1461
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1980 Nr. 50
Tag Inhalt Seite
3. 12. 80 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. November
1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Freilassing-Saalbrücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1461
3. 12. 80 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. November
1980 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-
gang Bayrischzell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1464
4. 12. 80 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 4. Dezember
1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Braunau am Inn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1467
4. 12. 80 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 4. Dezember
1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn ..................................................... · 1469
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. November 1980
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke
Vom 3. Dezember 1980
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-
tigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)
wird verordnet:
§ 1
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang Frei-
lassing-Saalbrücke nach Maßgabe der Vereinbarung vom 5. November 1980
auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er-
richtet, und österreichische Bedienstete können auf deutschem Gebiet die
Grenzabfertigung vornehmen. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
licht.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land Berlin.
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft. Am selben Tage tre-
ten die deutsch-österreichische Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Er-
richtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Freilassing-Saalbrücke auf österreichischem Gebiet sowie die Verordnung
vom 23. März 1970 zur Durchsetzung dieser Vereinbarung (BGBI. II S. 152)
nach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in§ 1 be-
zeichnete Vereinbarung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-
ben.
Bonn, den 3. Dezember 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die
für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Er-
leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der
Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für
die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Frei-
lassing-Saalbrücke folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke werden auf österreichischem Gebiet
vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet; österreichische Bedienstete
können auf deutschem Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 um-
faßt
1. auf österreichischem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anla-
gen und Räume, und zwar
- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, einschließlich der Brücken-
waage und der dazugehörigen Rampe;
- den Abfertigungskiosk;
- in den beiden Dienstgebäuden die Abfertigungshallen für den Reiseverkehr,
die Rampen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
- den nördlich der Bundesstraße Nr. 155 liegenden und in den gemeinsamen
Amtsplatz mündenden LKW-Stauraum;
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1980 1463
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile
der Dienstgebäude, und zwar
- im südlichen Dienstgebäude den an der Südseite gegen die Mitte zu gelege-
nen Raum;
- im nördlichen Dienstgebäude alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam be-
nützten Räume und des an der Nordseite gegen die Mitte zu gelegenen Rau-
mes sowie des Heizraumes und des Öllagerraumes im Kellergeschoß;
2. auf deutschem Gebiet
den von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten, südlich d~r Bun-
desstraße 304 liegenden LKW-Stauraum, einschließlich des Teiles der Bundes-
straße 304 von der Ausfahrt des Stauraums bis zur gemeinsamen Grenze.
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Freilassing-Saalbrücke außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Re-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-
det, die am 1. Februar 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-
kündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 5. November 1980
L. S.
An die Österreichische Botschaft
Bonn
Österreichische Botschaft
ZI. 112.05/76 - A/80
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-
ner Verbalnote vom 5. November 1980, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text
wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-
einbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Februar
1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen
Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 5. November 1980
L. s.
An das Auswärtige Amt
Bonn
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 5. November 1980
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Bayrischzell
Vom 3. Dezember 1980
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-
tigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)
wird verordnet:
§ 1
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang Bay-
rischzell auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienst-
stellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom 5. November 1980 errichtet. Die
Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Über1eitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinba-
rung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-
ben.
Bonn, den 3. Dezember 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1980 1465
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die
für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Er-
leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der
Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für
die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-
gang Bayrischzell folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Bayrischzell werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene
österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 um-
faßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
- die Staatsstraße Nr. 2075 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- den Abfertigungskiosk;
- die Überholungsgarage für Personenkraftwagen;
- im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum (einschließlich Wind-
fang) und die sanitären Anlagen;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen
Räume im Dienstgebäude, und zwar im Erdgeschoß die in der südlichen Hälfte ge-
legenen drei Räume.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Re-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-
det, die am 1. Februar 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-
kündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-
ner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 5. November 1980
LS.
An die Österreichische Botschaft
Bonn
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Österreichische Botschaft
21. 112.05/77 - A/80
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-
ner Verbalnote vom 5. November 1980, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text
wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note,j
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-
einbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Februar
1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen
Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 5. November 1980
L. s.
An das Auswärtige Amt
Bonn
r(
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1980 1467
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 4. Dezember 1980
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Braunau am Inn
Vom 4. Dezember 1980
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-
tigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)
wird verordnet:
§ 1
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang
Braunau am Inn auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche
Grenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom 4. Dezember 1980
errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 1980 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinba-
rung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-
ben.
Bonn, den 4. Dezember 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die
für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Er-
leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der
Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für
die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Braunau am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Braunau am Inn werden auf österreichischem Gebiet vorgescho-
bene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 um-
faßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
die Bundesstraße S 9 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz,
den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,
die Sanitärcontainer,
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Bürocon-
tainer.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977
bildet, die am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines
Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-
ner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 4. Dezember 1980
An die Österreichische Botschaft L S.
Bonn
Österreichische Botschaft
ZI. 112.05/88-A/80
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-
ner Verbalnote vom 4. Dezember 1980, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text
wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-
einbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 10. Dezem-
ber 1980 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Die österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen
Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 4. Dezember 1980
An das Auswärtige Amt L S.
5300 Bonn
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1980 1469
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 4. Dezember 1980
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn
Vom 4. Dezember 1980
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem
Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-
tigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)
wird verordnet:
§ 1
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang
Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn auf österreichischem Gebiet vorge-
schobene deutsche Grenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom
4. Dezember 1980 errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
licht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land Berlin.
§3
( 1) Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 1980 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinba-
rung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-
ben.
Bonn, den 4. Dezember 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die
für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in
der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977
für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn werden auf österrei-
chischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 um-
faßt:
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
die Bundesautobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über die
Leiblach bis zum Amtsplatz;
die Umkehrschleife südöstlich des Amtsplatzes über die Lochauer Straße;
den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
die Überholhallen, die Überholplätze, die Rampen und die Mülldepots;
in den beiden Dienstgebäuden in den Erdgeschossen und in den Kellergeschossen
die sanitären Anlagen, die Schutzräume, die Gemeinschaftsräume und die Sani-
tätsräume;
die Abfertigungskioske;
die Waaghäuser samt Waagen;
den Versorgungsgang samt allen Zugängen;
die Verbindungswege in allen Dienstgebäuden;
die PKW-Parkplätze für die Bediensteten einschließlich der Zufahrten vom Amts-
platz;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen
und Räume, und zwar
im deutschen Dienstgebäude alle nordwestlich des Eingangs zur Güter- und Rei-
sendenabfertigung gelegenen Räume des Erdgeschosses sowie die im Kellerge-
schoß nordwestlich des Flurs zum Versorgungsgang gelegenen Räume mit Aus-
nahme der gemeinsam benützten Räume, der Räume für den Hauswart, die Haus-
technik, die technische Überprüfung und des Putzraumes;
die Kellerräume unter der nördlich des deutschen Dienstgebäudes gelegenen frei-
stehenden Rampe;
im österreichischen Dienstgebäude alle nordwestlich des Eingangs zur Güter- und
Reisendenabfertigung gelegenen Räume des Erdgeschosses;
das Kontrollhäuschen an der nordwestlichen Ausfahrt vom Amtsplatz zur Bundes-
autobahn.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den ·g_ Dezember 1980 1471
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Ant't'ortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Re-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-
det, die am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-
kündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 4. Dezember 1980
L. s.
An die Österreichische Botschaft
Bonn
Österreichische Botschaft
21. 112.05/87-A/80
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-
ner Verbalnote vom 4. Dezember 1980, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text
wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-
einbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am
10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Ein-
haltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen
Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 4. Dezember 1980
L. S.
An das Auswärtige Amt
Bonn
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dleaer Au9'Jabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger VerlagsgN.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Poatvertriebutück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. ·oezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Selten
Die Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) dit3 ,m Bunde~gesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachwels A
Abgeschlossen am 30. Juni 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 20 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22;50 DM zuzüglich
2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 3,00 DM
(2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung des Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-
preis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.