204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 4 über der Regierung der Republik Griechenland innerhalb von
( 1) Die Bundesanstalt für Arbeit und das Amt für Beschäfti- drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
gung der Arbeitskräfte (OAED) sowie das Nationale Versiche- teilige Erklärung abgibt.
rungssystem für die Landwirtschaft (OGA) leisten bei der
Durchführung dieser Vereinbarung einander Amtshilfe. Artikel 6
(2) Die Verbindungsstellen der Bundesrepublik Deutschland Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981
und der Republik Griechenland können die zur Durchführung einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen
dieser Vereinbarung erforderlichen Vordrucke vereinbaren. einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatli-
chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die
Vereinbarung gilt für die Dauer eines Jahres und verlängert
Artikel 5
sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern sie nicht von
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen- Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Athen am 11. Mai 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sigrist
Für die Regierung der Republik Griechenland
Laskaris
Bekanntmachung
zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 6. Mai 1981
Frankreich hat - unter Bezugnahme auf die bei
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem Ver-
trag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent-
zusammenarbeitsvertrag, BGBI. 197611 S. 649,664) ab-
gegebenen Erklärungen - dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges Eigentum am 12. März
1981 notifiziert, daß es die Erklärung (Vorbehalt) bezüg-
lich des Kapitels II gemäß Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b
des Vertrages zurücknimmt. Die Rücknahme dieses
Vorbehalts wird am 12. Juni 1981 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 9. Februar 1978 (BGBI. II
S. 254) und vom 5. März 1981 (BGBI. II S. 142).
Bonn, den 6. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr.13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981 205
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Mai 1981
In Mogadischu ist am 26. März 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Jand und der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 26. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Mai 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 4 Südstädten Jowhar, Afgooye, Balcad und Marka einen Fi-
nanzierungsbeitrag bis zu 2 300 000,- DM (in Worten: zwei
und Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-
tischen Republik Somalia, dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
gen und zu vertiefen, tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 3
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen - und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
sind wie folgt übereingekommen: ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik
Somalia erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
Stromversorgung der Trinkwasserversorgungsanlagen in den See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, Artikel 6
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen aue;h für das land Ber-
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
erforderlichen Genehmigungen. Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 7
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 26. März 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, englischer und somalischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Hashi Abdulle Farah
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Mai 1981
In Antananarivo ist am 27. März 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkom;-nen ist nach seinem Arti-
kel?
am 27. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Mai 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981 207
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Madagaskar zu schließenden Verträge, die den in der
und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
tischen Republik Madagaskar, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- wähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-
gen und zu vertiefen, kar erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
in Madagaskar beizutragen - Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
sind wie folgt übereingekommen:
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Artikel 1 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bezieht sich
gungen.
auf die Verbalnote No 05562 des Außenministeriums der De-
mokratischen Republik Madagaskar vom 14. April 1978 und Artikel 5
ermöglicht es der Regierung der Demokratischen Republik
Madagaskar, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not- Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
wendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der fi- schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-
nanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko- nutzt werden.
sten für Transport, Versicherung und Montage, ein Darlehen
Artikel 6
bis zu 2 845 000 DM (in Worten: zwei Millionen achthundert-
fünfundvierzigtausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Liefer- beziehungsweise Leistungsverträge nach dem land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
1. Januar 1981 abgeschlossen worden sind. Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen, zu Artikel 7
denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Kreditan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
stalt für Wiederaufbau und der Regierung der Demokratischen Kraft.
Geschehen zu Antananarivo, am 27. März 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Scholz
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
C. R. Richard
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
1) Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 27. März 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie
Baumaschinen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Madagaskar von
Bedeutung sind.
2) Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3) Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 12. Mai 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II
S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Guinea am 19. Januar 1982
Kanada am 19. Februar 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1981 (BGBl.11 S. 95).
Bonn, den 12. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981 209
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Mai 1981
In Bujumbura ist am 11. März 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Burundi über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 11 . März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Mai 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3,0 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)
einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in
und
Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Republik Burundi -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
Burundi, dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen publik Burundi zu schließende Finanzierungsvertrag, der den
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
gen und zu vertiefen, schriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 3
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
in der Republik Burundi beizutragen - fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: vertrags in der Republik Burundi erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich
es der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Brük- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kenprogramm" neben dem bereits mit Abkommen vom kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
27. November 1979 bereitgestellten Betrag in Höhe von kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
~chweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung vorzugt genutzt werden.
dieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.
Artikel 7
Artikel 5 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
land gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Abweichendes festgelegt wird.
genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Gesci1ehen zu Bujumbura am 11. März 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Höfel
Für die Regierung der Republik Burundi
L. Barutwanayo
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Internationalen Studienzentrale für die über die Internationalen Regeln
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 14. Mai 1981 Vom 14. Mai 1981
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der
stößen auf See (BGBI. 197611S.1017) ist nach seinem
Neufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)
Artikel IV Abs. 3 für
ist nach ihrem Artikel 2 für
Guinea am 19. Januar 1981
Chile am 3. Februar 1981
Malaysia am 23. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Malediven am 14. Januar 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. II
S. 1494). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1981 (BGBI. II S. 20).
Bonn, den 14. Mai 1981 Bonn, den 14. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
~chweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung vorzugt genutzt werden.
dieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.
Artikel 7
Artikel 5 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
land gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Abweichendes festgelegt wird.
genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Gesci1ehen zu Bujumbura am 11. März 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Höfel
Für die Regierung der Republik Burundi
L. Barutwanayo
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Internationalen Studienzentrale für die über die Internationalen Regeln
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 14. Mai 1981 Vom 14. Mai 1981
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der
stößen auf See (BGBI. 197611S.1017) ist nach seinem
Neufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)
Artikel IV Abs. 3 für
ist nach ihrem Artikel 2 für
Guinea am 19. Januar 1981
Chile am 3. Februar 1981
Malaysia am 23. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Malediven am 14. Januar 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. II
S. 1494). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1981 (BGBI. II S. 20).
Bonn, den 14. Mai 1981 Bonn, den 14. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 13 - Tag der Ausgaoe: Bonn, den 26. Mai 1981 211
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale zur Erleichterung
Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) des Internationalen Seeverkehrs
Vom 14. Mai 1981 Vom 15. Mai 1981
Das Übereinkommen vom 3. September 1976
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
(INMARSAT)- BGBI. 197911 S. 1081 -ist nach seinem rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsverein- S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445) ist nach
barung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, seinem Artikel XI für
111 2) nach ihrem Artikel XVII für Guinea am 20. März 1981
Chile am 26. Februar 1981 in Kraft getreten.
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. Dezember 1980 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 9. März 1981 (BGBI. II S. 143). S. 1530).
Bonn, den 14. Mai 1981 Bonn, den 15. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. FI ei sch hauer Dr.Fleischhauer
Bekanntmachung
einer Vereinbarung zur Änderung der Anlage III
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958
über den Grenz- und Durchgangsverkehr
Vom 15. Mai 1981
Der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und die
Eidgenössische Oberzolldirektion haben am 15. April 1981 die Änderung der
Anlage III des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958
über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBI. 1960 II S. 2161) auf Grund
seines Artikels 16 Abs. 3 vereinbart. Die Vereinbarung tritt nach ihrem
Artikel 2
am 1. Juni 1981
in Kraft; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Mai 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 13 - Tag der Ausgaoe: Bonn, den 26. Mai 1981 211
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale zur Erleichterung
Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) des Internationalen Seeverkehrs
Vom 14. Mai 1981 Vom 15. Mai 1981
Das Übereinkommen vom 3. September 1976
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
(INMARSAT)- BGBI. 197911 S. 1081 -ist nach seinem rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsverein- S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445) ist nach
barung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, seinem Artikel XI für
111 2) nach ihrem Artikel XVII für Guinea am 20. März 1981
Chile am 26. Februar 1981 in Kraft getreten.
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. Dezember 1980 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 9. März 1981 (BGBI. II S. 143). S. 1530).
Bonn, den 14. Mai 1981 Bonn, den 15. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. FI ei sch hauer Dr.Fleischhauer
Bekanntmachung
einer Vereinbarung zur Änderung der Anlage III
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958
über den Grenz- und Durchgangsverkehr
Vom 15. Mai 1981
Der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und die
Eidgenössische Oberzolldirektion haben am 15. April 1981 die Änderung der
Anlage III des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958
über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBI. 1960 II S. 2161) auf Grund
seines Artikels 16 Abs. 3 vereinbart. Die Vereinbarung tritt nach ihrem
Artikel 2
am 1. Juni 1981
in Kraft; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Mai 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
„ Vereinbarung
zur Anderung der Anlage III
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958
über den Grenz- und Durchgangsverkehr
Der Bundesminister der Finanzen 17. Weil am Rhein-Autobahn - Basel/Weil am Rhein-Auto-
der Bundesrepublik Deutschland bahn - Stein AG Holzbrücke - Bad Säckingen-Alte
Rheinbrücke
und
die Eidgenössische Oberzolldirektion 18. Weil am Rhein-Autobahn - Basel/Weil am Rhein-Auto-
bahn - Laufenburg (Schweiz) - Laufenburg (Baden)
haben auf Grund von Artikel 16 Absatz 3 des deutsch-schwei- 19. Weil am Rhein-Autobahn - Basel/Weil am Rhein-Auto-
zerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- bahn - Koblenz - Waldshut-Rheinbrücke
und Durchgangsverkehr folgendes vereinbart:
20. Weil am Rhein-Otterbach - Basel-Freiburger Str. - Rie-
hen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn
Artikel 1
21. Weil am Rhein-Otterbach - Basel-Freiburger Str. -
Das Verzeichnis der Durchgangsstrecken (Anlage III zu Ar- Rheinfelden (Schweiz) - Rheinfelden (Baden)
tikel 16 Absatz 2 des Abkommens) wird geändert und erhält
folgende Fassung: 22. Weil am Rhein-Otterbach - Basel-Freiburger Str. -
Stein/Bad Säckingen - Bad Säckingen
Verzeichnis der Durchgangsstrecken 23. Weil am Rhein-Otterbach- Basel-Freiburger Str. - Stein
AG Holzbrücke - Bad Säckingen-Alte Rheinbrücke
1. Deutschland - Schweiz - Deutschland 24. Weil am Rhein-Otterbach - Basel-Freiburger Str. - Lau-
fenburg (Schweiz) - Laufenburg (Baden)
1. Straßenverkehr
1. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Basel-Hiltalinger 25. Weil am Rhein-Otterbach - Basel-Freiburger Str. - Ko-
Str. - Weil am Rhein-Friedlingen blenz - Waldshut-Rheinbrücke
2. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Basel/Weil am 26. Weil am Rhein-Ost - Riehen-Weilstr. - linkes Wiesen-
Rhein-Autobahn - Weil am Rhein-Autobahn ufer - Lörrach-Wiesenuferweg (nur Personenverkehr)
3. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Basel-Freiburger 27. Weil am Rhein-Ost- Riehen-Weilstr. - Riehen- Lörrach-
Str. - Weil am Rhein-Otterbach Stetten
4. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Riehen-Weilstr. - 28. Weil am Rhein-Ost - Riehen-Weilstr. - Riehen-lnzlinger
Weil am Rhein-Ost Str. - lnzlingen
5. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Riehen - Lörrach- 29. Weil am Rhein-Ost - Riehen-Weilstr. - Riehen-Grenz-
Stetten acher Str. - Grenzacherhorn
6. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Riehen-lnzlinger 30. Lörrach-Stetten - Riehen - Riehen-lnzlinger Str. - lnzlin-
Str. - lnzlingen gen
7. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Riehen-Grenz- 31. Lörrach-Stetten - Riehen - Riehen-Grenzacher Str. -
acher Str. - Grenzacherhorn Grenzacherhorn
8. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Rheinfelden 32. lnzlingen - Riehen-lnzlinger Str. - Riehen-Grenzacher
(Schweiz) - Rheinfelden (Baden) Str. - Grenzacherhorn
9. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Stein/Bad Säckin- 33. Waldshut-Rheinbrücke - Koblenz - Zurzach - Rhein-
gen - Bad Säckingen heim
10. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Stein AG Holzbrük- 34. Waldshut-Rheinbrücke - Koblenz - Kaiserstuhl - Röt-
ke - Bad Säckingen-Alte Rheinbrücke teln
11. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Laufenburg 35. Waldshut-Rheinbrücke- Koblenz- Rafz-Solgen/-Gren-
(Schweiz) - Laufenburg (Baden) ze - Lottstetten/-Dorf
12. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Koblenz - Walds- 36. Günzgen - Wasterkingen - Wil-Grenze - Bühl
hut-Rheinbrücke 37. Günzgen -Wasterkingen - Rafz-Schlauchenberg- Bal-
13. Weil am Rhein-Friedlingen - Basel-Hiltalinger Str. - Rie- tersweil
hen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn 38. Günzgen-Wasterkingen - Rafz-Solgen/-Grenze- Lott-
14. Weil am Rhein-Autobahn - Basel/Weil am Rhein-Auto- stetten/-Dorf
bahn - Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn 39. Bühl - Wil-Grenze - Rafz-Solgen/-Grenze - Lottstet-
15. Weil am Rhein-Autobahn - Basel/Weil am Rhein-Auto- ten/-Dorf
bahn - Rheinfelden (Schweiz) - Rheinfelden (Baden) 40. Baltersweil - Rafz-Schlauchenberg - Rafz-Solgen/
16. Weil am Rhein-Autobahn - Basel/Weil am Rhein-Auto- -Grenze - Lottstetten/-Dorf
bahn - Stein/Bad Säckingen - Bad Säckingen 41. Altenburg-Nohl - Nohl - Sehleitheim - Stühlingen
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981 213
42. Altenburg-Nohl - Nohl - Bargen - Neuhaus 76. Erzingen - Trasadingen - Diessenhofen - Gailingen-
Brücke
43. Altenburg-Nohl - Nohl - Merishausen - Wiechs-
Schlauch 77. Erzingen - Trasadingen - Ramsen - Rielasingen
44. Altenburg-Nohl - Nohl - Hofen - Büßlingen 78. Erzingen - Trasadingen - Stein a. Rhein-Grenze - Öh-
ningen
45. Altenburg-Nohl - Nohl - Thayngen-Schlatt - Schlatt am
Randen 79. Erzingen - Trasadingen - Tägerwilen/Kreuzlingen -
Konstanz
46. Altenburg-Nohl - Nohl - Thayngen - Bietingen
80. Eggingen - Wunderklingen - Thayngen - Bietingen
4 7. Altenburg-Nohl - Nohl - Neudörflingen - Randegg
81. Stühlingen - Sehleitheim - Hofen - Büßlingen
48. Altenburg-Nohl - Nohl - Dörflingen-Laag - Gailingen-
West 82. Stühlingen - Sehleitheim - Thayngen-Schlatt - Schlatt
am Randen
49. Altenburg-Nohl- Nohl - Diessenhofen - Gailingen-Brük-
ke 83. Stühlingen - Sehleitheim - Thayngen - Bietingen
50. Altenburg-Nohl - Nohl - Ramsen - Rielasingen 84. Stühlingen - Sehleitheim - Neudörflingen - Randegg
51. Altenburg-Nohl - Nohl- Stein a. Rhein-Grenze- Öhnin- 85. Stühlingen - Sehleitheim - Dörflingen-Laag - Gailingen-
gen West
52. Altenburg-Nohl - Nohl - Tägerwilen/Kreuzlingen - Kon- 86. Stühlingen - Sehleitheim - Diessenhofen - Gailingen-
stanz Brücke
53. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Trasadin- 87. Stühlingen - Sehleitheim - Ramsen - Rielasingen
gen - Erzingen 88. Stühlingen - Sehleitheim - Stein a. Rhein-Grenze - Öh-
54. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Sehleit- ningen
heim - Stühlingen 89. Stühlingen - Sehleitheim - Tägerwilen/Kreuzlingen -
55. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Bargen - Konstanz
Neuhaus 90. Neuhaus - Bargen - Merishausen - Wiechs-Schlauch
56. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Merishau- 91. Neuhaus - Bargen - Thayngen - Bietingen
sen - Wiechs-Schlauch
92. Neuhaus - Bargen - Diessenhofen - Gailingen-Brücke
57. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Hofen -
Büßlingen 93. Neuhaus - Bargen - Stein a. Rhein-Grenze - Öhningen
58. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Thayngen- 94. Neuhaus- Bargen- Tägerwilen/Kreuzlingen - Konstanz
Schlatt - Schlatt am Randen 95. Wiechs-Dorf - Altdorf - Hofen - Büßlingen
59. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Thayn- 96. Wiechs-Dorf- Altdorf- Thayngen-Ebringer Str. - Ebrin-
gen - Bietingen gen
60. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Neudörflin- 97. Wiechs-Dorf - Altdorf - Thayngen - Bietingen
gen - Randegg
98. Wiechs-Dorf - Altdorf - Dörflingen-Laag - Gailingen-
61. Jestetten-Hardt- Neuhausen am Rheinfall - Dörflingen- West
Laag - Gailingen-West
99. Büßlingen - Hofen - Thayngen - Bietingen
62. Jestetten-Hardt- Neuhausen am Rheinfall - Diessenho-
100. Büßlingen - Hofen - Dörflingen-Laag - Gailingen-West
fen - Gailingen-Brücke
101. Schlatt am Randen - Thayngen-Schlatt- Thayngen-Eb-
63. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Ramsen -
ringer Str. - Ebringen
Rielasingen
102. Schlatt am Randen - Thayngen-Schlatt - Thayngen -
64. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Stein a.
Bietingen
Rhein-Grenze - Öhningen
103. Bietingen - Thayngen - Dörflingen-Laag - Gailingen-
65. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Tägerwi~
West
len/Kreuzlingen - Konstanz
104. Gailingen-Brücke - Diessenhofen - Ramsen - Rielasin-
66. Jestetten-Wangental - Osterfingen - Trasadingen - Er-
gen
zingen
105. Gailingen-Brücke - Diessenhofen - Stein a. Rhein-
67. Jestetten-Wangental - Osterfingen - Wunderklingen -
Grenze - Öhningen
Eggingen
106. Gailingen-Brücke - Diessenhofen - Tägerwilen/Kreuz-
68. Jestetten-Wangental - Osterfingen - Sehleitheim -
lingen - Konstanz
Stühlingen
107. Gailingen-Ost- Ramsen-Dorf- Buch-Grenze - Gottma-
69. Erzingen - Trasadingen - Sehleitheim - Stühlingen
dingen
70. Erzingen - Trasadingen - Bargen - Neuhaus
108. Gailingen-Ost - Ramsen-Dorf - Ramsen - Rielasingen
71. Erzingen - Trasadingen - Hofen - Büßlingen
109. Gailingen-Ost - Ramsen-Dorf- Stein a. Rhein-Grenze -
72. Erzingen - Trasadingen - Thayngen-Schlatt - Schlatt Öhningen
am Randen
110. Murbach - Buch-Dorf - Ramsen - Rielasingen
73. Erzingen - Trasadingen - Thayngen - Bietingen
111. Murbach - Buch-Dorf - Stein a. Rhein-Grenze - Öhnin-
74. Erzingen - Trasadingen - Neudörflingen - Randegg gen
75. Erzingen - Trasadingen - Dörflingen-Laag - Gailingen- 112. Gottmadingen - Buch-Grenze - Stein a. Rhein-Grenze -
West Öhningen
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
113. Rielasingen - Ramsen - Stein a. Rhein-Grenze - Öhnin- 140. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau-
gen Bhf. - Neuhausen-SBB - Diessenhofen - Gailingen-
Brücke
114. Öhningen - Stein a. Rhein-Grenze - Tägerwilen/Kreuz-
lingen - Konstanz 141 . Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-
Bhf. - Neuhausen-SBB - Ramsen - Rielasingen
2. Bahnverkehr 142. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau-
Bhf. - Neuhausen-SBB- Stein a. Rhein-Grenze- Öhnin-
115. Waldshut-Bhf. - Waldshut - Rafz-Bhf. - Lottstetten- gen
Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.
143. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau-
116. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff- Bhf. - Neuhausen-SBB - Steckborn - Wangen
hausen-Bhf. - Neuhausen-SBB - Altenburg-Rheinau-
Bhf./Jestetten-Bhf./Lottstetten-Bhf. 144. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau-
Bhf. - Neuhausen-SBB - Steckborn - Gaienhofen
117. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
hausen-Bhf. - Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf. - 145. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau-
Thayngen-Bhf./Singen-Bhf. Bhf. - Neuhausen-SBB - Ermatingen - Reichenau
118. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff- 146. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau-
hausen-Bhf. - Konstanz - Konstanz Bhf. - Neuhausen-SBB - Kreuzlingen - Konstanz
119. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau- 147. Stühlingen - Sehleitheim - Schaffhausen-Bhf./Thayn-
Bhf. - Neuhausen-SBB - Schaffhausen-Bhf./Thayngen- gen-Bhf. - Thayngen-Bhf./Singen-Pbf.
Bhf. - Thayngen-Bhf./Singen-Bhf. 148. Stühlingen - Sehleitheim - Konstanz - Konstanz (links-
120. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau- rheinisch)
Bhf. - Neuhausen-SBB - Konstanz - Konstanz 149. Neuhaus - Bargen Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf. -
Thayngen-Bhf./Singen-Pbf.
3. Gemischter Verkehr 150. Wiechs-Schlauch - Merishausen - Schaffhausen-
Bhf./Thayngen-Bhf. - Thayngen-Bhf./Singen-Pbf.
121. Waldshut-Bhf. - Waldshut - Zurzach - Rheinheim
151. Büßlingen - Hofen - Thayngen-Bhf. - Thayngen-Bhf.
122. Waldshut-Bhf. - Waldshut - Kaiserstuhl - Rötteln
152. Schlatt am Randen - Thayngen-Schlatt - Thayngen-Bhf.
123. Waldshut-Bhf. - Waldshut - Wasterkingen - Günzgen
-Thayngen-Bhf.
124. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
153. Gailingen-Brücke - Diessenhofen - Steckborn - Wan-
hausen-Bhf. - Bargen - Neuhaus
gen
125. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
154. Gailingen-Brücke - Diessenhofen - Steckborn - Gaien-
hausen-Bhf. - Merishausen - Wiechs-Schlauch
hofen
126. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
155. Gailingen-Brücke - Diessenhofen - Ermatingen - Rei-
hausen-Bhf. - Hofen - Büßlingen
chenau
127. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
156. Gailingen-Brücke - Diessenhofen - Konstanz - Kon-
hausen-Bhf. - Thayngen-Schlatt - Schlatt am Randen
stanz
128. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
157. Öhningen - Stein a. Rhein-Grenze - Konstanz - Kon-
hausen-Bhf. - Diessenhofen - Gailingen-Brücke
stanz
129. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
158. Wangen - Steckborn - Tägerwilen/Kreuzlingen/Kon-
hausen-Bhf. - Stein a. Rhein-Grenze - Öhningen
stanz - Konstanz
130. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
159. Gaienhofen - Steckborn - Tägerwilen/Kreuzlin-
hausen-Bhf. - Kreuzlingen - Konstanz
gen/Konstanz - Konstanz
131. Waldshut-Rheinbrücke - Koblenz - Rafz-Bhf. - Lottstet-
160. Reichenau - Ermatingen - Tägerwilen/Kreuzlin-
ten-Bhf ./Jestetten-Bhf./ Altenbu rg-Rhei nau-Bhf.
gen/Konstanz - Konstanz
132. Rheinheim - Zurzach - Rafz-Bhf. - Lottstetten-Bhf./Je-
stetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf. II. Schweiz - Deutschland - Schweiz
133. Rötteln - Kaiserstuhl - Rafz-Bhf. - Lottstetten-Bhf./ Je-
stetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf. 1. Straßenverkehr
134. Günzgen - Wasterkingen - Rafz-Bhf. - Lottstetten- 1. Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn - Rheinfel-
Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau-Bhf. den (Baden) - Rheinfelden (Schweiz)
135. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau- 2. Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn - Bad Säk-
Bhf. - Neuhausen-SBB - Sehleitheim - Stühlingen kingen - Stein/Bad Säckingen
136. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau- 3. Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn - Bad Säk-
Bhf. - Neuhausen-SBB - Bargen - Neuhaus kingen-Alte Rheinbrücke - Stein AG Holzbrücke
137. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau- 4. Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn - Laufenburg
Bhf. - Neuhausen-SBB - Merishausen - Wiechs- (Baden) - Laufenburg (Schweiz)
Schlauch 5. Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn - Waldshut-
138. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau- Rheinbrücke - Koblenz
Bhf. - Neuhausen-SBB - Hofen - Büßlingen 6. Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn - Günzgen -
139. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau- Wasterkingen
Bhf. - Neuhausen-SBB- Thayngen-Schlatt - Schlatt am 7. Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn - Erzingen -
Randen Trasadingen
--
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai ·1981 215
8. Koblenz - Waldshut-Rheinbrücke - Günzgen - Waster- 35. Dörflingen-Laag - Gailingen-West - Murbach - Buch-
kingen Dorf
9. Koblenz- Waldshut-Rheinbrücke- Erzingen - Trasadin- 36. Diessenhofen - Gailingen-Brücke - Gailingen-Ost -
gen Ramsen-Dorf
10. Koblenz - Waldshut-Rheinbrücke - Eggingen - Wunder- 37. Diessenhofen - Gailingen-Brücke - Murbach - Buch-
Dorf
klingen
38. Ramsen - Rielasingen - Bietingen - Thayngen
11. Koblenz - Waldshut-Rheinbrücke - Stühlingen -
Sehleitheim 39. Ramsen - Rielasingen - Konstanz - Kreuzlingen/Täger-
wilen
12. Zurzach - Rheinheim - Günzgen - Wasterkingen 2. Bahnverkehr
13. Zurzach - Rheinheim - Erzingen - Trasadingen 40. Basel-Bad. Bahn - Basel-Bad. Bhf. - Waldshut-Bhf. -
14. Zurzach - Rheinheim - Stühlingen - Sehleitheim Waldshut
15. Kaiserstuhl - Rötteln - Günzgen - Wasterkingen 41. Basel-Bad. Bahn - Basel-Bad. Bhf. - Waldshut-Bhf./Er-
zingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.
16. Kaiserstuhl - Rötteln - Erzingen - Trasadingen
42. Waldshut - Waldshut-Bhf. - Waldshut-Bhf./Erzingen-
17. Wil-Grenze - Bühl - Erzingen - Trasadingen Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.
18. Rafz-Schlauchenberg - Baltersweil - Jestetten-Wan- 43. Schaffhausen-Bhf ./Thayngen-Bhf. - Thayngen-Bhf./
gental - Osterfingen Singen-Bhf. - Konstanz - Konstanz
19. Rafz-Solgen/-Grenze - Lottstetten/-Dorf - Altenburg-
Rheinbrücke - Rheinau 3. Gemischter Verkehr
20. Rafz-Solgen/-Grenze - Lottstetten/-Dorf - Altenburg- 44. Basel-Bad. Bahn - Basel-Bad. Bhf. - Rheinfelden (Ba-
Nohl - Nohl den) - Rheinfelden (Schweiz)
21. Rafz-Solgen/-Grenze - Lottstetten/-Dorf - Jestetten- 45. Basel-Bad. Bahn - Basel-Bad. Bhf. - Bad Säckingen -
Hardt - Neuhausen am Rheinfall Stein/Bad Säckingen
22. Rafz-Solgen/-Grenze - Lottstetten/-Dorf - Jestetten- 46. Basel-Bad. Bahn - Basel-Bad. Bhf. - Bad Säckingen-
Wangental - Osterfingen Alte Rheinbrücke - Stein AG Holzbrücke
23. Rheinau - Altenburg-Rheinbrücke - Altenburg-Nohl - 4 7. Basel-Bad. Bahn - Basel-Bad. Bhf. - Laufenburg (Ba-
Nohl den) - Laufenburg (Schweiz)
24. Rheinau - Altenburg-Rheinbrücke - Jestetten-Hardt - 48. Basel-Bad. Bahn - Basel-Bad. Bhf. - Waldshut-Rhein-
Neuhausen am Rheinfall brücke - Koblenz
25. Rheinau - Altenburg-Rheinbrücke - Jestetten-Wangen- 49. Koblenz - Waldshut-Rheinbrücke - Waldshut-Bhf./Er-
tal - Osterfingen zingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.
26. Neuhausen am Rheinfall - Jestetten-Hardt - Jestetten- 50. Waldshut - Waldshut-Bhf. - Stühlingen - Sehleitheim
Wangental - Osterfingen
51 . Rafz-Bhf. - Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-
27. Merishausen - Wiechs-Schlauch - Wiechs-Dorf - Alt- Rheinau-Bhf. - Altenburg-Rheinbrücke - Rheinau
dorf
52. Rheinau - Altenburg-Rheinbrücke - Altenburg-Rheinau-
28. Thayngen - Bietingen - Gailingen-Brücke - Diessenho- Bhf. - Neuhausen-SBB
fen
53. Trasadingen - Erzingen - Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf.
29. Thayngen - Bietingen - Murbach - Buch-Dorf
54. Thayngen-Bhf. - Thayngen-Bhf. - Gottmadingen - Buch-
30. Thayngen - Bietingen - Gottmadingen - Buch-Grenze Grenze
31. Thayngen - Bietingen - Konstanz - Tägerwilen/Kreuz- 55. Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf. - Thayngen-Bhf./
lingen Singen-Bhf. - Konstanz - Kreuzlingen/Tägerwilen
32. Neudörflingen - Randegg - Murbach - Buch-Dorf 56. Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf. - Thayngen-Bhf./
Singen-Bhf. - Rielasingen - Ramsen
33. Dörflingen-Laag- Gailingen-West- Gailingen-Brücke -
Diessenhofen
Artikel 2
34. Dörflingen-Laag - Gailingen-West - Gailingen-Ost -
Ramsen-Dorf Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 15. April 1981 in zwei Urschriften.
Für den Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
R. Christiansen
Für die Eidgenössische Oberzolldirektion
P. Affolter
216 Bundesgesetzblatt, Jah~gang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den GeHungsbereich des Protokolls zur Änderung
der Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
und des Übereinkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Vom 15. Mai 1981
Das Protokoll vom 12. November 1947 zur Änderung
der am 30. September 1921 in Genf geschlossenen
Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kin-
derhandels und des am 11 . Oktober 1933 in Genf ge-
schlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des
Handels mit volljährigen Frauen (BGBI. 1972 II S. 1074,
1081) ist für
Kuba am 16. März 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juli 1975 (BGBI. II S. 1114).
Bonn, den 15. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 15. Mai 1981
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Stra-
ßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721, 733 -
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Österreich am 20. Mai 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. II
s. 1443).
Bonn, den 15. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
216 Bundesgesetzblatt, Jah~gang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den GeHungsbereich des Protokolls zur Änderung
der Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
und des Übereinkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Vom 15. Mai 1981
Das Protokoll vom 12. November 1947 zur Änderung
der am 30. September 1921 in Genf geschlossenen
Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kin-
derhandels und des am 11 . Oktober 1933 in Genf ge-
schlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des
Handels mit volljährigen Frauen (BGBI. 1972 II S. 1074,
1081) ist für
Kuba am 16. März 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juli 1975 (BGBI. II S. 1114).
Bonn, den 15. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 15. Mai 1981
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Stra-
ßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721, 733 -
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Österreich am 20. Mai 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. II
s. 1443).
Bonn, den 15. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Tell II
Verordnung
zu der Vereinbarung vom 11. Mai 1981
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Griechenland
über die Erstattung der Familienbeihilfen
Vom 21. Mai 1981
Auf Grund des Artikels 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 1 7. Mai 197 4 über die Er-
mächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Syste-
me der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 57 4/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (BGBI. 197 4 1 S. 1177) wird verordnet:
Artikel 1
Die in Athen am 11. Mai 1981 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Griechenland über die Erstattung der Familienbeihilfen wird hiermit in Kraft
gesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 1 7. Mai 197 4 über die Ermächtigung
zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung
in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinba-
rung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Bonn, den 21. Mai 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr.13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981 203
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Griechenland
über die Erstattung der Familienbeihilfen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Familienbeihilfen nach den jeweiligen griechischen
Rechtsvorschriften für die im folgenden angenommene
und
Zahl von Kindern, geteilt durch die Zahl dieser Kinder. Da-
die Regierung der Republik Griechenland - bei soll von einer Gesamtzahl von 14 831 Kindern mit fol-
gender Aufgliederung ausgegangen werden:
im Hinblick auf Artikel 48 der dem Vertrag der Mitgliedstaa-
a) Anspruch auf Familienbeihilfen nach den griechischen
ten der Europäischen Gemeinschaften und der Republik Grie-
Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer (OAED) besteht
chenland über den Beitritt der Republik Griechenland zur Eu-
für 9 014 erste, 4 709 zweite sowie 1 108 dritte und
ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europaischen
Atomgemeinschaft beigefügten Akte, weitere Kinder.
b) Anspruch auf Familienbeihilfen nach den griechischen
im Hinblick auf Artikel 73 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 2 und Rechtsvorschriften zum Schutz von Großfamilien (OGA)
Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates besteht für 903 dritte, 154 vierte sowie 51 fünfte und
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen weitere Kinder; bei der Ermittlung des rechnerischen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb Gesamtbetrages der Familienbeihilfen für diese Kinder
der Gemeinschaft zu- und abwandern (im folgenden „Verord- sollen auch für die vor dem 1. Januar 1972 geborenen
nung"). Kinder die Familienbeihilfen zugrunde gelegt werden.
die für nach diesem Zeitpunkt geborene Kinder gewährt
im Hinblick auf Artikel 98, insbesondere seines Absatzes 5, werden.
und Artikel 102 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EWG)
2. Die Jahresdurchschnittszahl der Arbeitnehmer und gege-
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-
benenfalls der Arbeitslosen im Sinne des Artikels 98 Ab-
rung der Verordnung (im folgenden „Durchführungsverord-
satz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung ist gleich
nung"),
der durch 12 geteilten Summe der Kalendermonate, in de-
nen für die Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften der Bun-
im Hinblick auf die von der Bundesanstalt für Arbeit zur Ver-
desrepublik Deutschland an wenigstens einem Kalender-
fügung gestellten Angaben über die Zahl der Berechtigten und
tag gegolten oder während denen die Arbeitslosen Leistun-
ihrer in Griechenland wohnenden Kinder, für die die Bundes-
gen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten der Bundesanstalt für
anstalt im zweiten Halbjahr 1980 Familienbeihilfen auf Grund
Arbeit an wenigstens einem Kalendertag bezogen haben
der damals geltenden Rechtsvorschriften gewährt hat -
und für die das Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte
(OAED) Leistungen gewährt hat.
haben nach Stellungnahme der Verwaltungskommission
für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer folgendes
vereinbart: Artikel 2
Die Bundesanstalt für Arbeit wird auf die zu leistenden Er-
Artikel 1 stattungen alle vier Monate (das heißt am 1. Januar, 1. Mai und
Die Erstattung der nach Artikel 73 Absatz 2 und Artikel 7 4 1. September jedes Kalenderjahres), erstmals am 1. Mai 1981,
Absatz 2 der Verordnung gewährten Familienbeihilfen erfolgt Vorschüsse in Höhe von 80 vom Hundert der erstattungsfähi-
in Pauschbeträgen in entsprechender Anwendung des Arti- gen Familienbeihilfen leisten, die griechische Träger für die
kels 98 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung mit fol- vergangenen vier Monate voraussichtlich auszahlen werden.
genden Maßgaben:
1. Die Jahresdurchschnittskosten je Familie sind das 1,Sfa- Artikel 3
che der Jahresdurchschnittskosten je Kind. Die Jahres- Der Pauschbetrag wird zur Ber(;cksichtigung von Verwal-
durchschnittskosten je Kind ergeben sich aus dem für je- tungskosten um drei vom Hundert erhöht. Diese Erhöhung ist
des Kalenderjahr rechnerisch ermittelten Gesamtbetrag bei der Berechnung der Vorschüsse zu berücksichtigen.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 4 über der Regierung der Republik Griechenland innerhalb von
( 1) Die Bundesanstalt für Arbeit und das Amt für Beschäfti- drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
gung der Arbeitskräfte (OAED) sowie das Nationale Versiche- teilige Erklärung abgibt.
rungssystem für die Landwirtschaft (OGA) leisten bei der
Durchführung dieser Vereinbarung einander Amtshilfe. Artikel 6
(2) Die Verbindungsstellen der Bundesrepublik Deutschland Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981
und der Republik Griechenland können die zur Durchführung einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen
dieser Vereinbarung erforderlichen Vordrucke vereinbaren. einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatli-
chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die
Vereinbarung gilt für die Dauer eines Jahres und verlängert
Artikel 5
sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern sie nicht von
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen- Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Athen am 11. Mai 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sigrist
Für die Regierung der Republik Griechenland
Laskaris
Bekanntmachung
zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 6. Mai 1981
Frankreich hat - unter Bezugnahme auf die bei
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem Ver-
trag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent-
zusammenarbeitsvertrag, BGBI. 197611 S. 649,664) ab-
gegebenen Erklärungen - dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges Eigentum am 12. März
1981 notifiziert, daß es die Erklärung (Vorbehalt) bezüg-
lich des Kapitels II gemäß Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b
des Vertrages zurücknimmt. Die Rücknahme dieses
Vorbehalts wird am 12. Juni 1981 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 9. Februar 1978 (BGBI. II
S. 254) und vom 5. März 1981 (BGBI. II S. 142).
Bonn, den 6. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr.13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981 205
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Mai 1981
In Mogadischu ist am 26. März 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Jand und der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 26. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Mai 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 4 Südstädten Jowhar, Afgooye, Balcad und Marka einen Fi-
nanzierungsbeitrag bis zu 2 300 000,- DM (in Worten: zwei
und Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-
tischen Republik Somalia, dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
gen und zu vertiefen, tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 3
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen - und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
sind wie folgt übereingekommen: ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik
Somalia erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
Stromversorgung der Trinkwasserversorgungsanlagen in den See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, Artikel 6
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen aue;h für das land Ber-
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
erforderlichen Genehmigungen. Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 7
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 26. März 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, englischer und somalischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Hashi Abdulle Farah
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Mai 1981
In Antananarivo ist am 27. März 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkom;-nen ist nach seinem Arti-
kel?
am 27. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Mai 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981 207
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Madagaskar zu schließenden Verträge, die den in der
und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
tischen Republik Madagaskar, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- wähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-
gen und zu vertiefen, kar erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
in Madagaskar beizutragen - Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
sind wie folgt übereingekommen:
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Artikel 1 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bezieht sich
gungen.
auf die Verbalnote No 05562 des Außenministeriums der De-
mokratischen Republik Madagaskar vom 14. April 1978 und Artikel 5
ermöglicht es der Regierung der Demokratischen Republik
Madagaskar, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not- Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
wendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der fi- schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-
nanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko- nutzt werden.
sten für Transport, Versicherung und Montage, ein Darlehen
Artikel 6
bis zu 2 845 000 DM (in Worten: zwei Millionen achthundert-
fünfundvierzigtausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Liefer- beziehungsweise Leistungsverträge nach dem land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
1. Januar 1981 abgeschlossen worden sind. Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen, zu Artikel 7
denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Kreditan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
stalt für Wiederaufbau und der Regierung der Demokratischen Kraft.
Geschehen zu Antananarivo, am 27. März 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Scholz
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
C. R. Richard
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
1) Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 27. März 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie
Baumaschinen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Madagaskar von
Bedeutung sind.
2) Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3) Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 12. Mai 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II
S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Guinea am 19. Januar 1982
Kanada am 19. Februar 1982
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1981 (BGBl.11 S. 95).
Bonn, den 12. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981 209
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Mai 1981
In Bujumbura ist am 11. März 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Burundi über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 11 . März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Mai 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3,0 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)
einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in
und
Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Republik Burundi -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
Burundi, dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen publik Burundi zu schließende Finanzierungsvertrag, der den
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
gen und zu vertiefen, schriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 3
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
in der Republik Burundi beizutragen - fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: vertrags in der Republik Burundi erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich
es der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Brük- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kenprogramm" neben dem bereits mit Abkommen vom kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
27. November 1979 bereitgestellten Betrag in Höhe von kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
~chweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung vorzugt genutzt werden.
dieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.
Artikel 7
Artikel 5 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
land gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Abweichendes festgelegt wird.
genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Gesci1ehen zu Bujumbura am 11. März 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Höfel
Für die Regierung der Republik Burundi
L. Barutwanayo
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Internationalen Studienzentrale für die über die Internationalen Regeln
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 14. Mai 1981 Vom 14. Mai 1981
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der
stößen auf See (BGBI. 197611S.1017) ist nach seinem
Neufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)
Artikel IV Abs. 3 für
ist nach ihrem Artikel 2 für
Guinea am 19. Januar 1981
Chile am 3. Februar 1981
Malaysia am 23. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Malediven am 14. Januar 1981
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. II
S. 1494). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1981 (BGBI. II S. 20).
Bonn, den 14. Mai 1981 Bonn, den 14. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 13 - Tag der Ausgaoe: Bonn, den 26. Mai 1981 211
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale zur Erleichterung
Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) des Internationalen Seeverkehrs
Vom 14. Mai 1981 Vom 15. Mai 1981
Das Übereinkommen vom 3. September 1976
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
(INMARSAT)- BGBI. 197911 S. 1081 -ist nach seinem rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsverein- S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445) ist nach
barung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, seinem Artikel XI für
111 2) nach ihrem Artikel XVII für Guinea am 20. März 1981
Chile am 26. Februar 1981 in Kraft getreten.
in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. Dezember 1980 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 9. März 1981 (BGBI. II S. 143). S. 1530).
Bonn, den 14. Mai 1981 Bonn, den 15. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. FI ei sch hauer Dr.Fleischhauer
Bekanntmachung
einer Vereinbarung zur Änderung der Anlage III
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958
über den Grenz- und Durchgangsverkehr
Vom 15. Mai 1981
Der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und die
Eidgenössische Oberzolldirektion haben am 15. April 1981 die Änderung der
Anlage III des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958
über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBI. 1960 II S. 2161) auf Grund
seines Artikels 16 Abs. 3 vereinbart. Die Vereinbarung tritt nach ihrem
Artikel 2
am 1. Juni 1981
in Kraft; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Mai 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
„ Vereinbarung
zur Anderung der Anlage III
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958
über den Grenz- und Durchgangsverkehr
Der Bundesminister der Finanzen 17. Weil am Rhein-Autobahn - Basel/Weil am Rhein-Auto-
der Bundesrepublik Deutschland bahn - Stein AG Holzbrücke - Bad Säckingen-Alte
Rheinbrücke
und
die Eidgenössische Oberzolldirektion 18. Weil am Rhein-Autobahn - Basel/Weil am Rhein-Auto-
bahn - Laufenburg (Schweiz) - Laufenburg (Baden)
haben auf Grund von Artikel 16 Absatz 3 des deutsch-schwei- 19. Weil am Rhein-Autobahn - Basel/Weil am Rhein-Auto-
zerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- bahn - Koblenz - Waldshut-Rheinbrücke
und Durchgangsverkehr folgendes vereinbart:
20. Weil am Rhein-Otterbach - Basel-Freiburger Str. - Rie-
hen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn
Artikel 1
21. Weil am Rhein-Otterbach - Basel-Freiburger Str. -
Das Verzeichnis der Durchgangsstrecken (Anlage III zu Ar- Rheinfelden (Schweiz) - Rheinfelden (Baden)
tikel 16 Absatz 2 des Abkommens) wird geändert und erhält
folgende Fassung: 22. Weil am Rhein-Otterbach - Basel-Freiburger Str. -
Stein/Bad Säckingen - Bad Säckingen
Verzeichnis der Durchgangsstrecken 23. Weil am Rhein-Otterbach- Basel-Freiburger Str. - Stein
AG Holzbrücke - Bad Säckingen-Alte Rheinbrücke
1. Deutschland - Schweiz - Deutschland 24. Weil am Rhein-Otterbach - Basel-Freiburger Str. - Lau-
fenburg (Schweiz) - Laufenburg (Baden)
1. Straßenverkehr
1. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Basel-Hiltalinger 25. Weil am Rhein-Otterbach - Basel-Freiburger Str. - Ko-
Str. - Weil am Rhein-Friedlingen blenz - Waldshut-Rheinbrücke
2. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Basel/Weil am 26. Weil am Rhein-Ost - Riehen-Weilstr. - linkes Wiesen-
Rhein-Autobahn - Weil am Rhein-Autobahn ufer - Lörrach-Wiesenuferweg (nur Personenverkehr)
3. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Basel-Freiburger 27. Weil am Rhein-Ost- Riehen-Weilstr. - Riehen- Lörrach-
Str. - Weil am Rhein-Otterbach Stetten
4. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Riehen-Weilstr. - 28. Weil am Rhein-Ost - Riehen-Weilstr. - Riehen-lnzlinger
Weil am Rhein-Ost Str. - lnzlingen
5. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Riehen - Lörrach- 29. Weil am Rhein-Ost - Riehen-Weilstr. - Riehen-Grenz-
Stetten acher Str. - Grenzacherhorn
6. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Riehen-lnzlinger 30. Lörrach-Stetten - Riehen - Riehen-lnzlinger Str. - lnzlin-
Str. - lnzlingen gen
7. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Riehen-Grenz- 31. Lörrach-Stetten - Riehen - Riehen-Grenzacher Str. -
acher Str. - Grenzacherhorn Grenzacherhorn
8. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Rheinfelden 32. lnzlingen - Riehen-lnzlinger Str. - Riehen-Grenzacher
(Schweiz) - Rheinfelden (Baden) Str. - Grenzacherhorn
9. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Stein/Bad Säckin- 33. Waldshut-Rheinbrücke - Koblenz - Zurzach - Rhein-
gen - Bad Säckingen heim
10. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Stein AG Holzbrük- 34. Waldshut-Rheinbrücke - Koblenz - Kaiserstuhl - Röt-
ke - Bad Säckingen-Alte Rheinbrücke teln
11. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Laufenburg 35. Waldshut-Rheinbrücke- Koblenz- Rafz-Solgen/-Gren-
(Schweiz) - Laufenburg (Baden) ze - Lottstetten/-Dorf
12. Basel-Bad. Bhf. - Basel-Bad. Bahn - Koblenz - Walds- 36. Günzgen - Wasterkingen - Wil-Grenze - Bühl
hut-Rheinbrücke 37. Günzgen -Wasterkingen - Rafz-Schlauchenberg- Bal-
13. Weil am Rhein-Friedlingen - Basel-Hiltalinger Str. - Rie- tersweil
hen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn 38. Günzgen-Wasterkingen - Rafz-Solgen/-Grenze- Lott-
14. Weil am Rhein-Autobahn - Basel/Weil am Rhein-Auto- stetten/-Dorf
bahn - Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn 39. Bühl - Wil-Grenze - Rafz-Solgen/-Grenze - Lottstet-
15. Weil am Rhein-Autobahn - Basel/Weil am Rhein-Auto- ten/-Dorf
bahn - Rheinfelden (Schweiz) - Rheinfelden (Baden) 40. Baltersweil - Rafz-Schlauchenberg - Rafz-Solgen/
16. Weil am Rhein-Autobahn - Basel/Weil am Rhein-Auto- -Grenze - Lottstetten/-Dorf
bahn - Stein/Bad Säckingen - Bad Säckingen 41. Altenburg-Nohl - Nohl - Sehleitheim - Stühlingen
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981 213
42. Altenburg-Nohl - Nohl - Bargen - Neuhaus 76. Erzingen - Trasadingen - Diessenhofen - Gailingen-
Brücke
43. Altenburg-Nohl - Nohl - Merishausen - Wiechs-
Schlauch 77. Erzingen - Trasadingen - Ramsen - Rielasingen
44. Altenburg-Nohl - Nohl - Hofen - Büßlingen 78. Erzingen - Trasadingen - Stein a. Rhein-Grenze - Öh-
ningen
45. Altenburg-Nohl - Nohl - Thayngen-Schlatt - Schlatt am
Randen 79. Erzingen - Trasadingen - Tägerwilen/Kreuzlingen -
Konstanz
46. Altenburg-Nohl - Nohl - Thayngen - Bietingen
80. Eggingen - Wunderklingen - Thayngen - Bietingen
4 7. Altenburg-Nohl - Nohl - Neudörflingen - Randegg
81. Stühlingen - Sehleitheim - Hofen - Büßlingen
48. Altenburg-Nohl - Nohl - Dörflingen-Laag - Gailingen-
West 82. Stühlingen - Sehleitheim - Thayngen-Schlatt - Schlatt
am Randen
49. Altenburg-Nohl- Nohl - Diessenhofen - Gailingen-Brük-
ke 83. Stühlingen - Sehleitheim - Thayngen - Bietingen
50. Altenburg-Nohl - Nohl - Ramsen - Rielasingen 84. Stühlingen - Sehleitheim - Neudörflingen - Randegg
51. Altenburg-Nohl - Nohl- Stein a. Rhein-Grenze- Öhnin- 85. Stühlingen - Sehleitheim - Dörflingen-Laag - Gailingen-
gen West
52. Altenburg-Nohl - Nohl - Tägerwilen/Kreuzlingen - Kon- 86. Stühlingen - Sehleitheim - Diessenhofen - Gailingen-
stanz Brücke
53. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Trasadin- 87. Stühlingen - Sehleitheim - Ramsen - Rielasingen
gen - Erzingen 88. Stühlingen - Sehleitheim - Stein a. Rhein-Grenze - Öh-
54. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Sehleit- ningen
heim - Stühlingen 89. Stühlingen - Sehleitheim - Tägerwilen/Kreuzlingen -
55. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Bargen - Konstanz
Neuhaus 90. Neuhaus - Bargen - Merishausen - Wiechs-Schlauch
56. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Merishau- 91. Neuhaus - Bargen - Thayngen - Bietingen
sen - Wiechs-Schlauch
92. Neuhaus - Bargen - Diessenhofen - Gailingen-Brücke
57. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Hofen -
Büßlingen 93. Neuhaus - Bargen - Stein a. Rhein-Grenze - Öhningen
58. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Thayngen- 94. Neuhaus- Bargen- Tägerwilen/Kreuzlingen - Konstanz
Schlatt - Schlatt am Randen 95. Wiechs-Dorf - Altdorf - Hofen - Büßlingen
59. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Thayn- 96. Wiechs-Dorf- Altdorf- Thayngen-Ebringer Str. - Ebrin-
gen - Bietingen gen
60. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Neudörflin- 97. Wiechs-Dorf - Altdorf - Thayngen - Bietingen
gen - Randegg
98. Wiechs-Dorf - Altdorf - Dörflingen-Laag - Gailingen-
61. Jestetten-Hardt- Neuhausen am Rheinfall - Dörflingen- West
Laag - Gailingen-West
99. Büßlingen - Hofen - Thayngen - Bietingen
62. Jestetten-Hardt- Neuhausen am Rheinfall - Diessenho-
100. Büßlingen - Hofen - Dörflingen-Laag - Gailingen-West
fen - Gailingen-Brücke
101. Schlatt am Randen - Thayngen-Schlatt- Thayngen-Eb-
63. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Ramsen -
ringer Str. - Ebringen
Rielasingen
102. Schlatt am Randen - Thayngen-Schlatt - Thayngen -
64. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Stein a.
Bietingen
Rhein-Grenze - Öhningen
103. Bietingen - Thayngen - Dörflingen-Laag - Gailingen-
65. Jestetten-Hardt - Neuhausen am Rheinfall - Tägerwi~
West
len/Kreuzlingen - Konstanz
104. Gailingen-Brücke - Diessenhofen - Ramsen - Rielasin-
66. Jestetten-Wangental - Osterfingen - Trasadingen - Er-
gen
zingen
105. Gailingen-Brücke - Diessenhofen - Stein a. Rhein-
67. Jestetten-Wangental - Osterfingen - Wunderklingen -
Grenze - Öhningen
Eggingen
106. Gailingen-Brücke - Diessenhofen - Tägerwilen/Kreuz-
68. Jestetten-Wangental - Osterfingen - Sehleitheim -
lingen - Konstanz
Stühlingen
107. Gailingen-Ost- Ramsen-Dorf- Buch-Grenze - Gottma-
69. Erzingen - Trasadingen - Sehleitheim - Stühlingen
dingen
70. Erzingen - Trasadingen - Bargen - Neuhaus
108. Gailingen-Ost - Ramsen-Dorf - Ramsen - Rielasingen
71. Erzingen - Trasadingen - Hofen - Büßlingen
109. Gailingen-Ost - Ramsen-Dorf- Stein a. Rhein-Grenze -
72. Erzingen - Trasadingen - Thayngen-Schlatt - Schlatt Öhningen
am Randen
110. Murbach - Buch-Dorf - Ramsen - Rielasingen
73. Erzingen - Trasadingen - Thayngen - Bietingen
111. Murbach - Buch-Dorf - Stein a. Rhein-Grenze - Öhnin-
74. Erzingen - Trasadingen - Neudörflingen - Randegg gen
75. Erzingen - Trasadingen - Dörflingen-Laag - Gailingen- 112. Gottmadingen - Buch-Grenze - Stein a. Rhein-Grenze -
West Öhningen
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
113. Rielasingen - Ramsen - Stein a. Rhein-Grenze - Öhnin- 140. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau-
gen Bhf. - Neuhausen-SBB - Diessenhofen - Gailingen-
Brücke
114. Öhningen - Stein a. Rhein-Grenze - Tägerwilen/Kreuz-
lingen - Konstanz 141 . Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-
Bhf. - Neuhausen-SBB - Ramsen - Rielasingen
2. Bahnverkehr 142. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau-
Bhf. - Neuhausen-SBB- Stein a. Rhein-Grenze- Öhnin-
115. Waldshut-Bhf. - Waldshut - Rafz-Bhf. - Lottstetten- gen
Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.
143. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau-
116. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff- Bhf. - Neuhausen-SBB - Steckborn - Wangen
hausen-Bhf. - Neuhausen-SBB - Altenburg-Rheinau-
Bhf./Jestetten-Bhf./Lottstetten-Bhf. 144. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau-
Bhf. - Neuhausen-SBB - Steckborn - Gaienhofen
117. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
hausen-Bhf. - Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf. - 145. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau-
Thayngen-Bhf./Singen-Bhf. Bhf. - Neuhausen-SBB - Ermatingen - Reichenau
118. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff- 146. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau-
hausen-Bhf. - Konstanz - Konstanz Bhf. - Neuhausen-SBB - Kreuzlingen - Konstanz
119. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau- 147. Stühlingen - Sehleitheim - Schaffhausen-Bhf./Thayn-
Bhf. - Neuhausen-SBB - Schaffhausen-Bhf./Thayngen- gen-Bhf. - Thayngen-Bhf./Singen-Pbf.
Bhf. - Thayngen-Bhf./Singen-Bhf. 148. Stühlingen - Sehleitheim - Konstanz - Konstanz (links-
120. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau- rheinisch)
Bhf. - Neuhausen-SBB - Konstanz - Konstanz 149. Neuhaus - Bargen Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf. -
Thayngen-Bhf./Singen-Pbf.
3. Gemischter Verkehr 150. Wiechs-Schlauch - Merishausen - Schaffhausen-
Bhf./Thayngen-Bhf. - Thayngen-Bhf./Singen-Pbf.
121. Waldshut-Bhf. - Waldshut - Zurzach - Rheinheim
151. Büßlingen - Hofen - Thayngen-Bhf. - Thayngen-Bhf.
122. Waldshut-Bhf. - Waldshut - Kaiserstuhl - Rötteln
152. Schlatt am Randen - Thayngen-Schlatt - Thayngen-Bhf.
123. Waldshut-Bhf. - Waldshut - Wasterkingen - Günzgen
-Thayngen-Bhf.
124. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
153. Gailingen-Brücke - Diessenhofen - Steckborn - Wan-
hausen-Bhf. - Bargen - Neuhaus
gen
125. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
154. Gailingen-Brücke - Diessenhofen - Steckborn - Gaien-
hausen-Bhf. - Merishausen - Wiechs-Schlauch
hofen
126. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
155. Gailingen-Brücke - Diessenhofen - Ermatingen - Rei-
hausen-Bhf. - Hofen - Büßlingen
chenau
127. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
156. Gailingen-Brücke - Diessenhofen - Konstanz - Kon-
hausen-Bhf. - Thayngen-Schlatt - Schlatt am Randen
stanz
128. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
157. Öhningen - Stein a. Rhein-Grenze - Konstanz - Kon-
hausen-Bhf. - Diessenhofen - Gailingen-Brücke
stanz
129. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
158. Wangen - Steckborn - Tägerwilen/Kreuzlingen/Kon-
hausen-Bhf. - Stein a. Rhein-Grenze - Öhningen
stanz - Konstanz
130. Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaff-
159. Gaienhofen - Steckborn - Tägerwilen/Kreuzlin-
hausen-Bhf. - Kreuzlingen - Konstanz
gen/Konstanz - Konstanz
131. Waldshut-Rheinbrücke - Koblenz - Rafz-Bhf. - Lottstet-
160. Reichenau - Ermatingen - Tägerwilen/Kreuzlin-
ten-Bhf ./Jestetten-Bhf./ Altenbu rg-Rhei nau-Bhf.
gen/Konstanz - Konstanz
132. Rheinheim - Zurzach - Rafz-Bhf. - Lottstetten-Bhf./Je-
stetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf. II. Schweiz - Deutschland - Schweiz
133. Rötteln - Kaiserstuhl - Rafz-Bhf. - Lottstetten-Bhf./ Je-
stetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf. 1. Straßenverkehr
134. Günzgen - Wasterkingen - Rafz-Bhf. - Lottstetten- 1. Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn - Rheinfel-
Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau-Bhf. den (Baden) - Rheinfelden (Schweiz)
135. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau- 2. Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn - Bad Säk-
Bhf. - Neuhausen-SBB - Sehleitheim - Stühlingen kingen - Stein/Bad Säckingen
136. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau- 3. Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn - Bad Säk-
Bhf. - Neuhausen-SBB - Bargen - Neuhaus kingen-Alte Rheinbrücke - Stein AG Holzbrücke
137. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau- 4. Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn - Laufenburg
Bhf. - Neuhausen-SBB - Merishausen - Wiechs- (Baden) - Laufenburg (Schweiz)
Schlauch 5. Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn - Waldshut-
138. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau- Rheinbrücke - Koblenz
Bhf. - Neuhausen-SBB - Hofen - Büßlingen 6. Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn - Günzgen -
139. Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-Rheinau- Wasterkingen
Bhf. - Neuhausen-SBB- Thayngen-Schlatt - Schlatt am 7. Riehen-Grenzacher Str. - Grenzacherhorn - Erzingen -
Randen Trasadingen
--
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai ·1981 215
8. Koblenz - Waldshut-Rheinbrücke - Günzgen - Waster- 35. Dörflingen-Laag - Gailingen-West - Murbach - Buch-
kingen Dorf
9. Koblenz- Waldshut-Rheinbrücke- Erzingen - Trasadin- 36. Diessenhofen - Gailingen-Brücke - Gailingen-Ost -
gen Ramsen-Dorf
10. Koblenz - Waldshut-Rheinbrücke - Eggingen - Wunder- 37. Diessenhofen - Gailingen-Brücke - Murbach - Buch-
Dorf
klingen
38. Ramsen - Rielasingen - Bietingen - Thayngen
11. Koblenz - Waldshut-Rheinbrücke - Stühlingen -
Sehleitheim 39. Ramsen - Rielasingen - Konstanz - Kreuzlingen/Täger-
wilen
12. Zurzach - Rheinheim - Günzgen - Wasterkingen 2. Bahnverkehr
13. Zurzach - Rheinheim - Erzingen - Trasadingen 40. Basel-Bad. Bahn - Basel-Bad. Bhf. - Waldshut-Bhf. -
14. Zurzach - Rheinheim - Stühlingen - Sehleitheim Waldshut
15. Kaiserstuhl - Rötteln - Günzgen - Wasterkingen 41. Basel-Bad. Bahn - Basel-Bad. Bhf. - Waldshut-Bhf./Er-
zingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.
16. Kaiserstuhl - Rötteln - Erzingen - Trasadingen
42. Waldshut - Waldshut-Bhf. - Waldshut-Bhf./Erzingen-
17. Wil-Grenze - Bühl - Erzingen - Trasadingen Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.
18. Rafz-Schlauchenberg - Baltersweil - Jestetten-Wan- 43. Schaffhausen-Bhf ./Thayngen-Bhf. - Thayngen-Bhf./
gental - Osterfingen Singen-Bhf. - Konstanz - Konstanz
19. Rafz-Solgen/-Grenze - Lottstetten/-Dorf - Altenburg-
Rheinbrücke - Rheinau 3. Gemischter Verkehr
20. Rafz-Solgen/-Grenze - Lottstetten/-Dorf - Altenburg- 44. Basel-Bad. Bahn - Basel-Bad. Bhf. - Rheinfelden (Ba-
Nohl - Nohl den) - Rheinfelden (Schweiz)
21. Rafz-Solgen/-Grenze - Lottstetten/-Dorf - Jestetten- 45. Basel-Bad. Bahn - Basel-Bad. Bhf. - Bad Säckingen -
Hardt - Neuhausen am Rheinfall Stein/Bad Säckingen
22. Rafz-Solgen/-Grenze - Lottstetten/-Dorf - Jestetten- 46. Basel-Bad. Bahn - Basel-Bad. Bhf. - Bad Säckingen-
Wangental - Osterfingen Alte Rheinbrücke - Stein AG Holzbrücke
23. Rheinau - Altenburg-Rheinbrücke - Altenburg-Nohl - 4 7. Basel-Bad. Bahn - Basel-Bad. Bhf. - Laufenburg (Ba-
Nohl den) - Laufenburg (Schweiz)
24. Rheinau - Altenburg-Rheinbrücke - Jestetten-Hardt - 48. Basel-Bad. Bahn - Basel-Bad. Bhf. - Waldshut-Rhein-
Neuhausen am Rheinfall brücke - Koblenz
25. Rheinau - Altenburg-Rheinbrücke - Jestetten-Wangen- 49. Koblenz - Waldshut-Rheinbrücke - Waldshut-Bhf./Er-
tal - Osterfingen zingen-Bhf. - Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.
26. Neuhausen am Rheinfall - Jestetten-Hardt - Jestetten- 50. Waldshut - Waldshut-Bhf. - Stühlingen - Sehleitheim
Wangental - Osterfingen
51 . Rafz-Bhf. - Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./ Altenburg-
27. Merishausen - Wiechs-Schlauch - Wiechs-Dorf - Alt- Rheinau-Bhf. - Altenburg-Rheinbrücke - Rheinau
dorf
52. Rheinau - Altenburg-Rheinbrücke - Altenburg-Rheinau-
28. Thayngen - Bietingen - Gailingen-Brücke - Diessenho- Bhf. - Neuhausen-SBB
fen
53. Trasadingen - Erzingen - Erzingen-Bhf. - Erzingen-Bhf.
29. Thayngen - Bietingen - Murbach - Buch-Dorf
54. Thayngen-Bhf. - Thayngen-Bhf. - Gottmadingen - Buch-
30. Thayngen - Bietingen - Gottmadingen - Buch-Grenze Grenze
31. Thayngen - Bietingen - Konstanz - Tägerwilen/Kreuz- 55. Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf. - Thayngen-Bhf./
lingen Singen-Bhf. - Konstanz - Kreuzlingen/Tägerwilen
32. Neudörflingen - Randegg - Murbach - Buch-Dorf 56. Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf. - Thayngen-Bhf./
Singen-Bhf. - Rielasingen - Ramsen
33. Dörflingen-Laag- Gailingen-West- Gailingen-Brücke -
Diessenhofen
Artikel 2
34. Dörflingen-Laag - Gailingen-West - Gailingen-Ost -
Ramsen-Dorf Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 15. April 1981 in zwei Urschriften.
Für den Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
R. Christiansen
Für die Eidgenössische Oberzolldirektion
P. Affolter
216 Bundesgesetzblatt, Jah~gang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den GeHungsbereich des Protokolls zur Änderung
der Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
und des Übereinkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Vom 15. Mai 1981
Das Protokoll vom 12. November 1947 zur Änderung
der am 30. September 1921 in Genf geschlossenen
Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kin-
derhandels und des am 11 . Oktober 1933 in Genf ge-
schlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des
Handels mit volljährigen Frauen (BGBI. 1972 II S. 1074,
1081) ist für
Kuba am 16. März 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juli 1975 (BGBI. II S. 1114).
Bonn, den 15. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 15. Mai 1981
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Stra-
ßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721, 733 -
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Österreich am 20. Mai 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. II
s. 1443).
Bonn, den 15. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981 217
· Bekanntmachung
der deutsch-französisch-britisch-niederländischen Vereinbarung
über die Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Europa
(GARTEUR)
Vom 21. Mai 1981
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, der Regierung der Französischen Repu-
blik, der Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland und der Regierung des König-
reichs der Niederlande ist eine Vereinbarung über die
Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Euro-
pa (GARTEUR) unterzeichnet worden, die nach ihrer
Nummer 15
am 6. April 1981
für alle Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist. Die Ver-
einbarung wird nachstehend nebst der Satzung der
GARTEUR-Organisation (Nummer 5 der Vereinbarung)
veröffentlicht.
Bonn, den 21. Mai 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung der Französischen Republik,
der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Europa
(GARTEUR)
Vereinbarung Schritt beabsichtigt, nämlich die Förderung, Planung, Ko-
ordinierung und Überprüfung gemeinsamer Tätigkeiten
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
auf Gebieten, auf denen eine Zusammenarbeit für alle
der Regierung der Französischen Republik, Seiten nutzbringend ist, über die bereits stattfindende Zu-
der Regierung des Vereinigten Königreichs sammenarbeit - beispielsweise im Rahmen von AGARD
Großbritannien und Nordirland von EUROMECH - hinaus. Daher ergibt sich die Notwen-
digkeit, die Grundsätze für eine solche Zusammenarbeit
und bei diesen gemeinsam beschlossenen Tätigkeiten festzu-
der Regierung des Königreichs der Niederlande legen; diese Grundsätze werden im folgenden dargestellt.
(im folgenden als Mitgliedländer bezeichnet).
Organisation und Entscheidungsfindung
Vorbemerkung
3. Die Tätigkeiten von GARTEUR werden im allgemeinen von
1. GARTEUR wurde 1973 von Vertretern der für Luftfahrtfor- allen vier Mitgliedländern unterstützt in der Absicht, einen
schung zuständigen Ministerien in Deutschland, Frank- allseitigen ausgewogenen Nutzen zu erzielen. Gelegent-
reich und dem Vereinigten Königreich gegründet. Die Nie- lich können die Tätigkeiten von GARTEUR auch von nur
derlande traten 1977 bei. Angesichts der Anforderungen zwei oder drei Mitgliedländern durchgeführt werden. Das
an die europäische Luftfahrtindustrie hat GARTEUR das Bestehen von GARTEUR steht der sonstigen bilateralen
Ziel, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtfor- Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedländern nicht im
schung und -technologie zwischen den europäischen Wege. GARTEUR kann Beziehungen zu Organisationen
Ländern mit größeren Forschungs- und Versuchskapazi- von Nichtmitgliedländern und zu internationalen Organi-
täten und mit staatlich finanzierten Programmen in die- sationen aufnehmen.
sem Bereich zu stärken. 4. Wichtige Entscheidungen innerhalb von GARTEUR, ein-
2. Die Arbeit von GARTEUR begann zunächst mit einem In- schließlich der Beschlüsse über gemeinsame Tätigkeiten,
formationsaustausch und einigen begrenzten Zusam- werden von den an der jeweiligen Tätigkeit beteiligten
menarbeitsprogrammen; nunmehr ist jedoch der nächste Mitgliedländern einstimmig getroffen.
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
5. Die GARTEUR-Organisation ist in der Satzung beschrie- 11. Die Lizenzvergabe und Weitergabe von geistigem Eigen-
ben, die dieser Vereinbarung beigefügt ist. Diese Satzung tum/Rechten an geistigem Eigentum muß von oder in Zu-
kann durch Beschluß der Leiter der nationalen Delegatio- sammenarbeit mit dem Inhaber des geistigen Eigen-
nen in GARTEUR ergänzt oder geändert werden. tums/der Rechte an geistigem Eigentum vorgenommen
werden. Die Mitgliedländer sind nicht berechtigt, über gei-
finanzielle Regelung stiges Eigentum/Rechte an geistigem Eigentum zu verfü-
6. Die Finanzierung der GARTEUR-Tätigkeiten fällt in die Zu- gen, hinsichtlich deren der Rechtstitel nichtstaatlichen
ständigkeit der Mitgliedländer; ein gemeinsamer Fonds Stellen zusteht, sofern und soweit sie nicht auf gesetzli-
wird nicht eingerichtet. cher oder vertraglicher Grundlage dazu berechtigt sind.
Nichtstaatlichen Stellen muß für die Nutzung ihres geisti-
Sicherheit gen Eigentums/ihrer Rechte an geistigem Eigentum ange-
messener Schutz sowie eine gerechte und angemessene
7. Verschlußsachen, die im Zusammenhang mit GARTEUR- finanzielle oder sonstige Entschädigung zugesichert wer-
Tätigkeiten entstehen und ausgetauscht werden, werden den.
bis zu einer Einigung über besondere Sicherheitsbestim-
mungen für die Zusammenarbeit entsprechend der gel- Streitigkeiten
tenden Fassung der NATO-Sicherheitsvorschriften - Do-
kument C-M (55) 15 (Final) - einschließlich aller Anlagen, 12. Da diese Vereinbarung keine völkerrechtlich durchsetz-
Änderungen und Ergänzungen übermittelt, aufbewahrt, bare Übereinkunft ist, werden Streitigkeiten zwischen den
bearbeitet und geschützt. Über die Einstufung der ge- Mitgliedländern über die Auslegung oder Anwendung der
meinsam hervorgebrachten Informationen entscheiden Vereinbarung auf dem üblichen Verhandlungsweg beige-
die betreffenden Mitgliedländer. legt.
8. Ausgetauschte Informationen werden vom Empfänger Beitritt und Austritt
vertraulich behandelt und an nichtbeteiligte Länder, Stel-
13. Der Beitritt eines weiteren Landes muß von allen bisheri-
len oder Einzelpersonen nicht ohne die vorherige schrift-
gen Mitgliedländern gebilligt und in einer Ergänzung zu
liche Zustimmung des Urhebers weitergegeben.
dieser Vereinbarung niedergelegt werden.
9. Gemeinsam hervorgebrachte Informationen werden au-
14. Wünscht ein Mitgliedland, aus GARTEUR auszutreten, so
ßerhalb der beteiligten Mitgliedländer nicht ohne deren
notifiziert es dies den anderen Mitgliedländern schriftlich
Zustimmung freigegeben.
mit einer Frist von einem Jahr. Das ausscheidende Mit-
gliedland stellt sicher, daß den anderen Mitgliedländern
Geistiges Eigentum und die Benutzung technischer Informa- durch seinen Austritt kein Verlust entsteht. Die Absätze 7
tionen bis 1 2 gelten für ein Mitgliedland auch nach seinem Aus-
10. Bis zu einer Einigung über besondere Regelungen für den tritt aus GARTEUR weiter.
Schutz von geistigem Eigentum und für die Benutzung
technischer Informationen im Rahmen der Zusammenar- Inkrafttreten und Geltungsdauer
beit gilt für alle aufgrund dieser Vereinbarung mitgeteilten 15. Diese Vereinbarung tritt am Tag der letzten Unterzeich-
technischen Informationen, einschließlich der nicht für nung in Kraft. Die Frage ihres Fortbestehens wird alle vier
Verteidigungszwecke bestimmten Informationen, das Jahre erneut geprüft.
NATO-Übereinkommen vom 19. Oktober 1970 über die
Weitergabe technischer Informationen zu Verteidigungs-
Verbindlichkeit
zwecken mit Ausnahme des Artikels IV. Die Freigabe oder
der Empfang technischer Informationen durch Vertreter 16. Diese Vereinbarung wird in vier Urschriften in deutscher,
nichtstaatlicher Stellen wird so behandelt, als seien die englischer, französischer und niederländischer Sprache
Informationen von der Regierung des entsprechenden unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
Mitgliedlandes freigegeben oder empfangen worden. bindlich ist.
Für die Regierung:
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. P. Fischer
Ministerialdirektor
am 6. April 1981
der Französischen Republik
H. Martre
Delegue General pour I' Armement
am 11. Februar 1981
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
W. J. Charnley
Controller of Establishments and Research,
Ministry of Defence, Procurement Executive
am 2. März 1981
des Königreichs der Niederlande
Dr. C. A. Stants
Plv. Directeur-Generaal
van de Rijksluchtvaartdienst
am 27. März 1981
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981 219
Satzung
der Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Europa
In dieser Satzung wird die Organisation beschrieben, wel- (4) Der Rat kann einen Teil seiner Befugnisse einem Aus-
che die Vereinbarung über die Gruppe für Luftfahrtforschung schuß übertragen, der aus mindestens einem Mitglied
und -technologie in Europa (GARTEUR) durchführen soll, die jeder nationalen Delegation besteht. Der Rat bestimmt
am 6. April 1981 in Kraft getreten ist. Die GARTEUR-Organisa- einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vor-
tion hat folgende Organe: sitzenden dieses Ausschusses.
a) Der Rat
(5) Ratsmitglieder können an den Sitzungen der Respon-
sablengruppen, der Aktionsgruppen und des Aus-
(1) Der Rat ist das oberste Organ innerhalb von GARTEUR schusses teilnehmen, die vom Rat eingesetzt worden
und setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedländer, sind.
den nationalen Delegationen, zusammen. Diese Rats-
mitglieder werden von den entsprechenden Ministe-
rien ernannt und werden aus Ministerien und/oder na- b) Die Responsablengruppen
tionalen Forschungseinrichtungen ausgewählt.
(1) Die Responsablengruppen werden entsprechend den
(2) An der Spitze jeder Delegation steht der von der jewei- allgemeinen Disziplinen der Luftfahrt (z. B. Aerodyna-
ligen Regierung ernannte Leiter; jede Delegation hat mik, Flugmechanik usw.) und nach anderen, vom Rat
eine Stimme im Rat, der seine Beschlüsse einstimmig festzulegenden Bereichen (z. 8. Hubschrauber, be-
faßt. Beschließt der Rat, daß an einer bestimmten Tä- stimmte Versuchsanlagen usw.) eingeteilt. Entschei-
tigkeit nicht alle Mitgliedländer mitarbeiten sollen, so dend für die Einsetzung einer Responsablengruppe ist
werden die entsprechenden Beschlüsse nur von den die Aussicht auf eine lohnende Zusammenarbeit.
beteiligten Mitgliedländern einstimmig gefaßt. Der
Ratsvorsitz wird jährlich wechselnd von den Delega- (2) Jedes Mitgliedland entsendet einen oder zwei Vertre-
tionsleitern wahrgenommen; Ratssitzungen finden in ter in jede Responsablengruppe; diese Vertreter wer-
der Regel mindestens einmal jährlich in dem Land den aus Ministerien, nationalen Forschungseinrich-
statt, das den Vorsitzenden stellt. tungen und - nach Konsultation im Rat - gegebenen-
falls aus der Wirtschaft ausgewählt. Die Mitglieder der
(3) Der Rat hat unter anderem folgende Aufgaben: Gruppen sollen an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz Füh-
i) Er legt Rahmenrichtlinien für alle GARTEUR-Ar- rungsaufgaben wahrnehmen.
beitsprogramme fest. (3) Der Vorsitz in den Responsablengruppen wechselt alle
ii) Er setzt eine Anzahl von Responsablengruppen zwei Jahre zwischen den in den Gruppen vertretenen
ein, die aus von den entsprechenden Ministerien Mitgliedländern. Der Vorsitzende wird in der Regel in
ernannten Sachverständigen bestehen; er er- dem Zeitraum vor seinem Vorsitz die Aufgabe des
nennt die Vorsitzenden und stellvertretenden stellvertretenden Vorsitzenden wahrnehmen. Das Mit-
Vorsitzenden dieser Gruppen. gliedland, das den Vorsitzenden stellt, leistet auch Se-
iii) Er stellt zusammen mit den Responsablengrup- kretariatsdienste.
pen das GARTEUR-Arbeitsprogramm auf und (4) An den Sitzungen der Responsablengruppen können
überprüft es, um sicherzustellen, daß es zweck- je nach Bedarf zu einzelnen Punkten und nach Zustim-
entsprechend durchgeführt wird. mung der Gruppenmitglieder auch Berater aus den
iv) Er beschließt, wann die in Abschnitt c beschriebe- einzelnen Ländern teilnehmen.
nen Aktionsgruppen eingesetzt werden sollen (5) Die Responsablengruppen schlagen dem Rat gemein-
und wann ihre Arbeit enden soll.
same Tätigkeiten auf dem Gebiet der Luftfahrtfor-
v) Er führt jährlich eine eingehendere Überprüfung schung und -technologie vor, die zur Verwirklichung
der Arbeit einer oder mehrerer Responsablen- des Zieles von GARTEUR beitragen, und regen die Ein-
gruppen durch, die dem Rat Bericht erstatten. setzung von Aktionsgruppen zur Durchführung dieser
vi) Er überprüft und billigt einen Jahresbericht über Tätigkeiten an.
die Arbeit des abgelaufenen Jahres.
vii) Er beschließt die Politik, die in den Beziehungen c) Die Aktionsgruppen
zwischen GARTEUR und den Organisationen oder
Sachverständigen anderer Länder und internatio- (1) Die Aktionsgruppen werden genau festgelegte Aufga-
naler Organisationen zu verfolgen ist. ben haben, die innerhalb eines feststehenden Zeit-
raums zu erfüllen sind. Ihre Aufgaben werden in einem
viii) Er ernennt ein Sekretariat und überwacht dessen
vom Rat zu billigenden Mandat niedergelegt, und jede
Arbeit. Dieses Sekretariat wird von jedem Mit-
Aktionsgruppe erstattet der (den) entsprechenden
gliedland abwechselnd jeweils zwei Jahre ge-
Responsablengruppe(n) in regelmäßigen Abständen
stellt. Es ist dem Ratsvorsitzenden verantwortlich,
Bericht. Die Mitglieder der Aktionsgruppen müssen an
führt die Protokolle der Ratssitzungen und leistet
ihren jeweiligen nationalen Programmen aktiv beteiligt
sonstige vom Rat benötigte Sekretariatsdienste.
sein.
Im Sekretariat werden vollständige Unterlagen
über die Sitzungsprotokolle und die von den ver- (2) Auf Einladung des Rates können Vertreter von Stellen
schiedenen GARTEUR-Organen hergestellten außerhalb der Mitgliedländer an der Arbeit der Ak-
Dokumente geführt. tionsgruppen teilnehmen.
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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nung.
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Yerlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertrlebntück · ~ 1998 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 363. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 92 vom 19. Mai 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 92 vom 19. Mai 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
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auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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