Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 165
Zweite Verordnung
zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Übereinkommens
über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
(2. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung)
Vom 22. April 1981
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1979 zu
dem Übereinkommen vom 22. März 197 4 über den Schutz der Meeresumwelt
des Ostseegebiets (BGBI. 1979 II S. 1229) wird verordnet:
§ 1
Folgende, von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 22. März
197 4 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets gemäß dessen
Artikel 24 angenommene Änderung des Einleitungsteils der Regel 5 der An-
lage IV des Übereinkommens, wird hiermit in Kraft gesetzt:
(Übersetzung)
The preambular part of Regulation 5 of Der Einleitungsteil der Regel 5 der An-
Annex IV of the Helsinki Convention is lage IV des Helsinki-Übereinkommens
amended to read as follows: erhält folgende Fassung:
The provisions of this Regulation shall Diese Regel findet vom 1. Juli 1984 an
apply frorn 1 July 1984. Anwendung.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 22. März
197 4 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets auch im Land
Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 3. Mai 1981 in Kraft.
(2) An demselben Tage tritt die Änderung des Einleitungsteils der Regel 5
der Anlage IV in Kraft.
Bonn, den 22. April 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Februar 1981
In Kathmandu ist am 30. Dezember 1980 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Februar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:
und a) bis zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deut-
sche Mark) für die Vorhaben
Seiner Majestät Regierung von Nepal -
- Ländliche Entwicklungbank (ADB) DM 5 000 000,00
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - Industrie Entwicklungsbank (NIDC) DM 5 000 000,00
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
b) bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
reich Nepal,
sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den
Bezug von Ersatzteilen und damit zusammenhängender
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Leistungen für die Himal Cement Factory und der im Zu-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- sammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-
gen und zu vertiefen, den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-
rung und Montage,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, wenn die Förderungswürdigkeit nach Prüfung festgestellt wor-
den ist.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
im Königreich Nepal beizutragen - vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch
sind wie folgt übereingekommen: andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1
Artiket 2
(1} Die ~ung der Bunde9reput>Hk Deutschland ermög-
licht Seiner Majestät Regierung von Nepal, bei der Kreditan- Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbei- dingungen. zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-
träge bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Mi!lior,!?n schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät
Deutsche Mark) zu erhalten. Regierung von Nepal zu schließenden Finanzierungsverträge,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 167
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- ziert werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-
vorschriften unterliegen. weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 3
Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- Artikel 6
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
verträge im Königreich Nepal erhoben werden. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-
nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-
Artikel 4
zugt genutzt werden.
Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Artikel 7
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Del)tsch-
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens land gegenüber Seiner Majestät Regierung von Nepal inner-
ausschließen oder erschweren. und erteilt gegebenenfalls die halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli- gegenteilige Erklärung abgibt.
chen Genehmigungen.
Artikel 5 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nanzierungsbeitrag zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b finan- Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 30. Dezember 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des ne-
palesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zirpel
Geschäftsträger a. i.
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
G. B. N. Pradhan
Staatssekretär
Finanzministerium
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 13. März 1981
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen
(BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische Republik am 10. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde die folgende Erklärung zu Artikel XV des Abkommens abgegeben:
„Die Deutsche Demokratische Republik vertritt hinsichtlich der Zuständigkeit des
Internationalen Gerichtshofes für Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder Anwen-
dung dieses Abkommens ergeben, die Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die
Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist, um dem Interna-
tionalen Gerichtshof diesen Fall zur Entscheidung vorzulegen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. September 1980 (BGB!. II S. 1346).
Bonn, den 13. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 13. März 1981
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1980 zu dem Über-
einkommen Nr. 142 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975
über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung
des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II S. 1370) wird bekanntgemacht,
daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 29. Dezember 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland
wurde am 29. Dezember 1980 bei der Internationalen Arbeitsorganisation
registriert.
Das Übereinkommen ist ferner für die
Deutsche Demokratische Republik am 19. Juni 1980
in Kraft getreten.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 169
Das Übereinkommen ist weiterhin für folgende Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 16. Mai 1980
Argentinien am 15.Juni 1979
Ecuador am 26. Oktober 1978
Finnland am 14. September 1978
Guinea am 5.Juni 1979
Irak am 26. Juli 1979
Irland am 22.Juni 1980
Israel am 21.Juni 1980
Italien am 1 8. Oktober 1980
Jordanien am 23. Juli 1980
Kenia am 9.April 1980
Kuba am 5.Januar 1979
Mexiko am 28.Juni 1979
Nicaragua am 4. November 1978
Niederlande am 19.Juni 1980
Norwegen am 24. November 1977
Österreich am 2. März 1980
Polen am 10. Oktober 1980
Schweden am 19. Juli 1977
Schweiz am 23. Mai 1978
Sowjetunion am 3. Mai 1980
Ukraine am 3. Mai 1980
Weißrußland am 3. Mai 1980
Spanien am 16. Mai 1978
Tschechoslowakei am 6. März 1980
Ungarn am 19. Juli 1977
Vereinigtes Königreich am 15. Februar 1978
mit Erstreckung auf
a) Gibraltar mit Wirkung vom 15. Februar 1978
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"The Convention will be applied only to „Das Übereinkommen wird nur auf
Gibraltarians and, in certain circum- Gibraltarer und unter bestimmten Um-
stances, to others who arc permanently ständen auf andere, die ihren ständigen
resident in Gibraltar." Aufenthalt in Gibraltar haben, Anwen-
dung finden."
b) Hongkong mit Wirkung vom 25. Juli 1978
nach Maßgabe der folgenden, zuletzt am 5. März 1979 registrierten
Erklärung:
(Übersetzung)
"Article 3. ..Artikel 3.
Vocational guidance is in general not Erwachsenen steht eine Berufsbera-
available to adults." tung im allgemeinen nicht zur Verfügung."
Zypern am 28. Juni 1978.
Bonn, den 13. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachu~a
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 24. März 1981
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Mee-
resverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für
Honduras am 1.Juni 1980
Japan am 14. November 1980
Papua-Neuguinea am 9.April 1980
Suriname am 4. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Honduras hat seine Ratifikationsurkunden am 2. Mai 1980 in London und
Mexiko hinterlegt.
Japan hat seine Ratifikationsurkunden am 15. Oktober 1980 in Washing-
ton, London, Mexiko und Moskau hinterlegt.
Papua-Neuguinea hat seine Beitrittsurkunden am 10. März 1980 in
Washington, am 11. März 1980 in London, am 17. März 1980 in Mexiko und
am 8. April 1980 in Moskau hinterlegt.
S ur in am e hat seine Beitrittsurkunden am 4. November 1980 in London
und Moskau, am 12. November 1980 in Washington und am 13. November
1980 in Mexiko hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II S. 9).
Bonn, den 24. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 171
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. März 1981
In Victoria/Mahe ist am 26. Februar 1981 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Seschel-
len über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 26. Februar 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. März 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
und
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-
die Regierung der Republik Seschellen - den Devisen- und Inlandskosten für Transport. Versicherung
und Montage ein Darlehen bis zu 500 000,- DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Seschellen, Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 31. Dezember
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen 1980 abgeschlossen worden sind.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
in der Republik Seschellen beizutragen - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Die Regierung der Republik Seschellen stellt die Kreditan-
Artikel 1
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchfuhrung
es der Regierung der Republik Seschellen, bei der Kreditan- der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Se schellen
stalt für Wiederaufbau. Frankfurt/Main, zur Finanzierung der erhoben werden.
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 4 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Die Regierung der Republik Seschellen überläßt bei den sich chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von den.
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie- Artikel 6
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
land gegenüber der Regierung der Republik Seschellen inner-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Victoria/Mahe am 26. Februar 1981 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Alfred Kühn
Für die Regierung der Republik Seschellen
Ferrari
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 26. Februar 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik
Seschellen von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 173
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. März 1981
In Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 12. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. März 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Developpement du Mali zu finanzierenden Investitionsvorha-
ben kleiner und mittlerer privater malischer Unternehmen in In-
und
dustrie, Handwerk, Landwirtschaft und Fischerei einen Finan-
die Regierung der Republik Mali - zierungsbeitrag bis zu 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millio-
nen Deutsche Mark) zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Mali,
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
gen und zu vertiefen, publik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ten unterliegt.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditansta!t fur
in Mali beizutragen -
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen offent-
sind wie folgt übereingekommen: lichen Abgaben frei. die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
ges in Mali erhoben werden.
Artikel 1
Die Regierung det Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Republik Mali. bei der Kreditanstalt fur Die Regierung der Republik Maii überläßt bei den sich aus
Wiederaufbau. Frankfurt am Main, für die von der Banque de der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl vorzugt genutzt werden.
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Artikel 6
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gungen. land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 5 teilige Erklärung abgibt.
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 12. März 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Mali
Alioune Blondin Beye
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. März 1981
In Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 12. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. März 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 175
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau zu schließende Finanzierungsvertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
und
schriften unterliegt.
die Regierung der Republik Mali -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Mali, chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ges in Mali erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Transporten von Personen und Gütern im See-. Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
in Mali beizutragen - Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
sind wie folgt übereingekommen: oder erschweren. und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Artikel 1 gungen.
Die Regierung· der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung der Republik Mali, bei der Kreditanstalt für
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
vorzugt genutzt werden.
Devisen- und lnlandkosten für Transport, Versicherung und
Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 Millionen DM Artikel 6
(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
. muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem In-
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali in-
krafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrages sowie die
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schen der Regierung der Republik Mali und der Kreditanstalt Kraft.
Geschehen zu Bonn am 12. März 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Mali
Alioune Blondin Beye
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 12. März 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in Mali von Bedeu-
tung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen. die militärischen Zwecken dienen. ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. März 1981
In Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 12. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. März 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 177
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
und
ges in Mali emoben werden.
die Regierung der Republik Mali -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Mali, Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
gen und zu vertiefen, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Mali beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
Artikel 1 öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
(1) Die Regierung dt3r Bundesrepublik Deutschland ermög- weichendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Projekt- Artikel 6
bestimmte Warenhilfe Straßenbau", wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
rungsbeitrag bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Mil- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
lionen Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- bevorzugt genutzt werden.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali durch ande-
re Vorhaben ersetzt werden. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 2 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali in-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re- nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
publik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in eine gegenteilige Erklärung abgibt.
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 12. März 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
für dte Regterung d e r ~ MtMi
Alioune Blondin Beye
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. März 1981
In Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 12. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. März 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Worten: siebenmillionenvierhunderttausend Deutsche Mark)
zu erhalten.
und
die Regierung der Republik Mali -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
Mali, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
publik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ten unterliegt.
gen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
in Mali beizutragen - Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
ges in Mali erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artiket 1 Die Regierung def Republik Mah übertäSt bei den sich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Fahrgast- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
schiff II" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 7 400 000.- DM (in kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang , 98, , Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 18. März 1981
über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen
auf deutschem und auf österreichischem Gebiet
am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn
Vom 13. April 1981
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-
tigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niedertändischen Grenze (BGBI., 960 II S. 2, 8i)
wird verordnet:
§ ,
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang
Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn auf deutschem und auf
österreichischem Gebiet vorgeschobene Grenzdienststellen nach Maßgabe
der Vereinbarung vom 18. März 1981 errichtet. Die Vereinbarung wird nach-
stehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1981 in Kraft. Am selben Tage treten
die deutsch-österreichische Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errich-
tung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf österreichi-
schem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Au-
tobahn sowie die Verordnung vom 20. Juli 1972 zur Durchsetzung dieser Ver-
einbarung (BGBI. 1972 II S. 739) nach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1
bezeichnete Vereinbarung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
geben.
Bon~den 1aAp~ 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
G. Hartkopf
Nr. 11 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 163
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich. der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die
für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Er-
leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der
Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 fol-
gende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deut-
schem und österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Wal-
serberg-Autobahn vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn werden auf
deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienstste!len und auf öster-
reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 um-
faßt
1. auf deutschem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anla-
gen und Räume, und zwar
- einen Abschnitt der Autobahn Salzburg-München in beiden Verkehrsrichtun-
gen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 124,810 einschließlich des
Autobahnteilers, der Revisionsgruben für Personenkraftwagen und der
Standspuren, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, Fahrbahnen
und Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brückenwaage, die nördlich
und südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur Bundesstraße 21 mit ihren
Parkstreifen und das zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der Bun-
desstraße 21, sowie die dazwischen gelegenen Flächen,
die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie
nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
- die Abfertigungsrampen am Güterabfertigungsgebäude. in diesem Gebäude
die am Westende gelegene Halle mit Waage, den im Keller gelegenen Aufent-
haltsraum sowie die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege einschließ-
lich der Schalterhalle;
- die nördlich des Güterabfertigungsgebäudes gelegene freistehende Rampe;
- den Vorraum (Windfang) im Wiegehäuschen;
- die Hafträume und die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege ein-
schließlich der Aufzüge im Brückengebäude;
- den südlich des Brückengebäudes gelegenen Abfertigungskiosk;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen
Räume, und zwar
- im GüterablertigungsgE"bäude jeweils die zwei ersten östlich und westlich des
Westeingangs auf der Nordseite gelegenen Räume:
- im Wiegehäuschen den östlichen Raum:
- im Südteil des Brückengebäudes die fünf auf der Ostseite und die vier auf der
Westseite in der Südwestecke gelegenen Räume sowie den ersten im inneren
Trakt beim Hauptaufgang gelegenen Raum;
- den Raum im ostwärts des Brückengebäudes auf dem Autobahnteiler gelege-
nen Abfertigungskiosk;
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
2. auf österreichischem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anla-
gen und Räume, und zwar
einen Abschnitt der Autobahn München-Salzburg in beiden Verkehrsrichtun-
gen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 300,130 einschließlich des
Autobahnteilers und der Standspuren, die nördlich und südlich davon gelege-
nen Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brük-
kenwaage, die nördlich und südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur
Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16 und das zwischen den Ab-
fahrten gelegene Teilstück der Großgmainer Landesstraße erster Ordnung
Nr. 16, sowie die dazwischen gelegenen Flächen,
die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie
nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
- die beiden Abfertigungsrampen (Nord und Süd) mit Hebebühnen am Güterab-
fertigungsgebäude sowie alle Verbindungswege in diesem Gebäude;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume,
und zwar im Güterabfertigungsgebäude die im Westteil gelegenen ersten sechs
Räume (einschließlich der sanitären Anlagen).
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 5. Juli 1972
über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf öster-
reichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Auto-
bahn außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen. daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955-in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-
det, die am 1. Mai 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-
digt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn. den 18. März 1981
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
ZI. 112.05/106-A/81
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang
seiner Verbalnote vom 18. März 1981, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen. deren Text
wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-
einbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1981
in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen
Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn. den 18. März 1981
L. S.
An das
Auswärtige Amt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 165
Zweite Verordnung
zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Übereinkommens
über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
(2. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung)
Vom 22. April 1981
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1979 zu
dem Übereinkommen vom 22. März 197 4 über den Schutz der Meeresumwelt
des Ostseegebiets (BGBI. 1979 II S. 1229) wird verordnet:
§ 1
Folgende, von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 22. März
197 4 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets gemäß dessen
Artikel 24 angenommene Änderung des Einleitungsteils der Regel 5 der An-
lage IV des Übereinkommens, wird hiermit in Kraft gesetzt:
(Übersetzung)
The preambular part of Regulation 5 of Der Einleitungsteil der Regel 5 der An-
Annex IV of the Helsinki Convention is lage IV des Helsinki-Übereinkommens
amended to read as follows: erhält folgende Fassung:
The provisions of this Regulation shall Diese Regel findet vom 1. Juli 1984 an
apply frorn 1 July 1984. Anwendung.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 22. März
197 4 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets auch im Land
Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 3. Mai 1981 in Kraft.
(2) An demselben Tage tritt die Änderung des Einleitungsteils der Regel 5
der Anlage IV in Kraft.
Bonn, den 22. April 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Februar 1981
In Kathmandu ist am 30. Dezember 1980 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. Dezember 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Februar 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:
und a) bis zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deut-
sche Mark) für die Vorhaben
Seiner Majestät Regierung von Nepal -
- Ländliche Entwicklungbank (ADB) DM 5 000 000,00
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen - Industrie Entwicklungsbank (NIDC) DM 5 000 000,00
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
b) bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
reich Nepal,
sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den
Bezug von Ersatzteilen und damit zusammenhängender
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Leistungen für die Himal Cement Factory und der im Zu-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- sammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-
gen und zu vertiefen, den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-
rung und Montage,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, wenn die Förderungswürdigkeit nach Prüfung festgestellt wor-
den ist.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
im Königreich Nepal beizutragen - vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch
sind wie folgt übereingekommen: andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1
Artiket 2
(1} Die ~ung der Bunde9reput>Hk Deutschland ermög-
licht Seiner Majestät Regierung von Nepal, bei der Kreditan- Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbei- dingungen. zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-
träge bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Mi!lior,!?n schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät
Deutsche Mark) zu erhalten. Regierung von Nepal zu schließenden Finanzierungsverträge,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 167
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- ziert werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-
vorschriften unterliegen. weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 3
Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- Artikel 6
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
verträge im Königreich Nepal erhoben werden. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-
nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-
Artikel 4
zugt genutzt werden.
Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Artikel 7
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Del)tsch-
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens land gegenüber Seiner Majestät Regierung von Nepal inner-
ausschließen oder erschweren. und erteilt gegebenenfalls die halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli- gegenteilige Erklärung abgibt.
chen Genehmigungen.
Artikel 5 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nanzierungsbeitrag zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b finan- Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 30. Dezember 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des ne-
palesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zirpel
Geschäftsträger a. i.
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
G. B. N. Pradhan
Staatssekretär
Finanzministerium
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 13. März 1981
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen
(BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische Republik am 10. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde die folgende Erklärung zu Artikel XV des Abkommens abgegeben:
„Die Deutsche Demokratische Republik vertritt hinsichtlich der Zuständigkeit des
Internationalen Gerichtshofes für Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder Anwen-
dung dieses Abkommens ergeben, die Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die
Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist, um dem Interna-
tionalen Gerichtshof diesen Fall zur Entscheidung vorzulegen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. September 1980 (BGB!. II S. 1346).
Bonn, den 13. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 142
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Berufsberatung und die Berufsbildung
im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Vom 13. März 1981
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1980 zu dem Über-
einkommen Nr. 142 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975
über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung
des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II S. 1370) wird bekanntgemacht,
daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 29. Dezember 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland
wurde am 29. Dezember 1980 bei der Internationalen Arbeitsorganisation
registriert.
Das Übereinkommen ist ferner für die
Deutsche Demokratische Republik am 19. Juni 1980
in Kraft getreten.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 169
Das Übereinkommen ist weiterhin für folgende Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 16. Mai 1980
Argentinien am 15.Juni 1979
Ecuador am 26. Oktober 1978
Finnland am 14. September 1978
Guinea am 5.Juni 1979
Irak am 26. Juli 1979
Irland am 22.Juni 1980
Israel am 21.Juni 1980
Italien am 1 8. Oktober 1980
Jordanien am 23. Juli 1980
Kenia am 9.April 1980
Kuba am 5.Januar 1979
Mexiko am 28.Juni 1979
Nicaragua am 4. November 1978
Niederlande am 19.Juni 1980
Norwegen am 24. November 1977
Österreich am 2. März 1980
Polen am 10. Oktober 1980
Schweden am 19. Juli 1977
Schweiz am 23. Mai 1978
Sowjetunion am 3. Mai 1980
Ukraine am 3. Mai 1980
Weißrußland am 3. Mai 1980
Spanien am 16. Mai 1978
Tschechoslowakei am 6. März 1980
Ungarn am 19. Juli 1977
Vereinigtes Königreich am 15. Februar 1978
mit Erstreckung auf
a) Gibraltar mit Wirkung vom 15. Februar 1978
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"The Convention will be applied only to „Das Übereinkommen wird nur auf
Gibraltarians and, in certain circum- Gibraltarer und unter bestimmten Um-
stances, to others who arc permanently ständen auf andere, die ihren ständigen
resident in Gibraltar." Aufenthalt in Gibraltar haben, Anwen-
dung finden."
b) Hongkong mit Wirkung vom 25. Juli 1978
nach Maßgabe der folgenden, zuletzt am 5. März 1979 registrierten
Erklärung:
(Übersetzung)
"Article 3. ..Artikel 3.
Vocational guidance is in general not Erwachsenen steht eine Berufsbera-
available to adults." tung im allgemeinen nicht zur Verfügung."
Zypern am 28. Juni 1978.
Bonn, den 13. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachu~a
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 24. März 1981
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Mee-
resverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für
Honduras am 1.Juni 1980
Japan am 14. November 1980
Papua-Neuguinea am 9.April 1980
Suriname am 4. Dezember 1980
in Kraft getreten.
Honduras hat seine Ratifikationsurkunden am 2. Mai 1980 in London und
Mexiko hinterlegt.
Japan hat seine Ratifikationsurkunden am 15. Oktober 1980 in Washing-
ton, London, Mexiko und Moskau hinterlegt.
Papua-Neuguinea hat seine Beitrittsurkunden am 10. März 1980 in
Washington, am 11. März 1980 in London, am 17. März 1980 in Mexiko und
am 8. April 1980 in Moskau hinterlegt.
S ur in am e hat seine Beitrittsurkunden am 4. November 1980 in London
und Moskau, am 12. November 1980 in Washington und am 13. November
1980 in Mexiko hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II S. 9).
Bonn, den 24. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 171
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. März 1981
In Victoria/Mahe ist am 26. Februar 1981 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Seschel-
len über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 26. Februar 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. März 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
und
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-
die Regierung der Republik Seschellen - den Devisen- und Inlandskosten für Transport. Versicherung
und Montage ein Darlehen bis zu 500 000,- DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Seschellen, Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 31. Dezember
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen 1980 abgeschlossen worden sind.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
in der Republik Seschellen beizutragen - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Die Regierung der Republik Seschellen stellt die Kreditan-
Artikel 1
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchfuhrung
es der Regierung der Republik Seschellen, bei der Kreditan- der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Se schellen
stalt für Wiederaufbau. Frankfurt/Main, zur Finanzierung der erhoben werden.
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Artikel 4 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Die Regierung der Republik Seschellen überläßt bei den sich chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von den.
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie- Artikel 6
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
land gegenüber der Regierung der Republik Seschellen inner-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Victoria/Mahe am 26. Februar 1981 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Alfred Kühn
Für die Regierung der Republik Seschellen
Ferrari
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 26. Februar 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik
Seschellen von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der
Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 173
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. März 1981
In Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 12. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. März 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Developpement du Mali zu finanzierenden Investitionsvorha-
ben kleiner und mittlerer privater malischer Unternehmen in In-
und
dustrie, Handwerk, Landwirtschaft und Fischerei einen Finan-
die Regierung der Republik Mali - zierungsbeitrag bis zu 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millio-
nen Deutsche Mark) zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Mali,
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
gen und zu vertiefen, publik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ten unterliegt.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditansta!t fur
in Mali beizutragen -
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen offent-
sind wie folgt übereingekommen: lichen Abgaben frei. die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
ges in Mali erhoben werden.
Artikel 1
Die Regierung det Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Republik Mali. bei der Kreditanstalt fur Die Regierung der Republik Maii überläßt bei den sich aus
Wiederaufbau. Frankfurt am Main, für die von der Banque de der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl vorzugt genutzt werden.
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Artikel 6
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gungen. land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 5 teilige Erklärung abgibt.
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 12. März 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Mali
Alioune Blondin Beye
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. März 1981
In Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 12. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. März 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 175
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau zu schließende Finanzierungsvertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
und
schriften unterliegt.
die Regierung der Republik Mali -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Mali, chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ges in Mali erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Transporten von Personen und Gütern im See-. Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
in Mali beizutragen - Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
sind wie folgt übereingekommen: oder erschweren. und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Artikel 1 gungen.
Die Regierung· der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung der Republik Mali, bei der Kreditanstalt für
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
vorzugt genutzt werden.
Devisen- und lnlandkosten für Transport, Versicherung und
Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 Millionen DM Artikel 6
(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
. muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem In-
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali in-
krafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrages sowie die
Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schen der Regierung der Republik Mali und der Kreditanstalt Kraft.
Geschehen zu Bonn am 12. März 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Mali
Alioune Blondin Beye
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 12. März 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in Mali von Bedeu-
tung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen. die militärischen Zwecken dienen. ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. März 1981
In Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 12. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. März 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 177
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
und
ges in Mali emoben werden.
die Regierung der Republik Mali -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Mali, Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
gen und zu vertiefen, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Mali beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
Artikel 1 öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
(1) Die Regierung dt3r Bundesrepublik Deutschland ermög- weichendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Projekt- Artikel 6
bestimmte Warenhilfe Straßenbau", wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
rungsbeitrag bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Mil- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
lionen Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- bevorzugt genutzt werden.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali durch ande-
re Vorhaben ersetzt werden. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 2 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali in-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re- nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
publik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in eine gegenteilige Erklärung abgibt.
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 12. März 1981 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
für dte Regterung d e r ~ MtMi
Alioune Blondin Beye
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. März 1981
In Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 12. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. März 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Worten: siebenmillionenvierhunderttausend Deutsche Mark)
zu erhalten.
und
die Regierung der Republik Mali -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
Mali, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
publik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ten unterliegt.
gen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
in Mali beizutragen - Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
ges in Mali erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artiket 1 Die Regierung def Republik Mah übertäSt bei den sich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Fahrgast- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
schiff II" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 7 400 000.- DM (in kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 179
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung bevorzugt genutzt werden.
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 7
Artikel 5
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali in-
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen- nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
des festgelegt wird. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Kraft.
Geschehen zu Bonn am 1 2. März 1981 i.n zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Mali
Alioune Blondin Beye
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finaozielle Zusammenarbeit
Vom 30. März 1981
In Maseru ist am 27. Februar 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. Februar 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. März 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
und vertrages im Königreich Lesotho erhoben werden.
die Regierung des Königreichs Lesotho -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung des Königreichs Lesotho übertäßt bei den
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-
reich Lesotho, den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
gen und zu vertiefen, Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, lichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
im Königreich Lesotho beizutragen - Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
sind wie folgt übereingekommen: nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
Artikel 1 weichendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditan- Artikel 6
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
„Wasserversorgung in verschiedenen Orten" einen weiteren
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrag bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: drei-
Finanzierungsbeitrags ergebenden lie~erungen und Leistun-
zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
vorzugt genutzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung des Kö- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
nigreichs Lesotho zu schließende Finanzierungsvertrag, der lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- land gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-
schriften unterliegt. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Kraft.
Geschehen zu Maseru am 27. Februar 1981 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sc haar
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
E. R. Sekhonyana
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 181
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen sowie der Zusatzakte
Vom 31. März 1981
1.
Die Zusatzakte vom
' ..
10. November 1972 zur Anderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtun-
gen (BGBI. 1976 II S. 437) ist nach ihrem Artikel VI Abs. 2 für das
Vereinigte Königreich am 31. Juli 1980
in Kraft getreten.
II.
Die i t a Ii e n i s c h e Regierung hat mit Note vom 16. Dezember 1980 der Re-
gierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Artikel 33 Abs. 2 des
Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972 ge-
änderten Fassung (BGBI. 1968 II S. 428; 1976 II S. 437) notifiziert, daß sie
nach einem in dem Gesetzblatt der Italienischen Republik vom 28. Oktober
1980 veröffentlichten Dekret vom 8. Oktober 1980 die Anwendung des Über-
einkommens auf weitere Gattungen und Arten erstreckt hat. Die Liste der in
diesem Dekret aufgeführten Gattungen und Arten (Ergänzungsliste) wird
nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachun-
gen vom 14. Oktober 1977 (BGBI. II S. 1194) und vom 1. Dezember 1980
(BGB!. II S. 1491).
Bonn, den 31. März 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Ergänzungsliste Italiens nach Artikel 33 Abs. 2 des Abkommens
(zu Abschnitt II vorstehender Bekanntmachung)
(Übersetzung)
1) Beta vulgaris L. Barbabietola da foraggio Futter- und Zuckerrübe
e da zucchero
2) Avena sativa L. Avena Hafer
3) Triticale Triticale Weizen
4) Secale cereale L. Segale Roggen
5) Agrostis (Genus) Agrostidi Straußgras
6) Poa (Genus) Poa Rispengras
7) Sorghum vulgare L. Sorgo Mohrenhirse
8) Lolium Multiflorum Lam. Loietto commune- Loietto italico italien. Raigras
9) Brassica napus oleifera L. Colza Raps
10) Glicyne max. L Soia Soja
11) Helianthus annuus L. Girasole Sonnenblume
12) Nicotiana tabacum L. Tabacco Tabak
13) Allium cepa L. Cipolla Zwiebel
14) Apium graveolens L. Sedano Sellerie
15) Asparagus officinalis L. Asparagio Spargel
16) Brassica oleracea L. Cavolfiore-Broccol i Blumenkohl
17) Cichorium endivia L. lndivia-Scarola Skariol
18) Cichorium intybus L. Cicoria-Radicchio Zichorie
19) Cucumis sativus L. Cetriolo Gurke
20) Cucurbita pepo L. Zucchino Zucchino
21) Cynara scolimus L. Carciofo Artischocke
22) Solanum melongena L. Melanzana Eierpflanze
23) Solanum tuberosum L. Patata Kartoffel
24) Spinacia oleracea L. Spinacio Spinat
25) Vicia faba L. Fava Saubohne
26) Capsicum annuum L. Peperone Paprikaschote
27) Dancus carota L. Carota Karotte
28) Solanum lycopersicum L. Pomodoro Tomate
29) Phaseolus vulgaris L. Fagiolo Bohne
30) Pisum sativum L. Pisello da orto Gartenerbse
31 ) Olea europea L. Olivo Olive
32) Malus communis L. Melo Apfel
33) Pirus communis L. Pero Birne
34) Prunus persica (Stokes) Pesco Pfirsich
35) Prunus armeniaca L. Albicocco Aprikose
36) Prunus avium L. Ciliegio dolce Süßkirsche
37) Amygdalus communis L. Mandorlo Mandel
38) Citrus sinensis L. Oshek Arancio dolce Apfelsine
39) Citrus reticulata (Blanco) Mandarine Mandarine
40) Citrus limon L. (Burmann) Limone Zitrone
41) Citrus paradisi (Macfadyen) Pompelmo Pampelmuse
42) Tangelo Tangelo (lbridi interspecifici) Tangerine
43) Tangor Tanger (lbridi interspecifici) (Mandarinenart)
44) Chrysantemum (Genus) Crisantemi-margherite Chrysantheme
45) Codiaeum variegatum L. Croton Kroton
46) Cyclamen persicum L. Ciclamini Zyklamen
47) Dieffenbachia (Genus) Dieffenbachia Dieffenbachia
48) Draccaena (Genus) Dracena Drachenlilie
49) Gerbera (Genus) Gerbera Gerbera
50) Gladiolus (Genus) Gladiolo Gladiole
51) lilium (Genus) Lilium Lilie
52) Pelargonium (Genus) Gerani-Pelargoni Geranie
53) Petunia (Genus) Petunia Petunie
54) Ranununculus asiaticus Ranuncolo Hahnenfuß
55) Saintpaulia jonantha H. W. Saintpaulia Usambaraveilchen
56) Euphorbia pulcherrima Poinsettia Poinsettie
57) Iris {Genus) Iris Iris
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981 183
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. April 1981
In Brazzaville ist am 10. März 1981 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Kongo über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 10. März 1981
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. April 1981
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland „Projektbestimmte Warenhilfe (Agence Transcongolaise des
Communications)" ein Darlehen bis zu DM 14 600 000,00 (in
und
Worten: vierzehn Millionen sechshunderttausend Deutsche
die Regierung der Volksrepublik Kongo - Mark) aufzunehmen.
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre- Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
publik Kongo, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
in der Volksrepublik Kongo beizutragen - und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Volksrepublik Kongo erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
es der Regierung der Volksrepublik Kongo, bei der Kreditan- von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - \/erlag: Bundesanze,ger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen. Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehorenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im VerlagsabOnnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für AbOnnementsbestellungen
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ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und den.
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 5 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch fur das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Kongo inner-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- gegenteilige Erklärung abgibt.
gelegt wird.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage sei11er Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Brazzaville am 10. Marz 1981 in zwei Ur•
schritten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald N. Nestroy
Botschafter
Für die Regierung der Volksrepublik Kongo
Aime E. Yoka
Amtierender Minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit