130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
„ Verordnung
zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 2/80 - Zollkontingent für Walzdraht - 1. Halbjahr 1980)
Vom 17. März 1981
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in aus 73.15 B V b) 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1980 die
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 aus der Anlage ersichtliche Fassung.
(BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August
1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet die §2
Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zustim- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
mung des Bundestages: tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§1
§3
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in
der zur Zeit geltenden Fassung erhalten im Anhang Zoll- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
kontingente/2 die Tarifstellen aus 73.15 A V b) 1 und in Kraft.
Bonn, den 17. März 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Anlage
(zu§ 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
autonom vertrags-
mäßig
1 2 3 4
aus 73.15 A V b) 1 Walzdraht, nur warm gewalzt, mit einem Durchmesser von 4,50 bis
aus 73.15 B V b) 1 13 mm:
a) aus Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von 0,60 bis 1,05 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und
Phosphor insgesamt von 0,05 Gewichtshundertteilen oder we-
niger, an Silizium von 0, 15 bis 0,30 Gewichtshundertteilen, an
1 sonstigen Bestandteilen, ausgenommen Mangan und Chrom,
von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder weniger,
b) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,40
bis 0,65 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor
von je weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen, an Silizium von
0, 15 bis 0,30 Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,60 bis
0,90 Gewichtshundertteilen, an Chrom von 0, 15 bis 1, 10 Ge-
wichtshundertteilen, an Vanadin von 0, 15 bis 0,30 Gewichts-
hundertteilen und an Molybdän von 0,30 Gewichtshunderttei-
len oder weniger,
c) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,50
bis 0,60 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor
von je weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen, an Silizium von
1,35 bis 1,60 Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,60 bis
0,80 Gewichtshundertteilen und an Chrom von 0,55 bis 0,80
Gewichtshundertteilen,
1 500 t vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1980, zum Herstellen von
Federn, Nadeln (sog. Nadeldraht) und sog. Klaviersaitendraht im
Zollgebiet bestimmt (EGKS) ................................. frei -
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 131
.. Verordnung
zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 4/80 - Zollpräferenzen 1980 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 17. März 1981
Auf Grund des§ 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August
1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zustim-
mung des Bundestages:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in
der zur Zeit geltenden Fassung erhält der Anhang „Zoll-
präferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS"
mit Wirkung vom 1. Januar 1980 die aus der Anlage er-
sichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 17. März 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil tl
Anlage
(ZU § 1)
Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS
1. Zollkontingente 73.11 A1
a) Vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 gm für A IV a) 1
die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen B
Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterlie- 73.12 A
genden Waren der nachstehend aufgeführten Tarif- BI
stellen im Rahmen der folgenden Zollkontingente ta- C III a)
rifliche Zollfreiheit, wenn ihr Ursprung in den im An- C V a) 1
hang der Entscheidung der Kommission vom 16. Jult
73.15 AI b) 2
1980 (ABI. EG Nr. L 205 S. 33) aufgeführten Ländern
AIII
und Gebieten entsprechend dem in der Verordnung
AfV
(EWG) Nr. 3067/79 der Kommission vom
A V b) 1
20. Dezember 1979 (ABI. EG Nr. L 349 S. 1 ) vorgese-
AV b) 2
henen Verfahren spätestens am Tage vor der
A V d) 1 aa)
Wiedereinführung des regelmäßigen Zollsatzes
AVI a)_
nachgewiesen ist:
A VI c) 1 aa)
Tarifstelle Zollkontingent
A VII a}
(EGKS) A VII b) 2
A VII c)
73.08 A 12 368 782,16 DM, A Vtl d) 1
B je Land und Gebiet BI b) 2
jedoch höchstens
B III
35%= BN
4 329 073, 76 DM B V b) 1
73.10 A 1 7 665 516,52 DM, B V b) 2
All je Land und Gebiet B V d) 1 aa)
AIII jedoch höchstens B VI a)
D I a) 45%= B VI c) 1 aa)
3 449 482,43 DM B VII a) 1
B VII a) 2
73.13 A 1 23 977 1 58,96 DM, B VII b) 1
Atl je Land und Gebiet B VII b) 2 bb)
BI a) jedoch höchstens B VII b) 3
BI b) 25%= B VII b) 4 aa)
B II b) 5 994 289,74 DM
B II c) 73.16 A II a)
A II b)
BIii
B IV b) 1 B
B IV b) 2 C
B IV c)
DI
B IV d) vollständig ausgesetzt, wenn ihr Ursprung in den
B V a) 2 im Anhang der Entscheidung der Kommission vom
16. Juli 1980 (ABI. EG Nr. L 205 S. 33) aufgeführten
b) Nummer 5 Buchstabe b der Allgemeinen Vorschriften Ländern und Gebieten entsprechend dem in der Ver-
zum Deutschen Teil-Zolltarif ist auf die Zollkontin- ordnung (EWG) Nr. 3067 /79 der Kommission vorge-
gente (Buchstabe a) anzuwenden. sehenen Verfahren spätestens am Tage vor der Wie-
c) Nach Erschöpfung der Zollkontingente gilt für die dereinführung des regelmäßigen Zollsatzes nachge-
Waren der in Buchstabe a aufgeführten Tarifstellen wiesen ist.
mit Ursprung in den am wenigsten fortgeschrittenen b) Die Zollaussetzung tritt vor dem 31. Dezember 1980
Entwicklungsländern (Abschnitt III des Anhangs der gegenüber allen oder einzelnen begünstigten Län-
Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1980) dern und Gebieten -ausgenommen gegenüber den in
weiterhin Zollfreiheit bis zum 31. Dezember 1980. Abschnitt III des Anhangs der Entscheidung der
2. Zollaussetzungen Kommission vom 16. Juli 1980 aufgeführten am we-
nigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländern - au-
a} Vom 1. Januar 1980 bis zu dem nach Buchstabe b ßer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen
bestimmten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. De- Gemeinschaft für Kohle und Stahl unter den Voraus-
zember 1980, werden die Zollsätze für die dem Ver- setzungen der Entscheidung der Kommission vom
trag über die Gründung der Europäischen Gemein- 16. Juli 1980 Einvernehmen darüber erzielen. Dies
schaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden wird durch die Kommission im Amtsblatt der Europäi-
Waren der Tarifstellen schen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung,
73.07 A 1 daß die regelmäßigen Zollsätze von dem in dieser
BI Mitteilung genannten Tag an wieder angewendet
73.09 werden.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 133
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Erklärung über den Geltungsbereich des Abkommens
über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens über die Gründung eines Rates
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 23. Februar 1981
Vom 24. Februar 1981
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
14. Dezember 1977 zu der Erklärung vom 23. Juli 1975 Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemei- Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
nen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1977 II Gebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist nach
S. 1249) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Erklä- seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
rung nach ihrem Absatz 4 für die Brasilien am 19. Januar 1981
Bundesrepublik Deutschland am 13. Januar 1978 in Kraft getreten.
in Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde ist am
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
14. Dezember 1977 beim GATI-Sekretariat hinterlegt
Bekanntmachung vom 10. November 1980 (BGBI. II
worden.
S. 1435).
Bonn, den 23. Februar 1981 Bonn, den 24. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Februar 1981
In Niamey ist am 15. Januar 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abko~
men ist nach seinem Artikel 8
am 15. Januar 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Februar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 133
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Erklärung über den Geltungsbereich des Abkommens
über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens über die Gründung eines Rates
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 23. Februar 1981
Vom 24. Februar 1981
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
14. Dezember 1977 zu der Erklärung vom 23. Juli 1975 Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemei- Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
nen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1977 II Gebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist nach
S. 1249) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Erklä- seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
rung nach ihrem Absatz 4 für die Brasilien am 19. Januar 1981
Bundesrepublik Deutschland am 13. Januar 1978 in Kraft getreten.
in Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde ist am
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
14. Dezember 1977 beim GATI-Sekretariat hinterlegt
Bekanntmachung vom 10. November 1980 (BGBI. II
worden.
S. 1435).
Bonn, den 23. Februar 1981 Bonn, den 24. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Februar 1981
In Niamey ist am 15. Januar 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abko~
men ist nach seinem Artikel 8
am 15. Januar 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Februar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
die Regierung der Republik Niger -
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ges in der Republik Niger erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Niger,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
gen und zu vertiefen, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
in der Republik Niger beizutragen - dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
Artikel 1 fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- weichendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Moder- Artikel 6
nisierung des Rundfunks" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
12 Millionen DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
stellt ist.
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
vorzugt genutzt werden.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger durch an- Artikel 7
dere Vorhaben ersetzt werden. · Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- genteilige Erklärung abgibt.
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
Artikel 8
publik Niger zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ten unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Niamey am 15. Januar 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Ganns
Offergeld
Für die Regierung der Republik Niger
Daouda Diallo
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 135
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 24. Februar 1981
Das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Sucht-
stoffe (BGBI. 197311 S. 1353) ist nach seinem Artikel 41
Abs. 2, das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe (BGBI. 1975 II S. 2) nach seinem Artikel 18 Abs. 2
für
Irland am 1 5. Januar 1981
in Kraft getreten; an diesem Tag ist Irland somit Ver-
tragspartei des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe in der durch das Protokoll zur Ände-
rung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänder-
ten Fassung (BGBI. 1977 II S.111; 1980 II S. 1405) ge-
worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Januar 1981 (BGBI. II S. 63).
Bonn, den 24. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Vom 25. Februar 1981
In Kairo ist am 11. April 1979 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zu-
sammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und
technologischen Entwicklung unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 20. Februar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Februar 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik D~.utschland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland satz 2 getroffenen Einzelabmachungen zu fördern, um sich ge-
und genseitig über den Fortgang der Arbeiten von gemeinsamem
Interesse zu unterrichten und die gegebenenfalls erforderli-
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - chen Maßnahmen zu beraten. Diese Zusammenkünfte finden
je nach Bedarf statt. Zur Erörterung von Einzelfragen können
von dem Wunsch geleitet, die zwischen ihnen bestehenden Sachverständige hinzugezogen werden.
engen und freundschaftlichen Beziehungen weiter zu stärken,
Artikel 6
in dem Wunsch, die wissenschaftliche und technologische
Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten für friedliche Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien kön-
Zwecke und zum beiderseitigen Nutzen auszubauen, nen Forschungseinrichtungen dritter Länder zur Teilnahme an
ausgewählten Zusammenarbeitsprogrammen oder -projekten
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen Zusammen- eingeladen werden.
arbeit für den Lebensstandard und den wirtschaftlichen Wohl-
stand ihrer beiden Völker erwachsen können - Artikel 7
sind wie folgt übereingekommen: (1) Der Austausch von Informationen auf den unter dieses
Abkommen fallenden Gebieten kann zwischen den Vertrags-
parteien selbst oder zwischen den von ihnen zu bezeichnen-
Artikel 1 den Behörden, Institutionen und Unternehmen stattfinden.
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen (2) Die Vertragsparteien und die von ihnen bezeichneten
ihren beiden Staaten in der wissenschaftlichen Forschung und Behörden, Institutionen und Unternehmen können die erhalte-
der technologischen Entwicklung. nen Informationen an öffentliche oder von der öffentlichen
Hand getragene sowie gemeinnützige Einrichtungen oder son-
Artikel 2 stige ähnliche Unternehmen weitergeben. Diese Weitergabe
kann von den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichne-
(1) Beide Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die Ge- ten Behörden, Institutionen und Unternehmen beschränkt oder
biete, auf denen die Zusammenarbeit nach Artikel 1 in erster ausgeschlossen werden. Die Weitergabe an andere Behörden,
Linie gefördert werden soll.
Institutionen oder Unternehmen oder an Personen ist ausge-
(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenarbeit schlossen oder beschränkt, wenn die andere Vertragspartei
bleiben Einzelabmachungen vorbehalten, die zwischen den oder die von ihr bezeichneten Behörden, Institutionen oder Un-
beiden Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten ternehmen dies vor oder bei dem Austausch bestimmen.
Stellen getroffen werden. Die Einzelabmachungen regeln - so-
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem
weit erforderlich- alle Bedingungen für die Zusammenarbeit in
Abkommen oder den zu seiner Durchführung getroffenen Ein-
Einzelfällen einschließlich der finanziellen Regelungen.
zelabmachungen berechtigten Empfänger von Informationen
diese nicht an Behörden, Institutionen oder Unternehmen so-
Artikel 3 wie Personen weitergeben, die nach diesem Abkommen nicht
zum Empfang der Informationen befugt sind.
Die Zusammenarbeit kann insbesondere umfassen:
- den Austausch wissenschaftlicher und technologischer In-
Artikel 8
formationen,
(1) Dieses Abkommen gilt nicht für
- den Austausch von Wissenschaftlern und sonstigen in der
Forschung tätigen Personen, a) Informationen, über welche die Vertragsparteien oder die
von ihnen bezeichneten Behörden, Institutionen oder Un-
- die Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-
ternehmen nicht verfügen dürfen, weil diese Informationen
schungs- und Entwicklungsprojekte.
von dritter Seite herrühren und die Weitergabe ausge-
schlossen ist;
Artikel 4 b) Informationen, die auf Grund von Vereinbarungen mit Drit-
Soweit die nach Artikel 2 Absatz 2 zu treffenden Einzelab- ten nicht mitgeteilt werden dürfen, sowie das Eigentum an
machungen nichts anderes vorsehen, werden die Kosten für gewerblichen Schutzrechten, das auf Grund solcher Ver-
die Beförderung der im Rahmen dieses Abkommens ausge- einbarungen nicht übertragen werden darf;
tauschten Wissenschaftler und sonstigen in der wissenschaft- c) Informationen, die von einer Vertragspartei als geheimhal-
lichen Forschung und technologischen Entwicklung tätigen tungsbedürftig eingestuft worden sind.
Personen vom Entsendestaat, die Kosten für ihren Unterhalt
und pie mit den Projekten zusammenhängenden Kosten für (2) Die Mitteilung von für Handel und Gewerbe wertvollen In-
Reisen im lande vom Empfangsstaat getragen. formationen erfolgt auf Grund von Einzelabmachungen zwi-
schen den ermächtigten Parteien, in denen die Bedingungen
der Weitergabe festgelegt werden.
Artikel 5
(3) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheitsgebiet
Vertreter der Vertragsparteien treffen zusammen, um die jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-
Durchführung dieses Abkommens und der nach Artikel 2 Ab- schriften angewendet.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 137
Artikel 9 Artikel 12
Die Übermittlung von Informationen und die Bereitstellung Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
von Material und Ausrüstungen im Rahmen dieses Abkom- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
mens oder der zu seiner Durchführung zu treffenden Einzelab- Regierung der Arabischen Republik Ägypten innerhalb von
machungen begründen keinerlei Haftung zwischen den Ver- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
tragsparteien bezüglich der Richtigkeit der übermittelten Infor- teilige Erklärung abgibt.
mationen oder der Eignung der bereitgestellten Gegenstände Artikel 13
für eine bestimmte Verwendung, es sei denn, daß dies beson-
ders vereinbart ist. (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Ver-
tragsparteien einander notifiziert haben, daß jede nach inner-
Artikel 10
staatlichem Recht etwa erforderliche Zustimmung für das In-
Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihrer inner- krafttreten dieses Abkommens erteilt worden ist.
staatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften die Einreise
(2) Das Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-
und den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates und
längert sich danach automatisch um jeweils zwei Jahre, es sei
deren Familien zur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen die-
denn, daß eine Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist
ses Abkommens erleichtern.
von sechs Monaten zum Ende der zweijährigen Verlänge-
rungszeit kündigt. Tritt das Abkommen außer Kraft, so gelten
Artikel 11 seine Bestimmungen weiter, solange und soweit dies erforder-
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses lich ist, um die Durchführung der Einzelabmachungen zu ge-
Abkommens werden in Konsultationen zwischen den beiden währleisten, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ab-
Vertragsparteien beigelegt. kommens noch anwendbar sind.
Geschehen zu Kairo am 11. April 1979 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Behrends
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
in der Arabischen Republik Ägypten
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Dr. Hassan M. lsmail
Minister für Erziehung,
Wissenschaftliche Forschung und Kultur
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Februar 1981
In Daressalam ist am 19. Dezember 1980 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Repu-
blik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 19. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Februar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland f) in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
und Deutsche Mark) für eine Anlage zur Gewinnung von Gips;
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - g) in Höhe von 10 500 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
fünfhunderttausend Deutsche Mark) für die Beschaffung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen von Fernmeldeeinrichtungen für die Tanzania 'Railways
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig- Corporation;
ten Republik Tansania, h) in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen
Deutsche Mark) zur Finanzierung von Baumaßnahmen bei
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen dem Vorhaben Dieselwerkstätten Tabora und Moshi.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
gen und zu vertiefen,
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tan-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, sania durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(3) Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
in der Vereinigten Republik Tansania beizutragen - zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-
rung der Vereinigten Republik Tansania zu schließenden Fi-
sind wie folgt übereingekommen: nanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 3
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie- Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
rungsbeiträge bis zu insgesamt 92 500 000,- DM (in Worten: Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
zweiundneunzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
Mark) zu erhalten. mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Fi-
nanzierungsverträge in der Vereinigten Republik Tansania er-
Artikel 2 hoben werden.
(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Artikel 4
ist, wie folgt verwendet: Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt
a) in Höhe von 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millio- bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-
nen Deutsche Mark) für die Wasserversorgung der Stadt gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Arusha; Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
b) in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
nen Deutsche Mark) für den Bezug von Diesellokomotiven
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
für die Tanzania-Zambia Railway Authority aus dem deut-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
schen Geltungsbereich dieses Abkommens;
für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
c) in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio- chen Genehmigungen.
nen Deutsche Mark) für die Erneuerung von Eisenbahn-
brücken auf der Strecke Daressalarn-Kigoma der Tanzania
Artikel 5
Railways Corporation;
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den in Ar-
d) in Höhe von 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen tikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, f, g und h bezeichneten
Deutsche Mark) für den Ausbau der Straße Muheza- Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
Amani-Kwamkoro in der Tanga-Region; öffentlich, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus
e) in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Finanzie-
Deutsche Mark) für die Beschaffung neuer, die Erneuerung rungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den deut-
vorhandener Anlagen und den Ausbau einer Zufahrtsstra- schen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszu-
ße für den Holzindustriekomplex Tembo Chipboards in der schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
Tanga-Region; gelegt wird.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 139
Artikel 6 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi- sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-
zugt genutzt werden.
Artikel 7 Artikel 8
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 19. Dezember 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Leonhard Kremer
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Mshangama
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 26. Februar 1981
Sen e g a I hat am 5. Januar 1981 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen folgende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Pakts
vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973
II S. 1533) abgegeben:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement senegalais declare, „Die senegalesische Regierung erkärt
en vertu de l'article 41 du Pacte interna- aufgrund des Artikels 41 des Internatio-
tional relatif aux droits civils et politiques, nalen Paktes über bürgerliche und poli-
qu'il reconnait la competence du Comite tische Rechte, daß sie die Zuständigkeit
des droits de l'homme visee ä l'article 28 des in Artikel 28 des Paktes genannten
du Pacte pour recevoir et examiner des Ausschusses für Menschenrechte zur
communications presentees par un autre Entgegennahme und Prüfung von Mittei-
Etat partie, sous reserve que ledit Etat lungen, die von einem anderen Vertrags-
partie ait, douze mois au moins avant la staat eingereicht werden, unter dem Vor-
presentation, par lui, d'une communica- behalt anerkennt, daß dieser Vertrags-
tion concernant le Senegal, fait une de- staat mindestens zwölf Monate vor Ein-
claration en vertu de l'article 41 recon- reichung seiner Mitteilung in bezug auf
naissant la competence du Comite pour Senegal aufgrund des Artikels 41 eine Er-
recevoir et examiner des cornmunications klärung abgegeben hat, daß er die Zu-
le concernant. » ständigkeit des Ausschusses zur Entge-
gennahme und Prüfung von Mitteilungen,
die ihn selbst betreffen, anerkennt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 20. November 1979 (BGBI. II S. 1218) und vom 22. Dezember 1980
(BGBI. 1981 II S. 9).
Bonn, den 26. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 4. März 1981
Nach§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom 26. März 1980 über die Inkraftsetzung
des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird be-
kanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 1. Mai 1981
in Kraft treten wird. An diesem Tag wird das Protokoll von 1978 zu dem Inter-
nationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See nach Artikel V Abs. 1 des Protokolls für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft treten. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist
am 6. Juni 1980 bei dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beraten-
den Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde folgenden Vorbehalt eingelegt und hierzu die nachstehende Erläute-
rung notifiziert:
Vorbehalt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß Kapitel I Regel 19
Buchstabe f Satz 2 der Anlage des Protokolls derzeit in der Bundesrepublik Deutsch-
land nicht angewendet werden kann."
Erläuterung:
,,Etwaige Schadensersatzforderungen werden nach Maßgabe des bestehenden in-
nerstaatlichen Rechts abgegolten, das im wesentlichen der Haftungsvorschrift der An-
lage des Protokolls entspricht. Die Haftungsvorschrift der Anlage des Protokolls ent-
spricht nicht voll den Maßstäben, die das innerstaatliche Recht an die Bestimmtheit
einer normativen Haftungsregelung stellt. Im übrigen unterliegen die innerstaatlichen
Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland einer ständigen Fortentwicklung, die
auch im lichte der Ergebnisse der 3. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen so-
wie einer etwaigen späteren Zugehörigkeit zum MARPOL-Übereinkommen von 1973
und dem Protokoll von 1978 hierzu zu sehen ist."
Das Protokoll wird ferner für folgende Staaten am 1. Mai 1981 in Kraft
treten:
Bahamas Niederlande
Belgien mit Erstreckung auf die
Dänemark Niederländischen Antillen
Frankreich Schweden
Japan Spanien
Jugoslawien Tunesien
Kolumbien Uruguay
Kuwait Vereinigtes Königreich
Liberia Vereinigte Staaten
Bonn, den 4. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 4. März 1981
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Ret-
tung und Rückführung von Raumfahrern sowie die
Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenstän-
den (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7
Abs. 4 für
Papua-Neuguinea am 27. Oktober 1980
in Kraft getreten. Papua-Neuguinea hat seine Beitritts-
urkunde am 27. Oktober 1980 in London und am
13. November 1980 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. II S. 600).
Bonn, den 4. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 4. März 1981
Papua-Neuguinea hat am 27. Oktober 1980 dem
Außenministerium des Vereinigten Königreichs und am
13. November 1980 dem Außenministerium der Sowjet-
union notifiziert, daß es sich an den Vertrag vom
27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nut-
zung des Weltraums einschließlich des Mondes und an-
derer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967), dessen
Anwendung durch Australien auf sein Hoheitsgebiet er-
streckt worden war, als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBl.11 S. 76).
Bonn, den 4. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 4. März 1981
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Ret-
tung und Rückführung von Raumfahrern sowie die
Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenstän-
den (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7
Abs. 4 für
Papua-Neuguinea am 27. Oktober 1980
in Kraft getreten. Papua-Neuguinea hat seine Beitritts-
urkunde am 27. Oktober 1980 in London und am
13. November 1980 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. II S. 600).
Bonn, den 4. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 4. März 1981
Papua-Neuguinea hat am 27. Oktober 1980 dem
Außenministerium des Vereinigten Königreichs und am
13. November 1980 dem Außenministerium der Sowjet-
union notifiziert, daß es sich an den Vertrag vom
27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nut-
zung des Weltraums einschließlich des Mondes und an-
derer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967), dessen
Anwendung durch Australien auf sein Hoheitsgebiet er-
streckt worden war, als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBl.11 S. 76).
Bonn, den 4. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 5. März 1981
Das Vereinigte Königreich hat nach Artikel 62 Abs. 3
des Vertrages vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 S. 649,
664) erklärt, daß der Vertrag auf Hongkong anwendbar
sei. Die Erklärung wird
am 15. April 1981
wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. II
S. 1340).
Bonn, den 5. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Abkommens
über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 9. März 1981
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980
zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bel-
gien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der
Legalisation (BGBI. 1980 II S. 813) wird bekanntge-
macht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 1 2
Abs. 2
am 1. Mai 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am
26. Februar 1981 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 9. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 5. März 1981
Das Vereinigte Königreich hat nach Artikel 62 Abs. 3
des Vertrages vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 S. 649,
664) erklärt, daß der Vertrag auf Hongkong anwendbar
sei. Die Erklärung wird
am 15. April 1981
wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. II
S. 1340).
Bonn, den 5. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Abkommens
über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 9. März 1981
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980
zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bel-
gien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der
Legalisation (BGBI. 1980 II S. 813) wird bekanntge-
macht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 1 2
Abs. 2
am 1. Mai 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am
26. Februar 1981 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 9. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 143
Bekanntmachul"!P
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 9. März 1981
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT) - BGBI. 197911 S. 1081 - ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinba-
rung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,
111 2) nach ihrem Artikel XVII für
Liberia am 14. November 1980
Oman am 30. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung von 25. September 1980 (BGBI. II
s. 1356).
Bonn, den 9. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 9. März 1981
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 197711 S. 809,811) wird nach sei-
nem Artikel 4 7 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Brasilien am 29. Oktober 1981
Br a s i I i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Vorbehalte eingelegt und Erklärungen abgegeben; im ein-
zelnen hat Brasilien
1. Vorbehalte zu folgenden Artikeln und Anhängen des Ubereinkommens eingelegt:
- Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b;
- Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a;
- Artikel 40;
- Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, b und c (Teilvorbehalt);
- Anhang 5 Absatz 5 Buchstabe c und
- Anhang 5 Absätze 28, 39 und 41 (Teilvorbehalte).
2. folgende Erklärungen zu den unter Nummer 1 genannten Teilvorbehalten abgegeben:
(Übersetzung)
a) Brazil's partial reservation to chapter IV (Drivers of Mo- a) Brasiliens Teilvorbehalt zu Kapitel IV (Führer von
tor Vehicles), article 41 {Validity of Driving Permits), Kraftfahrzeugen) Artikel 41 (Geltung der Führerschei-
paragraphs 1 (a), (b), and (c), refers to the fact that ne) Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezieht sich auf die
drivers issued permits in left-hand drive countries can- Tatsache, daß Fahrzeugführer, denen ein Führer-
not drive in Brazil before taking a road test for right- schein in einem Land mit Linksverkehr ausgestellt
hand driving. worden ist, in Brasilien erst nach Ablegung einer Stra-
ßenprüfung für Rechtsverkehr fahren dürfen.
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
b) The partial reservation to Annex 5 (Technical Condi- b) Der Teilvorbehalt zu Anhang 5 (Technische Anforde-
tions Concerning Motor Vehicles and Trailers), chapter rungen an die Kraftfahrzeuge und die Anhänger) Kapi-
II (Lights and reflecting devices), paragraph 28, is tel II (Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler)
against the triangular form of the reflex reflectors re- Absatz 28 richtet sich gegen die dreieckige Form der
Quired for every trailer, inconvenient for Brazil since the für jeden Anhänger erforderlichen Rückstrahler; diese
triangular shape is used for emergency signal devices sind für Brasilien ungeeignet, da die Dreiecksform für
to alert drivers ahead on the road. Notsignalvorrichtungen als Warnung für vorn auf der
Straße befindliche Fahrzeugführer verwendet wird.
c) In Annex 5, chapter II, paragraph 39, Brazil's reserva- c) In Anhang 5 Kapitel II Absatz 39 bezieht sich Brasiliens
tion refers solely to the amber colour of the direction- Vorbehalt ausschließlich auf die gelbe Farbe der Blink-
indicators, since only red lights should be used at the leuchten, da an den Fahrzeugen hinten nur rote Be-
rear of vehicles. leuchtungseinrichtungen verwendet werden sollen.
d) The partial reservation made to Annex 5, paragraph d) Der Teilvorbehalt zu Anhang 5 Absatz 41 bezieht sich
41, refers to the fact that in Brazil reversing lights fitted auf die Tatsache, daß in Brasilien Rückfahrscheinwer-
on motor vehicles shall emit only white light. fer an Kraftfahrzeugen nur weißes Licht ausstrahlen
dürfen.
3. ferner folgende weitere Erklärungen abgegeben: (Übersetzung)
- Pursuant to the provisions of chapter IV, article 41, para- - Nach Kapitel IV Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b verwei-
graph 2 (b), Brazil refuses to recognize the validity in its gert Brasilien in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung
territory of driving permits held by persons under eight- jedes Führerscheins, dessen Besitzer das 18. Lebens-
een years of age.. jahr nicht vollendet hat.
- Pursuant to the provisions of chapter IV, article 41, para- - Nach Kapitel IV Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c verNei-
graph 2 (c), Brazil, referring to annexes 6 and 7 covering gert Brasilien unter Hinweis auf die Anhänge 6 und 7 be-
models of domestic driving permits, refuses to recognize treffend die Muster nationaler Führerscheine in seinem
the validity in its territory for the driving of motor vehicles Hoheitsgebiet die Anerkennung von Führerscheinen zum
or combinations or vehicles in Categories C, D and E of Führen von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbunde-
driving permits held by persons under twenty-one years nen Fahrzeugen der Klassen C, D und E, wenn die Besit-
of age. zer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht voll-
endet haben.
- Pursuant to the provisions of articles 37 and 45, para- - Nach den Artikeln 37 und 45 Absatz 4 sowie nach An-
graph 4, as well as of Annex 3, Brazil declares that the hang 3 erklärt Brasilien, daß das von Brasilien gewählte
distinguishing sign selected by Brazil for display in inter- Unterscheidungszeichen, das in Brasilien zugelassene
national traffic on vehicles registered in Brazil will con- Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben,
tinue to consist of the letters „BR". weiterhin aus den Buchstaben „BR" bestehen wird.
- Pursuant to the provisions of article 54, paragraph 2, - Nach Artikel 54 Absatz 2 erklärt Brasilien hiermit, daß es
Brazil hereby declares that for the purposes of the appli- für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motor-
cation of this Convention, it treats mopeds as motor fahrräder den Krafträdern gleichstellt (Artikel 1 Buchsta-
cycles [article 1 (n)]. ben).
Rumänien am 9. Dezember 1981
mit dem nach Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichen
(Kennzeichen) für Rumänien: RO
Rumänien hat einen Vorbehalt nach Artikel 54 Abs. 1 zu Artikel 52 des Übereinkommens eingelegt.
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über den
Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986) wird nach Artikel 4 Abs. 2 des Zusatzübereinkommens für
Rumänien am 9. Dezember 1981
mit einem Vorbehalt nach Artikel 11 Abs. 1 zu Artikel 9 des Zusatz-
übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 1. Jufi 1980 (BGBI. II S. 893) und
vom 16. Februar 1981 (BGBI. II S. 112).
Bonn. den 9. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 145
Bekanntmachung
über den GeHungsberelch
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 9. Mlrz 1981
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 unter Angabe
des nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters des Gefahren-
warnzeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Zif-
fer ii) für
Rumänien (Muster A /Muster B 2 8 )
8
am 9. Dezember 1981
mit einem Vorbehalt nach Artikel 46 Abs. 1 zu Artikel 44 des Übereinkom-
mens
in Kraft treten.
H.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Überein-
kommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977
II S. 809, 1006) wird nach Artikel 4 Abs. 2 des Zusatzübereinkommens für
Rumänien am 9. Dezember 1981
mit einem Vorbehalt nach Artikel 11 Abs. 1 zu Artikel 9 des Zusatzüber-
einkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. JuJi 1980 (BGBI. II S. 893).
Bonn, den 9. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 10. März 1981
Papua-Neuguinea hat am 27. Oktober 1980 dem
Verwahrer in London und am 13. November 1980 dem
Verwahrer in Moskau notifiziert, daß es sich an den Ver-
trag vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaf-
fenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter
Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Januar 1981 (BGBI. II S. 20).
Bonn, den 10. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. März 1981
In Conakry ist am 7. Oktober 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Revolutionären Volksrepu-
blik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 7. Oktober 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11 . März 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 131
.. Verordnung
zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 4/80 - Zollpräferenzen 1980 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 17. März 1981
Auf Grund des§ 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August
1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zustim-
mung des Bundestages:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in
der zur Zeit geltenden Fassung erhält der Anhang „Zoll-
präferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS"
mit Wirkung vom 1. Januar 1980 die aus der Anlage er-
sichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 17. März 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil tl
Anlage
(ZU § 1)
Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS
1. Zollkontingente 73.11 A1
a) Vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 gm für A IV a) 1
die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen B
Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterlie- 73.12 A
genden Waren der nachstehend aufgeführten Tarif- BI
stellen im Rahmen der folgenden Zollkontingente ta- C III a)
rifliche Zollfreiheit, wenn ihr Ursprung in den im An- C V a) 1
hang der Entscheidung der Kommission vom 16. Jult
73.15 AI b) 2
1980 (ABI. EG Nr. L 205 S. 33) aufgeführten Ländern
AIII
und Gebieten entsprechend dem in der Verordnung
AfV
(EWG) Nr. 3067/79 der Kommission vom
A V b) 1
20. Dezember 1979 (ABI. EG Nr. L 349 S. 1 ) vorgese-
AV b) 2
henen Verfahren spätestens am Tage vor der
A V d) 1 aa)
Wiedereinführung des regelmäßigen Zollsatzes
AVI a)_
nachgewiesen ist:
A VI c) 1 aa)
Tarifstelle Zollkontingent
A VII a}
(EGKS) A VII b) 2
A VII c)
73.08 A 12 368 782,16 DM, A Vtl d) 1
B je Land und Gebiet BI b) 2
jedoch höchstens
B III
35%= BN
4 329 073, 76 DM B V b) 1
73.10 A 1 7 665 516,52 DM, B V b) 2
All je Land und Gebiet B V d) 1 aa)
AIII jedoch höchstens B VI a)
D I a) 45%= B VI c) 1 aa)
3 449 482,43 DM B VII a) 1
B VII a) 2
73.13 A 1 23 977 1 58,96 DM, B VII b) 1
Atl je Land und Gebiet B VII b) 2 bb)
BI a) jedoch höchstens B VII b) 3
BI b) 25%= B VII b) 4 aa)
B II b) 5 994 289,74 DM
B II c) 73.16 A II a)
A II b)
BIii
B IV b) 1 B
B IV b) 2 C
B IV c)
DI
B IV d) vollständig ausgesetzt, wenn ihr Ursprung in den
B V a) 2 im Anhang der Entscheidung der Kommission vom
16. Juli 1980 (ABI. EG Nr. L 205 S. 33) aufgeführten
b) Nummer 5 Buchstabe b der Allgemeinen Vorschriften Ländern und Gebieten entsprechend dem in der Ver-
zum Deutschen Teil-Zolltarif ist auf die Zollkontin- ordnung (EWG) Nr. 3067 /79 der Kommission vorge-
gente (Buchstabe a) anzuwenden. sehenen Verfahren spätestens am Tage vor der Wie-
c) Nach Erschöpfung der Zollkontingente gilt für die dereinführung des regelmäßigen Zollsatzes nachge-
Waren der in Buchstabe a aufgeführten Tarifstellen wiesen ist.
mit Ursprung in den am wenigsten fortgeschrittenen b) Die Zollaussetzung tritt vor dem 31. Dezember 1980
Entwicklungsländern (Abschnitt III des Anhangs der gegenüber allen oder einzelnen begünstigten Län-
Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1980) dern und Gebieten -ausgenommen gegenüber den in
weiterhin Zollfreiheit bis zum 31. Dezember 1980. Abschnitt III des Anhangs der Entscheidung der
2. Zollaussetzungen Kommission vom 16. Juli 1980 aufgeführten am we-
nigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländern - au-
a} Vom 1. Januar 1980 bis zu dem nach Buchstabe b ßer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen
bestimmten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. De- Gemeinschaft für Kohle und Stahl unter den Voraus-
zember 1980, werden die Zollsätze für die dem Ver- setzungen der Entscheidung der Kommission vom
trag über die Gründung der Europäischen Gemein- 16. Juli 1980 Einvernehmen darüber erzielen. Dies
schaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden wird durch die Kommission im Amtsblatt der Europäi-
Waren der Tarifstellen schen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung,
73.07 A 1 daß die regelmäßigen Zollsätze von dem in dieser
BI Mitteilung genannten Tag an wieder angewendet
73.09 werden.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 133
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Erklärung über den Geltungsbereich des Abkommens
über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens über die Gründung eines Rates
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 23. Februar 1981
Vom 24. Februar 1981
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
14. Dezember 1977 zu der Erklärung vom 23. Juli 1975 Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemei- Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
nen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1977 II Gebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist nach
S. 1249) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Erklä- seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
rung nach ihrem Absatz 4 für die Brasilien am 19. Januar 1981
Bundesrepublik Deutschland am 13. Januar 1978 in Kraft getreten.
in Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde ist am
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
14. Dezember 1977 beim GATI-Sekretariat hinterlegt
Bekanntmachung vom 10. November 1980 (BGBI. II
worden.
S. 1435).
Bonn, den 23. Februar 1981 Bonn, den 24. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Februar 1981
In Niamey ist am 15. Januar 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abko~
men ist nach seinem Artikel 8
am 15. Januar 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Februar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
die Regierung der Republik Niger -
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ges in der Republik Niger erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Niger,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
gen und zu vertiefen, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
in der Republik Niger beizutragen - dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
Artikel 1 fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- weichendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Moder- Artikel 6
nisierung des Rundfunks" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
12 Millionen DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
stellt ist.
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
vorzugt genutzt werden.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger durch an- Artikel 7
dere Vorhaben ersetzt werden. · Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- genteilige Erklärung abgibt.
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
Artikel 8
publik Niger zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ten unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Niamey am 15. Januar 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Ganns
Offergeld
Für die Regierung der Republik Niger
Daouda Diallo
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 135
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 24. Februar 1981
Das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Sucht-
stoffe (BGBI. 197311 S. 1353) ist nach seinem Artikel 41
Abs. 2, das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe (BGBI. 1975 II S. 2) nach seinem Artikel 18 Abs. 2
für
Irland am 1 5. Januar 1981
in Kraft getreten; an diesem Tag ist Irland somit Ver-
tragspartei des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe in der durch das Protokoll zur Ände-
rung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänder-
ten Fassung (BGBI. 1977 II S.111; 1980 II S. 1405) ge-
worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Januar 1981 (BGBI. II S. 63).
Bonn, den 24. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Vom 25. Februar 1981
In Kairo ist am 11. April 1979 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zu-
sammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und
technologischen Entwicklung unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 20. Februar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Februar 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik D~.utschland
und der Regierung der Arabischen Republik Agypten
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland satz 2 getroffenen Einzelabmachungen zu fördern, um sich ge-
und genseitig über den Fortgang der Arbeiten von gemeinsamem
Interesse zu unterrichten und die gegebenenfalls erforderli-
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - chen Maßnahmen zu beraten. Diese Zusammenkünfte finden
je nach Bedarf statt. Zur Erörterung von Einzelfragen können
von dem Wunsch geleitet, die zwischen ihnen bestehenden Sachverständige hinzugezogen werden.
engen und freundschaftlichen Beziehungen weiter zu stärken,
Artikel 6
in dem Wunsch, die wissenschaftliche und technologische
Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten für friedliche Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien kön-
Zwecke und zum beiderseitigen Nutzen auszubauen, nen Forschungseinrichtungen dritter Länder zur Teilnahme an
ausgewählten Zusammenarbeitsprogrammen oder -projekten
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen Zusammen- eingeladen werden.
arbeit für den Lebensstandard und den wirtschaftlichen Wohl-
stand ihrer beiden Völker erwachsen können - Artikel 7
sind wie folgt übereingekommen: (1) Der Austausch von Informationen auf den unter dieses
Abkommen fallenden Gebieten kann zwischen den Vertrags-
parteien selbst oder zwischen den von ihnen zu bezeichnen-
Artikel 1 den Behörden, Institutionen und Unternehmen stattfinden.
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen (2) Die Vertragsparteien und die von ihnen bezeichneten
ihren beiden Staaten in der wissenschaftlichen Forschung und Behörden, Institutionen und Unternehmen können die erhalte-
der technologischen Entwicklung. nen Informationen an öffentliche oder von der öffentlichen
Hand getragene sowie gemeinnützige Einrichtungen oder son-
Artikel 2 stige ähnliche Unternehmen weitergeben. Diese Weitergabe
kann von den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichne-
(1) Beide Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die Ge- ten Behörden, Institutionen und Unternehmen beschränkt oder
biete, auf denen die Zusammenarbeit nach Artikel 1 in erster ausgeschlossen werden. Die Weitergabe an andere Behörden,
Linie gefördert werden soll.
Institutionen oder Unternehmen oder an Personen ist ausge-
(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenarbeit schlossen oder beschränkt, wenn die andere Vertragspartei
bleiben Einzelabmachungen vorbehalten, die zwischen den oder die von ihr bezeichneten Behörden, Institutionen oder Un-
beiden Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten ternehmen dies vor oder bei dem Austausch bestimmen.
Stellen getroffen werden. Die Einzelabmachungen regeln - so-
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem
weit erforderlich- alle Bedingungen für die Zusammenarbeit in
Abkommen oder den zu seiner Durchführung getroffenen Ein-
Einzelfällen einschließlich der finanziellen Regelungen.
zelabmachungen berechtigten Empfänger von Informationen
diese nicht an Behörden, Institutionen oder Unternehmen so-
Artikel 3 wie Personen weitergeben, die nach diesem Abkommen nicht
zum Empfang der Informationen befugt sind.
Die Zusammenarbeit kann insbesondere umfassen:
- den Austausch wissenschaftlicher und technologischer In-
Artikel 8
formationen,
(1) Dieses Abkommen gilt nicht für
- den Austausch von Wissenschaftlern und sonstigen in der
Forschung tätigen Personen, a) Informationen, über welche die Vertragsparteien oder die
von ihnen bezeichneten Behörden, Institutionen oder Un-
- die Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-
ternehmen nicht verfügen dürfen, weil diese Informationen
schungs- und Entwicklungsprojekte.
von dritter Seite herrühren und die Weitergabe ausge-
schlossen ist;
Artikel 4 b) Informationen, die auf Grund von Vereinbarungen mit Drit-
Soweit die nach Artikel 2 Absatz 2 zu treffenden Einzelab- ten nicht mitgeteilt werden dürfen, sowie das Eigentum an
machungen nichts anderes vorsehen, werden die Kosten für gewerblichen Schutzrechten, das auf Grund solcher Ver-
die Beförderung der im Rahmen dieses Abkommens ausge- einbarungen nicht übertragen werden darf;
tauschten Wissenschaftler und sonstigen in der wissenschaft- c) Informationen, die von einer Vertragspartei als geheimhal-
lichen Forschung und technologischen Entwicklung tätigen tungsbedürftig eingestuft worden sind.
Personen vom Entsendestaat, die Kosten für ihren Unterhalt
und pie mit den Projekten zusammenhängenden Kosten für (2) Die Mitteilung von für Handel und Gewerbe wertvollen In-
Reisen im lande vom Empfangsstaat getragen. formationen erfolgt auf Grund von Einzelabmachungen zwi-
schen den ermächtigten Parteien, in denen die Bedingungen
der Weitergabe festgelegt werden.
Artikel 5
(3) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheitsgebiet
Vertreter der Vertragsparteien treffen zusammen, um die jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-
Durchführung dieses Abkommens und der nach Artikel 2 Ab- schriften angewendet.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 137
Artikel 9 Artikel 12
Die Übermittlung von Informationen und die Bereitstellung Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
von Material und Ausrüstungen im Rahmen dieses Abkom- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
mens oder der zu seiner Durchführung zu treffenden Einzelab- Regierung der Arabischen Republik Ägypten innerhalb von
machungen begründen keinerlei Haftung zwischen den Ver- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
tragsparteien bezüglich der Richtigkeit der übermittelten Infor- teilige Erklärung abgibt.
mationen oder der Eignung der bereitgestellten Gegenstände Artikel 13
für eine bestimmte Verwendung, es sei denn, daß dies beson-
ders vereinbart ist. (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Ver-
tragsparteien einander notifiziert haben, daß jede nach inner-
Artikel 10
staatlichem Recht etwa erforderliche Zustimmung für das In-
Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihrer inner- krafttreten dieses Abkommens erteilt worden ist.
staatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften die Einreise
(2) Das Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-
und den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates und
längert sich danach automatisch um jeweils zwei Jahre, es sei
deren Familien zur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen die-
denn, daß eine Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist
ses Abkommens erleichtern.
von sechs Monaten zum Ende der zweijährigen Verlänge-
rungszeit kündigt. Tritt das Abkommen außer Kraft, so gelten
Artikel 11 seine Bestimmungen weiter, solange und soweit dies erforder-
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses lich ist, um die Durchführung der Einzelabmachungen zu ge-
Abkommens werden in Konsultationen zwischen den beiden währleisten, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ab-
Vertragsparteien beigelegt. kommens noch anwendbar sind.
Geschehen zu Kairo am 11. April 1979 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Behrends
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
in der Arabischen Republik Ägypten
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Dr. Hassan M. lsmail
Minister für Erziehung,
Wissenschaftliche Forschung und Kultur
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Februar 1981
In Daressalam ist am 19. Dezember 1980 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Repu-
blik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 19. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Februar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland f) in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
und Deutsche Mark) für eine Anlage zur Gewinnung von Gips;
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - g) in Höhe von 10 500 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
fünfhunderttausend Deutsche Mark) für die Beschaffung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen von Fernmeldeeinrichtungen für die Tanzania 'Railways
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig- Corporation;
ten Republik Tansania, h) in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen
Deutsche Mark) zur Finanzierung von Baumaßnahmen bei
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen dem Vorhaben Dieselwerkstätten Tabora und Moshi.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
gen und zu vertiefen,
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tan-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, sania durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(3) Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
in der Vereinigten Republik Tansania beizutragen - zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-
rung der Vereinigten Republik Tansania zu schließenden Fi-
sind wie folgt übereingekommen: nanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 3
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie- Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
rungsbeiträge bis zu insgesamt 92 500 000,- DM (in Worten: Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
zweiundneunzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
Mark) zu erhalten. mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Fi-
nanzierungsverträge in der Vereinigten Republik Tansania er-
Artikel 2 hoben werden.
(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Artikel 4
ist, wie folgt verwendet: Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt
a) in Höhe von 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millio- bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-
nen Deutsche Mark) für die Wasserversorgung der Stadt gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Arusha; Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
b) in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
nen Deutsche Mark) für den Bezug von Diesellokomotiven
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
für die Tanzania-Zambia Railway Authority aus dem deut-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
schen Geltungsbereich dieses Abkommens;
für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
c) in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio- chen Genehmigungen.
nen Deutsche Mark) für die Erneuerung von Eisenbahn-
brücken auf der Strecke Daressalarn-Kigoma der Tanzania
Artikel 5
Railways Corporation;
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den in Ar-
d) in Höhe von 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen tikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, f, g und h bezeichneten
Deutsche Mark) für den Ausbau der Straße Muheza- Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
Amani-Kwamkoro in der Tanga-Region; öffentlich, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus
e) in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Finanzie-
Deutsche Mark) für die Beschaffung neuer, die Erneuerung rungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den deut-
vorhandener Anlagen und den Ausbau einer Zufahrtsstra- schen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszu-
ße für den Holzindustriekomplex Tembo Chipboards in der schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
Tanga-Region; gelegt wird.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 139
Artikel 6 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi- sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-
zugt genutzt werden.
Artikel 7 Artikel 8
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 19. Dezember 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Leonhard Kremer
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Mshangama
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 26. Februar 1981
Sen e g a I hat am 5. Januar 1981 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen folgende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Pakts
vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973
II S. 1533) abgegeben:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement senegalais declare, „Die senegalesische Regierung erkärt
en vertu de l'article 41 du Pacte interna- aufgrund des Artikels 41 des Internatio-
tional relatif aux droits civils et politiques, nalen Paktes über bürgerliche und poli-
qu'il reconnait la competence du Comite tische Rechte, daß sie die Zuständigkeit
des droits de l'homme visee ä l'article 28 des in Artikel 28 des Paktes genannten
du Pacte pour recevoir et examiner des Ausschusses für Menschenrechte zur
communications presentees par un autre Entgegennahme und Prüfung von Mittei-
Etat partie, sous reserve que ledit Etat lungen, die von einem anderen Vertrags-
partie ait, douze mois au moins avant la staat eingereicht werden, unter dem Vor-
presentation, par lui, d'une communica- behalt anerkennt, daß dieser Vertrags-
tion concernant le Senegal, fait une de- staat mindestens zwölf Monate vor Ein-
claration en vertu de l'article 41 recon- reichung seiner Mitteilung in bezug auf
naissant la competence du Comite pour Senegal aufgrund des Artikels 41 eine Er-
recevoir et examiner des cornmunications klärung abgegeben hat, daß er die Zu-
le concernant. » ständigkeit des Ausschusses zur Entge-
gennahme und Prüfung von Mitteilungen,
die ihn selbst betreffen, anerkennt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 20. November 1979 (BGBI. II S. 1218) und vom 22. Dezember 1980
(BGBI. 1981 II S. 9).
Bonn, den 26. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 4. März 1981
Nach§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom 26. März 1980 über die Inkraftsetzung
des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird be-
kanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 1. Mai 1981
in Kraft treten wird. An diesem Tag wird das Protokoll von 1978 zu dem Inter-
nationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See nach Artikel V Abs. 1 des Protokolls für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft treten. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist
am 6. Juni 1980 bei dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beraten-
den Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde folgenden Vorbehalt eingelegt und hierzu die nachstehende Erläute-
rung notifiziert:
Vorbehalt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß Kapitel I Regel 19
Buchstabe f Satz 2 der Anlage des Protokolls derzeit in der Bundesrepublik Deutsch-
land nicht angewendet werden kann."
Erläuterung:
,,Etwaige Schadensersatzforderungen werden nach Maßgabe des bestehenden in-
nerstaatlichen Rechts abgegolten, das im wesentlichen der Haftungsvorschrift der An-
lage des Protokolls entspricht. Die Haftungsvorschrift der Anlage des Protokolls ent-
spricht nicht voll den Maßstäben, die das innerstaatliche Recht an die Bestimmtheit
einer normativen Haftungsregelung stellt. Im übrigen unterliegen die innerstaatlichen
Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland einer ständigen Fortentwicklung, die
auch im lichte der Ergebnisse der 3. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen so-
wie einer etwaigen späteren Zugehörigkeit zum MARPOL-Übereinkommen von 1973
und dem Protokoll von 1978 hierzu zu sehen ist."
Das Protokoll wird ferner für folgende Staaten am 1. Mai 1981 in Kraft
treten:
Bahamas Niederlande
Belgien mit Erstreckung auf die
Dänemark Niederländischen Antillen
Frankreich Schweden
Japan Spanien
Jugoslawien Tunesien
Kolumbien Uruguay
Kuwait Vereinigtes Königreich
Liberia Vereinigte Staaten
Bonn, den 4. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 4. März 1981
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Ret-
tung und Rückführung von Raumfahrern sowie die
Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenstän-
den (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7
Abs. 4 für
Papua-Neuguinea am 27. Oktober 1980
in Kraft getreten. Papua-Neuguinea hat seine Beitritts-
urkunde am 27. Oktober 1980 in London und am
13. November 1980 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. II S. 600).
Bonn, den 4. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 4. März 1981
Papua-Neuguinea hat am 27. Oktober 1980 dem
Außenministerium des Vereinigten Königreichs und am
13. November 1980 dem Außenministerium der Sowjet-
union notifiziert, daß es sich an den Vertrag vom
27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nut-
zung des Weltraums einschließlich des Mondes und an-
derer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967), dessen
Anwendung durch Australien auf sein Hoheitsgebiet er-
streckt worden war, als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBl.11 S. 76).
Bonn, den 4. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 5. März 1981
Das Vereinigte Königreich hat nach Artikel 62 Abs. 3
des Vertrages vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 S. 649,
664) erklärt, daß der Vertrag auf Hongkong anwendbar
sei. Die Erklärung wird
am 15. April 1981
wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. II
S. 1340).
Bonn, den 5. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Abkommens
über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 9. März 1981
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980
zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bel-
gien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der
Legalisation (BGBI. 1980 II S. 813) wird bekanntge-
macht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 1 2
Abs. 2
am 1. Mai 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am
26. Februar 1981 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 9. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 143
Bekanntmachul"!P
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 9. März 1981
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT) - BGBI. 197911 S. 1081 - ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinba-
rung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,
111 2) nach ihrem Artikel XVII für
Liberia am 14. November 1980
Oman am 30. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung von 25. September 1980 (BGBI. II
s. 1356).
Bonn, den 9. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 9. März 1981
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 197711 S. 809,811) wird nach sei-
nem Artikel 4 7 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Brasilien am 29. Oktober 1981
Br a s i I i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Vorbehalte eingelegt und Erklärungen abgegeben; im ein-
zelnen hat Brasilien
1. Vorbehalte zu folgenden Artikeln und Anhängen des Ubereinkommens eingelegt:
- Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b;
- Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a;
- Artikel 40;
- Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, b und c (Teilvorbehalt);
- Anhang 5 Absatz 5 Buchstabe c und
- Anhang 5 Absätze 28, 39 und 41 (Teilvorbehalte).
2. folgende Erklärungen zu den unter Nummer 1 genannten Teilvorbehalten abgegeben:
(Übersetzung)
a) Brazil's partial reservation to chapter IV (Drivers of Mo- a) Brasiliens Teilvorbehalt zu Kapitel IV (Führer von
tor Vehicles), article 41 {Validity of Driving Permits), Kraftfahrzeugen) Artikel 41 (Geltung der Führerschei-
paragraphs 1 (a), (b), and (c), refers to the fact that ne) Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezieht sich auf die
drivers issued permits in left-hand drive countries can- Tatsache, daß Fahrzeugführer, denen ein Führer-
not drive in Brazil before taking a road test for right- schein in einem Land mit Linksverkehr ausgestellt
hand driving. worden ist, in Brasilien erst nach Ablegung einer Stra-
ßenprüfung für Rechtsverkehr fahren dürfen.
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
b) The partial reservation to Annex 5 (Technical Condi- b) Der Teilvorbehalt zu Anhang 5 (Technische Anforde-
tions Concerning Motor Vehicles and Trailers), chapter rungen an die Kraftfahrzeuge und die Anhänger) Kapi-
II (Lights and reflecting devices), paragraph 28, is tel II (Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler)
against the triangular form of the reflex reflectors re- Absatz 28 richtet sich gegen die dreieckige Form der
Quired for every trailer, inconvenient for Brazil since the für jeden Anhänger erforderlichen Rückstrahler; diese
triangular shape is used for emergency signal devices sind für Brasilien ungeeignet, da die Dreiecksform für
to alert drivers ahead on the road. Notsignalvorrichtungen als Warnung für vorn auf der
Straße befindliche Fahrzeugführer verwendet wird.
c) In Annex 5, chapter II, paragraph 39, Brazil's reserva- c) In Anhang 5 Kapitel II Absatz 39 bezieht sich Brasiliens
tion refers solely to the amber colour of the direction- Vorbehalt ausschließlich auf die gelbe Farbe der Blink-
indicators, since only red lights should be used at the leuchten, da an den Fahrzeugen hinten nur rote Be-
rear of vehicles. leuchtungseinrichtungen verwendet werden sollen.
d) The partial reservation made to Annex 5, paragraph d) Der Teilvorbehalt zu Anhang 5 Absatz 41 bezieht sich
41, refers to the fact that in Brazil reversing lights fitted auf die Tatsache, daß in Brasilien Rückfahrscheinwer-
on motor vehicles shall emit only white light. fer an Kraftfahrzeugen nur weißes Licht ausstrahlen
dürfen.
3. ferner folgende weitere Erklärungen abgegeben: (Übersetzung)
- Pursuant to the provisions of chapter IV, article 41, para- - Nach Kapitel IV Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b verwei-
graph 2 (b), Brazil refuses to recognize the validity in its gert Brasilien in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung
territory of driving permits held by persons under eight- jedes Führerscheins, dessen Besitzer das 18. Lebens-
een years of age.. jahr nicht vollendet hat.
- Pursuant to the provisions of chapter IV, article 41, para- - Nach Kapitel IV Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c verNei-
graph 2 (c), Brazil, referring to annexes 6 and 7 covering gert Brasilien unter Hinweis auf die Anhänge 6 und 7 be-
models of domestic driving permits, refuses to recognize treffend die Muster nationaler Führerscheine in seinem
the validity in its territory for the driving of motor vehicles Hoheitsgebiet die Anerkennung von Führerscheinen zum
or combinations or vehicles in Categories C, D and E of Führen von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbunde-
driving permits held by persons under twenty-one years nen Fahrzeugen der Klassen C, D und E, wenn die Besit-
of age. zer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht voll-
endet haben.
- Pursuant to the provisions of articles 37 and 45, para- - Nach den Artikeln 37 und 45 Absatz 4 sowie nach An-
graph 4, as well as of Annex 3, Brazil declares that the hang 3 erklärt Brasilien, daß das von Brasilien gewählte
distinguishing sign selected by Brazil for display in inter- Unterscheidungszeichen, das in Brasilien zugelassene
national traffic on vehicles registered in Brazil will con- Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben,
tinue to consist of the letters „BR". weiterhin aus den Buchstaben „BR" bestehen wird.
- Pursuant to the provisions of article 54, paragraph 2, - Nach Artikel 54 Absatz 2 erklärt Brasilien hiermit, daß es
Brazil hereby declares that for the purposes of the appli- für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motor-
cation of this Convention, it treats mopeds as motor fahrräder den Krafträdern gleichstellt (Artikel 1 Buchsta-
cycles [article 1 (n)]. ben).
Rumänien am 9. Dezember 1981
mit dem nach Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichen
(Kennzeichen) für Rumänien: RO
Rumänien hat einen Vorbehalt nach Artikel 54 Abs. 1 zu Artikel 52 des Übereinkommens eingelegt.
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über den
Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986) wird nach Artikel 4 Abs. 2 des Zusatzübereinkommens für
Rumänien am 9. Dezember 1981
mit einem Vorbehalt nach Artikel 11 Abs. 1 zu Artikel 9 des Zusatz-
übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 1. Jufi 1980 (BGBI. II S. 893) und
vom 16. Februar 1981 (BGBI. II S. 112).
Bonn. den 9. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 145
Bekanntmachung
über den GeHungsberelch
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 9. Mlrz 1981
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 unter Angabe
des nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters des Gefahren-
warnzeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Zif-
fer ii) für
Rumänien (Muster A /Muster B 2 8 )
8
am 9. Dezember 1981
mit einem Vorbehalt nach Artikel 46 Abs. 1 zu Artikel 44 des Übereinkom-
mens
in Kraft treten.
H.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Überein-
kommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977
II S. 809, 1006) wird nach Artikel 4 Abs. 2 des Zusatzübereinkommens für
Rumänien am 9. Dezember 1981
mit einem Vorbehalt nach Artikel 11 Abs. 1 zu Artikel 9 des Zusatzüber-
einkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. JuJi 1980 (BGBI. II S. 893).
Bonn, den 9. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 10. März 1981
Papua-Neuguinea hat am 27. Oktober 1980 dem
Verwahrer in London und am 13. November 1980 dem
Verwahrer in Moskau notifiziert, daß es sich an den Ver-
trag vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaf-
fenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter
Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Januar 1981 (BGBI. II S. 20).
Bonn, den 10. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. März 1981
In Conakry ist am 7. Oktober 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Revolutionären Volksrepu-
blik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 7. Oktober 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11 . März 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1981 147
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland volutionären Volksrepublik Guinea zu schließende Finanzie-
und rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-
tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio- Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
nären Volksrepublik Guinea, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenc:1rbeit zu festi- wähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären Volks-
gen und zu vertiefen, republik Guinea erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-
in der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen - beitraqs ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
sind wie folgt übereingekommen: freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Artikel 1 schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Genehmigungen.
licht es der Regierung der Revolutionären Volksrepublik
Guinea, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Artikel 5
furt/Main, für das Vorhaben „Stromversorgung Conakry"
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in Wor- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
ten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten; außerdem nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
vereinbaren beide Regierungen, in Abänderung des Regie- fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
rungsabkommens vom 3. Juni 1965 aus dem mit Abkommen weichendes festgelegt wird.
vom 18. Juni 1979, Artikel 2, zur Verfügung gestellten Betrag
von 29 600 000,- DM (in Worten: neunundzwanzig Millionen Artikel 6
sechshunderttausend Deutsche Mark) einen Betrag von
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
19 600 000,- DM (in Worten: neunzehn Millionen sechshun-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
derttausend Deutsche Mark) für dasselbe Vorhaben zu ver-
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
wenden. Wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
gestellt worden ist, steht somit für das Vorhaben „Stromver-
vorzugt genutzt werden.
sorgung Conakry" insgesamt ein Finanzierungsbeitrag bis zu
34 600 000,- DM (in Worten: vierunddreißig Millionen sechs-
Artikel 7
hunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Deutschland und der Regierung der Revolutionären Volksre-
land gegenüber der Regierung der Revolutionären Volksre-
publik Guinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.
publik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- Artikel 8
dingunqen. zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re- Kraft.
Geschehen zu Conakry am 7. Oktober 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Florin
Für die Regierung
der Revolutionären Volksrepublik Guinea
N'Famara Keita
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
. schritten und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 380 Seiten
Die Neuauflage 1980 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen Ände-
rungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger
verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 448 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 23,65 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.