116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
zur Änderung des deutsch-österreichischen Vertrags vom 11. September 1970
über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer-
und Monopolangelegenheiten
Vom 17. Februar 1981
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1980 zu dem Vertrag
vom 12. Dezember 1979 zur Änderung des Vertrages vom 11. September
1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangele-
genheiten (BGBI. 1980 II S. 1244) wird bekanntgemacht. daß der Vertrag nach
seinem Artikel 3 Abs. 2
am 1. Mai 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am 12. Februar 1981 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 17. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der deutsch-österreichischen Vereinbarung
über die Führung von geschlossenen Zügen der Österreichischen Bundesbahnen
über Strecken der Deutschen Bundesbahn
Vom 17. Februar 1981
Die in Wien am 5. April 1979 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bun-
desminister für Verkehr der Republik Österreich über die Durchführung des
Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a des Vertrages vom 15. Dezember 1971 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die
Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Öster-
reichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der
Bundesrepublik Deutschland in der Fassung des Vertrages vom 5. April 1979
(BGBI. 1980 II S. 806) ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 1. Januar 1981
in Kraft getreten (BGBI. 1980 II S. 1424). Die Vereinbarung wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 17. Februar 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Beck
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981 117
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland „
und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Osterreich
Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik 2. bis zu drei Güterzüge in jeder Fahrtrichtung im Nachtver-
Deutschland und der Bundesminister für Verkehr der Republik kehr und
Österreich sind in Durchführung des Artikels 1 Absatz 2 lit. a 3. ein Postzug in jeder Fahrtrichtung.
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971 über die Füh- (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 und 2 schließt den Ein-
rung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) satz von Triebfahrzeugen der Österreichischen Bundesbah-
der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deut- nen ein.
schen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland in der Artikel 2
Fassung vom 5. April 1979 wie folgt übereingekommen:
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
über der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei
Artikel 1
Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteili-
(1) Den Österreichischen Bundesbahnen wird die Berechti- ge Erklärung abgibt.
gung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurch- Artikel 3
gangsverkehr die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Ver-
einbarung zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und (1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft. zu
der Deutschen Bundesbahn festgelegten Transporte geführt dem der Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Vertrages
werden. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich vom 15. Dezember 1971 über die Führung vcn ge-
(2) Nach Fertigstellung der Verbindungskurve Rosenheim schlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Öster-
wird den Österreichischen Bundesbahnen die Berechtigung reichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen
eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangs- Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
verkehr täglich folgende Transporte geführt werden:
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung schriftlich
1. bis zu sieben Reisezüge in jeder Fahrtrichtung im Tagver- auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von ei-
kehr, nem Jahr kündigen.
Geschehen zu Wien am 5. April 1979, in zwei Urschriften.
Für den Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Back
Für den Bundesminister für Verkehr
der Republik Österreich
Wild
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 17. Februar 1981
Die Regierung der Niederlande hat am 12. Dezember 1980 den Vorbehalt
zu Artikel 18 des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern (BGBI. 1961 II S. 1005) zurückgenommen, den die Nieder-
lande anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu diesem Über-
einkommen im Jahre 1964 eingelegt hatten. Dieser Vorbehalt hatte folgenden
Wortlaut: (Übersetzung)
«Dans le Royaume des Pays-Bas ne se- „Im Königreich der Niederlande werden
ront ni reconnues ni declarees executoi- Entscheidungen einer Behörde eines an-
res en vertu de la Convention les deci- deren Vertragsstaates, deren Zuständig-
sions rendues par une autorite d'un autre keit durch den Aufenthaltsort des Unter-
Etat contractant qui aurait ete competen- haltsberechtigten begründet ist, nicht auf
te en raison de la residence du creancier Grund des Übereinkommens anerkannt
d'aliments.» oder für vollstreckbar erklärt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 9. Juni 1964 (BGBI. II S. 784) und vom 29. Oktober 1980 (BGBI. II
S. 1416).
Bonn, den 17. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Februar 1981
In Tunis ist am 13. Dezember 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Februar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981 119
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Tunesischen Republik erhoben werden.
und
die Regierung der Tunesischen Republik -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
schen Republik, von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
gen und zu vertiefen, reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 5
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Tunesischen Republik beizutragen - Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben gemäß Arti-
kel 1, die aus dem Darlehen finanziert werden, sind internatio-
sind wie folgt übereingekommen: nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 6
es der Regierung der Tunesischen Republik, bei der Kreditan- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Zuckerkomplex Bau Salem ein Darlehen bis zu 45 Millionen rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche Mark) aufzu- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
nehmen. werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen den Dar- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik gelten- land gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik in-
den Rechtsvorschriften unterliegen. nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Kraft.
Geschehen zu Tunis am 13. Dezember 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kahle
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Ahmed Ben Arfa
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 17. Februar 1981
1.
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 5. Juli
1974 nebst Schlußprotokollen (BGBI. 197511 S. 1513)
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag,
4. das Wertbriefabkommen,
5. das Postpaketabkommen,
6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
7. das Postscheckabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten bzw. werden in Kraft treten:
Bhutan am 1. Juli 1981 2, 3, 5
Liberia am 28. November 1981 1-3,5
Saudi-Arabien am 11 . Dezember 1980 1
am 11. Mai 1979 2-5
Tuvalu am 3. Februar 1981 1-5, 7
mit folgender Erklärung:
Tuvalu möchte die bisher für Tuvalu als Überseegebiet des Vereinigten König-
reichs eingelegten Vorbehalte in den Artikeln I und X des Schlußprotokolls zum
Weltpostvertrag (BGBI. 1975 II S. 1590), in Artikel II Tabelle 1 lfd. Nr. 41 und
Tabelle 2 lfd. Nr. 22 sowie in Artikel IV des Schlußprotokolls zum Postpaketabkom-
men (BGBI. 1975 II S. 1638) weiterhin in Anspruch nehmen.
II.
Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (BGBI. 1965 II S. 1633)
ist für
Saudi-Arabien am 11 . Dezember 1980
Tuvalu am 3. Februar 1981
in Kraft getreten.
III.
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Weltpost-
vereins (BGBI. 1971 II S. 245) ist für
Saudi-Arabien am 11 . Dezember 1980
Tuvalu am 3. Februar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Januar 1981 (BGBI. II S. 19).
Bonn, den 17. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981 121
BekanntmachUf"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 17. Februar 1981
Das Übereinkommen vom 11 . Oktober 194 7 über die
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 ll S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Simbabwe am 11. Februar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II
s. 1172).
Bonn, den 17. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen
Vom 19. Februar 1981
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969 über die an Verfahren
vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBI. 1977 II S. 1445) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Italien am 7. Februar 1981
in Kraft getreten. Italien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
«La disposition de l'alinea (a) du para- „Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des
graphe 2 de l'article 4 ne sera pas appli- Übereinkommens findet auf italienische
quee aux ressortissants italiens.» Staatsangehörige keine Anwendung."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. April 1978 (BGBI. II S. 790).
Bonn, den 19. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981 121
BekanntmachUf"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 17. Februar 1981
Das Übereinkommen vom 11 . Oktober 194 7 über die
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 ll S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Simbabwe am 11. Februar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II
s. 1172).
Bonn, den 17. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen
Vom 19. Februar 1981
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969 über die an Verfahren
vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBI. 1977 II S. 1445) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Italien am 7. Februar 1981
in Kraft getreten. Italien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
«La disposition de l'alinea (a) du para- „Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des
graphe 2 de l'article 4 ne sera pas appli- Übereinkommens findet auf italienische
quee aux ressortissants italiens.» Staatsangehörige keine Anwendung."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. April 1978 (BGBI. II S. 790).
Bonn, den 19. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 19. Februar 1981
Nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1980 zu den Protokollen vom
19. November 1976 und vom 5. Juli 1978 über die Ersetzung des Goldfrankens
durch das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds sowie
zur Regelung der Umrechnung des Goldfrankens in haftungsrechtlichen
Bestimmungen (Goldfrankenumrechnungsgesetz) - BGBI. 1980 II S. 721,
724 - wird bekanntgemacht, daß das Protokoll vom 19. November 1976 zum
Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden nach seinem Artikel V Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 8. April 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland
ist am 28. August 1980 bei dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen
Beratenden Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt worden.
Das Protokoll wird ferner für folgende Staaten am 8. April 1981 in Kraft
treten:
Bahamas
Finnland
Frankreich
Jemen
Norwegen
Schweden
Vereinigtes Königreich
mit Erstreckung auf
Jersey, Guernsey, Insel Man, Belize, Bermuda, Britische Jungferninseln,
Britisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Gibraltar,
Hongkong, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Neben-
gebiete, Turks- und Caicosinseln und die britischer Staatshoheit unter-
stehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde ferner gemäß Artikel U Abs. 2 des Protokolls mitgeteilt, daß
(Übersetzung)
"in accordance with Article V (9) (c) of „nach Maßgabe des Artikels V Absatz 9
the Convent1on, as amended by Article Buchstabe c des Übereinkommens in der
II (2) of the Protocol, the manner of calcu- Fassung des Artikels II Absatz 2 des Proto-
lation employed by the United Kingdom kolls das Vereinigte Königreich sich der
pursuant to Article V (9) (a) of the vom Internationalen Währungsfonds an-
Convention, as amended, shall be the gewendeten Bewertungsmethode als Art
method of valuation applied by the Inter- der Berechnung nach dem geänderten
national Monetary Fund." Artikel V Ahsatz 9 Buchstabe a des Über-
einkommens bedient."
Bonn, den 19. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 8- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981 123
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 19. Februar 1981
Unter teilweiser Rücknahme des von F in n I an d bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem Haager
Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
(BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) im Jahre 1976 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 4 Abs. 2 dieses Übereinkommens
hat die finnische Regierung mit Note vom 11. Dezember 1980, die dem niederländischen Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten am 12. Dezember 1980 zuging, mitgeteilt, daß sie künftig die Rechtshilfeersuchen entgegen-
nimmt, die in englischer Sprache abgefaßt sind. In diesem Zusammenhang gab die finnische Regierung folgende
Erklärung ab:
(Übersetzung)
"By accepting Letters of Request in English, the Republic of „Durch die Annahme der Rechtshilfeersuchen in englischer
Finland does not undertake to execute the request, or transmit Sprache verpflichtet sich die Republik Finnland jedoch nicht,
the evidence thus obtained in the English language; nor to das Ersuchen in englischer Sprache zu erledigen oder die Er-
have translated the documents which establish the execution gebnisse der Beweisaufnahme in dieser Sprache zu übermit-
of the Letter of Request." teln oder die Erledigungsstücke übersetzen zu lassen."
Unter Abänderung der von F in n I an d bei der Ratifikation abgegebenen Erklärung zu Artikel 23 des Überein-
kommens hat die finnische Regierung ferner folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"The declaration made by the Republic of Finland in accord- „Die Erklärung der Republik Finnland nach Artikel 23 über
ance with Article 23 concerning 'Letters of Request issued for ,Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der 'pre-trial discovery
the purpose of obtaining pre-trial discovery of documents' of documents' zum Gegenstand haben' gilt nur für Rechtshilfe-
shall apply only to Letters of Request which require a person: ersuchen, aufgrund deren eine Person
a) to state what documents relevant to the proceedings to a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit
which the Letter of Request relates are, or have been, in his dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen be-
possession, custody or power; zieht, sich in ihrem Besitz. ihrem Gewahrsam oder ihrer
Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben,
or oder
b) to produce any documents other than particular documents b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersu-
specified in the Letter of Request, which are likely to be in chen nicht einzeln bezeichnet werden, sich aber wahr-
his possession, custody or power." scheinlich im Besitz, im Gewahrsam oder in der Verfü-
gungsgewalt dieser Person befinden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 5. September 1980 (BGBI. II
S. 1290) und vom 12. November 1980 (BGBI. II S. 1440).
Bonn, den 19. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT
Vom 23. Januar 1981
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 6. Juni 1980 zu dem Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen
und lmmunitäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) wird
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 9. Oktober 1980
in Kraft getreten ist. An diesem Tag ist das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der INTELSAT nach seinem Artikel 16 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 5. September 1980 bei dem Ge-
neraldirektor der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT hinterlegt worden. Bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Artikels 15
einen Vorbehalt zu Artikel 7 Buchstabe e des Protokolls eingelegt.
Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Brasilien am 9. Oktober 1980
Chile am 9. Oktober 1980
EI Salvador am 9. Oktober 1980
nach Maßgabe folgender Vorbehalte:
(Übersetzung)
"1. With regard to the provisions of Article 3.2 (b) of said Pro- ,. 1. Zu Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des genannten Proto-
tocol, it should be understood that in matters of expropri- kolls wird davon ausgegangen, daß in Fragen der Enteig-
ation, the provisions of the Political Constitution shall nung die Bestimmungen der Verfassung Anwendung fin-
apply. den.
In this connection, this Junta states that, with reference t:· In diesem Zusammenhang erklärt diese Junta, daß in be-
expropriation, Art. 138 of the Political Constitution of EI zug auf Enteignung Artikel 138 der Verfassung von EI Sal-
Salvador reads as follows: vador wie folgt lautet:
'Expropriation shall be justified for public purposes or so- ,Die Enteignung muß aus öffentlichem oder gesellschaft-
cial interest, legally established, and subject to fair and lichem Interesse gerechtfertigt und rechtlich begründet
prior compensation. When expropriation is due to require- sein und gegen eine angemessene und vorherige Ent-
ments resulting from war or public calamity and its pur- schädigung erfolgen. Ist die Enteignung auf Erfordernisse
pose is the provision of water or electric power, or the infolge eines Krieges oder öffentlichen Notstands zurück-
building of houses or roads, compensation need not pre- zuführen und dient sie der Wasser- oder Stromversorgung
cede it.' bzw. dem Haus- oder Straßenbau, so braucht die Ent-
schädigung nicht vorher zu erfolgen.
'When justified by the amount of compensation to be ac- Ist es wegen der Höhe der anzuerkennenden Entschädi-
knowledged of property expropriated in accordance with gung für die nach Absatz 1 enteigneten Vermögenswerte
the preceding paragraph, payment may be effected in in- gerechtfertigt, so kann die Zahlung über eine Zeitspanne
stallments over a period not to exceed twenty years.' von nicht mehr als zwanzig Jahren in Raten geleistet wer-
den.·
2. As regards the last part of Article 5 of that same Protocol, 2. In bezug auf den letzten Teil des Artikels 5 jenes Proto-
it should be understood that it is not applicable when con- kolls wird davon ausgegangen, daß er keine Anwendung
stitutional guar~ntees are suspended. findet, wenn Grundrechte zeitweilig aufgelioben werden.
In that connection, the Junta hereby transcribes the text In diesem Zusammenhang gibt die Junta hiermit den
of that last part which reads as follows: 'No censorship Wortlaut jenes letzten Teiles wieder, der wie folgt lautet:
shall be applied to official communications of INTELSAT ,Der amtliche Nachrichtenverkehr der INTELSAT, gleich-
by whatever means of communication.' viel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der
Zensur.'
likewise, it states that the suspension of said guarantees, Desgleichen erklärt sie, daß die zeitweilige Aufhebung der
as regards censorship of communications, is regulated by genannten Grundrechte hinsichtlich der Zensur des
the Political Constitution of EI Salvador. The pertinent por- Nachrichtenverkehrs durch die Verfassung von EI Salva-
tions of the applicable provisions therefrom read as fol- dor geregelt wird. Die einschlägigen Teile der anwend-
lows: baren Bestimmungen daraus lauten wie folgt:
'Art. 175. In the event of war, territorial invasion, revolt, se- ,Artikel 175: Im Falle eines Krieges, eines Eindringens in
dition, catastrophe, epidemic or some other general ca- das Hoheitsgebiet, eines Aufruhrs, eines Aufstands, einer
lamity, or of grave disturbances of public order, the Katastrophe, einer Epidemie oder eines sonstigen allge-
guarantees set forth in Articles ... 158, first paragraph, meinen Notstands oder einer erheblichen Störung der öf-
159 ... of this Constitution ... may be suspended. Such fentlichen Ordnung können die in den Artikeln ... 158 Ab-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981 115
suspension may affect apart or the entirety of the Repub- satz 1, 159 ... dieser Verfassung niedergelegten Grund-
lic's territory, and shall be effected by a decree from the rechte zeitweilig aufgehoben werden. Diese zeitweilige
Legislative or the Executive Branch, as the case may be.' Aufhebung kann sich auf das ganze Hoheitsgebiet der Re-
publik oder einen Teil desselben beziehen und wird je
nach Lage der Dinge durch Erlaß der Legislative oder der
Exekutive bewirkt.·
'Art. 158. All persons may freely express or disseminate ,Artikel 158: Jeder kann seine Gedanken frei äußern oder
their thoughts provided that neither the morals of individ- verbreiten, sofern nicht das sittliche Empfinden des ein-
uals are offended nor their private life impaired. The ex- zelnen verletzt oder sein Privatleben beeinträchtigt wird.
ercise of this right shall not be subject to prior test, Die Ausübung dieses Rechtes unterliegt keiner vorheri-
censorship or surety; however, those who in exercising it gen Prüfung, Zensur oder Sicherheitsleistung; wer jedoch
violate the law will be held accountable for any offense in Ausübung dieses Rechtes gegen Gesetze verstößt,
committed.' wird für jede begangene Verletzung zur Rechenschaft ge-
zogen.'
'Art. 159. Correspondence, of whatever kind, is inviolable; ,Artikel 159: Der Schriftverkehr, gleich welcher Art, ist un-
if intercepted it shall not be regarded as authoritative evi- verletzlich; wird er abgefangen, so kann er weder als maß-
dence nor may it be used in any proceedings except in gebliches Beweismittel betrachtet noch in Verfahren ver-
cases of civil or commercial bankruptcy.'" wendet werden, außer in Fällen eines zivilrechtlichen oder
handelsrechtlichen Konkurses.·"
Jordanien am 9. Oktober 1980
mit folgendem Vorbehalt: (Übersetzung)
"That the statt who carry the Jordanian nationality shall be ,,Das Personal, das die jordanische Staatsangehörigkeit be-
exempted from the Privileges and lmmunities provided for [in] sitzt, wird von den in dem Protokoll vorgesehenen Vorrechten
the Protocol if their station is in Jordan itself." und lmmunitäten ausgenommen, wenn es in Jordanien selbst
tätig ist."
Korea, Republik am 9. Oktober 1980
Kuwait am 9. Oktober 1980
Liechtenstein am 24. Oktober 1980
Mexiko am 9. Oktober 1980
mit folgendem Vorbehalt: (Übersetzung)
"Given the Provisions on ownership set forth in the Political .,Wegen der in der Verfassung der Vereinigten Mexikani-
Constitution of the United Mexican States, INTELSAT shall not sche!l Staaten niedergelegten Bestimmungen über Eigentum
be able to acquire real estate within Mexican territory." kann INTELSAT in mexikanischem Hoheitsgebiet kein unbe-
wegliches Vermögen erwerben."
Pakistan am 9. Oktober 1980
Schweden am 9. Oktober 1980
Senegal am 9. Oktober 1980
Vereinigtes Königreich am 9. Oktober 1980
Bonn, den 23. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
zur Änderung des deutsch-österreichischen Vertrags vom 11. September 1970
über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer-
und Monopolangelegenheiten
Vom 17. Februar 1981
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1980 zu dem Vertrag
vom 12. Dezember 1979 zur Änderung des Vertrages vom 11. September
1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangele-
genheiten (BGBI. 1980 II S. 1244) wird bekanntgemacht. daß der Vertrag nach
seinem Artikel 3 Abs. 2
am 1. Mai 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am 12. Februar 1981 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 17. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der deutsch-österreichischen Vereinbarung
über die Führung von geschlossenen Zügen der Österreichischen Bundesbahnen
über Strecken der Deutschen Bundesbahn
Vom 17. Februar 1981
Die in Wien am 5. April 1979 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bun-
desminister für Verkehr der Republik Österreich über die Durchführung des
Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a des Vertrages vom 15. Dezember 1971 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die
Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Öster-
reichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der
Bundesrepublik Deutschland in der Fassung des Vertrages vom 5. April 1979
(BGBI. 1980 II S. 806) ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 1. Januar 1981
in Kraft getreten (BGBI. 1980 II S. 1424). Die Vereinbarung wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 17. Februar 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Beck
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981 117
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland „
und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Osterreich
Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik 2. bis zu drei Güterzüge in jeder Fahrtrichtung im Nachtver-
Deutschland und der Bundesminister für Verkehr der Republik kehr und
Österreich sind in Durchführung des Artikels 1 Absatz 2 lit. a 3. ein Postzug in jeder Fahrtrichtung.
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971 über die Füh- (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 und 2 schließt den Ein-
rung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) satz von Triebfahrzeugen der Österreichischen Bundesbah-
der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deut- nen ein.
schen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland in der Artikel 2
Fassung vom 5. April 1979 wie folgt übereingekommen:
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
über der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei
Artikel 1
Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteili-
(1) Den Österreichischen Bundesbahnen wird die Berechti- ge Erklärung abgibt.
gung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurch- Artikel 3
gangsverkehr die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Ver-
einbarung zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und (1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft. zu
der Deutschen Bundesbahn festgelegten Transporte geführt dem der Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Vertrages
werden. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich vom 15. Dezember 1971 über die Führung vcn ge-
(2) Nach Fertigstellung der Verbindungskurve Rosenheim schlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Öster-
wird den Österreichischen Bundesbahnen die Berechtigung reichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen
eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangs- Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
verkehr täglich folgende Transporte geführt werden:
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung schriftlich
1. bis zu sieben Reisezüge in jeder Fahrtrichtung im Tagver- auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von ei-
kehr, nem Jahr kündigen.
Geschehen zu Wien am 5. April 1979, in zwei Urschriften.
Für den Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Back
Für den Bundesminister für Verkehr
der Republik Österreich
Wild
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 17. Februar 1981
Die Regierung der Niederlande hat am 12. Dezember 1980 den Vorbehalt
zu Artikel 18 des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern (BGBI. 1961 II S. 1005) zurückgenommen, den die Nieder-
lande anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu diesem Über-
einkommen im Jahre 1964 eingelegt hatten. Dieser Vorbehalt hatte folgenden
Wortlaut: (Übersetzung)
«Dans le Royaume des Pays-Bas ne se- „Im Königreich der Niederlande werden
ront ni reconnues ni declarees executoi- Entscheidungen einer Behörde eines an-
res en vertu de la Convention les deci- deren Vertragsstaates, deren Zuständig-
sions rendues par une autorite d'un autre keit durch den Aufenthaltsort des Unter-
Etat contractant qui aurait ete competen- haltsberechtigten begründet ist, nicht auf
te en raison de la residence du creancier Grund des Übereinkommens anerkannt
d'aliments.» oder für vollstreckbar erklärt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 9. Juni 1964 (BGBI. II S. 784) und vom 29. Oktober 1980 (BGBI. II
S. 1416).
Bonn, den 17. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Februar 1981
In Tunis ist am 13. Dezember 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Februar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981 119
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Tunesischen Republik erhoben werden.
und
die Regierung der Tunesischen Republik -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
schen Republik, von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
gen und zu vertiefen, reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 5
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Tunesischen Republik beizutragen - Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben gemäß Arti-
kel 1, die aus dem Darlehen finanziert werden, sind internatio-
sind wie folgt übereingekommen: nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 6
es der Regierung der Tunesischen Republik, bei der Kreditan- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Zuckerkomplex Bau Salem ein Darlehen bis zu 45 Millionen rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche Mark) aufzu- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
nehmen. werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen den Dar- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik gelten- land gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik in-
den Rechtsvorschriften unterliegen. nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Kraft.
Geschehen zu Tunis am 13. Dezember 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kahle
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Ahmed Ben Arfa
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 17. Februar 1981
1.
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 5. Juli
1974 nebst Schlußprotokollen (BGBI. 197511 S. 1513)
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag,
4. das Wertbriefabkommen,
5. das Postpaketabkommen,
6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
7. das Postscheckabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten bzw. werden in Kraft treten:
Bhutan am 1. Juli 1981 2, 3, 5
Liberia am 28. November 1981 1-3,5
Saudi-Arabien am 11 . Dezember 1980 1
am 11. Mai 1979 2-5
Tuvalu am 3. Februar 1981 1-5, 7
mit folgender Erklärung:
Tuvalu möchte die bisher für Tuvalu als Überseegebiet des Vereinigten König-
reichs eingelegten Vorbehalte in den Artikeln I und X des Schlußprotokolls zum
Weltpostvertrag (BGBI. 1975 II S. 1590), in Artikel II Tabelle 1 lfd. Nr. 41 und
Tabelle 2 lfd. Nr. 22 sowie in Artikel IV des Schlußprotokolls zum Postpaketabkom-
men (BGBI. 1975 II S. 1638) weiterhin in Anspruch nehmen.
II.
Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (BGBI. 1965 II S. 1633)
ist für
Saudi-Arabien am 11 . Dezember 1980
Tuvalu am 3. Februar 1981
in Kraft getreten.
III.
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Weltpost-
vereins (BGBI. 1971 II S. 245) ist für
Saudi-Arabien am 11 . Dezember 1980
Tuvalu am 3. Februar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Januar 1981 (BGBI. II S. 19).
Bonn, den 17. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981 121
BekanntmachUf"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 17. Februar 1981
Das Übereinkommen vom 11 . Oktober 194 7 über die
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 ll S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Simbabwe am 11. Februar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II
s. 1172).
Bonn, den 17. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen
Vom 19. Februar 1981
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969 über die an Verfahren
vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBI. 1977 II S. 1445) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Italien am 7. Februar 1981
in Kraft getreten. Italien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
«La disposition de l'alinea (a) du para- „Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des
graphe 2 de l'article 4 ne sera pas appli- Übereinkommens findet auf italienische
quee aux ressortissants italiens.» Staatsangehörige keine Anwendung."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. April 1978 (BGBI. II S. 790).
Bonn, den 19. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 19. Februar 1981
Nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1980 zu den Protokollen vom
19. November 1976 und vom 5. Juli 1978 über die Ersetzung des Goldfrankens
durch das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds sowie
zur Regelung der Umrechnung des Goldfrankens in haftungsrechtlichen
Bestimmungen (Goldfrankenumrechnungsgesetz) - BGBI. 1980 II S. 721,
724 - wird bekanntgemacht, daß das Protokoll vom 19. November 1976 zum
Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden nach seinem Artikel V Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 8. April 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland
ist am 28. August 1980 bei dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen
Beratenden Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt worden.
Das Protokoll wird ferner für folgende Staaten am 8. April 1981 in Kraft
treten:
Bahamas
Finnland
Frankreich
Jemen
Norwegen
Schweden
Vereinigtes Königreich
mit Erstreckung auf
Jersey, Guernsey, Insel Man, Belize, Bermuda, Britische Jungferninseln,
Britisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Gibraltar,
Hongkong, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Neben-
gebiete, Turks- und Caicosinseln und die britischer Staatshoheit unter-
stehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde ferner gemäß Artikel U Abs. 2 des Protokolls mitgeteilt, daß
(Übersetzung)
"in accordance with Article V (9) (c) of „nach Maßgabe des Artikels V Absatz 9
the Convent1on, as amended by Article Buchstabe c des Übereinkommens in der
II (2) of the Protocol, the manner of calcu- Fassung des Artikels II Absatz 2 des Proto-
lation employed by the United Kingdom kolls das Vereinigte Königreich sich der
pursuant to Article V (9) (a) of the vom Internationalen Währungsfonds an-
Convention, as amended, shall be the gewendeten Bewertungsmethode als Art
method of valuation applied by the Inter- der Berechnung nach dem geänderten
national Monetary Fund." Artikel V Ahsatz 9 Buchstabe a des Über-
einkommens bedient."
Bonn, den 19. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 8- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981 123
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 19. Februar 1981
Unter teilweiser Rücknahme des von F in n I an d bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem Haager
Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
(BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) im Jahre 1976 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 4 Abs. 2 dieses Übereinkommens
hat die finnische Regierung mit Note vom 11. Dezember 1980, die dem niederländischen Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten am 12. Dezember 1980 zuging, mitgeteilt, daß sie künftig die Rechtshilfeersuchen entgegen-
nimmt, die in englischer Sprache abgefaßt sind. In diesem Zusammenhang gab die finnische Regierung folgende
Erklärung ab:
(Übersetzung)
"By accepting Letters of Request in English, the Republic of „Durch die Annahme der Rechtshilfeersuchen in englischer
Finland does not undertake to execute the request, or transmit Sprache verpflichtet sich die Republik Finnland jedoch nicht,
the evidence thus obtained in the English language; nor to das Ersuchen in englischer Sprache zu erledigen oder die Er-
have translated the documents which establish the execution gebnisse der Beweisaufnahme in dieser Sprache zu übermit-
of the Letter of Request." teln oder die Erledigungsstücke übersetzen zu lassen."
Unter Abänderung der von F in n I an d bei der Ratifikation abgegebenen Erklärung zu Artikel 23 des Überein-
kommens hat die finnische Regierung ferner folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"The declaration made by the Republic of Finland in accord- „Die Erklärung der Republik Finnland nach Artikel 23 über
ance with Article 23 concerning 'Letters of Request issued for ,Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der 'pre-trial discovery
the purpose of obtaining pre-trial discovery of documents' of documents' zum Gegenstand haben' gilt nur für Rechtshilfe-
shall apply only to Letters of Request which require a person: ersuchen, aufgrund deren eine Person
a) to state what documents relevant to the proceedings to a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit
which the Letter of Request relates are, or have been, in his dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen be-
possession, custody or power; zieht, sich in ihrem Besitz. ihrem Gewahrsam oder ihrer
Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben,
or oder
b) to produce any documents other than particular documents b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersu-
specified in the Letter of Request, which are likely to be in chen nicht einzeln bezeichnet werden, sich aber wahr-
his possession, custody or power." scheinlich im Besitz, im Gewahrsam oder in der Verfü-
gungsgewalt dieser Person befinden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 5. September 1980 (BGBI. II
S. 1290) und vom 12. November 1980 (BGBI. II S. 1440).
Bonn, den 19. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
124 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Februar 1981
In Colombo ist am 19. Dezember 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Sozialisti-
schen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammen-
arbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 8
am 19. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Februar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981 125
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland liehen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti-
und
kel 2 erwähnten Verträge in Sri Lanka erhoben werden.
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung
tischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
gen und zu vertiefen, nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, men erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in Sri Lanka beizutragen -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
sind wie folgt übereingekommen: lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
gelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 6
es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
blik Sri Lanka, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
furt am Main, für das Talsperrenvorhaben Mahaweli/Randeni- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
gala-Rantembe zur Mitfinanzierung ein Darlehen von 400 Mil- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
lionen DM (vierhundert Millionen Deutsche Mark) aufzuneh- werden.
men, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert
ist. Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu land gegenüber der Regierung der Demokratischen Sozialisti-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik schen Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt- Kraft.
Geschehen zu Colombo am 19. Dezember 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, englischer und singhalesischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des singhalesischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wöckel
Für die Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
Tilakaratna
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über die Änderung
des Abkommens zur Gründung der Europäischen Konferenz
der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen
sowie der Geschäftsordnung der Konferenz
Vom 23. Februar 1981
Das Abkommen zur Gründung der Europäischen Konferenz der Verwaltun-
gen für Post und Fernmeldewesen sowie die Geschäftsordnung der Konfe-
renz vom 26. Juni/1. Juli 1959 (BAnz. Nr. 3 vom 7. Januar 1960), von denen,
das Abkommen mit Wirkung vom 19. April 1967 (BAnz. Nr. 223 vom
2. Dezember 1969) geändert worden ist, sind mit Wirkung vom 18. März 1980
wie folgt geändert worden:
1. Abkommen
1. Artikel 5 § 4 wird wie folgt ergänzt:
(Übersetzung)
«En cas de besoin, la constitution d'au- ,,Bei Bedarf können andere Arbeits-
tres organes de travail est admise.• organe eingerichtet werden."
2. Nach Artikel 5 wird eingefügt:
(Übersetzung)
«Article 5bis „Artikel 5bis
Clearing Clearing
Un Office de clearing est institue ä Ein Clearing-Büro ist in Bern eingerich-
Berne pour faciliter les operations de de- tet, um die Abrechnungs- und Zahlungs-
compte et de paiement entre les partici- vorgänge zwischen den Teilnehmern am
pants au Clearing. Son foncticmnement Clearing zu erleichtern. Seine Arbeitswei-
est regi par le Statut du clearing.» se wird durch das Clearingstatut gere-
gelt."
3. Artikel 7 erhält nach § 2 den § 2bis mit folgendem Wortlaut:
(Übersetzung)
«L'Administration gerante est assistee „Die Geschäftsführende Verwaltung
par un service administratif permanent wird durch einen ständigen Verwaltungs-
denomme «Office de liaison„ dont le sie- dienst unter der Bezeichnung ,Verbin-
ge est a Berne.,, dungsbüro' mit Sitz in Bern unterstützt."
4. Artikel 10 § 1 erhält folgende Fassung:
(Übersetzung)
«L'Administration gerante assume les „Die Geschäftsführende Verwaltung
frais courants du secretariat jusqu'a son übernimmt die laufenden Kosten des
transfert, sauf les frais de fonctionnement Sekretariats bis zu seiner Übergabe, mit
de l'Office de liaison qui sont a la charge Ausnahme der Betriebskosten des Ver-
de l'ensemble des Administrations mem- bindungsbüros, die von allen Mitglieds-
bres ... verwaltungen gemeinsam getragen wer-
den."
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1981 127
II. Geschäftsordnung
1. In Artikel 17 erhält der erste Satz folgende Fassung:
(Übersetzung)
"1. Le secretariat se charge notamment ,, 1. Dem Sekretariat obliegen insbeson-
des travaux ci-apres:» dere folgende Arbeiten:"
2. Als § 2 wird in Artikel 17 angefügt:
(Übersetzung)
«L'Office de liaison assiste !'Adminis- „Das Verbindungsbüro unterstützt die
tration gerante dans l'execution des Geschäftsführende Verwaltung bei der
täches du secretariat. A ce titre Erledigung der Aufgaben des Sekretari-
ats. Dementsprechend obliegt ihm
a) il publie: a) die Veröffentlichung
- les mises a jour des Recueils de - der Berichtigungen zu den Sammel-
renseignements generaux sur la werken mit den allgemeinen Infor-
CEPT et des Recommandations mationen über die CEPT und den
adoptees par la Conference; von der Konferenz angenommenen
Empfehlungen;
- l'Aide-memoire; - des Aide-memoire;
- le Bulletin d'information de la CEPT; - des Informationsbulletins der CEPT;
- le cas echeant, les circulaires de la - gegebenenfalls der CEPT-Rund-
CEPT et les comptes rendus relatifs schreiben und der Berichte über die
aux sessions de !'Assemblee ple- Tagungen der Vollversammlung
niere et des Commissions; und der Kommissionen;
b) il diffuse les publications susmention- b) die Versendung der vorbezeichneten
nees; Druckwerke;
c) il tient les archives de la CEPT; c) die Führung der Archive der CEPT;
d) il execute toute täche de mäme nature d) die Erledigung jeder gleichgearteten
qui lui est confiee par !'Administration Aufgabe, die ihm von der Geschäfts-
gerante.» führenden Verwaltung übertragen
wird."
Bonn, den 23. Februar 1981
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Dr. Koller
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 360. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 33 vom 18. Februar 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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