1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 4 Article 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does
Regierung der Republik Zypern innerhalb von drei Monaten not make a contrary declaration to the Govemment of the
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä- Republic of Cyprus within three months of the date of entry into
rung abgibt. force of this Agreement.
Artikel 5 Article 5
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die ver- (1) Each Contracting Party shall notify the other of the
fassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten completion of the procedures required by its Constitution to
dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten bring the Agreement into force. The Agreement shall enter into
Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die force on the first day of the month following that in which the
zweite dieser Notifikationen eingegangen ist. seG()nd of these notifications is received.
(2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach seinem Inkraft- (2) The Agreement shall remain in force for a period of one
treten. Danach bleibt es bis auf weiteres in Kraft, sofern es year after its entry into force. Thereafter, it shall continue in
nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten force indefinitely unless it is terminated by either Contracting
schriftlich gekündigt wird. Party giving three months written notice thereof.
Geschehen zu Nikosia am 22. April 1980 in zwei Urschriften, Done at Nicosia on 22 April 1980 in duplicate in the English
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort- and German languages, both texts being equally authentic.
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
G. Söhnke
Für die Regierung der Republik Zypern
For the Government of the Republic of Cyprus
T. Tatianos
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens des Europäischen Übereinkommens
über konsularische Beziehungen über die Adoption von Kindern
Vom 3. November 1981 Vom 3. November 1981
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über Das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist über die Adoption von Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093)
nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für wird nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Bhutan am 27. August 1981 Liechtenstein am 26. Dezember 1981
in Kraft getreten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1981 (BGBI. II S. 323). Bekanntmachung vom 21. Januar 1981 (BGBl.11 S. 72).
Bonn, den 3. November 1981 Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 4 Article 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does
Regierung der Republik Zypern innerhalb von drei Monaten not make a contrary declaration to the Govemment of the
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä- Republic of Cyprus within three months of the date of entry into
rung abgibt. force of this Agreement.
Artikel 5 Article 5
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die ver- (1) Each Contracting Party shall notify the other of the
fassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten completion of the procedures required by its Constitution to
dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten bring the Agreement into force. The Agreement shall enter into
Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die force on the first day of the month following that in which the
zweite dieser Notifikationen eingegangen ist. seG()nd of these notifications is received.
(2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach seinem Inkraft- (2) The Agreement shall remain in force for a period of one
treten. Danach bleibt es bis auf weiteres in Kraft, sofern es year after its entry into force. Thereafter, it shall continue in
nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten force indefinitely unless it is terminated by either Contracting
schriftlich gekündigt wird. Party giving three months written notice thereof.
Geschehen zu Nikosia am 22. April 1980 in zwei Urschriften, Done at Nicosia on 22 April 1980 in duplicate in the English
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort- and German languages, both texts being equally authentic.
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
G. Söhnke
Für die Regierung der Republik Zypern
For the Government of the Republic of Cyprus
T. Tatianos
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens des Europäischen Übereinkommens
über konsularische Beziehungen über die Adoption von Kindern
Vom 3. November 1981 Vom 3. November 1981
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über Das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist über die Adoption von Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093)
nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für wird nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Bhutan am 27. August 1981 Liechtenstein am 26. Dezember 1981
in Kraft getreten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1981 (BGBI. II S. 323). Bekanntmachung vom 21. Januar 1981 (BGBl.11 S. 72).
Bonn, den 3. November 1981 Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981 1021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 5. November 1981
1.
Das Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBI. 1968 II S. 1111, 111 2) ist von
Frankreich am 2. Oktober 1981
ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet worden und somit an diesem Tage für Frankreich in Kraft
getreten.
Dementsprechend gelten die von Frankreich anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zur Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) am 3. Mai
1974 eingelegten Vorbehalte zum Protokoll Nr. 2 als mit Wirkung vom 2. Oktober 1981 zurückgenommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26. August 1975 (BGBI. II S. 1346).
II.
Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt Portugals zu Artikel 1 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1956 II S. 1879) hat der Ständige Vertreter
Frankreichs beim Europarat mit Note vom 4. Dezember 1979 dem Generalsekretär des Europarats folgende Erklä-
rung notifiziert:
(Übersetzung)
«J'ai l'honneur de me referer a la lettre circulaire JJ643C du „Ich beehre mich, auf das Rundschreiben JJ643C vom
6 decembre 1978 notifiant, entre autres, la ratification par le 6. Dezember 1978 Bezug zu nehmen, mit dem unter anderem
Portugal du Protocole du 20 mars 1952 ä la Convention de die Ratifikation des Protokolls vom 20. März 1952 zur Konven-
sauvegarde des droits de l'homme et des libertes fondamen- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
tales, ainsi qu'une reserve ä l'article 1er dudit Protocole. durch Portugal sowie ein Vorbehalt zu Artikel 1 dieses Proto-
kolls notifiziert wurden.
De l'opinion du Gouvernement francais, cette reserve ne Nach Ansicht der französischen Regierung kann dieser Vor-
peut affecter les principes generaux du droit international behalt nicht die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts
requerant une indemnisation prompte adequate et effective en berühren, wonach bei Enteignung ausländischen Vermögens
cas d'expropriation de biens etrangers. eine schnelle, angemessene und wirksame Entschädigung
erforderlich ist.
La presente declaration ne doit pas etre consideree comme Diese Erklärung ist nicht als Hindernis für das Inkrafttreten
faisant obstacle ä l'entree en vigueur du Protocole entre la des Protokolls zwischen der Französischen Republik und
Republique francaise et le Portugal.» Portugal anzusehen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 4. September 1979 (BGBI. II
S. 1040) und vom 30. Januar 1981 (BGBI. II S. 89).
Bonn, den 5. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Artikel 25 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 5. November 1981
Frankreich hat mit Erklärung vom 2. Oktober 1981
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 2. Oktober 1981
für fünf Jahre
anerkannt. Die Erklärung Frankreichs erstreckt sich
auch auf die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom
16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der ge-
nannten Konvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1981 (BGBI. II
s. 923).
Bonn, den 5. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. November 1981
In Tunis ist am 24. September 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 5
am 24. September 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981 1023
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das
in der Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzie-
und
rung bis zum Höchstbetrag von DM 47 790 000,- (in Wor-
die Regierung der Tunesischen Republik - ten: siebenundvierzig Millionen siebenhundertneunzig-
tausend Deutsche Mark) zu übernehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-
schen Republik, Artikel 2
(1) Die Verwendung des in der Präambel erwähnten Darle-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen hens sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, be-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- stimmt der zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditan-
gen und zu vertiefen, stalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- unterliegt.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik wird gegenüber
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
in der Tunesischen Republik beizutragen,
nehmers aufgrund des nach Absatz 1 abzuschließenden Ver-
trages garantieren.
in Kenntnis, daß die Gabes Chimie Transport (GCT), Tunis,
beabsichtigt, bei der Werft Orenstein & Koppel AG, Lübeck, ein
Phosphorsäuretankschiff zu bestellen und daß die Kreditan- Artikel 3
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, beabsichtigt, der Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-
Gabes Chimie Transport (GCT) zur Finanzierung dieser Be- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
stellung ein Darlehen bis zur Höhe von DM 47 790 000,- (in öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
Worten: siebenundvierzig Millionen siebenhundertneunzig- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
tausend Deutsche Mark) zu gewähren - Tunesischen Republik erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Mona-
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh- klärung abgibt.
ren kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit entsprechen; Artikel 5
b) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Kraft.
Geschehen zu Tunis am 24. September 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kahle
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Ben Arfa
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation
für Europa und den Mittelmeerraum
Vom 5. November 1981
Das Übereinkommen vom 18. April 1951 zur Errich-
tung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und
den Mittelmeerraum (BGBI. 1956 II S. 581) ist von Iran
- das dem Übereinkommen am 6. April 1976 beigetreten
war - am 19. Februar 1981 gekündigt worden. Das
Übereinkommen wird daher nach seinem Artikel XXII
Buchstabe a für
Iran am 19. Februar 1982
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. August 1975 (BGBI. II
s. 1349).
Bonn, den 5. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. November 1981
In Daressalam ist am 6. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-
nia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981 1025
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
und
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
ten Republik Tansania, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Vertrages in Tansania erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, in Artikel 1 bezeichneten Studien anzuwendende Verfahren
wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag gere-
in der Vereinigten Republik Tansania beizutragen - gelt.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 1 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das nutzt werden.
Vorhaben „Fonds für Durchführbarkeitsstudien" einen weite-
ren Finanzierungsbeitrag bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: Artikel 6
zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhal- Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht
ten. Damit erhöhen sich die Fondsmittel auf insgesamt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark). Regierung der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 2 teilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 6. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kremer
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
F. M. Kazaura
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Internationale Zivilluftfahrt über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut
des Abkommens über die
Vom 5. November 1981
Internationale Zivilluftfahrt
Vom 5. November 1981
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter- Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
seinem Artikel 92 Buchstabe b für vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-
Grenada am 30. September 1981 fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für
in Kraft getreten. Grenada am 30. September 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375).
Bonn, den 5. November 1981 Bonn, den 5. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
der deutsch-israelischen Vereinbarung
über die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrags
der Bundesrepublik Deutschland an den Staat Israel
für die Tätigkeit israelischer Regierungsstellen
auf den Gebieten der Wiedergutmachung und des Lastenausgleichs
Vom 6. November 1981
Die in Bonn durch Notenwechsel vom 18./26. August 1981 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates
Israel geschlossene Vereinbarung über die Neufassung des Abkommens
vom 20./25. Februar 1968 (BAnz. Nr. 94 vom 23. Mai 1969) über die Zahlung
eines Verwaltungskostenbeitrags der Bundesrepublik Deutschland an den
Staat Israel für die Tätigkeit israelischer Regierungsstellen auf den Gebieten
der Wiedergutmachung und des Lastenausgleichs ist
am 27. August 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Internationale Zivilluftfahrt über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut
des Abkommens über die
Vom 5. November 1981
Internationale Zivilluftfahrt
Vom 5. November 1981
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter- Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
seinem Artikel 92 Buchstabe b für vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-
Grenada am 30. September 1981 fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für
in Kraft getreten. Grenada am 30. September 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375).
Bonn, den 5. November 1981 Bonn, den 5. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
der deutsch-israelischen Vereinbarung
über die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrags
der Bundesrepublik Deutschland an den Staat Israel
für die Tätigkeit israelischer Regierungsstellen
auf den Gebieten der Wiedergutmachung und des Lastenausgleichs
Vom 6. November 1981
Die in Bonn durch Notenwechsel vom 18./26. August 1981 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates
Israel geschlossene Vereinbarung über die Neufassung des Abkommens
vom 20./25. Februar 1968 (BAnz. Nr. 94 vom 23. Mai 1969) über die Zahlung
eines Verwaltungskostenbeitrags der Bundesrepublik Deutschland an den
Staat Israel für die Tätigkeit israelischer Regierungsstellen auf den Gebieten
der Wiedergutmachung und des Lastenausgleichs ist
am 27. August 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981 1027
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Staates tigt. Von den als erstattungsfähig anerkannten Verwal-
Israel unter Bezug auf die bisherigen Verhandlungen im Na- tungskosten wird ein israelischer Interessenanteil von
men der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Neu-. 10 vom Hundert abgezogen.
fassung des deutsch-israelischen Regierungsabkommens
vom 20./25. Februar 1968 wie folgt vorzuschlagen: 4. Für die Zeit nach dem 31. März 1981 leistet die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland jeweils für das laufende
Durch Notenwechsel vom 20. Februar 1968 und 25. Februar Abrechnungsjahr eine Abschlagszahlung in Höhe von
1968 ist zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- 75 vom Hundert des Verwaltungskostenbeitrages für das
land ond der Regierung des Staates Israel ein Abkommen über vorhergehende Abrechnungsjahr.
die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages der Bundes-
Die Abschlagszahlung für das laufende Abrechnungsjahr
republik Deutschland an den Staat Israel für die Tätigkeit
und der Restbetrag für das vorhergehende Abrechnungs-
israelischer Regierungsstellen auf den Gebieten der Wieder-
jahr werden jeweils nach Abschluß der in Ziffer 2 erwähnten
gutmachung und des Lastenausgleichs geschlossen worden.
Vereinbarung gleichzeitig gezahlt.
Im Hinblick darauf, daß Beide Beiträge können innerhalb einer angemessenen
beide Regierungen die Fortsetzung der Tätigkeit israe- Frist von mindestens einem Monat bis höchstens vier
lischer Regierungsstellen bei der Erledigung von Aufgaben auf Monaten nach Abschluß der Vereinbarung- jeweils wahl-
den Gebieten der Wiedergutmachung und des Lastenaus- weise - entweder
gleichs wünschen, a) durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auch weiter- in Tel Aviv in israelischer Landeswährung oder
hin einen angemessenen Verwaltungskostenbeitrag für diese b) auf Wunsch der Regierung des Staates Israel durch
Tätigkeit israelischer Regierungsstellen an die Regierung des das Auswärtige Amt im Gegenwert in Deutscher Mark
Staates Israel zahlen will, auf ein Konto des Staates Israel in der Bundesrepublik
die Regierung des Staates Israel eine Erhöhung der jähr- Deutschland
lichen Abschlagszahlung auf den Verwaltungskostenbeitrag gezahlt werden.
von bisher 50 vom Hundert auf zukünftig 75 vom Hundert
Bei Zahlung der beiden gleichzeitig fälligen Beträge (Rest-
wünscht,
betrag für das vorhergehende und Abschlagszahlung für
verschiedene Abschnitte des Abkommens in der Fassung das laufende Abrechnungsjahr) im Gegenwert in Deutscher
vom 20./25. Februar 1968 durch Zeitablauf überholt sind, wird Mark gemäß Buchstabe b des vorherigen Absatzes ist für
die Neufassung des Abkommens wie folgt vereinbart: die Umrechnung der beiden Beträge jeweils der für das
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zahlt an Auswärtige Amt maßgebliche Devisen-Umrechnungskurs
die Regierung des Staates Israel auch weiterhin einen jähr- vom 1. Oktober des vorhergehenden bzw. des laufenden
Abrechnungsjahres zugrunde zu legen, und zwar unabhän-
lichen Verwaltungskostenbeitrag, solange israelische Re-
gig vom Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung nach Ziffer 2
gierungsstellen im Zusammenhang mit der Durchführung
durch Notenwechsel jeweils geschlossen wird.
von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Bun-
desrepublik Deutschland auf den Gebieten der Wiedergut- 5. Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertrags-
machung und des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit staaten unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Amts- und diplomatischem Wege gekündigt werden.
Rechtshilfeersuchen deutscher Behörden, Gerichte und
6. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
anderer Stellen sowie sonstige Aufgaben erledigen, die in
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
anderen Staaten von den Auslandsvertretungen der Bun- genüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von
desrepublik Deutschland wahrger:'ommen werden.
drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Neufassung des Ab-
2. Die Höhe des deutschen Verwaltungskostenbeitrages wird kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
jeweils nach Abschluß eines israelischen Abrechnungsjah-
res (1. April bis 31. März) in israelischer Landeswährung Für den Fall, daß sich die Regierung des Staates Israel mit
durch Notenwechsel vereinbart. den vorstehenden Regelungen gemäß Ziffern 1 bis 6 einver-
standen erklärt, soll diese Note zusammen mit der Antwortnote
3. Der Berechnung des deutschen Verwaltungskostenbeitra- der Botschaft des Staates Israel die Vereinbarung über die
ges werden die in der jährlichen Abrechnung des Finanzmi- Neufassung des Abkommens vom 20./25. Februar 1968 dar-
nisteriums des Staates Israel einzeln aufgeführten Verwal- stellen, die am Tage des Eingangs der Antwortnote der Bot-
tungskosten (Personal- und Sachausgaben) zugrunde schaft des Staates Israel in Kraft tritt.
gelegt, die den israelischen Regierungsstellen im Zusam-
menhang mit der Erledigung von Dienstgeschäften nach Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des
Ziffer 1 dieses Abkommens entstanden sind. Staates Israel erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
Die Kosten für das Entschädigungsreferat im Finanzmini- versichern.
sterium des Staates Israel bleiben hierbei unberücksich-
Bonn, den 18. August 1981
An die L. S.
Botschaft
des Staates Israel
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Botschaft des Staates Israel
Verbalnote
Die Botschaft des Staates Israel beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang der
Verbalnote Nr. 51~552/4. ISA vom 18. August 1981 mit dem Vorschlag der Neufas-
sung des deutsch-israelischen Regierungsabkommens vom 20./25. 2. 1968 mit folgen-
dem Inhalt höflichst zu bestätigen:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft des Staates Israel hat die Erläuterungen bezüglich Paragraph 4 zur
Kenntnis genommen, laut welchen für die erste - auf Grund dieser Neufassung erfol-
genden - Zahlung der Devisenkurs vom 1. Oktober 1981 für die Abschlagszahlung für
das Jahr 1981 /82 und der Devisenkurs vom 1. Oktober 1980 für die Restzahlung für
das Jahr 1980/81 Anwendung finden, und dementsprechend bei zukünftigen Zahlun-
gen.
Die Botschaft des Staates Israel beehrt sich, dem Auswärtigen Amt zu bestätigen,
daß der in der Verbalnote des Auswärtigen Amtes dargelegte Vorschlag, verbunden mit
den oben erwähnten Erläuterungen, seitens der Regierung des Staates lsrael·annehm-
bar ist und daß die Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 18. August 1981 zusam-
men mit dieser Verbalnote als Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Staates Israel mit Datum dieser Verbalnote in Kraft
tritt.
Die Botschaft des Staates Israel benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn-Bad Godesberg, den 26. August 1981
An das L. s.
Auswärtige Amt
Bonn
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den Zivilprozeß
Vom 6. November 1981
Das Haager Übereinkommen vom 1 . März 1954 über den Zivilprozeß (BGBI.
195811 S. 576) wird nach seinem Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 33
Abs. 1 im Verhältnis zu
Ägypten am 16. November 1981
in Kraft treten.
Ägypten hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß sein Beitritt
mit einem Vorbehalt zu den Artikeln 1 bis 7 des Übereinkommens im Ver-
hältnis zwischen Ägypten und denjenigen Staaten erfolgt, die Vertrags-
parteien dieses Übereinkommens sowie des Haager Übereinkommens vom
15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452,
1453) sind, und zwar nach Maßgabe des Artikels 22 jenes Übereinkommens.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1 . Juli 1977 (BGBI. II S. 641).
Bonn, den 6. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981 1029
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 6. November 1981
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28
Abs. 3 im Verhältnis zu den
Seschellen am1.Juli1981
in Kraft getreten.
Die Seschelfen haben mit Note vom 4. Juni 1981 folgende Erklärungen nach Artikel 21 des Übereinkommens
notifiziert:
(Übersetzung)
"Article 2 „Artikel 2
The Central Authority designated is: Als Zentrale Behörde wird bestimmt
The Registrar The Registrar
Suprema Court, Suprema Court
(Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs),
Victoria, Victoria,
Mahe, Mahe,
Republic of Seychelles. Republik Seschellen
Article 8 Artikel 8
The Government of the Republic of Seychelles declares that it Die Regierung der Republik Seschellen erklärt, daß sie der un-
is opposed to service by a contracting state of judicial docu- mittelbaren Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die
ments upon persons abroad, without application of any com- diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines Vertrags-
pulsion, directly through the diplomatic or consular agents of staats ohne Anwendung von Zwang an Personen, die sich im
that contracting state unless the document is to be served Ausland befinden, widerspricht, außer wenn das Schriftstück
upon a national of the state in which the documents originate. einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist.
Article 10 Artikel 10
The Government of the Republic of Seychelles declares that it Die Regierung der Republik Seschellen erklärt, daß sie den
objects to paragraph (b) and (c) of this Article, is so far as they Buchstaben b und c dieses Artikels insoweit widerspricht, als
permit service of judicial documents through officials or per- diese die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch andere
sons other than judicial officers. Beamte oder Personen als Justizbeamte zulassen.
Article 15 Artikel 15
The Government of the Republic of Seychelles declares that Die Regierung der Republik Seschellen erklärt, daß ungeach-
notwithstanding the provisions of the first paragraph of this tet des Absatzes 1 dieses Artikels die Richter den Rechtsstreit
Article, the judge may give judgement even if no certificate of entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustel-
service or delivery has been received, if all the following lung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,
conditions are fulfilled.
a) the document was transmitted by one of the methods pro- a) daß das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkom-
vided for in this Convention, men vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist,
b) a period of time of not less than six months, considered b) daß seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstri-
adequate by the judge in the particular case, has elapsed chen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles als
since the date of the transmission of the document, angemessen erachtet und die mindestens sechs Monate
betragen muß, und
c) no certificate of any kind has been received, even though c) daß trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen
every reasonable effort has been made to obtain it through Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu er-
the competent authorities of the State addressed. langen war.
Article 16 Artikel 16
The Government of the Republic of Seychelles declares that it Die Regierung der Republik Seschellen erklärt, daß ein Antrag
will not entertain an application for relief if filed later than one auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist,
year following the date of the judgement." wenn er später als ein Jahr nach Erlaß der Entscheidung ge-
stellt wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. August 1980 (BGBI. II S. 1281 ).
Bonn, den 6. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Patentzusammenarbeitsvertrages zur Erhaltung der lebenden Schätze
des Südostatlantiks
Vom 6. November 1981
Vom 9. November 1981
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Das Übereinkommen vom 23. Oktober 1969 zur Er-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - haltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649, (BGBI. 1976 II S. 1542, 1545) ist nach seinem Arti-
664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für kel XVIII Abs. 2 für
Belgien am 14. Dezember 1981 Irak am 4. Juli 1981
\
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Mai 1981 (BGBI. II S. 204). Bekanntmachung vom 11. Jtmi 1981 (BGBI. II S. 380).
Bonn, den 6. November 1981 Bonn, den 9. November 1·981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976
Vom 9. November 1981
Das Internationale Kaffee-übereinkommen von 1976
(BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 62 für
Singapur am 28. August 1981
in Kraft getreten.
Nach einer Mitteilung der Regierung von Neusee-
I an d vom 20. August 1981 erstreckt sich das Überein-
kommen nach Artikel 64 Abs. 1 auf die Cookinseln mit
Wirkung vom 20. August 1981.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1981 (BGBI. II
s. 890).
Bonn, den 9. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Patentzusammenarbeitsvertrages zur Erhaltung der lebenden Schätze
des Südostatlantiks
Vom 6. November 1981
Vom 9. November 1981
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Das Übereinkommen vom 23. Oktober 1969 zur Er-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - haltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649, (BGBI. 1976 II S. 1542, 1545) ist nach seinem Arti-
664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für kel XVIII Abs. 2 für
Belgien am 14. Dezember 1981 Irak am 4. Juli 1981
\
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Mai 1981 (BGBI. II S. 204). Bekanntmachung vom 11. Jtmi 1981 (BGBI. II S. 380).
Bonn, den 6. November 1981 Bonn, den 9. November 1·981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976
Vom 9. November 1981
Das Internationale Kaffee-übereinkommen von 1976
(BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 62 für
Singapur am 28. August 1981
in Kraft getreten.
Nach einer Mitteilung der Regierung von Neusee-
I an d vom 20. August 1981 erstreckt sich das Überein-
kommen nach Artikel 64 Abs. 1 auf die Cookinseln mit
Wirkung vom 20. August 1981.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1981 (BGBI. II
s. 890).
Bonn, den 9. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Patentzusammenarbeitsvertrages zur Erhaltung der lebenden Schätze
des Südostatlantiks
Vom 6. November 1981
Vom 9. November 1981
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Das Übereinkommen vom 23. Oktober 1969 zur Er-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - haltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649, (BGBI. 1976 II S. 1542, 1545) ist nach seinem Arti-
664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für kel XVIII Abs. 2 für
Belgien am 14. Dezember 1981 Irak am 4. Juli 1981
\
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Mai 1981 (BGBI. II S. 204). Bekanntmachung vom 11. Jtmi 1981 (BGBI. II S. 380).
Bonn, den 6. November 1981 Bonn, den 9. November 1·981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976
Vom 9. November 1981
Das Internationale Kaffee-übereinkommen von 1976
(BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 62 für
Singapur am 28. August 1981
in Kraft getreten.
Nach einer Mitteilung der Regierung von Neusee-
I an d vom 20. August 1981 erstreckt sich das Überein-
kommen nach Artikel 64 Abs. 1 auf die Cookinseln mit
Wirkung vom 20. August 1981.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1981 (BGBI. II
s. 890).
Bonn, den 9. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981 1031
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Niederlassungsabkommen
Vom 9. November 1981
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. Oktober 1969 eingelegten Vorbe-
halt zu Artikel 21 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBI. 1959 II S. 997; 1970
II S. 843) hat das Vereinigte Königreich am 20. Mai 1981 dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, daß
die in der Erläuterung zu diesem Vorbehalt gemachten Angaben über das geltende Landesrecht nach neuestem Stand
wie folgt lauten:
(Übersetzung)
•l'article 27 (2) de la Loi de 1970 (1970 " Section 27 (2) of the lncome and Cor- ,,§ 27 Absatz 2 des Einkommen- und
Ch 10) relative a l'impöt sur le revenu et poration Taxes Act, 1970 (1970 Ch 10) Körperschaftsteuergesetzes von 1970
las societes ainsi qua l'article 98 (1) de la and section 98 (1) of the Finance Act, (1970 Ch 10) und § 98 Absatz 1 des
Loi de Finances de 1972, (1972 Ch 4) 1972 (1972 Ch 4) do not in general entitle Finanzgesetzes von 1972 (1972 Ch 4)
n'accordent pas, en general, aux etran- non-resident aliens to the reliefs given to geben Ausländern, die ihren Aufenthalt
gers non-residents le degrevement dont non-resident British subjects. Non-resi- nicht im Inland haben, nicht allgemein das
beneficient les sujets britanniques non- dent aliens only enjoy such reliefs in pur- Recht auf die britischen Untertanen ohne
residents. Las etrangers non-residents suance of double taxation agreements". Aufenthalt gewährten Befreiungen. Aus-
ne beneficient d'un tel degrevement länder, die ihren Aufenthalt nicht im Inland
qu'en vertu d'accords concernant la haben, genießen diese Befreiungen nur
double imposition .., nach Maßgabe von Doppelbesteuerungs-
abkommen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 25. Juli 1970 (BGBI. II S. 843) und vom
13. Juni 1975 (BGBI. II S. 1090).
Bonn, den 9. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Atr
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag varliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dleaer Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Vertagsgee.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Poetvertrlebsstüclc · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 11. November 1981
Das Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe
ist in seiner durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung
(BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378) nach seinem Artikel 41
Abs. 2 für
Nigeria am 24. Juli 1981
in Kraft getreten.
Dieser Bekanntmachung liegt eine Mitteilung des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen vom 15. Juli 1981 zugrunde, nach welcher Nigeria, für das
das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in seiner ursprüng-
lichen Fassung bereits am 6. Juli 1969 in Kraft getreten war (vgl. Bekannt-
machung vom 30. Januar 1975/BGBI. II S. 203), am 24. Juni 1981 eine
Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt
hat, die sich ausdrücklich auf den Beitritt Nigerias zu dem „Einheits-
Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll vom
25. März 1972 geänderten Fassung" bezog, also nicht den Beitritt Nigerias
allein zu dem Änderungsprotokoll vom 25. März 1972 zum Gegenstand hatte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 30. Januar 1975 (BGBl.11 S. 203) und vom 30. September 1981 (BGBI. II
S. 926).
Bonn, den 11. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Verordnung
zu dem Abkommen vom 22. April 1980
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 24. November 1981
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug- Artikel 2
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
vom 1. Februar 1979 (BGBI. I S. 132) verordnet die Bun- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom
22. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2063) auch im Land Ber-
lin.
Artikel 1 Artikel 3
Fahrzeuge, die im Gebiet der Republik Zypern zuge- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
lassen sind, werden nach Maßgabe des in Nikosia am dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in
22. April 1980 unterzeichneten Abkommens zwischen Kraft tritt.
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Zypern über die steuerliche Be- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
handlung von Straßenfahrzeugen im internationalen an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Ab- (3) Der Tag des lnkrafttretens und des Außerkraft-
kommen wird nachstehend veröffentlicht. tretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 24. November 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981 1019
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Agreement
between the Government of the Republic of Cyprus
and the Government of the Federal Republic of Germany
on the taxation of road vehicles in international transport
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Republic of Cyprus
und and
die Regierung der Republik Zypern - The Government of the Federal Republic of Germany,
von dem Wunsch geleitet, den Straßenverkehr zwischen den Desirous of facilitating road transport between the two coun-
beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Ho- tries and in transit through their territories,
heitsgebiete zu erleichtern -
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Der Begriff „Fahrzeug" bedeutet für die Zwecke dieses Ab- For the purposes of this Agreement the term "vehicles" shall
kommens jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb mean any mechanically propelled road vehicles or any trailers
sowie jeder Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an (including semi-trailers) for coupling to such vehicles, whether
ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, imported with the vehicles or separately.
ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird.
Artikel 2 Article 2
(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zu- (1) Vehicles registered in the territory of either Contracting
gelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Party and imported for temporary stay in the territory of the
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, other Contracting Party shall be exempted for a period of one
sind, soweit nicht Artikel 3 zur Anwendung kommt, für ein Jahr year, other than in the circumstances referred to in Article 3,
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland whilst in the territory of the Republic of Cyprus
von der „Kraftfahrzeugsteuer" from "road taxes"
und and
im Hoheitsgebiet der Republik Zypern whilst in the territory of the Federal Republic of Germany
von den „Straßensteuern" (road taxes) from the "motor vehicle tax" (Kraftfahrzeugsteuer).
befreit.
(2) Diese Befreiung gilt auch für Fahrzeuge, die im Hoheits- (2) This exemption shall also apply to vehicles exempted
gebiet einer Vertragspartei von der Zulassungspflicht befreit from registration in the territory of either Contracting Party.
sind.
Artikel 3 Article 3
(1) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeugen, (1) The exemptions under Article 2 above shall be granted
die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, gewährt, to vehicles destined for the transport of goods provided each
wenn der einzelne Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen stay in the territory of the other Contracting Party does not
Vertragspartei vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht über- exceed 14 consecutive days. In calculating the stay period the
schreitet. Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Ein- day of entry and the day of exit shall be counted as whole days.
reisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen von der in Absatz 1 be- (2) The competent authorities may allow exemptions from
stimmten Frist Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn die the period specified in paragraph 1 above, especially when the
Fahrzeuge betriebsunfähig werden, einer Reparatur unterlie- vehicles are out of use, are undergoing repairs, or are used in
gen oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstal- connection with fairs, exhibitions or similar events or are
tungen verwendet werden oder aufgrund anderer besonderer delayed by other special circumstances.
Umstände aufgehalten werden.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 4 Article 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does
Regierung der Republik Zypern innerhalb von drei Monaten not make a contrary declaration to the Govemment of the
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä- Republic of Cyprus within three months of the date of entry into
rung abgibt. force of this Agreement.
Artikel 5 Article 5
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die ver- (1) Each Contracting Party shall notify the other of the
fassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten completion of the procedures required by its Constitution to
dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten bring the Agreement into force. The Agreement shall enter into
Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die force on the first day of the month following that in which the
zweite dieser Notifikationen eingegangen ist. seG()nd of these notifications is received.
(2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach seinem Inkraft- (2) The Agreement shall remain in force for a period of one
treten. Danach bleibt es bis auf weiteres in Kraft, sofern es year after its entry into force. Thereafter, it shall continue in
nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten force indefinitely unless it is terminated by either Contracting
schriftlich gekündigt wird. Party giving three months written notice thereof.
Geschehen zu Nikosia am 22. April 1980 in zwei Urschriften, Done at Nicosia on 22 April 1980 in duplicate in the English
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort- and German languages, both texts being equally authentic.
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
G. Söhnke
Für die Regierung der Republik Zypern
For the Government of the Republic of Cyprus
T. Tatianos
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens des Europäischen Übereinkommens
über konsularische Beziehungen über die Adoption von Kindern
Vom 3. November 1981 Vom 3. November 1981
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über Das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist über die Adoption von Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093)
nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für wird nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Bhutan am 27. August 1981 Liechtenstein am 26. Dezember 1981
in Kraft getreten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1981 (BGBI. II S. 323). Bekanntmachung vom 21. Januar 1981 (BGBl.11 S. 72).
Bonn, den 3. November 1981 Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981 1021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 5. November 1981
1.
Das Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBI. 1968 II S. 1111, 111 2) ist von
Frankreich am 2. Oktober 1981
ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet worden und somit an diesem Tage für Frankreich in Kraft
getreten.
Dementsprechend gelten die von Frankreich anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zur Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) am 3. Mai
1974 eingelegten Vorbehalte zum Protokoll Nr. 2 als mit Wirkung vom 2. Oktober 1981 zurückgenommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26. August 1975 (BGBI. II S. 1346).
II.
Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt Portugals zu Artikel 1 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1956 II S. 1879) hat der Ständige Vertreter
Frankreichs beim Europarat mit Note vom 4. Dezember 1979 dem Generalsekretär des Europarats folgende Erklä-
rung notifiziert:
(Übersetzung)
«J'ai l'honneur de me referer a la lettre circulaire JJ643C du „Ich beehre mich, auf das Rundschreiben JJ643C vom
6 decembre 1978 notifiant, entre autres, la ratification par le 6. Dezember 1978 Bezug zu nehmen, mit dem unter anderem
Portugal du Protocole du 20 mars 1952 ä la Convention de die Ratifikation des Protokolls vom 20. März 1952 zur Konven-
sauvegarde des droits de l'homme et des libertes fondamen- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
tales, ainsi qu'une reserve ä l'article 1er dudit Protocole. durch Portugal sowie ein Vorbehalt zu Artikel 1 dieses Proto-
kolls notifiziert wurden.
De l'opinion du Gouvernement francais, cette reserve ne Nach Ansicht der französischen Regierung kann dieser Vor-
peut affecter les principes generaux du droit international behalt nicht die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts
requerant une indemnisation prompte adequate et effective en berühren, wonach bei Enteignung ausländischen Vermögens
cas d'expropriation de biens etrangers. eine schnelle, angemessene und wirksame Entschädigung
erforderlich ist.
La presente declaration ne doit pas etre consideree comme Diese Erklärung ist nicht als Hindernis für das Inkrafttreten
faisant obstacle ä l'entree en vigueur du Protocole entre la des Protokolls zwischen der Französischen Republik und
Republique francaise et le Portugal.» Portugal anzusehen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 4. September 1979 (BGBI. II
S. 1040) und vom 30. Januar 1981 (BGBI. II S. 89).
Bonn, den 5. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Artikel 25 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 5. November 1981
Frankreich hat mit Erklärung vom 2. Oktober 1981
die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 2. Oktober 1981
für fünf Jahre
anerkannt. Die Erklärung Frankreichs erstreckt sich
auch auf die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom
16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der ge-
nannten Konvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1981 (BGBI. II
s. 923).
Bonn, den 5. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. November 1981
In Tunis ist am 24. September 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 5
am 24. September 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981 1023
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das
in der Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzie-
und
rung bis zum Höchstbetrag von DM 47 790 000,- (in Wor-
die Regierung der Tunesischen Republik - ten: siebenundvierzig Millionen siebenhundertneunzig-
tausend Deutsche Mark) zu übernehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-
schen Republik, Artikel 2
(1) Die Verwendung des in der Präambel erwähnten Darle-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen hens sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, be-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- stimmt der zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditan-
gen und zu vertiefen, stalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- unterliegt.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik wird gegenüber
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
in der Tunesischen Republik beizutragen,
nehmers aufgrund des nach Absatz 1 abzuschließenden Ver-
trages garantieren.
in Kenntnis, daß die Gabes Chimie Transport (GCT), Tunis,
beabsichtigt, bei der Werft Orenstein & Koppel AG, Lübeck, ein
Phosphorsäuretankschiff zu bestellen und daß die Kreditan- Artikel 3
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, beabsichtigt, der Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-
Gabes Chimie Transport (GCT) zur Finanzierung dieser Be- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
stellung ein Darlehen bis zur Höhe von DM 47 790 000,- (in öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
Worten: siebenundvierzig Millionen siebenhundertneunzig- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
tausend Deutsche Mark) zu gewähren - Tunesischen Republik erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Mona-
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh- klärung abgibt.
ren kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit entsprechen; Artikel 5
b) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Kraft.
Geschehen zu Tunis am 24. September 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kahle
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Ben Arfa
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation
für Europa und den Mittelmeerraum
Vom 5. November 1981
Das Übereinkommen vom 18. April 1951 zur Errich-
tung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und
den Mittelmeerraum (BGBI. 1956 II S. 581) ist von Iran
- das dem Übereinkommen am 6. April 1976 beigetreten
war - am 19. Februar 1981 gekündigt worden. Das
Übereinkommen wird daher nach seinem Artikel XXII
Buchstabe a für
Iran am 19. Februar 1982
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. August 1975 (BGBI. II
s. 1349).
Bonn, den 5. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. November 1981
In Daressalam ist am 6. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-
nia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. November 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981 1025
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
und
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
ten Republik Tansania, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Vertrages in Tansania erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, in Artikel 1 bezeichneten Studien anzuwendende Verfahren
wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag gere-
in der Vereinigten Republik Tansania beizutragen - gelt.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 1 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das nutzt werden.
Vorhaben „Fonds für Durchführbarkeitsstudien" einen weite-
ren Finanzierungsbeitrag bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: Artikel 6
zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhal- Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht
ten. Damit erhöhen sich die Fondsmittel auf insgesamt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark). Regierung der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 2 teilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 6. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kremer
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
F. M. Kazaura
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Internationale Zivilluftfahrt über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut
des Abkommens über die
Vom 5. November 1981
Internationale Zivilluftfahrt
Vom 5. November 1981
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter- Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
seinem Artikel 92 Buchstabe b für vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-
Grenada am 30. September 1981 fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für
in Kraft getreten. Grenada am 30. September 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375).
Bonn, den 5. November 1981 Bonn, den 5. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
der deutsch-israelischen Vereinbarung
über die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrags
der Bundesrepublik Deutschland an den Staat Israel
für die Tätigkeit israelischer Regierungsstellen
auf den Gebieten der Wiedergutmachung und des Lastenausgleichs
Vom 6. November 1981
Die in Bonn durch Notenwechsel vom 18./26. August 1981 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates
Israel geschlossene Vereinbarung über die Neufassung des Abkommens
vom 20./25. Februar 1968 (BAnz. Nr. 94 vom 23. Mai 1969) über die Zahlung
eines Verwaltungskostenbeitrags der Bundesrepublik Deutschland an den
Staat Israel für die Tätigkeit israelischer Regierungsstellen auf den Gebieten
der Wiedergutmachung und des Lastenausgleichs ist
am 27. August 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981 1027
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Staates tigt. Von den als erstattungsfähig anerkannten Verwal-
Israel unter Bezug auf die bisherigen Verhandlungen im Na- tungskosten wird ein israelischer Interessenanteil von
men der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Neu-. 10 vom Hundert abgezogen.
fassung des deutsch-israelischen Regierungsabkommens
vom 20./25. Februar 1968 wie folgt vorzuschlagen: 4. Für die Zeit nach dem 31. März 1981 leistet die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland jeweils für das laufende
Durch Notenwechsel vom 20. Februar 1968 und 25. Februar Abrechnungsjahr eine Abschlagszahlung in Höhe von
1968 ist zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- 75 vom Hundert des Verwaltungskostenbeitrages für das
land ond der Regierung des Staates Israel ein Abkommen über vorhergehende Abrechnungsjahr.
die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages der Bundes-
Die Abschlagszahlung für das laufende Abrechnungsjahr
republik Deutschland an den Staat Israel für die Tätigkeit
und der Restbetrag für das vorhergehende Abrechnungs-
israelischer Regierungsstellen auf den Gebieten der Wieder-
jahr werden jeweils nach Abschluß der in Ziffer 2 erwähnten
gutmachung und des Lastenausgleichs geschlossen worden.
Vereinbarung gleichzeitig gezahlt.
Im Hinblick darauf, daß Beide Beiträge können innerhalb einer angemessenen
beide Regierungen die Fortsetzung der Tätigkeit israe- Frist von mindestens einem Monat bis höchstens vier
lischer Regierungsstellen bei der Erledigung von Aufgaben auf Monaten nach Abschluß der Vereinbarung- jeweils wahl-
den Gebieten der Wiedergutmachung und des Lastenaus- weise - entweder
gleichs wünschen, a) durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auch weiter- in Tel Aviv in israelischer Landeswährung oder
hin einen angemessenen Verwaltungskostenbeitrag für diese b) auf Wunsch der Regierung des Staates Israel durch
Tätigkeit israelischer Regierungsstellen an die Regierung des das Auswärtige Amt im Gegenwert in Deutscher Mark
Staates Israel zahlen will, auf ein Konto des Staates Israel in der Bundesrepublik
die Regierung des Staates Israel eine Erhöhung der jähr- Deutschland
lichen Abschlagszahlung auf den Verwaltungskostenbeitrag gezahlt werden.
von bisher 50 vom Hundert auf zukünftig 75 vom Hundert
Bei Zahlung der beiden gleichzeitig fälligen Beträge (Rest-
wünscht,
betrag für das vorhergehende und Abschlagszahlung für
verschiedene Abschnitte des Abkommens in der Fassung das laufende Abrechnungsjahr) im Gegenwert in Deutscher
vom 20./25. Februar 1968 durch Zeitablauf überholt sind, wird Mark gemäß Buchstabe b des vorherigen Absatzes ist für
die Neufassung des Abkommens wie folgt vereinbart: die Umrechnung der beiden Beträge jeweils der für das
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zahlt an Auswärtige Amt maßgebliche Devisen-Umrechnungskurs
die Regierung des Staates Israel auch weiterhin einen jähr- vom 1. Oktober des vorhergehenden bzw. des laufenden
Abrechnungsjahres zugrunde zu legen, und zwar unabhän-
lichen Verwaltungskostenbeitrag, solange israelische Re-
gig vom Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung nach Ziffer 2
gierungsstellen im Zusammenhang mit der Durchführung
durch Notenwechsel jeweils geschlossen wird.
von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Bun-
desrepublik Deutschland auf den Gebieten der Wiedergut- 5. Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertrags-
machung und des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit staaten unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Amts- und diplomatischem Wege gekündigt werden.
Rechtshilfeersuchen deutscher Behörden, Gerichte und
6. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
anderer Stellen sowie sonstige Aufgaben erledigen, die in
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
anderen Staaten von den Auslandsvertretungen der Bun- genüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von
desrepublik Deutschland wahrger:'ommen werden.
drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Neufassung des Ab-
2. Die Höhe des deutschen Verwaltungskostenbeitrages wird kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
jeweils nach Abschluß eines israelischen Abrechnungsjah-
res (1. April bis 31. März) in israelischer Landeswährung Für den Fall, daß sich die Regierung des Staates Israel mit
durch Notenwechsel vereinbart. den vorstehenden Regelungen gemäß Ziffern 1 bis 6 einver-
standen erklärt, soll diese Note zusammen mit der Antwortnote
3. Der Berechnung des deutschen Verwaltungskostenbeitra- der Botschaft des Staates Israel die Vereinbarung über die
ges werden die in der jährlichen Abrechnung des Finanzmi- Neufassung des Abkommens vom 20./25. Februar 1968 dar-
nisteriums des Staates Israel einzeln aufgeführten Verwal- stellen, die am Tage des Eingangs der Antwortnote der Bot-
tungskosten (Personal- und Sachausgaben) zugrunde schaft des Staates Israel in Kraft tritt.
gelegt, die den israelischen Regierungsstellen im Zusam-
menhang mit der Erledigung von Dienstgeschäften nach Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des
Ziffer 1 dieses Abkommens entstanden sind. Staates Israel erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
Die Kosten für das Entschädigungsreferat im Finanzmini- versichern.
sterium des Staates Israel bleiben hierbei unberücksich-
Bonn, den 18. August 1981
An die L. S.
Botschaft
des Staates Israel
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Botschaft des Staates Israel
Verbalnote
Die Botschaft des Staates Israel beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang der
Verbalnote Nr. 51~552/4. ISA vom 18. August 1981 mit dem Vorschlag der Neufas-
sung des deutsch-israelischen Regierungsabkommens vom 20./25. 2. 1968 mit folgen-
dem Inhalt höflichst zu bestätigen:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft des Staates Israel hat die Erläuterungen bezüglich Paragraph 4 zur
Kenntnis genommen, laut welchen für die erste - auf Grund dieser Neufassung erfol-
genden - Zahlung der Devisenkurs vom 1. Oktober 1981 für die Abschlagszahlung für
das Jahr 1981 /82 und der Devisenkurs vom 1. Oktober 1980 für die Restzahlung für
das Jahr 1980/81 Anwendung finden, und dementsprechend bei zukünftigen Zahlun-
gen.
Die Botschaft des Staates Israel beehrt sich, dem Auswärtigen Amt zu bestätigen,
daß der in der Verbalnote des Auswärtigen Amtes dargelegte Vorschlag, verbunden mit
den oben erwähnten Erläuterungen, seitens der Regierung des Staates lsrael·annehm-
bar ist und daß die Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 18. August 1981 zusam-
men mit dieser Verbalnote als Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Staates Israel mit Datum dieser Verbalnote in Kraft
tritt.
Die Botschaft des Staates Israel benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn-Bad Godesberg, den 26. August 1981
An das L. s.
Auswärtige Amt
Bonn
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den Zivilprozeß
Vom 6. November 1981
Das Haager Übereinkommen vom 1 . März 1954 über den Zivilprozeß (BGBI.
195811 S. 576) wird nach seinem Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 33
Abs. 1 im Verhältnis zu
Ägypten am 16. November 1981
in Kraft treten.
Ägypten hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß sein Beitritt
mit einem Vorbehalt zu den Artikeln 1 bis 7 des Übereinkommens im Ver-
hältnis zwischen Ägypten und denjenigen Staaten erfolgt, die Vertrags-
parteien dieses Übereinkommens sowie des Haager Übereinkommens vom
15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452,
1453) sind, und zwar nach Maßgabe des Artikels 22 jenes Übereinkommens.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1 . Juli 1977 (BGBI. II S. 641).
Bonn, den 6. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981 1029
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 6. November 1981
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28
Abs. 3 im Verhältnis zu den
Seschellen am1.Juli1981
in Kraft getreten.
Die Seschelfen haben mit Note vom 4. Juni 1981 folgende Erklärungen nach Artikel 21 des Übereinkommens
notifiziert:
(Übersetzung)
"Article 2 „Artikel 2
The Central Authority designated is: Als Zentrale Behörde wird bestimmt
The Registrar The Registrar
Suprema Court, Suprema Court
(Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs),
Victoria, Victoria,
Mahe, Mahe,
Republic of Seychelles. Republik Seschellen
Article 8 Artikel 8
The Government of the Republic of Seychelles declares that it Die Regierung der Republik Seschellen erklärt, daß sie der un-
is opposed to service by a contracting state of judicial docu- mittelbaren Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die
ments upon persons abroad, without application of any com- diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines Vertrags-
pulsion, directly through the diplomatic or consular agents of staats ohne Anwendung von Zwang an Personen, die sich im
that contracting state unless the document is to be served Ausland befinden, widerspricht, außer wenn das Schriftstück
upon a national of the state in which the documents originate. einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist.
Article 10 Artikel 10
The Government of the Republic of Seychelles declares that it Die Regierung der Republik Seschellen erklärt, daß sie den
objects to paragraph (b) and (c) of this Article, is so far as they Buchstaben b und c dieses Artikels insoweit widerspricht, als
permit service of judicial documents through officials or per- diese die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch andere
sons other than judicial officers. Beamte oder Personen als Justizbeamte zulassen.
Article 15 Artikel 15
The Government of the Republic of Seychelles declares that Die Regierung der Republik Seschellen erklärt, daß ungeach-
notwithstanding the provisions of the first paragraph of this tet des Absatzes 1 dieses Artikels die Richter den Rechtsstreit
Article, the judge may give judgement even if no certificate of entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustel-
service or delivery has been received, if all the following lung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,
conditions are fulfilled.
a) the document was transmitted by one of the methods pro- a) daß das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkom-
vided for in this Convention, men vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist,
b) a period of time of not less than six months, considered b) daß seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstri-
adequate by the judge in the particular case, has elapsed chen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles als
since the date of the transmission of the document, angemessen erachtet und die mindestens sechs Monate
betragen muß, und
c) no certificate of any kind has been received, even though c) daß trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen
every reasonable effort has been made to obtain it through Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu er-
the competent authorities of the State addressed. langen war.
Article 16 Artikel 16
The Government of the Republic of Seychelles declares that it Die Regierung der Republik Seschellen erklärt, daß ein Antrag
will not entertain an application for relief if filed later than one auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist,
year following the date of the judgement." wenn er später als ein Jahr nach Erlaß der Entscheidung ge-
stellt wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. August 1980 (BGBI. II S. 1281 ).
Bonn, den 6. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Patentzusammenarbeitsvertrages zur Erhaltung der lebenden Schätze
des Südostatlantiks
Vom 6. November 1981
Vom 9. November 1981
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Das Übereinkommen vom 23. Oktober 1969 zur Er-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - haltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649, (BGBI. 1976 II S. 1542, 1545) ist nach seinem Arti-
664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für kel XVIII Abs. 2 für
Belgien am 14. Dezember 1981 Irak am 4. Juli 1981
\
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Mai 1981 (BGBI. II S. 204). Bekanntmachung vom 11. Jtmi 1981 (BGBI. II S. 380).
Bonn, den 6. November 1981 Bonn, den 9. November 1·981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976
Vom 9. November 1981
Das Internationale Kaffee-übereinkommen von 1976
(BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 62 für
Singapur am 28. August 1981
in Kraft getreten.
Nach einer Mitteilung der Regierung von Neusee-
I an d vom 20. August 1981 erstreckt sich das Überein-
kommen nach Artikel 64 Abs. 1 auf die Cookinseln mit
Wirkung vom 20. August 1981.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1981 (BGBI. II
s. 890).
Bonn, den 9. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981 1031
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Niederlassungsabkommen
Vom 9. November 1981
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. Oktober 1969 eingelegten Vorbe-
halt zu Artikel 21 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBI. 1959 II S. 997; 1970
II S. 843) hat das Vereinigte Königreich am 20. Mai 1981 dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, daß
die in der Erläuterung zu diesem Vorbehalt gemachten Angaben über das geltende Landesrecht nach neuestem Stand
wie folgt lauten:
(Übersetzung)
•l'article 27 (2) de la Loi de 1970 (1970 " Section 27 (2) of the lncome and Cor- ,,§ 27 Absatz 2 des Einkommen- und
Ch 10) relative a l'impöt sur le revenu et poration Taxes Act, 1970 (1970 Ch 10) Körperschaftsteuergesetzes von 1970
las societes ainsi qua l'article 98 (1) de la and section 98 (1) of the Finance Act, (1970 Ch 10) und § 98 Absatz 1 des
Loi de Finances de 1972, (1972 Ch 4) 1972 (1972 Ch 4) do not in general entitle Finanzgesetzes von 1972 (1972 Ch 4)
n'accordent pas, en general, aux etran- non-resident aliens to the reliefs given to geben Ausländern, die ihren Aufenthalt
gers non-residents le degrevement dont non-resident British subjects. Non-resi- nicht im Inland haben, nicht allgemein das
beneficient les sujets britanniques non- dent aliens only enjoy such reliefs in pur- Recht auf die britischen Untertanen ohne
residents. Las etrangers non-residents suance of double taxation agreements". Aufenthalt gewährten Befreiungen. Aus-
ne beneficient d'un tel degrevement länder, die ihren Aufenthalt nicht im Inland
qu'en vertu d'accords concernant la haben, genießen diese Befreiungen nur
double imposition .., nach Maßgabe von Doppelbesteuerungs-
abkommen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 25. Juli 1970 (BGBI. II S. 843) und vom
13. Juni 1975 (BGBI. II S. 1090).
Bonn, den 9. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Atr
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag varliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 11. November 1981
Das Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe
ist in seiner durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung
(BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378) nach seinem Artikel 41
Abs. 2 für
Nigeria am 24. Juli 1981
in Kraft getreten.
Dieser Bekanntmachung liegt eine Mitteilung des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen vom 15. Juli 1981 zugrunde, nach welcher Nigeria, für das
das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in seiner ursprüng-
lichen Fassung bereits am 6. Juli 1969 in Kraft getreten war (vgl. Bekannt-
machung vom 30. Januar 1975/BGBI. II S. 203), am 24. Juni 1981 eine
Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt
hat, die sich ausdrücklich auf den Beitritt Nigerias zu dem „Einheits-
Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll vom
25. März 1972 geänderten Fassung" bezog, also nicht den Beitritt Nigerias
allein zu dem Änderungsprotokoll vom 25. März 1972 zum Gegenstand hatte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 30. Januar 1975 (BGBl.11 S. 203) und vom 30. September 1981 (BGBI. II
S. 926).
Bonn, den 11. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele