18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Internationale Kältelnstltut
Vom 7. Januar 1981
Das Internationale Abkommen vom 1. Dezember 1954
über das Internationale Kälteinstitut zur Ablösung des
Abkommens vom 21. Juni 1920 in dessen Fassung vom
31. Mai 1937 (BGBl.195911 S. 933) ist nach seinem Ar-
tikel III Buchstabe c für
China am 16. November 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1975 (BGBI. II S. 918) .
.Bonn, den 7. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarlfachema für die Einreihung der Waren In die Zolltarife
Vom 7. Januar 1981
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungspro-
tokolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 195211 S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch
Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II S. 1234), wird mit
seiner Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des
Rates vom 18. Juni 1976 (BGBI. 197811 S. 1331 ), nach Artikel XIII und XVI des
Abkommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichtigungsprotokolls für
Pakistan am 14. Februar 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 1980 (BGBI. II S. 1411 ).
Bonn, den 7. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Internationale Kältelnstltut
Vom 7. Januar 1981
Das Internationale Abkommen vom 1. Dezember 1954
über das Internationale Kälteinstitut zur Ablösung des
Abkommens vom 21. Juni 1920 in dessen Fassung vom
31. Mai 1937 (BGBl.195911 S. 933) ist nach seinem Ar-
tikel III Buchstabe c für
China am 16. November 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Mai 1975 (BGBI. II S. 918) .
.Bonn, den 7. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarlfachema für die Einreihung der Waren In die Zolltarife
Vom 7. Januar 1981
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungspro-
tokolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 195211 S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch
Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II S. 1234), wird mit
seiner Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des
Rates vom 18. Juni 1976 (BGBI. 197811 S. 1331 ), nach Artikel XIII und XVI des
Abkommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichtigungsprotokolls für
Pakistan am 14. Februar 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 1980 (BGBI. II S. 1411 ).
Bonn, den 7. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981 19
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 7. Januar 1981
1.
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 5. Juli
1974 nebst Schlußprotokollen (BGBI. 1975 II S. 1513)
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag,
4. das Wertbriefabkommen,
5. das Postpaketabkommen,
6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Guayana am 19. September 1980 1
Katar am 13. November 1980 1-6
Kenia am 1. August 1980 2-5
II.
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1989 zur Satzung des Weltpost-
vereins {BGBI. 1971 II S. 245) ist in Kraft getreten für:
Katar am 13. November 1980
Tschechoslowakei am 3. Juli 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. August 1980 (BGBI. II S. 1246).
Bonn, den 7. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 12. Januar 1981
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 197411 S. 43; 1975 II S. 1103; 1977
II S. 339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für
St. Lucia am 11. November 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. August 1980 (BGBI. II
s. 1146).
Bonn, den 12. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981 19
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 7. Januar 1981
1.
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 5. Juli
1974 nebst Schlußprotokollen (BGBI. 1975 II S. 1513)
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag,
4. das Wertbriefabkommen,
5. das Postpaketabkommen,
6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Guayana am 19. September 1980 1
Katar am 13. November 1980 1-6
Kenia am 1. August 1980 2-5
II.
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1989 zur Satzung des Weltpost-
vereins {BGBI. 1971 II S. 245) ist in Kraft getreten für:
Katar am 13. November 1980
Tschechoslowakei am 3. Juli 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. August 1980 (BGBI. II S. 1246).
Bonn, den 7. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 12. Januar 1981
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 197411 S. 43; 1975 II S. 1103; 1977
II S. 339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für
St. Lucia am 11. November 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. August 1980 (BGBI. II
s. 1146).
Bonn, den 12. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachua,g
über den Geltungsbereich des Vertrags über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über das Verbot von Kernwaffenversuchen zum Schutz des Kultur- und
in der Atmosphäre, im Weltraum Naturerbes der Welt
und unter Wasser Vom 12. Januar 1981
Vom 12. Januar 1981
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
Der Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) ist nach seinem 17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
Artikel III Abs. 4 für des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Kap Verde am 24. Oktober 1979
Jemen, Demokratischer am 7.Januar1981
in Kraft getreten. Kap Verde hat seine Beitrittsurkunde
am 24. Oktober 1979 bei dem Verwahrer in Moskau hin- Portugal am 30.Dezember1980
terlegt. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 30. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1347). s. 1417).
Bonn, den 12. Januar 1981 Bonn, den 12. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachua,g
über den Geltungsbereich Ober den Geltungsbereich des Obereinkommens
des Internationalen Übereinkommens von 1974 über die Internationalen Regeln
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 13. Januar 1981 Vom 13. Januar 1981
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
II S. 141) wird nach seinem Artikel X für stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
Finnland am 21. Februar 1981 Artikel IV Abs. 3 für
Kolumbien am 31. Januar 1981 Zypern am 4. November 1980
Papua-Neuguinea am 12. Februar 1981 in Kraft getreten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. II S. 892).
S.1351).
Bonn, den 13. Januar 1981 Bonn, den 13. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachua,g
über den Geltungsbereich des Vertrags über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über das Verbot von Kernwaffenversuchen zum Schutz des Kultur- und
in der Atmosphäre, im Weltraum Naturerbes der Welt
und unter Wasser Vom 12. Januar 1981
Vom 12. Januar 1981
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
Der Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) ist nach seinem 17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
Artikel III Abs. 4 für des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Kap Verde am 24. Oktober 1979
Jemen, Demokratischer am 7.Januar1981
in Kraft getreten. Kap Verde hat seine Beitrittsurkunde
am 24. Oktober 1979 bei dem Verwahrer in Moskau hin- Portugal am 30.Dezember1980
terlegt. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 30. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1347). s. 1417).
Bonn, den 12. Januar 1981 Bonn, den 12. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachua,g
über den Geltungsbereich Ober den Geltungsbereich des Obereinkommens
des Internationalen Übereinkommens von 1974 über die Internationalen Regeln
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 13. Januar 1981 Vom 13. Januar 1981
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
II S. 141) wird nach seinem Artikel X für stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
Finnland am 21. Februar 1981 Artikel IV Abs. 3 für
Kolumbien am 31. Januar 1981 Zypern am 4. November 1980
Papua-Neuguinea am 12. Februar 1981 in Kraft getreten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. II S. 892).
S.1351).
Bonn, den 13. Januar 1981 Bonn, den 13. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachua,g
über den Geltungsbereich des Vertrags über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über das Verbot von Kernwaffenversuchen zum Schutz des Kultur- und
in der Atmosphäre, im Weltraum Naturerbes der Welt
und unter Wasser Vom 12. Januar 1981
Vom 12. Januar 1981
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
Der Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) ist nach seinem 17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
Artikel III Abs. 4 für des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Kap Verde am 24. Oktober 1979
Jemen, Demokratischer am 7.Januar1981
in Kraft getreten. Kap Verde hat seine Beitrittsurkunde
am 24. Oktober 1979 bei dem Verwahrer in Moskau hin- Portugal am 30.Dezember1980
terlegt. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 30. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1347). s. 1417).
Bonn, den 12. Januar 1981 Bonn, den 12. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachua,g
über den Geltungsbereich Ober den Geltungsbereich des Obereinkommens
des Internationalen Übereinkommens von 1974 über die Internationalen Regeln
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 13. Januar 1981 Vom 13. Januar 1981
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
II S. 141) wird nach seinem Artikel X für stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
Finnland am 21. Februar 1981 Artikel IV Abs. 3 für
Kolumbien am 31. Januar 1981 Zypern am 4. November 1980
Papua-Neuguinea am 12. Februar 1981 in Kraft getreten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. II S. 892).
S.1351).
Bonn, den 13. Januar 1981 Bonn, den 13. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachua,g
über den Geltungsbereich des Vertrags über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über das Verbot von Kernwaffenversuchen zum Schutz des Kultur- und
in der Atmosphäre, im Weltraum Naturerbes der Welt
und unter Wasser Vom 12. Januar 1981
Vom 12. Januar 1981
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
Der Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) ist nach seinem 17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
Artikel III Abs. 4 für des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Kap Verde am 24. Oktober 1979
Jemen, Demokratischer am 7.Januar1981
in Kraft getreten. Kap Verde hat seine Beitrittsurkunde
am 24. Oktober 1979 bei dem Verwahrer in Moskau hin- Portugal am 30.Dezember1980
terlegt. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 30. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1347). s. 1417).
Bonn, den 12. Januar 1981 Bonn, den 12. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachua,g
über den Geltungsbereich Ober den Geltungsbereich des Obereinkommens
des Internationalen Übereinkommens von 1974 über die Internationalen Regeln
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 13. Januar 1981 Vom 13. Januar 1981
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
II S. 141) wird nach seinem Artikel X für stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
Finnland am 21. Februar 1981 Artikel IV Abs. 3 für
Kolumbien am 31. Januar 1981 Zypern am 4. November 1980
Papua-Neuguinea am 12. Februar 1981 in Kraft getreten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. II S. 892).
S.1351).
Bonn, den 13. Januar 1981 Bonn, den 13. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981 21
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 13. Januar 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBI. 196911 S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2
für
Uganda am 21. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. August 1980 (BGBI. II
s. 1176).
Bonn, den 13. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 1981
In Bonn ist am 20. November 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Kame-
run über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 20. November 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
und bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun -
(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun, soweit
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig- Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
ten Republik Kamerun, Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
tieren.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge in der Vereinigten Republik Kamerun erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Vereinigten Republik Kamerun beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun überläßt
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
Artikel 1 porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun oder berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
den Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf- schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
bau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
a) Eisenbahn (Transcamerounais) Teilstrecke Edea-Eseka: Genehmigungen.
bis zu 30 Millionen DM,
Artikel 5
b) Wasserversorgung von 11 ländlichen Gemeinden 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
(Aufstockung): bis zu 5 Millionen DM,
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
c) Wasserversorgung von 11 ländlichen Gemeinden II: schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
bis zu 35 Millionen DM, gelegt wird.
d) Straßenunterhaltung: bis zu 3 Millionen DM, Artikel 6
e) Studienfonds (Aufstockung): bis zu 3 Millionen DM, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
f) Ländliche Entwicklung der Nordwest-Provinz deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
(Aufstockung): bis zu 6 Millionen DM, rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
g) Mechanisierung der Landwirtschaft: bis zu 3 Millionen DM, den.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- Artik~I 7
den ist, Darlehen bis zu insgesamt 85 Millionen DM (in Worten:
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
fünfundachtzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommnen auch für das Land
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Repu-
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Ka- blik Kamerun innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
merun durch andere Vorhaben ersetzt werden. des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 8
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen Kraft.
Geschehen zu Bonn am 20. November 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. van Well
Für die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
Pierre Desire Engo
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981 23
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 1981
In Rabat ist am 4. Dezember 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 4. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Dar-
und lehen bis zu insgesamt 75 Millionen DM (in Worten: fünfund-
siebzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen:
die Regierung des Königreichs Marokko -
a) Ländliches Bewässerungsvorhaben am Nekkor-Fluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - bis zu 57 Millionen DM (in Worten: siebenundfünfzig Mil-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- lionen Deutsche Mark)
reich Marokko, b) Trinkwasserversorgung Al Hoceima (Mittelaufstockung)
- bis zu 8 Millionen DM (in Worten: acht Millionen Deut-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
sche Mark)
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, c) landwirtschaftliche Regionalentwicklung am Loukkosfluß
(Phase III), Programm Trockenlandschaft
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- - bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deut-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, sche Mark).
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
im Königreich Marokko beizutragen -
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
sind wie folgt übereingekommen: durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
licht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden marok- den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
kanischen Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie- bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
deraufbau, Frankfurt/Main, für folgende Vorhaben, wenn nach Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht Artikel 5
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-
lehen finanziert werden, sind international auszuschreiben,
füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 6
Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditan- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Kö- den.
nigreich Marokko erhoben werden.
Artikel 7 \
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-
Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten land gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko in-
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa- nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh- eine gegenteilige Erklärung abgibt.
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-
teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Artikel 8
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Rabat am 4. Dezember 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist
der französische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jesser
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Abdelhaq Tazi
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 1981
In Tunis ist am 13. Dezember 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. J.anuar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981 25
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
die Regierung der Tunesischen Republik -
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Tunesischen Republik erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-
schen Republik,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Tunesischen Republik überfäßt bei den
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
gen und zu vertiefen, von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Ueferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Verkehrsunternehmen mit Sitz In dem deutschen Geltungsbe-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
in der Tunesischen Republik beizutragen - unternehmen erfordertichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 6
Artikel 1 Ueferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
es der Regierung der Tunesischen Republik oder einem ande- gelegt wird.
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Artikel 6
Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stadtbahn Tunis" ein Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Darlehen bis zu 90 Millionen DM (in Worten: neunzig Millionen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewäh-
Deutsche Mark) aufzunehmen. rung ergebenden Ueferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Bertin bevorzugt genutzt wer-
Artikel 2 den.
Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Dartehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. land gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik in-
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie eine gegenteilige Erklärung abgibt.
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin auf- Artikel 8
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ren. Kraft.
Geschehen zu Tunis am 13. Dezember 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. '
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kahle
Für die Regierung der Tunesischen Republik
M. Ahmed Ben Arfa
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit
· infolge von Schiffbruch
Vom 14. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 8 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit in-
folge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) ist nach seinem Artikel 7 für
Neuseeland am 11. Januar 1980
in Kraft getreten. Neuseeland hat bei Eintragung seiner Ratifikation am
11. Januar 1980 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes noti-
fiziert, daß das Übereinkommen keine Anwendung auf die Tokelauinseln fin-
det.
St. Lucia hat am 14. Mai 1980 dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen gebunden be-
trachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Februar 1980 (BGBI. II S. 191).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 14. Januar 1981
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufgeführten Tagen dem Ge-
neraldirektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das
Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 5. Juni
1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitneh-
mer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)
gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Simbabwe am 6. Juni 1980
St. Lucia am 14. Mai 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Februar 1980 (BGBI. II S. 191 ).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit
· infolge von Schiffbruch
Vom 14. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 8 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit in-
folge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) ist nach seinem Artikel 7 für
Neuseeland am 11. Januar 1980
in Kraft getreten. Neuseeland hat bei Eintragung seiner Ratifikation am
11. Januar 1980 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes noti-
fiziert, daß das Übereinkommen keine Anwendung auf die Tokelauinseln fin-
det.
St. Lucia hat am 14. Mai 1980 dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen gebunden be-
trachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Februar 1980 (BGBI. II S. 191).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 14. Januar 1981
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufgeführten Tagen dem Ge-
neraldirektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das
Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 5. Juni
1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitneh-
mer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)
gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Simbabwe am 6. Juni 1980
St. Lucia am 14. Mai 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Februar 1980 (BGBI. II S. 191 ).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981 27
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 14. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 23 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heim-
schaffüng der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Neuseeland am 11. Januar 1980
in Kraft getreten. Neuseeland hat bei Eintragung seiner
Ratifikation am 11. Januar 1980 dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß das
Übereinkommen keine Anwendung auf die Tokelauin-
seln findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mai 1979 (BGBI. II S. 575).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 27
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewichtsbezeichnung an schweren,
auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Vom 14. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 27 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1929 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen be-
förderten Frachtstücken (RGBI. 1933 II S. 940) wird nach seinem Artikel 3
Abs. 3 für
Honduras am 9. Juni 1981
in Kraft treten.
Guinea-Bissau hat am 21. Februar 1977 dem Generaldirektor des Inter-
nationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen ge-
bunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch Portugal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1977 (BGBI. II S. 360).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981 27
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 14. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 23 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heim-
schaffüng der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Neuseeland am 11. Januar 1980
in Kraft getreten. Neuseeland hat bei Eintragung seiner
Ratifikation am 11. Januar 1980 dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß das
Übereinkommen keine Anwendung auf die Tokelauin-
seln findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mai 1979 (BGBI. II S. 575).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 27
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewichtsbezeichnung an schweren,
auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Vom 14. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 27 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1929 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen be-
förderten Frachtstücken (RGBI. 1933 II S. 940) wird nach seinem Artikel 3
Abs. 3 für
Honduras am 9. Juni 1981
in Kraft treten.
Guinea-Bissau hat am 21. Februar 1977 dem Generaldirektor des Inter-
nationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen ge-
bunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch Portugal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1977 (BGBI. II S. 360).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 14. Januar 1981
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge-
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Überein-
kommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
(BGBI. 1956 II S. 640) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch
das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet er-
streckt worden war:
Simbabwe am 6.Juni 1980
St. Lucia am 14. Mai 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II
S.191).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45
der Internationalen_ Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art
Vom 14. Januar 1981
Simbabwe hat am 6. Juni 1980 dem Generaldirek-
tor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es
sich an das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1935 über die Be-
schäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Berg-
werken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) gebunden be-
trachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Ho-
heitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 581 ).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 14. Januar 1981
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge-
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Überein-
kommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
(BGBI. 1956 II S. 640) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch
das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet er-
streckt worden war:
Simbabwe am 6.Juni 1980
St. Lucia am 14. Mai 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II
S.191).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45
der Internationalen_ Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art
Vom 14. Januar 1981
Simbabwe hat am 6. Juni 1980 dem Generaldirek-
tor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es
sich an das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1935 über die Be-
schäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Berg-
werken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) gebunden be-
trachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Ho-
heitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 581 ).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981 29
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Obereinkommen
Nr. 11, 12, 16, 17, 26, 87, 97, 98 und 101
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 15. Januar 1981
St. Lu c i a hat am 14. Mai 1980 dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich
an die nachstehend aufgeführten Übereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation gebunden betrach-
tet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-
keit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
a) Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921 über
das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-
lichen Arbeiter (RGBI. 1925 II S. 171)
b) Übereinkommen Nr. 12 vom 12. November 1921 über
die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfäl-
len (RGBI. 1925 II S. 174)
c) Übereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 über
die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der
Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendli-
chen (RGBI. 1929 II S. 383, 386)
d) Übereinkommen Nr. 17 vom 10. Juni 1925 über die
Entschädigung bei Betriebsunfällen (BGBI. 1955 II
s. 93)
e) Übereinkommen Nr. 26 vom 16. Juni 1928 über die
Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Min-
destlöhnen (RGBI. 1929 II S. 375)
f) Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Ver-
einigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs-
rechtes (BGBI. 1956 II S. 2072)
g) Übereinkommen Nr. 97 vom 1. Juli 1949 über Wan-
derarbeiter (BGBI. 1959 II S. 87) - nach Maßgabe des
Artikels 14 Abs. 1 mit Ausnahme der Anhänge 1, II und
III des Übereinkommens -
h) Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die An-
wendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBI.
1955 II S. 1122)
i) Übereinkommen Nr. 101 vom 26. Juni 1952 über den
bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft (BGBI. 1954
II S. 1005)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 14. Februar 1980 (BGBI. II
S. 191) zu a, b, c, e, g und h, vom 29. November 1979
(BGBI. II S. 1298) zu d, vom 9. Januar 1980 (BGBI. II
S. 50) zu f und vom 30. Oktober 1980 (BGBI. II S. 1422)
zu i.
Bonn, den 15. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des. Zusatzprotokolls vom 6. Juli 1970
zum Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit
zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROLu
Vom 15. Januar 1981
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Dritten Verordnung über die
Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die
Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt
„EUROCONTROL" vom 20. November 1980 (BGBI. II
S. 1446) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Proto-
koll nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für
die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1981
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am
17. Dezember 1980 bei der Regierung des Königreichs
Belgien hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten am
1. Januar 1981 in Kraft getreten:
Belgien Luxemburg
Frankreich Niederlande
Irland Vereinigtes Königreich
Bonn, den 15. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Januar 1981
In Brazzaville ist am 23. Mai 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finan-
zteile Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 23. Mai 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981 21
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 13. Januar 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBI. 196911 S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2
für
Uganda am 21. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. August 1980 (BGBI. II
s. 1176).
Bonn, den 13. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 1981
In Bonn ist am 20. November 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Kame-
run über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 20. November 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
und bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun -
(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun, soweit
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig- Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
ten Republik Kamerun, Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
tieren.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge in der Vereinigten Republik Kamerun erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Vereinigten Republik Kamerun beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun überläßt
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
Artikel 1 porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun oder berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
den Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf- schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
bau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
a) Eisenbahn (Transcamerounais) Teilstrecke Edea-Eseka: Genehmigungen.
bis zu 30 Millionen DM,
Artikel 5
b) Wasserversorgung von 11 ländlichen Gemeinden 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
(Aufstockung): bis zu 5 Millionen DM,
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
c) Wasserversorgung von 11 ländlichen Gemeinden II: schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
bis zu 35 Millionen DM, gelegt wird.
d) Straßenunterhaltung: bis zu 3 Millionen DM, Artikel 6
e) Studienfonds (Aufstockung): bis zu 3 Millionen DM, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
f) Ländliche Entwicklung der Nordwest-Provinz deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
(Aufstockung): bis zu 6 Millionen DM, rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
g) Mechanisierung der Landwirtschaft: bis zu 3 Millionen DM, den.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- Artik~I 7
den ist, Darlehen bis zu insgesamt 85 Millionen DM (in Worten:
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
fünfundachtzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommnen auch für das Land
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Repu-
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Ka- blik Kamerun innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
merun durch andere Vorhaben ersetzt werden. des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 8
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen Kraft.
Geschehen zu Bonn am 20. November 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. van Well
Für die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun
Pierre Desire Engo
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981 23
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 1981
In Rabat ist am 4. Dezember 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 4. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Dar-
und lehen bis zu insgesamt 75 Millionen DM (in Worten: fünfund-
siebzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen:
die Regierung des Königreichs Marokko -
a) Ländliches Bewässerungsvorhaben am Nekkor-Fluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - bis zu 57 Millionen DM (in Worten: siebenundfünfzig Mil-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- lionen Deutsche Mark)
reich Marokko, b) Trinkwasserversorgung Al Hoceima (Mittelaufstockung)
- bis zu 8 Millionen DM (in Worten: acht Millionen Deut-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
sche Mark)
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, c) landwirtschaftliche Regionalentwicklung am Loukkosfluß
(Phase III), Programm Trockenlandschaft
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- - bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deut-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, sche Mark).
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
im Königreich Marokko beizutragen -
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
sind wie folgt übereingekommen: durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
licht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden marok- den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
kanischen Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie- bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
deraufbau, Frankfurt/Main, für folgende Vorhaben, wenn nach Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht Artikel 5
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-
lehen finanziert werden, sind international auszuschreiben,
füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 6
Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditan- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Kö- den.
nigreich Marokko erhoben werden.
Artikel 7 \
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-
Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten land gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko in-
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa- nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh- eine gegenteilige Erklärung abgibt.
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-
teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Artikel 8
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Rabat am 4. Dezember 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist
der französische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jesser
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Abdelhaq Tazi
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 1981
In Tunis ist am 13. Dezember 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. J.anuar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981 25
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
die Regierung der Tunesischen Republik -
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Tunesischen Republik erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-
schen Republik,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Tunesischen Republik überfäßt bei den
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
gen und zu vertiefen, von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Ueferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Verkehrsunternehmen mit Sitz In dem deutschen Geltungsbe-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
in der Tunesischen Republik beizutragen - unternehmen erfordertichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 6
Artikel 1 Ueferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
es der Regierung der Tunesischen Republik oder einem ande- gelegt wird.
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Artikel 6
Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stadtbahn Tunis" ein Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Darlehen bis zu 90 Millionen DM (in Worten: neunzig Millionen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewäh-
Deutsche Mark) aufzunehmen. rung ergebenden Ueferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Bertin bevorzugt genutzt wer-
Artikel 2 den.
Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Dartehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. land gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik in-
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie eine gegenteilige Erklärung abgibt.
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin auf- Artikel 8
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ren. Kraft.
Geschehen zu Tunis am 13. Dezember 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. '
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kahle
Für die Regierung der Tunesischen Republik
M. Ahmed Ben Arfa
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit
· infolge von Schiffbruch
Vom 14. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 8 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1920 über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit in-
folge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) ist nach seinem Artikel 7 für
Neuseeland am 11. Januar 1980
in Kraft getreten. Neuseeland hat bei Eintragung seiner Ratifikation am
11. Januar 1980 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes noti-
fiziert, daß das Übereinkommen keine Anwendung auf die Tokelauinseln fin-
det.
St. Lucia hat am 14. Mai 1980 dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen gebunden be-
trachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Februar 1980 (BGBI. II S. 191).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 14. Januar 1981
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufgeführten Tagen dem Ge-
neraldirektor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das
Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 5. Juni
1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitneh-
mer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)
gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Simbabwe am 6. Juni 1980
St. Lucia am 14. Mai 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Februar 1980 (BGBI. II S. 191 ).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981 27
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 14. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 23 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heim-
schaffüng der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Neuseeland am 11. Januar 1980
in Kraft getreten. Neuseeland hat bei Eintragung seiner
Ratifikation am 11. Januar 1980 dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß das
Übereinkommen keine Anwendung auf die Tokelauin-
seln findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mai 1979 (BGBI. II S. 575).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 27
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewichtsbezeichnung an schweren,
auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Vom 14. Januar 1981
Das Übereinkommen Nr. 27 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1929 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen be-
förderten Frachtstücken (RGBI. 1933 II S. 940) wird nach seinem Artikel 3
Abs. 3 für
Honduras am 9. Juni 1981
in Kraft treten.
Guinea-Bissau hat am 21. Februar 1977 dem Generaldirektor des Inter-
nationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an das Übereinkommen ge-
bunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch Portugal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1977 (BGBI. II S. 360).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 14. Januar 1981
Folgende Staaten haben an den nachstehend aufge-
führten Tagen dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Überein-
kommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
(BGBI. 1956 II S. 640) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch
das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet er-
streckt worden war:
Simbabwe am 6.Juni 1980
St. Lucia am 14. Mai 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II
S.191).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45
der Internationalen_ Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art
Vom 14. Januar 1981
Simbabwe hat am 6. Juni 1980 dem Generaldirek-
tor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es
sich an das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1935 über die Be-
schäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Berg-
werken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) gebunden be-
trachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Ho-
heitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1979 (BGBI. II S. 581 ).
Bonn, den 14. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1981 29
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Obereinkommen
Nr. 11, 12, 16, 17, 26, 87, 97, 98 und 101
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 15. Januar 1981
St. Lu c i a hat am 14. Mai 1980 dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich
an die nachstehend aufgeführten Übereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation gebunden betrach-
tet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-
keit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
a) Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921 über
das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-
lichen Arbeiter (RGBI. 1925 II S. 171)
b) Übereinkommen Nr. 12 vom 12. November 1921 über
die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfäl-
len (RGBI. 1925 II S. 174)
c) Übereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 über
die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der
Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendli-
chen (RGBI. 1929 II S. 383, 386)
d) Übereinkommen Nr. 17 vom 10. Juni 1925 über die
Entschädigung bei Betriebsunfällen (BGBI. 1955 II
s. 93)
e) Übereinkommen Nr. 26 vom 16. Juni 1928 über die
Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Min-
destlöhnen (RGBI. 1929 II S. 375)
f) Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Ver-
einigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs-
rechtes (BGBI. 1956 II S. 2072)
g) Übereinkommen Nr. 97 vom 1. Juli 1949 über Wan-
derarbeiter (BGBI. 1959 II S. 87) - nach Maßgabe des
Artikels 14 Abs. 1 mit Ausnahme der Anhänge 1, II und
III des Übereinkommens -
h) Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die An-
wendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBI.
1955 II S. 1122)
i) Übereinkommen Nr. 101 vom 26. Juni 1952 über den
bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft (BGBI. 1954
II S. 1005)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 14. Februar 1980 (BGBI. II
S. 191) zu a, b, c, e, g und h, vom 29. November 1979
(BGBI. II S. 1298) zu d, vom 9. Januar 1980 (BGBI. II
S. 50) zu f und vom 30. Oktober 1980 (BGBI. II S. 1422)
zu i.
Bonn, den 15. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer