86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Januar 1981
In Rangun ist am 7. Oktober 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birma-
nische Union über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 7. Oktober 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland damm Nyaunggyat (Kraftwerksteil)" aufzunehmen, wenn nach
und Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
die Regierung der Sozialistischen Republik (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
Birmanische Union - nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik
Birmanische Union durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti- Artikel 2
schen Republik Birmanische Union,
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, schließenden Verträge. Der Erfüllungsort ist Frankfurt am
Main.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Union wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle
Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu
in Birma beizutragen - schließenden Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Sozialistischen Republlk Birmanische
Artikel 1 Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-
licht es der Myanma Foreign Trade Bank, bei der Kreditanstalt sammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu acht erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birmani-
Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben „Mehrzweck-Stau- sche Union erhoben werden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981 87
Artikel 4 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische gelegt wird.
Union gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Artikel 6
Luftverkehr die freie Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
die die Flagge der Bundesrepublik Deutschland und Verkehrs- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
unternehmen, die die Flagge der Sozialistischen Republik Bir- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
manische Union führen. lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
(2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes- werden.
republik Deutschland und die, die die Flagge der Sozialisti-
schen Republik Birmanische Union führen, werden an den sich Artikel 7
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Gütern aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
mens gleichmäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regie-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
rung der Sozialistischen Republik Birmanische Union erteilt
land gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik
die für diese Beteiligung von Schiffahrtsunternehmen, die die
Birmanische Union innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, gegebenen-
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
falls erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- Kraft.
Geschehen zu Rangun am 7. Oktober 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Tü rk
Für die Regierung der Sozialistischen Republik
Birmanische Union
Dr. Maung Shei n
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Januar 1981
In Lilongwe ist am 5. Januar 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 5. Januar 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbe!t
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
die Regierung der Republik Malawi -
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen vertrages in der Republik Malawi erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi, Artikel 4
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
gen und zu vertiefen, kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Republik Malawi beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
Artikel 1 nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- auszuschreiben, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
licht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan- des festgelegt wird.
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Artikel 6
,,Tankmotorschiff Malawi-See", wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
beitrag bis zu 7 400 000,- DM (in Worten: sieben Millionen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
vierhunderttausend Deutsche Marl5) zu erhalten. Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- vorzugt genutzt werden.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi durch an- Artikel 7
dere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen genteilige Erklärung abgibt.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
publik Malawi zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in Artikel 8
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung_ in
ten unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 5. Januar 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl Wand
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis J. Chimango
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981 89
Bekanntmachung
zu der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 30. Januar 1981
Unter Bezugnahme auf die Erstreckung der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
durch die Niederlande auf die Niederländischen Antil-
len mit Wirkung vom 31. Dezember 1955 und den hierbei
erklärten Ausschluß von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c
der Konvention hat die Regierung der Niederlande mit
Schreiben vom 10. Dezember 1980 dem Generalsekre-
tär des Europarats notifiziert, daß sie den erwähnten
Vorbehalt zu Artikel 6 in bezug auf die Niederländischen
Antillen zurücknimmt. Die Rücknahme dieses Vorbe-
halts ist am 11. Dezember 1980 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 10. August 1966 (BGBI. II
S. 773) und vom 22. Januar 1980 (BGBI. II S. 78).
Bonn, den 30. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 30. Januar 1981
Das Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der
Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen
Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege
(RGBI. 1929 II S. 173) ist für
Sudan am 17. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1980 (BGBI. 1981
II S. 2).
Bonn, den 30. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981 89
Bekanntmachung
zu der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 30. Januar 1981
Unter Bezugnahme auf die Erstreckung der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
durch die Niederlande auf die Niederländischen Antil-
len mit Wirkung vom 31. Dezember 1955 und den hierbei
erklärten Ausschluß von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c
der Konvention hat die Regierung der Niederlande mit
Schreiben vom 10. Dezember 1980 dem Generalsekre-
tär des Europarats notifiziert, daß sie den erwähnten
Vorbehalt zu Artikel 6 in bezug auf die Niederländischen
Antillen zurücknimmt. Die Rücknahme dieses Vorbe-
halts ist am 11. Dezember 1980 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 10. August 1966 (BGBI. II
S. 773) und vom 22. Januar 1980 (BGBI. II S. 78).
Bonn, den 30. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 30. Januar 1981
Das Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der
Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen
Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege
(RGBI. 1929 II S. 173) ist für
Sudan am 17. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1980 (BGBI. 1981
II S. 2).
Bonn, den 30. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachu'19
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 30. Januar 1981
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 26. November 1980 die Erstreckung des Übereinkommens vom
10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) auf Belize und die Kaimaninseln nach
Maßgabe folgender Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
" ... The Govemment of the Cayman ls- ,, ... Die Regierung der Kaimaninseln und
lands and the Govemment of Belize will die Regierung von Belize werden das
apply the Convention, in accordance with Übereinkommen in Übereinstimmung mit
article 1, paragraph 3 thereof, only to the dessen Artikel I Absatz 3 nur auf die An-
recognition and enforcement of awards erkennung und Vollstreckung solcher
made in the territory of another Contract- Schiedssprüche anwenden, die im Ho-
ing State." heitsgebiet eines anderen Vertragsstaats
ergangen sind."
Die Erstreckung auf Belize und die Kaimaninseln wird nach Artikel X Abs. 2
des Übereinkommens am 24. Februar 1981 wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. November 1980 (BGBI. II S. 1439).
Bonn, den 30. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981 91
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit und
des Protokolls zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 4. Februar 1981
Unter Bezugnahme auf die am 7. März 1980 erfolgte Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde der Türkei zur Europäischen Ordnung der Sozialen
Sicherheit vom 16. April 1964 und zum Protokoll vom 16. April 1964 zur Euro-
päischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1970 II S. 909, 949) hat der
Generalsekretär des Europarats mit Schreiben vom 3. September 1980 fol-
gendes notifiziert:
(Übersetzung)
"In my letter of 17 April 1980, reference „In meinem Schreiben vom 17. April
JJ872C, 1 informed Your Excellency that 1980, Aktenzeichen JJ872C, teilte ich
Turkey had ratified the European Code of Eurer Exzellenz mit, daß die Türkei die Eu-
Social Security and the Protocol to the ropäische Ordnung der Sozialen Sicher-
Code. heit und das Protokoll zur Europäischen
Ordnung ratifiziert hat.
Since then, the Permanent Represen- Inzwischen hat der Ständige Vertreter
tative of Turkey has informed me of a ma- der Türkei mir mitgeteilt, daß die Ratifika-
terial error in the instrument of ratification: tionsurkunde einen sachlichen Fehler
the words 'and Protocol to the European aufweist: Die Wörter ,und das Protokoll
Code of Social Security' should not have zur Europäischen Ordnung der Sozialen
been included, as the Protocol had not Sicherheit' hätten darin nicht erscheinen
been ratified. dürfen, da das Protokoll nicht ratifiziert
worden ist.
1have the honour to inform you that the Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß
Permanent Representative of Turkey has der Ständige Vertreter der Türkei beim
deposited with the Secretary General a Generalsekretär eine neue Ratifikations-
new instrument of ratification which refers urkunde hinterlegt hat, die sich nur auf die
only to the European Code of Social Se- Europäische Ordnung der Sozialen Si-
curity with the same . . . declaration cherheit bezieht, mit ... derselben Erklä-
[concerning the acceptance of obliga- rung [betreffend die Übernahme von Ver-
tions] notified in the above mentioned let- pflichtungen], wie sie mit dem obenge-
ter. The date on which the Code enters nannten Schreiben notifiziert worden war.
into force in respect of Turkey remains Der Tag des lnkrafttretens der Ordnung
unchanged, namely 8 March 1981." für die Türkei bleibt unverändert der
8. März 1981."
Demgemäß sind die mit Bekanntmachung vom 21. Mai 1980 (BGBI. II
S. 7 41) gemachten Angaben, soweit sie das für den 8. März 1981 angekün-
digte Inkrafttreten des Protokolls für die Türkei betreffen, als gegenstands-
los zu betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1980 (BGBI. II S. 892).
Bonn, den 4. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls von 1979
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 4. Februar 1981
Das Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
men (BGBI. 1980 II S. 854) ist nach seinem Absatz 5 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 1. Januar 1980
Dänemark am 1. Januar 1980
mit folgender Erklärung:
Ratifikation hinsichtlich der Waren, die der Regelung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl unterliegen, und außer in bezug auf ihre Anwendung auf
die Färöer;
Finnland am 13. März 1980
Frankreich am 1. Januar 1980
Irland am 1. Januar 1980
Island am 15. April 1980
Italien am 1. Januar 1980
Jamaika am 1. Januar 1980
Japan am 25. April 1980
mit folgender Erklärung:
Die Regierung von Japan hat den 26. April 1980 als den Zeitpunkt bestimmt, in
dem nach Absatz 2 Buchstabe b der genannten Liste die erste Zollsenkung durch-
geführt wird.
Jugoslawien am 19. März 1980
Luxemburg am 1. Januar 1980
Neuseeland am 1. Januar 1980
Niederlande am 1. Januar 1980
mit folgender Erklärung:
Die Annahme gilt nur für das Königreich in Europa. Die Regierung des Königreichs
der Niederlande behält sich jedoch vor, die Annahme des Protokolls zu einem spä-
teren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation auf die Niederländischen Antillen zu
erstrecken.
Niederländische Antillen am 27. März 1980
Norwegen am 1. Januar 1980
Österreich am 1. Januar 1980
Rumänien am 25.Juni 1980
Schweden am 1. Januar 1980
Schweiz am 1. Januar 1980
Südafrika am 1. Januar 1980
Tschechoslowakei am 16. Juni 1980
Ungarn am 1. Januar 1980
Vereinigtes Königreich am 19. Februar 1980
Vereinigte Staaten am 1. Januar 1980
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Januar 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 1980 (BGBI. II S. 1498).
Bonn, den 4. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981 93
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 7. Februar 1981
1.
Unter Erweiterung der von Peru anläßlich der Hinterlegung seiner Beitritts-
urkunde zu dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559) am 21. Dezember 1964 eingegangenen
Verpflichtungen hat die Regierung Perus dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 8. Dezember 1980 notifiziert, daß die in Artikel 1 Abschnitt A
Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events \)Ccurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951" eingetreten sind"
von Peru in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europa or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Jamaika am 30. Oktober 1980
in Kraft getreten.
Jamaika hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte
nach Artikel I des Protokolls in bezug auf die Anwendung des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge eingelegt:
(Übersetzung)
"1. The Government of Jamaica under- „ 1. Die Regierung von Jamaika legt die
stands articles 8 and 9 of the Con- Artikel 8 und 9 des Abkommens da-
vention as not preventing it from tak- hingehend aus, daß es ihr unbenom-
ing, in time of war or other grave and men bleibt, in Kriegszeiten oder unter
exceptional circumstances, meas- sonstigen schwerwiegenden und au-
ures in the interest of national secur- ßergewöhnlichen Umständen im In-
ity in the case of a refugee on the teresse der Staatssicherheit Maß-
ground of his nationality. nahmen aufgrund der Staatsangehö-
rigkeit eines Flüchtlings zu treffen.
2. The Government of Jamaica can only 2. Die Regierung von Jamaika kann
undertake that the provisions of sich zur Anwendung des Artikels 17
paragraph 2 of article 17 of the Con- Absatz 2 des Abkommens nur inso-
vention will be applied so far as the weit verpflichten, als es ihr nach den
law of Jamaica allows. Gesetzen von Jamaika möglich ist.
3. The Govemment of Jamaica can only 3. Die Regierung von Jamaika kann
undertake that the provisions of sich zur Anwendung des Artikels 24
article 24 of the Convention will be des Abkommens nur insoweit ver-
applied so far as the law of Jamaica pflichten, als es ihr nach den Geset-
allows. zen von Jamaika möglich ist.
4. The Government of Jamaica can only 4. Die Regierung von Jamaika kann
undertake that the provisions of sich zur Anwendung des Artikels 25
paragraphs 1, 2 and 3 of article 25 of Absätze 1, 2 und 3 des Abkommens
the Convention will be applied so far nur insoweit verpflichten, als es ihr
as the law of Jamaica allows. nach den Gesetzen von Jamaika
möglich ist.
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
5. The Government of Jamaica does not 5. Die Regierung von Jamaika erkennt
accept the obligation imposed by die in Artikel IV des Protokolls über
article IV of the Protocol relating to die Rechtsstellung der Flüchtlinge
the Status of Refugees with regard to auferlegte Verpflichtung in bezug auf
the settlement of disputes." die Beilegung von Streitigkeiten
nicht an."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 13. Februar 1965 (BGBI. II S. 140), vom 31. August 1966 (BGBI. II
S. 1432) und vom 7. August 1980 (BGBI. II S. 1143).
Bonn, den 7. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
,,
ii
1!
!·1·
I• Bekanntmachung
l: über das Inkrafttreten des deutsch-israelischen Vertrags
il über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959
über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 10. Februar 1981
Nach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom
29. September 1980 zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Über-
einkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
(BGBI. 1980 II S. 1334) wird bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel XX Abs. 2
am 6. März 1981
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 6. Februar 1981 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981 95
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 10. Februar 1981
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die interna-
tionale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
(BGBI. 195911 S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3
für
Guinea am 11 . November 1980
Togo. am 30. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1396).
Bonn, den 10. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 10. Februar 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977' II
S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Luxemburg am 13. November 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1980 (BGBI. II
s. 1527).
Bonn, den 10. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , -Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 16. Januar 1981
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Passau-Voglau
Vom 10. Februar 1981
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-
tigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)
wird verordnet:
§ 1
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang Pas-
sau-Voglau auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-
dienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom 16. Januar 1981 errichtet.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1981 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Verein-
barung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
geben.
Bonn, den 10. Februar 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981 83
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die
für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Er-
leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der
Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für
die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-
gang Passau-Voglau folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Passau-Voglau werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene
österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977
umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
die Gemeindestraße Obere Voglau von der gemeinsamen Grenze bis zum Amts-
platz,
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,
im Dienstgebäude die sanitären Anlagen, die Putzkammer und den Heizungsraum
sowie alle Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen
Räume im Dienstgebäude, und zwar die nebeneinander gelegenen zwei Räume an
der Südwestseite sowie den dazugehörigen Windfang-Vorraum.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Re-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-
det, die am 1. März 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-
digt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-
ner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 16. Januar 1981
An die Österreichische Botschaft L. S.
Bonn
Österreichi sehe Botschaft
ZI. 112.05/1 OO-A/81
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-
ner Verbalnote vom 16. Januar 1981, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie
folgt la'utet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-
einbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. März
1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen
Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 16. Jänner 1981
An das Auswärtige Amt L. s.
Bonn
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Januar 1981
In Rangun ist am 20. September 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik
Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 20. September 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Myanma Foreign Trade Bank außerdem, bei der
und
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-
die Regierung der Sozialistischen Republik zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-
Birmanische Union - stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Be-
darfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti- Versicherung, und Montage ein Darlehen bis zu 10 Millionen
schen Republik Birmanische Union, DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- die die Lieferverträge nach dem 1. Januar 1980 abgeschlos-
gen und zu vertiefen, sen worden sind.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden in-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
nerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-
kungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Darle-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
hen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten
in Birma beizutragen -
Teil des Auftragswerts von höchstens dreiundzwanzig Millio-
nen Deutsche Mark für solche Ausfuhrgeschäfte zu überneh-
sind wie folgt übereingekommen:
men, die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens für die Durchführung der in Absatz 1 ge-
Artikel 1 nannten Vorhaben abgeschlossen werden. Die folgenden Ar-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- tikel dieses Abkommens gelten auch für das neben dem im
licht es der Myanma Foreign Trade Bank und/oder einem an- Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehene Dar-
deren von beiden Regierungen auszuwählenden Darlehens- lehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensge-
nehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am berin ist.
Main, Darlehen bis zu insgesamt einhundertzehn Millionen (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Deutsche Mark aufzunehmen, von denen für die Vorhaben vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
a) Mehrzweck-Staudamm Nyaunggyat Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik
(Kraftwerk.steil) 60 Millionen DM Birmanische Union durch andere Vorhaben ersetzt werden.
b) Ausbau des Stromverteilungsnetzes 50 Millionen DM Artikel 2
vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig- (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
keit festgestellt worden ist. gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981 85
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau mens gleichmäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regie-
zu schließenden Verträge. Der Erfüllungsort ist Frankfurt am rung der Sozialistischen Republik Birmanische Union erteilt
Main. die für diese Beteiligung von Schiffahrtsunternehmen, die die
(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, gegebenen-
Union wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle falls erforderlichen Genehmigungen.
Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-
ten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu Artikel 5
schließenden Verträge garantieren. Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert werden, sind inter-
Artikel 3 national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische etwas Abweichendes festgelegt wird.
Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu- Artikel 6
sammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birmani- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sche Union erhoben werden. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Artikel 4
den.
(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Artikel 7
Union gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Luftverkehr die freie Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
die die Flagge der Bundesrepublik Deutschland und Verkehrs- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
unternehmen, die die Flagge der Sozialistischen Republik Bir- land gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik
manische Union führen. Birmanische Union innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-
republik Deutschland, und die, die die Flagge der Sozialisti-
Artikel 8
schen Republik Birmanische Union führen, werden an den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Gütern aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom- Kraft.
Geschehen zu Rangun am 20. September 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, birmanischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des birmanischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. He I m u t T ü r k
Für die Regierung der Sozialistischen Republik
Birmanische Union
Dr. Maung Shein
Anlage
zum Abkommen vom 20. September 1980
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-
abkommens vom 20. September 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:
Ersatz- und Zubehörteile aller Art für die im Rahmen der deutsch-birmanischen Finan-
ziellen und Technischen Zusammenarbeit geförderten Vorhaben:
- Bawdwin-Minen
- Textilfabrik Paleik
- Alkoholdestillationsanlage Zeyawaddy
- Ziegeleien Hmawbi und Danyingone
- Entwicklungsanstalt für Farbspielfilme
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor-
liegt.
Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Januar 1981
In Rangun ist am 7. Oktober 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birma-
nische Union über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 7. Oktober 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland damm Nyaunggyat (Kraftwerksteil)" aufzunehmen, wenn nach
und Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
die Regierung der Sozialistischen Republik (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
Birmanische Union - nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik
Birmanische Union durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti- Artikel 2
schen Republik Birmanische Union,
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, schließenden Verträge. Der Erfüllungsort ist Frankfurt am
Main.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Union wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle
Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu
in Birma beizutragen - schließenden Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Sozialistischen Republlk Birmanische
Artikel 1 Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-
licht es der Myanma Foreign Trade Bank, bei der Kreditanstalt sammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu acht erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birmani-
Millionen Deutsche Mark für das Vorhaben „Mehrzweck-Stau- sche Union erhoben werden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981 87
Artikel 4 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische gelegt wird.
Union gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Artikel 6
Luftverkehr die freie Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
die die Flagge der Bundesrepublik Deutschland und Verkehrs- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
unternehmen, die die Flagge der Sozialistischen Republik Bir- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
manische Union führen. lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
(2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes- werden.
republik Deutschland und die, die die Flagge der Sozialisti-
schen Republik Birmanische Union führen, werden an den sich Artikel 7
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Gütern aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
mens gleichmäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regie-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
rung der Sozialistischen Republik Birmanische Union erteilt
land gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik
die für diese Beteiligung von Schiffahrtsunternehmen, die die
Birmanische Union innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, gegebenen-
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
falls erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- Kraft.
Geschehen zu Rangun am 7. Oktober 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Tü rk
Für die Regierung der Sozialistischen Republik
Birmanische Union
Dr. Maung Shei n
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Januar 1981
In Lilongwe ist am 5. Januar 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 5. Januar 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbe!t
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
die Regierung der Republik Malawi -
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen vertrages in der Republik Malawi erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi, Artikel 4
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
gen und zu vertiefen, kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Republik Malawi beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
Artikel 1 nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- auszuschreiben, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
licht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan- des festgelegt wird.
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Artikel 6
,,Tankmotorschiff Malawi-See", wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
beitrag bis zu 7 400 000,- DM (in Worten: sieben Millionen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
vierhunderttausend Deutsche Marl5) zu erhalten. Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- vorzugt genutzt werden.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi durch an- Artikel 7
dere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen genteilige Erklärung abgibt.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
publik Malawi zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in Artikel 8
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung_ in
ten unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 5. Januar 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl Wand
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis J. Chimango
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981 89
Bekanntmachung
zu der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 30. Januar 1981
Unter Bezugnahme auf die Erstreckung der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
durch die Niederlande auf die Niederländischen Antil-
len mit Wirkung vom 31. Dezember 1955 und den hierbei
erklärten Ausschluß von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c
der Konvention hat die Regierung der Niederlande mit
Schreiben vom 10. Dezember 1980 dem Generalsekre-
tär des Europarats notifiziert, daß sie den erwähnten
Vorbehalt zu Artikel 6 in bezug auf die Niederländischen
Antillen zurücknimmt. Die Rücknahme dieses Vorbe-
halts ist am 11. Dezember 1980 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 10. August 1966 (BGBI. II
S. 773) und vom 22. Januar 1980 (BGBI. II S. 78).
Bonn, den 30. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 30. Januar 1981
Das Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der
Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen
Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege
(RGBI. 1929 II S. 173) ist für
Sudan am 17. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1980 (BGBI. 1981
II S. 2).
Bonn, den 30. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachu'19
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 30. Januar 1981
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 26. November 1980 die Erstreckung des Übereinkommens vom
10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) auf Belize und die Kaimaninseln nach
Maßgabe folgender Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
" ... The Govemment of the Cayman ls- ,, ... Die Regierung der Kaimaninseln und
lands and the Govemment of Belize will die Regierung von Belize werden das
apply the Convention, in accordance with Übereinkommen in Übereinstimmung mit
article 1, paragraph 3 thereof, only to the dessen Artikel I Absatz 3 nur auf die An-
recognition and enforcement of awards erkennung und Vollstreckung solcher
made in the territory of another Contract- Schiedssprüche anwenden, die im Ho-
ing State." heitsgebiet eines anderen Vertragsstaats
ergangen sind."
Die Erstreckung auf Belize und die Kaimaninseln wird nach Artikel X Abs. 2
des Übereinkommens am 24. Februar 1981 wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. November 1980 (BGBI. II S. 1439).
Bonn, den 30. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981 91
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit und
des Protokolls zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 4. Februar 1981
Unter Bezugnahme auf die am 7. März 1980 erfolgte Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde der Türkei zur Europäischen Ordnung der Sozialen
Sicherheit vom 16. April 1964 und zum Protokoll vom 16. April 1964 zur Euro-
päischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1970 II S. 909, 949) hat der
Generalsekretär des Europarats mit Schreiben vom 3. September 1980 fol-
gendes notifiziert:
(Übersetzung)
"In my letter of 17 April 1980, reference „In meinem Schreiben vom 17. April
JJ872C, 1 informed Your Excellency that 1980, Aktenzeichen JJ872C, teilte ich
Turkey had ratified the European Code of Eurer Exzellenz mit, daß die Türkei die Eu-
Social Security and the Protocol to the ropäische Ordnung der Sozialen Sicher-
Code. heit und das Protokoll zur Europäischen
Ordnung ratifiziert hat.
Since then, the Permanent Represen- Inzwischen hat der Ständige Vertreter
tative of Turkey has informed me of a ma- der Türkei mir mitgeteilt, daß die Ratifika-
terial error in the instrument of ratification: tionsurkunde einen sachlichen Fehler
the words 'and Protocol to the European aufweist: Die Wörter ,und das Protokoll
Code of Social Security' should not have zur Europäischen Ordnung der Sozialen
been included, as the Protocol had not Sicherheit' hätten darin nicht erscheinen
been ratified. dürfen, da das Protokoll nicht ratifiziert
worden ist.
1have the honour to inform you that the Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß
Permanent Representative of Turkey has der Ständige Vertreter der Türkei beim
deposited with the Secretary General a Generalsekretär eine neue Ratifikations-
new instrument of ratification which refers urkunde hinterlegt hat, die sich nur auf die
only to the European Code of Social Se- Europäische Ordnung der Sozialen Si-
curity with the same . . . declaration cherheit bezieht, mit ... derselben Erklä-
[concerning the acceptance of obliga- rung [betreffend die Übernahme von Ver-
tions] notified in the above mentioned let- pflichtungen], wie sie mit dem obenge-
ter. The date on which the Code enters nannten Schreiben notifiziert worden war.
into force in respect of Turkey remains Der Tag des lnkrafttretens der Ordnung
unchanged, namely 8 March 1981." für die Türkei bleibt unverändert der
8. März 1981."
Demgemäß sind die mit Bekanntmachung vom 21. Mai 1980 (BGBI. II
S. 7 41) gemachten Angaben, soweit sie das für den 8. März 1981 angekün-
digte Inkrafttreten des Protokolls für die Türkei betreffen, als gegenstands-
los zu betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1980 (BGBI. II S. 892).
Bonn, den 4. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls von 1979
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 4. Februar 1981
Das Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
men (BGBI. 1980 II S. 854) ist nach seinem Absatz 5 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 1. Januar 1980
Dänemark am 1. Januar 1980
mit folgender Erklärung:
Ratifikation hinsichtlich der Waren, die der Regelung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl unterliegen, und außer in bezug auf ihre Anwendung auf
die Färöer;
Finnland am 13. März 1980
Frankreich am 1. Januar 1980
Irland am 1. Januar 1980
Island am 15. April 1980
Italien am 1. Januar 1980
Jamaika am 1. Januar 1980
Japan am 25. April 1980
mit folgender Erklärung:
Die Regierung von Japan hat den 26. April 1980 als den Zeitpunkt bestimmt, in
dem nach Absatz 2 Buchstabe b der genannten Liste die erste Zollsenkung durch-
geführt wird.
Jugoslawien am 19. März 1980
Luxemburg am 1. Januar 1980
Neuseeland am 1. Januar 1980
Niederlande am 1. Januar 1980
mit folgender Erklärung:
Die Annahme gilt nur für das Königreich in Europa. Die Regierung des Königreichs
der Niederlande behält sich jedoch vor, die Annahme des Protokolls zu einem spä-
teren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation auf die Niederländischen Antillen zu
erstrecken.
Niederländische Antillen am 27. März 1980
Norwegen am 1. Januar 1980
Österreich am 1. Januar 1980
Rumänien am 25.Juni 1980
Schweden am 1. Januar 1980
Schweiz am 1. Januar 1980
Südafrika am 1. Januar 1980
Tschechoslowakei am 16. Juni 1980
Ungarn am 1. Januar 1980
Vereinigtes Königreich am 19. Februar 1980
Vereinigte Staaten am 1. Januar 1980
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Januar 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 1980 (BGBI. II S. 1498).
Bonn, den 4. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981 93
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 7. Februar 1981
1.
Unter Erweiterung der von Peru anläßlich der Hinterlegung seiner Beitritts-
urkunde zu dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559) am 21. Dezember 1964 eingegangenen
Verpflichtungen hat die Regierung Perus dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 8. Dezember 1980 notifiziert, daß die in Artikel 1 Abschnitt A
Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events \)Ccurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951" eingetreten sind"
von Peru in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europa or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Jamaika am 30. Oktober 1980
in Kraft getreten.
Jamaika hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte
nach Artikel I des Protokolls in bezug auf die Anwendung des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge eingelegt:
(Übersetzung)
"1. The Government of Jamaica under- „ 1. Die Regierung von Jamaika legt die
stands articles 8 and 9 of the Con- Artikel 8 und 9 des Abkommens da-
vention as not preventing it from tak- hingehend aus, daß es ihr unbenom-
ing, in time of war or other grave and men bleibt, in Kriegszeiten oder unter
exceptional circumstances, meas- sonstigen schwerwiegenden und au-
ures in the interest of national secur- ßergewöhnlichen Umständen im In-
ity in the case of a refugee on the teresse der Staatssicherheit Maß-
ground of his nationality. nahmen aufgrund der Staatsangehö-
rigkeit eines Flüchtlings zu treffen.
2. The Government of Jamaica can only 2. Die Regierung von Jamaika kann
undertake that the provisions of sich zur Anwendung des Artikels 17
paragraph 2 of article 17 of the Con- Absatz 2 des Abkommens nur inso-
vention will be applied so far as the weit verpflichten, als es ihr nach den
law of Jamaica allows. Gesetzen von Jamaika möglich ist.
3. The Govemment of Jamaica can only 3. Die Regierung von Jamaika kann
undertake that the provisions of sich zur Anwendung des Artikels 24
article 24 of the Convention will be des Abkommens nur insoweit ver-
applied so far as the law of Jamaica pflichten, als es ihr nach den Geset-
allows. zen von Jamaika möglich ist.
4. The Government of Jamaica can only 4. Die Regierung von Jamaika kann
undertake that the provisions of sich zur Anwendung des Artikels 25
paragraphs 1, 2 and 3 of article 25 of Absätze 1, 2 und 3 des Abkommens
the Convention will be applied so far nur insoweit verpflichten, als es ihr
as the law of Jamaica allows. nach den Gesetzen von Jamaika
möglich ist.
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
5. The Government of Jamaica does not 5. Die Regierung von Jamaika erkennt
accept the obligation imposed by die in Artikel IV des Protokolls über
article IV of the Protocol relating to die Rechtsstellung der Flüchtlinge
the Status of Refugees with regard to auferlegte Verpflichtung in bezug auf
the settlement of disputes." die Beilegung von Streitigkeiten
nicht an."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 13. Februar 1965 (BGBI. II S. 140), vom 31. August 1966 (BGBI. II
S. 1432) und vom 7. August 1980 (BGBI. II S. 1143).
Bonn, den 7. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
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I• Bekanntmachung
l: über das Inkrafttreten des deutsch-israelischen Vertrags
il über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959
über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 10. Februar 1981
Nach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom
29. September 1980 zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Über-
einkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
(BGBI. 1980 II S. 1334) wird bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel XX Abs. 2
am 6. März 1981
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 6. Februar 1981 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981 95
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 10. Februar 1981
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die interna-
tionale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
(BGBI. 195911 S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3
für
Guinea am 11 . November 1980
Togo. am 30. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1396).
Bonn, den 10. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 10. Februar 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977' II
S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Luxemburg am 13. November 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1980 (BGBI. II
s. 1527).
Bonn, den 10. Februar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN_A 4 - Umfang 380 Seiten
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rungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger
verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 448 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
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