2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
Vom 10. Dezember 1980
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus
(WTO) vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23)
ist nach ihrem Artikel 5 Abs. 2 für
Australien am 18. September 1979
Honduras am 25. September 1979
Kongo am 25. September 1979
Niger am 25. September 1979
in Kraft getreten.
EI Salvador hat die Satzung am 28. Januar 1980 ge-
kündigt. Die Satzung wird daher nach ihrem Artikel 35
Abs. 1 für
EI Salvador am 28. Januar 1981
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1978 (BGBI. II
s. 1327).
Bonn, den 10. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 11. Dezember 1980
1.
Das Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von
erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen
Mitteln im Kriege (RGBI. 1929 II S. 173) ist für
Vietnam am 28. Oktober 1980
in Kraft getreten.
Vietnam hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte
eingelegt:
(Übersetzung)
ula Republique Socialiste du Viet Nam „Die Sozialistische Republik Vietnam
ne sera liee par ledit Protocole que dans ist durch dieses Protokoll nur in ihren Be-
ses relations avec des Etats qui l'ont si- ziehungen zu Staaten gebunden, die es
gne et ratifie ou qui y ont adhere. unterzeichnet und ratifiziert haben oder
die ihm beigetreten sind.
La Republique Socialiste du Viet Nam Die Sozialistische Republik Vietnam ist
ne sera pas liee par ledit Protocole dans durch dieses Protokoll nicht in ihren Be-
ses relations avec des Etats ennemis ziehungen zu Feindstaaten gebunden,
dont les forces armees ou les allies n'en deren Streitkräfte oder deren Verbündete
respecteront pas les dispositions.» seine Bestimmungen nicht beachten."
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
Vom 10. Dezember 1980
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus
(WTO) vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23)
ist nach ihrem Artikel 5 Abs. 2 für
Australien am 18. September 1979
Honduras am 25. September 1979
Kongo am 25. September 1979
Niger am 25. September 1979
in Kraft getreten.
EI Salvador hat die Satzung am 28. Januar 1980 ge-
kündigt. Die Satzung wird daher nach ihrem Artikel 35
Abs. 1 für
EI Salvador am 28. Januar 1981
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1978 (BGBI. II
s. 1327).
Bonn, den 10. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 11. Dezember 1980
1.
Das Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von
erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen
Mitteln im Kriege (RGBI. 1929 II S. 173) ist für
Vietnam am 28. Oktober 1980
in Kraft getreten.
Vietnam hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte
eingelegt:
(Übersetzung)
ula Republique Socialiste du Viet Nam „Die Sozialistische Republik Vietnam
ne sera liee par ledit Protocole que dans ist durch dieses Protokoll nur in ihren Be-
ses relations avec des Etats qui l'ont si- ziehungen zu Staaten gebunden, die es
gne et ratifie ou qui y ont adhere. unterzeichnet und ratifiziert haben oder
die ihm beigetreten sind.
La Republique Socialiste du Viet Nam Die Sozialistische Republik Vietnam ist
ne sera pas liee par ledit Protocole dans durch dieses Protokoll nicht in ihren Be-
ses relations avec des Etats ennemis ziehungen zu Feindstaaten gebunden,
dont les forces armees ou les allies n'en deren Streitkräfte oder deren Verbündete
respecteront pas les dispositions.» seine Bestimmungen nicht beachten."
- - - - - - - - ---------- ----
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981 3
II.
Im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 16. September 1930 (RGBI. II
S. 1216) wird bekanntgemacht, daß die Volksrepublik China am 13. Juli
1952 der französischen Regierung als Verwahrer des Protokolls eine Erklä-
rung telegrafisch übermittelt hatte, deren Inhalt nachstehend in deutscher
Übersetzung wiedergegeben wird:
,,Gemäß Artikel 55 des gemeinsamen Programms der Politischen Beratenden Volks-
konferenz Chinas, wonach ,die zentrale Volksregierung der Volksrepublik China die
zwischen der Kuomintang und ausländischen Regierungen geschlossenen Verträge
und Übereinkommen prüfen und je nach Inhalt anerkennen, kündigen, revidieren oder
neu aushandeln wird', hat die zentrale Volksregierung der Volksrepublik China das am
17. Juni 1925 geschlossene und am 7. August 1929 im Namen Chinas unterzeichnete
,Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen
Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege' geprüft. In der Erwägung, daß
dieses Protokoll die Stärkung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
fördert und den Grundsätzen der Menschlichkeit entspricht, hat die zentrale Volks-
regierung beschlossen, den Beitritt zu diesem Protokoll anzuerkennen. Die zentrale
Volksregierung verpflichtet sich, das Protokoll unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit
seitens aller übrigen vertragschließenden und beitretenden Mächte genau anzu-
wenden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. März 1979 (BGBI. II S. 333).
Bonn, den 11. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag·
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Dezember 1980
In Dacca ist am 16. Oktober 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 16. Oktober 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland e) bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Bangladesh Shilpa Bank", wenn
und
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - den ist,
f) bis zu 500 000,00 DM (in Worten: fünfhunderttausend
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Deutsche Mark) für die Erstellung von Durchführbarkeits-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre- studien.
publik Bangladesch, (3) Die in Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e und f bezeichneten
Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- republik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.
gen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -
schen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und der
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen:
rungsverträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, bei der Artikel 3
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
rungsbeiträge bis zu insgesamt 120 000 000,00 DM (in Wor- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-
ten: einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet: Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-
a) bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen Deut- zierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben
sche Mark) für die Finanzierung der Devisenkosten aus werden.
dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
Artikel 4
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei ·
und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei- den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige- benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
stungsverträge nach dem 1. September 1980 abgeschlos- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
sen worden sind, gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
b) bis zu 17,7 Millionen DM (in Worten: siebzehn Millionen sie-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
benhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Devisenkosten für den Bezug von Düngemitteln, wenn nach
lichen Genehmigungen.
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
c) bis zu 2,3 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen dreihun-
derttausend Deutsche Mark) für den Bau von Düngemittel- Artikel 5
lagerhäusern, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
Lieferungen und Leistungen für die Vorhaben, die gemäß Ar-
keit festgestellt worden ist,
tikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e aus den Finanzie-
d) bis zu 37,5 Millionen DM (in Worten: siebenunddreißig Mil- rungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich
lionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorha- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
ben „Erdölexploration'', des festgelegt wird.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981 5
Artikel 6 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-
zugt genutzt werden.
Artikel 7 Artikel 8
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Kraft.
Geschehen zu Dacca am 16. Oktober 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Frhr. v. Marschall
Dr. Franz Klamser
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Shafiul Alam
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 16. Oktober 1980
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Re-
gierungsabkommens vom 16. Oktober 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finan-
ziert werden können:
(a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
(b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
(c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
(d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe;
(e) Transportmittel;
(f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik
Bangladesch von Bedeutung sind;
(g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt. ·
3. Die Einfuhr von Luxusgütern, von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 1980
In Nikosia ist am 21. November 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Zypern über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 21 . November 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werk Dhekelia B", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
und keit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 1O000000,00
DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
die Regierung der Republik Zypern -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
Zypern, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Zypern stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
in der Republik Zypern beizutragen - Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Zypern er-
hoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Zypern überläßt bei den sich aus
Artikel 1
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
es der Regierung der Republik Zypern, bei der Kreditanstalt für ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Kraft- trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981 7
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- den.
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 5
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- land gegenüber der Regierung der Republik Zypern innerhalb
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
gelegt wird. genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Nikosia am 21. November 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Söhnke
Für die Regierung der Republik Zypern
Rolandis
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke)
Vom 18. Dezember 1980
Am 27. November 1980 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über ne-
beneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Gren-
ze (BGBI. 1960 II S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 10. April
1980 über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabferti-
gungsstellen am Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke)
(BGBI. 1980 II S. 820) eine Mitteilung an die französische Regierung gerichtet.
Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in der auf französischem Ge-
biet gelegenen Zone wie in der Stadt Weil am Rhein.
In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf fran-
zösischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 18. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Vertrages
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 18. Dezember 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August
1980 zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1979 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
schen Republik Rumänien über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1980
II S. 1157) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 sowie das dazugehörige Pro-
tokoll und die beiden Briefwechsel vom selben Tage
am 10. Januar 1981
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 11. Dezember
1980 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 18. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-mauritischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen und zur Förderung des Handels
und der Investitionstätigkeit zwischen den beiden Staaten
Vom 22. Dezember 1980
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September
1. 980 zu dem Abkommen vom 15. März 1978 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
Förderung des Handels und der Investitionstätigkeit
zwischen den beiden Staaten (BGBI. 1980 II S. 1261)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 30 Abs. 2
am 14. Januar 1981
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 15. Dezember
1980 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 22. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Vertrages
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 18. Dezember 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August
1980 zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1979 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
schen Republik Rumänien über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1980
II S. 1157) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 sowie das dazugehörige Pro-
tokoll und die beiden Briefwechsel vom selben Tage
am 10. Januar 1981
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 11. Dezember
1980 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 18. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-mauritischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen und zur Förderung des Handels
und der Investitionstätigkeit zwischen den beiden Staaten
Vom 22. Dezember 1980
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September
1. 980 zu dem Abkommen vom 15. März 1978 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
Förderung des Handels und der Investitionstätigkeit
zwischen den beiden Staaten (BGBI. 1980 II S. 1261)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 30 Abs. 2
am 14. Januar 1981
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 15. Dezember
1980 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 22. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981 9
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 22. Dezember 1980
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 197611 S. 1265) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2
für die
Niederlande am 23. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1980 (BGBI. II
S. 1357).
Bonn, den 22. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 22. Dezember 1980
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533)
ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Australien am 13. November 1980
in Kraft getreten.
Australien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachstehenden Vorbehalte eingelegt und die
folgenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
"Articles 2 and 50 „Artikel 2 und 50
Australia advises that, the people having united as one Australien teilt mit, daß es, da sich die Bevölkerung als ein
people in a Federal Commonwealth under the Crown, it has a einziges Volk in einem Bundesstaat unter der Krone zusam-
federal constitutional system. lt accepts that the provisions of mengeschlossen hat, eine bundesstaatliche Verfassungsord-
the Covenant extend to all parts of Australia as a federal State nung hat. Es erkennt an, daß die Bestimmungen des Paktes
without any limitations or exceptions. lt enters a general ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile Austra-
reservation that article 2, paragraphs 2 and 3, and article 50 liens als eines Bundesstaats gelten. Es bringt einen allgemei-
shall be given effect consistently with and subject to the pro- nen Vorbehalt an, daß Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Arti-
visions in article 2, paragraph 2. kel 50 nach Maßgabe und vorbehaltlich der Bestimmungen in
Artikel 2 Absatz 2 Wirksamkeit verliehen wird.
Under article 2, paragraph 2, steps to adopt measures Nach Artikel 2 Absatz 2 sind Schritte, um die Vorkehrungen
necessary to give effect to the rights recognised in the Coven- zu treffen, die notwendig sind, um den in dem Pakt anerkann-
ant are tobe taken rn accordance with each State Party's Con- ten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, im Einklang mit den ver-
stitutional processes which, in the case of Australia, are the fassungsmäßigen Verfahren jedes Vertragsstaats zu unter-
processes of a federation in which legislative, executive and nehmen; im Fall Australiens sind dies die Verfahren eines Bun-
judicial powers to give effect to the rights recognised in the desstaats, in dem die Gesetzgebungs-, Ausführungs- und
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Covenant are distributed among the federal (Commonwealth) Rechtsprechungsbefugnisse, den in dem Pakt anerkannten
authorities and the authorities of the constituent States. Rechten Wirksamkeit zu verleihen, zwischen den Bundes-
(Commonwealth-)Behörden und den Behörden der Gliedstaa-
ten aufgeteilt sind.
In particular, in relation to the Australian States the imple- Insbesondere obliegt in bezug auf die australischen Einzel-
mentation of those provisions of the Covenant over whose staaten die Durchführung derjenigen Bestimmungen des Pak-
subject matter the federal authorities exercise legislative, ex- tes, für deren Gegenstand die Bundesbehörden Gesetz-
ecutive and judicial jurisdiction will be a matter for those auth- gebungs-, Ausführungs- und Rechtsprechungszuständigkeit
orities; and the implementation of those provisions of the ausüben, diesen Behörden; die Durchführung derjenigen Be-
Covenant over whose subject matter the authorities of the stimmungen des Paktes, für deren Gegenstand die Behörden
constituent States exercise legislative, executive and judicial der Gliedstaaten Gesetzgebungs-, Ausführungs- und Recht-
jurisdiction will be a matter for those authorities; and where a sprechungszuständigkeit ausüben, obliegt diesen Behörden;
provision has both federal and State aspects, its implementa- bezieht sich eine Bestimmung sowohl auf bundesstaatliche
tion will accordingly be a matter for the respective constitu- als auch auf einzelstaatliche Bereiche, so obliegt ihre Durch-
tionally appropriate authorities (for the purpose of implemen- führung demgemäß den jeweils verfassungsmäßig zuständi-
tation, the Northem Territory will be regarded as a constituent gen Behörden (zum Zweck der Durchführung gilt das Nord-
State). territorium als Gliedstaat).
To this end, the Australian Government has been in consul- Zu diesem Zweck hat die australische Regierung Konsulta-
tation with the responsible State and Territory Ministers with tionen mit den verantwortlichen Ministern der Einzelstaaten
the object of developing eo-operative arrangements to co- und Territorien durchgeführt, um zur Koordinierung und
ordinate and facilitate the implementation of the Covenant. Erleichterung der.Durchführung des Paktes gemeinsame Re-
gelungen auszuarbeiten.
Article 10 Artikel 10
Australia accepts the principle stated in paragraph 1 of ar- Australien erkennt den in Artikel 10 Absatz 1 niedergelegten
ticle 10 and the general principles of the other paragraphs of Grundsatz sowie die allgemeinen Grundsätze der anderen Ab-
that article, but makes the reservation that these and other sätze dieses Artikels an, macht jedoch den Vorbehalt, daß die-
provisions of the Covenant are without prejudice to laws and se und andere Bestimmungen des Paktes die Gesetze und ge-
lawful arrangements, of the type now in force in Australia, for setzlichen Regelungen, wie sie derzeit in Australien in Kraft
the preservation of custodial discipline in penal establish- sind, für die Aufrechterhaltung der Haftdisziplin in Strafanstal-
ments. In relation to paragraph 2 (a) the principle of segrega- ten unberührt lassen. In bezug auf Absatz 2 Buchstabe a wird
tion is accepted as an objective to be achieved progressively. der Grundsatz der Trennung als ein Ziel anerkannt, das nach
In relation to paragraphs 2 (b) and 3 (second sentence) the ob- und nach erreicht werden soll. In bezug auf die Absätze 2
ligation to segregate is accepted only to the extent that such Buchstabe b und 3 (Satz 2) wird die Verpflichtung zur Tren-
segregation is considered by the responsible authorities to be nung nur insoweit anerkannt, als diese Trennung von den ver-
beneficial to the juveniles or adults concerned. antwortlichen Behörden für die betreffenden Jugendlichen
oder Erwachsenen als vorteilhaft angesehen wird.
Article 14 Artikel 14
Australia accepts paragraph 3 (b) on the understanding that Australien erkennt Absatz 3 Buchstabe b mit der Maßgabe
the reference to adequate facilities does not require provision an, daß der Hinweis auf hinreichende Gelegenheit nicht vor-
to prisoners of all the facilities available to a prisoner's legal schreibt, daß den Gefangenen alle Gelegenheiten eingeräumt
representative. werden, die dem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter
eines Gefangenen zur Verfügung stehen.
Australia accepts the requirement in paragraph 3 (d) that Australien erkennt die Forderung in Absatz 3 Buchstabe d
everyone is entitled to be tried in his presence, but reserves an, daß jeder das Recht hat, bei der Verhandlung anwesend zu
the right to exclude an accused person where his conduct sein, behält sich jedoch das Recht vor, einen Angeklagten von
makes it impossible for the trial to proceed. der Verhandlung auszuschließen, wenn sein Verhalten die
Fortführung des Verfahrens unmöglich macht.
Australia interprets paragraphs 3 (d) of article 14 as con- Australien legt Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d als vereinbar
sistent with the operation of schemes of legal assistance in mit der Anwendung von Systemen der Prozeßkostenhilfe aus,
which the person assisted is required to make a contribution nach denen der Hilfeempfänger einen Beitrag zu den Kosten
towards the cost of the defence related to his capacity to pay der Verteidigung leisten muß, der seiner Zahlungsfähigkeit
and determined according to law, or in which assistance is entspricht und der gesetzlich festgesetzt wird, oder nach de-
granted in respect of other than indictable offences only after nen eine Prozeßkostenhilfe für andere als schwere Straftaten
having regard to all relevant matters. nur nach Würdigung aller einschlägigen 'Umstände gewährt
wird.
Australia makes the reservation that the provision of com- Australien macht den Vorbehalt, daß die Gewährung einer
pensation for miscarriage of justice in the circumstances con- Entschädigung im Fall eines Fehlurteils unter den in Artikel 14
templated in paragraph 6 of article 14 may be by administrative Absatz 6 in Erwägung gezogenen Umständen eher auf dem
procedures rather than pursuant to specific legal provision. Verwaltungsweg als aufgrund einer festen gesetzlichen Vor-
schrift erfolgen kann.
Article 17 Artikel 17
Australia accepts the principles stated in article 17 without Australien erkennt die in Artikel 17 niedergelegten Grund-
prejudice to the right to enact and administer laws which, in- sätze unbeschadet des Rechtes an, Gesetze zu erlassen und
sofar as they authorise action which impinges on a person's anzuwenden, die, soweit sie Handlungen zulassen, die einen
privacy, family, home or correspondence, are necessary in a Eingriff in das Privatleben, die Familie, die Wohnung oder den
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981 11
democratic society in the interests of national security, public Schriftverkehr einer Person darstellen, in einer demokrati-
safety, the economic well-being of the country, the protection schen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der
of public health or morals or the protection of the rights and öffentlichen Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohlergehens
freedoms of others. des Landes, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder
Sittlichkeit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten an-
derer notwendig sind.
Article 19 Artikel 19
Australia interprets paragraph 2 of article 19 as being com- Australien legt Artikel 19 Absatz 2 als mit der Regelung von
patible with the regulation of radio and television broadcasting Hörfunk- und Fernsehsendungen im öffentlichen Interesse mit
in the public interest with the object of providing the best pos- dem Ziel, dem australischen Volk die bestmöglichen Sende-
sible broadcasting services to the Australian people. dienste zu bieten, vereinbar aus.
Article 20 Artikel 20
Australia interprets the rights provided for by articles 19, 21 Australien legt die durch die Artikel 19, 21 und 22 vorge-
and 22 as consistent with article 20; accordingly, the Com- sehenen Rechte als im Einklang mit Artikel 20 stehend aus;
monwealth and the constituent States, having legislated with demgemäß wird, da der Bund und die Gliedstaaten bereits in
respect to the subject matter of the article in matters of prac- Fragen von praktischer Bedeutung im Interesse der öffentli-
tical concern in the interests of public order (ordre public), the chen Ordnung (ordre public) Rechtsvorschriften zum Gegen-
right is reserved not to introduce any further legislative provi- stand des Artikels erlassen haben, das Recht vorbehalten, kei-
sion on these matters. ne weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen dazu zu treffen.
Article 25 Artikel 25
The reference in paragraph (b) of article 25 to "universal and Der Hinweis in Artikel 25 Buchstabe b auf „gleiche und
equal suffrage", is accepted without prejudice to laws which geheime Wahlen" wird unbeschadet der Gesetze anerkannt,
provide that factors such as regional interests may be taken die vorsehen, daß Faktoren wie regionale Interessen bei der
into account in defining electoral divisions, or which establish Bestimmung von Wahleinteilungen berücksichtigt werden
franchises for municipal and other local government elections können, oder die das Wahlrecht für Wahlen zu Gemeinde- und
related to the sources of revenue and the functions of such sonstigen Kommunalverwaltungen in Verbindung mit den Ein-
government. nahmequellen und den Aufgaben dieser Verwaltungen fest-
legen.
Convicted Persons Verurteilte
Australia declares that laws now in force in Australia relating Australien erklärt, daß die gegenwärtig in Australien in Kraft
to the rights of persons who have been convicted of serious befindlichen Gesetze hinsichtlich der Rechte von Personen,
criminal offences are generally consistent with the require- die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden sind, im allge-
ments of articles 14, 18, 19, 25 and 26 and reserves the right meinen mit den Vorschriften der Artikel 14, 18, 19, 25 und 26
not to seek amendment of such laws. im Einklang stehen, und behält sich vor, keine Änderung dieser
Gesetze anzustreben.
Discrimination and Distinction Diskriminierung und Unterschied
The provisions of articles 2 (1) and 24 (1 ), 25 and 26 relating Die Artikel 2 Absatz 1 und 24 Absatz 1, 25 und 26 über Dis-
to discrimination and distinction between persons shall be kriminierung und Unter.schied zwischen Personen lassen die
without prejudice to laws designed to achieve for the members Gesetze unberührt, die dafür sorgen sollen, daß die Mitglieder
of some class or classes of persons equal enjoyment of the einer oder mehrerer Personengruppen in den gleichen Genuß
rights defined in the Covenant. Australia accepts article 26 on der in dem Pakt bestimmten Rechte gelangen. Australien er-
the basis that the object of the provision is to confirm the right kennt Artikel 26 auf der Grundlage an, daß es Ziel dieser Be-
of each person to equal treatment in the application of the stimmung ist, das Recht des einzelnen auf Gleichbehandlung
law." bei der Anwendung des Gesetzes zu bestätigen.''
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. November 1980 (BGBI. II S. 1482).
Bonn, den 22. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Dezember 1980
In Nairobi ist am 6. November 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. November 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche
Mark) aufzunehmen.
und
Artikel 2
die Regierung der Republik Kenia -
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
Kenia, schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. -
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
Kenia erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Kenia beizutragen - Artikel 4
Die Regierung der Republik Kenia übertäßt bei den sich aus
sind wie folgt übereingekommen: der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Artikel 1
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kreditanstalt für Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „ländli- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
ches Entwicklungsprogramm Muka Mukuu" ein Darlehen bis dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981 13
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gelegt wird. land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Artikel 6 genteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 8
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. Kraft.
Geschehen in Nairobi am 6. November 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alfred G. Kühn
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Dezember 1980
In Nairobi Ist am 6. November 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. November 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
und Kenia erhoben werden.
die Regierung der Republik Kenia - Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
Kenia, nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
gen und zu vertiefen, Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 5
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
in der Republik Kenia beizutragen -
lehen finanziert werden, sind International öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht Im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
sind wie folgt übereingekommen:
gelegt wird.
Artikel 1 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kreditanstalt für deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „ländli- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
ches Entwicklungsprogramm Mitunguu" ein Darlehen bis zu chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
3 000 000,- DM (In Worten: drei Millionen Deutsche Mark) auf- den.
zunehmen.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für Artikel 8
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß Kraft.
Geschehen in Nairobi am 6. November 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alfred G. Kühn
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981 15
Bekanntmachung ·
über das Inkrafttreten des Vertrags vom 28. Mai 1979 und des Beschlusses vom 24. Mai 1979
über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Vom 2. Januar 1981
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 1980 zu dem Vertrag vom
28. Mai 1979 und dem Beschluß vom 24. Mai 1979 über den Beitritt der Re-
publik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäi-
schen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl (BGBI. 1980 II 5. 229) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag
über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft nach seinem Artikel 2
Abs. 2 und der Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
24. Mai 1979 über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach seinem Artikel 2 Abs. 1 und 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1981
in Kraft getreten sind. Die Ratifikationsurkunde ist am 29. April 1980 bei der
Italienischen Regierung in Rom hinterlegt worden.
Der Vertrag ist zugleich am 1. Januar 1981 in Kraft getreten für:
Belgien Italien
Dänemark Luxemburg
Frankreich Niederlande
Griechenland Vereinigtes Königreich
Irland
Bonn, den 2. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister def' Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit def' DDR und die dazu gehörenden RechtsvOl'-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugelledingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tef. (02 281 23 80 67 bis 69.
Bezugaprefa: Für Teil I und Teil Uhalb_iAhrlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Prel• dl..., Auqabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bund...nzeipr Ver18919".m.b.H. · Po.tfacb 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Po.tvertrlebatiick · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung _
über die Verlängerung des Übereinkommens vom 20. Dezember 1957
über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung
Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Vom 9. Januar 1981
Das am 27. Juli 1959 in Kraft getretene Übereinkom-
men vom 20. Dezember 1957 über die Gründung der Eu-
ropäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbei-
tung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) -
BGBI. 1959 II S. 621, 990 - wurde erneut durch Be-
schluß der Generalversammlung vom 28. Juni 1978 ge-
mäß Artikel 17 des Übereinkommens sowie Artikel 1O
Nr. 7 urid Artikel 15 Abs. 3 der Satzung mit Genehmi-
gung der Sondergruppe vom 28. Juni 1978 gemäß Arti-
kel 14 Abs. b Buchstabe I und Abs. d des Übereinkom-
mens für die Dauer vom 27. Juli 1979 bis zum 27. Juli
1982 verlängert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juli 1975 (BGBI. II S. 1182).
Bonn, den 9. Januar 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunsch-ild
- - - - - - - - ---------- ----
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981 3
II.
Im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 16. September 1930 (RGBI. II
S. 1216) wird bekanntgemacht, daß die Volksrepublik China am 13. Juli
1952 der französischen Regierung als Verwahrer des Protokolls eine Erklä-
rung telegrafisch übermittelt hatte, deren Inhalt nachstehend in deutscher
Übersetzung wiedergegeben wird:
,,Gemäß Artikel 55 des gemeinsamen Programms der Politischen Beratenden Volks-
konferenz Chinas, wonach ,die zentrale Volksregierung der Volksrepublik China die
zwischen der Kuomintang und ausländischen Regierungen geschlossenen Verträge
und Übereinkommen prüfen und je nach Inhalt anerkennen, kündigen, revidieren oder
neu aushandeln wird', hat die zentrale Volksregierung der Volksrepublik China das am
17. Juni 1925 geschlossene und am 7. August 1929 im Namen Chinas unterzeichnete
,Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen
Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege' geprüft. In der Erwägung, daß
dieses Protokoll die Stärkung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
fördert und den Grundsätzen der Menschlichkeit entspricht, hat die zentrale Volks-
regierung beschlossen, den Beitritt zu diesem Protokoll anzuerkennen. Die zentrale
Volksregierung verpflichtet sich, das Protokoll unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit
seitens aller übrigen vertragschließenden und beitretenden Mächte genau anzu-
wenden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. März 1979 (BGBI. II S. 333).
Bonn, den 11. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag·
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Dezember 1980
In Dacca ist am 16. Oktober 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 16. Oktober 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland e) bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Bangladesh Shilpa Bank", wenn
und
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - den ist,
f) bis zu 500 000,00 DM (in Worten: fünfhunderttausend
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Deutsche Mark) für die Erstellung von Durchführbarkeits-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre- studien.
publik Bangladesch, (3) Die in Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e und f bezeichneten
Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- republik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.
gen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -
schen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und der
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen:
rungsverträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, bei der Artikel 3
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
rungsbeiträge bis zu insgesamt 120 000 000,00 DM (in Wor- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-
ten: einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet: Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-
a) bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen Deut- zierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben
sche Mark) für die Finanzierung der Devisenkosten aus werden.
dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
Artikel 4
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei ·
und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei- den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige- benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
stungsverträge nach dem 1. September 1980 abgeschlos- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
sen worden sind, gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
b) bis zu 17,7 Millionen DM (in Worten: siebzehn Millionen sie-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
benhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Devisenkosten für den Bezug von Düngemitteln, wenn nach
lichen Genehmigungen.
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
c) bis zu 2,3 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen dreihun-
derttausend Deutsche Mark) für den Bau von Düngemittel- Artikel 5
lagerhäusern, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
Lieferungen und Leistungen für die Vorhaben, die gemäß Ar-
keit festgestellt worden ist,
tikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e aus den Finanzie-
d) bis zu 37,5 Millionen DM (in Worten: siebenunddreißig Mil- rungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich
lionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorha- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
ben „Erdölexploration'', des festgelegt wird.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981 5
Artikel 6 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-
zugt genutzt werden.
Artikel 7 Artikel 8
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Kraft.
Geschehen zu Dacca am 16. Oktober 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Frhr. v. Marschall
Dr. Franz Klamser
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Shafiul Alam
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 16. Oktober 1980
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Re-
gierungsabkommens vom 16. Oktober 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finan-
ziert werden können:
(a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;
(b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;
(c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
(d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe;
(e) Transportmittel;
(f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik
Bangladesch von Bedeutung sind;
(g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt. ·
3. Die Einfuhr von Luxusgütern, von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 1980
In Nikosia ist am 21. November 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Zypern über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 21 . November 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werk Dhekelia B", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
und keit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 1O000000,00
DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
die Regierung der Republik Zypern -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
Zypern, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Zypern stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
in der Republik Zypern beizutragen - Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Zypern er-
hoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Zypern überläßt bei den sich aus
Artikel 1
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
es der Regierung der Republik Zypern, bei der Kreditanstalt für ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Kraft- trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981 7
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- den.
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 5
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- land gegenüber der Regierung der Republik Zypern innerhalb
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
gelegt wird. genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Nikosia am 21. November 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Söhnke
Für die Regierung der Republik Zypern
Rolandis
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke)
Vom 18. Dezember 1980
Am 27. November 1980 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über ne-
beneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Gren-
ze (BGBI. 1960 II S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 10. April
1980 über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabferti-
gungsstellen am Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke)
(BGBI. 1980 II S. 820) eine Mitteilung an die französische Regierung gerichtet.
Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in der auf französischem Ge-
biet gelegenen Zone wie in der Stadt Weil am Rhein.
In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf fran-
zösischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 18. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Vertrages
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 18. Dezember 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August
1980 zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1979 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
schen Republik Rumänien über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1980
II S. 1157) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 sowie das dazugehörige Pro-
tokoll und die beiden Briefwechsel vom selben Tage
am 10. Januar 1981
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 11. Dezember
1980 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 18. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-mauritischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen und zur Förderung des Handels
und der Investitionstätigkeit zwischen den beiden Staaten
Vom 22. Dezember 1980
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September
1. 980 zu dem Abkommen vom 15. März 1978 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
Förderung des Handels und der Investitionstätigkeit
zwischen den beiden Staaten (BGBI. 1980 II S. 1261)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 30 Abs. 2
am 14. Januar 1981
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 15. Dezember
1980 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 22. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981 9
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 22. Dezember 1980
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 197611 S. 1265) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2
für die
Niederlande am 23. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1980 (BGBI. II
S. 1357).
Bonn, den 22. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 22. Dezember 1980
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533)
ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Australien am 13. November 1980
in Kraft getreten.
Australien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nachstehenden Vorbehalte eingelegt und die
folgenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
"Articles 2 and 50 „Artikel 2 und 50
Australia advises that, the people having united as one Australien teilt mit, daß es, da sich die Bevölkerung als ein
people in a Federal Commonwealth under the Crown, it has a einziges Volk in einem Bundesstaat unter der Krone zusam-
federal constitutional system. lt accepts that the provisions of mengeschlossen hat, eine bundesstaatliche Verfassungsord-
the Covenant extend to all parts of Australia as a federal State nung hat. Es erkennt an, daß die Bestimmungen des Paktes
without any limitations or exceptions. lt enters a general ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile Austra-
reservation that article 2, paragraphs 2 and 3, and article 50 liens als eines Bundesstaats gelten. Es bringt einen allgemei-
shall be given effect consistently with and subject to the pro- nen Vorbehalt an, daß Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Arti-
visions in article 2, paragraph 2. kel 50 nach Maßgabe und vorbehaltlich der Bestimmungen in
Artikel 2 Absatz 2 Wirksamkeit verliehen wird.
Under article 2, paragraph 2, steps to adopt measures Nach Artikel 2 Absatz 2 sind Schritte, um die Vorkehrungen
necessary to give effect to the rights recognised in the Coven- zu treffen, die notwendig sind, um den in dem Pakt anerkann-
ant are tobe taken rn accordance with each State Party's Con- ten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, im Einklang mit den ver-
stitutional processes which, in the case of Australia, are the fassungsmäßigen Verfahren jedes Vertragsstaats zu unter-
processes of a federation in which legislative, executive and nehmen; im Fall Australiens sind dies die Verfahren eines Bun-
judicial powers to give effect to the rights recognised in the desstaats, in dem die Gesetzgebungs-, Ausführungs- und
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Covenant are distributed among the federal (Commonwealth) Rechtsprechungsbefugnisse, den in dem Pakt anerkannten
authorities and the authorities of the constituent States. Rechten Wirksamkeit zu verleihen, zwischen den Bundes-
(Commonwealth-)Behörden und den Behörden der Gliedstaa-
ten aufgeteilt sind.
In particular, in relation to the Australian States the imple- Insbesondere obliegt in bezug auf die australischen Einzel-
mentation of those provisions of the Covenant over whose staaten die Durchführung derjenigen Bestimmungen des Pak-
subject matter the federal authorities exercise legislative, ex- tes, für deren Gegenstand die Bundesbehörden Gesetz-
ecutive and judicial jurisdiction will be a matter for those auth- gebungs-, Ausführungs- und Rechtsprechungszuständigkeit
orities; and the implementation of those provisions of the ausüben, diesen Behörden; die Durchführung derjenigen Be-
Covenant over whose subject matter the authorities of the stimmungen des Paktes, für deren Gegenstand die Behörden
constituent States exercise legislative, executive and judicial der Gliedstaaten Gesetzgebungs-, Ausführungs- und Recht-
jurisdiction will be a matter for those authorities; and where a sprechungszuständigkeit ausüben, obliegt diesen Behörden;
provision has both federal and State aspects, its implementa- bezieht sich eine Bestimmung sowohl auf bundesstaatliche
tion will accordingly be a matter for the respective constitu- als auch auf einzelstaatliche Bereiche, so obliegt ihre Durch-
tionally appropriate authorities (for the purpose of implemen- führung demgemäß den jeweils verfassungsmäßig zuständi-
tation, the Northem Territory will be regarded as a constituent gen Behörden (zum Zweck der Durchführung gilt das Nord-
State). territorium als Gliedstaat).
To this end, the Australian Government has been in consul- Zu diesem Zweck hat die australische Regierung Konsulta-
tation with the responsible State and Territory Ministers with tionen mit den verantwortlichen Ministern der Einzelstaaten
the object of developing eo-operative arrangements to co- und Territorien durchgeführt, um zur Koordinierung und
ordinate and facilitate the implementation of the Covenant. Erleichterung der.Durchführung des Paktes gemeinsame Re-
gelungen auszuarbeiten.
Article 10 Artikel 10
Australia accepts the principle stated in paragraph 1 of ar- Australien erkennt den in Artikel 10 Absatz 1 niedergelegten
ticle 10 and the general principles of the other paragraphs of Grundsatz sowie die allgemeinen Grundsätze der anderen Ab-
that article, but makes the reservation that these and other sätze dieses Artikels an, macht jedoch den Vorbehalt, daß die-
provisions of the Covenant are without prejudice to laws and se und andere Bestimmungen des Paktes die Gesetze und ge-
lawful arrangements, of the type now in force in Australia, for setzlichen Regelungen, wie sie derzeit in Australien in Kraft
the preservation of custodial discipline in penal establish- sind, für die Aufrechterhaltung der Haftdisziplin in Strafanstal-
ments. In relation to paragraph 2 (a) the principle of segrega- ten unberührt lassen. In bezug auf Absatz 2 Buchstabe a wird
tion is accepted as an objective to be achieved progressively. der Grundsatz der Trennung als ein Ziel anerkannt, das nach
In relation to paragraphs 2 (b) and 3 (second sentence) the ob- und nach erreicht werden soll. In bezug auf die Absätze 2
ligation to segregate is accepted only to the extent that such Buchstabe b und 3 (Satz 2) wird die Verpflichtung zur Tren-
segregation is considered by the responsible authorities to be nung nur insoweit anerkannt, als diese Trennung von den ver-
beneficial to the juveniles or adults concerned. antwortlichen Behörden für die betreffenden Jugendlichen
oder Erwachsenen als vorteilhaft angesehen wird.
Article 14 Artikel 14
Australia accepts paragraph 3 (b) on the understanding that Australien erkennt Absatz 3 Buchstabe b mit der Maßgabe
the reference to adequate facilities does not require provision an, daß der Hinweis auf hinreichende Gelegenheit nicht vor-
to prisoners of all the facilities available to a prisoner's legal schreibt, daß den Gefangenen alle Gelegenheiten eingeräumt
representative. werden, die dem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter
eines Gefangenen zur Verfügung stehen.
Australia accepts the requirement in paragraph 3 (d) that Australien erkennt die Forderung in Absatz 3 Buchstabe d
everyone is entitled to be tried in his presence, but reserves an, daß jeder das Recht hat, bei der Verhandlung anwesend zu
the right to exclude an accused person where his conduct sein, behält sich jedoch das Recht vor, einen Angeklagten von
makes it impossible for the trial to proceed. der Verhandlung auszuschließen, wenn sein Verhalten die
Fortführung des Verfahrens unmöglich macht.
Australia interprets paragraphs 3 (d) of article 14 as con- Australien legt Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d als vereinbar
sistent with the operation of schemes of legal assistance in mit der Anwendung von Systemen der Prozeßkostenhilfe aus,
which the person assisted is required to make a contribution nach denen der Hilfeempfänger einen Beitrag zu den Kosten
towards the cost of the defence related to his capacity to pay der Verteidigung leisten muß, der seiner Zahlungsfähigkeit
and determined according to law, or in which assistance is entspricht und der gesetzlich festgesetzt wird, oder nach de-
granted in respect of other than indictable offences only after nen eine Prozeßkostenhilfe für andere als schwere Straftaten
having regard to all relevant matters. nur nach Würdigung aller einschlägigen 'Umstände gewährt
wird.
Australia makes the reservation that the provision of com- Australien macht den Vorbehalt, daß die Gewährung einer
pensation for miscarriage of justice in the circumstances con- Entschädigung im Fall eines Fehlurteils unter den in Artikel 14
templated in paragraph 6 of article 14 may be by administrative Absatz 6 in Erwägung gezogenen Umständen eher auf dem
procedures rather than pursuant to specific legal provision. Verwaltungsweg als aufgrund einer festen gesetzlichen Vor-
schrift erfolgen kann.
Article 17 Artikel 17
Australia accepts the principles stated in article 17 without Australien erkennt die in Artikel 17 niedergelegten Grund-
prejudice to the right to enact and administer laws which, in- sätze unbeschadet des Rechtes an, Gesetze zu erlassen und
sofar as they authorise action which impinges on a person's anzuwenden, die, soweit sie Handlungen zulassen, die einen
privacy, family, home or correspondence, are necessary in a Eingriff in das Privatleben, die Familie, die Wohnung oder den
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981 11
democratic society in the interests of national security, public Schriftverkehr einer Person darstellen, in einer demokrati-
safety, the economic well-being of the country, the protection schen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der
of public health or morals or the protection of the rights and öffentlichen Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohlergehens
freedoms of others. des Landes, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder
Sittlichkeit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten an-
derer notwendig sind.
Article 19 Artikel 19
Australia interprets paragraph 2 of article 19 as being com- Australien legt Artikel 19 Absatz 2 als mit der Regelung von
patible with the regulation of radio and television broadcasting Hörfunk- und Fernsehsendungen im öffentlichen Interesse mit
in the public interest with the object of providing the best pos- dem Ziel, dem australischen Volk die bestmöglichen Sende-
sible broadcasting services to the Australian people. dienste zu bieten, vereinbar aus.
Article 20 Artikel 20
Australia interprets the rights provided for by articles 19, 21 Australien legt die durch die Artikel 19, 21 und 22 vorge-
and 22 as consistent with article 20; accordingly, the Com- sehenen Rechte als im Einklang mit Artikel 20 stehend aus;
monwealth and the constituent States, having legislated with demgemäß wird, da der Bund und die Gliedstaaten bereits in
respect to the subject matter of the article in matters of prac- Fragen von praktischer Bedeutung im Interesse der öffentli-
tical concern in the interests of public order (ordre public), the chen Ordnung (ordre public) Rechtsvorschriften zum Gegen-
right is reserved not to introduce any further legislative provi- stand des Artikels erlassen haben, das Recht vorbehalten, kei-
sion on these matters. ne weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen dazu zu treffen.
Article 25 Artikel 25
The reference in paragraph (b) of article 25 to "universal and Der Hinweis in Artikel 25 Buchstabe b auf „gleiche und
equal suffrage", is accepted without prejudice to laws which geheime Wahlen" wird unbeschadet der Gesetze anerkannt,
provide that factors such as regional interests may be taken die vorsehen, daß Faktoren wie regionale Interessen bei der
into account in defining electoral divisions, or which establish Bestimmung von Wahleinteilungen berücksichtigt werden
franchises for municipal and other local government elections können, oder die das Wahlrecht für Wahlen zu Gemeinde- und
related to the sources of revenue and the functions of such sonstigen Kommunalverwaltungen in Verbindung mit den Ein-
government. nahmequellen und den Aufgaben dieser Verwaltungen fest-
legen.
Convicted Persons Verurteilte
Australia declares that laws now in force in Australia relating Australien erklärt, daß die gegenwärtig in Australien in Kraft
to the rights of persons who have been convicted of serious befindlichen Gesetze hinsichtlich der Rechte von Personen,
criminal offences are generally consistent with the require- die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden sind, im allge-
ments of articles 14, 18, 19, 25 and 26 and reserves the right meinen mit den Vorschriften der Artikel 14, 18, 19, 25 und 26
not to seek amendment of such laws. im Einklang stehen, und behält sich vor, keine Änderung dieser
Gesetze anzustreben.
Discrimination and Distinction Diskriminierung und Unterschied
The provisions of articles 2 (1) and 24 (1 ), 25 and 26 relating Die Artikel 2 Absatz 1 und 24 Absatz 1, 25 und 26 über Dis-
to discrimination and distinction between persons shall be kriminierung und Unter.schied zwischen Personen lassen die
without prejudice to laws designed to achieve for the members Gesetze unberührt, die dafür sorgen sollen, daß die Mitglieder
of some class or classes of persons equal enjoyment of the einer oder mehrerer Personengruppen in den gleichen Genuß
rights defined in the Covenant. Australia accepts article 26 on der in dem Pakt bestimmten Rechte gelangen. Australien er-
the basis that the object of the provision is to confirm the right kennt Artikel 26 auf der Grundlage an, daß es Ziel dieser Be-
of each person to equal treatment in the application of the stimmung ist, das Recht des einzelnen auf Gleichbehandlung
law." bei der Anwendung des Gesetzes zu bestätigen.''
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. November 1980 (BGBI. II S. 1482).
Bonn, den 22. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Dezember 1980
In Nairobi ist am 6. November 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. November 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche
Mark) aufzunehmen.
und
Artikel 2
die Regierung der Republik Kenia -
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
Kenia, schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. -
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
Kenia erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Kenia beizutragen - Artikel 4
Die Regierung der Republik Kenia übertäßt bei den sich aus
sind wie folgt übereingekommen: der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Artikel 1
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kreditanstalt für Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „ländli- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
ches Entwicklungsprogramm Muka Mukuu" ein Darlehen bis dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981 13
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gelegt wird. land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Artikel 6 genteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 8
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. Kraft.
Geschehen in Nairobi am 6. November 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alfred G. Kühn
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Dezember 1980
In Nairobi Ist am 6. November 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. November 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
und Kenia erhoben werden.
die Regierung der Republik Kenia - Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
Kenia, nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
gen und zu vertiefen, Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 5
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
in der Republik Kenia beizutragen -
lehen finanziert werden, sind International öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht Im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
sind wie folgt übereingekommen:
gelegt wird.
Artikel 1 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kreditanstalt für deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „ländli- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
ches Entwicklungsprogramm Mitunguu" ein Darlehen bis zu chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
3 000 000,- DM (In Worten: drei Millionen Deutsche Mark) auf- den.
zunehmen.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für Artikel 8
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß Kraft.
Geschehen in Nairobi am 6. November 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alfred G. Kühn
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kibaki
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981 15
Bekanntmachung ·
über das Inkrafttreten des Vertrags vom 28. Mai 1979 und des Beschlusses vom 24. Mai 1979
über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Vom 2. Januar 1981
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 1980 zu dem Vertrag vom
28. Mai 1979 und dem Beschluß vom 24. Mai 1979 über den Beitritt der Re-
publik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäi-
schen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl (BGBI. 1980 II 5. 229) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag
über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft nach seinem Artikel 2
Abs. 2 und der Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
24. Mai 1979 über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach seinem Artikel 2 Abs. 1 und 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1981
in Kraft getreten sind. Die Ratifikationsurkunde ist am 29. April 1980 bei der
Italienischen Regierung in Rom hinterlegt worden.
Der Vertrag ist zugleich am 1. Januar 1981 in Kraft getreten für:
Belgien Italien
Dänemark Luxemburg
Frankreich Niederlande
Griechenland Vereinigtes Königreich
Irland
Bonn, den 2. Januar 1981
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister def' Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit def' DDR und die dazu gehörenden RechtsvOl'-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugelledingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tef. (02 281 23 80 67 bis 69.
Bezugaprefa: Für Teil I und Teil Uhalb_iAhrlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Prel• dl..., Auqabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bund...nzeipr Ver18919".m.b.H. · Po.tfacb 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Po.tvertrlebatiick · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung _
über die Verlängerung des Übereinkommens vom 20. Dezember 1957
über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung
Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Vom 9. Januar 1981
Das am 27. Juli 1959 in Kraft getretene Übereinkom-
men vom 20. Dezember 1957 über die Gründung der Eu-
ropäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbei-
tung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) -
BGBI. 1959 II S. 621, 990 - wurde erneut durch Be-
schluß der Generalversammlung vom 28. Juni 1978 ge-
mäß Artikel 17 des Übereinkommens sowie Artikel 1O
Nr. 7 urid Artikel 15 Abs. 3 der Satzung mit Genehmi-
gung der Sondergruppe vom 28. Juni 1978 gemäß Arti-
kel 14 Abs. b Buchstabe I und Abs. d des Übereinkom-
mens für die Dauer vom 27. Juli 1979 bis zum 27. Juli
1982 verlängert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juli 1975 (BGBI. II S. 1182).
Bonn, den 9. Januar 1981
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunsch-ild