- ------------- - - - - - - - - - - - - - - - -
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. November 1981
In Lusaka ist am 28. Oktober 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 28. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbereitung, Durchführung
und Betreuung von noch auszuwählenden Vorhaben der
und
Finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Sambia - Deutschland und der Republik Sambia.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sambia, Artikel 2
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der
festigen und zu vertiefen, Republik Sambia zu schließende Finanzierungsvertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schriften unterliegt.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Sambia beizutragen - Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
sind wie folgt übereingekommen: fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
Artikel 1 vertrages in der Republik Sambia erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt
Artikel 4
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben ,,-
Studien- und Expertenfonds II" einen nicht rückzahlbaren Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der
Finanzierungsbeitrag von bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: in Artikel 1 genannten Maßnahmen anzuwendende Verfahren
drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Der Fonds dient der wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1091
und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag Artikel 6
geregelt. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 5 Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- rung abgibt.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung
Artikel 7
des Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die
wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 28. Oktober 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Wasserberg
Für die Regierung der Republik Sambia
Kebby Musokotwe
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. November 1981
In Lusaka ist am 28. Oktober 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über
finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 28. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,
und die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
die Regierung der Republik Sambia -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
Sambia, fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Sambia erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
festigen und zu vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Republik Sambia über1äßt bei den sich
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
in Sambia beizutragen - Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
sind wie folgt übereingekommen: und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Sambia von der Kreditanstalt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur rung ergebenden Lieferungen und Leistungen d·ie wirtschaft-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen- werden.
den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung Artikel 6
und Montage, ein Darlehen bis zu 11 900 000,- DM (in Worten:
elf Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Listen handeln, für Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unter- Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Sambia
zeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden Verträge abge- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
schlossen worden sind. kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 28. Oktober 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Wasserberg
Für die Regierung der Republik Sambia
Kebby Musokotwane
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1093
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des
Regierungsabkommens vom 28. Oktober 1981 aus dem
Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-
lung der Republik Sambia von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für
den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die
militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. November 1981
In Daressalam ist am 6. Juli 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. Juli 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig- Vertrags in der Vereinigten Republik Tansania erhoben wer-
ten Republik Tansania, den.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania übertäßt
gen und zu vertiefen,
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
im Bewußtsein, daß die' Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
der Vereinigten Republik Tansania beizutragen -
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
sind wie folgt übereingekommen: erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
gen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
und der im Zusammenhang mit der hierdurch finanzierten Wa- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Bertin be-
reneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans- vorzugt genutzt werden.
port, Versicherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag
bis insgesamt 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen
Artikel 6
Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-
gen und Leistungen, die nach Unterzeichnung dieses Abkom- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
mens getätigt werden, gemäß der diesem Abkommen als An- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lage beigefügten Liste handeln. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-
Artikel 2 sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Ver-
Artikel 7
einigten Republik Tansania zu schließende Finanzierungsver-
trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften untertiegt. Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 6. Juli 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kremer
Rainer Offergeld
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Jamal
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1095
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 6. Juli 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, fer-
ner Maschinen und Geräte für Wasser- und Abwasseranlagen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im Internationalen Luftverkehr
Vom 1. Dezember 1981
Die Salomonen haben am 17. September 1981 erklärt, daß sie sich auch
nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli 1978 an das Zusatzabkommen
vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II
S. 1159) gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. N~vember 1980 (BGBI. II S. 1478).
Bonn, den 1. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 1. Dezember 1981
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist
nach seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für.
Simbabwe am 17. August 1981
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"The Government of Zimbabwe hereby „Die Regierung von Simbabwe tritt
accedes to the Convention with the reser- hiermit dem Übereinkommen mit den
vations formally expressed concerning ausdrücklich angebrachten Vorbehalten
the trade of crocodiles." betreffend den Handel mit Krokodilen
bei."
Vereinigte Republik Kamerun am 3. September 1981
Die Anhänge 1, II und III in der jeweils zuletzt geänderten Fassung sind im
Bundesgesetzblatt 1981 II S. 221, 246 veröffentlicht worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1981 (BGBI. II S. 614).
Bonn, den 1. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Zollabkommens
der Charta der Vereinten Nationen über Behälter
Vom 2. Dezember 1981 Vom 2. Dezember 1981
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 Die Salomonen haben am 3. September 1981
(BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II erklärt, daß sie sich auch nach Erlangung der Unab-
S. 1252) sowie das Statut des Internationalen Gerichts- hängigkeit am 7. Juli 1978 an das Zollabkommen vom
hofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für 18. Mai 1956 über Behälter (BGBI. 1961 II S. 837, 985)
Antigua und Barbuda am 11. November 1981 gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte König-
Belize am 25. September 1981 reich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Vanuatu am 15. September 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten. Bekanntmachung vom 3. Februar 1975 (BGBI. II S. 211 ).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 372).
Bonn, den 2. Dezember 1981 Bonn, den 2. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 1. Dezember 1981
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist
nach seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für.
Simbabwe am 17. August 1981
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"The Government of Zimbabwe hereby „Die Regierung von Simbabwe tritt
accedes to the Convention with the reser- hiermit dem Übereinkommen mit den
vations formally expressed concerning ausdrücklich angebrachten Vorbehalten
the trade of crocodiles." betreffend den Handel mit Krokodilen
bei."
Vereinigte Republik Kamerun am 3. September 1981
Die Anhänge 1, II und III in der jeweils zuletzt geänderten Fassung sind im
Bundesgesetzblatt 1981 II S. 221, 246 veröffentlicht worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1981 (BGBI. II S. 614).
Bonn, den 1. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Zollabkommens
der Charta der Vereinten Nationen über Behälter
Vom 2. Dezember 1981 Vom 2. Dezember 1981
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 Die Salomonen haben am 3. September 1981
(BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II erklärt, daß sie sich auch nach Erlangung der Unab-
S. 1252) sowie das Statut des Internationalen Gerichts- hängigkeit am 7. Juli 1978 an das Zollabkommen vom
hofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für 18. Mai 1956 über Behälter (BGBI. 1961 II S. 837, 985)
Antigua und Barbuda am 11. November 1981 gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte König-
Belize am 25. September 1981 reich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Vanuatu am 15. September 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten. Bekanntmachung vom 3. Februar 1975 (BGBI. II S. 211 ).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 372).
Bonn, den 2. Dezember 1981 Bonn, den 2. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 1. Dezember 1981
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist
nach seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für.
Simbabwe am 17. August 1981
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"The Government of Zimbabwe hereby „Die Regierung von Simbabwe tritt
accedes to the Convention with the reser- hiermit dem Übereinkommen mit den
vations formally expressed concerning ausdrücklich angebrachten Vorbehalten
the trade of crocodiles." betreffend den Handel mit Krokodilen
bei."
Vereinigte Republik Kamerun am 3. September 1981
Die Anhänge 1, II und III in der jeweils zuletzt geänderten Fassung sind im
Bundesgesetzblatt 1981 II S. 221, 246 veröffentlicht worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1981 (BGBI. II S. 614).
Bonn, den 1. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Zollabkommens
der Charta der Vereinten Nationen über Behälter
Vom 2. Dezember 1981 Vom 2. Dezember 1981
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 Die Salomonen haben am 3. September 1981
(BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II erklärt, daß sie sich auch nach Erlangung der Unab-
S. 1252) sowie das Statut des Internationalen Gerichts- hängigkeit am 7. Juli 1978 an das Zollabkommen vom
hofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für 18. Mai 1956 über Behälter (BGBI. 1961 II S. 837, 985)
Antigua und Barbuda am 11. November 1981 gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte König-
Belize am 25. September 1981 reich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Vanuatu am 15. September 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten. Bekanntmachung vom 3. Februar 1975 (BGBI. II S. 211 ).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 372).
Bonn, den 2. Dezember 1981 Bonn, den 2. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1097
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 2. Dezember 1981
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach
seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Sudan am 13. Mai 1981
in Kraft getreten.
Sudan hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte eingelegt:
(Übersetzung)
"The diplomatic immunities and privileges provided for in „Die in Artikel 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens von
article 37 paragraph 2 of the Vienna Convention on Diplomatie 1961 über diplomatische Beziehungen vorgesehenen diplo-
Relations of 1961, recognized and admitted in customary law matischen lmmunitäten und Vorrechte, die nach dem Gewohn-
andin the practice of States in favour of heads of missions and heitsrecht und der Praxis der Staaten Missionschefs und Mit-
members of diplomatic staff of the mission, cannot be granted gliedern des diplomatischen Personals der Mission zuerkannt
by the Government of the Democratic Republic of the Sudan und zugestanden werden, können von der Regierung der
for other categories of mission staff except on the basis of Demokratischen Republik Sudan anderen Kategorien von
reciprocity only." Personal der Mission nur auf der Grundlage der Gegenseitig-
keit gewährt werden.
"The Governement of the Democratic Republic of the Sudan Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan behält
reserves the right to interpret article 38 as not granting to a sich das Recht vor, Artikel 38 so auszulegen, als gewähre er
diplomatic agent who is a national of or permanent resident in einem Diplomaten, der Staatsangehöriger von Sudan oder in
the Sudan any immunity from jurisdiction, and inviolability, Sudan ständig ansässig ist, keine Immunität von der Gerichts-
even though the acts complained of are official acts performed barkeit und keine Unverletzlichkeit, selbst wenn die beanstan-
by the said diplomatic agent in the exercise of his functions." deten Handlungen in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit des
Diplomaten vorgenommene Amtshandlungen sind."
Unter Bezugnahme auf die vorstehend wiedergegebenen Vorbehalte Sudans hat die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland am 30. September 1981 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen folgendes erklärt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet die Vorbehalte der Demokratischen Republik Sudan zu den
Artikeln 37 Abs. 2 und 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 als mit Ziel und
Zweck des Übereinkommens unvereinbar. Diese Erklärung ist nicht so auszulegen, als verhindere sie das Inkrafttreten des
Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Sudan."
II.
Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt Saudi-Arabiens zu Artikel 27 des Übereinkommens hat die Regierung
Bulgariens am 23. Juni 1981 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"The Government of the People's Republic of Bulgaria does „Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich
not consider itself bound by the reservation made by the durch den von der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
Government of the Kingdom of Saudi Arabia on its accession beim Beitritt zu dem Wiener Übereinkommen über diplomati-
to the Vienna Convention on Diplomatie Relations regarding sche Beziehungen angebrachten Vorbehalt über die Immunität
the immunity of the diplomatic bag and the right of the com- des diplomatischen Kuriergepäcks und das Recht der zustän-
petent authorities of the Kingdom of Saudi Arabia to demand digen Behörden des Königreichs Saudi-Arabien, die Öffnung
the opening of the diplomatic bag and, in case of refusal on des diplomatischen Kuriergepäcks und bei Weigerung der
the part of the diplomatic mission concerned, its return. betreffenden diplomatischen Mission seine Zurücksendung zu
verlangen, nicht als gebunden.
lt is the understanding of the Government of the People's Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien vertritt die Auf-
Republic of Bulgaria that the reservation thus made is in fassung, daß der Vorbehalt gegen Artikel 27 Absatz 4 des
violation of article 27, para. 4 of the 1961 Convention on Diplo- Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen
matie Relations." verstößt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Juli 1981 (BGBI. II S. 572).
Bonn, den 2. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 2. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das
Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBI. 1976 II S. 201 ) wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 für
Ruanda am 15. April 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 602).
Bonn, den 2. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 2. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über die Verhü-
tung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
(BGBI. 1976 II S. 577) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Italien am 23. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 603).
Bonn, den 2. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 2. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das
Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBI. 1976 II S. 201 ) wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 für
Ruanda am 15. April 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 602).
Bonn, den 2. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 2. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über die Verhü-
tung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
(BGBI. 1976 II S. 577) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Italien am 23. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 603).
Bonn, den 2. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1099
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 4. Dezember 1981
Die erstmals mit Wirkung vom 9. November 1978 für die Dauer von zwei Jah-
ren abgegebenen Erklärungen Port u g a I s vom 3. November 1978 über die
Anerkeooung der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschen-
rechte nach Artikel 25 und der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs
nach Artikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter
der Bedingung der Gegenseitigkeit-, die sich auch auf die Artikel 1 bis 4 des
Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der ge-
nannten Konvention erstreckten, gelten als stillschweigend
mit Wirkung vom 9. November 1980
für weitere zwei Jahre
erneuert. Bei der Abgabe seiner Unterwerfungserklärungen vom 3. November
1978 hatte Portugal hinsichtlich der beiden Erklärungen nach Artikel 25 und
Artikel 46 zusätzlich erklärt:
(Übersetzung)
«Par la suite, la presente declaration ,,Danach wird diese Erklärung um je-
sera reconduite tacitement pour de nou- weils weitere zwei Jahre stillschweigend
velles periodes de deux ans si l'intention verlängert, wenn nicht die Absicht, sie zu
de la denoncer n'est pas notifiee avant kündigen, vor Ende der laufenden Frist
l'expiration de la periode en cours.• notifiziert wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. September 1979 (BGBl.11 S. 1040) und vom 5. November 1981 (BGBl.11
S. 1022).
Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen über den Geltungsbereich
Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form des Internationalen Übereinkommens von 1974
von Rassendiskriminierung zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 4. Dezember 1981 Vom 4. Dezember 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 II S. 141 ) ist nach seinem Artikel X für
für Ägypten am 4. Dezember 1981
Kolumbien am 2. Oktober 1981 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. September 1981 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 30. September 1981 (BGBI. II s. 910).
s. ~24).
Bonn, den 4. Dezember 1981 Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Straßenverkehr
Vom 4. Dezember 1981
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBI. 1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Simbabwe am 31. Juli 1982
in Kraft treten.
Simbabwe hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 45 Abs. 4
des Übereinkommens erklärt, daß es die Buchstaben „ZW" anstelle des frü-
heren Zeichens „RSR" als Unterscheidungszeichen gewählt hat, das die von
ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1981 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen über den Geltungsbereich
Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form des Internationalen Übereinkommens von 1974
von Rassendiskriminierung zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 4. Dezember 1981 Vom 4. Dezember 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 II S. 141 ) ist nach seinem Artikel X für
für Ägypten am 4. Dezember 1981
Kolumbien am 2. Oktober 1981 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. September 1981 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 30. September 1981 (BGBI. II s. 910).
s. ~24).
Bonn, den 4. Dezember 1981 Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Straßenverkehr
Vom 4. Dezember 1981
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBI. 1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Simbabwe am 31. Juli 1982
in Kraft treten.
Simbabwe hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 45 Abs. 4
des Übereinkommens erklärt, daß es die Buchstaben „ZW" anstelle des frü-
heren Zeichens „RSR" als Unterscheidungszeichen gewählt hat, das die von
ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1981 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen über den Geltungsbereich
Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form des Internationalen Übereinkommens von 1974
von Rassendiskriminierung zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 4. Dezember 1981 Vom 4. Dezember 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 II S. 141 ) ist nach seinem Artikel X für
für Ägypten am 4. Dezember 1981
Kolumbien am 2. Oktober 1981 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. September 1981 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 30. September 1981 (BGBI. II s. 910).
s. ~24).
Bonn, den 4. Dezember 1981 Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Straßenverkehr
Vom 4. Dezember 1981
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBI. 1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Simbabwe am 31. Juli 1982
in Kraft treten.
Simbabwe hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 45 Abs. 4
des Übereinkommens erklärt, daß es die Buchstaben „ZW" anstelle des frü-
heren Zeichens „RSR" als Unterscheidungszeichen gewählt hat, das die von
ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1981 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1101
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 4. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-
beratung und die Berufsbildung im Rahmen der Er-
schließung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II
S. 1370) wird nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Dänemark am 5. Juni 1982
ohne Erstreckung auf die
Färöer und Grönland
Portugal am 9. Januar 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1981 (BGBI. II S. 168).
Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
· Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung
der Durchführung internationaler Arbeitsnormen
Vom 4. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige
Beratungen zur Förderung der Durchführung internatio-
naler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Island am 30. Juni 1982
Portugal am 9. Januar 1982
Swasiland am 5. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. November 1980 (BGBI. II
s. 1485).
Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1101
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 4. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-
beratung und die Berufsbildung im Rahmen der Er-
schließung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II
S. 1370) wird nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Dänemark am 5. Juni 1982
ohne Erstreckung auf die
Färöer und Grönland
Portugal am 9. Januar 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1981 (BGBI. II S. 168).
Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
· Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung
der Durchführung internationaler Arbeitsnormen
Vom 4. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige
Beratungen zur Förderung der Durchführung internatio-
naler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Island am 30. Juni 1982
Portugal am 9. Januar 1982
Swasiland am 5. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. November 1980 (BGBI. II
s. 1485).
Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 4. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-
verwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II S. 1254) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft treten:
Dänemark am 5. Juni 1982
ohne Erstreckung auf die
Färöer und Grönland
Schweiz am 3. März 1982
Zypern am 6. Juli 1982
Das V e re i n i g t e Königreich hat die Anwendung des Übereinkommens auf folgende weitere Gebiete erstreckt:
a) auf Brunei
mit Wirkung vom 19. März 1981 aufgrund der am 27. Oktober 1980 registrierten Erklärung und nach Maßgabe
folgender Abänderung:
(Übersetzung)
11
Article 5. ,.Artikel 5.
In the economic, social and political circumstances of Brunei Aufgrund der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Ge-
this Article cannot be universally applied. Trade unions in the gebenheiten in Brunei kann dieser Artikel nicht allgemein an-
private sector have not been developed because of the rela- gewendet werden. Gewerkschaften auf dem privaten Sektor
tively small-scale nature of the enterprises." sind wegen der verhältnismäßig geringen Größe der Betriebe
nicht entwickelt worden."
b) auf Hongkong
mit Wirkung vom 30. März 1981 aufgrund der an diesem Tage registrierten Erklärung und nach Maßgabe folgen-
der Abänderung:
(Übersetzung)
"Article 7 (b). ,,Artikel 7 Buchstabe b.
The scope of Labour Administration in Hong Kong does not Der Bereich der Arbeitsverwaltung in Hongkong erstreckt
extend to self-employed workers." sich nicht auf selbständig erwerbstätige Personen."
c) auf Guernsey und die Insel Man
mit Wirkung vom 12. Mai 1981 aufgrund der an diesem Tage registrierten Erklärung
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Juni 1981 (BGBI. II S. 370).
Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 2/81 - Zollpräferenzen 1981 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 11. Dezember 1981
Auf Grund des§ 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom
3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811 S. 1044) in der zur Zeit geltenden
Fassung erhält der Anhang „Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern
-EGKS" mit Wirkung vom 1. Januar 1981 die aus der Anlage ersichtliche Fas-
sung.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Anlage
(zu § 1)
Zollprlferenzen gegenüber Entwlcklungallndem - EGKS
1. Vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 gilt für die dem EG Nr. L 368 S. 1) vorgesehenen Verfahren spätestens am
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein- Tage vor der Wiedereinführung des regelmäßigen Zollsat-
schaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden Waren zes nachgewiesen ist.
tarifliche Zollfreiheit
3. Wird für eine Ware der lfd. Nr. 1 bis 9 des Anhangs A ein Ge-
a) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ur- meinschaftsplafond durch Einfuhren aus einem einzelnen
sprung in den in Spalte 4 bezeichneten Ländern im Rah- Land oder Gebiet erreicht, so tritt die Zollfreiheit gegenüber
men der in Spalte 4 aufgeführten Zollkontingente (deut- dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem 31. Dezember
scher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten), 1981 außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäi-
b) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ur- schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl unter den Voraus-
sprung in den im Anhang B genannten Ländern und Ge- setzungen der Entscheidung der Kommission vom 5. No-
bieten - ausgenommen die in Spalte 4 des Anhangs A vember 1981 (ABI. EG Nr. L 327 S.38) Einvernehmen dar-
bezeichneten Länder - im Rahmen der in Spalte 5 auf- über erzielen. Dies wird durch die Kommission im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wir-
geführten Gemeinschaftsplafonds (nicht auf die Mit-
gliedstaaten aufgeteilte gemeinschaftliche Länder- kung, daß die regelmäßigen Zollsätze von dem in dieser
Mitteilung genannten Tag an wieder angewendet werden.
höchstbeträge),
c) für die Waren der lfd. Nr. 7 bis 9 des Anhangs A mit Ur- 4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen
sprung in den im Anhang B genannten Ländern und Ge- Entwicklungsländer, die im Anhang C aufgeführt sind.
bieten jeweils bis zur Höhe eines Gemeinschaftspla-
5. Die tarifliche Zollfreiheit für Waren der lfd. Nr. 1 bis 9 des
fonds, der dem größten Länderhöchstbetrag der für das
Anhangs A mit Ursprung in Jugoslawien wird von dem Zeit-
Jahr 1980 eröffneten Zollpräferenzen entspricht.
punkt an nicht mehr angewendet, zu dem das am 2. April
2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenur- 1980 unterzeichnete Abkommen zwischen den Mitglied-
sprung in den im Anhang B genannten Ländern und Gebie- staaten der EGKS und der Sozialistischen Föderativen Re-
ten entsprechend dem in der Verordnung (EWG) publik Jugoslawien im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Nr. 3510/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 (ABI. und als in Kraft getreten bekanntgegeben worden ist.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1083
Anhang A
Uate der Waren, die Gegenatand von zollfreien Gemelnachaftszollkontingenten und Gemelnschaftaplafonda sind
Gemeinschafts-
Zollkontingent 1981
Lfd. plafond 1981
(deutscher Anteil
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land
Nr. an Gemeinschafts-
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 )
2 3 4 5
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Plati- 914 265 ECU 2 ) = 3 324 600 ECU 2)
nen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder ge- 2316793 DM
hämmert (Schmiedehalbzeug): für Waren mit Ursprung
in Brasilien
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
1. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
1. gewalzt
2 73.08 3) Warmbreitband aus Stahl, in Rollen: je 890 299 ECU 2 ) = 3 237 451 ECU 2)
je 3 058 008 DM
A. mit einer Breite von weniger als 1,50 m, zum Wie-
für Waren mit Ursprung
derauswalzen bestimmt
in Brasilien, Jugoslawien,
B. anderes Republik Korea
und Venezuela
3 73.10 3 ) Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder je 551 785 ECU 2 ) = 2 006 493 ECU 2)
geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, je 1 895 277 DM
kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrer- für Waren mit Ursprung
stäbe aus Stahl für den Bergbau: in Argentinien, Brasilien,
Republik Korea
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
und Venezuela
1. Walzdraht
II. Stabstahl, massiv
III. Hohlbohrerstäbe
0. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B.
poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
4 73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, 174 993 ECU 2) = 1 908 900 ECU 2)
geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; 443441 DM
Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammen- für Waren mit Ursprung
gesetzten Elementen hergestellt: in Jugoslawien
A. Profile:
1. nur warm gewalzt
oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung
(z. B poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm strang-
gepreßt
B. Spundwandstahl
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Gemeinschafts-
Zollkontingent 1981
Lfd. plafond 1981
(deutscher Anteil
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land
Nr. an Gemeinschafts-
oder Gebiet
zollkontingenten)
(in ECU) 1 )
2 3 4 5
5 73.13 3) Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt: je 1 512 500 ECU 2 ) = 6 276 000 ECU 2)
je 5195150 DM
A. Elekrobleche:
für Waren mit Ursprung
1. mit einem Ummagnetisierungsvertust von in Argentinien, Brasilien, ·
0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig Republik Korea
von ihrer Dicke und Jugoslawien
II. andere
B. andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als
3mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hoch-
glanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflä-
chenbearbeitung:
b) verzinnt
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxi-
diert, lackiert, vernickelt, vemiert, plat-
tiert, parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder recht-
eckig zugeschnitten:
2. andere
6 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den je 1 530 129 ECU 2 ) = 5 891 400 ECU 2)
in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten je 3 877 423 DM
Formen: für Waren mit Ursprung
in Brasilien
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
und Jugoslawien
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms),
Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere:
2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Bram-
men, Platinen
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und
Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profi-
le:
b) nur warm gewalzt oder nur warm strang-
gepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung
(z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm strang-
gepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert
aa) warm gewalzt
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1085
Gemeinschafts-
Zollkontingent 1981
Lfd. plafond 1981
(deutscher Anteil
Nr. Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land
an Gemeinschafts-
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 )
2 3 5
(73.15) VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit an-
derer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder recht-
eckig zugeschnitten
B. legierter Stahl:
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms),
Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere:
2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Bram-
men, Platinen
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und
Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profi-
le:
b) nur warm gewalzt oder nur warm strang-
gepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung
(z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm strang-
gepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Bekrobleche:
1. mit einem Ummagnetisierungsverlust
von 0,75 Watt oder weniger je kg, un-
abhängig von ihrer Dicke
2. andere
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit
anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
7 73.09 Breitflachstahl
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Gemeinschafts-
Zollkontingent 1981
Lfd. plafond 1981
(deutscher Anteil
Tarifnr. Warenbezeichnung (EGKS) je Land
Nr. an Gemeinschafts-
oder Gebiet
zollkonti ngenten)
(in ECU) 1 )
2 3 4 5
8 73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflä-
chenbearbeitung
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert,
lackiert, vernickelt, vemiert, plattiert, parkeri-
siert, bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
9 73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:
Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstük-
ke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstan-
gen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schie-
nenstühle und Winkel, Unterfagsplatten, Klemmplat-
ten, Spurplatten und Spurstangen und anderes spe-
ziell für das Verlegen, zusammenfügen oder Befesti-
gen von Schienen hergestelltes Material:
A. Schienen:
II. andere
a) neu
b) gebraucht
B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterfagsplatten:
1. gewalzt
, ) ECU = Europäische Rechnungseinheit
2 ) 1 ECU= 2,53405 DM (lfd. Nr. 1, 4 und 6) bzw. 3,43481 DM (lfd. Nr. 2, 3 und 5)
3 ) Für Waren mit Ursprung in China wird eine Zollpräferenz nicht gewährt
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1087
Anhang B
Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollprlferenzen gewährt werden
1. Unabhängige Länder
Ägypten Jamaika Paraguay
Äquatorialguinea Jemen Peru
Äthiopien Jemen, Demokratischer Philippinen
Afghanistan Jordanien Ruanda
Algerien Jugoslawien Salomonen
Angola Kamerun, Vereinigte Republik Sambia
Argentinien Kamputschea, Demokratisches Samoa
Bahamas Kap Verde Säo Tome und Principe
Bahrain Katar Saudi-Arabien
Bangladesch Kenia Senegal
Barbados Kiribati Seschellen
Benin Kolumbien Sierra Leone
Bhutan Komoren Simbabwe
Birma Kongo Singapur
Bolivien Korea, Republik Somalia
Botsuana Kuba Sri Lanka
Brasilien Kuwait St. Lucia
Burundi Laotische Demokratische Volksrepublik St. Vincent und die Grenadinen
Chile Lesotho Sudan
China Libanon Suriname
Costa Rica Liberia Swasiland
Dominica Libysch-Arabische Dschamahirija Syrien, Arabische Republik
Dominikanische Republik Madagaskar Tansania, Vereinigte Republik
Dschibuti Malawi Thailand
Ecuador Malaysia Togo
Elfenbeinküste Malediven Tonga
EI Salvador Mali Trinidad und Tobago
Fidschi Marokko Tschad
Gabun Mauretanien Tunesien
Gambia Mauritius Tuvalu
Ghana Mexiko Uganda
Grenada Mosambik Uruguay
Guatemala Nauru Vanuatu
Guinea Nepal Venezuela
Guinea-Bissau Nicaragua Vereinigte Arabische Emirate
Guyana Niger Vietnam
Haiti Nigeria Zaire
Honduras Obervolta Zentralafrikanische Republik
Indien Oman Zypern
Indonesien Pakistan
Irak Panama
Iran Papua-Neuguinea
II. Länder und Gebiete,
die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige Be-
ziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden
Amerikanische Jungferninseln Hongkong
Amerikanisch-Ozeanien Kaimaninseln
Australische Außengebiete: Heard- und McDonaldinseln, Macau
Kokosinseln (Keelinginseln), Norfolkinsel, Weihnachtsinsel Mayotte
Australisches Antarktis-Territorium Neuseeländische Überseegebiete: Cookinseln, Niue,
Belize Tokelauinseln
Bermuda Niederländische Antillen
Britisches Antarktis-Territorium Pitcairninseln
Britisches Territorium im Indischen Ozean St. Helena und Nebengebiete
Brunei Territorium Neukaledonien
Falklandinseln und Nebengebiete Turks- und Caicosinseln
Französische Süd- und Antarktisgebiete Wallis und Futuna
Französisch-Polynesien Westindische Assoziierte Staaten
Gibraltar
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Anhang C
Uate der am wenigsten fortgeachrfttenen Entwlcklungallnder
Äquatorialguinea Lesotho
Äthiopien Malawi
Afghanistan Malediven
Bangladesch Mall
·Benin Nepal
Bhutan Niger
Botsuana Obervolta
Burundi Ruanda
Dschibuti Säo Tome und Principe
Gambia Samoa
Guinea Seschellen
Guinea-Blasau Somalia
Haiti Sudan
Jemen Tansania, Vereinigte Republik
Jemen, Demokratischer Tonga
Kap Verde Tschad
Komoren Uganda
Laotische Demokratische Volksrepublik Zentralafrikanische Republik
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. November 1981
In Lusaka ist am 28. Oktober 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 28. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
---------- -- --
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1089
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesre~ublik DE:utschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
und
Republik Sambia erhoben werden.
die Regierung der Republik Sambia -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich
Sambia, aus der Dar1ehensgewährung ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
gen und zu vertiefen, unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, nehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Sambia beizutragen - Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind beschränkt auf den deutschen
Artikel 1 Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszuschrei-
ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschiand ermöglicht wird.
es der Regierung der Republik Sambia, bei der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Pro- Artikel 6
jektbestimmte Warenhilfe für die Tanzania-Zambia Railway Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Authority (TAZARA)" zur Mitfinanzierung der Beschaffung von deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Lokomotiven einschließlich einer Erstausstattung mit Ersatz- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
teilen, Werkzeugen, zusätzlichen Werkstatteinrichtungen und lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Beratungsleistungen ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in werden.
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Die Verwendung dieses Dar1ehens sowie die Bedingungen, Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Sambia
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 28. Oktober 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Wasserberg
Für die Regierung der Republik Sambia
Kebby Musokotwane
- ------------- - - - - - - - - - - - - - - - -
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. November 1981
In Lusaka ist am 28. Oktober 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 28. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbereitung, Durchführung
und Betreuung von noch auszuwählenden Vorhaben der
und
Finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Sambia - Deutschland und der Republik Sambia.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sambia, Artikel 2
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der
festigen und zu vertiefen, Republik Sambia zu schließende Finanzierungsvertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schriften unterliegt.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Sambia beizutragen - Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
sind wie folgt übereingekommen: fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
Artikel 1 vertrages in der Republik Sambia erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt
Artikel 4
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben ,,-
Studien- und Expertenfonds II" einen nicht rückzahlbaren Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der
Finanzierungsbeitrag von bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: in Artikel 1 genannten Maßnahmen anzuwendende Verfahren
drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Der Fonds dient der wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1091
und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag Artikel 6
geregelt. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 5 Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- rung abgibt.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung
Artikel 7
des Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die
wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 28. Oktober 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Wasserberg
Für die Regierung der Republik Sambia
Kebby Musokotwe
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. November 1981
In Lusaka ist am 28. Oktober 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über
finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 28. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,
und die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
die Regierung der Republik Sambia -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
Sambia, fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Sambia erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
festigen und zu vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Republik Sambia über1äßt bei den sich
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
in Sambia beizutragen - Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
sind wie folgt übereingekommen: und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Sambia von der Kreditanstalt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur rung ergebenden Lieferungen und Leistungen d·ie wirtschaft-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen- werden.
den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung Artikel 6
und Montage, ein Darlehen bis zu 11 900 000,- DM (in Worten:
elf Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Listen handeln, für Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unter- Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Sambia
zeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden Verträge abge- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
schlossen worden sind. kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 28. Oktober 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Wasserberg
Für die Regierung der Republik Sambia
Kebby Musokotwane
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1093
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des
Regierungsabkommens vom 28. Oktober 1981 aus dem
Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-
lung der Republik Sambia von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für
den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die
militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. November 1981
In Daressalam ist am 6. Juli 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. Juli 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig- Vertrags in der Vereinigten Republik Tansania erhoben wer-
ten Republik Tansania, den.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania übertäßt
gen und zu vertiefen,
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
im Bewußtsein, daß die' Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
der Vereinigten Republik Tansania beizutragen -
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
sind wie folgt übereingekommen: erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
gen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
und der im Zusammenhang mit der hierdurch finanzierten Wa- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Bertin be-
reneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans- vorzugt genutzt werden.
port, Versicherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag
bis insgesamt 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen
Artikel 6
Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-
gen und Leistungen, die nach Unterzeichnung dieses Abkom- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
mens getätigt werden, gemäß der diesem Abkommen als An- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lage beigefügten Liste handeln. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-
Artikel 2 sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Ver-
Artikel 7
einigten Republik Tansania zu schließende Finanzierungsver-
trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften untertiegt. Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 6. Juli 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kremer
Rainer Offergeld
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Jamal
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1095
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 6. Juli 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, fer-
ner Maschinen und Geräte für Wasser- und Abwasseranlagen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im Internationalen Luftverkehr
Vom 1. Dezember 1981
Die Salomonen haben am 17. September 1981 erklärt, daß sie sich auch
nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli 1978 an das Zusatzabkommen
vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II
S. 1159) gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. N~vember 1980 (BGBI. II S. 1478).
Bonn, den 1. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 1. Dezember 1981
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist
nach seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für.
Simbabwe am 17. August 1981
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"The Government of Zimbabwe hereby „Die Regierung von Simbabwe tritt
accedes to the Convention with the reser- hiermit dem Übereinkommen mit den
vations formally expressed concerning ausdrücklich angebrachten Vorbehalten
the trade of crocodiles." betreffend den Handel mit Krokodilen
bei."
Vereinigte Republik Kamerun am 3. September 1981
Die Anhänge 1, II und III in der jeweils zuletzt geänderten Fassung sind im
Bundesgesetzblatt 1981 II S. 221, 246 veröffentlicht worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1981 (BGBI. II S. 614).
Bonn, den 1. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Zollabkommens
der Charta der Vereinten Nationen über Behälter
Vom 2. Dezember 1981 Vom 2. Dezember 1981
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 Die Salomonen haben am 3. September 1981
(BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II erklärt, daß sie sich auch nach Erlangung der Unab-
S. 1252) sowie das Statut des Internationalen Gerichts- hängigkeit am 7. Juli 1978 an das Zollabkommen vom
hofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für 18. Mai 1956 über Behälter (BGBI. 1961 II S. 837, 985)
Antigua und Barbuda am 11. November 1981 gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte König-
Belize am 25. September 1981 reich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Vanuatu am 15. September 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten. Bekanntmachung vom 3. Februar 1975 (BGBI. II S. 211 ).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 372).
Bonn, den 2. Dezember 1981 Bonn, den 2. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1097
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 2. Dezember 1981
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach
seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Sudan am 13. Mai 1981
in Kraft getreten.
Sudan hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte eingelegt:
(Übersetzung)
"The diplomatic immunities and privileges provided for in „Die in Artikel 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens von
article 37 paragraph 2 of the Vienna Convention on Diplomatie 1961 über diplomatische Beziehungen vorgesehenen diplo-
Relations of 1961, recognized and admitted in customary law matischen lmmunitäten und Vorrechte, die nach dem Gewohn-
andin the practice of States in favour of heads of missions and heitsrecht und der Praxis der Staaten Missionschefs und Mit-
members of diplomatic staff of the mission, cannot be granted gliedern des diplomatischen Personals der Mission zuerkannt
by the Government of the Democratic Republic of the Sudan und zugestanden werden, können von der Regierung der
for other categories of mission staff except on the basis of Demokratischen Republik Sudan anderen Kategorien von
reciprocity only." Personal der Mission nur auf der Grundlage der Gegenseitig-
keit gewährt werden.
"The Governement of the Democratic Republic of the Sudan Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan behält
reserves the right to interpret article 38 as not granting to a sich das Recht vor, Artikel 38 so auszulegen, als gewähre er
diplomatic agent who is a national of or permanent resident in einem Diplomaten, der Staatsangehöriger von Sudan oder in
the Sudan any immunity from jurisdiction, and inviolability, Sudan ständig ansässig ist, keine Immunität von der Gerichts-
even though the acts complained of are official acts performed barkeit und keine Unverletzlichkeit, selbst wenn die beanstan-
by the said diplomatic agent in the exercise of his functions." deten Handlungen in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit des
Diplomaten vorgenommene Amtshandlungen sind."
Unter Bezugnahme auf die vorstehend wiedergegebenen Vorbehalte Sudans hat die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland am 30. September 1981 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen folgendes erklärt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet die Vorbehalte der Demokratischen Republik Sudan zu den
Artikeln 37 Abs. 2 und 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 als mit Ziel und
Zweck des Übereinkommens unvereinbar. Diese Erklärung ist nicht so auszulegen, als verhindere sie das Inkrafttreten des
Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Sudan."
II.
Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt Saudi-Arabiens zu Artikel 27 des Übereinkommens hat die Regierung
Bulgariens am 23. Juni 1981 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"The Government of the People's Republic of Bulgaria does „Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich
not consider itself bound by the reservation made by the durch den von der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
Government of the Kingdom of Saudi Arabia on its accession beim Beitritt zu dem Wiener Übereinkommen über diplomati-
to the Vienna Convention on Diplomatie Relations regarding sche Beziehungen angebrachten Vorbehalt über die Immunität
the immunity of the diplomatic bag and the right of the com- des diplomatischen Kuriergepäcks und das Recht der zustän-
petent authorities of the Kingdom of Saudi Arabia to demand digen Behörden des Königreichs Saudi-Arabien, die Öffnung
the opening of the diplomatic bag and, in case of refusal on des diplomatischen Kuriergepäcks und bei Weigerung der
the part of the diplomatic mission concerned, its return. betreffenden diplomatischen Mission seine Zurücksendung zu
verlangen, nicht als gebunden.
lt is the understanding of the Government of the People's Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien vertritt die Auf-
Republic of Bulgaria that the reservation thus made is in fassung, daß der Vorbehalt gegen Artikel 27 Absatz 4 des
violation of article 27, para. 4 of the 1961 Convention on Diplo- Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen
matie Relations." verstößt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Juli 1981 (BGBI. II S. 572).
Bonn, den 2. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 2. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das
Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBI. 1976 II S. 201 ) wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 für
Ruanda am 15. April 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 602).
Bonn, den 2. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 2. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über die Verhü-
tung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
(BGBI. 1976 II S. 577) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Italien am 23. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 603).
Bonn, den 2. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1099
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 4. Dezember 1981
Die erstmals mit Wirkung vom 9. November 1978 für die Dauer von zwei Jah-
ren abgegebenen Erklärungen Port u g a I s vom 3. November 1978 über die
Anerkeooung der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschen-
rechte nach Artikel 25 und der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs
nach Artikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter
der Bedingung der Gegenseitigkeit-, die sich auch auf die Artikel 1 bis 4 des
Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der ge-
nannten Konvention erstreckten, gelten als stillschweigend
mit Wirkung vom 9. November 1980
für weitere zwei Jahre
erneuert. Bei der Abgabe seiner Unterwerfungserklärungen vom 3. November
1978 hatte Portugal hinsichtlich der beiden Erklärungen nach Artikel 25 und
Artikel 46 zusätzlich erklärt:
(Übersetzung)
«Par la suite, la presente declaration ,,Danach wird diese Erklärung um je-
sera reconduite tacitement pour de nou- weils weitere zwei Jahre stillschweigend
velles periodes de deux ans si l'intention verlängert, wenn nicht die Absicht, sie zu
de la denoncer n'est pas notifiee avant kündigen, vor Ende der laufenden Frist
l'expiration de la periode en cours.• notifiziert wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. September 1979 (BGBl.11 S. 1040) und vom 5. November 1981 (BGBl.11
S. 1022).
Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen über den Geltungsbereich
Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form des Internationalen Übereinkommens von 1974
von Rassendiskriminierung zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 4. Dezember 1981 Vom 4. Dezember 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 II S. 141 ) ist nach seinem Artikel X für
für Ägypten am 4. Dezember 1981
Kolumbien am 2. Oktober 1981 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. September 1981 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 30. September 1981 (BGBI. II s. 910).
s. ~24).
Bonn, den 4. Dezember 1981 Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Straßenverkehr
Vom 4. Dezember 1981
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBI. 1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Simbabwe am 31. Juli 1982
in Kraft treten.
Simbabwe hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 45 Abs. 4
des Übereinkommens erklärt, daß es die Buchstaben „ZW" anstelle des frü-
heren Zeichens „RSR" als Unterscheidungszeichen gewählt hat, das die von
ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1981 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1101
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 4. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-
beratung und die Berufsbildung im Rahmen der Er-
schließung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II
S. 1370) wird nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Dänemark am 5. Juni 1982
ohne Erstreckung auf die
Färöer und Grönland
Portugal am 9. Januar 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1981 (BGBI. II S. 168).
Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
· Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung
der Durchführung internationaler Arbeitsnormen
Vom 4. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige
Beratungen zur Förderung der Durchführung internatio-
naler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Island am 30. Juni 1982
Portugal am 9. Januar 1982
Swasiland am 5. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. November 1980 (BGBI. II
s. 1485).
Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 4. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-
verwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II S. 1254) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft treten:
Dänemark am 5. Juni 1982
ohne Erstreckung auf die
Färöer und Grönland
Schweiz am 3. März 1982
Zypern am 6. Juli 1982
Das V e re i n i g t e Königreich hat die Anwendung des Übereinkommens auf folgende weitere Gebiete erstreckt:
a) auf Brunei
mit Wirkung vom 19. März 1981 aufgrund der am 27. Oktober 1980 registrierten Erklärung und nach Maßgabe
folgender Abänderung:
(Übersetzung)
11
Article 5. ,.Artikel 5.
In the economic, social and political circumstances of Brunei Aufgrund der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Ge-
this Article cannot be universally applied. Trade unions in the gebenheiten in Brunei kann dieser Artikel nicht allgemein an-
private sector have not been developed because of the rela- gewendet werden. Gewerkschaften auf dem privaten Sektor
tively small-scale nature of the enterprises." sind wegen der verhältnismäßig geringen Größe der Betriebe
nicht entwickelt worden."
b) auf Hongkong
mit Wirkung vom 30. März 1981 aufgrund der an diesem Tage registrierten Erklärung und nach Maßgabe folgen-
der Abänderung:
(Übersetzung)
"Article 7 (b). ,,Artikel 7 Buchstabe b.
The scope of Labour Administration in Hong Kong does not Der Bereich der Arbeitsverwaltung in Hongkong erstreckt
extend to self-employed workers." sich nicht auf selbständig erwerbstätige Personen."
c) auf Guernsey und die Insel Man
mit Wirkung vom 12. Mai 1981 aufgrund der an diesem Tage registrierten Erklärung
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Juni 1981 (BGBI. II S. 370).
Bonn, den 4. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981 1103
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 7. Dezember 1981
1.
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Ägypten am 26. Februar 1981
in Kraft getreten. Ägypten hat seine Ratifikationsurkunde am 26. Februar 1981 in London hinterlegt.
Ägypten hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde eine Erklärung abgegeben, die nachstehend aus-
zugsweise wiedergegeben wird:
(Übersetzung)
Egypt's commitment by virtue of the provisions of the Non- Die von Ägypten mit dem Nichtverbreitungsvertrag über-
Proliferation Treaty to refrain, in any way, from acquiring or ma- nommene Verpflichtung, Kernwaffen nicht zu erwerben oder
nufacturing nuclear weapons shall not impair its established herzustellen, beeinträchtigt nicht sein begründetes Recht auf
right to develop and use nuclear energy for peaceful purposes, die Entwicklung und Verwendung von Kernenergie für friedli-
in conformity with the provisions of Article IV of the Treaty, che Zwecke im Einklang mit Artikel IV des Vertrags, der das
which affirms the inalienable right of all the parties of the unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien bestätigt, unter
Treaty to develop research, production and the use of nuclear Wahrung der Gleichbehandlung die Erforschung, Erzeugung
energy for peaceful purposes without discrimination. The und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu ent-
stipulation of that right in the Treaty itself is, in fact, a codifi- wickeln. Die Festschreibung dieses Rechts im Vertrag selbst
cation of a basic human right, which can neither be waived nor ist nichts anderes als die Kodifizierung eines Grundrechts, auf
impaired. das nicht verzichtet und das auch nicht beeinträchtigt werden
kann.
From this premise, Egypt also views with special attention Ausgehend von dieser Prämisse nimmt Ägypten mit beson-
the provisions of Article IV of the Treaty calling on the Parties derer Aufmerksamkeit von den Bestimmungen des Artikels IV
of the Treaty who are in a position to do so to co-operate in des Vertrags Kenntnis, welche die Vertragsparteien, die hier-
contributing to the further development of the application of zu in der Lage sind, zur Zusammenarbeit mit dem Ziel auffor-
nuclear energy for peaceful purposes, especially in the territo- dern, zur Weiterentwicklung der Anwendung der Kernenergie
ries of non-nuclear-weapon States Party to the Treaty, with für friedliche Zwecke, besonders im Hoheitsgebiet von Nicht-
due consideration for the needs of the the developing areas of kernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, unter gebührender
the world. Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsgebiete
der Welt beizutragen.
Embarking on a number of construction projects of nuclear Um den Wohlstand und die Lebenshaltung seiner Bevölke-
power reactors to generate electricity in order to meet its in- rung zu verbessern, nimmt Ägypten eine Reihe von Vorhaben
creasing energy needs so as to promote the prosperity and zum Bau von Kernkraftreaktoren zur Elektrizitätserzeugung
welfare of its people, Egypt expects from industrialised nations zwecks Befriedigung des steigenden Energiebedarfs in Angriff
with a developed nuclear industry a wholehearted assistance und erwartet von den Industrienationen mit entwickelter Kern-
and support. This would be in consonance with the letter and kraftindustrie nachhaltige Unterstützung und Förderung. Dies
spirit of Article IV of the Treaty, in particular since Egypt has würde mit dem Buchstaben und Geist des Artikels IV des Ver-
committed itself to the application of the safeguards system of trags in Einklang stehen, vor allem da Ägypten sich verpflich-
the Internationale Atomic Energy Agency as regard peaceful tet hat, das System der Sicherungsmaßnahmen der Internatio-
nuclear activities carried out within its territory, in accordance nalen Atomenergie-Organisation hinsichtlich friedlicher, in
with the provisions of Article III of the Treaty. seinem Hoheitsgebiet ausgeübter Kernkrafttätigkeiten nach
Maßgabe des Artikels III des Vertrags anzuwenden.
Within the framework of the rights provided for in the Treaty Im Rahmen der im Vertrag für alle Vertragsparteien vorgese-
for all Parties thereto in as far as the use of nuclear energy for henen Rechte hinsichtlich der Anwendung der Kernenergie zu
peaceful purposes is concerned, Egypt wishes to refer to the friedlichen Zwecken möchte Ägypten auf Artikel V des Ver-
provisions of Article V of the Treaty, which state that potential trags Bezug nehmen, der bestimmt, daß die möglichen Vorteile
benefits from any peaceful applications of nuclear explosions aus jeglicher friedlichen Anwendung von Kernsprengungen
will be made available to non-nuclear-weapon States Party to Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, zugänglich
this Treaty. Though Egypt accepts that such applications pose gemacht werden. Wenngleich Ägypten gelten läßt, daß diese
presently certain difficulties, particularly in view of their detri- Anwendungen gegenwärtig gewisse Schwierigkeiten berei-
mental environmental effect, this should not relieve the nu- ten, insbesondere im Hinblick auf ihre umweltschädlichen Wir-
clear-weapon States Party of the Treaty from their responsi- kungen, sollte dieser Umstand die Kernwaffenstaaten, die Ver-
bility to promote research and development of these appli- tragspartei sind, nicht ihrer Verantwortung entheben, Erfor-
cations, in order to overcome all the difficulties presently in- schung und Entwicklung dieser Anwendungen mit dem Ziel zu
volved therein. fördern, alle gegenwärtig damit verbundenen Schwierigkeiten
zu lösen.
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Hereu9geber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsgea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehOrenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanachrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69. •
Bezugssnla: Für Teil I und Tell II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkoeten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Prela dleMr Auapbe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertrtebutilc:k · Z 1998 .AX · Gebühr bezahlt
Egypt also calls upon all nuclear-weapon States to exert all Ägypten fordert auch alle Kernwaffenstaaten auf, alle Bemü-
possible efforts so as to achieve a permanent ban of all nu- hungen zu unternehmen, um sobald wie möglich ein ständiges
clear weapon tests as soon as possible, which will play a part Verbot aller Kernwaffenversuche zu erreichen, das zur Been-
in bringing to an end the development and manufacture of new digung der Entwicklung und Herstellung neuer Arten von Mas-
types of weapons of mass destruction, just as a cutoff of pro- senvernichtungswaffen beitragen wird, ebenso wie die Been-
duction of fissionable material for military purposes will play a digung der Herstellung spaltbaren Materials für militärische
part in curbing the quantitative increase of nuclear weapons. Zwecke zur Eindämmung des quantitativen Wachstums von
Kernwaffen beitragen wird.
As regards the security of non-nuclear-weapon States, Was die Sicherheit von Nichtkernwaffenstaaten anbelangt,
Egypt deems that Security Council resolution 255 of 19 June so bietet die Entschließung 255 des Sicherheitsrats vom
1968 still does not provide a genuine guarantee against the 19. Juni 1968 nach Auffassung von Ägypten keine echte Ga-
use or threat of use of nuclear weapons against these States rantie gegen die Anwendung oder die Drohung der Anwendung
by nuclear-weapon States. Egypt, therefore, appeals to the von Kernwaffen gegen diese Staaten durch Kernwaffenstaa-
nuclear-weapon States to exert their effort with a view to con- ten. Ägypten appelliert daher an die Kernwaffenstaaten, sich
cluding an agreement prohibiting once and for all the use or um den Abschluß einer Übereinkunft zu bemühen, die die An-
threat of use of nuclear weapons against any State. wendung oder die Drohung der Anwendung von Kernwaffen
gegen irgendeinen Staat ein für allemal verbietet.
The undertaking of these steps is consistent with the letter Diese Schritte zu unternehmen, stünde im Einklang mit dem
and spirit of the basic guiding principles formulated by the Buchstaben und Geist der von der Generalversammlung der
General Assembly of the United Nations for the conclusion of Vereinten Nationen für den Abschluß eines Nichtverbreitungs-
a non-proliferation treaty, in particular the principle of balance vertrags aufgestellten Leitgrundsätze, insbesondere dem
of mutual responsibilities and obligations of the nuclear and Grundsatz der Ausgewogenheit der beiderseitigen Verant-
non-nuclear-weapon Powers, and that stipulating that the wortlichkeiten und Verpflichtungen der Kernwaffen- und der
Treaty should be a step towards the achiev~ment of general Nichtkernwaffenstaaten sowie dem weiteren Grundsatz, daß
and complete disarmament and, more particularly, nuclear dis- der Vertrag ein Schritt auf dem Wege zur Verwirklichung der
armament. allgemeinen und vollständigen Abrüstung, insbesondere der
nuklearen Abrüstung sein soll.
II.
Die Salomonen haben am 17. Juni 1981 dem Verwahrer in London notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung
der Unabhängigkeit am 7. Juli 1978 an den Vertrag gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. August 1980 (BGBI. II S. 1302).
Bonn, den 7. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer