612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Tell-Zolltarifs
(Nr. 1/81 - Erhöhung des Zollkontingents 1981 für Bananen)
Vom 13. August 1981
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch das Gesetz
vom 3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811 S. 1044) in der zur Zeit geltenden
Fassung wird mit Wirkung vom 1. Januar 1981 im Anhang Zollkontingente/2
in der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B (Bananen usw.) in der Spalte 2
(Warenbezeichnung) die Mengenangabe „348 000 t" ersetzt durch
,,546000t".
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. August 1981
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981 613
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Jull 1981
In Cotonou ist durch Notenwechsel vom
18. März/23. April 1981 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Volksrepublik Benin unter Bezugnahme auf das Abkom-
men vom 24. April 1980 (BGBI. 1980 II S. 842) eine Ver-
einbarung über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen
worden. Die Vereinbarung ist mit der Antwortnote
vom 23. April 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Juli 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
(Übersetzung)
Der Botschafter Volksrepublik Benin
der Bundesrepublik Deutschland Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Cotonou, den 18. März 1981 und Zusammenarbeit
Der Minister
Nr. 676/M. A. E. C. 23. April 1981
Herr Botschafter,
am 18. März 1981 haben Sie ein Schreiben an mich gerich-
tet, das folgenden Inhalt hat:
Herr Minister, ,,Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen vom 24. 4. 1980 über zwischen unseren beiden Regierungen vom 24. April 1980
Finanzielle Zusammenarbeit und in Ausführung des Proces über Finanzielle Zusammenarbeit und in Ausführung des Pro-
Verbal vom 5. 12. 1980 folgende Vereinbarung vorzuschlagen: ces-verbal vom 5. Dezember 1980 folgende Vereinbarung vor-
zuschlagen:
1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Re- 1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Re-
gierungen geschlossenen Abkommens vom 24. 4. 1980 ge- gierungen geschlossenen Abkommens vom 24. April 1980
nannte Betrag von 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen genannte Betrag von 4 Millionen DM (in Worten: vier Millio-
Deutsche Mark) wird um 2 Millionen DM (in Worten: zwei nen Deutsche Mark) wird um 2 Millionen DM (in Worten:
Millionen Deutsche Mark) auf 6 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) auf 6 Millionen DM (in Wor-
sechs Millionen Deutsche Mark) erhöht. ten: sechs Millionen Deutsche Mark) erhöht.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn- 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-
ten Abkommens vom 24. 4. 1980 einschließlich der Berlin- ten Abkommens vom 24. April 1980 einschließlich der Ber-
Klausel (Artikel 6) auch für diese Vereinbarung. lin-Klausel (Artikel 6) euch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Volksrepublik Benin mit den in Falls sich die Regierung der Volksrepublik Benin mit den in
Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden er- Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden er-
klärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Re- klärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Re-
gierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz gierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil- eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-
den, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. den, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung ausgezeichnetsten Hochachtung."
Papenfuß Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß sich die Regierung
der Volksrepublik Benin mit den in Nummer 1 und 2 Ihres
Schreibens enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
T. Gratien Capo-Chichi
Seiner Exzellenz (Minister a. i)
Herrn Simon lfede Ogouma
Minister für Auswärtige Angelegenheiten An den
und Zusammenarbeit Botschafter der
der Volksrepublik Benin Bundesrepublik Deutschland
Cotonou Cotonou
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 28. Juli 1981
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist
nach seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für:
Argentinien am 8. April 1981
China am 8.April 1981
Liberia am 9.Juni 1981
Mosambik am 23.Juni 1981
Portugal am 11. März 1981
Ruanda am 18. Januar 1981
Sambia am 22. Februar 1981
Suriname am 15. Februar 1981
mit folgendem Vorbehalt
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of Su- „Die Regierung der Republik Suriname
riname declares hereby that the Republic erklärt hiermit, daß die Republik Suriname
of Suriname accedes to the Convention dem Übereinkommen über den internatio-
on International Trade in Endangered nalen Handel mit gefährdeten Arten frei-
Species of Wild Fauna and Flora, with a lebender Tiere und Pflanzen unter dem
reservation to the effect that the provi- Vorbehalt beitritt, daß dieses Überein-
sions of this Convention will not apply kommen nicht auf die Chelonia mydas
to the Chelonia mydas (green turtle) (pazifische Suppenschildkröte) und Der-
and Dermochelys coriacae (leatherback mochelys coriacae (Lederschildkröte)
turtle) mentioned in Appendix II of the Anwendung findet, die in Anhang II des
Convention." Übereinkommens genannt sind."
Die Anhänge 1, II und III in der jeweils zuletzt geänderten Fassung sind im
BGBI. 1981 II S. 221, 246 veröffentlicht worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Oktober 1980 (BGBI. II S. 1408).
Bonn, den 28. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981 615
Bekanntmachunp Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über technische Handelshemmnisse über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Vom 30. Juli 1981 Vom 30. Juli 1981
Das Übereinkommen vom 1 2. April 1979 über techni- Das Übereinkommen vom 12. April 1979 über den
sche Handelshemmnisse (ABI. EG 1980 Nr. L 71 S. 29) Handel mit Zivilluftfahrzeugen (ABI. EG 1980 Nr. L 71
ist nach seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für folgende weitere S. 58) ist nach seinem Artikel 9 Nr. 9.3.1 für
Staaten in Kraft getreten: Niederlande am 14. Mai 1981
Chile am 11. April 1981 (das Königreich in Europa und die Niederländi-
Pakistan am 20. Juni 1981 schen Antillen)
Philippinen am 15. März 1981 in Kraft getreten.
Tunesien am 19. März 1981 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1980 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 11. Februar 1981 (BGBI. II s. 1492).
s. 110).
Bonn, den 30. Juli 1981 Bonn, den 30. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 31. Juli 1981
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straf-
taten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)
- BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17
Abs. 2 für die
Türkei am 11. Juli 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1981 (BGBI. II S. 325).
Bonn, den 31. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981 615
Bekanntmachunp Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über technische Handelshemmnisse über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Vom 30. Juli 1981 Vom 30. Juli 1981
Das Übereinkommen vom 1 2. April 1979 über techni- Das Übereinkommen vom 12. April 1979 über den
sche Handelshemmnisse (ABI. EG 1980 Nr. L 71 S. 29) Handel mit Zivilluftfahrzeugen (ABI. EG 1980 Nr. L 71
ist nach seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für folgende weitere S. 58) ist nach seinem Artikel 9 Nr. 9.3.1 für
Staaten in Kraft getreten: Niederlande am 14. Mai 1981
Chile am 11. April 1981 (das Königreich in Europa und die Niederländi-
Pakistan am 20. Juni 1981 schen Antillen)
Philippinen am 15. März 1981 in Kraft getreten.
Tunesien am 19. März 1981 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1980 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 11. Februar 1981 (BGBI. II s. 1492).
s. 110).
Bonn, den 30. Juli 1981 Bonn, den 30. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 31. Juli 1981
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straf-
taten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)
- BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17
Abs. 2 für die
Türkei am 11. Juli 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1981 (BGBI. II S. 325).
Bonn, den 31. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981 615
Bekanntmachunp Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über technische Handelshemmnisse über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Vom 30. Juli 1981 Vom 30. Juli 1981
Das Übereinkommen vom 1 2. April 1979 über techni- Das Übereinkommen vom 12. April 1979 über den
sche Handelshemmnisse (ABI. EG 1980 Nr. L 71 S. 29) Handel mit Zivilluftfahrzeugen (ABI. EG 1980 Nr. L 71
ist nach seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für folgende weitere S. 58) ist nach seinem Artikel 9 Nr. 9.3.1 für
Staaten in Kraft getreten: Niederlande am 14. Mai 1981
Chile am 11. April 1981 (das Königreich in Europa und die Niederländi-
Pakistan am 20. Juni 1981 schen Antillen)
Philippinen am 15. März 1981 in Kraft getreten.
Tunesien am 19. März 1981 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1980 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 11. Februar 1981 (BGBI. II s. 1492).
s. 110).
Bonn, den 30. Juli 1981 Bonn, den 30. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 31. Juli 1981
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straf-
taten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)
- BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17
Abs. 2 für die
Türkei am 11. Juli 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1981 (BGBI. II S. 325).
Bonn, den 31. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 31. Juli 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
19. Dezember 1978 zur Verlängerung der Geltungs-
dauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Kolum-
biens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(BGBI. 1978 II S. 1470) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 31. Mai 1980
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Protokoll vom 12. November
1976 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklä-
rung über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allge-
meinen Zoll- und Handelsabkommen nach seinem Ab-
satz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft getreten.
Bonn, den 31. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Zweiten Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 31. Juli 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
9. November 1979 zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI.
1979 II S. 1174) wird hiermit bekanntgemacht, daß die
Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 31. Mai 1980
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Zweite Protokoll vom
14. November 1978 zur Verlängerung der Geltungs-
dauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Kolum-
biens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
nach seinem Absatz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten.
Bonn, den 31. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 31. Juli 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
19. Dezember 1978 zur Verlängerung der Geltungs-
dauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Kolum-
biens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(BGBI. 1978 II S. 1470) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 31. Mai 1980
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Protokoll vom 12. November
1976 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklä-
rung über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allge-
meinen Zoll- und Handelsabkommen nach seinem Ab-
satz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft getreten.
Bonn, den 31. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Zweiten Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 31. Juli 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
9. November 1979 zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (BGBI.
1979 II S. 1174) wird hiermit bekanntgemacht, daß die
Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 31. Mai 1980
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist das Zweite Protokoll vom
14. November 1978 zur Verlängerung der Geltungs-
dauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Kolum-
biens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
nach seinem Absatz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten.
Bonn, den 31. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981 617
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 1. August 1981
Papua-Neuguinea hat mit Note vom 2. September 1980 der französi-
schen Regierung als Verwahrer des Protokolls vom 17. Juni 1925 über das
Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen so-
wie von bakteriologischen Mitteln im Kriege (RGBI. 1929 II S. 173) notifiziert,
daß es sich an das Protokoll gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Er-
langung der Unabhängigkeit durch Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Bei Abgabe der Gebundenheitserklärung hat Papua-Neuguinea den nach-
stehenden Vorbehalt, der seinem Inhalt nach bereits anläßlich der Erstrek-
kung durch Australien geltend gemacht worden war, eingelegt:
(Übersetzung)
"The Government of Papua New „Die Regierung von Papua-Neuguinea
Guinea is bound by the said Protocol only ist durch das genannte Protokoll nur ge-
towards those Powers and States which genüber den Mächten und Staaten ge-
have both signed and ratified the Protocol bunden, die es sowohl unterzeichnet als
or have acceded thereto, and that the auch ratifiziert haben oder ihm beigetre-
Government of Papua New Guinea shall ten sind; die Regierung von Papua-Neu-
cease to be bound by the Protocol to- guinea ist durch das Protokoll nicht mehr
wards any Power at enmity with it whose gebunden gegenüber einer feindlichen
armed forces, or the armed forces of Macht, wenn deren eigene Streitkräfte
whose allies, do not respect the Proto- oder die Streitkräfte ihrer Verbündeten
col." das Protokoll nicht beachten."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Januar 1981 (BGBI. II S. 89).
Bonn, den 1. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 3. August 1981
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst
seinen Anlagen A, Bund C (BGBI. 196911 S. 1065, 1076)
ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Neuseeland am 17. August 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. März 1981 (BGBI. II S. 155).
Bonn, den 3. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 3. August 1981
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Er-
leichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstel-
lungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstal-
tungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
(BGBI. 196711 S. 745), ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2
für
Neuseeland am 17. August 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. März 1981 (BGBI. II S. 156).
Bonn, den 3. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 3. August 1981
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst
seinen Anlagen A, Bund C (BGBI. 196911 S. 1065, 1076)
ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Neuseeland am 17. August 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. März 1981 (BGBI. II S. 155).
Bonn, den 3. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 3. August 1981
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Er-
leichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstel-
lungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstal-
tungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
(BGBI. 196711 S. 745), ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2
für
Neuseeland am 17. August 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. März 1981 (BGBI. II S. 156).
Bonn, den 3. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981 619
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976
Vom 3. August 1981
Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1976
(BGBl.11 S. 1389) ist nach seinem Artikel 62 für folgende
weitere Staaten endgültig in Kraft getreten:
Simbabwe am 22. Januar 1981
Sri Lanka am 24.Juni 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1980 (BGBI. II
s. 1528).
Bonn, den 3. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls von 1979
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 3. August 1981
Das Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen (BGBI. 1980 II S. 854) ist nach
seinem Absatz 5 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Belgien am 7. Mai 1981
Polen am 3. Juni 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1981 (BGBI. II S. 92).
Bonn, den 3. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981 619
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976
Vom 3. August 1981
Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1976
(BGBl.11 S. 1389) ist nach seinem Artikel 62 für folgende
weitere Staaten endgültig in Kraft getreten:
Simbabwe am 22. Januar 1981
Sri Lanka am 24.Juni 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1980 (BGBI. II
s. 1528).
Bonn, den 3. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls von 1979
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 3. August 1981
Das Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen (BGBI. 1980 II S. 854) ist nach
seinem Absatz 5 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Belgien am 7. Mai 1981
Polen am 3. Juni 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1981 (BGBI. II S. 92).
Bonn, den 3. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 4. August 1981
,.
Uruguay hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es die Bestimmungen des am
21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommens über die
Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812) nach
dessen Artikel XI § 43
mit Wirkung vom 24. Juni 1981
auf die Weltorganisation für Meteorologie (Anlage XI des Abkommens)
anwende.
II.
Unter Bezugnahme auf den von der Volksrepublik China bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde am 11. Sep-
tember 1979 eingelegten Vorbehalt zu Artikel IX § 32 des Abkommens sind dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen folgende Erklärungen notifiziert worden:
1. am 6. November 1979 von der Regierung des Vereinigten Königreichs:
(Übersetzung)
"The instrument of accession deposited by the Government „Die von der Regierung Chinas hinterlegte Beitrittsurkunde
of China contains a reservation relating to section 32, Article enthält einen Vorbehalt zu Artikel IX § 32 des Abkommens be-
IX of the Convention concerning the competence of the Inter- treffend die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs bei
national Court of Justice in disputes concerning the interpre- Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Ab-
tation or application of the Convention. The Government of the kommens. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-
United Kingdom of Great Britain and Northern lreland have britannien und Nordirland hat stets erklärt, daß sie Vorbehalte
consistently stated that they are unable to accept reservations zu Artikel IX § 32 nicht annehmen kann. Nach ihrer Auffassung
in respect of section 32, Article IX. In their view, these are not handelt es sich hier nicht um die Art von Vorbehalten, die an-
the kind of reservations which intending parties to the Conven- gehende Vertragsparteien des Abkommens anzubringen be-
tion have the right to make. rechtigt sind.
Accordingly, the Gorvenment of the United Kingdom do not Demgemäß nimmt die Regierung des Vereinigten König-
accept the reservation entered by the Government of the reichs die von der Regierung der Volksrepublik China zu § 32
People's Republic of China against section 32 of the con- des Abkommens gemachten Vorbehalte nicht an."
vention."
2. von der Regierung der Niederlande
a) am 11. Januar 1980: (Übersetzung)
''The Government of the Kingdom of the Netherlands has not- „Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat den
ed the reservation made on the accession of China to the Con- beim Beitritt Chinas zu dem Abkommen über die Vorrechte und
vention on the privileges and immunities of the specialized Befreiungen der Sonderorganisationen angebrachten Vorbe-
agencies, and is of the opinion that the reservation mentioned, halt zur Kenntnis genommen und vertritt die Auffassung, daß
and similar reservations other States have made in the past or der genannte Vorbehalt und ähnliche frühere oder künftige
may make in the future, are incompatible with the objectives Vorbehalte anderer Staaten mit den Zielen und Zwecken des
and purposes of the Convention. Abkommens unvereinbar sind.
The Government of the Kingdom of the Netherlands does, Die Regierung des Königreichs der Niederlande wünscht je-
however, not wish ro raise a formal objection to these reser- doch keinen förmlichen Einspruch gegen diese Vorbehalte von
vat1ons made by States parties to the Convention." Vertragsstaaten des Abkommens zu erheben."
b) eine weitere Mitteilung am 28. Januar 1980, mit welcher die Regierung der Niederlande zu verstehen gab, daß
die Erklärung betreffend ihren Wunsch, keinen förmlichen Einspruch gegen diese Vorbehalte zu erheben:
(Übersetzung)
. is intended to mean that the Government ofthe Kingdom ,. ... bedeuten soll, daß die Regierung des Königreichs der
of the Netherlands does not oppose the entry into force of the Niederlande dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen sich
Convention between itself and the reserving states." und den die Vorbehalte anbringenden Staaten nicht wider-
spricht."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 6. März 1978 (BGBI. 11 S. 312),
vom 22. November 1979 (BGBI. II S. 1291) und vom 12. Juni 1981 (BGBI. II S. 434).
Bonn, den 4. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
-------- -------- ------
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981 621
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. August 1981
In Gaborone ist am 17. Juni 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. Juni 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
die Regierung der Republik Botsuana -
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
publik Botsuana zu schließende Finanzierungsvertrag, der den
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
schriften unterliegt.
Botsuana,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
gen und zu vertiefen, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, vertrages in Botsuana erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Botsuana beizutragen - Artikel 4
Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich
sind wie folgt übereingekommen: aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Artikel 1 Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
es der Regierung der Republik Botsuana von der Kreditanstalt gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Tur- Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
bogenerator Selebi Phikwe" einen Finanzierungsbeitrag bis zu ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
13 300 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen dreihundert- für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. lichen Genehmigungen.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
weichendes festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Artikel 8
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Kraft.
vorzugt genutzt werden.
Geschehen zu Gaborone am 17. Juni 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. Mmusi
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. August 1981
In Gaborone ist am 24. Juni 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 24. Juni 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981 623
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
die Regierung der Republik Botsuana -
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Bot-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
suana erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Botsuana,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
gen und zu vertiefen, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in der Republik Botsuana beizutragen - dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
licht es der Regierung der Republik Botsuana, vertreten durch fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
das Ministerium für Finanzen und Entwicklungsplanung, von weichendes festgelegt wird.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Vorhaben „Flughafenneubau Gaborone" einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 17 Mio DM (in Worten: siebzehn Millionen Artikel 6
Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
der Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
tung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be- vorzugt genutzt werden.
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-
bens „Flughafenneubau Gaborone" von der Kreditanstalt für Artikel 7
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Abkommen ebenfalls Anwendung.
des Lufverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-
Artikel 2
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie gegenteilige Erklärung abgibt.
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-
stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Artikel 8
dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 24. Juni 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hoffmann
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. Mmusi
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 2
der Internationalen Arbeitsorganisation
betreffend die Arbeitslosigkeit
Vom 4. August 1981
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung des Übereinkommens
Nr. 2 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. November 1919 betref-
fend die Arbeitslosigkeit (AGBI. 1925 II S. 162) mit Wirkung vom 11. Januar
1977 auf Hongkong nach Maßgabe folgender Erklärung erstreckt:
(Übersetzung)
"Article 1. ,,Artikel 1.
Information concerning unemployment Aufschlüsse über die Arbeitslosigkeit
will be communicated to the International werden dem Internationalen Arbeitsamt
Labour Office at intervals not exceeding mindestens alle sechs Monate gegeben."
six months."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Mai 1979 (BGBI. II S. 575).
Bonn, den 4. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 5. August 1981
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II
S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) wird nach sei-
nem Artikel 26 Abs. 2 für
Kamerun, Vereinige
Republik am 3. September 1981
Kolumbien am 10. August 1981
Nigeria am 21. September 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1981 (BGBI. II S. 455).
Bonn, den 5. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 2
der Internationalen Arbeitsorganisation
betreffend die Arbeitslosigkeit
Vom 4. August 1981
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung des Übereinkommens
Nr. 2 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. November 1919 betref-
fend die Arbeitslosigkeit (AGBI. 1925 II S. 162) mit Wirkung vom 11. Januar
1977 auf Hongkong nach Maßgabe folgender Erklärung erstreckt:
(Übersetzung)
"Article 1. ,,Artikel 1.
Information concerning unemployment Aufschlüsse über die Arbeitslosigkeit
will be communicated to the International werden dem Internationalen Arbeitsamt
Labour Office at intervals not exceeding mindestens alle sechs Monate gegeben."
six months."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Mai 1979 (BGBI. II S. 575).
Bonn, den 4. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 5. August 1981
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II
S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) wird nach sei-
nem Artikel 26 Abs. 2 für
Kamerun, Vereinige
Republik am 3. September 1981
Kolumbien am 10. August 1981
Nigeria am 21. September 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1981 (BGBI. II S. 455).
Bonn, den 5. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981 625
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden,
vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können
Vom 5. August 1981
Das Übereinkommen vom 14. September 1961 über
die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor de-
nen nichteheliche Kinder anerkannt werden können
(BGBI. 1965 II S. 17, 19), ist nach seinem Artikel 7
Abs. 2 für
Italien am 5. August 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. August 1979 (BGBI. II
S. 1024).
Bonn, den 5. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Angabe von Familiennamen und Vornamen
in den Personenstandsbüchern
Vom 5. August 1981
Das Übereinkommen vom 13. September 1973 über
die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den
Personenstandsbüchern (BGBI. 1976 II S. 1473) ist
nach seinem Artikel 10 Abs. 1 für
Italien am 5. August 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. August 1980 (BGBI. II
S. 1173).
Bonn, den 5. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1981 625
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden,
vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können
Vom 5. August 1981
Das Übereinkommen vom 14. September 1961 über
die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor de-
nen nichteheliche Kinder anerkannt werden können
(BGBI. 1965 II S. 17, 19), ist nach seinem Artikel 7
Abs. 2 für
Italien am 5. August 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. August 1979 (BGBI. II
S. 1024).
Bonn, den 5. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Angabe von Familiennamen und Vornamen
in den Personenstandsbüchern
Vom 5. August 1981
Das Übereinkommen vom 13. September 1973 über
die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den
Personenstandsbüchern (BGBI. 1976 II S. 1473) ist
nach seinem Artikel 10 Abs. 1 für
Italien am 5. August 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. August 1980 (BGBI. II
S. 1173).
Bonn, den 5. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmach11ng
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 5. August 1981
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Lesotho am 12. August 1981
in Kraft treten.
Lesotho hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß
die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
„events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951" eingetreten sind"
von Lesotho in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vordem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951" Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Lesotho am 14. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 7. Februar 1981 (BGBl.11 S. 93) und vom 12. März 1981 (BGBl.11 S. 156).
Bonn, den 5. August 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele