118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
„ Verordnung
zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 18/79 - Zollkontingent für Walzdraht- 2. Halbjahr 1979)
Vom 13. Februar 1980
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in aus 73.15 B V b) 1 mit Wirkung vom 1. Juli 1979 die aus
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 der Anlage ersichtliche Fassung.
(BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August
1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet die §2
Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zustim- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
mung des Bundestages: tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§1
§3
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in
der zur Zeit geltenden Fassung erhalten im Anhang Zoll- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
kontingente/2 die Tarifstellen aus 73.15 A V b) 1 und in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Anlage
(zu§ 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
vertrags-
autonom mäßig
1 2 3 4
aus 73.15 A V b) 1 Walzdraht, nur warm gewalzt, mit einem Durchmesser von 4,50 bis
aus 73.15 B V b) 1 13 mm:
a) aus Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von 0,60 bis 1,05 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und
Phosphor insgesamt von 0,05 Gewichtshundertteilen oder we-
niger, an Silizium von 0, 15 bis 0,30 Gewichtshundertteilen, an
sonstigen Bestandteilen, ausgenommen Mangan und Chrom,
von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder weniger,
b) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,40
bis 0,65 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor
von je weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen, an Silizium von
0, 15 bis 0,30 Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,60 bis
0,90 Gewichtshundertteilen, an Chrom von 0, 15 bis 1, 10 Ge-
wichtshundertteilen, an Vanadin von 0, 15 bis 0,30 Gewichts-
hundertteilen und an Molybdän von 0,30 Gewichtshunderttei-
len oder weniger,
c) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,50
bis 0,60 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor
von je weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen, an Silizium von
1,35 bis 1,60 Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,60 bis
0,80 Gewichtshundertteilen und an Chrom von 0,55 bis 0,80
Gewichtshundertteilen,
6 500 t vom 1. Juli 1979 bis 31. Dezember 1979, zum Herstellen
von Federn, Nadeln (sog. Nadeldraht) und sog. Klaviersaitendraht
im Zollgebiet bestimmt (EGKS) ............................... frei -
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 119
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 31. Januar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1979 zu dem Über-
einkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Seefunksatelli-
ten-Organisation (INMARSAT)- BGBI. 197911S.1081 -wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 33 Abs. 3 sowie die
dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. September 1976 nach Ihrem Ar-
tikel XVII für die
Bundesrepublik Deutschland am 23. Oktober 1979
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland wurde am 23.
Oktober 1979 bei dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden
Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt.
Das Übereinkommen und die dazugehörige Betriebsvereinbarung sind fer-
ner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 16. Juli 1979
Algerien am 16. Juli 1979
Argentinien am 2. Oktober 1979
Australien am 16. Juli 1979
Belgien am 16. Juli 1979
Brasilien am 16. Juli 1979
Bulgarien am 16. Juli 1979
Dänemark am 16. Juli 1979
Finnland am 16. Juli 1979
Frankreich am 18. Oktober 1979
Griechenland am 16. Juli 1979
Indien am 16. Juli 1979
Italien am 16. Juli 1979
Japan am 16. Juli 1979
Kanada am 16, Juli 1979
Kuwait am 16. Juli 1979
Neuseeland am 16. Juli 1979
Niederlande am 16. Juli 1979
für das Königreich in Europa
und die Niederländischen Antillen
Norwegen am 16. Juli 1979
Polen am 16. Juli 1979
Portugal am 16. Juli 1979
Schweden am 16. Juli 1979
Singapur am 16. Juli 1979
Sowjetunion am 16. Juli 1979
Ukraine am 16. Juli 1979
Weißrußland am 16. Juli 1979
Spanien am 16. Juli 1979
Vereinigtes Königreich am 16. Juli 1979
Vereinigte Staaten am 16. Juli 1979
In einer Mitteilung vom 22. August 1979 hat die Regierung des Vereinig-
ten Königreichs erklärt, daß nach Artikel 32 Abs. 3 das Übereinkommen
(Übersetzung)
"shall apply to the Registers of British ,,auf die Register britischer Schiffe An-
Ships registered in ports of register in the wendung findet, die in Registerhäfen im
United Kingdom, in Hong Kong andin Ber- Vereinigten Königreich, in Hongkong und
muda." in Bermuda registriert sind."
Bonn, den 31. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 1. Februar 1980
Argentinien hat am 5. Dezember 1979 das Interna-
tionale Übereinkommen vom 17. Juni 1960 zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1965 II
S. 465) gekündigt. Das Übereinkommen wird daher
nach seinem Artikel XII Buchstabe c für
Argentinien am 5. Dezember 1980
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1979 (BGBI. 1980
II S.25).
Bonn, den 1. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 4. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
Artikel IV Abs. 3 für
Indonesien am 13. November 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1979 (BGBI.
1980 II S. 25).
Bonn, den 4. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 1. Februar 1980
Argentinien hat am 5. Dezember 1979 das Interna-
tionale Übereinkommen vom 17. Juni 1960 zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1965 II
S. 465) gekündigt. Das Übereinkommen wird daher
nach seinem Artikel XII Buchstabe c für
Argentinien am 5. Dezember 1980
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1979 (BGBI. 1980
II S.25).
Bonn, den 1. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 4. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
Artikel IV Abs. 3 für
Indonesien am 13. November 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1979 (BGBI.
1980 II S. 25).
Bonn, den 4. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 121
Bekanntmachuf"!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 5. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-
schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-
tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be-
schluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349), ist
nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56 Buch-
stabe c für
Dominica am 18. Dezember 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. April 1979 (BGBI. II S. 416).
Bonn, den 5. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 5. Februar 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2
für
EI Salvador am 30. Dezember 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1979 (BGBI. II
S.1195).
Bonn, den 5. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 121
Bekanntmachuf"!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 5. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-
schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-
tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be-
schluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349), ist
nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56 Buch-
stabe c für
Dominica am 18. Dezember 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. April 1979 (BGBI. II S. 416).
Bonn, den 5. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 5. Februar 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2
für
EI Salvador am 30. Dezember 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1979 (BGBI. II
S.1195).
Bonn, den 5. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens
Ober die Rechtsstellung der „Temple University''
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 6. Februar 1980
In Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zu-
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. Au-
gust 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch Noten-
wechsel vom 23. November/28. Dezember 1979 ein
Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstel-
lung der „Temple University„ in der Bundesrepublik
Deutschland geschlossen worden. Das Verwaltungsab-
kommen ist nach seiner Nummer 6
am 1. Januar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Verbalnote Verbalnote
(Übersetzung)
Botschaft Auswärtiges Amt
der Vereinigten Staaten von Amerika 514-554.60/1 USA
Nr. 432
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbal-
sich, dem Auswärtigen Amt folgendes mitzuteilen: note der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nr. 432 vom 23. November 1979 zu bestätigen, mit welcher die
Um Mitgliedern der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorschlägt,
tionierten amerikanischen Streitkräfte eine akademische Aus-
ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zu-
bildung ohne Abschluß durch einen akademischen Grad sowie
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das
eine mit ihrer militärischen Aufgabe verbundene Fortbildung
folgenden Wortlaut haben soll:
und einen Kurs für Englisch als Zweitsprache für Soldaten, die
Englisch nicht als Erstsprache erlernt haben, zu bieten, schlägt
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, ein Verwaltungsab-
kommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, das folgenden Wortlaut
haben soll:
1. Der „Temple University", die den Mitgliedern der in der 1. Der „Temple University", die den Mitgliedern der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der
Vereinigten Staaten von Amerika Bildungsmöglichkeiten Vereinigten Staaten von Amerika Bildungsmöglichkeiten
bietet, wird dieselbe Behandlung gewährt werden wie den bietet, wird dieselbe Behandlung gewährt werden wie den
Organisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Organisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut beziehenden
Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind. Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.
Die Hinzufügung dieses Bildungsprogramms, die auf Die Hinzufügung dieses Bildungsprogramms, die auf
Wunsch von Mitgliedern der amerikanischen Streitkräfte Wunsch von Mitgliederr, der amerikanischen Streitkräfte
erfolgt, trägt dazu bei, die Aufgaben einer nur aus Freiwil- erfolgt, trägt dazu bei, die Aufgaben einer nur aus Freiwil-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 123
ligen bestehenden militärischen Streitkraft zu erfüllen. Bil- ligen bestehenden militärischen Streitkraft zu erfüllen. Bil-
dungsanstalten, die bereits als Organisationen gemäß des dungsanstalten, die bereits als Organisationen gemäß des
einschlägigen Abschnitts des Absatzes 3 des Unterzeich- einschlägigen Abschnitts des Absatzes 3 des Unterzeich-
nungsprotokolls zu Artikel 71 des Zusatzabkommens zum nungsprotokolls zu Artikel 71 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut behandelt werden, sind nicht in der NATO-Truppenstatut behandelt werden, sind nicht in der
Lage, die oben erwähnten Kurse in ihren Lehrprogrammen Lage, die oben erwähnten Kurse in ihren Lehrprogrammen
in solcher Art anzubieten, daß sie gleichzeitig den höchsten in solcher Art anzubieten, daß sie gleichzeitig den höchsten
Ansprüchen entsprechen und am vorteilhaftesten für die Ansprüchen entsprechen und am vorteilhaftesten für die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sein wür- Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sein wür-
den. den.
2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der 2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der
militärischen Bedürfnisse der in der Bundesrepublik militärischen Bedürfnisse der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte er- Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte er-
forderlich. Sie arbeitet nach den Richtlinien der amerikani- forderlich. Sie arbeitet nach den Richtlinien der amerikani-
schen Truppe und untersteht deren Dienstaufsicht. schen Truppe und untersteht deren Dienstaufsicht.
3. Die ausschließlich im Dienste der „Temple University" ste- 3. Die ausschließlich im Dienste der „Temple University" ste-
henden Angestellten sind, unbeschadet des Artikels 71 henden Angestellten sind, unbeschadet des Artikels 71
Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
wie Mitglieder des zivilen Gefolges und die Angehörigen wie Mitglieder des zivilen Gefolges und die Angehörigen
dieser Angestellten wie Angehörige von Mitgliedern des dieser Angestellten wie Angehörige von Mitgliedern des
zivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln. zivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln.
4. Die „Temple University" gilt nicht als Bestandteil der Trup- 4. Die „Temple University" gilt nicht als Bestandteil der Trup-
pe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens pe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgel- zum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgel-
tung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit tung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit
befreit. Landfahrzeuge, die von ihr betrieben werden, wer- befreit. Landfahrzeuge, die von ihr betrieben werden, wer-
den als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2 den als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2
Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4
des NATO-Truppenstatuts angesehen. des NATO-Truppenstatuts angesehen.
5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der 5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der
Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweigstellen Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweigstellen
der „Temple University" ihren Sitz haben werden, sowie die der „Temple University" ihren Sitz haben werden, sowie die
Personalien der bei dieser Einrichtung beschäftigten Per- Personalien der bei dieser Einrichtung beschäftigten Per-
sonen mitteilen. sonen mitteilen.
6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach dem Ein- 6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach dem Ein-
gang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei der Bot- gang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei der Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft. schaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinig-
mit den in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Vorschlägen ein- ten Staaten von Amerika mitzuteilen, daß sich die Regierung
verstanden erklärt, schlägt die Botschaft vor, daß diese Ver- der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorschlag der Re-
balnote und eine das Einverständnis der Bundesrepublik be- gierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden
stätigende Note ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Ar- erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der
tikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup- Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 432 vom 23. November
penstatut zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten 1979 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im
von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
land bilden. NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staa-
ten von Amerika.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichne-
ten Hochachtung zu versichern.
Bonn-Bad Godesberg, den 23. November 1979 Bonn, den 28. Dezember 1979
L. s. L. S.
An das An die
Auswärtige Amt Botschaft der
5300 Bonn Vereinigten Staaten von Amerika
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Februar 1980
In lusaka ist am 21. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 125
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
und
Republik Sambia erhoben werden.
die Regierung der Republik Sambia -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sambia, Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
gen und zu vertiefen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Sambia beizutragen, -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Artikel 1 lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- gelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Sambia bei der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben
.,Ausbau des Fernmeldewesens in der Nordwestprovinz", Artikel 6
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
den ist, ein Darlehen bis zu 14 000 000 DM (in Worten: vier-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
zehn Millionen Deutsche Mark) auf2unehmen.
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik den.
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik genteilige Erklärung abgibt.
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 21. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepubllk Deutschland
Dr. W. Dufner
Für die Regierung der Republik Sambia
J. M. Lumina
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Februar 1980
In Lusaka ist am 21. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 127
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt
die Regierung der Republik Sambia - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republik Sambia erhoben werden.
Sambia,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich
gen und zu vertiefen, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
in der Republik Sambia beizutragen, - gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Artikel 1 lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
gelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Sambia, bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben Artikel 6
,.Signalsystem für die sambische Eisenbahn", wenn nach Prü-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
lehen bis zu 24 000 000 DM (in Worten: vierundzwanzig Millio- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
nen Deutsche Mark) aufzunehmen. rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- den.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia durch Artikel 7
andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb
Artikel 2 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, genteilige Erklärung abgibt.
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- Artikel 8
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 21. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Dufner
Für die Regierung der Republik Sambia
J. M. Lumina
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Februar 1980
In Bonn ist am 4. Mai 1979 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Arabischen Republik Syrien über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 12. August 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden zi-
vilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
und
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
die Regierung der Arabischen Republik Syrien - Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu 35
Millionen DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi- Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
schen Republik Syrien, fügten Liste handeln, für die Liefer- oder Leistungsverträge
nach dem 1. Juni 1979 abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wirt-
schaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, Artikel 2
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Arabischen Republik Syrien beizutragen -
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Syrien, soweit
sind wie folgt übereingekommen: sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-
Artikel 1 mers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht garantieren.
es der Regierung der Arabischen Republik Syrien oder einem
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar- Artikel 3
lehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Die Regierung der Arabischen Republik Syrien stellt die Kre-
furt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Be- ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 129
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträ- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
ge in der Arabischen Republik Syrien erhoben werden. den.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien überläßt bei Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Syrien
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gemäß den geltenden
Rechtsvorschritten in der Arabischen Republik Syrien ohne
Artikel 7
Diskriminierung die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
ternehmen erforderlichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt endgültig in Kraft, sobald die Regie-
rung der Arabischen Republik Syrien der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-
Artikel 5
treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- aussetzungen auf seiten der Arabischen Republik Syrien er-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- füllt sind.
Gaschehen zu Bonn am 4. Mai 1979 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Arabischen Republik Syrien
Atassi
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 4. Mai 1979 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) landwirtschaftliche Ausrüstungsgüter,
b) Laborausrüstungen für die Universität l.atakia,
c) Import und Verteilung von Milchvieh.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von Steuern und Gebühren
Vom 7. Februar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1979 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Re-
publik über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von
Steuern ·und Gebühren (BGBI. 1979 II S. 1350) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach sei-
nem Artikel 6 Abs. 1
am 28. Februar 1980
in Kraft tritt.
Bonn, den 7. Februar 1980
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Vereinbarung einer Pauschalabgeltung
von Straßenbenutzungsgebühren für Personenkraftfahrzeuge
Vom 7. Februar 1980
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Novem-
ber 1979 (BGBI. II S. 1227) wird bekanntgemacht, daß
das Protokoll vom 31. Oktober 1979 über die Vereinba-
rung einer Pauschalabgeltung von Straßenbenutzungs-
gebühren für Personenkraftfahrzeuge im Verkehr in und
durch das Gebiet der Deutschen Demokratischen Re-
publik gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages vom
26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Deutschen Demokratischen Republik über
Fragen des Verkehrs nach seiner Nummer 7 Satz 2
am 28. Januar 1980
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 7. Februar 1980
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von Steuern und Gebühren
Vom 7. Februar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1979 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Re-
publik über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von
Steuern ·und Gebühren (BGBI. 1979 II S. 1350) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach sei-
nem Artikel 6 Abs. 1
am 28. Februar 1980
in Kraft tritt.
Bonn, den 7. Februar 1980
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Vereinbarung einer Pauschalabgeltung
von Straßenbenutzungsgebühren für Personenkraftfahrzeuge
Vom 7. Februar 1980
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Novem-
ber 1979 (BGBI. II S. 1227) wird bekanntgemacht, daß
das Protokoll vom 31. Oktober 1979 über die Vereinba-
rung einer Pauschalabgeltung von Straßenbenutzungs-
gebühren für Personenkraftfahrzeuge im Verkehr in und
durch das Gebiet der Deutschen Demokratischen Re-
publik gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages vom
26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Deutschen Demokratischen Republik über
Fragen des Verkehrs nach seiner Nummer 7 Satz 2
am 28. Januar 1980
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 7. Februar 1980
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 131
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pflanzenschutzabkommens
Vom 7. Februar 1980
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947) ist nach sei-
nem Artikel XIV für
Bangladesch am 1. September 1978
Salomonen am 18. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. November 1978 (BGBI. II
s. 1401 ).
Bonn, den 7. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
Vom 8. Februar 1980
Unter Bezugnahme auf die von Belgien anläßlich der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen vom 31. März 1953 über die politi-
schen Rechte der Frau (BGBI. 196911 S. 1929) am 20. Mai 1964 abgegebenen
Erklärungen hat Belgien am 19. Juni 1978 dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen notifiziert, daß es den nachstehend wiedergegebenen Vorbehalt
zu Artikel III des Übereinkommens zurücknimmt:
(Übersetzung)
«Tant pour le passe que pour l'avenir. la „Das Übereinkommen kann Behörden
Convention ne peut faire obstacle a ce nicht daran hindern. nach wie vor Bedin-
que l'autorite publique etablisse des con- gungen für den Zugang zu öffentlichen
ditions d'acces aux fonctions publiques Funktionen aufzustellen. wenn sie sich
en s'inspirant. en dehors de toute idee de ohne die Absicht der Diskriminierung ent-
discrimination. soit du souci d'assurer la weder von dem Wunsche. Frauen vor be-
protection de la femme contre certains stimmten physischen oder sittlichen Ge-
risques physiques ou moraux. soit de fahren zu schützen. oder von objektiven
considerations objectives tenant aux exi- Erwägungen leiten lassen. die sich aus
gences inherentes a la bonne marche de den für den zufriedenstellenden Betrieb
certains services publics. » bestimmter öffentlicher Dienste unerläßli-
chen Erfordernissen ergeben"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 11. Januar 1972 (BGBI. II S. 17) und vom 26. April 1978 (BGBl.11 S. 789).
Bonn, den 8. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens
Ober die Rechtsstellung der „Temple University''
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 6. Februar 1980
In Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zu-
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. Au-
gust 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch Noten-
wechsel vom 23. November/28. Dezember 1979 ein
Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstel-
lung der „Temple University„ in der Bundesrepublik
Deutschland geschlossen worden. Das Verwaltungsab-
kommen ist nach seiner Nummer 6
am 1. Januar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Verbalnote Verbalnote
(Übersetzung)
Botschaft Auswärtiges Amt
der Vereinigten Staaten von Amerika 514-554.60/1 USA
Nr. 432
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbal-
sich, dem Auswärtigen Amt folgendes mitzuteilen: note der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nr. 432 vom 23. November 1979 zu bestätigen, mit welcher die
Um Mitgliedern der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorschlägt,
tionierten amerikanischen Streitkräfte eine akademische Aus-
ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zu-
bildung ohne Abschluß durch einen akademischen Grad sowie
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das
eine mit ihrer militärischen Aufgabe verbundene Fortbildung
folgenden Wortlaut haben soll:
und einen Kurs für Englisch als Zweitsprache für Soldaten, die
Englisch nicht als Erstsprache erlernt haben, zu bieten, schlägt
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, ein Verwaltungsab-
kommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, das folgenden Wortlaut
haben soll:
1. Der „Temple University", die den Mitgliedern der in der 1. Der „Temple University", die den Mitgliedern der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der
Vereinigten Staaten von Amerika Bildungsmöglichkeiten Vereinigten Staaten von Amerika Bildungsmöglichkeiten
bietet, wird dieselbe Behandlung gewährt werden wie den bietet, wird dieselbe Behandlung gewährt werden wie den
Organisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Organisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut beziehenden
Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind. Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.
Die Hinzufügung dieses Bildungsprogramms, die auf Die Hinzufügung dieses Bildungsprogramms, die auf
Wunsch von Mitgliedern der amerikanischen Streitkräfte Wunsch von Mitgliederr, der amerikanischen Streitkräfte
erfolgt, trägt dazu bei, die Aufgaben einer nur aus Freiwil- erfolgt, trägt dazu bei, die Aufgaben einer nur aus Freiwil-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 123
ligen bestehenden militärischen Streitkraft zu erfüllen. Bil- ligen bestehenden militärischen Streitkraft zu erfüllen. Bil-
dungsanstalten, die bereits als Organisationen gemäß des dungsanstalten, die bereits als Organisationen gemäß des
einschlägigen Abschnitts des Absatzes 3 des Unterzeich- einschlägigen Abschnitts des Absatzes 3 des Unterzeich-
nungsprotokolls zu Artikel 71 des Zusatzabkommens zum nungsprotokolls zu Artikel 71 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut behandelt werden, sind nicht in der NATO-Truppenstatut behandelt werden, sind nicht in der
Lage, die oben erwähnten Kurse in ihren Lehrprogrammen Lage, die oben erwähnten Kurse in ihren Lehrprogrammen
in solcher Art anzubieten, daß sie gleichzeitig den höchsten in solcher Art anzubieten, daß sie gleichzeitig den höchsten
Ansprüchen entsprechen und am vorteilhaftesten für die Ansprüchen entsprechen und am vorteilhaftesten für die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sein wür- Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sein wür-
den. den.
2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der 2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der
militärischen Bedürfnisse der in der Bundesrepublik militärischen Bedürfnisse der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte er- Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte er-
forderlich. Sie arbeitet nach den Richtlinien der amerikani- forderlich. Sie arbeitet nach den Richtlinien der amerikani-
schen Truppe und untersteht deren Dienstaufsicht. schen Truppe und untersteht deren Dienstaufsicht.
3. Die ausschließlich im Dienste der „Temple University" ste- 3. Die ausschließlich im Dienste der „Temple University" ste-
henden Angestellten sind, unbeschadet des Artikels 71 henden Angestellten sind, unbeschadet des Artikels 71
Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
wie Mitglieder des zivilen Gefolges und die Angehörigen wie Mitglieder des zivilen Gefolges und die Angehörigen
dieser Angestellten wie Angehörige von Mitgliedern des dieser Angestellten wie Angehörige von Mitgliedern des
zivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln. zivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln.
4. Die „Temple University" gilt nicht als Bestandteil der Trup- 4. Die „Temple University" gilt nicht als Bestandteil der Trup-
pe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens pe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgel- zum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgel-
tung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit tung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit
befreit. Landfahrzeuge, die von ihr betrieben werden, wer- befreit. Landfahrzeuge, die von ihr betrieben werden, wer-
den als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2 den als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2
Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4
des NATO-Truppenstatuts angesehen. des NATO-Truppenstatuts angesehen.
5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der 5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der
Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweigstellen Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweigstellen
der „Temple University" ihren Sitz haben werden, sowie die der „Temple University" ihren Sitz haben werden, sowie die
Personalien der bei dieser Einrichtung beschäftigten Per- Personalien der bei dieser Einrichtung beschäftigten Per-
sonen mitteilen. sonen mitteilen.
6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach dem Ein- 6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach dem Ein-
gang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei der Bot- gang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei der Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft. schaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinig-
mit den in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Vorschlägen ein- ten Staaten von Amerika mitzuteilen, daß sich die Regierung
verstanden erklärt, schlägt die Botschaft vor, daß diese Ver- der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorschlag der Re-
balnote und eine das Einverständnis der Bundesrepublik be- gierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden
stätigende Note ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Ar- erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der
tikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup- Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 432 vom 23. November
penstatut zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten 1979 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im
von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
land bilden. NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staa-
ten von Amerika.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichne-
ten Hochachtung zu versichern.
Bonn-Bad Godesberg, den 23. November 1979 Bonn, den 28. Dezember 1979
L. s. L. S.
An das An die
Auswärtige Amt Botschaft der
5300 Bonn Vereinigten Staaten von Amerika
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Februar 1980
In lusaka ist am 21. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 125
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
und
Republik Sambia erhoben werden.
die Regierung der Republik Sambia -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sambia, Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
gen und zu vertiefen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Sambia beizutragen, -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Artikel 1 lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- gelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Sambia bei der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben
.,Ausbau des Fernmeldewesens in der Nordwestprovinz", Artikel 6
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
den ist, ein Darlehen bis zu 14 000 000 DM (in Worten: vier-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
zehn Millionen Deutsche Mark) auf2unehmen.
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik den.
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik genteilige Erklärung abgibt.
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 21. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepubllk Deutschland
Dr. W. Dufner
Für die Regierung der Republik Sambia
J. M. Lumina
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Februar 1980
In Lusaka ist am 21. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 127
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt
die Regierung der Republik Sambia - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republik Sambia erhoben werden.
Sambia,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich
gen und zu vertiefen, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
in der Republik Sambia beizutragen, - gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Artikel 1 lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
gelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Sambia, bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben Artikel 6
,.Signalsystem für die sambische Eisenbahn", wenn nach Prü-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
lehen bis zu 24 000 000 DM (in Worten: vierundzwanzig Millio- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
nen Deutsche Mark) aufzunehmen. rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- den.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia durch Artikel 7
andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb
Artikel 2 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, genteilige Erklärung abgibt.
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- Artikel 8
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 21. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Dufner
Für die Regierung der Republik Sambia
J. M. Lumina
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Februar 1980
In Bonn ist am 4. Mai 1979 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Arabischen Republik Syrien über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 12. August 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden zi-
vilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
und
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
die Regierung der Arabischen Republik Syrien - Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu 35
Millionen DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi- Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
schen Republik Syrien, fügten Liste handeln, für die Liefer- oder Leistungsverträge
nach dem 1. Juni 1979 abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wirt-
schaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, Artikel 2
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Arabischen Republik Syrien beizutragen -
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Syrien, soweit
sind wie folgt übereingekommen: sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-
Artikel 1 mers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht garantieren.
es der Regierung der Arabischen Republik Syrien oder einem
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar- Artikel 3
lehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Die Regierung der Arabischen Republik Syrien stellt die Kre-
furt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Be- ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 129
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträ- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
ge in der Arabischen Republik Syrien erhoben werden. den.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien überläßt bei Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Syrien
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gemäß den geltenden
Rechtsvorschritten in der Arabischen Republik Syrien ohne
Artikel 7
Diskriminierung die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
ternehmen erforderlichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt endgültig in Kraft, sobald die Regie-
rung der Arabischen Republik Syrien der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-
Artikel 5
treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- aussetzungen auf seiten der Arabischen Republik Syrien er-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- füllt sind.
Gaschehen zu Bonn am 4. Mai 1979 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Arabischen Republik Syrien
Atassi
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 4. Mai 1979 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) landwirtschaftliche Ausrüstungsgüter,
b) Laborausrüstungen für die Universität l.atakia,
c) Import und Verteilung von Milchvieh.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von Steuern und Gebühren
Vom 7. Februar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1979 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Re-
publik über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von
Steuern ·und Gebühren (BGBI. 1979 II S. 1350) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach sei-
nem Artikel 6 Abs. 1
am 28. Februar 1980
in Kraft tritt.
Bonn, den 7. Februar 1980
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Vereinbarung einer Pauschalabgeltung
von Straßenbenutzungsgebühren für Personenkraftfahrzeuge
Vom 7. Februar 1980
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Novem-
ber 1979 (BGBI. II S. 1227) wird bekanntgemacht, daß
das Protokoll vom 31. Oktober 1979 über die Vereinba-
rung einer Pauschalabgeltung von Straßenbenutzungs-
gebühren für Personenkraftfahrzeuge im Verkehr in und
durch das Gebiet der Deutschen Demokratischen Re-
publik gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages vom
26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Deutschen Demokratischen Republik über
Fragen des Verkehrs nach seiner Nummer 7 Satz 2
am 28. Januar 1980
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 7. Februar 1980
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980 131
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pflanzenschutzabkommens
Vom 7. Februar 1980
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947) ist nach sei-
nem Artikel XIV für
Bangladesch am 1. September 1978
Salomonen am 18. Oktober 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. November 1978 (BGBI. II
s. 1401 ).
Bonn, den 7. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
Vom 8. Februar 1980
Unter Bezugnahme auf die von Belgien anläßlich der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen vom 31. März 1953 über die politi-
schen Rechte der Frau (BGBI. 196911 S. 1929) am 20. Mai 1964 abgegebenen
Erklärungen hat Belgien am 19. Juni 1978 dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen notifiziert, daß es den nachstehend wiedergegebenen Vorbehalt
zu Artikel III des Übereinkommens zurücknimmt:
(Übersetzung)
«Tant pour le passe que pour l'avenir. la „Das Übereinkommen kann Behörden
Convention ne peut faire obstacle a ce nicht daran hindern. nach wie vor Bedin-
que l'autorite publique etablisse des con- gungen für den Zugang zu öffentlichen
ditions d'acces aux fonctions publiques Funktionen aufzustellen. wenn sie sich
en s'inspirant. en dehors de toute idee de ohne die Absicht der Diskriminierung ent-
discrimination. soit du souci d'assurer la weder von dem Wunsche. Frauen vor be-
protection de la femme contre certains stimmten physischen oder sittlichen Ge-
risques physiques ou moraux. soit de fahren zu schützen. oder von objektiven
considerations objectives tenant aux exi- Erwägungen leiten lassen. die sich aus
gences inherentes a la bonne marche de den für den zufriedenstellenden Betrieb
certains services publics. » bestimmter öffentlicher Dienste unerläßli-
chen Erfordernissen ergeben"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 11. Januar 1972 (BGBI. II S. 17) und vom 26. April 1978 (BGBl.11 S. 789).
Bonn, den 8. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugsprala: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48.- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM ( 1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertrlebsatück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1979
Auslieferung ab Februar 1980
Teil 1: 14,40 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 14,40 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
8,5 1/o MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Die Titelblätter, die zeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang
1979 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen den jeweiligen Ausgaben 1980
Nr. 4 im Rahmen des Abonnements bei.
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Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 1320 · 5300 Bonn 1