1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
. Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 8/80- GATT-Zollzugeständnisse für Kohle)
Vorn 6. Dezember 1980
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 8 und 9 des Zoll-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom
3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist,
wird verordnet:
§ 1
Der Deutsche Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung
vom 1. Januar 1980 wie folgt geändert:
1. In Tarifnr. Zu 01.01 A II wird in Spalte 2 (Warenbe-
zeichnung) die Angabe „unter zollamtlicher Überwa-
chung" gestrichen.
2. In Tarifnr. 27.01 A wird in Spalte 4 (Zollsatzvertrags-
mäßig) die Angabe „ 10,- DM für 1 000 kg Eigenge-
wicht" geändert in „9,50 DM für 1 000 kg Eigenge-
wicht''.
3. In Tarifnr. 27.01 B wird in Spalte 4 (Zollsatzvertrags-
mäßig) die Angabe „ 10,- DM für 1 000 kg Eigen-
gewicht" geändert in „9,50 DM für 1 000 kg Eigen-
gewicht''.
4. In Anmerkung 2 zu Tarifnr. 27.01 wird in Spalte 2
(Warenbezeichnung) die Angabe „10,- DM" geän-
dert in „9,50 DM".
5. Der Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber EFTA-
Ländern-EGKS" wird wie folgt geändert:
a) Vor der Nummer 1 wird die Angabe „ 1." gestri-
chen.
b) Die Nummern 2 bis 4 werden gestrichen.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980 1491
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen sowie der Zusatzakte
Vom 1. Dezember 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen (BGBI. 1968 II S. 428) ist nach seinem Artikel 32 Abs. 4,
die Zusatzakte vom 10. November 1972 zur Änderung des internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtun-
gen (BGBI. 1976 II S. 437) nach ihrem Artikel VI Abs. 2 für
Spanien am 18. Mai 1980
Südafrika am 6. November 1977
in Kraft getreten.
Die von diesen Staaten nach Artikel 33 Abs. 1 des Übereinkommens noti-
fizierten Listen der Gattungen und Arten werden nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. März 1980 (BGBI. II S. 565).
Bonn, den 1. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Liste der Gattungen oder Arten, für die sich
Spanien
nach Artikel 33 Abs. 1 zur Anwendung des Übereinkommens verpflichtet hat:
Avena byzantina K. Koch Rosa hort.
Avena sativa L Solanum tuberosum L.
Dianthus caryophyllus L Triticum aestivum L ssp. vulgare (Vill., Host) MacKay
Horaeum vulgare L Triticum durum Desf.
Oryza sativa L.
Liste der Gattungen oder Arten, für die sich
Südafrika
nach Artikel 33 Abs. 1 zur Anwendung des Übereinkommens verpflichtet hat:
Actinidia chinensis Planch. Carya illinoiensis (Wangenh.) K. Koch
Allium cepa L. Cenchrus ciliaris L
Ananas comosus (L) Merr. Chrysanthemum species
Arachis hypogaea L Citrus species
Avena sativa L. Coffea arabica L
Avena byzantina K. Koch Cucumis melo L
Beta vulgaris L var. esculenta L. Cucumis sativus L
Brassica oleracea L var. capitata L Dactylis glomerata L
Capsicum annuum L Dianthus caryophyllus L.
Carica papaja L Euphorbia pulcherrima Willd. ex Klotzch.
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Freesia Klatt Pisum sativum L
Gladiolus L. Pisum sativum L. sensu lato
Helianthus annuus L. Prunus armeniaca L.
Hordeum vulgare L. Prunus avium L
Litchi chinensis Sonn. PrunlJs cerasus L
Lolium multiflorum Lam. Prunus domestica L
Lupinus albus L. Prunus persica (L) Batsch
Lupinus angustifolius L Prunus salicina Lindl.
Lupinus luteus L. Pyrus communis L
Lycopersicon lycopersicum L Karsten ex Farwell RosaL
Macadamia ternifolia F. Muell. Rosa hort.
Malus species (exctuding ornamental varieties, including Solanum tuberosum L
rootstocks) Sorghum species.
(ausschließlich Ziersorten, einschließlich
Thea sinensis L
Wurzelstöcke)
Trifolium hybridum L
Mangifera indica L
Trifolium pratense L
Medicago sativa L
Trifolium repens L
Musa cavendishii Lamb.
Trifolium resupjnatum L
Narcissus L
Triticale
Passiflora edulis Sims
Triticum aestivum L ssp. vulgare (Vill., Host) MacKay
Persea americana Mill.
Triticum durum Desf.
Phaseolus coccineus L
Vitis species (inctuding rootstocks)
Phaseolus vulgaris L (einschließlich Wurzelstöcke)
Pisum· arvense (L) A. et G. Zea mays L
Bekanntmachun51
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Handel mit Zivllluftfahrzeugen
Vom 1. Dezember 1980
Das Übereinkommen vom 1 2. April 1979 über den Handel mit Zivilluftfahr-
zeugen (ABI. EG 1980 Nr. L 71 S. 58) ist nach seinem Artikel 9 Nr. 9.3.1 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Österreich am 23. Juli 1980
.Japan am 25. Mai 1980
Rumänien am 25. Juli 1980
Schweiz am 2. Mai 1980
Vereinigtes Königreich am 20. März 1980
und abhängige Gebiete mit Ausnahme von:
Antigua, Belize, Bermuda, Brunei, Kaimaninseln, Hongkong, Montserrat,
St. Kitts-Navis, britischer Staatshoheit unterstehende Stützpunktgebiete in
Zypern, Jungferninseln
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. April 1980 (BGBI. II S. 623).
Bonn, den 1. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980 1493
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über technische Handelshemmnisse
Vom 3. Dezember 1980
Das Übereinkommen vom 12. April 1979 über technische Handelshemm-
nisse (ABI. EG 1980 Nr. L 71 S. 29) ist nach seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für fol-
gende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 12. April 1980
Japan am 25. Mai 1980
Österreich am 27.Juni 1980
Singapur am 3. Juli 1980
Ungarn am 23. Mai 1980
Vereinigtes Königreich am 20. März 1980
und abhängige Gebiete mit Ausnahme von:
Antigua, Bermuda, Brunei, Kaimaninseln, Montserrat, St. Kitts-Nevis, britischer
Staatshoheit unterstehende Stützpunktgebiete in Zypern, Jungferninseln.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. April 1980 (BGBI. II S. 622).
Bonn, den 3. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta
Vom 3. Dezember 1980
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBI. 196411 S. 1261)
ist nach ihrem Artikel 35 Abs. 3 für
Spanien am 5. Juni 1980
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Spanien die nachstehende
Erklärung abgegeben:
(Traduction) (Übersetzung)
«L'Espagne declare qu'elle interpretera „Spanien erklärt, daß es die Artikel 5
et appliquera les articles 5 et 6 de la und 6 der Europäischen Sozialcharta im
Charte sociale europeenne, en rapport Zusammenhang mit Artikel 31 und mit
avec l'article 31 et l'Anhexe a la Charte, dem Anhang zur Charta so auslegen und
de teile maniere que leurs dispositions anwenden wird, daß sie mit den Bestim-
soient compatibles avec celles figurant mungen der Artikel 28, 37, 103.3 und 127
aux articles 28, 37, 103.3 et 127 de la der spanischen Verfassung vereinbar
Constitution espagnole. » sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. September 1980 (BGBI. II S. 1341 ) .
Bonn, den 3. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980 1493
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über technische Handelshemmnisse
Vom 3. Dezember 1980
Das Übereinkommen vom 12. April 1979 über technische Handelshemm-
nisse (ABI. EG 1980 Nr. L 71 S. 29) ist nach seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für fol-
gende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 12. April 1980
Japan am 25. Mai 1980
Österreich am 27.Juni 1980
Singapur am 3. Juli 1980
Ungarn am 23. Mai 1980
Vereinigtes Königreich am 20. März 1980
und abhängige Gebiete mit Ausnahme von:
Antigua, Bermuda, Brunei, Kaimaninseln, Montserrat, St. Kitts-Nevis, britischer
Staatshoheit unterstehende Stützpunktgebiete in Zypern, Jungferninseln.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. April 1980 (BGBI. II S. 622).
Bonn, den 3. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta
Vom 3. Dezember 1980
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBI. 196411 S. 1261)
ist nach ihrem Artikel 35 Abs. 3 für
Spanien am 5. Juni 1980
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Spanien die nachstehende
Erklärung abgegeben:
(Traduction) (Übersetzung)
«L'Espagne declare qu'elle interpretera „Spanien erklärt, daß es die Artikel 5
et appliquera les articles 5 et 6 de la und 6 der Europäischen Sozialcharta im
Charte sociale europeenne, en rapport Zusammenhang mit Artikel 31 und mit
avec l'article 31 et l'Anhexe a la Charte, dem Anhang zur Charta so auslegen und
de teile maniere que leurs dispositions anwenden wird, daß sie mit den Bestim-
soient compatibles avec celles figurant mungen der Artikel 28, 37, 103.3 und 127
aux articles 28, 37, 103.3 et 127 de la der spanischen Verfassung vereinbar
Constitution espagnole. » sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. September 1980 (BGBI. II S. 1341 ) .
Bonn, den 3. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 3. Dezember 1980
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der
Neufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)
ist nach ihrem Artikel 2 für
Norwegen am 1. Januar 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. April 1979 (BGBI. II S. 416).
Bonn, den 3. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Dezember 1980
In Maseru ist am 23. Oktober 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 23. Oktober 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980 1495
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzie-
und rungsvertrages in Lesotho erhoben werden.
die Regierung des Königreichs Lesotho -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-
reich Lesotho, den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
gen und zu vertiefen, Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, lichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
im Königreich Lesotho beizutragen -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Artikel 1 Abweichendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 6
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Programm Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
,.Ausbau ländlicher Kleinflugplätze" einen Finanzierungsbei- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
trag bis zu 14 600 000, - DM (in Worten: vierzehn Millionen Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung des des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Königreichs Lesotho zu schließende Finanzierungsvertrag, Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs
vorschriften unterliegt. Lesotho innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab- Kraft.
Geschehen zu Maseru am 23. Oktober 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wigand
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Sekhonyana
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Papua-Neuguinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Dezember 1980
In Port Moresby ist am 11. Februar 1980 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 10. Juli 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Papua-Neuguinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea durch
die Regierung von Papua-Neuguinea - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Papua-Neu-
guinea, Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Regie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen rung von Papua-Neuguinea und der Kreditanstalt für Wieder-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
gen und zu vertiefen, blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Artikel 3
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung von Papua-Neuguinea stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
in Papua-Neuguinea beizutragen - fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-
schluß und der Durchführung der nach Artikel 2 zu schließen-
sind wie folgt übereingekommen: den Verträge in Papua-Neuguinea erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den sich
licht es der Regierung von Papua-Neuguinea, bei der Kreditan- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
„Wasserkraftwerk Rouna vier" im Raume Port Moresby, wenn ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
ist, ein Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Mil- gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
lionen Deutsche Mark) aufzunehmen. tungsbereich dieses Abkommens an solchen TransPQrten
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980 1497
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Artikel 7
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
chen Genehmigungen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 5 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- land gegenüber der Regierung von Papua-Neuguinea inner-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
schreiben, soweit nicht in einzelnen Verträgen nach Artikel 2 gegenteilige Erklärung abgibt.
etwas Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 8
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung vor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- läufig in Kraft; es tritt an dem Tage endgültig in Kraft, an dem
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli- wird, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer- krafttreten des Abkommens in Papua-Neuguinea erfüllt sind.
den.
Geschehen zu Port Moresby am 11. Februar 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wiegand Pabsch
Für die Regierung von Papua-Neuguinea
Tony lla
Auswärtiges Amt Port Moresby, 11. Februar 1980
Sehr geehrter Herr Minister,
ich beziehe mich auf Artikel 4 des am 11. Februar 1980 unterzeichneten Abkommens·
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit, der wie folgt lautet:
,,Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den sich aus der Darlehensge-
währung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens an solchen Transporten aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.''
Ich beehre mich, Ihnen namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit-
zuteilen, daß die papua-neuguineische Küstenschiffahrt von den Bestimmungen des
Artikels 4 nicht berührt wird.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Wiegand Pabsch
Seiner Exzellenz
dem Außenminister von Papua-Neuguinea
Herrn Tony lla
Port Moresby
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Genfer Protokolls von 1979
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 4. Dezember 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1980
zu dem Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1980 II S. 854) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem
Absatz 5 Buchstabe b für die
Bundesrepublik Deutschland am 7. November 1980
in Kraft getreten ist. Die Annahmeurkunde ist am
7. November 1980 beim „GATT" -Sekretariat in Genf
hinterlegt worden.
Bonn, den 4. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Dezember 1980
In San Jose ist am 26. Juni 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 26. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, d~n 5. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980 1499
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Costa Rica stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Costa Rica - stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republik Costa Rica erhoben werden.
Costa Rica,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Costa Rica überläßt bei den sich
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
gen und zu vertiefen, Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-
sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
in der Republik Costa Rica beizutragen - nehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Artikel 1 lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
gelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Costa Rica, bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Artikel 6
,,Ausbau des Hafens Lim6n", wenn nach Prüfung die Förde- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein weiteres Darlehen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
bis zu 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
sche Mark) aufzunehmen. chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
den.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
Artikel 7
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica durch Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
andere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, ·sofern nicht die Reg~rung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Costa Rica inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Die Verwendung dieses Dar1ehens sowie die Bedingungen, gegenteilige Erklärung abgibt.
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
Artikel 8
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Das Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu San Jose am 26. Juni 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Scholl
Für die Regierung der Republik Costa Rica
Bernd Niehaus Qu.
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Dezember 1980
In Antananarivo ist am 10. November 1980 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 10. November 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wa-
reneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-
und
port, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar - 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) auf-
zunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Li-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- ste handeln, für die die Liefer- beziehungsweise Leistungsver-
tischen Republik Madagaskar, träge nach dem 1. Juni 1980 abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen, zu
gen und zu vertiefen,
denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau und der Regierung der Demokratischen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Republik Madagaskar zu schließenden Verträge, die den in der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Madagaskar beizutragen - Artikel 3
Die ·Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
sind wie folgt übereingekommen: stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
Artikel 1 menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-
wähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht kar erhoben werden.
es der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,
Artikel 4
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980 1501
banden Transporten von Personen und Gütern im See- und Artikel 6
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schen Geltungsbereich dieses AbkGmmens ausschließen
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-
Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gungen.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Artikel 7
Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge- Kraft.
nutzt werden.
Geschehen zu Antananarivo am 10. November 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Scholz
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Rakotovao-Razakaboana
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 10. November 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie
Baumaschinen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Madagaskar von
Bedeutung sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Lu~usgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 5. Dezember 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-
ber 1971 über die ErrichtunQ, eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Arti-
kel 40 Abs. 3 für
Finnland am 8. Januar 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. September 1980 (BGBI. II
S.1311).
Bonn, den 5. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Kuwait
über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Vom 5. Dezember 1980
In Kuwait ist am 13. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Staates Kuwait über wis-
senschaftliche und technologische Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 1
am 4. November 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Dezember 1980
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 3. Dezember 1980
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der
Neufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)
ist nach ihrem Artikel 2 für
Norwegen am 1. Januar 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. April 1979 (BGBI. II S. 416).
Bonn, den 3. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Dezember 1980
In Maseru ist am 23. Oktober 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 23. Oktober 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980 1495
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzie-
und rungsvertrages in Lesotho erhoben werden.
die Regierung des Königreichs Lesotho -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-
reich Lesotho, den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
gen und zu vertiefen, Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, lichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
im Königreich Lesotho beizutragen -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Artikel 1 Abweichendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 6
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Programm Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
,.Ausbau ländlicher Kleinflugplätze" einen Finanzierungsbei- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
trag bis zu 14 600 000, - DM (in Worten: vierzehn Millionen Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung des des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Königreichs Lesotho zu schließende Finanzierungsvertrag, Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs
vorschriften unterliegt. Lesotho innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab- Kraft.
Geschehen zu Maseru am 23. Oktober 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wigand
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Sekhonyana
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Papua-Neuguinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Dezember 1980
In Port Moresby ist am 11. Februar 1980 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 10. Juli 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Papua-Neuguinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea durch
die Regierung von Papua-Neuguinea - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Papua-Neu-
guinea, Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Regie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen rung von Papua-Neuguinea und der Kreditanstalt für Wieder-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
gen und zu vertiefen, blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Artikel 3
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung von Papua-Neuguinea stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
in Papua-Neuguinea beizutragen - fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-
schluß und der Durchführung der nach Artikel 2 zu schließen-
sind wie folgt übereingekommen: den Verträge in Papua-Neuguinea erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den sich
licht es der Regierung von Papua-Neuguinea, bei der Kreditan- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
„Wasserkraftwerk Rouna vier" im Raume Port Moresby, wenn ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
ist, ein Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Mil- gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
lionen Deutsche Mark) aufzunehmen. tungsbereich dieses Abkommens an solchen TransPQrten
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980 1497
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Artikel 7
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
chen Genehmigungen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 5 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- land gegenüber der Regierung von Papua-Neuguinea inner-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
schreiben, soweit nicht in einzelnen Verträgen nach Artikel 2 gegenteilige Erklärung abgibt.
etwas Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 8
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung vor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- läufig in Kraft; es tritt an dem Tage endgültig in Kraft, an dem
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli- wird, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer- krafttreten des Abkommens in Papua-Neuguinea erfüllt sind.
den.
Geschehen zu Port Moresby am 11. Februar 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wiegand Pabsch
Für die Regierung von Papua-Neuguinea
Tony lla
Auswärtiges Amt Port Moresby, 11. Februar 1980
Sehr geehrter Herr Minister,
ich beziehe mich auf Artikel 4 des am 11. Februar 1980 unterzeichneten Abkommens·
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit, der wie folgt lautet:
,,Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den sich aus der Darlehensge-
währung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens an solchen Transporten aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.''
Ich beehre mich, Ihnen namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit-
zuteilen, daß die papua-neuguineische Küstenschiffahrt von den Bestimmungen des
Artikels 4 nicht berührt wird.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Wiegand Pabsch
Seiner Exzellenz
dem Außenminister von Papua-Neuguinea
Herrn Tony lla
Port Moresby
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Genfer Protokolls von 1979
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 4. Dezember 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1980
zu dem Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1980 II S. 854) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem
Absatz 5 Buchstabe b für die
Bundesrepublik Deutschland am 7. November 1980
in Kraft getreten ist. Die Annahmeurkunde ist am
7. November 1980 beim „GATT" -Sekretariat in Genf
hinterlegt worden.
Bonn, den 4. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Dezember 1980
In San Jose ist am 26. Juni 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 26. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, d~n 5. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980 1499
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Costa Rica stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Costa Rica - stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republik Costa Rica erhoben werden.
Costa Rica,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Costa Rica überläßt bei den sich
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
gen und zu vertiefen, Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-
sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
in der Republik Costa Rica beizutragen - nehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Artikel 1 lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
gelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Costa Rica, bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Artikel 6
,,Ausbau des Hafens Lim6n", wenn nach Prüfung die Förde- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein weiteres Darlehen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
bis zu 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
sche Mark) aufzunehmen. chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
den.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
Artikel 7
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica durch Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
andere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, ·sofern nicht die Reg~rung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Costa Rica inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Die Verwendung dieses Dar1ehens sowie die Bedingungen, gegenteilige Erklärung abgibt.
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
Artikel 8
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Das Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu San Jose am 26. Juni 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Scholl
Für die Regierung der Republik Costa Rica
Bernd Niehaus Qu.
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Dezember 1980
In Antananarivo ist am 10. November 1980 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 10. November 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Dezember 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wa-
reneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-
und
port, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar - 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) auf-
zunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Li-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- ste handeln, für die die Liefer- beziehungsweise Leistungsver-
tischen Republik Madagaskar, träge nach dem 1. Juni 1980 abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen, zu
gen und zu vertiefen,
denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau und der Regierung der Demokratischen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Republik Madagaskar zu schließenden Verträge, die den in der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Madagaskar beizutragen - Artikel 3
Die ·Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
sind wie folgt übereingekommen: stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
Artikel 1 menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-
wähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht kar erhoben werden.
es der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,
Artikel 4
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980 1501
banden Transporten von Personen und Gütern im See- und Artikel 6
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schen Geltungsbereich dieses AbkGmmens ausschließen
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-
Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gungen.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Artikel 7
Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge- Kraft.
nutzt werden.
Geschehen zu Antananarivo am 10. November 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Scholz
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Rakotovao-Razakaboana
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 10. November 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie
Baumaschinen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Madagaskar von
Bedeutung sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Lu~usgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 5. Dezember 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-
ber 1971 über die ErrichtunQ, eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Arti-
kel 40 Abs. 3 für
Finnland am 8. Januar 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. September 1980 (BGBI. II
S.1311).
Bonn, den 5. Dezember 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Kuwait
über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Vom 5. Dezember 1980
In Kuwait ist am 13. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Staates Kuwait über wis-
senschaftliche und technologische Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 1
am 4. November 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Dezember 1980
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1980 1503
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Kuwait
über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und (1) Die Kosten der Entsendung von Wissenschaftlern und
sonstigen in der Forschung tätigen Personen einer Vertrags-
die Regierung des Staates Kuwait
partei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei trägt
(im folgenden „Vertragsparteien" genannt),
der Entsendestaat, vorbehaltlich des Abschlusses von Einzel-
abmachungen.
von dem Wunsche geleitet, die zwischen ihnen bestehenden
engen und freundschaftlichen Beziehungen auf der Grundlage (2) Die Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungs-
der Gleichberechtigung und gegenseitigen Achtung weiter zu programmen einschließlich ihrer Durchführung im Rahmen
stärken, dieses Abkommens wird in den nach Artikel 2 Absatz 2 zu
treffenden Einzelabmachungen geregelt.
in dem Wunsche, die wissenschaftliche und technologische
Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten für friedliche
Zwecke und zum beiderseitigen Nutzen auszubauen, Artikel 5
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen Zusammen- Vertreter der Vertragsparteien treffen zusammen, um die
arbeit für die Lebensqualität und den wirtschaftlichen Wohl- Durchführung dieses Abkommens und der nach Artikel 2 Ab-
stand ihrer beiden Völker erwachsen können, satz 2 getroffenen Einzelabmachungen zu fördern, um sich ge-
genseitig über den Fortgang der Arbeiten von gemeinsamem
sind wie folgt übereingekommen: Interesse zu unterrichten und die gegebenenfalls erforderli-
chen Maßnahmen zu beraten. Diese Zusammenkünfte finden
je nach Bedarf, in der Regel jedoch einmal jährlich, statt. Zur
Artikel 1 Erörterung von Einzelfragen können Sachverständige hinzu-
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen gezogen werden.
ihren beiden Ländern auf den Gebieten von Wissenschaft und
Technologie. Artikel 6
Artikel 2 Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien kön-
nen Forschungseinrichtungen dritter Länder zur Mitarbeit an
(1) Beide Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die Ge-
ausgewählten Programmen oder Projekten der Zusammenar-
biete, auf denen die Zusammenarbeit nach Artikel 1 in erster
beit eingeladen werden.
Linie gefördert werden soll. Sie stimmen darin überein, daß zu
Beginn alternativen Energiequellen - insbesondere der Son-
nenenergie - sowie der Wasserentsalzung Vorrang gegeben Artikel 7
werden soll. (1) Der Austausch von Informationen auf den unter dieses
Abkommen fallenden Gebieten kann zwischen den Vertrags-
(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenarbeit
parteien selbst oder zwischen den von ihnen zu bezeichnen-
können Einzelabmachungen vorbehalten bleiben, die zwi-
den Behörden, Institutionen und Unternehmen stattfinden.
schen den beiden Vertragsparteien oder den von ihnen be-
zeichneten Stellen getroffen werden. Die Einzelabmachungen (2) Die Vertragsparteien und die von ihnen bezeichneten
bestimmen, soweit erforderlich, im Einzelfall alles Nähere über Behörden, Institutionen und Unternehmen können die erhalte-
die Zusammenarbeit. nen Informationen an öffentliche oder von der öffentlichen
Hand getragene sowie gemeinnützige Bnrichtungen oder son-
Artikel 3 stige ähnliche Unternehmen weitergeben. Diese Weitergabe
Die Zusammenarbeit kann insbesondere umfassen: an andere Behörden, Institutionen, Unternehmen oder an Per-
sonen ist jedoch dann ausgeschlossen oder beschränkt, wenn
- den Austausch wissenschaftlicher und technologischer In- die andere Vertragspartei oder die von ihr bezeichneten Be-
formationen, sowie der Forschungs- und Entwicklungser- hörden, Institutionen oder Unternehmen dies vor oder bei dem
gebnisse, Austausch so bestimmen.
- den Austausch von Wissenschaftlern und sonstigen in der
Forschung tätigen Personen, (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem
Abkommen oder den zu seiner Durchführung getroffenen Ein-
- die Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For- zelabmachungen berechtigten Empfänger von Informationen
schungs- und Entwicklungsprojekte, diese nicht an Behörden, Institutionen, Unternehmen oder Per-
- Ausbildung im Zusammenhang mit gemeinsamen For- sonen weitergeben, die nach diesem Abkommen nicht zum
schungs- und Entwicklungsaktivitäten, Empfang der Informationen befugt sind.
- Beteiligung am Auf- und Ausbau wissenschaftlicher und
technologischer Forschungsorganisationen,
Artikel 8
- Erleichterung von Kontakten und Förderung der Zusammen-
( 1) Dieses Abkommen gilt nicht für
arbeit zwischen wissenschaftlichen und technologischen
Organisationen sowie der betreffenden Industrie-For- a) Informationen, über welche die Vertragsparteien oder die
schungseinrichtungen. von ihnen bezeichneten Behörden, Institutionen oder Un-
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck. Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
hcht
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30 4 bzw 31 10 jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. · Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel (02 28) 23 80 67 bis 69
Bezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1 ,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf oas Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Prela dl...r Ausgabe: 1,80 DM (1.20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5% Poatvertriebsaük:k · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
ternehmen nicht verfügen dürfen, weil diese Informationen Artikel 10
von dritter Seite herrühren und die Weitergabe ausge- Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
schlossen ist; Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den bei-
b) Informationen, die auf Grund von Vereinbarungen mit Drit- den Vertragsparteien beigelegt.
ten nicht mitgeteilt werden dürfen, sowie das Eigentum an
gewerblichen Schutzrechten, das auf Grund solcher Ver- Artikel 11
einbarungen nicht übertragen werden darf; Dieses Abkommen gilt auch für das Land Bertin, sofern nicht
c) Informationen, die von einer Vertragspartei als geheimhal- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
tungsbedürftig eingestuft worden sind. Regierung des Staates Kuwait innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklä-
(2) Die Mitteilung von für Handel und Gewerbe wertvollen In- rung abgibt.
formationen erfolgt auf Grund von Einzelabmachungen zwi-
Artikel 12
schen den ermächtigten Parteien, in denen die Bedingungen
der Weitergabe festgelegt werden. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung seitens der
beiden Vertragsparteien gemäß deren verfassungsmäßigen
(3) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheitsgebiet
Regelungen. Es tritt tn Kraft am Tag des Austausches der
jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-
diplomatischen Noten, welche die Ratifizierung bestätigen.
schriften angewendet.
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren ab
Artikel 9 seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich stillschweigend für je-
Beide Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihrer inner- weils fünf Jahre, es sei denn, daß eine Vertragspartei der an-
staatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften die Einreise deren Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen
und den Aufenthalt von Wissenschaftlern und sonstigem Per- Geltungszeitraums schriftlich bekanntgibt, daß sie es nicht zu
sonal des anderen Staates sowie deren Familien zur Aus- verlängern wünscht.
ubung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erleich- (3) Die Beendigung des Abkommens läßt die Durchführung
tern der noch in Kraft befindlichen Einzelabmachungen unberührt.
Geschehen zu Kuwait am 13. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabi-
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinz Friedrich Landau
Für die Regierung des Staates Kuwait
Dr. Tarek Razzouqi