Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 77
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 22. Januar 1980
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und po-
litische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Marokko am 3. August 1979
in Kraft getreten.
II.
Kanada hat am 29. Oktober 1979 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen folgende Erklärung nach Artikel 41 des Pakts abgegeben:
(Übersetzung)
"The Government of Canada declares, „Die Regierung Kanadas erklärt nach
under Article 41 of the International Cove- Artikel 41 des Internationalen Paktes
nant on Civil and Political Rights, that it über bürgerliche und politische Rechte,
recognizes the competence of the Human daß sie die Zuständigkeit des in Artikel 28
Rights Committee referred to in Article 28 des Paktes genannten Ausschusses für
of the said Covenant to receive and con- Menschenrechte zur Entgegennahme
sider communications submitted by an- und Prüfung von Mitteilungen, die von ei-
other State Party, provided that such nem anderen Vertragsstaat eingereicht
State Party has, not less than twelve werden, anerkennt, sofern der betreffen-
months prior to the submission by it of a de Vertragsstaat spätestens zwölf Mona-
communication relating to Canada, made te vor Einreichung einer Mitteilung in be-
a declaration under Article 41 recognizing zug auf Kanada nach Artikel 41 eine Er-
the competence of the Committee to re- klärung abgegeben hat, daß er die Zu-
ceive and consider communications rela- ständigkeit des Ausschusses zur Entge-
ting to itself." gennahme und Prüfung von Mitteilungen
in bezug auf sich selbst anerkennt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. November 1979 (BGBl.11 S. 1218).
Bonn, den 22, Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 22. Januar 1980
1.
Die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) ist in ihrer durch das Protokoll
Nr. 3 vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1116) und durch das Protokoll
Nr. 5 vom 20. Januar 1966 (BGBI. 196811 S. 1111, 1120) geänderten Fassung
nach Artikel 66 Abs. 3 der Konv!3ntion für
Spanien am 4. Oktober 1979
in Kraft getreten.
Spanien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte
eingelegt und nachstehende Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
„1. Reserves ,.1. Vorbehalte:
Conformement ä l'article 64 de la Convention de sauvegar- Nach Maßgabe des Artikels 64 der Konvention zum Schutze
de des droits de l'homme et des libertes fondamentales, l'Es- der Menschenrechte und Grundfreiheiten macht Spanien Vor-
pagne formule des reserves au sujet de l'application des dis- behalte bezüglich der Anwendung folgender Bestimmungen:
positions suivantes:
1. Les articles 5 et 6, dans la mesure Oll ils seraient incompa- 1. Artikel 5 und 6, soweit sie mit den Disziplinarvorschriften
tibles avec les dispositions relatives au regime disciplinaire für die Streitkräfte unvereinbar sind, die in Buch 2, Teil XV
des Forces Armees, qui figurent au Titre XV du 2eme Traite und Buch 3, Teil XXIV des Militärgesetzbuchs enthalten
et au Titre XXIV du 3eme Traite du Code de Justice Militaire. sind.
Bref expose des dispositions citees: Kurze Inhaltsangabe der einschlägigen Bestimmungen:
Le Code de Justice Militaire prevoit qu'en cas de fautes Das Militärgesetzbuch sieht vor, daß bei geringfügigen
legeres, le superieur hierarchique respectif peut infliger Vergehen der jeweilige Vorgesetzte unmittelbar Strafen
directement des sanctions apres avoir, au prealable, elu- verhängen kann, nachdem er den Fall aufgeklärt hat. Die
cide les faits. La sanction de fautes graves reste soumise Bestrafung schwerer Vergehen erfolgt nur auf Grund ei-
ä une instruction du dossier de caractere judiciaire au ner gerichtlichen Untersuchung, in deren Verlauf der An-
cours de laquelle l'accuse devra necessairement etre geklagte gehört werden muß. Die Strafen und die Befug-
entendu. Lesdites sanctions et le pouvoir de les imposer nis, sie zu verhängen, sind gesetzlich geregelt. In jedem
sont legalement definis. En tout etat de cause, celui qui Fall kann der von einer Strafe Betroffene bei seinem un-
a fait l'objet d'une sanction peut faire appel aupres de mittelbaren Vorgesetzten und so fort bis zum Staatschef
son superieur immediat et ainsi de suite jusqu'au Chef de dagegen Rechtsmittel einlegen.
l'Etat.
2. L'article 11, dans la mesure Oll il serait incompatible avec 2. Artikel 11, soweit er mit den Artikeln 28 und 127 der spani-
les articles 28 et 1 27 de la Constitution espagnole. schen Verfassung unvereinbar ist.
Bref expose des dispositions citees: Kurze Inhaltsangabe der einschlägigen Bestimmungen:
L'article 28 de la Constitution, qui reconnait la liberte Artikel 28 der Verfassung erkennt das Recht auf ge-
de se syndiquer, prevoit cependant que la loi pourra limi- werkschaftlichen Zusammenschluß an; er sieht jedoch
ter ou faire exception ä l'exercice de ce droit en ce qui ver, daß die Ausübung dieses Rechts im Fall der Streit-
concerne les Forces ou Corps armes ou les autres corps kräfte oder anderer bewaffneter oder militärischer Dis-
soumis ä une discipline militaire et reglementera les par- ziplin unterstehender Einheiten eingeschränkt werden
ticularites de son exercice en ce qui concerne les fonc- oder Ausnahmeregelungen unterworfen sein kann, und
tionnaires publics. regelt Einzelheiten seiner Ausübung durch Beamte.
L'article 127, dans son paragraphe 1, stipule que les Artikel 127 Absatz 1 bestimmt, daß Richter, Justizbe-
juges, magistrats et procureurs en service actif ne pour- amte und Staatsanwälte im Amt weder politischen Par-
ront appartenir ni ä des partis politiques ni ä des syndi- teien noch Gewerkschaften angehören dürfen, und sieht
cats et prevoit que la loi etablira le systeme et les moda- vor, daß Art und Form ihres Berufsverbands durch Gesetz
lites de leur association professionnelle. geregelt werden.
II. Declarations interpretatives II. Erklärungen über die Auslegung:
L'Espagne declare qu'elle interprete: Spanien erklärt,
1. La disposition de la derniere phrase du paragraphe 1er de 1. daß es Artikel 10 Absatz 1 letzter Satz dahingehend aus-
l'article 1O comme etant compatible avec le regime d'orga- legt, daß er mit der derzeitigen Ordnung des Rundfunk- und
nisation de la radiodiffusion et de la television en Espagne. Fernsehwesens in Spanien vereinbar ist;
2. Les dispositions des articles 15 et 17 dans le sens qu'elles 2. daß es die Artikel 15 und 17 dahingehend auslegt, daß sie
permettent l'adoption des mesures envisagees aux arti- die Ergreifung der in den Artikeln 55 und 116 der spani-
cles 55 et 116 de la Constitution espagnole.» schen Verfassung vorgesehenen Maßnahmen gestatten."
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 79
II.
Spanien hat mit Erklärung vom 4. Oktober 1979 die Zuständigkeit des Eu-
ropäischen Gerichtshofs nach Artikel 46 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II
S. 685, 953) - unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 15. Oktober 1979
für drei Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. September 1979 (BGBI. II S. 1040) und vom 12. November 1979
(BGBl.11 S. 1195).
Bonn, den 22. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Januar 1980
In Dschibuti ist am 2. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dschibuti über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 2. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Dschibuti stellt die Kreditanstalt
die Regierung der Republik Dschibuti - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republik Dschibuti erhoben werden.
Dschibuti,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Dschibuti übertäßt bei den sich
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
gen und zu vertiefen, Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-
sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
in der Republik Dschibuti beizutragen - nehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Artikel 1 lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- gelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Dschibuti, bei der Kreditan- Artikel 6
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
„Modernisierung des Hafens Dschibutis", wenn nach Prüfung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dartehen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewäh-
bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Mark) aufzunehmen. lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
werden.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
Artikel 7
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Dschibuti durch MU Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
andere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Dschibuti inner-
Artikel 2 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, gegenteilige Erklärung abgibt.
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Artikel 8
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften untertiegen. Kraft.
Geschehen zu Dschibuti am 2. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schilling
Für die Regierung der Republik Dschibuti
Moumin Bahdon Farah
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 81
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Januar 1980
In Bamako ist am 17. November 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
die Regierung der Republik Mali -
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
publik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ten unterliegt.
Mali,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
gen und zu vertiefen, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
ges in Mali erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Mali beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Artikel 1
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Wasser- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
versorgung der Stadt Kita" einen Finanzierungsbeitrag bis zu Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
15,5 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen fünfhundert- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
61
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1980 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Durchführung einer gemein-
samen Energiestudie ................................................................... . 61
10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Rohstoff- und Materialforschung ..................................................... . 63
10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Durchführung von gemeinsa-
men Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Erzgewinnung, -aufbereitung und Metallurgie .. 65
10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Ermittlung des Kohlenwas-
serstoffpotentials im Linyi-Becken ....................................................... . 68
10. 1. 80 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Su-
che nach Kohlenwasserstoffen im Ostchinesischen Meer ................................. . 70
17. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... . 73
18. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 75
22. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und po-
litische Rechte ......................................................................... . 77
22. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten .................................................................... . 78
22. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 79
22. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... . 81
23. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... . 82
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über die Durchführung einer gemeinsamen Energiestudie
Vom 10. Januar 1980
In Peking ist am 20. November 1979 eine Vereinba-
rung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
Vorsitzenden der Staatlichen Kommission für Wissen-
schaft und Technik der Volksrepublik China über die
Durchführung einer gemeinsamen Energiestudie unter-
zeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Arti-
kel 11 Satz 1
am 20. November 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 1QJanuar1980
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vorsitzenden der Staatlichen Kommission
für Wissenschaft und Technik
der Volksrepublik China
über die Durchführung einer gemeinsamen Energiestudie
Der Bundesminister für Forschung und Technologie damit auch eine Grundlage für die weitere technologische
der Bundesrepublik Deutschland Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien liefern.
und Darüber hinaus wird das Ziel verfolgt, chinesische Fachleute
der Vorsitzende der Staatlichen Kommission in modernen Planungstechniken aus- und fortzubilden sowie
für Wissenschaft und Technik in der Benutzung des zu erstellenden Datenverarbeitungs-
der Volksrepublik China programms zu unterweisen.
- im folgenden Vertragsparteien genannt - Die Studie soll innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme
der Arbeiten abgeschlossen sein.
in dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit in der wis-
Artikel 3
senschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung
auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung Zur Durchführung der Zusammenarbeit wird ein Gemeinsa-
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks- mer Ausschuß gebildet. in den die Vertragsparteien je zwei
republik China über wissenschaftlich-technologische Zusam- Vertreter entsenden. Weitere Berater können hinzugezogen
menarbeit vom 9. Oktober 1978 zu verstärken, werden. Der Gemeinsame Ausschuß entscheidet einstimmig.
Der Gemeinsame Ausschuß tritt mindestens zweimal jähr-
in Anbetracht der großen Bedeutung, die der Energieversor- lich abwechselnd in der Volksrepublik China und in der Bun-
gung bei der industriellen Entwicklung eines Landes zukommt, desrepublik Deutschland zusammen. Der Termin der ersten
Sitzung wird nach dem Abschluß des Kurses von den Ver-
in der Erkenntnis, daß moderne Technologien wesentliche tragsparteien einvernehmlich festgelegt.
Beiträge zur besseren und rationelleren Energieversorgung
leisten können, Während der Laufzeit der Studie kann jede Vertragspartei,
außer den obengenannten Zusammentreffen, die Einberufung
sind wie folgt übereingekommen: des Gemeinsamen Ausschusses verlangen, der dann inner-
halb von 30 Tagen zusammentritt.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien führen gemeinsam eine Studie über
den Einsatz moderner Technologien zur Energieversorgung Der Gemeinsame Ausschuß trägt für die wirtschaftliche und
fristgerechte Durchführung der Studie Sorge. Insbesondere
eines Industriegebietes der Volksrepublik China durch.
(2) Dieses Projekt wird in zwei Phasen durchgeführt: a) legt er den Beginn und das Ende der Zusammenarbeit fest,
a) Das Bundesministerium für Forschung und Technologie b) genehmigt er die endgültige Beschreibung der Arbeitspa-
entsendet in der ersten Hälfte des Jahres 1980 Fachleute kete sowie die zeitliche und sonstige organisatorische Pla-
zur Veranstaltung eines Kurses in die Volksrepublik China. nung der einzelnen Abschnitte der Studie,
b) Das Gebiet und der Zeitpunkt, in dem die Studie durchge- c) regelt er die Einzelheiten des Personalaustausches,
führt wird, werden von den Vertragsparteien sobald wie d) entscheidet er über Änderungen des Finanzplanes,
möglich vereinbart, um möglichst schnell mit der Durchfüh-
e) schlichtet er etwaige Meinungsverschiedenheiten zwi-
rung der Untersuchungen beginnen zu können. schen den Projektbeauftragten,
Artikel 2 f) billigt er die Zwischenberichte und nimmt den Schlußbe-
richt ab. •
Die Studie verfolgt folgende Hauptziele in dem zur Untersu-
Artikel 5
chung vorgesehenen Gebiet:
Die Vertragsparteien benennen jeweils einen eigenen Pro-
1. Systematische Erfassung der ausbau- und abbauwürdigen
jektbeauftragten.
Energieträger,
Die Projektbeauftragten beider Seiten arbeiten in allen Pha-
2. Vorschläge für den optimalen Einsatz moderner Technolo-
sen der Studie eng zusammen. Sie legen dem Gemeinsamen
gie bei der Energieversorgung,
Ausschuß alle sechs Monate einen gemeinsamen Zwischen-
3. Erstellung einer nach Ausbauprioritäten geordneten Über- bericht und innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluß
sicht über die möglichen Standorte von Kraftwerken und der Arbeiten den Abschlußbericht vor. Die Zwischenberichte
den Ausbau des Energieversorgungsnetzes, und der Abschlußbericht sind in chinesischer sowie deutscher
oder englischer Sprache abzufassen.
4. Erarbeitung eines Datenverarbeitungsprogramms, das
unter Berücksichtigung aller einschlägigen Parameter den
Artikel 6
optimalen Ausbau des Energie- und Stromversor-
gungssystems aufzeigt und eine Anpassung der Ausbau- Die Kosten für die Studie einschließlich der Personal-, Sach-
planung auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung und Reisekosten, auch für die Mitglieder des Gemeinsamen
für die nächsten 15 bis 20 Jahre erlaubt. Ausschusses, werden nach folgenden Grundsätzen zwischen
beiden Vertragsparteien aufgeteilt:
Bei der Durchführung der Studie sollen moderne und in der
Bundesrepublik Deutschland in der Entwicklung befindliche Die deutsche Seite trägt die Kosten für die Aufwendungen,
Energietechnologien zugrunde gelegt werden. Die Studie soll die bei der Durchführung der Vereinbarung in der Bundesrepu-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 63
blik Deutschland entstehen, einschließlich der Gehälter für die Zustimmung des Bundesministeriums für Forschung und
deutschen Fachleute, der Kosten für Computer und Computer- Technologie erfolgen.
programme sowie Geräte, die von deutscher Seite für die Stu-
die in China zur Verfügung gestellt werden, der Kosten für die Das Bundesministerium für Forschung und Technologie
Verarbeitung der notwendigen Daten, für Probenanalysen, stellt sicher, daß die Ergebnisse der Studie vertraulich behan-
erforderliche dienstliche Nachrichtenübermittlung in die delt werden. Eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der
Volksrepublik China, der Kosten (Verpflegung, Unterbringung, Studie kann nur mit Zustimmung der chinesischen Seite ver-
öffentlicht werden.
angemessene Büroräume, Beförderung und Krankenfürsorge)
Artikel 8
für den Aufenthalt der chinesischen Fachleute und der Kosten
für sonstige erforderliche Leistungen. Der Gemeinsame Ausschuß berät anhand des Abschlußbe-
richts über Fragen der Fortführung der Zusammenarbeit im
Die chinesische Seite trägt die Kosten für die Aufwendun-
Geiste dieser Vereinbarung.
gen, die bei der Durchführung der Vereinbarung in der Volks-
republik China entstehen, einschließlich der Gehälter für die Erfolgt bei der Umsetzung der Ergebnisse der Studie eine
chinesischen Fachleute und Dolmetscher, der Kosten für die Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen, wird sich
Sammlung der Informationen und schriftlichen Unterlagen, die Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik
Durchführung der geologischen und bodenmechanischen darum bemühen, daß Firmen der Bundesrepublik Deutschland
Untersuchungsprogramme, erforderliche dienstliche Nach- sich an den Ausschreibungen beteiligen können.
richtenübermittlung in die Bundesrepublik Deutschland, der
Kosten für die Benützung chinesischer Rechner und Geräte, Artikel 9
der Kosten (Verpflegung, Unterbringung, angemessene Büro-
räume, Beförderung und Krankenfürsorge) für den Aufenthalt Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
der deutschen Fachleute und der Kosten für sonstige erforder- und im Einklang mit den in jedem der beiden Staaten geltenden
liche Leistungen. Gesetzen und Regelungen behilflich sein bei der rechtzeitigen
Erteilung von Sichtvermerken für die an der Studie mitwirken-
den Fachleute der anderen Seite.
Artikel 7
Dle Vertragsparteien behandeln die im Rahmen der Zusam- Artikel 10
menarbeit ausgetauschen Informationen vertraulich und ver-
pflichten alle an der Studie mitwirkenden Stellen und Perso- Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden
nen zur Vertraulichkeit. Lage auch für Berlin (West).
Die Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik
stellt sicher, daß die im Projekt angewandten Computerpro- Artikel 11
gramme, die ihr nach der Beendigung des Projekts zur weite- Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
ren Verwendung zur Verfügung gestellt werden, geschützt Sie tritt außer Kraft, wenn die Vertragsparteien sich durch
werden. Eine Weitergabe an ausländische Dritte oder Benut- Briefwechsel bestätigt haben, daß das Ziel der Zusammenar-
zung außerhalb der Volksrepublik China können nur mit beit erreicht worden ist.
Geschehen zu Beijing (Peking) am 20. November 1979 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Hauff
Der Vorsitzende der Staatlichen Kommission
für Wissenschaft und Technik der Volksrepublik China
Fang Yi
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rohstoff- und Materialforschung
Vom 10. Januar 1980
In Peking ist am .20. November 1979 eine Vereinba- Materialforschung unterzeichnet worden. Die Vereinba-
rung zwischen dem Bundesminister für Forschung und rung ist nach ihrem Artikel 9 Satz 1
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
Vorsitzenden der Staatlichen Kommission für Wissen- am 20. November 1979
schaft und Technik der Volksrepublik China über
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rohstoff- und in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vorsitzenden der Staatlichen Kommission
für Wissenschaft und Technik
der Volksrepublik China
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Rohstoff- und Materialforschung
Der Bundesminister für Forschung und Technologie Artikel 3
der Bundesrepublik Deutschland
Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien
und kann folgende Formen umfassen:
der Vorsitzende der Staatlichen Kommission 1. Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und sonsti-
für Wissenschaft und Technik gen Fachleuten zur Beteiligung an vereinbarten For-
der Volksrepublik China schungs- und Entwicklungstätigkeiten in zuständigen For-
schungseinrichtungen und Firmen für einen jeweils zu ver-
- im folgenden Vertragsparteien genannt - einbarenden Zeitraum;
2. Austausch von Proben, Werkstoffen, Geräten und Kompo-
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
nenten für Versuchszwecke sowie Austausch wissen-
Rohstoff- und Materialforschung auf der Grundlage des
schaftlicher und technischer Informationen einschließlich
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
der Ergebnisse und Methoden der Forschung und Entwick-
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über lung;
wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit vom
9. Oktober 1978 zu fördern, 3. Veranstaltung von Seminaren und anderen Tagungen über
vereinbarte Themen im Bereich grundlegender For-
sind wie folgt übereingekommen: schungs- und Entwicklungsprobleme in den in Artikel 1
und 2 aufgeführten Bereichen nach zu vereinbarenden
Artikel 1
Modalitäten;
Die beiden Vertragsparteien arbeiten nach den Prinzipien 4. Kurzbesuche von Delegationen oder Einzelpersonen;
der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Nutzens und der 5. andere von den beiden Vertragsparteien zu vereinbarende
gegenseitigen Begünstigung auf den Gebieten der anwen- Formen der Zusammenarbeit.
dungsorientierten Rohstoff- und Materialforschung, insbeson-
dere auf den Gebieten der
Artikel 4
- Eisen- und Stahlforschung einschließlich der Stahltechnolo-
Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemeinsa-
gie
mer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen For-
- Nichteisenmetalle und seltenen Erden schungseinrichtungen, Firmen und sonstigen Stellen beider
- Energierohstoffe Länder.
zusammen. Zur Durchführung gemeinsamer Forschungs- und Entwick-
lungsvorhaben werden Projektvereinbarungen abgeschlos-
Die Zusammenarbeit kann mit Zustimmung der Vertragspar- sen. Diese legen insbesondere fest:
teien auf weitere Gebiete ausgedehnt werden.
1. Inhalt, Umfang und Dauer des gemeinsamen Projekts,
Artikel 2 2. die an dem Projekt mitwirkenden Einrichtungen,
Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien 3. Art und Umfang der von beiden Seiten zu leistenden Bei-
erstreckt sich insbesondere auf folgende Themen: träge einschließlich der Finanzierung,
a) Einsatz und Verbesserung moderner Explorations- und 4. Einzelheiten des Austauschs von Informationen, Wissen-
Prospektionsmethoden zur Aufsuche von Rohstoffen; schaftlern und sonstigen Fachleuten,
b) Weiterentwicklung der Bergbau- und Fördertechnik für 5. Zusammensetzung und Aufgabe der Projektfachgruppe,
Erze und Kohle; 6. Verwertung patentfähiger Ergebnisse,
c) Verbesserung der Gewinnungsmethoden für Kohlenwas- 7. Gewährleistung und Haftung.
serstoffe;
Die Vertragsparteien setzen sich für eine gemeinsame Ver-
d) Weiterentwicklung aufbereitungstechnischer und metallur- wertung der gewonnenen Erkenntnisse durch die zuständigen
gischer Verfahren; Unternehmen und Organisationen ein.
e) komplexe Nutzung von Wertstoffen;
f) Entwicklung und Erprobung von neuen Werkstoffen; Artikel 5
g) Energiegewinnung aus fossilen Brennstoffen einschließlich Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Kohlevergasung und Kohleverflüssigung. und im Einklang mit den in jedem der beiden Staaten geltenden
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 65
Gesetzen und Regelungen behilflich sein bei der rechtzeitigen Artikel 8
Erteilung von Sichtvermerken für die an der Zusammenarbeit Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden
mitwirkenden Fachleute der anderen Seite. Lage auch in Berlin (West).
Artikel 6 Artikel 9
Die beiden Vertragsparteien und jede sonstige an der Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in
Durchführung der Kooperation beteiligte Stelle behandeln die Kraft. Die Geltungsdauer beträgt drei Jahre. Danach verlängert
bei der Durchführung dieser Vereinbarung erhaltenen Informa- sich die Gültigkeit jeweils um weitere drei Jahre, es sei denn,
tionen vertraulich. Jede Vertragspartei darf nur mit Zustim- eine Vertragspartei kündigt die Vereinbarung 6 Monate vor
mung der anderen Vertragspartei die Informationen an Dritte Ablauf der Geltungsdauer schriftlich. Tritt die Vereinbarung
weitergeben. außer Kraft, so werden ihre Bestimmungen solange und in dem
Umfang weiter angewandt, wie dies erforderlich ist, um die
Artikel 7
Durchführung der Projekte zu gewährleisten, die zum Zeit-
Der Austausch von Informationen und Personen begründet punkt des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung noch nicht
keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. abgewickelt waren.
Geschehen zu Beijing (Peking) am 20. November 1979 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Hauff
Der Vorsitzende der Staatlichen Kommission
für Wissenschaft und Technik der Volksrepublik China
Fang Yi
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über die Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten
auf dem Gebiet der Erzgewinnung, -aufbereitung und Metallurgie
Vom 10. Januar 1980
In Peking ist am 20. November 1979 eine Vereinba-
rung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
Minister für Metallurgie der Volksrepublik China über die
Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten
auf dem Gebiet der Erzgewinnung, -aufbereitung und
Metallurgie unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrem Artikel 12 Abs. 1
am 20. November 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Metallurgie der Volksrepublik China
über die Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten
auf dem Gebiet der Erzgewinnung, -aufbereitung und Metallurgie
Der Bundesminister für Forschung und Technologie d) Bau eines mobilen Meßwagens und Messungen zur Kon-
der Bundesrepublik Deutschland trolle des Prozeßablaufs in Hüttenwerken sowie Ermittlung
und der Produktqualitäten.
der Minister für Metallurgie der Volksrepublik China (2) Bei der Durchführung der Projekte sollen moderne in der
Bundesrepublik Deutschland und in der Volksrepublik China in
- im folgenden Vertragsparteien genannt - der Entwicklung befindliche Technologien zugrundegelegt und
erprobt werden. Ein weiteres Ziel der Projekte ist es, chinesi-
in dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit in der wis- sche Fachleute in den jeweiligen technischen Verfahren aus-
senschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung und fortzubilden und sie in den Betrieb technischer Anlagen,
auf der Grundlage des Regierungsabkommens über wissen- die in Durchführung der Projekte entwickelt und errichtet wer-
den, einzuweisen.
schaftlich-technische Zusammenarbeit vom 9. Oktober 1978
zu verstärken und die Vereinbarung zwischen dem Bundesmi- Artikel 3
nister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik (1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit wird ein Gemein-
Deutschland und dem Vorsitzenden der Staatlichen Kommis- samer Ausschuß eingerichtet, in den die Vertragsparteien je
sion für Wissenschaft und Technik der Volksrepublik China zwei Vertreter entsenden. Weitere Berater können hinzuge-
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rohstoff- und Mate- zogen werden. Der Gemeinsame Ausschuß entscheidet ein-
rialforschung vom 20. November 1979 auszufüllen, stimmig.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Der Gemeinsame Ausschuß tritt in der Regel einmal jähr-
lich abwechselnd in der Volksrepublik China und in der Bun-
Artikel 1 desrepublik Deutschland zusammen. Der Termin der ersten
Sitzung wird nach Unterzeichnung des ersten Projektvertra-
(1) Die Vertragsparteien führen gemeinsam Forschungs- ges einvernehmlich festgelegt.
und Entwicklungsprojekte auf dem Gebiet der Erzgewinnung,
-aufbereitung und Metallurgie durch. Folgende Projekte sind (3) Während der Laufzeit der in dieser Vereinbarung ge-
für eine Zusammenarbeit vorgesehen: nannten Projekte kann jede Vertragspartei außer den o. g. zu-
sammentreffen die Einberufung des Gemeinsamen Ausschus-
a) Optimierung des Verfahrens zur Gewinnung von Vana- ses verlangen, der dann innerhalb von 30 Tagen zusammen-
diumprodukten aus Vanadiumschlacken von Panchihua tritt.
und Ma'anshan,
(4) Der Ausschuß kann Entscheidungen auch durch Brief-
b) Optimierung der Aufbereitung in Baotou, wechsel treffen.
c) Untersuchungen zur Verarbeitung der SE-Konzentrate von Artikel 4
Baotou auf marktübliche Produkte,
Der Gemeinsame Ausschuß trägt für die wirtschaftliche und
d) Meßwerterfassung in Hüttenwerken mit Hilfe eines mobilen fristgerechte Durchführung der Projekte Sorge. Er hat folgende
Meßwagens. Hauptaufgaben:
(2) Die Liste der Projekte, in denen eine Zusammenarbeit a) Er legt den Beginn und das Ende der Zusammenarbeit fest,
erfolgen soll, kann durch Briefwechsel oder durch gesonderte
Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien erweitert b) er genehmigt die endgültige Beschreibung der Projekte
oder eingeschränkt werden. sowie zeitliche und sonstige organisatorische Planungen
der Projekte,
Artikel 2 c) er regelt Probleme beim Personalaustausch,
( 1) Die Projekte verfolgen folgende Hauptziele: d) er entscheidet über Änderungen der Finanzpläne,
a) Ermittlung von Prozeßparametern zur Verarbeitung der e) er schlichtet etwaige Meinungsverschiedenheiten zwi·
vanadiumhaltigen Schlacken von Panchihua und Ma'an- sehen den Projektbeauftragten,
shan. Projektierung und Bau einer Produktionsanlage. f) er schlägt neue Projekte für die Zusammenarbeit vor,
b) Erzeugung folgender Konzentrate aus Baotou-Erzen: g) er billigt Zwischenberichte und nimmt S~hlußberichte ab.
- Eisenkonzentrat mit 65 % Fe, 0,3 % F und 0,05 % P bei
einem Fe-Ausbringen von 80 %. Artikel 5
- SE Konzentrat mit 68 % SE.
(1) Die Vertragsparteien benennen für jedes Projekt einen
- Flußspatkonzentrat mit 85 % CaF 2 • Projektbeauftragten.
Nb soll möglichst weitgehend im Eisenkonzentrat angerei-
(2) Die Projektbeauftragten schließen besondere Verträge
chert sein.
über die Durchführung der Projekte. Geregelt werden in diesen
c) Ermittlung von Prozeßparametern zur optimalen Verarbei- Verträgen insbesondere Arbeitsprogramm, Know-how-Trans-
tung der SE-Konzentrate von Baotou zu SE-Produkten und fer, Nutzung der Ergebnisse, Kostenverteilung, Zeitplan,
SE-Metallen. zukünftige Zusammenarbeit, Garantien.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 67
(3) Die Verträge müssen im Einklang stehen mit den jeweils den Aufenthalt der deutschen Fachleute und der Kosten für
geltenden Gesetzen und Regelungen in jedem der beiden sonstige erforderliche Leistungen.
Staaten.
(4) Erfolgt bei der Umsetzung der Ergebnisse, insbesondere Artikel 8
beim Bau halbtechnischer und großtechnischer Anlagen in der Die Vertragsparteien behandeln die im Rahmen der Zusam-
Volksrepublik China, eine Zusammenarbeit mit ausländischen menarbeit ausgetauschten Informationen vertraulich und ver-
Unternehmen, so wird das Ministerium für Metallurgie bzw. die pflichten alle an den Projekten mitwirkenden Stellen und Per-
jeweils zuständige Stelle bevorzugt mit Unternehmen aus der sonen zur Vertraulichkeit. Patente und sonstige Schutzrechte,
Bundesrepublik Deutschland zusammenarbeiten, sofern diese die im Zusammenhang mit den Projekten entstehen, werden
moderne Technologien anbieten und konkurrenzfähige Ange- gemeinsam genutzt. Sie können nur mit Zustimmung beider
bote abgeben. Vertragsparteien an ausländische Dritte weitergegeben wer-
(5) Die Projektbeauftragten beider Seiten arbeiten während den.
der Laufzeit der Projekte eng zusammen. Sie legen dem Ge- Jede Vertragspartei kann eine kurze Zusammenfassung nur
meinsamen Ausschuß jährlich einen gemeinsamen Zwischen- mit Zustimmung der anderen Vertragspartei veröffentlichen.
bericht und innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der
Projekte den Abschlußbericht vor. Die Berichte sind in Artikel 9
chinesischer und deutscher oder englischer Sprache abzu-
fassen. Der Austausch von Informationen, Sachen und Personen
begründet keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. In
Artikel 6 den Verträgen zwischen den Projektbeauftragten kann etwas
Kommen Verträge gemäß Artikel 5 nicht zustande, so wer- anderes vereinbart werden.
den die Vertragsparteien versuchen,
- zwischen den Projektbeauftragten zu vermitteln oder Artikel 10
- neue Projektbeauftragte zu benennen. Beide Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-
keiten und im Einklang mit den in jedem der beiden Staaten
Sind diese Bemühungen erfolglos, wird das Projekt aus der jeweils geltenden Gesetzen und Regelungen behilflich sein bei
Liste der Pro1ekte dieser Vereinbarung gestrichen. der rechtzeitigen Erteilung von Sichtvermerken für die an den
Projekten mitwirkenden Fachleute.
Artikel 7
Die Kosten für die Projekte einschließlich der Personal-, Artikel 11
Sach- und Reisekosten müssen für jedes Projekt individuell Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden
aufgeteilt werden. Dabei sollen folgende Grundsätze beachtet Lage auch für Berlin (West).
werden:
Die deutsche Seite trägt die Kosten für die Aufwendungen, Artikel 12
die bei der Durchführung der Projekte in der Bundesrepublik
(1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in
Deutschland entstehen, einschließlich der Gehälter für die
deutschen Fachleute, erforderliche dienstliche Nachrichten- Kraft.
übermittlung in die Volksrepublik China, der Kosten (Verpfle- (2) Sie tritt außer Kraft,
gung, Unterbringung, angemessene Büroräume, Beförderung
- wenn die Vertragsparteien sich durch Briefwechsel bestä-
und Krankenfürsorge) für den Aufenthalt der chinesischen
tigt haben, daß das Ziel der Zusammenarbeit erreicht wor-
Fachleute und der Kosten für sonstige erforderliche Leistun-
den ist oder
gen.
- wenn eine der Vertragsparteien die Vereinbarung mit einer
Die chinesische Seite trägt die Kosten für die Aufwendun-
Frist von einem Jahr kündigt.
gen, die bei der Durchführung der Vereinbarung in der Volks-
republik China entstehen, einschließlich der Gehälter für die (3) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre
chinesischen Fachleute und Dolmetscher, erforderliche Bestimmungen so lange und in dem Umfang weiter ange-
dienstliche Nachrichtenübermittlung in die Bundesrepublik wandt, wie dies erforderlich ist, um die Durchführung der Pro-
Deutschland, der Kosten (Verpflegung, Unterbringung, ange- jekte zu gewährleisten, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttre-
messene Büroräume, Beförderung und Krankenfürsorge) für tens der Vereinbarung noch nicht abgewickelt waren.
Geschehen zu Beijing (Peking) am 20. November 1979 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Hauff
Der Minister für Metallurgie
der Volksrepublik China
Tang Ke
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über die Ermittlung des Kohlenwasserstoffpotentials im Linyi-Becken
Vom 10. Januar 1980
In Peking ist am 20. November 1979 eine Vereinba-
rung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
Minister für Erdölindustrie der Volksrepublik China über
die Durchführung eines gemeinsamen Forschungspro-
jektes zur Ermittlung des Kohlenwasserstoffpotentials
in einem Teilbereich des Linyi-Beckens in der Volksre-
publik China unterzeichnet worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrem Artikel 11 Satz 1
am 20. November 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Erdölindustrie der Volksrepublik China
über die Durchführung eines gemeinsamen Forschungsprojektes
zur Ermittlung des Kohlenwasserstoffpotentials
in einem Teilbereich des Linyi-Beckens in der Volksrepublik China
Der Bundesminister für Forschung und Technologie in der Erkenntnis, daß moderne Technologien wesentliche
der Bundesrepublik Deutschland Beiträge zur besseren und rationelleren Ermittlung des Koh-
lenwasserstoffpotentials leisten können,
und
der Minister für Erdölindustrie der Volksrepublik China sind wie folgt übereingekommen:
- im folgenden Vertragsparteien genannt - Artikel 1
Die Vertragsparteien führen ein gemeinsames Forschungs-
in dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit in der wis- projekt „Ermittlung des Kohlenwasserstoffpotentials in einem
senschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung Teilbereich des Linyi-Beckens mit Hilfe einer Computer-
auf der Grundlage des Regierungsabkommens über wissen- Modellstudie und geochemischen Untersuchungen" durch.
schaftlich-technologische Zusammenarbeit vom 9. Oktober
Gegenstand des gemeinsamen Forschungsprojektes ist das
1978 zu vertiefen,
Unyi-Becken in der Provinz Shandong. Das Untersuchungsge-
biet umfaßt eine Fläche von etwa 4 000 qkm. Als Untergrenze
in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bundesmini-
für die Studie wird die Basis des Oligozäns angenommen.
ster für Forschung und Technologie und dem Vorsitzenden der
Staatlichen Kommission für Wissenschaft und Technik über Artikel 2
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Rohstoff- und Mate-
Das Forschungsvorhaben umfaßt drei Phasen und ist auf die
rialforschung vom 20. November 1979,
folgenden Ziele ausgerichtet:
in Anbetracht der großen Bedeutung, die der Kohlenwasser- a) Dreidimensionale Bestimmung der geologischen Ge-
stoffversorgung bei der industriellen Entwicklung eines Lan- schichte und der Entwicklung von Druck- und Temperatur-
des zukommt, verhältnissen,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 69
b) Ermittlung der Evolution und Reife der möglichen Mutterge- e) schlichtet er etwaige Meinungsverschiedenheiten zwi-
steine zur quantitativen Berechnung des Kohlenwasser- schen den Projektbeauftragten,
stoffpotentials,
f) billigt er die Zwischenberichte und nimmt den Schlußbe-
c) Erstellung einer Rangordnung wahrscheinlicher Kohlen- richt ab.
wasserstoff-Akkumulationen unter Einbeziehung von Mi-
grationsüberlegungen und quantitative Bestimmung des Artikel 6
Kohlenwasserstoffpotentials.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie beauf-
Für den Fall, daß die chinesische Seite das Untersuchungs- tragt das Institut für Erdöl und organische Geochemie (ICH 5)
gebiet nach Beendigung der Forschungsarbeiten für eine wei- der Kernforschungsanlage Jülich GmbH, der Minister für Erd-
tere Exploration international ausschreiben möchte, wird die ölindustrie das wisenschaftliche Forschungsinstitut für geolo-
deutsche Seite an dieser Ausschreibung beteiligt werden. gische Erkundung des Shengli-Ölfeldes mit der Durchführung
des Forschungsvorhabens (Projektbeauftragte).
Artikel 3 Die Projektbeauftragten sollen in allen Phasen des For-
schungsvorhabens eng und partnerschaftlich zusammenar-
Fachleute beider Vertragsparteien nehmen an dem For- beiten. Sie legen zu den Sitzungen des Gemeinsamen Aus-
schungsvorhaben von Anfang bis Ende teil. Das Vorhaben wird schusses einen gemeinsamen Zwischenbericht und innerhalb
im Institut für Erdöl und organische Geochemie (ICH-5) der von drei Monaten nach Abschluß der Arbeiten den Abschluß-
Kernforschungsanlage Jülich GmbH durchgeführt. bericht vor. Die Zwischenberichte und der Abschlußbericht
1. Beiträge des deutschen Vertragspartners: sind in deutscher oder englischer Sprache und in chinesischer
Sprache vorzulegen.
a) Bereitstellung des Hardware- und des Software-
Systems für die Computermodellstudie,
Artikel 7
b) Bereitstellung und Betrieb wissenschaftlich-techni-
Die Kosten für die Studie werden nach folgenden Grundsät-
scher Einrichtungen für die organisch-geochemischen
zen zwischen beiden Vertragsparteien aufgeteilt:
Analysen,
Die.deutsche Seite trägt die Kosten für die Aufwendungen,
c) Bereitstellung, Anwendung und Vermittlung der wis- die bei der Durchführung der Vereinbarung in der Bundesrepu-
senschaftlich-technischen Methodik im Rahmen der blik Deutschland entstehen, einschließlich der Gehälter für die
Zusammenarbeit, um dadurch das Fachwissen der chi- deutschen Fachleute und Dolmetscher, der Kosten für Compu-
nesischen Experten zu vertiefen. ter und Computerprogramme sowie Geräte, die von deutscher
2. Beiträge des chinesischen Vertragspartners: Seite für die Studie zur Verfügung gestellt werden, der Kosten
für die Verarbeitung der notwendigen Daten, für Material- und
a) Bereitstellung der notwendigen geologischen und tech- Probenanalysen, für den Transport von Proben in die Volksre-
nischen Unterlagen im Rahmen der Zusammenarbeit, publik China, erforderliche dienstliche Nachrichtenübermitt-
b) Bereitstellung der notwendigen Proben von Mutterge- lung in die Volksrepublik China, der Kosten (Verpflegung,
steinen und Ölen im Rahmen der Zusammenarbeit, Unterbringung, angemessene Büroräume, Beförderung und
Krankenfürsorge) für den Aufenthalt der chinesischen Fach-
c) vier Fachleute der chinesischen Seite nehmen im Ein-
leute und Dolmetscher und der Kosten für sonstige einver-
klang mit dem Arbeitsplan abwechselnd in Zweier-
nehmlich erforderliche Leistungen.
gruppen in der Bundesrepublik Deutschland am For-
schungsprojekt teil (Personenverteilung: 2 Geochemi- Die chinesische Seite trägt die Kosten für die Aufwendun-
ker, 1 Geologe, 1 Mathematiker). gen, die bei der Durchführung der Vereinbarung in der Volks-
republik China entstehen, einschließlich der Gehälter für die
chinesischen Fachleute und Dolmetscher, der Kosten für die
Artikel 4 Sammlung der Informationen und Materialien, erforderliche
Zur Durchführung der Zusammenarbeit wird ein Gemeinsa- dienstliche Nachrichtenübermittlung in die Bundesrepublik
mer Ausschuß gebildet, in den die Vertragsparteien je zwei Deutschland, der Kosten für den Transport der Proben in die
Vertreter entsenden. Der Ausschuß entscheidet einstimmig. Bundesrepublik Deutschland, der Kosten (Verpflegung, Unter-
bringung, angemessene Büroräume, Beförderung und Kran-
Die Beratungen und Entscheidungen des Ausschusses fin- kenfürsorge) für den Aufenthalt der Fachleute und Dolmet-
den in erster Linie im schriftlichen Verfahren statt. Falls es scher aus der Bundesrepublik Deutschland und der Kosten für
nötig ist, kann der Ausschuß zu einer Sitzung abwechselnd in sonstige einvernehmlich erforderliche Leistungen.
der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China
zusammentreten.
Während der Laufzeit des Vorhabens kann jede Seite die Artikel 8
Einberufung des Gemeinsamen Ausschusses verlangen, der Die Vertragsparteien werden die im Rahmen der Zusam-
dann innerhalb von 60 Tagen zusammentritt. menarbeit ausgetauschten Informationen vertraulich behan-
deln und alle an dem Forschungsvorhaben mitwirkenden Stel-
len und Personen zur Vertraulichkeit verpflichten.
Artikel 5
Die während der Zusammenarbeit verwendeten techni-
Der Gemeinsame Ausschuß trägt für die gründliche, wirt- schen Unterlagen und das Ergebnis der Studie dürfen ohne
schaftliche und fristgerechte Durchführung des Forschungs- vorheriges Einverständnis der Vertragsparteien von keiner
vorhabens Sorge. Insbesondere Seite veröffentlicht, Dritten übertragen oder verkauft werden.
a) legt er den Beginn und das Ende der Zusammenarbeit fest,
· b) genehmigt er die wissenschaftliche, zeitliche und sonstige
Artikel 9
organisatorische Planung der einzelnen Abschnitte des
Forschungsvorhabens und entscheidet über notwendig Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
werdende Änderungen, und im Einklang mit den in jedem der beiden Staaten geltenden
Gesetzen und Regelungen bei der rechtzeitigen Erteilung von
c) regelt er die Einzelheiten des Personalaustausches,
Sichtvermerken für die an der Studie mitwirkenden Fachleute
d) entscheidet er über Änderungen des Finanzplanes, · behilflich sein.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 10 Artikel 11
Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Lage auch für Berlin (West). Sie tritt außer Kraft, wenn die Vertragsparteien sich durch
Briefwechsel bestätigt haben, daß das Ziel der Zusammenar-
beit erreicht worden ist.
Geschehen zu Beijing (Peking) am 20. November 1979 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Hauff
Der Minister für Erdölindustrie der Volksrepublik China
Song Zhenming
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit bei der Suche nach Kohlenwasserstoffen
im Ostchinesischen Meer
Vom 10. Januar 1980
In Peking ist am 20. November 1979 eine Vereinba-
rung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
Minister für Geologie der Volksrepublik China über die
Zusammenarbeit bei der Suche nach Kohlenwasser-
stoffen unter Anwendung der isotopengeochemischen
Methode im Westen des Ostchinesischen Meeres
unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Artikel 14 Satz 1
am 20. November 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 71
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Geologie der Volksrepublik China
über die Zusammenarbeit bei der Suche nach Kohlenwasserstoffen
unter Anwendung der isotopengeochemischen Methode
im Westen des Ostchinesischen Meeres
Ausgehend von dem Abkommen zwischen den Regierungen Die Fläche des oben genannten Gebietes beträgt etwa
der Bundesrepublik Deutschland und tfer Volksrepublik China 22 OOOqkm.
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vom
Artikel 2
9. Oktober 1978,
Die Zusammenarbeit verfolgt folgende Ziele:
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für For- 1. lsotopengeochemische Arbeiten zur Suche nach Erdöl und
schung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und Erdgas im Seegebiet in der Nähe von Wenzhou im Westen
dem Vorsitzenden der Staatlichen Kommission für Wissen- des Ostchinesischen Meeres.
schaft und Technik der Volksrepublik China über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Rohstoff- und Materialforschung 2. Gemeinsame isotopengeochemische, geochemische und
vom 20. November 1979, kohlepetrographische Studien in der Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe an Proben aus dem
sowie der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für erdölgenetischen Umfeld in der Nähe des Prospektionsge-
Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland und dem Staatli- bietes.
chen Hauptamt für Geologie der Volksrepublik China über die
3. Interpretation der geochemischen Daten unter Verwen-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der geologischen Wissen-
dung von vorliegender oder noch auszuführender Seismik.
schaften und Techniken vom 19. Juni 1979,
4. Hilfe für die chinesische Seite bei der Aus- und Fortbildung
in Anbetracht der großen Bedeutung, die der Kohlenwasser- von Fachleuten in der lsotopengeochemie.
stoffversorgung bei der wirtschaftlichen Entwicklung eines
Landes zukommt,
Artikel 3
in Kenntnis, daß moderne Technologien wesentliche Bei- Beide Seiten führen folgende Aufgaben gemeinsam durch:
träge zum rationelleren und wirtschaftlicheren Auffinden und 1. lsotopengeochemische Prospektion mit einem Gitternetz
Gewinnen von Erdöl und Erdgas leisten können, für die Probennahme von 8 km x 8 km.
2. lsotopengeochemische Untersuchungen mit einem Gitter-
im Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
netz für die Probennahme von 4 km x 4 km in günstigen
Geowissenschaften zu verstärken und das gegenseitige Ver-
Arealen.
ständnis und die Freundschaft zwischen den Geowissen-
schaftlern beider Staaten zu vertiefen, 3. Im Gebiet der Zusammenarbeit oder in dessen Nähe wird
eine Prospektionsbohrung niedergebracht. Die dabei anfal-
sind der Bundesminister für Forschung und Technologie lenden Proben werden geochemisch und isotopengeoche-
der Bundesrepublik Deutschland misch untersucht.
und der Minister für Geologie der Volksrepublik China 4. Aufbau eines Landlabors in der Volksrepublik China für
1 3C/ 12 C-Analysen an Kohlenwasserstoffen.
wie folgt übereingekommen:
5. Erarbeitung eines Datenverarbeitungsprogramms zur Inter-
Artikel pretation und Darstellung der Meßdaten.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie der 6. Im Bereich von Anomalien können geologische und seismi-
Bundesrepublik Deutschland, nachstehend deutsche Seite sche Erkenntnisse die Größe des Gitternetzes für die Pro-
genannt, und der Minister für Geologie der Volksrepublik bennahme verändern.
China, nachstehend chinesische Seite genannt, arbeiten bei
der Suche von Erdöl und Erdgas unter Anwendung der isoto- Nach Abschluß der Arbeiten unterzeichnen beide Seiten auf
pengeochemischen Methode im Seegebiet in der Nähe von der Grundlage weiterer Verhandlungen eine neue Vereinba-
Wenzhou im Westen des Ostchinesischen Meeres zusammen. rung über eine Detailprospektion und Übersichtsexploration
sowie über eine Vergrößerung des Off-shore-Untersuchungs-
Das Untersuchungsgebiet liegt innerhalb der Koordinaten gebietes.
der Eckpunkte:
122°36' östlicher Länge, 28°1 O' nördlicher Breite; Artikel 4
123°36' östlicher Länge, 28°1 O' nördlicher Breite; Beide Seiten gehen wie folgt vor:
122°40' östlicher Länge, 26°00' nördlicher Breite; 1. Eine neue, von deutscher Seite in langjähriger Forschungs-
121 °40' östlicher Länge, 26°30' nördlicher Breite. arbeit entwickelte isotopengeochemische Methode wird im
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Seegebiet in der Nähe von Wenzhou im Westen des Ost- 1. Die chinesische Seite übernimmt die Kosten für das Unter-
chinesischen Meeres angewandt. Für den Fall, daß es im suchungsschiff, den Umbau des Schiffes, die fachlichen
Gebiet der Zusammenarbeit Voraussetzungen für eine Ausrüstungen und Operationen an Bord.
Detailexploration und Erschließung gibt und dieses Gebiet
2. Die chinesische Seite übernimmt die Kosten für das Nie-
international ausgeschrieben wird, wird sich die chinesi-
derbringen einer Prospektionsbohrung.
sche Seite bei den hierfür zuständigen Stellen dafür einset-
zen, daß sich deutsche Unternehmen an den Ausschrei- 3. Die deutsche Seite übernimmt die Kosten für die von deut-
bungen beteiligen können. scher Seite zur Verfügung gestellten fachlichen Ausrüstun-
gen und Materialien sowie die Kosten des internationalen
2. Bei den Off-shore-Operationen im Seegebiet in der Nähe
Transports.
von Wenzhou im Westen des Ostchinesischen Meeres lei-
stet die chinesische Seite den wesentlichen Beitrag unter 4. Die chinesische Seite übernimmt die Kosten für das
Beteiligung der deutschen Experten. Bei den experimentel- Gebäude, den Betrieb, die Grundeinrichtung und die von
len Studien und Analysen in der Bundesanstalt für Geowis- beiden Seiten für erforderlich gehaltenen kleineren Geräte
senschaften und Rohstoffe leistet die deutsche Seite den des Landlabors, soweit die chinesische Seite diese Geräte
wesentlichen Beitrag unter Beteiligung der chinesischen beschaffen kann.
Experten. 5. Beide Seiten tragen die Kosten ihrer dienstlichen Nach-
Auswertung und Interpretation der während der Zusam- richtenübermittlung selbst.
menarbeit anfallenden Daten sowie Aufbau, Erprobung und 6. Bei der Durchführung des Projektes finanziert die entsen-
Benutzung des Landlabors erfolgen im Rahmen einer dende Seite Löhne und Auslandsreisen der eigenen Fach-
gleichberechtigten Zusammenarbeit. leute. Die Gastgeberseite finanziert Unterkunft und Ver-
pflegung, Transport und medizinische Betreuung der Fach-
Artikel 5 leute der anderen Seite während ihrer Arbeit im Gastgeber-
land.
Die Vertreter beider Seiten treffen prinzipiell jedes Jahr ein-
mal zusammen, um die durchgeführten Arbeiten zu bewerten 7. Die chinesische Seite übernimmt die Kosten für veröffent-
und insbesondere einen schriftlichen Arbeitsplan für das lichte und unveröffentlichte Ergebnisse geologischer, litho-
nächste Jahr aufzustellen und zu genehmigen. Diese Treffen logischer und geophysikalischer Untersuchungen sowie
finden nach Möglichkeit abwechselnd in der Bundesrepublik die Kosten für Probenmaterialien aus dem Umfeld.
Deutschland und der Volksrepublik China statt. 8. Die chinesische Seite trägt die Kosten für den Transport,
Auf Wunsch einer Seite muß ein Zusammentreffen der Ver- die deutsche Seite die Kosten für die Analyse der in der
treter beider Seiten innerhalb von 60 Tagen stattfinden. Bundesrepublik Deutschland zu untersuchenden Proben.
Das erste Treffen ist für 1980 in der Bundesrepublik
Artikel 9
Deutschland vorgesehen.
Auf der Grundlage der Ziele und Aufgaben des gemeinsa-
men Projektes sind beide Seiten über eine Dauer des Projek-
Artikel 6 tes von drei Jahren übereingekommen. Das Projekt soll im
April 1980 beginnen.
Die deutsche Seite beauftragt die Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe, die chinesische Seite das Artikel 10
Büro für Meeresgeologische Untersuchungen mit der Durch- Die Projektbeauftragten legen beiden Seiten folgende ge-
führung des gemeinsamen Projektes (Projektbeauftragte). meinsame Abschlußberichte vor:
Die Projektbeauftragten arbeiten in allen Phasen des Pro- 1 . Bericht über die Ergebnisse der geochemischen Erdölpro-
jektes eng zusammen und benutzen die von chinesischer spektion im Seegebiet in der Nähe von Wenzhou im Westen
Seite erarbeiteten, die Durchführung des Projektes betreffen- des Ostchinesischen Meeres.
den geologischen, lithologischen und geophysikalischen
Unterlagen gemeinsam. Die Projektbeauftragten legen beiden 2. Andere fachliche Berichte von gemeinsamem Interesse.
Seiten für die jährlichen Treffen gemäß Artikel 5 einen gemein- Die oben genannten Berichte sind in deutscher und chine-
samen Bericht in deutscher und chinesischer Sprache vor. sischer Sprache zu erstatten.
Das gesamte Originalmaterial dieses Projektes wird in der
Artikel 7 Volksrepublik China aufbewahrt. Die deutsche Seite kann auf
Wunsch Kopien anfertigen. Ein ausreichender Teil der ent-
Die chinesische Seite stellt folgende wesentliche Ausrü- nommenen Proben wird zu experimentellen Analysen der
stung zur Verfügung: deutschen Seite angeboten. Der restliche Teil wird von der chi-
1. Ein Untersuchungsschiff mit Positionierungsstation. nesischen Seite aufbewahrt.
2. Ein Off-shore - Bohrgerät. Artikel 11
Die deutsche Seite stellt folgende wesentliche Ausrüstung
Beide Seiten behandeln die im Rahmen der Zusammenar-
zur Verfügung: beit ausgetauschten Informationen und Berichte über die
1. Ein modernes Probenvorbereitungs- und -analysensystem Arbeitsergebnisse vertraulich und verpflichten alle an dem
an Bord. Forschungsprojekt mitwirkenden Anstalten und Personen zur
Vertraulichkeit.
2. Wesentliche Großgeräte, die für ' 1 C/ 17 C-Analysen von
gasförmigen Kohlenwasserstoffen und für die Probenvor- Die chinesische Seite schützt die im Projekt angewandten
bereitung in einem Landlabor erforderlich sind. Techniken und Methoden, die ihr während und nach Beendi-
gung des Projektes zur weiteren Verwendung zur Verfügung
gestellt werden. Eine Weitergabe an ausländische Dritte oder
Artikel 8 Benutzung außerhalb der Volksrepublik China können nur mit
Zustimmung der deutschen Seite erfolgen.
Ausgehend vom Prinzip der Gleichberechtigung und des
beiderseitigen Nutzens sind beide Seiten über folgende Die geologischen Ergebnisse und die von chinesischer Seite
Kostenverteilung übereingekommen: zur Verfügung gestellten geologischen und geoohvsikalischen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 73
Daten sollen nur mit Zustimmung der chinesischen Seite ver- Artikel 13
öffentlicht oder an ausländische Dritte übermittelt werden.
Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden
Lage auch für Berlin (West).
Artikel 12
Beide Seiten werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im
Einklang mit den in jedem der beiden Staaten jeweils gelten- Artikel 14
den Gesetzen und Regelungen behilflich sein bei der rechtzei- Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in
tigen Erteilung von Sichtvermerken für die an dem Projekt mit- Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn beide Seiten sich bestätigt
wirkenden Fachleute. haben, daß das Ziel der Zusammenarbeit erreicht worden ist
Geschehen zu Beijing (Peking) am 20. November 1979 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Hauff
Der Minister für Geologie der Volksrepublik China
Sun Dagnang
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Januar 1980
In Bamako ist am 17. November 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
ges in Mali erhoben werden.
die Regierung der Republik Mali -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
Mali, der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen und zu vertiefen, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi_gungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in Mali beizutragen -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
sind wie folgt übereingekommen: nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
weichendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 6
es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Elektrifizie-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
rung der Stadt Kita" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
750 000,- DM (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Deut-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
sche Mark) zu erhalten.
vorzugt genutzt werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
publik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali in-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
ten unterliegt. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- Kraft.
Geschehen zu Bamako am 17. November 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Erhard Holtermann
Für die Regierung der Republik Mali
Alioune Blondin Beye
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 75
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Januar 1980
In Maseru ist am 17. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 17. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Li-
ste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge
und
nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen
die Regierung des Königreichs Lesotho, worden sind.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
reich Lesotho,
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung des Kö-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
nigreichs Lesotho zu schließende Finanzierungsvertrag, der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
gen und zu vertiefen.
schriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 3
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditan-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
im Königreich Lesotho beizutragen, öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: vertrages im Königreich Lesotho erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditan- sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr an- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
fallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche- schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
rung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-
15 000 000 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun- gungen.
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 5 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- land gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- gegenteilige Erklärung abgibt.
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
vorzugt genutzt werden.
Artikel 6 Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Kraft.
Geschehen zu Maseru am 17. Oktober 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Regenhardt
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Sekhonyana
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des
Regierungsabkommens vom 17. Oktober 1979 aus dem Fi-
nanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-
lung des Königreichs Lesotho von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, kön-
nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für
den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die mi-
litärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 77
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 22. Januar 1980
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und po-
litische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Marokko am 3. August 1979
in Kraft getreten.
II.
Kanada hat am 29. Oktober 1979 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen folgende Erklärung nach Artikel 41 des Pakts abgegeben:
(Übersetzung)
"The Government of Canada declares, „Die Regierung Kanadas erklärt nach
under Article 41 of the International Cove- Artikel 41 des Internationalen Paktes
nant on Civil and Political Rights, that it über bürgerliche und politische Rechte,
recognizes the competence of the Human daß sie die Zuständigkeit des in Artikel 28
Rights Committee referred to in Article 28 des Paktes genannten Ausschusses für
of the said Covenant to receive and con- Menschenrechte zur Entgegennahme
sider communications submitted by an- und Prüfung von Mitteilungen, die von ei-
other State Party, provided that such nem anderen Vertragsstaat eingereicht
State Party has, not less than twelve werden, anerkennt, sofern der betreffen-
months prior to the submission by it of a de Vertragsstaat spätestens zwölf Mona-
communication relating to Canada, made te vor Einreichung einer Mitteilung in be-
a declaration under Article 41 recognizing zug auf Kanada nach Artikel 41 eine Er-
the competence of the Committee to re- klärung abgegeben hat, daß er die Zu-
ceive and consider communications rela- ständigkeit des Ausschusses zur Entge-
ting to itself." gennahme und Prüfung von Mitteilungen
in bezug auf sich selbst anerkennt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. November 1979 (BGBl.11 S. 1218).
Bonn, den 22, Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 22. Januar 1980
1.
Die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) ist in ihrer durch das Protokoll
Nr. 3 vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1116) und durch das Protokoll
Nr. 5 vom 20. Januar 1966 (BGBI. 196811 S. 1111, 1120) geänderten Fassung
nach Artikel 66 Abs. 3 der Konv!3ntion für
Spanien am 4. Oktober 1979
in Kraft getreten.
Spanien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte
eingelegt und nachstehende Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
„1. Reserves ,.1. Vorbehalte:
Conformement ä l'article 64 de la Convention de sauvegar- Nach Maßgabe des Artikels 64 der Konvention zum Schutze
de des droits de l'homme et des libertes fondamentales, l'Es- der Menschenrechte und Grundfreiheiten macht Spanien Vor-
pagne formule des reserves au sujet de l'application des dis- behalte bezüglich der Anwendung folgender Bestimmungen:
positions suivantes:
1. Les articles 5 et 6, dans la mesure Oll ils seraient incompa- 1. Artikel 5 und 6, soweit sie mit den Disziplinarvorschriften
tibles avec les dispositions relatives au regime disciplinaire für die Streitkräfte unvereinbar sind, die in Buch 2, Teil XV
des Forces Armees, qui figurent au Titre XV du 2eme Traite und Buch 3, Teil XXIV des Militärgesetzbuchs enthalten
et au Titre XXIV du 3eme Traite du Code de Justice Militaire. sind.
Bref expose des dispositions citees: Kurze Inhaltsangabe der einschlägigen Bestimmungen:
Le Code de Justice Militaire prevoit qu'en cas de fautes Das Militärgesetzbuch sieht vor, daß bei geringfügigen
legeres, le superieur hierarchique respectif peut infliger Vergehen der jeweilige Vorgesetzte unmittelbar Strafen
directement des sanctions apres avoir, au prealable, elu- verhängen kann, nachdem er den Fall aufgeklärt hat. Die
cide les faits. La sanction de fautes graves reste soumise Bestrafung schwerer Vergehen erfolgt nur auf Grund ei-
ä une instruction du dossier de caractere judiciaire au ner gerichtlichen Untersuchung, in deren Verlauf der An-
cours de laquelle l'accuse devra necessairement etre geklagte gehört werden muß. Die Strafen und die Befug-
entendu. Lesdites sanctions et le pouvoir de les imposer nis, sie zu verhängen, sind gesetzlich geregelt. In jedem
sont legalement definis. En tout etat de cause, celui qui Fall kann der von einer Strafe Betroffene bei seinem un-
a fait l'objet d'une sanction peut faire appel aupres de mittelbaren Vorgesetzten und so fort bis zum Staatschef
son superieur immediat et ainsi de suite jusqu'au Chef de dagegen Rechtsmittel einlegen.
l'Etat.
2. L'article 11, dans la mesure Oll il serait incompatible avec 2. Artikel 11, soweit er mit den Artikeln 28 und 127 der spani-
les articles 28 et 1 27 de la Constitution espagnole. schen Verfassung unvereinbar ist.
Bref expose des dispositions citees: Kurze Inhaltsangabe der einschlägigen Bestimmungen:
L'article 28 de la Constitution, qui reconnait la liberte Artikel 28 der Verfassung erkennt das Recht auf ge-
de se syndiquer, prevoit cependant que la loi pourra limi- werkschaftlichen Zusammenschluß an; er sieht jedoch
ter ou faire exception ä l'exercice de ce droit en ce qui ver, daß die Ausübung dieses Rechts im Fall der Streit-
concerne les Forces ou Corps armes ou les autres corps kräfte oder anderer bewaffneter oder militärischer Dis-
soumis ä une discipline militaire et reglementera les par- ziplin unterstehender Einheiten eingeschränkt werden
ticularites de son exercice en ce qui concerne les fonc- oder Ausnahmeregelungen unterworfen sein kann, und
tionnaires publics. regelt Einzelheiten seiner Ausübung durch Beamte.
L'article 127, dans son paragraphe 1, stipule que les Artikel 127 Absatz 1 bestimmt, daß Richter, Justizbe-
juges, magistrats et procureurs en service actif ne pour- amte und Staatsanwälte im Amt weder politischen Par-
ront appartenir ni ä des partis politiques ni ä des syndi- teien noch Gewerkschaften angehören dürfen, und sieht
cats et prevoit que la loi etablira le systeme et les moda- vor, daß Art und Form ihres Berufsverbands durch Gesetz
lites de leur association professionnelle. geregelt werden.
II. Declarations interpretatives II. Erklärungen über die Auslegung:
L'Espagne declare qu'elle interprete: Spanien erklärt,
1. La disposition de la derniere phrase du paragraphe 1er de 1. daß es Artikel 10 Absatz 1 letzter Satz dahingehend aus-
l'article 1O comme etant compatible avec le regime d'orga- legt, daß er mit der derzeitigen Ordnung des Rundfunk- und
nisation de la radiodiffusion et de la television en Espagne. Fernsehwesens in Spanien vereinbar ist;
2. Les dispositions des articles 15 et 17 dans le sens qu'elles 2. daß es die Artikel 15 und 17 dahingehend auslegt, daß sie
permettent l'adoption des mesures envisagees aux arti- die Ergreifung der in den Artikeln 55 und 116 der spani-
cles 55 et 116 de la Constitution espagnole.» schen Verfassung vorgesehenen Maßnahmen gestatten."
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 79
II.
Spanien hat mit Erklärung vom 4. Oktober 1979 die Zuständigkeit des Eu-
ropäischen Gerichtshofs nach Artikel 46 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II
S. 685, 953) - unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 15. Oktober 1979
für drei Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. September 1979 (BGBI. II S. 1040) und vom 12. November 1979
(BGBl.11 S. 1195).
Bonn, den 22. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Januar 1980
In Dschibuti ist am 2. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dschibuti über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 2. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Dschibuti stellt die Kreditanstalt
die Regierung der Republik Dschibuti - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republik Dschibuti erhoben werden.
Dschibuti,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Dschibuti übertäßt bei den sich
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
gen und zu vertiefen, Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-
sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
in der Republik Dschibuti beizutragen - nehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Artikel 1 lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- gelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Dschibuti, bei der Kreditan- Artikel 6
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
„Modernisierung des Hafens Dschibutis", wenn nach Prüfung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dartehen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewäh-
bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Mark) aufzunehmen. lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
werden.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
Artikel 7
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Dschibuti durch MU Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
andere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Dschibuti inner-
Artikel 2 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, gegenteilige Erklärung abgibt.
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Artikel 8
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften untertiegen. Kraft.
Geschehen zu Dschibuti am 2. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schilling
Für die Regierung der Republik Dschibuti
Moumin Bahdon Farah
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 81
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Januar 1980
In Bamako ist am 17. November 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
die Regierung der Republik Mali -
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
publik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ten unterliegt.
Mali,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
gen und zu vertiefen, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
ges in Mali erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Mali beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Artikel 1
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Wasser- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
versorgung der Stadt Kita" einen Finanzierungsbeitrag bis zu Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
15,5 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen fünfhundert- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nanzierungbeitrag finanziert werden, sind international öffent- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
chendes festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 6 teilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Artikel 8
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Bamako am 17. November 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprach~. wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Erhard Holtermann
Für die Regierung der Republik Mali
Alioune Blondin Beye
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Januar 1980
In Bamako ist am 17. November 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Finanziel-
le Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 17. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980 83
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Mali - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ges in Mali erhoben werden.
Mali,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
gen und zu vertiefen, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
in der Republik Mali beizutragen - dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
Artikel 1 nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
licht es der Regierung der Republik Mali von der Kreditanstalt weichendes festgelegt wird.
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Was-
serversorgung der Stadt Kati II", wenn nach Prüfung die För- Artikel 6
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
rungsbeitrag bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik vorzugt genutzt werden.
Deutschland und der Regierung der Republik Mali durch ande- Artikel 7
re Vorhaben ersetzt werden.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 2 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen teilige Erklärung abgibt.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
publik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in Artikel 8
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ten unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Bamako am 17. November 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Erhard Holtermann
Für die Regierung der Republik Mali
Alioune Blondin Beye
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Fur Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2.40 DM zuzüglich -,50 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3.40 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979
Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B
fleuaul'a,-e enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
und ihren Rechtsvorgängern
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abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
,und die - soweit ersichtlich- noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Ver-
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desgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer
enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.
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