1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Verordnung
über die Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten,
der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen
und konsularischer Vertretungen benutzt wird
Vom 11. November 1981
Auf Grund des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes (2) Die Gegenseitigkeit wird durch besondere Über-
zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über einkunft zwischen der Regierung der Bundesrepublik
diplomatische Beziehungen vom 6. August 1964 (BGBI. Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, das
1964 II S. 957) und auf Grund des Artikels 2 Buchsta- im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
be a des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom handelt, und der Regierung dlls Entsendestaats verein-
24. April 1963 über konsularische Beziehungen vom bart.
26. August 1969 (BGBI. 1969 II S. 1585) verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: §2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 1
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
( 1) Grundbesitz eines Entsendestaates oder einer für zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diesen handelnden Person, der für Wohnzwecke der diplomatische Beziehungen und mit Artikel 3 des Geset-
Mitglieder des Personals seiner diplomatischen Mission zes zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963
oder der Mitglieder seiner von einem Berufskonsular- über konsularische Beziehungen auch im Land Berlin.
beamten geleiteten konsularischen Vertretung benutzt
wird, ist unter der Voraussetzung und nach Maßgabe
der Gegenseitigkeit von der Grundsteuer und von der §3
Vermögensteuer befreit. Einkünfte aus solchem Grund-
besitz sind unter der Voraussetzung und nach Maßgabe Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
der Gegenseitigkeit von der Einkommensteuer befreit. 1974 in Kraft.
Bonn, den 11. November 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1003
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 1981
In Praia ist am 19. August 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 19. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen
und zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und
der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr an-
die Regierung der Republik Kap Verde - fallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-
rung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
Kap Verde, gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste
handeln, für die Uefer- beziehungsweise Leistungsverträge
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen nach dem 1. Juni 1981 abgeschlossen worden sind.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
festigen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Repulik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der
in Kap Verde beizutragen - den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kredit-
Artikel 1
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
es der Regierung der Republik Kap Verde von der Kredit- schluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzie-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung rungsvertrages in der Republik Kap Verde erhoben werden.
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 4 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Artikel 6
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnamen, welche die gleich- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kap Ver-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für de innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Kraft.
Geschehen zu Praia am 19. August 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. Horstmann
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Brito
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 19. August 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Ausrüstung für Wassererschließung (zum Beispiel Bohrgeräte) und Wasser-
verteilung (zum Beispiel Rohre, Tankwagen und so weiter),
b) landwirtschaftliche Produktionsmittel,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung auf den Inseln Fogo
und Brava von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1005
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 1981
In Lilongwe ist am 27. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit-
und punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendi-
die Regierung der Republik Malawi - ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des
Vorhabens „Straße Salima-Benga" von der Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Abkommen Anwendung.
Malawi,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
gen und zu vertiefen, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Malawi beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
Artikel 1 fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
licht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kredit- Malawi erhoben werden.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
Artikel 4
„Straße Salima-Benga" einen Finanzierungbeitrag bis zu
58 500 000,- DM (in Worten: achtundfünfzig Millionen fünf- Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- bevorzugt genutzt werden.
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Artikel 7
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Artikel 5 Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Malawi
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 27. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Kistenich
Für die Regierung der Republik Malawi
L Chakakala Chaziya
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Oktober 1981
In Lilongwe ist am 27. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1007
Abkommen
zwisch~n der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
die Regierung der Republik Malawi - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malawi erhoben werden.
Malawi,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
gen und zu vertiefen, Transporten von Personen und Gütern Im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in Malawl beizutragen - dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Artikel 1 Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Abweichendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
„Straße Uwond~sanama" einen Finanzierungsbeitrag bis Artikel 6
zu 18,6 Millionen DM (in Worten: achtzehn Millionen sechs- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendi- vorzugt genutzt werden.
ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des
Vorhabens „Straße Uwond~sanama" von der Kreditanstalt Artikel 7
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhaiten, findet dieses·
Abkommen Anwendung. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie genteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Artikel 8
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Ulongwe am 27. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Kistenich
Für die Regierung der Republik Malawi
L. Chakakala Chaziya
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Oktober 1981
In Gaborone ist am 21. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 21. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland men im südlichen Afrika" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu
und
erhalten.
die Regierung der Republik Botsuana -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
der Republik Botsuana, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
gen und zu vertiefen, Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
in Botsuana beizutragen - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
sind wie folgt übereingekommen: und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
Botsuana erhoben werden.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu- Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
dien- und Sachverständigenfonds für überregionale Maßnah- in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1009
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau Artikel 6
und der Regierung der Republik Botsuana zu schließenden Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Finanzierungsvertrag geregelt. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten
Artikel 5 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt- Artikel 7
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 21. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. S. Mmusi
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach den deutsch-niederländischen
Vereinbarungen vom 29. November 1978/15. Januar 1979 und vom 9. April/31. Mai 1979
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
an den Grenzübergängen Klein Netterden/Netterden und im Bahnhof Coevorden
Vom 29. Oktober 1981
Am 21. Oktober 1981 hat die Regierung der Bundes- eine Mitteilung an die niederländische Regierung ge-
republik Deutschland auf Grund von Artikel 4 Abs. 1 des richtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deut-
Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesre- schen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die
publik Deutschland und dem Königreich der Niederlan- Grenzabfertigung betreffen, in den auf niederländi-
de über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und schem Gebiet gelegenen Zonen im Sinne von Artikel 3
über die Einrichtung von Gemeinschafts-oder Betriebs- des Abkommens
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen a) bei dem Grenzübergang Klein Netterden/Netterden
Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) und in Verbindung mit wie in der Gemeinde Gendringen,
den Vereinbarungen vom 29. November 1978/15. Ja-
nuar 1979 über die Zusammenlegung der Grenzabferti- b) im Bahnhof Coevorden
gung am Grenzübergang Klein Netterden/Netterden wie in der Gemeinde Laar.
und vom 9. April/31. Mai 1979 über die Zusammen- In diesen Zonen dürfen deutsche Bedienstete die
legung der Grenzabfertigung des Eisenbahngüterver- Grenzabfertigung auf niederländischem Gebiet vor-
kehrs im Bahnhof Coevorden (BGBI. 197911 S. 262, 795) nehmen.
Bonn, den 29. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachua,g Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich
zum Schutz des des Protokolls von 1978 zu
Kultur- und Naturerbes der Welt dem Internationalen Obereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. Oktober 1981
Vom 29. Oktober 1981
Das in Paris am 16. November 1972 von der General- Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Ta- Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
gung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Artikel V Abs. 2 für
Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) Griechenland am 17. Oktober 1981
ist nach seinem Artikel 33 für
Sowjetunion am 12. August 1981
Griechenland am 17. Oktober 1981
in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. September 1981 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 15. September 1981 (BGBI. II s. 903).
s. 902).
Bonn, den 29. Oktober 1981 Bonn, den 29. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Oktober 1981
In Cotonou ist am 4. Juni 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 4. Juni 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachua,g Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich
zum Schutz des des Protokolls von 1978 zu
Kultur- und Naturerbes der Welt dem Internationalen Obereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. Oktober 1981
Vom 29. Oktober 1981
Das in Paris am 16. November 1972 von der General- Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Ta- Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
gung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Artikel V Abs. 2 für
Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) Griechenland am 17. Oktober 1981
ist nach seinem Artikel 33 für
Sowjetunion am 12. August 1981
Griechenland am 17. Oktober 1981
in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. September 1981 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 15. September 1981 (BGBI. II s. 903).
s. 902).
Bonn, den 29. Oktober 1981 Bonn, den 29. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Oktober 1981
In Cotonou ist am 4. Juni 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 4. Juni 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1011
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
vertrages in der Volksrepublik Benin erhoben werden.
und
die Regierung der Volksrepublik Benin -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
publik Benin, Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
gen und zu vertiefen, schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in der Volksrepublik Benin beizutragen - Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
sind wie folgt übereingekommen:
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 6
es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kreditan-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
.,Probebohrungen für Wasserversorgung" einen Finanzie-
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
rungsbeitrag bis zu 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millio-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
nen Deutsche Mark) zu erhalten.
vorzugt genutzt werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Volksrepublik Benin zu schließende Finanzierungsvertrag, der land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
schriften unterliegt. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 4. Juni 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Papenfuß
Für die Regierung der Volksrepulik Benin
Houedako
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Oktober 1981
In Accra ist am 10. August 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 10. August 1981
in Kraft getreten;. es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland „Finanzierung "ines Steinbruchprogrammes" ein weiteres
Darlehen bis zu 4,5 Millionen DM (in Worten: vier Millionen
und
fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Republik Ghana -
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ghana, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-
wie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der
gen und zu vertiefen, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die Regierung der Republik Ghana wird gegenüber der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung mers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages
in der Republik Ghana beizutragen - garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
Artikel 1
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
es der Bank of Housing and Construction, von der Kreditan- Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Republik Ghana erhoben werden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1013
Artikel 4 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin genutzt werden.
Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
Artikel 6
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Accra am 10. August 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fischer
Für die Regierung der Republik Ghana
Be~neh
BekanntmachU'!SJ Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich der Satzung
über psychotrope Stoffe der Internationalen Studienzentrale für
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 3. November 1981
Vom 3. November 1981
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der
S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) ist nach seinem Neufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)
Artikel 26 Abs. 2 für ist nach ihrem Artikel 2 für
Ruanda am 13. Oktober 1981 Finnland am 3.'Juli 1981
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. August 1981 (BGBl.11 S. 624). Bekanntmachung vom 14. Mai 1981 (BGBI. II S. 210).
Bonn, den 3. November 1981 Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1013
Artikel 4 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin genutzt werden.
Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
Artikel 6
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Accra am 10. August 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fischer
Für die Regierung der Republik Ghana
Be~neh
BekanntmachU'!SJ Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich der Satzung
über psychotrope Stoffe der Internationalen Studienzentrale für
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 3. November 1981
Vom 3. November 1981
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der
S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) ist nach seinem Neufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)
Artikel 26 Abs. 2 für ist nach ihrem Artikel 2 für
Ruanda am 13. Oktober 1981 Finnland am 3.'Juli 1981
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. August 1981 (BGBl.11 S. 624). Bekanntmachung vom 14. Mai 1981 (BGBI. II S. 210).
Bonn, den 3. November 1981 Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 113
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung der Fischer
Vom 3. November 1981
Das Übereinkommen Nr. 113 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 19. Juni 1959 über die ärztliche
Untersuchung der Fischer (BGBI. 1976 II S. 1232) wird
nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Norwegen am 5. Dezember 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1981 (BGBI. II S. 45).
Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 3. November 1981
Das Übereinkommen Nr. 1 22 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti-
gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) wird nach seinem Ar-
tikel 5 Abs. 3 für
Portugal am 9. Januar 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1981 (BGBI. II S. 45).
Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 113
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung der Fischer
Vom 3. November 1981
Das Übereinkommen Nr. 113 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 19. Juni 1959 über die ärztliche
Untersuchung der Fischer (BGBI. 1976 II S. 1232) wird
nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Norwegen am 5. Dezember 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1981 (BGBI. II S. 45).
Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 3. November 1981
Das Übereinkommen Nr. 1 22 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti-
gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) wird nach seinem Ar-
tikel 5 Abs. 3 für
Portugal am 9. Januar 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1981 (BGBI. II S. 45).
Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 3. November 1981
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeits-
aufsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940)
wird nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Italien am 23. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
s. 1360).
Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesmini ste_r des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub
(Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 4. November 1981
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten
Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) - BGBI.
1975 II S. 7 45 - wird nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Portugal am 1 7. März 1982
unter Übernahme der Verpflichtungen nach
Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben a und b
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1423).
Bonn, den 4. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 3. November 1981
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeits-
aufsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940)
wird nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Italien am 23. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
s. 1360).
Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesmini ste_r des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub
(Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 4. November 1981
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten
Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) - BGBI.
1975 II S. 7 45 - wird nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Portugal am 1 7. März 1982
unter Übernahme der Verpflichtungen nach
Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben a und b
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1423).
Bonn, den 4. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspre¼s: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle
Vom 4. November 1981
Das Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 30. Oktober 1970 über den
Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI. 1974
II S. 900) wird nach seinem Artikel 1 2 Abs. 3 für
Italien am 23. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 602).
Bonn, den 4. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1003
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 1981
In Praia ist am 19. August 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 19. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen
und zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und
der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr an-
die Regierung der Republik Kap Verde - fallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-
rung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
Kap Verde, gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste
handeln, für die Uefer- beziehungsweise Leistungsverträge
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen nach dem 1. Juni 1981 abgeschlossen worden sind.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu
festigen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Repulik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der
in Kap Verde beizutragen - den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kredit-
Artikel 1
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
es der Regierung der Republik Kap Verde von der Kredit- schluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzie-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung rungsvertrages in der Republik Kap Verde erhoben werden.
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 4 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Artikel 6
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnamen, welche die gleich- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kap Ver-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für de innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Kraft.
Geschehen zu Praia am 19. August 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. Horstmann
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Brito
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 19. August 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Ausrüstung für Wassererschließung (zum Beispiel Bohrgeräte) und Wasser-
verteilung (zum Beispiel Rohre, Tankwagen und so weiter),
b) landwirtschaftliche Produktionsmittel,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung auf den Inseln Fogo
und Brava von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1005
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 1981
In Lilongwe ist am 27. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit-
und punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendi-
die Regierung der Republik Malawi - ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des
Vorhabens „Straße Salima-Benga" von der Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Abkommen Anwendung.
Malawi,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
gen und zu vertiefen, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Malawi beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
Artikel 1 fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
licht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kredit- Malawi erhoben werden.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
Artikel 4
„Straße Salima-Benga" einen Finanzierungbeitrag bis zu
58 500 000,- DM (in Worten: achtundfünfzig Millionen fünf- Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- bevorzugt genutzt werden.
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Artikel 7
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Artikel 5 Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Malawi
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 27. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Kistenich
Für die Regierung der Republik Malawi
L Chakakala Chaziya
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Oktober 1981
In Lilongwe ist am 27. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1007
Abkommen
zwisch~n der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
die Regierung der Republik Malawi - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malawi erhoben werden.
Malawi,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
gen und zu vertiefen, Transporten von Personen und Gütern Im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in Malawl beizutragen - dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Artikel 1 Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Abweichendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
„Straße Uwond~sanama" einen Finanzierungsbeitrag bis Artikel 6
zu 18,6 Millionen DM (in Worten: achtzehn Millionen sechs- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendi- vorzugt genutzt werden.
ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des
Vorhabens „Straße Uwond~sanama" von der Kreditanstalt Artikel 7
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhaiten, findet dieses·
Abkommen Anwendung. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie genteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Artikel 8
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Ulongwe am 27. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Kistenich
Für die Regierung der Republik Malawi
L. Chakakala Chaziya
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Oktober 1981
In Gaborone ist am 21. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 21. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland men im südlichen Afrika" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu
und
erhalten.
die Regierung der Republik Botsuana -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
der Republik Botsuana, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
gen und zu vertiefen, Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
in Botsuana beizutragen - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
sind wie folgt übereingekommen: und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
Botsuana erhoben werden.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu- Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
dien- und Sachverständigenfonds für überregionale Maßnah- in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1009
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau Artikel 6
und der Regierung der Republik Botsuana zu schließenden Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Finanzierungsvertrag geregelt. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten
Artikel 5 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt- Artikel 7
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 21. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. S. Mmusi
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach den deutsch-niederländischen
Vereinbarungen vom 29. November 1978/15. Januar 1979 und vom 9. April/31. Mai 1979
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
an den Grenzübergängen Klein Netterden/Netterden und im Bahnhof Coevorden
Vom 29. Oktober 1981
Am 21. Oktober 1981 hat die Regierung der Bundes- eine Mitteilung an die niederländische Regierung ge-
republik Deutschland auf Grund von Artikel 4 Abs. 1 des richtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deut-
Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesre- schen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die
publik Deutschland und dem Königreich der Niederlan- Grenzabfertigung betreffen, in den auf niederländi-
de über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und schem Gebiet gelegenen Zonen im Sinne von Artikel 3
über die Einrichtung von Gemeinschafts-oder Betriebs- des Abkommens
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen a) bei dem Grenzübergang Klein Netterden/Netterden
Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) und in Verbindung mit wie in der Gemeinde Gendringen,
den Vereinbarungen vom 29. November 1978/15. Ja-
nuar 1979 über die Zusammenlegung der Grenzabferti- b) im Bahnhof Coevorden
gung am Grenzübergang Klein Netterden/Netterden wie in der Gemeinde Laar.
und vom 9. April/31. Mai 1979 über die Zusammen- In diesen Zonen dürfen deutsche Bedienstete die
legung der Grenzabfertigung des Eisenbahngüterver- Grenzabfertigung auf niederländischem Gebiet vor-
kehrs im Bahnhof Coevorden (BGBI. 197911 S. 262, 795) nehmen.
Bonn, den 29. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachua,g Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich
zum Schutz des des Protokolls von 1978 zu
Kultur- und Naturerbes der Welt dem Internationalen Obereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 29. Oktober 1981
Vom 29. Oktober 1981
Das in Paris am 16. November 1972 von der General- Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Ta- Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
gung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Artikel V Abs. 2 für
Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) Griechenland am 17. Oktober 1981
ist nach seinem Artikel 33 für
Sowjetunion am 12. August 1981
Griechenland am 17. Oktober 1981
in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. September 1981 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 15. September 1981 (BGBI. II s. 903).
s. 902).
Bonn, den 29. Oktober 1981 Bonn, den 29. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Oktober 1981
In Cotonou ist am 4. Juni 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 4. Juni 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1011
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
vertrages in der Volksrepublik Benin erhoben werden.
und
die Regierung der Volksrepublik Benin -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
publik Benin, Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
gen und zu vertiefen, schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in der Volksrepublik Benin beizutragen - Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
sind wie folgt übereingekommen:
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 6
es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kreditan-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
.,Probebohrungen für Wasserversorgung" einen Finanzie-
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
rungsbeitrag bis zu 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millio-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
nen Deutsche Mark) zu erhalten.
vorzugt genutzt werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Volksrepublik Benin zu schließende Finanzierungsvertrag, der land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
schriften unterliegt. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 4. Juni 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Papenfuß
Für die Regierung der Volksrepulik Benin
Houedako
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Oktober 1981
In Accra ist am 10. August 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 10. August 1981
in Kraft getreten;. es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland „Finanzierung "ines Steinbruchprogrammes" ein weiteres
Darlehen bis zu 4,5 Millionen DM (in Worten: vier Millionen
und
fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Republik Ghana -
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ghana, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-
wie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der
gen und zu vertiefen, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die Regierung der Republik Ghana wird gegenüber der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung mers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages
in der Republik Ghana beizutragen - garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
Artikel 1
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
es der Bank of Housing and Construction, von der Kreditan- Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Republik Ghana erhoben werden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1013
Artikel 4 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin genutzt werden.
Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
Artikel 6
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Accra am 10. August 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fischer
Für die Regierung der Republik Ghana
Be~neh
BekanntmachU'!SJ Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich der Satzung
über psychotrope Stoffe der Internationalen Studienzentrale für
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 3. November 1981
Vom 3. November 1981
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der
S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) ist nach seinem Neufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)
Artikel 26 Abs. 2 für ist nach ihrem Artikel 2 für
Ruanda am 13. Oktober 1981 Finnland am 3.'Juli 1981
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. August 1981 (BGBl.11 S. 624). Bekanntmachung vom 14. Mai 1981 (BGBI. II S. 210).
Bonn, den 3. November 1981 Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 113
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung der Fischer
Vom 3. November 1981
Das Übereinkommen Nr. 113 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 19. Juni 1959 über die ärztliche
Untersuchung der Fischer (BGBI. 1976 II S. 1232) wird
nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Norwegen am 5. Dezember 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1981 (BGBI. II S. 45).
Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 3. November 1981
Das Übereinkommen Nr. 1 22 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti-
gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) wird nach seinem Ar-
tikel 5 Abs. 3 für
Portugal am 9. Januar 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1981 (BGBI. II S. 45).
Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981 1015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 3. November 1981
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeits-
aufsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940)
wird nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Italien am 23. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
s. 1360).
Bonn, den 3. November 1981
Der Bundesmini ste_r des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub
(Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 4. November 1981
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten
Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) - BGBI.
1975 II S. 7 45 - wird nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Portugal am 1 7. März 1982
unter Übernahme der Verpflichtungen nach
Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben a und b
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1423).
Bonn, den 4. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspre¼s: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle
Vom 4. November 1981
Das Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 30. Oktober 1970 über den
Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI. 1974
II S. 900) wird nach seinem Artikel 1 2 Abs. 3 für
Italien am 23. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 602).
Bonn, den 4. November 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele