102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Verifikationsabkommens
Vom 23. Januar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1974
zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen
dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der
Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen
Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem König-
reich der Niederlande, der Europäischen Atomgemein-
schaft und der Internationalen Atomenergie-Organisa-
tion in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des
Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen (Verifikationsabkommen) (BGBI. 197 4 II
S. 794) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen -auf Grund von Notifikationen gemäß seinem
Artikel 25 Buchstabe a für alle Vertragsparteien
am 21. Februar 1977
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 23. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Januar 1980
In Kingston ist am 14. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Jamaika über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 14. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980 103
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung von Jamaika, soweit sie nicht selbst Dar-
lehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
und
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
die Regierung von Jamaika - Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
gen und zu vertiefen, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erho-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ben werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der
in Jamaika beizutragen - Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
sind wie folgt übereingekommen: feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
Artikel 1 reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
licht es der Regierung von Jamaika oder einem anderen von unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-
nehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Artikel 5
furt/Main, für das Vorhaben „Lieferung von Fischereibooten"
ein Darlehen bis zu 6 400 000,- DM (in Worten: sechs Millio- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
nen vierhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. lehen finanziert werden, sind beschränkt auf den deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszuschrei-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden in- wird.
nerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-
kungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Darle- Artikel 6
hen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Teil des Auftragswertes von höchstens 3 100 000,- DM (in deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Worten: drei Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) für rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die den.
Durchführung des in Absatz 1 genannten Vorhabens abge-
schlossen werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens Artikel 7
gelten auch für das Darlehen, das neben dem Darlehen im Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme der Bestimmungen
Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehen ist, so- des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs auch für das Land
fern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist. Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Artikel 2
genteilige Erklärung abgibt.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Artikel 8
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Kingston am 14. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Timmermann
Für die Regierung von Jamaika
Eric Bell
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Januar 1980
In La Paz ist am 12. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 12. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980 105
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
und schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Republik Bolivien -
(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank der Repu-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik blik Bolivien werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-
Bolivien, aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-
bindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 3
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Republik Bolivien erhoben werden.
in der Republik Bolivien beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich
Artikel 1 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
licht es der Regierung der Republik Bolivien oder einem ande- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Kreditfonds für Vor- Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
investitionsstudien (lnstituto Nacional de Preinversi6n-lNAL- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
PRE)", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
stellt worden ist, ein Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten:
fünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Artikel 5
(2) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bun- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
desrepublik Deutschland der Regierung der Republik Bolivien lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
zuwählenden Darlehensnehmer, nichtverbrauchte Restmittel gestellt wird.
in Höhe von 1,206 Millionen DM (in Worten: eine Million zwei-
hundertundsechstausend Deutsche Mark) aus dem gemäß Artikel 6
Abkommen vom 24. November 1970 für das Vorhaben „Banco Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
lndustrial S.A." zugesagten Betrag von 5 Millionen DM (in deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) für das in Absatz 1 ge- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
nannte Vorhaben zu verwenden, so daß für das Vorhaben chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
„Kreditfonds für Vorinvestitionsstudien (lnstituto Nacional de den.
Preinversi6n-lNALPRE)" ein Gesamtdarlehen von 6,206 Millio- Artikel 7
nen DM (in Worten: sechs Millionen zweihundertundsechstau-
send Deutsche Mark) verfügbar ist. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
andere Vorhaben ersetzt werden. genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 8
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Kraft.
Geschehen zu La Paz am 12. Dezember 1979 in zwei Ur-·
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heymer
H. Linhart
Für die Regierung der Republik Bolivien
J. Garret
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 29. Januar 1980
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II
S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Mexiko am 9. Februar 1979
Uruguay am 20. März 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1979 (BGBI. II S. 345).
Bonn, den 29. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 29. Januar 1980 Vom 29. Januar 1980
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Ar-
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio- tikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) für
ist nach seinem drittletzten Absatz für Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. März 1979 (BGBI. II S. 344). Bekanntmachung vom 28. März 1979 (BGBI. II S. 345).
Bonn, den 29. Januar 1980 Bonn, den 29. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 29. Januar 1980
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II
S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Mexiko am 9. Februar 1979
Uruguay am 20. März 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1979 (BGBI. II S. 345).
Bonn, den 29. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 29. Januar 1980 Vom 29. Januar 1980
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Ar-
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio- tikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) für
ist nach seinem drittletzten Absatz für Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. März 1979 (BGBI. II S. 344). Bekanntmachung vom 28. März 1979 (BGBI. II S. 345).
Bonn, den 29. Januar 1980 Bonn, den 29. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980 107
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 30. Januar 1980
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
vom 7. Dezember 1944 - Artikel 45 - (BGBI. 1959 II
S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderun-
gen des Abkommens über die Internationale Zivilluft-
fahrt vom 7. Dezember 1944 - Artikel 48 Buchstabe a,
Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 1959 II
S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979
Uruguay am 20. März 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. II S. 782).
Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über den verbindlichen dreisprachigen
über die Internationale Zivilluftfahrt Wortlaut des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 30. Januar 1980
Vom 30. Januar 1980
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio- bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
nale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des Abkommens über vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II S. 884) fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel IV
ist nach seinem drittletzten Absatz für Abs. 2 für
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979 Peru am 26. September 1979
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Mai 1979 (BGBI. II S. 441 ). Bekanntmachung vom 23. November 1979 (BGBI. II
s. 1295).
Bonn, den 30. Januar 1980 Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980 107
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 30. Januar 1980
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
vom 7. Dezember 1944 - Artikel 45 - (BGBI. 1959 II
S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderun-
gen des Abkommens über die Internationale Zivilluft-
fahrt vom 7. Dezember 1944 - Artikel 48 Buchstabe a,
Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 1959 II
S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979
Uruguay am 20. März 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. II S. 782).
Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über den verbindlichen dreisprachigen
über die Internationale Zivilluftfahrt Wortlaut des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 30. Januar 1980
Vom 30. Januar 1980
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio- bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
nale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des Abkommens über vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II S. 884) fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel IV
ist nach seinem drittletzten Absatz für Abs. 2 für
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979 Peru am 26. September 1979
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Mai 1979 (BGBI. II S. 441 ). Bekanntmachung vom 23. November 1979 (BGBI. II
s. 1295).
Bonn, den 30. Januar 1980 Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980 107
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 30. Januar 1980
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
vom 7. Dezember 1944 - Artikel 45 - (BGBI. 1959 II
S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderun-
gen des Abkommens über die Internationale Zivilluft-
fahrt vom 7. Dezember 1944 - Artikel 48 Buchstabe a,
Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 1959 II
S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979
Uruguay am 20. März 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. II S. 782).
Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über den verbindlichen dreisprachigen
über die Internationale Zivilluftfahrt Wortlaut des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 30. Januar 1980
Vom 30. Januar 1980
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio- bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
nale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des Abkommens über vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II S. 884) fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel IV
ist nach seinem drittletzten Absatz für Abs. 2 für
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979 Peru am 26. September 1979
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Mai 1979 (BGBI. II S. 441 ). Bekanntmachung vom 23. November 1979 (BGBI. II
s. 1295).
Bonn, den 30. Januar 1980 Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 30. Januar 1980
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die interna-
tionale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
(BGBI. 195911 S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3
für
Äthiopien am 5. September 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. März 1979 (BGBl.11 S. 348).
Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 30. Januar 1980
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den
Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
(BGBI. 1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
die
Seschellen am 16. Oktober 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die.
Bekanntmachung vom 26. November 1979 (BGBI. II
S.1295).
Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 30. Januar 1980
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die interna-
tionale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
(BGBI. 195911 S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3
für
Äthiopien am 5. September 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. März 1979 (BGBl.11 S. 348).
Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 30. Januar 1980
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den
Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
(BGBI. 1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
die
Seschellen am 16. Oktober 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die.
Bekanntmachung vom 26. November 1979 (BGBI. II
S.1295).
Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980 109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung
Vom 30. Januar 1980
Die Bekanntmachung vom 14. Dezember 1971 über
den Geltungsbereich der in Genf am 19. Oktober 1953
beschlossenen Satzung des Zwischenstaatlichen Ko-
mitees für Europäische Auswanderung (BGBI. 1971 II
S. 1318) wird dahingehend ergänzt, daß die Satzung
nach ihrem Artikel 2 Buchstabe b für
Venezu~a am 4.Dezember1973
Zypern am 28. Mai 1974
in Kraft getreten ist.
Auf Grund der von Australien mit Schreiben vom
7. März 1973 notifizierten Kündigung ist die Satzung
nach ihrem Artikel 3 für
Australien mit Ablauf des 31. Dezember 1973
außer Kraft getreten.
Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Januar 1980
In Monrovia ist am 13. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Verifikationsabkommens
Vom 23. Januar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1974
zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen
dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der
Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen
Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem König-
reich der Niederlande, der Europäischen Atomgemein-
schaft und der Internationalen Atomenergie-Organisa-
tion in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des
Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen (Verifikationsabkommen) (BGBI. 197 4 II
S. 794) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen -auf Grund von Notifikationen gemäß seinem
Artikel 25 Buchstabe a für alle Vertragsparteien
am 21. Februar 1977
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 23. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Januar 1980
In Kingston ist am 14. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Jamaika über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 14. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980 103
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung von Jamaika, soweit sie nicht selbst Dar-
lehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
und
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
die Regierung von Jamaika - Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
gen und zu vertiefen, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erho-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ben werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der
in Jamaika beizutragen - Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
sind wie folgt übereingekommen: feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
Artikel 1 reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
licht es der Regierung von Jamaika oder einem anderen von unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-
nehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Artikel 5
furt/Main, für das Vorhaben „Lieferung von Fischereibooten"
ein Darlehen bis zu 6 400 000,- DM (in Worten: sechs Millio- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
nen vierhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. lehen finanziert werden, sind beschränkt auf den deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszuschrei-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden in- wird.
nerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-
kungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Darle- Artikel 6
hen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Teil des Auftragswertes von höchstens 3 100 000,- DM (in deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Worten: drei Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) für rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die den.
Durchführung des in Absatz 1 genannten Vorhabens abge-
schlossen werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens Artikel 7
gelten auch für das Darlehen, das neben dem Darlehen im Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme der Bestimmungen
Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehen ist, so- des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs auch für das Land
fern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist. Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Artikel 2
genteilige Erklärung abgibt.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Artikel 8
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Kingston am 14. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Timmermann
Für die Regierung von Jamaika
Eric Bell
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Januar 1980
In La Paz ist am 12. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 12. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980 105
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
und schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Republik Bolivien -
(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank der Repu-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik blik Bolivien werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-
Bolivien, aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-
bindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 3
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Republik Bolivien erhoben werden.
in der Republik Bolivien beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich
Artikel 1 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
licht es der Regierung der Republik Bolivien oder einem ande- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Kreditfonds für Vor- Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
investitionsstudien (lnstituto Nacional de Preinversi6n-lNAL- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
PRE)", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
stellt worden ist, ein Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten:
fünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Artikel 5
(2) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bun- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
desrepublik Deutschland der Regierung der Republik Bolivien lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
zuwählenden Darlehensnehmer, nichtverbrauchte Restmittel gestellt wird.
in Höhe von 1,206 Millionen DM (in Worten: eine Million zwei-
hundertundsechstausend Deutsche Mark) aus dem gemäß Artikel 6
Abkommen vom 24. November 1970 für das Vorhaben „Banco Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
lndustrial S.A." zugesagten Betrag von 5 Millionen DM (in deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) für das in Absatz 1 ge- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
nannte Vorhaben zu verwenden, so daß für das Vorhaben chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
„Kreditfonds für Vorinvestitionsstudien (lnstituto Nacional de den.
Preinversi6n-lNALPRE)" ein Gesamtdarlehen von 6,206 Millio- Artikel 7
nen DM (in Worten: sechs Millionen zweihundertundsechstau-
send Deutsche Mark) verfügbar ist. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
andere Vorhaben ersetzt werden. genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 8
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Kraft.
Geschehen zu La Paz am 12. Dezember 1979 in zwei Ur-·
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heymer
H. Linhart
Für die Regierung der Republik Bolivien
J. Garret
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 29. Januar 1980
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II
S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Mexiko am 9. Februar 1979
Uruguay am 20. März 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1979 (BGBI. II S. 345).
Bonn, den 29. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 29. Januar 1980 Vom 29. Januar 1980
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Ar-
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio- tikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) für
ist nach seinem drittletzten Absatz für Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. März 1979 (BGBI. II S. 344). Bekanntmachung vom 28. März 1979 (BGBI. II S. 345).
Bonn, den 29. Januar 1980 Bonn, den 29. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980 107
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 30. Januar 1980
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
vom 7. Dezember 1944 - Artikel 45 - (BGBI. 1959 II
S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderun-
gen des Abkommens über die Internationale Zivilluft-
fahrt vom 7. Dezember 1944 - Artikel 48 Buchstabe a,
Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 1959 II
S. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979
Uruguay am 20. März 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. II S. 782).
Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über den verbindlichen dreisprachigen
über die Internationale Zivilluftfahrt Wortlaut des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 30. Januar 1980
Vom 30. Januar 1980
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio- bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
nale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des Abkommens über vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II S. 884) fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel IV
ist nach seinem drittletzten Absatz für Abs. 2 für
Papua-Neuguinea am 25. Juli 1979 Peru am 26. September 1979
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Mai 1979 (BGBI. II S. 441 ). Bekanntmachung vom 23. November 1979 (BGBI. II
s. 1295).
Bonn, den 30. Januar 1980 Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 30. Januar 1980
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die interna-
tionale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
(BGBI. 195911 S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3
für
Äthiopien am 5. September 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. März 1979 (BGBl.11 S. 348).
Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 30. Januar 1980
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den
Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
(BGBI. 1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
die
Seschellen am 16. Oktober 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die.
Bekanntmachung vom 26. November 1979 (BGBI. II
S.1295).
Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980 109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung
Vom 30. Januar 1980
Die Bekanntmachung vom 14. Dezember 1971 über
den Geltungsbereich der in Genf am 19. Oktober 1953
beschlossenen Satzung des Zwischenstaatlichen Ko-
mitees für Europäische Auswanderung (BGBI. 1971 II
S. 1318) wird dahingehend ergänzt, daß die Satzung
nach ihrem Artikel 2 Buchstabe b für
Venezu~a am 4.Dezember1973
Zypern am 28. Mai 1974
in Kraft getreten ist.
Auf Grund der von Australien mit Schreiben vom
7. März 1973 notifizierten Kündigung ist die Satzung
nach ihrem Artikel 3 für
Australien mit Ablauf des 31. Dezember 1973
außer Kraft getreten.
Bonn, den 30. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Januar 1980
In Monrovia ist am 13. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Liberia - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik blik Liberia erhoben werden.
Liberia,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiete Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
in der Republik Liberia beizutragen - benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
es der Regierung der Republik Liberia oder einem von beiden lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für gelegt wird.
das Vorhaben „Ausbildungszentrum für Forst- und Holzwirt-
schaft Bomi Hills" neben dem mit Regierungsabkommen vom Artikel 6
30. Juni 1978 gewährten Darlehen bis zu 7 500 000,- DM (in
Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
ein weiteres Darlehen bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Million Deutsche Mark) aufzunehmen, so daß für dieses Vorha- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
ben nunmehr 8 500 000,- DM (in Worten: acht Millionen fünf- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
hunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung stehen. den.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
genteilige Erklärung abgibt.
(2) Die National Bank of Liberia wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf- Artikel 8
grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantie- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ren. Kraft.
Geschehen zu Monrovia, am 13. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas Trömel
Für die Regierung der Republik Liberia
J. R. Johnson
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980 111
Bekanntmachung
des deutsch-spanischen Abkommens
über den internationalen Straßenverkehr
Vom 6. Februar 1980
In Madrid ist am 17. Januar 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Spanien über den
internationalen Straßenverkehr unterzeichnet worden.
Das Abkommen wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 vom
16. Februar 1980
ab vorläufig angewendet. Das Abkommen und das dazu-
gehörige Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Der Tag des endgültigen lnkrafttretens nach Arti-
kel 18 Abs. 1 des Abkommens wird besonders bekannt-
gemacht.
Bonn, den 6. Februar 1980
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Spanien
über den internationalen Straßenverkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist, gerichtet werden und müssen die Unterlagen und Angaben
enthalten, die im Protokoll nach Artikel 15 dieses Abkommens
und
festgelegt sind.
die Regierung des Königreichs Spanien -
(2) Die Genehmigungen werden nur.erteilt, wenn zwischen
den für den Verkehr zuständigen obersten Behörden der bei-
in dem Bestreben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
den Staaten über die Zweckmäßigkeit des Verkehrsdienstes
den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr mit
Einvernehmen besteht.
Kraftfahrzeugen zwischen beiden Staaten sowie im Transit
durch ihre Hoheitsgebiete weiter zu entwickeln, - (3) Die zuständigen Behörden erteilen die Genehmigungen
grundsätzlich nach dem Reziprozitätsprinzip.
sind wie folgt übereingekommen: (4) Die Änderung der Beförderungsentgelte, des Fahrplans
oder einer anderen Betriebsbedingung bedarf der vorherigen
Artikel 1 Zustimmung der zuständigen Behörden der beiden Staaten.
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens regeln im Rah-
men des geltenden Rechts beider Staaten die Beförderung
von Personen und Gütern auf der Straße im gewerblichen Ver- Güterverkehr
kehr und im Werkverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der
beiden Staaten sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit Artikel 6
Fahrzeugen, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind. (1) Unternehmen des gewerblichen Verkehrs und des
(2) Nicht zulässig sind Beförderungen von Personen oder Werkverkehrs, deren Kraftfahrzeuge in einem der beiden Staa-
Gütern zwischen zwei Orten innerhalb des einen Staates mit ten zugelassen sind, bedürfen einer Genehmigung des ande-
einem Kraftfahrzeug, das im anderen Staat zugelassen ist. ren Staates, um Beförderungen im grenzüberschreitenden Gü-
terverkehr auf der Straße mit diesem Staat oder Im Transit
durch diesen Staat durchzuführen. Ausgenommen sind Beför-
Personenverkehr
derungen nach Artikel 7.
Artikel 2 (2) Jede Vertragspartei darf nicht mehr als die vereinbarte
Höchstzahl von Genehmigungen ausgeben, die in jedem Jahr
Personenbeförderungen zwischen den beiden Staaten oder
im gegenseitigen Einvernehmen und auf der Grundlage der
im Transit durch ihr Hoheitsgebiet durch Fahrzeuge, die nach
Gegenseitigkeit von der Gemischten Kommission nach Arti-
ihrer Bauart geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Per-
kel 16 dieses Abkommens vereinbart wird.
sonen - einschließlich des Fahrers - zu befördern, bedürfen
mit Ausnahme der in Artikel 3 genannten Beförderungen der
vorherigen Genehmigung. Artikel 7
Einer Genehmigung bedürfen nicht die Beförderungen, die
Artikel 3 im Protokoll nach Artikel 15 aufgeführt sind.
(1) Keiner Genehmigung bedürfen
Artikel 8
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h. Fahrten, die
mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der (1) Kontingentsfrei, jedoch genehmigungspflichtig sind
gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und a) die Beförderung von Umzugsgut in besonders hierfür ein-
sie an den Ausgangsort zurückbringt, gerichteten Fahrzeugen;
b) Gelegenheitsverkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahr- b) die Beförderung von Ersatzteilen für Hochseeschiffe.
gäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt
eine Leerfahrt ist. (2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 16 kann weite-
re Güterbeförderungen von der Kontingentierung freistellen.
(2) Bei den Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Absatz 1
hat der Unternehmer während der ganzen Dauer der Fahrt das
Artikel 9
im Protokoll nach Artikel 15 vorgesehene Kontrolldokument
mitzuführen. (1) Die Genehmigung berechtigt zu Beförderungen im
grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
Artikel 4
a) zwischen dem Staat, in dem das verwendete Fahrzeug zu-
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Gelegen-
gelassen ist, und dem anderen Staat;
heitsverkehr, der nicht den Vorschriften des Artikels 3 ent-
spricht, ist in der im Protokoll nach Artikel 15 geregelten Weise b) im Transit durch den einen Staat mit Fahrzeugen, die im an-
an die zuständige Behörde des anderen Staates zu richten. deren Staat zugelassen sind.
(2) Der Geltungsbereich der Genehmigung kann einge-
Artikel 5 schränkt werden. Die Einschränkung ist in der Genehmigungs-
(1) Die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für Li- urkunde zu vermerken.
nienverkehrsdienste zwischen den beiden Staaten oder im (3) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer nur für das
Transit durch einen der beiden Staaten müssen an die zustän- Kraftfahrzeug verwendet werden, für das sie ausgestellt ist;
dige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen die Genehmigung ist nicht übertragbar.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980 113
Artikel 10 b) zeitweilige oder endgültige Einstellung der Ausgabe von
Genehmigungen werden ausgegeben Genehmigungen an den verantwortlichen Unternehmer
oder Widerruf der bereits ausgegebenen Genehmigungen.
a) als Fahrtgenehmigung, gültig für eine Hin- und Rückfahrt.
Die Gültigkeit der Genehmigung darf zwei Monate nicht (2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über
überschreiten; die getroffenen Maßnahmen.
b) als Zeitgenehmigung, gültig für eine beliebige Anzahl von
Hin- und Rückfahrten und für die Dauer von mindestens drei Artikel 15
Monaten und höchstens einem Jahr.
Anwendungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden
in einem Protokoll niedergelegt, das gleichzeitig mit dem Ab-
Artikel 11 kommen in Kraft tritt.
(1) Die zuständigen Behörden beider Staaten erteilen die
Genehmigungen jeweils für die im anderen Staat zugelasse- Artikel 16
nen Fahrzeuge.
(1) Es wird aus Vertretern der zuständigen Behörden beider
(2) Die Genehmigungen werden an die Unternehmer durch Staaten eine Gemischte Kommission gebildet, deren Aufgabe
die zuständigen Behörden des Staates ausgegeben, in dem es ist, die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen
die Fahrzeuge dieser Unternehmer zugelassen sind. dieses Abkommens zu überwachen und auftretende Fragen im
gegenseitigen Einvernehmen zu regeln.
(2) Die Gemischte Kommission ist berechtigt, das Protokoll
Gemeinsame Bestimmungen
zu ändern.
Artikel 12
Artikel 17
(1) Die Genehmigungen werden nur an solche Unternehmer
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
ausgegeben, die nach dem Recht des Staates, in dem ihre
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Kraftfahrzeuge zugelassen sind, die vorgesehene Beförde-
Regierung des Königreichs Spanien innerhalb von drei Mona-
rung durchführen dürfen.
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
(2) Für Unternehmer und deren Fahrpersonal ist das im Ho- klärung abgibt.
heitsgebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht ver-
bindlich. Artikel 18
Artikel 13
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diploma-
Die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderli- tischem Wege, daß die verfassungsrechtlichen oder gesetzli-
chen Unterlagen (z. B. Genehmigung und Fahrtenblatt) sind chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkom-
bei allen Fahrten im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollbe- mens erfüllt sind; dieses tritt 30 Tage nach Bngang der letzten
amten auf Verlangen vorzuweisen. Notifikation in Kraft.
(2) Das Abkommen wird 30 Tage nach seiner Unterzeich-
Artikel 14 nung vorläufig angewendet.
(1) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen (3) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres und
des Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen das im verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht
anderen Staat geltende Recht und die Bestimmungen dieses von einer der Vertragsparteien 3 Monate vor Ablauf des betref-
Abkommens treffen die zuständigen Behörden des Staates, in fenden Kalenderjahres durch Notifikation gekündigt wird.
dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zu-
(4) Treffen die spanischen Behörden mit dem Rat der Euro-
ständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlun-
päischen Gemeinschaften eine Übereinkunft über einen Ge-
gen begangen wurden, unbeschadet der in diesem Staat
genstand, der in den Artikeln 2 bis 4 dieses Abkommens oder
durchgeführten gesetzmäßigen Verfahren eine der nachfol-
im Protokoll nach Artikel 15 dieses Abkommens geregelt ist,
genden Maßnahmen:
so treten die entsprechenden Regelungen zum Zeitpunkt der
a) Hinweis an den verantwortlichen Unternehmer, die gelten- Inkraftsetzung des Übereinkommens mit dem Rat der Europäi-
den Vorschriften im anderen Staat einzuhalten; schen Gemeinschaften insoweit außer Kraft.
Geschehen zu Madrid am 17. Januar 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lahn
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Puig-de la Bellacasa
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Protokoll
nach Artikel 15 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Spanien
über den internationalen Straßenverkehr
Für die Anwendung des Abkommens über den internationa- - Fahrstrecke und Namen der Städte, in denen etwaige
len Straßenverkehr werden nachstehende Regelungenverein- Übernachtungen durchgeführt werden;
bart:
- Ort und Datum des Grenzübergangs bei der Ein- und
Ausfahrt und Angaben darüber, ob Fahrzeuge besetzt
Personenverkehr oder leer fahren;
Zu Artikel 3 - Ort der Aufnahme und des Absetzens der Fahrgäste.
1. Bei den Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 3 ha- Zu Artikel 5
ben spanische Verkehrsunternehmer während der gan-
zen Dauer der Fahrt das CEMT-Fahrtenblatt gemäß An- 4. Die Anträge auf. Erteilung von Genehmigungen für Ver-
lage 1 zum Dokument CM (71) 8 mitzuführen. Deutsche kehrsdienste nach Artikel 5 sind mit den Angaben und Un-
Verkehrsunternehmer haben während der ganzen Dauer terlagen, die nach den Rechtsvorschriften in den beiden
der Fahrt das in der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 vor- Staaten erforderlich sind, einzureichen.
gesehene Fahrtenblatt gemäß Anlage 2 zum Dokument 5. Die für den Verkehr zuständigen obersten Behörden der
CM (71) 8 mitzuführen. beiden Staaten übersenden sich möglichst schnell die
Anträge zusammen mit ihrem begründeten Entschei-
Zu Artikel 4 dungsvorschlag unmittelbar.
2. Zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland
Güterverkehr
- für die Erteilung der Genehmigungen für den Gelegen- Zu Artikel 6
heitsverkehr - ausgenommen den Ferienziel-Reise-
verkehr (Pendelverkehr) - nach Artikel 4: 6. Die Leereinfahrt eines Kraftfahrzeugs zur Aufnahme von
Ladung in dem anderen Staat bedarf einer besonderen
Der Bundesminister für Verkehr Genehmigung. Versuchsweise kann ein gewisser Pro-
Kennedyallee 72 zentsatz des allgemeinen Kontingents für Leereinfahrten
5300 Bonn 2; verwendet werden.
- für den Ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) die Die Leereinfahrt eines Fahrzeugs ist erlaubt, wenn eine
Behörde des Landes, in deren Gebiet die Reise endet, Beförderung durchgeführt werden soll, die nicht genehmi-
bei Reisen im Transit durch die Bundesrepublik gungspflichtig ist oder der Kontingentierung unterliegt.
Deutschland die Behörde, in deren Gebiet der erste
Grenzübergang erfolgt. 7. Die zuständigen Behörden werden sich im Rahmen der
Gemischten Kommission über die Festsetzung des Kon-
3. Zuständige Behörde in Spanien tingents entsprechend dem öffentlichen Verkehrsbedürf-
nis jeweils für ein Kalenderjahr einigen.
- für die Erteilung der Genehmigungen für den Gelegen-
heitsverkehr - einschließlich den Ferienziel-Reisever- Es bestehen folgende Kontingente:
kehr (Pendelverkehr) - nach Artikel 4: - Allgemeines Kontingent
Ministerio de Transportes y Comunicaciones - Transitkontingent
Direccion General de Transportes Terrestres
- Kooperationskontingent
Seccion de Transportes lnternacionales
Plaza de San Juan de la Cruz Nr. 1 • - Kontingent grenzüberschreitender Huckepackver-
Madrid 3/Spanien. kehr.
Anträge auf Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr 8. Jede für ein Jahr ausgegebene Zeitgenehmigung (vgl. Ar-
sind rechtzeitig vor Fahrtantritt einzureichen. Anträge auf tikel 10) wird auf das Allgemeine Kontingent mit einer be-
Genehmigungen für den Ferienziel-Reiseverkehr (Pen- stimmten Zahl von Fahrtgenehmigungen angerechnet, die
delverkehr) sind mindestens 21 Tage vor Fahrtantritt ein- von der Gemischten Kommission nach Artikel 16 festge-
zureichen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthal- legt wird.
ten:
- Verkehrsart (Ferienziel-Reiseverkehr/Gelegenheits- Zu Artikel 7
verkehr); 9. Einer Genehmigung bedarf nicht
- Name und Anschrift des Verkehrsunternehmers; a) die Beförderung mit Fahrzeugen, deren zulässiges Ge-
- Name und Anschrift des Reiseveranstalters; samtgewicht einschließlich der Anhänger 6 t oder de-
ren zulässige Nutzlast einschließlich der Anhänger
- Amtliche Kennzeichen der einzusetzenden Fahrzeuge 3,5 t nicht überschreitet;
sowie Zahl der Sitzplätze;
b) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und
- Herkunftsland und Anzahl der Fahrgäste; Material ausschließlich zur Werbung und Unterrich-
- Persönliche Erklärung des Verkehrsunternehmers tung, z. 8. Messe- und Ausstellungsgut;
darüber, daß die Bedingungen für die Zulassung zum c) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder von
Personenverkehr im Heimatstaat erfüllt sind; Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstal-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn,.den 15. Februar 1980 115
tungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu a) Nummer der Genehmigung, auf die sich der Fahrten-
oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen; bericht bezieht und Stempel der Ausgabebehörde;
d) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme b) amtliches Kennzeichen des verwendeten Kraftfahr-
von Schlachtvieh; zeugs;
e) die gelegentliche Beförderung von Luftfrachtgütern c) Be- und Entladestelle der beförderten Güter;
nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdien- d) Art und Gewichte der beförderten Güter;
ste;
e) Raum für den Zollstempel.
f) die Beförderung von Postsendungen;
g) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen; Der Fahrtenbericht wird von den Zollbehörden bei der Ein-
h) die Überführung von Leichen oder der Asche Verstor- und Ausfahrt abgestempelt.
bener; Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der Fahrten-
i) die Beförderung hochwertiger Waren (z. B. Edelmetal- bericht zusammen mit der zugehörigen Genehmigung
nach Ablauf der Gültigkeit vom Unternehmer zurückgege-
le) in Spezialfahrzeugen, die von der Polizei oder an-
deren Sicherheitskräften begleitet sind; ben wird.
j) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur
Zu Artikel 11
Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere
bei Naturkatastrophen); 15. Zuständige Behörde für die Festlegung der Genehmi-
k) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten gungskontingente
Fahrzeugs, das ein im Ausland liegengebliebenes - in der Bundesrepublik Deutschland
Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Be-
Der Bundesminister für Verkehr
förderung durch das Austaus~hfahrzeug mittels der für
das liegengebliebene Fahrzeug erteilten Genehmi- Kennedyallee 72
gung; 5300 Bonn 2
- im Königreich Spanien
1) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst-
werken; Ministerio de Transportes y Comunicaciones
Direcci6n General de Transportes Terrestres
m) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahr-
Secci6n de Transportes lnternacionales
zeugen zur Personenbeförderung sowie in Fahrzeu-
Plaza de San Juan de la Cruz, 1
gen aller Art zu und von Flughäfen.
Madrid 3/Spanien
Zu Artikel 9 16. Zuständige Behörde für die Ausgabe der Genehmigungen
10. Die Genehmigung gilt für das Kraftfahrzeug oder einen - an deutsche Unternehmer
Zug miteinander verbundener Fahrzeuge (Sattelzug oder
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr
Lastzug).
und Landwirtschaft des Saarlandes
11. Mit einer auf den Transitverkehr beschränkten Genehmi- Hardenbergstraße 8
gung darf in dem anderen Staat auf der Hinbeförderung 6600 Saarbrücken
Ladung abgesetzt und auf der Transitrückfahrt Rückla-
- an spanische Unternehmer
dung aufgenommen werden.
Ministerio de Transportes y Comunicaciones
12. Beförderungen mit Fahrzeugen, die in dem einen Ver-
Direcci6n General de Transportes Terrestres
tragsstaat zugelassen sind, zwischen dem anderen Staat
Secci6n de Transportes lnternacionales
und einem dritten Staat sind nur dann zulässig, wenn bei
Plaza de San Juan de la Cruz, 1
dieser Beförderung der Staat, in dem das Kraftfahrzeug
Madrid 3/Spanien
zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg durchfah-
ren wird. 17. Die Genehmigungen werden zweisprachig gedruckt. Form
13. Das Verbot des Dreiländerverkehrs gilt nicht für Beförde- und Inhalt werden von der Gemischten Kommission nach
rungen, die nach Artikel 7 von der Genehmigungspflicht Artikel 16 des Abkommens vereinbart. Jede Genehmi-
befreit sind. gungsart ist gesondert fortlaufend von der zuständigen
Behörde zu numerieren.
Zu Artikel 10 18. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten übersen-
14. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der von ihr den einander Genehmigungen für die verschiedenen Kon-
ausgegebenen Zeitgenehmigung ein Fahrtenbericht bei- tingente sowie für kontingentfreie Beförderungen in aus-
gefügt wird mit folgendem Inhalt: reichender Zahl.
Geschehen zu Madrid am 17. Januar 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lahn
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Puig-de la Bellacasa
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetu, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
0ffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
8ez119sbedfngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
SeZU99prela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dleaer Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versand-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979
Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B
_Aleuau/1.age enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
und ihren Rechtsvorgängern
1t1e/,en tasdtienenl
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzbf att, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich- noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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