Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1055
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. November 1981
In Salisbury ist am 17. September 1981 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. September 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) ,,Bewässerungsprogramm I" (Irrigation Programme 1) bis zu
13 500 000,- DM
und
(in Worten: dreizehn Millionen fünfhunderttausend Deut-
die Regierung der Republik Simbabwe - sche Mark)
d) ,,Agricultural Finance Corporation (AFC)" bis zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
10 000 000,- DM
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),
Simbabwe,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 58 500 000,- DM (in
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Worten: achtundfünfzig Millionen fünfhunderttausend Deut-
gen und zu vertiefen, sche Mark) sowie
e) einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 500 000,- DM (in Wor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) für
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds II" zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeit-
in Simbabwe beizutragen - punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträ-
ge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendi-
sind wie folgt übereingekommen: ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
Absatz 1 bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Artikel 1
Abkommen Anwendung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
licht es der Regierung der Republik Simbabwe und/oder ande- vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe durch
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für
am Main, für die Vorhaben Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2
a) ,.Wiederaufbauprogramm III" (Reconstruction Programme werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche
ADF III) bis zu 21 000 000,- DM Maßnahmen verwendet werden.
(in Worten: einundzwanzig Millionen Deutsche Mark)
Artikel 2
b) ,,Eisenbahnelektrifizierung" (Railway Electrification) bis zu
14 000 000,- DM (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge so-
(in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark) wie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
den, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf- (2) Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung
bau und den Empfängern der Darlehen und des Finanzierungs- des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e bezeichneten Vorha-
beitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre- bens „Studien- und Expertenfonds" anzuwendende Verfahren
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag gere-
(2) Die Regierung der Republik Simbabwe, soweit sie nicht
gelt.
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er- Artikel 6
füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-
benden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
Artikel 3 lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditan-
Artikel 7
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-
Simbabwe erhoben werden. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Artikel 4 gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan- Artikel 8
zierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan- Kraft.
ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Geschehen zu Salisbury am 17. September 1981 in zwei Ur-
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli- schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
chen Genehmigungen. jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 5 Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ellerkmann
(1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes Für die Regierung der Republik Simbabwe
festgelegt wird. Nkala
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. November 1981
In Salisbury ist am 17. September 1981 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 17. September 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1057
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Republik Simbabwe - soweit sie nicht
und selbst Darlehensnehmerin ist - wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
die Regierung der Republik Simbabwe - Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
im Geiste der bestehende11 freundschaftlichen Beziehungen tieren.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Simbabwe, Artikel 3
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kredit-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
gen und zu vertiefen, schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in Simbabwe erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Simbabwe beizutragen - Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
sind wie folgt übereingekommen: Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
Artikel 1 unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
es der Regierung der Republik Simbabwe und/oder einem an- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
deren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug Artikel 5
von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
wendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
kosten für Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
werden.
Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Liefe-rungen und Lei-
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Artikel 6
Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge
nach der Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-
Verträge abgeschlossen worden sind. lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das
Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-
Artikel 2 blik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Simbabwe innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
wie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, Artikel 7
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Salisbury am 17. September 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ellerkmann
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Nkala
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 17. September 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik
Simbabwe von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1059
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der in Genf am 13. Mai 1977 unterzeichneten Fassung
des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 13. November 1981
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1981 zu der in Genf am
13. Mai 1977 unterzeichneten Fassung des Abkommens von Nizza über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Ein-
tragung von Marken (BGBI. 1981 II S. 358) wird bekanntgemacht, daß die
Genfer Fassung des Abkommens von Nizza nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buch-
stabe c für die
Bundesrepublik Deutschland am 12. Januar 1982
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde ist am 28. September 1981 in
Genf bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt worden.
Die Genfer Fassung des Abkommens von Nizza ist für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Australien am 6. Februar 1979
Benin am 6. Februar 1979
Dänemark am 3. Juni 1981
Finnland am 6. Februar 1979
Frankreich am 22. April 1980
einschließlich der Übersee-Departements
und -Territorien
Irland am 6. Februar 1979
Monaco am 9. Mai 1981
Niederlande am 15. August 1979
Norwegen am 7. Juli 1981
Schweden am 6. Februar 1979
Spanien am 9. Mai 1979
Tschechoslowakei am 6. Februar 1979
Vereinigtes Königreich am 3. Juli 1979
und wird in Kraft treten für:
Suriname am 16. Dezember 1981
Bonn, den 13. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 13. November 1981
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 195311 S. 559) ist nach seinem
Artikel 43 Abs. 2 für
Angola am 21. September 1981
Philippinen am 20. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird für
Simbabwe am 23. November 1981
Tschad am 17. November 1981
in Kraft treten.
Die Regierungen Angolas, der Philippinen, Simbabwes und von Tschad haben nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1
des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951" ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind"
von Angola, den Philippinen, Simbabwe und Tschad in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europa or elsewhere before 1 January ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder an-
1951" derswo eingetreten sind"
handelt.
An g o I a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehenden Erklärungen abgegeben und folgende
Vorbehalte eingelegt:
(Translation) (Übersetzung)
''Declarations: ,.Erklärungen:
The Government of the People's Republic of Angola also Die Regierung der Volksrepublik Angola erklärt ferner, daß
declares that the provisions of the Convention shall be appli- die Bestimmungen des Abkommens, insbesondere seine Arti-
cable in Angola provided that they are not contrary to or incom- kel 7, 13, 15, 18 und 24, in Angola Anwendung finden, sofern
patible with the constitutional and legal provisions in force in sie nicht den in der Volksrepublik Angola geltenden Verfas-
the People's Republic of Angola, especially as regards articles sungs- und Rechtsvorschriften entgegenstehen oder damit
7, 13, 15, 18 and 24 of the Convention. Those provisions shall unvereinbar sind. Diese Bestimmungen sind nicht so auszule-
not be construed so as to accord to any category of aliens gen, als räumten sie irgendeiner Kategorie von in Angola an-
resident in Angola more extensive rights than are enjoyed by sässigen Ausländern weitergehende Rechte ein, als angolani-
Angolan citizens. schen Staatsangehörigen zustehen.
The Government of the People's Republic of Angola also Die Regierung der Volksrepublik Angola vertritt auch die
considers that the provisions of articles 8 and 9 of the Conven- Auffassung, daß die Artikel 8 und 9 des Abkommens nicht so
tion cannot be construed so as to limit its right to adopt in auszulegen sind, als schränkten sie ihr Recht ein, wenn die
respect of a refugee or group of refugees such measures Umstände es erfordern, gegenüber einem Flüchtling oder einer
as it deems necessary to safeguard national interests and to Gruppe von Flüchtlingen die Maßnahmen zu treffen, die sie
ensure respect for its sovereignty, whenever circumstances zum Schutz der Interessen des Staates und zur Wahrung ihrer
so require. Souveränität für notwendig hält.
Reservations: Vorbehalte:
Ad article 17: Zu Artikel 17:
The Government of the People's Republic of Angola accepts Die Regierung der Volksrepublik Angola nimmt die Verpflich-
the obligations set forth in article 17, provided that: tungen aus Artikel 17 an, jedoch mit der Maßgabe,
(a) Paragraph 1 of this article shall not be interpreted to mean a) daß Absatz 1 nicht so auszulegen ist, als müßten den
that refugees must enjoy the same privileges as may Flüchtlingen dieselben Vorrechte zustehen, wie sie Staats-
be accorded to nationals of countries with which the angehörigen der Länder gewährt werden, mit denen die
People's Republic of Angola has signed special co- Volksrepublik Angola besondere Abkommen über Zusam-
operation agreements; menarbeit unterzeichnet hat;
(b) Paragraph 2 of this article shall be construed as a recom- b) daß Absatz 2 als Empfehlung und nicht als Verpflichtung
mendation and not as an obligation. auszulegen ist.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1061
Ad article 26: Zu Artikel 26:
The Government of the People's Republic of Angola re- Die Regierung der Volksrepublik Angola behält sich das
serves the right to prescribe, transfer or circumscribe the Recht vor, für bestimmte Flüchtlinge oder Gruppen von Flücht-
place of residence of certain refugees or groups of refugees, lingen den Aufenthaltsort vorzuschreiben, zu verlegen oder
and to restrict their freedom of movement, whenever consider- einzugrenzen und ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken,
ations of national or international order make it advisable to do wenn dies aus Gründen der innerstaatlichen oder internatio-
so." nalen Ordnung ratsam erscheint."
Simbabwe hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehende Erklärung abgegeben und folgende
Vorbehalte eingelegt:
(Übersetzung)
"1. The Government of the Republic of Zimbabwe declares ,,(1) Die Regierung der Republik Simbabwe erklärt, daß sie
that it is not bound by any of the reservations to the Convention durch die Vorbehalte zu dem Abkommen über die Rechtsstel-
relating to the Status of Refugees, the application of which had lung der Flüchtlinge, deren Geltung von der Regierung des
been extended by the Government of the United Kingdom to its Vereinigten Königreichs vor Erlangung der Unabhängigkeit auf
territory before the attainment of independence. · ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war, nicht gebunden ist.
2. The Government of the Republic of Zimbabwe wishes to (2) Die Regierung der Republik Simbabwe wünscht zu Arti-
state with regard to article 17, paragraph 2, that it does not kel 17 Absatz 2 die Erklärung abzugeben, daß sie sich nicht als
consider itself bound to grant a refugee who fulfills any of the verpflichtet betrachtet, einem Flüchtling, der eine der unter den
conditions set out in subparagraphs (a) to (c) automatic Buchstaben a bis c genannten Bedingungen erfüllt, ohne wei-
exemption from the obligation to obtain a work permit. In addi- teres die Befreiung von der Verpflichtung zum Erwerb einer Ar-
tion, with regard to article 17 as a whole, the Republic of beitserlaubnis zu gewähren. Darüber hinaus verpflichtet sich
Zimbabwe does not undertake to grant to refugees rights of die Republik Simbabwe hinsichtlich des gesamten Artikels 17
wage-earning employment more favourable than those nicht, Flüchtlingen günstigere Rechte in bezug auf nichtselb-
granted to aliens generally. ständige Arbeit als Ausländern im allgemeinen zu gewähren.
3. The Government of the Republic of Zimbabwe wishes to (3) Die Regierung der Republik Simbabwe wünscht zu erklä-
state that it considers article 22 (1) as being a recommenda- ren, daß sie Artikel 22 Absatz 1 nur als Empfehlung und nicht
tion only and not an obligation to accord to refugees the same als Verpflichtung betrachtet, den Flüchtlingen dieselbe Be-
treatment as it accords to nationals with respect to elementary handlung wie ihren Staatsangehörigen hinsichtlich des Unter-
education. richts in Volksschulen zu gewähren.
4. The Government of the Republic of Zimbabwe considers (4) Die Regierung der Republik Simbabwe betrachtet die
articles 23 and 24 as being recommendations only. Artikel 23 und 24 nur als Empfehlungen.
5. The Government of the Republic of Zimbabwe wishes to (5) Die Regierung der Republik Simbabwe wünscht zu Arti-
state with regard to article 26 that it reserves the right to kel 26 die Erklärung abzugeben, daß sie sich das Recht vorbe-
designate a place or places of residence for refugees." hält, den Flüchtlingen einen oder mehrere Aufenthaltsorte
zuzuweisen."
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach
seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Angola am 23.Juni 1981
Philippinen am 22. Juli 1981
Simbabwe am 25. August 1981
Tschad am 19. August 1981
in Kraft getreten.
An g o I a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel VII Abs. 1 erklärt, daß es sich durch Artikel IV
des Protokolls betreffend die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung des Protokolls nicht als gebunden
betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1981 (BGBI. 11 S. 937).
Bonn, den 13. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-neuseeländischen Vereinbarung
über die wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Antarktis
Vom 19. November 1981
Die in Wellington durch Notenwechsel vom 26. Juni
1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Neuseeland ge-
schlossene Vereinbarung über die wissenschaftliche
Zusammenarbeit in der Antarktis und die Gewährung
des Zugangs zu Einrichtungen in Neuseeland für Expe-
ditionen der Bundesrepublik Deutschland, die
am 26. Juni 1981
in Kraft getreten ist, wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. November 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
(Übersetzung)
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
Wellington 26. Juni 1981
Exzellenz,
ich beehre mich, auf die zwischen den Behörden der Bun- b) Jede Regierung bestimmt eine Person oder Stelle, die
desrepublik Deutschland und Neuseelands geführten Gesprä- für die Koordinierung und Erteichterung der gemeinsa-
che über wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Antarktis men Tätigkeiten aufgrund dieser Vereinbarung verant-
und die Gewährung des Zugangs zu Einrichtungen in Neusee- wortlich ist. Diese Personen oder Stellen konsultieren
land für Personal, Schiffe und Luftfahrzeuge der Bundesrepu- einander mit dem Ziel, solche gemeinsamen Tätigkeiten
blik Deutschland, die an Expeditionen in die Antarktis teilneh- auszubauen.
men, Bezug zu nehmen. Wie Sie wissen, ist Neuseeland auf-
c) Über die gemeinsamen Tätigkeiten werden technische
grund seiner geographischen Nähe zur Antarktis in einer gün-
Vereinbarungen geschlossen, soweit dies für zweck-
stigen Lage, für wissenschaftliche Forschungsprogramme in
mäßig erachtet wird.
der Antarktis Hilfe zu leisten. Neuseeland seinerseits begrüßt
die Zulassung der Bundesrepublik Deutschland zum Status d) Die beiden Regierungen kommen überein, einander
einer Beratenden Vertragspartei aufgrund des Antarktis-Ver- jederzeit auf Ersuchen einer der beiden Regierungen in
trags und die Errichtung des Alfred-Wegenar-Instituts für bezug auf die Durchführung dieser Vereinbarung zu
Polarforschung durch Ihre Regierung. konsultieren.
Wir sind der Ansicht, daß die Ergebnisse der Gespräche, die (2) Vorbehaltlich einer Einigung über den Umfang von Unter-
zwischen unseren Behörden stattgefunden haben, die bereits nehmungen in jedem Jahr verpflichtet sich die Regierung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland von Neuseeland, folgendes zuzulassen:
bestehende wertvolle Zusammenarbeit auf wissenschaft-
lichem Gebiet weiter stärken werden. a) die Durchreise von Personal, das an dem deutschen
Antarktis-Forschungsprogramm beteiligt ist, auf dem
Daher beehre ich mich vorzuschlagen, daß die Ergebnisse Weg nach und von der Antarktis durch Neuseeland und
dieser Gespräche als Vereinbarung zwischen unseren beiden den vorübergehenden Aufenthalt in Neuseeland;
Regierungen wie folgt festgehalten werden:
b) den Zugang zu vereinbarten Häfen, Flughäfen und an-
(1) a) Die beiden Regierungen kommen überein, in der wis- deren erforderlichen Einrichtungen in Neuseeland und
senschaftlichen Antarktis-Forschung für friedliche ihre Benutzung durch Schiffe und Luftfahrzeuge, die an
Zwecke und zum gegenseitigen Nutzen zusammenzu- dem deutschen Antarktis-Forschungsprogramm betei-
arbeiten und die bereits aufgrund des Abkommens über ligt sind, im Einklang mit dem neuseeländischen Recht
wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit und und vorbehaltlich der Zahlung der üblichen Gebühren
des Antarktis-Vertrags zwischen der Bundesrepublik und Abgaben.
Deutschland und Neuseeland bestehende wertvolle
Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem Gebiet weiter (3) Die Regierung von Neuseeland erleichtert im Rahmen ihrer
zu stärken. Gesetze und sonstigen Vorschriften soweit wie möglich die
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1063
Einreise des an dem deutschen Antarktis-Forschungs- a) den voraussichtlichen Umfang des deutschen Antark-
programm beteiligten Personals nach Neuseeland, die tis-Forschungsprogramms für die kommende Antarktis-
Ausreise und den Aufenthalt; ausgenommen sind Perso- Saison, soweit es die Benutzung von Einrichtungen in
nen, die Staatsangehörige Neuseelands sind oder dort ih- Neuseeland bedingt;
ren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Vorausgesetzt, daß
dieses Personal den üblichen Erfordernissen für die b) die Häfen, Flughäfen und anderen erforderlichen Ein-
vorübergehende Einreise genügt, erklärt sich die Regie- richtungen, die für die Benutzung durch das Personal,
rung von Neuseeland einverstanden, ihnen Einreiseerlaub- die Schiffe und die Luftfahrzeuge des deutschen Ant-
nisse zu erteilen, die eine Beschäftigung erlauben und die arktis-Forschungsprogramms während der kommen-
während der Zeit ihres Einsatzes bis zu höchstens zwölf den Antarktis-Saison vorgesehen sind.
Monaten gültig sind.
(4) Die Regierung von Neuseeland erleichtert im Rahmen ihrer (7) Diese Vereinbarung gilt nicht für die Cook-lnseln, Niue und
Gesetze und sonstigen Vorschriften, einschließlich derjeni- Tokelau.
gen über die landwirtschaftliche Gesundheitsinspektion,
den Ein- und Ausgang nach und aus Neuseeland von Schif- (8) Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
fen und Luftfahrzeugen, Gerät und Material, die in dem nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
deutschen Antarktis-Forschungsprogramm verwendet genüber der Regierung von Neuseeland innerhalb von drei
werden sollen, und der persönlichen Habe des an dem Pro- Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
gramm beteiligten Personals. Die Regierung von Neusee- teilige Erklärung abgibt.
land befreit das für diese Zwecke ein- oder ausgeführte
(9) Jede Regierung kann der anderen Regierung jederzeit ihre
Gerät und Material von Steuern und Zöllen.
Absicht mitteilen, diese Vereinbarung außer Kraft zu set-
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet, zen. In diesen Fällen tritt die Vereinbarung nach Ablauf
soweit die logistischen Möglichkeiten des laufenden deut- eines Jahres von dem Tag, an dem die Mitteilung ein-
schen Antarktis-Forschungsprogramms dies jeweils erlau- gegangen ist, außer Kraft.
ben, unter von Fall zu Fall zu vereinbarenden Bedingungen
logistische Unterstützung, die rechtzeitig von der Regie-
rung von Neuseeland für die Durchführung des neuseelän- Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den
dischen Antarktis-Forschungsprogramms angefordert in dieser Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist, be-
wird. ehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwort
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-
bilden soll, die am Tag Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
tet die Regierung von Neuseeland rechtzeitig in jedem Jahr
auf diplomatischem Weg über 8. E. Ta I b o y s
An den
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
in Neuseeland
Herrn Dr. H. A. Steger
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Wellington, den 26. Juni 1981
Sehr geehrter Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen für Ihr Schreiben vom 26. Juni 1981 zu danken, in dem Sie
sich auf die zwischen den Behörden Neuseelands und der Bundesrepublik Deutsch-
land geführten Gespräche über wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Antarktis
und die Gewährung des Zugangs zu Einrichtungen in Neuseeland für Personal, Schiffe
und Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, die an Expeditionen in die Ant-
arktis teilnehmen, beziehen.
Ich teile Ihre Ansicht, daß die Ergebnisse der Gespräche, die zwischen unseren
Behörden stattgefunden haben, die bereits zwischen Neuseeland und der Bundes-
republik bestehende wertvolle Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem Gebiet weiter
stärken werden.
Es ist mir eine Ehre, Ihren Vorschlag anzunehmen, daß die Ergebnisse dieser
Gespräche als Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen wie folgt fest-
gehalten werden:
(Es folgt der Text der einleitenden Note zu Nummer 1 bis 9)
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung zu erklären, daß Ihre
Note und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
bilden soll, die mit dem Datum meiner Antwortnote in Kraft tritt, und benutze diesen
Anlaß, Sie erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Dr. H. A. Steger
An den
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
von Neuseeland
Herrn B. E. Talboys
Wellington
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
„ Bekanntmachung
von Anderungen der Ausführungsordnung
zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 19. November 1981
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens hat am 3. Juli 1981 Änderungen der Ausfüh-
rungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 1976 II S. 649, 664, 721 ) beschlossen. Die Änderungen werden auf
Grund des Artikels X Nr. 2 des Gesetzes über internationale Patentüberein-
kommen vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649) nachstehend bekanntgemacht;
sie sind - mit Ausnahme der Änderung des Gebührenverzeichnisses, die am
1. Januar 1982 in Kraft tritt - am 1. Oktober 1981 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. November 1980 (BGBI. II S. 1457).
Bonn, den 19. November 1981
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Deiters
Änderungen der Ausführungsordnung
zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
(PCT)
gemäß Beschluß der PCT-Versammlung vom 3. Juli 1981
Amendments to the Regulations
under the Patent Cooperation Treaty
(PCT)
Adopted by the Assembly of the International Patent
Cooperation (PCT) Union on July 3, 1981
Modifications du reglement d'execution
du Traite de cooperation en matiere de brevets
(PCT)
Adoptees par I' Assemblee de l'Union internationale de cooperation
en matiere de brevets (Union PCT), le 3 juillet 1981
(Übersetzung)
Rule 3 Regle 3 Regel3
The Request (Form) Requite (forme) Der Antrag (Formblatt)
3.1 [No change] 3.1 [Sans changement] 3.1 [Unverändert]
3.2 [No change] 3.2 [Sans changement] 3.2 [Unverändert]
3.3 Check List 3.3 Bordereau 3.3 Kontrolliste
(a) The printed form shall contain a list a) Le formulaire imprime contient un a) Das vorgedruckte Formblatt enthält
which, when filled in, will show: bordereau qui, une fois rempli, indiquera: eine Liste, die ausgefüllt über folgendes
Auskunft gibt:
(i) [No change] i) [Sans changement] i) [Unverändert]
(ii) whether or not the international ap- ii) si a la demande internationale teile ii) ob der internationalen Anmeldung im
plication as filed is accompanied by a que deposee sont ou non joints un Anmeldezeitpunkt beigefügt sind:
power of attorney (i. e., a document pouvoir (c'est-a-dire un document eine Vollmacht (d. h. ein Schriftstück,
appointing an agent or a common designant un mandataire ou un re- in dem ein Anwalt oder ein gemein-
representative), a copy of a general presentant commun), une copie d'un samer Vertreter bestellt wird), eine
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1065
power of attorney, a priority docu- pouvoir general, un document de Kopie einer allgemeinen Vollmacht,
ment, a document relating to the pay- priorite, un document relatif au paie- ein Prioritätsbeleg, ein Schriftstück
ment of fees, and any other docu- ment des taxes ainsi que tout autre über die Gebührenzahlung und an-
ment (to be specified in the check document (ä preciser dans le borde- dere Unterlagen (die in der Kontrolli-
list); reau); ste im einzelnen aufzuführen sind);
(iii) [No change) iii) [Sans changement] iii) [Unverändert]
(b) [No change] b) [Sans changement] b) [Unverändert]
3.4 [No change] 3.4 [Sans changement] 3.4 [Unverändert]
Rule4 Regle 4 Regel4
The Request (Contents) RequAte (contenu) Der Antrag (Inhalt)
4.1 Mandatory and Optional Contents; 4.1 Contenu obligatoire et contenu facul- 4.1 Vorgeschriebener und wahlweiser
Signature tatif; signature Inhalt; Unterschrift
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [Unverändert]
(b) [No change] b) [$ans changement] b) [Unverändert]
(c) The request may contain c) La requete peut comporter: c) Der Antrag kann enthalten:
(i) indications concerning the inventor i) des indications relatives ä l'inventeur i) Ang~ben über den Erfinder, wenn
where the national law of none of the lorsque la legislation nationale d'au- das nationale Recht keines Bestim-
designated States requires that the cun Etat designe n'exige la commu- mungsstaats die Erfindernennung im
name of the inventor be furnished at nication du nom de l'inventeur lors du Anmeldezeitpunkt verlangt,
the time of filing a national applica- depöt d'une demande nationale,
tion,
(ii) a request to the receiving Office to ii) une requete adressee ä l'office re- ii) einen Antrag an das Anmeldeamt auf
transmit the priority document to the cepteur afin qu'il transmette le docu- Übermittlung des Prioritätsbelegs an
International Bureau where the ap- ment de priorite au Bureau interna- das Internationale Büro, wenn die
plication whose priority is claimed tional lorsque la demande dont la Anmeldung, deren Priorität bean-
was filed with the national Office or priorite est revendiquee a ete depo- sprucht wird, bei dem nationalen Amt
intergovernmental authority which is see aupres de l'office national ou de oder der zwischenstaatlichen Behör-
the receiving Office. l'administration intergouvernemen- de eingereicht worden war, das oder
tale qui est l'office recepteur. die das Anmeldeamt ist.
(d) [No change] d) [Sans changement] d) [Unverändert]
4.2 [No change] 4.2 [Sans changement] 4.2 [Unverändert]
4.3 [No change] 4.3 [Sans changement] 4.3 [Unverändert]
4.4 Names and Addresses 4.4 Noms et adresses 4.4 Namen und Anschriften
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [Unverändert]
(b) [No change] b) [Sans changement] b) [Unverändert]
(c) Addresses shall be indicated in c) Les adresses doivent etre indiquees c) Anschriften sind in der Weise anzu-
such a way as to satisfy the customary re- selon les exigences usuelles en vue geben, daß die üblichen Anforderungen
quirements for prompt postal delivery at d'une distribution postale rapide a für eine schnelle Postzustellung an die
the indicated address and, in any case, l'adresse indiquee et, en tout cas, doivent angegebene Anschrift erfüllt sind, und
shall consist of all the relevant administ- comprendre toutes les unites adminis- müssen in jedem Fall alle maßgeblichen
rative units up to, and including, the house tratives pertinentes jusques et y compris Verwaltungseinheiten, gegebenenfal Is
number, if any. Where the national law of le numero de la maison, s'il y en a un. einschließlich der Hausnummer, enthal-
the designated State does not require the Lorsque la legislation nationale de l'Etat ten. Schreibt das nationale Recht des Be-
indication of the house number, failure to designe n'exige pas l'indication du nume- stimmungsstaats die Angabe der Haus-
indicate such number shall have not ef- ro de la maison, le fait de ne pas indiquer nummer nicht vor, so hat die Nichtangabe
fect in that State. lt is recommended to in- ce numero n'a pas d'effet dans cet Etat. II der Nummer in diesem Staat keine Fol-
dicate any telegraphic and teleprinter ad- est recommande de mentionner l'adresse gen. Es wird empfohlen, eine Telegramm-
dress and telephone number of the agent telegraphique et de telescripteur et le nu- und Fernschreibanschrift und die Tele-
or common representative or, in the ab- mero de telephone du mandataire ou du fonnummer des Anwalts oder gemeinsa-
sence of the designation of an agent or ~epresentant commun ou, en l'absence men Vertreters oder, wenn im Antrag kein
common representative in the request, of de designation d'un mandataire ou d'un Anwalt oder gemeinsamer Vertreter be-
the applicant first named in the request. representant commun dans la requäte, du stimmt ist, des im Antrag zuerst genann-
deposant qui est nomme en premier lieu ten Anmelders anzugeben.
dans la requete.
(d) For each applicant, inventor, or d) Une seule adresse peut ätre indi- d) Für jeden Anmelder, Erfinder oder
agent, only one address may be indi- quee pour chaque deposant, inventeur ou Anwalt darf nur eine Anschrift angegeben
cated, except that, if no agent has been mandataire mais, si aucun mandataire n'a werden; ist jedoch zur Vertretung des An-
appointed to represent the applicant, or ete designe pour representer le deposant melders oder, bei mehreren Anmeldern,
all of them if more than one, the applicant ou tous les deposants, s'il y en a plus aller Anmelder kein Anwalt bestellt wor-
or, if there is more than one applicant, the d'un, le deposant ou, s'il y a plus d'un de- den, so kann der Anmelder oder, bei meh-
common representative, may indicate, in posant, le mandataire commun peut indi- reren Anmeldern, der gemeinsame Ver-
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
addition to any other address given in the quer, en plus de toute autre adresse men- treter zusätzlich zu den im Antrag ange-
request, an address to which notifications tionnee dans la requete, une adresse a gebenen Anschriften eine Zustellan-
shall be sent. laquelle les notifications doivent etre en- schrift angeben.
voyees.
4.5 [No change] 4.5 [Sans changement] 4.5 [Unverändert]
4.6 The lnventor 4.6 lnventeur 4.6 Erfinder
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [Unverändert]
(b) lf the applicant is the inventor, the b) Si le deposant est l'inventeur, la re- b) Ist der Anmelder zugleich der Erfin-
request, in lieu of the indication under quete doit, au lieu de l'indication mention- der, so hat der Antrag anstelle der Anga-
paragraph (a), shall contain a statement nee a l'alinea a), contenir une declaration be nach Absatz a eine entsprechende Er-
to that effect. a cet effet. klärung zu enthalten.
(c) [No change] c) [Sans changement] c) [Unverändert]
4.7 to 4.17 [No change] 4. 7 a 4.17 [Sans changement] 4.7 bis 4.17 [Unverändert]
Schedule of Fees Barerne de Taxes Gebührenverzeichnis
Fees Taxes Gebühr
Amounts Montants Betrag
1. Basic Fee: 1. Taxe de base: 1. Grundgebühr:
(Rule 15.2 (a)) (regle 15.2.a)) (Regel 15.2 Absatz a)
if the international application si la demande internationale ne falls die internationale Anmeldung
contains not more than 30 sheets comporte pas plus de 30 feuilles nicht mehr als 30 Blätter enthält
527 Swiss francs 527 francs suisses 527 Schweizer Franken
if the international application si la demande internationale falls die internationale Anmeldung
contains more than 30 sheets comporte plus de 30 feuilles mehr als 30 Blätter enthält
527 Swiss francs plus 527 francs suisses, 527 Schweizer Franken und
11 Swiss francs for each sheet plus 11 francs suisses par 11 Franken für jedes 30 Blätter
in excess of 30 sheets feuille a compter de la 31 8 übersteigende Blatt
2. Designation Fee: 2. Taxe de designation: 2. Bestimmungsgebühr:
(Rule 15.2 (a)) (regle 15.2.a)) (Regel 15.2 Absatz a)
127 Swiss francs 127 francs suisses 127 Schweizer Franken
3. Handling Fee: 3. Taxe de traitement: 3. Bearbeitungsgebühr:
(Rule 57.2 (a)) (regle 57.2.a)) (Regel 57 .2 Absatz a)
162 Swiss francs 162 francs suisses 162 Schweizer Franken
4. Supplement to the Handling Fee 4. Supplement a la taxe de traitement: 4. Zusätzliche Bearbeitungsgebühr:
(Rule 57.2 (b)) (regle 57.2.b)) (Regel 57.2 Absatz b)
162 Swiss francs 162 francs suisses 162 Schweizer Franken
Surcharges Surtaxes Zuschlagsgebühr
5. Surcharge for late payment 5. Surtaxe pour paiement tardif: 5. Zuschlagsgebühr wegen verspäteter
(Rule 1Sbis .2 (a)) (regle 16bis.2.a)) Zahlung:
(Regel 1ßbis .2 Absatz a)
Minimum: 200 Swiss francs Minimum: 200 francs suisses Mindestbetrag:
200 Schweizer Franken
Maximum: 500 Swiss francs Maximum: 500 francs suisses Höchstbetrag:
500 Schweizer Franken
------
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1067
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation
über sichere Container für geistiges Eigentum
Vom 20. November 1981 Vom 23. November 1981
Das internationale Übereinkommen vom 2. Dezember Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.
S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2
Israel am 21. August 1982 für
in Kraft treten. Simbabwe am 29. Dezember 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 1. September 1981 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 891 ). Bekanntmachung vom 23. April 1981 (BGBI. II S. 191 ).
Bonn, den 20. November 1981 Bonn, den 23. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen
Vom 24. November 1981
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1981
zu dem Abkommen vom 2. März 1978 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum
Luxemburg über die gegenseitige Hilfeleistung bei Kata-
strophen oder schweren Unglücksfällen (BGBI. 1981 II
· S. 445) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 15 Abs. 2
am 1. Dezember 1981
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Oktober 1981
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 24. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
------
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1067
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation
über sichere Container für geistiges Eigentum
Vom 20. November 1981 Vom 23. November 1981
Das internationale Übereinkommen vom 2. Dezember Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.
S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2
Israel am 21. August 1982 für
in Kraft treten. Simbabwe am 29. Dezember 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 1. September 1981 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 891 ). Bekanntmachung vom 23. April 1981 (BGBI. II S. 191 ).
Bonn, den 20. November 1981 Bonn, den 23. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen
Vom 24. November 1981
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1981
zu dem Abkommen vom 2. März 1978 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum
Luxemburg über die gegenseitige Hilfeleistung bei Kata-
strophen oder schweren Unglücksfällen (BGBI. 1981 II
· S. 445) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 15 Abs. 2
am 1. Dezember 1981
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Oktober 1981
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 24. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
------
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1067
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation
über sichere Container für geistiges Eigentum
Vom 20. November 1981 Vom 23. November 1981
Das internationale Übereinkommen vom 2. Dezember Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.
S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2
Israel am 21. August 1982 für
in Kraft treten. Simbabwe am 29. Dezember 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 1. September 1981 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 891 ). Bekanntmachung vom 23. April 1981 (BGBI. II S. 191 ).
Bonn, den 20. November 1981 Bonn, den 23. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen
Vom 24. November 1981
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1981
zu dem Abkommen vom 2. März 1978 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum
Luxemburg über die gegenseitige Hilfeleistung bei Kata-
strophen oder schweren Unglücksfällen (BGBI. 1981 II
· S. 445) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 15 Abs. 2
am 1. Dezember 1981
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Oktober 1981
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 24. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
------
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1067
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation
über sichere Container für geistiges Eigentum
Vom 20. November 1981 Vom 23. November 1981
Das internationale Übereinkommen vom 2. Dezember Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.
S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2
Israel am 21. August 1982 für
in Kraft treten. Simbabwe am 29. Dezember 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 1. September 1981 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 891 ). Bekanntmachung vom 23. April 1981 (BGBI. II S. 191 ).
Bonn, den 20. November 1981 Bonn, den 23. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen
Vom 24. November 1981
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1981
zu dem Abkommen vom 2. März 1978 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum
Luxemburg über die gegenseitige Hilfeleistung bei Kata-
strophen oder schweren Unglücksfällen (BGBI. 1981 II
· S. 445) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 15 Abs. 2
am 1. Dezember 1981
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Oktober 1981
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 24. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
BekanntmachU"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 24. November 1981
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) ist nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Chile am 27. November 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juni 1981 (BGBI. II S. 368).
Bonn, den 24. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds und
über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 24. November 1981
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637)
in der Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI
Abschnitt 2 Buchstabe b für
Bhutan am 28. September 1981
Vanuatu am 28. September 1981
in Kraft getreten.
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(BGBI. 1952 II S. 637) ist nach seinem Artikel XX Abschnitt 2 Buchstabe b für
Bhutan am 28. September 1981
Vanuatu am 28. September 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 1. Dezember 1980 (BGBI. II S. 1487) und vom 29. Juni 1981 (BGBI. II
s. 455).
Bonn, den 24. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
BekanntmachU"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 24. November 1981
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) ist nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Chile am 27. November 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juni 1981 (BGBI. II S. 368).
Bonn, den 24. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds und
über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 24. November 1981
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637)
in der Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI
Abschnitt 2 Buchstabe b für
Bhutan am 28. September 1981
Vanuatu am 28. September 1981
in Kraft getreten.
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(BGBI. 1952 II S. 637) ist nach seinem Artikel XX Abschnitt 2 Buchstabe b für
Bhutan am 28. September 1981
Vanuatu am 28. September 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 1. Dezember 1980 (BGBI. II S. 1487) und vom 29. Juni 1981 (BGBI. II
s. 455).
Bonn, den 24. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1069
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften
Vom 24. November 1981
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom
21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusam-
menarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBI.
1981 II S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für die
Niederlande am 27. Januar 1982
für das Königreich in Europa
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1981 (BGBI. II
s. 965).
Bonn, den 24. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr,
des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr
und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Vom 24. November 1981
Die Salomonen haben in beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 3. September 1981 eingegangenen Noten erklärt, daß sie sich an folgen-
de, vom Vereinigten Königreich ratifizierte und auf die Salomonen erstreckten
Übereinkünfte vom 4. Juni 1954 (BGBI. 195611 S. 1886) gebunden betrachten:
1. Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr,
2. Zusatzprotokoll hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und
Werbematerial für den Fremdenverkehr,
3. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahr-
zeuge.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Januar 1978 (BGBI. II S. 130).
Bonn, den 24. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1069
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften
Vom 24. November 1981
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom
21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusam-
menarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBI.
1981 II S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für die
Niederlande am 27. Januar 1982
für das Königreich in Europa
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1981 (BGBI. II
s. 965).
Bonn, den 24. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr,
des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr
und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Vom 24. November 1981
Die Salomonen haben in beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 3. September 1981 eingegangenen Noten erklärt, daß sie sich an folgen-
de, vom Vereinigten Königreich ratifizierte und auf die Salomonen erstreckten
Übereinkünfte vom 4. Juni 1954 (BGBI. 195611 S. 1886) gebunden betrachten:
1. Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr,
2. Zusatzprotokoll hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und
Werbematerial für den Fremdenverkehr,
3. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahr-
zeuge.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Januar 1978 (BGBI. II S. 130).
Bonn, den 24. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 25. November 1981
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
S. 1229) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Katar am 25. September 1981
Vereinigte Arabische Emirate am 14. Mai 1981
Katar hat seine Beitrittsurkunde am 26. August 1981 in Washington, die
Vereinigten Arabischen Emirate haben ihre Beitrittsurkunde am 14. April 1981
in London hinterlegt. '
Kat a r hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den nach Artikel 14
Abs. 2 zulässigen Vorbehalt zu Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens ein-
gelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1981 (BGBI. II S. 326).
Bonn, den 25. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 26. November 1981
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Katar am 25. September 1981
Vereinigte Arabische Emirate am 14. Mai 1981
Katar hat seine Beitrittsurkunde am 26. August 1981 in Washington, die
Vereinigten Arabischen Emirate haben ihre Beitrittsurkunde am 14. April 1981
in London hinterlegt.
Kat a r hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den nach Artikel 12
Abs. 2 zulässigen Vorbehalt zu Artikel 12 Abs. 1 des Übereinkommens ein-
gelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1981 (BGBI. II S. 327).
Bonn, den 26. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 25. November 1981
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
S. 1229) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Katar am 25. September 1981
Vereinigte Arabische Emirate am 14. Mai 1981
Katar hat seine Beitrittsurkunde am 26. August 1981 in Washington, die
Vereinigten Arabischen Emirate haben ihre Beitrittsurkunde am 14. April 1981
in London hinterlegt. '
Kat a r hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den nach Artikel 14
Abs. 2 zulässigen Vorbehalt zu Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens ein-
gelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1981 (BGBI. II S. 326).
Bonn, den 25. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 26. November 1981
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Katar am 25. September 1981
Vereinigte Arabische Emirate am 14. Mai 1981
Katar hat seine Beitrittsurkunde am 26. August 1981 in Washington, die
Vereinigten Arabischen Emirate haben ihre Beitrittsurkunde am 14. April 1981
in London hinterlegt.
Kat a r hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den nach Artikel 12
Abs. 2 zulässigen Vorbehalt zu Artikel 12 Abs. 1 des Übereinkommens ein-
gelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1981 (BGBI. II S. 327).
Bonn, den 26. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1071
Bekanntmachung Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
der Organisation der Vereinten Nationen über die Registrierung von
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 26. November 1981 Vom 26. November 1981
Die in London am 16. November 1945 unterzeichnete Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über
Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Er- die Registrierung von in den Weltraum gestarteten
ziehung, Wissenschaft und Kultur (BGBI. 1971 II S. 471; Gegenständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem
1978 11 S. 987; 1979 II S. 419) ist nach ihrem Artikel XV Artikel VIII Abs. 4 für
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Chile am 1 7. September 1981
Bahamas am 23. April 1981
Republik Korea am 14. Oktober 1981
Samoa am 3. April 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1980 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 1481 ). Bekanntmachung vom 23. April 1981 (BGBI. II S. 192).
Bonn, den 26. November 1981 Bonn, den 26. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. November 1981
In Bonn ist am 19. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Paki-
stan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 19. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1071
Bekanntmachung Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
der Organisation der Vereinten Nationen über die Registrierung von
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 26. November 1981 Vom 26. November 1981
Die in London am 16. November 1945 unterzeichnete Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über
Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Er- die Registrierung von in den Weltraum gestarteten
ziehung, Wissenschaft und Kultur (BGBI. 1971 II S. 471; Gegenständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem
1978 11 S. 987; 1979 II S. 419) ist nach ihrem Artikel XV Artikel VIII Abs. 4 für
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Chile am 1 7. September 1981
Bahamas am 23. April 1981
Republik Korea am 14. Oktober 1981
Samoa am 3. April 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1980 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 1481 ). Bekanntmachung vom 23. April 1981 (BGBI. II S. 192).
Bonn, den 26. November 1981 Bonn, den 26. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. November 1981
In Bonn ist am 19. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Paki-
stan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 19. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen ,
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (6) Bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen Deut-
und sche Mark) werden zum Bezug von Lastkraftwagen für den
,,Chief Commissioner for Afghan Refugees" (programm-
der Präsident der Islamischen Republik Pakistan - bestimmte Warenhilfe) sowie zur Bildung eines Studien- und
Expertenfonds (SEF) verwendet, der zur Vorbereitung und für
im Geiste der bestehenden freundschaftlicherrBeziehungen notwendige Begleitmaßnahmen bei der Durchführung und Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami- treuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit be-
schen Republik Pakistan, stimmt ist.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (7) Bei der Verwendung des in Absatz 5 genannten Betrages
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- werden die Anforderungen der in Pakistan mit deutscher
gen und zu vertiefen, Kapitalbeteiligung errichteten Unternehmen mit Wohlwollen
berücksichtigt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht da-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, von aus, daß die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
die durch den Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark
in Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der Bun- anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben
desrepublik Deutschland der Regierung der Islamischen verwendet.
Republik Pakistan bisher schon gewährt worden sind,
(9) Die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Vorhaben
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-
in der Islamischen Republik Pakistan beizutragen - desrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen·
Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden. Die
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsbeiträge werden in Darlehen umgewandelt,
wenn sie nicht für Maßnahmen gemäß Absatz 6 verwendet
werden.
Artikel 1
Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
(1) Die Verwendung der Darlehen und der Finanzierungs-
licht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder
beiträge sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
gestellt werden, bestimmen die zwischen den Empfängern und
den Empfängern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge,
Frankfurt/Main, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
insgesamt 135 Millionen DM (in Worten: einhundertfünfund-
vorschriften unterliegen.
dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kre-
die Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe des Absatzes 6 ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
dieses Artikels verwendet. in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
(3) Bis zu 78 Millionen DM (in Worten: achtundsiebzig Millio- grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
nen Deutsche Mark) werden für von beiden Regierungen ge- ren.
meinsam auszuwählende Vorhaben verwendet, wenn nach Artikel 3
Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan steift die
(4) Bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
für den Bezug von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
(programmbestimmte Warenhilfe) verwendet, wenn nach Prü- träge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.
fung· die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(5) Bis zu 30 Millionen DM (in Worten: dreißig Millionen Deut- Artikel 4
sche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten für Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen- bei den sich aus den Darlehen und Finanzierungsbeiträgen
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage (all- freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
gemeine Warenhilfe) verwendet. Es muß sich hierbei um Lie- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
ferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Transport- und Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Devisenlizenzen nach dem 31. Dezember 1980 erteilt worden gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
sind. nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1073
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und 4 finanziert werden, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Einzelfall etwas Abweichendes festgestellt wird. land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Paki-
stan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Artikel 6 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus den Darlehen und
Finanzierungsbeiträgen ergebenden Lieferungen und Leistun- Artikel 8
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bevorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 19. Oktober 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. von Staden
Dr. Franz Klamser
Für den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
Naik
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
vom 19. Oktober 1981 über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Ab-
satz 5 des Regierungsabkommens vom 19. Oktober 1981
aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbeson-
dere Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlings-
bekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-
lung Pakistans von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-
nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für
den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die
militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 26. November 1981
Zu
dem 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
dem II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
dem III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
und
dem IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917),
haben folgende Staaten dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert, daß sie
sich auch nach Erlangung der Unabhängikeit an diese vier Genfer Rotkreuz-
Abkommen gebunden betrachten, deren Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt
worden war:
Dominica am 28. September 1981 (mit Wirkung vom 3. November 1978)
Salomonen am 6. Juli 1981 (mit Wirkung vom 7. Juli 1978)
St. Lucia am 18. September 1981 (mit Wirkung vom 22. Februar 1979)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Juni 1981 (BGBI. II S. 373).
Bonn, den 26. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1075
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zum deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 18. Dezember 1972
Vom 27. November 1981
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1981 zum Protokoll vom
24. Oktober 1979 zu dem Abkommen vom 18. Dezember 1972 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (BGBI. 1981 II S. 306) wird bekanntgemacht, daß das Protokoll
nach seinem Artikel 3 Abs. 2
am 20. Dezember 1981
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. November 1981 in Bonn aus-
getauscht worden.
Bonn, den 27. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 30. November 1981
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Israel am 21. November 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1981 (BGBI. II
s. 1010).
Bonn, den 30. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1075
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zum deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 18. Dezember 1972
Vom 27. November 1981
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1981 zum Protokoll vom
24. Oktober 1979 zu dem Abkommen vom 18. Dezember 1972 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (BGBI. 1981 II S. 306) wird bekanntgemacht, daß das Protokoll
nach seinem Artikel 3 Abs. 2
am 20. Dezember 1981
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. November 1981 in Bonn aus-
getauscht worden.
Bonn, den 27. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 30. November 1981
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 2 für
Israel am 21. November 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1981 (BGBI. II
s. 1010).
Bonn, den 30. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltgesundheitsorganisation
Vom 30. November 1981
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 1974 II S. 43; 1975 II S. 1103;
1977 II S. 339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Dominica am 13. August 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Januar 1981 (BGBI. II S. 19).
Bonn, den 30. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 1. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und
Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
(BGBI. 1973 II S. 953) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Italien am 23. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1423).
Bonn, den 1. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltgesundheitsorganisation
Vom 30. November 1981
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 1974 II S. 43; 1975 II S. 1103;
1977 II S. 339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Dominica am 13. August 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Januar 1981 (BGBI. II S. 19).
Bonn, den 30. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 1. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und
Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
(BGBI. 1973 II S. 953) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Italien am 23. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1423).
Bonn, den 1. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981 1077
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren
Vom 1. Dezember 1981
Das Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den Schutz
vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren
(BGBI. 1973 II S. 958) wird nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für
Italien am 23. Juni 1982
In Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Januar 1981 (BGBI. II S. 46).
Bonn, den 1. Dezember 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Dezember 1981
In Lima ist am 27. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 27. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Dezember 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht