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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1981 Nr. 4
Tag Inhalt Seite
15. 1. 81 Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die technisch-industrielle Zu-
sammenarbeit auf dem Gebiet von Rundfunk-Satelliten ................................... . 49
19. 1. 81 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über Zu-
sammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" .............................. . 59
22. 1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe ............................................................................ . 63
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
über die technisch-industrielle Zusammenarbeit
auf dem Gebiet von Rundfunk-Satelliten
Vom 15. Januar 1981
In Paris ist am 29. April 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die tech-
nisch-industrielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet von
Rundfunk-Satelliten sowie ein Unterzeichnungsproto-
koll zu diesem Abkommen unterzeichnet worden. Ferner
wurde zwischen den genannten Regierungen am
29. April/30. Juni 1980 ein Briefwechsel zu dem er-
wähnten Abkommen ausgetauscht. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 17 Abs. 1
am 1. Dezember 1980
in Kraft getreten. Das Abkommen und die genannten Zu-
satzdokumente werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die technisch-industrielle Zusammenarbeit
auf dem Gebiet von Rundfunk-Satelliten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden kann. Das Nähere bestimmt der in Artikel 5
vorgesehene Lenkungsausschuß.
und
(3) Beide Satelliten werden mit je drei Rundfunkkanälen be-
die Regierung der Französischen Republik
trieben und mit ausreichender Reserve ausgestattet. Der eine
- im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet - der beiden Satelliten wird für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland, der andere Satellit für das Gebiet der Französi-
bestrebt, die Anwendung des Vertrags über die deutsch- schen Republik so ausgelegt, wie es den Beschlüssen der
französische Zusammenarbeit vom 22. Januar 1963, insbe- weltweiten Funkverwaltungskonferenz von 1977 (WARC
sondere dessen Bestimmungen über die Entwicklung der wis- 1977) entspricht. Die fernmeldetechnischen Nutzlasten der
senschaftlichen Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu Satelliten müssen den Spezifikationen der jeweils zuständi-
verstärken, und die mit dem experimentellen Fernmeldesatel- gen Verwaltungen (Deutsche Bundespost und Telediffusion
liten Symphonie erfolgreich begonnene Kooperation in der de France) entsprechen und den fernmelderechtlichen Be-
Weltraumtechnik fortzuführen, stimmungen der Internationalen Fernmelde-Union genügen.
(4) Während ihrer Entwicklung und Herstellung sind die Sa-
-- in Anbetracht der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten,
telliten Eigentum des in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Indu-
die auf diesem Gebiet sowohl von der Bundesrepublik
striekonsortiums. Nach Abnahme auf dem Startplatz und vor
Deutschland als auch von der Französischen Republik bereits
dem Start wird das Eigentum an den Satelliten auf die zustän-
geleistet wurden,
digen nationalen Stellen übertragen. Der Lenkungsausschuß
schlägt den Vertragsparteien Einzelheiten der Durchführung
in Erwägung, daß es wichtig ist, frühzeitig technische Erfah-
dieser Bestimmungen und Regelungen hinsichtlich der Eigen-
rungen über den Betrieb von Rundfunk-Satelliten zu sammeln
tumsrechte an allen weiteren gelieferten Gegenständen zur
und die technisch-industriellen Voraussetzungen für die künf-
Annahme vor.
tige Herstellung und den Vertrieb solcher Satelliten zu schaf-
fen, (5) Die beiden Satelliten sollen 1983/1984 mit europäi-
schen Trägerraketen vom Typ ARIANE in ihre Umlaufbahn ge-
in Erwägung, durch die gemeinsame Entwicklung von Rund- bracht und geostationär auf 19° West betrieben werden.
funk-Satelliten und ihre präoperationelle Erprobung die jewei- (6) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien soll
ligen medienpolitischen Entwicklungen in den beiden Ländern
über die in Absatz 1 vorgesehene Entwicklungs- und Erpro-
und in den internationalen Beziehungen nicht zu präjudizieren, bungsphase hinaus zur Herstellung und Vermarktung späterer
operationeller Rundfunk-Satelliten fortgeführt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 2
Gegenstand der Zusammenarbeit Betrieb der Satelliten
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung und Die Verantwortung für den Betrieb der in Artikel 1 Absatz 1
Herstellung, dem Start und der Positionierung sowie der prä- genannten Satelliten obliegt den zuständigen Verwaltungen
operationellen Erprobung je eines deutschen und französi- (Deutsche Bundespost und Telediffusion de France). Sie wer-
schen Rundfunk-Satelliten gleicher Konzeption zusammen. den für mindestens zwei Jahre Betriebsversuche mit den Sa-
Auf der Grundlage dieser Konzeption sollen diese Satelliten telliten durchführen und die dabei gewonnenen Erfahrungen
soweit wie möglich baugleich sein, vorbehaltlich der Anpas- miteinander austauschen.
sungen aufgrund der Missionsanforderungen der zuständigen
nationalen Verwaltungen, und gemeinsame technische Lö- Artikel 3
sungen verwirklichen. Ferner sollen die entsprechenden Bau-
Industrielle Organisation
teile jedes Satelliten im allgemeinen von denselben Herstel-
lern geliefert werden. Die Einzelheiten werden im Technischen (1) Die in Artikel 1, Absatz 1 und 2 genannten Satelliten, die
Anhang A dieses Abkommens geregelt. notwendigen Hilfseinrichtungen und die Bauteile für einen Er-
satzsatelliten werden bei einem deutsch-französischen Indu-
(2) Zusätzlich sollen für die Vertragsparteien, nach Maßga-
striekonsortium mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu
be des Technischen Anhangs A und des Finanziellen Anhangs
Festpreisen mit einer auf die Lebensdauer der Satelliten bezo-
B dieses Abkommens, die notwendigen Hilfseinrichtungen und
genen lncentive-Regelung in Auftrag gegeben.
diejenigen Bauteile zur Herstellung eines Ersatzsatelliten be-
reitgestellt werden, die erforderlich sind, damit im Falle des (2) Im Rahmen des Konsortiums werden die Koordinierung
Fehlschlags eines der beiden ersten Satelliten möglichst des gesamten Satellitenvorhabens durch eine integrierte
rasch und nicht später als nach 18 Monaten ein Ersatzsatellit deutsch-französische Gruppe unter Führung eines deutschen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1981 51
Unternehmens und die Koordinierung der beiden Nutzlasten (3) Er billigt den von der Projektleitung vorgelegten jährli-
durch eine integrierte deutsch-französische Gruppe unter chen Haushaltsplan sowie den in Artikel 7 genannten Finanz-
Führung eines französischen Unternehmens wahrgenommen. und Zahlungsplan sowie dessen Fortschreibung.
(3) Die Arbeiten für die Entwicklung und Herstellung der Sa- (4) Der Lenkungsausschuß tritt auf Einberufung durch sei-
telliten, die notwendigen Hilfseinrichtungen und der Bauteile nen Vorsitzenden oder auf Antrag einer Vertragspartei, minde-
für einen Ersatzsatelliten werden zwischen deutschen Unter- stens aber zweimal jährlich, abwechselnd in der Bundesrepu-
nehmen und französischen Unternehmen im Verhältnis der fi- blik Deutschland und in Frankreich zusammen.
nanziellen Rückflüsse von 54 % für die Bundesrepublik (5) Den Vorsitz führt abwechselnd ein deutsches und ein
Deutschland und zu 46 % für die Französische Republik aufge- französisches Mitglied.
teilt.
(6) Der Lenkungsausschuß arbeitet seine Geschäftsord-
(4) Die ARIANE-Trägerraketen werden bei der Gesellschaft
nung aus und legt sie den Vertragsparteien zur Zustimmung
Arianespace bestellt.
vor.
Artikel 4 Artikel 6
Projektleitung
Kosten und Finanzierung
(1) Zur Durchführung der Aufgaben, die sich aus der in Ar-
(1) Die Finanzierung der Kosten für die Entwicklung und Her-
tikel 1 vorgesehenen Zusammenarbeit ergeben, wird in Mün-
stellung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Satelliten,
chen eine Projektleitung gebildet, der Vertreter der Vertrags-
notwendigen Hilfseinrichtungen und Bauteile wird von den
parteien angehören. An ihrer Spitze steht ein Geschäftsführer,
Vertragsparteien halbteilig getragen.
der auf Vorschlag der Regierung der Französischen Republik
(2) Die Kosten der Trägerraketen und die zugehörigen Start- vom Lenkungsausschuß bestellt wird. Sein Stellvertreter wird
kosten trägt jede Vertragspartei für den für ihr Hoheitsgebiet auf Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
bestimmten Satelliten gesondert. ebenfalls vom Lenkungsausschuß bestellt.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens trägt jede Vertrags- (2) Die Projektleitung bereitet die für die Zusammenarbeit
partei die Kosten ihrer zuständigen nationalen Verwaltungen, erforderlichen Verträge vor, holt, soweit erforderlich und unter
die Kosten der Erdefunkstellen, der Bereitstellung von Einzel- den in ihrer Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen,
und Gemeinschaftsempfangsanlagen sowie des Betriebs der die Zustimmung des Lenkungsausschusses ein und schließt
Satelliten und der zugehörigen Einrichtungen sowie die son- die Verträge im Auftrag der Vertragsparteien. Im Rahmen der
stigen, in Nummer 6 des Finanziellen Anhangs B genannten ihr vom Lenkungsausschuß erteilten Richtlinien wacht sie über
Kosten. die ordnungsgemäße Durchführung des Programms und sorgt
(4) Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Absätze für die laufende Unterrichtung des Lenkungsausschusses.
1 bis 3 werden im Finanziellen Anhang B geregelt. (3) Die Projektleitung arbeitet den jährlichen Haushaltsplan
(5) Wird erkennbar, daß die im Finanziellen Anhang B er- sowie den Finanz- und Zahlungsplan und dessen Fortschrei-
wähnten Kosten nicht unterhalb der dort in Nummer 2 festge- bungen aus, legt sie dem Lenkungsausschuß vor und führt sie
legten endgültigen Beträge gehalten werden können, so wird nach dessen Billigung aus.
der Lenkungsausschuß die erforderlichen Maßnahmen ergrei- (4) Die Projektleitung arbeitet ihre Geschäftsordnung aus
fen, unter dem Vorbehalt, d~ß die Mehrkosten 10 % dieser und legt sie sowie deren Änderungen dem Lenkungsausschuß
endgültigen Beträge nicht überschreiten. Überschreiten die zur Zustimmung vor. In dieser Geschäftsordnung werden ins-
Mehrkosten 1O % dieser endgültigen Beträge, so konsultieren besondere die wichtigen Entscheidungen festgelegt, denen
sich die Vertragsparteien über die zu treffenden Maßnahmen, der Geschäftsführer und der Stellvertreter gemeinsam zustim-
wobei sie sich nach Kräften um die Fortsetzung der Zusam- men müssen.
menarbeit durch Abschluß eines Zusatzabkommens bemühen
werden.
Artikel 7
Artikel 5 Finanz- und Zahlungsplan, Haushalt
Lenkungsausschuß (1) Die Finanzierung der im Rahmen der Zusammmenarbeit
auszuführenden Arbeiten erfolgt nach Maßgabe des Finanziel-
(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 vorgesehenen Zusam- len Anhangs B in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 und 6
menarbeit setzen die Vertragsparteien einen Lenkungsaus- genannten Finanz- und Zahlungsplan.
schuß ein. Er setzt sich aus zwei von der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland (Bundesminister für Forschung und (2) Der in Artikel 5 und 6 genannte jährliche Haushaltsplan
Technologie, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewe- enthält insbesondere die erforderlichen Bindungs- und Zah-
sen) und zwei von der Regierung der Französischen Republik lungsermächtigungen.
(Centre National d'Etudes Spatiales, Telediffusion de France)
ernannten Mitgliedern zusammen. Er trifft seine Entscheidun- Artikel 8
gen einstimmig.
Preisprüfung
(2) Der Lenkungsausschuß bestimmt die allgemeinen Leitli-
Für die Zwecke dieses Abkommens wendet jede Vertrags-
nien für die Zusammenarbeit und erteilt der nach Artikel 6 ein-
partei auf die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Arbeiten
gesetzten Projektleitung Richtlinien für die Durchführung. Er
das dort geltende Preisrecht an.
stimmt den mit dem Industriekonsortium abzuschließenden
Verträgen und den mit der Gesellschaft Arianespace abzu-
schließenden Verträgen zu. Er bestellt auf gemeinsamen Vor- Artikel 9
schlag der Vertragsparteien den Geschäftsführer der Projekt-
leitung sowie dessen Stellvertreter. Er billigt die Geschäftsord- Internationale Registrierung
nung der Projektleitung und ihre Änderungen. Er kann im Ver-
der Frequenzen und Satelliten
lauf der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Entwicklungs- und (1) Die Vertragsparteien befolgen die Vorschriften und Emp-
Erprobungsphase die Bestimmungen des Technischen An- fehlungen der Internationalen Fernmelde-Union insbesondere
hangs A mit Ausnahme von dessen Nummer 1, unbeschadet bezüglich der Beschlüsse der weltweiten Funkverwaltungs-
des Artikels 4 Absatz 5, ändern. konferenzen (WARC 1972, 1977, 1979), der Ergebnisse der
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Arbeiten in den internationalen beratenden Ausschüssen (6) Jede Vertragspartei wird im Rahmen ihrer innerstaatli-
(CCITT, CCIR) und der Bestimmungen der Internationalen Fre- chen Rechtsvorschriften die Lieferungen und Leistungen, für
quenzregistrationsbüros (IFRB). die ihre Industrie zuständig ist, für den Bedarf der Vertragspar-
(2) Entsprechend den in Artikel 2 festgelegten Verantwort- teien über die präoperationelle Phase hinaus und für den Ex-
lichkeiten sorgt jede Vertragspartei für die völkerrechtliche port genehmigen und erleichtern. Ist eine Vertragspartei nicht
Anmeldung und Registrierung ihres Satelliten sowie für die in- in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, so wird sie
nerstaatliche Zulassung der Erdefunkstellen. Für die Zulas- im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Indu-
sung der Erdefunkstellen ist die nationale Fernmeldebehörde strie der anderen Vertragspartei nicht hindern, diese Lieferun-
zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Erdefunkstelle errichtet gen und Leistungen selbst zu erbringen.
wird.
(3) Für die Start- und Transferphase wählen die Vertrags- Artikel 11
parteien gemeinsam und in Abstimmung mit der Europäischen Fortsetzung der Zusammenarbeit
Weltraum-Organisation und den nationalen Raumfahrt-Be-
triebszentren die Telemetrie- und Telekommando-Frequenzen (1) Zur Fortsetzung der industriellen Zusammenarbeit (Her-
aus. stellung und Vermarktung von späteren operationellen Rund-
funk-Satelliten für den Bedarf jeder Vertragspartei und für den
Artikel 10 Export) sollen dieselben deutschen und französischen Indu-
Patente, Lizenzen und sonstige Nutzungsrechte strieunternehmen wie in der präoperationellen Phase in einer
geeigneten gemeinsamen Organisation auf paritätischer
(1) Wird eine Erfindung, die aus den im Rahmen dieses Ab- Grundlage (Aufteilung im Verhältnis 50: 50 der jeweiligen fi-
kommens vorgenommenen Arbeiten hervorgegangen ist, bei nanziellen Auftragsanteile an den Arbeiten und der finanziellen
der zuständigen Behörde einer Vertragspartei zum Patent Risiken) tätig werden. Die Vertragsparteien werden dafür sor-
oder zur Erlangung eines anderen Schutzrechtes angemeldet, gen, daß alle in der präoperationellen Phase gewonnenen Er-
so soll sie auch bei der zuständigen Behörde der anderen Ver- gebnisse voll für die Stärkung der internationalen Wettbe-
tragspartei angemeldet werden, und zwar innerhalb eines werbsposition der gemeinsamen industriellen Organisation
Zeitraums, der dem Patent oder einem anderen Schutzrecht genutzt werden können.
ein Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 (2) Für den Start späterer Rundfunk-Satelliten wird der Trä-
sichert. Wird von einer Vertragspartei eine Erfindung nach gerrakete ARIANE im Normalfall im Sinne des Artikels VIII des
Satz 1 beim Europäischen Patentamt entsprechend den jewei- Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Welt-
ligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Patent ange- raum-Organisation von 1975 der Vorzug gegeben. Dieser Vor-
meldet, so sollen in der betreffenden Anmeldung auf jeden Fall zug gilt für Exporte in Drittländer sinngemäß.
die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Repu- (3) Die Durchführungsbestimmungen über die Zusammenar-
blik als Bestimmungsstaaten benannt werden. beit in der industriellen Phase sollen möglichst bald von den
(2) Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maß- Vertragsparteien einvernehmlich und spätestens ein Jahr
nahmen, um ein unentgeltliches Benutzungsrecht an allen Pa- nach Unterzeichnung dieses Abkommens festgelegt werden.
tenten und sonstigen Schutzrechten im Sinne des Absatzes 1 Diese Bestimmungen sollen insbesondere Grundsätze und
zu erhalten. Dieses Benutzungsrecht muß das Recht zur Ver- Richtlinien einer gemeinsamen Politik für den Export von
gabe von Unterbenutzungsrechten an Dritte insoweit ein- Rundfunk-Satelliten enthalten.
schließen, als diese Dritten Arbeiten für die Vertragsparteien (4) Die Vertragsparteien erwarten von den Industrieunter-
oder für die in deren jeweiligen Hoheitsgebieten zuständigen nehmen, daß sie mit Inkrafttreten dieses Abkommens gemein-
Verwaltungen durchführen. same Maßnahmen im Hinblick auf den Export von Satelliten in
(3) Jede Vertragspartei gewährt der anderen für deren eige- Drittländer treffen. Unbeschadet des Absatzes 3 werden sich
ne Zwecke das Recht zur Nutzung aller sonstigen, im Rahmen die Vertragsparteien bei sich abzeichnenden Exportmöglich-
der Zusammenarbeit entstandenen und ihr zugänglichen Er- keiten konsultieren, um die Maßnahmen zu prüfen, die ihrer
gebnisse wie zum Beispiel Studien, Entwurfs-, Fertigungs- und Ansicht nach gemeinsam - jeweils im Rahmen der innerstaat-
Versuchsberichte zu denselben Bedingungen, an die sie lichen Verfahren jeder Vertragspartei - ergriffen werden soll-
selbst gebunden ist. Die Vertragsparteien gewähren sich ge- ten. Für die Exportverkäufe selbst werden sich die Vertrags-
genseitig ständigen Zugang zu den Erfahrungen und Ergebnis- parteien abstimmen und in jedem Bnzelfall gemeinsam die
sen der Zusammenarbeit während der präoperationellen Pha- Vorkehrungen erörtern, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkei-
se. Ferner erleichtern sich die Vertragsparteien gegenseitig ten und ihrer üblichen Garantie- und Kreditverfahren in Erwä-
den ständigen Austausch von Erfahrungen und Ergebnissen, gung zu ziehen bereit sind. Die gegebenenfalls zu treffenden
die im Rahmen der technisch-industriellen Zusammenarbeit Vorkehrungen werden auf die Vertragsparteien im Verhältnis
nach diesem Abkommen gewonnen werden. Das Nähere be- ihrer industriellen Beteiligung aufgeteilt.
stimmt der LenkungsausschuB.
(4) Das Recht zur Nutzung der im Rahmen der Zusammen- Artikel 12
arbeit gewonnenen Ergebnisse einschließlich der Patente und Beteiligung Dritter
Schutzrechte kann von den Vertragsparteien auf ein Drittland
oder auf Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebie- Die Vertragsparteien konsultieren einander über die Betei-
tes der Bundesrepublik Deutschland und des Hoheitsgebietes ligung dritter Regierungen an der Zusammenarbeit nach die-
der Französischen Republik nur im Einvernehmen zwischen sem Abkommen und werden darüber einvernehmlich entschei-
den Vertragsparteien übertragen oder zur Nutzung freigege- den.
ben werden. Entsprechendes gilt für die Übermittlung von Un-
Artikel 13
terlagen und die Gewährung von Hilfe und Unterstützung zur
Entwicklung, Herstellung und Inbetriebnahme von Rundfunk- Haftung
Satelliten. Die Vertragsparteien konsultieren sich hinsichtlich einer ge-
(5) In alle Verträge, die sich auf die Durchführung der Zu- rechten Verteilung derjenigen Schadensersatzkosten die ih-
sammenarbeit beziehen, sind Bedingungen aufzunehmen, die nen aufgrund des Übereinkommens über die völkerr~htliche
den Vertragsparteien die in diesem Artikel genannten Rechte Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände vom
verschaffen und ihnen die Erfüllung der entsprechenden 29. März 1972 oder, soweit nicht anwendbar, aufgrund der all-
Pflichten ermöglichen. gemeinen völkerrechtlichen Grundsätze entstehen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1981 53
Artikel 14 pflichtungen, insbesondere soweit sie sich gern. Artikel 1, Ab-
Schiedsklausel
satz 6, Artikel 11 und Artikel 17, Absatz 2 ergeben, werden von
den Vertragsparteien durch Zusatzabkommen geregelt.
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung die-
ses Abkommens sollen soweit wie möglich auf dem Verhand-
lungswege durch die Vertragsparteien beigelegt werden.
Artikel 16
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt
werden, so kann jede Vertragspartei diese Streitigkeit einem Berlinklausel
Schiedsgericht vorlegen. Sie notifiziert der anderen Partei ihre Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Entscheidung, ein Schiedsgericht anzurufen. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mo-
jede Vertragspartei innerhalb von zwei Monaten nach der in naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
Absatz 2 genannten Notifikation ein Mitglied bestellt. Beide klärung abgibt.
derart bestellten Mitglieder einigen sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann. Die Bestellung des Ob- Artikel 17
manns soll spätestens nach drei Monaten nach der in Absatz 2
Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
vorgesehenen Notifikation erfolgen.
(1) Jede der beiden Regierungen notifiziert der anderen, daß
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht einge-
die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen
halten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
Voraussetzungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag des
zwischen den Vertragsparteien jede von ihnen den Generalse-
Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.
kretär des Ständigen Schiedshofes bitten, die erforderlichen
Ernennungen vorzunehmen. (2) Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß dieses Ab-
kommen die Grundlage für ihre langfristige technisch-indu-
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit
strielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rundfunk-Satel-
aufgrund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden
liten bildet. Soweit seine Bestimmungen den Export betreffen,
Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entschei-
wird es für eine Dauer von 10 Jahren geschlossen und kann in
dungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten des
der Regel durch Zusatzabkommen im Sinne des Artikels 15 um
von ihr ernannten Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Ver-
jeweils fünf Jahre verlängert werden.
fahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns so-
wie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu Soweit seine Bestimmungen die Rundfunk-Satelliten der Ver-
gleichen Teilen getragen; das Schiedsgericht kann jedoch tragsparteien betreffen, endet es mit dem Ablauf der in Ar-
eine andere Kostenregelung treffen. Das Schiedsgericht re- tikel 2 genannten Versuchsphase, wenn es nicht durch ein Zu-
gelt sein Verfahren selbst. satzabkommen nach Artikel 15 verlängert wird.
Artikel 15 (3) Im Falle der Vertragsbeendigung verbleiben jeder Ver-
tragspartei alle in Bezug auf das gewerbliche Eigentum bis zu
Zusatzabkommen diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte. Die anderen, sich aus
Die Einzelheiten der Verwirklichung der in diesem Abkom- der Beendigung ergebenden Fragen werden von den Ver-
men zur Fortsetzung der Zusammenarbeit vorgesehenen Ver- tragsparteien gemeinsam geregelt.
Geschehen zu Paris am 29. April 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
V. Hauff
Axel Herbst
Für die Regierung der Französischen Republik
Andre Giraud
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Technischer Anhang A
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die technisch-industrielle Zusammenarbeit
auf dem Gebiet von Rundfunk-Satelliten
1. Das technische Programm besteht aus der Entwicklung Kanal 9: 11 880.92 MHz mit 63,9 dBWatt ± 0,25 dB
und Herstellung, dem Start und der Positionierung je eines Kanal 13: 11 957.64 MHz mit 64,0 dBWatt ± 0,25 dB
deutschen und französischen Rundfunk-Satelliten. Diese
Kanal 17: 12 034.36 MHz mit 64,0 dBWatt ± 0,25 dB
werden mit je drei Rundfunkkanälen, entsprechend den
Spezifikationen der jeweils zuständigen Fernmeldeverwal- Anzahl der gleichzeitig verfügbaren Kanäle: 3 aus 5
tung (Deutsche Bundespost und Telediffusion de France) Position in der geostationären Umlaufbahn: 19° West
und den Bestimmungen der Internationalen Fernmelde- ± 0,1°
Union betrieben und mit ausreichender Reserve ausgestat- Ausleuchtzone des Satelliten:
tet. Das der Entwicklung zugrundeliegende technische
Konzept soll ohne wesentliche Änderungen einen späteren - Gebiet: Französische Republik
Ausbau auf 5 gleichzeitig zu betreibende Kanäle ermögli- - Form: Elliptisch mit 160° ± 2°
chen. Neigung der großen Halbachse
Das Programm umfaßt ferner die Beschaffung der notwen- - 3 dB - Breite: 2,50° X 0,98°
digen Hilfseinrichtungen sowie derjenigen Bauteile, die er- - Zentrum: 260° östl. Länge
forderlich sind, damit im Falle des Fehlschlags eines der 45,54° nördl. Breite
beiden ersten Satelliten möglichst rasch und nicht später - Ausrichtfehler: 0, 1° (maximal in jeder
als nach 18 Monaten ein Ersatzsatellit eingesetzt werden Richtung)
kann. Das Nähere bestimmt der Lenkungsausschuß. Polarisation der
Die wesentlichen technischen Kenndaten der beiden Sendesignale: rechtsdrehend, zirkular
Rundfunk-Satelliten sind entsprechend den Beschlüssen Lebensdauer des
der weltweiten Funkverwaltungskonferenzen von 1977 und Satelliten: 7 Jahre
1979 folgende: Systemverfügbarkeit
a) Satellit der Bundesrepublik Deutschland des Gesamtsystems: 99 % in 3 Jahren bei Verfügbar-
Mittenfrequenz und effektiv abgestrahlte Sendelei- keit nur eines Satelliten (außer
stung (EIRP) der 27 MHz breiten Kanäle: Eklipsezeiten)
Kanal 2: 11 746.66 MHz mit 65,5 dBWatt ± 0,25 dB Aufwärtsfrequenz-
bereich: 17.3 bis 18.1 GHz
Kanal 6: 11 823.38 MHz mit 65,6 dBWatt ± 0,25 dB
Kanal 10: 11 900.10 MHz mit 65,6 dBWatt ± 0,25 dB
2. Die technischen Anforderungen an die beiden Satelliten
Kanal 14: 11 976.82 MHz mit 65, 7 dBWatt ± 0,25 dB werden in einem Dokument festgelegt, das vom Lenkungs-
Kanal 18: 12 053.54 MHz mit 65,7 dBWatt ± 0,25 dB ausschuß gebilligt wird. Neben der Beschreibung der ge-
Anzahl der gleichzeitig verfügbaren Kanäle: 3 aus 5 meinsamen Anforderungen werden dort die besonderen
Kenndaten des Satelliten der Bundesrepublik Deutschland
Position in der geostationären Umlaufbahn: 19° West und des Satelliten der Französischen Republik gesondert
± 0,1° aufgeführt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Zu-
Ausleuchtzone des Satelliten: stimmung des Lenkungsausschusses. Die Satellitenkon-
- Gebiet: Bundesrepublik Deutschland zeption soll mit den bekannten Exportmissionen vereinbar
- Form: Elliptisch mit 147° ± 2° sein und eine Lebensdauer von 9 Jahren vorsehen, wobei
Neigung der großen Halbachse dieses Ziel erreicht werden soll, sobald die Technologie-
und Zuverlässigkeitsprobleme gelöst sind.
- 3 dB - Breite: 1,62° X 0,72°
- Zentrum: 9,66° östl. Länge 3. Dem dreiachsenstabilisierten Satelliten liegt ein modulares
49,90° nördl. Breite Konzept zugrunde, das aus folgenden Teilen besteht:
- Ausrichtfehler: 0, 1° (maximal in jeder Richtung) - Antriebsmodul
Polarisation der - Betriebsmodul
Sendesignale: linksdrehend zirkular - Solargenerator
Lebensdauer des - Kommunikationsmodul
Satelliten: 7 Jahre
- Antennenmodul.
Systemverfügbarkeit
des Gesamtsystems: 99 % in 3 Jahren bei Verfügbar- Diese Module sind leicht zugänglich, einzeln integrierbar
keit nur eines Satelliten (außer und weitgehend als selbständige Einheit testbar, um die
Eklipsezeiten) Anforderungen späterer operationeller Satelliten, insbe-
Aufwärtsfrequenz- sondere für Exportmissionen, soweit bereits bekannt, erfül-
bereich: 17.3 bis 18.1 GHz len zu können.
b) Satellit der Französischen Republik Das Antriebsmodul enthält ein integriertes Tank-, Ver-
sorgungs- und Triebwerksystem für die Einbringung der
Mittenfrequenz und effektiv abgestrahlte Sendelei- Satelliten in die geostationäre Umlaufbahn sowie für die
stung (EIRP) der 27 MHz breiten Kanäle: Bahn- und Lageregelung. Es beruht soweit wie möglich auf
Kanal 1: 11 727.48 MHz mit 63,8 dBWatt ± 0,25 dB früheren Entwicklungen, insbesondere Symphonie und
Kanal 5: 11 804.20 MHz mit 63,8 dBWatt ± 0,25 dB Galileo.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1981 55
Das Betriebsmodul enthält alle für den Betrieb des Sa- Die Kommunikations- und Antennenmodule benutzen die-
telliten notwendigen elektronischen Systeme. Es ist aus- selbe technische Grundauslegung, sind jedoch im techni-
gerüstet mit einem TM/TC-System, welches im Nutzband schen Detail den Erfordernissen der zuständigen Verwal-
und im S-Band arbeitet. tungen angepaßt.
Digitale oder analoge Prinzipien werden optimal angewen- Die Dimensionierung der Struktur für das Betriebs- und An-
det, triebsmodul deckt alle Missionen bis zur vollen Ausnutzung
- bei der Lageregelung, um die von WARC geforderten von 5 Kanälen (400 W je Kanal) unter Zugrundelegung
Ausrichtgenauigkeiten zu erzielen, einer 7jährigen Lebensdauer ab. Die Lebensdauer soll auf
- bei dem TM/TC-System, um die Kodierung und Chiffrie- 9 Jahre ausgedehnt werden, sobald die technologischen
rung zu erleichtern, und Voraussetzungen und die erforderliche Zuverlässigkeit ge-
geben sind.
- bei der Energieversorgung, um eine optimale Nutzung zu
erreichen. 4. Die Integration der Nutzlasten und die Gesamtintegration
der in Artikel 1 des Abkommens genannten Rundfunk-Sa-
Bei der Auswahl ist besonderes Gewicht auf die weitere telliten erfolgen in dem Staat, für den sie bestimmt sind. Die
Entwicklungsmöglichkeit und die Anpassungsfähigkeit an Aufteilung der Arbeiten bestimmt der Lenkungsausschuß.
unterschiedliche künftige Anforderungen zu legen.
5. Der Lenkungsausschuß unterbreitet den Vertragsparteien
Der Solargenerator besteht aus zwei Flügeln in Koh- Vorschläge bezüglich der Reihenfolge der Starts der bei-
lefaserbauweise; die Anzahl der Türen wird den jeweiligen den Satelliten in der Weise, daß der Satellit, der als erster
Missionen angepaßt. Die Ausrichtung zur Sonne wird durch alle notwendigen Bedingungen für einen Start erfüllt, als er-
einen Drehmechanismus (SGM) sichergestellt. ster gestartet wird.
Das Kommunikationsmodul enthält den elektroni- 6. Eine vom Lenkungsausschuß genehmigte Angebotsauffor-
schen Teil der Nutzlast einschließlich der Thermalkontrolle. derung wird dem Industriekonsortium so schnell wie mög-
Die präoperationellen Satelliten werden mit jeweils 5 Kanä- lich, jedoch spätestens am 29. Mai 1980 zugesandt.
len ausgerüstet, von denen nur 3 Kanäle gleichzeitig zu be- Das Industriekonsortium soll spätestens vier Monate nach
treiben sind. Das technische Grundkonzept soll für spätere Übermittlung der Angebotsaufforderung dem Auftraggeber
operationelle Satelliten einen Ausbau auf 5 Kanäle mit ein Festpreisangebot mit lncentive-Regelung im Hinblick
einer Ausgangsleistung bis zu je 400 Watt und ausreichen- auf Lebensdauer, Liefertermin und Leistungserfüllung vor-
der Redundanz ermöglichen. Der Ausgangsmultiplexer legen.
muß sicherstellen, daß die Zuleitungs-Verluste zur Sende-
antenne für alle Kanäle gleich groß sind. Zur Nutzung der Dieses Angebot soll die Möglichkeiten eines industriellen
möglichen Kanalkombinationen wird ein Wärmeausgleich Wettbewerbs auf Untersystem- und Geräteebene aus-
zwischen den Nord- und Südwänden durch Wärmerohre schöpfen, soweit dies im Rahmen der Terminplanung und
durchgeführt. der Aufteilung der Arbeiten zwischen den deutschen und
französischen Unternehmen gemäß der Regelung des fi-
Das Antennenmodul soll im Hinblick auf die Anpas- nanziellen Rückflusses nach Artikel 3 Absatz 3 realisierbar
sung an verschiedene denkbare Konzeptionen ausgelegt ist. Dieses Angebot soll die Aufschlüsselung der Kosten in
werden. Es enthält für die präoperationellen Satelliten Einzelpositionen gemäß den in der Angebotsaufforderung
einen Antennenturm aus steifer Kohlefaser-Struktur. festgelegten Modalitäten enthalten.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
finanzieller Anhang B
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die technisch-industrielle Zusammenarbeit
auf dem Gebiet von Rundfunk-Satelliten
1. Die finanzielle Obergrenze des Gesamtbetrages der abzu- auf Vorschlag der Projektleitung Maßnahmen, um die Ein-
schließenden Festpreisverträge für Entwicklung und Her- haltung der in Artikel 3 Absatz 3 und in Artikel 4 Absatz 1
stellung von zwei Rundfunk-Satelliten, der notwendigen und 5 des Abkommens genannten Grundsätze sicherzu-
Hilfseinrichtungen und der Bauteile zur Herstellung eines stellen.
Ersatzsatelliten nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 dieses Ab-
So früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 29. Oktober
kommens wird nach Voranschlag auf
1980, regelt der Lenkungsausschuß die Durchführung die-
555 Millionen französische Franken, bezogen auf die wirt- ser Bestimmung im einzelnen.
schaftlichen Bedingungen von Mitte 1980, plus
281 Millionen Deutsche Mark, bezogen auf die wirtschaft- 6. Jede Vertragspartei übernimmt:
lichen Bedingungen von Mitte 1980, festgelegt. - die Versicherungskosten für den Start ihres eigenen Sa-
telliten, wobei davon ausgegangen wird, daß die Ver-
2. Die endgültigen Beträge werden bis zum 29. Oktober 1980 tragsparteien sich hinsichtlich der Auswahl und Aus-
innerhalb dieser Grenze festgelegt. Sie enthalten alle Ge- handlung der besten Versicherungsbedingungen ab-
bühren, Steuern und sonstigen Abgaben. stimmen;
3. Die französische Vertragspartei übernimmt: - die mit dem Start ihres Satelliten verbundenen Kosten
für die Startunterstützung durch das Industriekonsorti-
- den Betrag für die Arbeiten ihrer Industrie, zahlbar in um;
französischen Franken, bis zu 555 Millionen französi-
- die Kosten für das zum Projekt abgestellte nationale Per-
schen Franken,
sonal;
- ferner den Betrag für 4/54 der Arbeiten der deutschen In-
dustrie, zahlbar in Deutscher Mark bis zu 4/54 der 281 Mil- - die Investitionskosten für die entsprechenden TT- und C-
Stationen und der Sendeerdefunkstelle;
lionen Deutsche Mark.
- die mit dem Start ihres Satelliten verbundenen Kosten
Die deutsche Vertragspartei übernimmt den Betrag für 50/54 für den Betrieb ihres Bodenkontrollsystems einschließ-
der Arbeiten ihrer Industrie, zahlbar in Deutscher Mark, bis lich der Kosten für die in diesem System benutzten Sta-
zu 50/54 der 281 Millionen Deutsche Mark. tionen Dritter;
4. Jede Vertragspartei trägt Preisanpassungen wegen verän- - die Kosten eines ARIANE-Starts, zu dem in der Anlage 1
derter Wirtschaftsbedingungen für die Arbeiten, die sie zur Erklärung Europäischer Regierungen über die Pro-
nach Nummer 3 finanziert, wobei die Wirtschaftsbedingun- duktionsphase der ARIANE-Träger angegebenen Preise
gen in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugrundezu- in französischen Franken und gemäß den Bedingungen
legen sind, in dem diese Arbeiten durchgeführt werden. des Einheitsvertrages ARIANESPACE, einschließlich der
Kosten zusätzlicher Arbeiten für ihren Satelliten, die
5. Der Lenkungsausschuß erstellt jährlich für das gesamte nicht durch den Preis des ARIANE-Starts abgedeckt
Programm, insbesondere im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2 sind, sofern nicht diese Arbeiten beiden Vertragspar-
und Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens einen Statusbericht teien in gleichem Maße zugute kommen.
über die Fertigstellungskosten sowie eine Übersicht über
7. Gewisse Betriebskosten des Lenkungsausschusses sowie
die geleisteten Zahlungen und die Finanzrückflüsse nach
der nachgeordneten Organe, wie z. B. zusätzliche Aufga-
Nummer 1 bis 4. ben, Gutachten, Verwaltungsaufwand, Spesenaufwand
Machen technische oder organisatorische Änderungen und Veröffentlichungskosten werden je zur Hälfte auf die
während der Programmdurchführung eine Neuverteilung Vertragsparteien aufgeteilt. Einzelheiten regelt der Len-
der Aufgaben erforderlich, so trifft der Lenkungsausschuß kungsausschuß.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1981 57
Unterzeichnungsprotokoll
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die technisch-industrielle Zusammenarbeit
auf dem Gebiet von Rundfunk-Satelliten
1. Die beiden Regierungen vereinbaren, zu gegebener Zeit
Briefe auszutauschen, um den Zeitpunkt zu bestimmen, in
dem die Phase der Betriebsversuche im Sinne des Ar-
tikels 2 des Abkommens beendet wird.
2. Im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens wird da-
von ausgegangen, daß etwaige Mehrkosten, die von der In-
dustrie einer Vertragspartei zu vertreten sind, in keinem
Fall der anderen Vertragspartei angelastet werden. Sollten
Mehrkosten durch Veränderungen entstehen, die vom Len-
kungsausschuß gefordert werden, so werden Artikel 3 Ab-
satz 3 und Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens angewendet,
unter der Voraussetzung, daß solche Mehrkosten insge-
samt 1O % der im Finanziellen Anhang B genannten end-
gültigen Beträge nicht überschreiten.
3. Im Hinblick auf Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens bestä-
tigt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Trä-
gerraketen ARIANE in der Weise den Vorzug zu geben, daß
sie im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten die in Be-
tracht kommenden deutschen Nutzer nach Kräften zur Be-
schaffung dieser Trägerraketen anhalten wird.
Für den Start der zum Export bestimmten Satelliten schla-
gen beide Regierungen gemeinsam vor, Trägerraketen
ARIANE den Vorzug zu geben.
4. Im übrigen erklärt die deutsche Seite folgendes: ,,Im Hin-
blick auf Artikel 11 Absätze 3 und 4 des Abkommens stellt
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fest, daß
deutscherseits die zur Verfügung stehende Exportversi-
cherung nach den üblichen Kriterien gewährt werden kann
und daß sonstige Exportfinanzierungshilfen nicht zur Verfü-
gung stehen."
Die französische Seite nimmt von der einseitigen deut-
schen Erklärung Kenntnis. Sie geht davon aus, daß Ar-
tikel 11 Absatz 4 des Abkommens den geeigneten Rahmen
darstellt, um zu gegebener Zeit die sich ergebenden Fragen
zu regeln.
Geschehen zu Paris am 29. April 1980.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
V. Hauff
Axel Herbst
Für die Regierung der Französischen Republik
Andre Giraud
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Paris, den 29. April 1980
Dr. Axel Herbst
Sehr geehrter Herr Minister,
im Anschluß und unter Berücksichtigung von Verlauf und Er-
gebnis der deutsch-französischen Konsultationen am 1./2.
Oktober 1979 und 4./5. Februar 1980 teile ich Ihnen im Zu-
sammenhang mit dem Abschluß des Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Französischen Republik über die technisch-indu-
strielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Rundfunk-Satel-
liten im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land mit:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon
aus, daß durch die gemeinsame Entwicklung von Rundfunk-
Satelliten und ihre präoperationelle Erprobung die medienpo-
litische Entwicklung in den beiden Ländern nicht präjudiziert
wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt ih-
re Bereitschaft, sich dafür einzusetzen, daß die Auswirkungen
des Einsatzes von Rundfunk-Satelliten auf die Medien durch
die zuständigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland
untersucht werden. Sie ist darüber hinaus bereit, die Prüfungs-
ergebnisse mit der Regierung der Französischen Republik zu
analysieren.
Ich wäre dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem
Inhalt dieses Schreibens mitteilen würden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Herbst
An den
Minister für Industrie
Herrn Andre Giraud
Paris
(Übersetzung)
Der Minister für Industrie Paris, den 30. Juni 1980
Herr Botschafter,
ich bestätige Ihnen, daß der Inhalt Ihres Schreibens vom
29. April 1980 die Zustimmung meiner Regierung findet.
Die Regierung der Französischen Republik ist ebenfalls der
Ansicht, daß das am 29. April unterzeichnete Abkommen die
spätere Verwendung von Rundfunk-Satelliten und die medien-
politische Entwicklung in den beiden Ländern nicht präjudi-
ziert.
Sie bestätigt, daß sie ihrerseits bereit ist, die Auswirkungen
des Einsatzes von Rundfunk-Satelliten auf die Medien zu un-
tersuchen und die Prüfungsergebnisse mit der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zu analysieren.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Andre Giraud
An
S. E. Herrn Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1981 59
Bekanntmachung
über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
Vom 19. Januar 1981
Durch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs-Sicherungsdienste der
Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL)
vom 20. November 1980 sind die Tarife und Anwendungsbedingungen für Be-
nutzergebühren (FS-Streckengebühren) geändert worden. Der Beschluß mit
Anlage zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen für FS-Streckengebüh-
ren wird hiermit nach
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1962 zu dem Internationalen Über-
einkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL" (BGBI. 1962 II S. 2273) mit Bezug auf den oberen
Luftraum
und
§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Oktober 1971
(BGBI. II S. 1153), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1974
(BGBI. II S. 1585), mit Bezug auf den unteren Luftraum
bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Februar 1980 (BGBI. II S. 176).
Bonn, den 19. Januar 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Beschluß
zur Änderung der Tarife und Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Der Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luftver- 6. Oktober 1978 und 5. November 1979 geänderten Tarife und
kehrs-Sicherungsdienste, Anwendungsbedingungen für FS-Streckengebühren werden
wie folgt geändert:
gestützt auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel unter- Die Gebührensätze werden für die einzelnen Staaten durch
zeichnete Internationale Übereinkommen über Zusammen- folgende ersetzt:
arbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und
insbesondere dessen Artikel 6 Absatz 2 e), sowie Artikel 14 Bundesrepublik Deutschland 76,857 4 US-Dollar
Königreich Belgien 65,8554 US-Dollar
und 20;
Französische Republik 32,9267 US-Dollar
Vereinigtes Königreich
gestützt auf den am 22. April 1971 gefaßten Beschluß zur
Großbritannien und Nordirland 63,8062 US-Dollar
Festlegung der Tarife und Anwendungsbedingungen für die 65,8554 US-Dollar
Großherzogtum Luxemburg
den Benutzern auferlegten FS-Streckengebühren, zu deren
Königreich der Niederlande 50,44 79 US-Dollar
Erhebung die Organisation berechtigt ist; Republik Irland 23,0979 US-Dollar
gestützt auf die Tarife und Anwendungsbedingungen für FS- Artikel 2
Streckengebühren, wie sie durch Beschluß des Geschäftsfüh-
renden Ausschusses vom 26. Februar 1975 festgesetzt wur- Die Gebühren für Flüge, die in Anlage 1 der vorgenannten
den und in dessen Anhang aufgeführt sind; Tarife und Anwendungsbedingungen für FS-Streckengebüh-
ren aufgeführt sind - d. h. die Gebühren für die in deren Arti-
kel 12 genannten Flüge - werden durch die in der Anlage zum
gestützt auf die Richtlinie Nr. 34 über die Festlegung des an-
vorliegenden Beschluß aufgeführten Gebühren ersetzt.
zuwendenden Kostendeckungssatzes, die auf der 56. Sitzung
der Ständigen Kommission am 20. November 1980 erteilt wur-
de, und die insbesondere bestimmt, daß der während des ach- Artikel 3
ten Anwendungszeitraums des Gebührensystems (1. April Die durch Beschluß vom 26. Februar 1975, geändert durch
1981 bis 31. März 1982) zugrunde zu legende Kostendek- Beschluß vom 5. November 1979, festgelegten Bestimmungen
kungssatz in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1981 des Artikels 14 der Tarife und Anwendungsbedingungen für
90 % und in der Zeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 31. März FS-Streckengebühren werden wie folgt geändert:
1982 100 % der Kosten der Streckennavigationseinrichtun-
gen und -dienste - auf der Grundlage der Ausgaben und Ver-
kehrsdaten des Jahres 1979-zuzüglich der Vereinnahmungs- ,,8. Erprobungsflüge, die ausschließlich durchgeführt werden,
kosten beträgt; um das Lufttüchtigkeitszeugnis für Luftfahrzeuge oder
Ausrüstung zu erwerben, zu erneuern oder aufrechtzuer-
halten."
gestützt auf die Beschlüsse des Geschäftsführenden Aus-
schusses vom 6. Oktober 1976, 21. Januar 1977, 17. Novem- ,,9. Ausbildungsflüge, die ausschließlich durchgeführt wer-
ber 1977, 6. Oktober 1978 und 5. November 1979, durch die den, um eine Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer zu
die vom Geschäftsführenden Ausschuß durch Beschluß vom erwerben, zu erneuern oder aufrechtzuerhalten."
26. Februar 1975 festgesetzten Tarife und Anwendungsbedin- ,,10...... (frühere Ziffer 9)".
gungen zuletzt ab 1. April 1980 geändert wurden;
Artikel 4
faßt folgenden Beschluß:
Dieser Beschluß tritt vorbehaltlich seiner einstimmigen Ge-
nehmigung *) durch die Ständige Kommission zur Sicherung
Artikel der Luftfahrt am 1. April 1981 in Kraft.
Die Bestimmungen von Artikel 10 der durch Beschluß vom
26. Februar 1975 festgesetzten und durch die Beschlüsse vom •1 Die Ständige Kommission hat den Beschluß in ihrer 56. Sitzung am
6. Oktober 1976, 21. Januar 1977, 17. November 1977, 20. November 1980 einstimmig genehmigt.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1981 61
Anlage
zu den Tarifen und Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Liste der Transatlantiktarife
gültig ab 1. April 1981
Gebühren für Flüge gemäß Artikel 12 der Tarife und Anwendungsbedingungen
für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen)
Startflugplatz Erster Zielflugplatz Betrag
(oder erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz) der Gebühr
geographische Lage: in US$
2 3
ZONEI
- zwischen 14° WL und Frankfurt 1 026,26
110° WL und nördlich K0benhavn 240,55
von 55° NB Prestwick 327,33
ausgenommen Island
ZONEII
- zwischen 30° WL und Amsterdam 613,88
110° WL und zwischen Athinai 683,36
28° und 55° NB Belfast 187,44
Beograd 1129,36
Bergen-Flesland 345,19
Berlin-Schönefeld 594,94
Bordeaux 337,46
Bruxelles 630,13
Casablanca 51,42
Dhahran 849,09
Dublin 130,35
Düsseldorf 729,21
Frankfurt 853,17
Geneve 548,11
Glasgow 228,25
Göteborg 516,19
Hamburg 817,40
Hannover 792,31
Helsinki 443,63
K0benhavn 584,94
Köln-Bonn 757,82
Lagos 256,68
Lahr 692,17
Las Palmas
de Gran Canaria 155,36
Lisboa 76,75
Ljubljana 1143,48
London 412,66
Luxembourg 672,83
Madrid 179,87
Malaga 164,01
Manchester 330,37
Milano 572,12
Moskva 448,56
München 1 012,97
Newcastle 343,79
Nice 551,26
Oslo 419,54
Palma de Mallorca 287,27
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Startflugplatz Erster Zielflugplatz Betrag
(oder erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz) der Gebühr
geographische Lage: in US$
2 3
ZONEII Paris 443,90
(Forts.) Praha 1 033,59
Prestwick 228,25
Ramstein 843,57
Roma 569,16
Santiago 82,13
Shannon 87,08
Stuttgart 859,26
Tel-Aviv 686,73
Tenerife 99,83
Warszawa 523,06
Wien/Schwechat 1 135,85
Zagreb 1 129,36
Zürich 618,17
ZONEIII
- westlich von 110° WL Amsterdam 699,35
und zwischen 28° NB Frankfurt 943,40
und 55° NB K0benhavn 413,46
London 594,96
Manchester 489,20
Paris 724,35
Prestwick 284,58
Shannon 83,61
ZONE IV
- westlich von 30° WL Amsterdam 572,23
und zwischen Äquator Bordeaux 232,88
und 28° NB Bruxelles 429,60
Düsseldorf 587,37
Frankfurt 668,93
Las Palmas
de Gran Canaria 246,34
Lisboa 82,23
London 364,13
Lyon 369,53
Luxembourg 437,00
Madrid 170,83
Manchester 290,54
Milano 428,88
Paris 286,60
Porto Santo (Madeira) 24,45
Rabat 51,56
Roma 431,62
Shannon 93,08
Tenerife 246,34
Zürich 452,75
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1981 63
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 22. Januar 1981
1.
Papua - Neuguinea hat am 28. Oktober 1980 dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich an das Einheits-übereinkommen
von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 197311 S. 1353) gebunden betrachtet, des-
sen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch Australien auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war. Hierbei hat Papua-Neuguinea den fol-
genden Vorbehalt eingelegt:
(Übersetzung)
"In accordance with article 50, para- „Nach Artikel 50 Absatz 2 bringt die
graph 2, the Government of Papua New Regierung von Papua-Neuguinea hiermit
Guinea hereby lodges a reservation in einen Vorbehalt zu Artikel 48 Absatz 2 an,
relation to article 48, paragraph 2, which der die Verweisung einer Streitigkeit an
provides for reference of a dispute to the den Internationalen Gerichtshof vor-
International Court of Justice." sieht."
Da ein diesbezüglicher Vorbehalt anläßlich der ursprünglichen Erstreckung
von Australien nicht eingelegt worden war, ist dieser Vorbehalt Papua-Neu-
guineas an dem Tag wirksam geworden, an dem er nach Artikel 41 Abs. 2 und
Artikel 50 Abs. 2 des Übereinkommens wirksam geworden wäre, wenn er bei
einem Beitritt eingelegt worden wäre, nämlich am 27. November 1980.
II.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111; 1980 II
S. 1405) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Papua-Neuguinea am 27. November 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juni 1980 (BGBI. II S. 834).
Bonn, den 22. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit Im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1980
Auslieferung ab Februar 1981
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Die Titelblätter, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1980
des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen den Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1981
Teil I Nr. 6 bzw. Teil II Nr. 2 im Rahmen des Abonnements bei.
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