524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen
Vom 7. Juli 1981
Das Internationale Abkommen vom 26. September
1906 über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen
Arbeiterinnen (RGBI. 1911 S. 5) ist von Neuseeland am
19. März 1981 gekündigt worden. Das Abkommen wird
daher nach seinem Artikel 11 für
Neuseeland am 19. März 1982
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 31. Dezember 1910 (RGBI.
1911 S. 16) und vom 28. September 1979 (BGBI. II
S. 1077).
Bonn, den 7. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 7. Juli 1981
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Stra-
ßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721, 733 -
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Rumänien am 2. August 1981
in Kraft treten.
Rumänien hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde den nach Artikel 9 Abs. 1 zulässigen Vorbehalt
zu Artikel 8 des Protokolls eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1981 (BGBI. II S. 216).
Bonn, den 7. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen
Vom 7. Juli 1981
Das Internationale Abkommen vom 26. September
1906 über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen
Arbeiterinnen (RGBI. 1911 S. 5) ist von Neuseeland am
19. März 1981 gekündigt worden. Das Abkommen wird
daher nach seinem Artikel 11 für
Neuseeland am 19. März 1982
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 31. Dezember 1910 (RGBI.
1911 S. 16) und vom 28. September 1979 (BGBI. II
S. 1077).
Bonn, den 7. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 7. Juli 1981
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Stra-
ßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721, 733 -
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Rumänien am 2. August 1981
in Kraft treten.
Rumänien hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde den nach Artikel 9 Abs. 1 zulässigen Vorbehalt
zu Artikel 8 des Protokolls eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1981 (BGBI. II S. 216).
Bonn, den 7. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 525
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 7. Juli 1981
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Simbabwe am 19. März 1981
Swasiland am 15. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1981 (BGBI. II
S. 133).
Bonn, den 7. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 7. Juli 1981
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungspro-
tokolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch
Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II S. 1234), wird mit
seiner Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des
Rates vom 18. Juni 1976 (BGBI. 197811 S. 1331 ), nach Artikel XIII und XVI des
Abkommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichtigungspotokolls für
Swasiland am 15. August 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Januar 1981 (BGBI. II S. 18).
Bonn, den 7. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 525
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 7. Juli 1981
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Simbabwe am 19. März 1981
Swasiland am 15. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1981 (BGBI. II
S. 133).
Bonn, den 7. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 7. Juli 1981
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungspro-
tokolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch
Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II S. 1234), wird mit
seiner Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des
Rates vom 18. Juni 1976 (BGBI. 197811 S. 1331 ), nach Artikel XIII und XVI des
Abkommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichtigungspotokolls für
Swasiland am 15. August 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Januar 1981 (BGBI. II S. 18).
Bonn, den 7. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 8. Juli 1981
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 1 für
Finnland am 1. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Mai 1981 (BGBI. II S. 199).
Bonn, den 8. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den Straßenverkehr
Vom 8. Juli 1981
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBI. 197711 S. 809,811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2- unter Angabe
des nach Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens (Kenn-
zeichens) - für
Uruguay (Kennzeichen: ROU) am 8. April 1982
in Kraft treten.
Uruguay hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 54 Abs. 2
des Übereinkommens erkärt, daß es für die Anwendung dieses Übereinkom-
mens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1981 (BGBI. II S. 143).
Bonn, den 8. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 8. Juli 1981
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 1 für
Finnland am 1. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Mai 1981 (BGBI. II S. 199).
Bonn, den 8. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den Straßenverkehr
Vom 8. Juli 1981
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBI. 197711 S. 809,811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2- unter Angabe
des nach Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens (Kenn-
zeichens) - für
Uruguay (Kennzeichen: ROU) am 8. April 1982
in Kraft treten.
Uruguay hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 54 Abs. 2
des Übereinkommens erkärt, daß es für die Anwendung dieses Übereinkom-
mens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1981 (BGBI. II S. 143).
Bonn, den 8. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 527
BekanntmachU"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 9. Juli 1981
Das Übereinkommen vom 1. September· 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(ATP) - BGBI. 197 4 II S. 565 -, wird nach seinem
Artikel 11 Abs. 2 für
Marokko am 5. März 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. August 1980 (BGBI. II
S. 1248).
Bonn, den 9. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Juli 1981
In Bonn ist am 30. Juni 1981 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zu-
sammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 30. Juni 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juli 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Kö-
und nigreich Lesotho erhoben werden.
die Regierung des Königreichs Lesotho -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den
reich Lesotho, sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gen und zu vertiefen, gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
chen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
im Königreich Lesotho beizutragen - Artikel 5
(1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den in
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Absatz 1 Buchstab a und b bezeichneten Finanzie-
rungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich
Artikel 1 auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- des festgelegt wird.
licht es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kre- (2) Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorha- des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Vorhabens
ben: anzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der Kreditan-
a) ,.Förderung des Ausbaus des Fernsprech-, Telex- und stalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden
Telegrammdienstes" (Telecommunication, Phase II) Finanzierungsvertrag geregelt.
bis zu 26 900 000,- DM (in Worten: sechsundzwanzig Mil-
lionen neunhunderttausend Deutsche Mark) Artikel 6
b) ,.Ausbau der Straße Roma-Ramabanta" Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Mark) Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
c) ,.Studien- und Sachverständigenfonds" gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bis zu 1 100 000,- DM (in Worten: eine Million einhundert- bevorzugt genutzt werden.
tausend Deutsche Mark)
Artikel 7
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 33 000 000,- DM (in
Worten: dreiunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
der Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren
Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-
Lesotho innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
führung und Betreuung der in Absatz 1 bezeichneten Vorha-
ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Geschehen zu Bonn am 30. Juni 1981 in zwei Urschriften,
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen- laut gleichermaßen verbindlich ist.
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
von Staden
Artikel 3
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditan- Für die Regierung des Königreichs Lesotho
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen E. R. Sekhonyana
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 529
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung
bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
Vom 13. Juli 1981
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über
die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von
Kernmaterial auf See (BGBI. 197511 S. 957, 1026) wird
nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Argentinien am 16. August 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. April 1981 (BGBI. II S. 192).
Bonn, den 13. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juli 1981
In Lagos ist am 5. Juni 1981 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Bundesrepublik Nigeria über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 5. Juni 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juli 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juni 1981
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
im Stadthafen Bregenz
Vom 14. Juli 1981
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-
tigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)
wird verordnet:
§ 1
An der deutsch-österreichischen Grenze werden im Stadthafen Bregenz
auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 25. Juni 1981 errichtet. Die Vereinba-
rung wird nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft. Am selben Tage tre-
ten die deutsch-österreichische Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die
Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen Bre-
genz auf österreichischem Gebiet sowie die Verordnung vom 19. Februar
1971 zur Durchsetzung dieser Vereinbarung (BGBI. II S. 65) nach ihrem § 3
Abs. 2 außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1
bezeichnete Vereinbarung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Bonn, den 14. Juli 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 503
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die
für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Er-
leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der
Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für
die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen Bregrenz
folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel
Im Stadthafen Bregrenz werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deut-
sche Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 um-
faßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
die Abfertigungshalle in der Schiffahrtsstelle der Österreichischen Bundesbah-
nen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege; die Personenmole, die
neue Mole und die nordöstlich anschließende, von der Bahnlinie begrenzte
Hafenmole bis zum Ende des Werkstättengebäudes, jedoch nicht das Werkstät-
tengebäude selbst;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume in
der Schiffahrtsstelle, und zwar den in der Nordostecke und den in der Südostecke
des Gebäudes gelegenen Raum.
Artikel 3
(1 )Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren,
Werte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auf dem Wasserweg
unmittelbar vom Stadthafen Bregenz aus dem österreichischen Bundesgebiet ver-
bracht werden.
(2) Ist eine Beförderung mit dem Schiff nicht tunlich,dürfen festgenommene oder
zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel von
den deutschen Bediensteten vom Stadthafen Bregenz
a) auf der kürzesten Straßenverbindung zum Bahnhof Bregenz und von dort auf dem
Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze bei Lochau/Lindau oder
b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Bregenz zur gemeinsamen Grenze bei
Unterhochsteg/Lindau-Ziegelhaus verbracht werden.
(3) Für die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Absätze 1 und 2 gehören
die dort bezeichneten Verkehrswege zum örtlichen Bereich.
Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 25. Januar 1971
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen Bre-
genz außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich, vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Re-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
det, die am 1. August 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege un-
ter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-
kündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-
ner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 25. Juni 1981
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
21. 112.05/11 (}...A/81
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-
ner Verbalnote vom 25. Juni 1981, 51(}...511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-
einbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August
1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen
Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 25. Juni 1981
L. S.
An das
Auswärtige Amt
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 505
Bekanntmachung
der Protokolle zur fünften Verlängerung
des Weizenhandels- und des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1971
Vom 10. Juni 1981
1.
Die Protokolle zur fünften Verlängerung der Internationalen Weizen-Über-
einkunft vom 29. März 1971 (BGBI. 1973 II S. 177), bestehend aus
A. Weizenhandels-übereinkommen von 1971
B. Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von 1971,
sind für die
Bundesrepublik Deutschland am 7. November 1979
in Kraft getreten. Die Erklärungen über die vorläufige Anwendung wurden am
21. Juni 1979, die Beitrittsurkunden am 7. November 1979 bei der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
Das Protokoll zu A ist am 23. Juni 1979 nach seinem Artikel 9 Abs. 1 hin-
sichtlich aller Bestimmungen des Weizenhandels-Übereinkommens mit Aus-
nahme der Artikel 3 bis 9 und 21 in Kraft getreten, hinsichtlich derer das Pro-
tokoll am 1. Juli 1979 in Kraft getreten ist.
Das Protokoll zu B ist am 23. Juni 1979 nach seinem Artikel IX Abs. 1 hin-
sichtlich aller Bestimmungen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens mit
Ausnahme des Artikels II des Übereinkommens und des Artikels III des Pro-
tokolls in Kraft getreten, hinsichtlich derer das Protokoll am 1. Juli 1979 in
Kraft getreten ist.
II.
Die Protokolle sind ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
A. Das Protokoll zur fünften Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkom-
mens von 1971
Ägypten am 22. April 1980
Algerien am 6.Juni 1980
Argentinien am 11 . Dezember 1980
Australien am 23.Juni 1979
Barbados am 24. Juli 1979
Belgien am 29. November 1979
Bolivien am 18. Juli 1979
Brasilien am 15. Januar 1981
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Dänemark am 23.Juni 1979
EI Salvador am 13. Juli 1979
Finnland am 23. Juni 1979
Guatemala am 28. April 1980
Indien am 23. Juni 1979
Irak am 15. August 1979
Iran am 14. August 1980
Irland am 3. Dezember 1979
Japan am 7.Januar1980
Kanada am 23.Juni 1979
Kenia am 2. Juli 1979
Korea (Republik) am 23.Juni 1979
Kuba am 3. Dezember 1979
Luxemburg am 30.Juni 1980
Malta am 6. Juli 1979
Mauritius am 23.Juni 1979
Marokko am 5. Februar 1981
Niederlande am 9. Dezember 1980
Norwegen am 23.Juni 1979
Österreich am 27. Februar 1980
Pakistan am 23. Juni 1979
Panama am 23.Juni 1979
Peru am 26. September 1979
Portugal am 23. Juli 1980
Saudi-Arabien am 3. August 1979
Schweden am 23.Juni 1979
Schweiz am 12. März 1980
Sowjetunion am 23.Juni 1979
Spanien am 9. Januar 1980
Südafrika am 23.Juni 1979
Syrien am 23.Juni 1979
Trinidad und Tobago am 7. September 1979
Tunesien am 8. Juli 1980
Vatikanstadt am 23.Juni 1979
Vereinigtes Königreich am 14. Dezember 1979
Vogtei Guernsey, Insel Man, Belize, Bermuda, Britische Jungferninseln, Gibral-
tar, Hongkong, Montserrat, St. Helena und Nebengebiete
Vereinigte Staaten am 11. November 1980
Das Protokoll ist nach seinem Artikel 8 vorläufig in Kraft getreten für:
Costa Rica am 23. Juni 1979
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 23. Juni 1979
Frankreich am 23.Juni 1979
Griechenland am 31. Juli 1979
Italien am 23.Juni 1979
Venezuela am 28.Juni 1979
B Das Protokoll zur fünften Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Überein-
kommens von 1971
Argentinien am 11 . Dezember 1980
Australien am 23.Juni 1979
Belgien am 29. November 1979
Dänemark am 23.Juni 1979
Finnland am 23.Juni 1979
Irland am 3. Dezember 1979
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 507
Japan am 7. Januar 1980
Japan hat anläßlich der Unterzeichnung am 25. April 1979 folgenden
Vorbehalt notifiziert:
(Übersetzung)
"The Government of Japan reserves the „Die japanische Regierung behält sich
right to discharge its obligations under das Recht vor, ihren Verpflichtungen nach
Article III of this Protocol by providing as- Artikel III dieses Protokolls dadurch nach-
sistance in the form of rice, not excluding zukommen, daß sie Hilfe durch Lieferung
rice produced in non-member developing von Reis leistet - wobei Reis aus Entwick-
countries, or, if requested by recipient lungsländern, die nicht Vertragspartner
countries, in the form of agricultural mate- sind, nicht ausgeschlossen sein soll -
rials." oder durch Lieferung von landwirtschaftli-
chen Materialien, sofern die Empfangs-
staaten hierum ersuchen."
Kanada am 23.Juni 1979
Luxemburg am 30.Juni 1980
Niederlande am 9. Dezember 1980
Norwegen am 28.Januar1980
Österreich am 26.Juni 1980
Schweden am 23.Juni 1979
Schweiz am 12. März 1980
Vereinigtes Königreich am 14. Dezember 1979
Vereinigte Staaten am 11 . November 1980
Das Protokoll ist nach seinem Artikel VIII am 23. Juni 1979 vorläufig in
Kraft getreten für:
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Frankreich
Italien
Die Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juni 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Protokolle von 1979
zur fünften Verlängerung des WeizentJandels-Übereinkommens
und des Nahrungsmittelhil!e-Ubereinkommens,
welche die Internationale Weizen-Ubereinkunft von 1971 bilden
1979 Protocols
for the Fifth Extension of the Wheat Trade Convention
and Food Aid Convention
Constituting the International Wheat Agreement, 1971
(Übersetzung)
Preamble Präambel
The Conference to establish the texts of the 1979 Protocols Die Konferenz zur Herstellung der Wortlaute der Protokolle
for the fifth extension of the Conventions constituting the Inter- von 1979 zur fünften Verlängerung der die Internationale Wei-
national Wheat Agreement, 1971 zen-Übereinkunft von 1971 bildenden Übereinkommen -
Considering that the International Wheat Agreement of 1949 in der Erwägung, daß das Internationale Weizen-Überein-
was revised, renewed or extended in 1953, 1956, 1959, 1962, kommen von 1949 in den Jahren 1953, 1956, 1959, 1962,
1965, 1966, 1967, 1968, 1971, 1974, 1975, 1976,and 1978, 1965, 1966, 1967, 1968, 1971, 1974, 1975, 1976 und 1978 re-
vidiert, erneuert oder verlängert wurde,
Considering that the International Wheat Agreement, 1971, in der Erwägung, daß die Internationale Weizen-Überein-
consisting of two separate legal instruments, the Wheat Trade kunft von 1971, bestehend aus zwei getrennten rechtsförmli-
Convention, 1971 and the Food Aid Convention, 1971, both of chen Urkunden, nämlich dem Weizenhandels-übereinkommen
which were further extended by Protocol in 1978, will expire on von 1971 und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von
30 June 1979, 1971, die beide 1978 durch Protokoll weiter verlängert wur-
den, am 30. Juni 1979 außer Kraft treten wird -
Has established the texts of the 1979 Protocols for the fifth hat die Wortlaute der Protokolle von 1979 zur fünften Ver-
extension of the Wheat Trade Convention, 1971 and for the längerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
fifth extension of the Food Aid Convention, 1971. und zur fünften Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Über-
einkommens von 1971 festgelegt.
Protokoll von 1979
zur fünften Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
1979 Protocol
for the Fifth Extension of the Wheat Trade Convention, 1971
(Übersetzung)
The Governments party to this Protocol: Die Vertragsregierungen dieses Protokolls -
Considering that the Wheat Trade Convention, 1971 in der Erwägung, daß das Weizenhandels-Übereinkommen
(hereinafter referred to as "the Convention") of the Interna- von 1971 (im folgenden als „übereinkommen" bezeichnet) der
tional Wheat Agreement, 1971, which was further extended by Internationalen Weizen-Übereinkunft von 1971, das 1978
Protocol in 1978, expires on 30 June 1979, durch Protokoll weiter verlängert wurde, am 30. Juni 1979
außer Kraft tritt -
Have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Artikel 1
Extension, expiry and termination Verlängerung, Außerkrafttreten und Beendigung
of the Convention des Übereinkommens
Subject to the provisions of Article 2 of this Protocol, the Vorbehaltlich des Artikels 2 dieses Protokolls bleibt das
Convention shall continue in force between the parties to this Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien des Proto-
Protocol until 30 June 1981 provided that, if a new interna- kolls bis zum 30. Juni 1981 in Kraft; tritt jedoch vor dem 30. Juni
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 509
tional agreement covering wheat enters into force before 30 1981 ein neues internationales Ubereinkommen über den
June 1981, this Protocol shall remain in force only until the Weizen in Kraft, so bleibt dieses Protokoll nur bis zum Zeit-
date of entry into force of the new agreement. punkt des lnkrafttretens des neuen Übereinkommens in Kraft.
Article 2 Artikel 2
lnoperative provisions Außer Kraft tretende Bestimmungen
of the Convention des Übereinkommens
The following provisions of the Convention shall be deemed Folgende Bestimmungen des Übereinkommens gelten mit
to be inoperative with effect from 1 July 1979: Wirkung vom 1. Juli 1979 als außer Kraft getreten:
(a) paragraph (4) of Article 19; a) Artikel 19 Absatz 4;
(b) Articles 22 to 26 inclusive; b) Artikel 22 bis 26;
(c) paragraph (1) of Article 27; C) Artikel 27 Absatz 1;
(d) Articles 29 to 31 inclusive. d) Artikel 29 bis 31.
Article 3 Artikel 3
Definition Begriffsbestimmung
Any reference in this Protocol to a "Government" or Jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf eine „Regierung"
"Governments" shall be construed as including a reference to oder „Regierungen" gilt auch als Bezugnahme auf die Euro-
the European Economic Community (hereinafter referred to as päische Wirtschaftsgemeinschaft (im folgenden als „Gemein-
"the Community"). Accordingly, any reference in this Protocol schaft" bezeichnet). Entsprechend gilt jede Bezugnahme in
to "signature" or to the "deposit of instruments of ratification, diesem Protokoll auf die „Unterzeichnung", die „Hinterlegung
acceptance, approval or conclusion" or "an instrument of der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Abschluß-
accession" or "a declaration of provisional application" by a urkunden", eine „Beitrittsurkunde" oder eine „Erklärung über
Government shall, in the case of the Community, be construed die vorläufige Anwendung" durch eine Regierung im Fall der
as including signature or declaration of provisional application Gemeinschaft auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung
on behalf of the Community by its competent authority and the oder die Erklärung über die vorläufige Anwendung im Namen
deposit of the instrument required by the institutional pro- der Gemeinschaft durch deren zuständige Behörde sowie die
cedures of the Community tobe deposited for the conclusion Hinterlegung der nach den institutionellen Verfahren der Ge-
of an international agreement. meinschaft zum Abschluß einer internationalen Übereinkunft
zu hinterlegenden Urkunde.
Article 4 Artikel 4
Finance Finanzfragen
The initial contribution of any exporting or importing member Den ersten Beitrag eines Ausfuhr- oder eines Einfuhrmit-
acceding to this Protocol under paragraph (1) (b) of Article 7 glieds, das diesem Protokoll nach seinem Artikel 7 Absatz 1
thereof, shall be assessed by the Council on the basis of the Buchstabe b beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der die-
votes to be distributed to it and the period remaining in the sem Mitglied zuzuteilenden Stimmenzahl und des für das lau-
current crop year, but the assessments made upon other fende Erntejahr verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne je-
exporting and importing members for the current crop year doch die für das laufende Erntejahr für die anderen Ausfuhr-
shall not be altered. und Einfuhrmitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.
Article 5 Artikel 5
Signature Unterzeichnung
This Protocol shall be open for signature in Washington from Dieses Protokoll liegt für die Regierungen der Staaten, die
25 April 1979 until and including 16 May 1979 by Governments am 21. März 1979 Vertragsparteien des Übereinkommens in
of countries party to the Convention as further extended by the der durch das Protokoll von 1978 weiter verlängerten Fassung
1978 Protocol, or which are provisionally regarded as party to sind oder als vorläufige Vertragsparteien des Übereinkom-
the Convention as further extended by the 1978 Protocol, on mens in der so verlängerten Fassung gelten oder die Mitglie-
21 March 1979, or which are members of the United Nations, der der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen oder
of its specialized agencies or of the International Atomic der Internationalen Atomenergie-Organisation sind und die in
Energy Agency, and are listed in Annex A or Annex B to the Anlage A oder Anlage B des Übereinkommens aufgeführt sind,
Convention. vom 25. April 1979 bis zum 16. Mai 1979 in Washington zur Un-
terzeichnung auf.
Article 6 Artikel 6
Ratification, acceptance, approval or conclusion Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Abschluß
This Protocol shall be subject to ratification, acceptance, Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme, Geneh-
approval or conclusion by each signatory Government in migung oder des Abschlusses durch jede Unterzeichnerregie-
accordance with its respective constitutional or institutional rung nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen oder institutio-
procedures. Instruments of ratification, acceptance, approval nellen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
or conclusion shall be deposited with the Government of the gungs- oder Abschlußurkunden sind bei der Regierung der
United States of America not later than 22 June 1979, except Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 22. Juni 1979 zu hin-
that the Council may grant one or more extensions of time to terlegen; jedoch kann der Rat einer Unterzeichnerregierung,
any signatory Government that has not deposited its instru- die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Ab-
ment of ratification, acceptance, approval or conclusion by that schlußurkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat,
date. eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren.
51 O Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil lt
Article 7 Artikel 7
Accession Beitritt
(1) This Protocol shall be open for accession (1) Dieses Protokoll liegt wie folgt zum Beitritt auf:
(a) until 22 June 1979 by the Government of any member listed a) bis zum 22. Juni 1979 für die Regierung jedes Mitglieds,
in Annex A or B to the Convention as of that date, except das zu diesem Zeitpunkt in Anlage A oder B des Überein-
that the Council may grant one or more extensions of time kommens aufgeführt ist; jedoch kann der Rat einer Regie-
to any Government that has not deposited its instrument by rung, die ihre Urkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinter-
that date, and legt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren;
sowie
(b) after 22 June 1979 by the Government of any member of the b) nach dem 22. Juni 1979 für die Regierung jedes Mitglieds
United Nations, of its specialized agencies or of the Inter- der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisationen oder
national Atomic Energy Agency, upon such conditions as der Internationalen Atomenergie-Organisation zu Bedin-
the Council considers appropriate by not less than two gungen, die der Rat mit mindestens zwei Dritteln der von
thirds of the votes cast by exporting members and two den Ausfuhrmitgliedern abgegebenen Stimmen und zwei
thirds of the votes cast by importing members. Dritteln der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen Stim-
men für angemessen erklärt.
(2) Accession shall be effected by the deposit of an instru- (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsur-
ment of accession with the Government of the United States of kunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.
America.
(3) Where, for the purposes of the operation of the Conven- (3) Wird zwecks Durchführung des Übereinkommens und
tion and this Protocol, reference is made to members listed in dieses Protokolls auf Mitglieder Bezug genommen, die in An-
Annex A or B to the Convention, any member the Government lage A oder B des Übereinkommens aufgeführt sind, so gilt je-
of which has acceded to the Convention on conditions des Mitglied, dessen Regierung dem Übereinkommen unter
prescribed by the Council, or to this Protocol in accordance den vom Rat vorgeschriebenen Bedingungen oder diesem
with paragraph (1) (b) of this Article, shall be deemed to be Protokoll nach Absatz 1 Buchstabe b beigetreten ist, als in der
listed in the appropriate Annex. entsprechenden Anlage aufgeführt.
Article 8 Artikel 8
Provisional application Vorläufige Anwendung
Any signatory Government may deposit with the Jede Unterzeichnerregierung kann bei der Regierung der
Government of the United States of America a declaration of Vereinigten Staaten von Amerika eine Erklärung über die vor-
provisional application of this Protocol. Any other Government läufige Anwendung dieses Protokolls hinterlegen. Jede andere
eligible to sign this Protocol or whose application for accession Regierung, welche die Voraussetzungen für die Unterzeich-
is approved by the Council may also deposit with the Govern- nung dieses Protokolls erfüllt oder deren Beitrittsersuchen
ment of the United States of America a declaration of provi- vom Rat genehmigt ist, kann ebenfalls bei der Regierung der
sional application. Any Government depositing such a declar- Vereinigten Staaten von Amerika eine Erklärung über die vor-
ation shall provisionally apply this Protocol and be provisional- läufige Anwendung hinterlegen. Jede Regierung, die eine sol-
ly regarded as a party thereto. che Erklärung hinterlegt, wendet dieses Protokoll vorläufig an
und gilt als vorläufige Vertragspartei desselben.
Article 9 Artikel 9
Entry into force Inkrafttreten
(1) This Protocol shall enter into force among those (1) Dieses Protokoll tritt zwischen den Regierungen, die bis
Governments which have deposited instruments of ratification, zum 22. Juni 1979 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-,
acceptance, approval, conclusion or accession, or declar- Abschluß- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die
ations of provisional application, in accordance with Articles 6, vorläufige Anwendung nach den Artikeln 6, 7 und 8 hinterlegt
7 and 8 of this Protocol by 22 June 1979 as follows: haben, wie folgt in Kraft:
(a) on 23 June 1979 with respect to all provisions of the a) am 23. Juni 1979 hinsichtlich aller Bestimmungen des
Convention other than Articles 3 to 9 inclusive and Article Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 3 bis 9 und des
21, and Artikels 21 und
(b) on 1 July 1979 with respect to Articles 3 to 9 inclusive, and b) am 1. Juli 1979 hinsichtlich der Artikel 3 bis 9 und des Ar-
Article 21 to the Convention, tikels 21 des Übereinkommens,
if such instruments of ratification, acceptance, approval, sofern diese Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Ab-
conclusion or accession, or declarations of provisional schluß- oder eeitrittsurkunden oder die Erklärungen über die
application have been deposited not later than 22 June 1979 vorläufige Anwendung bis zum 22. Juni 1979 für Regierungen
on behalf of Governments representing exporting members hinterlegt worden sind, die Ausfuhrmitglieder vertreten, denen
which held at least 60 per cent of the votes set out in Annex mindestens 60 v. H. der in Anlage A angegebenen Stimmen
A and representing importing members which held at least 50 zustanden, und die Einfuhrmitglieder vertreten, denen minde-
per cent of the votes set out in Annex B, or would have held stens 50 v. H. der in Anlage B angegebenen Stimmen zustan-
such votes respectively if they had been parties to the den oder denen diese Stimmen jeweils zugestanden hätten,
Convention on that date. wenn sie zu jenem Zeitpunkt Vertragsparteien des Überein-
kommens gewesen wären.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 511
(2) This Protocol shall enter into force for any Government (2) Dieses Protokoll tritt für eine Regierung, die nach dem
that deposits an instrument of ratification, acceptance, ap- 22. Juni 1979 gemäß den einschlägigen Bestimmungen des
proval, conclusion or accession after 22 June 1979 in accord- Protokolls eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Ab-
ance with the relevant provisions of this Protocol, on the date schluß- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, am Tag dieser Hinter-
of such deposit except that no part of it shall enter into force legung in Kraft; jedoch tritt für diese Regierung kein Teil des
for such a Government until that part enters into force for other Protokolls in Kraft, ehe er nach Absatz 1 oder 3 auch für andere
Governments under paragraph (1) or (3) of this Article. Regierungen in Kraft tritt.
(3) lf this Protocol does not enter into force in accordance (3) Tritt dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 in Kraft, so kön-
with paragraph (1) of this Article, the Governments which have nen die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
deposited instruments of ratification, acceptance, approval, gungs-, Abschluß- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen
conclusion or accession, or declarations of provisional appli- über die vorläufige Anwendung hinterlegt haben, in gegensei-
cation, may decide by mutual consent that it shall enter into tigem Einvernehmen beschließen, daß es zwischen den Regie-
force among those Governments that have deposited instru- rungen in Kraft treten soll, die Ratifikations-, Annahme-, Ge-
ments of ratification, acceptance, approval, conclusion or nehmigungs-, Abschluß- oder Beitrittsurkunden oder Erklä-
accession, or declarations of provisional application. rungen über die vorläufige Anwendung hinterlegt haben.
Article 10 Artikel 10
Notification by depositary Govemment Notifikation durch die Verwahrregierung
The Government of the United States of America as the Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika als Ver-
depositary Government shall notify all signatory and acceding wahrregierung notifiziert allen Unterzeichnerregierungen und
Governments of each signature, ratification, acceptance, beitretenden Regierungen jede Unterzeichnung, Ratifikation,
approval, conclusion, provisional application of, and accession Annahme, Genehmigung, jeden Abschluß und jede vorläufige
to, this Protocol as weit as of each notification and notice Anwendung dieses Protokolls und jeden Beitritt zu demselben
received under Article 27 of the Convention and each declar- sowie alle nach Artikel 27 des Übereinkommens eingegange-
ation and notification received under Article 28 of the Conven- nen Notifikationen und Anzeigen und alle nach Artikel 28 des
tion. Übereinkommens eingegangenen Erklärungen und Notifika-
tionen.
Article 11 Artikel 11
Certified copy of the Protocol Beglaubigte Abschrift des Protokolls
As soon as possible after the definitive entry into force of this Nach dem endgültigen Inkrafttreten dieses Protokolls über-
Protocol, the depositary Government shall send a certified mittelt die Verwahrregierung dem Generalsekretär der Verein-
copy of this Protocol in the English, French, Russian and Span- ten Nationen so bald wie möglich eine beglaubigte Abschrift
ish languages to the Secretary-General of the United Nations des Protokolls in englischer, französischer, russischer und
for registration in accordance with Article 102 of the Charter of spanischer Sprache zur Registrierung nach Artikel 102 der
the United Nations. Any amendments to this Protocol shall Charta der Vereinten Nationen. Änderungen dieses Protokolls
likewise be communicated. werden ebenfalls übermittelt.
Article 12 Artikel 12
Relationship of Preamble to Protocol Verhältnis der Präambel zum Protokoll
This Protocol includes the Preamble to the 1979 Protocols Die Präambel der Protokolle von 1979 zur fünften Verlänge-
for the fifth extension of the International Wheat Agreement, rung der Internationalen Weizen-Übereinkunft von 1971 ist
1971. Bestandteil dieses Protokolls.
In witness whereof the undersigned, having been duly Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen oder
authorized to this effect by their respective Governments or Behörden hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses
authorities, have signed this Protocol on the dates appearing Protokoll an dem jeweils neben ihrer Unterschrift vermerkten
opposite their signatures. Tag unterschrieben.
The texts of this Protocol in the English, French, Russian and Der englische, französische, russische und spanische Wort-
Spanish languages shall be equally authentic. The originals laut dieses Protokolls ist gleichermaßen verbindlich. Die Ur-
shall be deposited with the Government of the United States schriften werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten
of America, which shall transmit certified copies thereof to von Amerika hinterlegt; diese übermittelt jeder Vertragspartei,
each signatory and acceding party and to the Executive die dieses Protokoll unterzeichnet oder ihm beitritt, sowie dem
Secretary of the Council. Exekutivsekretär des Rates beglaubigte Abschriften.
512 81:mdesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Protokoll von 1979
zur fünften Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1971
1979 Protocol
for the Fifth Extension of the Food Aid Convention, 1971
(Übersetzung)
The parties to this Protocol, Die Vertragsparteien dieses Protokolls -
Considering that the Food Aid Convention, 1971 (hereinafter in der Erwägung, daß das Nahrungsmittelhilfe-übereinkom-
referred to as "the Convention") of the International Wheat men von 1971 (im folgenden als „übereinkommen" bezeich-
Agreement, 1971, which was further extended by Protocol in net) der Internationalen Weizen-Übereinkunft von 1971, das
1978, expires on 30 June 1979, 1978 durch Protokoll weiter verlängert wurde, am 30. Juni
1979 außer Kraft tritt -
Have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Artikel 1
Extension, expiry and termination Verlängerung, Außerkrafttreten und Beendigung
of the Convention des Übereinkommens
Subject to the provisions of Article II of this Protocol, the Vorbehaltlich des Artikels II dieses Protokolls bleibt das
Convention shall continue in force between the parties to this Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien des Proto-
Protocol until 30 June 1981 provided that, if a new agreement kolls bis zum 30. Juni 1981 in Kraft; tritt jedoch vor dem 30. Juni
covering food aid enters into force before 30 June 1981, this 1981 ein neues Übereinkommen über die Nahrungsmittelhilfe
Protocol shall remain in force only until the date of entry into in Kraft, so bleibt dieses Protokoll nur bis zum Zeitpunkt des ln-
force of the new agreement. krafttretens des neuen Übereinkommens in Kraft.
Article II Artikel 11
lnoperative provisions Außer Kraft tretende Bestimmungen
of the Convention des Übereinkommens
The provisions of paragraphs (1 ), (2) and (3) of Article 11, of Artikel II Absätze 1, 2 und 3, Artikel III Absatz 1 und die Artikel
paragraph (1) of Article 111, and of Articles VI to XIV inclusive, VI bis XIV des Übereinkommens gelten mit Wirkung vom 1. Juli
of the Convention shall be deemed tobe inoperative with effect 1979 als außer Kraft getreten.
from 1 July 1979.
Article III Artikel III
International food aid Internationale Nahrungsmittelhilfe
(1) The parties to this Protocol agree to contribute as food (1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls erklären sich be-
aid to the developing countries, wheat, coarse grains or reit, als Nahrungsmittelhilfe für Entwicklungsländer Weizen,
products derived therefrom, suitable for human consumption anderes Getreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse, die für
and of an acceptable type and quality, or the cash equivalent den menschlichen Verzehr geeignet und von annehmbarer
thereof, in the minimum annual amounts specified in paragraph Type und Qualität sind, oder deren Gegenwert in Geld in den
(2) below. in Absatz 2 bezeichneten jährlichen Mindestmengen zur Ver-
fügung zu stellen.
(2) The minimum annual contribution of each party to this (2) Der jährliche Mindestbeitrag jeder Vertragspartei dieses
Protocol is fixed as follows: Protokolls wird wie folgt festgesetzt:
Metric tons Metrische Tonnen
Argentina 23,000 Argentinien 23000
Australia 225,000 Australien 225 000
Canada 495,000 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 1287000
European Economic Community 1,287,000 Finnland 14000
Finland 14,000 Japan 225000
Japan 225,000 Kanada 495 000
Sweden 35,000 Schweden 35000
Switzerland 32,000 Schweiz 32000
United States of America 1,890,000 Vereinigte Staaten von Amerika 1 890000
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 513
(3) For the purpose of the operation of this Protocol, any (3) Für die Anwendung dieses Protokolls gilt jede Vertrags-
party which has signed this Protocol pursuant to paragraph (2) partei, die das Protokoll nach seinem Artikel V Absatz 2 unter-
of Article V thereof, or which has acceded to this Protocol pur- zeichnet hat oder ihm nach seinem Artikel VII Absatz 2 oder 3
suant to paragraph (2) or (3) of Article VII thereof, shall be beigetreten ist, zusammen mit ihrem nach den einschlägigen
deemed to be listed in paragraph (2) of Article III of this Bestimmungen des Artikels V oder VII festgesetzten Mindest-
Protocol together with the minimum contribution of such party beitrag als in Artikel III Absatz 2 aufgeführt.
as determined in accordance with the relevant provisions of
Article V or Article VII of this Protocol.
Article IV Artikel IV
Food Aid Committee Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß
There shall be established a Food Aid Committee whose Es wird ein Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß eingesetzt, dem
membership shall consist of the parties listed in paragraph (2) die in Artikel III Absatz 2 aufgeführten Vertragsparteien und
of Article III of this Protocol and of those others that become diejenigen anderen Parteien angehören, die Vertragsparteien
parties to this Protocol. The Committee shall appoint a Chair- dieses Protokolls werden. Der Ausschuß bestimmt einen Vor-
man and a Vice-Chairman. sitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Article V Artikel V
Signature Unterzeichnung
(1) This Protocol shall be open for signature in Washington ( 1) Dieses Protokoll liegt vom 25. April 1979 bis zum 16. Mai
from 25 April 1979 until and including 16 May 1979 by the 1979 in Washington für die Regierungen Argentiniens, Austra-
Governments of Argentina, Australia, Canada, Finland, Japan, liens, Finnlands, Japans, Kanadas, Schwedens, der Schweiz
Sweden, Switzerland and the United States of America, and by und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie für die Euro-
the European Economic Community and its member States, päische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zur
provided that they sign both this Protocol and the 1979 Proto- Unterzeichnung auf; Voraussetzung hierfür ist, daß sie auch
col for the fifth extension of the Wheat Trade Convention, das Protokoll von 1979 zur fünften Verlängerung des Weizen-
1971. handels-Übereinkommens von 1971 unterzeichnen.
(2) This Protocol shall also be open for signature, on the (2) Dieses Protokoll liegt zu denselben Bedingungen auch
same conditions, to any party to the Food Aid Convention, für jede Vertragspartei des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkom-
1967 which is not enumerated in paragraph (1) of this Article, mens von 1967, die nicht in Absatz 1 aufgeführt ist, zur Unter-
provided that its contribution is at least equal to that which it zeichnung auf; Voraussetzung hierfür ist, daß ihr Beitrag min-
agreed to make in the Food Aid Convention, 1967. destens demjenigen entspricht, den sie nach dem Nahrungs-
mittelhilfe-übereinkommen von 1967 übernommen hatte.
Article VI Artikel VI
Ratification, acceptance, approval or conclusion Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Abschluß
This Protocol shall be subject to ratification, acceptance, Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme, Geneh-
approval or conclusion by each signatory in accordance with migung oder des Abschlusses durch jeden Unterzeichner nach
its constitutional or institutional procedures, provided that it Maßgabe seiner verfassungsmäßigen oder institutionellen
also ratifies, accepts, approves or concludes the 1979 Proto- Verfahren; Voraussetzung hierfür ist, daß er auch das Protokoll
col for the fifth extension of the Wheat Trade Convention, von 1979 zur fünften Verlängerung des Weizenhandels-Über-
1971. Instruments of ratification, acceptance, approval or einkommens von 1971 ratifiziert, annimmt, genehmigt oder
conclusion shall be deposited with the Government of the schließt. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
United States of America not later than 22 June 1979, except Abschlußurkunden sind bei der Regierung der Vereinigten
that the Food Aid Committee may grant one or more exten- Staaten von Amerika bis zum 22. Juni 1979 zu hinterlegen; je-
sions of time to any signatory that has not deposited its instru- doch kann der Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß einem Unter-
ment of ratification, acceptance, approval or conclusion by that zeichner, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
date. oder Abschlußurkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt
hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren.
Article VII Artikel VII
Accession Beitritt
(1) This Protocol shall be open for accession by any party (1) Dieses Protokoll liegt für jede in Artikel V bezeichnete
referred to in Article V of this Protocol, provided it also accedes Vertragspartei zum Beitritt auf, sofern sie auch dem Protokoll
to the 1979 Protocol for the fifth extension of the Wheat Trade von 1979 zur fünften Verlängerung des Weizenhandels-Über-
Convention, 1971 and provided further that in the case of any einkommens von 1971 beitritt und sofern der Beitrag einer in
party referred to in paragraph (2) of Article V its contribution is Artikel V Absatz 2 bezeichneten Vertragspartei mindestens
at least equal to that which it agreed to make in the Food Aid demjenige,:i_ Beitrag entspricht, den sie nach dem Nahrungs-
Convention, 1967. Instruments of accession under this para- mittelhilfe-Ubereinkommen von 1967 übernommen hatte. Die
graph shall be deposited not later than 22 June 1979, except Beitrittsurkunden nach diesem Absatz sind bis zum 22. Juni
that the Food Aid Committee may grant one or more exten- 1979 zu hinterlegen; jedoch kann der Nahrungsmittelhilfe-
sions of time to any party that has not deposited its instrument Ausschuß einer Vertragspartei, die ihre Beitrittsurkunde nicht
of accession by th.at date. bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere Frist-
verlängerungen gewähren.
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
(2) The Food Aid Committee may approve accession to this (2) Der Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß kann den Beitritt der
Protocol, as a donor, by the Government of any member of the Regierung eines Mitglieds der Vereinten Nationen oder ihrer
United Nations, of its specialized agencies or of the Interna- Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-
tional Atomic Energy Agency, on such conditions as the Food Organisation zu diesem Protokoll als Geber zu Bedingungen
Aid Committee considers appropriate, provided that the genehmigen, die er für angemes$en hält; Voraussetzung hier-
Government also accedes at the same time to the 1979 Proto- für ist, daß die Regierung gleichzeitig auch dem Protokoll von
col for the fifth extension of the Wheat Trade Convention, 1979 zur fünften Verlängerung des Weizenhandels-Überein-
1971, if not already a party to it. kommens von 1971 beitritt, wenn sie nicht bereits Vertrags-
partei jenes Protokolls ist.
(3) Accession shall be effected by the deposit of an instru- (3) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsur-
ment of accession with the Government of the United States of kunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.
America.
Article VIII Artikel VIII
Provisional application Vorläufige Anwendung
Any party referred to in Article V of this Protocol may deposit Jede in Artikel V bezeichnete Vertragspartei dieses Proto-
with the Government of the United States of America a declar- kolls kann bei der Regierung der Vereinigten Staaten von
ation of provisional application of this Protocol, provided it also Amerika eine Erklärung über die vorläufige Anwendung des
deposits a declaration of provisional application of the 1979 Protokolls hinterlegen, sofern sie auch eine Erklärung über die
Protocol for the fifth extension of the Wheat Trade Convention, vorläufige Anwendung des Protokolls von 1979 zur fünften
1971. Any other party whose application for accession is Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971
approved may also deposit with the Government of the United hinterlegt. Jede andere Vertragspartei, deren Beitrittsersu-
States of America a declaration of provisional application, chen genehmigt ist, kann ebenfalls bei der Regierung der Ver-
provided that the party also deposits a declaration of provi- einigten Staaten von Amerika eine Erklärung über die vorläu-
sional application of the 1979 Protocol for the fifth extension fige Anwendung hinterlegen, sofern sie auch eine Erklärung
of the Wheat Trade Convention, 1971, unless it is already a über die vorläufige Anwendung des Protokolls von 1979 zur
party to that Protocol or has already deposited a declaration of fünften Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens
provisional application of that Protocol. Any such party de- von 1971 hinterlegt, es sei denn, sie ist bereits Vertragspartei
positing such a declaration shall provisionally apply this Proto- jenes Protokolls oder hat bereits eine Erklärung über seine
col and be provisionally regarded as a party thereto. vorläufige Anwendung hinterlegt. Jede Vertragspartei, die eine
solche Erklärung hinterlegt, wendet dieses Protokoll vorläufig
an und gilt als vorläufige Vertragspartei desselben.
Artlcle IX Artikel IX
Entry lnto force Inkrafttreten
( 1) This Protocol shall enter into force for those parties that (1) Dieses Protokoll tritt für diejenigen Vertragsparteien, die
have deposited instruments of ratification, acceptance, ap- Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß- oder
proval, conclusion or accession Beitrittsurkunden hinterlegt haben, wie folgt in Kraft:
(a) on 23 June 1979 with respect to all provisions other than a) am 23. Juni 1979 hinsichtlich aller Bestimmungen mit Aus-
Article II of the Convention and Article III of the Protocol, and nahme des Artikels II des Übereinkommens und des Arti-
kels III des Protokolls und
(b) on 1 July 1979 with respect to Article II of the Convention b) am 1. Juli 1979 hinsichtlich des Artikels II des Übereinkom-
and Article III of the Protocol mens und des Artikels III des Protokolls,
provided that all parties listed in paragraph (1) of Article V of sofern alle in Artikel V Absatz 1 aufgeführten Vertragsparteien
this Protocol have deposited such instruments or a declaration bis zum 22. Juni 1979 eine der genannten Urkunden oder eine
of provisional application by 22 June 1979 and that the 1979 Erklärung über die vorläufige Anwendung hinterlegt haben und
Protocol for the fifth extension of the Wheat Trade Convention, sofern das Protokoll von 1979 zur fünften Verlängerung des
1971 is in force. For any other party that deposits an instru- Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 in Kraft ist. Für je-
ment of ratification, acceptance, approval, conclusion or de andere Vertragspartei, die eine Ratifikations-, Annahme-,
accession after the entry into force of the Protocol, this Genehmigungs-, Abschluß- oder Beitrittsurkunde nach In-
Protocol shall enter into force on the date of such deposit. krafttreten dieses Protokolls hinterlegt, tritt es am Tag dieser
Hinterlegung in Kraft.
(2) lf this Protocol does not enter into force in accordance (2) Tritt dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 in Kraft, so kön-
with the provisions of paragraph (1) of this Article, the parties nen die Vertragsparteien, die bis zum 23. Juni 1979 Ratifika-
which by 23 June 1979 have deposited instruments of tions-, Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß- oder Beitrittsur-
ratification, acceptance, approval, conclusion or accession, or kunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung hin-
declarations of provisional application, may decide by mutual terlegt haben, in gegenseitigem Einvernehmen beschließen,
consent that it shall enter into force among those parties that daß es zwischen den Vertragsparteien in Kraft treten soll, die
have deposited instruments of ratification, acceptance, ap- Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß- oder
proval, conclusion or accession or declarations of provisional Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwen-
application, provided that the 1979 Protocol for the fifth exten- dung hinterlegt haben, sofern das Protokoll von 1979 zur fünf-
sion of the Wheat Trade Convention, 1971 is in force, or they ten Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von
may take whatever other action they consider the situation 1971 in Kraft ist, oder sie können andere Schritte unterneh-
requires. men, die sie auf Grund der Lage für erforderlich halten.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 515
Article X Artikel X
Notification by depositary Government Notifikation durch die Verwahrregierung
The Government of the United States of America as the Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika als Ver-
depositary Government shall notify all signatory and acceding wahrregierung notifiziert allen Vertragsparteien, die dieses
parties of each signature, ratification, acceptance, approval, Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten, jede Unterzeich-
conclusion, provisional application of, and accession to, this nung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, jeden Abschluß
Protocol. und jede vorläufige Anwendung des Protokolls sowie jeden
Beitritt zu demselben.
Article XI Artikel XI
Certified copy of the Protocol Beglaubigte Abschrift des Protokolls
As soon as possible after the definitive entry into force of this Nach dem endgültigen Inkrafttreten dieses Protokolls über-
Protocol, the depositary Government shall send a certified mittelt die Verwahrregierung dem Generalsekretär der Verein-
copy of this Protocol in the English, French, Russian and Span- ten Nationen so bald wie möglich eine beglaubigte Abschrift
ish languages to the Secretary-General of the United Nations des Protokolls in englischer, französischer, russischer und
for registration in accordance with Article 102 of the Charter of spanischer Sprache zur Registrierung nach Artikel 102 der
the United Nations. Any amendments to this Protocol shall Charta der Vereinten Nationen. Änderungen dieses Protokolls
likewise be communicated. werden ebenfalls übermittelt.
Article XII Artikel XII
Relationship of Preamble to Protocol Verhältnis der Präambel zum Protokoll
This Protocol includes the Preamble to the 1979 Protocols Die Präambel der Protokolle von 1979 zur fünften Verlänge-
for the fifth extension of the International Wheat Agreement, rung der Internationalen Weizen-Übereinkunft von 1971 ist
1971 Bestandteil dieses Protokolls.
In witness whereof the undersigned, having been duly Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen oder
authorized to this effect by their respective Governments or Behörden hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses
authorities, have signed this Protocol on the dates appearing Protokoll an dem jeweils neben ihrer Unterschrift vermerkten
opposite their signatures. Tag unterschrieben.
The texts of this Protocol in the English, French, Russian and Der englische, französische, russische und spanische Wort-
Spanish languages shall all be equally authentic. The originals laut dieses Protokolls ist gleichermaßen verbindlich. Die Ur-
shall be deposited with the Government of the United States schriften werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten
of America which shall transmit certified copies thereof to each von Amerika hinterlegt; diese übermittelt jeder Vertragspartei,
signatory and acceding party die dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, be-
glaubigte Abschriften.
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980
Vom 2. Juli 1981
Auf Grund der am 30. Juni 1980 in Washington abgegebenen Erklärung über
die vorläufige Anwendung ist das Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von
1980 nach seinem Artikel XVII Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1980
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist ferner auf Grund des Artikels XVII Abs. 2 des Über-
einkommens am selben Tage in Kraft getreten für:
Argentinien Kanada
Australien Luxemburg
Belgien Niederlande
Dänemark Norwegen
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Österreich
Finnland Schweden
Frankreich Schweiz
Irland Spanien
Italien Vereinigtes Königreich
Japan Vereinigte Staaten
Japan und die Vereinigten Staaten haben erklärt, daß sie das Über-
einkommen im Rahmen ihrer Gesetzgebung und ihres Haushaltsrechts an-
wenden werden.
Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 517
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1980
Food Aid Convention, 1980
(Übersetzung)
Part 1 Teil 1
Objective and Definitions Zweck und Begriffsbestimmungen
Article 1 Artikel 1
Objective Zweck
The objective of this Convention is to secure, through a joint Zweck dieses Übereinkommens ist es sicherzustellen, daß
effort by the international community, the achievement in das Ziel der Welternährungskonferenz in Höhe von minde-
physical terms of the World Feod Conference target of at least stens 10 Millionen Tonnen Nahrungsmittelhilfe jährlich für Ent-
10 million tons of food aid annually to developing countries in wicklungsländer in Form von Weizen und anderem für den
the form of wheat and other grains suitable for human menschlichen Verzehr geeigneten Getreide durch gemein-
consumption, and as determined by the provisions of this same Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft mate-
Convention. riell erreicht wird, wie dies durch dieses Übereinkommen fest-
gelegt ist.
Article II Artikel 11
Definitions Begriffsbestimmungen
(1) For the purposes of this Convention: (1) Im Sinne dieses Übereinkommens
(a) "c.i.f." means cost, insurance and freight; a) bedeutet „cif" Kosten, Versicherung und Fracht;
(b) "Committee" means the Feod Aid Committee referred to b) bedeutet „Ausschuß" den in Artikel V bezeichneten
in Article V; Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß;
(c) "Executive Secretary" means the Executive Secretary of c) bedeutet „Exekutivsekretär" den Exekutivsekretär des In-
the International Wheat Council; ternationalen Weizenrats;
(d) "f.o.b." means free on board; d) bedeutet „fob" frei an Bord;
(e) "grain" or "grains", unless otherwise stated, means e) bedeutet „Getreide", sofern nichts anderes bestimmt ist,
wheat, barley, maize, oats, rye, sorghum and rice, or Weizen, Gerste, Mais, Hafer, Roggen, Sorghum und Reis
products derived therefrom, including products of second- oder daraus gewonnene Erzeugnisse einschließlich Verar-
ary processing, as defined in the Rules of Procedure, beitungserzeugnisse, wie in den Verfahrensregeln festge-
subject to the provisions of paragraph (1) of Article III; legt, vorbehaltlich des Artikels III Absatz 1;
(f) "member" means a Party to this Convention; f) bedeutet „Mitglied" eine Vertragspartei dieses Überein-
kommens;
(g) "Secretariat" means the secretariat of the International g) bedeutet „Sekretariat" das Sekretariat des Internationalen
Wheat Council; Weizenrats;
(h) "ton" means 1,000 kilogrammes; h) bedeutet „Tonne" 1 000 kg;
(i) "year" means the period from 1 July to 30 June, unless i) bedeutet „Jahr" den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni, so-
otherwise stated. fern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Any reference in this Convention to a "Government" or (2) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine
"Governments" shall be construed as including a reference to „Regierung" oder „Regierungen" gilt auch als Bezugnahme
the European Economic Community (hereinafter referred to as auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (im folgenden
the EEC). Accordingly, any reference in this Convention to als EWG bezeichnet). Entsprechend gilt jede Bezugnahme in
"signature" or to the "deposit of instruments of ratification, diesem Übereinkommen auf die „Unterzeichnung", die
acceptance or approval" or "an instrument of accession" or to ,,Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Geneh-
a "declaration of provisional application" by a Government migungsurkunden", eine „Beitrittsurkunde" oder eine „Erklä-
shall, in the case of the EEC, be construed as including signa- rung über die vorläufige Anwendung" durch eine Regierung im
ture or declaration of provisional application on behalf of the Falle der EWG auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung
EEC by its competent authority, and the deposit of the instru- oder die Erklärung über die vorläufige Anwendung im Namen
ment required by the institutional procedures of the EEC to be der EWG durch deren zuständige Behörde sowie die Hinterle-
deposited for the conclusion of an international agreement. gung der nach den institutionellen Verfahren der EWG für den
Abschluß einer internationalen Übereinkunft zu hinterlegen-
den Urkunde.
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Part II Teil II
Main Provisions Grundlegende Bestimmungen
Article III Artikel III
International food aid Internationale Nahrungsmittelhilfe
(1) The members of this Convention agree to contribute as (1) Die Mitglieder dieses Übereinkommens erklären sich be-
food aid to the developing countries grains, as defined in Ar- reit, als Nahrungsmittelhilfe für Entwicklungsländer Getreide
ticle II paragraph 1 (e), suitable for human consumption and of im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe e, das für den
an acceptable type and quality or the cash equivalent thereof, menschlichen Verzehr geeignet und von annehmbarer Type
in the minimum annual amounts specified in paragraph (3) und Qualität ist, oder dessen Gegenwert in Geld in den in Ab-
below. satz 3 bezeichneten jährlichen Mindestmengen zur Verfügung
zu stellen.
(2) To the maximum extent possible contributions shall be (2) Im weitestmöglichen Umfang werden die Beitrags-
made by members and needs estimated by recipient countries leistungen der Mitglieder und die Bedarfsschätzungen der
on a forward planning basis, so that recipient countries may be Empfängerländer vorausgeplant, so daß die Empfängerländer
able to take account, in their development programmes, of the voraussichtliche Nahrungsmittelhilfe, die sie während der Gel-
likely flow of food aid they will receive during each year of this tungsdauer dieses Übereinkommens jährlich erhalten werden,
Convention. Furthermore, members should, to the extent in ihren Entwicklungsprogrammen berücksichtigen können.
possible, indicate the amount of their contributions to be made Ferner sollen die Mitglieder die Höhe ihrer in Form von Schen-
in the form of gifts or grants. kungen oder Geldzuwendungen vorgesehenen Beiträge so-
weit wie möglich anzeigen.
(3) The minimum annual contribution of each member (3) Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder zur Errei-
towards the achievement of the objective of Article I is as chung des in Artikel I festgelegten Zieles ist wie folgt:
follows:
Member Tons Mitglied Tonnen
Argentina 35,000 Argentinien 35000
Australia 400,000 Australien 400000
Austria 20,000 Österreich 20000
Canada 600,000 Kanada 600000
European Economic Community Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
and its member States 1,650,000 und ihre Mitgliedstaaten 1 650000
Finland 20,000 Finnland 20000
Japan 300,000 Japan 300000
Norway 30,000 Norwegen 30000
Sweden 40,000 Schweden 40000
Switzerland 27,000 Schweiz 27000
United Stetes of America 4,470,000 Vereinigte Staaten von Amerika 4470000
(4) For the purposes of the operation of this Convention, any (4) Für die Anwendung dieses Übereinkommens gilt jedes
member which has acceded to this Convention pursuant to Mitglied, das diesem Übereinkommen nach Artikel XVI Ab-
paragraph (2) of Article XVI shall be deemed to be listed in satz 2 beigetreten ist, zusammen mit seinem nach den ein-
paragraph (3) of this Article together with its minimum contri- schlägigen Bestimmungen des Artikels XVI festgesetzten Min-
bution as determined under the relevant provisions of Ar- destbeitrag als in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführt.
ticle XVI.
(5) In the case of a member making the whole or part of its (5) Leistet ein Mitglied seinen Beitrag ganz oder teilweise in
contribution in the form of cash, the quantity determined for Geld, so ist die für dieses Mitglied festgesetzte Getreidemenge
that member, or that portion of that quantity not contributed in oder die Menge, die davon nicht in Getreide geleistet wird, zu
grain, shall be evaluated at prevailing market prices for wheat. den geltenden Marktpreisen für Weizen zu berechnen. Im Sin-
For the purposes of this paragraph, the Committee shall an- ne dieses Absatzes setzt der Ausschuß den geltenden Markt-
nually determine the prevailing market price for the following preis für das folgende Jahr auf der Grundlage des durch-
year on the basis of the average monthly price of wheat for the schnittlichen Monatspreises für Weizen für das vorhergehende
preceding calendar year. The Committee shall establish a Rule Kalenderjahr alljährlich fest. Der Ausschuß legt eine Verfah-
of Procedure for the determination of the average monthly rensregel für die Festsetzung des durchschnittlichen Monats-
price of wheat. In determining the prevailing market price, the preises für Weizen fest. Bei der Festsetzung des geltenden
Committee shall pay due consideration to any significant Marktpreises berücksichtigt der Ausschuß gebührend jede
mcrease or decrease in the annual average price. wesentliche Erhöhung oder jeden wesentlichen Rückgang des
jährlichen Durchschnittspreises.
(6) The Committee shall establish Rules of Procedure for the (6) Der Ausschuß legt Verfahrensregeln für die Berechnung
purposes of evaluating a member's contribution, committed or des Beitrags der Mitglieder fest, der in anderem Getreide als
shipped, in grain other than wheat, taking into account, where Weizen zugesagt oder geliefert wird, wobei gegebenenfalls
appropriate, the grain content of products and the commercial der Getreidegehalt der Erzeugnisse und der Handelswert des
value of the grain relative to wheat. Getreides im Verhältnis zu Weizen zu berücksichtigen ist.
(7) Food aid under this Convention may be supplied on any (7) Die Nahrungsmittelhilfe im Rahmen dieses Übereinkom-
of the following terms: mens kann zu jeder der folgenden Bedingungen geleistet wer-
den:
(a) gifts of grain or gifts of cash to be used to purchase grain a) Getreideschenkungen oder Geldschenkungen zum Kauf
for the recipient country; von Getreide für das Empfängerland;
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 519
(b) sales for the currency of the recipient country which is not b) Verkäufe gegen Zahlungsmittel des Empfängerlands, die
transferable and is not convertible into currency or goods nicht transferierbar und weder in Zahlungsmittel noch in
and services for use by the donor members 1 ); Waren und Dienstleistungen zur Verwendung durch die
Gebermitglieder konvertierbar sind; 1 )
(c) sales on credit, with payment to be made in reasonable c) Verkäufe gegen Kredit, wobei die Zahlung in zumutbaren
annual amounts over periods of 20 years or more and with Jahresbeträgen über Zeitspannen von 20 Jahren oder
interest at rates which are below commercial rates mehr zu Zinssätzen erfolgt, die unter den auf den Welt-
prevailing in world markets 2 ); märkten geltenden handelsüblichen Zinssätzen liegen; 2)
on the understanding that such aid shall be supplied to the dabei wird davon ausgegangen, daß diese Hilfe möglichst
maximum extent possible by way of gifts, especially in the case weitgehend in Form von Schenkungen geleistet wird, insbe-
of least developed countries, low per capita income countries sondere bei den am wenigsten entwickelten Ländern, Niedrig-
and other developing countries in serious economic diffi- einkommensländern und anderen Entwicklungsländern mit
culties. ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
(8) Grain purchases under paragraph (7) (a) of this Article (8) Die Getreidekäufe nach Absatz 7 Buchstabe a werden in
shall be made from members of the Food Aid Convention, 1980 den Mitgliedern des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens
and the Wheat Trade Convention in force, with preference von 1980 und des geltenden Weizenhandels-Übereinkom-
accorded to developing members of both Conventions, with a mens getätigt, wobei die in der Entwicklung befindlichen Mit-
view to facilitating exports of, or processing by, developing glieder beider Übereinkommen bevorzugt werden, um die Aus-
members of both Conventions. In making purchases it shall be fuhren oder die Verarbeitung durch diese Mitglieder zu fördern.
the general aim that the major part of such purchases shall Bei der Tätigung von Käufen ist das allgemeine Ziel, daß der
come from developing countries, with priority being given to Hauptteil solcher Käufe in den Entwicklungsländern abge-
developing members of the Food Aid Convention. These provi- wickelt wird, wobei den in der Entwicklung befindlichen Mit-
sions shall not therefore exclude the purchase of grain from a gliedern des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens Vorrang
developing country, not a member of these Conventions. In all eingeräumt wird. Diese Bestimmungen schließen demgemäß
purchases under this paragraph, special regard shall be given den Kauf von Getreide in einem Entwicklungsland, das nicht
to the quality, the c.i.f. price advantages and the possibilities Mitglied dieses Übereinkommens ist, nicht aus. Bei allen Käu-
of speedy delivery to the recipient country, and the specific fen nach diesem Absatz sind die Qualität, die cif-Preisvorteile
requirements of the recipient countries themselves. Cash und die Möglichkeiten einer raschen Lieferung an das Empfän-
contributions shall not normally be used in any year to gerland sowie die besonderen Bedürfnisse der Empfängerlän-
purchase a grain from a country which is the same type of grain der selbst besonders zu berücksichtigen. Geldbeiträge wer-
as that country has received as bilateral or multilateral food aid den in der Regel nicht dazu verwendet, in einem bestimmten
during the same year, or during the previous year if the grain Jahr in einem Land Getreide zu kaufen, das von der gleichen
so provided is still being used. Type ist wie das Getreide, das dieses Land während des-
selben oder des vorhergehenden Jahres als bilaterale oder
multilaterale Nahrungsmittelhilfe erhalten hat, wenn das auf
diese Weise zur Verfügung gestellte Getreide noch verwendet
wird.
(9) Aid transactions under paragraphs (7) and (8) of this (9) Hilfegeschäfte nach den Absätzen 7 und 8 werden im
Article shall be carried out in a way consistent with the Einklang mit den in den FAQ-Grundsätzen für die Verwendung
concerns expressed in the FAQ Principles of Surplus Disposal von Überschüssen und den Leitlinien niedergelegten Ge-
and Guiding Lines. sichtspunkten durchgeführt.
(10) Contributions in the form of grains shall be placed in a (10) Die Getreidebeiträge der Mitglieder werden fob als Ter-
f.o.b. forward position by members. minlieferungen bereitgestellt.
(11 ) lf transport costs beyond the f .o.b. position are borne by (11) Werden die Transportkosten über die tob-Lieferung hin-
donors these shall be regarded as cash contributions under aus von den Gebern getragen, so gelten diese als Geldbei-
the Convention over and above the minimum annual amounts träge nach diesem Übereinkommen zusätzlich zu den in Ab-
specified in paragraph (3) of this Article. satz 3 festgesetzten jährlichen Mindestbeiträgen.
(12) Members may, in respect of their contributions under (12) Die Mitglieder können für ihre Beiträge nach diesem
this Convention, specify a recipient country or countries. Übereinkommen ein oder mehrere Empfängerländer bestim-
men.
(13) Members may make their contributions through an (13) Die Mitglieder können ihre Beiträge über eine interna-
international organization or bilaterally. However, members tionale Organisation oder bilateral leisten. Jedoch werden die
shall give full consideration to the advantages of directing a Mitglieder alle Vorteile berücksichtigen, die mit der Lieferung
greater proportion of food aid through multilateral channels, in eines größeren Anteils der Nahrungsmittelhilfe auf multilatera-
particular the World Food Programme, and shall otherwise act lem Wege, insbesondere durch das Welternährungspro-
in accordance with the Guidelines and Criteria for Food Aid, gramm, verbunden sind, und sonst im Einklang mit den von
approved by the Committee on Food Aid Policies and dem Ausschuß für Nahrungsmittelhilfepolitik und -programme
Programmes of the World Food Programme. des Welternährungsprogramms gebilligten Richtlinien und Kri-
terien handeln.
(14) In the case of the inability of a member to fulfil its obli- (14) Kann ein Mitglied seinen Verpflichtungen nach diesem
gations under this Convention in any one year, such member Übereinkommen in einem bestimmten Jahr nicht nachkom-
shall increase its commitments or shipments, as appropriate, men, so erhöht dieses Mitglied seine Verpflichtungen oder Lie-
in the following year by the residual amount remaining from the ferungen gegebenenfalls im folgenden Jahr um den aus dem
preceding year. vorhergehenden Jahr verbliebenen Restbetrag.
') Under exceptional circumstances an exemption of not more than 1o per cent ') Unter außergewöhnlichen Umständen können bis zu 1O v, H. erlassen werden.
may be granted.
2
) The credit sales agreement may provide for payment of up to 15 per cent of 2
) Das Abkommen über Verkäufe gegen Kredit kann vorsehen, daß bis zu 15 v. H.
principal upon delivery of the grain. des Kapitals bei Lieferung des Getreides gezahlt werden.
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Article IV Artikel IV
Special provision for emergency needs Sonderbestimmung für den Bedarf in Notfällen
lf in any year there is a substantial food grain production Kommt es in einem Jahr in den in der Entwicklung befindli-
shortfall in the low income developing countries as a whole, the chen Niedrigeinkommensländern insgesamt zu einem be-
Chairman of the Committee, after considering information trächtlichen Produktionsdefizit bei Nahrungsgetreide, so be-
received from the Executive Secretary, shall call a session of ruft der Vorsitzende des Ausschusses, nachdem er sich mit
the Committee to consider the seriousness of the production den vom Exekutivsekretär erhaltenen Auskünften befaßt hat.
shortfall. The Committee may recommend that members eine Tagung des Ausschusses ein, um die Bedenklichkeit des
should respond to the situation by increasing the amount of Produktionsdefizits zu prüfen. Der Ausschuß kann empfehlen,
food aid available. daß die Mitglieder auf die Situation reagieren, indem sie die
verfügbare Nahrungsmittelhilfe erhöhen.
Article V Artikel V
Food Aid Committee Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß
There shall be established a Food Aid Committee whose Es wird ein Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß eingesetzt, dem
membership shall consist of all parties to this Convention. The alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens angehören. Der
Committee shall appoint a Chairman and a Vice-Chairman. Ausschuß bestimmt einen Vorsitzenden und einen stellvertre-
tenden Vorsitzenden.
Article VI Artikel VI
Powers and functions of the Committee Befugnisse und Aufgaben des Ausschusses
(1) The Committee shall: (1) Der Ausschuß
(a) receive from members, and members shall provide, reg- a) erhält von den Mitgliedern regelmäßig Berichte über Höhe,
ular reports on the amount, content, channelling and Zusammensetzung, Verteilung und Bedingungen ihrer Bei-
terms of their contributions under this Convention; träge nach diesem Übereinkommen, und die Mitglieder lie-
fern regelmäßig solche Berichte;
(b) keep under review the purchase of grains financed by b) überprüft laufend die mit Geldzuwendungen finanzierten
cash contributions with particular reference to the obliga- Getreidekäufe unter besonderer Berücksichtigung der Ver-
tion in paragraph (8) of Article 111. concerning purchases of pflichtung aus Artikel III Absatz 8, die den Kauf von Getreide
grain from developing countries; aus Entwicklungsländern betrifft;
(c) examine the way in which the obligations undertaken c) prüft, wie die im Rahmen dieses Übereinkommens einge-
under this Convention have been fulfilled; and gangenen Verpflichtungen erfüllt worden sind, und
(d) exchange information on a regular basis on the function- d) tauscht regelmäßig Auskünfte aus über die Wirkungsweise
ing of the food aid arrangements under this Convention, in der auf Grund dieses Übereinkommens getroffenen Maß-
particular, where information is available, on its effects on nahmen auf dem Gebiet der Nahrungsmittelhilfe, insbeson-
food production in recipient countries. dere über ihre Auswirkung auf die Nahrungsmittelerzeu-
gung der Empfängerländer, soweit derartige Auskünfte vor-
liegen.
The Committee shall report as necessary. Der Ausschuß erstattet erforderlichenfalls Bericht.
(2) For the purposes of Article IV and sub-paragraphs 1 (c) (2) Für die Zwecke des Artikels IV und des Absatzes 1 Buch-
and 1 (d) of this Article the Committee may receive information staben c und d dieses Artikels kann der Ausschuß Auskünfte
from recipient countries and may consult with them. von den Empfängerländern entgegennehmen und mit ihnen
Konsultationen führen.
(3) The Committee shall establish such rules of procedure (3) Der Ausschuß legt die Verfahrensregeln fest, die zur
as are necessary to carry out the provisions of this Gonvention. Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens
notwendig sind.
(4) In addition to the powers and functions specified in this (4) Außer den in diesem Artikel genannten Befugnissen und
Article, the Committee shall have such other powers and Aufgaben hat der Ausschuß die Befugnisse und nimmt die Auf-
perform such other functions as are necessary to carry out the gaben wahr, die zur Durchführung dieses Übereinkommens
provisions of this Convention. notwendig sind.
Article VII Artikel VII
Seat, sessions and quorum Sitz, Tagungen und Beschlußfähigkeit
(1) The seat of the Committee shall be London, unless the (1) Der Sitz des Ausschusses ist London, sofern der Aus-
Committee decides otherwise. schuß nicht etwas anderes beschließt.
(2) The Committee shall meet at least twice a year in (2) Der Ausschuß tritt mindestens zweimal jährlich in Verbin-
conjunction with the statutory sessions of the International dung mit den satzungsgemäßen Tagungen des Internationalen
Wheat Council. The Committee shall meet also at such other Weizenrats zusammen. Der Ausschuß tritt außerdem zu jedem
times as the Chairman shall decide; or at the request of three anderen vom Vorsitzenden bestimmten Zeitpunkt oder auf An-
members; or as otherwise required by this Convention. trag von drei Mitgliedern oder wenn es sonst auf Grund dieses
Übereinkommens erforderlich ist, zusammen.
(3) The presence of delegates representing two-thirds of the (3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn bei einer Tagung
membership of the Committee shall be necessary to constitute zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.
a quorum at any session of the Committee.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 521
Article VIII Artikel VIII
Decisions Beschlüsse
The decisions of the Committee shall be reached by consen- Die Beschlüsse des Ausschusses werden einstimmig ge-
sus. faßt.
Article IX Artikel IX
Admission of observers Zulassung von Beobachtern
The Committee may, when appropriate, invite representa- Der Ausschuß kann gegebenenfalls Vertreter der Sekreta-
tives of the secretariats of other international organizations, riate anderer internationaler Organisationen, denen als Mit-
whose membership is limited to Governments that are glieder nur Regierungen angehören, die Mitglieder der Verein-
members of the United Nations or its specialized agencies, to ten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen sind, zur Teil-
attend its sessions as observers. nahme an seinen Tagungen als Beobachter einladen.
Article X Artikel X
Administrative provisions Verwaltungsbestimmungen
The Committee shall use the services of the Secretariat for Der Ausschuß bedient sich des Sekretariats für die Erledi-
the performance of such administrative duties as the Commit- gung aller erforderlichen Verwaltungsaufgaben, einschließlich
tee may request, including the processing and distribution of der Erarbeitung und Verteilung von Unterlagen und Berichten.
documentation and reports.
Article XI Artikel XI
Defaults and disputes Versäumnisse und Streitigkeiten
In the case of a dispute concerning the interpretation or Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwen-
application of this Convention, or of a default in obligations dung dieses Übereinkommens oder von Versäumnissen ge-
under this Convention, the Committee shall meet and take genüber den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen tritt
appropriate action. der Ausschuß zusammen und trifft geeignete Maßnahmen.
Part III Teil III
Final Provisions Schlußbestimmungen
Article XII Artikel XII
Signature Unterzeichnung
This Convention shall be open for signature in Washington Dieses Übereinkommen liegt vom 11. März 1980 bis zum
from 11 March 1980 until and including 30 April 1980 by the 30. April 1980 in Washington für die in Artikel III Absatz 3 ">e-
Governments referred to in paragraph (3) of Article III. zeichneten Regierungen zur Unterzeichnung auf.
Artlcle XIII Artikel XIII
Depositary Verwahrer
The Government of the United States of America shall be the Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Ver-
depositary of this Convention. wahrer dieses Übereinkommens.
Article XIV Artikel XIV
Ratlfication, acceptance or approval Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
This Convention shall be subject to ratification, acceptance Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme
or approval by each signatory Government in accordance with oder Genehmigung durch jede Unterzeichnerregierung nach
its constitutional procedures. Instruments of ratification, Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen Verfahren. Die Ratifika-
acceptance or approval shall be deposited with the depositary tions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind beim
not later than 30 June 1980, except that the Committee under Verwahrer bis zum 30. Juni 1980 zu hinterlegen; jedoch kann
the Food Aid Convention, 1971, as extended, orthe Committee der Ausschuß nach dem verlängerten Nahrungsmittelhilfe-
under this Convention may grant one or more extensions of Übereinkommen von 1971 oder der Ausschuß nach diesem
time to any signatory Government that has not deposite_d its Übereinkommen einer Unterzeichnerregierung, die ihre Ratifi-
instrument of ratification, acceptance or approval by that date. kations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nicht bis zu
diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlän-
gerungen gewähren.
Article XV Artikel XV
Provlsional appllcatlon Vorlluflge Anwendung
Any signatory Government may deposit with the depositary Jede Unterzeichnerregierung kann beim Verwahrer eine Er-
a declaration of provisional application of this Convention. Any klärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkom-
such Government shall provisionally apply this Convention and mens hinterlegen. Diese Regierung wendet dieses Überein-
be provisionally regarded as a party thereto. kommen vorläufig an und gilt als vorläufige Vertragspartei des-
selben.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Article XVI Artikel XVI
Acce88ion Beitritt
(1) This Convention shall be open for accession by any (1) Dieses Übereinkommen liegt für jede in Artikel III Ab-
Government referred to in paragraph (3) of Article III that has satz 3 bezeichnete Regierung, die dieses Übereinkommen
not signed this Convention. Instruments of accession shall be nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden
deposited with the depositary not later than 30 June 1980, sind bis zum 30. Juni 1980 beim Verwahrer zu hinterlegen; je-
except that the Committee under the Food Aid Convention, doch kann der Ausschuß nach dem verlängerten Nahrungsmit-
1971, as extended, or the Committee under this Convention telhilfe-übereinkommen von 1971 oder der Ausschuß nach
may grant one or more extensions of time to any Government diesem Übereinkommen einer Regierung, die ihre Beitrittsur-
that has not deposited its instrument of accession by that date. kunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder
mehrere Fristverlängerungen gewähren.
(2) Once this Convention has entered into force in accord- (2) Sobald dieses Übereinkommen nach seinem Artikel XVII
ance with Article XVII of this Convention, it shall be open for in Kraft getreten ist, liegt es für jede andere Regierung als die
accession by any Government other than those referred to in in Artikel III Absatz 3 bezeichneten Regierungen zu Bedingun-
paragraph (3) of Article III, upon such conditions as the Com- gen zum Beitritt auf, die der Ausschuß für angemessen hält.
mittee considers appropriate. Instruments of accession shall Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
be deposited with the depositary.
(3) Any Government acceding to this Convention under (3) Jede Regierung, die diesem Übereinkommen nach Ab-
paragraph (1) or paragraph (2) of this Article may deposit with satz 1 oder Absatz 2 beitritt, kann beim Verwahrer eine Erklä-
the depositary a declaration of provisional application of this rung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens
Convention pending the deposit of its instrument of accession. bis zur Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hinterlegen. Diese
Any such Government shall provisionally apply this Conven- Regierung wendet dieses Übereinkommen vorläufig an und gilt
tion and be provisionally regarded as a party thereto. als vorläufige Vertragspartei desselben.
Article XVII Artikel XVII
Entry into force Inkrafttreten
(1) This Convention shall enter into force on 1 July 1980, if (1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1980 in Kraft,
by 30 June 1980 the Governments referred to in paragraph (3) wenn die in Artikel III Absatz 3 bezeichneten Regierungen bis
of Article III have deposited instruments of ratification, accept- zum 30. Juni 1980 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
ance, approval or accession, or declarations of provisional oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige
application, and provided that the 1979 Protocol for the fifth Anwendung hinterlegt haben und sofern das Protokoll von
extension of the Wheat Trade Convention, 1971, or a new 1979 zur fünften Verlängerung des Weizenhandels-Überein-
Wheat Trade Convention replacing it, is in force. kommens von 1971 oder ein neues Weizenhandels-Überein-
kommen, das an dessen Stelle tritt, in Kraft ist.
(2) lf this Convention does not enter into force in accordance (2) Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft,
with paragraph (1) of this Article, the Governments which have so können die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Ge-
deposited instruments of ratification, acceptance, approval or nehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über
accession, or declarations of provisional application, may die vorläufige Anwendung hinterlegt haben, einstimmig be-
decide by unanimous consent that it shall enter into force schließen, daß es zwischen ihnen in Kraft treten soll, sofern
among themselves provided that the 1979 Protocol for the fifth das Protokoll von 1979 zur fünften Verlängerung des Weizen-
extension of the Wheat Trade Convention, 1971, or a new handels-Übereinkommens von 1971 oder ein neues Weizen-
Wheat Trade Convention replacing it, is in force, or may take handels-übereinkommen, das an dessen Stelle tritt, in Kraft
whatever other action they consider the situation requires. ist, oder sie können andere Schritte unternehmen, die sie auf
Grund der Lage für erforderlich halten.
Article XVIII Artikel XVIII
Duration and extenslon Geltungsdauer und Verlängerung
(1) This Convention shall remain in force until and including (1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 30. Juni 1981 in
30 June 1981, provided that the 1979 Protocol for the fifth Kraft, sofern das Protokoll von 1979 zur fünften Verlängerung
extension of the Wheat Trade Convention, 1971, or a new des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 oder ein neu-
Wheat Trade Convention replacing it, remains in force until and es Weizenhandels-übereinkommen, das an dessen Stelle tritt,
including that date. bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft bleibt.
(2) lf the Wheat Trade Convention, 1971 is further extended, (2) Wird das Weizenhandels-übereinkommen von 1971 wei-
or if a new Wheat Trade Convention replacing it enters into ter verlängert oder tritt ein neues Weizenhandels-überein-
force, the Committee may extend this Convention for the kommen an dessen Stelle in Kraft, so kann der Ausschuß die-
period of extension of the Wheat Trade Convention, 1971, or ses Übereinkommen für den Zeitraum der Verlängerung des
for the duration of the new Wheat Trade Convention replacing Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 oder für die Gel-
it. At the time of such extension of this Convention, a member tungsdauer des neuen Weizenhandels-Übereinkommens, das
which does not wish to participate in this Convention, as an dessen Stelle tritt, verlängern. Zum Zeitpunkt der Verlänge-
extended, may withdraw therefrom by giving written notice of rung dieses Übereinkommens kann ein Mitglied, das sich an
withdrawal to the depositary. Such member shall inform the diesem verlängerten Übereinkommen nicht beteiligen möchte,
Committee accordingly, but shall not be released from any durch eine schriftliche Rücktrittsanzeige an den Verwahrer
obligations under this Convention which have not been von diesem Übereinkommen zurücktreten. Ein solches Mit-
discharged. glied benachrichtigt den Ausschuß entsprechend; es wird je-
doch nicht von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
befreit, die noch nicht erfüllt sind.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 523
Article XIX Artikel XIX
Relationship of this Convention to the Verhältnis dieses Übereinkommens zur verlängerten
International Wheat Agreement, 1971, as extended Internationalen Weizen-Übereinkunft von 1971
This Convention shall replace the Food Aid Convention, Dieses Übereinkommen tritt an die Stelle des verlängerten
1971, as extended and shall be one of the constituent instru- Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1971 und ist eine
ments of the International Wheat Agreement, 1971, as der Urkunden, welche die verlängerte Internationale Weizen-
extended. Übereinkunft von 1971 bilden.
Article XX Artikel XX
Authentie texts Verbindliche Wortlaute
The texts of this Convention in the English, French, Russian Der englische, französische, russische und spanische Wort-
and Spanish languages shall all be equally authentic. The laut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.
originals shall be deposited in the archives of the depositary, Die Urschriften werden im Archiv des Verwahrers hinterlegt;
which shall transmit certified copies thereof to each signatory dieser übermittelt jeder Regierung, die das Übereinkommen
and acceding Government. unterzeichnet oder ihm beitritt, beglaubigte Abschriften.
In witness whereof the undersigned, having been duly Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen oder
authorized to this effect by their respective Governments or Behörden hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses
authorities, have signed this Convention on the dates appear- Übereinkommen an dem jeweils neben ihrer Unterschrift ver-
ing opposite their signatures. merkten Tag unterschrieben.
Appendix Anhang
Interpretative notes Auslegungsnoten
Article III Artikel III
International Food Aid Internationale Nahrungsmittelhilfe
The Conference declares that the member countries should Die Konferenz erklärt, die Mitgliedländer sollten größte
take the greatest care in order to ensure that the fulfilment of Sorgfalt darauf verwenden, daß die Erfüllung der Nahrungsmit-
the food aid obligations under the Food Aid Convention, 1980 telhilfe-Verpflichtungen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-
should not introduce interference with free and fair competition Übereinkommens von 1980 nicht den freien und lauteren
in shipping. Wettbewerb in der Seeschiffahrt beeinträchtigt.
Article III (5) Artikel III Absatz 5
Contribution of cash Geldbeitrag
A significant increase or decrease shall be considered to Eine wesentliche Erhöhung oder ein wesentlicher Rückgang
have taken place when the annual average price referred to in gilt als eingetreten, wenn der in Artikel III Absatz 5 bezeichnete
Article III (5) rises more than 20 per cent above, or falls more jährliche Durchschnittspreis gegenüber dem des vorherge-
than 20 per cent below, that of the previous calendar year, re- henden Kalenderjahrs um mehr als 20 v. H. steigt bzw. um
spectively. In that regard, the prevailing market price actually mehr als 20 v. H. sinkt. Diesbezüglich darf der zur Berechnung
used to evaluate a member's contribution shall not be more des Beitrags eines Mitglieds tatsächlich zugrunde gelegte gel-
than 20 per cent above nor more than 20 per cent below that tende Marktpreis nicht mehr als 20 v. H. über oder unter dem
of the previous year. des Vorjahrs liegen.
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen
Vom 7. Juli 1981
Das Internationale Abkommen vom 26. September
1906 über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen
Arbeiterinnen (RGBI. 1911 S. 5) ist von Neuseeland am
19. März 1981 gekündigt worden. Das Abkommen wird
daher nach seinem Artikel 11 für
Neuseeland am 19. März 1982
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 31. Dezember 1910 (RGBI.
1911 S. 16) und vom 28. September 1979 (BGBI. II
S. 1077).
Bonn, den 7. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 7. Juli 1981
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Stra-
ßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721, 733 -
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Rumänien am 2. August 1981
in Kraft treten.
Rumänien hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde den nach Artikel 9 Abs. 1 zulässigen Vorbehalt
zu Artikel 8 des Protokolls eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1981 (BGBI. II S. 216).
Bonn, den 7. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 525
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 7. Juli 1981
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Simbabwe am 19. März 1981
Swasiland am 15. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1981 (BGBI. II
S. 133).
Bonn, den 7. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 7. Juli 1981
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungspro-
tokolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch
Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II S. 1234), wird mit
seiner Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des
Rates vom 18. Juni 1976 (BGBI. 197811 S. 1331 ), nach Artikel XIII und XVI des
Abkommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichtigungspotokolls für
Swasiland am 15. August 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Januar 1981 (BGBI. II S. 18).
Bonn, den 7. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 8. Juli 1981
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 1 für
Finnland am 1. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Mai 1981 (BGBI. II S. 199).
Bonn, den 8. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den Straßenverkehr
Vom 8. Juli 1981
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBI. 197711 S. 809,811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2- unter Angabe
des nach Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens (Kenn-
zeichens) - für
Uruguay (Kennzeichen: ROU) am 8. April 1982
in Kraft treten.
Uruguay hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 54 Abs. 2
des Übereinkommens erkärt, daß es für die Anwendung dieses Übereinkom-
mens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1981 (BGBI. II S. 143).
Bonn, den 8. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 527
BekanntmachU"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 9. Juli 1981
Das Übereinkommen vom 1. September· 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(ATP) - BGBI. 197 4 II S. 565 -, wird nach seinem
Artikel 11 Abs. 2 für
Marokko am 5. März 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. August 1980 (BGBI. II
S. 1248).
Bonn, den 9. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Juli 1981
In Bonn ist am 30. Juni 1981 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zu-
sammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 30. Juni 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juli 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Kö-
und nigreich Lesotho erhoben werden.
die Regierung des Königreichs Lesotho -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den
reich Lesotho, sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gen und zu vertiefen, gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
chen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
im Königreich Lesotho beizutragen - Artikel 5
(1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den in
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Absatz 1 Buchstab a und b bezeichneten Finanzie-
rungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich
Artikel 1 auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- des festgelegt wird.
licht es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kre- (2) Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorha- des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Vorhabens
ben: anzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der Kreditan-
a) ,.Förderung des Ausbaus des Fernsprech-, Telex- und stalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schließenden
Telegrammdienstes" (Telecommunication, Phase II) Finanzierungsvertrag geregelt.
bis zu 26 900 000,- DM (in Worten: sechsundzwanzig Mil-
lionen neunhunderttausend Deutsche Mark) Artikel 6
b) ,.Ausbau der Straße Roma-Ramabanta" Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Mark) Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
c) ,.Studien- und Sachverständigenfonds" gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bis zu 1 100 000,- DM (in Worten: eine Million einhundert- bevorzugt genutzt werden.
tausend Deutsche Mark)
Artikel 7
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 33 000 000,- DM (in
Worten: dreiunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
der Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren
Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-
Lesotho innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
führung und Betreuung der in Absatz 1 bezeichneten Vorha-
ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Geschehen zu Bonn am 30. Juni 1981 in zwei Urschriften,
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen- laut gleichermaßen verbindlich ist.
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
von Staden
Artikel 3
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditan- Für die Regierung des Königreichs Lesotho
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen E. R. Sekhonyana
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 529
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung
bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
Vom 13. Juli 1981
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über
die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von
Kernmaterial auf See (BGBI. 197511 S. 957, 1026) wird
nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Argentinien am 16. August 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. April 1981 (BGBI. II S. 192).
Bonn, den 13. Juli 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juli 1981
In Lagos ist am 5. Juni 1981 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Bundesrepublik Nigeria über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 5. Juni 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juli 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
und
träge in Nigeria erhoben werden.
die Regierung der Bundesrepublik Nigeria -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesre- Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria überläßt bei den
publik Nigeria, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-
gen und zu vertiefen, teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in der Bundesrepublik Nigeria beizutragen -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
sind wie folgt übereingekommen:
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
gelegt wird.
Artikel 1
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
es der Regierung der Bundesrepublik Nigeria, bei der Kredit-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
„Metallurgisches Ausbildungsinstitut" ein Darlehen bis zu
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark)
den.
aufzunehmen.
Artikel 7
Artikel 2
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Verwendung dieses Dar1ehens sowie die Bedingungen, des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu land gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Nigeria in.:
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria stellt die Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti- Kraft.
Geschehen zu Lagos am 5. Juni 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernard Oldenkott
Für die Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Victor Masi
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1981 531
Gebundene Ausgaben der Bundesgesetzblätter
- ohne Anlagenbände -
Teil 1 Teil II
1949/50 . (vergriffen) 1966 55,- DM 1951 25,- DM 1966 76,- DM
1951 ...... 50,- DM 1967 75,- DM 1952 . . . . (vergriffen) 1967 88,- DM
1952 . . . . (vergriffen) 1968 76,- DM 1953 ...... 35,- DM 1968 76,- DM
1953 ...... 60,- DM 1969 90,- DM 1954 . . . . (vergriffen) 1969 90,- DM
1954 ...... 40,- DM 1970 90,- DM 1955 45,- DM 1970 90,- DM
1955 . . . . (vergriffen) 1971 90,- DM 1956 65,- DM 1971 90,- DM
1956 50,- DM 1972 100,- DM 1957 65,- DM 1972 100,- DM
1957 65,- DM 1973 100,- DM 1958 45,- DM 1973 100,- DM
1958 45,- DM 1974 140,- DM 1959 65,- DM 1974 120,- DM
1959 45,- DM 1975 150,- DM 1960 78,- DM 1975 120,- DM
1960 55,- DM 1976 150,- DM 1961 78,- DM 1976 150,- DM
1961 90,- DM 1977 150,- DM 1962 82,- DM 1977 150,- DM
1962 50,- DM 1978 150,- DM 1963 72,- DM 1978 150,- DM
1963 55,- DM 1979 150,- DM 1964 85,- DM 1979 150,- DM
1964 55,- DM 1980 150,- DM 1965 85,- DM 1980 150,- DM
1965 85,- DM
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III
Die Sammlung besteht aus 131 Folgen und ist auf den 31.12.1963 abgeschlossen. Der Preis dieser
Sammlung mit 15 Ordnern beträgt 350,- DM einschließlich Versandkosten und MwSt.
Mikrofiche-Edition
Bundesgesetzblatt Teil I und III und Teil II 1949-1980
Welchen Umfang hat die - schneller Zugriff
Mikrofiche-Edition? - geringer Platzbedarf
Das gesamte bisher im Bundesgesetzblatt Teil 1, II und - zunehmende Verbreitung des Mediums Mikrofiche
III veröffentlichte Bundesrecht umfaßt rund 140 000 geringe Kosten für Lesegeräte (diese gibt es bereits
Seiten gedruckten Text, der in ca. 125 Einzelbänden zu einem Preis von rund DM 600,-)
wiedergegeben ist. In der Mikrofiche-Edition kann die- - einfache Bedienung der Lesegeräte.
ses erhebliche Textvolumen auf etwa 385 Mikrofiches
bei einem Verkleinerungsfaktor von 1 : 42 unterge- Erscheinungsfolge der Mikrofiche-Edition:
bracht werden.
Die Mikrofiche::.edition des Bundesgesetzblattes
Welchen Zeitraum umfaßt erscheint im Jahr 1981:
die Mikrofiche-Edition? Teil I und III im ·Sommer 1981,
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes Teil 1,
II und III deckt den Zeitraum von 1949 bis zum Teil II im Herbst 1981.
31. Dezember 1980 ab, insgesamt also eine Zeit-
spanne von mehr als 30 Jahren. Bezugsbedingungen der Mikrofiche-Edition:
Teil I einschließlich Teil III und Teil II können jeweils
So wird der Inhalt der Mikrofiche-Edition einzeln bezogen werden.
des Bundesgesetzblattes erschlossen:
Für die gesamte Mikrofiche-Edition des Bundesgesetz- Preise:
blattes 1949 bis 1980 wird ein eigenes, integriertes
Sachregister in gedruckter Form erstellt, das den Inhalt
von Teil 1, II und III gleichermaßen fachgerecht Bundesgesetzblatt Teil I und III:
erschließt. Darüber hinaus sind die Jahresregister und Rund 80 000 Seiten auf rund 220 Fiches einschließlich
sämtliche Anlagen zusätzlich als Mikrofiches in der Gesamtregister
Edition enthalten. Preis: DM 2 750,- einschl. Versandkosten 1:md MwSt.
Was spricht für eine Mikrofiche-Edition?
Für eine Mikrofiche-Edition sprechen vor allem die Vor-
Bundesgesetzblatt Teil II:
teile der praktischen Arbeit mit solch einer umfangrei- Rund 60 000 Seiten auf rund 165 Fiches einschließlich
chen Materialsammlung: Gesamtregister
- Vollständigkeit Preis: DM 3 600,- einschl. Versandkosten und MwSt.
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
HeraU999ber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugabedlnguneen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugsprets: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dleaer Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagagee.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den -Stand der Bundesgesetzgebung
Die 365. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 127 vom 15. Juli 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 127 vom 15. Juli 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.