66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Verordnung
.. über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 43 über Sicherheitsglas
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu der Regelung Nr. 43)
Vom 6. Februar 1981
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-
gen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) ein-
gefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden verordnet:
§ 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Regelung Nr. 43 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des
Sicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe für Kraftfahrzeuge und ihre
Anhänger wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung
werden nachstehend veröffentlicht.*)
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Über-
einkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-
zeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom
20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1981 in Kraft. An demselben Tage
tritt die Regelung Nr. 43 gemäß Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-
gung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über
die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1
genannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Bonn, den 6. Februar 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
") Die Regelung Nr. 43 nebst Anhängen 1 bis 13 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos über-
sandt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981 67
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Januar 1981
In Mogadischu ist am 11. Dezember 1980 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 11 . Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungsbeitrag bis zu 200 000,- DM (in Worten: zweihundert-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um
und
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- und Lei-
stungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schließenden Finanzierungsvertrages abgeschlossen worden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- sind.
tischen Republik Somalia,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
gen und zu vertiefen, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-
mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 3
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
sind wie folgt übereingekommen: und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung des In Artikel 2 erwähn-
Artikel 1 ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik
Somalia erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von
Artikel 4
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Fi-
nanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der hierdurch finan- trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie- freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter- Artikel 6
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
erforderlichen Genehmigungen.
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Artikel 5 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun- Artikel 7
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 11. Dezember 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Mohamed Omar Jama
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 11. Dezember 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen
Republik Somalia von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür \/Orliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981 69
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1981
In Mogadischu ist am 11. Dezember 1980 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 11 . Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
tischen Republik Somalia, tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Somalia erhoben werden.
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
Artikel 1 läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
Vorhaben „Programmbestimmte Warenhilfe für die Water De- nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
velopment Agency" II einen Finanzierungsbeitrag bis zu Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Deutsche Mark) zu erhalten. erforderlichen Genehmigungen.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
weichendes festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Artikel 6 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 8
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 11. Dezember 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Mohamed Omar Jama
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1981
In Mogadischu ist am 11. Dezember 1980 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 11. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981 71
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
tischen Republik Somalia, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
gen und zu vertiefen, erforderlichen Genehmigungen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Artikel 5
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Lieferungen, Bau- und Montageleistungen sowie Manage-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung mentleistungen für das Vorhaben, die aus dem Finanzierungs-
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen - beitrag finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
sind wie folgt übereingekommen: gelegt wird.
Lieferungen und Leistungen für die beiden vorgesehenen
Artikel 1 Transportschiffe, einschließlich Leistungen des Consultant,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind be-
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, bei schränkt auf den deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Mit- mens öffentlich auszuschreiben.
finanzierung des Vorhabens „Förderung der Küstenfischerei"
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 27 800 000,- DM (in Wor-
Artikel 6
ten: siebenundzwanzig Millionen achthunderttausend Deut-
sche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 2 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- vorzugt genutzt werden.
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-
mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie- Artikel 7
rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
tenden Rechtsvorschriften unterliegt. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 3 land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn- Artikel 8
ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Somalia erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 11. Dezember 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Mohamed Omar Jama
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über die Adoption von Kindern
Vom 21.Januar 1981
Nach„Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1980 zu dem Europäi-
schen Ubereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern
(BGBI. 1980 II S. 1093) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach
seinem Artikel 21 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 11. Februar 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland
ist am 10. November 1980 bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt
worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 13. Januar 1979
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts und nachstehender Erklärungen: (Übersetzung)
"1. The Government of Denmark availing itself of the possibil- „1. Die Regierung von Dänemark erklärt, gestützt auf die in
ity provided for in Article 25 declares that it will not apply Artikel 25 vorgesehene Möglichkeit, daß sie Artikel 6 Ab-
the provisions of Art,cle 6, paragraph 1, and Article 12, satz 1 und Artikel 12 Absatz 1 nicht anwenden wird.
paragraph 1.
2. The Danish Government furthermore in conformity with 2. Die dänische Regierung erklärt ferner nach Maßgabe des
the provisions of Articie 23 deciares that the Convention Artikefs 23, daß das Übereinkommen auf die Färöer und
shall not apply to the Faroe lslands and Greenland. Grönland keine Anwendung findet.
3. Petitions pursuant to Article 14 shall be addressed to the 3. Ersuchen nach Artikel 14 sind an die Nationale Adop-
National Adoption Board, Ministry of Justice, Slotsholms- tionsbehörde, Ministerium der Justiz, Slotsholmsgade 10,
gade 10, 1216 Copenhagen K." 1216 Kopenhagen K., zu richten."
Griechenland am 24. Oktober 1980
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
«Conformement a l'article 25 de la Convention europeenne ,,Die griechische Regierung erklärt nach Artikel 25 des Eu-
en matiere d'adoption des enfants, le Gouvernement grec de- ropäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern,
clare qu'II n'appliquera pas les dispositions du paragraphe 2 daß sie Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens nicht an-
de l'articie 12 de ladite Convention.» wenden wird."
Irland am 26. April 1968
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"In accordance with the provisions of Article 2, lreland gives ,,Nach Maßgabe des Artikels 2 verleiht Irland den Bestim-
effect to the provisions set out in Part III of the Convention." mungen des Teiles III des Übereinkommens Wirksamkeit."
Italien am 26. August 1976
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
«« 1. Le Gouvernement italien, se prevalant de la faculte prevue ,, 1. Die italienische Regierung erklärt, gestützt auf das in Ar-
ä l'article 24, declare qu'il entend appliquer ä la seule tikel 24 vorgesehene Recht, daß sie Absatz 1 jenes Arti-
adoption speciale introduite dans la legislation italienne kels auf die mit Gesetz Nr. 431 vom 5. Juni 1967 in das ita-
par la loi no. 431 du 5 juin 1967, les dispositions du para- lienische Recht eingeführte einzige besondere Adoption
graphe 1 de l'article 24. anzuwenden beabsichtigt.
2. Le Gouvernement italien, se prevalant de la faculte prevue 2. Die italienische Regierung erklärt, gestützt auf die in Ar-
ä l'article 25, deciare qu'il n'entend pas appliquer les dis- tikel 25 vorgesehene Möglichkeit, daß sie Artikel 12 Ab-
positions de l'article 12, paragraphe 3, qui permettent a satz 3 nicht anzuwenden beabsichtigt, der es jedem ge-
quiconque d'adopter son enfant illegitime si cette adop- stattet, sein nichteheliches Kind anzunehmen, wenn die
tion ameliore la position juridique du mineur.» Adoption die Rechtsstellung des Minderjährigen verbes-
sert.''
Malta am 26. April 1968
Norwegen am 14.April 1972
mit dem Vorbehalt, daß Norwegen sich durch Artikel 12 Absatz 3 des
Übereinkommens nicht gebunden betrachtet; dieser Vorbehalt wurde
nach Artikel 25 Abs. 1 Unterabsatz 3 zuletzt mit Wirkung vom 14. April
1977 für weitere fünf Jahre erneuert
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981 73
Österreich am 29.August 1980
mit folgenden Vorbehalten:
„Die Republik Österreich behält sich gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen
Übereinkommens über die Adoption von Kindern das Recht vor, nicht gemäß Artikel 5
Absatz 4 dieses Übereinkommens vorzuschreiben, daß die Zustimmung der Mutter zur
Adoption ihres Kindes erst nach Ablauf einer Mindestfrist nach der Geburt oder erst in
dem Augenblick, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörden von
den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat, entgegengenommen werden darf.
Die Republik Österreich behält sich gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen
Übereinkommens über die Adoption von Kindern das Recht vor, nicht gemäß Artikel 10
Absatz 2 dieses Übereinkommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegen-
über seinem Vater und seiner Mutter in unterhaltsrechtlicher und erbrechtlicher Bezie-
hung hat, vorzuschreiben."
Schweden am 27. September 1968
Schweiz am 1. April 1973
Vereinigtes Königreich am 26. April 1968
mit der mit Wirkung vom 5. September 1977 erklärten Erstreckung auf die
Insel Man, Jersey und Guernsey (mit Ausnahme von Sark)
Bonn, den 21. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung zu der Regelung Nr. 13
sowie der Regelung Nr. 13 über Bremsen
Vom 23. Januar 1981
Gemäߧ 3 Abs. 3 der Verordnung zu der Regelung Nr. 13 vom 26. November
1980 (BGBI. II S. 1474) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung
nach ihrem § 3 Abs. 1
am 29. November 1980
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist die Regelung Nr. 13 - Einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsen - in der Fassung der
Revision 2 vom 4. Januar 1979 gemäß Artikel 1 Abs. 8 des Übereinkommens
vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.
Bonn, den 23. Januar 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Freier
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 27. Januar 1981
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Orga-
nisetion (BGBI. 1960 II S. 1993) ist nach ihrem Artikel XII § 38 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Marokko am 30. März 1977
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
«- l'AIEA [l'Agence internationale de l'energie atomique] doit ,,- Bei Erwerb und Nutzung von Grundstücken in Marokko hat
tenir compte des lois et reglements nationaux dans l'acqui- die IAEO [Internationale Atomenergie-Organisation] die in-
sition et la jouissance de biens immobiliers au Maroc. nerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beachten.
- Les privileges et immunites reconnus par I' Accord ne - Die in der Vereinbarung anerkannten Vorrechte und lmmu-
s'etendent pas aux fonctionnaires de l'AIEA de nationalite nitäten erstrecken sich nicht auf IAEO-Bedienstete marok-
marocaine en service au Maroc. kanischer Staatsangehörigkeit, die ihren Dienst in Marokko
wahrnehmen.
- En cas de litige, tout recours devant la Cour Internationale - Streitigkeiten können beim Internationalen Gerichtshof nur
de Justice doit se faire sur la base d'un consentement de auf der Grundlage der Zustimmung aller betroffenen Par-
toutes les parties interessees.» teien anhängig gemacht werden."
Mongolei am 1 2. Januar 1976
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
"The Mongolian People's Republic does not consider itself „Die Mongolische Volksrepublik betrachtet sich durch die
bound by the provisions of Sections 26 and 34 of the Agree- §§ 26 und 34 der Vereinbarung über die Zuständigkeit des In-
ment concerning the jurisdiction of the International Court of ternationalen Gerichtshofs nicht als gebunden. Die Mongoli-
Justice. The Mongolian People's Republic considers that any sche Volksrepublik ist der Auffassung, daß jede Streitigkeit
dispute arising out of the interpretation and application of the über die Auslegung und Anwendung der Vereinbarung mit der
Agreement should be referred to the International Court of im Einzelfall erteilten Zustimmung aller Streitparteien beim In-
Justice with the consent of all parties to the dispute in each ternationalen Gerichtshof anhängig gemacht werden soll. Die-
individual case. This reservation applies equally to the pro- ser Vorbehalt gilt auch für die Bestimmung des § 34, wonach
vision of Section 34 which states that the opinion given by das Gutachten des Gerichtshofs von den Parteien als bindend
the Court shall be accepted as decisive by the parties." anzuerkennen ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 12. November 1979 (BGBI. II S. 1206).
Bonn, den 27. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981 75
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 27. Januar 1981
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
hungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 28. November 1980
Vietnam am 25. September 1980
in Kraft getreten.
Vietnam hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung ab-
gegeben:
(Translation) (Übersetzung)
11
The degrees of privileges and immun- „Der Umfang der dem Verwaltungs- und
ities accorded the administrative and technischen Personal und seinen Fami-
technical staff and the members of their lienmitgliedern nach Artikel 37 Absatz 2
families as stipulated in paragraph 2, ar- des Übereinkommens gewährten Vor-
ticle 37 of the Convention should be rechte und lmmunitäten sollte von den
agreed upon in detail by the concerned beteiligten Staaten im einzelnen verein-
States." bart werden. 11
II.
Auf die vorstehend wiedergegebene Erklärung Vietnams zu Artikel 37 Ab-
satz 2 des Übereinkommens hat die Regierung der Bundesrepublik
Deutsch I an d am 11 . Dezember 1980 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen folgendes erklärt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet die Erklärung der
Sozialistischen Republik Vietnam zu Artikel 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens
vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen als mit Ziel und Zweck des
11
Übereinkommens unvereinbar.
III.
Unter Bezugnahme auf die von der Volksrepublik China bei Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen am 25. November 1975 einge-
legten Vorbehalte hat die Regierung der Volksrepublik China am
15. September 1980 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert,
daß sie die zu Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens eingelegten
Vorbehalte zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 16. März 1976 (BGBI. II S. 460) und vom 28. August 1980 (BGBI. II
s. 1251).
Bonn, den 27. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Grundsätze zur Regelung zur Änderung des Abkommens
der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung über die Internationale Zivilluftfahrt
und Nutzung des Weltraums einschließlich
Vom 27. Januar 1981
des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 27. Januar 1981 Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens
zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erfor- über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II
schung und Nutzung des Weltraums einschließlich des S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II EI Salvador am 13. Februar 1980
S. 1967) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Guatemala am 29. April 1980
Vietnam am 20. Juni 1980
Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten. Vietnam hat seine Beitrittsurkunde am in Kraft getreten.
20. Juni 1980 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 16. Januar 1980 (BGBI. II S. 59). s. 106).
Bonn, den 27. Januar 1981 Bonn, den 27. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 27. Januar 1981 Vom 27. Januar 1981
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio- Artikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) S. 500) ist für
ist nach seinem drittletzten Absatz für EI Salvador am 13. Februar 1980
Säo Tome und Principe am 18. September 1980 Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II
s. 106). s. 106).
Bonn, den 27. Januar 1981 Bonn, den 27. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Grundsätze zur Regelung zur Änderung des Abkommens
der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung über die Internationale Zivilluftfahrt
und Nutzung des Weltraums einschließlich
Vom 27. Januar 1981
des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 27. Januar 1981 Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens
zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erfor- über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II
schung und Nutzung des Weltraums einschließlich des S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II EI Salvador am 13. Februar 1980
S. 1967) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Guatemala am 29. April 1980
Vietnam am 20. Juni 1980
Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten. Vietnam hat seine Beitrittsurkunde am in Kraft getreten.
20. Juni 1980 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 16. Januar 1980 (BGBI. II S. 59). s. 106).
Bonn, den 27. Januar 1981 Bonn, den 27. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 27. Januar 1981 Vom 27. Januar 1981
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio- Artikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) S. 500) ist für
ist nach seinem drittletzten Absatz für EI Salvador am 13. Februar 1980
Säo Tome und Principe am 18. September 1980 Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II
s. 106). s. 106).
Bonn, den 27. Januar 1981 Bonn, den 27. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Grundsätze zur Regelung zur Änderung des Abkommens
der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung über die Internationale Zivilluftfahrt
und Nutzung des Weltraums einschließlich
Vom 27. Januar 1981
des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 27. Januar 1981 Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens
zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erfor- über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II
schung und Nutzung des Weltraums einschließlich des S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II EI Salvador am 13. Februar 1980
S. 1967) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Guatemala am 29. April 1980
Vietnam am 20. Juni 1980
Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten. Vietnam hat seine Beitrittsurkunde am in Kraft getreten.
20. Juni 1980 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 16. Januar 1980 (BGBI. II S. 59). s. 106).
Bonn, den 27. Januar 1981 Bonn, den 27. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 27. Januar 1981 Vom 27. Januar 1981
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio- Artikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) S. 500) ist für
ist nach seinem drittletzten Absatz für EI Salvador am 13. Februar 1980
Säo Tome und Principe am 18. September 1980 Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II
s. 106). s. 106).
Bonn, den 27. Januar 1981 Bonn, den 27. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981 77
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Januar 1981
In Nairobi ist am 16. Dezember 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 16. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bis zu 25 500 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzigmillionen
fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.
und
die Regierung der Republik Kenia - Artikel 2
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
Kenia,
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, chen Abgaben frei, die im Zuaammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge In Kenia er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung hoben werden.
in der Republik Kenia beizutragen - Artikel 4
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
sind wie folgt übereingekommen: der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Artikel 1
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kreditanstalt für Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Fernmel- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
deanlagen Kenya Railways Corporation (KRC)" ein Darlehen dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981 67
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Januar 1981
In Mogadischu ist am 11. Dezember 1980 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 11 . Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungsbeitrag bis zu 200 000,- DM (in Worten: zweihundert-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um
und
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- und Lei-
stungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schließenden Finanzierungsvertrages abgeschlossen worden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- sind.
tischen Republik Somalia,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
gen und zu vertiefen, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-
mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 3
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
sind wie folgt übereingekommen: und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung des In Artikel 2 erwähn-
Artikel 1 ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik
Somalia erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von
Artikel 4
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Fi-
nanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der hierdurch finan- trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie- freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter- Artikel 6
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
erforderlichen Genehmigungen.
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Artikel 5 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun- Artikel 7
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 11. Dezember 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Mohamed Omar Jama
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 11. Dezember 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen
Republik Somalia von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür \/Orliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981 69
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1981
In Mogadischu ist am 11. Dezember 1980 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 11 . Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
tischen Republik Somalia, tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Somalia erhoben werden.
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
Artikel 1 läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
Vorhaben „Programmbestimmte Warenhilfe für die Water De- nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
velopment Agency" II einen Finanzierungsbeitrag bis zu Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Deutsche Mark) zu erhalten. erforderlichen Genehmigungen.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
weichendes festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Artikel 6 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 8
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 11. Dezember 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Mohamed Omar Jama
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1981
In Mogadischu ist am 11. Dezember 1980 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 11. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981 71
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
tischen Republik Somalia, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
gen und zu vertiefen, erforderlichen Genehmigungen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Artikel 5
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Lieferungen, Bau- und Montageleistungen sowie Manage-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung mentleistungen für das Vorhaben, die aus dem Finanzierungs-
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen - beitrag finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
sind wie folgt übereingekommen: gelegt wird.
Lieferungen und Leistungen für die beiden vorgesehenen
Artikel 1 Transportschiffe, einschließlich Leistungen des Consultant,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind be-
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, bei schränkt auf den deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Mit- mens öffentlich auszuschreiben.
finanzierung des Vorhabens „Förderung der Küstenfischerei"
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 27 800 000,- DM (in Wor-
Artikel 6
ten: siebenundzwanzig Millionen achthunderttausend Deut-
sche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 2 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- vorzugt genutzt werden.
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-
mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie- Artikel 7
rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
tenden Rechtsvorschriften unterliegt. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 3 land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn- Artikel 8
ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Somalia erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 11. Dezember 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Mohamed Omar Jama
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über die Adoption von Kindern
Vom 21.Januar 1981
Nach„Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1980 zu dem Europäi-
schen Ubereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern
(BGBI. 1980 II S. 1093) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach
seinem Artikel 21 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 11. Februar 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland
ist am 10. November 1980 bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt
worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 13. Januar 1979
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts und nachstehender Erklärungen: (Übersetzung)
"1. The Government of Denmark availing itself of the possibil- „1. Die Regierung von Dänemark erklärt, gestützt auf die in
ity provided for in Article 25 declares that it will not apply Artikel 25 vorgesehene Möglichkeit, daß sie Artikel 6 Ab-
the provisions of Art,cle 6, paragraph 1, and Article 12, satz 1 und Artikel 12 Absatz 1 nicht anwenden wird.
paragraph 1.
2. The Danish Government furthermore in conformity with 2. Die dänische Regierung erklärt ferner nach Maßgabe des
the provisions of Articie 23 deciares that the Convention Artikefs 23, daß das Übereinkommen auf die Färöer und
shall not apply to the Faroe lslands and Greenland. Grönland keine Anwendung findet.
3. Petitions pursuant to Article 14 shall be addressed to the 3. Ersuchen nach Artikel 14 sind an die Nationale Adop-
National Adoption Board, Ministry of Justice, Slotsholms- tionsbehörde, Ministerium der Justiz, Slotsholmsgade 10,
gade 10, 1216 Copenhagen K." 1216 Kopenhagen K., zu richten."
Griechenland am 24. Oktober 1980
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
«Conformement a l'article 25 de la Convention europeenne ,,Die griechische Regierung erklärt nach Artikel 25 des Eu-
en matiere d'adoption des enfants, le Gouvernement grec de- ropäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern,
clare qu'II n'appliquera pas les dispositions du paragraphe 2 daß sie Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens nicht an-
de l'articie 12 de ladite Convention.» wenden wird."
Irland am 26. April 1968
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"In accordance with the provisions of Article 2, lreland gives ,,Nach Maßgabe des Artikels 2 verleiht Irland den Bestim-
effect to the provisions set out in Part III of the Convention." mungen des Teiles III des Übereinkommens Wirksamkeit."
Italien am 26. August 1976
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
«« 1. Le Gouvernement italien, se prevalant de la faculte prevue ,, 1. Die italienische Regierung erklärt, gestützt auf das in Ar-
ä l'article 24, declare qu'il entend appliquer ä la seule tikel 24 vorgesehene Recht, daß sie Absatz 1 jenes Arti-
adoption speciale introduite dans la legislation italienne kels auf die mit Gesetz Nr. 431 vom 5. Juni 1967 in das ita-
par la loi no. 431 du 5 juin 1967, les dispositions du para- lienische Recht eingeführte einzige besondere Adoption
graphe 1 de l'article 24. anzuwenden beabsichtigt.
2. Le Gouvernement italien, se prevalant de la faculte prevue 2. Die italienische Regierung erklärt, gestützt auf die in Ar-
ä l'article 25, deciare qu'il n'entend pas appliquer les dis- tikel 25 vorgesehene Möglichkeit, daß sie Artikel 12 Ab-
positions de l'article 12, paragraphe 3, qui permettent a satz 3 nicht anzuwenden beabsichtigt, der es jedem ge-
quiconque d'adopter son enfant illegitime si cette adop- stattet, sein nichteheliches Kind anzunehmen, wenn die
tion ameliore la position juridique du mineur.» Adoption die Rechtsstellung des Minderjährigen verbes-
sert.''
Malta am 26. April 1968
Norwegen am 14.April 1972
mit dem Vorbehalt, daß Norwegen sich durch Artikel 12 Absatz 3 des
Übereinkommens nicht gebunden betrachtet; dieser Vorbehalt wurde
nach Artikel 25 Abs. 1 Unterabsatz 3 zuletzt mit Wirkung vom 14. April
1977 für weitere fünf Jahre erneuert
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981 73
Österreich am 29.August 1980
mit folgenden Vorbehalten:
„Die Republik Österreich behält sich gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen
Übereinkommens über die Adoption von Kindern das Recht vor, nicht gemäß Artikel 5
Absatz 4 dieses Übereinkommens vorzuschreiben, daß die Zustimmung der Mutter zur
Adoption ihres Kindes erst nach Ablauf einer Mindestfrist nach der Geburt oder erst in
dem Augenblick, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörden von
den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat, entgegengenommen werden darf.
Die Republik Österreich behält sich gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen
Übereinkommens über die Adoption von Kindern das Recht vor, nicht gemäß Artikel 10
Absatz 2 dieses Übereinkommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegen-
über seinem Vater und seiner Mutter in unterhaltsrechtlicher und erbrechtlicher Bezie-
hung hat, vorzuschreiben."
Schweden am 27. September 1968
Schweiz am 1. April 1973
Vereinigtes Königreich am 26. April 1968
mit der mit Wirkung vom 5. September 1977 erklärten Erstreckung auf die
Insel Man, Jersey und Guernsey (mit Ausnahme von Sark)
Bonn, den 21. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung zu der Regelung Nr. 13
sowie der Regelung Nr. 13 über Bremsen
Vom 23. Januar 1981
Gemäߧ 3 Abs. 3 der Verordnung zu der Regelung Nr. 13 vom 26. November
1980 (BGBI. II S. 1474) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung
nach ihrem § 3 Abs. 1
am 29. November 1980
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist die Regelung Nr. 13 - Einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsen - in der Fassung der
Revision 2 vom 4. Januar 1979 gemäß Artikel 1 Abs. 8 des Übereinkommens
vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.
Bonn, den 23. Januar 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Freier
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 27. Januar 1981
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Orga-
nisetion (BGBI. 1960 II S. 1993) ist nach ihrem Artikel XII § 38 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Marokko am 30. März 1977
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
«- l'AIEA [l'Agence internationale de l'energie atomique] doit ,,- Bei Erwerb und Nutzung von Grundstücken in Marokko hat
tenir compte des lois et reglements nationaux dans l'acqui- die IAEO [Internationale Atomenergie-Organisation] die in-
sition et la jouissance de biens immobiliers au Maroc. nerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beachten.
- Les privileges et immunites reconnus par I' Accord ne - Die in der Vereinbarung anerkannten Vorrechte und lmmu-
s'etendent pas aux fonctionnaires de l'AIEA de nationalite nitäten erstrecken sich nicht auf IAEO-Bedienstete marok-
marocaine en service au Maroc. kanischer Staatsangehörigkeit, die ihren Dienst in Marokko
wahrnehmen.
- En cas de litige, tout recours devant la Cour Internationale - Streitigkeiten können beim Internationalen Gerichtshof nur
de Justice doit se faire sur la base d'un consentement de auf der Grundlage der Zustimmung aller betroffenen Par-
toutes les parties interessees.» teien anhängig gemacht werden."
Mongolei am 1 2. Januar 1976
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
"The Mongolian People's Republic does not consider itself „Die Mongolische Volksrepublik betrachtet sich durch die
bound by the provisions of Sections 26 and 34 of the Agree- §§ 26 und 34 der Vereinbarung über die Zuständigkeit des In-
ment concerning the jurisdiction of the International Court of ternationalen Gerichtshofs nicht als gebunden. Die Mongoli-
Justice. The Mongolian People's Republic considers that any sche Volksrepublik ist der Auffassung, daß jede Streitigkeit
dispute arising out of the interpretation and application of the über die Auslegung und Anwendung der Vereinbarung mit der
Agreement should be referred to the International Court of im Einzelfall erteilten Zustimmung aller Streitparteien beim In-
Justice with the consent of all parties to the dispute in each ternationalen Gerichtshof anhängig gemacht werden soll. Die-
individual case. This reservation applies equally to the pro- ser Vorbehalt gilt auch für die Bestimmung des § 34, wonach
vision of Section 34 which states that the opinion given by das Gutachten des Gerichtshofs von den Parteien als bindend
the Court shall be accepted as decisive by the parties." anzuerkennen ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 12. November 1979 (BGBI. II S. 1206).
Bonn, den 27. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981 75
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 27. Januar 1981
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
hungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 28. November 1980
Vietnam am 25. September 1980
in Kraft getreten.
Vietnam hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung ab-
gegeben:
(Translation) (Übersetzung)
11
The degrees of privileges and immun- „Der Umfang der dem Verwaltungs- und
ities accorded the administrative and technischen Personal und seinen Fami-
technical staff and the members of their lienmitgliedern nach Artikel 37 Absatz 2
families as stipulated in paragraph 2, ar- des Übereinkommens gewährten Vor-
ticle 37 of the Convention should be rechte und lmmunitäten sollte von den
agreed upon in detail by the concerned beteiligten Staaten im einzelnen verein-
States." bart werden. 11
II.
Auf die vorstehend wiedergegebene Erklärung Vietnams zu Artikel 37 Ab-
satz 2 des Übereinkommens hat die Regierung der Bundesrepublik
Deutsch I an d am 11 . Dezember 1980 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen folgendes erklärt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet die Erklärung der
Sozialistischen Republik Vietnam zu Artikel 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens
vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen als mit Ziel und Zweck des
11
Übereinkommens unvereinbar.
III.
Unter Bezugnahme auf die von der Volksrepublik China bei Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen am 25. November 1975 einge-
legten Vorbehalte hat die Regierung der Volksrepublik China am
15. September 1980 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert,
daß sie die zu Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens eingelegten
Vorbehalte zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 16. März 1976 (BGBI. II S. 460) und vom 28. August 1980 (BGBI. II
s. 1251).
Bonn, den 27. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Grundsätze zur Regelung zur Änderung des Abkommens
der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung über die Internationale Zivilluftfahrt
und Nutzung des Weltraums einschließlich
Vom 27. Januar 1981
des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 27. Januar 1981 Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens
zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erfor- über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II
schung und Nutzung des Weltraums einschließlich des S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II EI Salvador am 13. Februar 1980
S. 1967) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Guatemala am 29. April 1980
Vietnam am 20. Juni 1980
Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten. Vietnam hat seine Beitrittsurkunde am in Kraft getreten.
20. Juni 1980 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 16. Januar 1980 (BGBI. II S. 59). s. 106).
Bonn, den 27. Januar 1981 Bonn, den 27. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 27. Januar 1981 Vom 27. Januar 1981
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio- Artikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) S. 500) ist für
ist nach seinem drittletzten Absatz für EI Salvador am 13. Februar 1980
Säo Tome und Principe am 18. September 1980 Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II
s. 106). s. 106).
Bonn, den 27. Januar 1981 Bonn, den 27. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981 77
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Januar 1981
In Nairobi ist am 16. Dezember 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 16. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bis zu 25 500 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzigmillionen
fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.
und
die Regierung der Republik Kenia - Artikel 2
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
Kenia,
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, chen Abgaben frei, die im Zuaammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge In Kenia er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung hoben werden.
in der Republik Kenia beizutragen - Artikel 4
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
sind wie folgt übereingekommen: der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Artikel 1
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kreditanstalt für Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Fernmel- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
deanlagen Kenya Railways Corporation (KRC)" ein Darlehen dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gelegt wird. land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb
Artikel 6 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
genteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli- Artikel 8
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
den. Kraft.
Geschehen in Nairobi am 16. Dezember 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutsche~ und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alfred G. Kühn
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Januar 1981
In Abidjan ist am 5. Dezember 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 5. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981 79
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
und in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
die Regierung der Republik Elfenbeinküste - ren.
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Bfenbeinküste stellt die Kredit-
Elfenbeinküste, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkvmmens ist, Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Darle-
hensgewährung ergebenden Transporten von Personen und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Gütern im See- und Luftverkehr keine Maßnahme, welche die
in der Republik Elfenbeinküste beizutragen - gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in ihren jeweiligen Ländern erschwert und er-
sind wie folgt übereingekommen: teilen gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste oder einem Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- lehen finanziert werden, sind beschränkt auf den deutschen
den Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszuschrei-
Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau der ländlichen ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
Elektrifizierung", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- wird.
keit festgestellt worden ist, neben dem bereits mit Abkommen Artikel 6
über Finanzielle Zusammenarbeit vom 24. Februar 1979 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Regierung der Republik Elfenbeinküste vereinbarten Darlehen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
über 35 Millionen DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Deutsche Mark) ein weiteres Darlehen bis zu 25 Millionen DM chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
(in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzu- den.
nehmen. Artikel 7
(2) Das Darlehen gemäß Absatz 1 enthält den Betrag von
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
der laut Abkommen über Kapitalhilfe vom 25. Januar 1977 zwi-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik El-
land gegenüber der Regierung der Republik Elfenbeinküste in-
fenbeinküste für das Vorhaben „Staudämme im Gebiet des
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Oberen Bandama (Lohowe und Parima)" vorgesehen war. Un-
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens vom
25. Januar 1977 sowie unter Bezugnahme auf das Ergebnis
der deutsch-elfenbeinischen Regierungsverhandlungen vom Artikel 8
30. Mai 1979 wird der Betrag von 5 000 000,00 DM (in Worten: Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
fünf Millionen Deutsche Mark) nunmehr für das in Absatz 1 ge- Kraft.
nannte Vorhaben „Ausbau der ländlichen Elektrifizierung" ver-
wendet. Das genannte Abkommen vom 25. Januar 1977 wird
damit gegenstandslos.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- Geschehen zu Abidjan am 5. Dezember 1980 in je einer Ur-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik schrift in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2 Dr. Hanshei nrich Kruse
( 1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem in der Republik Elfenbeinküste
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Für die Regierung der Republik Elfenbeinküste
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Abdoulaye Kone
(2) Die Regierung der Republik Elfenbeinküste, soweit sie Minister für Wirtschaft, Finanzen und Planung
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre- der Republik Elfenbeinküste
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits en1Chienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
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angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
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