910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens Bekanntmachung
über Internationale Ausstellungen über den Geltungsbereich
und der Protokolle des Internationalen Übereinkommens von 197 4
zur Änderung des Abkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 14. September 1981 Vom 18. September 1981
Das Abkommen vom 22. November 1928 über Inter- Das Internationale Übereinkommen von 197_4 zum
nationale Ausstellungen (RGBI. 1930 II S. 727) mit den Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
Änderungsprotokollen vom 10. Mai 1948 (BGBI. 1956 II II S. 141) wird nach seinem Artikel X für die
S. 2087) und vom 16. November 1966 (BGBI. 1968 11 · Libysch-Arabische
S. 509; 1973 II S. 1568) ist nach seinem Artikel 37 für Dschamahirija am 2. Oktober 1981
Brasilien am 5. August 1981 in Kraft treten.
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 15. Februar 1973 (BGBI. II Bekanntmachung vom 20. Juli 1981 (BGBI. II S. 577).
S. 97) und vom 27. Januar 1978 (BGBI. II S. 220).
Bonn, den 14. September 1981 Bonn, den 18. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen
der SOnderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 18. September 1981
Die Volksrepublik China hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen notifiziert, daß sie die Bestimmungen des am 21. November 1947 von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen (BGBI. 195411
S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812) nach dessen Artikel XI § 43
mit Wirkung vom 30. Juni 1981
auf folgende weitere Sonderorganisationen anwendet:
Internationaler Währungsfonds (Anlage V des Abkommens)
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anlage VI des
Abkommens)
Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII des Abkommens)
Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV des Abkommens)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1979 (BGBI. II S. 1291) und vom 4. August 1981 (BGBI. II
s. 620).
Bonn, den 18. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens Bekanntmachung
über Internationale Ausstellungen über den Geltungsbereich
und der Protokolle des Internationalen Übereinkommens von 197 4
zur Änderung des Abkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 14. September 1981 Vom 18. September 1981
Das Abkommen vom 22. November 1928 über Inter- Das Internationale Übereinkommen von 197_4 zum
nationale Ausstellungen (RGBI. 1930 II S. 727) mit den Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
Änderungsprotokollen vom 10. Mai 1948 (BGBI. 1956 II II S. 141) wird nach seinem Artikel X für die
S. 2087) und vom 16. November 1966 (BGBI. 1968 11 · Libysch-Arabische
S. 509; 1973 II S. 1568) ist nach seinem Artikel 37 für Dschamahirija am 2. Oktober 1981
Brasilien am 5. August 1981 in Kraft treten.
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 15. Februar 1973 (BGBI. II Bekanntmachung vom 20. Juli 1981 (BGBI. II S. 577).
S. 97) und vom 27. Januar 1978 (BGBI. II S. 220).
Bonn, den 14. September 1981 Bonn, den 18. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen
der SOnderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 18. September 1981
Die Volksrepublik China hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen notifiziert, daß sie die Bestimmungen des am 21. November 1947 von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen (BGBI. 195411
S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812) nach dessen Artikel XI § 43
mit Wirkung vom 30. Juni 1981
auf folgende weitere Sonderorganisationen anwendet:
Internationaler Währungsfonds (Anlage V des Abkommens)
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anlage VI des
Abkommens)
Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII des Abkommens)
Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV des Abkommens)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1979 (BGBI. II S. 1291) und vom 4. August 1981 (BGBI. II
s. 620).
Bonn, den 18. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens Bekanntmachung
über Internationale Ausstellungen über den Geltungsbereich
und der Protokolle des Internationalen Übereinkommens von 197 4
zur Änderung des Abkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 14. September 1981 Vom 18. September 1981
Das Abkommen vom 22. November 1928 über Inter- Das Internationale Übereinkommen von 197_4 zum
nationale Ausstellungen (RGBI. 1930 II S. 727) mit den Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
Änderungsprotokollen vom 10. Mai 1948 (BGBI. 1956 II II S. 141) wird nach seinem Artikel X für die
S. 2087) und vom 16. November 1966 (BGBI. 1968 11 · Libysch-Arabische
S. 509; 1973 II S. 1568) ist nach seinem Artikel 37 für Dschamahirija am 2. Oktober 1981
Brasilien am 5. August 1981 in Kraft treten.
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 15. Februar 1973 (BGBI. II Bekanntmachung vom 20. Juli 1981 (BGBI. II S. 577).
S. 97) und vom 27. Januar 1978 (BGBI. II S. 220).
Bonn, den 14. September 1981 Bonn, den 18. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen
der SOnderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 18. September 1981
Die Volksrepublik China hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen notifiziert, daß sie die Bestimmungen des am 21. November 1947 von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen (BGBI. 195411
S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812) nach dessen Artikel XI § 43
mit Wirkung vom 30. Juni 1981
auf folgende weitere Sonderorganisationen anwendet:
Internationaler Währungsfonds (Anlage V des Abkommens)
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anlage VI des
Abkommens)
Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII des Abkommens)
Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV des Abkommens)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1979 (BGBI. II S. 1291) und vom 4. August 1981 (BGBI. II
s. 620).
Bonn, den 18. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 911
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 22. September 1981
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI.
1974 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische Republik am 14. April 1982
in Kraft treten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde nach Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, daß sie sich
durch Artikel 15 Abs. 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1981 (BGBI. II S. 527).
Bonn, den 22. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
von Staden
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachu119 Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich
über die Internationalen Regeln des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 22. September 1981 Vom 24. September 1981
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969
die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusam- zum Schutz archäologischen Kulturguts (BGBI. 1974 II
menstößen auf See (1976 II S. 1017) ist nach seinem S. 1285) wird nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für
Artikel IV Abs. 3 für Griechenland am 21. Oktober 1981
Kolumbien am 27. Juli 1981 in Kraft treten.
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. Februar 1976 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 14. Mai 1981 (BGBI. II S. 210). S. 388).
Bonn, den 22. September 1981 Bonn, den 24. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 911
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 22. September 1981
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI.
1974 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische Republik am 14. April 1982
in Kraft treten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde nach Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, daß sie sich
durch Artikel 15 Abs. 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1981 (BGBI. II S. 527).
Bonn, den 22. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
von Staden
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachu119 Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich
über die Internationalen Regeln des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 22. September 1981 Vom 24. September 1981
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969
die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusam- zum Schutz archäologischen Kulturguts (BGBI. 1974 II
menstößen auf See (1976 II S. 1017) ist nach seinem S. 1285) wird nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für
Artikel IV Abs. 3 für Griechenland am 21. Oktober 1981
Kolumbien am 27. Juli 1981 in Kraft treten.
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. Februar 1976 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 14. Mai 1981 (BGBI. II S. 210). S. 388).
Bonn, den 22. September 1981 Bonn, den 24. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 911
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 22. September 1981
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI.
1974 II S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische Republik am 14. April 1982
in Kraft treten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde nach Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, daß sie sich
durch Artikel 15 Abs. 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1981 (BGBI. II S. 527).
Bonn, den 22. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
von Staden
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachu119 Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich
über die Internationalen Regeln des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 22. September 1981 Vom 24. September 1981
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969
die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusam- zum Schutz archäologischen Kulturguts (BGBI. 1974 II
menstößen auf See (1976 II S. 1017) ist nach seinem S. 1285) wird nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für
Artikel IV Abs. 3 für Griechenland am 21. Oktober 1981
Kolumbien am 27. Juli 1981 in Kraft treten.
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. Februar 1976 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 14. Mai 1981 (BGBI. II S. 210). S. 388).
Bonn, den 22. September 1981 Bonn, den 24. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
von Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 24. September 1981
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat am 4. Juni
1981 einen Beschluß über die Neufestsetzung der in Artikel 2 der Gebühren-
ordnung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. 1978 II S. 1133, 1148) vorgesehenen
Gebühren und die Änderung der Gebührenordnung gefaßt. Der Beschluß wird
auf Grund des Artikels X Nr. 1 des Gesetzes über internationale Patentüber-
einkommen vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649) nachstehend bekannt-
gemacht. ·
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1981 (BGBI. II S. 581 ).
Bonn, den 24. September 1981
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation
vom 4. Juni 1981
über die Neufestsetzung der in ~rtikel 2 der Gebührenordnung
vorgesehenen Gebühren und die Anderung der Gebührenordnung
Decision of the Administrative Council of 4 June 1981
revising the amounts of the fees provided for in Article 2
of the Rules relating to Fees and amending the said Rules
Decision du Conseil d'administration du 4 juin 1981
relative a la revision du montant des taxes prevues a l'article 2
du reglement relatif aux taxes ainsi qu'a la modification de ce reglement
Der Verwaltungsrat der Europäischen The administrative council of the Le Conseil d'administration de !'Orga-
Patentorganisation - European Patent Organisation, nisation europeenne des brevets,
gestützt auf das Europäische Patent- Having regard to the European Patent vu la Convention sur le brevet europeen
übereinkommen (nachstehend „überein- Convention (hereinafter referred to as the (ci-apres denommee «la Convention» ), et
kommen" genannt), insbesondere auf "Convention"), and in particular Article notamment son article 33, paragraphe 2,
Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d, 33, paragraph 2 (d), thereof, lettre d),
gestützt auf die Gebührenordnung, Having regard to the Rules relating to vu le reglement relatif aux taxes,
Fees,
auf Vorschlag des Präsidenten des On a proposal from the President of the sur proposition du President de !'Office
Europäischen Patentamts, European Patent Office, europeen des brevets,
nach Stellungnahme des Haushalts- Having consulted the Budget and apres avis de la Commission du budget
und Finanzausschusses - Finance Committee, et des finances,
beschließt: Has decided as follows: decide:
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 913
Artikel 1 Article 1 Article premier
Artikel 2 der Gebührenordnung erhält The following text shall be substituted L'article 2 du reglement relatif aux
folgende Fassung: for Article 2 of the Rules relating to Fees: taxes est remplace par le texte suivant:
,,Die nach Artikel 1 an das Amt zu ent- "The fees due to be paid to the Office «Les taxes a payer a !'Office en vertu de
richtenden Gebühren werden wie folgt under Article 1 shall be as follows: l'article 1 sont fixees comme suit:
festgesetzt:
DM DM DM
1. Anmeldegebühr (Artikel 1. Filing fee (Article 78, 1. Taxe de depöt (article
78 Absatz 2 des Über- paragraph 2, of the 78, paragraphe 2 de la
einkommens) 520 Convention) 520 Convention) 520
2. Recherchengebühr 2. Search fee in respect of 2. Taxe de recherche
für eine europäische a European or sup- par recherche euro-
Recherche oder eine plementary European peenne ou recherche
ergänzende europäi- search (Article 78, europeenne comple-
sche Recherche (Ar- paragraph 2, Rule 46, mentaire (article 78,
tikel 78 Absatz 2, Re- paragraph 1, Rule paragraphe 2, regle
gel 46 Absatz 1 und 104 b, paragraph 3 46, paragraphe 1 et
Regel 104 b Absatz 3 and Article 157, regle 104ter, paragra-
sowie Artikel 157 Ab- paragraph 2 (b), phe 3 et article 157,
satz 2 Buchstabe b of the Convention) 1 670 paragraphe 2, lettre
des Übereinkom- b) de la Convention) 1 670
mens) 1 670
- für eine internationa- - an international - par recherche inter-
le Recherche (Regel search (Rule 16.1 nationale (regle 16,
16.1 PCT und Regel PCT and Rule 104 a, paragraphe t du PCT
104 a Absatz 1 des paragraph 1, of the et regle 104bis, para-
Übereinkommens) 1 700 Convention) 1 700 graphe 1 de la
Convention) 1 700
3. Benennungsgebühr für 3. Designation fee for each 3. Taxe de designation
jeden benannten Ver- Contracting State de- pour chaque Etat
tragsstaat (Artikel 79 signated (Article 79, contractant designe (ar-
Absatz 2 des Überein- paragraph 2, of the ticle 79, paragraphe 2
kommens) 260 Convention) 260 de la Convention) 260
3a. Gemeinsame Benen- 3a. Joint designation fee for 3bis. Taxe de designation
nungsgebühr für die the Swiss Confedera- conjointe pour la Confe-
Schweizerische Eidge- tion and the Principality deration helvetique et la
nossenschaft und das of Liechtenstein 260 Principaute du Liech-
Fürstentum Liechten- tenstein 260
stein 260
3b. Zuschlagsgebühr zur 50% der 3b. Surcharge on the filing 50% of 3ter. Surtaxe a la taxe de 50% de
Anmeldegebühr, zur Re- betref- fee, the search fee or a the rele- depöt, a la taxe de la taxe
cherchengebühr oder fenden designation fee (Rule vant fee recherche ou aune taxe ou des
zu einer Benennungs- Gebühr 85 a) or fees, de designation (regle taxes
gebühr (Regel 85 a) oder Ge- but not 85bis) con-
bühren, to ex- cernees,
höchstens ceed a sans que
jedoch total le mon-
ins- of DM tant total
gesamt 1 035 puisse
1 035 DM depasser
1 035 DM
4. Jahresgebühren für die 4. Renewal fees for 4. Taxes annuelles pour la
europäische Patentan- European patent appli- demande de brevet
meldung (Artikel 86 Ab- cations (Article 86, europeen (article 86,
satz 1 des Übereinkom- paragraph 1, of the paragraphe 1 de la
mens} Convention) Convention)
- für das 3. Jahr, ge- - for ·the 3rd year, - pour la troisieme
rechnet vom Anmel- calculated from the annee calculee a
detag an 430 date of filing of the compter du jour du
application 430 depöt de la demande 430
- für das 4. Jahr, ge- - for the 4th year, - pour la quatrieme
rechnet vom Anmel- calculated from the annee calculee a
detag an 570 date of filing of the compter du jour du
application 570 depöt de la demande 570
- für das 5. Jahr, ge- - for the 5th year, - pour la cinquieme
rechnet vom Anmel- calculated from the annee calculee a
detag an 720 date of filing of the compter du jour du
application 720 depöt de la demande 720
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
DM DM DM
- für das 6. Jahr, ge- - for the 6th year, - pour la sixieme annee
rechnet vom Anmel- calculated from the calculee ä compter
detag an 880 date of filing of the du jour du depöt de la
application 880 demande 880
- für das 7. Jahr, ge- - for the 7th year, - pour la septieme
rechnet vom Anmel- calculated from the annee calculee ä
detag an 1 040 date of filing of the compter du jour du
application 1 040 depöt de la demande 1 040
- für das 8. Jahr, ge- - for the 8th year, - pour la huitieme
rechnet vom Anmel- calculated from the annee calculee ä
detag an 1 270 date of filing of the compter du jour du
application 1 270 depöt de la demande 1 270
- für das 9. Jahr, ge- - for the 9th year, - pour la neuvieme
rechnet vom Anmel- calculated from the annee calculee ä
detag an 1 500 date of filing of the compter du jour du
application 1 500 depöt de la demande 1 500
- für das 10. Jahr und - for the 10th and each - pour la dixieme
jedes weitere Jahr, subsequent year, cal- annee et chacune
gerechnet vom An- culated from the date des annees suivan-
meldetag an 1 820 offiling of the applica- tes calculees ä
tion 1 820 compter du jour du
depöt de la demande 1 820
5. Zuschlagsgebühr für 10% der 5. Additional fee for 10% of 5. Surtaxe pour retard de 10%de
die verspätete Zahlung verspä- belated payment of a the be- paiement d'une taxe la taxe
einer Jahresgebühr für tet ge- renewal fee for the lated annuelle pour une annuelle
die europäische Patent- zahlten European patent appli- renewal demande de brevet payee
anmeldung (Artikel 86 Jahres- cation (Article 86, para- fee europeen (article 86, en
Absatz 2 des Überein- gebühr graph 2, of the paragraphe 2 de la retard
kommens) Convention) Convention)
6. Prüfungsgebühr (Artikel 6. Examination fee (Article 6. Taxe d'examen (article
94 Absatz 2 des Über- 94, paragraph 2, of the 94, paragraphe 2 de la
einkommens) 1 980 Convention) 1 980 Convention) 1 980
6a Zuschlagsgebühr für die 50% der 6a. Surcharge for late filing 50% of 6bis Surtaxe pour presenta- 50%de
verspätete Stellung des Prü- of the request for the exa- tion tardive de la la taxe
Prüfungsantrags (Regel fungs- examination (Rule 85 b) min- requäte en examen d'exa-
85 b) gebühr ation fee (regle 85ter) men
7 Erteilungsgebühr (Arti- 7. Fee for grant (Article 97, 7. Taxe de delivrance du
kel 97 Absatz 2 Buch- paragraph 2, of the brevet (article 97, para-
stabe b des Überein- Convention) 430 graphe 2, lettre b) de la
kommens) 430 Convention) 430
8. Druckkostengebühr für 8. Fee for printing the 8. Taxe d'impression du
die europäische Patent- European patent spe- fascicule du brevet
schrift (Artikel 97 Ab- cification (Article 97, europeen (article 97,
satz 2 Buchstabe b des paragraph 2 (b), of the paragraphe 2, lettre b)
Übereinkommens): Für Convention), for each de la Convention) pour
jede Seite der Anmel- page of the application chaque page de la
dung in der für die Ver- in the form in which it is demande dans la forme
öffentlichung bestimm- tobe printed 12 dans laquelle elle sera
ten Form 12 imprimee 12
9 Druckkostengebühr für 9. Fee for printing a new 9. Taxe d'impression d'un
eine neue europäische specification of the nouveau fascicule du
Patentschrift (Artikel European patent (Arti- brevet europeen (article
102 Absatz 3 Buchsta- cle 102, paragraph 102, paragraphe 3, let-
be b des Übereinkom- 3 (b), ofthe Convention) tre b) de la Convention)
mens) - flat-rate fee - taxe forfaitaire 60
60
- Pauschalgebühr 60
10. Einspruchsgebühr (Arti- 10. Opposition fee (Article 10. Taxe d'opposition (arti-
kel 99 Absatz 1 und Ar- 99, paragraph 1, and cle 99, paragraphe 1 et
tikel 105 Absatz 2 des Article 105, para- article 105, paragra-
Übereinkommens) 520 graph 2, of the phe 2 de la Convention) 520
Convention) 520
11 Beschwerdegebühr (Ar- 11. Fee for appeal (Article 11. Taxe de recours (article
tikel 108 des Überein- 108 of the Convention) 630 108 de la Convention) 630
kommens) 630
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 915
DM DM DM
12. Weiterbehandlungsge- 12. Fee for further pro- 12. Taxe de poursuite de la
bühr (Artikel 121 Ab- cessing (Article 121, procedure (article 121,
satz 2 des Übereinkom- paragraph 2, of the paragraphe 2 de la
mens) 115 Convention) 115 Convention) 115
13. Wiedereinsetzungsge- 13. Fee for re-establish- 13. Taxe de restitutio in
bühr (Artikel 122 Ab- ment of rights (Article integrum (article 122,
satz 3 des Übereinkom- 122, paragraph 3, of the paragraphe 3 de la
mens) 115 Convention) 115 Convention) 115
14. Umwandlungsgebühr 14. Conversion fee (Article 14. Taxe de transformation
(Artikel 136 Absatz 136, paragraph 1, and (article 136, paragra-
und Artikel 140 des Article 140 of the phe 1 et article 140 de la
Übereinkommens) 60 Convention) 60 Convention) 60
15. Anspruchsgebühr für 15. Claims fee for the 15. Taxe pour chaque
den elften und jeden eleventh and each revendication ä partir de
weiteren Patentan- subsequent claim (Rule la onzieme (regle 31,
spruch (Regel 31 Ab- 31, paragraphs 1 and 2) 60 paragraphes 1 et 2) 60
sätze 1 und 2) 60
16. Kostenfestsetzungsge- 16. Fee for the awarding 16. Taxe de fixation des
bühr (Regel 63 Ab- of costs (Rule 63, frais (regle 63, paragra-
satz 3) 60 paragraph 3) 60 phe 3) 60
17. Beweissicherungsge- 17. Fee forthe conservation 17. Taxe de conservation
bühr (Regel 75 Ab- of evidence (Rufe 75, de la preuve (regle 75,
satz 3) 60 paragraph 3) 60 paragraphe 3) 60
18. Übermittlungsgebühr 18. Transmittal fee for an 18. Taxe de transmission
für eine internationale international applica- pour une demande
Anmeldung (Artikel 152 tion (Article 152, internationale de brevet
Absatz 3 des Überein- paragraph 3, of the (article 152, paragra-
kommens) 170 Convention) 170 phe 3 de la Convention) 170
19. Nationale Gebühr für 19. National fee for an 19. Taxe nationale pour une
eine internationale An- international applica- demande internationale
meldung (Artikel 158 tion (Article 158, (article 158, paragraphe
Absatz 2 und Regel paragraph 2, and Rufe 2 et regle 104ter,
104 b Absatz 1 des 104 b, paragraph 1, of paragraphe 1 de la
Übereinkommens} 520 the Convention) 520 Convention) 520
20. Gebühr für die vorläufi- 20. Fee for the preliminary 20. Taxe d'examen prelimi-
ge Prüfung einer inter- examination of an naire d'une demande
nationalen Anmeldung international applica- internationale (regle 58
(Regel 58 PCT) 1 150" tion (Rufe 58, PCT) 1 150" du PCT) 1 150»
Artikel 2 Article 2 Article 2
Die neuen Gebührensätze sind für Zah- The new amounts of fees shall be Les nouveaux montants des taxes sont
lungen ab 1. November 1981 verbindlich. binding on payments made on or after applicables aux paiements effectues a
Für Jahresgebühren verbleibt es bei Re- 1 November 1981. In the case of renewal compter du 1er novembre 1981 . Pour les
gel 37 Absatz 1 Satz 3 des Übereinkom- fees, Rule 37, paragraph 1, third taxes annuelles, la regle 37, paragra-
mens. sentence, of the Convention continues to phe 1, troisieme phrase de la Convention
apply. reste applicable.
Artikel 3 Article 3 Article 3
Artikel 6 Absatz 4 Satz 4 der Gebühren- The following text shall be substituted L'article 6, paragraphe 4, quatrieme
ordnung erhält folgende Fassung: for Article 6, paragraph 4, fourth phrase du reglement relatif aux taxes est
sentence, of the Rufes relating to Fees: remplace par le texte suivant:
„Die neuen Beträge sind für Zahlungen "Revised amounts shall be binding on «Les nouveaux montants sont applica-
verbindlich, die zehn Tage nach dieser payments for fees which are made ten bles aux paiements effectues dix jours
Veröffentlichung eingehen; der Präsident days or more after such publication; the apres cette publication; le President de
des Amts kann jedoch diese Frist verkür- President of the Office may, however, l'Office peut toutefois reduire ce delai."
zen." shorten this period."
Artikel 4 Article 4 Article 4
Wird eine Gebühr innerhalb von sechs lf a fee is paid in due time within six Si, dans un delai de six mois a compter
Monaten seit dem 1. November 1981 months from 1 November 1981 but only to du 1er novembre 1981, une taxe est
rechtzeitig, jedoch nur in Höhe des vor the amount ruling before that date, it shall acquittee en temps utile, mais seulement
diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren- be deemed to have been validly paid if the a concurrence du montant correspondant
satzes entrichtet, so gilt die Gebühr als deficit is made good within two months of au taux applicable avant cette date, la
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
wirksam entrichtet, ·wenn der Fehlbetrag a request to that effect from the European taxe est reputee valablement acquittee si
innerhalb von zwei Monaten nach einer Patent Office. Rule 37, paragraph 2, of the le montant restant du est paye dans un
Aufforderung des Europäischen Patent- Convention shall not be affected. delai de deux mois suivant une invitation
amts nachgezahlt wird. Regel 37 Absatz 2 de !'Office europeen des brevets ä effec-
des Übereinkommens bleibt unberührt. tuer ce paiement complementaire. La
regle 37, paragraphe 2 de la Convention
n'est pas affectee.
Artikel 5 Article 5 Article 5
Dieser Beschluß tritt am 1. November This Decision shall enter into force on La presente decision entre en vigueur
1981 in Kraft. 1 November 1981. le 1er novembre 1981.
Geschehen zu München am 4. Juni Done at Munich, 4 June 1981. Fait ä Munich, le 4 juin 1981.
1981.
Für den Verwaltungsrat For the Administrative Council Par le Conseil d'administration
Der Präsident The Chairman - Le President
G. Vianes
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. September 1981
In Nairobi ist am 27. August 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 27. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 917
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
und
schriften unterliegt.
die Regierung der Republik Kenia -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Kenia, chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia er-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen hoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Artikel 4
gen und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
in der Republik Kenia beizutragen - nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
sind wie folgt übereingekommen: benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
licht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kredit- lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
„Wasserversorgung Kericho" ein Darlehen bis zu gelegt wird.
14 300 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen dreihundert-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 6
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
der Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha- werden.
bens „Wasserversorgung Kericho" von der Kreditanstalt für Artikel 7
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
maßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewan- land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb
delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 8
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 27. August 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A. G. Kühn
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. September 1981
In Kampala ist am 24. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Uganda über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 24. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß
und
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
die Regierung der Republik Uganda - Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeich-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abge-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik schlossen worden sind.
Uganda,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
gen und zu vertiefen, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Uganda beizutragen - Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
Artikel 1 fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Republik Uganda erhoben werden.
es der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der De-
Artikel 4
visenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 919
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Artikel 6
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Uganda
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Genehmigungen.
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 7
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Kraft.
vorzugt genutzt werden.
Geschehen zu Kampala am 24. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Carl Andreas von Stenglin
Für die Regierung der Republik Uganda
Kamantu
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des
Regierungsabkommens vom 24. 8. 1981 aus dem Finanzie-
rungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlings-
bekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-
lung der Republik Uganda von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-
nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für
den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die mi-
litärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius
über Technische Zusammenarbeit
Vom 24. September 1981
In Port Louis ist am 31. Oktober 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Mauritius über Technische
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 10. Juli 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame
und Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere
die Regierung von Mauritius - sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und
organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab-
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren lauf gehören.
'✓ ölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,
Artikel 2
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa- (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
ten und Völker und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen:
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - richtungen in Mauritius;
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
sind wie folgt übereingekommen: c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen.
Artikel 1 (2) Die Förderung kann erfolgen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
künfte über einzelne Vorhaben derTechnischen Zusammenar- den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet;
beit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben als „Material" bezeichnet);
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 921
c) durch Aus- und Fortbildung von mauritischen Fach- und stens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten.
Führungskräften und Wissenschaftlern in Mauritius, in der Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser mauritischen
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern; Fachkräfte;
d) in anderer geeigneter Weise. f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über- aus- und fortgebildete mauritische Staatsangehörige ab-
gelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Bildungs-
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten
stand an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsge-
folgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
rechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Lauf-
etwas Abweichendes vorsehen:
bahnen;
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami- bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-
Kosten tragen; gung;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
außerhalb von Mauritius; derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma- von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
terials; den Projektvereinbarungen übernommen werden;
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; mens und der Projektvereinbarungen befaßten mauriti-
hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt
genannten Abgaben und Lagergebühren; unterrichtet werden.
f) Aus- und Fortbildung von mauritischen Fach- und Füh-
rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den Artikel 4
jeweils geltenden deutschen Richtlinien. ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei- dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Ma- fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
terial bei seinem Eintreffen in Mauritius in das Eigentum von Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-
Mauritius über; das Material steht den geförderten Vorhaben tragen;
und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge-
schränkt zur Verfügung. b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten von Mauritius
einzumischen;
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
richtet die Regierung von Mauritius darüber, welche Träger, c) die Gesetze von Mauritius zu befolgen und Sitten und Ge-
Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer bräuche des Landes zu achten;
Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauf- d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,
tragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen mit der sie beauftragt sind;
werden im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet.
e) mit den amtlichen Stellen von Mauritius vertrauensvoll zu-
sammenzuarbeiten.
Artikel 3
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Leistungen der Regierung von Mauritius: Sie dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Mauritius die Regierung von Mauritius eingeholt wird. Die durchführende
erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich Stelle bittet die Regierung von Mauritius unter Übersendung
deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie- des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr
rung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten
Einrichtung liefert; keine ablehnende Mitteilung der Regierung von Mauritius ein,
so gilt dies als Zustimmung.
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- (3) Wünscht die Regierung von Mauritius die Abberufung
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Re-
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das gierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be- men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher
freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
für in Mauritius beschafftes Material; wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen
wird, dafür sorgen, daß die Regierung von Mauritius so früh wie
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
möglich darüber unterrichtet wird.
haben;
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen mauriti-
Artikel 5
schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; (1) Die Regierung von Mauritius sorgt für den Schutz der
Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu ge-
bald wie möglich durch mauritische Fachkräfte fortgeführt
hört insbesondere folgendes:
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Ab-
kommens in Mauritius, in der Bundesrepublik Deutschland a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, be- die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
nennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deutschen Aus- ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
landsvertretung oder der von dieser benannten Fachkräfte ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-
genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungs-
benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver- anspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht,
pflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung minde- kann von Mauritius gegen die entsandten Fachkräfte nur im
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgan!=) 1981, Teil II
Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend ge- c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
macht werden; Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter- Bedarfs;
lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-
einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf- ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,
gabe stehen; Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
ungehinderte Ein- und Ausreise; Artikel 6
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt- bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
zung, die die Regierung von Mauritius ihnen gewährt, hin- arbeit der Vertragsparteien.
gewiesen wird.
(2) Die Regierung von Mauritius
Artikel 7
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Regierung von Mauritius innerhalb von drei Monaten nach
gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs- abgibt.
maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen. Artikel 8
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
rend der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kau- Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung von
tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge- Mauritius notifiziert, daß die erforderlichen innerstaatlichen
brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl- sind.
truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,
Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
kleinere Elekrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü-
Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
stung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr
von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
abhanden gekommen sind; Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Port Louis am 31. Oktober 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Scholz
Für die Regierung von Mauritius
Sir Harold Walter
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 923
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 25. September 1981
1.
Italien hat mit Erklärungen vom 21. Juli 1981 gegenüber dem General-
sekretär des Europarats die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zuständigkeit des Europäischen
Gerichtshofs nach Artikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
- letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. August 1981 für weitere drei Jahre
anerkannt.
II.
Das Vereinigte Königreich hat mit Noten vom 19. August 1981 nach
Artikel 63 der vorstehend genannten Konvention dem Generalsekretär des
Europarats notifiziert, daß sich die Anwendung seiner Unterwerfungserklärun-
gen nach den Artikeln 25 und 46 der Konvention für den Zeitraum
vom 14. Januar 1981 bis 13. Januar 1986
a) unter entsprechender Erneuerung vorangegangener Erstreckungserklä-
rungen auf
Bermuda, die Kaimaninseln, die Falklandinseln, Gibraltar, die Turks- und
Caicosinseln, Guernsey, St. Helena
b) auf Anguilla
erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 9. November 1978 (BGBI. II S. 1374), 2. Juni 1981 (BGBI. II S. 330) und
vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 578).
Bonn, den 25. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 30. September 1981
Die Regierung I s I an d s hat" am 10. August 1981 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
folgende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) abgegeben:
(Übersetzung)
"In accordance with article 14 of the International Convention „Nach Artikel 14 des Internationalen Übereinkommens zur
on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination which Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das am
was opened for signature in New York on 7 March 1966 that 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
lceland recognizes the competence of the Committee on the erklärt die isländische Regierung, daß Island die Zuständigkeit
Elimination of Racial Discrimination to receive and consider des Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminie-
communications from individuals or groups of individuals rung für die Entgegennahme und Erörterung von Mitteilungen
within the jurisdiction of lceland claiming to be victims of a einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder
violation by lceland of any of the rights set forth in the Conven- Personengruppen, die vorgeben, Opfer einer Verletzung eines
tion, with the reservation that the Committee shall not consider in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechts durch Island zu
any communication from an individual or group of individuals sein, anerkennt mit dem Vorbehalt, daß der Ausschuß eine Mit-
unless the Committee has ascertained that the same matter is teilung einer Person oder Personengruppe nur dann erörtert,
not being examined or has not been examined under another wenn er sich vergewissert hat, daß dieselbe Sache nicht im
procedure of international investigation or settlement." Rahmen eines anderen Verfahrens internationaler Unter-
suchung oder Regelung geprüft wird oder geprüft worden ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Januar 1981 (BGBI. II S. 21 ).
Bonn, den 30. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. September 1981
In Bujumbura ist am 18. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Burundi über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist. nach seinem Artikel 7
am 18. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 925
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditanstalt
die Regierung der Republik Burundi - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vertrages in der Republik Burundi erhoben werden.
Burundi,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
gen und zu vertiefen, in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und der Regierung der Republik Burundi zu schließenden
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Finanzierungsvertrag geregelt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Burundi beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 1 Finanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen die wirtschaft-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
es der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt werden.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu-
dien- und Expertenfonds II" einen Finanzierungsbeitrag bis zu Artikel 6
1,8 Millionen DM (in Worten: eine Million achthunderttausend
Deutsche Mark) zu erhalten. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Burundi innerhalb von drei Monaten
Artikel 2 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- rung abgibt.
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Artikel 7
Republik Burundi zu schließende Finanzierungsvertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 18. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Otto Wallner
Für die Regierung der Republik Burundi
Serge Kananiye
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Su~htstoffe
Vom 30. September 1981
Das Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961
über Suchtstoffe ist in seiner durch das Protokoll vom
25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II
S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378) nach seinem Ar-
tikel 41 Abs. 2 und mit der Maßgabe nach Absatz 4 der
Vorbemerkung zu der genannten Neufassung für
Ruanda am 14.August 1981
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
(BGBI. 197511 S. 2; 197711 S. 111; 1980 II S. 1405; 1981
II S. 378) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Sri Lanka am 29. Juli 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1981 (BGBI. II
s. 135).
Bonn, den 30. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Oktober 1981
In Nouakchott ist am 10. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 10. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
von Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 24. September 1981
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat am 4. Juni
1981 einen Beschluß über die Neufestsetzung der in Artikel 2 der Gebühren-
ordnung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. 1978 II S. 1133, 1148) vorgesehenen
Gebühren und die Änderung der Gebührenordnung gefaßt. Der Beschluß wird
auf Grund des Artikels X Nr. 1 des Gesetzes über internationale Patentüber-
einkommen vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649) nachstehend bekannt-
gemacht. ·
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1981 (BGBI. II S. 581 ).
Bonn, den 24. September 1981
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation
vom 4. Juni 1981
über die Neufestsetzung der in ~rtikel 2 der Gebührenordnung
vorgesehenen Gebühren und die Anderung der Gebührenordnung
Decision of the Administrative Council of 4 June 1981
revising the amounts of the fees provided for in Article 2
of the Rules relating to Fees and amending the said Rules
Decision du Conseil d'administration du 4 juin 1981
relative a la revision du montant des taxes prevues a l'article 2
du reglement relatif aux taxes ainsi qu'a la modification de ce reglement
Der Verwaltungsrat der Europäischen The administrative council of the Le Conseil d'administration de !'Orga-
Patentorganisation - European Patent Organisation, nisation europeenne des brevets,
gestützt auf das Europäische Patent- Having regard to the European Patent vu la Convention sur le brevet europeen
übereinkommen (nachstehend „überein- Convention (hereinafter referred to as the (ci-apres denommee «la Convention» ), et
kommen" genannt), insbesondere auf "Convention"), and in particular Article notamment son article 33, paragraphe 2,
Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d, 33, paragraph 2 (d), thereof, lettre d),
gestützt auf die Gebührenordnung, Having regard to the Rules relating to vu le reglement relatif aux taxes,
Fees,
auf Vorschlag des Präsidenten des On a proposal from the President of the sur proposition du President de !'Office
Europäischen Patentamts, European Patent Office, europeen des brevets,
nach Stellungnahme des Haushalts- Having consulted the Budget and apres avis de la Commission du budget
und Finanzausschusses - Finance Committee, et des finances,
beschließt: Has decided as follows: decide:
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 913
Artikel 1 Article 1 Article premier
Artikel 2 der Gebührenordnung erhält The following text shall be substituted L'article 2 du reglement relatif aux
folgende Fassung: for Article 2 of the Rules relating to Fees: taxes est remplace par le texte suivant:
,,Die nach Artikel 1 an das Amt zu ent- "The fees due to be paid to the Office «Les taxes a payer a !'Office en vertu de
richtenden Gebühren werden wie folgt under Article 1 shall be as follows: l'article 1 sont fixees comme suit:
festgesetzt:
DM DM DM
1. Anmeldegebühr (Artikel 1. Filing fee (Article 78, 1. Taxe de depöt (article
78 Absatz 2 des Über- paragraph 2, of the 78, paragraphe 2 de la
einkommens) 520 Convention) 520 Convention) 520
2. Recherchengebühr 2. Search fee in respect of 2. Taxe de recherche
für eine europäische a European or sup- par recherche euro-
Recherche oder eine plementary European peenne ou recherche
ergänzende europäi- search (Article 78, europeenne comple-
sche Recherche (Ar- paragraph 2, Rule 46, mentaire (article 78,
tikel 78 Absatz 2, Re- paragraph 1, Rule paragraphe 2, regle
gel 46 Absatz 1 und 104 b, paragraph 3 46, paragraphe 1 et
Regel 104 b Absatz 3 and Article 157, regle 104ter, paragra-
sowie Artikel 157 Ab- paragraph 2 (b), phe 3 et article 157,
satz 2 Buchstabe b of the Convention) 1 670 paragraphe 2, lettre
des Übereinkom- b) de la Convention) 1 670
mens) 1 670
- für eine internationa- - an international - par recherche inter-
le Recherche (Regel search (Rule 16.1 nationale (regle 16,
16.1 PCT und Regel PCT and Rule 104 a, paragraphe t du PCT
104 a Absatz 1 des paragraph 1, of the et regle 104bis, para-
Übereinkommens) 1 700 Convention) 1 700 graphe 1 de la
Convention) 1 700
3. Benennungsgebühr für 3. Designation fee for each 3. Taxe de designation
jeden benannten Ver- Contracting State de- pour chaque Etat
tragsstaat (Artikel 79 signated (Article 79, contractant designe (ar-
Absatz 2 des Überein- paragraph 2, of the ticle 79, paragraphe 2
kommens) 260 Convention) 260 de la Convention) 260
3a. Gemeinsame Benen- 3a. Joint designation fee for 3bis. Taxe de designation
nungsgebühr für die the Swiss Confedera- conjointe pour la Confe-
Schweizerische Eidge- tion and the Principality deration helvetique et la
nossenschaft und das of Liechtenstein 260 Principaute du Liech-
Fürstentum Liechten- tenstein 260
stein 260
3b. Zuschlagsgebühr zur 50% der 3b. Surcharge on the filing 50% of 3ter. Surtaxe a la taxe de 50% de
Anmeldegebühr, zur Re- betref- fee, the search fee or a the rele- depöt, a la taxe de la taxe
cherchengebühr oder fenden designation fee (Rule vant fee recherche ou aune taxe ou des
zu einer Benennungs- Gebühr 85 a) or fees, de designation (regle taxes
gebühr (Regel 85 a) oder Ge- but not 85bis) con-
bühren, to ex- cernees,
höchstens ceed a sans que
jedoch total le mon-
ins- of DM tant total
gesamt 1 035 puisse
1 035 DM depasser
1 035 DM
4. Jahresgebühren für die 4. Renewal fees for 4. Taxes annuelles pour la
europäische Patentan- European patent appli- demande de brevet
meldung (Artikel 86 Ab- cations (Article 86, europeen (article 86,
satz 1 des Übereinkom- paragraph 1, of the paragraphe 1 de la
mens} Convention) Convention)
- für das 3. Jahr, ge- - for ·the 3rd year, - pour la troisieme
rechnet vom Anmel- calculated from the annee calculee a
detag an 430 date of filing of the compter du jour du
application 430 depöt de la demande 430
- für das 4. Jahr, ge- - for the 4th year, - pour la quatrieme
rechnet vom Anmel- calculated from the annee calculee a
detag an 570 date of filing of the compter du jour du
application 570 depöt de la demande 570
- für das 5. Jahr, ge- - for the 5th year, - pour la cinquieme
rechnet vom Anmel- calculated from the annee calculee a
detag an 720 date of filing of the compter du jour du
application 720 depöt de la demande 720
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
DM DM DM
- für das 6. Jahr, ge- - for the 6th year, - pour la sixieme annee
rechnet vom Anmel- calculated from the calculee ä compter
detag an 880 date of filing of the du jour du depöt de la
application 880 demande 880
- für das 7. Jahr, ge- - for the 7th year, - pour la septieme
rechnet vom Anmel- calculated from the annee calculee ä
detag an 1 040 date of filing of the compter du jour du
application 1 040 depöt de la demande 1 040
- für das 8. Jahr, ge- - for the 8th year, - pour la huitieme
rechnet vom Anmel- calculated from the annee calculee ä
detag an 1 270 date of filing of the compter du jour du
application 1 270 depöt de la demande 1 270
- für das 9. Jahr, ge- - for the 9th year, - pour la neuvieme
rechnet vom Anmel- calculated from the annee calculee ä
detag an 1 500 date of filing of the compter du jour du
application 1 500 depöt de la demande 1 500
- für das 10. Jahr und - for the 10th and each - pour la dixieme
jedes weitere Jahr, subsequent year, cal- annee et chacune
gerechnet vom An- culated from the date des annees suivan-
meldetag an 1 820 offiling of the applica- tes calculees ä
tion 1 820 compter du jour du
depöt de la demande 1 820
5. Zuschlagsgebühr für 10% der 5. Additional fee for 10% of 5. Surtaxe pour retard de 10%de
die verspätete Zahlung verspä- belated payment of a the be- paiement d'une taxe la taxe
einer Jahresgebühr für tet ge- renewal fee for the lated annuelle pour une annuelle
die europäische Patent- zahlten European patent appli- renewal demande de brevet payee
anmeldung (Artikel 86 Jahres- cation (Article 86, para- fee europeen (article 86, en
Absatz 2 des Überein- gebühr graph 2, of the paragraphe 2 de la retard
kommens) Convention) Convention)
6. Prüfungsgebühr (Artikel 6. Examination fee (Article 6. Taxe d'examen (article
94 Absatz 2 des Über- 94, paragraph 2, of the 94, paragraphe 2 de la
einkommens) 1 980 Convention) 1 980 Convention) 1 980
6a Zuschlagsgebühr für die 50% der 6a. Surcharge for late filing 50% of 6bis Surtaxe pour presenta- 50%de
verspätete Stellung des Prü- of the request for the exa- tion tardive de la la taxe
Prüfungsantrags (Regel fungs- examination (Rule 85 b) min- requäte en examen d'exa-
85 b) gebühr ation fee (regle 85ter) men
7 Erteilungsgebühr (Arti- 7. Fee for grant (Article 97, 7. Taxe de delivrance du
kel 97 Absatz 2 Buch- paragraph 2, of the brevet (article 97, para-
stabe b des Überein- Convention) 430 graphe 2, lettre b) de la
kommens) 430 Convention) 430
8. Druckkostengebühr für 8. Fee for printing the 8. Taxe d'impression du
die europäische Patent- European patent spe- fascicule du brevet
schrift (Artikel 97 Ab- cification (Article 97, europeen (article 97,
satz 2 Buchstabe b des paragraph 2 (b), of the paragraphe 2, lettre b)
Übereinkommens): Für Convention), for each de la Convention) pour
jede Seite der Anmel- page of the application chaque page de la
dung in der für die Ver- in the form in which it is demande dans la forme
öffentlichung bestimm- tobe printed 12 dans laquelle elle sera
ten Form 12 imprimee 12
9 Druckkostengebühr für 9. Fee for printing a new 9. Taxe d'impression d'un
eine neue europäische specification of the nouveau fascicule du
Patentschrift (Artikel European patent (Arti- brevet europeen (article
102 Absatz 3 Buchsta- cle 102, paragraph 102, paragraphe 3, let-
be b des Übereinkom- 3 (b), ofthe Convention) tre b) de la Convention)
mens) - flat-rate fee - taxe forfaitaire 60
60
- Pauschalgebühr 60
10. Einspruchsgebühr (Arti- 10. Opposition fee (Article 10. Taxe d'opposition (arti-
kel 99 Absatz 1 und Ar- 99, paragraph 1, and cle 99, paragraphe 1 et
tikel 105 Absatz 2 des Article 105, para- article 105, paragra-
Übereinkommens) 520 graph 2, of the phe 2 de la Convention) 520
Convention) 520
11 Beschwerdegebühr (Ar- 11. Fee for appeal (Article 11. Taxe de recours (article
tikel 108 des Überein- 108 of the Convention) 630 108 de la Convention) 630
kommens) 630
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 915
DM DM DM
12. Weiterbehandlungsge- 12. Fee for further pro- 12. Taxe de poursuite de la
bühr (Artikel 121 Ab- cessing (Article 121, procedure (article 121,
satz 2 des Übereinkom- paragraph 2, of the paragraphe 2 de la
mens) 115 Convention) 115 Convention) 115
13. Wiedereinsetzungsge- 13. Fee for re-establish- 13. Taxe de restitutio in
bühr (Artikel 122 Ab- ment of rights (Article integrum (article 122,
satz 3 des Übereinkom- 122, paragraph 3, of the paragraphe 3 de la
mens) 115 Convention) 115 Convention) 115
14. Umwandlungsgebühr 14. Conversion fee (Article 14. Taxe de transformation
(Artikel 136 Absatz 136, paragraph 1, and (article 136, paragra-
und Artikel 140 des Article 140 of the phe 1 et article 140 de la
Übereinkommens) 60 Convention) 60 Convention) 60
15. Anspruchsgebühr für 15. Claims fee for the 15. Taxe pour chaque
den elften und jeden eleventh and each revendication ä partir de
weiteren Patentan- subsequent claim (Rule la onzieme (regle 31,
spruch (Regel 31 Ab- 31, paragraphs 1 and 2) 60 paragraphes 1 et 2) 60
sätze 1 und 2) 60
16. Kostenfestsetzungsge- 16. Fee for the awarding 16. Taxe de fixation des
bühr (Regel 63 Ab- of costs (Rule 63, frais (regle 63, paragra-
satz 3) 60 paragraph 3) 60 phe 3) 60
17. Beweissicherungsge- 17. Fee forthe conservation 17. Taxe de conservation
bühr (Regel 75 Ab- of evidence (Rufe 75, de la preuve (regle 75,
satz 3) 60 paragraph 3) 60 paragraphe 3) 60
18. Übermittlungsgebühr 18. Transmittal fee for an 18. Taxe de transmission
für eine internationale international applica- pour une demande
Anmeldung (Artikel 152 tion (Article 152, internationale de brevet
Absatz 3 des Überein- paragraph 3, of the (article 152, paragra-
kommens) 170 Convention) 170 phe 3 de la Convention) 170
19. Nationale Gebühr für 19. National fee for an 19. Taxe nationale pour une
eine internationale An- international applica- demande internationale
meldung (Artikel 158 tion (Article 158, (article 158, paragraphe
Absatz 2 und Regel paragraph 2, and Rufe 2 et regle 104ter,
104 b Absatz 1 des 104 b, paragraph 1, of paragraphe 1 de la
Übereinkommens} 520 the Convention) 520 Convention) 520
20. Gebühr für die vorläufi- 20. Fee for the preliminary 20. Taxe d'examen prelimi-
ge Prüfung einer inter- examination of an naire d'une demande
nationalen Anmeldung international applica- internationale (regle 58
(Regel 58 PCT) 1 150" tion (Rufe 58, PCT) 1 150" du PCT) 1 150»
Artikel 2 Article 2 Article 2
Die neuen Gebührensätze sind für Zah- The new amounts of fees shall be Les nouveaux montants des taxes sont
lungen ab 1. November 1981 verbindlich. binding on payments made on or after applicables aux paiements effectues a
Für Jahresgebühren verbleibt es bei Re- 1 November 1981. In the case of renewal compter du 1er novembre 1981 . Pour les
gel 37 Absatz 1 Satz 3 des Übereinkom- fees, Rule 37, paragraph 1, third taxes annuelles, la regle 37, paragra-
mens. sentence, of the Convention continues to phe 1, troisieme phrase de la Convention
apply. reste applicable.
Artikel 3 Article 3 Article 3
Artikel 6 Absatz 4 Satz 4 der Gebühren- The following text shall be substituted L'article 6, paragraphe 4, quatrieme
ordnung erhält folgende Fassung: for Article 6, paragraph 4, fourth phrase du reglement relatif aux taxes est
sentence, of the Rufes relating to Fees: remplace par le texte suivant:
„Die neuen Beträge sind für Zahlungen "Revised amounts shall be binding on «Les nouveaux montants sont applica-
verbindlich, die zehn Tage nach dieser payments for fees which are made ten bles aux paiements effectues dix jours
Veröffentlichung eingehen; der Präsident days or more after such publication; the apres cette publication; le President de
des Amts kann jedoch diese Frist verkür- President of the Office may, however, l'Office peut toutefois reduire ce delai."
zen." shorten this period."
Artikel 4 Article 4 Article 4
Wird eine Gebühr innerhalb von sechs lf a fee is paid in due time within six Si, dans un delai de six mois a compter
Monaten seit dem 1. November 1981 months from 1 November 1981 but only to du 1er novembre 1981, une taxe est
rechtzeitig, jedoch nur in Höhe des vor the amount ruling before that date, it shall acquittee en temps utile, mais seulement
diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren- be deemed to have been validly paid if the a concurrence du montant correspondant
satzes entrichtet, so gilt die Gebühr als deficit is made good within two months of au taux applicable avant cette date, la
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
wirksam entrichtet, ·wenn der Fehlbetrag a request to that effect from the European taxe est reputee valablement acquittee si
innerhalb von zwei Monaten nach einer Patent Office. Rule 37, paragraph 2, of the le montant restant du est paye dans un
Aufforderung des Europäischen Patent- Convention shall not be affected. delai de deux mois suivant une invitation
amts nachgezahlt wird. Regel 37 Absatz 2 de !'Office europeen des brevets ä effec-
des Übereinkommens bleibt unberührt. tuer ce paiement complementaire. La
regle 37, paragraphe 2 de la Convention
n'est pas affectee.
Artikel 5 Article 5 Article 5
Dieser Beschluß tritt am 1. November This Decision shall enter into force on La presente decision entre en vigueur
1981 in Kraft. 1 November 1981. le 1er novembre 1981.
Geschehen zu München am 4. Juni Done at Munich, 4 June 1981. Fait ä Munich, le 4 juin 1981.
1981.
Für den Verwaltungsrat For the Administrative Council Par le Conseil d'administration
Der Präsident The Chairman - Le President
G. Vianes
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. September 1981
In Nairobi ist am 27. August 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 27. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 917
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
und
schriften unterliegt.
die Regierung der Republik Kenia -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Kenia, chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia er-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen hoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Artikel 4
gen und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
in der Republik Kenia beizutragen - nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
sind wie folgt übereingekommen: benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
licht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kredit- lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
„Wasserversorgung Kericho" ein Darlehen bis zu gelegt wird.
14 300 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen dreihundert-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 6
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
der Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha- werden.
bens „Wasserversorgung Kericho" von der Kreditanstalt für Artikel 7
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
maßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewan- land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb
delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 8
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 27. August 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A. G. Kühn
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. September 1981
In Kampala ist am 24. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Uganda über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 24. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß
und
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
die Regierung der Republik Uganda - Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeich-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abge-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik schlossen worden sind.
Uganda,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
gen und zu vertiefen, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Uganda beizutragen - Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
Artikel 1 fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Republik Uganda erhoben werden.
es der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der De-
Artikel 4
visenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 919
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Artikel 6
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Uganda
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Genehmigungen.
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 7
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Kraft.
vorzugt genutzt werden.
Geschehen zu Kampala am 24. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Carl Andreas von Stenglin
Für die Regierung der Republik Uganda
Kamantu
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des
Regierungsabkommens vom 24. 8. 1981 aus dem Finanzie-
rungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlings-
bekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-
lung der Republik Uganda von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-
nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für
den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die mi-
litärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius
über Technische Zusammenarbeit
Vom 24. September 1981
In Port Louis ist am 31. Oktober 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Mauritius über Technische
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 10. Juli 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame
und Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere
die Regierung von Mauritius - sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und
organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab-
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren lauf gehören.
'✓ ölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,
Artikel 2
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa- (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
ten und Völker und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen:
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - richtungen in Mauritius;
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
sind wie folgt übereingekommen: c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen.
Artikel 1 (2) Die Förderung kann erfolgen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
künfte über einzelne Vorhaben derTechnischen Zusammenar- den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet;
beit (im folgenden als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben als „Material" bezeichnet);
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 921
c) durch Aus- und Fortbildung von mauritischen Fach- und stens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten.
Führungskräften und Wissenschaftlern in Mauritius, in der Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser mauritischen
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern; Fachkräfte;
d) in anderer geeigneter Weise. f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über- aus- und fortgebildete mauritische Staatsangehörige ab-
gelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Bildungs-
nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten
stand an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsge-
folgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
rechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Lauf-
etwas Abweichendes vorsehen:
bahnen;
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami- bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-
Kosten tragen; gung;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
außerhalb von Mauritius; derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma- von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
terials; den Projektvereinbarungen übernommen werden;
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; mens und der Projektvereinbarungen befaßten mauriti-
hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt
genannten Abgaben und Lagergebühren; unterrichtet werden.
f) Aus- und Fortbildung von mauritischen Fach- und Füh-
rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den Artikel 4
jeweils geltenden deutschen Richtlinien. ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei- dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Ma- fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
terial bei seinem Eintreffen in Mauritius in das Eigentum von Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-
Mauritius über; das Material steht den geförderten Vorhaben tragen;
und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge-
schränkt zur Verfügung. b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten von Mauritius
einzumischen;
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
richtet die Regierung von Mauritius darüber, welche Träger, c) die Gesetze von Mauritius zu befolgen und Sitten und Ge-
Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer bräuche des Landes zu achten;
Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauf- d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,
tragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen mit der sie beauftragt sind;
werden im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet.
e) mit den amtlichen Stellen von Mauritius vertrauensvoll zu-
sammenzuarbeiten.
Artikel 3
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Leistungen der Regierung von Mauritius: Sie dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Mauritius die Regierung von Mauritius eingeholt wird. Die durchführende
erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich Stelle bittet die Regierung von Mauritius unter Übersendung
deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie- des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr
rung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten
Einrichtung liefert; keine ablehnende Mitteilung der Regierung von Mauritius ein,
so gilt dies als Zustimmung.
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- (3) Wünscht die Regierung von Mauritius die Abberufung
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Re-
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das gierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be- men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher
freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
für in Mauritius beschafftes Material; wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen
wird, dafür sorgen, daß die Regierung von Mauritius so früh wie
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
möglich darüber unterrichtet wird.
haben;
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen mauriti-
Artikel 5
schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; (1) Die Regierung von Mauritius sorgt für den Schutz der
Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu ge-
bald wie möglich durch mauritische Fachkräfte fortgeführt
hört insbesondere folgendes:
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Ab-
kommens in Mauritius, in der Bundesrepublik Deutschland a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, be- die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
nennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deutschen Aus- ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
landsvertretung oder der von dieser benannten Fachkräfte ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-
genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungs-
benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver- anspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht,
pflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung minde- kann von Mauritius gegen die entsandten Fachkräfte nur im
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgan!=) 1981, Teil II
Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend ge- c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
macht werden; Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter- Bedarfs;
lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-
einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf- ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,
gabe stehen; Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
ungehinderte Ein- und Ausreise; Artikel 6
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt- bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
zung, die die Regierung von Mauritius ihnen gewährt, hin- arbeit der Vertragsparteien.
gewiesen wird.
(2) Die Regierung von Mauritius
Artikel 7
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Regierung von Mauritius innerhalb von drei Monaten nach
gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs- abgibt.
maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen. Artikel 8
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
rend der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kau- Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung von
tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge- Mauritius notifiziert, daß die erforderlichen innerstaatlichen
brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl- sind.
truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,
Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
kleinere Elekrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü-
Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
stung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr
von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
abhanden gekommen sind; Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Port Louis am 31. Oktober 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Scholz
Für die Regierung von Mauritius
Sir Harold Walter
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 923
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 25. September 1981
1.
Italien hat mit Erklärungen vom 21. Juli 1981 gegenüber dem General-
sekretär des Europarats die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zuständigkeit des Europäischen
Gerichtshofs nach Artikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
- letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. August 1981 für weitere drei Jahre
anerkannt.
II.
Das Vereinigte Königreich hat mit Noten vom 19. August 1981 nach
Artikel 63 der vorstehend genannten Konvention dem Generalsekretär des
Europarats notifiziert, daß sich die Anwendung seiner Unterwerfungserklärun-
gen nach den Artikeln 25 und 46 der Konvention für den Zeitraum
vom 14. Januar 1981 bis 13. Januar 1986
a) unter entsprechender Erneuerung vorangegangener Erstreckungserklä-
rungen auf
Bermuda, die Kaimaninseln, die Falklandinseln, Gibraltar, die Turks- und
Caicosinseln, Guernsey, St. Helena
b) auf Anguilla
erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 9. November 1978 (BGBI. II S. 1374), 2. Juni 1981 (BGBI. II S. 330) und
vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 578).
Bonn, den 25. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 30. September 1981
Die Regierung I s I an d s hat" am 10. August 1981 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
folgende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) abgegeben:
(Übersetzung)
"In accordance with article 14 of the International Convention „Nach Artikel 14 des Internationalen Übereinkommens zur
on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination which Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das am
was opened for signature in New York on 7 March 1966 that 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
lceland recognizes the competence of the Committee on the erklärt die isländische Regierung, daß Island die Zuständigkeit
Elimination of Racial Discrimination to receive and consider des Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminie-
communications from individuals or groups of individuals rung für die Entgegennahme und Erörterung von Mitteilungen
within the jurisdiction of lceland claiming to be victims of a einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder
violation by lceland of any of the rights set forth in the Conven- Personengruppen, die vorgeben, Opfer einer Verletzung eines
tion, with the reservation that the Committee shall not consider in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechts durch Island zu
any communication from an individual or group of individuals sein, anerkennt mit dem Vorbehalt, daß der Ausschuß eine Mit-
unless the Committee has ascertained that the same matter is teilung einer Person oder Personengruppe nur dann erörtert,
not being examined or has not been examined under another wenn er sich vergewissert hat, daß dieselbe Sache nicht im
procedure of international investigation or settlement." Rahmen eines anderen Verfahrens internationaler Unter-
suchung oder Regelung geprüft wird oder geprüft worden ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Januar 1981 (BGBI. II S. 21 ).
Bonn, den 30. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. September 1981
In Bujumbura ist am 18. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Burundi über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist. nach seinem Artikel 7
am 18. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 925
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditanstalt
die Regierung der Republik Burundi - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vertrages in der Republik Burundi erhoben werden.
Burundi,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
gen und zu vertiefen, in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und der Regierung der Republik Burundi zu schließenden
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Finanzierungsvertrag geregelt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Burundi beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 1 Finanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen die wirtschaft-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
es der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt werden.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu-
dien- und Expertenfonds II" einen Finanzierungsbeitrag bis zu Artikel 6
1,8 Millionen DM (in Worten: eine Million achthunderttausend
Deutsche Mark) zu erhalten. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Burundi innerhalb von drei Monaten
Artikel 2 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- rung abgibt.
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Artikel 7
Republik Burundi zu schließende Finanzierungsvertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 18. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Otto Wallner
Für die Regierung der Republik Burundi
Serge Kananiye
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Su~htstoffe
Vom 30. September 1981
Das Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961
über Suchtstoffe ist in seiner durch das Protokoll vom
25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II
S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378) nach seinem Ar-
tikel 41 Abs. 2 und mit der Maßgabe nach Absatz 4 der
Vorbemerkung zu der genannten Neufassung für
Ruanda am 14.August 1981
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
(BGBI. 197511 S. 2; 197711 S. 111; 1980 II S. 1405; 1981
II S. 378) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Sri Lanka am 29. Juli 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1981 (BGBI. II
s. 135).
Bonn, den 30. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Oktober 1981
In Nouakchott ist am 10. August 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 10. August 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1981 927
Abkommen
-zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami- ten Verträge in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben
schen Republik Mauretanien, werden.
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-
gen und zu vertiefen, läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
in der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen - oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
sind wie folgt übereingekommen: Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
licht es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt.am Main, für festgelegt wird.
das Vorhaben „Straße Aleg-Boghe" ein Darlehen bis zu Artikel 6
15,3 Millionen DM {in Worten: fünfzehn Millionen dreihundert-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
späteren Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge für not- werden.
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
Artikel 7
des Vorhabens „Straße Aleg-Boghe" von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Abkommen Anwendung. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Islamischen Repu-
Artikel 2
blik Mauretanien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Artikel 8
dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 10. August 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rapke
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Farba
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. ~ bzw 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestelfungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch fur Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Mikrofiche-Edition
Bundesgesetzblatt Teil I und III und Teil II
- 1949-1980
Welchen Umfang hat die geringer Platzbedarf
Mikrofiche-Edition? zunehmende Verbreitung des Mediums Mikrofiche
Das gesamte bisher im Bundesgesetzblatt Teil 1, II und geringe Kosten für Lesegeräte (diese gibt es.bereits
III veröffentlichte Bundesrecht umfaßt rund 140 000 zu einem Preis von rund DM 600,-)
Seiten gedruckten Text, der in ca. 125 Einzelbänden
wiedergegeben ist. In der Mikrofiche-Edition kann die- einfache Bedienung der Lesegeräte.
ses erhebliche Textvolumen auf etwa 385 Mikrofiches
bei einem Verkleinerungsfaktor von 1 : 42 unterge- Erscheinungsfolge der Mikrofiche-Edition:
bracht werden.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes
erscheint im Jahr 1981:
Welchen Zeitraum umfaßt
Teil I und III im Sommer 1981,
die Mikrofiche-Edition?
Teil II im Herbst 1981.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes Teil 1,
II und III deckt den Zeitraum von 1949 bis zum
31. Dezember 1980 ab, insgesamt also eine Zeit- Bezugsbedingungen der Mikrofiche-Edition:
spanne von mehr als 30 Jahren. Teil I einschließlich Teil III und Teil II können jeweils
einzeln bezogen werden.
So wird der Inhalt der Mikrofiche-Edition
des Bundesgesetzblattes erschlossen:
Für die gesamte Mikrofiche-Edition des Bundesgesetz- Preise:
blattes 1949 bis 1980 wird ein eigenes, integriertes
Sachregister in gedruckter Form erstellt, das den Inhalt Bundesgesetzblatt Teil I und III:
von Teil 1, II und III gleichermaßen fachgerecht Rund 80 000 Seiten auf rund 220 Fiches einschließlich
erschließt. Darüber hinaus sind die Jahresregister und Gesamtregister
sämtliche Anlagen zusätzlich als Mikrofiches in der
Edition enthalten. Preis: DM 2 750,- einschließlich Versandkosten und
MwSt.
Was spricht für eine Mikrofiche-Edition?
Für eine Mikrofiche-Edition sprechen vor allem die Vor- Bundesgesetzblatt Teil II:
teile der praktischen Arbeit mit solch einer umfangrei- Rund 60 000 Seiten auf rund 165 Fiches einschließlich
chen Materialsammlung: Gesamtregister
Vollständigkeit Preis: DM 3 600,- einschließlich Versandkosten und
- schneller Zugriff MwSt.
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