894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. August 1981
In Jakarta ist am 2. Juli 1981 im Rahmen des Werfthil-
feprogramms ein Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 6
am 2. Juli 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland deraufbau, Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Republik Indone-
und sien, vertreten durch das Finanzministerium, nachstehend als
„Darlehensnehmer'' bezeichnet, zur Finanzierung dieser
die Regierung der Republik Indonesien - Bestelrung ein Darlehen bis zur Höhe von 55 000 000,- DM
(fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) zu gewähren, -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Indonesien, sind wie folgt übereingekommen:
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 1
gen und zu vertiefen,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-
ren kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche Zu-
in beiden Ländern beizutragen, sammenarbeit entsprechen;
in Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr, Fernmeldewe- b) hat sich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-
sen und Tourismus der Republik Indonesien beabsichtigt, bei staatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-
der Schlichting-Werft GmbH, Lübeck-Travemünde, ein Voll- kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Präam-
Containerschiff zu bestellen und daß die Kreditanstalt für Wie- bel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 895
Höchstbetrag von 55 000 000,- DM (fünfundfünfzig Millio- Artikel 4
nen Deutsche Mark) zu übernehmen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 2 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-
Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi- tigt werden.
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-
Artikel 5
deraufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundesre-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesreßublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-
Artikel 3 ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan- klärung abgibt.
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Ausgaben frei, die bei Abschluß oder Durchfüh-
Artikel 6
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indonesien erho- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ben werden. Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 2. Juli 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Dieter Siemens
Für die Regierung der Republik Indonesien
Roesli
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi ·
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. September 1981
In Lilongwe ist am 24. Juli 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 24. Juli 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
und
die Regierung der Republik Malawi - Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
blik Malawi, fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Malawi erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und der Regierung der Republik Malawi zu schließenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Finanzierungsvertrag geregelt.
in Malawi beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-
Artikel 1
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nutzt werden.
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu- Artikel 6
dien- und Expertenfonds II" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
2 100 000,- DM (in Worten: zwei Millionen einhunderttausend Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Deutsche Mark) zu erhalten. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Artikel 2 rung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 24. Juli 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Kistenich
Für die Regierung der Republik Malawi
L. C. Chaziya Phiri
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 897
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnungen und der Vereinbarungen
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
an den Grenzübergängen An der Schwalme/Swalmen und Klein-Netterden/Netterden
Vom 4. September 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom Am gleichen Tag sind auf Grund der Notenwechsel
20. Februar 1979 über die Zusammenlegung der deut- vom 31. August 1981 die Vereinbarungen vom
schen und der niederländischen Grenzabfertigung am 29. November 1978/12. Januar 1979 und vom
Grenzübergang 29. November 1978/15. Januar 1979 über die Zusam-
a) An der Schwalme/Swalmen (BGBI. 1979 II S. 259) menlegung der deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung am Grenzübergang
und
b) Klein-Netterden/Netterden (BGBI. 1979 II S. 262) a) An der Schwalme/Swalmen (BGBI. 1979 II S. 260)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnungen und
nach ihrem § 3 Abs. 1
b) Klein-Netterden/Netterden (BGBI. 1979 II S. 263)
am 1. September 1981
in Kraft getreten sind. in Kraft getreten.
Bonn, den 4. September 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 7. September 1981
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über
die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II S. 1104) wird nach seinem Artikel 16
Abs. 2 für die
Philippinen am 21. Oktober 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juli 1981 (BGBI. II S. 576).
Bonn, den 7. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 897
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnungen und der Vereinbarungen
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
an den Grenzübergängen An der Schwalme/Swalmen und Klein-Netterden/Netterden
Vom 4. September 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom Am gleichen Tag sind auf Grund der Notenwechsel
20. Februar 1979 über die Zusammenlegung der deut- vom 31. August 1981 die Vereinbarungen vom
schen und der niederländischen Grenzabfertigung am 29. November 1978/12. Januar 1979 und vom
Grenzübergang 29. November 1978/15. Januar 1979 über die Zusam-
a) An der Schwalme/Swalmen (BGBI. 1979 II S. 259) menlegung der deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung am Grenzübergang
und
b) Klein-Netterden/Netterden (BGBI. 1979 II S. 262) a) An der Schwalme/Swalmen (BGBI. 1979 II S. 260)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnungen und
nach ihrem § 3 Abs. 1
b) Klein-Netterden/Netterden (BGBI. 1979 II S. 263)
am 1. September 1981
in Kraft getreten sind. in Kraft getreten.
Bonn, den 4. September 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 7. September 1981
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über
die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II S. 1104) wird nach seinem Artikel 16
Abs. 2 für die
Philippinen am 21. Oktober 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juli 1981 (BGBI. II S. 576).
Bonn, den 7. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen
Abkommens über Soziale Sicherheit Abkommens über Leistungen für Arbeitslose
Vom 7. September 1981 Vom 8. September 1981
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober
1980 zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen 1980 zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finn- der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finn-
land über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 1190) land über Leistungen für Arbeitslose (BGBI. 1980 II
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem S. 1385) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
Artikel 43 Abs. 2 nach seinem Artikel 28 Abs. 2
am 1. Oktober 1981 am 1. Oktober 1981
in Kraft treten wird. in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. August 1981 in Die Ratifikationsurkunden sind am 20. August 1981 in
Bonn ausgetauscht worden. Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. September 1981 Bonn, den 8. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. September 1981
In Kingston ist am 31. Juli 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 31. Juli 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen
Abkommens über Soziale Sicherheit Abkommens über Leistungen für Arbeitslose
Vom 7. September 1981 Vom 8. September 1981
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober
1980 zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen 1980 zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finn- der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finn-
land über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 1190) land über Leistungen für Arbeitslose (BGBI. 1980 II
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem S. 1385) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
Artikel 43 Abs. 2 nach seinem Artikel 28 Abs. 2
am 1. Oktober 1981 am 1. Oktober 1981
in Kraft treten wird. in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. August 1981 in Die Ratifikationsurkunden sind am 20. August 1981 in
Bonn ausgetauscht worden. Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. September 1981 Bonn, den 8. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. September 1981
In Kingston ist am 31. Juli 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 31. Juli 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 899
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die
und den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
die Regierung von Jamaika -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika, Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-
deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erho-
gen und zu vertiefen, ben werden.
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren
in Jamaika beizutragen - und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Artikel 1 men erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung von Jamaika, bei der Kreditanstalt für Wie- Artikel 5
deraufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon- den.
tage, ein Darlehen bis zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 6
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
für die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
nach dem 1. März 1981 abgeschlossen worden sind. land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
stimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Kraft.
Geschehen zu Klngston am 31. Juli 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl Leuterltz
Für die Regierung von Jamaika
Edward Seaga
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
Ober Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 31. Juli 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, Insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen über den Geltungsbereich
Übereinkommens zur Errichtung eines der Europäischen Ordnung
Internationalen Tierseuchenamts in Paris der Sozialen Sicherheit
Vom 10. September 1981 Vom 10. September 1981
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar vom 16. April 1964 (BGBI. 1970 II S. 909) wird nach
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen- ihrem Artikel 77 für
amts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 197411 S. 676) Griechenland am 10. Juni 1982
ist nach seinem Artikel 6 für die
- nach Artikel 3 der Ordnung mit Übernahme der Ver-
Vereinigten Arabischen Emirate am 14. April 1980 pflichtungen aus ihren Teilen 1, II, 111, V, VI, VIII, IX, X,
in Kraft getreten. XI, XII, XIII und XIV -
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 30. April 1980 (BGBI. II S. 644). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1981 (BGBI. II S. 91 ).
Bonn, den 10. September 1981 Bonn, den 10. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
Ober Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 31. Juli 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, Insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen über den Geltungsbereich
Übereinkommens zur Errichtung eines der Europäischen Ordnung
Internationalen Tierseuchenamts in Paris der Sozialen Sicherheit
Vom 10. September 1981 Vom 10. September 1981
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar vom 16. April 1964 (BGBI. 1970 II S. 909) wird nach
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen- ihrem Artikel 77 für
amts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 197411 S. 676) Griechenland am 10. Juni 1982
ist nach seinem Artikel 6 für die
- nach Artikel 3 der Ordnung mit Übernahme der Ver-
Vereinigten Arabischen Emirate am 14. April 1980 pflichtungen aus ihren Teilen 1, II, 111, V, VI, VIII, IX, X,
in Kraft getreten. XI, XII, XIII und XIV -
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 30. April 1980 (BGBI. II S. 644). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1981 (BGBI. II S. 91 ).
Bonn, den 10. September 1981 Bonn, den 10. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 901
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Vertrags
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
Vom 14. September 1981
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1981
zu dem Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Königreich Norwe-
gen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstrek-
kung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuld-
titel in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1981 II S. 341)
wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 26 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
am 3. Oktober 1981
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 3. September
1981 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 14. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 15. September 1981
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Interna-
tionalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrecht-
liche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI:
1980 II S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V Abs. 2
für
Kuwait am 29. September 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1981 (BGBI. II S. 563).
Bonn, den 15. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 901
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Vertrags
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
Vom 14. September 1981
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1981
zu dem Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Königreich Norwe-
gen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstrek-
kung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuld-
titel in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1981 II S. 341)
wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 26 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
am 3. Oktober 1981
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 3. September
1981 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 14. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 15. September 1981
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Interna-
tionalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrecht-
liche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI:
1980 II S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V Abs. 2
für
Kuwait am 29. September 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1981 (BGBI. II S. 563).
Bonn, den 15. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen
und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 15. September 1981
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot die nachstehende Erklärung notifiziert:
der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massen- „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland möchte mit
vernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Mee- Bezug auf die Erklärung, die die Sozialistische Republik Viet-
resuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem nam anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde zu dem
Artikel X Abs. 4 für Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung
von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf
Vietnam am 20. Juni 1980
dem Meeresboden und im Meeresuntergrund am 20. Juni 1980
in Kraft getreten. Vietnam hat seine Beitrittsurkunde am gegenüber dem Verwahrer in Moskau abgegeben hatte, ihren
20. Juni 1980 bei dem Verwahrer in Moskau hinterlegt mit Note vom 12. April 1976 gegenüber dem Verwahrer in Lon-
und hierbei folgende Erklärung abgegeben: don bereits dargelegten Standpunkt in Erinnerung bringen,
den sie hinsichtlich der von den Regierungen Kanadas, Indiens
(Übersetzung) und Jugoslawiens zu diesem Vertrag abgegebenen Erklärun-
„Dieser Vertrag kann nicht so ausgelegt werden, als stehe er gen eingenommen hat. Sie ist weiterhin der Auffassung, daß
den Rechten der Küstenstaaten im Hinblick auf ihren Festland- diese Erklärungen nicht geeignet sind, diesen Regierungen
sockel, darunter dem Recht, die erforderlichen Maßnahmen weitergehende Rechte zuzuerkennen, als sie ihnen nach gel-
zur Gewährleistung ihrer Sicherheit zu treffen, entgegen." tendem Völkerrecht zustehen. Sie nimmt diese Haltung auch
gegenüber der Erklärung der Regierung der Sozialistischen
Unter Bezugnahme auf diese Erklärung Vietnams hat Republik Vietnam ein. Die Regierung der Bundesrepublik
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutschland möchte im übrigen nochmals zum Ausdruck brin-
mit Note vom 14. Juli 1981 der Verwahrregierung in gen, daß alle nach geltendem Völkerrecht bestehenden Rech-
te, die nicht unter die Verbotsbestimmungen fallen, durch den
London,
Vertrag nicht berührt werden."
mit Note vom 22. Juli 1981 der Verwahrregierung in
Washington
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
und mit Note vom 23. Juli 1981 der Verwahrregierung in Bekanntmachung vom 6. November 1980 (BGBI. II
Moskau s. 1433).
Bonn, den 15. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 15. September 1981
Das in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organi-
sation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Kuba am 24. Juni 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Juni 1981 (BGBI. II S. 376).
Bonn, den 15. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen
und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 15. September 1981
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot die nachstehende Erklärung notifiziert:
der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massen- „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland möchte mit
vernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Mee- Bezug auf die Erklärung, die die Sozialistische Republik Viet-
resuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem nam anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde zu dem
Artikel X Abs. 4 für Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung
von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf
Vietnam am 20. Juni 1980
dem Meeresboden und im Meeresuntergrund am 20. Juni 1980
in Kraft getreten. Vietnam hat seine Beitrittsurkunde am gegenüber dem Verwahrer in Moskau abgegeben hatte, ihren
20. Juni 1980 bei dem Verwahrer in Moskau hinterlegt mit Note vom 12. April 1976 gegenüber dem Verwahrer in Lon-
und hierbei folgende Erklärung abgegeben: don bereits dargelegten Standpunkt in Erinnerung bringen,
den sie hinsichtlich der von den Regierungen Kanadas, Indiens
(Übersetzung) und Jugoslawiens zu diesem Vertrag abgegebenen Erklärun-
„Dieser Vertrag kann nicht so ausgelegt werden, als stehe er gen eingenommen hat. Sie ist weiterhin der Auffassung, daß
den Rechten der Küstenstaaten im Hinblick auf ihren Festland- diese Erklärungen nicht geeignet sind, diesen Regierungen
sockel, darunter dem Recht, die erforderlichen Maßnahmen weitergehende Rechte zuzuerkennen, als sie ihnen nach gel-
zur Gewährleistung ihrer Sicherheit zu treffen, entgegen." tendem Völkerrecht zustehen. Sie nimmt diese Haltung auch
gegenüber der Erklärung der Regierung der Sozialistischen
Unter Bezugnahme auf diese Erklärung Vietnams hat Republik Vietnam ein. Die Regierung der Bundesrepublik
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutschland möchte im übrigen nochmals zum Ausdruck brin-
mit Note vom 14. Juli 1981 der Verwahrregierung in gen, daß alle nach geltendem Völkerrecht bestehenden Rech-
te, die nicht unter die Verbotsbestimmungen fallen, durch den
London,
Vertrag nicht berührt werden."
mit Note vom 22. Juli 1981 der Verwahrregierung in
Washington
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
und mit Note vom 23. Juli 1981 der Verwahrregierung in Bekanntmachung vom 6. November 1980 (BGBI. II
Moskau s. 1433).
Bonn, den 15. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 15. September 1981
Das in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organi-
sation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Kuba am 24. Juni 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Juni 1981 (BGBI. II S. 376).
Bonn, den 15. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 903
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich
zur Befreiung ausländischer öffentlicher des Protokolls von 1978 zu dem
Urkunden von der Legalisation Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 16. September 1981
Vom 16. September 1981
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei- Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
ung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Lega- einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
lisation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach seinem Arti- Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem
kel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu den Artikel V Abs. 2 für die
Vereinigten Staaten am 15. Oktober 1981 Libysch-Arabische
Dschamahirija am 2. Oktober 1981
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1979 (BGBI. II S. 684). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1981 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 16. September 1981 Bonn, den 16. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen
Vom 16. September 1981
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen (BGBI. 1977 II S. 1445) ist
nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Österreich am 18. August 1981
Portugal am 24. August 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. Februar 1981 (BGBI. II
s. 121).
Bonn, den 16. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisci1hauer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 903
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich
zur Befreiung ausländischer öffentlicher des Protokolls von 1978 zu dem
Urkunden von der Legalisation Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 16. September 1981
Vom 16. September 1981
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei- Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
ung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Lega- einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
lisation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach seinem Arti- Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem
kel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu den Artikel V Abs. 2 für die
Vereinigten Staaten am 15. Oktober 1981 Libysch-Arabische
Dschamahirija am 2. Oktober 1981
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1979 (BGBI. II S. 684). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1981 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 16. September 1981 Bonn, den 16. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen
Vom 16. September 1981
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen (BGBI. 1977 II S. 1445) ist
nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Österreich am 18. August 1981
Portugal am 24. August 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. Februar 1981 (BGBI. II
s. 121).
Bonn, den 16. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisci1hauer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 903
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich
zur Befreiung ausländischer öffentlicher des Protokolls von 1978 zu dem
Urkunden von der Legalisation Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 16. September 1981
Vom 16. September 1981
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei- Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
ung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Lega- einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
lisation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach seinem Arti- Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem
kel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu den Artikel V Abs. 2 für die
Vereinigten Staaten am 15. Oktober 1981 Libysch-Arabische
Dschamahirija am 2. Oktober 1981
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1979 (BGBI. II S. 684). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1981 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 16. September 1981 Bonn, den 16. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen
Vom 16. September 1981
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen (BGBI. 1977 II S. 1445) ist
nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Österreich am 18. August 1981
Portugal am 24. August 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. Februar 1981 (BGBI. II
s. 121).
Bonn, den 16. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisci1hauer
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
der Berichtigung eines Beschlusses
des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation
zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Vom 18. September 1981
Der Präsident des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation
hat am 12. Juni 1981 einen offensichtlichen Fehler in der deutschen Fassung
des Beschlusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation
vom 11 . Dezember 1980 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäi-
schen Patentübereinkommen (vgl. Bekanntmachung vom 11. Februar 1981,
BGBI. II S. 105) berichtigt.
Danach ist in Artikel 5 des Beschlusses Satz 5 der Regel 35 Absatz 11
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (BGBI.
1976 II S. 649, 826, 915) durch folgenden Satz zu ersetzen:
,,Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wie-
dergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden
können; Blätter, auf denen Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln im
Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, daß der Kopf der Tabellen
oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1981 (BGBI. II S. 581 ).
Bonn, den 18. September 1981
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme
im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit
Vom 24. September 1981
In Budapest ist durch Notenwechsel vom 23. Juli
1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-
republik eine Vereinbarung über Erleichterungen bei der
Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusam-
menarbeit geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrem letzten Absatz
am 23. Juli 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. September 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 895
Höchstbetrag von 55 000 000,- DM (fünfundfünfzig Millio- Artikel 4
nen Deutsche Mark) zu übernehmen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 2 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-
Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi- tigt werden.
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-
Artikel 5
deraufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundesre-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesreßublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-
Artikel 3 ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan- klärung abgibt.
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Ausgaben frei, die bei Abschluß oder Durchfüh-
Artikel 6
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indonesien erho- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ben werden. Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 2. Juli 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Dieter Siemens
Für die Regierung der Republik Indonesien
Roesli
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi ·
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. September 1981
In Lilongwe ist am 24. Juli 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 24. Juli 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
und
die Regierung der Republik Malawi - Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
blik Malawi, fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Malawi erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und der Regierung der Republik Malawi zu schließenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Finanzierungsvertrag geregelt.
in Malawi beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-
Artikel 1
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nutzt werden.
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu- Artikel 6
dien- und Expertenfonds II" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
2 100 000,- DM (in Worten: zwei Millionen einhunderttausend Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Deutsche Mark) zu erhalten. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Artikel 2 rung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie
Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 24. Juli 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Kistenich
Für die Regierung der Republik Malawi
L. C. Chaziya Phiri
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 897
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnungen und der Vereinbarungen
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
an den Grenzübergängen An der Schwalme/Swalmen und Klein-Netterden/Netterden
Vom 4. September 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom Am gleichen Tag sind auf Grund der Notenwechsel
20. Februar 1979 über die Zusammenlegung der deut- vom 31. August 1981 die Vereinbarungen vom
schen und der niederländischen Grenzabfertigung am 29. November 1978/12. Januar 1979 und vom
Grenzübergang 29. November 1978/15. Januar 1979 über die Zusam-
a) An der Schwalme/Swalmen (BGBI. 1979 II S. 259) menlegung der deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung am Grenzübergang
und
b) Klein-Netterden/Netterden (BGBI. 1979 II S. 262) a) An der Schwalme/Swalmen (BGBI. 1979 II S. 260)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnungen und
nach ihrem § 3 Abs. 1
b) Klein-Netterden/Netterden (BGBI. 1979 II S. 263)
am 1. September 1981
in Kraft getreten sind. in Kraft getreten.
Bonn, den 4. September 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 7. September 1981
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über
die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II S. 1104) wird nach seinem Artikel 16
Abs. 2 für die
Philippinen am 21. Oktober 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juli 1981 (BGBI. II S. 576).
Bonn, den 7. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen
Abkommens über Soziale Sicherheit Abkommens über Leistungen für Arbeitslose
Vom 7. September 1981 Vom 8. September 1981
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober
1980 zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen 1980 zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finn- der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finn-
land über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 1190) land über Leistungen für Arbeitslose (BGBI. 1980 II
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem S. 1385) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
Artikel 43 Abs. 2 nach seinem Artikel 28 Abs. 2
am 1. Oktober 1981 am 1. Oktober 1981
in Kraft treten wird. in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. August 1981 in Die Ratifikationsurkunden sind am 20. August 1981 in
Bonn ausgetauscht worden. Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. September 1981 Bonn, den 8. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. September 1981
In Kingston ist am 31. Juli 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 31. Juli 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. September 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 899
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die
und den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
die Regierung von Jamaika -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika, Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-
deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erho-
gen und zu vertiefen, ben werden.
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren
in Jamaika beizutragen - und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Artikel 1 men erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung von Jamaika, bei der Kreditanstalt für Wie- Artikel 5
deraufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon- den.
tage, ein Darlehen bis zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 6
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
für die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
nach dem 1. März 1981 abgeschlossen worden sind. land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
stimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Kraft.
Geschehen zu Klngston am 31. Juli 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl Leuterltz
Für die Regierung von Jamaika
Edward Seaga
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
Ober Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 31. Juli 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, Insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen über den Geltungsbereich
Übereinkommens zur Errichtung eines der Europäischen Ordnung
Internationalen Tierseuchenamts in Paris der Sozialen Sicherheit
Vom 10. September 1981 Vom 10. September 1981
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar vom 16. April 1964 (BGBI. 1970 II S. 909) wird nach
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen- ihrem Artikel 77 für
amts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 197411 S. 676) Griechenland am 10. Juni 1982
ist nach seinem Artikel 6 für die
- nach Artikel 3 der Ordnung mit Übernahme der Ver-
Vereinigten Arabischen Emirate am 14. April 1980 pflichtungen aus ihren Teilen 1, II, 111, V, VI, VIII, IX, X,
in Kraft getreten. XI, XII, XIII und XIV -
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 30. April 1980 (BGBI. II S. 644). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1981 (BGBI. II S. 91 ).
Bonn, den 10. September 1981 Bonn, den 10. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 901
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Vertrags
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
Vom 14. September 1981
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1981
zu dem Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Königreich Norwe-
gen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstrek-
kung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuld-
titel in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1981 II S. 341)
wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 26 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
am 3. Oktober 1981
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 3. September
1981 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 14. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 15. September 1981
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Interna-
tionalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrecht-
liche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI:
1980 II S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V Abs. 2
für
Kuwait am 29. September 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1981 (BGBI. II S. 563).
Bonn, den 15. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen
und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 15. September 1981
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot die nachstehende Erklärung notifiziert:
der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massen- „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland möchte mit
vernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Mee- Bezug auf die Erklärung, die die Sozialistische Republik Viet-
resuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem nam anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde zu dem
Artikel X Abs. 4 für Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung
von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf
Vietnam am 20. Juni 1980
dem Meeresboden und im Meeresuntergrund am 20. Juni 1980
in Kraft getreten. Vietnam hat seine Beitrittsurkunde am gegenüber dem Verwahrer in Moskau abgegeben hatte, ihren
20. Juni 1980 bei dem Verwahrer in Moskau hinterlegt mit Note vom 12. April 1976 gegenüber dem Verwahrer in Lon-
und hierbei folgende Erklärung abgegeben: don bereits dargelegten Standpunkt in Erinnerung bringen,
den sie hinsichtlich der von den Regierungen Kanadas, Indiens
(Übersetzung) und Jugoslawiens zu diesem Vertrag abgegebenen Erklärun-
„Dieser Vertrag kann nicht so ausgelegt werden, als stehe er gen eingenommen hat. Sie ist weiterhin der Auffassung, daß
den Rechten der Küstenstaaten im Hinblick auf ihren Festland- diese Erklärungen nicht geeignet sind, diesen Regierungen
sockel, darunter dem Recht, die erforderlichen Maßnahmen weitergehende Rechte zuzuerkennen, als sie ihnen nach gel-
zur Gewährleistung ihrer Sicherheit zu treffen, entgegen." tendem Völkerrecht zustehen. Sie nimmt diese Haltung auch
gegenüber der Erklärung der Regierung der Sozialistischen
Unter Bezugnahme auf diese Erklärung Vietnams hat Republik Vietnam ein. Die Regierung der Bundesrepublik
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutschland möchte im übrigen nochmals zum Ausdruck brin-
mit Note vom 14. Juli 1981 der Verwahrregierung in gen, daß alle nach geltendem Völkerrecht bestehenden Rech-
te, die nicht unter die Verbotsbestimmungen fallen, durch den
London,
Vertrag nicht berührt werden."
mit Note vom 22. Juli 1981 der Verwahrregierung in
Washington
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
und mit Note vom 23. Juli 1981 der Verwahrregierung in Bekanntmachung vom 6. November 1980 (BGBI. II
Moskau s. 1433).
Bonn, den 15. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 15. September 1981
Das in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organi-
sation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Kuba am 24. Juni 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Juni 1981 (BGBI. II S. 376).
Bonn, den 15. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 903
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich
zur Befreiung ausländischer öffentlicher des Protokolls von 1978 zu dem
Urkunden von der Legalisation Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 16. September 1981
Vom 16. September 1981
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei- Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
ung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Lega- einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
lisation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach seinem Arti- Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem
kel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu den Artikel V Abs. 2 für die
Vereinigten Staaten am 15. Oktober 1981 Libysch-Arabische
Dschamahirija am 2. Oktober 1981
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1979 (BGBI. II S. 684). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1981 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 16. September 1981 Bonn, den 16. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen
Vom 16. September 1981
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen (BGBI. 1977 II S. 1445) ist
nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Österreich am 18. August 1981
Portugal am 24. August 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. Februar 1981 (BGBI. II
s. 121).
Bonn, den 16. September 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisci1hauer
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
der Berichtigung eines Beschlusses
des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation
zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Vom 18. September 1981
Der Präsident des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation
hat am 12. Juni 1981 einen offensichtlichen Fehler in der deutschen Fassung
des Beschlusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation
vom 11 . Dezember 1980 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäi-
schen Patentübereinkommen (vgl. Bekanntmachung vom 11. Februar 1981,
BGBI. II S. 105) berichtigt.
Danach ist in Artikel 5 des Beschlusses Satz 5 der Regel 35 Absatz 11
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (BGBI.
1976 II S. 649, 826, 915) durch folgenden Satz zu ersetzen:
,,Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wie-
dergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden
können; Blätter, auf denen Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln im
Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, daß der Kopf der Tabellen
oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1981 (BGBI. II S. 581 ).
Bonn, den 18. September 1981
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme
im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit
Vom 24. September 1981
In Budapest ist durch Notenwechsel vom 23. Juli
1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-
republik eine Vereinbarung über Erleichterungen bei der
Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusam-
menarbeit geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrem letzten Absatz
am 23. Juli 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. September 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 905
Der Botschafter Budapest, den 23. Juli 1981
der Bundesrepublik Deutschland
Wi 540.30
Herr Minister,
unter Bezugnahme auf die Besprechung zwischen den De- Abdruck des Werkvertrages bei der zuständigen Behörde ein.
legationen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland Sobald das Unternehmen alle erforderlichen Unterlagen ein-
und der Ungarischen Volksrepublik am 14. und 15. August gereicht hat, teilt die zuständige Behörde ihre Entscheidung
1980 in Bonn beehre ich mich, Ihnen namens meiner Regie- dem Unternehmen unverzüglich mit; die Bearbeitungsdauer
rung hiermit zum Zwecke der weiteren Entwicklung der wirt- soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.
schaftlichen Beziehungen den Abschluß folgender Vereinba-
(2) Nach der grundsätzlichen Zustimmung entscheidet die
rung durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bun-
zuständige Behörde im Sichtvermerksverfahren über die Zusi-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen
cherung der Arbeitserlaubnis unverzüglich.
Volksrepublik über Erleichterungen des Arbeitserlaubnisver-
fahrens für Arbeitnehmer, die im Rahmen dieser Beziehungen
in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, IV
vorzuschlagen: (1) Die Arbeitserlaubnis ist unverzüglich nach der Einreise
zu beantragen; sie wird für die Beschäftigung zur Ausführung
des Werkvertrages erteilt.
(1) Arbeitnehmer, die in das Gebiet der anderen Vertrags- (2) Sofern die Arbeitnehmer zur Ausführung eines anderen
partei entsandt werden, um Werkvertrages beschäftigt werden sollen, ist eine erneute Er-
a) Importerzeugnisse abzunehmen, teilung der Arbeitserlaubnis erforderlich. In diesen Fällen gilt
Punkt III Absatz 1.
b) in die Bedienung oder Wartung von Importerzeugnissen
eingewiesen zu werden, V
Für die Durchführung dieser Vereinbarung sind zuständig
c) Exportanlagen auszuliefern oder zu montieren,
- für die Bundesrepublik Deutschland:
d) an industriellen Ausstellungen mitzuwirken,
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
sind für zwölf Monate vom Erfordernis der Arbeitserlaubnis be-
freit. - für die Ungarische Volksrepublik:
Das Ministerium für Arbeitswesen.
(2) Sofern die Beschäftigung ausnahmsweise länger als
zwölf Monate dauert, verlängert sich die Zeit der Befreiung VI
vom Erfordernis der Arbeitserlaubnis bis zur Beendigung der
Arbeiten, wenn die zuständige Behörde der Vertragspartei, in Entsprechend dem Vier-Mächte-Abkommen vom 3. Sep-
deren Gebiet die Arbeiten ausgeführt werden, zustimmt. tember 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit
den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
II
VII
Arbeitnehmer, die nach Punkt I im Gebiet der anderen Ver-
tragspartei tätig werden sollen, sind der zuständigen Behörde Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme zu melden. Sie verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, sofern nicht
Die Meldung muß den Namen, den Vornamen, das Geburtsda- eine der Vertragsparteien sie drei Monate vor Ablauf des je-
tum, den Wohnsitz und den Beruf der Arbeitnehmer enthalten. weiligen Zeitabschnittes schriftlich kündigt. Arbeiten, die im
Zeitpunkt einer Kündigung begonnen sind, werden nach Maß-
gabe dieser Vereinbarung zu Ende geführt.
III
(1) Für Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Werkver-
Falls sich die Regierung der Ungarischen Volksrepublik mit
trages im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig werden sol-
vorstehender Regelung einverstanden erklärt, werden diese
len, hat das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entsendet,
Note und die das Einverständnis ausdrückende Note Eurer Ex-
vor der Übernahme des Auftrages die grundsätzliche Zustim-
zellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
mung der zuständigen Behörde zur Erteilung der Arbeitser-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
laubnis einzuholen. Zu diesem Zweck teilt das Unternehmen
tritt.
der zuständigen Behörde die Zahl der für die Herstellung des
Werkes erforderlichen Arbeitnehmer und deren Berufsbe- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
zeichnung schriftlich mit. Ferner reicht das Unternehmen einen ausgezeichneten Hochachtung.
Norman Dencker
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Ungarischen Volksrepublik
Herrn Frigyes Puja
Budapest
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
(Übersetzung)
Herr Botschafter,
ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Verbalnote Nr. Wi
540.30 vom 23. Juli 1981 zu bestätigen, die folgenden Wort-
laut hat:
(Es folgt der Text der vorstehenden Note.)
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der
Ungarischen Volksrepublik mit der in Ihrer Verbalnote gefaß-
ten und vorher in vollem Wortlaut zitierten Regelung einver-
standen ist, genauso wie mit Ihrem Vorschlag, daß die Verbal-
note und meine einvernehmliche Antwortnote darauf eine Ver-
einbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die
mit dem Datum meiner Antwortnote, d.h. am 23. Juli 1981 in
Kraft tritt.
Gestatten Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Budapest, den 23. Juli 1981
Jänos Nagy
Seiner Exzellenz
dem außerordentlichen und
bevollmächtigten Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Norman Dencker
Budapest
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
zur Ergänzung des Vertrags vom 24. Oktober 1974
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 25. September 1981
In Paris ist durch Notenwechsel vom 26. Februar 1981 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik eine Vereinbarung zur Ergänzung des Vertrags vom 24. Oktober
1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (BGBI. 1978 II S. 328) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist
am 26. Mai 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. September 1981
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schneider
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1981 907
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Paris, den 26. Februar 1981
Herr Minister,
ich beehre mich, auf den Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Französischen Republik (insbesondere auf dessen Artikel IX)
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-
sachen Bezug zu nehmen, dessen Artikel 15 die Modalitäten der Übermittlung von
Rechtshilfeersuchen zum Gegenstand hat.
Ich bin beauftragt, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Übermittlung dieser Rechtshilfeersuchen zu vereinfachen und zu beschleuni-
gen wünscht.
Daher beehre ich mich vorzuschlagen, daß Rechtshilfeersuchen, die die Zustellung
von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen sowie das Erscheinen von Zeu-
gen, Sachverständigen und Beschuldigten gemäß Kapitel III des Europäischen Über-
einkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen zum Gegenstand
haben, nach Inkrafttreten des deutsch-französischen Vertrags vom 24. Oktober 1974
ebenfalls nach dem in Artikel IX dieses Vertrags genannten Verfahren übermittelt
werden können.
Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit den oben angegebenen
Vorschlägen einverstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Verein-
barung drei Monate nach dem Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt.
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Axel Herbst
Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Jean Francois-Poncet
(Übersetzung)
Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten Paris, den 26. Februar 1981
Herr Botschafter,
Mit Schreiben vom heutigen Tage haben mir Ew. Exzellenz eine Mitteilung zukommen
lassen, deren französischer Wortlaut im gemeinsamen Einvernehmen wie folgt gefaßt
worden ist:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Französische Regierung diese Mitteilung
zur Kenntnis nimmt und mit dem darin gemachten Vorschlag einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung.
Jean Meadmore
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 367. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 176 vom 22. September 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 176 vom 22. September 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger'' Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.