648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
b) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland an- b) When a company being a resident of the Federal Re-
sässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb public of Germany distributes income derived from
Sri Lankas zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die sources within Sri Lanka, paragraph (1) shall not pre-
Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den clude the compensatory imputation of corporation tax
Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik on such distributions in accordance with the provisions
Deutschland nicht aus. of the tax law of the Federal Republic of Germany.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
G. van Well
Obert
Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka
For the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka
Ch. W. Pinto
Bek~nntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 5. August 1981
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach
seinem Artikel XXIV für die
Niederlande am 17. Februar 1981
(für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen)
in Kraft getreten.
Die Niederlande haben an diesem Tag ihre Beitrittsurkunde in London,
Washington und Moskau hinterlegt und dabei erklärt:
(Übersetzung)
"that it will recognize (for the Kingdom in ,, ... daß sie (für das Königreich in Euro-
Europa and the Netherlands Antilles) as pa und die Niederländischen Antillen) im
binding, in relation to any other State ac- Verhältnis zu jedem anderen Staat, der
cepting the same obligation the decision dieselbe Verpflichtung eingeht, die Ent-
of a Claims Commission concerning any scheidung einer Schadenskommission
dispute to which the Kingdom of the über jede Streitigkeit als bindend aner-
Netherlands may become a party under kennen werden, in der das Königreich der
the terms of the Convention." Niederlande nach dem Übereinkommen
Partei wird."
Papua - Neuguinea, das früher zu den Australischen Außengebieten
zählte, hat am 27. Oktober 1980 in London, am 13. November 1980 in Moskau
und am 16. März 1981 in Washington notifiziert, daß es sich an das Überein-
kommen gebunden betrachtet, das vor Erlangung der Unabhängigkeit für sein
Gebiet galt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juni 1981 (BGBI. II S. 330).
Bonn, den 5. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 649
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten des Zollübereinkommens
der Internationalen Fernmeldesatelliten- über das Carnet A. T .A.
organisation INTELSAT für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 10. August 1981 Vom 10. August 1981
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Be- Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
freiungen und lmmunitäten der INTELSAT (BGBI. 1980 das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für Waren (BGBI. 196511 S. 948) ist nach seinem Artikel 21
Finnland Abs. 2 für
am 25. Juni 1981
Sambia am 27. Juni 1981 Korea, Republik am 4. Juli 1978
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Mai 1981 (BGBI. II S. 200). Bekanntmachung vom 22. Februar 1980 (BGBI. II
S. 207).
Bonn, den 10. August 1981 Bonn, den 10. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 12. August 1981
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 über
ein Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II
S. 701) ist nach seinem Artikel 67 Abs. 3 für die
Türkei am 4. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Juli 1980 (BGBI. II S. 896).
Bonn, den 1 2. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 649
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten des Zollübereinkommens
der Internationalen Fernmeldesatelliten- über das Carnet A. T .A.
organisation INTELSAT für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 10. August 1981 Vom 10. August 1981
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Be- Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
freiungen und lmmunitäten der INTELSAT (BGBI. 1980 das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für Waren (BGBI. 196511 S. 948) ist nach seinem Artikel 21
Finnland Abs. 2 für
am 25. Juni 1981
Sambia am 27. Juni 1981 Korea, Republik am 4. Juli 1978
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Mai 1981 (BGBI. II S. 200). Bekanntmachung vom 22. Februar 1980 (BGBI. II
S. 207).
Bonn, den 10. August 1981 Bonn, den 10. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 12. August 1981
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 über
ein Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II
S. 701) ist nach seinem Artikel 67 Abs. 3 für die
Türkei am 4. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Juli 1980 (BGBI. II S. 896).
Bonn, den 1 2. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 649
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten des Zollübereinkommens
der Internationalen Fernmeldesatelliten- über das Carnet A. T .A.
organisation INTELSAT für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 10. August 1981 Vom 10. August 1981
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Be- Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
freiungen und lmmunitäten der INTELSAT (BGBI. 1980 das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für Waren (BGBI. 196511 S. 948) ist nach seinem Artikel 21
Finnland Abs. 2 für
am 25. Juni 1981
Sambia am 27. Juni 1981 Korea, Republik am 4. Juli 1978
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Mai 1981 (BGBI. II S. 200). Bekanntmachung vom 22. Februar 1980 (BGBI. II
S. 207).
Bonn, den 10. August 1981 Bonn, den 10. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 12. August 1981
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 über
ein Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II
S. 701) ist nach seinem Artikel 67 Abs. 3 für die
Türkei am 4. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Juli 1980 (BGBI. II S. 896).
Bonn, den 1 2. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 13. August 1981
Das Europäische Übereinkommen vom 30. Sep-
tember 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - BGBI. 1969 II
S. 1489 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Dänemark am 1. August 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 16. November 1979 (BGBI.
1979 II S. 1286).
Bonn, den 13. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Nutzung des Raumtransportsystems
Vom 13. August 1981
In Washington ist am 28. April 1981 eine Vereinba-
rung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der
Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Nutzung des Raumtrans-
portsystems unterzeichnet worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrem Artikel IX
am 30. Juni 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 651
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde
der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Nutzung des Raumtransportsystems
Der Bundesminister für Forschung und Technologie konkreten Bedingungen müssen dieser Vereinbarung ent-
der Bundesrepublik Deutschland sprechen und sind zu geeigneten zukünftigen Zeitpunkten in
(im folgenden als „BMFT" bezeichnet) Abkommen über Startdienste oder anderen förmlichen Verein-
barungen darzulegen. Um Abkommen über Startdienste und
und die
andere förmliche Vereinbarungen zu schließen und um die mit
Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde der Bereitstellung einer Nutzlast für Startdienste und dazuge-
der Vereinigten Staaten von Amerika hörige Dienstleistungen verbundenen Verpflichtungen zu er-
(im folgenden als „NASA" bezeichnet) füllen, kann der BMFT einen geeigneten Beauftragten ermäch-
als Vertragsparteien dieser Vereinbarung tigen, in seinem Namen für dieser Vereinbarung entsprechen-
(im folgenden als „Vertragsparteien" bezeichnet) - de Zwecke tätig zu werden. Die vom BMFT geförderten Nutz-
lasten werden auf eigens dafür eingerichteten oder auch
eingedenk der umfangreichen bisherigen Zusammenarbeit anderen Zwecken dienenden Raumtransporter-Flügen von
zwischen ihnen bei der Erforschung und Nutzung des Welt- einer in den Vereinigten Staaten gelegenen Startbasis aus
raums, die sie mit Befriedigung zur Kenntnis nehmen; geflogen.
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit bei der Erforschung In Übereinstimmung mit den am 9. Oktober 1972 verkünde-
und Nutzung des Weltraums fortzusetzen; ten Grundsätzen der Vereinigten Staaten für die Gewährung
von Starthilfe erbringt die NASA Startdienste und dazugehöri-
in Anbetracht dessen, daß die Bundesrepublik Deutschland ge Dienstleistungen für solche Nutzlasten, die für friedliche
als Mitgliedstaat der Europäischen Weltraumorganisation (im Zwecke bestimmt sind und den Verpflichtungen im Rahmen
folgenden als „EWO" bezeichnet) mit der Teilnahme an der einschlägiger internationaler Abkommen und Vereinbarungen
Entwicklung des Spacelab durch die EWO wesentlich zur Ent- sowie anwendbarer Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften
wicklung des Raumtransportsystems (im folgenden als „STS" der Vereinigten Staaten entsprechen.
bezeichnet) beigetragen hat;
in dem Wunsch, den Geist der Zusammenarbeit, der sich Artikel II
zwischen den Vertragsparteien herausgebildet hat, auch auf
Verantwortlichkeiten
die Betriebsphase des STS-Programms auszudehnen;
Der BMFT und die NASA sind für die angemessene Bereit-
überzeugt, daß diese Zusammenarbeit auch weiterhin bei- stellung einschlägiger technischer, betrieblicher und einsatz-
den Vertragsparteien zum Nutzen gereichen wird; spezifischer Informationen und Dienstleistungen verantwort-
lich, die für die Durchführung von Einsätzen und den Aus-
in der Erwägung, daß die Regierung der Vereinigten Staaten tausch von Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung er-
von Amerika bereit ist, anderen Nationen STS-Startdienste forderlich und in den jeweiligen Abkommen über Startdienste
und dazugehörige Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen; und anderen förmlichen Vereinbarungen festgelegt sind. Bei
vom BMFT geförderten Spacelab-Einsätzen ist der BMFT
in dem Bestreben, das STS auf diese Weise für wissen- berechtigt, Nutzlastspezialisten gemäß 14 CFR 1214.8 zu
schaftliche, anwendungsorientierte und kommerzielle Zwecke stellen.
zu nutzen -
Artikel III
sind wie folgt übereingekommen: finanzielle Regelungen
Gebühren für Startdienste und dazugehörige Dienstleistun-
Artikel 1
gen, die von der NASA gegen Kostenerstattung zu erbringen
Gegenstand der Übereinkunft sind, haben den in dem jeweiligen Abkommen über Startdien-
Der BMFT und die NASA legen in dieser Vereinbarung ihre ste dargelegten Grundsätzen und Verfahren zu entsprechen.
generellen Absprachen über die allgemeinen Verpflichtungen Gebühren für die von der NASA zu erbringenden Startdien-
der Vertragsparteien und die Bedingungen dar, unter denen ste und dazugehörigen Dienstleistungen sowie Gebühren für
die NASA für Nutzlasten, die auf Ersuchen des BMFT zu star- die vom BMFT für gemeinsame Projekte und andere gemein-
ten sind, Startdienste und dazugehörige Dienstleistungen ge- same Tätigkeiten zu erbringenden Dienstleistungen sind von
gen Kostenerstattung erbringen wird und unter denen der Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
BMFT und die NASA im Rahmen der gemeinsamen Projekte aufzuführen.
und anderer gemeinsamer Tätigkeiten Dienstleistungen aus-
tauschen werden. Zur Erbringung dieser Startdienste und da-
zugehörigen Dienstleistungen wird man sich des STS bedie- Artikel IV
nen, dessen Kern der Raumtransporter darstellt. Haftung sowie Eigentums-, Patent- und Datenrechte
Die der Erbringung von Startdiensten und dazugehörigen In den nach dieser Vereinbarung zu schließenden Abkom-
Dienstleistungen für einzelne Nutzlasten zugrundeliegenden men über Startdienste oder anderen förmlichen Vereinbarun-
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
gen sind gegebenenfalls die Bedingungen darzulegen, denen C. Außerkrafttreten
die Zuweisung des Haftungsrisikos und die Festlegung von Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei beendet
Eigentums-, Patent- und Datenrechten unterliegen, die sich werden. Die Beendigung wird sechs Monate nach einer
möglicherweise aus den von der Regierung der Bundesrepu- schriftlichen Notifikation des Beendigungsbeschlusses
blik Deutschland und ihren Auftragnehmern und Unterauftrag- wirksam. Die sich aus an oder vor dem Tag des Außerkraft-
nehmern und der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame- tretens geschlossenen Abkommen über Startdienste oder
rika und ihren Auftragnehmern und Unterauftragnehmern zu anderen förmlichen Vereinbarungen ergebenden Verpflich-
erbringenden Dienstleistungen ergeben. tungen der Vertragsparteien bleiben vom Außerkrafttreten
dieser Vereinbarung unberührt.
Artikel V
Artikel VII
Registrierung von Weltraumgegenständen
Geltungsbereich
Nach dem Übereinkommen über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen, das am 14. Januar 1975 Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Ber1in, sofern
zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, registriert der BMFT je- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
den Teil einer deutschen Nutzlast, der in der Erdumlaufbahn über der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in-
vom STS getrennt ist. Die Vereinigten Staaten registrieren das nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinba-
STS sowie alle Bestandteile und Nutzlasten, die in der Erdum- rung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
laufbahn nicht vom STS getrennt sind, als einen einzigen Welt-
raumgegenstand. Artikel VIII
Artikel VI Streitigkeiten
Geltungsdauer, Änderung und Außerkrafttreten In den nach Artikel I zu schließenden Abkommen über Start-
dienste und anderen förmlichen Veinbarungen ist ein Verfah-
A. Geltungsdauer ren zum Versuch der Beilegung aller Streitigkeiten über Sach-
Sofern nicht durch eine Änderung nach Abschnitt B etwas oder Rechtsfragen, die sich aus dem jeweiligen Abkommen
anderes bestimmt wird, tritt diese Vereinbarung am über Startdienste oder der entsprechenden anderen förmli-
31. Dezember 1986 außer Kraft; Startdienste und dazuge- chen Vereinbarung ergeben, festzulegen.
hörige Dienstleistungen, die gemäß an oder vor diesem Tag
geschlossenen Abkommen über Startdienste oder anderen
Artikel IX
förmlichen Vereinbarungen nach diesem Tag zu erbringen
sind, bleiben hiervon unberührt. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung und alle ihre Änderungen treten erst
B. Änderung nach Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und nach
Diese Vereinbarung kann durch gegenseitiges Einverneh- Bestätigung durch die Regierung der Bundesrepublik
men der Vertragsparteien, das seinen Ausdruck in einer Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten von
förmlichen Änderung findet, geändert werden. Amerika durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
Geschehen zu Washington, D.C., am 28. April 1981 in deut-
scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister
für Forschung und Technologie
Hans-Hilger Haunschild
Staatssekretär
Für die Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde
Alan M. Lovelace
Amtierender Direktor
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 653
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-amerikanischen Abkommens Bekanntmachung
über Zusammenarbeit bei der über den Geltungsbereich
Kohleverflüssigung mit dem SRC-11-Verfahren des Welturheberrechtsabkommens
Vom 14. August 1981 Vom 14. August 1981
Das in Washington am 5. Oktober 1979 unterzeichne- Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
te Abkommen zwischen dem Bundesminister für For- rechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 11_ 11) ist nach
schung und Technologie der Bundesrepublik Deutsch- seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
land und dem Energieminsterium der Vereinigten Staa- diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2
ten von Amerika über Zusammenarbeit bei der Kohle- Buchstabe b für
verflüssigung mit dem SRC-11-Verfahren (BGBI. 1979 II Portugal am 30. Juli 1981
S. 1169) ist vom Energieminister der Vereinigten Staa-
ten am 15. Juli 1981 gekündigt worden. Das Abkommen in Kraft getreten.
ist daher nach Artikel 1 Abs. 1 der Kündigungsverein- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
barung zum deutsch-amerikanischen Abkommen über Bekanntmachung vom 13. März 1981 (BGBI. II S. 168).
Zusammenarbeit bei der Kohleverflüssigung mit dem
SRC-11-Verfahren
am 14. August 1981
außer Kraft getreten.
Bonn, den 14. August 1981 Bonn, den 14. August 1981
Der Bundesminister Der Bundesminister des Auswärtigen
für Forschung und Technologie Im Auftrag
In Vertretung Dr.Fleischhauer
Haunschild
Bekanntmachung
des deutsch-irakischen Abkommens über wirtschaftliche,
wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
Vom 17. August 1981
Das in Bonn am 26. Mai 1981 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Irak über
wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zu-
sammenarbeit ist nach seinem Artikel 10
am 15. Juli 1981
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 1 7. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 653
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-amerikanischen Abkommens Bekanntmachung
über Zusammenarbeit bei der über den Geltungsbereich
Kohleverflüssigung mit dem SRC-11-Verfahren des Welturheberrechtsabkommens
Vom 14. August 1981 Vom 14. August 1981
Das in Washington am 5. Oktober 1979 unterzeichne- Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
te Abkommen zwischen dem Bundesminister für For- rechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 11_ 11) ist nach
schung und Technologie der Bundesrepublik Deutsch- seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
land und dem Energieminsterium der Vereinigten Staa- diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2
ten von Amerika über Zusammenarbeit bei der Kohle- Buchstabe b für
verflüssigung mit dem SRC-11-Verfahren (BGBI. 1979 II Portugal am 30. Juli 1981
S. 1169) ist vom Energieminister der Vereinigten Staa-
ten am 15. Juli 1981 gekündigt worden. Das Abkommen in Kraft getreten.
ist daher nach Artikel 1 Abs. 1 der Kündigungsverein- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
barung zum deutsch-amerikanischen Abkommen über Bekanntmachung vom 13. März 1981 (BGBI. II S. 168).
Zusammenarbeit bei der Kohleverflüssigung mit dem
SRC-11-Verfahren
am 14. August 1981
außer Kraft getreten.
Bonn, den 14. August 1981 Bonn, den 14. August 1981
Der Bundesminister Der Bundesminister des Auswärtigen
für Forschung und Technologie Im Auftrag
In Vertretung Dr.Fleischhauer
Haunschild
Bekanntmachung
des deutsch-irakischen Abkommens über wirtschaftliche,
wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
Vom 17. August 1981
Das in Bonn am 26. Mai 1981 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Irak über
wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zu-
sammenarbeit ist nach seinem Artikel 10
am 15. Juli 1981
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 1 7. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 13. September 1979
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 27. August 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Dem in Bonn am 13. September 1979 unterzeichne-
ten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Demokratischen Sozialistischen Republik Artikel 3
Sri Lanka zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie
dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zu- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
gestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden Artikel 29 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
nachstehend veröffentlicht. bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. August 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 631
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Convention
between the Federal Republic of Germany
and the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka
for the Avoidance of Double Taxation
and the Prevention of Fiscal Evasion with respect
to Taxes on lncome and Capital
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und end
die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka - the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka,
von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermei- desiring to conclude a new convention for the avoidance of
dung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der double taxation end the prevention of fiscal evasion with
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- respect to taxes on income and capital,
men und vom Vermögen zu schließen -
haben folgendes vereinbart: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Persönlicher Geltungsbereich Personal Scope
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertrags- This Convention shall apply to persons who are residents of
staat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. one or both of the Contracting Stetes.
ArtlkeJ 2 Artlcle 2
Unter das Abkommen fallende Steuern Taxes Covered
( 1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind (1) The taxes which are the subject of this Convention are:
a) in der Bundesrepublik Deutschland: a) in the Federei Republic of Germany:
die Einkommensteuer, the income tax (Einkommensteuer),
die Körperschaftsteuer, the corporation tax (Körperschaftsteuer),
die Vermögensteuer und the capital tax (Vermögensteuer), and
die Gewerbesteuer the trade tax (Gewerbesteuer)
(im folgenden als „deutsche Steuer" bezeichnet); (hereinafter referred to as "German tax");
b) in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka: b) in the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka:
die Einkommensteuer (income tax) und the income tax and
die Vermögensteuer (wealth tax) the wealth tax,
(im folgenden als „srilankische Steuer'' bezeichnet). (hereinafter referred to as "Sri Lanka tax").
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher (2) This Convention shall also apply to any identical or sub-
oder im wesentlichen ähnlicher Art, die von einem Vertrags- stantlally similar taxes which are imposed by either Contract-
staat nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den ing State after the date of signature of this Convention in ad-
bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. dition to, or in place of, the existing taxes. The competent auth-
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einan- orities of the Contracting States shall notify each other of any
der alle in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen substantial changes which have been made in their respective
Änderungen mit. taxation laws.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Be- (3) The provisions of this Convention in respect of taxation
steuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten ent- of income or capital shall likewise apply to the German trade
sprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Ver- tax, computed on a basis other than income or capital.
mögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
Artikel 3 Artlcle 3
Allgemelne Begriffsbestimmungen General Definitions
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang (1) In this Convention, unless the context otherwise re-
nichts anderes erfordert, quires:
a) bedeutet der Ausdruck „Sri Lanka" die Demokratische So- a) the term "Sri Lanka" means the Democratic Socialist Re-
zialistische Republik Sri Lanka; public of Sri Lanka;
b) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat" und „der an- b) the terms "a Contracting State" and "the other Contracting
dere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bun- State" mean the Federal Republic of Germany or Sri Lanka,
desrepublik Deutschland oder Sri Lanka und, im geographi- as the context requires, and when used in a geographical
schen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuer- sense, the territory in which the tax law of the State con-
rechts des betreffenden Staates; cerned is in force;
c) bedeutet der Ausdruck „Person" natürliche Personen und c) the term "person" means an individual and a company;
Gesellschaften;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische Perso- d) the term "company" means a body corporate, and any
nen und andere Personenvereinigungen oder Rechts- other body of persons or entity which is subject to tax as
träger, die als solche besteuert werden; such;
e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertrags- e) the terms "enterprise of a Contractlng State" and
staats" und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats", "enterprise of the other Contracting State" mean respect-
je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Ver- ively an enterprise carried on by a resident of a Contractlng
tragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Un- State and an enterprise carried on by a resident of the other
ternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansäs- Contracting State;
sigen Person betrieben wird;
f) bedeudet der Ausdruck „internationaler Verkehr" jede Be- f) the term "international traffic" means any transport by a
förderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von ship or aircraft operated by an enterprise which has its
einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in place of effective management in a Contracting State, ex-
einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das See- cept when the ship or aircraft is operated solely between
schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Or- places in the other Contracting State;
ten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger" g) the term "national" means:
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle aa) in respect of the Federal Republic of Germany, any
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des German within the meaning of Article 116, para-
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland graph (1) of the Basic Law for the Federal Republic of
sowie alle juristischen Personen, Personengesell- Germany and any legal person, partnership and asso-
schaften und anderen Personenvereinigungen, die ciation deriving its status as such from the law in force
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland gelten- in the Federal Republic of Germany;
den Recht errichtet worden sind;
bb) in bezug auf Sri Lanka alle natür1ichen Personen, die bb) in respect of Sri Lanka, all natural persons who, under
nach dem in Sri Lanka geltenden Recht Staatsbürger the law in force in Sri Lanka, are cltlzens of Sri Lanka
von Sri Lanka sind, sowie alle Juristischen Personen, and any legal person, partnershlp and association de-
Personengesellschaften und anderen Personenverei- riving its status as such from the law in force in Sri
nigungen, die nach dem in Sri Lanka geltenden Recht Lanka;
errichtet worden sind;
h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" auf seiten h) the term "competent authority" means in the case of the
der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Federal Republic of Germany the Federal Minister of Fi-
Finanzen und auf selten Sri Lankas den Leiter der Steuer- nance and in the case of Sri Lanka the Commissioner-Gen-
verwaltung (Commissioner-General of Inland Revenue). eral of Inland Revenue.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Ver- (2) As regards the application of thls Convention by a Con-
tragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor- tracting State any term not defined thereln shall, unless the
dert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeu- context otherwlse requlres, have the meaning which lt has un-
tung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern der the laws of that State relating to the taxes which are the
zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind. subject of this Convention.
ArtJkel4 Artlcle 4
Analsslgkelt Realdence
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck (1) For the purposes of this Conventlon, the term "resident
.,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, of a Contracting State" means any person who, under the law
die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres of that State, is llable to taxation thereln by reason of hls doml-
Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Ge- clle, residence, place of management or any other criterion of
schäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals a similar nature.
steuerpflichtig ist.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 633
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver- (2) Where by reason of the provisions of paragraph (1) an in-
tragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: dividual is a resident of both Contracting States, then this case
shall be determined in accordance with the following rules:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem a) He shall be deemed to be a resident of the Contracting
sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in State in which he has a permanent home available to him.
beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so lf he has a permanent home avallable to him in both Con-
gilt sie als im dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die tracting States, he shall be deemed tobe a resident of the
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen Contracting State with which his personal and economic
hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); relations are closest ("centre of vital interests");
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die b) lf the Contracting State in which he has his centre of vital
Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder interests cannot be determined, or if he has not a perma-
verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständi- nent home avallable to him in either Contracting State, he
ge Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansäs- shall be deemed to be a resident of the Contracting State
sig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; in which he has an habitual abode;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden c) lf he has an habitual abode in both Contracting States or in
Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt neither of them, he shall be deemed to be a resident of the
sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsange- Contracting State of which he is a national;
höriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten d) lf he is a national of both Contracting States or of neither of
oder keines der Staaten, so regeln die zuständige_n Behör- them, the competent authorities of the Contracting States
den der "ertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Ein- shall sattle the question by mutual agreement.
vernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person (3) Where by reason of the provisions of paragraph (1) a per-
in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Ver- son other than an individual is a resident of both Contracting
tragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen States, then it shall be deemed to be a resident of the Con-
Geschäftsleitung befindet. tracting State In which its place of effective management is
situated.
Artikel 5 Artlcle 5
Betriebstitte Permanent Establishment
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck (1) For the purposes of this Convention, the term
.,Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tä- "permanent establishment" means a flxed place of business in
tigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. which the business of the enterprise is wholly or partly carried
on.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere: (2) The term "permanent establishment" shall include es-
pecially:
a) einen Ort der Leitung, a) a place of management;
b) eine Zweigniederlassung, b) a branch;
c) eine Geschäftsstelle, c) an office;
d) eine Fabrikationsstätte, d) a factory;
e) eine Werkstätte, e) a workshop;
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Stein- f) a mine, oil or gas well, quarry or other place of extraction of
bruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Boden- natural resources;
schätzen,
g) eine Einrichtung oder ein Bauwerk zur Erforschung von Bo- g) an Installation or structure used for the exploration of natu-
denschätzen, wenn die Dauer der Einrichtung oder des ral resources, which exlsts for more than 183 days;
Bauwerks 183 Tage überschreitet,
h) einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine Plantage, h) an agricultural or farming estate or plantation;
i) eine Bausausführung oder Montage, deren Dauer 183 Tage i) a bullding site or construction or assembly project which
überschreitet. exists for more than 183 days.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht (3) The term "permanent establishment" shall not be
deemed to include:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstel- a) the use of facllities solely for the purpose of storage, display
lung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unter- or delivery of goods or merchandise belonging to the enter-
nehmens benutzt werden; prise;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die b) the maintenance of a stock of goods or merchandise be-
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- longing to the enterprise solely for the purpose of storage,
rung unterhalten werden; display or delivery;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die c) the maintenance of a stock of goods or merchandise be-
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch longing to the enterprise solely for the purpose of process-
ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu ing by another enterprise;
werden;
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem d) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder purpose of purchasing goods or merchandise, or for collect-
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; ing Information, for the enterprise;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem e) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, purpose of advertising, for the supply of Information, for
Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu scientific research or for similar activltles whlch have a pre-
betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbe- paratory or auxiliary character, for the enterprise.
reitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person- mit Ausnahme eines unabhängigen Ver- (4) A person acting in a Contractlng State on behalf of an en-
treters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für terprise of the other Contracting State-other than an agent of
ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine an Independent status to whom the provlslons of paragraph (5)
in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstitte als gege- of this Article apply-shall be deemed tobe a permanent estab-
ben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des lishment in the first-mentioned State if he has, and habitually
Unternehmens Verträge zu schließen, und die Vollmacht in exercises in that State, an authority to conclude contracts In
diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre the name of the enterprise, unless his actlvities are limited to
Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Un- the purchase of goods or merchandise for the enterprise.
ternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon (5) An enterprise of a Contractlng State shall not be deemed
deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstitte im ande- to have a permanent establlshment in the other Contracting
ren Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen State merely because lt carries on business In that other State
Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Ver- through a broker, general commission agent or any other agent
treter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen Ihrer ordent- of an Independent status, where such persons are actlng In the
lichen Geschäftstätigkeit handeln. ordinary course of their business.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansAs- (6) The fact that a company which is a resident of a Contract-
sige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer ing State controls or is controlled by a company whlch is a resi-
Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat dent of the other Contracting State, or which carries on busi-
ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder ness in that other State (whether through a permanent estab-
in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden lishment or otherwise), shall not of itself make either company
Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen. a permanent establishment of the other.
Artikel 8 Artlcle8
Einkünfte aus unbeweglichem Verm6gen lncome frorn lmmovable Property
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem ( 1) lncome from immovable property may be taxed in the
Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen Contracting State in whlch such property is sltuated.
liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" bestimmt sich (2) The term "immovable property" shall be deflned in
nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem das Vermögen accordance wlth the law of the Contracting State in which the
liegt; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches property in questlon is situated; ships, boats and aircraft shall
Vermögen. -- not be regarded as immovable property.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nut- (3) The provisions of paragraph (1) of this Article shall apply
zung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen to income derived from the direct use, letting, or use in any
Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. other form of immovable property.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe- (4) The provisions of paragraphs (1) and (3) of thls Article
weglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte shall also apply to the income from immovable property of an
aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien enterprise and to income from immovable property used for the
Berufs dient. performance of professional services.
Artlkel 7 Artlcle7
Unternehmensgewinne Business Profits
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats kön- (1) The profits of an enterprise of a Contracting State shall
nen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das be taxable only in that State unless the enterprtse carries on
Unternehmen übt seine Tätigkeit Im anderen Vertragsstaat business in the other Contractlng State through a permanent
durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unterneh- establishment situated therein. lf the enterprise carries on
men seine Tätigkeit auf diese Welse aus, so können die Ge- business as aforesaid, the profits of the enterprise may be
winne des Unternehmens Im anderen Staat besteuert werden, taxed in the other State but only so much of them as is at-
jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstitte zugerechnet tributable to that permanent establishment.
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätig- (2) Subject to the provisions of paragraph (3), where an en-
keit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Be- terprise of a Contracting State carries on business in the other
triebstitte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in Je- Contracting State through a permanent establishment sltu-
dem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuge- . ated therein, there shall in each Contracting State be attrib-
rechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche uted to that permanent establishment the profits which lt might
oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedin- be expected to make if lt were a dlstinct and separate enter-
gungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und prise engaged in the same or similar actlvities under the same
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, or similar conditions and deallng wholly independently with the
völlig unabhängig gewesen wäre. enterprise of which it is a permanent establishment.
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Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 635
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte wer- (3) fn the determination of the profits of a permanent estab-
den die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen lishment, there shall be allowed as deductions expenses of the
(außer den Aufwendungen, die nicht zum Abzug zugelassen enterprise (other than expenses whlch would not be deduct-
würden, wenn die Betriebstätte ein selbständiges Unterneh- ible if the permanent estabfishment were a separate enter-
men wäre), einschließlich der Geschäftsführungs- und allge- prise) which are incurred for the purposes of the permanent
meinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleich- establishment, including executlve and general administrative
gültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder expenses so incurred, whether In the State in which the
anderswo entstanden sind. permanent establlshment is situated or elsewhere.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat im Rahmen des dort (4) lnsofar as lt has been customary in a Contracting State,
geltenden Rechts üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurech- according to its law, to determine the profits to be attributed to
nenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des a permanent establishment on the basis of an apportionment
Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt of the total profits of the enterprise to its various parts, nothing
Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuern- in paragraph (2) shall preclude that Contracting State from de-
den Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die ge- termining the profits to be taxed by such an apportionment as
wählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Er- may be customary; the method of apportionment adopted
gebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. shall, however, be such that the result shall be in accordance
with the principles embodied in this Articfe.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren (5) No profits shalf be attributed to a permanent establish-
für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zu- ment by reason of the mere purchase by that permanent estab-
gerechnet. lishment of goods or merchandise for the enterprise.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die (6) For the purposes of the preceding paragraphs, the profits
der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf tobe attributed to the permanent establishment shall be deter-
dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Grün- mlned by the same method year by year unless there is good
de dafür bestehen, anders zu verfahren. and sufficient reason to the contrary.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Ar- (7) Where profits include items which are dealt with separ-
tikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die atefy in other Articles of this Convention, then the provisions of
Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses those Articles shall not be affected by the provisions of this Ar-
Artikels nicht berührt. ticle.
Artikel 8 Artlcle 8
Seeachlffahrt und Luftfahrt Shlpplng and Air Transport
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr- (1) Profits derived from the operation of ships or aircraft in in-
zeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Ver- ternational traffic shall be taxable only in the Contracting State
tragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- in which the place of effective management is situated.
lichen Geschäftsleitung befindet.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Gewinne aus dem (2) Notwithstanding the provisions of paragraph (1 ), profits
Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr in dem derived from the operation of shlps in international traffic may
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie betrieben werden; be taxed In the Contracting Stete in which such operation is
die Steuer darf aber 50 vom Hundert der nach dem innerstaat- carried on; but the tax so charged shall not exceed 50 per cent
lichen Recht dieses Staates vorgesehenen Steuer nicht über- of the tax otherwise lmposed by the internal law of that State.
steigen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Un- (3) The provisions of paragraph (1) shall likewise apply in re-
ternehmens, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im Internatio- spect of participations in pools, in a joint business or in an in-
nalen Verkehr betreibt, an einem Poof, einer Betriebsgemein- ternational operations agency of any kind by enterprises en•
schaft oder einer internationalen Betriebsstelle. gaged in the operation of ships or aircraft in international traf-
fic.
(4) Befindet sich der Ort der tatslchlichen Geschäftsleitung (4) lf the place of effectlve management of a shipping enter-
eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, prise is aboard a shlp, then lt shalf be deemed to be situated
so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, In dem der Heimat- in the Contractlng State in whlch the home harbour of the shlp
hafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhan- is situated, or if there is no such home harbour, in the Contract-
den ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, ing State of which the operator of the ship is a resident.
die das Schiff betreibt.
Artikel 9 Artlcle 9
Verbundene Unternehmen Asaoclated Enterpri888
Wenn Where
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder a) an enterprise of a Contracting State participates directly or
mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem indirectly in the management, control or capital of an enter-
Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats prise of the other Contracting State, or
beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge- b) the same persons participate dlrectly or indirectly in the·
schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter- management, control or capital of an enterprise of a Con-
nehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens tracting State and an enterprise of the other Contracting
des anderen Vertragsstaats beteiligt sind State,
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kauf- and in either case conditions are made or imposed between
männischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte the two enterprises in their commercial or financial relations
oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen which differ from those which would be made between inde-
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander ver- pendent enterprises, then any profits which would, but for
einbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unter- these conditions, have accrued to one of the enterprises, but,
nehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser by reason of those conditions, have not so accrued, may be in-
Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Un- cluded in the profits of that enterprise and taxed accordingly.
ternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert wer-
den.
Artikel 10 Article 10
Dividenden Dividend&
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige (1) Dividends paid by a company which is a resident of a
Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Per- Contracting State to a resident of the other Contracting State
son zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. may be taxed in that other State.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags- (2) However, such dividends may also be taxed in the Con-
staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansäs- tracting State of which the company paying the dividends is a
sig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die resident, and according to the law of that State, but if the ben-
Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte im anderen eficial owner of the dividends is a resident of the other Con-
Vertragsstaat ansässig Ist, nicht übersteigen: tracting State
a) in der Bundesrepublik Deutschland 15 vom Hundert des a) in the case of the Federal Republic of Germany, the tax so
Bruttobetrags der Dividenden; charged shall not exceed 15 per cent of the gross arnount
of the dividends;
b) in Sri Lanka 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividen- b) in the case of Sri Lanka, the tax so charged shall not exceed
den, die für Aktien oder andere Rechte gezahlt werden, 15 per cent of the gross amount of the dividends paid in re-
wenn die ihnen zugrunde liegenden Vermögenswerte der spect of any shares or other rights representing capital
die Dividenden zahlenden Gesellschaft nach Inkrafttreten contributed from abroad to the company paying the divi-
des Abkommens aus dem Ausland zugeführt werden. dends after the coming into force of the Convention.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividen- (3) The term "dividends" as used in this Article means in-
den" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Ge- come from shares "juissance" shares, or "juissance" rights,
nußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - mining shares, founders' shares or other rights, not being debt-
ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie claims, participating in profits, as well as income assimilated to
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die income from shares by the taxation law of the State of which
ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus the company making the distribution is a resident, and in the
Aktien gleichgestellt sind, sowie In der Bundesrepublik case of the Federal Republic of Germany, income derived by a
Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus sei- sleeping partner from his particlpation as such and distribu-
ner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen tions on certificates of an investment-trust.
auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in (4) The provisions of paragraphs (1) and (2) shall not appty
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im ande- if the beneficial owner of the dividends, being a resident of a
ren Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesell- Contracting State, carries on buslness in the other Contracting
schaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort Stete of which the company paying the dividends ls a resident,
gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch through a permanent establishment situated therein, or per-
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteili- forms In that other Stete independent personal services from
gung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu a fixed base situated therein, and the holding in respect of
dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem which the dlvidends are paid is effectively connected wlth such
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. permanent establishment or fixed base. In such case the pro- ·
visions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall ap-
ply.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesell- (5) Where a company which is a resident of a Contracting
schaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertrags- State derives profits or income from the other Contractlng
staat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesell- Stete, that other Stete may not lmpose any tax on the divi-
schaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese dends paid by the company, except insofar as such dividends
Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person ge- are paid to a resident of that other Stete or insofar as the hold-
zahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden ing in respect of whlch the dividends are paid is effectivety con-
gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelege- nected with a permanent establishment or a fixed base sltu-
nen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewin- ated in that other Stete, nor subject the company's undistribut-
ne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Ge- ed profits to a tax on the company's undistributed proflts, even
winne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder if the dividends paid or the undistributed profits consist wholly
die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im or partly of profits or income arising in such other State.
anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11 Artlcle 11
Zinsen lntereat
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an (1) lnterest arlsing in a Contracting Stete and paid to a resi-
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt wer- dent of the other Contracting Stete may be taxed in that other
den, können im anderen Staat besteuert werden. ·state.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus (2) However, such interest may be taxed in the Contracting
dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert Stete in which it arises, and according to the law of that State;
werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen but lf the recipient is the beneflcial owner of the interest the tax
der Nutzungsberechtigte ist und sofern die Zinsen im anderen so charged shall, provided that the interest is taxable in the
Vertragsstaat besteuert werden können, nicht übersteigen: other Contracting State, not exceed:
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 637
a) in der Bundesrepublik Deutschland 10 vom Hundert des a) in the case of the Federal Republic of Germany, 10 per cent
Bruttobetrags der Zinsen; of the gross amount öf the interest; and
b) in Sri Lanka 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen b) in the case of Sri Lanka, 10 per cent of the gross amount of
für Forderungen, Schuldverschreibungen und andere Si- interest paid in respect of any debt-claim, bond, debenture
cherheiten im Zusammenhang mit Geldern, die nach In- or other security arising from money received from abroad
krafttreten des Abkommens aus dem Ausland bezogen after the coming into force of this Convention.
werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes: (3) Notwithstanding the provisions of paragraph (2)
a) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen a) interest arising in the Federal Republic of Germany and
und an die srilankische Regierung gezahlt werden, sind von paid to the Sri Lanka Government shall be exempt from
der deutschen Steuer befreit; German tax;
b) Zinsen, die aus Sri Lanka stammen und an die deutsche b) interest arising in Sri Lanka and paid to the German Gov-
Regierung, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für ernment, the Deutsche Bundesbank, the Kreditanstalt für
Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirt- Wiederaufbau or the Deutsche Gesellschaft für wirtschaft-
schaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) liche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) shall be
gezahlt werden, sind von der srilankischen Steuer befreit. exempt from Sri Lanka tax.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in The competent authorities of the Contracting States shall de-
gegenseitigem Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Ein- termine by mutual agreement any other governmental institu-
richtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet. tion to which this paragraph shall apply.
(4) Zinsen, die einem in einem Vertragsstaat ansässigen (4) lnterest received by any banking institution which is a
Bankinstitut zufließen, sind im anderen Vertragsstaat von der resident of one of the Contracting States shall be exempt from
Steuer befreit. tax in the other Contracting State.
(5) Zinsen, die einer in der Bundesrepublik Deutschland an- (5) lnterest accruing to any company, partnership, or other
sässigen Gesellschaft, Personengesellschaft oder anderen body of persons resident in the Federal Republic of Germany
Personenvereinigung aus Darlehen zufließen, die die Gesell- from any loans in money, goods or services or in any other
schaft oder Personenvereinigung in Geld-, Sach- oder Dienst- form, granted by that company, partnership or body of persons
leistungen oder in anderer Form der Regierung der Demokra- to the Government of the Oemocratlc Socialist Republic of Sri
tischen Sozialistischen Republik Sri Lanka oder einer staatli- Lanka or to a State Corporation, or to any institution of the
chen Körperschaft oder einer Einrichtung der Regierung der Government of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka,
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka oder einer or to any other Institution to the capital of which the Govern-
sonstigen Einrichtung, an deren Kapital die Regierung der De- ment of the Democratlc Socialist Republic of Sri Lanka has
mokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit einer Ein- made any contributlon, or to a credit agency or an undertaking
lage beteiligt ist, oder einer Kreditagentur oder einem Unter- in the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka with the ap-
nehmen in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri proval of the Government of the Oemocratic Socialist Republic
Lanka mit Zustimmung der Regierung der Demokratischen So- of Sri Lanka, shall be exempt from Sri Lanka tax.
zialistischen Republik Sri Lanka gewährt hat, sind von der sri-
lankischen Steuer befreit.
(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" be- (6) The term "interest" as used in this Article means income
deutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldver- from Government securities, bonds or debentures, whether or
schreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grund- not secured by mortgage and whether or not carrying a right to
stücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausge- participate in profits, and debt-claims of every kind as well as
stattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen all other income asslmilated to income from money lent by the
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie taxation law of the State from which the income is derivecl.
stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(7) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn der in (7) The provisions of paragraphs (1) to (5) shall not apply if
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte Im ande- the beneficial owner of the interest, being a resident of a Con-
ren Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerb- tracting State, carrles on business In the other Contracting
liche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder State in which the interest arises, through a permanent estab-
eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein- lishment situated therein, or performs in that other State Inde-
richtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt pendent personal services from a fixed base situated therein,
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Ein- and the debt-claim In respect of which the interest is paid is ef-
richtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise fectively connected wlth such permanent establishment or
Artikel 14 anzuwenden. fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Ar-
ticle 14, as the case may be, shall apply.
(8) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stam- (8) lnterest shall be deemed to arise in a Contracting State
mend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner when the payer is that State itself, a Land, a political subdivi-
Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in die- sion or a local authority thereof or a resident of that State.
sem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Where, however, the person paying the interest, whether he is
Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat a resident of a Contracting State or not, has in a Contracting
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betrieb- State a permanent establishment in connection with which the
stätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für indebtedness on which the interest is paid was incurred, and
Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die such interest ls borne by such permanent establishment, then
Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Ver- such interest shall be deemed to arise In the Contracting State
tragsstaat stammend, in dem die Betriebsfätte liegt. in which the permanent establishment is situated.
(9) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs- (9) Where, by reason of a special relationship between the
berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Drit- payer and the beneflcial owner or between both of them and
ten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zin- some other person, the amount of the interest, having regard
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
sen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Be- to the debt-claim for which it is paid, exceeds the amount
trag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Be- which would have been agreed upon by the payer and the
ziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den beneficial owner in the absence of such relatlonshlp, the pro-
letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der über- visions of this Article shall apply only to the tast-mentloned
steigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats amount. In such case, the excess part of the payments shall re-
und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen die- main taxable according to the laws of each Contractlng State,
ses Abkommens besteuert werden. due regard being had to the other provisions of this Conven-
tion.
Artikel 12 Article 12
Lizenzgebühren Royaltlea
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen (1) Royalties arising in a Contracting State and paid to a
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ge- resident of the other Contracting State may be taxed in that
zahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. other State.
(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertrags- (2) However, such royalties may be taxed In the Contracting
staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates State in which they arise. and according to the law of that
besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger State; but if the recipient is the beneficial owner of the royalty
der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, nicht über- the tax so charged shall not exceed:
steigen:
a) in der Bundesrepublik Deutschland 10 vom Hundert des a) in the case of the Federal Republic of Germany, 10 per cent
Bruttobetrags der Lizenzgebühren und of the gross amount of the royaltles; and
b) in Sri Lanka 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenz- b) in the case of Sri Lanka, 10 per cent of the gross amount of
gebühren, die auf Grund eines Vertrags gezahlt werden, any royalty paid in respect of any contract entered into after
der nach Inkrafttreten des Abkommens geschlossen wird. the coming into force of the Convention.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzge- (3) The term "royalties" as used in this Article means pay-
bühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung ments of any kind received as a consideration for the use of,
oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Paten- or the right to use, any copyright, patent, trade mark, design or
ten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen modal, plan, secret formula or process, or for the use of, or the
Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht right to use industrial, commercial or scientific equipment, or
auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissen- for information conceming lndustrial, commercial or scientific
schaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerbli- experience, and includes payments of any kind in respect of
cher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen motion picture films and works on film or video-tape for use in
gezahlt werden, und umfaßt Zahlungen jeder Art für kinema- connection with television.
tographische Filme und für verfilmte oder auf Videoband auf-
genommene Werke zur Verwendung im Fernsehen.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in (4) The provisions of paragraphs (2) and (3) shall not apply
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im ande- if the beneficial owner of the royalties, being a resident of a
ren Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Contracting State, carries on business In the other Contracting
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte State in which the royaltles arise through a permanent estab-
oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrich- lishment situated therein, or performs in that other State pro-
tung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die fessional servlces from a fixed base situated therein, and the
Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betrieb- right or property in respect of which the royaltles are paid is ef-
stätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Arti- fectively connected with such permanent establishment or
kel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. fixed base. In such a case, the provisions of Article 7 or Ar-
ticle 14, as the case may be, shall apply.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat (5) Royaltles shall be deemed to arise in a Contracting State
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine sei- when the payer is that State itself, a polltical subdivision, a lo-
ner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansäs- cal authority or a resident of that State. Where, however, the
sige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, person paying the royaltles, whether he is a resident of a Con-
ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig tracting State or not, has In a Contracting State a permanent
ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder establishment or fixed base in connection with which the ob-
eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der ligation to pay the royalties was incurred, and those royalties
Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder der festen are borne by that permanent estabtishment or fixed base, then
Einrichtung eingegangen und trägt die Befriebstätte oder die such royalties shall be deemed to arise in the Contracting
feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzge- State in which the permanent establishment or fixed base is
bühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Be- situated.
triebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs- (6) Where, owing to a special relationship between the payer
berechtigen oder zwischen Jedem von ihnen und einem Dritten and the beneficial owner or between both of them and some
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahl- other person, the amount of the royalties paid, having regard
ten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden to the use, right or information for which they are paid, exceeds
Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtig- the amount which would have been agreed upon by the payer
ter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser and the beneficial owner in the absence of such relatlonship,
Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall the provisions of this Artlcle shall apply only to the last-men-
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden tioned amount. In that case, the excess part of the payments
Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Be- shall remain taxable according to the law of each Contracting
stimmungen dieses Abkommens besteuert werden. State, due regard being had to the other provisions of this Con-
vention.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 639
Artikel 13 Article 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Capital Gains
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermö- (1) Gains from the alienation of immovable property, as de-
gens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Ver- fined in paragraph (2) of Article 6, may be taxed in the Con-
tragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. tracting State in which such property is situated.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, (2) Gains from the alienation of movable property forming
das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unter- part of the business property of a permanent establishment
nehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, which an enterprise of a Contracting State has in the other
oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Contracting State or of movable property pertaining to a fixed
Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung eines frei- base avallable to a resident of a Contracting State in the other
en Berufs im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, ein- Contracting State for the purpose of performing professional
schließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer services, including such gains from the alienation of such a
solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unterneh- permanent establishment (alone or together with the whole
men) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, enterprise) or of such a fixed base, may be taxed in the other
können im anderen Staat besteuert werden. Jedoch können State. However, gains from the alienation of movable property
Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 4 ge- of the kind referred to in paragraph (4) of Article 22 shall be
nannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat taxable only in the Contracting State in which such movable
besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach property is taxable according to the said Article.
jenem Artikel besteuert werden kann.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in (3) Gains from the alienation of shares in a company which
einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft können in die- is a resident of a Contracting State may be taxed in that State.
sem Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis (4) Gains from the alienation of any property other than
3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertrags- those mentioned in paragraphs (1) to (3) shall be taxable only
staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. in the Contracting State of which the alienator is a resident.
Artikel 14 Article 14
Selbständige Arbeit Independent Personal Services
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige (1) lncome derived by a resident of a Contracting State in re-
Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständi- spect of professional services or other independent activities
ger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat of a similar character shall be taxable only in that State unless
besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen he has a fixed base regularly available to him in the other Con-
Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine tracting State for the purpose of performing his activities. lf he
feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche fe- has such a fixed base, the income may be taxed in the other
ste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im an- Contracting Stete but only so much of it as is attributable to
deren Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, that fixed base.
als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere die (2) The term "professional services" includes especially in-
selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künst- dependent scientific, literary, artistic, educational or teaching
lerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die activities as well as the independent activities of physicians,
selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, lawyers, engineers, architects, dentists and accountants.
Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15 Article 15
Unselbständige Arbeit Dependent Personal Services
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, ( 1) Subject to the provisions of Articles 16, 18 and 19, sal-
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertrags- aries, wages and other similar remuneration derived by a resi-
staat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, dent of a Contractlng State in respect of an employment shall
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit be taxable only in that State unless the employment is exer-
wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort cised in the other Contracting State. lf the employment is so
ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im an- exercised, such remuneration as is derived therefrom may be
deren Staat besteuert werden. taxed in that other State.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die (2) Notwithstandlng the provisions of paragraph (1 ), remun-
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im an- eration derived by a resident of a Contracting State in respect
deren Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, of an employment exercised in the other Contracting Stete
nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn shall be taxable only in the first-mentioned Stete if-
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht län- a) the recipient 1s present in the other State for a period or
ger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs periods not exceeding In the aggregate 183 days in the fis-
aufhält und cal year concemed. and
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Ar- b) the remuneratlon is paid by, or on behalf of, an employer
beitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat an- who is not a resident of the other State, and
sässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer fe- c) the remuneration is not borne by a permanent establish-
sten Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im ment or a fixed base which the employer has in the other
anderen Staat hat. State.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Ar- (3) Notwithstanding the preceding provisions of this Article,
tikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an remuneration in respect of an employment exercised aboard a
Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen ship or aircraft in international trafflc may be taxed in the Con-
Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert wer- tracting State in which the place of effective management of
den, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung the enterprise is situated.
des Untermehmens befindet.
Artikel 16 Artlcle 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Directors' FNa
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnli- Directors' fees and similar payments derived by a resident of
che Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige a Contracting State in hls capaclty as a member of the board
Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder of directors of a company which is a resident of the other Con-
Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen tracting State may be taxed in that other State.
Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteu-
ert werden.
Artikel 17 Artlcle 17
Künstler und Sportler Artlates and Athletea
( 1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die (1) Notwithstanding the provisions of Articles 14 and 15, in-
berufsmäßige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder come derived by public entertalners, such as theatre, motion
Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser picture, radio or television artistes, and musicians, and by ath-
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, oder letes, from thelr personal activitles as such or income derived
Einkünfte, die ein Unternehmen aus dem Erbringen von Darbie- from the furnishing by an enterprise of the services of such
tungen dieser Künstler oder Sportler bezieht, in dem Vertrags- public entertainers or athletes, may be taxed in the Contract-
staat besteuert werden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird. ing State in which these activlties are exercised.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt der berufsmäßi- (2) The provisions of paragraph (1) shall not apply if the visit
gen Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ganz oder in of public entertainers or athletes to a Contracting State is sup-
wesentlichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des anderen ported wholly or substantially from public funds of the other
Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebiets- Contracting State, a Land, a political subdivision or a local
körperschaften bezahlt wird. authority thereof.
Artikel 18 Artlcle 18
Ruhegehllter Pensions
(1) Ruhegehälter (außer Ruhegehältern im Sinne des Arti- (1) Any penslon (other than a pension to which Article 19 ap-
kels 19) oder Renten, die aus Quellen innerhalb eines Ver- plies) or annuity derlved from sources within one of the Con-
tragsstaats von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen tracting States by an individual who is a resident of the other
natürlichen Person bezogen werden und damit im anderen Contractlng State and subject to tax In that other State in re-
Staat der Steuer untertiegen, sind im erstgenannten Staat von spect thereof shall be exempt from tax in the first-mentioned
der Steuer befreit. State.
(2) Der Ausdruck „Rente" bedeutet einen bestimmten Be- (2) The term "annuity" means a stated sum payable period-
trag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebens- ically at stated times during llfe or during a specifled or ascer-
zeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeit- tainable period of time, under an obligatlon to make the pay-
abschnitts auf Grund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die die- ments in return for adequate and full consideration in money or
se Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert money's worth.
bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.
Artikel 19 Artlcle 19
Öffentlicher Dienst Govemment Service
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von (1) a) Remuneration, other than a pension, paid by a Con-
einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Ge- tracting State, a Land, a political subdivlsion or a local author-
bietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem ity thereof to an individual In respect of services rendered to
Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten that State, Land, subdivision or authority shall be taxable only
Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert in that State.
werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen b) However, such remuneratlon shall be taxable only in
Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem the other Contracting State if the services are rendered in that
Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem State and the individual is a resident of that State and is not
Staat ansässig und nicht ein Staatsangehöriger des erstge- a national of the flrst-mentioned State.
nannten Staates ist.
(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem (2) a) Any pension paid by, or out of funds created by a Con-
seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder aus tracting State, a Land, a political subdivlsion or a local author-
einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörper- ity thereof to an individual in respect of services rendered to
schaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person that State, Land, subdivision or authority shall be taxable only
für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft in that State.
geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem
Staat besteuert werden.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 641
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen b) However, such pension shall be taxable only in the
Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in other Contracting State if the individual is a resident of that
diesem Staat ansässig ist und nicht ein Staatsangehöriger des State and is not a national of the first-mentioned State.
erstgenannten Staates ist.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rah- (3) The provisions of paragraph (1) shall likewise apply in re-
men eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, spect of remuneration paid under a development assistance
eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften programme of a Contracting State, a Land, a political subdivi-
aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land sion or a local authority thereof, out of funds exclusively sup-
oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fach- plied by that State, Land, political subdivision or local authority
kräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den ande- thereof, to a specialist or volunteer seconded to the other Con-
ren Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden tracting State with the consent of that other State.
sind.
(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, (4) The provisions of Articles 15, 16 and 18 shall apply to re-
die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines muneration and pensions in respect of services rendered in
Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebiets- connection with a business carried on by a Contracting Stete,
körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 a Land, a political subdivision or a local authority thereof.
anzuwenden.
Artikel 20 Artlcle 20
Lehrer Teachers
Ein Hochschullehrer oder Lehrer, der sich in einem Vertrags- A professor or teacher who visits a Contracting State for a
staat für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Stu- period not exceeding two years for the purpose of carrying out
dien oder Forschungsarbeiten oder zur Ausübung einer Lehr- advanced study or research or for teaching at a university, col-
tätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder ande- lege, school or other educational institution in that Contracting
ren Lehranstalt in diesem Vertragsstaat aufhält und der im an- State and who is, or was immediately before that visit, a resi-
deren Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der dent of the other Contracting Stete shall be exempt from tax in
Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist im erst- the first-mentioned Stete on any remuneration which he de-
genannten Staat mit allen für diese Lehrtätigkeit bezogenen rives from outside the first-mentioned State for such teaching.
Vergütungen von der Steuer befreit, soweit er die Vergütungen
von außerhalb des erstgenannten Staates bezieht.
Artikel 21 Artlcle 21
Studenten Student&
(1) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat an- (1) An individual who was a resident of one of the Contract-
sässig und hält sie sich im anderen Vertragsstaat vorüberge- ing Stetes and is temporarily present in the other Contracting
hend auf, und zwar lediglich Stete solely-
a) als Student einer anerkannten Universität, Hochschule a) as a student at a recognized university, college or school in
oder Schule dieses anderen Vertragsstaats, that other Contracting State,
b) als Lehrling eines kaufmännischen oder technischen Be- b) as a business or technical apprentice (including in the case
triebs (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich of the Federal Republic of Germany, a Volunteer or Prakti-
der Volontäre oder Praktikanten) oder kant), or
c) als Empfänger eines in erster Linie für das Studium, für die c) as the recipient of a grant, allowance or award for the pri-
Forschung oder Ausbildung bestimmten Zuschusses, Un- mary purpose of study, research or training from a religious,
terhaltsbeitrags oder Stipendiums einer religiösen, mildtä- charitable, scientific or educational organisation, or under
tigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisa- a technical assistance programme entered into by a Gov-
tion oder im Rahmen eines Programms der technischen Hil- ernment of a Contracting State,
fe. das von der Regierung eines Vertragsstaats durchge-
führt wird,
so ist sie von der Steuer dieses anderen Vertragsstaats befreit shall be exempt from tax in that other Contracting State in re-
spect of-
i) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung, ihr Stu- i) all remittances from abroad for the purpose of his mainten-
dium, ihre Forschung oder ihre Ausbildung bestimmten ance, education, study, research or training,
Überweisungen aus dem Ausland,
ii) hinsichtlich des Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Sti- ii) the grant, allowance or award, and
pendiums und
iii) während der Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren iii) for a period not exceeding in the aggregate three years, any
hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7 200 DM oder deren remuneration not exceeding 7,200 DM or the equivalent in
Gegenwert in srilankischer Währung je Kalenderjahr für Ar- Sri Lanka currency for the calendar year for personal ser-
beit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel vices rendered in that other Contracting State with a view
für die genannten Zwecke zu ergänzen. to supplementing the resources available to him for such
purposes.
(2) In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck „Regierung" eine (2) In this Article, the term "Government" shall include a
in einem Vertragsstaat kraft Gesetzes geschaffene Einrich- statutory body established in a Contracting State in order to
tung zum Betrieb eines öffentlichen Versorgungsunterneh- carry on a public utility undertaklng under national control.
mens unter staatlicher Kontrolle.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 22 Artlcle 22
Vermögen Capltal
(1) Unbewegliches Vermögen kann in dem Vertragsstaat (1) Capital represented by immovable property may be taxed
besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. in the Contracting State in which such property is sltuated.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer (2) Capital represented by movable property forming part of
Betriebstätte eines Unternehmens ist oder das zu einer der the business property of a permanent establishment of an en-
Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung terprise or by movable property pertaining to a flxed base used
gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem for the performance of professional services, may be taxed in
sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet. the Contracting State in which the permanent establishment or
fixed base is situated.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Seeschiffe und Luft- (3) Notwithstanding the provisions of paragraph (2), ships
fahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Ver- and aircraft operated in international traffic and movable prop-
mögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrze~ge erty pertalning to the operation of such ships and aircraft, shall
dient, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich be taxable only in the Contracting State in which the place of
der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens effective management of the enterprise is situated.
befindet.
(4) Die Aktien einer Gesellschaft können in dem Vertrags- (4) Shares In a company shall be taxable in the Contracting
staat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist. State in which such company is resident. Thls provision shall
Dies gilt nicht für Aktien im Besitz von Gesellschaften, solange not apply to shares owned by companies as long as no tax is
diese Aktien in Sri Lanka nicht besteuert werden. imposed in Sri Lanka on such shares.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertrags- (5) All other elements of capital of a resident of a Contracting
staat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteu- State shall be taxable only in that State.
ert werden.
Artikel 23 Artlcle 23
Befreiung von der Doppelbesteuerung Relief from Double Taxation
( 1) In der Bundesrepublik Deutschland wird die Doppelbe- (1) In the Federal Republic of Germany, double taxation will
steuerung wie folgt vermieden: be avoided in the following manner.
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der a) Unless the provisions of sub-paragraph (b) of this para-
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte graph apply, there shall be excluded from the basis upon
aus Sri Lanka sowie die in Sri Lanka gelegenen Vermö- which German tax is imposed any item of income arising in
genswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Sri Lanka and any item of capital situated within Sri Lanka
Sri Lanka besteuert werden können. Die Bundesrepublik which, according to thls Convention, may be taxed in Sri
Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenomme- Lanka. The Federal Republic of Germany, however, retains
nen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung the right to take into account in the determination of lts
des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden rates of tax the items of income and capital so excluded.
Bestimmungen gelten entsprechend für Dividenden, die an The foregolng provisions shall likewlse apply to dividends
eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesell- which are paid to a company resident in the Federal Re-
schaft von einer in Sri Lanka ansässigen Gesellschaft ge- public of Germany by a company resident In Sri Lanka if at
zahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert least 25 per cent of the capital of the Sri Lanka company is
unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Von der owned directly by the German company. There shall also be
Bemessungsgrundlage der deutschen Vermögensteuer excluded from the basis upon which German capital tax 1s
werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Divi- imposed any participation, the dividends of which are ex-
denden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorherge- cluded or, if paid, would be excluded, according to the im-
henden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen mediately foregoing sentence from the basis upon which
Vermögensteuer auszunehmen wären. such German capital tax is imposed.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Sri Lanka b) Subject to the provisions of German tax law regarding
zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körper- credit for foreign tax, there shall be allowed as a credit
schaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des against German income or corporation tax payable in re-
deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländi- spect of the following items of income arising in Sri Lanka
scher Steuern die srilankische Steuer angerechnet, die the Sri Lanka tax paid under the laws of Sri Lanka andin ac-
nach srilankischem Recht und in Übereinstimmung mit die- cordance with this Convention on-
sem Abkommen gezahlt worden ist für
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; aa) dividends not dealt with in sub-paragraph (a);
bb) Zinsen; bb) interest;
cc) Lizenzgebühren; cc) royalties;
dd) Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 3 Anwendung fin- dd) gains to which paragraph (3) of Article 13 applies;
det;
ee) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet und ee) remuneration to which Article 16 applies; and
ff) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet. ff) income to which Article 17 applies.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der The credit shall not, however, exceed that part of the Ger-
Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht überstei- man tax, as computed before the credit is given, which is
gen, der auf diese Einkünfte entfällt. appropriate to such income.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 643
c) Für die Zwecke des Buchstabens b umfaßt der Ausdruck c) For the purposes of sub-paragraph (b), the term "Sri Lanka
,.srilankische Steuer" tax" shall be deemed to include--
aa) 20 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlungen bei aa) 20 per cent of the gross amount of the payment in the
Dividenden; case of dividends;
bb) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlungen bei bb) 15 per cent of the gross amount of the payment in the
Zinsen; case of interest;
cc) 20 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlungen bei cc) 20 per cent of the gross amount of the payment in the
Lizenzgebühren. case of royalties.
Der nach diesem Buchstaben anzurechnende Betrag darf The credit allowed under this sub-paragraph shall, how-
jedoch den Betrag der srilankischen Steuer nicht überstei- ever, not exceed the amount of Sri Lanka tax which would
-gen, der ohne die in diesem Abkommen vorgesehenen Er- have been payable but for the reliefs or reductions provided
leichterungen oder Ermäßigungen zu zahlen gewesen for in this Convention.
wäre.
(2) In Sri Lanka wird die Doppelbesteuerung wie folgt ver- (2) In Sri Lanka, double taxation will be avoided in the follow-
mieden: ing manner:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der a) Unless the provisions of sub-paragraph (b) of this para-
Bemessungsgrundlage der srilankischen Steuer die Ein- graph apply, there shall be excluded from the basis upon
künfte aus der Bundesrepublik Deutschland sowie die in which Sri Lanka tax is imposed any item of income arising
der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögens- in the Federal Republic of Germany and any item of capital
werte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der situated within the Federal Republic of Germany which, ac-
Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. Sri cording to this Convention, may be taxed in the Federal
Lanka behält aber das Recht, die so ausgenommenen Ein- Republic of Germany. Sri Lanka, however, retains the right
künfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steu- to take into account in the determination of its rates of tax
ersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestim- the items of income and capital so excluded. The foregoing
mungen gelten entsprechend für Dividenden, die an eine in provisions shall likewise apply to dividends which are paid
Sri Lanka ansässige Gesellschaft von einer in der Bundes- to a company resident in Sri Lanka by a company resident
republik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt in the Federal Republic of Germany if at least 25 per cent
werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert un- of the capital of the German company is owned directly by
mittelbar der srilankischen Gesellschaft gehört. the Sri Lanka company.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Bun- b) Subject to the provisions of Sri Lanka tax law regarding
desrepublik Deutschland zu erhebende srilankische Ein- credit for foreign tax, there shall be allowed as a credit
kommensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des against Sri Lanka income tax payable in respect of the fol-
srilankischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländi- lowing items of income arising in the Federal Republic of
scher Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach Germany the German tax paid under the laws of the Federal
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Über- Republic of Germany and in accordance with this Conven-
einstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für tion on-
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; aa) dividends not dealt with in sub-paragraph (a);
bb) Zinsen; bb) interest;
cc) Lizenzgebühren; cc) royalties;
dd) Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 3 Anwendung fin- dd) gains to which paragraph (3) of Article 13 applies;
det;
ee) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet und ee) remuneration to which Article 16 applies; and
ff) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet. ff) income to which Article 17 applies.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der The credit shall not, however, exceed that part of the Sri
Anrechnung ermittelten srilankischen Steuer nicht über- Lanka tax, as computed before the credit is given, which is
steigen, der auf diese Einkünfte entfällt. appropriate to such income.
Artikel 24 Article 24
Gleichbehandlung Non-discrlmlnation
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im ande- (1) The nationals of a Contracting State shall not be subject-
ren Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammen- ed in the other Contracting State to any taxation or any re-
hängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders quirement connected therewith which is other or more burden-
oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam- some than the taxatlon and connected requirements to which
menhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des nationals of that other State in the same circumstances are or
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen may be subjected.
sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unterneh- (2) The taxation on a permanent establishment which an en-
men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf terprise of a Contracting State has in the other Contracting
im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung State shall not be less favourably levied in that other State
von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätig- than the taxation levied on enterprises of that other State
keit ausüben. carrying on the same activities.
(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz (3) Enterprises of a Contracting State, the capital of which
oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Ver- is wholly or partly owned or controlled, directly or indirectly by
tragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Perso- one or more residents of the other Contracting State, shall not
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
nen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstge- be subjected in the first-mentioned Contracting State to any
nannten Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusam- taxation or any requirement connected therewith which is
menhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders other or more burdensome than the taxation and connected re-
oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam- quirements to which other similar enterprises of that first-men-
menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Un- tioned State are or may be subjected.
ternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder
unterworfen werden können.
(4) Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, (4) Nothing contained in this Article shall be construed as
a) als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in diesem Staat a) obliging either Contracting State to grant to persons not
nicht ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünsti- resident in that State any of the personal allowances, re-
gungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er den dort liefs and reductions for tax purposes which are granted to
ansässigen Personen gewährt, oder persons so resident; or
b) als berühre sie den in § 37 des srilankischen Einkommen- b) affecting the additional rate of tax referred to in section 37
steuergesetzes vorgesehenen zusätzlichen Steuersatz. of the Sri Lanka Inland Revenue Act.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung" (5) In this Article the term "taxation" means taxes which are
die Steuern im Sinne dieses Abkommens. the subject of this Convention.
Artikel 25 Artlcle 25
Diplomatische Missionen Diplomatie Missions and Conaular Poata
und konsularische Vertretungen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vor- (1) Nothing in this Convention shall affect the fiscal privi-
rechte, die den Mitgliedern einer diplomatischen Mission oder leges of members of a diplomatic mission or a consular post
einer konsularischen Vertretung nach den allgemeinen Regeln under the general rules of international law or under the pro-
des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte visions of special agreements.
zustehen.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Per- (2) lnsofar as, due to such privileges granted to a person un-
son nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf der the general rules of International law or under the provi-
Grund besonderer internationaler Übereinkünfte zustehenden sions of special international agreements, income or capital
Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das are not subject to tax in the receiving State, the right to tax
Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu. shall be reserved to the sending State.
(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten Personen, die Mit- (3) For the purposes of this Convention, persons who are
glieder einer diplomatischen Mission oder einer konsulari- members of a diplomatic mission or a consular post of a Con-
schen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertrags- tracting State in the other Contracting State or in a third State,
staat oder in einem dritten Staat sind, sowie die zu ihnen ge- as well as persons connected with such persons, and who are
hörenden Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie nationals of the sending State, shall be deemed tobe residents
Staatsangehörige des Entsendestaats sind und dort zu den of the sending State if they are subjected therein to the same
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem obligations in respect of taxes on income and capital as are
Staat ansässige Personen herangezogen werden. residents of that State.
Artikel 26 Artlcle 26
Verständigungsverfahren Mutual Agreement Procedure
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der (1) Where a resident of a Contracting State considers that
Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder the actions of one or both of the Contracting States result or
beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen will result for him in taxation not in accordance with this
oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, Convention, he may notwithstanding the remedies provided by
so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht the national laws of those States, present his case to the com-
dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmitt~I ihren Fall der zu- petent authority of the Contracting State of which he is a resi-
ständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem dent.
sie ansässig ist.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begrün- (2) The competent authority shall endeavour, if the objection
det und ist sie selbst nicht In der Lage, eine befriedigende Lö- appears to it to be justified and if it is not ltself able to arrive
sung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch at an appropriate solution, to resolve the case by mutual
Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver- agreement with the competent authority of the other Contract-
tragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht ent- ing State with a view to the avoidance of taxation not in ac-
sprechende Besteuerung vermieden wird. cordance with the Convention.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden (3) The competent authorities of the Contracting States
sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Aus- shall endeavour. to resolve by mutual agreement any difficul-
legung oder Anwendung des Abkommen entstehen, in gegen- ties or doubts arising as to the interpretation or application of
seitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch ge- the Convention. They may also consult together for the elimin-
meinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fäl- ation of double taxation in cases not provided for in this Con-
len vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt vention.
sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können (4) The competent authorities of the Contracting States may
zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden communicate with each other directly for the purpose of reach-
Absätze unmittelbar miteinander verkehren. ing an agreement in the sense of the preceding paragraphs.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 645
Artikel 27 Article 27
Informationsaustausch Exchange of Information
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tau- (1) The competent authorities of the Contracting States
schen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Ab- shall exchange such information as is necessary for the carry-
kommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Ver- ing out of this Convention. Any information received by a Con-
tragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die tracting State shall be treated as secret in the same manner as
auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates be- information obtained under the domestic laws of that State and
schafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Be- shall be disclosed only to persons or authorities (including
hörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbe- courts and administrative bodies) involved in the assessment
hörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung or collection of, the enforcement or prosecution in respect of,
oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder or the determination of appeals in relation to, the taxes which
mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter are the subject of the Convention. Such persons or authorities
das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen shall use the information only for such purposes. These per-
oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke sons or authorities may disclose the information in public court
verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen proceedings or in judicial decisions.
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenle-
gen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen (2) In no case shall the provisions of paragraph (1) be con-
Vertragsstaat, strued so as to impose on one of the Contracting States the
obligation:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Ge- a) to carry out administrative measures at variance with the
setzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des ande- laws and administrative practice of that or of the other Con-
ren Vertragsstaats abweichen; tracting State;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im b) to supply particulars which are not obtainable under the
üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen laws or in the normal course of the administration of that or
Vertragsstaats nicht beschafft werden können; of the other Contracting State;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Ge- c) to supply information which would disclose any trade,
werbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren business, industrial, commercial or professional secret or
preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen trade process, or information, the disclosure of which would
Ordnung widerspräche. be contrary to public policy (ordre public).
Artikel 28 Article 28
Land Berlin Land Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht This Convention shall also apply to Land Berlin, provided
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der that the Government of the Federal Republic of Germany does
Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri not make a contrary declaration to the Government of the
Lanka innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab- Democratic Socialist Republic of Sri Lanka withi n three months
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. of the date of entry into force of this Convention.
Artikel 29 Artlcle 29
Inkrafttreten Entry into Force
( 1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifika- (1) This Convention shall be ratified and the instruments of
tionsurkunden werden so bald wie möglich in Colombo ausge- ratification shall be exchanged at Colombo as soon as poss-
tauscht. ible.
(2) Das Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Aus- (2) This Convention shall enter into force on the thirtieth day
tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden after the date of exchange of the instruments of ratification and
shall have effect:
a) in der Bundesrepublik Deutschland auf Steuern, die in den a) in the Federal Republic of Germany, in respect of taxes
Veranlagungszeiträumen erhoben werden, welche am oder which are levied in any assessment period beginning on or
nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr after the first day of January In the year following that in
folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; which this Conventlon enters into force;
b) in Sri Lanka auf Steuern, die für die Veranlagungsjahre er- b) in Sri Lanka, in respect of taxes which are levied for any
hoben werden, welche am oder nach dem 1. April des Jah- year of assessment beginning on or after the first day of
res beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen April in the year following that in which this Convention en-
in Kraft tritt. ters into force.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erlischt das am (3) Upon the entry into force of this Convention the Conven-
4. Juli 1962 in Colombo unterzeichnete Abkommen zwischen tion between the Government of the Federal Republic of Ger-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re- many and the Government of Sri Lanka for the Avoidance of
gierung von Sri Lanka zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Double Taxation and the Prevention of Fiscal Evasion with re-
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern spect to Taxes on lncome and Property signed at Colombo on
vom Einkommen und vom Vermögen; es ist von dem Tag an 4th July, 1962, shall expire and shall cease to have effect as
nicht mehr anzuwenden, von dem an das vorliegende Abkom- from the dates on which the provisions of this Convention com-
men anzuwenden ist. mence to have effect.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 30 Artlcle 30
Kündigung Termination
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; je- This Convention shall continue in effect indefinitely but
doch kann jeder Vertragsstaat das Abkommen bis zum drei- either of the Contracting States may, on or before the thirtieth
ßigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf des Jah- day of June in any calendar year following that in which it en-
res, in dem es in Kraft tritt, gegenüber dem anderen Vertrags- ters into force, give to the other Contracting State through
staat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem diplomatic channels, written notice of termination and, in such
Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden event, this Convention shall cease to be effective:
a) in der Bundesrepublik Deutschland auf Steuern, die in den a) in the Federal Republic of Germany, in respect of taxes
Veranlagungszeiträumen erhoben werden, welche auf den which are levied in any assessment period following that in
Veranlagungszeitraum folgen, in dem die Kündigung aus- which the notice of termination is given;
gesprochen wird;
b) in Sri Lanka auf Steuern, die für die Veranlagungsjahre er- b) in Sri Lanka, in respect of taxes which are levied for any
hoben werden, welche auf das Veranlagungsjahr folgen, in year of assessment following that in which the notice of ter-
dem die Kündigung ausgesprochen wird. mination is given.
Geschehen zu Bonn am 13. September 1979 in zwei Ur- Done at Bonn on 13th September 1979, in two originals,
schriften, jede in deutscher, singhalesischer und englischer each in German, Sinhala and English, all texts being authentic.
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied- In case there is any divergence of interpretation, the English
licher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend. text shall prevail.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
G. van Well
Obert
Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka
For the Democratic Socialist Repüblic of Sri Lanka
Ch. W. Pinto
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 647
Protokoll Protocol
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwi- have agreed at the signing at Bonn on 13th September 1979
schen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbe- of the Convention between the two States for the Avoidance of
steuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf Double Taxation and Prevention of Fiscal Evasion with respect
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen to Taxes on lncome and Capital upon the following provisions
in Bonn am 13. September 1979 die nachstehenden Bestim- which shall form an integral part of the said Convention.
mungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
1. Zu den Artikeln 10 und 11 1. With reference to Artlcles 1O and 11
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können aus notwithstanding the provisions of these Articles, dividends
der Bundesrepublik Deutschland stammende Dividenden and interest arising in the Federal Republic of Germany may
und Zinsen nach dem Recht dieses Staates besteuert wer- be taxed according to the law of that State, if they-
den,
a) wenn sie aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbe- a) are derived from rights or debt-claims carrying a right to
teiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Ge- participate in profits (including income derived by a
sellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesell- sleeping partner from his participation as such, from a
schafter, der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und "partiarisches Darlehen" and from "Gewinnobliga-
Gewinnobligationen im Sinne des deutschen Rechts) tionen" in the meaning of the law of the Federal Re-
bezogen werden und public of Germany) and
b) unter der Voraussetzung, daß sie bei der Ermittlung der b) under the condition that they are deductible in the de-
Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abgezogen termination of profits of the debtor of such income.
werden können.
2. Zu Artikel 23 2. With reference to Article 23
a) Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a des a) notwithstanding the provisions of paragraph (1 ), sub-
Abkommens gilt unter Ausschluß des Buchstabens c paragraph (a), of Article 23 of the Convention, only the
nur Buchstabe b jenes Absatzes für die Gewinne einer provisions of paragraph (1 ), sub-paragraph (b), of that
Betriebstätte, für die von einer Gesellschaft gezahlten Article with the exclusion of sub-paragraph (c) shall ap-
Dividenden und für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des ply to the profits of a permanent establishment; to divi-
Abkommens erwähnten Gewinne, sofern nicht die in der dends paid by a company; or to gains referred to in para-
Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nach- graphs (1) and (2) of Article 13 of the Convention, pro-
weist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Ge- vided that the resident of the Federal Republic of Ger-
sellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stam- many concerned does not prove that the receipts of the
men: permanent establishment or company are derived ex-
clusively or almost exclusively:
aa) aus einer der folgenden in Sri Lanka ausgeübten aa) from producing or selling goods and merchandise,
Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern giving technical advice or rendering engineering
oder Waren, technische Beratung oder technische services, or doing banking or insurance business,
Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsge- within Sri Lanka or
schäfte oder
bb) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Sri bb) from dividends paid by one or more companies, be-
Lanka ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, ing residents of Sri Lanka, more than 25 per cent of
deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erst- the capital of which is owned by the first-mentioned
genannten Gesellschaft gehört und die ihre Ein- company, which themselves derive their receipts
künfte wiederum ausschließlich oder fast aus- exclusively or almost exclusively from producing or
schließlich aus einer der folgenden in Sri Lanka selling goods or merchandise, giving technical ad-
ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung vice or renderlng engineering services, or doing
oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische banking or insurance business, within Sri Lanka.
Beratung oder technische Dienstleistung oder
Bank- oder Versicherungsgeschäfte.
Finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung, lf the foregoing provislons apply, there shall, subject to
so wird auf die deutsche Vermögensteuer vom Be- the provisions of German tax law regarding credit for
triebsvermögen der Betriebstätte und von der Beteili- foreign tax, be allowed as a credit against German capi-
gung an der Gesellschaft unter Beachtung der Vor- tal tax payable in respect of capital represented by
schriften des deutschen Steuerrechts über die Anrech- property forming part of the business property of the
nung ausländischer Steuern die srilankische Steuer an- permanent establishment and of the shareholding in the
gerechnet, die nach srilankischem Recht und in Über- company the Sri Lanka tax paid on such capital under
einstimmung mit diesem Abkommen für das erwähnte the laws of Sri Lanka and in accordance with this Con-
Vermögen gezahlt worden ist. vention.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
b) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland an- b) When a company being a resident of the Federal Re-
sässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb public of Germany distributes income derived from
Sri Lankas zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die sources within Sri Lanka, paragraph (1) shall not pre-
Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den clude the compensatory imputation of corporation tax
Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik on such distributions in accordance with the provisions
Deutschland nicht aus. of the tax law of the Federal Republic of Germany.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
G. van Well
Obert
Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka
For the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka
Ch. W. Pinto
Bek~nntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 5. August 1981
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach
seinem Artikel XXIV für die
Niederlande am 17. Februar 1981
(für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen)
in Kraft getreten.
Die Niederlande haben an diesem Tag ihre Beitrittsurkunde in London,
Washington und Moskau hinterlegt und dabei erklärt:
(Übersetzung)
"that it will recognize (for the Kingdom in ,, ... daß sie (für das Königreich in Euro-
Europa and the Netherlands Antilles) as pa und die Niederländischen Antillen) im
binding, in relation to any other State ac- Verhältnis zu jedem anderen Staat, der
cepting the same obligation the decision dieselbe Verpflichtung eingeht, die Ent-
of a Claims Commission concerning any scheidung einer Schadenskommission
dispute to which the Kingdom of the über jede Streitigkeit als bindend aner-
Netherlands may become a party under kennen werden, in der das Königreich der
the terms of the Convention." Niederlande nach dem Übereinkommen
Partei wird."
Papua - Neuguinea, das früher zu den Australischen Außengebieten
zählte, hat am 27. Oktober 1980 in London, am 13. November 1980 in Moskau
und am 16. März 1981 in Washington notifiziert, daß es sich an das Überein-
kommen gebunden betrachtet, das vor Erlangung der Unabhängigkeit für sein
Gebiet galt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Juni 1981 (BGBI. II S. 330).
Bonn, den 5. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 649
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten des Zollübereinkommens
der Internationalen Fernmeldesatelliten- über das Carnet A. T .A.
organisation INTELSAT für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 10. August 1981 Vom 10. August 1981
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Be- Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
freiungen und lmmunitäten der INTELSAT (BGBI. 1980 das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für Waren (BGBI. 196511 S. 948) ist nach seinem Artikel 21
Finnland Abs. 2 für
am 25. Juni 1981
Sambia am 27. Juni 1981 Korea, Republik am 4. Juli 1978
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Mai 1981 (BGBI. II S. 200). Bekanntmachung vom 22. Februar 1980 (BGBI. II
S. 207).
Bonn, den 10. August 1981 Bonn, den 10. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 12. August 1981
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 über
ein Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II
S. 701) ist nach seinem Artikel 67 Abs. 3 für die
Türkei am 4. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Juli 1980 (BGBI. II S. 896).
Bonn, den 1 2. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 13. August 1981
Das Europäische Übereinkommen vom 30. Sep-
tember 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - BGBI. 1969 II
S. 1489 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Dänemark am 1. August 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 16. November 1979 (BGBI.
1979 II S. 1286).
Bonn, den 13. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Nutzung des Raumtransportsystems
Vom 13. August 1981
In Washington ist am 28. April 1981 eine Vereinba-
rung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der
Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Nutzung des Raumtrans-
portsystems unterzeichnet worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrem Artikel IX
am 30. Juni 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 651
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde
der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Nutzung des Raumtransportsystems
Der Bundesminister für Forschung und Technologie konkreten Bedingungen müssen dieser Vereinbarung ent-
der Bundesrepublik Deutschland sprechen und sind zu geeigneten zukünftigen Zeitpunkten in
(im folgenden als „BMFT" bezeichnet) Abkommen über Startdienste oder anderen förmlichen Verein-
barungen darzulegen. Um Abkommen über Startdienste und
und die
andere förmliche Vereinbarungen zu schließen und um die mit
Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde der Bereitstellung einer Nutzlast für Startdienste und dazuge-
der Vereinigten Staaten von Amerika hörige Dienstleistungen verbundenen Verpflichtungen zu er-
(im folgenden als „NASA" bezeichnet) füllen, kann der BMFT einen geeigneten Beauftragten ermäch-
als Vertragsparteien dieser Vereinbarung tigen, in seinem Namen für dieser Vereinbarung entsprechen-
(im folgenden als „Vertragsparteien" bezeichnet) - de Zwecke tätig zu werden. Die vom BMFT geförderten Nutz-
lasten werden auf eigens dafür eingerichteten oder auch
eingedenk der umfangreichen bisherigen Zusammenarbeit anderen Zwecken dienenden Raumtransporter-Flügen von
zwischen ihnen bei der Erforschung und Nutzung des Welt- einer in den Vereinigten Staaten gelegenen Startbasis aus
raums, die sie mit Befriedigung zur Kenntnis nehmen; geflogen.
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit bei der Erforschung In Übereinstimmung mit den am 9. Oktober 1972 verkünde-
und Nutzung des Weltraums fortzusetzen; ten Grundsätzen der Vereinigten Staaten für die Gewährung
von Starthilfe erbringt die NASA Startdienste und dazugehöri-
in Anbetracht dessen, daß die Bundesrepublik Deutschland ge Dienstleistungen für solche Nutzlasten, die für friedliche
als Mitgliedstaat der Europäischen Weltraumorganisation (im Zwecke bestimmt sind und den Verpflichtungen im Rahmen
folgenden als „EWO" bezeichnet) mit der Teilnahme an der einschlägiger internationaler Abkommen und Vereinbarungen
Entwicklung des Spacelab durch die EWO wesentlich zur Ent- sowie anwendbarer Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften
wicklung des Raumtransportsystems (im folgenden als „STS" der Vereinigten Staaten entsprechen.
bezeichnet) beigetragen hat;
in dem Wunsch, den Geist der Zusammenarbeit, der sich Artikel II
zwischen den Vertragsparteien herausgebildet hat, auch auf
Verantwortlichkeiten
die Betriebsphase des STS-Programms auszudehnen;
Der BMFT und die NASA sind für die angemessene Bereit-
überzeugt, daß diese Zusammenarbeit auch weiterhin bei- stellung einschlägiger technischer, betrieblicher und einsatz-
den Vertragsparteien zum Nutzen gereichen wird; spezifischer Informationen und Dienstleistungen verantwort-
lich, die für die Durchführung von Einsätzen und den Aus-
in der Erwägung, daß die Regierung der Vereinigten Staaten tausch von Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung er-
von Amerika bereit ist, anderen Nationen STS-Startdienste forderlich und in den jeweiligen Abkommen über Startdienste
und dazugehörige Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen; und anderen förmlichen Vereinbarungen festgelegt sind. Bei
vom BMFT geförderten Spacelab-Einsätzen ist der BMFT
in dem Bestreben, das STS auf diese Weise für wissen- berechtigt, Nutzlastspezialisten gemäß 14 CFR 1214.8 zu
schaftliche, anwendungsorientierte und kommerzielle Zwecke stellen.
zu nutzen -
Artikel III
sind wie folgt übereingekommen: finanzielle Regelungen
Gebühren für Startdienste und dazugehörige Dienstleistun-
Artikel 1
gen, die von der NASA gegen Kostenerstattung zu erbringen
Gegenstand der Übereinkunft sind, haben den in dem jeweiligen Abkommen über Startdien-
Der BMFT und die NASA legen in dieser Vereinbarung ihre ste dargelegten Grundsätzen und Verfahren zu entsprechen.
generellen Absprachen über die allgemeinen Verpflichtungen Gebühren für die von der NASA zu erbringenden Startdien-
der Vertragsparteien und die Bedingungen dar, unter denen ste und dazugehörigen Dienstleistungen sowie Gebühren für
die NASA für Nutzlasten, die auf Ersuchen des BMFT zu star- die vom BMFT für gemeinsame Projekte und andere gemein-
ten sind, Startdienste und dazugehörige Dienstleistungen ge- same Tätigkeiten zu erbringenden Dienstleistungen sind von
gen Kostenerstattung erbringen wird und unter denen der Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
BMFT und die NASA im Rahmen der gemeinsamen Projekte aufzuführen.
und anderer gemeinsamer Tätigkeiten Dienstleistungen aus-
tauschen werden. Zur Erbringung dieser Startdienste und da-
zugehörigen Dienstleistungen wird man sich des STS bedie- Artikel IV
nen, dessen Kern der Raumtransporter darstellt. Haftung sowie Eigentums-, Patent- und Datenrechte
Die der Erbringung von Startdiensten und dazugehörigen In den nach dieser Vereinbarung zu schließenden Abkom-
Dienstleistungen für einzelne Nutzlasten zugrundeliegenden men über Startdienste oder anderen förmlichen Vereinbarun-
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
gen sind gegebenenfalls die Bedingungen darzulegen, denen C. Außerkrafttreten
die Zuweisung des Haftungsrisikos und die Festlegung von Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei beendet
Eigentums-, Patent- und Datenrechten unterliegen, die sich werden. Die Beendigung wird sechs Monate nach einer
möglicherweise aus den von der Regierung der Bundesrepu- schriftlichen Notifikation des Beendigungsbeschlusses
blik Deutschland und ihren Auftragnehmern und Unterauftrag- wirksam. Die sich aus an oder vor dem Tag des Außerkraft-
nehmern und der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame- tretens geschlossenen Abkommen über Startdienste oder
rika und ihren Auftragnehmern und Unterauftragnehmern zu anderen förmlichen Vereinbarungen ergebenden Verpflich-
erbringenden Dienstleistungen ergeben. tungen der Vertragsparteien bleiben vom Außerkrafttreten
dieser Vereinbarung unberührt.
Artikel V
Artikel VII
Registrierung von Weltraumgegenständen
Geltungsbereich
Nach dem Übereinkommen über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen, das am 14. Januar 1975 Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Ber1in, sofern
zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, registriert der BMFT je- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
den Teil einer deutschen Nutzlast, der in der Erdumlaufbahn über der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in-
vom STS getrennt ist. Die Vereinigten Staaten registrieren das nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinba-
STS sowie alle Bestandteile und Nutzlasten, die in der Erdum- rung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
laufbahn nicht vom STS getrennt sind, als einen einzigen Welt-
raumgegenstand. Artikel VIII
Artikel VI Streitigkeiten
Geltungsdauer, Änderung und Außerkrafttreten In den nach Artikel I zu schließenden Abkommen über Start-
dienste und anderen förmlichen Veinbarungen ist ein Verfah-
A. Geltungsdauer ren zum Versuch der Beilegung aller Streitigkeiten über Sach-
Sofern nicht durch eine Änderung nach Abschnitt B etwas oder Rechtsfragen, die sich aus dem jeweiligen Abkommen
anderes bestimmt wird, tritt diese Vereinbarung am über Startdienste oder der entsprechenden anderen förmli-
31. Dezember 1986 außer Kraft; Startdienste und dazuge- chen Vereinbarung ergeben, festzulegen.
hörige Dienstleistungen, die gemäß an oder vor diesem Tag
geschlossenen Abkommen über Startdienste oder anderen
Artikel IX
förmlichen Vereinbarungen nach diesem Tag zu erbringen
sind, bleiben hiervon unberührt. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung und alle ihre Änderungen treten erst
B. Änderung nach Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und nach
Diese Vereinbarung kann durch gegenseitiges Einverneh- Bestätigung durch die Regierung der Bundesrepublik
men der Vertragsparteien, das seinen Ausdruck in einer Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten von
förmlichen Änderung findet, geändert werden. Amerika durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
Geschehen zu Washington, D.C., am 28. April 1981 in deut-
scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister
für Forschung und Technologie
Hans-Hilger Haunschild
Staatssekretär
Für die Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde
Alan M. Lovelace
Amtierender Direktor
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 653
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-amerikanischen Abkommens Bekanntmachung
über Zusammenarbeit bei der über den Geltungsbereich
Kohleverflüssigung mit dem SRC-11-Verfahren des Welturheberrechtsabkommens
Vom 14. August 1981 Vom 14. August 1981
Das in Washington am 5. Oktober 1979 unterzeichne- Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
te Abkommen zwischen dem Bundesminister für For- rechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 11_ 11) ist nach
schung und Technologie der Bundesrepublik Deutsch- seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
land und dem Energieminsterium der Vereinigten Staa- diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2
ten von Amerika über Zusammenarbeit bei der Kohle- Buchstabe b für
verflüssigung mit dem SRC-11-Verfahren (BGBI. 1979 II Portugal am 30. Juli 1981
S. 1169) ist vom Energieminister der Vereinigten Staa-
ten am 15. Juli 1981 gekündigt worden. Das Abkommen in Kraft getreten.
ist daher nach Artikel 1 Abs. 1 der Kündigungsverein- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
barung zum deutsch-amerikanischen Abkommen über Bekanntmachung vom 13. März 1981 (BGBI. II S. 168).
Zusammenarbeit bei der Kohleverflüssigung mit dem
SRC-11-Verfahren
am 14. August 1981
außer Kraft getreten.
Bonn, den 14. August 1981 Bonn, den 14. August 1981
Der Bundesminister Der Bundesminister des Auswärtigen
für Forschung und Technologie Im Auftrag
In Vertretung Dr.Fleischhauer
Haunschild
Bekanntmachung
des deutsch-irakischen Abkommens über wirtschaftliche,
wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
Vom 17. August 1981
Das in Bonn am 26. Mai 1981 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Irak über
wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zu-
sammenarbeit ist nach seinem Artikel 10
am 15. Juli 1981
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 1 7. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Irak
über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Transfer moderner Technologien insbesondere durch die
Planung und Errichtung von Industrieanlagen sowie durch
und
den Austausch von Patenten, Lizenzen, Know-how und
die Regierung der Republik Irak - technischen Daten sowie Beratung;
- Planung und Durchführung von Vorhaben der Infrastruktur
in der Überzeugung, daß es notwendig ist, die wirtschaft-
liche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwi- und des Verkehrs;
schen den beiden Staaten auf der Grundlage der Gleichbe- - Exploration, Gewinnung, Verarbeitung und Beschaffung von
rechtigung und des gegenseitigen Nutzens zu fördern, auszu- Rohstoffen;
bauen und zu diversifizieren, - Planung und Durchführung von Vorhaben der Land- und
Forstwirtschaft;
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen und ha-
ben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: - Ausbildung im Industrie- und lnfrastrukturbereich durch den
Austausch und die Entsendung von Fachleuten und Prakti-
Herrn Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Aus- kanten.
wärtigen der Bundesrepublik Deutschland, (2) Die Einzelheiten und Bedingungen der Zusammenarbeit
werden von den interessierten Institutionen, Organisationen
Mr Hassan Ali, Mitglied des Revolutionsführungsrats, Han- und Unternehmen im Einklang mit den in den beiden Staaten
delsminister der Republik Irak, geltenden Rechtsvorschriften vereinbart.
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befun-
denen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:
Artikel 3
Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich um den Ausbau der
wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit auf den
(1) Die Vertragsparteien fördern und entwickeln im Einklang in Artikel 1 genannten Gebieten zwischen den zuständigen
mit den in den beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und interessierten Institutionen, Organisationen und Unter-
und gegebenen Möglichkeiten die wirtschaftliche, wissen- nehmen der beiden Staaten; hierfür kommen u. a. folgende
schaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den Maßnahmen in Betracht:
beiden Staaten entsprechend den Bestimmungen dieses Ab-
kommens. a) Informationsaustausch, Austausch von Wissenschaftlern
und Fachleuten und Durchführung gemeinsamer Vorhaben
(2) Besonderes Gewicht wird der Zusammenarbeit in den auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und
folgenden Bereichen beigemessen: technologischen Entwicklung. Besondere Aufmerksamkeit
- Industrie gilt dabei dem Bereich neuer und erneuerbarer Energie-
quellen;
- Erdölindustrie und Petrochemie
b) Technologietransfer, insbesondere mittels
- Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Erosionskontrolle
- gemeinsamer Planung und Ausführung von Studien zur
- Technische Beratung
Einführung und Modernisierung von Vorhaben;
- Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischem
- Austausch von Know-how;
Strom
- Austausch von Gebrauchsmustern, Patenten und tech-
- öffentliche Arbeiten einschließlich Wohnungs- und Bauwirt-
nischen Daten sowie von Material und Ausrüstung, die
schaft
zur Ausführung von wissenschaftlichen und technologi-
- Verkehr und Nachrichtenwesen schen Studien erforderlich sind;
- Gesundheitswesen und Medizin c) Erstellung von grundlegenden Beratungs- und Durchführ-
barkeitsstudien für Vorhaben;
- Technologietransfer
d) Mitwirkung bei der Errichtung von Berufsbildungs- und
Technologieinstituten in der Republik Irak;
Artikel 2
e) Ausbildung irakischer Führungskräfte im wirtschaftlichen,
(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Förderung der wirt- wissenschaftlichen und technologischen Bereich in hierzu
schaftlichen Zusammenarbeit von Institutionen, Organisatio- geeigneten deutschen Unternehmen, Universitäten und
nen und Unternehmen der beiden Staaten u. a. auf folgenden anderen Institutionen und durch die Entsendung von Fach-
Gebieten: kräften und Ausbildern in die Republik Irak.
- Planung, Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Indu- (2) Die Einzelheiten und Bedingungen der Zusammenarbeit
strieanlagen; Entwicklung, Produktion und Vertrieb von in- werden von den interessierten Institutionen, Organisationen
dustriellen Erzeugnissen sowie Erforschung der beiderseiti- und Unternehmen im Einklang mit den in den beiden Staaten
gen Märkte und von Drittmärkten; geltenden Rechtsvorschriften oder, soweit erforderlich, in be-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1981 655
sonderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien oder den d) der Prüfung von Mitteln und Regelungen zur Förderung und
von ihnen benannten Stellen vereinbart. Diversifizierung der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen
und technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden
Staaten;
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handel zwi- e) der Förderung des Austauschs von Gedanken und Daten
schen den beiden Staaten zu entwickeln, zu fördern und zu im technischen Bereich;
diversifizieren.
f) der Erörterung der Zusammenarbeit im Bereich des Tech-
(2) Zu diesem Zweck fördern und erleichtern sie den Ab-- nologietransfers;
schluß von Verträgen zwischen den in Frage kommenden
Institutionen, Organisationen und Unternehmen; besondere g) Konsultationen auf Vorschlag einer Vertragspartei bei Hin-
Bedeutung wird dabei langfristigen Verträgen beigemessen. dernissen, die sich für diese Vertragspartei durch Ver-
eflichtungen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu mehrseitigen
Ubereinkünften ergeben, mit dem Ziel, hierüber Einverneh-
Artikel 5
men herbeizuführen.
Zur Vertiefung und Förderung der wirtschaftlichen und tech-
nischen Zusammenarbeit erleichtern die Vertragsparteien die (5) Die Kommission kann Unterausschüsse für bestimmte,
Teilnahme von Institutionen, Organisationen und Unterneh- von ihr festzulegende Bereiche der Zusammenarbeit einset-
men an Messen und Ausstellungen in beiden Staaten. zen.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird den in- Die Bestimmungen dieses Abkommens über die zwischen
teressierten Institutionen, Organisationen und Unternehmen Institutionen, Organisationen und Unternehmen der beiden
nahelegen, die Förderungstätigkeit irakischer Organisationen Staaten im Rahmen dieses Abkommens geschlossenen Ver-
und Unternehmen, die mit der Ausfuhr irakischer Produkte in träge bleiben solange in Kraft, bis diese Verträge voll durchge-
die Bundesrepublik Deutschland befaßt sind, zu erleichtern. führt sind.
Artikel 7 Artikel 9
(1) Zur Förderung der Ziele dieses Abkommens wird hier- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
durch eine Gemeinsame Kommission gebildet. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(2) Die Gemeinsame Kommission tritt auf Antrag einer der Regierung der Republik Irak innerhalb von drei Monaten nach
beiden Regierungen zu einem von beiden Seiten vereinbarten Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Zeitpunkt zusammen. Die Tagungen finden abwechselnd in gibt.
Irak und in der Bundesrepublik Deutschland statt.
Artikel 10
(3) Die Vorsitzenden werden von ihrer Regierung benannt.
Neben Regierungsvertretern können den Delegationen auch Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Vertrags-
Vertreter der Wirtschaft sowie Sachverständige angehören. parteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
Die Vorsitzenden unterrichten einander jeweils über die Zu- innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
sammensetzung ihrer Delegation.
(4) Die Gemeinsame Kommission befaßt sich u. a. mit
Artikel 11
a) der Überprüfung und Überwachung der Durchführung die-
ses Abkommens; (1) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jah-
ren.
b) der Erörterung der langfristigen und Jahresprogramme, wie
sie von den zuständigen Institutionen, Organisationen und (2) Dieses Abkommen verlängert sich stillschweigend um
Unternehmen der beiden Staaten in den in Artikel 3 be- jeweils fünf Jahre, es sei denn, daß es mindestens sechs Mo-
zeichneten Bereichen der Zusammenarbeit vereinbart wur- nate vor Ablauf dieses Zeitabschnitts schriftlich gekündigt
den; hierzu gehören auch Ausbildungsprogramme; wird.
c) der Prüfung der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Fortfüh- (3) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen der beiden
rung und Ausweitung des Handels zwischen den beiden Regierungen geändert werden. Die Änderungen treten nach
Staaten; Artikel 10 dieses Abkommens in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 26. Mai 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Irak
Hassan Ali
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit Im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugeprels: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Setten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dl...r Auagabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Ver1agsgN.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5% Postvertrlebsetiick · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 366. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 18. August 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 151 vom 18. August 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (Bl2 370 100 50)
bezogen werden.