188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts
der Erfindungspatente
Vom 9. April 1981
Das Übereinkommen vom 27. November 1963 zur
Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen
Rechts der Erfindungspatente (Straßburger Patent-
übereinkommen) - BGBI. 197611 S. 649, 658-wird nach
seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Italien am 18. Mai 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juli 1980 (BGBI. II S. 964).
Bonn, den 9. April 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. April 1981
In Bangkok ist am 14. Januar 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 14. Januar 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlieht.
Bonn, den 15. April 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 189
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
die Regierung des Königreichs Thailand -
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
träge im Königreich Thailand erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Thailand,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
gen und zu vertiefen, von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
im Königreich Thailand beizutragen - eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Artikel 1 Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
festgelegt wird .
. licht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar- Artikel 6
lehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Frankfurt am Main, für die Vorhaben deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
a) Finanzierung_ und Investitionsmaßnahmen im Rahmen des rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Bewässerungsprogramms XII der Weltbank am Nam Mun- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Fluß (bis zu zwanzig Millionen Deutsche Mark), werden.
Artikel 7
b) Elektrifizierung von ausgewählten Dörfern in Nord- und
Nordost-Thailand (bis zu vierzehn Millionen Deutsche Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Mark), des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
c) Netzausbau zur Stillegung isolierter Dieselstationen - land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand in-
EDE III - (bis zu sechs Millionen Deutsche Mark), nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt eine gegenteilige Erklärung abgibt.
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 40 Millionen DM (in
Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Kraft.
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Geschehen zu Bangkok am 14. Januar 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, thailändischer und englischer
Artikel 2 Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- licher Auslegung des deutschen und des thailändischen Wort-
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Dr. Walter Boss
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Für die Regierung des Königreichs Thailand
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf- Siddhi Savetsila
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan- Air Chief Marshal
tieren. Außenminister des Königreichs Thailand
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. April 1981
In Bangkok ist am 2. März 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 2. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. April 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Vorbereitung des geplanten Bewässerungsprojekts am
und Mekong-Zufluß Nam Kam nahe der vom Flüchtlingsstrom
betroffenen Grenze zu Laos - Finanzierung der
die Regierung des Königreichs Thailand -
- Durchführbarkeitsstudie
(bis zu zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Mark),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Thailand, - Ausführungsentwürfe
(bis zu zwei Millionen Deutsche Mark),
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbt,lt zu festi-
worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt
gen und zu vertiefen,
20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-
im Königreich Thailand beizutragen - dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
sind wie folgt übereingekommen: des Königreichs Thailand zu schließenden Finanzierungsver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Artikel 1 Rechtsvorschriften unterliegen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Königreichs Thailand, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ausschließlich für Artikel 3
die Vorhaben Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-
a) Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der sozia- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
len Infrastruktur in vom Flüchtlingsstrom betroffenen gen öffentlichen Abgaben frei, die Im Zusammenhang mit
Grenzgebieten (bis zu fünfzehn Millionen fünfhunderttau- Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-
send Deutsche Mark), zierungsverträge im Königreich Thailand erhoben werden.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 191
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die bevorzugt genutzt werden.
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Artikel 7
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lichen Genehmigungen. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand in-
Artikel 5 nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Artikel 8
Abweichendes festgelegt wird. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 2. März 1981 (BE 2524) in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Walter Boss
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Dr. Somsakdi Xuto
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 23. April 1981
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.
1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2
für
Costa Rica am 10. Juni 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1980 (BGBI. II
s. 1449).
Bonn, den 23. April 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
BekanntmachUf'!9
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung
bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
Vom 23. April 1981
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über
die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von
Kernmaterial auf See (BGBI. 197511 S. 957, 1026) wird
nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Liberia am 18. Mai 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. September 1980 (BGBI. II
s. 1308).
Bonn, den 23. April 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 23. April 1981
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel
VIII Abs. 4 für die
Niederlande am 26. Januar 1981
(für das Königreich in Europa und die Niederländi-
schen Antillen)
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II
s. 1169).
Bon~den2aApril 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
BekanntmachUf'!9
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung
bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
Vom 23. April 1981
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über
die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von
Kernmaterial auf See (BGBI. 197511 S. 957, 1026) wird
nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Liberia am 18. Mai 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. September 1980 (BGBI. II
s. 1308).
Bonn, den 23. April 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 23. April 1981
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel
VIII Abs. 4 für die
Niederlande am 26. Januar 1981
(für das Königreich in Europa und die Niederländi-
schen Antillen)
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II
s. 1169).
Bon~den2aApril 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 193
Bekanntmachung
über die belgische Behörde, die nach dem Abkommen vom 13. Mai 1975
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien
über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
für die Beglaubigung zuständig Ist
Vom 27. Aprll 1981
Die Regierung des Königreichs Belgien hat gemäß
Artikel 3 Abs. 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Ur-
kunden von der Legalisation (BGBI. 1980 II S. 813;
1981 II S. 142) mitgeteilt, daß für die Beglaubigung nach
Artikel 3 Abs. 1 die Legalisationsstelle des Ministeriums
der Auswärtigen Angelegenheiten (les Services du
Ministare des Affaires Etrangeres), Aue de Grand Cerf 1,
1000 Brüssel, bestimmt worden ist.
Bonn, den 27. April 1981
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Schmidt-Räntsch
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. April 1981
In Ouagadougou ist am 18. Februar 1981 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 18. Februar 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
vertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.
die Regierung der Republik Obervolta -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den ·sich
Obervolta, aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen und zu vertiefen, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
gen die Grundlage dieses Abkommens Ist, dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in Obervolta beizutragen -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
sind wie folgt übereingekommen: nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind International öf-
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
weichendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 6
es der Regierung der Republik Obervolta, von der Kreditanstalt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stra-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ße Banfora-Grenze Elfenbeinküste" einen Finanzierungsbei-
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
trag bis zu 32 Millionen DM (in Worten: zweiunddreißig Millio-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
nen Deutsche Mark) zu erhalten.
vorzugt genutzt werden.
Artikel 7
Artikel 2
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re- land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-
publik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- gegenteilige Erklärung abgibt.
schriften unterliegt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou, am 18. Februar 1981 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Schrameyer
Für die Regierung der Republik Obervolta
Dr. Jean-Marie Kyelem
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 195
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. April 1981
In Monrovia ist am 2. April 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 2. April 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Iahen bis zu insgesamt 22 000 000,00 DM (in Worten: zwei-
undzwanzig Millionen Deutsche Mark) in folgender Aufteilung
und
aufzunehmen:
die Regierung der Republik Liberia -
a) Rehabilitierung des Hafens
Greenville bis zu 4,0 Millionen DM,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik b) Stromverteilung Monrovia II bis zu 5,0 Millionen DM,
Liberia,
c) Wasserversorgung Robertsport bis zu 6,0 Millionen DM,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen d) Abwasserbeseitigung Monrovia bis zu 7,0 Millionen DM.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
gen und zu vertiefen, vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Liberia durch an-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dere Vorhaben ersetzt werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Artikel 2
in der Republik Liberia beizutragen -
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
sind wie folgt übereingekommen: gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
Artikel 1 bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Liberia oder anderen von (2) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens- selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
nehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-
Main, für die nachstehend genannten Vorhaben, wenn nach füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Dar- der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 3 national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
etwas Abweichendes festgelegt wird.
Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Artikel 6
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
blik Liberia erhoben werden.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Artikel 4 chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Die Regierung der Republik Liberia übertäßt bei den sich aus den.
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso- Artikel 7
nen und Gütern Im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Verkehrsunternehmen mit Sitz in den deutschen Geltungsbe- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
reichen dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, gemäß Artikel 1, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Absatz 1, die aus den Darlehen finanziert werden, sind inter- Kraft.
Geschehen zu Monrovia am 2. April 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas Trömel
Für die Regierung der Republik Liberia
Dr. Tipoteh
Dunye
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 5. Mal 1981
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-
schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-
tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be-
schluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349), ist
nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56 Buch-
stabe c für
Costa Rica am 4. März 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. März 1981 (BGBI. II S. 158).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 197
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 5. Mal 1981
Papua-Neuguinea hat am 16.März 1981 demVer-
wahrer in Washington notifiziert, daß es sich an den Ver-
trag vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaf-
fenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter
Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den ist.
Entsprechende Gebundenheitserklärungen zu die-
sem Vertrag hatte Papua-Neuguinea bereits gegenüber
den Verwahrern in London und Moskau abgegeben. Die
Angaben hierzu waren mit der vorangegangenen Be-
kanntmachung vom 10. März 1981 (BGBl.11 S. 146) ver-
öffentlicht worden, die hiermit ergänzt wird.
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu'!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
Vom 5. Mal 1981
Das Übereinkommen vom 23. Oktober 1969 zur
Erhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
(BGBI. 1976 II S. 1542, 1545) ist nach seinem Arti-
kel XVIII Abs. 2 für
Korea, Republik am 18. Februar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1977
II S. 25).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 197
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 5. Mal 1981
Papua-Neuguinea hat am 16.März 1981 demVer-
wahrer in Washington notifiziert, daß es sich an den Ver-
trag vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaf-
fenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter
Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den ist.
Entsprechende Gebundenheitserklärungen zu die-
sem Vertrag hatte Papua-Neuguinea bereits gegenüber
den Verwahrern in London und Moskau abgegeben. Die
Angaben hierzu waren mit der vorangegangenen Be-
kanntmachung vom 10. März 1981 (BGBl.11 S. 146) ver-
öffentlicht worden, die hiermit ergänzt wird.
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu'!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
Vom 5. Mal 1981
Das Übereinkommen vom 23. Oktober 1969 zur
Erhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
(BGBI. 1976 II S. 1542, 1545) ist nach seinem Arti-
kel XVIII Abs. 2 für
Korea, Republik am 18. Februar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1977
II S. 25).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
Ober die zivilrechtliche Haftung fOr Ölverschmutzungsschäden
Vom 5. Mal 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach
seinem Artikel XV für die
Malediven am 14. Juni 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1980 (BGBI. II
s. 1481).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
Ober die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 5. Mai 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-
ber 1971 über die Errichtun9. eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Arti-
kel 40 Abs. 3 für die
Malediven am 14. Juni 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1980 (BGBI. II
s. 1502).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
Ober die zivilrechtliche Haftung fOr Ölverschmutzungsschäden
Vom 5. Mal 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach
seinem Artikel XV für die
Malediven am 14. Juni 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1980 (BGBI. II
s. 1481).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
Ober die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 5. Mai 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-
ber 1971 über die Errichtun9. eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Arti-
kel 40 Abs. 3 für die
Malediven am 14. Juni 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1980 (BGBI. II
s. 1502).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 199
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 5. Mai 1981
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen Ibis VI
für
Simbabwe am 10. Februar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1O. April 1980 (BGBI. II S. 602).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 5. Mal 1981
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 1 für
Norwegen am 1. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1981 (BGBI. II S. 140).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 199
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 5. Mai 1981
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen Ibis VI
für
Simbabwe am 10. Februar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1O. April 1980 (BGBI. II S. 602).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 5. Mal 1981
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 1 für
Norwegen am 1. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1981 (BGBI. II S. 140).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herauegeber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Buntiesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezuglbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezug•prel•: Für Tell l und Teil II halbjährlich Je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Prel• dleNr Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Yertagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellitenorganlsation INTELSAT
Vom 5. Mai 1981
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Schweiz am 28. Februar 1981
Spanien am 22. März 1981
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Übersetzung)
"Switzerland is of the view that the tax „Die Schweiz ist der Auffassung, daß
on the identifiable amount of business, in unter der Steuer auf den feststellbaren
the sense of Article 4, subparagraph 2, is Betrag des Geschäfts im Sinne des Arti-
that which is levied upon goods delivered kels 4 Absatz 2 diejenige Steuer zu ver-
to INTELSAT and which are valued at stehen ist, die auf an INTELSAT gelieferte
more than 100 Swiss Francs." Waren erhoben wird, die einen höheren
Wert als 100 Schweizer Franken haben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Januar 1981 (BGBI. II S. 114).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
'
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. April 1981
In Kingston ist am 25. Februar 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Jamaika über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 25. Februar 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. April 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Montage ein Darlehen bis zu 6 870 086,63 DM (in Worten:
sechs Millionen achthundertsiebzigtausendsechsundachtzig
und
63/100 Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um
die Regierung von Jamaika - Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen beziehungsweise Leistungsverträge nach dem 1. November
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika, 1980 abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Regierung von Jamaika sind sich darüber einig, daß der aus
gen und zu vertiefen, dem Abkommen vom 16. November 1973 nicht genutzte Rest-
betrag von 1 870 086,63 DM (in Worten: eine Million achthun-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dertsiebzigtausendsechsundachtzig 63/100 Deutsche Mark)
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, und der aus dem Abkommen vom 4. Mai 1977 nicht genutzte
Betrag von 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sche Mark) für die in Absatz 1 genannte Finanzierung einge-
in Jamaika beizutragen - setzt werden.
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
Artikel 1 zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Mcht es der Regierung von Jamaika, bei der Kreditanstalt für Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-
Artikel 3
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 187
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
erhoben werden. werden.
Artikel 4
Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der Artikel 6
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh- Erklärung abgibt.
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Kingston am 25. Februar 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl Leuteritz
Für die Regierung von Jamaika
Edward Seaga
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 25. Februar 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:
Güter zur Deckung des laufenden, notwendigen, zivilen Bedarfs, insbesondere zur
Beseitigung von Schäden, die durch den Wirbelsturm „Allen" verursacht wurden:
a) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
b) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
c) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
d) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts
der Erfindungspatente
Vom 9. April 1981
Das Übereinkommen vom 27. November 1963 zur
Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen
Rechts der Erfindungspatente (Straßburger Patent-
übereinkommen) - BGBI. 197611 S. 649, 658-wird nach
seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Italien am 18. Mai 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juli 1980 (BGBI. II S. 964).
Bonn, den 9. April 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. April 1981
In Bangkok ist am 14. Januar 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 14. Januar 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlieht.
Bonn, den 15. April 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 189
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
die Regierung des Königreichs Thailand -
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
träge im Königreich Thailand erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Thailand,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
gen und zu vertiefen, von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
im Königreich Thailand beizutragen - eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Artikel 1 Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-
zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
festgelegt wird .
. licht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar- Artikel 6
lehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Frankfurt am Main, für die Vorhaben deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
a) Finanzierung_ und Investitionsmaßnahmen im Rahmen des rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Bewässerungsprogramms XII der Weltbank am Nam Mun- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Fluß (bis zu zwanzig Millionen Deutsche Mark), werden.
Artikel 7
b) Elektrifizierung von ausgewählten Dörfern in Nord- und
Nordost-Thailand (bis zu vierzehn Millionen Deutsche Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Mark), des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
c) Netzausbau zur Stillegung isolierter Dieselstationen - land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand in-
EDE III - (bis zu sechs Millionen Deutsche Mark), nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt eine gegenteilige Erklärung abgibt.
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 40 Millionen DM (in
Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Kraft.
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Geschehen zu Bangkok am 14. Januar 1981 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, thailändischer und englischer
Artikel 2 Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- licher Auslegung des deutschen und des thailändischen Wort-
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Dr. Walter Boss
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Für die Regierung des Königreichs Thailand
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf- Siddhi Savetsila
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan- Air Chief Marshal
tieren. Außenminister des Königreichs Thailand
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. April 1981
In Bangkok ist am 2. März 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 2. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. April 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Vorbereitung des geplanten Bewässerungsprojekts am
und Mekong-Zufluß Nam Kam nahe der vom Flüchtlingsstrom
betroffenen Grenze zu Laos - Finanzierung der
die Regierung des Königreichs Thailand -
- Durchführbarkeitsstudie
(bis zu zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Mark),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Thailand, - Ausführungsentwürfe
(bis zu zwei Millionen Deutsche Mark),
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbt,lt zu festi-
worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt
gen und zu vertiefen,
20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-
im Königreich Thailand beizutragen - dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
sind wie folgt übereingekommen: des Königreichs Thailand zu schließenden Finanzierungsver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Artikel 1 Rechtsvorschriften unterliegen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Königreichs Thailand, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ausschließlich für Artikel 3
die Vorhaben Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-
a) Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der sozia- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
len Infrastruktur in vom Flüchtlingsstrom betroffenen gen öffentlichen Abgaben frei, die Im Zusammenhang mit
Grenzgebieten (bis zu fünfzehn Millionen fünfhunderttau- Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-
send Deutsche Mark), zierungsverträge im Königreich Thailand erhoben werden.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 191
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die bevorzugt genutzt werden.
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Artikel 7
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lichen Genehmigungen. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand in-
Artikel 5 nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Artikel 8
Abweichendes festgelegt wird. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 2. März 1981 (BE 2524) in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Walter Boss
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Dr. Somsakdi Xuto
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 23. April 1981
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.
1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2
für
Costa Rica am 10. Juni 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1980 (BGBI. II
s. 1449).
Bonn, den 23. April 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
BekanntmachUf'!9
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung
bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
Vom 23. April 1981
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über
die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von
Kernmaterial auf See (BGBI. 197511 S. 957, 1026) wird
nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Liberia am 18. Mai 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. September 1980 (BGBI. II
s. 1308).
Bonn, den 23. April 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 23. April 1981
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel
VIII Abs. 4 für die
Niederlande am 26. Januar 1981
(für das Königreich in Europa und die Niederländi-
schen Antillen)
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II
s. 1169).
Bon~den2aApril 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 193
Bekanntmachung
über die belgische Behörde, die nach dem Abkommen vom 13. Mai 1975
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien
über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
für die Beglaubigung zuständig Ist
Vom 27. Aprll 1981
Die Regierung des Königreichs Belgien hat gemäß
Artikel 3 Abs. 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Ur-
kunden von der Legalisation (BGBI. 1980 II S. 813;
1981 II S. 142) mitgeteilt, daß für die Beglaubigung nach
Artikel 3 Abs. 1 die Legalisationsstelle des Ministeriums
der Auswärtigen Angelegenheiten (les Services du
Ministare des Affaires Etrangeres), Aue de Grand Cerf 1,
1000 Brüssel, bestimmt worden ist.
Bonn, den 27. April 1981
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Schmidt-Räntsch
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. April 1981
In Ouagadougou ist am 18. Februar 1981 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 18. Februar 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
vertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.
die Regierung der Republik Obervolta -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den ·sich
Obervolta, aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen und zu vertiefen, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
gen die Grundlage dieses Abkommens Ist, dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in Obervolta beizutragen -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
sind wie folgt übereingekommen: nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind International öf-
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
weichendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 6
es der Regierung der Republik Obervolta, von der Kreditanstalt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stra-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ße Banfora-Grenze Elfenbeinküste" einen Finanzierungsbei-
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
trag bis zu 32 Millionen DM (in Worten: zweiunddreißig Millio-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
nen Deutsche Mark) zu erhalten.
vorzugt genutzt werden.
Artikel 7
Artikel 2
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re- land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-
publik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- gegenteilige Erklärung abgibt.
schriften unterliegt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou, am 18. Februar 1981 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Schrameyer
Für die Regierung der Republik Obervolta
Dr. Jean-Marie Kyelem
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 195
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. April 1981
In Monrovia ist am 2. April 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 2. April 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Iahen bis zu insgesamt 22 000 000,00 DM (in Worten: zwei-
undzwanzig Millionen Deutsche Mark) in folgender Aufteilung
und
aufzunehmen:
die Regierung der Republik Liberia -
a) Rehabilitierung des Hafens
Greenville bis zu 4,0 Millionen DM,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik b) Stromverteilung Monrovia II bis zu 5,0 Millionen DM,
Liberia,
c) Wasserversorgung Robertsport bis zu 6,0 Millionen DM,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen d) Abwasserbeseitigung Monrovia bis zu 7,0 Millionen DM.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
gen und zu vertiefen, vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Liberia durch an-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dere Vorhaben ersetzt werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Artikel 2
in der Republik Liberia beizutragen -
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
sind wie folgt übereingekommen: gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
Artikel 1 bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Liberia oder anderen von (2) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens- selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
nehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-
Main, für die nachstehend genannten Vorhaben, wenn nach füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Dar- der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 3 national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall
etwas Abweichendes festgelegt wird.
Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Artikel 6
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
blik Liberia erhoben werden.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Artikel 4 chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Die Regierung der Republik Liberia übertäßt bei den sich aus den.
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso- Artikel 7
nen und Gütern Im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Verkehrsunternehmen mit Sitz in den deutschen Geltungsbe- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
reichen dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, gemäß Artikel 1, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Absatz 1, die aus den Darlehen finanziert werden, sind inter- Kraft.
Geschehen zu Monrovia am 2. April 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas Trömel
Für die Regierung der Republik Liberia
Dr. Tipoteh
Dunye
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 5. Mal 1981
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-
schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-
tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be-
schluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349), ist
nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56 Buch-
stabe c für
Costa Rica am 4. März 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. März 1981 (BGBI. II S. 158).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 197
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 5. Mal 1981
Papua-Neuguinea hat am 16.März 1981 demVer-
wahrer in Washington notifiziert, daß es sich an den Ver-
trag vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaf-
fenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter
Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den ist.
Entsprechende Gebundenheitserklärungen zu die-
sem Vertrag hatte Papua-Neuguinea bereits gegenüber
den Verwahrern in London und Moskau abgegeben. Die
Angaben hierzu waren mit der vorangegangenen Be-
kanntmachung vom 10. März 1981 (BGBl.11 S. 146) ver-
öffentlicht worden, die hiermit ergänzt wird.
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu'!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
Vom 5. Mal 1981
Das Übereinkommen vom 23. Oktober 1969 zur
Erhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
(BGBI. 1976 II S. 1542, 1545) ist nach seinem Arti-
kel XVIII Abs. 2 für
Korea, Republik am 18. Februar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1977
II S. 25).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
Ober die zivilrechtliche Haftung fOr Ölverschmutzungsschäden
Vom 5. Mal 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach
seinem Artikel XV für die
Malediven am 14. Juni 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1980 (BGBI. II
s. 1481).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
Ober die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 5. Mai 1981
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-
ber 1971 über die Errichtun9. eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Arti-
kel 40 Abs. 3 für die
Malediven am 14. Juni 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1980 (BGBI. II
s. 1502).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981 199
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 5. Mai 1981
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen Ibis VI
für
Simbabwe am 10. Februar 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1O. April 1980 (BGBI. II S. 602).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 5. Mal 1981
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem
Artikel V Abs. 1 für
Norwegen am 1. Mai 1981
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1981 (BGBI. II S. 140).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herauegeber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Buntiesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezuglbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezug•prel•: Für Tell l und Teil II halbjährlich Je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Prel• dleNr Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Yertagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellitenorganlsation INTELSAT
Vom 5. Mai 1981
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Schweiz am 28. Februar 1981
Spanien am 22. März 1981
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Übersetzung)
"Switzerland is of the view that the tax „Die Schweiz ist der Auffassung, daß
on the identifiable amount of business, in unter der Steuer auf den feststellbaren
the sense of Article 4, subparagraph 2, is Betrag des Geschäfts im Sinne des Arti-
that which is levied upon goods delivered kels 4 Absatz 2 diejenige Steuer zu ver-
to INTELSAT and which are valued at stehen ist, die auf an INTELSAT gelieferte
more than 100 Swiss Francs." Waren erhoben wird, die einen höheren
Wert als 100 Schweizer Franken haben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Januar 1981 (BGBI. II S. 114).
Bonn, den 5. Mai 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
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