660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Patent-Zusatzvereinbarung 1.4 Die Vertragsparteien verzichten im Verhältnis zueinander
Für jede Erfindung, die während der Laufzeit und im Verfolg auf die Erstattung der Kosten, die ihnen insbesondere aus
oder auf Grund dieses Austausches technischer Informationen der Verpflichtung zur Zahlung von Vergütungen, Prämien,
und dieser Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicher- Gebühren oder Entschädigungen wegen der Entstehung,
heit zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundes- des Erwerbs oder der Schutzrechtsanmeldung von Erfin-
republik Deutschland (BMI) und der United States Nuclear dungen erwachsen, die während der Laufzeit der Erneue-
Regulatory Commission (NRC) gemacht oder konzipiert wird, rungsvereinbarung vom 6. Juli 1981 und im Verfolg oder
gilt folgendes: auf Grund der darin vorgesehenen Programme und Tätig-
keiten gemacht oder konzipiert werden; dies gilt auch für
1.1 Wenn die Erfindung unter Verwendung von Informationen Vergütungen nach dem deutschen Gesetz über Arbeit-
gemacht wird, die von einer Vertragspartei, ihren Beratern nehmererfindungen. Für Erfindungen im Bereich dieser
oder ihren Auftragnehmern auf Grund der Erneuerungs- Vereinbarung verzichtet die NRC gegenüber dem BMI dar-
vereinbarung vom 6. Juli 1981 mitgeteilt worden sind, er- auf, Ansprüche aus dem U.S. Atomic Energy Act von 1954
wirbt die Vertragspartei, welche die Erfindung macht, in seiner jeweiligen Fassung geltend zu machen.
sämtliche Rechte, Ansprüche und Interessen auf und an
solcher Erfindung, solcher Entdeckung, solcher Patentan-
meldung oder solchem Patent in allen Ländern, jedoch mit 2. Wird eine Erfindung während der Laufzeit und im Verfolg
der Verpflichtung, der anderen Vertragspartei eine ge- oder auf Grund dieser Vereinbarung über den Austausch
bührenfreie, nicht ausschließliche und unwiderrufliche technischer Informationen gemacht, so wird diejenige
sowie mit dem Recht zur Erteilung von Unterlizenzen ver- Vertragspartei, die diese Erfindung weder macht noch
bundene Lizenz auf eine solche Erfindung, eine solche Informationen zu dieser Erfindung beiträgt, keine An-
Entdeckung, eine solche Patentanmeldung oder ein sol- sprüche auf Rechte an dieser Erfindung geltend machen.
ches Patent in allen Ländern zu gewähren.
1.2 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß diese
Vereinbarung auch Patente einbeziehen soll, die nach In- 3. Bei einer Lizenz, welche die empfangende Vertragspartei
krafttreten der Europäischen Patentübereinkommen bei einem Dritten erteilt, sind die Bedingungen, der die emp-
dem Europäischen Patentamt erwirkt werden. Sollten sich fangende Vertragspartei wegen dieser Lizenz unterliegt,
nach Inkrafttreten der Europäischen Patentüberein- auch dem Dritten aufzuerlegen. Der Dritte Ist Insbesonde-
kommen Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Pa- re zu verpflichten, Erfindungen oder sonstige Erkenntnis-
tent-Zusatzvereinbarung ergeben, so kann jede Vertrags- se, die er bei der Ausübung der Lizenz erwirbt, seinem Li-
partei diejenigen Änderungen beantragen, die erforderlich zenzgeber so zur Verfügung zu stellen, daß dieser sie ge-
sind, um die Anpassung des vorstehenden Artikels zu be- gebenenfalls im Rahmen dieser Vereinbarung verwerten
wirken. kann.
1.3 Eine Vertragspartei darf keine diskriminierenden Maß-
nahmen gegen Staatsangehörige der anderen Vertrags- 4. Die Auswertung von Entdeckungen ist im übrigen vorbe-
partei im Hinblick auf die Gewährung der unter Nummer 1 haltlich des Artikels 5 der Erneuerungsvereinbarung vom
erwähnten Lizenzen oder Unterlizenzen ergreifen. 6. Juli 1981 unbeschränkt möglich.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation -
über die Durchführung eines SPACELAB-Programms
Vom 17. August 1981
Die Vereinbarung vom 15. Februar 1973 zwischen be-
stimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum-
forschungs-Organisation und der Europäischen Welt-
raumforschungs-Organisation über die Durchführung
eines SPACELAB-Programms (BGBI. 1975 II S. 1294)
ist nach ihrem Artikel 14 Abs. 3 ferner für
Italien am 27. Oktober 1975
. Niederlande am 6. Februar 1979
in Kraft getreten.
Bonn, den 17. August 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Dr. Lehr
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981 661
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Geltungsbereich der Vereinbarung
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen der Europäischen
Weltraumforschungs-Organisation Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen und der Europäischen
Weltraumforschungs-Organisation Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung über die Durchführung
eines Wettersatellitenprogramms eines Fernmeldesatelliten-Programms
Vom 17. August 1981 Vom 17. August 1981
Die Vereinbarung vom 12. April 1973 zwischen be-
stimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum-
Die Vereinbarung vom 12. Juli 1972 zwischen be- forschungs-Organisation und der Europäischen Welt-
stimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum- raumforschungs-Organisation über die Durchführung
forschungs-Organisation und der Europäischen Welt- eines Fernmeldesatelliten-Programms (BGBI. 1975 II
raumforschungs-Organisation über die Durchführung S. 1307) ist nach ihrem Artikel 13 Abs. 3 ferner für
eines Wettersatellitenprogramms (BGBI. 1975 II Italien am 27. Oktober 1975
S. 1269) ist nach ihrem Artikel 13 Abs. 3 ferner für Niederlande am 14. November 1979
Italien am 27. Oktober 1975 Schweden am 6. April 1976
in Kraft getreten. und nach ihrem Artikel 13 Abs. 5 für
Spanien am 28. September 1979
in Kraft getreten.
Bonn, den 17. August 1981 Bonn, den 17. August 1981
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Forschung und Technologie für Forschung und Technologie
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Lehr Dr. Lehr
Bekanntmachun51
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und bestimmten Regierungen,
die Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation sind,
über ein Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung,
Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums
in Verbindung mit dem Raumtransportersystem
Vom 17. August 1981
Das Übereinkommen vom 14. August 1973 zwischen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
bestimmten Regierungen, die Mitglieder der Europäi-
schen Weltraumforschungs-Organisation sind, über ein
Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung,
Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaborato-
riums in Verbindung mit dem Raumtransportersystem
(BGBI. 1975 II S. 1301) ist nach seinem Artikel 14
Buchstabe C ferner für
Italien am 27. Oktober 1975
Niederlande am 6. Februar 1979
in Kraft getreten.
Bonn, den 17. August 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Dr. Lehr
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981 661
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Geltungsbereich der Vereinbarung
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen der Europäischen
Weltraumforschungs-Organisation Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen und der Europäischen
Weltraumforschungs-Organisation Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung über die Durchführung
eines Wettersatellitenprogramms eines Fernmeldesatelliten-Programms
Vom 17. August 1981 Vom 17. August 1981
Die Vereinbarung vom 12. April 1973 zwischen be-
stimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum-
Die Vereinbarung vom 12. Juli 1972 zwischen be- forschungs-Organisation und der Europäischen Welt-
stimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum- raumforschungs-Organisation über die Durchführung
forschungs-Organisation und der Europäischen Welt- eines Fernmeldesatelliten-Programms (BGBI. 1975 II
raumforschungs-Organisation über die Durchführung S. 1307) ist nach ihrem Artikel 13 Abs. 3 ferner für
eines Wettersatellitenprogramms (BGBI. 1975 II Italien am 27. Oktober 1975
S. 1269) ist nach ihrem Artikel 13 Abs. 3 ferner für Niederlande am 14. November 1979
Italien am 27. Oktober 1975 Schweden am 6. April 1976
in Kraft getreten. und nach ihrem Artikel 13 Abs. 5 für
Spanien am 28. September 1979
in Kraft getreten.
Bonn, den 17. August 1981 Bonn, den 17. August 1981
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Forschung und Technologie für Forschung und Technologie
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Lehr Dr. Lehr
Bekanntmachun51
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und bestimmten Regierungen,
die Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation sind,
über ein Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung,
Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums
in Verbindung mit dem Raumtransportersystem
Vom 17. August 1981
Das Übereinkommen vom 14. August 1973 zwischen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
bestimmten Regierungen, die Mitglieder der Europäi-
schen Weltraumforschungs-Organisation sind, über ein
Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung,
Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaborato-
riums in Verbindung mit dem Raumtransportersystem
(BGBI. 1975 II S. 1301) ist nach seinem Artikel 14
Buchstabe C ferner für
Italien am 27. Oktober 1975
Niederlande am 6. Februar 1979
in Kraft getreten.
Bonn, den 17. August 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Dr. Lehr
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981 661
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Geltungsbereich der Vereinbarung
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen der Europäischen
Weltraumforschungs-Organisation Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen und der Europäischen
Weltraumforschungs-Organisation Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung über die Durchführung
eines Wettersatellitenprogramms eines Fernmeldesatelliten-Programms
Vom 17. August 1981 Vom 17. August 1981
Die Vereinbarung vom 12. April 1973 zwischen be-
stimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum-
Die Vereinbarung vom 12. Juli 1972 zwischen be- forschungs-Organisation und der Europäischen Welt-
stimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum- raumforschungs-Organisation über die Durchführung
forschungs-Organisation und der Europäischen Welt- eines Fernmeldesatelliten-Programms (BGBI. 1975 II
raumforschungs-Organisation über die Durchführung S. 1307) ist nach ihrem Artikel 13 Abs. 3 ferner für
eines Wettersatellitenprogramms (BGBI. 1975 II Italien am 27. Oktober 1975
S. 1269) ist nach ihrem Artikel 13 Abs. 3 ferner für Niederlande am 14. November 1979
Italien am 27. Oktober 1975 Schweden am 6. April 1976
in Kraft getreten. und nach ihrem Artikel 13 Abs. 5 für
Spanien am 28. September 1979
in Kraft getreten.
Bonn, den 17. August 1981 Bonn, den 17. August 1981
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Forschung und Technologie für Forschung und Technologie
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Lehr Dr. Lehr
Bekanntmachun51
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und bestimmten Regierungen,
die Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation sind,
über ein Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung,
Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums
in Verbindung mit dem Raumtransportersystem
Vom 17. August 1981
Das Übereinkommen vom 14. August 1973 zwischen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
bestimmten Regierungen, die Mitglieder der Europäi-
schen Weltraumforschungs-Organisation sind, über ein
Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung,
Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaborato-
riums in Verbindung mit dem Raumtransportersystem
(BGBI. 1975 II S. 1301) ist nach seinem Artikel 14
Buchstabe C ferner für
Italien am 27. Oktober 1975
Niederlande am 6. Februar 1979
in Kraft getreten.
Bonn, den 17. August 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Dr. Lehr
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Protokolls über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten
Vom 17. August 1981
Das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Neuilly-sur-Seine am
16. Februar 1977 unterzeichnete Protokoll vom 17. Dezember 1975 über die Nutzung
eines voroperationellen Wettersatelliten ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 29. April 1977
in Kraft getreten.
Das Protokoll ist zum selben Zeitpunkt für
Frankreich
Italien
Vereinigtes Königreich
die Europäische Weltraumorganisation
und für die
Schweiz am 14. März 1979
in Kraft getreten. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. August 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Dr. Lehr
Protokoll
über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten
Die Vertragsregierungen dieses Protokolls (im folgenden als Vorkehrungen zu treffen, um eine Unterbrechung im Manage-
,,Regierungen" bezeichnet), ment und in der Kontrolle des Meteosat während der Nut-
zungsphase zu vermeiden;
und
die Europäische Weltraumforschungsorganisation, die seit gestützt auf den Beschluß des Rates der Organisation, wo-
dem 31. Mai 1975 ihre Tätigkeit unter dem Namen Europäische nach der Rat sich damit einverstanden erklärt, daß die Orga-
Weltraumorganisation ausübt (Im folgenden als „Organisa- nisation die Verantwortung für das Management und die Kon-
tion'' bezeichnet), trolle des Meteosat auch über den auf seine Einbringung in die
Umlaufbahn folgenden sechsmonatigen Zeitraum hinaus
eingedenk der „Vereinbarung zwischen bestimmten Mit- übernimmt (ESRO/C/MIN/73);
gliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisa-
tion und der Europäischen Weltraumforschungsorganisatlon gestützt auf Artikel VIII des am 14. Juni 1962 zur Unterzeich-
über die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms", die nung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer Euro-
am 12. Juli 1972 in Neuilly-sur-Seine zur Unterzeichnung auf- päischen Weltraumforschungsorganisatlon;
gelegt wurde und am 29. September 1972 in Kraft getreten ist
gestützt auf das am 30. Mai 1975 unterzeichnete Überein-
und die durch den Programmrat am 29. März 1973 geändert
kommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorgani-
wurde (im folgenden als „Vereinbarung" bezeichnet); sation,
eingedenk dessen, daß der Zweck der Vereinbarung die haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Durchführung eines Programms Ist, das den Entwurf, die Ent-
wicklung, den Bau, die Einbringung in eine Umlaufbahn, das Artikel 1
Management und die Kontrolle eines voroperationellen Wet-
1. Die Regierungen nehmen die Nutzungsphase des
tersatelliten (im folgenden als „Meteosat" bezeichnet) umfaßt;
Meteosat in Angriff, die sechs Monate nach dessen erster er-
folgreicher Einbringung in die Umlaufbahn beginnt.
eingedenk des der Organisation erteilten Auftrags, Meteo-
sat während eines Zeitraums von sechs Monaten nach seiner 2. Die Organisation führt die Nutzungsphase für die Regie-
Einbringung in die Umlaufbahn zu erproben; rungen in enger Verbindung mit deren meteorologischen
Behörden in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Pro-
im Hinblick darauf, daß das Management eines operationel- grammrates durch. Die in dieser Phase durchzuführenden Auf-
len meteorologischen Systems, bestehend aus einem Welt- gaben und die erwarteten Ergebnisse sind in Anlage A be-
raumsegment und einem damit verbundenen Erdsegment, von schrieben.
einem europäische meteorologische Behörden vertretenden Artikel 2
Organ übernommen werden soll;
Die Organisation übernimmt das Management und die
Kontrolle des Meteosat für einen Zeitraum bis zu zweieinhalb
in dem Wunsch, gleichwohl entsprechend dem Vorschlag Jahren, beginnend nach dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten
der Konferenz der Wetterdienstedirektoren die erforderlichen Zeitraum von sechs Monaten.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981 663
Artikel 3 nem Inkrafttreten ebenfalls nach Maßgabe des Artikels 13 Ab-
Die Organisation kann Einrichtungen und Organe ihrer Mit- satz 5 der Vereinbarung beitreten. Der Programmrat kann im
gliedstaaten um Mitwirkung bei der Durchführung bestimmter Rahmen der Beitrittsbedingungen unter anderem verlangen,
Teilaufgaben bitten. daß der betreffende Mitgliedstaat einen Beitrag zu den im Rah-
men der Vereinbarung vorgenommenen Investitionen zahlt,
Artikel 4 und dessen Höhe festlegen. Dieser Beitrag wird den Teilneh-
Die Regierungen sollen sicherstellen, daß die Zusammen- mern der Vereinbarung im Verhältnis der von ihnen nach der
setzung ihrer nationalen Delegation im Programmrat dem me- Vereinbarung zu zahlenden Beiträge gutgeschrieben.
teorologischen Charakter der Nutzungsphase entspricht.
6. Ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der nicht Ver-
tragspartei der Vereinbarung ist, kann nach Inkrafttreten des
Artikel 5 Protokolls nach dem gleichen Verfahren, wie es in Artikel 14
1. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Nutzungs- der Vereinbarung vorgesehen ist, Vertragspartei dieses Proto-
phase durch die Organisation ergeben, werden von den Regie- kolls werden.
rungen innerhalb eines Finanzrahmens von 14, 15 Millionen Artikel 9
Rechnungseinheiten (zum Preisstand von Mitte 1975) ge- 1. Die Bestimmungen der Vereinbarung finden sinngemäß
tragen. Anwendung auf dieses Protokoll. Jedoch sind im Falle eines
2. Die Jahreshaushaltspläne für die Nutzungsphase wer- Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Vereinbarung
den vom Programmrat mit Zweidrittelmehrheit angenommen. und den Bestimmungen des Protokolls letztere maßgebend.
3. Die Kosten für die Durchführung der Nutzungsphase so- 2. Die diesem Protokoll beigefügten Anlagen sind Bestand-
wie der Beitragsschlüssel sind in Anlage B dargelegt. teil dieses Protokolls.
3. Dieses Protokoll kann vor Ablauf des in Artikel 2 genann-
Artikel 6 ten Zeitraums durch einen mit Zweidrittelmehrheit der minde-
stens zwei Drittel der Beiträge aufbringenden Regierungen ge-
Bei der Erbringung von Dienstleistungen für Benutzer stellen
faßten Beschluß des Programmrates oder dann außer Kraft
die Organisation und die Regierungen sicher, daß im Falle ei-
gesetzt werden, wenn das Management des Meteosat durch
ner Funktionsstörung oder eines Versagens des Meteosat-
einen mit Zweidrittelmehrheit der mindestens zwei Drittel der
Systems die Organisation oder die Regierungen nicht haftbar
Beiträge aufbringenden Regierungen gefaßten Beschluß des
gemacht werden können.
Programmrates einem europäische meteorologische Be-
hörden vertretenden Organ übertragen wird. Der letztge-
Artikel 7 nannte Beschluß erstreckt sich auch auf die Übertragung der
Die Organisation hat darüber zu wachen, daß das Meteosat- in Artikel 11 genannten Anlagen und Ausrüstungen.
System so weit wie möglich mit anderen Wettersatelliten- 4. Jede Regierung hat das Recht, spätestens am 31. März
systemen koordiniert wird. Zu diesem Zweck sorgt die Organi- 1977 durch schriftliche Notifikation an die Organisation von
sation im Rahmen des Möglichen dafür, daß die interessierten diesem Protokoll zurückzutreten. Beabsichtigt eine Regierung,
Wetterdienste in internationalen Koordinierungssitzungen an- dieses Recht in Anspruch zu nehmen, so setzt sie die Organi-
gemessen vertreten werden. sation spätestens drei Monate vor der Absendung dieser
schriftlichen Notifikation davon in Kenntnis. Die Wirkung des
Artikel 8 Rücktritts beginnt sechs Monate nach der Notifikation.
1. Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien der Verein- Kündigen eine oder mehrere Regierungen vor dem 1. Januar
barung und die Organisation vom 1. Januar 1976 bis 1977 ihre Absicht an, von dem Protokoll zurückzutreten, so
30. September 1976 zur Unterzeichnung auf. können die übrigen Regierungen ebenfalls zurücktreten und
ihren Rücktritt bis spätestens 31. März 1977 notifizieren, ohne
2. Die Staaten werden nach den in Artikel 13 Absatz 2 der die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten zu müssen.
Vereinbarung vorgesehenen Verfahren Vertragsstaaten die-
ses Protokolls. Artikel 10
3. Das Protokoll tritt in Kraft, sobald die Organisation und Jede Regierung hat das Recht, bei oder nach der Unter-
Staaten, die zwei Drittel der in Anlage B genannten Gesamt- zeichnung dieses Protokolls oder bei ihrem Beitritt zu diesem
beitragssumme aufbringen, es ohne Vorbehalt der Ratifikation Protokoll eine nationale meteorologische Behörde unter ihrer
unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Genehmigungsur- Hoheitsgewalt zu benennen, die dieses Protokoll in ihrem Na-
kunde hinterlegt haben. men durchführen wird. Zu diesem Zweck kann zwischen der
4. Ein Mitgliedstaat der Organisation, der Vertragspartei betreffenden Behörde und der Organisation ein Zusammen-
der Vereinbarung ist, aber dieses Protokoll nicht innerhalb der arbeitsabkommen geschlossen werden.
in Absatz 1 genannten Frist unterzeichnet hat, kann ihm nach
seinem Inkrafttreten nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 5 Artikel 11
der Vereinbarung beitreten. Die Organisation, die für die Regierungen handelt, ist Eigen-
5. Ein Mitgliedstaat der Organisation, der nicht Vertrags- tümerin der für die Zwecke dieses Protokolls erworbenen
partei der Vereinbarung ist, kann diesem Protokoll nach sei- Anlagen und Ausrüstungen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehö-
rig befugten Vertreter dieses Protokolls unterschrieben.
Geschehen zu Neuilly-sur-Seine am 17. Dezember 1975 in
deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, In einer Urschrift, die
im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt
wird; diese übermittelt allen Regierungen und der Organisation
beglaubigte Abschriften.
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Anlage A
zum Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten
1. Beschreibung der Aufgaben der Organisation. der Ergebnisse des Systems an Stelle der unberichtig-
ten Daten verwendet werden.
Die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erwähnten Aufga-
ben sind im wesentlichen wie folgt: d. Eine Auswahl zweckmäßig aufbereiteter und mit Be-
zugsdaten versehener Bilddaten wird über den Satelli-
a. Wartung der in Abschnitt 2.2 der Anlage Ader Verein- ten verteilt. Das Auswahl- und das Übertragungsverfah-
barung beschriebenen Erdsegmentanlagen; hierzu ren wird so flexibel gestaltet, daß es je nach den Erfah-
gehört auch die Verwaltung und Verbesserung der rungen nach den Weisungen des Programmrates geän-
,.Software"; dert werden kann. Die Auswahl soll zunächst so getrof-
b. Betrieb dieser Anlagen zwecks Überwachung und fen werden, daß alle drei Stunden digitale Bilder von der
Steuerung des Satelliten in der Umlaufbahn; vollen Scheibe, alle 30 Minuten digitale und analoge Bil-
der der Zone Europa-Atlantik und mindestens alle drei
c. Auswertung der Telemetriedaten und Untersuchung Stunden analoge Bilder von den übrigen (in Segmenten
der Satellitenleistung in der Umlaufbahn; Optimierung aufgeteilten) Zonen übertragen werden.
der Betriebsarten;
e. Gemäß der zwischen der Organisation und der zustän-
d. Betrieb der Erdsegmentanlagen zwecks Erfassung, digen französischen Behörde geschlossenen Verein-
Verarbeitung und Verteilung von Daten nach Maßgabe barung werden die in Lannlon empfangenen und in ein
von Ziffer 2; geeignetes Format gebrachten Daten der SMS/GOES-
e. Speicherung und Wiederauffinden der durch Meteosat Satelliten der Vereinigten Staaten (soweit vorhanden)
erfaßten Daten nach Maßgabe von Ziffer 2 Absatz a; über Meteosat verteilt. Der Übertragungszeitplan wird
flexibel sein, es wird jedoch damit gerechnet, daß
f. Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Benutzern. täglich acht digitale und fünfzehn analoge Bilder über-
tragen werden.
2. Beschreibung der Ergebnisse. f. Das tägliche Übertragungsprogramm wird auch unge-
fähr 32 analoge WEFAX-Aufzeichnungen umfassen, für
Die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erwähnten erwar-
die die verarbeiteten Daten von Meteosat (z. B. Wolken-
teten Ergebnisse sind im folgenden beschrieben.
gipfelhöhen) oder die von Wetterdiensten in Form von
Die Güte und Menge der in der Nutzungsphase zu erbrin- Karten übertragenen Daten als Grundlage dienen
genden Daten wird von der Leistung des Meteosat- werden.
Systems als Ganzes abhängen. Nachstehend sind die
g. Die Meteosat-Bilddaten werden im Meteorologischen
Daten aufgeführt, die zu erbringen sind, wenn das System
Auswertezentrum verarbeitet, um soweit wie möglich
völlig vorschriftsmäßig funktioniert. Ist die Leistung von
für jedes der rd. 3 000 Bildsegmente der innerhalb des
vornherein weniger gut oder nimmt sie nach einiger Zeit ab,
nutzbaren Gesichtsfeldes des Satelliten liegenden
können möglicherweise nicht alle nachstehend aufge-
Zone die nachstehend aufgeführten meteorologischen
führten Daten geliefert werden, aber die Organisation wird
Größen zu bestimmen (die eingeklammerten Zahlen ge-
sich nach besten Kräften bemühen, alle dem Leistungs-
ben an, wie oft jedes dieser Ergebnisse täglich geliefert
vermögen des Systems entsprechenden Ergebnisse zu er-
wird):
bringen.
- Wind - nach der Wolkenbewegung - in möglichst
a. Alle dreißig Minuten werden Bilder von der gesamten
vielen Höhenbereichen (2);
vom Satelliten aus sichtbaren Scheibe empfangen, die
vom Infrarot-Kanal ständig, vom Kanal für den sichtba- - Meeresoberflächentemperatur (2);
ren Spektralbereich bei Tageslicht und vom Kanal für - Wolkengipfelhöhe (4);
die Bestimmung des Wasserdampfgehaltes nur bei Ein- - Wolkenanalyse [Wolkenart und -decke] (4);
schaltung dieses Kanals geliefert werden. Die Bilder - Strahlungsbilanz (1 );
werden von einem Rechner verarbeitet, um Mängel des
Radiometers so weit wie möglich auszugleichen. Diese - Wasserdampfgehalt (2).
korrigierten (,.vorverarbeiteten") Bilder werden in digi- Diese Ergebnisse werden über die eigens dafür vorge-
taler und photographischer Form gespeichert und die- sehene Anschlußstelle in das meteorologische Fern-
nen als Grundlage für die weiter unten beschriebenen meldenetz (GTS) eingegeben oder über den Satelliten
Ergebnisse. verteilt; sie werden auch gespeichert.
b. Die Bilder werden zur Bestimmung des scheinbaren h. Die von den Datensammelplattformen (OCP) übertrage-
Standortes von Bezugspunkten und, davon ausgehend, nen Daten werden von der Bodenanlage Meteosat
in Verbindung mit anderen Telemetriedaten zur Erstel- (GFM) empfangen. Sie werden verarbeitet, aufbereitet,
lung eines Verzerrungsmodells jedes Bildes herange- mit Bezugsdaten versehen und, wie mit der für den Be-
zogen, das die Abweichungen zwischen dem tatsäch- trieb der jeweiligen Datensammelplattform zuständigen
lichen Standort von Punkten auf dem Bild und dem- Stelle vereinbart, den Nutzern zur Verfügung gestellt.
jenigen Standort angibt, den die Punkte hätten, wenn
i. Steuersignale (zur Abfrage) werden gemäß den verein-
der Satellit eine ideale Position und Ausrichtung hätte.
barten Erfordernissen der für den Betrieb der Daten-
Die Verzerrungsmodelle werden auch gespeichert und
sammelplattformen zuständigen Stellen über den
können ebenfalls bei der Weiterverarbeitung der Bilder
Satelliten an die Datensammelplattformen übertragen.
verwendet werden.
c. Es ist vorgesehen, daß rd. 20 % der Bilddaten „berich- 3. Revisionsklausel.
tigt'', d. h. in eine von der Position und Lage des Satel-
liten unabhängige Projektion umgewandelt werden. Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß des Pro-
Diese berichtigten Daten können bei der Ausarbeitung grammrates revidiert werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981 665
Anlage B
zum Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten
1. Kosten der Arbeiten der Nutzungsphase. 2. Beitragsschlüssel.
Der in Artikel 5 dieses Protokolls auf 14, 15 Millionen Rech- Die Regierungen beteiligen sich nach folgendem Schlüssel
nungseinheiten festgelegte Gesamtfinanzrahmen basiert an den Kosten der Durchführung der Nutzungsphase durch
auf folgenden Schätzungen und auf der Annahme, daß die die Organisation nach diesem Protokoll:
Organisation für die gesamte Nutzungsphase zuständig ist.
Staaten Beitragsanteile
Preisstand: V. H.
Mitte 1975
Millionen R. E.
Deutschland .................... . 25,66
a. Überwachung der Leistung des Belgien ........................ . 4,06
Meteosat in der Umlaufbahn. 2,41
Dänemark ...................... .
Die Ausgaben für das Weltraumseg- Frankreich ..................... . 23,70
ment werden unter Zugrundelegung der 15,07
Italien .......................... .
in Anlage A beschriebenen Aufgaben
wie folgt veranschlagt, für: Vereinigtes Königreich .......... . 20,60
- Auswertung der Telemetriedaten; Schweden ..................... . 5,02
- technische Unterstützung des Ope- Schweiz ....................... . 3,48
rationspersonals zwecks Optimie-
rung der Betriebsarten; Insgesamt ...................... . 100,00
- administrative Unterstützung durch
die Organisation;
- internes Personal der Organisation
3. Zeitplan.
und das mit der Entwicklung des
Satelliten beauftragte Personal des Die Organisation stellt in der Mitte jedes Jahres für das fol-
Konsortiums, das insgesamt rd. gende Jahr einen festen Zeitplan für die Verpflichtungser-
23 Mann/Jahre darstellt .......... . mächtigungen und Ausgabemittel auf. Der nachstehend
b. Meteosat-Operationen in der aufgeführte Zeitplan, der auf der Annahme beruht, daß die
Umlaufbahn. Nutzungsphase am 1. Januar 1978 beginnt, soll als Anhalt
dienen.
Die Kosten für die in Anlage A aufge-
führten Arbeiten lassen sich wie folgt In Millionen R.E. nach dem Preisstand von Mitte 1975
aufschlüsseln:
- Personalkosten .................. . 7,8 Verpflichtungs- Ausgabemittel
ermächtigungen
- Dienstleistungen zur Unterhaltung
der Datenverarbeitungszentrale .... 3,25
1977 ......... 2,3 0,3
- Betriebskosten, einschließlich der
1978 ......... 5,7 5,7
Verbrauchsgüter, Miete von Fern-
sprech- und Fernschreibleitungen, 1979 ......... 4,45 5,45
Beteiligung an den Betriebskosten 1980 ......... 1,70 2,70
von Redu und Odenwald ......... . 2,1
Insgesamt .... 14,15 14,15
Gesamtkosten der Nutzung ....... . 14,15
4. Berichte der Organisation über die finanzielle Lage und
den Stand der Verträge.
Der Generaldirektor der Organisation erteilt die notwendi-
gen Weisungen für die Vorlage von Berichten über den
Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die
Beitragsabrufe, den jeweiligen Ausgabenstand und die
neuesten Gesamtkostenschätzungen für das Programm
nach den einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung
der Organisation über die Re,:hnungslegung (Kapitel III
Abschnitt VI der Finanzordnung) und nach den vom Rat der
Organisation erlassenen Bestimmungen über die ihm re-
gelmäßig vorzulegenden Berichte (ESRO/C/306, Add. 2,
Rev. 1).
5. Revlslonsklausel.
Die Ziffern 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen
Beschluß des Programmrates revidiert werden. Die Ziffer 4
kann vom Programmrat mit Zweidrittelmehrheit revidiert
werden.
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-costaricanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 24. August 1981
Das in San Jose am 29. August 1979 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 8
am 21 . Mai 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatz 1 sind ins-
besondere Schulen, Kulturinstitute, Bibliotheken und ähnliche
und
wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.
die Regierung der Republik Costa Rica -
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften
von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren dieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Fami-
Völkern auf dem Gebiet der Kultur, einschließlich der Wissen- lienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen
schaft und Bildung zu verstärken, und Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße Durchführung
ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und
überzeugt, daß die freundschaftliche Zusammenarbeit und Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit.
der kulturelle Austausch das Verständnis für Kultur und
Geistesleben sowie für die Lebensform des anderen Volkes (4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gel-
fördern werden - tenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,
Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in
sind wie folgt übereingekommen: Ziffern (1 ), (2) und (3) genannten Personen und Einrichtungen
anwendbar sind, zu gewähren.
Artikel 1
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegen-
seitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und Artikel 3
einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.
(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus-
tausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft,
Artikel 2 des Unterrichts- und Erziehungswesens, der darstellenden
(1) Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei bestrebt sein, und bildenden Künste und der Musik zu fördern.
kulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rah- (2) Sie werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studenten,
men der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter von Wissenschaftlern und Forschem der anderen Seite Stipendien
beiden zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen und nach zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten zur
Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu fördern. Verfügung stellen.
657
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1981 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
10. 8. 81 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundes-
republik Deutschland und der United States Nuclear Regulatory Commission über den Austausch
technischer Informationen und über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit . . . . . 657
17. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung· zwischen bestimmten Mitglied-
staaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraum-
forschungs-Organisation über die Durchführung eines SPACELAB-Programms............... 660
17. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitglied-
staaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraum-
forschungs-Organisation über die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms . . . . . . . . . . . 661
17. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitglied-
staaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraum-
forschungs-Organisation über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms . . . . . . . 661
17. 8. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und bestimmten Regierungen, die Mitglieder der Europäischen
Weltraumforschungs-Organisation sind, über ein Programm der Zusammenarbeit bei der Ent-
wicklung, Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums in Verbindung mit dem Raum-
transportersystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
17. 8. 81 Bekanntmachung des Protokolls über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten 662
24. 8. 81 Bekanntmachung des deutsch-costaricanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit 666
24. 8. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit................ 667
25. 8. 81 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und der United States Nuclear Regulatory Commission
über den Austausch technischer Informationen
und über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit
Vom 10. August 1981
In Washington ist am 6. Juli 1981 eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister
des Innern der Bundesrepublik Deutschland und der Nuclear Regulatory Commission
der Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicher•
heit kerntechnischer Einrichtungen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrem Artikel 11
am 6. Juli 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. August 1981
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Günter Hartkopf
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und der United Stetes Nuclear Regulatory Commission
über den Austausch technischer Informationen
und über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit
Der Bundesminister des Innern nete Abschaltungen von Reaktoren sowie Vorgänge, die
der Bundesrepublik Deutschland sich auf die Sicherheit beziehen, d. h. bei denen es sich um
(im folgenden als BMI bezeichnet) böswillige störende Eingriffe, Sabotage oder Umgehung
von Sicherungsverfahren, -einrichtungen und -personal
und die
handeln kann;
United States Nuclear Regulatory Commission 8. Abdrucke regulatorischer Normen, die von den regulatori-
(Im folgenden als NRC bezeichnet) - schen Organisationen der Vertragsparteien angewandt
werden müssen oder zur Anwendung vorgesehen sind.
im Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse an Sicherheit und
Sicherungsmaßnahmen bei der friedlichen Nutzung der Kern-
energie sowie am Austausch diesbezüglicher Erfahrungen und Artikel 2
hinsichtlich der gemeinsamen Zielsetzung, Sicherheit und Si- Die Vertragsparteien sind sich einig, daß Berichte außerhalb
cherung kemtechnischer Einrichtungen und des entsprechen- des Bereichs des regulatorischen Programms der NRC oder
den Materials zu verbessern und eine Gefährdung der Öffent- außerhalb des die Sicherheit kerntechnlscher Einrichtungen
lichkeit, der Umwelt und der nationalen Sicherheit zu verhin- und den Strahlenschutz betreffenden Aufgabenkreises des
dern, nachdem sie In ähnlicher Weise im Rahmen einer fünf- BMI nicht In diese Ver~inbarung einbezogen sind.
jährigen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen zusammengear-
Artikel 3
beitet haben, die ursprünglich am 1. Oktober 1975 unterzeich-
net wurde, und nachdem sie Ihren gemeinsamen Wunsch be- 1. Der Austausch von Informationen auf Grund dieser Ver-
kundet haben, diese Zusammenarbeit fortzusetzen - einbarung erfolgt durch Briefe, Berichte und andere Dokumen-
te sowie durch Besuche und Zusammenkünfte, die von Fall zu
sind wie folgt übereingekommen: Fall vorher vereinbart werden.
2. Jährlich oder in beiderseits vereinbarten anderen Zeitab-
Artikel 1 ständen werden Sitzungen abgehalten, um den Fortgang der
Zusammenarbeit zu überprüfen, Änderungen an den Bestim-
Soweit es dem BMI und der NRC nach den Gesetzen und
mungen der Vereinbarung zu empfehlen und Fragen zu erör-
sonstigen Vorschriften Ihrer Linder gestattet ist, vereinbaren
tern, die in den Rahmen dieser Vereinbarung fallen. Termin, Ort
die Vertragsparteien folgende Arten technischer Informatio-
und Tagesordnung für diese Sitzungen werden im voraus ver-
nen auszutauschen, die sich auf die Regelung der Sicherheit
einbart.
und der Umwelteinflüsse besonders bezeichneter Kern-
energie-Einrichtungen beziehen: Artikel 4
1. aktuelle Berichte über technische Sicherheit und Umwelt- Jede Vertragspartei benennt zur Koordinierung ihres Anteils
auswirkungen, die durch oder für eine der Vertragsparteien an der Zusammenarbeit einen Administrator.
als Grundlage oder zur Unterstützung von regulatorischen 1. Die Administratoren sind die Empfänger aller im Rahmen
Beschlüssen und Grundsatzverfahren in schriftlicher Form der Zusammenarbeit übermittelten Dokumente, wozu, so-
erarbeitet worden sind; fern nichts anderes vereinbart wird, auch Kopien aller Brie-
2. Dokumente über wichtige Genehmigungsmaßnahmen so- fe gehören. Die Administratoren sind für die Entwicklung
wie sicherheits- und umweltrelevante Beschlüsse, die der Zusammenarbeit im Rahmen der Bedingungen dieser
kerntechnische Einrichtungen berühren; Vereinbarung verantwortlich. Sie treffen auch die Verein-
barungen über die kerntechnischen Einrichtungen, die Ge-
3. ausführliche Unterlagen, In denen das von der NRC ange- genstand des Informationsaustausches sein sollen sowie
wandte Verfahren für die Genehmigung und regulatorische über besondere Dokumente und Normen, die ausgetauscht
Behandlung t>E-stimmter amerikanischer Einrichtungen be- werden sollen.
schrieben wird, die vom BMI als bestimmten Einrichtungen
ähnlich bezeichnet werden, die in der Bundesrepublik 2. Die Administratoren bestimmen die Zahl der zu liefernden
Deutschland gebaut werden oder geplant sind sowie ent- Kopien der ausgetauschten Dokumente.
sprechende Unterlagen über derartige Einrichtungen in der 3. Diese Einzelregelungen sollen unter anderem sicherstel-
Bundesrepublik Deutschland; len, daß ein in etwa ausgewogener Austausch von Informa-
4. Informationen auf dem Gebiet der Reaktorsicherheitsfor- tionen erreicht und aufrechterhalten wird.
schung, die eine frühzeitige Beachtung im Interesse der
öfffentlichen Sicherheit erfordern, zusammen mit einem Artikel 5
Hinweis auf bedeutsame Folgewirkungen;
Im allgemeinen können die bei jeder Vertragspartei einge-
5. Berichte über Betriebserfahrungen, zum Beispiel Berichte gangenen Informationen ohne weitere Genehmigung der an-
über nukleare Störfälle, Unfälle und Abschaltungen sowie deren Vertragspartei uneingeschränkt verbreitet werden.
Zusammenstellungen historischer Zuverlässigkeitsdaten
1. Mit Vorrechten verbundene Informationen, zum Beispiel
über Bauteile und Systeme;
private, vermögensrechtliche, betriebliche und andere In-
6. regulatorische Verfahren für die Bewertung der Sicherheit, formationen, die im Land der absendenden Vertragspartei
der Schutzvorrichtungen und der Umwelteinflüsse kern- als vertraulich behandelt und von dieser im Vertrauen dar-
technischer Einrichtungen; auf und unter der Bedingung geliefert werden, daß die emp-
7. frühzeitige Mitteilung wichtiger Vorgänge, die für die Ver- fangende Vertragspartei die Informationen vor unbefugter
tragsparteien von unmittelbarem Belang sind, zum Beispiel Preisgabe schützt, werden von der absendenden Vertrags-
schwere betriebliche Störfälle, von der Regierung angeord- partei als solche bezeichnet und mit dem deutlichen Stern-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981 659
pelaufdruck „Nicht zur Verbreitung ohne Genehmigung des 6. Für die Anwendung oder Verwendung von Informationen,
BMI oder der NRC bestimmt" oder einem ähnlichen Auf- die auf Grund dieser Vereinbarung zwischen den Vertrags-
druck gekennzeichnet. Die empfangende Vertragspartei parteien ausgetauscht oder übermittelt werden, ist die Ver-
darf solche bevorrechtigten Informationen nicht ohne vor- tragspartei verantwortlich, welche die Informationen erhält.
herige schriftliche Genehmigung der absendenden Ver- Die übermittelnde Vertragspartei übernimmt keine Gewähr
tragspartei weitergeben, außer in folgenden Fällen: dafür, daß solche Informationen für eine bestimmte Ver-
wendung oder Anwendung geeignet sind.
- auf amerikanischer Seite an Berater und Auftragnehmer
der NRC und an mitwirkende Behörden der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika sowie an andere Artikel 6
Personen, die diese Informationen ausschließlich bei Ar- Diese Vereinbarung zwingt eine Vertragspartei nicht dazu,
beiten verwenden, die nach den Bedingungen von Ge- Maßnahmen zu ergreifen, die mit ihren Gesetzen, sonstigen
nehmigungen oder Verträgen für kerntechnische Ein- Vorschriften und grundsatzpolltischen Richtlinien unvereinbar
richtungen erforderlich sind, um die Gesundheit und Si- wären. Sollte es zu einer Kollision zwischen den Bedingungen
cherheit der Bevölkerung zu schützen; dieser Vereinbarung und den vorerwähnten Gesetzen, Vor-
- auf deutscher Seite an Berater und Auftragnehmer der schriften und grundsatzpolitischen Richtlinien kommen, so
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und an die sind sich die Vertragsparteien einig, miteinander zu beraten,
Genehmigungsbehörden für kerntechnische Einrichtun- bevor Maßnahmen ergriffen werden.
gen sowie an andere Personen, die diese Informationen
ausschließlich bei Arbeiten verwenden, die nach den Be- Artikel 7
dingungen von Genehmigungen oder Verträgen für kern- Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß die Möglich-
technische Einrichtungen erforderlich sind, um die Ge- keit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen von der Verfügbarkeit
sundheit und Sicherheit der Bevölkerung zu schützen. dafür bestimmter Mittel abhängt. Eine gegenseitige Kostener-
Dies gilt unter der Voraussetzung, daß jede Weitergabe von stattung ist zwischen den Vertragsparteien nicht vorgesehen.
bevorrechtigten Informationen nach Ziffer 1 soweit notwen- Beide Vertragsparteien tragen jeweils die in ihrem Zuständig-
dig und von Fall zu Fall sowie gemäß einer Vertraulichkeits- keitsbereich entstehenden Kosten.
vereinbarung erfolgt.
Artikel 8
2. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei,
die bevorrechtigte Informationen auf Grund dieser Verein- Informationen der in der Vereinbarung erfaßten Art sind teil-
barung liefert, kann die empfangende Vertragspartei sol- weise nicht in Dienststellen und Einrichtungen der Vertrags-
che bevorrechtigten Informationen an einen größeren Kreis parteien selbst, sondern nur in anderen Dienststellen der Re-
weitergeben, als dies sonst erlaubt ist. Die Vertragspar- gierungen verfügbar. Jede Vertragspartei verpflichtet sich da-
teien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren zur Bean- her, die andere in der Ausrichtung von Versuchen und der Wei-
tragung und Einholung der Genehmigung für eine derartige terleitung von Anfragen wegen Informationen an solche Stel-
weitere Verbreitung zusammen, und Jede Vertragspartei len zu unterstützen. Dies bedeutet selbstverständlich keine
wird diese Genehmigung in dem nach ihren innerstaat- Verpflichtung anderer Stellen, diese Informationen bereitzu-
lichen Verfahrensgrundsätzen, Gesetzen und sonstigen stellen.
Vorschriften zulässigen Umfang erteilen. Artikel 9
3. Eine Vertragspartei, die auf Grund dieser Vereinbarung be- Die auf Grund dieser Vereinbarung ausgetauschten Infor-
vorrechtigte Informationen erhält, hat deren vertraulichen mationen unterliegen den Regelungen über Patente, die in der
Charakter zu achten unter der Voraussetzung, daß die In- Zusatzvereinbarung niedergelegt sind.
formationen eindeutig als solche kenntlich gemacht sind.
Die empfangende Vertragspartei hat solchen bevorrechtig- Artikel 10
ten Informationen Schutz in demselben Maß zu gewähren, Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
wie er von selten der absendenden Vertragspartei gewährt nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
wird. über der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in-
4. Gelangt eine der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung
zu der Erkenntnis, daß sie nicht in der Lage sein wird, die eine gegenteilige Erklärung abgibt.
in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen über Nicht-
weitergabe einzuhalten, oder daß dies begründeterweise Artikel 11
erwartet werden kann, so unterrichtet sie umgehend die 1. Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien treten danach Kraft und bleibt vorbehaltlich des Absatzes 2 fünf Jahre in
in Beratungen ein, um ein geeignetes Verfahren festzu- Kraft, sofern sie nicht von den Vertragsparteien um einen wei-
legen. teren Zeitabschnitt verlängert wird.
5. Diese Vereinbarung hindert eine Vertragspartei nicht dar- 2. Jede Vertragspartei kann von dieser Vereinbarung zu-
an, Informationen zu verwenden oder zu verbreiten, die sie rücktreten, nachdem sie der anderen Vertragspartei sechs
ohne Einschränkung durch eine Vertragspartei aus Quellen Monate vor dem beabsichtigten Termin ihren Rücktritt schrift-
außerhalb des Rahmens dieser Vereinbarung erhält. lich notifiziert hat.
Geschehen zu Washington am 6. Juli 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Gerhart Baum
Für die United Stetes Nuclear Regulatory Commission
Nunzlo J. PaMadlno
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Patent-Zusatzvereinbarung 1.4 Die Vertragsparteien verzichten im Verhältnis zueinander
Für jede Erfindung, die während der Laufzeit und im Verfolg auf die Erstattung der Kosten, die ihnen insbesondere aus
oder auf Grund dieses Austausches technischer Informationen der Verpflichtung zur Zahlung von Vergütungen, Prämien,
und dieser Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicher- Gebühren oder Entschädigungen wegen der Entstehung,
heit zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundes- des Erwerbs oder der Schutzrechtsanmeldung von Erfin-
republik Deutschland (BMI) und der United States Nuclear dungen erwachsen, die während der Laufzeit der Erneue-
Regulatory Commission (NRC) gemacht oder konzipiert wird, rungsvereinbarung vom 6. Juli 1981 und im Verfolg oder
gilt folgendes: auf Grund der darin vorgesehenen Programme und Tätig-
keiten gemacht oder konzipiert werden; dies gilt auch für
1.1 Wenn die Erfindung unter Verwendung von Informationen Vergütungen nach dem deutschen Gesetz über Arbeit-
gemacht wird, die von einer Vertragspartei, ihren Beratern nehmererfindungen. Für Erfindungen im Bereich dieser
oder ihren Auftragnehmern auf Grund der Erneuerungs- Vereinbarung verzichtet die NRC gegenüber dem BMI dar-
vereinbarung vom 6. Juli 1981 mitgeteilt worden sind, er- auf, Ansprüche aus dem U.S. Atomic Energy Act von 1954
wirbt die Vertragspartei, welche die Erfindung macht, in seiner jeweiligen Fassung geltend zu machen.
sämtliche Rechte, Ansprüche und Interessen auf und an
solcher Erfindung, solcher Entdeckung, solcher Patentan-
meldung oder solchem Patent in allen Ländern, jedoch mit 2. Wird eine Erfindung während der Laufzeit und im Verfolg
der Verpflichtung, der anderen Vertragspartei eine ge- oder auf Grund dieser Vereinbarung über den Austausch
bührenfreie, nicht ausschließliche und unwiderrufliche technischer Informationen gemacht, so wird diejenige
sowie mit dem Recht zur Erteilung von Unterlizenzen ver- Vertragspartei, die diese Erfindung weder macht noch
bundene Lizenz auf eine solche Erfindung, eine solche Informationen zu dieser Erfindung beiträgt, keine An-
Entdeckung, eine solche Patentanmeldung oder ein sol- sprüche auf Rechte an dieser Erfindung geltend machen.
ches Patent in allen Ländern zu gewähren.
1.2 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß diese
Vereinbarung auch Patente einbeziehen soll, die nach In- 3. Bei einer Lizenz, welche die empfangende Vertragspartei
krafttreten der Europäischen Patentübereinkommen bei einem Dritten erteilt, sind die Bedingungen, der die emp-
dem Europäischen Patentamt erwirkt werden. Sollten sich fangende Vertragspartei wegen dieser Lizenz unterliegt,
nach Inkrafttreten der Europäischen Patentüberein- auch dem Dritten aufzuerlegen. Der Dritte Ist Insbesonde-
kommen Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Pa- re zu verpflichten, Erfindungen oder sonstige Erkenntnis-
tent-Zusatzvereinbarung ergeben, so kann jede Vertrags- se, die er bei der Ausübung der Lizenz erwirbt, seinem Li-
partei diejenigen Änderungen beantragen, die erforderlich zenzgeber so zur Verfügung zu stellen, daß dieser sie ge-
sind, um die Anpassung des vorstehenden Artikels zu be- gebenenfalls im Rahmen dieser Vereinbarung verwerten
wirken. kann.
1.3 Eine Vertragspartei darf keine diskriminierenden Maß-
nahmen gegen Staatsangehörige der anderen Vertrags- 4. Die Auswertung von Entdeckungen ist im übrigen vorbe-
partei im Hinblick auf die Gewährung der unter Nummer 1 haltlich des Artikels 5 der Erneuerungsvereinbarung vom
erwähnten Lizenzen oder Unterlizenzen ergreifen. 6. Juli 1981 unbeschränkt möglich.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation -
über die Durchführung eines SPACELAB-Programms
Vom 17. August 1981
Die Vereinbarung vom 15. Februar 1973 zwischen be-
stimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum-
forschungs-Organisation und der Europäischen Welt-
raumforschungs-Organisation über die Durchführung
eines SPACELAB-Programms (BGBI. 1975 II S. 1294)
ist nach ihrem Artikel 14 Abs. 3 ferner für
Italien am 27. Oktober 1975
. Niederlande am 6. Februar 1979
in Kraft getreten.
Bonn, den 17. August 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Dr. Lehr
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981 661
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Geltungsbereich der Vereinbarung
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen der Europäischen
Weltraumforschungs-Organisation Weltraumforschungs-Organisation
und der Europäischen und der Europäischen
Weltraumforschungs-Organisation Weltraumforschungs-Organisation
über die Durchführung über die Durchführung
eines Wettersatellitenprogramms eines Fernmeldesatelliten-Programms
Vom 17. August 1981 Vom 17. August 1981
Die Vereinbarung vom 12. April 1973 zwischen be-
stimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum-
Die Vereinbarung vom 12. Juli 1972 zwischen be- forschungs-Organisation und der Europäischen Welt-
stimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum- raumforschungs-Organisation über die Durchführung
forschungs-Organisation und der Europäischen Welt- eines Fernmeldesatelliten-Programms (BGBI. 1975 II
raumforschungs-Organisation über die Durchführung S. 1307) ist nach ihrem Artikel 13 Abs. 3 ferner für
eines Wettersatellitenprogramms (BGBI. 1975 II Italien am 27. Oktober 1975
S. 1269) ist nach ihrem Artikel 13 Abs. 3 ferner für Niederlande am 14. November 1979
Italien am 27. Oktober 1975 Schweden am 6. April 1976
in Kraft getreten. und nach ihrem Artikel 13 Abs. 5 für
Spanien am 28. September 1979
in Kraft getreten.
Bonn, den 17. August 1981 Bonn, den 17. August 1981
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Forschung und Technologie für Forschung und Technologie
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Lehr Dr. Lehr
Bekanntmachun51
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und bestimmten Regierungen,
die Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation sind,
über ein Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung,
Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums
in Verbindung mit dem Raumtransportersystem
Vom 17. August 1981
Das Übereinkommen vom 14. August 1973 zwischen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
bestimmten Regierungen, die Mitglieder der Europäi-
schen Weltraumforschungs-Organisation sind, über ein
Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung,
Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaborato-
riums in Verbindung mit dem Raumtransportersystem
(BGBI. 1975 II S. 1301) ist nach seinem Artikel 14
Buchstabe C ferner für
Italien am 27. Oktober 1975
Niederlande am 6. Februar 1979
in Kraft getreten.
Bonn, den 17. August 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Dr. Lehr
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Protokolls über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten
Vom 17. August 1981
Das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Neuilly-sur-Seine am
16. Februar 1977 unterzeichnete Protokoll vom 17. Dezember 1975 über die Nutzung
eines voroperationellen Wettersatelliten ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 29. April 1977
in Kraft getreten.
Das Protokoll ist zum selben Zeitpunkt für
Frankreich
Italien
Vereinigtes Königreich
die Europäische Weltraumorganisation
und für die
Schweiz am 14. März 1979
in Kraft getreten. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. August 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Dr. Lehr
Protokoll
über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten
Die Vertragsregierungen dieses Protokolls (im folgenden als Vorkehrungen zu treffen, um eine Unterbrechung im Manage-
,,Regierungen" bezeichnet), ment und in der Kontrolle des Meteosat während der Nut-
zungsphase zu vermeiden;
und
die Europäische Weltraumforschungsorganisation, die seit gestützt auf den Beschluß des Rates der Organisation, wo-
dem 31. Mai 1975 ihre Tätigkeit unter dem Namen Europäische nach der Rat sich damit einverstanden erklärt, daß die Orga-
Weltraumorganisation ausübt (Im folgenden als „Organisa- nisation die Verantwortung für das Management und die Kon-
tion'' bezeichnet), trolle des Meteosat auch über den auf seine Einbringung in die
Umlaufbahn folgenden sechsmonatigen Zeitraum hinaus
eingedenk der „Vereinbarung zwischen bestimmten Mit- übernimmt (ESRO/C/MIN/73);
gliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisa-
tion und der Europäischen Weltraumforschungsorganisatlon gestützt auf Artikel VIII des am 14. Juni 1962 zur Unterzeich-
über die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms", die nung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer Euro-
am 12. Juli 1972 in Neuilly-sur-Seine zur Unterzeichnung auf- päischen Weltraumforschungsorganisatlon;
gelegt wurde und am 29. September 1972 in Kraft getreten ist
gestützt auf das am 30. Mai 1975 unterzeichnete Überein-
und die durch den Programmrat am 29. März 1973 geändert
kommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorgani-
wurde (im folgenden als „Vereinbarung" bezeichnet); sation,
eingedenk dessen, daß der Zweck der Vereinbarung die haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Durchführung eines Programms Ist, das den Entwurf, die Ent-
wicklung, den Bau, die Einbringung in eine Umlaufbahn, das Artikel 1
Management und die Kontrolle eines voroperationellen Wet-
1. Die Regierungen nehmen die Nutzungsphase des
tersatelliten (im folgenden als „Meteosat" bezeichnet) umfaßt;
Meteosat in Angriff, die sechs Monate nach dessen erster er-
folgreicher Einbringung in die Umlaufbahn beginnt.
eingedenk des der Organisation erteilten Auftrags, Meteo-
sat während eines Zeitraums von sechs Monaten nach seiner 2. Die Organisation führt die Nutzungsphase für die Regie-
Einbringung in die Umlaufbahn zu erproben; rungen in enger Verbindung mit deren meteorologischen
Behörden in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Pro-
im Hinblick darauf, daß das Management eines operationel- grammrates durch. Die in dieser Phase durchzuführenden Auf-
len meteorologischen Systems, bestehend aus einem Welt- gaben und die erwarteten Ergebnisse sind in Anlage A be-
raumsegment und einem damit verbundenen Erdsegment, von schrieben.
einem europäische meteorologische Behörden vertretenden Artikel 2
Organ übernommen werden soll;
Die Organisation übernimmt das Management und die
Kontrolle des Meteosat für einen Zeitraum bis zu zweieinhalb
in dem Wunsch, gleichwohl entsprechend dem Vorschlag Jahren, beginnend nach dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten
der Konferenz der Wetterdienstedirektoren die erforderlichen Zeitraum von sechs Monaten.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981 663
Artikel 3 nem Inkrafttreten ebenfalls nach Maßgabe des Artikels 13 Ab-
Die Organisation kann Einrichtungen und Organe ihrer Mit- satz 5 der Vereinbarung beitreten. Der Programmrat kann im
gliedstaaten um Mitwirkung bei der Durchführung bestimmter Rahmen der Beitrittsbedingungen unter anderem verlangen,
Teilaufgaben bitten. daß der betreffende Mitgliedstaat einen Beitrag zu den im Rah-
men der Vereinbarung vorgenommenen Investitionen zahlt,
Artikel 4 und dessen Höhe festlegen. Dieser Beitrag wird den Teilneh-
Die Regierungen sollen sicherstellen, daß die Zusammen- mern der Vereinbarung im Verhältnis der von ihnen nach der
setzung ihrer nationalen Delegation im Programmrat dem me- Vereinbarung zu zahlenden Beiträge gutgeschrieben.
teorologischen Charakter der Nutzungsphase entspricht.
6. Ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der nicht Ver-
tragspartei der Vereinbarung ist, kann nach Inkrafttreten des
Artikel 5 Protokolls nach dem gleichen Verfahren, wie es in Artikel 14
1. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Nutzungs- der Vereinbarung vorgesehen ist, Vertragspartei dieses Proto-
phase durch die Organisation ergeben, werden von den Regie- kolls werden.
rungen innerhalb eines Finanzrahmens von 14, 15 Millionen Artikel 9
Rechnungseinheiten (zum Preisstand von Mitte 1975) ge- 1. Die Bestimmungen der Vereinbarung finden sinngemäß
tragen. Anwendung auf dieses Protokoll. Jedoch sind im Falle eines
2. Die Jahreshaushaltspläne für die Nutzungsphase wer- Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Vereinbarung
den vom Programmrat mit Zweidrittelmehrheit angenommen. und den Bestimmungen des Protokolls letztere maßgebend.
3. Die Kosten für die Durchführung der Nutzungsphase so- 2. Die diesem Protokoll beigefügten Anlagen sind Bestand-
wie der Beitragsschlüssel sind in Anlage B dargelegt. teil dieses Protokolls.
3. Dieses Protokoll kann vor Ablauf des in Artikel 2 genann-
Artikel 6 ten Zeitraums durch einen mit Zweidrittelmehrheit der minde-
stens zwei Drittel der Beiträge aufbringenden Regierungen ge-
Bei der Erbringung von Dienstleistungen für Benutzer stellen
faßten Beschluß des Programmrates oder dann außer Kraft
die Organisation und die Regierungen sicher, daß im Falle ei-
gesetzt werden, wenn das Management des Meteosat durch
ner Funktionsstörung oder eines Versagens des Meteosat-
einen mit Zweidrittelmehrheit der mindestens zwei Drittel der
Systems die Organisation oder die Regierungen nicht haftbar
Beiträge aufbringenden Regierungen gefaßten Beschluß des
gemacht werden können.
Programmrates einem europäische meteorologische Be-
hörden vertretenden Organ übertragen wird. Der letztge-
Artikel 7 nannte Beschluß erstreckt sich auch auf die Übertragung der
Die Organisation hat darüber zu wachen, daß das Meteosat- in Artikel 11 genannten Anlagen und Ausrüstungen.
System so weit wie möglich mit anderen Wettersatelliten- 4. Jede Regierung hat das Recht, spätestens am 31. März
systemen koordiniert wird. Zu diesem Zweck sorgt die Organi- 1977 durch schriftliche Notifikation an die Organisation von
sation im Rahmen des Möglichen dafür, daß die interessierten diesem Protokoll zurückzutreten. Beabsichtigt eine Regierung,
Wetterdienste in internationalen Koordinierungssitzungen an- dieses Recht in Anspruch zu nehmen, so setzt sie die Organi-
gemessen vertreten werden. sation spätestens drei Monate vor der Absendung dieser
schriftlichen Notifikation davon in Kenntnis. Die Wirkung des
Artikel 8 Rücktritts beginnt sechs Monate nach der Notifikation.
1. Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien der Verein- Kündigen eine oder mehrere Regierungen vor dem 1. Januar
barung und die Organisation vom 1. Januar 1976 bis 1977 ihre Absicht an, von dem Protokoll zurückzutreten, so
30. September 1976 zur Unterzeichnung auf. können die übrigen Regierungen ebenfalls zurücktreten und
ihren Rücktritt bis spätestens 31. März 1977 notifizieren, ohne
2. Die Staaten werden nach den in Artikel 13 Absatz 2 der die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten zu müssen.
Vereinbarung vorgesehenen Verfahren Vertragsstaaten die-
ses Protokolls. Artikel 10
3. Das Protokoll tritt in Kraft, sobald die Organisation und Jede Regierung hat das Recht, bei oder nach der Unter-
Staaten, die zwei Drittel der in Anlage B genannten Gesamt- zeichnung dieses Protokolls oder bei ihrem Beitritt zu diesem
beitragssumme aufbringen, es ohne Vorbehalt der Ratifikation Protokoll eine nationale meteorologische Behörde unter ihrer
unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Genehmigungsur- Hoheitsgewalt zu benennen, die dieses Protokoll in ihrem Na-
kunde hinterlegt haben. men durchführen wird. Zu diesem Zweck kann zwischen der
4. Ein Mitgliedstaat der Organisation, der Vertragspartei betreffenden Behörde und der Organisation ein Zusammen-
der Vereinbarung ist, aber dieses Protokoll nicht innerhalb der arbeitsabkommen geschlossen werden.
in Absatz 1 genannten Frist unterzeichnet hat, kann ihm nach
seinem Inkrafttreten nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 5 Artikel 11
der Vereinbarung beitreten. Die Organisation, die für die Regierungen handelt, ist Eigen-
5. Ein Mitgliedstaat der Organisation, der nicht Vertrags- tümerin der für die Zwecke dieses Protokolls erworbenen
partei der Vereinbarung ist, kann diesem Protokoll nach sei- Anlagen und Ausrüstungen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehö-
rig befugten Vertreter dieses Protokolls unterschrieben.
Geschehen zu Neuilly-sur-Seine am 17. Dezember 1975 in
deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, In einer Urschrift, die
im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt
wird; diese übermittelt allen Regierungen und der Organisation
beglaubigte Abschriften.
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Anlage A
zum Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten
1. Beschreibung der Aufgaben der Organisation. der Ergebnisse des Systems an Stelle der unberichtig-
ten Daten verwendet werden.
Die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erwähnten Aufga-
ben sind im wesentlichen wie folgt: d. Eine Auswahl zweckmäßig aufbereiteter und mit Be-
zugsdaten versehener Bilddaten wird über den Satelli-
a. Wartung der in Abschnitt 2.2 der Anlage Ader Verein- ten verteilt. Das Auswahl- und das Übertragungsverfah-
barung beschriebenen Erdsegmentanlagen; hierzu ren wird so flexibel gestaltet, daß es je nach den Erfah-
gehört auch die Verwaltung und Verbesserung der rungen nach den Weisungen des Programmrates geän-
,.Software"; dert werden kann. Die Auswahl soll zunächst so getrof-
b. Betrieb dieser Anlagen zwecks Überwachung und fen werden, daß alle drei Stunden digitale Bilder von der
Steuerung des Satelliten in der Umlaufbahn; vollen Scheibe, alle 30 Minuten digitale und analoge Bil-
der der Zone Europa-Atlantik und mindestens alle drei
c. Auswertung der Telemetriedaten und Untersuchung Stunden analoge Bilder von den übrigen (in Segmenten
der Satellitenleistung in der Umlaufbahn; Optimierung aufgeteilten) Zonen übertragen werden.
der Betriebsarten;
e. Gemäß der zwischen der Organisation und der zustän-
d. Betrieb der Erdsegmentanlagen zwecks Erfassung, digen französischen Behörde geschlossenen Verein-
Verarbeitung und Verteilung von Daten nach Maßgabe barung werden die in Lannlon empfangenen und in ein
von Ziffer 2; geeignetes Format gebrachten Daten der SMS/GOES-
e. Speicherung und Wiederauffinden der durch Meteosat Satelliten der Vereinigten Staaten (soweit vorhanden)
erfaßten Daten nach Maßgabe von Ziffer 2 Absatz a; über Meteosat verteilt. Der Übertragungszeitplan wird
flexibel sein, es wird jedoch damit gerechnet, daß
f. Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Benutzern. täglich acht digitale und fünfzehn analoge Bilder über-
tragen werden.
2. Beschreibung der Ergebnisse. f. Das tägliche Übertragungsprogramm wird auch unge-
fähr 32 analoge WEFAX-Aufzeichnungen umfassen, für
Die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erwähnten erwar-
die die verarbeiteten Daten von Meteosat (z. B. Wolken-
teten Ergebnisse sind im folgenden beschrieben.
gipfelhöhen) oder die von Wetterdiensten in Form von
Die Güte und Menge der in der Nutzungsphase zu erbrin- Karten übertragenen Daten als Grundlage dienen
genden Daten wird von der Leistung des Meteosat- werden.
Systems als Ganzes abhängen. Nachstehend sind die
g. Die Meteosat-Bilddaten werden im Meteorologischen
Daten aufgeführt, die zu erbringen sind, wenn das System
Auswertezentrum verarbeitet, um soweit wie möglich
völlig vorschriftsmäßig funktioniert. Ist die Leistung von
für jedes der rd. 3 000 Bildsegmente der innerhalb des
vornherein weniger gut oder nimmt sie nach einiger Zeit ab,
nutzbaren Gesichtsfeldes des Satelliten liegenden
können möglicherweise nicht alle nachstehend aufge-
Zone die nachstehend aufgeführten meteorologischen
führten Daten geliefert werden, aber die Organisation wird
Größen zu bestimmen (die eingeklammerten Zahlen ge-
sich nach besten Kräften bemühen, alle dem Leistungs-
ben an, wie oft jedes dieser Ergebnisse täglich geliefert
vermögen des Systems entsprechenden Ergebnisse zu er-
wird):
bringen.
- Wind - nach der Wolkenbewegung - in möglichst
a. Alle dreißig Minuten werden Bilder von der gesamten
vielen Höhenbereichen (2);
vom Satelliten aus sichtbaren Scheibe empfangen, die
vom Infrarot-Kanal ständig, vom Kanal für den sichtba- - Meeresoberflächentemperatur (2);
ren Spektralbereich bei Tageslicht und vom Kanal für - Wolkengipfelhöhe (4);
die Bestimmung des Wasserdampfgehaltes nur bei Ein- - Wolkenanalyse [Wolkenart und -decke] (4);
schaltung dieses Kanals geliefert werden. Die Bilder - Strahlungsbilanz (1 );
werden von einem Rechner verarbeitet, um Mängel des
Radiometers so weit wie möglich auszugleichen. Diese - Wasserdampfgehalt (2).
korrigierten (,.vorverarbeiteten") Bilder werden in digi- Diese Ergebnisse werden über die eigens dafür vorge-
taler und photographischer Form gespeichert und die- sehene Anschlußstelle in das meteorologische Fern-
nen als Grundlage für die weiter unten beschriebenen meldenetz (GTS) eingegeben oder über den Satelliten
Ergebnisse. verteilt; sie werden auch gespeichert.
b. Die Bilder werden zur Bestimmung des scheinbaren h. Die von den Datensammelplattformen (OCP) übertrage-
Standortes von Bezugspunkten und, davon ausgehend, nen Daten werden von der Bodenanlage Meteosat
in Verbindung mit anderen Telemetriedaten zur Erstel- (GFM) empfangen. Sie werden verarbeitet, aufbereitet,
lung eines Verzerrungsmodells jedes Bildes herange- mit Bezugsdaten versehen und, wie mit der für den Be-
zogen, das die Abweichungen zwischen dem tatsäch- trieb der jeweiligen Datensammelplattform zuständigen
lichen Standort von Punkten auf dem Bild und dem- Stelle vereinbart, den Nutzern zur Verfügung gestellt.
jenigen Standort angibt, den die Punkte hätten, wenn
i. Steuersignale (zur Abfrage) werden gemäß den verein-
der Satellit eine ideale Position und Ausrichtung hätte.
barten Erfordernissen der für den Betrieb der Daten-
Die Verzerrungsmodelle werden auch gespeichert und
sammelplattformen zuständigen Stellen über den
können ebenfalls bei der Weiterverarbeitung der Bilder
Satelliten an die Datensammelplattformen übertragen.
verwendet werden.
c. Es ist vorgesehen, daß rd. 20 % der Bilddaten „berich- 3. Revisionsklausel.
tigt'', d. h. in eine von der Position und Lage des Satel-
liten unabhängige Projektion umgewandelt werden. Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß des Pro-
Diese berichtigten Daten können bei der Ausarbeitung grammrates revidiert werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981 665
Anlage B
zum Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten
1. Kosten der Arbeiten der Nutzungsphase. 2. Beitragsschlüssel.
Der in Artikel 5 dieses Protokolls auf 14, 15 Millionen Rech- Die Regierungen beteiligen sich nach folgendem Schlüssel
nungseinheiten festgelegte Gesamtfinanzrahmen basiert an den Kosten der Durchführung der Nutzungsphase durch
auf folgenden Schätzungen und auf der Annahme, daß die die Organisation nach diesem Protokoll:
Organisation für die gesamte Nutzungsphase zuständig ist.
Staaten Beitragsanteile
Preisstand: V. H.
Mitte 1975
Millionen R. E.
Deutschland .................... . 25,66
a. Überwachung der Leistung des Belgien ........................ . 4,06
Meteosat in der Umlaufbahn. 2,41
Dänemark ...................... .
Die Ausgaben für das Weltraumseg- Frankreich ..................... . 23,70
ment werden unter Zugrundelegung der 15,07
Italien .......................... .
in Anlage A beschriebenen Aufgaben
wie folgt veranschlagt, für: Vereinigtes Königreich .......... . 20,60
- Auswertung der Telemetriedaten; Schweden ..................... . 5,02
- technische Unterstützung des Ope- Schweiz ....................... . 3,48
rationspersonals zwecks Optimie-
rung der Betriebsarten; Insgesamt ...................... . 100,00
- administrative Unterstützung durch
die Organisation;
- internes Personal der Organisation
3. Zeitplan.
und das mit der Entwicklung des
Satelliten beauftragte Personal des Die Organisation stellt in der Mitte jedes Jahres für das fol-
Konsortiums, das insgesamt rd. gende Jahr einen festen Zeitplan für die Verpflichtungser-
23 Mann/Jahre darstellt .......... . mächtigungen und Ausgabemittel auf. Der nachstehend
b. Meteosat-Operationen in der aufgeführte Zeitplan, der auf der Annahme beruht, daß die
Umlaufbahn. Nutzungsphase am 1. Januar 1978 beginnt, soll als Anhalt
dienen.
Die Kosten für die in Anlage A aufge-
führten Arbeiten lassen sich wie folgt In Millionen R.E. nach dem Preisstand von Mitte 1975
aufschlüsseln:
- Personalkosten .................. . 7,8 Verpflichtungs- Ausgabemittel
ermächtigungen
- Dienstleistungen zur Unterhaltung
der Datenverarbeitungszentrale .... 3,25
1977 ......... 2,3 0,3
- Betriebskosten, einschließlich der
1978 ......... 5,7 5,7
Verbrauchsgüter, Miete von Fern-
sprech- und Fernschreibleitungen, 1979 ......... 4,45 5,45
Beteiligung an den Betriebskosten 1980 ......... 1,70 2,70
von Redu und Odenwald ......... . 2,1
Insgesamt .... 14,15 14,15
Gesamtkosten der Nutzung ....... . 14,15
4. Berichte der Organisation über die finanzielle Lage und
den Stand der Verträge.
Der Generaldirektor der Organisation erteilt die notwendi-
gen Weisungen für die Vorlage von Berichten über den
Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die
Beitragsabrufe, den jeweiligen Ausgabenstand und die
neuesten Gesamtkostenschätzungen für das Programm
nach den einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung
der Organisation über die Re,:hnungslegung (Kapitel III
Abschnitt VI der Finanzordnung) und nach den vom Rat der
Organisation erlassenen Bestimmungen über die ihm re-
gelmäßig vorzulegenden Berichte (ESRO/C/306, Add. 2,
Rev. 1).
5. Revlslonsklausel.
Die Ziffern 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen
Beschluß des Programmrates revidiert werden. Die Ziffer 4
kann vom Programmrat mit Zweidrittelmehrheit revidiert
werden.
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-costaricanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 24. August 1981
Das in San Jose am 29. August 1979 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 8
am 21 . Mai 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatz 1 sind ins-
besondere Schulen, Kulturinstitute, Bibliotheken und ähnliche
und
wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.
die Regierung der Republik Costa Rica -
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften
von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren dieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Fami-
Völkern auf dem Gebiet der Kultur, einschließlich der Wissen- lienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen
schaft und Bildung zu verstärken, und Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße Durchführung
ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und
überzeugt, daß die freundschaftliche Zusammenarbeit und Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit.
der kulturelle Austausch das Verständnis für Kultur und
Geistesleben sowie für die Lebensform des anderen Volkes (4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gel-
fördern werden - tenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,
Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in
sind wie folgt übereingekommen: Ziffern (1 ), (2) und (3) genannten Personen und Einrichtungen
anwendbar sind, zu gewähren.
Artikel 1
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegen-
seitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und Artikel 3
einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.
(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus-
tausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft,
Artikel 2 des Unterrichts- und Erziehungswesens, der darstellenden
(1) Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei bestrebt sein, und bildenden Künste und der Musik zu fördern.
kulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rah- (2) Sie werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studenten,
men der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter von Wissenschaftlern und Forschem der anderen Seite Stipendien
beiden zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen und nach zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten zur
Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu fördern. Verfügung stellen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981 667
Artikel 4 Regierung der Republik Costa Rica innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Die Vertragsparteien werden sich um eine Zusammenarbeit
rung abgibt.
auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des
Hörfunks bemühen.
Artikel 8
Artikel 5 Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Regierungen
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen- einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraus-
arbeit auf dem Gebiet der Jugend- und Erwachsenenbildung, setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit im Bereich
des Sports zu fördern.
Artikel 6 Artikel 9
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ge-
Sprache, der Kultur und der Literatur der anderen Vertrags- schlossen, vom Zeitpunkt seines lnkrafttretens an gerechnet.
partei zu fördern. Sofern es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist
von fünf Jahren schriftlich gekündigt wird, verlängert sich sei-
Artikel 7
ne Gültigkeit auf unbestimmte Zeit, und es bleibt in Kraft, b1s
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht eine der Vertragsparteien es mit einer Frist von sechs Monaten
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der schriftlich kündigt.
Geschehen zu San Jose am 29. August 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Scholl
Botschafter
Für die Regierung der Republik Costa Rica
Lic. Bernd Niehaus
Minister a. i.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Phlllpplnen
Ober finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. August 1981
In Manila ist am 10. Juni 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Rergierung der Republik der Philippinen über
finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 10. Juni 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. August 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
die Regierung der Republik der Philippinen -
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
in der Republik der Philippinen erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
der Philippinen,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
gen und zu vertiefen, von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in der Republik der Philippinen beizutragen - dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
Artikel 1 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gelegt wird.
es der Philippine Ports Authority, bei der Kreditanstalt für Wie- Artikel 6
deraufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Zwei weitere
Container-Kräne für den Hafen Manila" ein Darlehen bis zu Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
13 500 000,00 DM (In Worten: dreizehn Millionen fünfhundert- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
tausend Deutsche Mark) aufzunehmen. rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft1i-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
den.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik der Philip-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. pinen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen wird gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar- Artikel 8
lehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Verträge garantieren. Kraft.
Geschehen zu Manila am 10. Juni 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Feilner
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Carlos P. Romulo
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981 669
Bekanntmachung
über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
Vom 25. August 1981
Durch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs-
Sicherungsdienste der Europäischen Organisation zur
Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) vom 10. Juni
1981 sind die Tarife und Anwendungsbedingungen für
Benutzergebühren (FS-Streckengebühren) geändert
worden. Der Beschluß mit Anlage zu den Tarifen und An-
wendungsbedingungen für FS-Streckengebühren wird
hiermit nach
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1962 zu dem
Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember
1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
„EUROCONTROL" (BGBI. 1962 II S. 2273) mit Bezug
auf den oberen Luftraum
und
§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für
die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen
der Flugsicherung vom 27. Oktober 1971 (BGBI. II
S. 1153), geändert durch Verordnung vom
17. Dezember 1974 (BGBI. II S. 1585), mit Bezug auf
den unteren Luftraum
bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1981 (BGBI. II S. 59).
Bonn, den 25. August 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Beschluß
zur Änderung der Tarife und Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Der Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luftver- gestützt auf die Richtlinie Nr. 34 über die Festlegung des an-
kehrs-Sicherungsdienste, zuwendenden Kostendeckungssatzes, die auf der 56. Sitzung
der Ständigen Kommission am 20. November 1980 erteilt
wurde, und die bestimmt, daß der Kostendeckungssatz für FS-
gestützt auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel unter-
Streckennavigationseinrichtungen und -dienste mit Wirkung
zeichnete Internationale Übereinkommen über Zusammen-
vom 1. Oktober 1981 100 % beträgt;
arbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und
insbesondere dessen Artikel 6 Absatz 2 e), sowie Artikel 14 gestützt auf die Beschlüsse des Geschäftsführenden Aus-
und 20; schusses vom 6. Oktober 1976, 21. Januar 1977, 17. Novem-
ber 1977, 6. Oktober 1978, 5. November 1979 und
gestützt auf den am 22. April 1971 gefaßten Beschluß zur 20. November 1980, durch die die vom Geschäftsführenden
Festlegung der Tarife und Anwendungsbedingungen für die Ausschuß durch Beschluß vom 26. Februar 1975 festgesetz-
den Benutzern auferlegten FS-Streckengebühren, zu deren ten Tarife und Anwendungsbedingungen zuletzt ab 1. April
Erhebung die Organisation berechtigt ist; 1981 geändert wurden;
faßt folgenden Beschluß:
gestützt auf die Tarife und Anwendungsbedingungen für FS-
Streckengebühren, wie sie durch Beschluß des Geschäftsfüh- Artikel
renden Ausschusses vom 26. Februar 1975 festgesetzt wur- Die Bestimmungen "on Artikel 10 der durch Beschluß vom
den und in dessen Anhang aufgeführt sind; 26. Februar 1975 festgesetzten und durch die Beschlüsse vom
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
6. Oktober 1976, 21. Januar 1977, 17. November 1977, Artikel 2
6. Oktober 1978, 5. November 1979 und 20. November 1980 Die Gebühren für Flüge, die in der Anlage der vorgenannten
geänderten Tarife und Anwendungsbedingungen für FS- Tarife und Anwendungsbedingungen für FS-Streckengebüh-
Streckengebühren werden wie folgt geändert: ren aufgeführt sind - d. h. die Gebühren für die in deren Arti-
Die Gebührensätze werden für die einzelnen Staaten durch kel 12 genannten Flüge - werden durch die in der Anlage zum
vorliegenden Beschluß aufgeführten Gebühren ersetzt.
folgende ersetzt:
Bundesrepublik Deutschland $ 73,0915 Artikel 3
Königreich Belgien $ 62,5362
Französische Republik $ 31,6406 Dieser Beschluß tritt vorbehaltlich seiner einstimmigen Ge-
Vereinigtes Königreich nehmigung *) durch die Ständige Kommission zur Sicherung
Großbritannien und Nordirland $ 67,4920 der Luftfahrt am 1. Oktober 1981 in Kraft.
Großherzogtum Luxemburg $ 62,5362
Königreich der Niederlande $ 47,9019 •) Die Ständige Kommission hat den Beschluß am 4. August 1981 einstimmig ge-
Irland $ 21,9127 nehmigt.
Anlage
zu den Tarif- und Anwendungsbedingungen
für FS-Gebühren
Gebühren für Flüge gemäß Artikel 12 der Tarife und Anwendungsbedingungen
fOr Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrlache Tonnen)
Startflugplatz Erster Zielflugplatz Betrag
(oder erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz) der Gebühr
geographische Lage in US$
2 3
ZONEI
- zwischen 14° WL und Frankfurt 1 052,55
110° WL und nördlich K0benhavn 254,44
von 55° NB Prestwick 346,23
ausgenommen Island
ZONEII
- zwischen 30° WL und Amsterdam 636,87
110° WL und zwischen Athinai 674,46
28° und 55° NB Belfast 196,13
Beograd 1 113,58
Bergen-Flesland 365,13
Berlin-Schönefeld 620,15
Bordeaux 331,51
Bruxelles 645,02
Casablanca 51,26
Dhahran 834,06
Dublin 124,14
Düsseldorf 741,24
Frankfurt 860,94
Geneve 548,63
Glasgow 238,75
Göteborg 546,01
Hamburg 828,99
Hannover 801,02
Helsinki 466,67
K0benhavn 616,33
Köln-Bonn 766,56
Lagos 247,89
Lahr 704,89
Las Palmas
de Gran Canaria 149,93
Usboa 78,52
Ljubljana 1130,75
London 427,19
Luxembourg 676,47
Madrid 174,52
Malaga 161,67
Manchester 341,74
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1981 671
Startflugplatz Erster Zielflugplatz Betrag
(oder erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz) der Gebühr
geographische Lage in US$
2 3
Milano 569,53
Moskva 470,37
München 1 002,79
Newcastle 359,13
Nice 541,23
Oslo 442,14
Palma de Mallorca 278,07
Paris 453,24
Praha 1 031,44
Prestwick 238,75
Ramstein 853,06
Roma 559,10
Santiago 79,18
Shannon 82,61
Stuttgart 859,13
Tel-Aviv 675,67
Tenerife 96,34
Warszawa 552,32
Wien/Schwechat 1 117,87
Zagreb 1 113,58
Zürich 619,63
ZONEIII
- westlich von 110° WL Amsterdam 733,67
und zwischen 28° NB Frankfurt 963,16
und 55° NB K0benhavn 437,35
London 627,77
Manchester 517,14
Paris 757,69
Prestwick 301,01
Shannon 79,32
ZONE IV
- westlich von 30° WL Amsterdam 589,35
und zwischen Äquator Bordeaux 225,33
und 28° NB Bruxelles 424,20
Düsseldorf 580,54
Frankfurt 662,79
Las Palmas
de Gran Canaria 267,36
Lisboa 81,98
London 381,33
Lyon 355,89
Luxembourg 429,35
Madrid 167,83
Manchester 294,42
Milano 413,78
Paris 276,14
Porto Santo (Madeira) 24,37
Rabat 51,41
Roma 419,00
Shannon 88,31
Tenerife 237,72
Zürich 436,63
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 366. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 18. August 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 151 vom 18. August 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
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