930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 47
über das Abgasverhalten von Fahrrädern mit Hilfsmotor
nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu der Regelung Nr. 47)
Vom 26. Oktober 1981
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-
zeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI.
1965 II S. 857), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II
S. 1224) eingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden verordnet:
§ 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Regelung Nr. 47 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr-
räder mit Hilfsmotor hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus
Motoren mit Fremdzündung wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die
Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht.*)
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14. des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 2 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom
20. Dezember 1968 auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1981 in Kraft. An demselben
Tage tritt die Regelung Nr. 47 gemäß Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens
vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsteile und Teile von Kraftfahrzeugen und über
die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1
genannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Bonn, den 26. Oktober 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
*) Die Regelung Nr. 47 nebst Anhängen 1 bis 6 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos
übersandt.
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 931
Verordnung
zu dem Abkommen vom 20. März 1981
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Irlands
über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
der Leistungen an Arbeitslose
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen
Vom 27. Oktober 1981
Auf Grund des Artikels 1 Nr. 2, 3 und 34 Buchstabe b, der Ortskrankenkassen als Verbindungsstelle im Ein-
des Artikels 2 Nr. 1 und des Artikels 5 des Gesetzes vom vernehmen mit den übrigen Spitzenverbänden der Trä-
17. Mai 1974 über die Ermächtigung zum Erlaß von ger der Krankenversicherung diesem auferlegen, den
Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung Betrag der außergewöhnlichen Entlastung dem Bun-
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur desverband der Ortskrankenkassen als Verbindungs-
Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf stelle zur Minderung der Gesamtumlage nach Absatz 1
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Ge- zuzuführen.
meinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung
Artikel 3
(EWG) Nr. 57 4/72 des Rates vom 21. Marz 1972 über
die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) In den Fällen, in denen in der Bundesrepublik
(BGBI. 1974 1 S. 1177) wird, und zwar soweit sich Deutschland ein Träger der Krankenversicherung
die Verordnung auf Artikel 1 und 5 des vorgenannten Sachleistungen wegen der Folgen eines vom irischen
Gesetzes stützt mit Zustimmung des Bundesrates, zuständigen Träger zu entschädigenden Arbeitsunfalls
verordnet: gewährt, haben ihm die deutschen Träger der Unfallver-
Artikel 1 sicherung die Kosten für diese Leistungen in entspre-
chender Anwendung des § 1504 der Reichsversiche-
Das in Bonn am 20. März 1981 unterzeichnete Ab- rungsordnung zu erstatten.
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung Irlands über den Ver- (2) Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle
zicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachlei- Träger der Unfallversicherung umgelegt. Dies gilt auch
stungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und für die Aufwendungen, die der Hauptverband der ge-
Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie werblichen Berufsgenossenschaften e. V. erbracht hat.
der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kon- Die Erstattung und die Umlage führt der Hauptverband
trollen wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. als
nachstehend veröffentlicht. Verbindungsstelle für die Unfallversicherung durch.
Artikel 2 Artikel 4
( 1) Die den deutschen Trägern der Krankenversiche- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
rung durch die Gewährung von Sachleistungen in der tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des eingangs
Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten, auf erwähnten Gesetzes auch im Land Berlin.
deren Erstattung nach Artikel 1 des Abkommens ver-
zichtet wird, sind auf alle deutschen Träger der Kran-
kenversicherung im Verhältnis der durchschnittlichen Artikel 5
Mitgliederzahl des Vorjahres, ohne Rentner, umzulegen. (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
Die Umlage führt der Bundesverband der Ortskranken- dem das Abkommen in Kraft tritt.
kassen als Verbindungsstelle durch.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
(2) Führt der Erstattungsverzicht für einen deut- an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
schen Träger der Krankenversicherung zu einer außer- (3) Der Tag des lnkrafttretens und des Außerkrafttre-
gewöhnlichen Entlastung, so kann der Bundesverband tens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 27. Oktober 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepuqlik Deutschland
und der Regierung Irlands
über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
der Leistungen an Arbeitslose
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen
Agreement
between the Government of lreland
and the Government of the Federal Republic of Germany
on the waiving of reimbursement of the costs of benefits in kind
in respect of sickness, maternity, accidents at work
and occupational diseases, unemployment benefits
and the costs of administrative and medical controls
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of lreland
und and
die Regierung Irlands - the Government of the Federal Republic of Germany -
in Anwendung des Artikels 36 Absatz 3, des Artikels 63 Ab- in application of paragraph 3 of Article 36, paragraph 3 of
satz 3 und des Artikels 70 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Article 63 and paragraph 3 of Article 70 of Regulation (EEC)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der No. 1408/71 of the Council of 14 June 1971 on the application
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren of social security schemes to workers and their families who
Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, move within the Community and of paragraph 2 of Article 105
und des Artikels 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) of Regulation (EEC) No. 57 4/72 of the Council of 21 March
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh- 1972 fixing the procedure for implementing Regulation (EEC)
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - No. 1408/71 -
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
(1) Auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistun- ( 1) Reimbursement by the competent institutions of the
gen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufs- contracting parties of the costs of benefits in kind for sickness,
krankheit nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 63 Absatz 1 der matemity, accidents at work and occupational diseases in
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie der Kosten für die ver- accordance with paragraph 1 of Article 36 and paragraph 1 of
waltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen nach Artikel 105 Article 63 of Regulation (EEC) No. 1408/71 and the costs of
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zwischen den zu- administrative and medical controls in accordance with para-
ständigen Trägem der Vertragsparteien wird gegenseitig ver- graph 1 of Article 105 of Regulation (EEC) No. 574/72 shall
zichtet. mutually be waived.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Leistungen an Personen, die sich (2) Paragraph (1) of this Article shall not apply to benefits
deshalb in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei be- to persons who go to the territory of the other contracting party
geben, um dort Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buch- for the specific purpose of receiving benefits in kind in ac-
stabe c, Artikel 31 oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der cordance with the provisions of Article 22.1 (c), Article 31 or
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu erhalten. Article 55.1 (c) of Regulation (EEC) No. 1408/71.
Artikel 2 Article 2
Auf die Erstattung der Leistungen, die ein Träger der Arbeits- The reimbursement of benefits provided to unemployed
losenversicherung einer. Vertragspartei Arbeitslosen zu La- persons by an unemployment insurance institution of one
sten eines Trägers der anderen Vertragspartei nach Artikel 70 contracting party at the expense of an institution of the other
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 69 der Verordnung (EWG) contracting party in accordance with paragraph 1 of Article 70
Nr.· 1408/71 gewährt hat, wird gegenseitig verzichtet. in connection with Article 69 of Regulation (EEC) No. 1408/71
shall mutually be waived.
Artikel 3 Article 3
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung Irlands innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre- make a contrary declaration to the Government of lreland
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. within three months of the date of entry into force of this Agree-
ment.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 933
Artikel 4 Article 4
Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. April 1973 an This Agreement shall enter into force, with effect from 1 April
dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik 1973, on the day on which the Government of the Federei
Deutschland der Regierung Irlands schriftlich mitgeteilt hat, Republic of Germany informs the Government of lreland in
daß in der Bundesrepublik Deutschland die für das Inkrafttre- writing that the requirements of national law necessary for the
ten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus- entry into force of the Agreement have been fulfilled in the
setzungen erfüllt sind. Federal Republic of Germany.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; je- This Agreement shall continue in force indefinitely, subject
doch hat jede Vertragspartei das Recht, es unter Einhaltung to the right of either contracting party to terminate it with effect
einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs from the end of any calendar year on giving the other party
schriftlich zu kündigen. three months' written notice.
Geschehen zu Bonn am 20. März 1981 in zwei Urschriften, Done at Bonn on 20 March 1981 in two original copies, in the
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort- English and German languages, both texts being equally
laut gleichermaßen verbindlich ist. authentic.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
G. van Weil
Für die Regierung Irlands
For the Government of lreland
Christopher P. Fogarty
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der auf der Haager Friedenskonferenz
am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen
Vom 21. September 1981
Südafrika hat gegenüber dem niederländischen Außenministerium als
Verwahrer der nachstehend aufgeführten Übereinkünfte am 10. März 1978
erklärt, daß es sich noch an
die Erklärung vom 29. Juli 1899 betreffend das Verbot der Verwendung von
Geschossen mit erstickenden oder giftigen Gasen (RGBI. 1901 S. 474)
und
die Erklärung vom 29. Juli 1899 betreffend das Verbot von Geschossen,
die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder plattdrücken
(RGBI. 1901 S. 478)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 10. September 1901 (RGBI. S. 482), vom 10. Juli 1974 (BGBI. II S. 1105)
und vom 25. August 1977 (BGBI. II S. 787).
Bonn, den 21. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der auf der Haager Friedenskonferenz
am 18. Oktober 1907 unterzeichneten Abkommen
Vom 21. September 1981
Südafrika hat gegenüber dem niederländischen Außenministerium als
Verwahrer der nachstehend aufgeführten Übereinkünfte am 10. März 1978
erklärt, daß es sich noch an
a) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Beschränkung der
Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden (RGBI.
1910 s. 59),
b) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 über den Beginn der Feindselig-
keiten (RGBI. 1910 S. 82),
c) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Gesetze und Gebräu-
che des Landkriegs (RGBI. 191 O S. 107),
d) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 über die Umwandlung von Kauf-
fahrteischiffen in Kriegsschiffe (RGBI. 1910 S. 207),
e) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 über die Legung von unterseei-
schen selbsttätigen Kontaktminen (RGBI. 1910 S. 231 ),
f) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Beschießung durch
Seestreitkräfte ih Kriegszeiten (RGBI. 1910 S. 256)
und
g) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 über gewisse Beschränkungen in
der Ausübung des Beuterechts im Seekriege (RGBI. 1910 S. 316)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 25. Januar 1910 (RGBI. S. 375), vom 30. März 1953 (BGB!. II S. 125), vom
8. Juli 1974 (BGBI. II S. 1104) und vom 16. Dezember 1977 (BGBI. 1978 II
s. 97).
Bonn, den 21. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 935
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. September 1981
In Lilongwe ist am 27. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 27. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
Zusammenhang mit derfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden
und
Devisen- und lnlandkosten für Transport, Versicherung und
die Regierung der Republik Malawi - Montage
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) für die „Allgemeine Warenhilfe III" einen Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik beitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen
Malawi, Deutsche Mark) und
b) für die „Allgemeine Warenhilfe IV" einen Finanzierungs-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen beitrag bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- fünfhunderttausend Deutsche Mark)
gen und zu vertiefen,
zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, liste handeln, für die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge
nach der Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Verträge abgeschlossen worden sind.
in Malawi beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
Artikel 1 die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der De- den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
visenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek- geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ma- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-
lawi erhoben werden. zugt genutzt werden.
Artikel 6
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans- land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- gegenteilige Erklärung abgibt.
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe- Artikel 7
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 27. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Kistenich
Für die Regierung der Republik Malawi
L. Chakakala Chaziya
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
· und der Regierung der Republik Malawl
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 27. August 1981 aus den Finanzierungsbeiträgen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbUche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Malawi
von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus den Finanzierungsbeiträgen ausgeschlossen.
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 937
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der· Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 7. Oktober 1981
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Ägypten am 20. August 1981
Sierra Leone am 20. August 1981
in Kraft getreten.
Die Regierungen Ägyptens und Sierra Leones haben nach Artikel 1
Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A
Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951" eingetreten sind"
von Ägypten und Sierra Leone in dem Sinne verstanden werden, daß es
sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Ägypten hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ferner erklärt, daß es
diesem Abkommen mit Vorbehalten zu Artikel 12 Abs. 1, Artikel 20, Artikel 22
Abs. 1, Artikel 23 und Artikel 24 beitritt.
Sierra Leone hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vor-
behalte eingelegt:
(Übersetzung)
"The Government of Sierra Leone „Die Regierung von Sierra Leone erklärt
wishes to state with regard to ar- zu Artikel 17 Absatz 2, daß Sierra Leone
ticle 17 (2) that Sierra Leone does not sich nicht für verpflichtet hält, Flüchtlin-
consider itself bound to grant to refugees gen die darin vorgesehenen Rechte zu
the rights stipulated therein." gewähren.
"Further, with regard to article 17 as a Ferner erklärt die Regierung von Sierra
whole, the Government of Sierra Leone Leone zu dem gesamten Artikel 17, daß
wishes to state that it considers the ar- sie den Artikel nur als Empfehlung und
ticle to be a recommendation only and not nicht als bindende Verpflichtung betrach-
a binding obligation." tet.
"The Government of Sierra Leone Die Regierung von Sierra Leone erklärt,
wishes to state that it does not consider daß sie sich durch Artikel 29 nicht als ge-
itself bound by the provisions of article 29, bunden betrachtet; sie behält sich das
and it reserves the right to impose special Recht vor, von Ausländern die in der Ver-
taxes on aliens as provided for in the Con- fassung vorgesehenen Sonderabgaben
stitution." zu erheben."
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Ägypten am 22. Mai 1981
Sierra Leone am 22. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. August 1981 (BGBI. II S. 626).
Bonn, den 7. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über den gemeinsamen Export von Rundfunk-Satelliten
Vom 8. Oktober 1981
Die durch Notenwechsel vom 22. September 1981 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Export von
Rundfunk-Satelliten, die
am 22. September 1981
in Kraft getreten ist, wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Oktober 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 939
(Übersetzung)
Ministerium für Industrie Französische Republik
Der Minister Paris, den 22. September 1981
Herrn Andreas von Bülow
Bundesminister für Forschung und Technologie
Bonn
Sehr geehrter Herr Minister,
im Hinblick auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 6 des Export von Rundfunk-Satelliten durch das Konsortium ge-
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik gebenenfalls im Zusammenwirken mit Dritten zu ergreifen-
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik den Maßnahmen,
über die technisch-industrielle Zusammenarbeit auf dem Ge- d) Prüfung und Entscheidung der Vertragsparteien, gemein-
biet von Rundfunk-Satelliten vom 29. April 1980 *) - im folgen- sam mit denjenigen Drittstaaten in Verbindung zu treten,
den als Abkommen bezeichnet - sowie in Anbetracht der deren Industrieunternehmen sich an der Fertigung von Sa-
übrigen für die künftige industrielle Zusammenarbeit und den telliten für den Export zu beteiligen wünschen,
Export von Rundfunk-Satelliten einschlägigen Bestimmungen
des genannten Abkommens und seiner Zusatzdokumente be- e) in jedem Exportfall gemeinsame Erörterung der Vorkehrun-
ehre ich mich, Ihnen die nachstehende Vereinbarung zwischen gen, die die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständig-
unseren beiden Regierungen über die industrielle Zusammen- keiten und ihrer üblichen Garantie- und Kreditverfahren in
arbeit und den Export von Rundfunk-Satelliten vorzuschlagen: Erwägung ziehen. Die gegebenenfalls zu treffenden Vor-
kehrungen werden auf die Vertragsparteien im Verhältnis
ihrer industriellen Beteiligung aufgeteilt.
Artikel 1
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens sorgen
die Vertragsparteien dafür, daß bei der Fortsetzung der indu- Artikel 4
striellen Zusammenarbeit alle in der präoperationellen Phase (1) Die Konsultationen gemäß Artikel 3 Buchstaben a bis d
gewonnenen Ergebnisse und laufenden Entwicklungen in vol- werden innerhalb des Lenkungsausschusses abgehalten. Die
lem Umfang insbesondere für die Stärkung der internationalen Fragen der Garantie- und Kreditverfahren (Artikel 3 Buch-
Wettbewerbsposition des gemeinsamen Industriekonsortiums stabe e) werden, wenn notwendig, von den Experten der zu-
genutzt werden können. ständigen Verwaltung erörtert. Der Lenkungsausschuß wird
beauftragt, die Verbindungen zu dem Industriekonsortium zu
Artikel 2 halten und insbesondere die Fragen zu behandeln, die die
Organisation und Aufteilung der Industriearbeiten betreffen.
(1) Unter der Voraussetzung, daß dieselben deutschen und
Der Lenkungsausschuß wird zur Teilnahme an den Sitzungen
französischen Industrieunternehmen wie in der präoperatio-
der Experten (Satz 2) eingeladen.
nellen Phase auf paritätischer Grundlage (Aufteilung im Ver-
hältnis 50 : 50 der jeweiligen finanziellen Auftragsanteile an (2) Die Konsultationen sollen innerhalb von 30 Tagen nach
den Arbeiten und der finanziellen Risiken) tätig werden Antrag einer Vertragspartei durchgeführt werden. Die Sitzun-
gen werden abwechselnd in Deutschland und Frankreich ab-
a) betrauen die Vertragsparteien das gemeinsame Industrie-
konsortium mit der Herstellung operationeller Rundfunk- gehalten. Den Vorsitz führt diejenige Vertragspartei, bei der
Satelliten für den Bedarf jeder Vertragspartei, über den sie die Konsultationen stattfinden.
in eigener Zuständigkeit entscheidet, sofern die techni- (3) Wenn beide Vertragsparteien dies für zweckmäßig
schen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die Liefer- halten, wird das Industriekonsortium zur Teilnahme an den
fristen vertretbar sind, Konsultationen aufgefordert. Im Regelfall wird das Industrie-
b) setzen sich die Vertragsparteien im Rahmen der ihnen zur konsortium über die Ergebnisse der Konsultationen durch den
Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür ein, daß auch Lenkungsausschuß unterrichtet.
Exportverträge, die Organisationen anderer Länder hin-
sichtlich gleichartiger Lieferungen abschließen wollen, an
das gemeinsame Industriekonsortium vergeben werden. Artikel 5
(2) Bei Abweichungen von der Parität, die nicht durch die Die Bestimmungen des Abkommens und seiner Zusatzdo-
Weigerung einer der Vertragsparteien, sich an einem Export- kumente gelten - soweit einschlägig - für die Regelungen die-
geschäft zu beteiligen, verursacht sind, wird der Lenkungsaus- ser Vereinbarung, insbesondere Artikel 10 (Patente, Lizenzen
schuß Maßnahmen vorschlagen, die baldmöglichst auf deren und sonstige Nutzungsrechte), insbesondere Absatz 6, Arti-
Wiederherstellung hinzielen. kel 11 Absatz 2 (Nutzung der Trägerrakete Ariane), Artikel 16
(Berlin-Klausel) und Artikel 17 Absatz 3 (Rechte in bezug auf
das gewerbliche Eigentum im Falle der Vertragsbeendigung).
Artikel 3
Im Hinblick auf den Export von Rundfunk-Satelliten in Dritt-
länder konsultieren sich die Vertragsparteien in folgenden
Fragen auf der Grundlage einer laufenden gegenseitigen Infor- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob
mation: die vorstehenden Ausführungen die Zustimmung der zuständi-
gen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland finden. Ist
a) Erörterung der Exportmöglichkeiten von Rundfunk-Satelli-
dies der Fall, stellen dieses Schreiben und Ihre Antwort eine
ten und entsprechende Unterrichtung der Industrie,
Vereinbarung dar, die mit dem Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt,
b) rechtzeitige Erörterung der Anregungen und Fragen von In- bis zum 1. Dezember 1990 gilt und stillschweigend um jeweils
dustrieseite zum Export von Satelliten, fünf Jahre verlängert wird, jedoch nicht über die Geltungs-
dauer des Abkommens hinaus.
c) Prüfung und Abstimmung - im Einklang mit den nationalen
Rechtsvorschriften und Verfahren -der im Hinblick auf den Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
•, Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1981 Teil II S. 49
P. Dreyfus
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Der Bundesminister Bonn, den 22. September 1981
für Forschung und Technologie
An den
Minister für Industrie
Herrn Pierre Dreyfus
Paris
Sehr geehrter Herr Minister,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 22. September 1981 zu bestä-
tigen, mit welchem Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung
zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vorschlagen. Ihr Schreiben lautet in vereinbarter deutscher Fas-
sung wie folgt:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrem Schreiben
enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihr Schreiben und dieses Antwortschrei-
ben bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die am
22. September 1981 in Kraft tritt. --
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung.
von Bülow
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Oktober 1981
In Gaborone ist am 24. Juni 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 24. Juni 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr., 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 941
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
die Regierung der Republik Botsuana -
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in
im Geiste der bestehenden freundsch_aftlichen Beziehungen
Botsuana erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Botsuana,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
gen und zu vertiefen, Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
in der Republik Botsuana beizutragen - für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
licht es der Regierung der Republik Botsuana, vertreten durch öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
das Ministerium für Finanzen und Entwicklungsplanung, von Abweichendes festgelegt wird.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Vorhaben „Straße Palapye Serowe" einen Finanzierungs- Artikel 6
beitrag bis zu insgesamt 10 Millionen DM (in Worten: zehn
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
der Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- bevorzugt genutzt werden.
tung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-
Artikel 7
habens „Straße Palapye Serowe" von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Mit Ausnahme der Bestimmungen der Nummer 4 hinsichtlich
Abkommen Anwendung. des Luftverkehrs gilt diese Vereinbarung auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Artikel 2 Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Botsuana
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Artikel 8
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 24. Juni 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. S. Mmusi
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Oktober 1981
In Bonn ist am 17. September 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. September 1981
in Kraft getreten: es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des
und laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung
und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre- fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-
publik Bangladesch, stungsverträge nach dem 1. September 1981 abgeschlos-
sen worden sind,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- b) bis zu 10 Mio DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
gen und zu vertiefen, Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug
von Düngemitteln, wenn nach Prüfung die Förderungswür-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- digkeit festgestellt worden ist;
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
c) bis zu 7 Mio DM (in Worten: sieben Million Deutsche Mark)
für die Förderung von Entwicklungsbanken (,,Bangladesh
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Shilpa Rin Sangstha" und „Bangladesh Krishi Bank"),
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist,
sind wie folgt übereingekommen:
d) bis zu 35 Mio DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deut-
Artikel 1 sche Mark) für Vorhaben im Bereich „Stromerzeugung uns:!
-Übertragung", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- keit festgestellt worden ist, -
licht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie- e) bis zu 10 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
rungsbeiträge bis zu insgesamt 120 000 000,00 DM (in Wor- Mark) für von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
ten: einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. lende Vorhaben (Projekthilfe), wenn nach Prüfung die För-
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet: derungswürdigkeit festgestellt worden ist.
a) bis zu 48 Mio DM (in Worten: achtundvierzig Millionen Deut- (3) Die in Absatz 2 Buchstabe b, c und d bezeichneten Vor-
sche Mark) für die Finanzierung der Devisenkosten aus haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 943
Bunderepublik Deutschland und der Regierung der Volksre- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
publik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden. des festgelegt wird.
Artikel 6
Artikel 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Finanzierungs- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-
beiträge sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt wer- nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
den, bestimmen die zwischen der Regierung der Volksrepublik die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-
Bangladesch und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu zugt genutzt werden.
schließenden Finanzierungsverträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Artikel 7
liegen.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 3 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre- land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-
zierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben
Artikel 8
werden.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Artikel 4 Kraft.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei
den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Geschehen zu Bonn am 17. September 1981 in zwei Ur-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl schriften, jede in deutscher, bengalischer und englischer
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit licher Auslegung des deutschen und des bengalischen Wort-
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
chen Genehmigungen. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter Gorenflos
Artikel 5 Dr. Franz Klamser
Lieferungen und Leistungen für die Vorhaben, die gemäß
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e aus den Finanzie- Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
rungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich S.Alam
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 17. September 1981
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des
Regierungsabkommens vom 17. September 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können:
(a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
(b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
(c) Ersatz- und Zubhörteile aller Art;
(d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe;
(e) Transportmittel;
(f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik
Bangladesch von Bedeutung sind;
(g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, ·
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern, von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Vertrags
über den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbrücke über die Our bei Steinebrück
Vom 9. Oktober 1981
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 zum Vertrag vom
5. Februar 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Belgien über den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbrücke
über die Our bei Steinebrück (BGBI. 1980 II S. 752) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 15 Abs. 2 sowie der dazugehörige Brief-
wechsel
am 1. Dezember 1981
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 1. Oktober 1981 in Bonn ausgetauscht
worden.
Bonn, den 9. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an der deutsch-französischen Grenze
Vom 12. Oktober 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom Am gleichen Tag sind auf Grund der Notenwechsel
6. August 1981 vom 11. September 1981 die Vereinbarungen vom
a) über die Errichtung nebeneinanderliegender nationa- 15. Mai 1981
ler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang a) über die Errichtung nebeneinanderliegender nationa-
Neuenburg am Rhein--Autobahn/Ottmarsheim ler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang
(BGBI. 1981 II S. 593) Neuenburg am Rhein--Autobahn/Ottmarsheim
und (BGBI. 1981 II S. 594)
b) über den Amtsbereich der nebeneinanderliegenden und
nationalen Grenzabfertigungsstellen am Grenzüber- b) zur Änderung der deutsch-französischen Vereinba-
gang Freistett/Gambsheim (BGBI. 1981 II S. 596) rung vom 18. Juni 1975 über die Errichtung neben-
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnungen einanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstel-
nach ihrem § 3 Abs. 1 len am Grenzübergang Freistett/Gambsheim
am 1. Oktober 1981 (BGBI. 1981 II S. 597)
in Kraft getreten sind. in Kraft getreten.
Bonn, den 12. Oktober 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Vertrags
über den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbrücke über die Our bei Steinebrück
Vom 9. Oktober 1981
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 zum Vertrag vom
5. Februar 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Belgien über den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbrücke
über die Our bei Steinebrück (BGBI. 1980 II S. 752) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 15 Abs. 2 sowie der dazugehörige Brief-
wechsel
am 1. Dezember 1981
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 1. Oktober 1981 in Bonn ausgetauscht
worden.
Bonn, den 9. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an der deutsch-französischen Grenze
Vom 12. Oktober 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom Am gleichen Tag sind auf Grund der Notenwechsel
6. August 1981 vom 11. September 1981 die Vereinbarungen vom
a) über die Errichtung nebeneinanderliegender nationa- 15. Mai 1981
ler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang a) über die Errichtung nebeneinanderliegender nationa-
Neuenburg am Rhein--Autobahn/Ottmarsheim ler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang
(BGBI. 1981 II S. 593) Neuenburg am Rhein--Autobahn/Ottmarsheim
und (BGBI. 1981 II S. 594)
b) über den Amtsbereich der nebeneinanderliegenden und
nationalen Grenzabfertigungsstellen am Grenzüber- b) zur Änderung der deutsch-französischen Vereinba-
gang Freistett/Gambsheim (BGBI. 1981 II S. 596) rung vom 18. Juni 1975 über die Errichtung neben-
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnungen einanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstel-
nach ihrem § 3 Abs. 1 len am Grenzübergang Freistett/Gambsheim
am 1. Oktober 1981 (BGBI. 1981 II S. 597)
in Kraft getreten sind. in Kraft getreten.
Bonn, den 12. Oktober 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 945
Bekanntmachung
des deutsch-spanischen Abkommens
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Radioastronomie
Vom 12. Oktober 1981
In Granada ist am 15. Mai 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung Spaniens über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Radioastronomie unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 16 Abs. 1
am 3. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Oktober 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung Spaniens
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Radioastronomie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kommens über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen
Forschung und technologischen Entwicklung *) (im folgenden
und ,,Rahmenabkommen" genannt);
die Regierung Spaniens, -
angesichts der Absicht der Regierung Spaniens, mit der
im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehen- Regierung der Französischen Republik ein ähnliches Abkom-
den Beziehungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Zu- men auf dem Gebiet der Radioastronomie zu schließen -
sammenarbeit zu fördern und angesichts der Bedeutung einer
solchen Zusammenarbeit für die Weiterentwicklung ihrer Be- sind wie folgt übereingekommen:
ziehungen;
Artikel 1
im Hinblick auf die Bedeutung, die gegenwärtig dem Studium
der Radioastronomie zukommt, der günstigen Aussichten Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen
einer internationalen Zusammenarbeit hierfür sowie der be- ihren wissenschaftlichen Stellen auf dem Gebiet der radio-
sonderen Bedingungen, die gewisse, genau definierte Gebiete astronomischen Forschung (Millimeterwellen) zu friedlichen
des spanischen Hoheitsgebietes für diesen Zweck bieten; Zwecken, insbesondere durch die Unterstützung der Errich-
tung und des Betriebs einer Radioastronomischen Station auf
mit Rücksicht darauf, daß Spanien über Radioastronomie- dem Pico Veleta (Loma de Dilar).
experten und -einrichtungen verfügt, die für die Erstellung von
internationalen Zusammenarbeitsprogrammen von Bedeutung
Artikel 2
sind;
Für die Entwicklung einer solchen Zusammenarbeit benen-
in Kenntnis des Vertrags zwischen der Max-Planck-Gesell- nen die Vertragsparteien
schaft der Bundesrepublik Deutschland und des „Centre Na- für die Bundesrepublik Deutschland: die Max-Planck-Gesell-
tional de la Recherche Scientifique" der Französischen Repu- schaft und
blik zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Insti-
tuts für Radioastronomie im Millimeterbereich (im folgenden für Spanien: das lnstituto Geogräfico Nacional.
IRAM genannt), welches aus einem wissenschaftlichen und Die von der Bundesrepublik Deutschland benannte Ein-
technischen Zentrum in Grenoble, einem Observatorium auf richtung handelt durch das mit dem Centre National de la
dem Plateau de Bure in den französischen Hochalpen sowie Recherche Scientifique der Französischen Republik gegrün-
einem auf dem Pico Veleta (Loma de Dilar) gelegenen Obser- dete gemeinsame Institut für Radioastronomie Im Millimeter-
vatorium, das auch Räumlichkeiten in Granada, Spanien, um- bereich (IRAM).
faßt, bestehen soll;
Das lnstituto Geogräfico Nacional (im folgenden IGN ge-
in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 des zwischen beiden nannt) und IRAM werden am Tage der Unterzeichnung dieses
Regierungen am 23. April 1970 geschlossenen Rahmenab- *) Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1971 Teil II S. 1005
946 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1981, Teil II
Abkommens ein Protokoll abschließen, in dem die Grundsätze Die Regierung Spaniens garantiert die ungehinderte For-
und Modalitäten der vorgesehenen Zusammenarbeit geregelt schungstätigkeit des Observatoriums und wird insbesondere
werden. darum bemüht sein, den radioastronomischen Charakter des
Observatoriums unter Beachtung der Empfehlungen der Inter-
Artikel 3 nationalen Astronomischen Vereinigung sowie der Empfeh-
In dem Protokoll gemäß Artikel 2 Absatz 3 wird folgendes ge- lungen der Internationalen Fernmeldeunion zu wahren.
regelt: Im Falle von Vorhaben oder sonstigen Maßnahmen, die zu
1. Die Finanzierung der Kosten, die bei der Entwicklung der Beeinträchtigungen oder zu Störungen des Betriebs des Ob-
Zusammenarbeit und durch die gemeinsame Durchführung servatoriums führen können, werden sich die Vertragsparteien
von Programmen zur Forschung oder technologischen Ent- in Gegenwart von IGN und IRAM rechtzeitig konsultieren.
wicklung oder durch die Benutzung von wissenschaftlichen
oder technischen Einrichtungen entstehen. Artikel 8
2. Die Verteilung der Beobachtungszeiten. Die Regierung Spaniens gewährt die für die Errichtung und
3. Diejenigen Stellen, die für die Durchführung der Zusam- den Betrieb des Observatoriums erforderlichen rechtlichen Er-
menarbeit entscheidende oder beratende Funktion haben. leichterungen, d. h. sie erteilt insbesondere die für die Errich-
tung und den Betrieb des Observatoriums erforderlichen Ge-
nehmigungen, Ermächtigungen und Befreiungen. Bei den hier-
Artikel 4 für notwendigen Verfahren wird das IGN IRAM soweit erforder-
lich unterstützen.
Die Zusammenarbeit kann unter anderem in folgender Form
stattfinden: Artikel 9
1. Informationsaustausch über Forschungen auf dem Gebiet Die Regierung Spaniens genehmigt die Ein- und Ausfuhr frei
der Radioastronomie, von Zöllen und sonstigen zu erhebenden Abgaben der für den
Aufbau und den Betrieb des Observatoriums und der Einrich-
2. Austausch von Wissenschaftlern, Experten und techni- t'ungen erforderlichen Geräte, Materialien und Waren ein-
schen Fachkräften einschließlich deren Ausbildung, schließlich des Zubehörs, der Ersatzteile und der Werkzeuge,
3. gemeinsame und koordinierte Durchführung von For- gleichgültig welchem Ursprungs- oder Herkunftsland sie ent-
schungsprogrammen, stammen. Diese Geräte, Materialien und Waren sind während
ihres Verbleibs in Spanien von einer Besteuerung ausgenom-
4. gemeinsame und koordinierte Benutzung der wissen-
men. In jedem Falle werden die industriellen Möglichkeiten des
schaftlichen und technischen Einrichtungen.
Landes, in dem sich das Obersavatorium befindet, berücksich-
tigt.
Artikel 5 Die Vertragsparteien gewährleisten jeweils für ihren Ho-
Angesichts der außergewöhnlichen Bedingungen, die ge- heitsbereich und in Übereinstimmung mit ihrer jeweils gültigen
wisse Gebiete Spaniens, insbesondere der Pico Veleta (Loma Gesetzgebung die freie Bewegung von Kapital und Zahlungen
de Dilar), für die radioastronomische Forschung bieten, wer- in einheimischer oder ausländischer Währung, sowie den
den die gemeinsame Errichtung und Benutzung eines Obser- Besitz der für IRAM für die Errichtung, den Betrieb und die
vatoriums für Forschungen im Millimeterwellenbereich in An- Unterhaltung des Observatoriums notwendigen Devisen.
griff genommen.
Zum Observatorium werden, außer den Grundstücken und Artikel 10
der angemessenen Infrastruktur, auch die Gesamtheit der Ein- In allem, was sich auf die Anwendung des vorliegenden Ab-
richtungen, Gebäude und die Dienstleistungen gehören, die für kommens und des Protokolls gemäß Artikel 2 Absatz 3 be-
die bestmögliche wissenschaftliche Nutzung erforderlich sind. zieht, erkennt die Regierung Spaniens die Rechtspersönlich-
Die Abgrenzung der Grundstücke, die Infrastruktur sowie eine keit und Rechtsfähigkeit des Instituts für Radioastronomie im
allgemei,ie Beschreibung der hauptsächlichen Ausrüstungen Millimeterbereich (IRAM) an.
werden im Anhang zu dem Protokoll gemäß Artikel 2 aufge-
führt. Die Regierung Spaniens gewährleistet den Schutz des Ver-
mögens der Max-Planck-Gesellschaft und des IRAM, das aus
Artikel 6 den Vermögenswerten und den sonstigen Rechten betreffend
das Observatorium besteht, nach Maßgabe der spanischen
Das im vorgenannten Artikel bezeichnete Observatorium Rechtsvorschriften und der zwischen den westeuropäischen
widmet sich der radioastronomischen Forschung im heutigen Staaten anerkannten völkerrechtlichen Regeln. Beide Regie-
Sinne dieser wissenschaftlichen Disziplin. Jede Erweiterung rungen garantieren im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts
der wissenschaftlichen Tätigkeit auf Gebiete, die davon ver- den Schutz des Privatvermögens der Mitarbeiter der Observa-
schieden sind, sowie jede sonstige Änderung, die das Wesen torien von IRAM, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes
des in Spanien gelegenen Observatoriums verändert, werden besitzen, in dem sich das Observatorium befindet, sofern
im Einvernehmen zwischen IRAM und IGN erfolgen und bedür- dieses Vermögen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen
fen der Zustimmung der beiden Vertragsparteien. Tätigkeit in dem Observatorium, in dem sie arbeiten, erworben
wurde.
Artikel 11
Artikel 7
Beide Regierungen gewähren allen ständigen Mitarbeitern
Die spanische Seite stellt für das Observatorium die Grund- und den-Mitarbeitern auf Zeit der Observatorien von IRAM, die
stücke auf dem Pico Veleta (Loma de Dilar) für die Errichtung nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in dem
eines Radioteleskops und die Räumlichkeiten in Granada für sich das Observatorium befindet, alle Erleichterungen und Er-
die Laboratorien zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. laubnisse, die für ihre Arbeit, ihren Aufenthalt, ihre Ein- und
Im Observatorium dürfen keine Tätigkeiten durchgeführt Ausreise und ihren Devisentransfer notwendig sind, nach
werden, die mit den Zielen dieses Abkommens nicht im Ein- Maßgabe ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvor-
klang stehen oder für die Sicherheit Spaniens eine Bedrohung schriften und den zwischen beiden Staaten in Kraft befindli-
darstellen. Die Regierung Spaniens hat das Recht, sich über chen Abkommen. Die gleiche Regelung gilt für die Familienan-
alle Tätigkeiten des Observatoriums zu informieren. gehörigen der Mitarbeiter, die mit ihnen zusammenleben.
Nr. 33 - "fag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 947
Artikel 12 gen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörig-
keit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhin-
Wird die Tätigkeit des Observatoriums von Pico Veleta (Lo-
dert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Ge-
ma de Dilar) im Einvernehmen zwischen IRAM und dem IGN be-
richtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der bei-
endet, so garantiert die Regierung Spaniens der Max-Planck-
den Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen.
Gesellschaft und IRAM nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften die unbeschränkte und unverzügliche Ver- Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf
fügung über ihr ganzes aus ihren Vermögenswerten und Rech- der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien bestehen-
ten gebildetes Vermögen. lGN und IRAM werden sich die hier- den Abkommen und des Völkerrechts. Seine Entscheidungen
bei notwendige Unterstützung leisten. sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mit-
glieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem
Wenn IGN aus welchen Gründen auch immer seine Mitarbeit
Schiedsgericht; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonsti-
beim Observatorium beendet, so ist IRAM berechtigt, dort sei-
gen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu glei-
ne Forschungstätigkeit innerhalb der Bereiche und Grenzen
chen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere
dieses Abkommens und unter den Garantien desselben fortzu-
Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht
setzen. Die Regierung Spaniens bestimmt die Einrichtung, mit
sein Verfahren selbst.
der die Tätigkeit gemäß diesem Abkommen fortgesetzt wird.
Artikel 14
Artikel 13
Sollte ein dritter Staat den Wunsch äußern, sich an den Tä-
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses tigkeiten, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt
Abkommens werden von den Vertragsparteien durch direkte werden, zu beteiligen, werden die Vertragsparteien des vorlie-
Verhandlungen beigelegt. Kann eine Streitigkeit auf diese genden Abkommens dies im Geiste internationaler wissen-
Weise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, schaftlicher Zusammenarbeit prüfen und die erforderlichen
so kann jede Vertragspartei verlangen, daß diese Streitigkeit Verhandlungen einleiten.
einem von beiden Vertragsparteien akzeptierten Schiedsge-
richt vorgelegt wird. Artikel 15
Das Schiedsgericht wi~d von Fall zu Fall gebildet, indem jede Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
auf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden Regierung Spaniens innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
einigen, der von den Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mit- treten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
glieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende in-
nerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Ver-
tragspartei der anderen auf diplomatischem Wege mitgeteilt Artikel 16
hat, daß sie die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbrei- Dieses Abkommen ist mit dem Datum seiner Unterzeichnung
ten will. vorläufig anwendbar; es tritt in Kraft, sobald beide Vertrags-
parteien einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen
Werden die im vorstehenden Absatz genannten Fristen nicht
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinba-
rung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Das Abkommen wird für die Dauer von dreißig Jahren ge-
Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzu- schlossen und verlängert sich danach um jeweils zehn Jahre,
nehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer es sei denn, daß eine Vertragspartei dieses Abkommen auf
der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen diplomatischem Wege mit einer Frist von mindestens zwei
Grund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennun- Jahren vor Ablauf schriftlich kündigt.
Geschehen zu Granada am 16. Mai 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lahn
Für die Regierung Spaniens
M. Barroso Feltrer
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pflanzenschutzabkommens
Vom 14. Oktober 1981
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947) ist nach
seinem Artikel XIV für
Sierra Leone am 23. Juni 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II
s. 1173).
Bonn, den 14. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Oktober 1981
In Bonn ist am 6. Mai 1981 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. Mai 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 949
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-
' im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zierungsvertrages in der Volksrepublik Bangladesch erhoben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-
werden.
publik Bangladesch,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei
gen und zu vertiefen, den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
sind wie folgt übereingekommen: chen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
licht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
Vorhaben „Bangladesch Shilpa Bank" einen Finanzierungs- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin ge-
beitrag bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn nutzt werden.
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- Artikel 6
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
desch durch andere Vorhaben ersetzt werden. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Artikel 2
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-
dingungen, zu denen er g~währt wird, bestimmt der zwischen
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und der Kredit-
Artikel 7
anstalt für Wiederaufbau zu schließende Finanzierungsver-
trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften untert iegt. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 6. Mai 1981 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, bangalischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des bangalischen Wortlauts ist der engli-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Mohammad Shamsul Huq
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 14. Oktober 1981
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung
(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206)
ist nach ihrem Artikel 1 für
Äquatorialguinea am 30. Januar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. November 1980 (BGBI. II
s. 1482).
Bonn, den 14. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit
infolge von Schiffbruch
Vom 14. Oktober 1981
Das Übereinkommen Nr. 8 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 9. Juli 1920 über die Gewährung
einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von
Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) ist nach seinem
Artikel 7 für
Portugal am 19. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. II S. 26).
Bonn, den 14. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 14. Oktober 1981
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung
(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206)
ist nach ihrem Artikel 1 für
Äquatorialguinea am 30. Januar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. November 1980 (BGBI. II
s. 1482).
Bonn, den 14. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit
infolge von Schiffbruch
Vom 14. Oktober 1981
Das Übereinkommen Nr. 8 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 9. Juli 1920 über die Gewährung
einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von
Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) ist nach seinem
Artikel 7 für
Portugal am 19. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. II S. 26).
Bonn, den 14. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 951
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung
der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen
Vom 14. Oktober 1981
Das Übereinkommen Nr. 16 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 11. November 1921 über die
pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der i.n der See-
schiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen
(RGBI. 1929 II S. 383, 386) ist nach seinem Artikel 6
Abs. 3 für
Norwegen am 5. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1981 (BGBI. II S. 29).
Bonn, den 14. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten
in Bergwerken jeder Art
Vom 20. Oktober 1981
Das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 21. Juni 1935 über die Beschäf-
tigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken
jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) wird nach seinem
Artikel 5 Abs. 3 für
Swasiland am 5. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl.11 S. 28).
Bonn, den 20. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 951
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung
der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen
Vom 14. Oktober 1981
Das Übereinkommen Nr. 16 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 11. November 1921 über die
pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der i.n der See-
schiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen
(RGBI. 1929 II S. 383, 386) ist nach seinem Artikel 6
Abs. 3 für
Norwegen am 5. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1981 (BGBI. II S. 29).
Bonn, den 14. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten
in Bergwerken jeder Art
Vom 20. Oktober 1981
Das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 21. Juni 1935 über die Beschäf-
tigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken
jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) wird nach seinem
Artikel 5 Abs. 3 für
Swasiland am 5. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl.11 S. 28).
Bonn, den 20. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Prela dleaer Auagabe ohne Anlageband: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich
0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1
3,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5%. Poatvertriebutück · i. 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 147
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 20. Oktober 1981
Nach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April
1980 zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Min-
destnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606)
wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach
seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Bundesrepublik
Deutschland am 28. November 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikation durch die Bundes-
republik Deutschland wurde am 14. Juli 1980 bei der
Internationalen Arbeitsorganisation registriert.
Das Übereinkommen wird ferner für folgende Staaten
in Kraft treten:
Costa Rica am 24. Juni 1982
Dänemark am 28. November 1981
ohne Erstreckung auf die
Färöer und Grönland
Finnland am 28. November 1981
Frankreich am 28. November 1981
Griechenland am 28. November 1981
Italien am 23.Juni 1982
Liberia am 8. Juli 1982
Marokko am 15. Juni 1982
Niederlande am 28. November 1981
Norwegen am 28. November 1981
Schweden am 28. November 1981
Spanien am 28. November 1981
Vereinigtes Königreich am 28. November 1981
Bonn, den 20. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 931
Verordnung
zu dem Abkommen vom 20. März 1981
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Irlands
über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
der Leistungen an Arbeitslose
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen
Vom 27. Oktober 1981
Auf Grund des Artikels 1 Nr. 2, 3 und 34 Buchstabe b, der Ortskrankenkassen als Verbindungsstelle im Ein-
des Artikels 2 Nr. 1 und des Artikels 5 des Gesetzes vom vernehmen mit den übrigen Spitzenverbänden der Trä-
17. Mai 1974 über die Ermächtigung zum Erlaß von ger der Krankenversicherung diesem auferlegen, den
Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung Betrag der außergewöhnlichen Entlastung dem Bun-
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur desverband der Ortskrankenkassen als Verbindungs-
Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf stelle zur Minderung der Gesamtumlage nach Absatz 1
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Ge- zuzuführen.
meinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung
Artikel 3
(EWG) Nr. 57 4/72 des Rates vom 21. Marz 1972 über
die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) In den Fällen, in denen in der Bundesrepublik
(BGBI. 1974 1 S. 1177) wird, und zwar soweit sich Deutschland ein Träger der Krankenversicherung
die Verordnung auf Artikel 1 und 5 des vorgenannten Sachleistungen wegen der Folgen eines vom irischen
Gesetzes stützt mit Zustimmung des Bundesrates, zuständigen Träger zu entschädigenden Arbeitsunfalls
verordnet: gewährt, haben ihm die deutschen Träger der Unfallver-
Artikel 1 sicherung die Kosten für diese Leistungen in entspre-
chender Anwendung des § 1504 der Reichsversiche-
Das in Bonn am 20. März 1981 unterzeichnete Ab- rungsordnung zu erstatten.
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung Irlands über den Ver- (2) Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle
zicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachlei- Träger der Unfallversicherung umgelegt. Dies gilt auch
stungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und für die Aufwendungen, die der Hauptverband der ge-
Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie werblichen Berufsgenossenschaften e. V. erbracht hat.
der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kon- Die Erstattung und die Umlage führt der Hauptverband
trollen wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. als
nachstehend veröffentlicht. Verbindungsstelle für die Unfallversicherung durch.
Artikel 2 Artikel 4
( 1) Die den deutschen Trägern der Krankenversiche- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
rung durch die Gewährung von Sachleistungen in der tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des eingangs
Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten, auf erwähnten Gesetzes auch im Land Berlin.
deren Erstattung nach Artikel 1 des Abkommens ver-
zichtet wird, sind auf alle deutschen Träger der Kran-
kenversicherung im Verhältnis der durchschnittlichen Artikel 5
Mitgliederzahl des Vorjahres, ohne Rentner, umzulegen. (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
Die Umlage führt der Bundesverband der Ortskranken- dem das Abkommen in Kraft tritt.
kassen als Verbindungsstelle durch.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
(2) Führt der Erstattungsverzicht für einen deut- an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
schen Träger der Krankenversicherung zu einer außer- (3) Der Tag des lnkrafttretens und des Außerkrafttre-
gewöhnlichen Entlastung, so kann der Bundesverband tens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 27. Oktober 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepuqlik Deutschland
und der Regierung Irlands
über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
der Leistungen an Arbeitslose
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen
Agreement
between the Government of lreland
and the Government of the Federal Republic of Germany
on the waiving of reimbursement of the costs of benefits in kind
in respect of sickness, maternity, accidents at work
and occupational diseases, unemployment benefits
and the costs of administrative and medical controls
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of lreland
und and
die Regierung Irlands - the Government of the Federal Republic of Germany -
in Anwendung des Artikels 36 Absatz 3, des Artikels 63 Ab- in application of paragraph 3 of Article 36, paragraph 3 of
satz 3 und des Artikels 70 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Article 63 and paragraph 3 of Article 70 of Regulation (EEC)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der No. 1408/71 of the Council of 14 June 1971 on the application
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren of social security schemes to workers and their families who
Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, move within the Community and of paragraph 2 of Article 105
und des Artikels 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) of Regulation (EEC) No. 57 4/72 of the Council of 21 March
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh- 1972 fixing the procedure for implementing Regulation (EEC)
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - No. 1408/71 -
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
(1) Auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistun- ( 1) Reimbursement by the competent institutions of the
gen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufs- contracting parties of the costs of benefits in kind for sickness,
krankheit nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 63 Absatz 1 der matemity, accidents at work and occupational diseases in
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie der Kosten für die ver- accordance with paragraph 1 of Article 36 and paragraph 1 of
waltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen nach Artikel 105 Article 63 of Regulation (EEC) No. 1408/71 and the costs of
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zwischen den zu- administrative and medical controls in accordance with para-
ständigen Trägem der Vertragsparteien wird gegenseitig ver- graph 1 of Article 105 of Regulation (EEC) No. 574/72 shall
zichtet. mutually be waived.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Leistungen an Personen, die sich (2) Paragraph (1) of this Article shall not apply to benefits
deshalb in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei be- to persons who go to the territory of the other contracting party
geben, um dort Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buch- for the specific purpose of receiving benefits in kind in ac-
stabe c, Artikel 31 oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der cordance with the provisions of Article 22.1 (c), Article 31 or
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu erhalten. Article 55.1 (c) of Regulation (EEC) No. 1408/71.
Artikel 2 Article 2
Auf die Erstattung der Leistungen, die ein Träger der Arbeits- The reimbursement of benefits provided to unemployed
losenversicherung einer. Vertragspartei Arbeitslosen zu La- persons by an unemployment insurance institution of one
sten eines Trägers der anderen Vertragspartei nach Artikel 70 contracting party at the expense of an institution of the other
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 69 der Verordnung (EWG) contracting party in accordance with paragraph 1 of Article 70
Nr.· 1408/71 gewährt hat, wird gegenseitig verzichtet. in connection with Article 69 of Regulation (EEC) No. 1408/71
shall mutually be waived.
Artikel 3 Article 3
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung Irlands innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre- make a contrary declaration to the Government of lreland
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. within three months of the date of entry into force of this Agree-
ment.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 933
Artikel 4 Article 4
Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. April 1973 an This Agreement shall enter into force, with effect from 1 April
dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik 1973, on the day on which the Government of the Federei
Deutschland der Regierung Irlands schriftlich mitgeteilt hat, Republic of Germany informs the Government of lreland in
daß in der Bundesrepublik Deutschland die für das Inkrafttre- writing that the requirements of national law necessary for the
ten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus- entry into force of the Agreement have been fulfilled in the
setzungen erfüllt sind. Federal Republic of Germany.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; je- This Agreement shall continue in force indefinitely, subject
doch hat jede Vertragspartei das Recht, es unter Einhaltung to the right of either contracting party to terminate it with effect
einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs from the end of any calendar year on giving the other party
schriftlich zu kündigen. three months' written notice.
Geschehen zu Bonn am 20. März 1981 in zwei Urschriften, Done at Bonn on 20 March 1981 in two original copies, in the
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort- English and German languages, both texts being equally
laut gleichermaßen verbindlich ist. authentic.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
G. van Weil
Für die Regierung Irlands
For the Government of lreland
Christopher P. Fogarty
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der auf der Haager Friedenskonferenz
am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen
Vom 21. September 1981
Südafrika hat gegenüber dem niederländischen Außenministerium als
Verwahrer der nachstehend aufgeführten Übereinkünfte am 10. März 1978
erklärt, daß es sich noch an
die Erklärung vom 29. Juli 1899 betreffend das Verbot der Verwendung von
Geschossen mit erstickenden oder giftigen Gasen (RGBI. 1901 S. 474)
und
die Erklärung vom 29. Juli 1899 betreffend das Verbot von Geschossen,
die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder plattdrücken
(RGBI. 1901 S. 478)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 10. September 1901 (RGBI. S. 482), vom 10. Juli 1974 (BGBI. II S. 1105)
und vom 25. August 1977 (BGBI. II S. 787).
Bonn, den 21. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der auf der Haager Friedenskonferenz
am 18. Oktober 1907 unterzeichneten Abkommen
Vom 21. September 1981
Südafrika hat gegenüber dem niederländischen Außenministerium als
Verwahrer der nachstehend aufgeführten Übereinkünfte am 10. März 1978
erklärt, daß es sich noch an
a) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Beschränkung der
Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden (RGBI.
1910 s. 59),
b) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 über den Beginn der Feindselig-
keiten (RGBI. 1910 S. 82),
c) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Gesetze und Gebräu-
che des Landkriegs (RGBI. 191 O S. 107),
d) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 über die Umwandlung von Kauf-
fahrteischiffen in Kriegsschiffe (RGBI. 1910 S. 207),
e) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 über die Legung von unterseei-
schen selbsttätigen Kontaktminen (RGBI. 1910 S. 231 ),
f) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Beschießung durch
Seestreitkräfte ih Kriegszeiten (RGBI. 1910 S. 256)
und
g) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 über gewisse Beschränkungen in
der Ausübung des Beuterechts im Seekriege (RGBI. 1910 S. 316)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 25. Januar 1910 (RGBI. S. 375), vom 30. März 1953 (BGB!. II S. 125), vom
8. Juli 1974 (BGBI. II S. 1104) und vom 16. Dezember 1977 (BGBI. 1978 II
s. 97).
Bonn, den 21. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 935
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. September 1981
In Lilongwe ist am 27. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 27. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
Zusammenhang mit derfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden
und
Devisen- und lnlandkosten für Transport, Versicherung und
die Regierung der Republik Malawi - Montage
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) für die „Allgemeine Warenhilfe III" einen Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik beitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen
Malawi, Deutsche Mark) und
b) für die „Allgemeine Warenhilfe IV" einen Finanzierungs-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen beitrag bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- fünfhunderttausend Deutsche Mark)
gen und zu vertiefen,
zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, liste handeln, für die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge
nach der Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Verträge abgeschlossen worden sind.
in Malawi beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
Artikel 1 die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der De- den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
visenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek- geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ma- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-
lawi erhoben werden. zugt genutzt werden.
Artikel 6
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans- land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- gegenteilige Erklärung abgibt.
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe- Artikel 7
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 27. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Kistenich
Für die Regierung der Republik Malawi
L. Chakakala Chaziya
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
· und der Regierung der Republik Malawl
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 27. August 1981 aus den Finanzierungsbeiträgen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbUche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Malawi
von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus den Finanzierungsbeiträgen ausgeschlossen.
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 937
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der· Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 7. Oktober 1981
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Ägypten am 20. August 1981
Sierra Leone am 20. August 1981
in Kraft getreten.
Die Regierungen Ägyptens und Sierra Leones haben nach Artikel 1
Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A
Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951" eingetreten sind"
von Ägypten und Sierra Leone in dem Sinne verstanden werden, daß es
sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Ägypten hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ferner erklärt, daß es
diesem Abkommen mit Vorbehalten zu Artikel 12 Abs. 1, Artikel 20, Artikel 22
Abs. 1, Artikel 23 und Artikel 24 beitritt.
Sierra Leone hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vor-
behalte eingelegt:
(Übersetzung)
"The Government of Sierra Leone „Die Regierung von Sierra Leone erklärt
wishes to state with regard to ar- zu Artikel 17 Absatz 2, daß Sierra Leone
ticle 17 (2) that Sierra Leone does not sich nicht für verpflichtet hält, Flüchtlin-
consider itself bound to grant to refugees gen die darin vorgesehenen Rechte zu
the rights stipulated therein." gewähren.
"Further, with regard to article 17 as a Ferner erklärt die Regierung von Sierra
whole, the Government of Sierra Leone Leone zu dem gesamten Artikel 17, daß
wishes to state that it considers the ar- sie den Artikel nur als Empfehlung und
ticle to be a recommendation only and not nicht als bindende Verpflichtung betrach-
a binding obligation." tet.
"The Government of Sierra Leone Die Regierung von Sierra Leone erklärt,
wishes to state that it does not consider daß sie sich durch Artikel 29 nicht als ge-
itself bound by the provisions of article 29, bunden betrachtet; sie behält sich das
and it reserves the right to impose special Recht vor, von Ausländern die in der Ver-
taxes on aliens as provided for in the Con- fassung vorgesehenen Sonderabgaben
stitution." zu erheben."
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Ägypten am 22. Mai 1981
Sierra Leone am 22. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. August 1981 (BGBI. II S. 626).
Bonn, den 7. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über den gemeinsamen Export von Rundfunk-Satelliten
Vom 8. Oktober 1981
Die durch Notenwechsel vom 22. September 1981 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Export von
Rundfunk-Satelliten, die
am 22. September 1981
in Kraft getreten ist, wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Oktober 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 939
(Übersetzung)
Ministerium für Industrie Französische Republik
Der Minister Paris, den 22. September 1981
Herrn Andreas von Bülow
Bundesminister für Forschung und Technologie
Bonn
Sehr geehrter Herr Minister,
im Hinblick auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 6 des Export von Rundfunk-Satelliten durch das Konsortium ge-
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik gebenenfalls im Zusammenwirken mit Dritten zu ergreifen-
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik den Maßnahmen,
über die technisch-industrielle Zusammenarbeit auf dem Ge- d) Prüfung und Entscheidung der Vertragsparteien, gemein-
biet von Rundfunk-Satelliten vom 29. April 1980 *) - im folgen- sam mit denjenigen Drittstaaten in Verbindung zu treten,
den als Abkommen bezeichnet - sowie in Anbetracht der deren Industrieunternehmen sich an der Fertigung von Sa-
übrigen für die künftige industrielle Zusammenarbeit und den telliten für den Export zu beteiligen wünschen,
Export von Rundfunk-Satelliten einschlägigen Bestimmungen
des genannten Abkommens und seiner Zusatzdokumente be- e) in jedem Exportfall gemeinsame Erörterung der Vorkehrun-
ehre ich mich, Ihnen die nachstehende Vereinbarung zwischen gen, die die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständig-
unseren beiden Regierungen über die industrielle Zusammen- keiten und ihrer üblichen Garantie- und Kreditverfahren in
arbeit und den Export von Rundfunk-Satelliten vorzuschlagen: Erwägung ziehen. Die gegebenenfalls zu treffenden Vor-
kehrungen werden auf die Vertragsparteien im Verhältnis
ihrer industriellen Beteiligung aufgeteilt.
Artikel 1
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens sorgen
die Vertragsparteien dafür, daß bei der Fortsetzung der indu- Artikel 4
striellen Zusammenarbeit alle in der präoperationellen Phase (1) Die Konsultationen gemäß Artikel 3 Buchstaben a bis d
gewonnenen Ergebnisse und laufenden Entwicklungen in vol- werden innerhalb des Lenkungsausschusses abgehalten. Die
lem Umfang insbesondere für die Stärkung der internationalen Fragen der Garantie- und Kreditverfahren (Artikel 3 Buch-
Wettbewerbsposition des gemeinsamen Industriekonsortiums stabe e) werden, wenn notwendig, von den Experten der zu-
genutzt werden können. ständigen Verwaltung erörtert. Der Lenkungsausschuß wird
beauftragt, die Verbindungen zu dem Industriekonsortium zu
Artikel 2 halten und insbesondere die Fragen zu behandeln, die die
Organisation und Aufteilung der Industriearbeiten betreffen.
(1) Unter der Voraussetzung, daß dieselben deutschen und
Der Lenkungsausschuß wird zur Teilnahme an den Sitzungen
französischen Industrieunternehmen wie in der präoperatio-
der Experten (Satz 2) eingeladen.
nellen Phase auf paritätischer Grundlage (Aufteilung im Ver-
hältnis 50 : 50 der jeweiligen finanziellen Auftragsanteile an (2) Die Konsultationen sollen innerhalb von 30 Tagen nach
den Arbeiten und der finanziellen Risiken) tätig werden Antrag einer Vertragspartei durchgeführt werden. Die Sitzun-
gen werden abwechselnd in Deutschland und Frankreich ab-
a) betrauen die Vertragsparteien das gemeinsame Industrie-
konsortium mit der Herstellung operationeller Rundfunk- gehalten. Den Vorsitz führt diejenige Vertragspartei, bei der
Satelliten für den Bedarf jeder Vertragspartei, über den sie die Konsultationen stattfinden.
in eigener Zuständigkeit entscheidet, sofern die techni- (3) Wenn beide Vertragsparteien dies für zweckmäßig
schen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die Liefer- halten, wird das Industriekonsortium zur Teilnahme an den
fristen vertretbar sind, Konsultationen aufgefordert. Im Regelfall wird das Industrie-
b) setzen sich die Vertragsparteien im Rahmen der ihnen zur konsortium über die Ergebnisse der Konsultationen durch den
Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür ein, daß auch Lenkungsausschuß unterrichtet.
Exportverträge, die Organisationen anderer Länder hin-
sichtlich gleichartiger Lieferungen abschließen wollen, an
das gemeinsame Industriekonsortium vergeben werden. Artikel 5
(2) Bei Abweichungen von der Parität, die nicht durch die Die Bestimmungen des Abkommens und seiner Zusatzdo-
Weigerung einer der Vertragsparteien, sich an einem Export- kumente gelten - soweit einschlägig - für die Regelungen die-
geschäft zu beteiligen, verursacht sind, wird der Lenkungsaus- ser Vereinbarung, insbesondere Artikel 10 (Patente, Lizenzen
schuß Maßnahmen vorschlagen, die baldmöglichst auf deren und sonstige Nutzungsrechte), insbesondere Absatz 6, Arti-
Wiederherstellung hinzielen. kel 11 Absatz 2 (Nutzung der Trägerrakete Ariane), Artikel 16
(Berlin-Klausel) und Artikel 17 Absatz 3 (Rechte in bezug auf
das gewerbliche Eigentum im Falle der Vertragsbeendigung).
Artikel 3
Im Hinblick auf den Export von Rundfunk-Satelliten in Dritt-
länder konsultieren sich die Vertragsparteien in folgenden
Fragen auf der Grundlage einer laufenden gegenseitigen Infor- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob
mation: die vorstehenden Ausführungen die Zustimmung der zuständi-
gen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland finden. Ist
a) Erörterung der Exportmöglichkeiten von Rundfunk-Satelli-
dies der Fall, stellen dieses Schreiben und Ihre Antwort eine
ten und entsprechende Unterrichtung der Industrie,
Vereinbarung dar, die mit dem Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt,
b) rechtzeitige Erörterung der Anregungen und Fragen von In- bis zum 1. Dezember 1990 gilt und stillschweigend um jeweils
dustrieseite zum Export von Satelliten, fünf Jahre verlängert wird, jedoch nicht über die Geltungs-
dauer des Abkommens hinaus.
c) Prüfung und Abstimmung - im Einklang mit den nationalen
Rechtsvorschriften und Verfahren -der im Hinblick auf den Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
•, Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1981 Teil II S. 49
P. Dreyfus
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Der Bundesminister Bonn, den 22. September 1981
für Forschung und Technologie
An den
Minister für Industrie
Herrn Pierre Dreyfus
Paris
Sehr geehrter Herr Minister,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 22. September 1981 zu bestä-
tigen, mit welchem Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung
zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vorschlagen. Ihr Schreiben lautet in vereinbarter deutscher Fas-
sung wie folgt:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrem Schreiben
enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihr Schreiben und dieses Antwortschrei-
ben bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die am
22. September 1981 in Kraft tritt. --
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung.
von Bülow
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Oktober 1981
In Gaborone ist am 24. Juni 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 24. Juni 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr., 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 941
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
die Regierung der Republik Botsuana -
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in
im Geiste der bestehenden freundsch_aftlichen Beziehungen
Botsuana erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Botsuana,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
gen und zu vertiefen, Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
in der Republik Botsuana beizutragen - für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
licht es der Regierung der Republik Botsuana, vertreten durch öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
das Ministerium für Finanzen und Entwicklungsplanung, von Abweichendes festgelegt wird.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Vorhaben „Straße Palapye Serowe" einen Finanzierungs- Artikel 6
beitrag bis zu insgesamt 10 Millionen DM (in Worten: zehn
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
der Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- bevorzugt genutzt werden.
tung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-
Artikel 7
habens „Straße Palapye Serowe" von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Mit Ausnahme der Bestimmungen der Nummer 4 hinsichtlich
Abkommen Anwendung. des Luftverkehrs gilt diese Vereinbarung auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Artikel 2 Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Botsuana
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Artikel 8
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 24. Juni 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. S. Mmusi
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Oktober 1981
In Bonn ist am 17. September 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. September 1981
in Kraft getreten: es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des
und laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung
und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre- fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-
publik Bangladesch, stungsverträge nach dem 1. September 1981 abgeschlos-
sen worden sind,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- b) bis zu 10 Mio DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
gen und zu vertiefen, Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug
von Düngemitteln, wenn nach Prüfung die Förderungswür-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- digkeit festgestellt worden ist;
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
c) bis zu 7 Mio DM (in Worten: sieben Million Deutsche Mark)
für die Förderung von Entwicklungsbanken (,,Bangladesh
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Shilpa Rin Sangstha" und „Bangladesh Krishi Bank"),
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist,
sind wie folgt übereingekommen:
d) bis zu 35 Mio DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deut-
Artikel 1 sche Mark) für Vorhaben im Bereich „Stromerzeugung uns:!
-Übertragung", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- keit festgestellt worden ist, -
licht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie- e) bis zu 10 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
rungsbeiträge bis zu insgesamt 120 000 000,00 DM (in Wor- Mark) für von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
ten: einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. lende Vorhaben (Projekthilfe), wenn nach Prüfung die För-
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet: derungswürdigkeit festgestellt worden ist.
a) bis zu 48 Mio DM (in Worten: achtundvierzig Millionen Deut- (3) Die in Absatz 2 Buchstabe b, c und d bezeichneten Vor-
sche Mark) für die Finanzierung der Devisenkosten aus haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 943
Bunderepublik Deutschland und der Regierung der Volksre- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
publik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden. des festgelegt wird.
Artikel 6
Artikel 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Finanzierungs- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-
beiträge sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt wer- nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
den, bestimmen die zwischen der Regierung der Volksrepublik die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-
Bangladesch und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu zugt genutzt werden.
schließenden Finanzierungsverträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Artikel 7
liegen.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 3 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre- land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-
zierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben
Artikel 8
werden.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Artikel 4 Kraft.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei
den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Geschehen zu Bonn am 17. September 1981 in zwei Ur-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl schriften, jede in deutscher, bengalischer und englischer
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit licher Auslegung des deutschen und des bengalischen Wort-
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
chen Genehmigungen. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter Gorenflos
Artikel 5 Dr. Franz Klamser
Lieferungen und Leistungen für die Vorhaben, die gemäß
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e aus den Finanzie- Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
rungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich S.Alam
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 17. September 1981
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des
Regierungsabkommens vom 17. September 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag
finanziert werden können:
(a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
(b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
(c) Ersatz- und Zubhörteile aller Art;
(d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe;
(e) Transportmittel;
(f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik
Bangladesch von Bedeutung sind;
(g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, ·
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern, von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Vertrags
über den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbrücke über die Our bei Steinebrück
Vom 9. Oktober 1981
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 zum Vertrag vom
5. Februar 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Belgien über den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbrücke
über die Our bei Steinebrück (BGBI. 1980 II S. 752) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 15 Abs. 2 sowie der dazugehörige Brief-
wechsel
am 1. Dezember 1981
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 1. Oktober 1981 in Bonn ausgetauscht
worden.
Bonn, den 9. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
an der deutsch-französischen Grenze
Vom 12. Oktober 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom Am gleichen Tag sind auf Grund der Notenwechsel
6. August 1981 vom 11. September 1981 die Vereinbarungen vom
a) über die Errichtung nebeneinanderliegender nationa- 15. Mai 1981
ler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang a) über die Errichtung nebeneinanderliegender nationa-
Neuenburg am Rhein--Autobahn/Ottmarsheim ler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang
(BGBI. 1981 II S. 593) Neuenburg am Rhein--Autobahn/Ottmarsheim
und (BGBI. 1981 II S. 594)
b) über den Amtsbereich der nebeneinanderliegenden und
nationalen Grenzabfertigungsstellen am Grenzüber- b) zur Änderung der deutsch-französischen Vereinba-
gang Freistett/Gambsheim (BGBI. 1981 II S. 596) rung vom 18. Juni 1975 über die Errichtung neben-
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnungen einanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstel-
nach ihrem § 3 Abs. 1 len am Grenzübergang Freistett/Gambsheim
am 1. Oktober 1981 (BGBI. 1981 II S. 597)
in Kraft getreten sind. in Kraft getreten.
Bonn, den 12. Oktober 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 945
Bekanntmachung
des deutsch-spanischen Abkommens
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Radioastronomie
Vom 12. Oktober 1981
In Granada ist am 15. Mai 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung Spaniens über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Radioastronomie unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 16 Abs. 1
am 3. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Oktober 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung Spaniens
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Radioastronomie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kommens über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen
Forschung und technologischen Entwicklung *) (im folgenden
und ,,Rahmenabkommen" genannt);
die Regierung Spaniens, -
angesichts der Absicht der Regierung Spaniens, mit der
im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehen- Regierung der Französischen Republik ein ähnliches Abkom-
den Beziehungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Zu- men auf dem Gebiet der Radioastronomie zu schließen -
sammenarbeit zu fördern und angesichts der Bedeutung einer
solchen Zusammenarbeit für die Weiterentwicklung ihrer Be- sind wie folgt übereingekommen:
ziehungen;
Artikel 1
im Hinblick auf die Bedeutung, die gegenwärtig dem Studium
der Radioastronomie zukommt, der günstigen Aussichten Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen
einer internationalen Zusammenarbeit hierfür sowie der be- ihren wissenschaftlichen Stellen auf dem Gebiet der radio-
sonderen Bedingungen, die gewisse, genau definierte Gebiete astronomischen Forschung (Millimeterwellen) zu friedlichen
des spanischen Hoheitsgebietes für diesen Zweck bieten; Zwecken, insbesondere durch die Unterstützung der Errich-
tung und des Betriebs einer Radioastronomischen Station auf
mit Rücksicht darauf, daß Spanien über Radioastronomie- dem Pico Veleta (Loma de Dilar).
experten und -einrichtungen verfügt, die für die Erstellung von
internationalen Zusammenarbeitsprogrammen von Bedeutung
Artikel 2
sind;
Für die Entwicklung einer solchen Zusammenarbeit benen-
in Kenntnis des Vertrags zwischen der Max-Planck-Gesell- nen die Vertragsparteien
schaft der Bundesrepublik Deutschland und des „Centre Na- für die Bundesrepublik Deutschland: die Max-Planck-Gesell-
tional de la Recherche Scientifique" der Französischen Repu- schaft und
blik zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Insti-
tuts für Radioastronomie im Millimeterbereich (im folgenden für Spanien: das lnstituto Geogräfico Nacional.
IRAM genannt), welches aus einem wissenschaftlichen und Die von der Bundesrepublik Deutschland benannte Ein-
technischen Zentrum in Grenoble, einem Observatorium auf richtung handelt durch das mit dem Centre National de la
dem Plateau de Bure in den französischen Hochalpen sowie Recherche Scientifique der Französischen Republik gegrün-
einem auf dem Pico Veleta (Loma de Dilar) gelegenen Obser- dete gemeinsame Institut für Radioastronomie Im Millimeter-
vatorium, das auch Räumlichkeiten in Granada, Spanien, um- bereich (IRAM).
faßt, bestehen soll;
Das lnstituto Geogräfico Nacional (im folgenden IGN ge-
in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 des zwischen beiden nannt) und IRAM werden am Tage der Unterzeichnung dieses
Regierungen am 23. April 1970 geschlossenen Rahmenab- *) Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1971 Teil II S. 1005
946 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1981, Teil II
Abkommens ein Protokoll abschließen, in dem die Grundsätze Die Regierung Spaniens garantiert die ungehinderte For-
und Modalitäten der vorgesehenen Zusammenarbeit geregelt schungstätigkeit des Observatoriums und wird insbesondere
werden. darum bemüht sein, den radioastronomischen Charakter des
Observatoriums unter Beachtung der Empfehlungen der Inter-
Artikel 3 nationalen Astronomischen Vereinigung sowie der Empfeh-
In dem Protokoll gemäß Artikel 2 Absatz 3 wird folgendes ge- lungen der Internationalen Fernmeldeunion zu wahren.
regelt: Im Falle von Vorhaben oder sonstigen Maßnahmen, die zu
1. Die Finanzierung der Kosten, die bei der Entwicklung der Beeinträchtigungen oder zu Störungen des Betriebs des Ob-
Zusammenarbeit und durch die gemeinsame Durchführung servatoriums führen können, werden sich die Vertragsparteien
von Programmen zur Forschung oder technologischen Ent- in Gegenwart von IGN und IRAM rechtzeitig konsultieren.
wicklung oder durch die Benutzung von wissenschaftlichen
oder technischen Einrichtungen entstehen. Artikel 8
2. Die Verteilung der Beobachtungszeiten. Die Regierung Spaniens gewährt die für die Errichtung und
3. Diejenigen Stellen, die für die Durchführung der Zusam- den Betrieb des Observatoriums erforderlichen rechtlichen Er-
menarbeit entscheidende oder beratende Funktion haben. leichterungen, d. h. sie erteilt insbesondere die für die Errich-
tung und den Betrieb des Observatoriums erforderlichen Ge-
nehmigungen, Ermächtigungen und Befreiungen. Bei den hier-
Artikel 4 für notwendigen Verfahren wird das IGN IRAM soweit erforder-
lich unterstützen.
Die Zusammenarbeit kann unter anderem in folgender Form
stattfinden: Artikel 9
1. Informationsaustausch über Forschungen auf dem Gebiet Die Regierung Spaniens genehmigt die Ein- und Ausfuhr frei
der Radioastronomie, von Zöllen und sonstigen zu erhebenden Abgaben der für den
Aufbau und den Betrieb des Observatoriums und der Einrich-
2. Austausch von Wissenschaftlern, Experten und techni- t'ungen erforderlichen Geräte, Materialien und Waren ein-
schen Fachkräften einschließlich deren Ausbildung, schließlich des Zubehörs, der Ersatzteile und der Werkzeuge,
3. gemeinsame und koordinierte Durchführung von For- gleichgültig welchem Ursprungs- oder Herkunftsland sie ent-
schungsprogrammen, stammen. Diese Geräte, Materialien und Waren sind während
ihres Verbleibs in Spanien von einer Besteuerung ausgenom-
4. gemeinsame und koordinierte Benutzung der wissen-
men. In jedem Falle werden die industriellen Möglichkeiten des
schaftlichen und technischen Einrichtungen.
Landes, in dem sich das Obersavatorium befindet, berücksich-
tigt.
Artikel 5 Die Vertragsparteien gewährleisten jeweils für ihren Ho-
Angesichts der außergewöhnlichen Bedingungen, die ge- heitsbereich und in Übereinstimmung mit ihrer jeweils gültigen
wisse Gebiete Spaniens, insbesondere der Pico Veleta (Loma Gesetzgebung die freie Bewegung von Kapital und Zahlungen
de Dilar), für die radioastronomische Forschung bieten, wer- in einheimischer oder ausländischer Währung, sowie den
den die gemeinsame Errichtung und Benutzung eines Obser- Besitz der für IRAM für die Errichtung, den Betrieb und die
vatoriums für Forschungen im Millimeterwellenbereich in An- Unterhaltung des Observatoriums notwendigen Devisen.
griff genommen.
Zum Observatorium werden, außer den Grundstücken und Artikel 10
der angemessenen Infrastruktur, auch die Gesamtheit der Ein- In allem, was sich auf die Anwendung des vorliegenden Ab-
richtungen, Gebäude und die Dienstleistungen gehören, die für kommens und des Protokolls gemäß Artikel 2 Absatz 3 be-
die bestmögliche wissenschaftliche Nutzung erforderlich sind. zieht, erkennt die Regierung Spaniens die Rechtspersönlich-
Die Abgrenzung der Grundstücke, die Infrastruktur sowie eine keit und Rechtsfähigkeit des Instituts für Radioastronomie im
allgemei,ie Beschreibung der hauptsächlichen Ausrüstungen Millimeterbereich (IRAM) an.
werden im Anhang zu dem Protokoll gemäß Artikel 2 aufge-
führt. Die Regierung Spaniens gewährleistet den Schutz des Ver-
mögens der Max-Planck-Gesellschaft und des IRAM, das aus
Artikel 6 den Vermögenswerten und den sonstigen Rechten betreffend
das Observatorium besteht, nach Maßgabe der spanischen
Das im vorgenannten Artikel bezeichnete Observatorium Rechtsvorschriften und der zwischen den westeuropäischen
widmet sich der radioastronomischen Forschung im heutigen Staaten anerkannten völkerrechtlichen Regeln. Beide Regie-
Sinne dieser wissenschaftlichen Disziplin. Jede Erweiterung rungen garantieren im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts
der wissenschaftlichen Tätigkeit auf Gebiete, die davon ver- den Schutz des Privatvermögens der Mitarbeiter der Observa-
schieden sind, sowie jede sonstige Änderung, die das Wesen torien von IRAM, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes
des in Spanien gelegenen Observatoriums verändert, werden besitzen, in dem sich das Observatorium befindet, sofern
im Einvernehmen zwischen IRAM und IGN erfolgen und bedür- dieses Vermögen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen
fen der Zustimmung der beiden Vertragsparteien. Tätigkeit in dem Observatorium, in dem sie arbeiten, erworben
wurde.
Artikel 11
Artikel 7
Beide Regierungen gewähren allen ständigen Mitarbeitern
Die spanische Seite stellt für das Observatorium die Grund- und den-Mitarbeitern auf Zeit der Observatorien von IRAM, die
stücke auf dem Pico Veleta (Loma de Dilar) für die Errichtung nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in dem
eines Radioteleskops und die Räumlichkeiten in Granada für sich das Observatorium befindet, alle Erleichterungen und Er-
die Laboratorien zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. laubnisse, die für ihre Arbeit, ihren Aufenthalt, ihre Ein- und
Im Observatorium dürfen keine Tätigkeiten durchgeführt Ausreise und ihren Devisentransfer notwendig sind, nach
werden, die mit den Zielen dieses Abkommens nicht im Ein- Maßgabe ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvor-
klang stehen oder für die Sicherheit Spaniens eine Bedrohung schriften und den zwischen beiden Staaten in Kraft befindli-
darstellen. Die Regierung Spaniens hat das Recht, sich über chen Abkommen. Die gleiche Regelung gilt für die Familienan-
alle Tätigkeiten des Observatoriums zu informieren. gehörigen der Mitarbeiter, die mit ihnen zusammenleben.
Nr. 33 - "fag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 947
Artikel 12 gen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörig-
keit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhin-
Wird die Tätigkeit des Observatoriums von Pico Veleta (Lo-
dert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Ge-
ma de Dilar) im Einvernehmen zwischen IRAM und dem IGN be-
richtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der bei-
endet, so garantiert die Regierung Spaniens der Max-Planck-
den Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen.
Gesellschaft und IRAM nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften die unbeschränkte und unverzügliche Ver- Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf
fügung über ihr ganzes aus ihren Vermögenswerten und Rech- der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien bestehen-
ten gebildetes Vermögen. lGN und IRAM werden sich die hier- den Abkommen und des Völkerrechts. Seine Entscheidungen
bei notwendige Unterstützung leisten. sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mit-
glieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem
Wenn IGN aus welchen Gründen auch immer seine Mitarbeit
Schiedsgericht; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonsti-
beim Observatorium beendet, so ist IRAM berechtigt, dort sei-
gen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu glei-
ne Forschungstätigkeit innerhalb der Bereiche und Grenzen
chen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere
dieses Abkommens und unter den Garantien desselben fortzu-
Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht
setzen. Die Regierung Spaniens bestimmt die Einrichtung, mit
sein Verfahren selbst.
der die Tätigkeit gemäß diesem Abkommen fortgesetzt wird.
Artikel 14
Artikel 13
Sollte ein dritter Staat den Wunsch äußern, sich an den Tä-
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses tigkeiten, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt
Abkommens werden von den Vertragsparteien durch direkte werden, zu beteiligen, werden die Vertragsparteien des vorlie-
Verhandlungen beigelegt. Kann eine Streitigkeit auf diese genden Abkommens dies im Geiste internationaler wissen-
Weise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, schaftlicher Zusammenarbeit prüfen und die erforderlichen
so kann jede Vertragspartei verlangen, daß diese Streitigkeit Verhandlungen einleiten.
einem von beiden Vertragsparteien akzeptierten Schiedsge-
richt vorgelegt wird. Artikel 15
Das Schiedsgericht wi~d von Fall zu Fall gebildet, indem jede Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
auf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden Regierung Spaniens innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
einigen, der von den Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mit- treten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
glieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende in-
nerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Ver-
tragspartei der anderen auf diplomatischem Wege mitgeteilt Artikel 16
hat, daß sie die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbrei- Dieses Abkommen ist mit dem Datum seiner Unterzeichnung
ten will. vorläufig anwendbar; es tritt in Kraft, sobald beide Vertrags-
parteien einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen
Werden die im vorstehenden Absatz genannten Fristen nicht
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinba-
rung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Das Abkommen wird für die Dauer von dreißig Jahren ge-
Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzu- schlossen und verlängert sich danach um jeweils zehn Jahre,
nehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer es sei denn, daß eine Vertragspartei dieses Abkommen auf
der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen diplomatischem Wege mit einer Frist von mindestens zwei
Grund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennun- Jahren vor Ablauf schriftlich kündigt.
Geschehen zu Granada am 16. Mai 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lahn
Für die Regierung Spaniens
M. Barroso Feltrer
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pflanzenschutzabkommens
Vom 14. Oktober 1981
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947) ist nach
seinem Artikel XIV für
Sierra Leone am 23. Juni 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II
s. 1173).
Bonn, den 14. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Oktober 1981
In Bonn ist am 6. Mai 1981 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. Mai 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 949
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-
' im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zierungsvertrages in der Volksrepublik Bangladesch erhoben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-
werden.
publik Bangladesch,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei
gen und zu vertiefen, den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
sind wie folgt übereingekommen: chen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
licht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
Vorhaben „Bangladesch Shilpa Bank" einen Finanzierungs- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin ge-
beitrag bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn nutzt werden.
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- Artikel 6
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
desch durch andere Vorhaben ersetzt werden. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Artikel 2
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-
dingungen, zu denen er g~währt wird, bestimmt der zwischen
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und der Kredit-
Artikel 7
anstalt für Wiederaufbau zu schließende Finanzierungsver-
trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften untert iegt. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 6. Mai 1981 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, bangalischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des bangalischen Wortlauts ist der engli-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Mohammad Shamsul Huq
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 14. Oktober 1981
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung
(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206)
ist nach ihrem Artikel 1 für
Äquatorialguinea am 30. Januar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. November 1980 (BGBI. II
s. 1482).
Bonn, den 14. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit
infolge von Schiffbruch
Vom 14. Oktober 1981
Das Übereinkommen Nr. 8 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 9. Juli 1920 über die Gewährung
einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von
Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) ist nach seinem
Artikel 7 für
Portugal am 19. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. II S. 26).
Bonn, den 14. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981 951
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung
der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen
Vom 14. Oktober 1981
Das Übereinkommen Nr. 16 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 11. November 1921 über die
pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der i.n der See-
schiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen
(RGBI. 1929 II S. 383, 386) ist nach seinem Artikel 6
Abs. 3 für
Norwegen am 5. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1981 (BGBI. II S. 29).
Bonn, den 14. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten
in Bergwerken jeder Art
Vom 20. Oktober 1981
Das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 21. Juni 1935 über die Beschäf-
tigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken
jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) wird nach seinem
Artikel 5 Abs. 3 für
Swasiland am 5. Juni 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl.11 S. 28).
Bonn, den 20. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Prela dleaer Auagabe ohne Anlageband: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich
0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1
3,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5%. Poatvertriebutück · i. 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 147
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 20. Oktober 1981
Nach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April
1980 zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Min-
destnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606)
wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach
seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Bundesrepublik
Deutschland am 28. November 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikation durch die Bundes-
republik Deutschland wurde am 14. Juli 1980 bei der
Internationalen Arbeitsorganisation registriert.
Das Übereinkommen wird ferner für folgende Staaten
in Kraft treten:
Costa Rica am 24. Juni 1982
Dänemark am 28. November 1981
ohne Erstreckung auf die
Färöer und Grönland
Finnland am 28. November 1981
Frankreich am 28. November 1981
Griechenland am 28. November 1981
Italien am 23.Juni 1982
Liberia am 8. Juli 1982
Marokko am 15. Juni 1982
Niederlande am 28. November 1981
Norwegen am 28. November 1981
Schweden am 28. November 1981
Spanien am 28. November 1981
Vereinigtes Königreich am 28. November 1981
Bonn, den 20. Oktober 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer