1033
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 28. November 1981 Nr. 37
Tag Inhalt Seite
6.11.81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Durch-
führung der schweizerischen Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Riela-
singen/Ramsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
12.11.81 Bekanntmachung des deutsch-portugiesischen Abkommens über Zusammenarbeit auf dem
Gebiet von Forschung und der technologischen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1034
12. 11. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1036
12.11.81 Bekanntmachung des deutsch-skandinavischen Abkommens über den internationalen Straßen-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1038
13. 11. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung einer Er-
gänzung des Abschnittes I der Anlage 1„zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich
an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben . . . . . . . . . 1048
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung
auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Rielasingen/Ramsen
Vom 6. November 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 6. August 1981 über die
Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet
am Grenzübergang Rielasingen/Ramsen (BGBI. 1981 II S. 600) wird hiermit
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. November 1981
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Notenwechsels vom 15. Oktober 1981
die Vereinbarung vom 1. Juli 1981 über die Durchführung der schweizerischen
Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Rielasin-
gen/Ramsen (BGBI. 1981 II S. 601) in Kraft getreten.
Bonn, den 6. November 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-portugiesischen Abkommens
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung
und der technologischen Entwicklung
Vom 12. November 1981
In Bonn ist am 15. Juni 1981 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Portugiesischen Republik über Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet von Forschung und der tech-
nologischen Entwicklung unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1 am
21. September 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. November 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung
und der technologischen Entwicklung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen be-
und zeichneten öffentlichen oder privaten Stellen geschlossen
werden.
die Regierung der Portugiesischen Republik, Artikel 2
(im folgenden als „die Vertragsparteien" bezeichnet), (1) Die Zusammenarbeit kann gefördert werden durch:
von dem Wunsche geleitet, die zwischen ihnen bestehenden a) Informationsaustausch
engen und freundschaftlichen Beziehungen weiter zu fördern, b) Austausch von Wissenschaftlern und technischem Perso-
nal
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Verbes-
serung der Lebensbedingungen in ihren beiden Ländern durch c) Expertentagungen und andere gemeinsame Aktivitäten
die Förderung der Forschung und der technologischen Ent- d) Bereitstellung oder Vermittlung von Beratungsdiensten
wicklung, und anderen Dienstleistungen
e) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-
in der Erkenntnis, daß beide Länder aus einer engen Zusam-
menarbeit bei der Verfolgung dieser Ziele Nutzen ziehen schungs- und Entwicklungsvorhaben.
können, (2) Die Vertragsparteien werden diese Zusammenarbeit
nach besten Kräften dadurch erleichtern, daß sie Material und
sind wie folgt übereingekommen: Ausrüstungen zur Verfügung stellen.
(3) Die Aufteilung der Kosten für gemeinsame Maßnahmen
Artikel 1 wird in den gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-
vereinbarungen festgelegt.
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-
schen ihren beiden Ländern auf dem Gebiet der Forschung
und der technologischen Entwicklung, u. a. in folgenden Berei- Artikel 3
chen: Um die Durchführung dieses Abkommens und der gemäß
a) Nutzung von Energieträgern sowie die Erschließung neuer Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzelvereinbarungen zu
Energiequellen, fördern, treffen sich Vertreter der Vertragsparteien in regel-
mäßigen Abständen, um sich gegenseitig über den Fortgang
b) Gewinnung und Nutzung der natürlichen Ressourcen, ins-
der gemeinsam interessierenden Aktivitäten zu unterrichten
besondere der Ressourcen des Meeres. und sich über gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu
(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenarbeit verständigen. Zur Erörterung spezieller Fragen können
werden jeweils Gegenstand von Einzelvereinbarungen sein, Arbeitsgruppen von Sachverständigen eingesetzt werden.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981 1035
Artikel 4 Artikel 7
(1) Der Informationsaustausch kann sich zwischen den Ver- (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkom-
tragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen ab- mens räumt die Regierung der Portugiesischen Republik die
wickeln, insbesondere zwischen Forschungsinstituten sowie gleichen Steuer- und Zollerleichterungen ein, wie sie in dem
Fachinformationszentren und Fachbibliotheken. am 9. Juni 1980 in Lissabon unterzeichneten Abkommen zwi-
(2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeichneten schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Stellen können die erhaltenen Informationen an öffentlich- Regierung der Portugiesischen Republik über technische Zu-
rechtliche Anstalten oder von öffentlichen Stellen geförderte sammenarbeit mit Ausnahme der in Artikel 3 Buchstabe b
Institutionen ohne Erwerbscharakter weitergeben. Die Weiter- Satz 2 niedergelegten Bestimmung des genannten Abkom-
gabe von Informationen an diese oder andere Stellen oder Per- mens vorgesehen sind.
sonen ist ausgeschlossen oder beschränkt, wenn die andere (2) Diese Absprache wird bei der Festlegung der Einzelhei-
Vertragspartei oder die von ihr bezeichnete Stelle die empfan- ten der Zusammenarbeit berücksichtigt, wie sie in den gemäß
gende Stelle vor oder bei dem Austausch in diesem Sinne Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzelvereinbarungen vor-
informiert. gesehen ist.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß diejenigen, die ge-
mäß diesem Abkommen oder der zu seiner Durchführung zu Artikel 8
schließenden Einzelvereinbarungen zum Empfang von Infor- Dieses Abkommen wird entsprechend den in beiden Län-
mationen berechtigt sind, diese Informationen nicht an Stellen dern geltenden Gesetzen und Vorschriften angewendet. Von
oder Personen weitergeben, die aufgrund dieses Abkommens den Vertragsparteien eingegangene internationale Verpflich-
und der gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel- tungen bleiben davon unberührt.
vereinbarungen zur Entgegennahme dieser Informationen
nicht befugt sind.
Artikel 9
Artikel 5 Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
(1) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Abkommens werden, sofern in den gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu
schließenden Einzelvereinbarungen nichts anderes vereinbart
a) Informationen, die aufgrund von Rechten Dritter oder von wird, in gegenseitigen Konsultationen zwischen den Vertrags-
Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden parteien beigelegt.
dürfen,
b) geheimhaltungsbedürftige Informationen der Regierung, Artikel 10
sofern nicht die zuständigen Behörden zuvor ihre Zustim-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
mung erteilt haben.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(2) Informationen von kommerziellem Wert werden aufgrund Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei
besonderer Absprachen weitergegeben, in denen auch die Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegen-
Bedingungen für die Weitergabe geregelt werden. teilige Erklärung abgibt.
(3) In den gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-
vereinbarungen wird geregelt, wer zum Empfang sich aus ge- Artikel 11
meinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ergeben- (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-
den Informationen von kommerziellem Wert berechtigt sein parteien sich gegenseitig davon unterrichtet haben, daß die je-
soll. weiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treten erfüllt sind.
Artikel 6
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jah-
(1) Die Vertragsparteien sind bemüht, die Partner der Zu- ren in Kraft und wird danach für jeweils zwei Jahre verlängert,
sammenarbeit zu veranlassen, den Grad der Zuverlässigkeit sofern die Verlängerung nicht durch eine Mitteilung einer der
und Anwendbarkeit der ausgetauschten Informationen bzw. beiden Vertragsparteien spätestens zwölf Monate vor Ablauf
der zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen so eines solchen Zeitraums ausgeschlossen wird. Die Geltungs-
genau wie möglich anzugeben. Die Tatsache, daß die Ver- dauer der gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-
tragsparteien an der Weitergabe von Informationen im Rah- vereinbarungen wird durch die Beendigung dieses Abkom-
men dieser Zusammenarbeit beteiligt sein können, begründet mens nicht berührt. Nach Ablauf der Geltungsdauer bleibt das
an sich noch keine Haftung der Vertragsparteien. Abkommen so lange und so weit in Kraft, wie es für die Durch-
führung von Einzelvereinbarungen, die gemäß Artikel 1 Ab-
(2) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-
vereinbarungen enthalten gegebenenfalls Bestimmungen satz 2 geschlossen worden sind, erforderlich ist.
über die Haftung für Schäden, die die Vertragsparteien oder (3) Änderungen dieses Abkommens werden zwischen den
Dritte im Zusammenhang mit der Durchführung der Zusam- Vertragsparteien vereinbart und durch einen Notenwechsel in
menarbeit im Rahmen dieses Abkommens erleiden. Kraft gesetzt.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
Andre Goncalv&s Pereira
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. November 1981
In Bonn ist am 6. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Trinkwasserversorgung Khourigba, Oued Zem, Beni Mellal
und - bis zu 29 Millionen DM (in Worten: neunundzwanzig
Millionen Deutsche Mark),
die Regierung des Königreichs Marokko -
c) landwirtschaftliche Regionalentwicklung am Loukkos-Fluß,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Bewässerungsperimeter Plaines
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- - bis zu 28 Millionen DM (in Worten: achtundzwanzig
reich Marokko, Millionen Deutsche Mark).
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen licht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
gen und zu vertiefen, fängern für den Studienfonds zur Vorbereitung von Projekten
der finanziellen Zusammenarbeit einen Finanzierungsbeitrag
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (Aufstockung) bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Deutsche Mark) zu erhalten.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Königreich Marokko beizutragen - der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen: rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt für
Artikel 1 Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen (4) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 be-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- zeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
Main, für folgende Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt 73 rung des Königreichs Marokko durch andere Vorhaben ersetzt
Millionen DM (in Worten: dreiundsiebzig Millionen Deutsche werden.
Mark) aufzunehmen:
a) Trinkwasserversorgung Tiznit Artikel 2
- bis zu 16 Millionen DM (in Worten: sechzehn Millionen (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge
Deutsche Mark), und, sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
ist, aufbau und den Empfängern der Darlehen und des Finanzie-
Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981 1037
rungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun- Artikel 5
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
liegen.
Darlehen und dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden,
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan- Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-
füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 3 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensge-
Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditan- währung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen gebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im
Königreich Marokko erhoben werden.
Artikel 7
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Fi-
land gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko in-
nanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
Artikel 8
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 6. Oktober 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist
der französische. Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. von Staden
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Abdelhakim lraqui
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-skandinavischen Abkommens
über den internationalen Straßenverkehr
Vom 12. November 1981
In Oslo ist am 22. September 1981 ein Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen des Königreichs
Dänemark, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden über
den internationalen Straßenverkehr unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 23 Abs. 1
am 22. Oktober 1981
in Kraft getreten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat bei Un-
terzeichnung des Abkommens gegenüber der norwegischen und schwedi-
schen Regierung folgende Erklärung abgegeben:
„Wird zwischen dem Rat der Europäischen Gemeinschaften und Norwegen und
Schweden eine Übereinkunft über einen Gegenstand getroffen, der in den Artikeln 1
und 3 des Abkommens über den internationalen Straßenverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland, Dänemark, Norwegen und Schweden geregelt ist, so gelten nach
Inkrafttreten der zwischen dem Rat der Europäischen Gemeinschaften und Norwegen
und Schweden getroffenen Übereinkunft die Regeln dieser Übereinkunft."
Das Abkommen und das dazugehörige Protokoll werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 12. November 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981 1039
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und den Regierungen des Königreichs Dänemark,
des Königreichs Norwegen
und des Königreichs Schweden
über den internationalen Straßenverkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Abholung solcher Fahrgäste anzusehen, die am gleichen
Tag von dem gleichen Unternehmer in das andere Land ge-
sowie
bracht worden sind.
die Regierungen des Königreichs Dänemark,
Artikel 3
des Königreichs Norwegen
Gelegenheitsverkehrsdienste, die nicht nach den Vorschrif-
und des Königreichs Schweden - ten der Artikel 1 und 2 dieses Abkommens genehmigungsfrei
sind, bedürfen im Einzelfall der Genehmigung der zuständigen
in dem Bestreben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Behörde der betreffenden Vertragspartei.
den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr mit
Kraftfahrzeugen weiter zu entwickeln - Artikel 4
sind im Rahmen des geltenden Rechts wie folgt übereinge- (1) Pendelverkehr (Ferienziel-Reisen) in oder durch das an-
kommen: dere Land bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behör-
de der anderen Vertragspartei.
Personenverkehr (2) Für den Pendelverkehr (Ferienziel-Reiseverkehr) mit
Kraftomnibussen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 und Dänemark, der den Vorschriften des Artikels 2 und des Ar-
(1) Die im Heimatstaat genehmigten Unternehmen des Ge- tikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,
legenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren Betriebs- gelten die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72,
sitz in dem Gebiet des einen Landes haben, bedürfen für Fahr- 1172/72 und 2442/72.
ten in oder durch das Gebiet des anderen Landes keiner wei-
teren Genehmigung, wenn es sich handelt um Artikel 5
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h. um Fahrten, (1) Im grenzüberschreitenden Linienverkehr bedürfen Unter-
die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf nehmer einer Genehmigung der zuständigen Behörden derbe-
der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reisegruppe beför- rührten Länder.
dert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (2) Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen und de-
oder ren Änderung sowie die Einstellung des Betriebes bedürfen
der vorherigen Zustimmung der beiderseitigen zuständigen
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufge- Genehmigungsbehörden.
nommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leer-
fahrt ist. (3) Im Linienverkehr mit Kraftomnibussen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Dänemark gelten die Vorschrif-
Vorschriften anderer Übereinkommen, aus denen sich die Ge- ten der Verordnungen (EWG) Nr. 517 /72, 1172/72 und
nehmigungsfreiheit in anderen als den in diesem Absatz ge- 2442/72.
nannten Fällen ergibt, bleiben unberührt.
Artikel 6
(2) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Dänemark gelten die (1) Im Transitlinienverkehr bedürfen Unternehmer einer Ge-
Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 117/66 und nehmigung der zuständigen Behörde des durchfahrenen Lan-
1016/68. des.
(3) Unternehmer, die Verkehrsdienste nach Absatz 1 durch- (2) Im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland
führen, haben während der ganzen Dauer der Fahrt ein Kon- und Dänemark gelten die Vorschriften der Verordnungen
trolldokument mitzuführen, dessen Einzelheiten im Protokoll (EWG) Nr. 517/72, 1172/72 und 2442/72.
nach Artikel 19 geregelt sind.
Güterverkehr
Artikel 2
(1) Taxen und Mietwagen deutscher oder dänischer Unter- Artikel 7
nehmer dürfen Fahrgäste in oder durch das andere Land be- (1) Für Güterbeförderungen im gewerblichen Verkehr mit
fördern. Die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte Aus- Kraftfahrzeugen, die in dem Gebiet einer der Vertragsparteien
fertigung der Genehmigung ist auf der Fahrt mitzuführen. zugelassen sind, ist eine Genehmigung der Vertragspartei er-
(2) Das Aufnehmen von Fahrgästen durch deutsche oder forderfich, deren Gebiet befahren wird.
dänische Unternehmer im anderen Land ist nicht gestattet. Je- (2) Von der Gemischten Kommission nach Artikel 20 wird
doch ist die Aufnahme von Fahrgästen im anderen Land dann ein Kontingent für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, das
zulässig, wenn der Beförderungsvertrag für die Fahrgäste ab- jader Vertragspartei in gleicher Höhe zur Verfügung steht. Das
geschlossen worden ist, bevor sie im anderen Land eintreffen. Kontingent kann während dieses Zeitraumes geändert wer-
Als eine Aufnahme von Fahrgästen im anderen Land ist nicht den.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 8 Gemeinsame Bestimmungen
Keiner Genehmigung bedürfen die im Protokoll nach Arti- Artikel 16
kel 19 aufgeführten Beförderungen.
(1) Genehmigungen werden nur an solche Unternehmer
ausgegeben, die nach dem Recht des Staates, in dem das
Artikel 9 Kraftfahrzeug zugelassen ist, Personen oder Güter mit Kraft-
Außerhalb des vereinbarten Kontingents nach Artikel 7 dür- fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr befördern dür-
fen Genehmigungen ausgegeben werden für die im Protokoll fen.
nach Artikel 19 aufgeführten Beförderungen. (2) Für Unternehmer und Fahrpersonal ist im anderen land
das dort geltende Recht verbindlich.
Artikel 10
(1) Die Genehmigung berechtigt zur Güterbeförderung im Artikel 17
grenzüberschreitenden Verkehr Die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderli-
a) zwischen dem Land, in dem das verwendete Kraftfahrzeug chen Unterlagen (z. B. Genehmigung, Beförderungspapier)
zugelassen ist und dem anderen Land (Wechselverkehr); sind bei allen Fahrten im anderen Land vom Fahrpersonal mit-
zuführen und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzu-
b) durch das andere Land (Transit); weisen.
c) zwischen dem anderen Land und einem dritten Land (Drei-
länderverkehr) zu den Bedingungen, die von der Gemisch- Artikel 18
ten Kommission nach Artikel 20 festgelegt werden.
(1) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen
(2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Güter mit Kraftfahr- des Unternehmers und des Fahrpersonals gegen das im ande-
zeugen, die in dem einen Land zugelassen sind, zwischen zwei ren Land geltende Recht und die Bestimmungen dieses Ab-
in dem anderen Land liegenden Orten zu befördern (Binnen- kommens treffen die zuständigen Behörden des Landes, in
verkehr). dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zu-
(3) Der Geltungsbereich der Genehmigung kann von der Ge- ständigen Behörde des Landes, in dem die Zuwiderhandlung ·
mischten Kommission nach Artikel 20 eingeschränkt werden. begangen worden ist, eine der nachfolgenden Maßnahmen:
Die Einschränkung muß in der Genehmigung vermerkt sein. a) Hinweis an den verantwortlichen Unternehmer, die gelten-
den Vorschriften im anderen Land einzuhalten;
Artikel 11 b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den ver-
antwortlichen Unternehmer oder Widerruf einer bereits er-
(1) Die Genehmigung gilt für ein Kraftfahrzeug oder einen
teilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zustän-
Zug miteinander verbundener Fahrzeuge (Sattelzug oder
dige Behörde des anderen Landes ihn vom Verkehr ausge-
Lastzug).
schlossen hat.
(2) Der Unternehmer darf die ihm erteilte Genehmigung nicht
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über
einem anderen Unternehmer überlassen.
die getroffenen Maßnahmen.
Artikel 12
Artikel 19
Die Genehmigung kann ausgestellt werden
Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen wer-
a) als Zeitgenehmigung, gültig für eine unbestimmte Anzahl den von den Vertragsparteien in einem Protokoll niedergelegt;
von Fahrten; dieses ist Bestandteil des Abkommens.
b) als Fahrtgenehmigung, gültig für eine einzelne Fahrt (Hin-
und Rückfahrt).
Artikel 20
Artikel 13 (1) Auf Verlangen der zuständigen Behörden einer Vertrags-
partei tritt eine aus Vertretern der zuständigen Behörden be-
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen stehende Gemischte Kommission zusammen, um in Durchfüh-
die Genehmigungen für die jeweils im anderen Land zugelas- rung des Abkommens der Entwicklung des Verkehrs Rech-
senen Kraftfahrzeuge. nung zu tragen und auftretende Fragen im gegenseitigen Ein-
(2) Die Genehmigungen werden an die Unternehmer durch vernehmen zu regeln.
die zuständigen Behörden des Landes ausgegeben, in dem die (2) Die Gemischte Kommission ist berechtigt, das Protokoll
Kraftfahrzeuge dieser Unternehmer zugelassen sind. nach Artikel 19 zu ändern.
Artikel 14 Artikel 21
Jede Sendung im gewerblichen Straßengüterverkehr muß Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
von einem internationalen Beförderungspapier begleitet sein. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
den Regierungen des Königreichs Dänemark, des Königreichs
Norwegen und des Königreichs Schweden innerhalb von 3
Artikel 15 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
(1) Beförderungen im grenzüberschreitenden Werkverkehr Erklärung abgibt.
sind genehmigungsfrei. Das Werkverkehr betreibende Unter-
nehmen hat jedoch nachzuweisen, daß es sich um eine Beför- Artikel 22
derung im Werkverkehr handelt. Abkommen und Regelungen über den Straßenpersonen-
(2) Jede Beförderung im Werkverkehr muß von einem Beför- und -güterverkehr zwischen dem Königreich Dänemark, dem
derungspapier begleitet sein, dessen Inhalt im Protokoll nach Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden werden
Artikel 19 festgelegt ist. durch dieses Abkommen nicht berührt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981 1041
Artikel 23 (3) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvereinbarung über die
Durchführung des internationalen Straßenpersonen- und
(1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in
-güterverkehrs vom 15. Februar 1952 in der Fassung vom
Kraft. 1. Januar 1971 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der
(2) Das Abkommen bleibt unbefristet in Kraft, bis es von Bundesrepublik Deutschland einerseits und den Verkehrs-
einer der Vertragsparteien schriftlich mit einer Frist von 6 Mo- ministerien von Dänemark, Norwegen und Schweden anderer-
naten gekündigt wird. seits außer Kraft.
Geschehen zu Oslo am 22. September 1981 in einer Ur-
schrift in deutscher, dänischer, norwegischer und schwedi-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist. Die Urschrift wird im Archiv des Kgl. Norwegischen
Außenministeriums hinterlegt. Beglaubigte Abschriften wer-
den den übrigen Teilnehmerregierungen von der norwegi-
schen Regierung übermittelt.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johannes Baiser
Für die Regierung des Königreichs Dänemark
T. Oldenburg
Für die Regierung des Königreichs Norwegen
Ronald Bye
Für die Regierung des Königreichs Schweden
L. Kellberg
Protokoll
nach Artikel 19 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und den Regierungen des Königreichs Dänemark,
des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden
über den internationalen Straßenverkehr
Für die Anwendung des Abkommens werden nachstehende Zu Artikel 4
Regelungen vereinbart:
3. Pendelverkehr (Ferienziel-Reisen) deutscher Unterneh-
mer bedarf für die norwegische und schwedische Teil-
Personenverkehr strecke der Genehmigung der zuständigen Behörde der
Vertragspartei, in deren Gebiet das Reiseziel liegt. Der
Zu Artikel 1 Antrag ist vom deutschen Unternehmer bei der zuständi-
gen Behörde der Vertragspartei zu stellen, die ihre Ent-
1. Das Kontrolldokument nach Artikel 1 Absatz 3 muß für scheidung dem deutschen Antragsteller unmittelbar mit-
norwegische und schwedische Unternehmer der Anlage 1 teilt. Eine Abschrift der Entscheidung wird gleichzeitig
zum Dokument CM (71) 8 der CEMT für dänische und dem Bundesminister für Verkehr übersandt. Pendelver-
deutsche Unternehmer der Anlage 2 zur Verordnung kehr (Ferienziel-Reisen) norwegischer und schwedischer
(EWG) Nr. 1016/68 entsprechen. Unter Punkt 6 des Fahr- Unternehmer bedarf für die deutsche Teilstrecke der Ge-
tenblattes kann die Liste der Fahrgäste durch die Angabe nehmigung der zuständigen deutschen Behörde, in deren
der Zahl der Fahrgäste ersetzt werden. Gebiet das Reiseziel liegt.
Der Antrag ist an die zuständige Behörde ihres Heimat-
Zu Artikel 3 staates zu richten, die den Antrag dem Bundesminister für
2. Anträge im genehmigungspflichtigen Gelegenheitsver- Verkehr übersendet. Die deutsche Genehmigungsbehör-
kehr nach Artikel 3 sind vom dänischen, norwegischen de übersendet die Genehmigung für den norwegischen
oder schwedischen Unternehmer nach Muster der Anla- und schwedischen Antragsteller an die zuständige Behör-
ge 1 in zweifacher Ausfertigung an die zuständige Behör- de des Heimatstaates.
de seines Heimatstaates zu richten, die sie dem Bundes- 4. Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 2 mindestens
minister für Verkehr übersendet. in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Vom deutschen Unternehmer ist der Antrag nach Muster 5. Liegt das Reiseziel deutscher Unternehmer nicht in einem
der Anlage 1 an die zuständige Behörde der anderen Ver- der drei skandinavischen Staaten (Transitverkehr), so be-
tragspartei zu richten. darf es für die gesamte Transitstrecke der Genehmigung
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
derjenigen skandinavischen Vertragspartei, in deren Ge- g) die Überführung von Leichen;
biet der erste Grenzübergang bei der Hinfahrt stattfindet.
Liegt das Reiseziel norwegischer und schwedischer Un- h) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, de-
ternehmer nicht in der Bundesrepublik Deutschland ren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Ge-
(Transitverkehr), so bedarf es für die Transitstrecke der samtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder
Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde, in de- deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast
ren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Hinfahrt statt- der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
findet; dasselbe gilt, wenn das Reiseziel dänischer Unter- i) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur
nehmer nicht in einem Mitgliedstaat der EWG liegt. Im üb- Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere
rigen gelten die Nummern 3 und 4 entsprechend. bei Naturkatastrophen);
j) die Beförderung hochwertiger Waren (z. 8. Edelmetal-
Zu Artikel 5 le) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen
6. Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs für die Teil- Sicherheitskräften begleitet werden;
strecke auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei sowie
k) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst-
Anträge nach Artikel 5 Absatz 2 sind bei der zuständigen
werken für A1,1sstellungen oder für gewerbliche
Behörde des Heimatstaates einzureichen. Die Anträge
Zwecke;
deutscher Verkehrsunternehmer sind mit einer Stellung-
nahme des Bundesministers für Verkehr der zuständigen 1) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließ-
Behörde der anderen Vertragspartei zu übersenden; die lich zur Werbung oder Unterrichtung (Messegut);
Anträge norwegischer und schwedischer Verkehrsunter-
m) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu
nehmer sind mit einer Stellungnahme der zuständigen
oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusver-
Behörde des Heimatstaates dem Bundesminister für Ver-
anstaltungen, Schaumärkten oder Jahrmärkten sowie
kehr zu übersenden.
zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
7. Die Genehmigung wird nach den innerstaatlichen Rechts-
vorschriften erteilt. n) Beförderungen mit deutschen und dänischen Kraft-
fahrzeugen zwischen Orten in der deutschen und dä-
8. Die Genehmigung soll erst dann erteilt werden, wenn zwi- nischen Grenzzone, wenn die Gesamtentfernung der
schen den Vertragsparteien Einverständnis darüber be- Beförderung nicht mehr als 100 km in der Luftlinie be-
steht, daß für die Linie ein öffentliches Verkehrsbedürfnis trägt. Die in der deutschen und dänischen Grenzzone
(Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit) vor1iegt und wenn gelegenen Orte sind in einer zwischen den Regierun-
die Gegenseitigkeit gewahrt ist. gen der Bundesrepublik Deutschland und Dänemarks
erstellten Liste aufgeführt.
Zu Artikel 6 o) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraft-
9. Anträge auf Einrichtung eines Transitlinienverkehrs sind fahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende
bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates einzurei- befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit
chen. Die Anträge deutscher Verkehrsunternehmer sind Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
mit einer Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr p) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zu
übersenden; die Anträge norwegischer und schwedischer q) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten
Verkehrsunternehmer sind mit einer Stellungnahme der Fahrzeugs, das ein im Ausland liegengebliebenes
zuständigen Behörde des Heimatstaates dem Bundes- Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Be-
minister für Verkehr zu übersenden. förderung durch das Austauschfahrzeug mit der für
das liegengebliebene Fahrzeug erteilten Genehmi-
10. Die Genehmigung wird jeweils nach innerstaatlichen gung.
Rechtsvorschriften sowie nach den für internationale Ver-
kehrsdienste maßgebenden internationalen Vereinbarun- 14. Die von der Genehmigungspflicht befreiten Beförderun-
gen erteilt. gen können auch im Dreiländerverkehr durchgeführt wer-
den.
Güterverkehr
Zu Artikel 9
Zu Artikel 7
11. Das Kontingent wird auf der Grundlage von Zeitgenehmi- 15. Außerhalb des vereinbarten Kontingents nach Artikel 7
gungen vereinbart. dürfen Genehmigungen ausgegeben werden für die Be-
förderung
12. Die Gemischte Kommission nach Artikel 20 vereinbart
a) von Umzugsgut;
den Schlüssel, nach dem Zeitgenehmigungen in Fahrtge-
nehmigungen umgerechnet werden können. b) von Ersatzteilen für Hochseeschiffe;
c) im deutsch-dänischen Straßengüterverkehr mit in der
Zu Artikel 8 Bundesrepublik Deutschland und in Dänemark zuge-
13. Keiner Genehmigung bedürfen lassenen Kraftfahrzeugen aus dem einen Land In eine
Grenzzone des anderen Landes, deren Tiefe von der
a) die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und gemeinsamen Grenze aus 25 km in der Luftlinie be-
von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; trägt und umgekehrt;
b) die Beförderung von Postsendungen; d) mit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
c) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen; Kraftfahrzeugen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und einer Grenzzone mit einem Radius
d) die Beförderung von Müll und Fäkalien; von 25 km Luftlinie jeweils um die dänischen Fährhä-
e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbesei- fen Gedser, R0dby-Havn, Nakskov, Kors0r, Bagenkop,
tigung; Faaborg;
f) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme e) mit in Dänemark zugelassenen Kraftfahrzeugen zwi-
von Schlachtvieh; schen Dänemark und einer Grenzzone mit einem Ra-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981 1043
dius von 25 km Luftlinie jeweils um die in der Bundes- 19. Zuständige Behörden für die Ausgabe der Genehmi@un-
republik Deutschland gelegenen Fährhäfen Trave- gen:
münde, Puttgarden, Kiel, Gelting;
an deutsche Unternehmer
f) von Kies, Sand und Natursteinen mit in der Bundesre-
Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr
publik Deutschland und in Dänemark zugelassenen
Mercatorstraße 9, Postfach 50 07
Kraftfahrzeugen im deutsch-dänischen Verkehr;
2300 Kiel
g) von Schlachtvieh mit Spezialfahrzeugen im deutsch-
dänischen Straßengüterverkehr. an dänische Unternehmer
Direktoratet for Vejtransport
Zu Artikel 11 Borgergade 20
1300 Köbenhavn K
16. Die Genehmigungen für den deutsch-dänischen Verkehr
werden dem Unternehmer, die Genehmigungen für den an norwegische Unternehmer
deutsch-norwegischen und den deutsch-schwedischen Samferdselsdepartementet
Verkehr dem Unternehmer für bestimmte Kraftfahrzeuge Oep.
erteilt. Oslo 1
an schwedische Unternehmer
Zu Artikel 13
Transportraadet
17. Die Genehmigung gilt für das Kraftfahrzeug oder einen Box 1339
Zug miteinander verbundener Fahrzeuge (Sattelzug oder 171 26 Solna
Lastzug), auch wenn der Anhänger/Sattelauflieger im an-
deren oder in einem dritten Land zugelassen ist. 20. Form und Inhalt der Transportgenehmigungen werden von
18. Zuständige Behörden für die Erteilung der Genehmi- der Gemischten Kommission nach Artikel 20 des Abkom-
gungen: mens vereinbart.
in der Bundesrepublik Deutschland 21. Für die Ausgabe der Genehmigungen wird keine Gebühr
Der Bundesminister für Verkehr zugunsten des Landes erhoben, in dessen Gebiet die Ge-
Kennedyallee 72 nehmigung gültig ist.
Postfach 20 01 00
5300 Bonn 2
Zu Artikel 15
im Königreich Dänemark
22. Das Beförderungspapier für den Werkverkehr muß folgen-
Ministeriet for offentlige arbejder de Angaben enthalten:
Frederiksholms Kanal 27
1220 Köbenhavn K a) Name (Firma), Anschrift, Gegenstand des Unterneh-
mens, das den Werkverkehr durchführt;
im Königreich Norwegen
b) Amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeuges;
Samferdsel sdepartementet
Dep. c) Be- und Entladestelle mit Name (Firma), Anschrift und
Oslo 1 Gegenstand des Unternehmens;
im Königreich Schweden d) Art und Gewicht bzw. sonstige Mengenangaben der
beförderten Güter;
Transportraadet
Box 1339 e) Grenzübergang;
171 26 Solna f) Unterschrift des Unternehmers mit Datum.
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Anlage 1 zum Protokoll
Antrags- und Genehmigungsformular
für den genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr
(Artikel 3 in Verbindung mit dem Protokoll nach Artikel 19 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen des Königreichs Dänemark,
des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden über den internationalen Straßenverkehr)
Der
(Name und Betriebssitz des Unternehmers)
beantragt, mit dem Fahrzeug (den Fahrzeugen)
··························.. ··················i,:~;tii~h~~ i<~~~~~i~h~~.-"~~~·h, ·<kt; ·sit~~iät~~; ·············································
zu folgendem Zeitpunkt (folgenden Zeitpunkten)
Gelegenheitsverkehr
nach
über
········································································································································
(genauen Reiseweg angeben)
auszuführen, der den Bedingungen des Artikels 1 des vorgenannten Akommens nicht entspricht, weil
(genaue Begründung des Antrages)
Dem Antragsteller ist bekannt, daß die beantragte Genehmigung nicht zum Absetzen oder Aufnehmen von Fahr-
gästen in den durchfahrenen Ländern berechtigt.
Der dänische, norwegische oder schwedische Antragsteller besitzt die in seinem Heimatstaat erforderliche
Genehmigung.
········································································································································
(Stempel und Sichtvermerk der zuständigen Behörde)
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981 1045
Die gültige Genehmigung für Ferienziel-Reisen mit Kraftomnibussen/Personenkraftwagen ist dem Antragsteller
in der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden durch
(Behörde)
unter dem Aktenzeichen ....................................................................................................... .
........................................ am ......................................................................................... .
........................................ , den ....................................................................................... .
(Unterschrift des Antragstellers)
Genehmigungsvermerk der zuständigen Behörde:
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Anlage 2 zum Protokoll
Antrags- und Genehmigungsformular
für Pendelverkehr/Ferienziel-Reisen
(Artikel 4 in Verbindung mit dem Protokoll nach Artikel 19 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen des Königreichs Dänemark,
des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden über den internationalen Straßenverkehr)
Der
(Name und Betriebssitz des Unternehmers)
beantragt, mit dem Fahrzeug (den Fahrzeugen)
(Amtliches Kennzeichen, Anzahl der Sitzplätze)
zu folgendem Zeitpunkt (folgenden Zeitpunkten)
Pendelverkehr (Ferienziel-Reisen)
von
nach
ausführen zu dürfen.
Anzahl der Fahrten: .............................................................................................................. .
Reiseweg: .......................................................................................................................... .
Grenzübergang (Grenzübergänge) bei der Hinfahrt:
Grenzübergang (Grenzübergänge) bei der Rückfahrt:
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981 1047
Der dänische, norwegische oder schwedische Antragsteller besitzt die in seinem Heimatstaat erforderliche
Genehmigung.
(Stempel und Sichtvermerk der zuständigen Behörde)
Die gültige Genehmigung für Ausflugsfahrten oder den Verkehr mit Mietomnibussen oder Mietwagen ist dem
Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden durch
(Behörde)
unter dem Aktenzeichen ........................................................................................................ .
........................................ am
........................................ , den ....................................................................................... .
(Unterschrift des Antragstellers)
Genehmigungsvermerk der zuständigen Behörde:
-------. · - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung
einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
Vom 13. November 1981
Nach§ 3 Abs. 3 der Ersten Verordnung vom 6. August 1981 über die Inkraft-
setzung einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom
31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-
reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1981 II
S. 598), wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3
Abs. 1
am 10. November 1981
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Notenwechsels vom 2./11. September
1981 die Vereinbarung vom 30. Januar/10. Februar 1981 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Österreich zur Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom
31. Mai 1967 (BGBI. 1981 II S. 599) in Kraft getreten.
Bonn, den 13. November 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-portugiesischen Abkommens
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung
und der technologischen Entwicklung
Vom 12. November 1981
In Bonn ist am 15. Juni 1981 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Portugiesischen Republik über Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet von Forschung und der tech-
nologischen Entwicklung unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1 am
21. September 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. November 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung
und der technologischen Entwicklung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen be-
und zeichneten öffentlichen oder privaten Stellen geschlossen
werden.
die Regierung der Portugiesischen Republik, Artikel 2
(im folgenden als „die Vertragsparteien" bezeichnet), (1) Die Zusammenarbeit kann gefördert werden durch:
von dem Wunsche geleitet, die zwischen ihnen bestehenden a) Informationsaustausch
engen und freundschaftlichen Beziehungen weiter zu fördern, b) Austausch von Wissenschaftlern und technischem Perso-
nal
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Verbes-
serung der Lebensbedingungen in ihren beiden Ländern durch c) Expertentagungen und andere gemeinsame Aktivitäten
die Förderung der Forschung und der technologischen Ent- d) Bereitstellung oder Vermittlung von Beratungsdiensten
wicklung, und anderen Dienstleistungen
e) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-
in der Erkenntnis, daß beide Länder aus einer engen Zusam-
menarbeit bei der Verfolgung dieser Ziele Nutzen ziehen schungs- und Entwicklungsvorhaben.
können, (2) Die Vertragsparteien werden diese Zusammenarbeit
nach besten Kräften dadurch erleichtern, daß sie Material und
sind wie folgt übereingekommen: Ausrüstungen zur Verfügung stellen.
(3) Die Aufteilung der Kosten für gemeinsame Maßnahmen
Artikel 1 wird in den gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-
vereinbarungen festgelegt.
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-
schen ihren beiden Ländern auf dem Gebiet der Forschung
und der technologischen Entwicklung, u. a. in folgenden Berei- Artikel 3
chen: Um die Durchführung dieses Abkommens und der gemäß
a) Nutzung von Energieträgern sowie die Erschließung neuer Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzelvereinbarungen zu
Energiequellen, fördern, treffen sich Vertreter der Vertragsparteien in regel-
mäßigen Abständen, um sich gegenseitig über den Fortgang
b) Gewinnung und Nutzung der natürlichen Ressourcen, ins-
der gemeinsam interessierenden Aktivitäten zu unterrichten
besondere der Ressourcen des Meeres. und sich über gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu
(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenarbeit verständigen. Zur Erörterung spezieller Fragen können
werden jeweils Gegenstand von Einzelvereinbarungen sein, Arbeitsgruppen von Sachverständigen eingesetzt werden.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981 1035
Artikel 4 Artikel 7
(1) Der Informationsaustausch kann sich zwischen den Ver- (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkom-
tragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen ab- mens räumt die Regierung der Portugiesischen Republik die
wickeln, insbesondere zwischen Forschungsinstituten sowie gleichen Steuer- und Zollerleichterungen ein, wie sie in dem
Fachinformationszentren und Fachbibliotheken. am 9. Juni 1980 in Lissabon unterzeichneten Abkommen zwi-
(2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeichneten schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Stellen können die erhaltenen Informationen an öffentlich- Regierung der Portugiesischen Republik über technische Zu-
rechtliche Anstalten oder von öffentlichen Stellen geförderte sammenarbeit mit Ausnahme der in Artikel 3 Buchstabe b
Institutionen ohne Erwerbscharakter weitergeben. Die Weiter- Satz 2 niedergelegten Bestimmung des genannten Abkom-
gabe von Informationen an diese oder andere Stellen oder Per- mens vorgesehen sind.
sonen ist ausgeschlossen oder beschränkt, wenn die andere (2) Diese Absprache wird bei der Festlegung der Einzelhei-
Vertragspartei oder die von ihr bezeichnete Stelle die empfan- ten der Zusammenarbeit berücksichtigt, wie sie in den gemäß
gende Stelle vor oder bei dem Austausch in diesem Sinne Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzelvereinbarungen vor-
informiert. gesehen ist.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß diejenigen, die ge-
mäß diesem Abkommen oder der zu seiner Durchführung zu Artikel 8
schließenden Einzelvereinbarungen zum Empfang von Infor- Dieses Abkommen wird entsprechend den in beiden Län-
mationen berechtigt sind, diese Informationen nicht an Stellen dern geltenden Gesetzen und Vorschriften angewendet. Von
oder Personen weitergeben, die aufgrund dieses Abkommens den Vertragsparteien eingegangene internationale Verpflich-
und der gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel- tungen bleiben davon unberührt.
vereinbarungen zur Entgegennahme dieser Informationen
nicht befugt sind.
Artikel 9
Artikel 5 Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
(1) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Abkommens werden, sofern in den gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu
schließenden Einzelvereinbarungen nichts anderes vereinbart
a) Informationen, die aufgrund von Rechten Dritter oder von wird, in gegenseitigen Konsultationen zwischen den Vertrags-
Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden parteien beigelegt.
dürfen,
b) geheimhaltungsbedürftige Informationen der Regierung, Artikel 10
sofern nicht die zuständigen Behörden zuvor ihre Zustim-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
mung erteilt haben.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(2) Informationen von kommerziellem Wert werden aufgrund Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei
besonderer Absprachen weitergegeben, in denen auch die Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegen-
Bedingungen für die Weitergabe geregelt werden. teilige Erklärung abgibt.
(3) In den gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-
vereinbarungen wird geregelt, wer zum Empfang sich aus ge- Artikel 11
meinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ergeben- (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-
den Informationen von kommerziellem Wert berechtigt sein parteien sich gegenseitig davon unterrichtet haben, daß die je-
soll. weiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treten erfüllt sind.
Artikel 6
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jah-
(1) Die Vertragsparteien sind bemüht, die Partner der Zu- ren in Kraft und wird danach für jeweils zwei Jahre verlängert,
sammenarbeit zu veranlassen, den Grad der Zuverlässigkeit sofern die Verlängerung nicht durch eine Mitteilung einer der
und Anwendbarkeit der ausgetauschten Informationen bzw. beiden Vertragsparteien spätestens zwölf Monate vor Ablauf
der zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen so eines solchen Zeitraums ausgeschlossen wird. Die Geltungs-
genau wie möglich anzugeben. Die Tatsache, daß die Ver- dauer der gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-
tragsparteien an der Weitergabe von Informationen im Rah- vereinbarungen wird durch die Beendigung dieses Abkom-
men dieser Zusammenarbeit beteiligt sein können, begründet mens nicht berührt. Nach Ablauf der Geltungsdauer bleibt das
an sich noch keine Haftung der Vertragsparteien. Abkommen so lange und so weit in Kraft, wie es für die Durch-
führung von Einzelvereinbarungen, die gemäß Artikel 1 Ab-
(2) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-
vereinbarungen enthalten gegebenenfalls Bestimmungen satz 2 geschlossen worden sind, erforderlich ist.
über die Haftung für Schäden, die die Vertragsparteien oder (3) Änderungen dieses Abkommens werden zwischen den
Dritte im Zusammenhang mit der Durchführung der Zusam- Vertragsparteien vereinbart und durch einen Notenwechsel in
menarbeit im Rahmen dieses Abkommens erleiden. Kraft gesetzt.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
Andre Goncalv&s Pereira
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. November 1981
In Bonn ist am 6. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. Oktober 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Trinkwasserversorgung Khourigba, Oued Zem, Beni Mellal
und - bis zu 29 Millionen DM (in Worten: neunundzwanzig
Millionen Deutsche Mark),
die Regierung des Königreichs Marokko -
c) landwirtschaftliche Regionalentwicklung am Loukkos-Fluß,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Bewässerungsperimeter Plaines
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- - bis zu 28 Millionen DM (in Worten: achtundzwanzig
reich Marokko, Millionen Deutsche Mark).
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen licht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
gen und zu vertiefen, fängern für den Studienfonds zur Vorbereitung von Projekten
der finanziellen Zusammenarbeit einen Finanzierungsbeitrag
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (Aufstockung) bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Deutsche Mark) zu erhalten.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Königreich Marokko beizutragen - der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen: rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt für
Artikel 1 Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen (4) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 be-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- zeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
Main, für folgende Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt 73 rung des Königreichs Marokko durch andere Vorhaben ersetzt
Millionen DM (in Worten: dreiundsiebzig Millionen Deutsche werden.
Mark) aufzunehmen:
a) Trinkwasserversorgung Tiznit Artikel 2
- bis zu 16 Millionen DM (in Worten: sechzehn Millionen (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge
Deutsche Mark), und, sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
ist, aufbau und den Empfängern der Darlehen und des Finanzie-
Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981 1037
rungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun- Artikel 5
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
liegen.
Darlehen und dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden,
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan- Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-
füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 3 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensge-
Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditan- währung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen gebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im
Königreich Marokko erhoben werden.
Artikel 7
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Fi-
land gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko in-
nanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
Artikel 8
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 6. Oktober 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist
der französische. Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. von Staden
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Abdelhakim lraqui
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-skandinavischen Abkommens
über den internationalen Straßenverkehr
Vom 12. November 1981
In Oslo ist am 22. September 1981 ein Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen des Königreichs
Dänemark, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden über
den internationalen Straßenverkehr unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 23 Abs. 1
am 22. Oktober 1981
in Kraft getreten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat bei Un-
terzeichnung des Abkommens gegenüber der norwegischen und schwedi-
schen Regierung folgende Erklärung abgegeben:
„Wird zwischen dem Rat der Europäischen Gemeinschaften und Norwegen und
Schweden eine Übereinkunft über einen Gegenstand getroffen, der in den Artikeln 1
und 3 des Abkommens über den internationalen Straßenverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland, Dänemark, Norwegen und Schweden geregelt ist, so gelten nach
Inkrafttreten der zwischen dem Rat der Europäischen Gemeinschaften und Norwegen
und Schweden getroffenen Übereinkunft die Regeln dieser Übereinkunft."
Das Abkommen und das dazugehörige Protokoll werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 12. November 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981 1039
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und den Regierungen des Königreichs Dänemark,
des Königreichs Norwegen
und des Königreichs Schweden
über den internationalen Straßenverkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Abholung solcher Fahrgäste anzusehen, die am gleichen
Tag von dem gleichen Unternehmer in das andere Land ge-
sowie
bracht worden sind.
die Regierungen des Königreichs Dänemark,
Artikel 3
des Königreichs Norwegen
Gelegenheitsverkehrsdienste, die nicht nach den Vorschrif-
und des Königreichs Schweden - ten der Artikel 1 und 2 dieses Abkommens genehmigungsfrei
sind, bedürfen im Einzelfall der Genehmigung der zuständigen
in dem Bestreben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Behörde der betreffenden Vertragspartei.
den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr mit
Kraftfahrzeugen weiter zu entwickeln - Artikel 4
sind im Rahmen des geltenden Rechts wie folgt übereinge- (1) Pendelverkehr (Ferienziel-Reisen) in oder durch das an-
kommen: dere Land bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behör-
de der anderen Vertragspartei.
Personenverkehr (2) Für den Pendelverkehr (Ferienziel-Reiseverkehr) mit
Kraftomnibussen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 und Dänemark, der den Vorschriften des Artikels 2 und des Ar-
(1) Die im Heimatstaat genehmigten Unternehmen des Ge- tikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,
legenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren Betriebs- gelten die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72,
sitz in dem Gebiet des einen Landes haben, bedürfen für Fahr- 1172/72 und 2442/72.
ten in oder durch das Gebiet des anderen Landes keiner wei-
teren Genehmigung, wenn es sich handelt um Artikel 5
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h. um Fahrten, (1) Im grenzüberschreitenden Linienverkehr bedürfen Unter-
die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf nehmer einer Genehmigung der zuständigen Behörden derbe-
der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reisegruppe beför- rührten Länder.
dert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (2) Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen und de-
oder ren Änderung sowie die Einstellung des Betriebes bedürfen
der vorherigen Zustimmung der beiderseitigen zuständigen
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufge- Genehmigungsbehörden.
nommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leer-
fahrt ist. (3) Im Linienverkehr mit Kraftomnibussen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Dänemark gelten die Vorschrif-
Vorschriften anderer Übereinkommen, aus denen sich die Ge- ten der Verordnungen (EWG) Nr. 517 /72, 1172/72 und
nehmigungsfreiheit in anderen als den in diesem Absatz ge- 2442/72.
nannten Fällen ergibt, bleiben unberührt.
Artikel 6
(2) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Dänemark gelten die (1) Im Transitlinienverkehr bedürfen Unternehmer einer Ge-
Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 117/66 und nehmigung der zuständigen Behörde des durchfahrenen Lan-
1016/68. des.
(3) Unternehmer, die Verkehrsdienste nach Absatz 1 durch- (2) Im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland
führen, haben während der ganzen Dauer der Fahrt ein Kon- und Dänemark gelten die Vorschriften der Verordnungen
trolldokument mitzuführen, dessen Einzelheiten im Protokoll (EWG) Nr. 517/72, 1172/72 und 2442/72.
nach Artikel 19 geregelt sind.
Güterverkehr
Artikel 2
(1) Taxen und Mietwagen deutscher oder dänischer Unter- Artikel 7
nehmer dürfen Fahrgäste in oder durch das andere Land be- (1) Für Güterbeförderungen im gewerblichen Verkehr mit
fördern. Die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte Aus- Kraftfahrzeugen, die in dem Gebiet einer der Vertragsparteien
fertigung der Genehmigung ist auf der Fahrt mitzuführen. zugelassen sind, ist eine Genehmigung der Vertragspartei er-
(2) Das Aufnehmen von Fahrgästen durch deutsche oder forderfich, deren Gebiet befahren wird.
dänische Unternehmer im anderen Land ist nicht gestattet. Je- (2) Von der Gemischten Kommission nach Artikel 20 wird
doch ist die Aufnahme von Fahrgästen im anderen Land dann ein Kontingent für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, das
zulässig, wenn der Beförderungsvertrag für die Fahrgäste ab- jader Vertragspartei in gleicher Höhe zur Verfügung steht. Das
geschlossen worden ist, bevor sie im anderen Land eintreffen. Kontingent kann während dieses Zeitraumes geändert wer-
Als eine Aufnahme von Fahrgästen im anderen Land ist nicht den.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 8 Gemeinsame Bestimmungen
Keiner Genehmigung bedürfen die im Protokoll nach Arti- Artikel 16
kel 19 aufgeführten Beförderungen.
(1) Genehmigungen werden nur an solche Unternehmer
ausgegeben, die nach dem Recht des Staates, in dem das
Artikel 9 Kraftfahrzeug zugelassen ist, Personen oder Güter mit Kraft-
Außerhalb des vereinbarten Kontingents nach Artikel 7 dür- fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr befördern dür-
fen Genehmigungen ausgegeben werden für die im Protokoll fen.
nach Artikel 19 aufgeführten Beförderungen. (2) Für Unternehmer und Fahrpersonal ist im anderen land
das dort geltende Recht verbindlich.
Artikel 10
(1) Die Genehmigung berechtigt zur Güterbeförderung im Artikel 17
grenzüberschreitenden Verkehr Die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderli-
a) zwischen dem Land, in dem das verwendete Kraftfahrzeug chen Unterlagen (z. B. Genehmigung, Beförderungspapier)
zugelassen ist und dem anderen Land (Wechselverkehr); sind bei allen Fahrten im anderen Land vom Fahrpersonal mit-
zuführen und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzu-
b) durch das andere Land (Transit); weisen.
c) zwischen dem anderen Land und einem dritten Land (Drei-
länderverkehr) zu den Bedingungen, die von der Gemisch- Artikel 18
ten Kommission nach Artikel 20 festgelegt werden.
(1) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen
(2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Güter mit Kraftfahr- des Unternehmers und des Fahrpersonals gegen das im ande-
zeugen, die in dem einen Land zugelassen sind, zwischen zwei ren Land geltende Recht und die Bestimmungen dieses Ab-
in dem anderen Land liegenden Orten zu befördern (Binnen- kommens treffen die zuständigen Behörden des Landes, in
verkehr). dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zu-
(3) Der Geltungsbereich der Genehmigung kann von der Ge- ständigen Behörde des Landes, in dem die Zuwiderhandlung ·
mischten Kommission nach Artikel 20 eingeschränkt werden. begangen worden ist, eine der nachfolgenden Maßnahmen:
Die Einschränkung muß in der Genehmigung vermerkt sein. a) Hinweis an den verantwortlichen Unternehmer, die gelten-
den Vorschriften im anderen Land einzuhalten;
Artikel 11 b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den ver-
antwortlichen Unternehmer oder Widerruf einer bereits er-
(1) Die Genehmigung gilt für ein Kraftfahrzeug oder einen
teilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zustän-
Zug miteinander verbundener Fahrzeuge (Sattelzug oder
dige Behörde des anderen Landes ihn vom Verkehr ausge-
Lastzug).
schlossen hat.
(2) Der Unternehmer darf die ihm erteilte Genehmigung nicht
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über
einem anderen Unternehmer überlassen.
die getroffenen Maßnahmen.
Artikel 12
Artikel 19
Die Genehmigung kann ausgestellt werden
Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen wer-
a) als Zeitgenehmigung, gültig für eine unbestimmte Anzahl den von den Vertragsparteien in einem Protokoll niedergelegt;
von Fahrten; dieses ist Bestandteil des Abkommens.
b) als Fahrtgenehmigung, gültig für eine einzelne Fahrt (Hin-
und Rückfahrt).
Artikel 20
Artikel 13 (1) Auf Verlangen der zuständigen Behörden einer Vertrags-
partei tritt eine aus Vertretern der zuständigen Behörden be-
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen stehende Gemischte Kommission zusammen, um in Durchfüh-
die Genehmigungen für die jeweils im anderen Land zugelas- rung des Abkommens der Entwicklung des Verkehrs Rech-
senen Kraftfahrzeuge. nung zu tragen und auftretende Fragen im gegenseitigen Ein-
(2) Die Genehmigungen werden an die Unternehmer durch vernehmen zu regeln.
die zuständigen Behörden des Landes ausgegeben, in dem die (2) Die Gemischte Kommission ist berechtigt, das Protokoll
Kraftfahrzeuge dieser Unternehmer zugelassen sind. nach Artikel 19 zu ändern.
Artikel 14 Artikel 21
Jede Sendung im gewerblichen Straßengüterverkehr muß Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
von einem internationalen Beförderungspapier begleitet sein. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
den Regierungen des Königreichs Dänemark, des Königreichs
Norwegen und des Königreichs Schweden innerhalb von 3
Artikel 15 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
(1) Beförderungen im grenzüberschreitenden Werkverkehr Erklärung abgibt.
sind genehmigungsfrei. Das Werkverkehr betreibende Unter-
nehmen hat jedoch nachzuweisen, daß es sich um eine Beför- Artikel 22
derung im Werkverkehr handelt. Abkommen und Regelungen über den Straßenpersonen-
(2) Jede Beförderung im Werkverkehr muß von einem Beför- und -güterverkehr zwischen dem Königreich Dänemark, dem
derungspapier begleitet sein, dessen Inhalt im Protokoll nach Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden werden
Artikel 19 festgelegt ist. durch dieses Abkommen nicht berührt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981 1041
Artikel 23 (3) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvereinbarung über die
Durchführung des internationalen Straßenpersonen- und
(1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in
-güterverkehrs vom 15. Februar 1952 in der Fassung vom
Kraft. 1. Januar 1971 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der
(2) Das Abkommen bleibt unbefristet in Kraft, bis es von Bundesrepublik Deutschland einerseits und den Verkehrs-
einer der Vertragsparteien schriftlich mit einer Frist von 6 Mo- ministerien von Dänemark, Norwegen und Schweden anderer-
naten gekündigt wird. seits außer Kraft.
Geschehen zu Oslo am 22. September 1981 in einer Ur-
schrift in deutscher, dänischer, norwegischer und schwedi-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist. Die Urschrift wird im Archiv des Kgl. Norwegischen
Außenministeriums hinterlegt. Beglaubigte Abschriften wer-
den den übrigen Teilnehmerregierungen von der norwegi-
schen Regierung übermittelt.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johannes Baiser
Für die Regierung des Königreichs Dänemark
T. Oldenburg
Für die Regierung des Königreichs Norwegen
Ronald Bye
Für die Regierung des Königreichs Schweden
L. Kellberg
Protokoll
nach Artikel 19 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und den Regierungen des Königreichs Dänemark,
des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden
über den internationalen Straßenverkehr
Für die Anwendung des Abkommens werden nachstehende Zu Artikel 4
Regelungen vereinbart:
3. Pendelverkehr (Ferienziel-Reisen) deutscher Unterneh-
mer bedarf für die norwegische und schwedische Teil-
Personenverkehr strecke der Genehmigung der zuständigen Behörde der
Vertragspartei, in deren Gebiet das Reiseziel liegt. Der
Zu Artikel 1 Antrag ist vom deutschen Unternehmer bei der zuständi-
gen Behörde der Vertragspartei zu stellen, die ihre Ent-
1. Das Kontrolldokument nach Artikel 1 Absatz 3 muß für scheidung dem deutschen Antragsteller unmittelbar mit-
norwegische und schwedische Unternehmer der Anlage 1 teilt. Eine Abschrift der Entscheidung wird gleichzeitig
zum Dokument CM (71) 8 der CEMT für dänische und dem Bundesminister für Verkehr übersandt. Pendelver-
deutsche Unternehmer der Anlage 2 zur Verordnung kehr (Ferienziel-Reisen) norwegischer und schwedischer
(EWG) Nr. 1016/68 entsprechen. Unter Punkt 6 des Fahr- Unternehmer bedarf für die deutsche Teilstrecke der Ge-
tenblattes kann die Liste der Fahrgäste durch die Angabe nehmigung der zuständigen deutschen Behörde, in deren
der Zahl der Fahrgäste ersetzt werden. Gebiet das Reiseziel liegt.
Der Antrag ist an die zuständige Behörde ihres Heimat-
Zu Artikel 3 staates zu richten, die den Antrag dem Bundesminister für
2. Anträge im genehmigungspflichtigen Gelegenheitsver- Verkehr übersendet. Die deutsche Genehmigungsbehör-
kehr nach Artikel 3 sind vom dänischen, norwegischen de übersendet die Genehmigung für den norwegischen
oder schwedischen Unternehmer nach Muster der Anla- und schwedischen Antragsteller an die zuständige Behör-
ge 1 in zweifacher Ausfertigung an die zuständige Behör- de des Heimatstaates.
de seines Heimatstaates zu richten, die sie dem Bundes- 4. Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 2 mindestens
minister für Verkehr übersendet. in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Vom deutschen Unternehmer ist der Antrag nach Muster 5. Liegt das Reiseziel deutscher Unternehmer nicht in einem
der Anlage 1 an die zuständige Behörde der anderen Ver- der drei skandinavischen Staaten (Transitverkehr), so be-
tragspartei zu richten. darf es für die gesamte Transitstrecke der Genehmigung
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
derjenigen skandinavischen Vertragspartei, in deren Ge- g) die Überführung von Leichen;
biet der erste Grenzübergang bei der Hinfahrt stattfindet.
Liegt das Reiseziel norwegischer und schwedischer Un- h) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, de-
ternehmer nicht in der Bundesrepublik Deutschland ren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Ge-
(Transitverkehr), so bedarf es für die Transitstrecke der samtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder
Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde, in de- deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast
ren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Hinfahrt statt- der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
findet; dasselbe gilt, wenn das Reiseziel dänischer Unter- i) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur
nehmer nicht in einem Mitgliedstaat der EWG liegt. Im üb- Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere
rigen gelten die Nummern 3 und 4 entsprechend. bei Naturkatastrophen);
j) die Beförderung hochwertiger Waren (z. 8. Edelmetal-
Zu Artikel 5 le) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen
6. Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs für die Teil- Sicherheitskräften begleitet werden;
strecke auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei sowie
k) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst-
Anträge nach Artikel 5 Absatz 2 sind bei der zuständigen
werken für A1,1sstellungen oder für gewerbliche
Behörde des Heimatstaates einzureichen. Die Anträge
Zwecke;
deutscher Verkehrsunternehmer sind mit einer Stellung-
nahme des Bundesministers für Verkehr der zuständigen 1) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließ-
Behörde der anderen Vertragspartei zu übersenden; die lich zur Werbung oder Unterrichtung (Messegut);
Anträge norwegischer und schwedischer Verkehrsunter-
m) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu
nehmer sind mit einer Stellungnahme der zuständigen
oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusver-
Behörde des Heimatstaates dem Bundesminister für Ver-
anstaltungen, Schaumärkten oder Jahrmärkten sowie
kehr zu übersenden.
zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
7. Die Genehmigung wird nach den innerstaatlichen Rechts-
vorschriften erteilt. n) Beförderungen mit deutschen und dänischen Kraft-
fahrzeugen zwischen Orten in der deutschen und dä-
8. Die Genehmigung soll erst dann erteilt werden, wenn zwi- nischen Grenzzone, wenn die Gesamtentfernung der
schen den Vertragsparteien Einverständnis darüber be- Beförderung nicht mehr als 100 km in der Luftlinie be-
steht, daß für die Linie ein öffentliches Verkehrsbedürfnis trägt. Die in der deutschen und dänischen Grenzzone
(Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit) vor1iegt und wenn gelegenen Orte sind in einer zwischen den Regierun-
die Gegenseitigkeit gewahrt ist. gen der Bundesrepublik Deutschland und Dänemarks
erstellten Liste aufgeführt.
Zu Artikel 6 o) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraft-
9. Anträge auf Einrichtung eines Transitlinienverkehrs sind fahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende
bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates einzurei- befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit
chen. Die Anträge deutscher Verkehrsunternehmer sind Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
mit einer Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr p) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zu
übersenden; die Anträge norwegischer und schwedischer q) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten
Verkehrsunternehmer sind mit einer Stellungnahme der Fahrzeugs, das ein im Ausland liegengebliebenes
zuständigen Behörde des Heimatstaates dem Bundes- Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Be-
minister für Verkehr zu übersenden. förderung durch das Austauschfahrzeug mit der für
das liegengebliebene Fahrzeug erteilten Genehmi-
10. Die Genehmigung wird jeweils nach innerstaatlichen gung.
Rechtsvorschriften sowie nach den für internationale Ver-
kehrsdienste maßgebenden internationalen Vereinbarun- 14. Die von der Genehmigungspflicht befreiten Beförderun-
gen erteilt. gen können auch im Dreiländerverkehr durchgeführt wer-
den.
Güterverkehr
Zu Artikel 9
Zu Artikel 7
11. Das Kontingent wird auf der Grundlage von Zeitgenehmi- 15. Außerhalb des vereinbarten Kontingents nach Artikel 7
gungen vereinbart. dürfen Genehmigungen ausgegeben werden für die Be-
förderung
12. Die Gemischte Kommission nach Artikel 20 vereinbart
a) von Umzugsgut;
den Schlüssel, nach dem Zeitgenehmigungen in Fahrtge-
nehmigungen umgerechnet werden können. b) von Ersatzteilen für Hochseeschiffe;
c) im deutsch-dänischen Straßengüterverkehr mit in der
Zu Artikel 8 Bundesrepublik Deutschland und in Dänemark zuge-
13. Keiner Genehmigung bedürfen lassenen Kraftfahrzeugen aus dem einen Land In eine
Grenzzone des anderen Landes, deren Tiefe von der
a) die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und gemeinsamen Grenze aus 25 km in der Luftlinie be-
von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; trägt und umgekehrt;
b) die Beförderung von Postsendungen; d) mit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
c) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen; Kraftfahrzeugen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und einer Grenzzone mit einem Radius
d) die Beförderung von Müll und Fäkalien; von 25 km Luftlinie jeweils um die dänischen Fährhä-
e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbesei- fen Gedser, R0dby-Havn, Nakskov, Kors0r, Bagenkop,
tigung; Faaborg;
f) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme e) mit in Dänemark zugelassenen Kraftfahrzeugen zwi-
von Schlachtvieh; schen Dänemark und einer Grenzzone mit einem Ra-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981 1043
dius von 25 km Luftlinie jeweils um die in der Bundes- 19. Zuständige Behörden für die Ausgabe der Genehmi@un-
republik Deutschland gelegenen Fährhäfen Trave- gen:
münde, Puttgarden, Kiel, Gelting;
an deutsche Unternehmer
f) von Kies, Sand und Natursteinen mit in der Bundesre-
Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr
publik Deutschland und in Dänemark zugelassenen
Mercatorstraße 9, Postfach 50 07
Kraftfahrzeugen im deutsch-dänischen Verkehr;
2300 Kiel
g) von Schlachtvieh mit Spezialfahrzeugen im deutsch-
dänischen Straßengüterverkehr. an dänische Unternehmer
Direktoratet for Vejtransport
Zu Artikel 11 Borgergade 20
1300 Köbenhavn K
16. Die Genehmigungen für den deutsch-dänischen Verkehr
werden dem Unternehmer, die Genehmigungen für den an norwegische Unternehmer
deutsch-norwegischen und den deutsch-schwedischen Samferdselsdepartementet
Verkehr dem Unternehmer für bestimmte Kraftfahrzeuge Oep.
erteilt. Oslo 1
an schwedische Unternehmer
Zu Artikel 13
Transportraadet
17. Die Genehmigung gilt für das Kraftfahrzeug oder einen Box 1339
Zug miteinander verbundener Fahrzeuge (Sattelzug oder 171 26 Solna
Lastzug), auch wenn der Anhänger/Sattelauflieger im an-
deren oder in einem dritten Land zugelassen ist. 20. Form und Inhalt der Transportgenehmigungen werden von
18. Zuständige Behörden für die Erteilung der Genehmi- der Gemischten Kommission nach Artikel 20 des Abkom-
gungen: mens vereinbart.
in der Bundesrepublik Deutschland 21. Für die Ausgabe der Genehmigungen wird keine Gebühr
Der Bundesminister für Verkehr zugunsten des Landes erhoben, in dessen Gebiet die Ge-
Kennedyallee 72 nehmigung gültig ist.
Postfach 20 01 00
5300 Bonn 2
Zu Artikel 15
im Königreich Dänemark
22. Das Beförderungspapier für den Werkverkehr muß folgen-
Ministeriet for offentlige arbejder de Angaben enthalten:
Frederiksholms Kanal 27
1220 Köbenhavn K a) Name (Firma), Anschrift, Gegenstand des Unterneh-
mens, das den Werkverkehr durchführt;
im Königreich Norwegen
b) Amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeuges;
Samferdsel sdepartementet
Dep. c) Be- und Entladestelle mit Name (Firma), Anschrift und
Oslo 1 Gegenstand des Unternehmens;
im Königreich Schweden d) Art und Gewicht bzw. sonstige Mengenangaben der
beförderten Güter;
Transportraadet
Box 1339 e) Grenzübergang;
171 26 Solna f) Unterschrift des Unternehmers mit Datum.
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Anlage 1 zum Protokoll
Antrags- und Genehmigungsformular
für den genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr
(Artikel 3 in Verbindung mit dem Protokoll nach Artikel 19 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen des Königreichs Dänemark,
des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden über den internationalen Straßenverkehr)
Der
(Name und Betriebssitz des Unternehmers)
beantragt, mit dem Fahrzeug (den Fahrzeugen)
··························.. ··················i,:~;tii~h~~ i<~~~~~i~h~~.-"~~~·h, ·<kt; ·sit~~iät~~; ·············································
zu folgendem Zeitpunkt (folgenden Zeitpunkten)
Gelegenheitsverkehr
nach
über
········································································································································
(genauen Reiseweg angeben)
auszuführen, der den Bedingungen des Artikels 1 des vorgenannten Akommens nicht entspricht, weil
(genaue Begründung des Antrages)
Dem Antragsteller ist bekannt, daß die beantragte Genehmigung nicht zum Absetzen oder Aufnehmen von Fahr-
gästen in den durchfahrenen Ländern berechtigt.
Der dänische, norwegische oder schwedische Antragsteller besitzt die in seinem Heimatstaat erforderliche
Genehmigung.
········································································································································
(Stempel und Sichtvermerk der zuständigen Behörde)
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981 1045
Die gültige Genehmigung für Ferienziel-Reisen mit Kraftomnibussen/Personenkraftwagen ist dem Antragsteller
in der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden durch
(Behörde)
unter dem Aktenzeichen ....................................................................................................... .
........................................ am ......................................................................................... .
........................................ , den ....................................................................................... .
(Unterschrift des Antragstellers)
Genehmigungsvermerk der zuständigen Behörde:
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Anlage 2 zum Protokoll
Antrags- und Genehmigungsformular
für Pendelverkehr/Ferienziel-Reisen
(Artikel 4 in Verbindung mit dem Protokoll nach Artikel 19 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen des Königreichs Dänemark,
des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden über den internationalen Straßenverkehr)
Der
(Name und Betriebssitz des Unternehmers)
beantragt, mit dem Fahrzeug (den Fahrzeugen)
(Amtliches Kennzeichen, Anzahl der Sitzplätze)
zu folgendem Zeitpunkt (folgenden Zeitpunkten)
Pendelverkehr (Ferienziel-Reisen)
von
nach
ausführen zu dürfen.
Anzahl der Fahrten: .............................................................................................................. .
Reiseweg: .......................................................................................................................... .
Grenzübergang (Grenzübergänge) bei der Hinfahrt:
Grenzübergang (Grenzübergänge) bei der Rückfahrt:
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981 1047
Der dänische, norwegische oder schwedische Antragsteller besitzt die in seinem Heimatstaat erforderliche
Genehmigung.
(Stempel und Sichtvermerk der zuständigen Behörde)
Die gültige Genehmigung für Ausflugsfahrten oder den Verkehr mit Mietomnibussen oder Mietwagen ist dem
Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden durch
(Behörde)
unter dem Aktenzeichen ........................................................................................................ .
........................................ am
........................................ , den ....................................................................................... .
(Unterschrift des Antragstellers)
Genehmigungsvermerk der zuständigen Behörde:
-------. · - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung
einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
Vom 13. November 1981
Nach§ 3 Abs. 3 der Ersten Verordnung vom 6. August 1981 über die Inkraft-
setzung einer Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom
31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-
reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1981 II
S. 598), wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3
Abs. 1
am 10. November 1981
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist auf Grund des Notenwechsels vom 2./11. September
1981 die Vereinbarung vom 30. Januar/10. Februar 1981 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Österreich zur Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom
31. Mai 1967 (BGBI. 1981 II S. 599) in Kraft getreten.
Bonn, den 13. November 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich