44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
über Änderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 16. Januar 1981
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung des Abkommens über
die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 - Artikel 45 -
(BGBI. 1959 II S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für
EI Salvador am 2aM~ 1980
Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderungen des Abkommens
über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944-Artikel 48 Buch-
stabe a, Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 195911 S. 69) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
EI Salvador am 13. Februar 1980
Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Januar 1980 (BGBI. II S. 107).
Bonn, den 16. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 19. Januar 1981
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II S. 884)
ist nach seinem drittletzten Absatz für
Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1980 (BGBI. II
s. 107).
Bonn, den 19. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
über Änderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 16. Januar 1981
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung des Abkommens über
die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 - Artikel 45 -
(BGBI. 1959 II S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für
EI Salvador am 2aM~ 1980
Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderungen des Abkommens
über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944-Artikel 48 Buch-
stabe a, Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 195911 S. 69) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
EI Salvador am 13. Februar 1980
Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Januar 1980 (BGBI. II S. 107).
Bonn, den 16. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 19. Januar 1981
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II S. 884)
ist nach seinem drittletzten Absatz für
Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1980 (BGBI. II
s. 107).
Bonn, den 19. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1981 45
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 105 des Übereinkommens Nr. 113
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit über die ärztliche Untersuchung der Fischer
Vom 19. Januar 1981 Vom 19. Januar 1981
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge-
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Überein- Das Übereinkommen Nr. 113 der Internationalen Ar-
kommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisa- beitsorganisation vom 19. Juni 1959 über die ärztliche
tion vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Untersuchung der Fischer (BGBI. 1976 II S. 1232) ist
Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441 ) gebunden betrach- nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
ten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig- Polen am 11. Januar 1981
keit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsge-
biet erstreckt worden war: in Kraft getreten.
Simbabwe am 6. Juni 1980 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
St. Lucia am 14. Mai 1980 Bekanntmachung vom 26. November 1976 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 1956).
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II
s. 191).
Bonn, den 19. Januar 1981 Bonn, den 19. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 122 des Übereinkommens Nr. 134
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik über den Schutz der Seeleute
gegen Arbeitsunfälle
Vom 19. Januar 1981
Vom 19. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Ar- Das Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti- beitsorganisation vom 30. Oktober 1970 über den
gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) wird nach seinem Ar- Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI. 1974
tikel 5 Abs. 3 für II S. 900) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Honduras am 9. Juni 1981 Polen am 26. Juni 1981
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
s. 1422). s. 1361 ).
Bonn, den 19. Januar 1981 Bonn, den 19. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1981 45
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 105 des Übereinkommens Nr. 113
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit über die ärztliche Untersuchung der Fischer
Vom 19. Januar 1981 Vom 19. Januar 1981
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge-
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Überein- Das Übereinkommen Nr. 113 der Internationalen Ar-
kommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisa- beitsorganisation vom 19. Juni 1959 über die ärztliche
tion vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Untersuchung der Fischer (BGBI. 1976 II S. 1232) ist
Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441 ) gebunden betrach- nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
ten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig- Polen am 11. Januar 1981
keit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsge-
biet erstreckt worden war: in Kraft getreten.
Simbabwe am 6. Juni 1980 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
St. Lucia am 14. Mai 1980 Bekanntmachung vom 26. November 1976 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 1956).
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II
s. 191).
Bonn, den 19. Januar 1981 Bonn, den 19. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 122 des Übereinkommens Nr. 134
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik über den Schutz der Seeleute
gegen Arbeitsunfälle
Vom 19. Januar 1981
Vom 19. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Ar- Das Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti- beitsorganisation vom 30. Oktober 1970 über den
gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) wird nach seinem Ar- Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI. 1974
tikel 5 Abs. 3 für II S. 900) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Honduras am 9. Juni 1981 Polen am 26. Juni 1981
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
s. 1422). s. 1361 ).
Bonn, den 19. Januar 1981 Bonn, den 19. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1981 45
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 105 des Übereinkommens Nr. 113
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit über die ärztliche Untersuchung der Fischer
Vom 19. Januar 1981 Vom 19. Januar 1981
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge-
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Überein- Das Übereinkommen Nr. 113 der Internationalen Ar-
kommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisa- beitsorganisation vom 19. Juni 1959 über die ärztliche
tion vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Untersuchung der Fischer (BGBI. 1976 II S. 1232) ist
Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441 ) gebunden betrach- nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
ten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig- Polen am 11. Januar 1981
keit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsge-
biet erstreckt worden war: in Kraft getreten.
Simbabwe am 6. Juni 1980 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
St. Lucia am 14. Mai 1980 Bekanntmachung vom 26. November 1976 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 1956).
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II
s. 191).
Bonn, den 19. Januar 1981 Bonn, den 19. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 122 des Übereinkommens Nr. 134
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik über den Schutz der Seeleute
gegen Arbeitsunfälle
Vom 19. Januar 1981
Vom 19. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Ar- Das Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti- beitsorganisation vom 30. Oktober 1970 über den
gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) wird nach seinem Ar- Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI. 1974
tikel 5 Abs. 3 für II S. 900) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Honduras am 9. Juni 1981 Polen am 26. Juni 1981
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
s. 1422). s. 1361 ).
Bonn, den 19. Januar 1981 Bonn, den 19. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1981 45
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 105 des Übereinkommens Nr. 113
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit über die ärztliche Untersuchung der Fischer
Vom 19. Januar 1981 Vom 19. Januar 1981
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge-
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Überein- Das Übereinkommen Nr. 113 der Internationalen Ar-
kommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisa- beitsorganisation vom 19. Juni 1959 über die ärztliche
tion vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Untersuchung der Fischer (BGBI. 1976 II S. 1232) ist
Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441 ) gebunden betrach- nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
ten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig- Polen am 11. Januar 1981
keit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsge-
biet erstreckt worden war: in Kraft getreten.
Simbabwe am 6. Juni 1980 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
St. Lucia am 14. Mai 1980 Bekanntmachung vom 26. November 1976 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 1956).
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II
s. 191).
Bonn, den 19. Januar 1981 Bonn, den 19. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 122 des Übereinkommens Nr. 134
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik über den Schutz der Seeleute
gegen Arbeitsunfälle
Vom 19. Januar 1981
Vom 19. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Ar- Das Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti- beitsorganisation vom 30. Oktober 1970 über den
gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) wird nach seinem Ar- Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI. 1974
tikel 5 Abs. 3 für II S. 900) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Honduras am 9. Juni 1981 Polen am 26. Juni 1981
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
s. 1422). s. 1361 ).
Bonn, den 19. Januar 1981 Bonn, den 19. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 136 des Übereinkommens Nr.138
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol über das Mindestalter
verursachten Vergiftungsgefahren für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 20. Januar 1981 Vom 20. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den Schutz Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Ar-
vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren beitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-
(BGBI. 1973 II S. 958) wird nach seinem Artikel 16 alter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II
Abs. 3 für die S. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Tschechoslowakei am 23. April 1981 Bulgarien am 23. April 1981
Honduras am 9. Juni 1981
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S.1361). Bekanntmachung vom 6. Februar 1980 (BGBl.11 S. 199).
Bonn, den 20. Januar 1981 Bonn, den 20. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Januar 1981
In Tunis ist am 13. Dezember 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 136 des Übereinkommens Nr.138
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol über das Mindestalter
verursachten Vergiftungsgefahren für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 20. Januar 1981 Vom 20. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den Schutz Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Ar-
vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren beitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-
(BGBI. 1973 II S. 958) wird nach seinem Artikel 16 alter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II
Abs. 3 für die S. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Tschechoslowakei am 23. April 1981 Bulgarien am 23. April 1981
Honduras am 9. Juni 1981
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S.1361). Bekanntmachung vom 6. Februar 1980 (BGBl.11 S. 199).
Bonn, den 20. Januar 1981 Bonn, den 20. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Januar 1981
In Tunis ist am 13. Dezember 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 30. Dezember 1980
1.
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 1980 zu dem Überein-
kommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und lmmunitäten der Ver-
einten Nationen (BGBI. 1980 II S. 941) wird bekanntgemacht, daß das Über-
einkommen nach seinem Abschnitt 32 für die
Bundesrepublik Deutschland am 5. November 1980
in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist
am 5. November 1980 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hin-
terlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für die
Deutsche Demokratische
Republik am 4. Oktober 1974
in Kraft getreten. Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde den folgenden Vorbehalt eingelegt:
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmung des
Abschnitts 30 der Konvention gebunden, die die obligatorische Gerichtsbarkeit des In-
ternationalen Gerichtshofes vorsieht, und vertritt hinsichtlich der Zuständigkeit des In-
ternationalen Gerichtshofes für Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder Anwen-
dung der Konvention ergeben, die Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustim-
mung aller am Streitfall beteiligten Parteien füt die Überweisung eines bestimmten
Streitfalles zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für die in diesem Abschnitt enthaltene Bestim-
mung, wonach das Gutachten des Internationalen Gerichtshofes als bindend anzuer-
kennen ist."
Das Übereinkommen ist weiterhin für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 17. September 1948
Äthiopien am 22. Juli 1947
Afghanistan am 5. September 1947
Albanien am 2. Juli 1957
mit folgendem Vorbehalt:
(Translation) (Übersetzung)
"The People's Republic of Albania does not consider itself ,,Die Volksrepublik Albanien betrachtet sich durch Ab-
bound by the provisions of section 30, which provide that any schnitt 30 nicht als gebunden, der bestimmt, daß jede Streitig-
difference arising out of the interpretation or application of the keit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkom-
present Convention shall be brought before the International mens vor den Internationalen Gerichtshof gebracht wird, des-
Court of Justice, whose opinion shall be accepted as decisive sen Gutachten von den Parteien als bindend anerkannt wird;
by the parties; with respect to the competence of the Court in hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichtshofs in Streitigkei-
disputes relating to the interpretation or application of the ten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkom-
Convention, the People's Republic of Albania will CQntinue to mens vertritt die Volksrepublik Albanien wie bisher weiterhin
maintain, as it has heretofore, that in every individual case the den Standpunkt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller
agreement of all the parties to the dispute is required in order Streitparteien erforderlich ist, damit die Streitigkeit dem Inter-
that the dispute may be laid before the International Court of nationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden
Justice for a ruling." kann."
Algerien am 31 . Oktober 1963
mit folgendem Vorbehalt:
(Translation) (Übersetzung)
"The Democratic and Popular Republic of Algeria does not „Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich
consider itself bound by section 30 of the said Convention durch Abschnitt 30 des genannten Übereinkommens nicht als
which provides for the compulsory jurisdiction of the Interna- gebunden, der die obligatorische Gerichtsbarkeit des Interna-
tional Court of Justice In the case of differences arising out of tionalen Gerichtshofs im Fall von Streitigkeiten über die Aus-
the interpretation or application of the Convention. lt declares legung oder Anwendung des Übereinkommens vorsieht. Sie
that, for the submission of a particular dispute to the Interna- erklärt, daß für die Verweisung einer bestimmten Streitigkeit
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1981 35
tional Court of Justice for settlement, the consent of all parties an den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung die Zustim-
to the dispute is necessary in each case. mung aller Streitparteien in jedem Fall notwendig ist.
This reservation also applies to the provision of the same Dieser Vorbehalt bezieht sich auch auf die Bestimmung des-
section that the advisory opinion given by the International selben Abschnitts, daß das Gutachten des Internationalen Ge-
Court of Justice shall be accepted as decisive." richtshofs als bindend anerkannt wird."
Argentinien am 12. Oktober 1956
Australien am 2. März 1949
Belgien am 25. September 1948
Birma am 25. Januar 1955
Bolivien am 23. Dezember 1949
Brasilien am 15. Dezember 1949
Bulgarien am 30. September 1960
mit folgendem Vorbehalt:
(Translation) (Übersetzung)
"The People's Republic of Bulgaria does not consider itself ,.Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich durch Ab-
bound by the provision of section 30 of the Convention which schnitt 30 des Übereinkommens nicht als gebunden, der die
provides for the compulsory jurisdiction of the International obligatoriscne Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichts-
Court of Justice, and, with respect to the competence of the In- hofs vorsieht; hinsichtlich der Zuständigkeit des Internationa-
ternational Court in the case of differences arising out of the in- len Gerichtshofs im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung
terpretation or application of the Convention, the position of oder Anwendung des Übereinkommens vertritt die Volksre-
the People's Republic of Bulgaria is that, for the submission of publik Bulgarien den Standpunkt, daß zur Verweisung einer
a particular dispute to the International Court for settlement, bestimmten Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zur
the consent of all parties to the dispute is necessary in each Beilegung die Zustimmung aller Streitparteien in jedem Fall
case. This reservation also applies to the provision of the same notwendig ist. Dieser Vorbehalt bezieht sich auch auf die Be-
section that the advisory opinion given by the International stimmung desselben Abschnitts, daß das Gutachten des Inter-
Court shall be accepted as decisive." nationalen Gerichtshofs als bindend anerkannt wird."
Burundi am 17. März 1971
Chile am 15. Oktober 1948
Costa Rica am 26. Oktober 1949
Dänemark am 10. Juni 1948
Dominikanische Republik am 7. März 1947
Ecuador am 22. März 1956
EI Salvador am 9. Juli 1947
Finnland am 31. Juli 1958
Frankreich am 18. August 1947
Gabun am 13. März 1964
Ghana am 5. August 1958
Griechenland am 29. Dezember 1947
Guatemala am 7. Juli 1947
Guinea am 10. Januar 1968
Guyana am 28. Dezember 1972
Haiti am 6. August 1947
Honduras am 16. Mai 1947
Indien am 13. Mai 1948
Indonesien am 8. März 1972
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
"Article 1(b) section 1: The capacity of the United Nations to ,.Artikel I Abschnitt 1 Buchstabe b: Die Fähigkeit der Organi-
acquire and dispose of immovable property shall be exercised sation der Vereinten Nationen, unbewegliches und bewegli-
with due regard to national laws and regulations. ches Vermögen zu erwerben und zu veräußern, wird unter ge-
bührender Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gesetze
und sonstigen Vorschriften ausgeübt.
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Article VIII, section 30: With regard to competence of the In- Artikel VIII Abschnitt 30: Hinsichtlich der Zuständigkeit des
ternational Court of Justice in disputes concerning the inter- Internationalen Gerichtshofs bei Streitigkeiten über die Ausle-
pretation or application of the Convention, the Government of gung oder Anwendung des Übereinkommens behält sich die
lndonesia reserves the right to maintain that in every individual Regierung von Indonesien das Recht vor, zu erklären, daß für
case the agreement of the parties to the dispute is required be- eine Entscheidung in jedem Einzelfall die Zustimmung der
fore the Court for a ruling." Streitparteien vor dem Gerichtshof erforderlich ist."
Irak am 15. September 1949
Iran am 8.Mai1947
Irland am 10. Mai 1967
Island am 10. März 1948
Israel am 21. September 1949
Italien am 3. Februar 1958
Jamaika am 9. September 1963
Japan am 18. April 1963
Jemen am 23. Juli 1963
Jordanien am 3. Januar 1958
Jugoslawien am 30. Juni 1950
Kamputschea,
Demokratisches am 6. November 1963
Kanada am 22. Januar 1948
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"With the reservation that exemption from taxation imposed „Mit dem Vorbehalt, daß die Befreiung von in Kanada kraft
by any law in Canada on salaries and emoluments shall not Gesetzes erhobenen Steuern auf Bezüge sich nicht auf kana-
extend to a Canadian citizen residing or ordinarily resident in dische Staatsangehörige erstreckt, die in Kanada ihren Wohn-
Canada." sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben."
Kenia am 1. Juli 1965
Kolumbien am 6.August 1974
Kuba am 9. September 1959
Kuwait am 13. Dezember 1963
Laotische Demokratische
Volksrepublik am 24. November 1956
mit folgenden Vorbehalten:
(Translation) (Übersetzung)
"1. Laotian nationals domiciled or habitually resident in Laos „1. Laotische Staatsangehörige, die in Laos ihren Wohnsitz
shall not enjoy exemption from the taxation payable in Laos oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, genießen keine
on salaries and income. Befreiung von den in Laos auf Bezüge zu entrichtenden
Steuern.
2. Laotian nationals who are officials of the United Nations 2. Laotische Staatsangehörige, die Bedienstete der Organi-
shall not be immune from National Service obligations." sation der Vereinten Nationen sind, sind nicht von nationa-
len Dienstleistungen befreit."
Lesotho am 26. ·November 1969
Libanon am 10. März 1949
Liberia am 14. März 1947
Libysch-Arabische
Dschamahirija am 28. November 1958
Luxemburg am 14. Februar 1949
Malawi am 17. Mai 1966
Mali am 28. März 1968
Marokko am 18. März 1957
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1981 37
Mexiko am 26. November 1962
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
"a) Las Naciones Unidas y sus Organos no podrän adquirir in- „a) Die Organisation der Vereinten Nationen und ihre Organe
muebles en territorio mexicano, dado el regimen de pro- sind angesichts der in der Verfassung der Vereinigten
piedad establecido por la Constituci6n Politica de los Mexikanischen Staaten niedergelegten Vorschriften über
Estados Unidos Mexicanos. das Eigentum nicht berechtigt, in mexikanischem Ho-
heitsgebiet unbewegliches Vermögen zu erwerben.
b) Los Funcionarios y Expertos de las Naciones Unidas y de b) Bedienstete und Sachverständige der Organisation der
sus Organos, de nacionalidad mexicana, en el desem- Vereinten Nationen und ihrer Organe, die mexikanische
petio de sus funciones dentro del territorio mexicano, go- Staatsangehörige sind, genießen bei der Wahrnehmung
zarän exclusivamente de las prerrogativas que conceden ihrer Aufgaben in mexikanischem Hoheitsgebiet aus-
en sus respectivos casos, los incisos a, d, f y g de la Sec- schließlich die Vorrechte, die ihnen nach Abschnitt 18
ci6n 18 y los incisos a, b, c, d y f de la Secci6n 22 de la Buchstaben a, d, f und g bzw. nach Abschnitt 22 Buchsta-
Convenci6n sobre Prerrogativas e lnmunidades de las ben a, b, c, d und f des Übereinkommens über die Vorrech-
Naciones Unidas, en la inteligencia de que la inviolabili- te und lmmunitäten der Vereinten Nationen gewährt wer-
dad que establece el referido inciso c de la Secci6n 22, den, mit der Maßgabe, daß die Unverletzlichkeit nach Ab-
s61o se otorgarä en relaci6n con los papales y documen- schnitt 22 Buchstabe c nur für amtliche Papiere und
tos oficiales." Schriftstücke gewährt wird."
Mongolei am 31. Mai 1962
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
" ... The Mongolian People's Republic does not consider it- ,, ... Die Mongolische Volksrepublik betrachtet sich durch Ab-
self bound by the provisions of section 30 of the said General schnitt 30 des genannten Übereinkommens nicht als gebun-
Convention, which provide that any difference arising out of the den, der bestimmt, daß jede Streitigkeit über die Auslegung
interpretation or application of the present Convention shall be oder Anwendung dieses Übereinkommens dem Internationa-
referred to the International Court of Justice; and in such a len Gerichtshof vorgelegt wird; in einem solchen Fall vertritt die
case the position of the Mongolian People's Republic is that, Mongolische Volksrepublik den Standpunkt, daß für die Ver-
for submission of a particular dispute to the International Court weisung einer bestimmten Streitigkeit an den Internationalen
for settlement, the consent of all the parties to the dispute is Gerichtshof zur Beilegung die Zustimmung aller Streitparteien
necessary in every case. in jedem Fall notwendig ist.
This reservation is equally applicable to the provision that Dieser Vorbehalt bezieht sich gleichfalls auf die Bestim-
the advisory opinion given by the International Court of Justice mung, daß das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs als
shall be accepted as decisive." bindend anerkannt wird."
Nepal am 28. September 1965
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
"Subject to the reservation with regard to section 18 (c) of „Mit dem Vorbehalt in bezug auf Abschnitt 18 Buchstabe c
the Convention, that United Nations officials of Nepalese na- des Übereinkommens, daß Bedienstete der Organisation der
tionality shall not be exempt from service obligations appli- Vereinten Nationen mit nepalesischer Staatsangehörigkeit
cable to them pursuant to Nepalese law; and von Dienstleistungen, die auf sie nach nepalesischem Recht
Anwendung finden, nicht befreit sind; und
Subject to the reservation with regard to section 30 of the mit dem Vorbehalt in bezug auf Abschnitt 30 des Überein-
Convention, that any difference arising out of the interpretation kommens, daß jede Streitigkeit über die Auslegung oder An-
or application of the Convention to which Nepal is a party, shall wendung des Übereinkommens, in der Nepal Partei ist, dem In-
be referred to the International Court of Justice only with the ternationalen Gerichtshof nur mit der ausdrücklichen Zustim-
specific agreement of His Majesty's Government of Nepal." mung der Königlich Nepalesischen Regierung vorgelegt wird."
Neuseeland am 10. Dezember 1947
Nicaragua am 29. November 1947
Niederlande am 19. April 1948
Norwegen am 18. August 1947
Obervolta am 27. April 1962
Österreich am 10. Mai 1957
Pakistan am 22. September 1948
Panama am 27. Mai 1947
Paraguay am 2. Oktober 1953
Peru am 24. Juli 1963
Philippinen am 28. Oktober 194 7
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Polen am 8. Januar 1948
Ruanda am 15. April 1964
Rumänien am 5. Juli 1956
mit folgendem Vorbehalt:
(Translation) (Übersetzung)
"The Romanian People's Republic does not consider itself ,,Die Volksrepublik Rumänien betrachtet sich durch Ab-
bound by the terms of section 30 of the Convention which pro- schnitt 30 des Übereinkommens nicht als gebunden, der die
vide for the compulsory jurisdiction of the International Court in obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichts-
differences arising out of the interpretation or application of the hofs bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
Convention; with respect to the competence of the lntetna- des Übereinkommens vorsieht; hinsichtlich der Zuständigkeit
tional Court in such differences, the Romanian People's Re- des Internationalen Gerichtshofs bei solchen Streitigkeiten
public takes the view that, for the purpose of the submission of vertritt die Volksrepublik Rumänien den Standpunkt, daß zum
any dispute whatsoever to the Court for a ruling, the consent Zweck der Verweisung einer Streitigkeit an den Gerichtshof
of all the parties to the dispute is required in every individual zur Entscheidung die Zustimmung aller Streitparteien in jedem
case. This reservation is equally applicable to the provisions Einzelfall erforderlich ist. Dieser Vorbehalt bezieht sich gleich-
contained in the said section which stipulate that the advisory falls auf die in dem genannten Abschnitt enthaltenen Bestim-
opinion of the International Court is to be accepted as mungen, wonach das Gutachten des Internationalen Gerichts-
decisive." hofs als bindend anzuerkennen ist."
Schweden am 28. August 1947
Seschellen am 26. August 1980
Somalia am 9. Juli 1963
Sowjetunion am 22. September 1953
nach Maßgabe des nachstehend wiedergegebenen Vorbehalts
Ukraine am 20. November 1953
mit einem Vorbehalt, der inhaltlich mit dem nachstehend wie-
dergegebenen Vorbehalt der Sowjetunion übereinstimmt
Weißrußland am 22. Oktober 1953
mit einem Vorbehalt, der inhaltlich mit dem nachstehend wie-
dergegebenen Vorbehalt der Sowjetunion übereinstimmt
Vorbehalt der Sowjetunion:
(Translation) (Übersetzung)
"The Soviet Union does not consider itself bound by the pro- „Die Sowjetunion betrachtet sich durch Abschnitt 30 des
vision of section 30 of the Convention which envisages the Übereinkommens nicht als gebunden, der die obligatorische
compulsory jurisdiction of the International Court, and in re- Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs vorsieht; hin-
gard to the competence of the International Court in differ- sichtlich der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs
ences arising out of the interpretation and application of the bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des
Convention, the Soviet Union will, as hitherto, adhere to the Übereinkommens beharrt die Sowjetunion wie bisher auf dem
position that, for the submission of a particular dispute for Standpunkt, daß für die Verweisung einer bestimmten Streitig-
settlement by the International Court, the consent of all the keit zur Beilegung durch den Internationalen Gerichtshof die
parties to the dispute is required in every individual case. This Zustimmung aller Streitparteien in jedem Einzelfall erforderlich
reservation is equally applicable to the provision contained in ist. Dieser Vorbehalt bezieht sich gleichfalls auf die In demsel-
the same section, whereby the advisory opinion of the ben Abschnitt enthaltene Bestimmung, wonach das Gutachten
International Court shall be accepted as decisive.'' des Internationalen Gerichtshofs als bindend anerkannt wird."
Spanien am 31. Juli 1974
Sudan am 21. März 1977
Syrien, Arabische Republik am 29. September 1953
Tansania, Vereinigte Republik am 29. Oktober 1962
Thailand am 30. März 1956
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
" ... Officials of the United Nations of Thai nationality shall not ,,... Bedienstete der Organisation der Vereinten Nationen mit
be immune from national service obligations." thailändischer Staatsangehörigkeit sind von nationalen
Dienstleistungen nicht befreit."
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1981 39
Trinidad und Tobago am 19. Oktober 1965
Tschechoslowakei am 7. September 1955
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
" ... The Czechoslovak Republic does not consider itself .,. . . Die Tschechoslowakische Republik betrachtet sich
bound by section 30 of the Convention which envisages the durch Abschnitt 30 des Übereinkommens nicht als gebunden,
compulsory jurisdiction of the International Court in differ- der die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Ge-
ences arising out of the interpretation or application of the richtshofs in Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwen-
Convention; in regard to the competence of the International dung des Übereinkommens vorsieht; hinsichtlich der Zustän-
Court in such differences, the Czechoslovak Republic adheres digkeit des Internationalen Gerichtshofs für derartige Streitig-
to the position that, for the submission of a particular dispute keiten beharrt die Tschechoslowakische Republik auf dem
for settlement by the International Court, the consent of all the . Standpunkt, daß für die Verweisung einer bestimmten Streitig-
parties to the dispute is required in every individual case. This keit zur Beilegung durch den Internationalen Gerichtshof die
reservation is equally applicable to the further provisions Zustimmung aller Streitparteien in jedem Einzelfall erforderlich
contained in the same section, whereby the advisory opinion ist. Dieser Vorbehalt bezieht sich gleichfalls auf die in demsel-
of the International Court shall be accepted as decisive." ben Abschnitt enthaltenen weiteren Bestimmungen, wonach
das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs als bindend
anerkannt wird."
Tunesien am 7. Mai 1957
Türkei am 22. August 1950
mit folgenden Vorbehalten:
(Translation) (Übersetzung)
"(a) The deferment, during service with the United Nations, of .,(a) Die Zurückstellung türkischer Staatsangehöriger, die bei
the second period of military service of Turkish nationals der Organisation der Vereinten Nationen ein Amt beklei-
who occupy posts with the said Organization, will be ar- den, von dem zweiten Abschnitt des Militärdienstes wäh-
ranged in accordance with the procedures provided in rend ihrer Dienstleistung für die Vereinten Nationen er-
Military Law No. 1111, account being taken of their posi- folgt nach den im Militärgesetz Nr. 1111 vorgesehenen
tion as reserve officers or private soldiers, provided that Verfahren unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Re-
they complete their previous military service as required serveoffizier oder einfacher Soldat, sofern sie ihren nach
under Article 6 of the above-mentioned Law, as reserve Artikel 6 des genannten Gesetzes vorgeschriebenen vor-
officers or private soldiers. herigen Militärdienst als Reserveoffizier oder einfacher
Soldat beendigen.
(e) Turkish nationals entrusted by the United Nations with a (e) Von der Organisation der Vereinten Nationen als ihre Be-
mission in Turkey as officials of the Organization are sub- dienstete mit einem Auftrag in der Türkei betraute türki-
ject to the taxes payable by their fellow citizens. They sche Staatsangehörige haben die von ihren Mitbürgern zu
must make an annual declaration of their salaries in ac- zahlenden Steuern zu entrichten. Sie müssen nach Kapi-
cordance with the provisions set forth in chapter 4, sec- tel 4 Abschnitt 2 des Gesetzes Nr. 5421 über die Einkom-
tion 2, of Law No. 5421 concerning income tax." mensteuer eine jährliche Erklärung über ihre Bezüge ab-
geben."
Ungarn am 30. Juli 1956
mit folgendem Vorbehalt:
(Translation) (Übersetzung)
"The Presidential Council of the Hungarian People's Repub- „Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik behält sich
lic expressly reserves its position with regard to section 30 of seinen Standpunkt hinsichtlich des Abschnitts 30 des Über-
the Convention, since, in its opinion, the jurisdiction of the In- einkommens ausdrücklich vor, da nach seiner Auffassung die
ternational Court of Justice can be founded only on the volun- Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nur auf die
tary prior acceptance of such jurisdiction by all the parties con- vorherige freiwillige Anerkennung dieser Gerichtsbarkeit
cerned." durch alle betroffenen Parteien gegründet werden kann."
Vereinigtes Königreich am 17. September 1946
Vereinigte Staaten am 29. April 1970
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
"(1) Paragraph (b) of section 18 regarding immunityfrom taxa- .,(1) Abschnitt 18 Buchstabe b betreffend die Steuerbefreiung
tion and paragraph (c) of section 18 regarding immunity und Abschnitt 18 Buchstabe c betreffend die Befreiung
from national service obligations shall not apply with von nationalen Dienstleistungen gelten nicht für Staats-
respect to United States nationals and aliens admitted angehörige der Vereinigten Staaten und Ausländer mit
for permanent residence. ständiger Aufenthaltserlaubnis.
(2) Nothing in article IV, regarding the privileges and immun- (2) Artikel IV betreffend die Vorrechte und lmmunitäten der
ities of representatives of Members, in article V, regarding Vertreter der Mitglieder, Artikel V betreffend die Vorrechte
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
the privileges and immunities of United Nations officials, und lmmunitäten der Bediensteten der Organisation der
or in article VI, regarding the privileges and immunities of Vereinten Nationen und Artikel VI betreffend die Vorrech-
experts on missions for the United Nations, shall be con- te und lmmunitäten der Sachverständigen im Auftrag der
strued to grant any person who has abused his privileges Organisation der Vereinten Nationen sind nicht so auszu-
of residence by activities in the United States outside his legen, als gewährten sie einer Person, die ihre Vorrechte
official capacity exemption from the laws and regulations des Aufenthalts durch Tätigkeiten in den Vereinigten
of the United States regarding the continued residence of Staaten außerhalb ihrer amtlichen Eigenschaft miß-
aliens, provided that: braucht hat, Befreiung von den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften der Vereinigten Staaten über den fortdau-
ernden Aufenthalt von Ausländern; jedoch
(a) No proceedings shall be instituted under such laws or (a) dürfen Verfahren im Rahmen dieser Gesetze oder
regulations to require any such person to leave the sonstigen Vorschriften, durch welche diese Person
United States except with the prior approval of the zum Verlassen der Vereinigten Staaten aufgefordert
Secretary of State of the United States. Such ap- werden soll, nur mit vorheriger Genehmigung des Au-
proval shall be given only after consultation with the ßenministers der Vereinigten Staaten eingeleitet
appropriate Member in the case of a representative of werden. Die Genehmigung wird nur nach Konsulta-
a Member (or a member of his family) or with the Sec- tion mit dem betreffenden Mitglied, sofern es sich um
retary-General in the case of any person referred to in einen Vertreter eines Mitglieds (oder dessen Fami-
articles V and VI; lienangehörigen) handelt, oder mit dem Generalse-
kretär, sofern es sich um eine in den Artikeln V und VI
bezeichnete Person handelt, erteilt;
(b) A representative of the Member concerned or the (b) hat ein Vertreter des betreffenden Mitglieds bzw. der
Secretary-General, as the case may be, shall have Generalsekretär das Recht, in einem solchen Verfah-
the right to appear in any such proceedings on behalf ren im Namen der Person, gegen die es eingeleitet
of the person against whom they are instituted; wurde, aufzutreten;
(c) Persons who are entitled to diplomatic privileges and (c) werden Personen, die ein Recht auf diplomatische
immunities under the Convention shall not be required Vorrechte und lmmunitäten aufgrund des Überein-
to leave the United States otherwise than in accord- kommens haben, nur nach dem für Mitglieder der bei
ance with the customary procedure applicable to den Vereinigten Staaten beglaubigten oder den Ver-
members of diplomatic missions accredited or notified einigten Staaten notifizierten diplomatischen Missio-
to the United States." nen üblichen Verfahren zum Verlassen der Vereinig-
ten Staaten aufgefordert."
Volksrepublik China am 11. September 1979
mit folgendem Vorbehalt:
(Translation) (Übersetzung)
"The Government of the People's Republic of China has „Die Regierung der Volksrepublik China macht Vorbehalte zu
reservations on section 30, article VIII, of the Convention." Artikel VIII Abschnitt 30 des Übereinkommens."
Zaire am 8.Dezember1964
II.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen an
den nachstehend aufgeführten Tagen notifiziert, daß sie sich an das Überein-
kommen gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Bahamas am 17. März 1977
Bangladesch am 13. Januar 1978
Barbados am 10. Januar 1972
Dschibuti am 6.April1978
Elfenbeinküste am 8. Dezember 1961
Fidschi am 21.Juni 1971
Gambia am 1. August 1966
Kamerun, Vereinigte Republik am 20. Oktober 1961
Kongo am 15. Oktober 1962
Madagaskar am 23.Mai1962
Malaysia am 28. Oktober 1957
Malta am 27.Juni 1968
Mauritius am 18. Juli 1969
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1981 41
Niger am 25. August 1961
Nigeria am 26.Juni 1961
Papua-Neuguinea am 4. Dezember 1975
Sambia am 16. Juni 1975
Senegal am 27. Mai 1963
Sierra Leone am 13. März 1962
Singapur am 18. März 1966
Togo am 27. Februar 1962
Zentralafrikanische Republik am 4. September 1962
Zypern am 5. November 1963
III.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gegen die in Ab-
schnitt I wiedergegebenen Vorbehalte
der Deutschen Dem~kratischen Republik, Albaniens, Algeriens, Bulgariens,
Indonesiens, der Mongolei, Nepals, Rumäniens, der Sowjetunion, der Ukrai-
ne, Weißrußlands, der Tschechoslowakei, Ungarns und der Volksrepublik
China
zu Abschnitt 30 des Übereinkommens jeweils Einspruch eingelegt und erklärt,
daß es sich nach ihrer Auffassung hierbei nicht um die Art von Vorbehalten
handelt, die angehende Vertragsparteien des Übereinkommens einzulegen
berechtigt sind, und daß sie daher diese Vorbehalte nicht annimmt.
Bonn, den 30. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
--------------. ---
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Geodäsie
Vom 16. Januar 1981
In Beijing ist am 24. September 1980 eine Vereinba-
rung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bun-
desrepublik Deutschland und dem staatlichen Haupt-
amt für Geodäsie und Kartographie der Volksrepublik
China über wissenschaftlich-technische Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Geodäsie unterzeichnet
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 7
am 24. September 1980
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Januar 1981
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Ordemann
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1981 43
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
und dem staatlichen Hauptamt für Geodäsie und Kartographie
der Volksrepublik China
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Geodäsie
Der Bundesminister des Innern nahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie von Professo-
der Bundesrepublik Deutschland ren zu Vorträgen und Vorlesungen.
und
Artikel 3
das staatliche Hauptamt für Geodäsie und Kartographie
der Volksrepublik China Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkei-
ten bei Anlageneinfuhr und Technologietransfer zusammen.
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen und die
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet
Artikel 4
der Geodäsie zwischen beiden Ländern zu vertiefen -
Die Vertragsparteien fördern die gegenseitige Entsendung
sind in Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung von technischen Studiengruppen und Praktikanten.
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-
republik China über wissenschaftlich-technologische Zusam- Artikel 5
menarbeit vom 9. Oktober 1978 im Rahmen ihrer jeweiligen
fachlichen Zuständigkeit Nähere Regelungen zur Durchführung der Artikel 2 bis 4 die-
ser Vereinbarung, die auch die Kosten einschließen, werden
wie folgt übereingekommen: gesondert vereinbart.
Artikel 1 Artikel 6
Die Vertragsparteien tauschen kartographische und tech- Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden
nische Unterlagen aus. Lage auch für Berlin (West).
Artikel 2 Artikel 7
Die Vertragsparteien fördern die gegenseitige Entsendung Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in
von Experten zum wissenschaftlichen Austausch und zur Teil- Kraft.
Geschehen zu Beijing am 24. September 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans J. Ordemann
Für das staatliche Hauptamt für Geodäsie und Kartographie
der Volksrepublik China
Li Tingzan
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
über Änderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 16. Januar 1981
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung des Abkommens über
die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 - Artikel 45 -
(BGBI. 1959 II S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für
EI Salvador am 2aM~ 1980
Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderungen des Abkommens
über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944-Artikel 48 Buch-
stabe a, Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 195911 S. 69) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
EI Salvador am 13. Februar 1980
Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Januar 1980 (BGBI. II S. 107).
Bonn, den 16. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 19. Januar 1981
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II S. 884)
ist nach seinem drittletzten Absatz für
Säo Tome und Principe am 18. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1980 (BGBI. II
s. 107).
Bonn, den 19. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1981 45
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 105 des Übereinkommens Nr. 113
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit über die ärztliche Untersuchung der Fischer
Vom 19. Januar 1981 Vom 19. Januar 1981
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge-
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Überein- Das Übereinkommen Nr. 113 der Internationalen Ar-
kommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisa- beitsorganisation vom 19. Juni 1959 über die ärztliche
tion vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Untersuchung der Fischer (BGBI. 1976 II S. 1232) ist
Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441 ) gebunden betrach- nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
ten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig- Polen am 11. Januar 1981
keit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsge-
biet erstreckt worden war: in Kraft getreten.
Simbabwe am 6. Juni 1980 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
St. Lucia am 14. Mai 1980 Bekanntmachung vom 26. November 1976 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
s. 1956).
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II
s. 191).
Bonn, den 19. Januar 1981 Bonn, den 19. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 122 des Übereinkommens Nr. 134
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik über den Schutz der Seeleute
gegen Arbeitsunfälle
Vom 19. Januar 1981
Vom 19. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Ar- Das Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti- beitsorganisation vom 30. Oktober 1970 über den
gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) wird nach seinem Ar- Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI. 1974
tikel 5 Abs. 3 für II S. 900) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Honduras am 9. Juni 1981 Polen am 26. Juni 1981
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
s. 1422). s. 1361 ).
Bonn, den 19. Januar 1981 Bonn, den 19. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 136 des Übereinkommens Nr.138
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol über das Mindestalter
verursachten Vergiftungsgefahren für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 20. Januar 1981 Vom 20. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den Schutz Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Ar-
vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren beitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-
(BGBI. 1973 II S. 958) wird nach seinem Artikel 16 alter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II
Abs. 3 für die S. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Tschechoslowakei am 23. April 1981 Bulgarien am 23. April 1981
Honduras am 9. Juni 1981
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S.1361). Bekanntmachung vom 6. Februar 1980 (BGBl.11 S. 199).
Bonn, den 20. Januar 1981 Bonn, den 20. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Bertele Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Januar 1981
In Tunis ist am 13. Dezember 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1981 47
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-
und
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
die Regierung der Tunesischen Republik - in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ren.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi- Artikel 3
schen Republik, Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
gen und zu vertiefen, Tunesischen Republik erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
in der Tunesischen Republik beizutragen - von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
sind wie folgt übereingekommen: ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
Artikel 1 reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
licht es der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-
hensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Artikel 5
furt am Main, für folgende Vorhaben, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt ist, Darlehen bis zu insge- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben gemäß Artikel 1
samt 89,8 Millionen DM (in Worten: neunundachtzig Millionen Buchstaben a, c, d, e, die aus den Darlehen finanziert werden,
achthunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen; davon sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im
stammen 4,8 Millionen DM (in Worten: vier Millionen achthun- Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
derttausend Deutsche Mark) aus Mitteln, die aus früheren Zu-
sagen zu reprogrammieren sind. Aus dem insgesamt zur Ver- Artikel 6
fügung stehenden Betrag können Darlehen für folgende Vor- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
haben aufgenommen werden: deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
a) ,,Wasserversorgung ländlicher Streusiedlungen" bis zu 25 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Millionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
sche Mark); den.
b) ,,Förderung der Klein- und Mittelindustrie" bis zu 18,3 Mil- Artikel 7
lionen DM (in Worten: achtzehn Millionen dreihundert- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
tausend Deutsche Mark); des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
c) ,,Förderung des Fischereiwesens" bis zu 35 Millionen DM lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
(in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark); land gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik in-
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
d) ,,Regionalentwicklung Mahdia" bis zu 8 Millionen DM (in eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Worten: acht Millionen Deutsche Mark);
e) ,,Ableitung des Oued Ousafa zum Staudamm Lakhmes" bis Artikel 8
zu 3,5 Millionen DM (in Worten: drei Millionen fünfhundert-
tausend Deutsche Mark). Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft .
. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Geschehen zu Tunis am 13. Dezember 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 2
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
Kahle
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Für die Regierung der Tunesischen Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. M. Ahmed Ben Arfa
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 89.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Vertagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Poatvertriebaatüctt · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis B
Völkenechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980
Format DIN A 4-Umfang 448 Seiten
Der Fundstellennachweis B
Neuauflage enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
und ihren Rechtsvorgängern
soeben erschienen! abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 23,65 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 6,5 %.
Anschrift: ,,Bundesgesetzblatt" Postfach 13 20, 5300 Bonn 1.