Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
Vom 19. Mai 1981
Das Abkommen vom 7. Juni 1930 über das Verhältnis der Stempelgesetze
zum Wechselrecht und das Protokoll hierzu (RGBI. 1933 II S. 377, 468, 482)
sind nach Artikel 6 des Abkommens für
Papua-Neuguinea am 13. Mai 1981
in Kraft getreten.
Papua-Neuguinea hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den nachste-
henden Vorbehalt nach Abschnitt D Abs. 4 des Protokolls zu dem Abkommen
eingelegt:
(Übersetzung)
"lt is agreed that, insofar as concerns ,,Es wird vereinbart, daß für Papua-
Papua New Guinea, the only instruments Neuguinea dieses Abkommen nur auf die
to which the provisions of the Convention außerhalb von Papua-Neuguinea zur An-
shall apply are bills of exchange pre- nahme vorgelegten, angenommenen oder
sented for acceptance or accepted or zahlbaren gezogenen Wechsel Anwen-
payable elsewhere than in Papua New dung findet."
Guinea."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 25. Juni 1976 (BGBI. II S. 1242) und vom 5. Oktober 1976 (BGBI. II
S. 1722).
Bonn, den 19. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht
Vom 19. Mai 1981
Das Abkommen vom 19. März 1931 über das Verhält-
nis der Stempelgesetze zum Scheckrecht und das Pro-
tokoll hierzu (RGBI. 1933 II S. 537, 618, 635) sind nach
Artikel 6 des Abkommens für
Papua-Neuguinea am 13. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. Juni 1976 (BGBI. II
S. 1243) und vom 21. April 1980 (BGBl. lt'S. 631).
Bonn, den 19. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
Vom 19. Mai 1981
Das Abkommen vom 7. Juni 1930 über das Verhältnis der Stempelgesetze
zum Wechselrecht und das Protokoll hierzu (RGBI. 1933 II S. 377, 468, 482)
sind nach Artikel 6 des Abkommens für
Papua-Neuguinea am 13. Mai 1981
in Kraft getreten.
Papua-Neuguinea hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den nachste-
henden Vorbehalt nach Abschnitt D Abs. 4 des Protokolls zu dem Abkommen
eingelegt:
(Übersetzung)
"lt is agreed that, insofar as concerns ,,Es wird vereinbart, daß für Papua-
Papua New Guinea, the only instruments Neuguinea dieses Abkommen nur auf die
to which the provisions of the Convention außerhalb von Papua-Neuguinea zur An-
shall apply are bills of exchange pre- nahme vorgelegten, angenommenen oder
sented for acceptance or accepted or zahlbaren gezogenen Wechsel Anwen-
payable elsewhere than in Papua New dung findet."
Guinea."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 25. Juni 1976 (BGBI. II S. 1242) und vom 5. Oktober 1976 (BGBI. II
S. 1722).
Bonn, den 19. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht
Vom 19. Mai 1981
Das Abkommen vom 19. März 1931 über das Verhält-
nis der Stempelgesetze zum Scheckrecht und das Pro-
tokoll hierzu (RGBI. 1933 II S. 537, 618, 635) sind nach
Artikel 6 des Abkommens für
Papua-Neuguinea am 13. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. Juni 1976 (BGBI. II
S. 1243) und vom 21. April 1980 (BGBl. lt'S. 631).
Bonn, den 19. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 20. Mai 1981
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBI. 196411 S. 1369,
1386) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2 für
Finnland am 29. April 1981
in Kraft getreten.
Finnland hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte eingelegt und nachstehende Erklärun-
gen abgegeben:
(Übersetzung)
"Reservations „Vorbehalte
1. With respect to Article 2 of the Convention Finland declares 1. Zu Artikel 2 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß
that judicial assistance may be refused: Rechtshilfe verweigert werden kann,
a. when the offence in respect of which the request is a) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Straftat, falls
made, if perpetuated in corresponding circumstances in sie unter entsprechenden Umständen in Finnland be-
Finland, would not be punishable under Finnish law; gangen worden wäre, nach finnischem Recht nicht
strafbar wäre;
b. when the offence is one which is already the subject of b) wenn die Straftat in Finnland oder in einem dritten Staat
investigation in Finland or in a third State; bereits Gegenstand einer Untersuchung ist;
c. when the person who has been charged in the request- c) wenn gegen die Person, die im ersuchenden Staat be-
ing State is on trial, or has been definitively convicted or schuldigt worden ist, in Finnland oder in einem dritten
acquitted either in Finland or in a third State; Staat ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder sie
dort rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden
ist;
d. when the competent authorities in Finland or in a third d) wenn die zuständigen Behörden in Finnland oder in ei-
State have decided to abandon the investigation or nem dritten Staat entschieden haben, hinsichtlich der in
proceedings, or not to initiate them for the offence in Frage stehenden Straftat die Untersuchungen oder
question; Verfahren einzustellen oder sie nicht einzuleiten;
e. where the prosecution or enforcement of sentence is e) wenn die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach
time-barred under Finnish law. finnischem Recht verjährt ist.
2. With respect to Article 11 of the Convention Finland de- 2. Zu Artikel 11 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß
clares that the assistance referred to in that Article cannot die in diesem Artikel vorgesehene Rechtshilfe in Finnland
be given in Finland. nicht geleistet werden kann.
3. With respect to Article 13 of the Convention Finland de- 3. Zu Artikel 13 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß
clares that extracts or information from judicial records will Auszüge oder Auskünfte aus dem Strafregister nur in be-
be made available only in respect of an individual who has zug auf eine Person erteilt werden, die beschuldigt worden
been charged or brought to trial. ist oder gegen die ein gerichtliches Verfahren anhängig ge-
macht worden Ist.
4. With respect to Article 15 paragraph 7 of the Convention 4. Zu Artikel 15 Absatz 7 des Übereinkommens erklärt Finn-
Finland declares that it will with regard to the other Nordic land, daß es im Verhältnis zu den anderen nordischen
countries adhere to the Agreement between Finland, Staaten an der Übereinkunft zwischen Finnland, oine-
Denmark, lceland, Norway and Sweden on mutual judicial mark, Island, Norwegen und Schweden über gegenseitige
assistance in serving documents and taking of evidence. Rechtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken und der
Beweisaufnahme festhalten wird.
5. With respect to Article 20 of the Convention Finland de- 5. Zu Artikel 20 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß es
clares that it will with regard to the other Nordic countries im Verhältnis zu den anderen nordischen Staaten an der
adhere to the Agreement referred to in paragraph 4. unter Nummer 4 bezeichneten Übereinkunft festhalten
wird.
6. With respect to Article 22 of the Convention Finland de- 6. Zu Artikel 22 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß es
clares that it will not inform other Contracting Parties of andere Vertragsparteien nicht von den in jenem Artikel be-
criminal convictions and subsequent measures referred to zeichneten strafrechtlichen Verurteilungen und nachfol-
in that Article. genden Maßnahmen benachrichtigen wird.
7. With respect to Article 26 paragraph 1 of the Convention 7. Zu Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt Finn-
Finland declares that it will with regard to the other Nordic land, daß es im Verhältnis zu den anderen nordischen
countries adhere to the Agreement referred to in para- Staaten an der unter Nummer 4 bezeichneten Übereinkunft
graph 4 in serving documents and taking of evidence. über die Zustellung von Schriftstücken und die Beweisauf-
nahme festhalten wird.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 319
Declarations Erklärungen
1. With respect to Article 5 of the Convention Finland declares 1. Zu Artikel 5 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß es
that it will make the execution of letters rogatory for search die Erledigung der in Artikel 5 bezeichneten Rechtshilfe-
or seizure of propperty referred to in Article 5 dependent on ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Ge-
the conditions mentioned in sub-paragraps a-c of the said genständen den unter den Buchstaben a bis c jenes Arti-
Article. kels genannten Bedingungen unterwerfen wird.
2. With regard to Article 7 paragraph 3 of the Convention Fin- 2. Zu Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Finn-
land declares that it requires that service of a summons on land, daß es verlangt, daß eine Vorladung für einen Be-
a person who is in Finland be transmitted to the competent schuldigten, der sich in Finnland befindet, den zuständigen
Finnish authorities not less than 30 days prior to the date finnischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das
set for appearance. Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird.
3. With regard to Article 15 paragraph 6 of the Convention 3. Zu Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt Finn-
Finland declares that it requires that requests for judicial land, daß es verlangt, daß an Finnland gerichtete Rechts-
assistance addressed to Finland in all cases be transmitted hilfeersuchen in allen Fällen dem Justizministerium über-
to the Ministry of Justice. mittelt werden.
4. 'Nith regard to Article 16 paragraph 1 of the Convention 4. Zu Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt Finn-
Finland declares that it requires that requests and annexed land, daß es verlangt, daß ihm Ersuchen und beigefügte
documents not drawn up in Finnish, Swedish or English be Schriftstücke, die nicht in Finnisch, Schwedisch oder Eng-
accompanied by a translation into one of these languages. lisch abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser
By accepting requests in the aforesaid languages, Finland Sprachen übermittelt werden. Durch die Entgegennahme
does not undertake to have translated the reply and an- von Ersuchen in den genannten Sprachen verpflichtet sich
nexed documents. Swedish is the second official language Finnland nicht, die Antwort und die beigefügten Schriftstük-
of Finland. ke übersetzen zu lassen. Schwedisch ist die zweite Amts-
sprache Finnlands.
5. With regard to Article 24 of the Convention Finland de- 5. Zu Artikel 24 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß in
clares that as regards Finland the judicial authorities are bezug auf Finnland für die Anwendung der Artikel 3, 4 und
deemed to mean, for the application of Articles 3, 4 and 6, 6 die Gerichte und die Untersuchungsrichter, in den ande-
the courts and investigating judges andin other cases, the ren Fällen die Gerichte, die Untersuchnungsrichter und die
courts, investigating judges and the public prosecutors. Staatsanwälte als Justizbehörden gelten.
6. With respect to Article 25 of the Convention Finland notes 6. Zu Artikel 25 des Übereinkommens nimmt Finnland davon
that the Federal Republic of Germany has on 2 October Kenntnis, daß die Bundesrepublik Deutschland am
1976 given a declaration in accordance with Article 25 pa- 2. Oktober 1976 eine Erklärung nach dem sich auf Berlin
ragraph 3 concerning Berlin (West). Furthermore Finland (West) beziehenden Artikel 25 Absatz 3 abgegeben hat.
takes note that the other paragraphs of Article 25, for the Ferner stellt Finnland fest, daß die anderen Absätze des Ar-
time being, have no practical application. tikels 25 zu diesem Zeitpunkt keine praktische Anwendung
finden.
7. With regard to Article 26 paragraph 4 of the Convention 7. Zu Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Finn-
Finland declares that notwithstanding the provisions of the land, daß es ungeachtet der Bestimmungen des Überein-
Convention, Finland will with regard to the other Nordic kommens in bezug auf die anderen nordischen Staaten das
countries apply the law on the duty to appear as witness in Gesetz über die Verpflichtung, in einem anderen nordi-
court in another Nordic country." schen Staat als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, anwen-
den wird."
II.
In Ergänzung zu Abschnitt III der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBI. II S. 1799) über das Inkraft-
treten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen wird ferner be-
kanntgemacht, daß mit dem Tag des lnkrafttretens des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen für Finnland nach dessen Artikel 26 Abs. 1 der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1937 zwischen dem
Deutschen Reich und der Republik Finnland (RGBI. 1937 II S. 551) auch hinsichtlich der Regelungen über die son-
stige Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Finnland außer Kraft
getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. II S. 270).
Bonn, den 20. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über Solarenergie-Pilotvorhaben zur Nutzung regenerativer Energiequellen
für die Versorgung ländlicher Gebiete
Vom 20. Mal 1981
In Bonn ist am 29. Oktober 1980 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-
nologie der Bundesrepublik Deutschland und der Staat-
lichen Kommission für Wissenschaft und Technik der
Volksrepublik China über Solarenergie-Pilotvorhaben
zur Nutzung regenerativer Energiequellen für die Ver-
sorgung ländlicher Gebiete unterzeichnet worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 14 Abs. 1
am 26. März 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Mai 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der Staatlichen Kommission für Wissenschaft und Technik
der Volksrepublik China
über Solarenergie-Pilotvorhaben zur Nutzung regenerativer Energiequellen
für die Versorgung ländlicher Gebiete
Der Bundesminister für Forschung und Technologie haft und praxisnah die Möglichkeiten des Einsatzes der Ener-
der Bundesrepublik Deutschland giequellen Sonne, Wind und Biomasse einzeln und in Kombi-
nation für Landbrigaden und Bauernfamilien aufzeigen. Dazu
und
werden Energieversorgungskonzepte gemeinsam erarbeitet,
die Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik Systeme festgelegt, installiert und erprobt. Dabei sollen soweit
der Volksrepublik China wie möglich vorhandene Anlagen und Technologien beider
Länder eingesetzt werden.
- im folgenden Vertragsparteien genannt-
(2) Parallel hierzu werden wissenschaftliche Untersuchun-
gen mit dem Ziel durchgeführt,
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit in der wissenschaft-
lichen Forschung und technologischen Entwicklung auf der - wichtige Strukturdaten für die ausgewählten Versorgungs-
Grundlage des Abkommens zwischen beiden Regierungen einheiten zu ermitteln,
über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit vom - Verbesserungsvorschläge für vorhandene chinesische An-
9. Oktober 1978 auf die Nutzung der Solar-, Wind- und Bio- lagen und Entwicklungen zu erarbeiten,
energie auszudehnen, - wirtschaftliche Herstellungsmöglichkeiten der entwickelten
Systeme in China zu prüfen,
in Übereinstimmung mit Punkt 5 der Anlage zum Protokoll
über die Gespräche zwischen dem Bundesminister für For- - projektbezogene Test- und Meßeinrichtungen für meteoro-
schung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und logische Daten und Systemkomponenten zu installieren.
dem Vorsitzenden der Staatlichen Kommission für Wissen-
schaft undTechoikderVolksrepublikChina vom 20. November Artikel 2
1979, wonach mit Pilotvorhaben zur Energieversorgung ent-
Das Vorhaben wird wesentlich im Kreis Daxing bei Beijing
legener Gebiete begonnen werden soll,
durchgeführt. Dort wird bis 1982 ein Dorf mit ca. 100 Wohn-
häusern errichtet. Das Dorf wird als Pilotvorhaben mit solchen
sind wie folgt übereingekommen:
Anlagen der Solar-, Wind-, Bio- und ähnlichen zweckdienli-
chen Techniken ausgerüstet, die in entlegenen Gebieten ein-
Artikel 1
gesetzt werden können. Mit Hilfe dieser Techniken wird das
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und erproben gemein- Dorf mit Biogas, Trink- und Brauchwasser, Kommunikations-
sam Systeme zur Verbesserung der Energieversorgung im möglichkeiten, Heiz- und Prozeßwärme und soweit wie mög-
ländlichen Raum Chinas. Diese Entwicklungen sollen beispiel- lich mit Elektrizität versorgt.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 321
Artikel 3 c) regelt er die Einzelheiten des Personalaustausches,
(1) Das Vorhaben wird in drei Phasen durchgeführt: d) entscheidet er über den Finanzplan und die Kostenvertei-
- Definitionsphase lung,
- Ausführungsphase e) schlichtet er etwaige Meinungsverschiedenheiten zwi-
schen den Projektbeauftragten,
- Testphase.
f) billigt er die Zwischenberichte und nimmt den Schlußbe-
(2) Die Definitionsphase liefert den Rahmen für die Ausfüh- richt ab.
rung des Vorhabens. Für diese Phase ist der Zeitraum vom
1. April bis 31. Dezember 1980 vorgesehen. Sie umfaßt:
Artikel 6
- Datensammlung (u. a. Energiebedarf, meteorologische
Die Vertragsparteien benennen jeweils einen eigenen Pro-
Daten, Potential an Biomasse) und Auswertung
jektbeauftragten.
- Beschreibung von
Die Projektbeauftragten beider Seiten arbeiten in allen Pha-
o Arbeitsumfang sen des Vorhabens eng zusammen. Sie legen dem Gemeinsa-
o Arbeitspaketen men Ausschuß für jede Phase einen gemeinsamen Zwischen-
o Arbeitsteilung zwischen den Vertragsparteien bericht und innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluß
o Kostenplan der Arbeiten den Abschlußbericht vor. Die Zwischenberichte
und der Abschlußbericht sind in chinesischer und deutscher
o Kostenverteilung
Sprache abzufassen.
o Zeitplan
- Erstellung eines Vorschlages für die Ausführung des Projek- Artikel 7
tes.
(1) Die Kosten für das Projekt einschließlich der Personal-,
(3) Für die Ausführungsphase ist eine Dauer von 24 Mona- Sach- (Anlagen, Material, Geräte) und Reisekosten, auch für
ten vorgesehen. Sie umfaßt insbesondere die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses, werden von
- detaillierte Planung des gesamten Vorhabens den Vertragsparteien gemeinsam getragen.
- Bau der Anlagen Die Kostenverteilung richtet sich nach dem vom Gemeinsa-
men Ausschuß jeweils für die deutsche und chinesische Seite
- Installierung und Inbetriebnahme der Anlagen.
festgelegten Arbeits- und Lieferumfang sowie im übrigen nach
(4) An die Inbetriebnahme der Anlagen schließt sich eine den folgenden Grundsätzen:
Testphase von ca. 2 Jahren Dauer an. Sie dient mittels Versu-
chen und Modifizierungen der Optimierung von Leistungsfä- Die deutsche Seite trägt die Kosten für die Aufwendungen,
higkeit, Bedienbarkeit und Zuverlässigkeit der Anlagen sowie die bei der Durchführung des Projektes in der Bundesrepublik
einem Austausch der am Projekt beteiligten Experten. Deutschland entstehen einschließlich der Gehälter für die
deutschen Fachleute, erforderliche dienstliche Nachrichten-
Vor und während der Testphase werden ferner Einwei- übermittlung in die Volksrepublik China, der Kosten (Verpfle-
sungsprogramme für die späteren Betreiber der Anlage er- gung, Unterbringung, angemessene Büroräume, Beförderung
arbeitet und durchgeführt. und Krankenfürsorge) für den Aufenthalt der chinesischen
In einem projektbegleitenden, wissenschaftlichen Testpro- Fachleute und der Kosten für sonstige erforderliche Leistun-
gramm werden Wetterdaten und die für die Auslegung notwen- gen.
digen Daten ermittelt. Zusätzlich werden bei den wissen- Die chinesische Seite trägt die Kosten für die Aufwendun-
schaftlich begleitenden Institutionen in China Testeinrichtun- gen, die bei der Durchführung des Projekts in der Volksrepublik
gen installiert und betrieben, um kritische Komponenten und China entstehen, einschließlich der Gehälter für die chinesi-
verbesserte Systemauslegungen auf den Gebieten Photo- schen Fachleute und Dolmetscher, erforderliche dienstliche
thermik, Photovoltaik, Windenergienutzung und Biogas- Nachrichtenübermittlung in die Bundesrepublik Deutschland,
energie zu untersuchen. der Kosten (Verpflegung, Unterbringung, angemessene Büro-
räume, Beförderung und Krankenfürsorge) für den Aufenthalt
Artikel 4 der deutschen Fachleute und der Kosten für sonstige erforder-
liche Leistungen.
(1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit wird ein Gemein-
samer Ausschuß eingerichtet, in den die Vertragsparteien je Die Kosten für Transport werden vom jeweiligen Absender-
zwei Vertreter entsenden. Jede Seite kann Berater hinzuzie- land getragen. Für ankommende Geräte ist ab Entladestation
hen. Der Gemeinsame Ausschuß entscheidet einstimmig. einschließlich Einfuhrformalitäten das Empfängerland zustän-
dig.
(2) Der Gemeinsame Ausschuß tritt in der Regel zweimal
jährlich abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und (2) Der Gemeinsame Ausschuß kann im Einzelfall eine ande-
in der Volksrepublik China zusammen. Der Termin der ersten re Regelung der Kostenverteilung treffen.
Sitzung wird einvernehmlich festgelegt.
(3) Jede Vertragspartei kann über die unter (2) genannten Artikel 8
Treffen hinaus die Einberufung des Gemeinsamen Ausschus-
ses verlangen, der dann innerhalb von 60 Tagen zusammen- Die jeweiligen beteiligten Stellen und Unternehmen werden
tritt. während der Laufzeit des Vorhabens die wissenschaftlichen
und technischen Informationen, die aus dem gemeinsamen
Artikel 5 Vorhaben entstehen, Dritten gegenüber vertraulich behan-
Der Gemeinsame Ausschuß trägt für die wirtschaftliche deln.
und fristgerechte Durchführung des Vorhabens Sorge. Ins-
besondere Artikel 9
a) legt er den Beginn und das Ende der Zusammenarbeit fest, Die Mitteilung und Verwertung von Informationen mit Han-
b) genehmigt er die endgültige Beschreibung der Arbeits- delswert, die in das Vorhaben eingebracht werden oder auf-
pakete sowie die zeitliche und sonstige organisatorische grund der Vorhabendurchführung anfallen, sowie die Behand-
Planung der einzelnen Abschnitte des Vorhabens, lung von Erfindungen, Patenten und Benutzungsrechten im
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Rahmen der Vorhabendurchführung werden unmittelbar durch die jeweils zuständige Stelle bevorzugt mit Unternehmen aus
die beteiligten Stellen und Unternehmen geregelt. dt3r Bundesrepublik Deutschland zusammenarbeiten, sofern
diese moderne Technologien anbieten und konkurrenzfähige
Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Angebote abgeben.
- Derartige Informationen werden unentgeltlich eingebracht,
falls dies zur Vorhabendurchführung erforderlich ist; sie dür- Artikel 12
fen Dritten, d. h. am Projekt nicht Beteiligten, nur mit vorhe- Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei
riger Zustimmung des Informanten zugänglich gemacht wer- Visaformalitäten und bei der Erledigung von Zoll- und Steuer-
den; formalitäten, insbesondere im Hinblick auf die Ein- und Ausfuhr
- Erfindungen, Patente und Benutzungsrechte, die bei der von Materialien, Systemen und Ausrüstungen, die für die Zu-
Durchführung der Projekte entstehen, können von den be- sammenarbeit benötigt werden, und von persönlichen Dingen
teiligten Stellen und Unternehmen unwiderruflich, uneinge- und Haushaltsgegenständen von Personen, die unter dieser
schränkt, unentgeltlich in ihrem Land benutzt werden; für Vereinbarung entsandt werden.
Drittländer ist vorzusehen, daß der verwertende Projektpart-
ner den anderen, entsprechend seinem Anteil an der Erfin- Artikel 13
dung, abfindet.
Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden
Die Regelung bedarf der vorherigen Zustimmung des Ge- Lage auch für Berlin (West).
meinsamen Ausschusses.
Artikel 14
Artikel 10 Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
Der Austausch von Informationen, Sachen und Personen Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder-
begründet keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind, und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie verlän-
gert sich jeweils automatisch um zwei weitere Jahre, wenn sie
Artikel 11 vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht gekündigt worden ist. Je-
Die Vertragsparteien beraten nach erfolgreicher Erprobung der Vertragspartner kann dem anderen Partner mit zwölf-
der entwickelten Anlagen über eine Fortführung der Zusam- monatiger Kündigungsfrist schriftlich die Kündigung dieser
menarbeit im Geiste dieser Vereinbarung. Vereinbarung mitteilen.
Erfolgt bei der Umsetzung der Ergebnisse des Vorhabens in Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre Bestim-
die Praxis durch Einsatz der gemeinsam entwickelten Techno- mungen solange und in dem Umfang weiter angewandt, wie
logien eine Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen dies erforderlich ist, um die Durchführung der Forschungsvor-
in Gestalt von Joint Ventures oder in anderer Weise, so wird haben zu gewährleisten, die zum Zeitpunkt des Außerkraft-
die Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik bzw. tretens dieser Vereinbarung noch nicht abgewickelt waren.
Geschehen zu Bonn am 29. Oktober 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Haunschild
Für die Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik
der Volksrepublik China
Zhao Dongwan
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 22. Mal 1981
1. Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsan-
gehörigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon-
sularische Beziehungen (BGBI. 196911 S. 1585, 1674) ist nach seinem Ar-
tikel VI Abs. 2,
2. das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beile-
gung von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) nach sei-
nem Artikel VIII Abs. 2
für
Malawi am 25. März 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. November 1980 (BGBI. II S. 1477).
Bonn, den 22. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Mal 1981
In Bonn ist am 19. Mai 1978 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zu-
sammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 19. Mai 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Mai 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
der Exekutivrat der Republik Zaire -
chen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire erhoben
werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Zaire, Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Exekutivrat der Republik Zaire überlassen bei den sich aus der
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen kei-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Ab-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilen die für
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderliche
in der Republik Zaire beizutragen -
Genehmigung.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
licht es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder anderen von schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
beiden Seiten gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh- gelegt wird.
mern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,
Artikel 6
für Vorhaben, die während der 5. Sitzung der deutsch-zairi-
schen Gemischten Kommission im gegenseitigen Einverneh- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
men festgelegt werden, wenn nach Prüfung ihre Förderungs- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
würdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
45 Millionen DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Mark) aufzunehmen. den.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Artikel 7
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch an- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb
Artikel 2
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- genteilige Erklärung abgibt.
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- Artikel 8
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen in-
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nerstaatlichen Voraussetzungen aufseiten der Republik Zaire
nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren. erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 19. Mai 1978 in zwei Urschriften, je-
de in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Umba di Lutete
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 325
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 22. Mai 1981
1.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 17 45 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Burundi am 16. Januar 1981
Togo am 29. Januar 1981
in Kraft getreten.
Burundi hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den folgenden Vorbe-
halt eingelegt: (Ü'""--
Uf:ll~etzung)
«Dans le cas ou les auteurs presumes „Sollten die Verdächtigen Mitglieder
appartiennent a un mouvement de libera- einer nationalen Befreiungsbewegung
tion nationale reconnu par le Burundi ou sein, die von Burundi oder einer interna-
par une organisation internationale dont tionalen Organisation, der Burundi ange-
le Burundi fait partie et qu'ils agissent hört, anerkannt worden ist, und handeln
dans le cadre de leur lutte pour la libera- sie im Rahmen ihres Befreiungskampfes,
tion, le Gouvernement de la Republique so behält sich die Regierung der Republik
du Burundi se reserve le droit de ne pas Burundi das Recht vor, Artikel 2 Absatz 2
leur appliquer les dispositions des arti- und Artikel 6 Absatz 1 nicht auf sie anzu-
cles 2, paragraphe 2, et 6, paragraphe 1.» wenden."
II.
Unter Bezugnahme auf den in vorstehendem Abschnitt I wiedergegebenen
Vorbehalt Burundis hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
am 25. März 1981 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende
Erklärung notifiziert:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbehalt der
Regierung der Republik Burundi zu Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 des
Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten als mit Ziel
und Zweck des Übereinkommens unvereinbar."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. November 1980 (BGBI. II S. 1442).
Bonn, den 22. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 27. Mai 1981
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-
gen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist nach seinem Artikel 15
Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Korea, Demokratische Volksrepublik am 1 2. September 1980
Syrien am 9. August 1980
Vietnam am 17. Oktober 1979
Volksrepublik China am 10. Oktober 1980
Im einzelnen wurden die Beitrittsurkunden von
Korea, Demokratische Volksrepublik am 13. August 1980 in Moskau
Syrien am 10. Juli 1980 in Washington
Vietnam am 17. September 1979 in Moskau
der Volksrepublik China am 10. September 1980 in Washington
hinterlegt.
Die Demokratische Volksrepublik Korea, Syrien, Vietnam und die
Volksrepublik China haben bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden den nach Artikel 14
Abs. 2 zulässigen Vorbehalt zu Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens eingelegt.
Dänemark hat mit Schreiben vom 7. Mai 1980 dem Verwahrer in Washington und mit
Schreiben vom 8. Mai 1980 dem Verwahrer in London notifiziert, daß es seinen bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde am 17. Januar 1973 eingelegten Vorbehalt, demzufolge sich
die Anwendung des Übereinkommens bis auf weiteres nicht auf die Färöer und Grönland er-
streckte, in bezug auf Grönland mit Wirkung vom 1. Juni 1980 zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Mai 1980
(BGBl.11 S. 720), mit welcher unter anderem auch die Angaben über die Hinterlegung der Bei-
trittsurkunden Kuwaits bei den Verwahrern in London und Washington sowie über das
Inkrafttreten dieses Übereinkommens für Kuwait - am 23. Dezember 1979 - bekanntgegeben
worden waren. Diese Angaben werden hiermit dahingehend ergänzt, daß Kuwait ferner eine
Beitrittsurkunde am 3. Dezember 1979 bei dem Verwahrer in Moskau hinterlegt hat.
Bonn, den 27. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 327
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 27. Mai 1981
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbe-
sitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 28. September 1979
Syrien am 9. August 1980
Vietnam am 17. Oktober 1979
Volksrepublik China am 10. Oktober 1980
Im einzelnen wurden die Beitrittsurkunden von
Afghanistan am 29. August 1979 in Moskau
Syrien am 10. Juli 1980 in Washington
Vietnam am 17. September 1979 in Moskau
der Volksrepublik China am 10. September 1980 in Washington
hinterlegt.
Syrien, Vietnam und die Volksrepublik China haben bei Hinterlegung ihrer Bei-
trittsurkunden den nach Artikel 12 Abs. 2 zulässigen Vorbehalt zu Artikel 12 Abs. 1 des Über-
einkommens eingelegt.
Dänemark hat mit Schreiben vom 7. Mai 1980 dem Verwahrer in Washington und mit
Schreiben vom 8. Mai 1980 dem Verwahrer in London notifiziert, daß es seinen bei Hinterle-
gung der Ratifikationsurkunde am 17. Oktober 1972 eingelegten Vorbehalt, demzufolge sich
die Anwendung des Übereinkommens bis auf weiteres nicht auf die Färöer und Grönland er-
streckte, in bezug auf Grönland mit Wirkung vom 1. Juni 1980 zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. September
1979 (BGBl.11 S. 1046).
Bonn, den 27. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 27. Mai 1981
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die
Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenstän-
den (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7
Abs. 4 für die
Niederlande am 17. Februar 1981
(für das Königreich in Europa
und die Niederländischen Antillen)
in Kraft getreten. Die Niederlande haben ihre Beitrittsur-
kunde am 17. Februar 1981 in London, Washington und
Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1981 (BGBI. II S. 141 ).
Bonn, den 27. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Mai 1981
In Antananarivo ist durch Notenwechsel vom
8. Dezember 1980/9. April 1981 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Demokratischen Republik Madagaskar unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 3. Juli 1979
(BGBI. II S. 975) eine Vereinbarung über Finanzielle Zu-
sammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 9. April 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Mai 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 329
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Antananarivo, den 8. Dezember 1980
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland un-
ter Bezugnahme auf das Protokoll über das Ergebnis der Regierungsverhandlungen
vom 6. Juni 1980 folgende Vereinbarung über eine Aufstockung des Darlehens für das
Vorhaben „Ausbau der Straße lhosy- Sakaraha (Nationalstraße 7)" vorzuschlagen:
1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Aufrecht-
erhaltung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Demokratischen Republik Madagaskar die Grundlage für die-
se Vereinbarung ist, und ist bereit, das in Artikel 1 des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit vom 3. Juli 1979 genannte
Darlehen von 36 875 000,- DM (in Worten: sechsunddreißig Millionen achthundert-
fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) um 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-
nen Deutsche Mark) aufzustocken. Das Darlehen für das Vorhaben „Ausbau der
Straße lhosy- Sakaraha (Nationalstraße 7)" erhöht sich damit auf 41 875 000,-DM
(in Worten: einundvierzig Millionen achthundertfünfundsiebzigtausend Deutsche
Mark).
2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 3. Juli 1979 einschließ-
lich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar mit den in
Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note
und Ihre das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Peter Scholz
Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Demokratischen Republik Madagaskar
Herrn Christian Remi Richard
in Antananarivo
Ministerium für (Übersetzung)
Auswärtige Angelegenheiten
Der Minister Antananarivo, den 9. April 1981
Sehr geehrter Herr Geschäftsträger,
Sie haben mir mit Datum vom 8. Dezember 1980 das im folgenden wiedergegebene
Schreiben übersandt:
(Es folgt der Text der vorstehenden Note.)
Ich beehre mich, Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Demokra-
tischen Republik Madagaskar diesen Vorschlägen zustimmt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner vorzüg-
lichen Hochachtung.
C. R. Richard
Herrn von Stechow
Geschäftsträger a. 1.
der Bundesrepublik Deutschland
Antananarivo
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 1. Juni 1981
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völ-
kerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraum-
gegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV für
Rumänien am 5. März 1980
in Kraft getreten. Rumänien hat seine Beitrittsurkunde
an diesem Tag in Moskau, am 18. März 1980 in London
und am 4. März 1981 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1980 (BGBI. II
s. 1486).
Bonn.den 1.Juni 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 2. Juni 1981
Das Vereinigte Königreich hat mit Erklärungen vom 1. Dezember 1980
seine Erklärungen vom 14. Januar 1966 über die Anerkennung der Zuständig-
keit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und
der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Artikel 46 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 14. Januar 1981
für weitere fünf Jahre
erneuert. Die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs
steht unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1 2. Dezember 1980 (BGBI. II S. 1532).
Bonn, den 2. Juni 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 1. Juni 1981
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völ-
kerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraum-
gegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV für
Rumänien am 5. März 1980
in Kraft getreten. Rumänien hat seine Beitrittsurkunde
an diesem Tag in Moskau, am 18. März 1980 in London
und am 4. März 1981 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1980 (BGBI. II
s. 1486).
Bonn.den 1.Juni 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 2. Juni 1981
Das Vereinigte Königreich hat mit Erklärungen vom 1. Dezember 1980
seine Erklärungen vom 14. Januar 1966 über die Anerkennung der Zuständig-
keit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und
der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Artikel 46 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 14. Januar 1981
für weitere fünf Jahre
erneuert. Die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs
steht unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1 2. Dezember 1980 (BGBI. II S. 1532).
Bonn, den 2. Juni 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 331
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen
und des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 3. Juni 1981
1.
Unter Bezugnahme auf den Beitritt Irlands zu der Satzung der Europäischen
Schule vom 12. April 1957 (BGBI. 1965 II S. 1041) und das Inkrafttreten dieser
Satzung für Irland am 1. September 1972 (Bekanntmachung vom 18. Juli
1973, BGBl.11 S. 1020) hat Irland mit Schreiben vom 3. November 1980 der
luxemburgischen Regierung folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"Although the instruct of lreland's ac- „Obgleich sich die Mitteilung über den
cession to the statute of the European Beitritt Irlands zu der Satzung der Euro-
School refers only to the statute, lreland päischen Schule nur auf die Satzung be-
regards this instruct as referring to the zieht, geht Irland davon aus, daß sich die
statute as completed by the protocol Mitteilung auf die durch das Protokoll
(which does not provide specifically for (das einen Beitritt nicht ausdrücklich vor-
accession)." sieht) ergänzte Satzung bezieht."
Demgemäß ist am 1. September 1972 nicht nur die Satzung der Europäischen
Schule vom 12. April 1957, sondern auch das Protokoll vom 13. April 1962
über die Gründung Europäischer Schulen (BGBI. 1969 II S. 1301) für Irland in
Kraft getreten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 1975 zum Protokoll vom 13. April
1962 über die Gründung Europäischer Schulen (BGBI. 1978 II S. 993) ist für
Irland am 13. Januar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 25. September 1980 (BGBI. II S. 1356) und vom 6. November 1980
(BGBI. II S. 1433).
Bonn, den 3. Juni 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag
Vom 3. Juni 1981
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Anerkennung der
Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren hat
am 20. Januar 1981 Änderungen der Ausführungsordnung zum Budapester
Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinter•
legung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II S. 1104, 1122) beschlossen. Die Änderungen werden auf
Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. August 1980 zu dem Budapester
Vertrag (BGBI. II S. 1104) nachstehend bekanntgemacht; sie sind am
31. Januar 1981 in Kraft getreten.
Bonn, den 3. Juni 1981
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(13. Ausnahmeverordnung zum ADR - 13. ADR-AusnV)
Vom 4. Juni 1981
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes §2
vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Überein- Für die Vereinbarungen Nr. 16, 31, 40, 52, 62, 63, 69,
kommen vom 30. September 1957 über die internatio- 81, 83, 87, 113, 135, 136, 137, 138, 143 und 145 über
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A und
(ADA) (BGBI. 1969 II S. 1489) wird verordnet: B zum ADR sind Änderungen vereinbart worden. Diese
Änderungen werden hiermit in Kraft gesetzt. Sie werden
als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
§ 1
Die auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und §3
10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 151 bis 168 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
über Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Geset-
und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom zes zu dem Europäischen Übereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförde- 30. September 1957 über die internationale Beförde-
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Neu- rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) auch im
fassung 1977 (Anlagenband zum BG~I. 1977 II Nr. 44), Land Berlin.
zuletzt geändert durch die 2. ADR-Anderungsverord-
§4
nung vom 26. Februar 1980 (BGBI. II S. 133), werden
hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht. dung in Kraft.
Bonn, den 4. Juni 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 311
Anlage 1
(zu § 1)
Vereinbarung Nr. 151 Vereinbarung Nr. 153
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 (2) des (1) Abweichend von Rn. 61 111 der Anlage B des ADR dür-
ADA darf Bariumcarbonat der Rn. 2601, Ziffer 71, unter folgen- fen Bleimennige, Bleiglätte, Bleioxide und Bleisalze der Klas-
den Bedingungen in Tankcontainern befördert werden: se 6.1, Rn. 2601, Ziffer 72, unter den in Absatz 2 festgelegten
1. Die Tankcontainer müssen den Vorschriften des Anhangs Bedingungen in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen mit
B. 1 b des ADR entsprechen, soweit nicht nachfolgend Metallaufbau (Silofahrzeuge), die bis zum 1. Oktober 1978
besondere Bedingungen festgelegt sind: hergestellt wurden, befördert werden.
1.1 Abweichend von Rn. 212 621 des ADA sind die Tanks (2) Die Fahrzeuge und Silobehälter müssen hinsichtlich
nach einem Berechnungsdruck zu bemessen, der dem Bau, Ausrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entspre-
1,3fachen des Füll- oder des Entleerungsdrucks ent- chen:
spricht. 1. Die Silobehälter müssen für den 1,3fachen max. Betriebs-
überdruck, mindestens für einen Prüfüberdruck von
1.2 Abweichend von Rn. 212 630 des ADR dürfen die Tank-
2,6 kg/cm 2 ausgelegt sein.
container auch mit einer Untenentleerung ausgerüstet
sein. Diese muß durch eine verschraubbare und wasser- 2. Der verwendete Werkstoff darf vom Transportgut nicht
undurchlässige Verschlußkappe oder eine andere gleich- angegriffen werden.
wirksame Einrichtung verschließbar sein. Rn. 212 131 gilt 3. Die Silobehälter müssen mit Manometer und Sicherheits-
nicht.
ventil ausgerüstet sein. Letzteres darf nicht absperrbar
1.3 Abweichend von Rn. 212 650 des ADA sind die Tanks und muß so bemessen und eingestellt sein, daß der
erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck, der dem höchstzulässige Betriebsüberdruck um nicht mehr als
1,3fachen des Betriebsdrucks entspricht, zu prüfen. 1O % überschritten wird. Druckbehälter, die betriebsmä-
ßig geöffnet werden, müssen eine von Hand bedienbare
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
Abblaseeinrichtung besitzen. In den Druckleitungen müs-
vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR
(D 151)." sen möglichst nahe am Behälter Absperreinrichtungen
vorhanden sein.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-
4. Die Silofahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts
publik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis auf
durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unterkante des
Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Tanks angeordnet ist und den Silobehälter (einschließlich
Stutzen) um mindestens 100 mm überragt, mit einem Wi-
Vereinbarung Nr. 152 derstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 (3) des 5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mannloch-
ADR dürfen folgende organische halogenhaltige Stoffe der deckel oder ggf. den Tankscheitel überragen. Andernfalls
Klasse 6.1: muß der Silobehälter im Scheitelbereich durch einen
Überrollbügel geschützt sein.
- Chlorameisensäureisopropylester, assimiliert den Stoffen
der Ziffer 4 b), 6. Die Silobehälter sind von einem im Versandland amtlich
anerkannten Sachverständigen vor der Inbetriebnahme
- Chlorameisensäurediäthylenglykolester, assimiliert den zu prüfen. Die Prüfung umfaßt eine Bauprüfung und eine
Stoffen der Ziffer 12,
Wasserdruckprüfung mit dem auf dem Behälterschild an-
- Chlorameisensäureäthylhexylester, assimiliert den Stoffen gegebenen Prüfdruck sowie eine Funktionsprüfung der
der Ziffer 12, Au srüstu ngstei Ie.
in Tankcontainern mit einer lnnenauskleidung aus Schutzharz Die Silobehälter sind innerhalb vorgesehener Fristen wie-
und mit Obenentleerung unter folgenden Bedingungen im in- derkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkeh-
ternationalen Straßenverkehr befördert werden: renden Prüfungen müssen eine innere und äußere Prü-
1. Der Prüfdruck der Gefäße muß mindestens 10 kg/cm 2 be- fung sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung um-
tragen. fassen. In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit
Zustimmung des amtlich anerkannten Sachverständigen
2. Die Eignung der Schutzharzinnenauskleidung ist durch durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit
eine Baumusterprüfung jedes Tankcontainermodells einem Gas ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht
nachzuweisen, die von einer im Versandland behördlich gefährlich ist.
anerkannten Prüfanstalt durchzuführen ist.
Die maximale Frist für die wiederkehrende Prüfung be-
3. Alle Tanköffnungen müssen sich oberhalb des Flüssig- trägt 6 Jahre. Zusätzlich ist spätestens alle 3 Jahre eine
keitsspiegels befinden. Dichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrü-
4. Neben dem Zettel nach Muster Nr. 4 sind die Tanks mit stungsteile vorzunehmen.
einem zusätzlichen Zettel nach Muster Nr. 5 zu versehen. Die Einhaltung der Bedingungen nach Nr. 1 bis Nr. 5 ist zu
5. Zusätzlich zu den für die Beförderung der genannten Stof- bescheinigen.
fe geltenden Vorschriften der Anlagen A und B des ADR (3) Die sonstigen Vorschriften des ADA einschließlich der
und insbesondere des Anhangs B. 1 b sind die Vorschrif- Anlagen A und B sind bei der Beförderung von Bleiverbindun-
ten nach Rn. 212 621 und 212 630 zu beachten. gen der Rn. 2601, Ziffer 72, entsprechend zu beachten.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu (4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR
(D 152)." (D 153)."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre- (5) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
publik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch eine desrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis zum
der Vertragsparteien. 30. September 1984.
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Vereinbarung Nr. 154 (3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 von und nach in der Bundesrepublik Deutschland oder in der
des ADA dürfen die nachfolgend genannten organischen Schweiz gelegenen Flughäfen bis auf Widerruf durch eine der
Peroxide im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Vertragsparteien.
Bedingungen befördert werden:
1. Als Stoffe der Gruppe A Vereinbarung Nr. 156
1.1 2,5-Dimethyl-2,5-di(tert-Butylperoxy)-Hexan-3 mit min- ( 1) Ab~!3ichend von den Vorschriften der Rn. 2609 (1) c) des
destens 50 % festen trockenen inerten Stoffen, das als ADA darf Athylenchlorhydrin als Stoff der Klasse 6.1, Rn. 2601,
Stoff der Rn. 2551 angesehen wird; Ziffer 12 b), in geschweißten oder gefalzten Fässern mit Ver-
stärkungssicken und einem maximalen Fassungsraum von
1.2 Distearylperoxidcarbonat mit mindestens 15 % Stearylal- 225 Litern befördert werden; die Fässer müssen mit einer
kohol, das als Stoff der Rn. 2551 angesehen wird. lnnenauskleidung und mit zwei übereinanderliegenden Ver-
2. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichtigung der schlüssen, von denen einer verschraubt sein muß, versehen
Vorschriften in Rn. 2552 und 2553 des ADA wie folgt zu sein.
verpacken: Die Beförderung auf der Straße ist unter folgenden Bedingun-
2.1 Die festen Stoffe müssen in Flaschen, Gefäßen, Säcken gen zugelassen:
oder Kisten aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die
1. Die Fässer müssen einem Baumuster entsprechen, das
ihrerseits in einer Kiste aus Karton, einem Faß aus Karton
einer Bauartprüfung nach AnhanQ A.5 Rn. 3500 bis 3504
einem Faß aus Sperrholz oder einer Holzkiste verpackt
des ADA durch eine behördliche anerkannte Prüfstelle
sind;
genügt hat und das bei der Prüfung erteilte Kennzeichen
2.2 ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht mehr als tragen.
50 kg enthalten.
2. Die Fässer dürfen höchstens zu 93 % ihres Fassungs-
3. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vorschrif- raums gefüllt sein.
ten der Rn. 2562 des ADA entsprechend.
3. Alle sonstigen für die Beförderung dieser Stoffe geltenden
4. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschriften in Vorschriften des ADA sind zu beachten.
Rn. 2563 (1 ), Satz 1 und 2, sinngemäß.
4. Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
5. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleichlau- vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des
ten wie eine der unter Nr. 1 angegebenen Benennungen; AOR (D 156)."
sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe: ,.5.2,
A.D.R." zu ergänzen. (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch eine
6. Die Vorschriften der Anlage B des ADA gelten für die ge- der Vertragsparteien.
nannten organischen Peroxide entsprechend.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu Vereinbarung Nr. 157
vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADA
(D 154)." ( 1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2800 und 2801
der Anlage A des ADA darf Thioglycolsäure als Stoff der Klas-
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun- se 8, Rn. 2801, Ziffer 21, unter folgenden Bedingungen im
desrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf Straßenverkehr befördert werden:
durch eine der Vertragsparteien.
Die Verpackung muß
Vereinbarung Nr. 155 a) den allgemeinen Bedingungen der Rn. 2802 und
(1) Wenn andere gefährliche Güter als die der Klassen 1 a, b) den Bedingungen der Rn. 2811 Abs. 2
1 b, 1 c, 5.2 und 7 des ADA auf der Straße unmittelbar nach entsprechen.
oder von einem Flughafen befördert werden und allen Vor-
schriften der IATA-Regelung zur Beförderung von bedingt zu- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
gelassenen Gütern (RAR) genügen, kann in folgender Weise vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
von den Vorschriften des ADA abgewichen werden: (D 157)."
1. Die Verpackungsvorschriften der IATA können an die (3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
Stelle der ADA-Vorschriften treten. blik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien.
2. Die von der IATA für die Versandstücke vorgeschriebenen
Gefahrenzettel und Markien,mgen sind ausreichend.
Vereinbarung Nr. 158
3. Wenn in derselben Beförderungseinheit ein oder mehrere
gefährliche Güter verladen sind, von denen keines mehr ( 1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2803 Abs. 1 c)
als 500 kg wiegt, können die nach Rn. 10 185 vorge- der Anlage A des ADA darf Schwefelsäure der Klasse 8,
schriebenen schriftlichen Weisungen aus einem Merk- Rn. 2801, Ziffern 1 a) bis c), in Glasballons mit einem Fas-
blatt bestehen, auf dem die allgemeinen Anweisungen für sungsraum von höchstens 25 Litern, eingesetzt in einen voll-
die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße aufge- kommen geschlossenen Schutzbehälter aus ausschäumba-
führt sind Diese Anweisungen müssen alle Maßnahmen rem Polystyrol unter folgenden Bestimmungen verpackt wer-
behandeln, die einerseits zur Vermeidung der verschiede- den:
nen Gefahren und andererseits im Falle des Auftretens 1. Die Eignung der Verpackung ist durch eine Baumuster-
dieser Gefahren zu treffen sind. prüfung bei einer im Versandland behördlich anerkannten
4. Alle sonstigen Vorschriften des ADA bleiben weiterhin Prüfanstalt nachzuweisen. Die nach dem geprüften Bau-
gültig. Die Bestimmungen über die Zusammenladeverbote muster hergestellten Verpackungen müssen durch den
der Anlage B, Kapitel II, Abschnitte 4, sind zu beachten. Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers, das Kurz-
zeichen des Staates, in dem die Prüfung durchgeführt
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu wird, die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, die Registrier-
vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und nummer sowie Monat und Jahr der Prüfung gut lesbar und
10 602 des ADA (0155)." dauerhaft gekennzeichnet sein.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 313
2. Hinsichtlich der Verschlüsse der Gasballons und des Fül- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
lungsgrades sind die Vorschriften der Anlage A zu beach- vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
ten. (D 160)."
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA publik Deutschland und der Schweiz bis auf Widerruf durch
(D 158)." eine der Vertragsparteien.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und der Schweiz bis auf Widerruf durch Vereinbarung Nr. 161
eine der Vertragsparteien. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 42 121 der An-
lage B des ADA in Verbindung mit den Vorschriften des An-
hangs B. 1 b darf Natriumhydrosulfit der Klasse 4.2, Rn. 2431,
Vereinbarung Nr. 159 Ziffer 6 c), unter folgenden Bedingungen in kubischen Trans-
portgefäßen (Tankcontainern) mit einem Fassungsraum von
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 der An- höchstens 1 050 Litern befördert werden:
lage B des ADA darf Hexachlorcyclopentadien als Stoff der
Klasse 6.1, Ziffer 23, in Tankcontainem unter folgenden Bedin- 1. Die stapelbaren, nicht zylindrischen, in einen Schutzrah-
gungen befördert werden: men aus Profilstahl eingesetzten Transportgefäße (Tank-
container) müssen aus Stahlblech mit einer Mindestzug-
1. Bau und Ausrüstung festigkeit von 37 kg/mm 2 und einer Mindestbruchdeh-
1.1 Die Tankcontainer müssen den Vorschriften des An- nung von 20 % [Probeentnahme quer zur Walzrichtung:
hangs B. 1 b des ADA entsprechen. Lo =5 d (Lo =Maßlänge vor dem Zugversuch, d =Durch-
messer)] oder aus Aluminiumblech mit einer Mindest-
1.2 Alle Öffnungen des Tankcontainers müssen sich oberhalb bruchdehnung von 8 % (Probeentnahme quer zur Walz-
des Flüssigkeitsspiegels befinden. richtung: Lo = 10 d) hergestellt sein.
Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspie-
2. Die Transportgefäße müssen
gels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufwei-
sen. bei Verwendung von Blechen aus Edelstahl eine Wand-
dicke von mindestens 1,5 mm an den Seiten sowie 2 mm
Die Öffnungen müssen durch eine verriegelbare Kappe
an den Böden,
geschützt werden können.
bei Verwendung von Blechen aus gewöhnlichem Stahl
1.3 Die Tanks müssen für einen Druck von 10 kg/cm 2 (Über- eine Wanddicke von mindestens 2,0 mm an den Seiten
druck) berechnet sein. sowie 2,5 mm an den Böden und
2. Betrieb bei Verwendung von Aluminiumblech eine Wanddicke von
Die Tankcontainer dürfen nur bis zu 93 % ihres Fassungs- mindestens 3,0 mm an den Seiten und Böden haben.
raums gefüllt sein. 3. Die Transportgefäße müssen luftdicht verschlossen und
3. Zulassung des Baumusters so gebaut sein, daß sie mit einem Kran oder Flurförder-
Die Tankcontainer müssen von einer durch die zuständige zeugen, z. B. Gabelstaplern, gefahrlos bewegt werden
Behörde eines Vertragsstaates des ADA amtlich aner- können. Der Raum innerhalb des Schutzrahmens aus Pro-
kannten Prüfanstalt zugelassen sein. Die Zulassungs- filstahl muß unterhalb der Bodenränder des Gefäßes im
nummer muß aus der Kurzbezeichnung des Staates, in Bereich der Armaturen durch selbsttragende profilierte
dem die Zulassung erteilt wurde, und aus einer Registrier- Schutzwände aus Stahlblech von mindestens 1,5 mm
nummer bestehen. Wanddicke allseitig geschützt sein. Es darf nur der für die
Bedienung der Armaturen unbedingt notwendige Raum
4. Sonstige Vorschriften frei bleiben. Die Erfüllung dieser Forderungen ist von der
Die sonstigen für Stoffe der Klasse 6.1, Ziffer 23, gelten- für die Baumusterprüfung zuständigen Prüfanstalt/Prüf-
den Vorschriften sind anzuwenden. Darüber hinaus ist stelle festzustellen.
jährlich eine innere Untersuchung und alle fünf Jahre eine
3.1 Auf die selbsttragenden profilierten Schutzwände kann
Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen. verzichtet werden, wenn der Auslauftrichter mit einem ho-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu rizontal angebrachten massiven Flansch mit einer innen-
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA liegenden Drehklappe, die durch einen Stift gegen unbe-
(D 159)." absichtigtes Öffnen zu sichern ist, ausgerüstet ist.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre- 4. Transportgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens
publik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine der 445 Litern dürfen auch ohne Schutzrahmen aus Profil-
Vertragsparteien. stahl gebaut sein.
5. Die Transportgefäße müssen ferner einem Baumuster
entsprechen, das, ohne undicht zu werden, folgende Prü-
Vereinbarung Nr. 160 fungen bei einer im Versandland behördlich anerkannten
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2609 Abs. 1 Prüfanstalt/Prüfstelle bestanden hat:
der Anlage A des ADA darf Monochloracetaldehyd, 45 % in 5.1 Eine Dichtheitsprüfung - als Luftdruckprüfung unter Was-
wässriger Lösung, assimiliert der Ziffer 12 a) der Rn. 2601, in ser - mit einem Prüfdruck von mindestens 0,75 kg/cm 2 •
freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von
höchstens 60 Litern unter folgenden Bedingungen befördert 5.2 Eine Fallprüfung auf glattem Betonfußboden aus einer Hö-
werden: he, die der des stehenden Gefäßes entsprechen, minde-
stens aber 1,20 m betragen muß. Als Aufprallpunkt ist die
1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumu- gefährlichste Stelle des Gefäßes zu wählen. Das Gefäß ist
sterprüfung bei einer im Versandland behördlich aner- mindestens zu 95 % seines Fassungsraums mit einem Er-
kannten Prüfanstalt nach den in der Bundesrepublik satzfüllgut von mindestens gleicher Dichte wie die zur Be-
Deutschland geltenden Vorschriften nachgewiesen sein. förderung vorgesehenen Stoffe zu füllen.
2. Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95 % ihres Fas- 6. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Trans-
sungsraums gefüllt sein. portgefäße sind durch den Namen oder das Kurzzeichen
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
des Herstellers, durch das Kurzzeichen des Staates, in anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle entsprechend den
dem die Prüfung durchgeführt wird, die Kurzbezeichnung in diesem Land geltenden Vorschriften nachgewiesen
der Prüfanstalt/Prüfstelle, die Registriernummer sowie sein.",
Monat und Jahr der Herstellung gut lesbar und dauerhaft
zu kennzeichnen. c) Österreich mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 die Ziffer 1 fol-
gende Fassung erhält:
7. Die Transportgefäße dürfen während der Beförderung
nicht gestapelt werden. ,. 1 . Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Bau-
musterprüfung bei einer im Versandland behördlich
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle entsprechend den
vermerken: ,,Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10 602 des zwischen den Vertragsparteien anerkannten Vor-
ADR (D 161 )." schriften nachgewiesen sein."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und der Republik Österreich bis zum
31. Dezember 1984.
Vereinbarung Nr. 165
Vereinbarung Nr. 162 (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201
( 1) Butadien-1,2 darf als Stoff des ADR für die internationale
der Anlage Ades ADR dürfen die in der folgenden Tabelle auf-
geführten Gasgemische
Beförderung auf der Straße unter denselben Bedingungen, die
für Butadien-1,3 der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 3 c), gelten, zu- höchster
Minciest-
gelassen werden. Die Gasphase in den Behältern muß sauer- Lfd. prüfdruck Druck
Gasgemisch Ziffer der Füllung
stofffrei sein, d. h. der Sauerstoffgehalt darf 50 ppm nicht über- Nr. i_n kg/cm2
in kg/cm 2
(Uberdruck)
steigen. (Uberdruck)
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu 2 3 4 5
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und
10 602 des ADR (D 162)." 0-10 Vol.-% Arsenwasserstoff 2 bt 225 105
in Wasserstoff
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre- 2 0-10 Vol.-% Diboran 2 et 225 150
publik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis auf in Wasserstoff
Widerruf durch eine der Vertragsparteien. 3 0-10 Vol.-% Diboran 2 et 225 150
in Stickstoff
4 0-10 Vol.-% Diboran 2 et 225 150
Vereinbarung Nr. 163 in Edelgasen (außer Xenon)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 3900 (1) des 5 0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff 2 bt 225 150
in Wasserstoff
Anhangs A.9 der Anlage A zum ADR darf bei Versandstücken,
6 0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff 2 bt 225 150
auf denen die Gefahrzettel in der vorgeschriebenen Größe in Stickstoff
(Seitenlänge 10 cm) infolge der Abmessungen des Versand- 7 0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff 2 bt 225 150
stückes nicht angebracht werden können, die Seitenlänge der in Edelgasen (außer Xenon)
Gefahrzettel bis auf je 5 cm verkleinert werden. 8 0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff 2 bt 225 150
in Wasserstoff
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre- 9 0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff 2 bt 225 150
publik Deutschland und Belgien, der Deutschen Demokrati- in Stickstoff
schen Republik, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Schwe- 10 0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff 2 bt 225 150
den, der Schweiz, Spanien sowie dem Vereinigten Königreich in Edelgasen (außer Xenon)
bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
unter Beachtung der in der Spalte 4 angegebenen Mindest-
Vereinbarung Nr. 164 prüfdrücke und der in der Spalte 5 angegebenen Füllungs-
drücke im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Be-
( 1) Abweichend von Rn. 2808 Absatz 1 d) der Anlage A des dingungen als Stoffe der Klasse 2 befördert werden:
ADR darf Phosphorpentachlorid der Klasse 8, Ziffer 12, unter
folgenden Bedingungen auch in freitragenden Kunststoffgefä- 1. Verpackung und Füllung der Gefäße
ßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern beför- 1.1 Die Gasgemische sind in Stahlflaschen mit einem Fas-
dert werden: sungsraum von höchstens 50 Litern zu verpacken. Der
1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Bau- Fassungsraum muß auf der Stahlflasche angegeben sein.
musterprüfung bei einer im Versandland behördlich an- Die Vorschriften für Stoffe der Ziffern 2 bt) und 2 et) der
erkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nach den in der Bundes- Klasse 2 sind zu beachten.
republik Deutschland geltenden Vorschriften nachgewie- 1.2 Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen nur in Fla-
sen sein. schen aus austenitischen Chromnickelstählen oder aus
2. Die Gefäße dürfen höchstens bis zu 95 % ihres Fassungs- Vergütungsstählen verpackt werden.
raums gefüllt sein. 1.3 Werden zur Beförderung Stahlflaschen aus manganhalti-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu gem Stahl verwendet, so sind diese bei der Prüfung einer
vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA besonders sorgfältigen inneren Untersuchung zu unter-
(D 164)." ziehen.
(3) Diese Regelung gilt bis auf Widerruf durch eine der Ver- 2. Gasflaschenventil
tragsparteien im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Jede Flasche muß mit einem Gasflaschenventil ausgerü-
Deutschland und stet sein, das
a) Belgien sowie der Schweiz, 2.1 aus den für die Flaschen zulässigen Stahltypen oder aus
b) der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe, Messing mit einem Kupfergehalt von höchstens 58 % her-
daß in Absatz 1 die Ziffer 1 folgende Fassung erhält: gestellt ist,
,, 1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Bau- 2.2 in einem Temperaturbereich von- 20 °C bis+ 90 °c gegen
musterprüfung bei einer im Versandland behördlich Über- und Unterdruck gasdicht ist,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 315
2.3 eine gasdicht schließende und unverlierbare mit dem Vereinbarung Nr. 167
Ventil verbundene Verschlußmutter aus Metall hat, ( 1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
2.4 nur mit einem Spezialschlüssel betätigt werden kann, der Anlage A des ADR darf Peressigsäure mit
2.5 mit einem Innengewinde „21,8 x 1/14" links versehen ist. höchstens 40 % Peressigsäure,
höchstens 6 % Wasserstoffperoxid,
2.6 An den Flaschen muß der Anschlußstutzen des Ventils
durch die Mutter verschlossen und das Ventil durch eine 5 bis 20 % Wasser,
Kappe geschützt sein. 35 bis 75 % Essigsäure,
3. Prüfung höchstens 1 % Schwefelsäure sowie
Die vorbezeichneten Flaschen sind alle zwei Jahre einer mit einem Stabilisator
wiederkehrenden Prüfung durch einen behördlich aner- als Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen Straßen-
kannten Sachverständigen zu unterziehen. verkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
4. Gefahrzettel 1. Die Peressigsäure in der genannten Zusammensetzung
Die Flaschen müssen dauerhaft mit je einem Gefahrzettel darf als Stoff der Rn. 2551, Ziffer 35, in Mengen bis zu
nach Anhang A. 9, Muster 2 A und 4 zur Anlage Ades ADA höchstens 25 kg in Gefäße aus geeignetem Kunststoff
gekennzeichnet sein. verpackt sein, die mit einem plombierfähigen Spezialver-
schluß aus geeignetem Kunststoff zu versehen sind, der
5. Sonstige Vorschriften
oben eine Öffnung aufweist, die den Ausgleich zwischen
Die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefähr- dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet
licher Güter aller Klassen des Kapitels I gelten entspre- und unter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung
chend. Ferner sind die Sondervorschriften der Rn. 21 171, der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen
21 212, 21 240, 21 251, 21 260, 21 353 und 21 414 mit von Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in
der Maßgabe zu beachten, daß die Gasgemische als Stof- das Gefäß gelangen können.
fe der Ziffer anzusehen sind, unter der sie in der Spalte 3
der Tabelle aufgeführt sind. 2. Die Gefäße sind in geeignete, verschließbare Schutzbe-
hälter aus einem geeigneten Werkstoff fest anliegend ein-
(2) In das Beförderungspapier hat der Absender die Be- zusetzen.
zeichnung des Gutes aufzunehmen:., ....., Klasse 2, ADA." 3. Die Schutzbehälter müssen mit einem Sonnenschutz ver-
Die Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen. Der Absender sehen sein.
hat zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken: .,Beförde-
rung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA {D 165)." 4. Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden
Vorschriften des ADA sind zu beachten.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
Republik sowie der Schweiz bis zum 31. Dezember 1982.
(D 167)."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-
Vereinbarung Nr. 166 publik Deutschland und Spanien bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2104 der
Anlage A des ADA dürfen Stoffe der Klasse 1 a, Rn. 2100, Zif-
fer 3 a), unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr
befördert werden:
1. Der Stoff muß in einem versiegelten Polyäthylensack mit Vereinbarung Nr. 168
einer Mindeststärke von 65 Mikrometer, dessen Öffnung (1) Xylolmoschus (1,3-Dimethyl-5-tert.butyl-2,4,6-trinitro-
mit einem Band verschlossen und der dann umgeschla- benzol) darf auf der Straße als Stoff der Klasse 4.1 unter fol-
gen wird, in einer versiegelten inneren Pappkiste verpackt genden Bedingungen befördert werden:
werden.
1. Der Stoff ist in einer mit einem Polyäthylenbeutel aus-
2. Die innere Pappkiste muß aus Wellpappe, die für einen In- gekleideten Papptrommel, die einen Durchmesser von
halt von mindestens 27 kg Gewicht geeignet ist, beste- 356 mm und eine Höhe von 597 mm hat, zu verpacken. Die
hen. Die Verschlußklappen müssen so beschaffen sein, Papptrommel muß an der Bodenkante durch ein Stahlband
daß, wenn die Kiste verschlossen wird, die inneren und verstärkt und mit einem Metalldeckel verschlossen sein.
äußeren Klappen zusammen kommen. Die Versandstücke müssen in mehreren Mustern einem
3. Zwei innere Pappkisten, von denen jede höchstens Außenbrandversuch und Fallprüfungen auf Betonflächen
12,5 kg des Stoffes enthalten darf, müssen in eine äußere und Stahlplatten unterworfen worden sein. Bei diesen Prü-
Pappkiste gepackt werden, die aus Pappe, die für einen fungen darf der Stoff nicht zur Explosion gekommen sein.
Inhalt von mindestens 40 kg Gewicht geeignet ist, herge- 2. Jedes Versandstück darf nicht mehr als 50 kg Xylolmo-
stellt sein muß. schus enthalten.
4. Die inneren Kisten müssen so in die äußere Pappkiste 3. Jedes Versandstück ist mit zwei Gefahrzetteln nach Muster
eingesetzt sein, daß kein zu großer Spielraum im Innern Nr. 2 B des Anhangs A.9 zu versehen.
besteht.
4. Die Zusammenladeverbote der Rn. 41 403 der Anlage B
5. Die äußere Kiste muß mit Kleber verschlossen und zu- des ADR sind zu beachten.
sätzlich mit zwei Polypropylenstreifen gesichert werden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (D 168)."
(D 166)."
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen dem Vereinig-
desrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis ten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland bis auf
auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien. Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Anlage 2
(zu § 2)
Änderungen der Vereinbarungen
Nr. 16, 31, 40, 52, 62, 63, 69, 81, 83, 87, 113, 135, 136, 137, 138, 143 und 145
1. In der Vereinbarung Nr. 16 erhält der Absatz 3 folgende 11. In der Vereinbarung Nr. 113 erhält der Absatz 3 folgende
Fassung: Fassung:
,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Frankreich sowie Schwe- desrepublik Deutschland und
den bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien." a) Belgien, Frankreich sowie den Niederlanden,
2. In der Vereinbarung Nr. 31 erhält der Absatz 3 folgende b) Österreich, der Schweiz sowie dem Vereinigten König-
Fassung: reich bis auf Widerruf durch eine der Vertragspartei-
en."
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf 12. In der Vereinbarung Nr. 135 erhält der Absatz 3 folgende
durch eine der Vertragsparteien." Fassung:
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
3. In der Vereinbarung Nr. 40 erhält der Absatz 4 folgende desrepublik Deutschland und Norwegen, Schweden, der
Fassung: Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich."
,,(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf 13. In der Vereinbarung Nr. 136 wird dem Absatz 5 folgender
durch eine der Vertragsparteien." Buchstabe c angefügt:
„c) Belgien, Schweden sowie Spanien bis zum
4. Die Vereinbarung Nr. 52 ist außer Kraft getreten. 30. September 1984."
5. In der Vereinbarung Nr. 62 erhält der Absatz 3 folgende 14. In der Vereinbarung Nr. 137 erhält der Absatz 3 folgende
Fassung: Fassung: ·
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- .,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati- desrepublik Deutschland und
schen Republik, Luxemburg, Österreich, Schweden sowie a) den Niederlanden,
der Schweiz bis zum 30. September 1984." b) dem Vereinigten Königreich mit der Maßgabe, daß in
6. In der Vereinbarung Nr. 63 erhält der Absatz 2 folgende Absatz 1, Ziffer 1.2, der zweite Satz durch folgende
Fassung: Fassung ersetzt wird:
,,(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der .,Diese muß durch eine verschraubbare und wasser-
Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie Schwe- undurchlässige Verschlußkappe oder eine andere
den bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien." gleichwirksame Einrichtung verschließbar sein.""
15. In der Vereinbarung Nr. 138 erhält der Absatz 3 folgende
7. In der Vereinbarung Nr. 69 erhält im Absatz 5 der Buchsta- Fassung:
be a folgende Fassung:
.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
„a) Luxemburg, Norwegen, Österreich, Schweden sowie desrepublik Deutschland und Luxemburg, Norwegen,
Spanien bis zum 30. September 1984,". Österreich, Schweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf
8. In der Vereinbarung Nr. 81 e,rhält der Absatz 3 folgende durch eine der Vertragsparteien."
Fassung: 16. In der Vereinbarung Nr. 143 erhält der Absatz 3 folgende
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Fassung:
desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum .,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
30. September 1984." desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-
schen Republik, Luxemburg, Österreich, Schweden, der
9. In der Vereinbarung Nr. 83 erhält der Absatz 3 folgende Schweiz, Spanien sowie Ungarn bis auf Widerruf durch
Fassung: eine der Vertragsparteien."
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 17. In der Vereinbarung Nr. 145 erhält der Absatz 3 folgende
desrepublik Deutschland und Belgien, der Deutsch~." De- Fassung:
mokratischen Republik, Frankreich, Luxemburg, Oster-
reich, Portugal, Schweden sowie der Schweiz." ,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-
10. Die Vereinbarung Nr. 87 tritt außer Kraft. schen Republik, Finnland, Luxemburg sowie Schweden."
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
Vom 19. Mai 1981
Das Abkommen vom 7. Juni 1930 über das Verhältnis der Stempelgesetze
zum Wechselrecht und das Protokoll hierzu (RGBI. 1933 II S. 377, 468, 482)
sind nach Artikel 6 des Abkommens für
Papua-Neuguinea am 13. Mai 1981
in Kraft getreten.
Papua-Neuguinea hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den nachste-
henden Vorbehalt nach Abschnitt D Abs. 4 des Protokolls zu dem Abkommen
eingelegt:
(Übersetzung)
"lt is agreed that, insofar as concerns ,,Es wird vereinbart, daß für Papua-
Papua New Guinea, the only instruments Neuguinea dieses Abkommen nur auf die
to which the provisions of the Convention außerhalb von Papua-Neuguinea zur An-
shall apply are bills of exchange pre- nahme vorgelegten, angenommenen oder
sented for acceptance or accepted or zahlbaren gezogenen Wechsel Anwen-
payable elsewhere than in Papua New dung findet."
Guinea."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 25. Juni 1976 (BGBI. II S. 1242) und vom 5. Oktober 1976 (BGBI. II
S. 1722).
Bonn, den 19. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht
Vom 19. Mai 1981
Das Abkommen vom 19. März 1931 über das Verhält-
nis der Stempelgesetze zum Scheckrecht und das Pro-
tokoll hierzu (RGBI. 1933 II S. 537, 618, 635) sind nach
Artikel 6 des Abkommens für
Papua-Neuguinea am 13. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. Juni 1976 (BGBI. II
S. 1243) und vom 21. April 1980 (BGBl. lt'S. 631).
Bonn, den 19. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 20. Mai 1981
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBI. 196411 S. 1369,
1386) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2 für
Finnland am 29. April 1981
in Kraft getreten.
Finnland hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte eingelegt und nachstehende Erklärun-
gen abgegeben:
(Übersetzung)
"Reservations „Vorbehalte
1. With respect to Article 2 of the Convention Finland declares 1. Zu Artikel 2 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß
that judicial assistance may be refused: Rechtshilfe verweigert werden kann,
a. when the offence in respect of which the request is a) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Straftat, falls
made, if perpetuated in corresponding circumstances in sie unter entsprechenden Umständen in Finnland be-
Finland, would not be punishable under Finnish law; gangen worden wäre, nach finnischem Recht nicht
strafbar wäre;
b. when the offence is one which is already the subject of b) wenn die Straftat in Finnland oder in einem dritten Staat
investigation in Finland or in a third State; bereits Gegenstand einer Untersuchung ist;
c. when the person who has been charged in the request- c) wenn gegen die Person, die im ersuchenden Staat be-
ing State is on trial, or has been definitively convicted or schuldigt worden ist, in Finnland oder in einem dritten
acquitted either in Finland or in a third State; Staat ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder sie
dort rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden
ist;
d. when the competent authorities in Finland or in a third d) wenn die zuständigen Behörden in Finnland oder in ei-
State have decided to abandon the investigation or nem dritten Staat entschieden haben, hinsichtlich der in
proceedings, or not to initiate them for the offence in Frage stehenden Straftat die Untersuchungen oder
question; Verfahren einzustellen oder sie nicht einzuleiten;
e. where the prosecution or enforcement of sentence is e) wenn die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach
time-barred under Finnish law. finnischem Recht verjährt ist.
2. With respect to Article 11 of the Convention Finland de- 2. Zu Artikel 11 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß
clares that the assistance referred to in that Article cannot die in diesem Artikel vorgesehene Rechtshilfe in Finnland
be given in Finland. nicht geleistet werden kann.
3. With respect to Article 13 of the Convention Finland de- 3. Zu Artikel 13 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß
clares that extracts or information from judicial records will Auszüge oder Auskünfte aus dem Strafregister nur in be-
be made available only in respect of an individual who has zug auf eine Person erteilt werden, die beschuldigt worden
been charged or brought to trial. ist oder gegen die ein gerichtliches Verfahren anhängig ge-
macht worden Ist.
4. With respect to Article 15 paragraph 7 of the Convention 4. Zu Artikel 15 Absatz 7 des Übereinkommens erklärt Finn-
Finland declares that it will with regard to the other Nordic land, daß es im Verhältnis zu den anderen nordischen
countries adhere to the Agreement between Finland, Staaten an der Übereinkunft zwischen Finnland, oine-
Denmark, lceland, Norway and Sweden on mutual judicial mark, Island, Norwegen und Schweden über gegenseitige
assistance in serving documents and taking of evidence. Rechtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken und der
Beweisaufnahme festhalten wird.
5. With respect to Article 20 of the Convention Finland de- 5. Zu Artikel 20 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß es
clares that it will with regard to the other Nordic countries im Verhältnis zu den anderen nordischen Staaten an der
adhere to the Agreement referred to in paragraph 4. unter Nummer 4 bezeichneten Übereinkunft festhalten
wird.
6. With respect to Article 22 of the Convention Finland de- 6. Zu Artikel 22 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß es
clares that it will not inform other Contracting Parties of andere Vertragsparteien nicht von den in jenem Artikel be-
criminal convictions and subsequent measures referred to zeichneten strafrechtlichen Verurteilungen und nachfol-
in that Article. genden Maßnahmen benachrichtigen wird.
7. With respect to Article 26 paragraph 1 of the Convention 7. Zu Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt Finn-
Finland declares that it will with regard to the other Nordic land, daß es im Verhältnis zu den anderen nordischen
countries adhere to the Agreement referred to in para- Staaten an der unter Nummer 4 bezeichneten Übereinkunft
graph 4 in serving documents and taking of evidence. über die Zustellung von Schriftstücken und die Beweisauf-
nahme festhalten wird.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 319
Declarations Erklärungen
1. With respect to Article 5 of the Convention Finland declares 1. Zu Artikel 5 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß es
that it will make the execution of letters rogatory for search die Erledigung der in Artikel 5 bezeichneten Rechtshilfe-
or seizure of propperty referred to in Article 5 dependent on ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Ge-
the conditions mentioned in sub-paragraps a-c of the said genständen den unter den Buchstaben a bis c jenes Arti-
Article. kels genannten Bedingungen unterwerfen wird.
2. With regard to Article 7 paragraph 3 of the Convention Fin- 2. Zu Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Finn-
land declares that it requires that service of a summons on land, daß es verlangt, daß eine Vorladung für einen Be-
a person who is in Finland be transmitted to the competent schuldigten, der sich in Finnland befindet, den zuständigen
Finnish authorities not less than 30 days prior to the date finnischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das
set for appearance. Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird.
3. With regard to Article 15 paragraph 6 of the Convention 3. Zu Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt Finn-
Finland declares that it requires that requests for judicial land, daß es verlangt, daß an Finnland gerichtete Rechts-
assistance addressed to Finland in all cases be transmitted hilfeersuchen in allen Fällen dem Justizministerium über-
to the Ministry of Justice. mittelt werden.
4. 'Nith regard to Article 16 paragraph 1 of the Convention 4. Zu Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt Finn-
Finland declares that it requires that requests and annexed land, daß es verlangt, daß ihm Ersuchen und beigefügte
documents not drawn up in Finnish, Swedish or English be Schriftstücke, die nicht in Finnisch, Schwedisch oder Eng-
accompanied by a translation into one of these languages. lisch abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser
By accepting requests in the aforesaid languages, Finland Sprachen übermittelt werden. Durch die Entgegennahme
does not undertake to have translated the reply and an- von Ersuchen in den genannten Sprachen verpflichtet sich
nexed documents. Swedish is the second official language Finnland nicht, die Antwort und die beigefügten Schriftstük-
of Finland. ke übersetzen zu lassen. Schwedisch ist die zweite Amts-
sprache Finnlands.
5. With regard to Article 24 of the Convention Finland de- 5. Zu Artikel 24 des Übereinkommens erklärt Finnland, daß in
clares that as regards Finland the judicial authorities are bezug auf Finnland für die Anwendung der Artikel 3, 4 und
deemed to mean, for the application of Articles 3, 4 and 6, 6 die Gerichte und die Untersuchungsrichter, in den ande-
the courts and investigating judges andin other cases, the ren Fällen die Gerichte, die Untersuchnungsrichter und die
courts, investigating judges and the public prosecutors. Staatsanwälte als Justizbehörden gelten.
6. With respect to Article 25 of the Convention Finland notes 6. Zu Artikel 25 des Übereinkommens nimmt Finnland davon
that the Federal Republic of Germany has on 2 October Kenntnis, daß die Bundesrepublik Deutschland am
1976 given a declaration in accordance with Article 25 pa- 2. Oktober 1976 eine Erklärung nach dem sich auf Berlin
ragraph 3 concerning Berlin (West). Furthermore Finland (West) beziehenden Artikel 25 Absatz 3 abgegeben hat.
takes note that the other paragraphs of Article 25, for the Ferner stellt Finnland fest, daß die anderen Absätze des Ar-
time being, have no practical application. tikels 25 zu diesem Zeitpunkt keine praktische Anwendung
finden.
7. With regard to Article 26 paragraph 4 of the Convention 7. Zu Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Finn-
Finland declares that notwithstanding the provisions of the land, daß es ungeachtet der Bestimmungen des Überein-
Convention, Finland will with regard to the other Nordic kommens in bezug auf die anderen nordischen Staaten das
countries apply the law on the duty to appear as witness in Gesetz über die Verpflichtung, in einem anderen nordi-
court in another Nordic country." schen Staat als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, anwen-
den wird."
II.
In Ergänzung zu Abschnitt III der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBI. II S. 1799) über das Inkraft-
treten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen wird ferner be-
kanntgemacht, daß mit dem Tag des lnkrafttretens des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen für Finnland nach dessen Artikel 26 Abs. 1 der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1937 zwischen dem
Deutschen Reich und der Republik Finnland (RGBI. 1937 II S. 551) auch hinsichtlich der Regelungen über die son-
stige Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Finnland außer Kraft
getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. II S. 270).
Bonn, den 20. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über Solarenergie-Pilotvorhaben zur Nutzung regenerativer Energiequellen
für die Versorgung ländlicher Gebiete
Vom 20. Mal 1981
In Bonn ist am 29. Oktober 1980 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-
nologie der Bundesrepublik Deutschland und der Staat-
lichen Kommission für Wissenschaft und Technik der
Volksrepublik China über Solarenergie-Pilotvorhaben
zur Nutzung regenerativer Energiequellen für die Ver-
sorgung ländlicher Gebiete unterzeichnet worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 14 Abs. 1
am 26. März 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Mai 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der Staatlichen Kommission für Wissenschaft und Technik
der Volksrepublik China
über Solarenergie-Pilotvorhaben zur Nutzung regenerativer Energiequellen
für die Versorgung ländlicher Gebiete
Der Bundesminister für Forschung und Technologie haft und praxisnah die Möglichkeiten des Einsatzes der Ener-
der Bundesrepublik Deutschland giequellen Sonne, Wind und Biomasse einzeln und in Kombi-
nation für Landbrigaden und Bauernfamilien aufzeigen. Dazu
und
werden Energieversorgungskonzepte gemeinsam erarbeitet,
die Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik Systeme festgelegt, installiert und erprobt. Dabei sollen soweit
der Volksrepublik China wie möglich vorhandene Anlagen und Technologien beider
Länder eingesetzt werden.
- im folgenden Vertragsparteien genannt-
(2) Parallel hierzu werden wissenschaftliche Untersuchun-
gen mit dem Ziel durchgeführt,
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit in der wissenschaft-
lichen Forschung und technologischen Entwicklung auf der - wichtige Strukturdaten für die ausgewählten Versorgungs-
Grundlage des Abkommens zwischen beiden Regierungen einheiten zu ermitteln,
über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit vom - Verbesserungsvorschläge für vorhandene chinesische An-
9. Oktober 1978 auf die Nutzung der Solar-, Wind- und Bio- lagen und Entwicklungen zu erarbeiten,
energie auszudehnen, - wirtschaftliche Herstellungsmöglichkeiten der entwickelten
Systeme in China zu prüfen,
in Übereinstimmung mit Punkt 5 der Anlage zum Protokoll
über die Gespräche zwischen dem Bundesminister für For- - projektbezogene Test- und Meßeinrichtungen für meteoro-
schung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und logische Daten und Systemkomponenten zu installieren.
dem Vorsitzenden der Staatlichen Kommission für Wissen-
schaft undTechoikderVolksrepublikChina vom 20. November Artikel 2
1979, wonach mit Pilotvorhaben zur Energieversorgung ent-
Das Vorhaben wird wesentlich im Kreis Daxing bei Beijing
legener Gebiete begonnen werden soll,
durchgeführt. Dort wird bis 1982 ein Dorf mit ca. 100 Wohn-
häusern errichtet. Das Dorf wird als Pilotvorhaben mit solchen
sind wie folgt übereingekommen:
Anlagen der Solar-, Wind-, Bio- und ähnlichen zweckdienli-
chen Techniken ausgerüstet, die in entlegenen Gebieten ein-
Artikel 1
gesetzt werden können. Mit Hilfe dieser Techniken wird das
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und erproben gemein- Dorf mit Biogas, Trink- und Brauchwasser, Kommunikations-
sam Systeme zur Verbesserung der Energieversorgung im möglichkeiten, Heiz- und Prozeßwärme und soweit wie mög-
ländlichen Raum Chinas. Diese Entwicklungen sollen beispiel- lich mit Elektrizität versorgt.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 321
Artikel 3 c) regelt er die Einzelheiten des Personalaustausches,
(1) Das Vorhaben wird in drei Phasen durchgeführt: d) entscheidet er über den Finanzplan und die Kostenvertei-
- Definitionsphase lung,
- Ausführungsphase e) schlichtet er etwaige Meinungsverschiedenheiten zwi-
schen den Projektbeauftragten,
- Testphase.
f) billigt er die Zwischenberichte und nimmt den Schlußbe-
(2) Die Definitionsphase liefert den Rahmen für die Ausfüh- richt ab.
rung des Vorhabens. Für diese Phase ist der Zeitraum vom
1. April bis 31. Dezember 1980 vorgesehen. Sie umfaßt:
Artikel 6
- Datensammlung (u. a. Energiebedarf, meteorologische
Die Vertragsparteien benennen jeweils einen eigenen Pro-
Daten, Potential an Biomasse) und Auswertung
jektbeauftragten.
- Beschreibung von
Die Projektbeauftragten beider Seiten arbeiten in allen Pha-
o Arbeitsumfang sen des Vorhabens eng zusammen. Sie legen dem Gemeinsa-
o Arbeitspaketen men Ausschuß für jede Phase einen gemeinsamen Zwischen-
o Arbeitsteilung zwischen den Vertragsparteien bericht und innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluß
o Kostenplan der Arbeiten den Abschlußbericht vor. Die Zwischenberichte
und der Abschlußbericht sind in chinesischer und deutscher
o Kostenverteilung
Sprache abzufassen.
o Zeitplan
- Erstellung eines Vorschlages für die Ausführung des Projek- Artikel 7
tes.
(1) Die Kosten für das Projekt einschließlich der Personal-,
(3) Für die Ausführungsphase ist eine Dauer von 24 Mona- Sach- (Anlagen, Material, Geräte) und Reisekosten, auch für
ten vorgesehen. Sie umfaßt insbesondere die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses, werden von
- detaillierte Planung des gesamten Vorhabens den Vertragsparteien gemeinsam getragen.
- Bau der Anlagen Die Kostenverteilung richtet sich nach dem vom Gemeinsa-
men Ausschuß jeweils für die deutsche und chinesische Seite
- Installierung und Inbetriebnahme der Anlagen.
festgelegten Arbeits- und Lieferumfang sowie im übrigen nach
(4) An die Inbetriebnahme der Anlagen schließt sich eine den folgenden Grundsätzen:
Testphase von ca. 2 Jahren Dauer an. Sie dient mittels Versu-
chen und Modifizierungen der Optimierung von Leistungsfä- Die deutsche Seite trägt die Kosten für die Aufwendungen,
higkeit, Bedienbarkeit und Zuverlässigkeit der Anlagen sowie die bei der Durchführung des Projektes in der Bundesrepublik
einem Austausch der am Projekt beteiligten Experten. Deutschland entstehen einschließlich der Gehälter für die
deutschen Fachleute, erforderliche dienstliche Nachrichten-
Vor und während der Testphase werden ferner Einwei- übermittlung in die Volksrepublik China, der Kosten (Verpfle-
sungsprogramme für die späteren Betreiber der Anlage er- gung, Unterbringung, angemessene Büroräume, Beförderung
arbeitet und durchgeführt. und Krankenfürsorge) für den Aufenthalt der chinesischen
In einem projektbegleitenden, wissenschaftlichen Testpro- Fachleute und der Kosten für sonstige erforderliche Leistun-
gramm werden Wetterdaten und die für die Auslegung notwen- gen.
digen Daten ermittelt. Zusätzlich werden bei den wissen- Die chinesische Seite trägt die Kosten für die Aufwendun-
schaftlich begleitenden Institutionen in China Testeinrichtun- gen, die bei der Durchführung des Projekts in der Volksrepublik
gen installiert und betrieben, um kritische Komponenten und China entstehen, einschließlich der Gehälter für die chinesi-
verbesserte Systemauslegungen auf den Gebieten Photo- schen Fachleute und Dolmetscher, erforderliche dienstliche
thermik, Photovoltaik, Windenergienutzung und Biogas- Nachrichtenübermittlung in die Bundesrepublik Deutschland,
energie zu untersuchen. der Kosten (Verpflegung, Unterbringung, angemessene Büro-
räume, Beförderung und Krankenfürsorge) für den Aufenthalt
Artikel 4 der deutschen Fachleute und der Kosten für sonstige erforder-
liche Leistungen.
(1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit wird ein Gemein-
samer Ausschuß eingerichtet, in den die Vertragsparteien je Die Kosten für Transport werden vom jeweiligen Absender-
zwei Vertreter entsenden. Jede Seite kann Berater hinzuzie- land getragen. Für ankommende Geräte ist ab Entladestation
hen. Der Gemeinsame Ausschuß entscheidet einstimmig. einschließlich Einfuhrformalitäten das Empfängerland zustän-
dig.
(2) Der Gemeinsame Ausschuß tritt in der Regel zweimal
jährlich abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und (2) Der Gemeinsame Ausschuß kann im Einzelfall eine ande-
in der Volksrepublik China zusammen. Der Termin der ersten re Regelung der Kostenverteilung treffen.
Sitzung wird einvernehmlich festgelegt.
(3) Jede Vertragspartei kann über die unter (2) genannten Artikel 8
Treffen hinaus die Einberufung des Gemeinsamen Ausschus-
ses verlangen, der dann innerhalb von 60 Tagen zusammen- Die jeweiligen beteiligten Stellen und Unternehmen werden
tritt. während der Laufzeit des Vorhabens die wissenschaftlichen
und technischen Informationen, die aus dem gemeinsamen
Artikel 5 Vorhaben entstehen, Dritten gegenüber vertraulich behan-
Der Gemeinsame Ausschuß trägt für die wirtschaftliche deln.
und fristgerechte Durchführung des Vorhabens Sorge. Ins-
besondere Artikel 9
a) legt er den Beginn und das Ende der Zusammenarbeit fest, Die Mitteilung und Verwertung von Informationen mit Han-
b) genehmigt er die endgültige Beschreibung der Arbeits- delswert, die in das Vorhaben eingebracht werden oder auf-
pakete sowie die zeitliche und sonstige organisatorische grund der Vorhabendurchführung anfallen, sowie die Behand-
Planung der einzelnen Abschnitte des Vorhabens, lung von Erfindungen, Patenten und Benutzungsrechten im
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Rahmen der Vorhabendurchführung werden unmittelbar durch die jeweils zuständige Stelle bevorzugt mit Unternehmen aus
die beteiligten Stellen und Unternehmen geregelt. dt3r Bundesrepublik Deutschland zusammenarbeiten, sofern
diese moderne Technologien anbieten und konkurrenzfähige
Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Angebote abgeben.
- Derartige Informationen werden unentgeltlich eingebracht,
falls dies zur Vorhabendurchführung erforderlich ist; sie dür- Artikel 12
fen Dritten, d. h. am Projekt nicht Beteiligten, nur mit vorhe- Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei
riger Zustimmung des Informanten zugänglich gemacht wer- Visaformalitäten und bei der Erledigung von Zoll- und Steuer-
den; formalitäten, insbesondere im Hinblick auf die Ein- und Ausfuhr
- Erfindungen, Patente und Benutzungsrechte, die bei der von Materialien, Systemen und Ausrüstungen, die für die Zu-
Durchführung der Projekte entstehen, können von den be- sammenarbeit benötigt werden, und von persönlichen Dingen
teiligten Stellen und Unternehmen unwiderruflich, uneinge- und Haushaltsgegenständen von Personen, die unter dieser
schränkt, unentgeltlich in ihrem Land benutzt werden; für Vereinbarung entsandt werden.
Drittländer ist vorzusehen, daß der verwertende Projektpart-
ner den anderen, entsprechend seinem Anteil an der Erfin- Artikel 13
dung, abfindet.
Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden
Die Regelung bedarf der vorherigen Zustimmung des Ge- Lage auch für Berlin (West).
meinsamen Ausschusses.
Artikel 14
Artikel 10 Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
Der Austausch von Informationen, Sachen und Personen Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder-
begründet keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind, und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie verlän-
gert sich jeweils automatisch um zwei weitere Jahre, wenn sie
Artikel 11 vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht gekündigt worden ist. Je-
Die Vertragsparteien beraten nach erfolgreicher Erprobung der Vertragspartner kann dem anderen Partner mit zwölf-
der entwickelten Anlagen über eine Fortführung der Zusam- monatiger Kündigungsfrist schriftlich die Kündigung dieser
menarbeit im Geiste dieser Vereinbarung. Vereinbarung mitteilen.
Erfolgt bei der Umsetzung der Ergebnisse des Vorhabens in Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre Bestim-
die Praxis durch Einsatz der gemeinsam entwickelten Techno- mungen solange und in dem Umfang weiter angewandt, wie
logien eine Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen dies erforderlich ist, um die Durchführung der Forschungsvor-
in Gestalt von Joint Ventures oder in anderer Weise, so wird haben zu gewährleisten, die zum Zeitpunkt des Außerkraft-
die Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik bzw. tretens dieser Vereinbarung noch nicht abgewickelt waren.
Geschehen zu Bonn am 29. Oktober 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Haunschild
Für die Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik
der Volksrepublik China
Zhao Dongwan
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 22. Mal 1981
1. Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsan-
gehörigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon-
sularische Beziehungen (BGBI. 196911 S. 1585, 1674) ist nach seinem Ar-
tikel VI Abs. 2,
2. das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beile-
gung von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) nach sei-
nem Artikel VIII Abs. 2
für
Malawi am 25. März 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. November 1980 (BGBI. II S. 1477).
Bonn, den 22. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Mal 1981
In Bonn ist am 19. Mai 1978 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zu-
sammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 19. Mai 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Mai 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
der Exekutivrat der Republik Zaire -
chen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire erhoben
werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Zaire, Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Exekutivrat der Republik Zaire überlassen bei den sich aus der
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen kei-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Ab-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilen die für
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderliche
in der Republik Zaire beizutragen -
Genehmigung.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
licht es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder anderen von schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
beiden Seiten gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh- gelegt wird.
mern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,
Artikel 6
für Vorhaben, die während der 5. Sitzung der deutsch-zairi-
schen Gemischten Kommission im gegenseitigen Einverneh- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
men festgelegt werden, wenn nach Prüfung ihre Förderungs- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
würdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
45 Millionen DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Mark) aufzunehmen. den.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Artikel 7
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch an- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb
Artikel 2
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- genteilige Erklärung abgibt.
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- Artikel 8
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen in-
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nerstaatlichen Voraussetzungen aufseiten der Republik Zaire
nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren. erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 19. Mai 1978 in zwei Urschriften, je-
de in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Umba di Lutete
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 325
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 22. Mai 1981
1.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 17 45 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Burundi am 16. Januar 1981
Togo am 29. Januar 1981
in Kraft getreten.
Burundi hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den folgenden Vorbe-
halt eingelegt: (Ü'""--
Uf:ll~etzung)
«Dans le cas ou les auteurs presumes „Sollten die Verdächtigen Mitglieder
appartiennent a un mouvement de libera- einer nationalen Befreiungsbewegung
tion nationale reconnu par le Burundi ou sein, die von Burundi oder einer interna-
par une organisation internationale dont tionalen Organisation, der Burundi ange-
le Burundi fait partie et qu'ils agissent hört, anerkannt worden ist, und handeln
dans le cadre de leur lutte pour la libera- sie im Rahmen ihres Befreiungskampfes,
tion, le Gouvernement de la Republique so behält sich die Regierung der Republik
du Burundi se reserve le droit de ne pas Burundi das Recht vor, Artikel 2 Absatz 2
leur appliquer les dispositions des arti- und Artikel 6 Absatz 1 nicht auf sie anzu-
cles 2, paragraphe 2, et 6, paragraphe 1.» wenden."
II.
Unter Bezugnahme auf den in vorstehendem Abschnitt I wiedergegebenen
Vorbehalt Burundis hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
am 25. März 1981 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende
Erklärung notifiziert:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbehalt der
Regierung der Republik Burundi zu Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 des
Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten als mit Ziel
und Zweck des Übereinkommens unvereinbar."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. November 1980 (BGBI. II S. 1442).
Bonn, den 22. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 27. Mai 1981
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-
gen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist nach seinem Artikel 15
Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Korea, Demokratische Volksrepublik am 1 2. September 1980
Syrien am 9. August 1980
Vietnam am 17. Oktober 1979
Volksrepublik China am 10. Oktober 1980
Im einzelnen wurden die Beitrittsurkunden von
Korea, Demokratische Volksrepublik am 13. August 1980 in Moskau
Syrien am 10. Juli 1980 in Washington
Vietnam am 17. September 1979 in Moskau
der Volksrepublik China am 10. September 1980 in Washington
hinterlegt.
Die Demokratische Volksrepublik Korea, Syrien, Vietnam und die
Volksrepublik China haben bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden den nach Artikel 14
Abs. 2 zulässigen Vorbehalt zu Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens eingelegt.
Dänemark hat mit Schreiben vom 7. Mai 1980 dem Verwahrer in Washington und mit
Schreiben vom 8. Mai 1980 dem Verwahrer in London notifiziert, daß es seinen bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde am 17. Januar 1973 eingelegten Vorbehalt, demzufolge sich
die Anwendung des Übereinkommens bis auf weiteres nicht auf die Färöer und Grönland er-
streckte, in bezug auf Grönland mit Wirkung vom 1. Juni 1980 zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Mai 1980
(BGBl.11 S. 720), mit welcher unter anderem auch die Angaben über die Hinterlegung der Bei-
trittsurkunden Kuwaits bei den Verwahrern in London und Washington sowie über das
Inkrafttreten dieses Übereinkommens für Kuwait - am 23. Dezember 1979 - bekanntgegeben
worden waren. Diese Angaben werden hiermit dahingehend ergänzt, daß Kuwait ferner eine
Beitrittsurkunde am 3. Dezember 1979 bei dem Verwahrer in Moskau hinterlegt hat.
Bonn, den 27. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 327
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 27. Mai 1981
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbe-
sitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 28. September 1979
Syrien am 9. August 1980
Vietnam am 17. Oktober 1979
Volksrepublik China am 10. Oktober 1980
Im einzelnen wurden die Beitrittsurkunden von
Afghanistan am 29. August 1979 in Moskau
Syrien am 10. Juli 1980 in Washington
Vietnam am 17. September 1979 in Moskau
der Volksrepublik China am 10. September 1980 in Washington
hinterlegt.
Syrien, Vietnam und die Volksrepublik China haben bei Hinterlegung ihrer Bei-
trittsurkunden den nach Artikel 12 Abs. 2 zulässigen Vorbehalt zu Artikel 12 Abs. 1 des Über-
einkommens eingelegt.
Dänemark hat mit Schreiben vom 7. Mai 1980 dem Verwahrer in Washington und mit
Schreiben vom 8. Mai 1980 dem Verwahrer in London notifiziert, daß es seinen bei Hinterle-
gung der Ratifikationsurkunde am 17. Oktober 1972 eingelegten Vorbehalt, demzufolge sich
die Anwendung des Übereinkommens bis auf weiteres nicht auf die Färöer und Grönland er-
streckte, in bezug auf Grönland mit Wirkung vom 1. Juni 1980 zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. September
1979 (BGBl.11 S. 1046).
Bonn, den 27. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 27. Mai 1981
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die
Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenstän-
den (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7
Abs. 4 für die
Niederlande am 17. Februar 1981
(für das Königreich in Europa
und die Niederländischen Antillen)
in Kraft getreten. Die Niederlande haben ihre Beitrittsur-
kunde am 17. Februar 1981 in London, Washington und
Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1981 (BGBI. II S. 141 ).
Bonn, den 27. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Mai 1981
In Antananarivo ist durch Notenwechsel vom
8. Dezember 1980/9. April 1981 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Demokratischen Republik Madagaskar unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 3. Juli 1979
(BGBI. II S. 975) eine Vereinbarung über Finanzielle Zu-
sammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 9. April 1981
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Mai 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 329
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Antananarivo, den 8. Dezember 1980
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland un-
ter Bezugnahme auf das Protokoll über das Ergebnis der Regierungsverhandlungen
vom 6. Juni 1980 folgende Vereinbarung über eine Aufstockung des Darlehens für das
Vorhaben „Ausbau der Straße lhosy- Sakaraha (Nationalstraße 7)" vorzuschlagen:
1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Aufrecht-
erhaltung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Demokratischen Republik Madagaskar die Grundlage für die-
se Vereinbarung ist, und ist bereit, das in Artikel 1 des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit vom 3. Juli 1979 genannte
Darlehen von 36 875 000,- DM (in Worten: sechsunddreißig Millionen achthundert-
fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) um 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-
nen Deutsche Mark) aufzustocken. Das Darlehen für das Vorhaben „Ausbau der
Straße lhosy- Sakaraha (Nationalstraße 7)" erhöht sich damit auf 41 875 000,-DM
(in Worten: einundvierzig Millionen achthundertfünfundsiebzigtausend Deutsche
Mark).
2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 3. Juli 1979 einschließ-
lich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar mit den in
Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note
und Ihre das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Peter Scholz
Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Demokratischen Republik Madagaskar
Herrn Christian Remi Richard
in Antananarivo
Ministerium für (Übersetzung)
Auswärtige Angelegenheiten
Der Minister Antananarivo, den 9. April 1981
Sehr geehrter Herr Geschäftsträger,
Sie haben mir mit Datum vom 8. Dezember 1980 das im folgenden wiedergegebene
Schreiben übersandt:
(Es folgt der Text der vorstehenden Note.)
Ich beehre mich, Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Demokra-
tischen Republik Madagaskar diesen Vorschlägen zustimmt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner vorzüg-
lichen Hochachtung.
C. R. Richard
Herrn von Stechow
Geschäftsträger a. 1.
der Bundesrepublik Deutschland
Antananarivo
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 1. Juni 1981
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völ-
kerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraum-
gegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV für
Rumänien am 5. März 1980
in Kraft getreten. Rumänien hat seine Beitrittsurkunde
an diesem Tag in Moskau, am 18. März 1980 in London
und am 4. März 1981 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1980 (BGBI. II
s. 1486).
Bonn.den 1.Juni 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 2. Juni 1981
Das Vereinigte Königreich hat mit Erklärungen vom 1. Dezember 1980
seine Erklärungen vom 14. Januar 1966 über die Anerkennung der Zuständig-
keit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und
der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Artikel 46 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 14. Januar 1981
für weitere fünf Jahre
erneuert. Die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs
steht unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1 2. Dezember 1980 (BGBI. II S. 1532).
Bonn, den 2. Juni 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 331
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen
und des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 3. Juni 1981
1.
Unter Bezugnahme auf den Beitritt Irlands zu der Satzung der Europäischen
Schule vom 12. April 1957 (BGBI. 1965 II S. 1041) und das Inkrafttreten dieser
Satzung für Irland am 1. September 1972 (Bekanntmachung vom 18. Juli
1973, BGBl.11 S. 1020) hat Irland mit Schreiben vom 3. November 1980 der
luxemburgischen Regierung folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"Although the instruct of lreland's ac- „Obgleich sich die Mitteilung über den
cession to the statute of the European Beitritt Irlands zu der Satzung der Euro-
School refers only to the statute, lreland päischen Schule nur auf die Satzung be-
regards this instruct as referring to the zieht, geht Irland davon aus, daß sich die
statute as completed by the protocol Mitteilung auf die durch das Protokoll
(which does not provide specifically for (das einen Beitritt nicht ausdrücklich vor-
accession)." sieht) ergänzte Satzung bezieht."
Demgemäß ist am 1. September 1972 nicht nur die Satzung der Europäischen
Schule vom 12. April 1957, sondern auch das Protokoll vom 13. April 1962
über die Gründung Europäischer Schulen (BGBI. 1969 II S. 1301) für Irland in
Kraft getreten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 1975 zum Protokoll vom 13. April
1962 über die Gründung Europäischer Schulen (BGBI. 1978 II S. 993) ist für
Irland am 13. Januar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 25. September 1980 (BGBI. II S. 1356) und vom 6. November 1980
(BGBI. II S. 1433).
Bonn, den 3. Juni 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag
Vom 3. Juni 1981
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Anerkennung der
Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren hat
am 20. Januar 1981 Änderungen der Ausführungsordnung zum Budapester
Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinter•
legung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II S. 1104, 1122) beschlossen. Die Änderungen werden auf
Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. August 1980 zu dem Budapester
Vertrag (BGBI. II S. 1104) nachstehend bekanntgemacht; sie sind am
31. Januar 1981 in Kraft getreten.
Bonn, den 3. Juni 1981
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Änderungen der Ausführungsordnung
zum Budapester Vertrag
gemäß Beschluß der Versammlung der Budapester Union
vom 20. Januar 1981
Amendments to the Regulations
under the Budapest Treaty
adopted by the Assembly of the Budapest Union
on January 20, 1981
Modifications du reglement d'execution
du Traite de Budapest
adoptees par !'Assemblee de !'Union de Budapest
le 20 janvier 1981
(Übersetzung)
Rule5 Regle 5 Regel5
Defaults by the Carence de l'autorit6 Untätigkeit der Internationalen
International Depoaltary Authorlty de d6pt>t internationale Hinterlegungsstelle
5.1 Discontinuance of Performance of 5.1 Arret de l'exercice des fonctions ä 5.1 Einstellung der Tätigkeit in bezug auf
Functions in Respect of Deposited l'egard de micro-organismes depo- hinterlegte Mikroorganismen
Microorganisms ses
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [Unverändert)
(b) [No change] b) [Sans changement] b) [Unverändert)
(c) [No change] c) [Sans changement] c) [Unverändert)
(d) [No change] d) [Sans changement] d) [Unverändert)
(e) In addition to any transfer effected e) En plus de tout transfert effectue en e) Zusätzlich zu jeder nach Buchsta-
under paragraph (a) (i), the defaulting vertu de l'alinea a) i), l'autorite defaillante be a Ziffer i erfolgten Weiterleitung hat die
authority shall, upon request by the de- transfere dans la mesure du possible, sur untätige Stelle, soweit dies möglich ist,
positor, transfer, as far as possible, a requete du deposant, un echantillon de auf Antrag des Hinterlegers eine Probe
sample of any microorganism deposited tout micro-organisme depose aupres von jedem bei ihr hinterlegten Mikroorga-
with it together with copies of all mail or d'elle ainsi que des copies de tout le cour- nismus sowie Abschriften aller Postsen-
other communications and copies of all rier ou de toute autre communication et dungen oder sonstigen Mitteilungen und
files and other relevant information de tous les dossiers et de toutes les aller Akten und sonstigen einschlägigen
referred to in paragraph (a) (ii) to any autres informations pertinentes visees a Angaben nach Buchstabe a Ziffer ii an je-
international depositary authority indi- l'alinea a) ii) a toute autorite de depöt de vom Hinterleger bezeichnete weitere
cated by the depositor other than the internationale, autre que l'autorite de internationale Hinterlegungsstelle neben
substitute authority, provided that the remplacement, qu'indique le deposant, a der Ersatzstelle weiterzuleiten unter der
depositor pays any expenses to the condition que le deposant paie a l'autorite Voraussetzung, daß der Hinterleger et-
defaulting authority resulting from the defaillante toutes les depenses decou- waige Kosten, die sich aus der Weiterlei-
said transfer. The depositor shall pay the lant de ce transfert. Le deposant paie la tung ergeben, an die untätige Stelle ent-
fee for the storage of the said sample to taxe pour la conservation dudit echantil- richtet. Der Hinterleger hat die Gebühren
the international depositary authority lon a l'autorite de depöt internationale für die Aufbewahrung der Probe an die
indicated by him. qu'il a indiquee. von ihm bezeichnete internationale Hin-
terlegungsstelle zu zahlen.
(f) [No change] f) [Sans changement] f) [Unverändert]
5.2 [No change] 5.2 [Sans changement] 5.2 [Unverändert)
Rule 6 Regle 6 Regel8
Maklng the Original Deposit Modallt6s du d6p6t initial Vornahme der Ersthinterlegung
or New Deposit ou du nouveau d6pt,t oder der erneuten Hinterlegung
6.1 Original Deposit 6.1 Depot initial 6.1 Ersthinterlegung
(a) [No change in the introductory a) [Debut sans changement] a) [Anfang unverändert]
passage)
(i) an indication that the deposit is made i) l'indication que le depöt est effectue i) eine Angabe, daß die Hinterlegung
under the Treaty and an undertaking en vertu du Traite et l'engagement de auf Grund des Vertrags erfolgt, und
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 333
not to withdraw it for the period spec- ne pas le retirer pendant la periode die Verpflichtung, sie während des in
ified in Rule 9.1; precisee a la regle 9.1; Regel 9.1 genannten Zeitraums nicht
zurückzunehmen;
(ii) [No change] ii) [Sans changement] ii) [Unverändert]
(iii) [No change] iii) [Sans changement] iii) [Unverändert]
(iv) [No change] iv) [Sans changement] iv) [Unverändert]
(v) an indication of the properties of the v) l'indication des proprietes du micro- v) einen Hinweis auf die Eigenschaften
microorganism which are or may be organisme qui presentent ou peu- des Mikroorganismus, die eine Ge-
dangerous to health or the environ- vent presenter des dangers pour la fahr für die Gesundheit oder die Um-
ment, or an indication that the de- sante ou l'environnement, ou l'indi- welt darstellen oder darstellen kön-
positor is not aware of such prop- cation que le deposant n'a pas nen, oder die Angabe, daß dem Hin-
erties. connaissance de telles proprietes. terleger solche Eigenschaften nicht
bekannt sind.
(b) [No change) b) [Sans changement] b) [Unverändert]
6.2 New Deposit 6.2 Nouveau depöt 6.2 Erneute Hinterlegung
(a) Subject to paragraph (b), in the case a) Sous reserve de l'alinea b), en cas de a) Vorbehaltlich des Buchstaben b ist
of a new deposit made under Article 4, the nouveau depöt effectue en vertu de l'arti- bei einer erneuten Hinterlegung nach Ar-
microorganism transmitted by the deposi- cle 4, le micro-organisme transmis par le tikel 4 dem vom Hinterleger der interna-
tor to the international depositary author- deposant a l'autorite de depöt internatio- tionalen Hinterlegungsstelle übersandten
ity shall be accompanied by a copy of the nale est accompagne d'une copie du Mikroorganismus eine Abschrift der Emp-
receipt of the previous deposit, a copy of recepisse relatif au depöt anterieur, d'une fangsbestätigung der früheren Hinterle-
the most recent statement concerning the copie de la plus recente declaration gung, eine Abschrift der letzten Lebensfä-
viability of the microorganism which was concernant la viabilite du micro-orga- higkeitsbescheinigung für den früher hin-
the subject of the previous deposit indi- nisme qui faisait l'objet du depöt anterieur terlegten Mikroorganismus mit der Bestä-
cating that the microorganism is viable et indiquant que le micro-organisme est tigung, daß der Mikroorganismus lebens-
and a written statement bearing the sig- viable, et d'une declaration ecrite portant fähig ist, sowie eine vom Hinterleger un-
nature of the depositor and containing: la signature du deposant et contenant terzeichnete schriftliche Erklärung beizu-
fügen, die folgendes enthält:
(i) the indications referred to in Rule i) las indications visees a la regle 6.1. i) die in Regel 6.1 Buchstabe a Ziffern i
6.1 (a) (i) to (v); a) i) a v); bis v genannten Angaben;
(ii) a declaration stating the reason rel- ii) une declaration mentionnant la rai- ii) eine Erklärung über den für die er-
evant under Article 4 (1) (a) for mak- son applicable en vertu de l'article neute Hinterlegung maßgeblichen
ing the new deposit, a statement 4.1) a) pour laquelle le nouveau Grund nach Artikel 4 Absatz 1 Buch-
alleging that the microorganism depöt est effectue, une declaration stabe a, eine Erklärung, in der bestä-
which is the subject of the new affirmant que le micro-organisme qui tigt wird, daß der erneut hinterlegte
deposit is the same as that which fait l'objet du nouveau depöt est le Mikroorganismus derselbe wie der
was the subject of the previous meme que celui qui faisait l'objet du früher hinterlegte ist, und die Angabe
deposit, and an indication of the date depöt anterieur, et l'indication de la des Zeitpunkts, zu dem der Hinterle-
on which the depositor received the date ä laquelle le deposant a re<;:u la ger die Mitteilung nach Artikel 4 Ab-
notification referred to in Article 4 (1) notification visee ä l'article 4.1) a) satz 1 Buchstabe a erhalten hat, oder
(a) or, as the case may be, the date of ou, selon le cas, de la date de la gegebenenfalls des in Artikel 4 Ab-
the publication referred to in Article publication visee ä l'article 4.1) e); satz 1 Buchstabe e genannten Zeit-
4 (1) (e); punkts der Veröffentlichung;
(iii) where a scientific description and/or iii) lorsqu'une description scientifique iii) wenn eine wissenschaftliche Be-
proposed taxonomic designation et/ou une designation taxonomique schreibung und/oder eine vorge-
was/were indicated in connection proposee ont ete indiquees en rap- schlagene taxonomische Bezeich-
with the previous deposit, the most port avec le depöt anterieur, la plus nung In Verbindung mit der früheren
recent scientific description and/or recente description scientifique Hinterlegung angegeben war/waren,
proposed taxonomic designation as et/ou designation taxonomique pro- die letzte wissenschaftliche Be-
communicated to the international posee telles qua communiquees a zeichnung und/oder vorgeschlagene
depositary authority with which the l'autorite de depöt internationale taxonomische Bezeichnung, die der
previous deposit was made. aupres de laquelle le depöt anterieur internationalen Hinterlegungsstelle,
a ete effectue. bei der die frühere Hinterlegung vor-
genommen worden war, mitgeteilt
worden Ist/sind.
(b) Where the new deposit is made with b) Lorsque la nouveau depöt est effec- b) Buchstabe a Ziffer i findet keine An-
the international depositary authority with tue aupres de l'autorite de depöt interna- wendung, wenn die erneute Hinterlegung
which the previous deposit was made, tionale aupres de laquelle le depöt ante- bei der Internationalen Hinterlegungs-
paragraph (a) (i) shall not apply. rieur a ete effectue, l'alinea a) i) ne stelle erfolgt, bei der die frühere Hinterle-
s'applique pas. gung vorgenommen worden war.
(c) For the purposes of paragraphs (a) c) Aux fins des alineas a) et b) et de la c) Im Sinne der Buchstaben a und b
and (b) and of Rute 7.4, "previous regle 7 .4, il faut entendre par «depöt ante- und der Regel 7.4 bedeutet „frühere Hin-
deposit" means, rieur», terlegung":
(i) where the new deposit has been i) lorsque le nouveau depöt a ete pre- i) wenn der erneuten Hinterlegung be-
preceded by one or more other new cede d'un ou de plusieurs autres nou- reits eine oder mehrere erneute Hin-
deposits: the most recent of those veaux depOts: le plus recent de ces terlegungen vorangegangen sind: die
other new deposits; autres nouveaux depöts; letzte dieser erneuten Hinterlegungen;
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
(ii) where the new deposit has not been ii) lorsque le nouveau depöt n'a pas ete ii) wenn der erneuten Hinterlegung keine
preceded by one or more other new precede d'un ou de plusieurs autres andere erneute Hinterlegung vorange-
deposits: the original deposit. nouveaux depöts: le depöt initial. gangen ist: die Ersthinterlegung.
6.3 Requirements of the International 6.3 Exigences de l'autorite de depöt 6.3 Erfordernisse der internationalen
Depositary Authority internationale Hinterlegungsstelle
(a) Any international depositary author- a) Toute autorite de depOt internatio- a) Jede internationale Hinterlegungs-
ity may require: nale peut exiger stelle kann verlangen,
(i) that the microorganism be deposited i) que le micro-organisme soit depose i) daß der Mikroorganismus in der für
in the form and quantity necessary sous la forme et dans la quantite qui die Zwecke des Vertrags und dieser
for the purposes of the Treaty and sont necessaires aux flns du Traite Ausführungsordnung notwendigen
these Regulations; et du present Reglement d'execu- Form und Menge hinterlegt wird;
tion;
(ii) that a form established by such ii) qu'une formule etablie par cette ii) daß ein von dieser Stelle entworfe-
authority and duly completed by the autorite, et düment remplie par le nes und vom Hinterleger ordnungs-
depositor for the purposes of the deposant, aux fins des procedures gemäß ausgefülltes Formblatt für die
administrative procedures of such administratives de cette autorite soit Zwecke des Verwaltungsverfahrens
authority be furnished; fournie; dieser Stelle eingereicht wird;
(iii) that the written statement referred to iii) que la declaration ecrite visee la a iii) daß die schriftliche Erklärung nach
in Rule 6.1 (a) or 6.2 (a) be drafted in regle 6.1. a) ou 6.2. a) soit redigee Regel 6.1 Buchstabe a oder Regel
the language, or in any of the dans la langue ou dans l'une des lan- 6.2 Buchstabe a in der von dieser
languages, speclfied by such author- gues designees par cette autorite, Stelle angegebenen Sprache oder in
ity, lt belng understood that such etant entendu que cette designation einer der von ihr angegebenen Spra-
speciflcation must at least include doit en tout cas inclure la ou les lan- chen abgefaßt wird; diese Spra-
the official language or languages gues officielles indiquees en vertu de che(n) muß/müssen mindestens die
indicated under Rule 3.1 (b) (v); la regle 3.1. b) v); nach Regel 3.1 Buchstabe b Ziffer v
angegebene(n) Amtssprache(n) ein-
schließen;
(iv) that the fee for storage referred to in iv) que la taxe de conservation visee la a iv) daß die in Regel 12.1 Buchstabe a
Rule 12.1 (a) (i) be paid; and regle 12.1. a) i) soit payee; et Ziffer i genannte Gebühr für die Auf-
bewahrung entrichtet wird;
(v) that, to the extent permitted by the v) que, dans la mesure ou le droit appli- v) daß der Hinterleger, soweit das an-
applicable law, the depositor enter cable le pennet, le deposant conclue wendbare Recht dies gestattet, mit
into a contract with such authority avec cette autorite un contrat defi- dieser Stelle einen Vertrag schließt,
defining the liabillties of the deposi- nissant les responsabilites du depo- der die Verpflichtungen des Hinterle-
tor and the said authority. sant et de ladite autorite. gers und dieser Stelle festlegt.
(b) [No change) b) [Sans changement] b) [Unverändert]
6.4 A~eptance Procedure 6.4 Procedure d'acceptation 6.4 Annahmeverfahren
(a) The international depositary author- a) L'autorite de depöt internationale a) Die internationale Hinterlegungs-
ity shall refuse to accept the microorgan- refuse d'accepter le micro-organisme et stelle lehnt die Annahme des Mikroorga-
ism and shall immediately notify the de- notifie immediatement par ecrit le refus au nismus ab und unterrichtet den Hinterle-
positor in writing of such refusal and of the deposant, en indiquant les motifs du ger unter Angabe der Gründe unverzüg-
reasons therefor: refus, lich schriftlich von der Ablehnung:
(i) where the microorganism is not of a i) si le micro-organisme n'appartient i) wenn der Mikroorganismus nicht zu
kind of microorganism to which the pas a un type de micro-organisme den Arten von Mikroorganismen ge-
assurances furnished under Rule auquel s'etendent les assurances hört, auf die sich die Versicherung
3.1 (b) (iii) or 3.3 extend; fournies en vertu de la regle nach Regel 3.1 Buchstabe b Ziffer iii
3.1. b) iii) ou 3.3; oder Regel 3.3 erstreckt;
(ii) where the properties of the microor- ii) si le micro-organisme a des proprie- ii) wenn der Mikroorganismus derart
ganism are so exceptional that the tes si exceptionnelles que l'autorite auß~rgewöhnliche Eigenschaften
international depositary authority is de depOt Internationale n'est techni- aufweist, daß die internationale Hin-
technically not in a position to quement pas en mesure d'accomplir terlegungsstelle technisch nicht in
perform the tasks in relatlon to it that a son egard les täches qui lul incom- der Lage ist, die ihr nach dem Vertrag
it must perform under the Treaty and bent en vertu du Traite et du present und dieser Ausführungsordnung ob-
these Regulations; Reglement d'execution; ou liegenden Aufgaben im Hinblick auf
den Mikroorganismus zu erfüllen;
(iii) where the deposit is received in a iii) si le depOt est r~u dans un etat qui iii) wenn die Hinterlegung in einem Zu-
condition which clearfy indicates that indique clairement que le micro- stand eingeht, aus dem klar ersicht-
the microorganism ls missing or organisme manque ou qui exclut lich ist, daß der Mikroorganismus
which precludes for scientific pour des raisons scientifiques que le fehlt, oder der aus wissenschaftli-
reasons the acceptance of the micro-organisme soit accepte. chen Gründen die Annahme des Mi-
microorganism. kroorganismus unmöglich macht.
(b) Subject to paragraph (a), the inter- b) Sous reserve de l'alinea a), l'autorite b) Vorbehaltlich des Buchstaben a
national depositary authority shall accept de depOt internationale accepte le micro- nimmt die internationale Hinterlegungs-
the microorganism when all the require- organisme lorsqu'il est satisfait toutes a stelle den Mikroorganismus an, wenn alle
ments of Rule 6.1 (a) or 6.2 (a) and Rule les exigences de la regle 6.1. a) ou 6.2. a) Erfordernisse der Regel 6.1 Buchstabe a
6.3 (a) are complied with. lf any of those et de la regle 6.3. a). S'il n'est pas satis- oder 6.2 Buchstabe a und der Regel 6.3
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 335
requirements are not complied with, the fait a ces exigences, l'autorite de depöt Buchstabe a erfüllt sind. Sind diese Erfor-
international depositary authority shall internationale notifie immediatement par dernisse nicht erfüllt, so teilt die interna-
immediately notify the depositor in writing ecrit ce fait au deposant, en l'invitant a tionale Hinterlegungsstelle dies dem Hin-
of that fact and invite him to comply with satisfaire a ces exigences. terleger unverzüglich schriftlich mit und
those requirements. fordert ihn auf, diese Erfordernisse zu er-
füllen.
(c) When the microorganism has been c) Lorsque le micro-organisme a ete c) Ist der Mikroorganismus als Ersthin-
accepted as an original or new deposit, accepte en tant que depöt initial ou en terlegung oder als erneute Hinterlegung
the date of that original or new deposit, as tant que nouveau depöt, la date du depöt angenommen worden, so ist das Datum
the case may be, shall be the date on initial ou du nouveau depöt, selon le cas, der Ersthinterlegung oder gegebenenfalls
which the microorganism was received by est la date a laquelle le micro-organisme der erneuten Hinterlegung der Zeitpunkt,
the international depositary authority. a ete rec;:u par l'autorite de depöt interna- zu dem der Mikroorganismus bei der in-
tionale. ternationalen Hinterlegungsstelle einge-
gangen ist.
(d) The international depositary author- d) L'autorite de depöt internationale, d) Die internationale Hinterlegungs-
ity shall, on the request of the depositor sur requete du deposant et pour autant stelle sieht auf Antrag des Hinterlegers
and provided that all the requirements qu'il soit satisfait a toutes les exigences und sofern alle in Buchstabe b genannten
referred to in paragraph (b) are complied visees a l'alinea b), considere un micro- Erfordernisse erfüllt sind, einen Mikroor-
with, consider a microorganism, de- organisme, depose avant l'acquisition par ganismus, der vor dem Zeitpunkt hinter-
posited before the acquisition by such cette autorite du statut d'autorite de legt worden ist, zu dem diese Stelle den
· authority of the status of international depöt internationale, comme ayant ete Status einer internationalen Hinterle-
depositary authority, to have been rec;:u, aux fins du Traite, a la date a gungsstelle erworben hat, für die Zwecke
received, for the purposes of the Treaty, laquelle ce statut a ete acquis. des Vertrags als zu dem Zeitpunkt einge-
on the date on which such status was gangen an, zu dem diese Stelle den Sta-
acquired. tus einer internationalen Hinterlegungs-
stelle erworben hat.
Rule 7 Regle 7 Regel7
Receipt Recepisu Empfangsbestätigung
7 .1 [No change] 7 .1 [Sans changement] 7 .1 [Unverändert]
7.2 [No change) 7.2 [Sans changement] 7.2 [Unverändert]
7.3 Contents in the Case of the Original 7.3 Contenu en cas de depöt initial 7.3 Inhalt bei Ersthinterlegung
Deposit
[No change in the introductory [Debut sans changement) [Anfang unverändert)
passage)
(i) [No change] i) [Sans changement) i) [Unverändert]
(ii) [No change] ii) [Sans changement] ii) [Unverändert]
(iii) the date of the original deposit as iii) la date du depöt initial teile qu'elle iii) den Zeitpunkt der Ersthinterlegung
defined in Rufe 6.4 (c); est definie a la regle 6.4. c); nach Maßgabe von Regel 6.4 Buch-
stabe c;
(iv) [No change) iv) [Sans changement] iv) [Unverändert]
(v) [No change] v) [Sans changement] v) [Unverändert]
(vi) [No change] vi) [Sans changement] vi) [Unverändert]
7 .4 Contents in the Case of the New 7 .4 Contenu en cas de nouveau depöt 7.4 Inhalt bei erneuter Hinterlegung
Deposit
Any receipt referred to in Rufe 7 .1 and Le recepisse vise ä la regle 7 .1 et deli- Jeder Empfangsbestätigung nach Re-
issued in the case of a new deposit vre en cas de nouveau depöt effectue en gel 7.1, die für eine erneute Hinterlegung
effected under Article 4 shall be accom- vertu de l'article 4 est accompagne d'une nach Artikel 4 erteilt wird, ist eine Ab-
panied by a copy of the receipt of the copie du recepisse relatif au depöt ante- schrift der Empfangsbestätigung der frü-
previous deposit [within the meaning of rieur [au sens de la regle 6.2. c)] et d'une heren Hinterlegung (im Sinne der Regel
Rufe 6.2 (c)] and a copy of the most copie de la plus recente declaration 6.2 Buchstabe c) sowie eine Abschrift der
recent statement concerning the viability concernant la viabilite du micro-orga- letzten Lebensfähigkeitsbescheinigung
of the microorganism which was the nisme qui faisait l'objet du depöt anterieur für den früher hinterlegten Mikroorganis-
subject of the previous deposit [within the [au sens de la regle 6.2. c)] et indiquant mus (im Sinne der Regel 6.2 Buchstabe c)
meaning of Rufe 6.2 (c)] indicating that que le micro-organisme est viable, et mit der Angabe beizufügen, daß der Mi-
the microorganism is viable, and shall at contient au moins kroorganismus lebensfähig ist; die Emp-
least contain: fangsbestätigung hat mindestens zu ent-
halten:
(i) the name and address of the inter- i) le nom et l'adresse de l'autorite de i) Namen und Anschrift der interna-
national depositary authority; depöt internationale; tionalen Hinterlegungsstelle;
(ii) the name and address of the de- ii) le nom et I' adresse du deposant; ii) Namen und Anschrift des Hinterle-
positor; gers;
(iii) the date of the new deposit as iii) la date du nouveau depöt telle iii) den Zeitpunkt der erneuten Hinter-
defined in Rufe 6.4 (c); qu'elle est definie a la regle 6.4. c); legung nach Maßgabe von Regel
6.4 Buchstabe c;
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
(iv) the identification reference iv) la reference d'identification iv) das Bezugszeichen (Nummer,
(number, symbols, etc.) given by (numero ou symboles, par exem- Symbole usw.), das der Hinterleger
the depositor to the microorganism; ple) donnee par le deposant au dem Mikroorganismus zugeteilt
micro-organisme; hat;
(v) the accession number given by the v) le numero d'ordre attribue par v) die Eingangsnummer, welche die
international depositary authority l'autorite de depöt internationale internationale Hinterlegungsstelle
to the new deposit; au nouveau depöt; der erneuten Hinterlegung zugeteilt
hat;
(vi) an indication of the relevant reason vi) l'indication de la raison applicable vi) eine Angabe des maßgeblichen
and the relevant date as stated by et de la date applicable, mention- Grundes und des maßgeblichen
the depositor in accordance with nees par le deposant en vertu de la Zeitpunkts laut Erklärung des Hin-
Rule 6.2 (a) (ii); regle 6.2. a) ii); terlegers nach Regel 6.2 Buchsta-
be a Ziffer ii;
(vii) where Rule 6.2 (a) (iii) applies, a vii) en cas d'application de la regle vii) im Fall der Regel 6.2 Buchstabe a
reference to the fact that a scien- 6.2. a) iii), une mention du fait que Ziffer iii einen Hinweis darauf, daß
tific description and/or a proposed le deposant a indique une descrip- eine wissenschaftliche Beschrei-
taxonomic designation has/have tion scientifique et/ou une de- bung und/oder eine vorgeschlage-
been indicated by the depositor; signation taxonomique proposee; ne taxonomische Bezeichnung vom
Hinterleger angegeben worden
ist/sind;
(viii) the accession number given to the viii) le numero d'ordre attribue au depöt viii) die Eingangsnummer, die der frü-
previous deposit [within the mean- anterieur [au sens de la regle heren Hinterlegung (im Sinne der
ing of Rule 6.2 (c)]. 6.2. C)]. Regel 6.2 Buchstabe c) zugeteilt
wurde.
7.5 Receipt in the Case of Transfer 7 .5 Recepisse en cas de transfert 7.5 Empfangsbestätigung bei Weiterlei-
tung
The international depositary authority L'autorite de depöt internationale ä Die internationale Hinterlegungsstelle,
to which samples of microorganisms are laquelle des echantillons de micro-orga- an die Proben von Mikroorganismen nach
transferred under Rule 5.1 (a) (i) shall nismes sont transferes en vertu de la Regel 5.1 Buchstabe a Ziffer i weitergelei-
issue to the depositor, in respect of each regle 5.1. a) i) delivre au deposant, ä tet werden, stellt dem Hinterleger für jede
deposit in relation with which a sample is l'egard de chaque depöt en relation avec Hinterlegung, von der eine Probe weiter-
transferred, a receipt indicating that it is lequel un echantillon est transfere, un geleitet wird, eine Empfangsbestätigung
issued by the depositary institution in its recepisse indiquant qu'il est delivre par aus, die angibt, daß sie von der Hinterle-
capacity of international depositary l'institution de depöt ä titre d'autorite de gungsstelle in ihrer Eigenschaft als inter-
authority under the Treaty and containing depöt internationale en vertu du Traite et nationale Hinterlegungsstelle nach dem
at least: contenant au moins Vertrag erteilt wird; die Empfangsbestäti-
gung hat mindestens zu enthalten:
(i) the name and address of the inter- i) le nom et l'adresse de l'autorite de i) Namen und Anschrift der interna-
national depositary authority; depöt internationale; tionalen Hinterlegungsstelle;
, (ii) the name and address of the de- ii) le nom et l'adresse du deposant; ii) Namen und Anschrift des Hinterle-
positor; gers;
(iii) the date on which the transferred iii) la date ä laquelle l'echantillon iii) den Zeitpunkt, zu dem die weiter-
sample was received by the inter- transfere a ete recu par l'autorite geleitete Probe bei der internatio-
national depositary authority (date de depöt internationale (date du nalen Hinterlegungsstelle einge-
of the transfer); transfert); gangen ist (Datum der Weiterlei-
tung);
(iv) the identification reference iv) la reference d'identification iv) das Bezugszeichen (Nummer,
(number, symbols, etc.) given by (numero ou symboles, par exem- Symbole usw.), das der Hinterleger
the depositor to the microorganism; ple) donnee par le deposant au dem Mikroorganismus zugeteilt
micro-organisme; hat;
(v) the accession number given by the v) le numero d'ordre attribue par v) die von der internationalen Hinter-
international depositary authority; l'autorite de depöt internationale; legungsstelle zugeteilte Eingangs-
nummer;
(vi) the name and address of the inter- vi) le nom et l'adresse de l'autorite de vi) Namen und Anschrift der interna-
national depositary authority from depöt internationale a partir de tionalen Hinterlegungsstelle, von
which the transfer was effected; laquelle le transfert a ete effectue; der aus die Weiterleitung erfolgte;
(vii) the accession number given by the vii) le numero d'ordre attribue par vii) die von der internationalen Hinter-
international depositary authority l'autorite de depöt internationale ä legungsstelle, von der aus die Wei-
from which the transfer was partir de laquelle le transfert a ete terleitung erfolgte, zugeteilte Ein-
effected; effectue; gangsnummer;
(viii) where the written statement viii) lorsque la declaration ecrite visee ä viii) einen entsprechenden Hinweis,
referred to in Rule 6.1 (a) or 6.2 (a) la regle 6.1. a) ou 6.2. a) comportait wenn die schriftliche Erklärung
contained the scientific description la description scientifique et/ou la nach Regel 6.1 Buchstabe a oder
and/or proposed taxonomic desig- designation taxonomique propo- Regel 6.2 Buchstabe a die wissen-
nation of the microorganism, or see du micro-organisme, ou lors- schaftliche Beschreibung und/oder
where such scientific description que cette description scientifique die vorgeschlagene taxonomische
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 337
and/or proposed taxonomic desig- et/ou cette designation taxonomi- Beschreibung des Mikroorganis-
nation was/were indicated or que proposee ont ete indiquees ou mus enthielt oder wenn diese wis-
amended under Rule 8.1 at a later modifiees ulterieurement en vertu senschaftliche Beschreibung
date, a reference to that fact. de la regle 8.1, une mention de ce und/oder diese vorgeschlagene ta-
fait. xonomische Bezeichnung nach Re-
gel 8.1 zu einem späteren Zeit-
punkt angegeben oder geändert
worden ist/sind.
7 .6 Communication of the Scientific 7 .6 Communication de la description 7.6 Mitteilung der wissenschaftlichen
Description and/or Proposed Taxon- scientifique et/ou de la designation Beschreibung und/oder der vorge-
omie Designation taxonomique proposee schlagenen taxonomischen Be-
zeichnung
On request of any party entitled to A la demande de toute partie qui a droit Auf Antrag einer zur Entgegennahme
receive a sample of the deposited micro- ä la remise d'un echantillon du micro- einer Probe des hinterlegten Mikroorga-
organism under Rules 11.1, 11.2 or 11.3, organisme en vertu des regles 11.1, 11.2 nismus nach Regel 11.1. 11.2 oder 11.3
the international depositary authority ou 11.3, l'autorite de depöt internationale befugten Partei teilt die Internationale
shall communicate to such party the most communique ä cette partie la plus recente Hinterlegungsstelle dieser Partei die in
recent scientific description and/or description scientifique et/ou la plus Regel 6.1 Buchstabe b, 6.2 Buchstabe a
proposed taxonomic designation referred recente designation taxonomique propo- Ziffer iii oder 8.1 Buchstabe b Ziffer iii ge-
to in Rules 6.1 (b), 6.2 (a) (iii) or 8.1 (b) see, visees aux regles 6.1. b), 6.2. a) iii) nannte, letzte wissenschaftliche Be-
(iii). ou 8.1. b) iii). schreibung und/oder zuletzt vorgeschla-
gene taxonomische Bezeichnung mit.
Rule 10 Regle 10 Regel10
Viability Test and Statement Contr61e de vlabllit6 Lebensflhlgkeltspriifung
et dttclaration sur la vlabllit6 und Lebensflhlgkeltsbeschelnigung
10.1 [No change] 10.1 [Sans changement] 10.1 [Unverändert]
10.2 Viability Statement 10.2 Declaration sur la viabilite 10.2 Lebensfähigkeitsbescheinigung
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [Unverändert]
(b) [No change in the introductory b) [Debut sans changement] b) [Anfang unverändert]
passage]
(i) [No change] i) [Sans changement] i) [Unverändert]
(ii) [No change] ii) [Sans changement] li) [Unverändert]
(iii) the date referred to in Rule 7.3 (iii) or, iii) la date visee ä la regle 7.3. iii) ou, si iii) den in Regel 7.3 Ziffer iii genannten
where a new deposit or a transfer un nouveau depöt ou un transfert ont Zeitpunkt oder, im Fall einer erneu-
has been made, the most recent of ete effectues, la plus recente des ten Hinterlegung oder einer Weiter-
the dates referred to in Rules 7.4 (iii) dates visees aux regles 7 .4. iii) et leitung, den letzten der in Regel 7 .4
and 7.5 (iii); 7.5. iii); Ziffer iii und 7 .5 Ziffer iii genannten
Zeitpunkte;
(iv) [No change] iv) [Sans changement] iv) [Unverändert]
(v) [No change] v) [Sans changement] v) [Unverändert]
(vi) [No change] vi) [Sans changement] vi) [Unverändert]
(c) [No change] c) [Sans changement] c) [Unverändert]
(d) [No change) d) [Sans changement] d) [Unverändert]
(d) [No change] e) [Sans changement] e) [Unverändert]
Rule 11 Regle 11 Regel 11
Furnishlng of Samples Remise d'6chantillons Abgabe von Proben
11.1 [No change] 11.1 [Sans changement] 11.1 [Unverändert]
11.2 [No change) 11.2 [Sans changement] 11.2 [Unverändert]
11.3 [No change] 11.3 [Sans changement] 11.3 [Unverändert]
11.4 Common Rules 11.4 Regles communes 11.4 Gemeinsame Regeln
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [Unverändert]
(b) Notwithstanding paragraph (a), b) Nonobstant l'alinea a), lorsque la b) Unbeschadet des Buchstaben a
where the request referred to in Rule 11.1 requete visee a la regle 11.1 est faite par kann der in Regel 11.1 genannte Antrag in
is made by an industrial property office un office de propriete industrielle dont la russischer bzw. spanischer Sprache ab-
whose official language is Russian or langue officielle est l'espagnol ou le gefaßt werden, wenn er von einem Amt für
Spanish, the said request may be in russe, cette requete peut etre redigee en gewerbliches Eigentum gestellt wird, des-
Russian or Spanish, respectively, and the espagnol ou en russe, respectivement, et sen Amtssprache Russisch oder Spa-
International Bureau shall establish, le Bureau international etablit ä bref delai nisch ist; das Internationale Büro hat auf
promptly and free of charge, a certified et gratuitement, a la demande de cet Antrag dieses Amtes oder der internatio-
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
translation into English or French, on the office ou de l'autorite de depöt internatio- nalen Hinterlegungsstelle, bei der der An-
request of that office or the international nale qui a recu ladite requete, une traduc- trag eingegangen ist, unverzüglich und
depositary authority which received the tion en francais ou en anglais certifiee gebührenfrei eine beglaubigte Überset-
said request. conforme. zung in die englische oder französische
Sprache anzufertigen.
(c) [No Change] c) [Sans changement] c) [Unverändert]
(d) [No change] d) [Sans changement] d) [Unverändert]
(e) [No change] e) [Sans changement] e) [Unverändert]
(f) The container in which the sample f) L'autorite de depöt internationale f) Der Behälter, in dem sich die abge-
furnished is placed shall be marked by the marque avec le numero d'ordre attribue gebene Probe befindet, ist von der inter-
international depositary authority with the au depöt le recipient contenant l'echantil- nationalen Hinterlegungsstelle mit der
accession number given to the deposit, lon remis et joint au recipient une copie du der Hinterlegung zugeteilten Eingangs-
and shall be accompanied by a copy of recepisse vise a la regle 7, l'indication nummer zu kennzeichnen; ihm ist eine
the receipt referred to in Rule 7, an indica- des eventuelles proprietes du micro- Abschrift der Empfangsbestätigung nach
tion of any properties of the microorgan- organisme qui presentent ou peuvent Regel 7, ein Hinweis auf die Eigenschaf-
ism which are or may be dangerous to presenter des dangers pour la sante ou ten des Mikroorganismus, die eine Gefahr
health or the environment and, upon l'environnement et, sur demande, l'indi- für die Gesundheit oder die Umwelt dar-
request, an indication of the conditions cation des conditions utilisees par l'auto- stellen oder darstellen können, und auf
which the international depositary rite de depöt internationale pour cultiver Antrag ein Hinweis auf die von der inter-
authority employs for the cultivation and et conserver le micro-organisme. nationalen Hinterlegungsstelle ange-
storage of the microorganism. wandten Bedingungen für die Züchtung
und Aufbewahrung des Mikroorganismus
beizufügen.
(g) [No change] g) [Sans changement] g) [Unverändert]
(h) [No change] h) [Sans changement] h) [Unverändert]
11.5 Changes in Rules 11.1 and 11.3 11.5 Modification des regles 11.1 et 11.3 11.5 Änderung der Regeln 11.1 und 11.3
when Applying to International lorsqu'elles s'appliquent a des bei Anwendung auf internationale
Applications demandes internationales Anmeldungen
Where an application was filed as an Lorsqu'une demande a ete deposee en Ist eine Anmeldung als internationale
international application under the Patent tant que demande internationale selon le Anmeldung nach dem Vertrag über die in-
Cooperation Treaty, the reference to the Traite de cooperation en matiere de bre- ternationale Zusammenarbeit auf dem
filing of the application with the industrial vets, la reference, aux regles 11.1. i) et Gebiet des Patentwesens eingereicht
property office in Rules 11.1 (i) and 11.3. a) i), a la presentation de la worden, so gilt die Bezugnahme auf die
11.3 (a) (i) shall be considered a refer- demande aupres de l'office de la propriete Einreichung der Anmeldung bei dem Amt
ence to the designation, in the interna- industrielle est consideree comme une für gewerbliches Eigentum in Regel 11.1
tional application, of the Contracting reference ä la designation, dans la Ziffer i und Regel 11.3 Buchstabe a Ziffer i
State for which the industrial property demande internationale, de l'Etat als Bezugnahme auf die in der internatio-
office is the "designated Office" within contractant pour lequel l'office de la pro- nalen Anmeldung vorgenommene Be-
the meaning of that Treaty, and the cer- priete industrielle est I' «office designe» stimmung des Vertragsstaats, für den das
tification of publication which is required au sens dudit Traite, et la certification Amt für gewerbliches Eigentum „Bestim-
by Rule 11.3 (a) (ii) shall, at the option of d'une publication qui est requise par la mungsamt" im Sinne des genannten Ver-
the industrial property office, be either a regle 11.3. a) ii) est, au choix de l'office de trags ist, und ist die nach Regel 11.3
certification of international publication la propriete industrielle, soit une certifica- Buchstabe a Ziffer ii erforderliche Bestä-
under the said Treaty or a certification of tion de la publication internationale faite tigung der Veröffentlichung nach Wahl
publication by the industrial property en vertu dudit Traite soit la certification des Amts für gewerbliches Eigentum ent-
office. d'une publication faite par l'office de la weder eine Bestätigung der internationa-
propriete industrielle. len Veröffentlichung nach dem genannten
Vertrag oder die Bestätigung einer Veröf-
fentlichung durch das Amt für gewerbli-
ches Eigentum.
Rule 12 Regle 12 Regel 12
Fees Taxes Gebühren
12.1 Kinds and Amounts 12.1 Genres et montants 12.1 Arten und Sätze
(a) [No change in the introductory a) [Debut sans changement] a) [Anfang unverändert]
passage]
(i) [No change] i) [Sans changement] i) [Unverändert]
(ii) [No change] ii) [Sans changement] ii) [Unverändert)
(iii) [No change) iii) [Sans changement] iii) [Unverändert]
(iv) subject to Rule 11.4 (h), first iv) sous reserve de la regle 11.4. h), pre- iv) vorbehaltlich der Regel 11.4 Buch-
sentence, for the furnishing of miere phrase, pour la remise stabe h erster Satz für die Abgabe
samples; d' echantillons; von Proben;
(v) for the communication of information v) pour la communication d'informa- v) für die Mitteilung von Angaben nach
under Rule 7 .6. tions en vertu de la regle 7.6. Regel 7.6.
12.2 [No change) 12.2 [Sans changement] 12.2 [Unverändert]
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981 339
Rule 121>1• Regle 12b1• Regel 12bla
Computation of Time Limits Calcul des delais Berechnung der Fristen
12bis. 1 Periods Expressed in Years 12bis.1 Delais exprimes en annees 12bis .1 In Jahren bestimmte Fristen
When a period is expressed as one Lorsqu'un delai est exprime en une ou Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl
year or a certain number of years, compu- plusieurs annees, il part du jour suivant von Jahren bestimmt, so wird bei der Be-
tation shall start on the day following the celui Oll l'evenement considere a eu lieu rechnung der Frist mit dem Tag begon-
day on which the relevant event occurred, et expire, dans l'annee ulterieure ä pren- nen, der dem Tag folgt, in den das maß-
and the period shall expire in the relevant dre en consideration, le mois portant le gebliche Ereignis fällt; die Frist endet in
subsequent year in the month having the meme nom et le jour ayant le meme quan- dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem
same name and on the day having the tieme que le mois et le jour Oll ledit eve- Monat und an dem Tag, die durch ihre Be-
same number as the month and the day nement a eu lieu; toutefois, si le mois ulte- nennung oder Zahl dem Monat und Tag
on which the said event occurred, pro- rieur ä prendre en consideration n'a pas entsprechen, in den das maßgebliche Er-
vided that if the relevant subsequent de jour ayant le meme quantieme, le delai eignis fällt; fehlt in dem betreffenden Mo-
month has no day with the same number considere expire le dernier jour de ce nat der für den Ablauf der Frist maßgebli-
the period shall expire on the last day of mois. che Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf
that month. des letzten Tages dieses Monats.
12bis.2 Periods Expressed in Months 12bis.2 Delais exprimes en mois 12bis.2 In Monaten bestimmte Fristen
When a period is expressed as one Lorsqu'un delai est exprime en un ou Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl
month or a certain number of months, plusieurs mois, il part du jour suivant celui von Monaten bestimmt, so wird bei der
computation shall start on the day follow- oll l'evenement considere a eu lieu et Berechnung der Frist mit dem Tag begon-
ing the day on which the relevant event expire, dans le mois ulterieur ä prendre en nen, der dem Tag folgt, in den das maß-
occurred, and the period shall expire in consideration, le jour ayant le meme gebliche Ereignis fällt; die Frist endet in
the relevant subsequent month on the quantieme que le jour ou ledit evenement dem maßgeblichen folgenden Monat an
day which has the same number as the a eu lieu; toutefois, si le mois ulterieur ä dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag
day on which the said event occurred, prendre en consideration n'a pas de jour entspricht, in den das maßgebliche Ereig-
provided that if the relevant subsequent ayant le meme quantieme, le delai consi- nis fällt; fehlt in dem betreffenden Monat
month has no day with the same number dere expire le dernier jour de ce mois. der für den Ablauf der Frist maßgebliche
the period shall expire on the last day of Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des
that month. letzten Tages dieses Monats.
12bis .3 Periods Expressed in Oays 12bis.3 Delais exprimes en jours 12b1s .3 In Tagen bestimmte Fristen
When a period is expressed as a Lorsqu'un delai est exprime en un cer- Ist als Frist eine Anzahl von Tagen be-
certain number of days, computation shall tain nombre de jours, il part du jour sui- stimmt, wird bei der Berechnung der Frist
start on the day following the day on vant celui Oll l'evenement considere a eu mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt,
which the relevant event occurred, and lieu et expire le jour ou l'on atteint le der- in den das maßgebliche Ereignis fällt; die
the period shall expire on the day on nier jour du compte. Frist endet am letzten Tag der in Betracht
which the last day of the count has been kommenden Anzahl von Tagen.
reached.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verfagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
a.zus,abedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 380 Seiten
Die Neuauflage 1980 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen Ande-
rungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen.
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger
verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 448 Seiten
Der Fundstellennachwe1s B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt. Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben konnen.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 23,65 DM zuzuglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
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