Nr. 49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980 1449
Bekanntmachu'!s
Ober den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 11. November 1980
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15
Abs. 2 für
Gambia am 10. Dezember 1980
in Kraft treten.
Diese Bek{lnntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 1980 (BGBI. II S. 1358).
Bonn, den 11. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
Vom 12. November 1980
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1979 zu dem Über-
einkommen vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ost-
seegebiets (BGBI. 1979 II S. 1229) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Übereinkommen nach seinem Artikel 27 für die
Bundesrepublik Deutschland am 3. Mai 1980
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 3. März 1980 bei der
finnischen Regierung hinterlegt worden.
Für die Deutsche Demokratische Republik ist das Übereinkommen ebenfalls
am 3. Mai 1980 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist ferner am 3. Mai 1980 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Dänemark
Finnland
Polen
Schweden
Sowjetunion
Die Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Polen und die Sowjetunion
haben erklärt, die Anwendung der Anlage IV gemäß Artikel 25 Abs. 2 des
Übereinkommens für ein Jahr ab Inkrafttreten auszusetzen.
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dietrich Spangenberg
Nr. 49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980 1449
Bekanntmachu'!s
Ober den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 11. November 1980
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15
Abs. 2 für
Gambia am 10. Dezember 1980
in Kraft treten.
Diese Bek{lnntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 1980 (BGBI. II S. 1358).
Bonn, den 11. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
Vom 12. November 1980
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1979 zu dem Über-
einkommen vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ost-
seegebiets (BGBI. 1979 II S. 1229) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Übereinkommen nach seinem Artikel 27 für die
Bundesrepublik Deutschland am 3. Mai 1980
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 3. März 1980 bei der
finnischen Regierung hinterlegt worden.
Für die Deutsche Demokratische Republik ist das Übereinkommen ebenfalls
am 3. Mai 1980 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist ferner am 3. Mai 1980 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Dänemark
Finnland
Polen
Schweden
Sowjetunion
Die Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Polen und die Sowjetunion
haben erklärt, die Anwendung der Anlage IV gemäß Artikel 25 Abs. 2 des
Übereinkommens für ein Jahr ab Inkrafttreten auszusetzen.
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dietrich Spangenberg
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. November 1980
In Conakry ist am 16. Februar 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und d~r Regierung der Revolutionären Volksrepu-
blik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 7
am 16. Februar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. November 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nea, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),
und zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren
und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-
die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea, len· Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio- beitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
nären Volksrepublik Guinea, Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-
gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen beigefügten Liste handeln, für die die Uefer- oder Leistungs-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- verträge nach dem 8. Dezember 1979 abgeschlossen worden
gen und zu vertiefen, sind.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Auf das Ergebnis der deutsch-guineischen Verhandlun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gen vom 8. Dezember 1979 wird ausdrücklich Bezug genom-
men.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen, Artikel 2
Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrages sowie die
sind wie folgt übereingekommen: Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
Artikel 1 der Revolutionären Volksrepublik Guinea zu schließende Fi-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
licht es der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Gui- land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980 1451
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam- Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
wähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären Volks- vorzugt genutzt werden.
republik Guinea erhoben werden.
Artikel 6
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 hinsichtlich
Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Deutschland gegenüber der Regierung der Revolutionären
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die Volksrepublik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Artikel 7
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Conakry am 16. Februar 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Florin
Für die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
N'Famara Kefwa
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
liber finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 16. Februar 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, ins-
besondere Dieselaggregate,
b) Ersatz- und Zubehörteile, insbesondere für den Hafen Conakry und die Repara-
tur von Hochspannungsleitungen,
c) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
d) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in der Revolutionären
Volksrepublik Guinea von Bedeutung sind,
e) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, Ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Phlllppinen
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. November 1980
In Manila ist am 29. August 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 29. August 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. November 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Leyte", ,.Umsiedlungsprojekt Tondo/Dagat Dagatan", ,.Zwei
-Container-Kräne für den Hafen Manila" und „Ausrüstung für
und
das Nationale Photogrammetrie- und Kartographie-Zentrum",
die Regierung der Republik der Philippinen - wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Darlehen bis zu insgesamt 33 000 000,00 DM (in Wor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ten: dreiunddreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
der Phlippinen,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
gen und zu vertiefen, den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
in der Republik der Philippinen beizutragen - in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
sind wie folgt übereingekommen: tieren.
Artikel 1 Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-
es der Regierung der Republik der Philippinen oder anderen, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle- gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
hensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
furt am Main, für die Vorhaben „lmelda-Siedlungsprojekt in der Republik der Philippinen erhoben werden.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980 1453
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be- werden.
teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Artikel 7
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen in-
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Artikel 5 eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- Artikel 8
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gelegt wird. Kraft.
Geschehen zu Manila am 29. August 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Feilner
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Carlos P. Romulo
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über ein Projekt zur Umwandlung von Methanol in Benzin
Vom 18. November 1980
In Bonn ist am 20. März 1980 eine Vereinbarung zwi-
schen dem Bundesminister für Forschung und Techno-
logie der Bundesrepublik Deutschland und dem Ener-
gieministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über ein Projekt zur Umwandlung von Methanol in Ben-
zin unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrem Artikel 10 Abs. 6
am 20. März 1980
in Kraft getreten; sie wird nachstehend ohne Anlagen
veröffentlicht.
Bonn, den 18.• November 1980
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
1454. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Energieministerium der Vereinigten Staaten
über ein Projekt zur Umwandlung von Methanol in Benzin
Der Bundesminister für Forschung und Technologie Artikel 2
der Bundesrepublik Deutschland Durchführung
(BMFT)
Neben den Verpflichtungen des Lenkungsausschusses
und nach Artikel 4 Absatz 3 werden Verantwortung und Kontrolle
das Energieministerium der Vereinigten Staaten · für das Projekt vom BMFT übernommen. Alle zur Durchführung
(DOE) des Projekts im Einklang mit dem Basisdokument, dieser Ver-
einbarung, wesentlichen Änderungen des Basisdokuments
werden im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet. sowie allen anwendbaren Gesetzen, sonstigen Vorschriften
und Lizenzerfordernissen der Bundesrepublik Deutschland
In Anbetracht dessen, daß der BMFT und das DOE am notwendigen rechtlichen und technischen Handlungen wer-
7. Oktober 1977 eine Vereinbarung über die Koordinierung der den vom BMFT vorgenommen. Die Aufgaben des BMFT umfas-
nationalen Planungen auf dem Gebiet der Kohlehydrierungs- sen, ohne darauf beschränkt zu sein,
technologie innerhalb des Aufgabenbereichs der Internationa- a) die Durchführung des Arbeitsprogramms entsprechend
len Energie-Agentur unterzeichnet haben, in der sie zum Aus- dem Basisdokument nach dessen Annahme;
druck brachten, daß es wünschenswert ist, diese Zusammen-
arbeit durch eine Vereinbarung innerhalb des Forschungs- b) die Erfassung der Ergebnisse des Betriebs der Anlage und
und Entwicklungsprogramms der Internationalen Energie- die Durchführung aller Analysen dieser Ergebnisse zwecks
Agentur auf dem Gebiet der Kohletechnologie zu erweitern, VorJage beim Lenkungsausschuß;
c) die Vorlage von Berichten über die Durchführung des Pro-
in Anbetracht dessen, daß die Vertragsparteien beiderseits jekts, einschließlich einer Liste aller Verträge, beim Len-
an einem Projekt der Nutzung von Kohlereserven und der kungsausschuß in halbjährlichem Abstand;
schnellen Kommerzialisierung des Verfahrens zur Umwand-
lung von Methanol in Benzin zur Deckung des wachsenden d) die Versorgung des Lenkungsausschusses mit allen von
weltweiten Energiebedarfs (Projekt) interessiert sind, ihm angeforderten zusätzlichen Informationen über das
Projekt;
in Anbetracht dessen, daß das DOE durch den BMFT einge- e) die Beschaffung von Informationen und Rechten an geisti-
laden wurde, an dem in Deutschland durchzuführenden Pro- gem Eigentum nach Anlage 2 für das DOE.
jekt teilzunehmen, wie es in dem noch anzufertigenden Basis-
dokument definiert ist und in der Absichtserklärung vom
Artikel 3
28. Juni und 12. JuU 1979 angenommen wurde, kommen die
Vertragsparteien wie folgt überein: Beauftragung
Die Kernforschungsanlage Jülich GmbH (KF A) wurde vom
Artikel 1 BMFT als sein Vertreter bei der Durchführung dieser Vereinba-
Gegenstand rung beauftragt und unterliegt in dieser Eigenschaft den Be-
stimmungen dieser Vereinbarung.
(1) Die Vertragsparteien kommen bei der Unterzeichnung
dieser Vereinbarung überein, an dem Projekt in Übereinstim- Artikel 4
mung mit dieser Vereinbarung zusammenzuarbeiten.
Lenkungsausschuß
(2) Das Projekt besteht aus einem Forschungs- und Ent-
wicklungsprogramm zur Umwandlung von Methanol lri Benzin. (1) Zur Leitung und technischen Verfolgung des Projekts
Das Projekt umfaßt die folgenden Phasen: wird ein Lenkungsausschuß aus vier Mitgliedern eingesetzt,
von denen jede Vertragspartei zwei benennt. Jede Vertrags-
a) Anfertigung eines Basisdokuments mit allen wichtigen wis- partei benennt außerdem stellvertretende Mitglieder, welche
senschaftlichen, technischen, terminlichen und finanziellen die Vertragspartei vertreten, wenn ihre Mitglieder dazu nicht in
Daten des Projekts, einschließlich einer jährlichen Arbeits- der Lage sind. Eines der vom BMFT benannten Mitglieder ist
und Haushaltsaufteilung; Vorsitzender des Lenkungsausschusses. Jede Vertragspartei
b) Auslegung der Anlage; unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über alle Be-
nennungen nach diesem Absatz.
c) Errichtung der Anlage;
(2) Bis zu zwei von jeder Vertragspartei benannte Berater
d) Betrieb der Anlage einschließlich Versuchen mit etwa 100
können ohne weitere Zustimmung der anderen Vertragspartei
Barrel Je Tag;
in beratender Eigenschaft an den Sitzungen des Lenkungs-
e) Auswertung der Testergebnisse; ausschusses teilnehmen.
f) Auslegungsstudie für eine großtechnische Anlage. (3) Der Lenkungsausschuß hat folgende Aufgaben:
Die Anlage wird in Wesseling, Bundesrepublik Deutschland, a) Annahme des Basisdokuments;
errichtet.
b) halbjährliche Überprüfung des Standes des Projekts und
(3) Der Umfang des Projekts ist in dem technischen Pro- Annahme von sich ergebenden wesentlichen Änderungen
gramm für eine 100 Barrel-je-Tag-Demonstrationsanlage (An- des Basisdokuments im Hinblick auf wissenschaftliche,
lage 1) beschrieben, das Bestandteil der Vereinbarung ist. technische, terminliche und finanzielle Daten (die Definition
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980 1455
des Begriffs „wesentlich" erfolgt spätestens bei der An- Form der Zurverfügungstellung von Katalysator für das Projekt
nahme des Basisdokuments und wird darin aufgenommen); geleistet werden.
c) Vortage von Vorschriften einschließlich finanzieller Vor- (2) Die Jahresbeiträge der Vertragsparteien werden im Ba-
schriften, die für die ordnungsgemäße Betriebsführung des sisdokument entsprechend dem Bedarf des Projekts an Mit-
Projekts notwendig sind; teln zur Erfüllung der jeweils auftretenden Verpflichtungen im
Einklang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt.
d) Prüfung aller Angelegenheiten, die ihm von den Vertrags-
parteien vorgelegt werden. (3) Das DOE wird seinen Beitrag dem BMFT vierteljährlich im
voraus nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung zahlen.
(4) Der Lenkungsausschuß nimmt seine Aufgaben im Ein-
klang mit folgenden Verfahren wahr: (4) Der Lenkungsausschuß wird nach Artikel 4 die in Ab-
satz 1 des vorliegenden Artikels genannte Zahl berichtigen,
a) Der Lenkungsausschuß kann alle für seine ordnungsgemä-
um Änderungen im Preisniveau Rechnung zu tragen und si-
ße Arbeit erforderlichen nachgeordneten Gremien einset-
cherzustellen, daß die verfügbaren Mittel einer realistischen
zen und Verfahrensvorschriften aufstellen;
Einschätzung der für den Zweck des Projekts benötigten Mittel
b) der Lenkungsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr entsprechen. Bei wesentlichen Änderungen des Preisniveaus
zusammen. Eine Sondersitzung wird auf Verlangen eines oder wenn der BMFT nicht in der Lage ist, in der nachstehend
Mitglieds anberaumt, das nachweisen kann, daß die Sit- angegebenen Weise einen höheren Beitrag von der Industrie
zung notwendig ist. Die erste Sitzung des Lenkungsaus- zu erlangen, prüft der Lenkungsausschuß, ob er das Arbeits-
schusses findet innerhalb von acht (8) Wochen nach Unter- programm für das Projekt den vorhandenen Mitteln anpassen
zeichnung der Vereinbarung statt; soll. Alle durch Änderungen des Preisniveaus, technische Än-
c) sofern nichts anderes vereinbart wird, finden die Sitzungen derungen oder Verzögerungen verursachten Kosten, die den
des Lenkungsausschusses zu allen Mitgliedern vom Vor- oben vereinbarten Betrag von 63 Millionen DM überschreiten
sitzenden mitgeteilten und allseitig vereinbarten Terminen und vom Lenkungsausschuß für die Vertragsparteien ange-
in der Bundesrepublik Deutschland statt; nommen werden, werden im Verhältnis der in Absatz 1 ge-
nannten Beiträge mit Ausnahme des Katalysatorbeitrags von
d) mindestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des 14 Millionen DM übernommen, wobei das Verhältnis unter Be-
Lenkungsausschusses werden jeder Vertragspartei und rücksichtigung dieser Ausnahme neu festgelegt wird.
anderen natürlichen oder juristischen Personen, die zur
Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind, Zeitpunkt, Ort (5) Einnahmen des Projekts einschließlich derjenigen aus
und Zweck der Sitzung mitgeteilt. Die Mitteilung braucht dem Verkauf von Benzin aus dem Betrieb des Projekts werden
einer natürlichen oder juristischen Person, die sonst ein dem Projekt gutgeschrieben.
Recht darauf hätte, nicht zuzugehen, wenn darauf vor oder (6) Sofern nicht der Lenkungsausschuß etwas anderes be-
nach der Sitzung verzichtet wird; schließt,
e) mit Zustimmung eines jeden Mitglieds des Lenkungsaus- a) entspricht das Rechnungsjahr des Projekts dem Kalender-
schusses kann ein Beschluß oder eine Empfehlung durch jahr;
Telex oder Telegramm herbeigeführt werden, ohne daß b) wird der BMFT vollständige und getrennte finanzielle Unter-
eine Sitzung anberaumt zu werden braucht. Der Vorsitzen- lagen führen, die eindeutig über alle Mittel Auskunft geben,
de..des Lenkungsausschusses trägt die Verantwortung da- die sich im Zusammenhang mit dem Projekt im Gewahrsam
für, daß die Mitglieder über jeden Beschluß und jede Emp- oder Besitz des BMFT befinden;
fehlung unterrichtet werden, die nach diesem Absatz her- c) wird das Projekt nicht mit Kosten für den Platzbedarf der
beigeführt werden; Anlage und Zufahrtswege belastet.
f) ein Mitglied jeder Vertragspartei muß auf Sitzungen des (7) Barbeiträge nach Absatz 1 sind In Deutscher Mark zu
Lenkungsausschusses anwesend sein, damit dieser für die zahlen, sofern nicht der Lenkungsausschuß etwas anderes
Erledigung der Geschäfte beschlußfähig ist; bestimmt. Die beim BMFT eingehenden Beiträge dürfen nur in
g) der Lenkungsausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig. Übereinstimmung mit dem Basisdokument und für andere vom
Das erfordert die Zustimmung jedes Mitglieds oder stellver- Lenkungsausschuß genehmigte Ausgaben verwendet wer-
tretenden Mitglieds, das auf der Sitzung, auf welcher der den.
Beschluß gefaßt wird, anwesend ist und an der Abstim- (8) Jede Vertragspartei trägt alle Kosten ihrer Beteiligung an
mung teilnimmt. dem Projekt, die keine aus dem Haushalt des Projekts finan-
zierten allgemeinen Kosten sind.
Artikel 5
(9) Der BMFT wird dem DOE innerhalb von sechs Monaten
Beobachter nach Ende eines Kalenderjahrs eine Kopie des jährlichen
Das DOE ist berechtigt, Beobachter zu benennen (nicht Nachweises über die Verwendung der Mittel mit einem beim
mehr a1s zwei gleichzeitig, außer im Fall von Kurzbesuchen von BMFT üblichen Prüfvermerk übermitteln. Überzahlungen des
höchstens zwei Wochen Dauer), die ohne Verursachung von DOE innerhalb eines Kalenderjahrs, ermittelt auf der Grundla-
Kosten für den BMFT oder die teilnehmende Industrie den ge der Nachweise über die Verwendung der Mittel, werden für
Fortschritt des Projekts in Übereinstimmung mit den vom Len- das folgende Jahr gutgeschrieben. Überzahlungen am Ende
. kungsausschuß festgelegten Vorschriften überwachen. des Projekts werden unverzüglich zurückgezahlt. Für den
Zweck dieses Absatzes hat der Katalysatorbeitrag einen Wert
von 14 Millionen DM.
Artikel 6
Artikel 7
Finanzierung
Informationen und geistiges Eigentum
( 1) Die Gesamtkosten des Projekts werden auf 63 Millionen
DM nach dem Preisniveau vom 21. August 1979 geschätzt. Bestimmungen in bezug auf Informationen und geistiges
Diese Kosten werden von den Vertragsparteien und der Indu- Eigentum sind in den Anlagen 2 und 3 enthalten.
strie auf folgende Weise getragen:
BMFT: 33 11:3 %, Artikel 8
DOE: 33 1h %. Gesetzliche Bestimmungen
Der BMFT wird für einen Kostenbeitrag der Industrie von (1) Jede Vertragspartei wird sich im Rahmen der anwendba-
33,13 % sorgen, von denen zwei Drittel (14 Millionen DM) in ren Rechtsvorschriften nach besten Kräften bemühen, die Er-
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
ledigung der mit der Bewegung von Personen, der Einfuhr von chenden Zuwendungsbedingungen (BKFT 1975) durchgeführt
Material und Ausrüstung und dem Transfer von Währungen, wird.
die für den Fortgang des Projekts notwendig sind, zusammen-
hängenden Förmlichkeiten zu erleichtern. Artikel 9
(2) Die Beteiligung jeder Vertragspartei an dem Projekt un- Berlin-Klausel
terliegt erforderlichenfalls der Zuweisung von Mitteln durch die Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
zuständige Behörde sowie der Verfassung und den auf die je- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
weilige Vertragspartei anwendbaren Gesetzen und sonstigen über der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in-
Vorschriften einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung
der Gesetze über das Verbot der Zahlung von Provisionen, eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Prozentsätzen, Maklergebühren oder Erfolgshonoraren an
Personen, die damit befaßt sind, Regierungsverträge zu ver-
mitteln, und der Beteiligung von Regierungsbeamten an sol- Artikel 10
chen Verträgen.
Schlußbeatimmungen
(3) Die Verpflichtung jeder der Vertragsparteien (mit Aus-
nahme der Verpflichtung zur Zahlung von Geldbeträgen wie (1) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anla-
vorstehend festgelegt) wird während der Zeit ausgesetzt, gen werden nicht so angesehen, als stellten sie eine Partner-
während deren die Vertragspartei durch irgendeinen außer- schaft oder einen Vertrag zwischen einer der Vertragsparteien
halb ihrer Kontrolle liegenden Grund einschließlich, ohne dar- und einer der hierin genannten juristischen Personen dar.
auf beschränkt zu sein, höherer Gewalt, unvermeidbarer Unfäl- (2) Jede Mitteilung einer Information, die einer Vertragspar-
le, Gesetze, Vorschriften, Verordnungen oder Anordnungen tei aufgrund dieser Vereinbarung zuzustellen oder zu-erteilen
einer nationalen, einzelstaatlichen, Regierungs- oder Kommu- ist, ist an den für den Lenkungsausschuß benannten Vertreter
nalbehörde, Kriegshandlungen oder Bedingungen, die sich der Vertragspartei zu richten und gilt, wenn sie durch Vorrang-
aus Krieg ergeben oder darauf zurückzuführen sind, Streik, Telex oder -Telegramm übersandt wird, vierundzwanzig Stun-
Aussperrung oder anderer Streitigkeiten mit Arbeitnehmern, den nach der Absendung als ordnungsgemäß übermittelt.
Mangel an Material, Ausrüstung und Arbeitskräften oder Man-
gel an Transportmöglichkeiten oder Verzögerung des Trans- (3) Bei Beendigung des Projekts liquidiert der BMFT etwaige
Aktiva des Projekts, und die Verteilung des Wertes der in der
ports, völlig oder zu einem wesentlichen Teil daran gehindert
Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Aktiva an den
ist, die Verpflichtung ganz oder teilweise zu erfüllen. Diebe-
troffene Vertragspartei muß alle zumutbaren Anstrengungen BMFT, das DOE und die Industrie erfolgt im Verhältnis ihres fi-
unternehmen, um die Auswirkungen solcher völligen oder teil- nanziellen Beitrags zu den Aktiva in der Bundesrepublik
Deutschland.
weisen Verhinderung möglichst gering zu halten, und wird die
andere Vertragspartei umgehend nach Anfang und Ende der (4) Diese Vereinbarung kann jederzeit von den Vertragspar-
Verhinderung untercichten. teien geändert werden. Die Änderungen treten in einer von den
Vertragsparteien bestimmten Weise in Kraft.
(4) Alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung,
die während ihrer Laufzeit entstehen, werden von den Ver- (5) Eine Abschrift dieser Vereinbarung wird in Anerkennung
tragsparteien einvernehmlich geregelt. des Interesses der Internationalen Energie-Agentur an der in-
(5) Die Vertragsparteien werden bei der Durchführung ihrer ternationalen Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung
Pflichten nach dieser Vereinbarung alle Erfahrung und Sorgfalt auf dem Gebiet der Kohletechnologie beim Exekutivdirektor
der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt.
aufwenden, die vernünftigerweise erwartet werden können.
Der BMFT ist dafür verantwortlich, daß das Projekt im Einklang (6) Diese Vereinbarung bleibt zunächst fünf Jahre von ihrem
mit allen anwendbaren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Datum an in Kraft und bleibt danach im Einvernehmen zwi-
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der entspre- schen den Vertragsparteien weiterhin in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 20. März 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den BMFT
Volker Hauff
Für das DOE
Walter Stoessel, Jr.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980 1457
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien
in Wasch- und Reinigungsmitteln
Vom 20. November 1980
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Septem-
ber 1968 über die Beschränkung der Verwendung be-
stimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln
(BGBI. 1972 II S. 553) ist nach seinem Artikel 5 Abs. 2
für
Luxemburg am 11 . November 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Januar 1979 (BGBI. II S. 47).
Bonn, den 20. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsordnung
zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 26. November 1980
Die Versammlung des Verbandes für die internationa-
le Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
hat am 26. September 1980 Änderungen der Ausfüh-
rungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag vom
19. Juni 1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664, 721) be-
schlossen. Die Änderungen werden auf Grund des Arti-
kels X Nr. 2 des Gesetzes über internationale Patent-
übereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649)
nachstehend bekanntgemacht. Die Änderung der Re-
gel 80.6 Absatz b ist am 1. Oktober 1980 in Kraft getre-
ten; die übrigen Änderungen treten am 1. Januar 1981
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1980 (BGBI. II
S. 1311 ). Diese wird dahingehend berichtigt, daß die am
16. Juni 1980 beschlossene Regel 13bis und die Ände-
rungen der Regeln 49.3 und 76.3 am 1. Januar 1981 in
Kraft treten.
Bonn, den 26. November 1980
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Deiters
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Dritte Verordnung
Ober die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen
an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"
Vom 20. November 1980
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni § 2
1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik
21. November 1947 und über die Gewährung von Vor- Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und
rechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten
Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch das Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewäh-
Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl.11 S. 941) neugefaßt rung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwi-
wurde, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung schenstaatliche Organisationen, der durch das Gesetz
des Bundesrates: vom 28. Februar 1964 (BGBI. II S. 187) neugefaßt
wurde, auch im Land Berlin.
§ 1
Die Gehälter und sonstigen Bezüge de$ Generaldi- § 3
rektors der Agentur und der Mitglieder des Personals (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luft- dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für die
fahrt EUROCONTROL" werden nach Maßgabe des in Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Brüs~~I am 21. November 1978 von der Bunde.~republik
Deutschland unterzeichneten Protokolls zur Anderung (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
des Zusatzprotokolls vom 6. Juli 1970 zum Internationa- an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutsch-
len Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Siche- land außer Kraft tritt.
rung der Luftfahrt „EUROCONTROL" (BGBI. 1972 II (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-
S. 814) von der Einkommensteuer befreit. Das Protokoll krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-
wird nachstehend veröffentlicht. ben.
Bonn, den 20. November 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980 1447
Protokoll
zur Änderung de~ Zusatzprotokolls vom 6. Juli 1970
zum Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit
zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
Protocol
for the Amendment of the Additional Protocol
to the "EUROCONTROL" International Convention
relating to Cooperation for the Safety of Air Navigation
dated 6 July 1970
Protocole
portant modification du Protocole additionnel du 6 juillet 1970
ä la Convention internationale de cooperation
pour la securite de la navigation aerienne «EUROCONTROL»
Die Vertragsparteien des am 6. Juli The States Parties to the Additional Les Etats parties au Protocole addition-
1970 in Brüssel unterzeichneten Zusatz- Protocol to the "EUROCONTROL" Inter- nel a la Convention internationale de co-
protokolls zum Internationalen Überein- national Convention relating to Coopera- operation pour la securite de la navigation
kommen über Zusammenarbeit zur Si- tion for the Safety of Air Navigation signed aerienne «EUROCONTROL.. , signe a Bru-
cherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" at Brussels on 6 July 1970 (hereinafter xelles, le 6 juillet 1970 (ci-apres denom-
(im folgenden als „Zusatzprotokoll" be- called "the Additional Protocol") me «Protocole additionnel .. ),
zeichnet)
haben folgendes vereinbart: have agreed as follows: sont convenus des dispositions qui sui-
vent:
Artikel 1 Article 1 Article 1
Mit dem Tag des lnkrafttretens des vor- As from the date of entry into force of A compter de la date d'entree en vi-
liegenden Protokolls wird der Wortlaut the present Protocol the text of Article 3 of gueur du present Protocole, le texte de
des Artikels 3 des Zusatzprotokolls durch the Additional Protocol shall be super- l'article 3 du Protocole additionnel est ab-
den folgenden Wortlaut ersetzt: seded by the following taxt: rege et remplace par le texte suivant:
11
1. Der Generaldirektor der Agentur "1. The Director General of the Agency •1. Le Directeur general de l'Agence et
und die Mitglieder des Personals der Or- and the staff members of the Organisa- les membres du personnel de l'Organisa-
ganisation einschließlich des Ständigen tion, including the Permanent Delegate, tion, y compris le Delegue permanent,
Delegierten werden innerhalb eines Jah- shall be subject, under the conditions and sont soumis a un impöt au profit de l'Or-
res nach dem Inkrafttreten dieser Bestim- rules laid down by the Permanent Com- ganisation, sur les traitements et salaires
mung einer Steuer unterworfen, die zu- mission, to a tax for the benefit of the Or- qui leur sont verses par ladite Organisa-
gunsten der Organisation auf die ihnen ganisation on salaries and emoluments tion, conformement aux regles et condi-
von dieser gezahlten Gehälter und sonsti- paid by the Organisation, which shall take tions definies par la Commission perma-
gen Bezüge nach Maßgabe der von der effect within a period of one year from the nente et ce, dans un delai d'un an a comp-
Ständigen Kommission festgelegten Vor- date of entry into force of this provision. ter de la date d'entree en vigueur de la
schriften erhoben wird. Mit dem Tag der As from the date on which this tax ls ap- presente disposition. A la date d'applica-
Erhebung dieser Steuer sind die Gehälter plied, such salaries and emoluments shall tion de cet impöt, les traitements et salai-
und sonstigen Bezüge von der innerstaat- be exempt from national income tax. The res sont exoneres de l'impöt national sur
lichen Einkommensteuer befreit. Die Ver- Contracting States may, however, take le revenu. Les Etats contractants peuvent
tragsparteien können jedoch die so be- into account the salaries and emoluments toutefois tenir compte des traitements et
freiten Gehälter und sonstigen Bezüge thus exempted when assessing the salaires ainsi exoneres lorsqu'ils deter-
bei der Berechnung der Steuer auf Ein- amount of tax payable on income from minent le montant de l'impöt applicable a
künfte aus anderer Quelle berücksichti- other sources. tout autre revenu.
gen.
2. Absatz 1 findet auf die von der Orga- 2. Paragraph 1 shall not apply to pen- 2. Le paragraphe 1 ne s'applique pas
nisation gezahlten Ruhegehälter und sions and annuities paid by the Organisa- aux pensions et rentes versees par !'Or-
Renten keine Anwendung. tion. ganisation.
3. Name, Eigenschaft, Anschrift, 3. The names, titles, addresses as well 3. Les nom, qualite, adresse, remunera-
Dienst- und gegebenenfalls Versor- as remunerations and where appropriate tions et le cas echeant les pensions des
gungsbezüge der Beschäftigten und ehe- pensions of employees and former em- employes et anciens employes auxquels
maligen Beschäftigten, auf welche die ployees to whom the provisions of para- les dispositions des paragraphes 1 et 2
Absätze 1 und 2 anwendbar sind, werden graphs 1 and 2 of the present article are du present article sont applicables, se-
den Vertragsparteien in regelmäßigen applicable shall be communicated peri- ront communiques periodiquement aux
Zeitabständen mitgeteilt." odically to the Contracting States." Etats contractants.,.
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 2 Article 2 Articte 2
Unbeschadet des Artikels 1 des vorlie- Notwithstanding the provisions of Ar- Nonobstant les dispositions de l'article
genden Protokolls bleiben die Verpflich- tiefe 1 of the present Protocol, obligations 1er du present Protocole, les obligations
tungen aus Artikel 3 des Zusatzproto- under Article 3 of the Additional Protocol resultant de l'article 3 du Protocole addi-
kolls bis zum völligen Ausgleich der For- shall remain binding until the relevant tionnel continuent ä porter leurs effets
derungen und Verbindlichkeiten weiter- claims and commitments have been fully jusqu'ä complet apurement des creances
hin bestehen. discharged. et obligations.
Artikel 3 Article 3 Article 3
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifika- 1. The present Protocol shall be ratified, 1. Le present Protocole sera ratifie, ac-
tion, Annahme oder Genehmigung. accepted or approved. cepte ou approuve.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder 2. The instruments of ratification, ac- 2. Les instruments de ratification, d'ac-
Genehmigungsurkunden werden bei der ceptance or approval shall be deposited ceptation ou d'approbation seront depo-
Regierung des Königreichs Belgien hin- with the Government of the Kingdom of ses aupres du Gouvernement du Royau-
terlegt. Belgium. me de Belgique.
3. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag 3. The present Protocol shall come into 3. Le präsent Protocole entrera en vi-
des Jahres in Kraft, das auf die Hinterle- force on the first day of the year following gueur le premier jour de l'annee suivant te
gung der Ratifikations-, Annahme- oder the deposit of the instrument of ratifica- depöt de l'instrument de ratification, d'ac-
Genehmigungsurkunde derjenigen Ver- tion, acceptance or approval of the last ceptation ou d'approbation de !'Etat par-
tragspartei des Zusatzprotokolls folgt, die State party to the Additional Protocol to tie au Protocole additionnel qui procedera
diese Urkunde zuletzt hinterlegt. complete that formality. le demier ä cette formalite.
4. Die Regierung des Königreichs Bel- 4. The Govemment of the Kingdom of 4. Le Gouvernement du Royaume de
gien notifiziert den Regierungen der an- Belgium shall notify the Governments of Betgique avisera les Gouvernements des
deren Vertragsparteien des Zusatzproto- the other States parties to the Additional autres Etats parties au Protocote addi-
kolls jede Hinterlegung einer Ratifika- Protocol of any deposit of an instrument of tionnel de tout depöt d'instrument de ra-
tions-, Annahme- oder Genehmigungsur- ratification, acceptance or approval and tification, d'acceptation ou d'approbation
kunde sowie den Tag des lnkrafttretens. the date of its entry into force. et de la date d'entree en vigueur.
Zu Urkund dessen haben die unter- In witness whereof, the undersigned En foi de quoi, les Plenipotentiaires
zeichneten Bevollmächtigten nach Vorla- Plenipotentiaries, after presentation of soussignes, apres presentation de leurs
ge ihrer in guter und gehöriger Form be- their full powers, found to be in good and pleins pouvoirs qui ont ete reconnus ·en
fundenen Vollmachten dieses Protokoll due form, have signed the present Proto- banne et due forme, ont signe le present
unterschrieben und mit ihren Siegeln ver- col and have affixed thereto their seals. Protocole et y ont appose leurs sceaux.
sehen.
Geschehen zu Brüssel am 21. Novem- Done at Brussels, this 21 st of Novem- Fait ä Bruxelles, le 21 novembre 1978,
ber 1978, in deutscher, englischer, fran- ber, 1978, in the English, German, French en langues fran~aise, allemande, angtai-
zösischer und niederländischer Sprache, and Dutch languages, in a single copy, se et neerfandaise, en un seut exemplai-
in einer Urschrift, die im Archiv der Regie- which shall remain deposited in the ar- re, qui restera depose aux archives du
rung des Königreichs Belgien hinterlegt chives of the Govemment of the Kingdom Gouvernement du Royaume de Belgique
wird; diese übermittelt jedem Unterzeich- of Belgium, which shall transmit certified qui en communiquera copie certifiee con-
nerstaat eine beglaubigte Abschrift. Bei copies to all the signatory States. In the forme ä tous les Etats signataires. Le tex-
Abweichungen zwischen den einzelnen case of any inconsistency, the text in the te en langue fran~ise fera foi en cas de
Fassungen ist der französische Wortlaut French language shall prevail. divergence entre les textes.
maßgebend.
Nr. 49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980 1449
Bekanntmachu'!s
Ober den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 11. November 1980
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15
Abs. 2 für
Gambia am 10. Dezember 1980
in Kraft treten.
Diese Bek{lnntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 1980 (BGBI. II S. 1358).
Bonn, den 11. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
Vom 12. November 1980
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1979 zu dem Über-
einkommen vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ost-
seegebiets (BGBI. 1979 II S. 1229) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Übereinkommen nach seinem Artikel 27 für die
Bundesrepublik Deutschland am 3. Mai 1980
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 3. März 1980 bei der
finnischen Regierung hinterlegt worden.
Für die Deutsche Demokratische Republik ist das Übereinkommen ebenfalls
am 3. Mai 1980 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist ferner am 3. Mai 1980 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Dänemark
Finnland
Polen
Schweden
Sowjetunion
Die Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Polen und die Sowjetunion
haben erklärt, die Anwendung der Anlage IV gemäß Artikel 25 Abs. 2 des
Übereinkommens für ein Jahr ab Inkrafttreten auszusetzen.
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dietrich Spangenberg
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. November 1980
In Conakry ist am 16. Februar 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und d~r Regierung der Revolutionären Volksrepu-
blik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 7
am 16. Februar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. November 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nea, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),
und zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren
und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-
die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea, len· Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio- beitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
nären Volksrepublik Guinea, Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-
gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen beigefügten Liste handeln, für die die Uefer- oder Leistungs-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- verträge nach dem 8. Dezember 1979 abgeschlossen worden
gen und zu vertiefen, sind.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Auf das Ergebnis der deutsch-guineischen Verhandlun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gen vom 8. Dezember 1979 wird ausdrücklich Bezug genom-
men.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen, Artikel 2
Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrages sowie die
sind wie folgt übereingekommen: Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
Artikel 1 der Revolutionären Volksrepublik Guinea zu schließende Fi-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
licht es der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Gui- land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980 1451
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam- Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
wähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären Volks- vorzugt genutzt werden.
republik Guinea erhoben werden.
Artikel 6
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 hinsichtlich
Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Deutschland gegenüber der Regierung der Revolutionären
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die Volksrepublik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Artikel 7
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Conakry am 16. Februar 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Florin
Für die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
N'Famara Kefwa
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea
liber finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 16. Februar 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, ins-
besondere Dieselaggregate,
b) Ersatz- und Zubehörteile, insbesondere für den Hafen Conakry und die Repara-
tur von Hochspannungsleitungen,
c) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
d) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in der Revolutionären
Volksrepublik Guinea von Bedeutung sind,
e) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, Ist von der
Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Phlllppinen
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. November 1980
In Manila ist am 29. August 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 29. August 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. November 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Leyte", ,.Umsiedlungsprojekt Tondo/Dagat Dagatan", ,.Zwei
-Container-Kräne für den Hafen Manila" und „Ausrüstung für
und
das Nationale Photogrammetrie- und Kartographie-Zentrum",
die Regierung der Republik der Philippinen - wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Darlehen bis zu insgesamt 33 000 000,00 DM (in Wor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ten: dreiunddreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
der Phlippinen,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
gen und zu vertiefen, den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
in der Republik der Philippinen beizutragen - in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
sind wie folgt übereingekommen: tieren.
Artikel 1 Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-
es der Regierung der Republik der Philippinen oder anderen, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle- gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
hensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
furt am Main, für die Vorhaben „lmelda-Siedlungsprojekt in der Republik der Philippinen erhoben werden.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980 1453
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be- werden.
teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Artikel 7
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen in-
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Artikel 5 eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- Artikel 8
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gelegt wird. Kraft.
Geschehen zu Manila am 29. August 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Feilner
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Carlos P. Romulo
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über ein Projekt zur Umwandlung von Methanol in Benzin
Vom 18. November 1980
In Bonn ist am 20. März 1980 eine Vereinbarung zwi-
schen dem Bundesminister für Forschung und Techno-
logie der Bundesrepublik Deutschland und dem Ener-
gieministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über ein Projekt zur Umwandlung von Methanol in Ben-
zin unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrem Artikel 10 Abs. 6
am 20. März 1980
in Kraft getreten; sie wird nachstehend ohne Anlagen
veröffentlicht.
Bonn, den 18.• November 1980
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
1454. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Energieministerium der Vereinigten Staaten
über ein Projekt zur Umwandlung von Methanol in Benzin
Der Bundesminister für Forschung und Technologie Artikel 2
der Bundesrepublik Deutschland Durchführung
(BMFT)
Neben den Verpflichtungen des Lenkungsausschusses
und nach Artikel 4 Absatz 3 werden Verantwortung und Kontrolle
das Energieministerium der Vereinigten Staaten · für das Projekt vom BMFT übernommen. Alle zur Durchführung
(DOE) des Projekts im Einklang mit dem Basisdokument, dieser Ver-
einbarung, wesentlichen Änderungen des Basisdokuments
werden im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet. sowie allen anwendbaren Gesetzen, sonstigen Vorschriften
und Lizenzerfordernissen der Bundesrepublik Deutschland
In Anbetracht dessen, daß der BMFT und das DOE am notwendigen rechtlichen und technischen Handlungen wer-
7. Oktober 1977 eine Vereinbarung über die Koordinierung der den vom BMFT vorgenommen. Die Aufgaben des BMFT umfas-
nationalen Planungen auf dem Gebiet der Kohlehydrierungs- sen, ohne darauf beschränkt zu sein,
technologie innerhalb des Aufgabenbereichs der Internationa- a) die Durchführung des Arbeitsprogramms entsprechend
len Energie-Agentur unterzeichnet haben, in der sie zum Aus- dem Basisdokument nach dessen Annahme;
druck brachten, daß es wünschenswert ist, diese Zusammen-
arbeit durch eine Vereinbarung innerhalb des Forschungs- b) die Erfassung der Ergebnisse des Betriebs der Anlage und
und Entwicklungsprogramms der Internationalen Energie- die Durchführung aller Analysen dieser Ergebnisse zwecks
Agentur auf dem Gebiet der Kohletechnologie zu erweitern, VorJage beim Lenkungsausschuß;
c) die Vorlage von Berichten über die Durchführung des Pro-
in Anbetracht dessen, daß die Vertragsparteien beiderseits jekts, einschließlich einer Liste aller Verträge, beim Len-
an einem Projekt der Nutzung von Kohlereserven und der kungsausschuß in halbjährlichem Abstand;
schnellen Kommerzialisierung des Verfahrens zur Umwand-
lung von Methanol in Benzin zur Deckung des wachsenden d) die Versorgung des Lenkungsausschusses mit allen von
weltweiten Energiebedarfs (Projekt) interessiert sind, ihm angeforderten zusätzlichen Informationen über das
Projekt;
in Anbetracht dessen, daß das DOE durch den BMFT einge- e) die Beschaffung von Informationen und Rechten an geisti-
laden wurde, an dem in Deutschland durchzuführenden Pro- gem Eigentum nach Anlage 2 für das DOE.
jekt teilzunehmen, wie es in dem noch anzufertigenden Basis-
dokument definiert ist und in der Absichtserklärung vom
Artikel 3
28. Juni und 12. JuU 1979 angenommen wurde, kommen die
Vertragsparteien wie folgt überein: Beauftragung
Die Kernforschungsanlage Jülich GmbH (KF A) wurde vom
Artikel 1 BMFT als sein Vertreter bei der Durchführung dieser Vereinba-
Gegenstand rung beauftragt und unterliegt in dieser Eigenschaft den Be-
stimmungen dieser Vereinbarung.
(1) Die Vertragsparteien kommen bei der Unterzeichnung
dieser Vereinbarung überein, an dem Projekt in Übereinstim- Artikel 4
mung mit dieser Vereinbarung zusammenzuarbeiten.
Lenkungsausschuß
(2) Das Projekt besteht aus einem Forschungs- und Ent-
wicklungsprogramm zur Umwandlung von Methanol lri Benzin. (1) Zur Leitung und technischen Verfolgung des Projekts
Das Projekt umfaßt die folgenden Phasen: wird ein Lenkungsausschuß aus vier Mitgliedern eingesetzt,
von denen jede Vertragspartei zwei benennt. Jede Vertrags-
a) Anfertigung eines Basisdokuments mit allen wichtigen wis- partei benennt außerdem stellvertretende Mitglieder, welche
senschaftlichen, technischen, terminlichen und finanziellen die Vertragspartei vertreten, wenn ihre Mitglieder dazu nicht in
Daten des Projekts, einschließlich einer jährlichen Arbeits- der Lage sind. Eines der vom BMFT benannten Mitglieder ist
und Haushaltsaufteilung; Vorsitzender des Lenkungsausschusses. Jede Vertragspartei
b) Auslegung der Anlage; unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über alle Be-
nennungen nach diesem Absatz.
c) Errichtung der Anlage;
(2) Bis zu zwei von jeder Vertragspartei benannte Berater
d) Betrieb der Anlage einschließlich Versuchen mit etwa 100
können ohne weitere Zustimmung der anderen Vertragspartei
Barrel Je Tag;
in beratender Eigenschaft an den Sitzungen des Lenkungs-
e) Auswertung der Testergebnisse; ausschusses teilnehmen.
f) Auslegungsstudie für eine großtechnische Anlage. (3) Der Lenkungsausschuß hat folgende Aufgaben:
Die Anlage wird in Wesseling, Bundesrepublik Deutschland, a) Annahme des Basisdokuments;
errichtet.
b) halbjährliche Überprüfung des Standes des Projekts und
(3) Der Umfang des Projekts ist in dem technischen Pro- Annahme von sich ergebenden wesentlichen Änderungen
gramm für eine 100 Barrel-je-Tag-Demonstrationsanlage (An- des Basisdokuments im Hinblick auf wissenschaftliche,
lage 1) beschrieben, das Bestandteil der Vereinbarung ist. technische, terminliche und finanzielle Daten (die Definition
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980 1455
des Begriffs „wesentlich" erfolgt spätestens bei der An- Form der Zurverfügungstellung von Katalysator für das Projekt
nahme des Basisdokuments und wird darin aufgenommen); geleistet werden.
c) Vortage von Vorschriften einschließlich finanzieller Vor- (2) Die Jahresbeiträge der Vertragsparteien werden im Ba-
schriften, die für die ordnungsgemäße Betriebsführung des sisdokument entsprechend dem Bedarf des Projekts an Mit-
Projekts notwendig sind; teln zur Erfüllung der jeweils auftretenden Verpflichtungen im
Einklang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt.
d) Prüfung aller Angelegenheiten, die ihm von den Vertrags-
parteien vorgelegt werden. (3) Das DOE wird seinen Beitrag dem BMFT vierteljährlich im
voraus nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung zahlen.
(4) Der Lenkungsausschuß nimmt seine Aufgaben im Ein-
klang mit folgenden Verfahren wahr: (4) Der Lenkungsausschuß wird nach Artikel 4 die in Ab-
satz 1 des vorliegenden Artikels genannte Zahl berichtigen,
a) Der Lenkungsausschuß kann alle für seine ordnungsgemä-
um Änderungen im Preisniveau Rechnung zu tragen und si-
ße Arbeit erforderlichen nachgeordneten Gremien einset-
cherzustellen, daß die verfügbaren Mittel einer realistischen
zen und Verfahrensvorschriften aufstellen;
Einschätzung der für den Zweck des Projekts benötigten Mittel
b) der Lenkungsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr entsprechen. Bei wesentlichen Änderungen des Preisniveaus
zusammen. Eine Sondersitzung wird auf Verlangen eines oder wenn der BMFT nicht in der Lage ist, in der nachstehend
Mitglieds anberaumt, das nachweisen kann, daß die Sit- angegebenen Weise einen höheren Beitrag von der Industrie
zung notwendig ist. Die erste Sitzung des Lenkungsaus- zu erlangen, prüft der Lenkungsausschuß, ob er das Arbeits-
schusses findet innerhalb von acht (8) Wochen nach Unter- programm für das Projekt den vorhandenen Mitteln anpassen
zeichnung der Vereinbarung statt; soll. Alle durch Änderungen des Preisniveaus, technische Än-
c) sofern nichts anderes vereinbart wird, finden die Sitzungen derungen oder Verzögerungen verursachten Kosten, die den
des Lenkungsausschusses zu allen Mitgliedern vom Vor- oben vereinbarten Betrag von 63 Millionen DM überschreiten
sitzenden mitgeteilten und allseitig vereinbarten Terminen und vom Lenkungsausschuß für die Vertragsparteien ange-
in der Bundesrepublik Deutschland statt; nommen werden, werden im Verhältnis der in Absatz 1 ge-
nannten Beiträge mit Ausnahme des Katalysatorbeitrags von
d) mindestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des 14 Millionen DM übernommen, wobei das Verhältnis unter Be-
Lenkungsausschusses werden jeder Vertragspartei und rücksichtigung dieser Ausnahme neu festgelegt wird.
anderen natürlichen oder juristischen Personen, die zur
Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind, Zeitpunkt, Ort (5) Einnahmen des Projekts einschließlich derjenigen aus
und Zweck der Sitzung mitgeteilt. Die Mitteilung braucht dem Verkauf von Benzin aus dem Betrieb des Projekts werden
einer natürlichen oder juristischen Person, die sonst ein dem Projekt gutgeschrieben.
Recht darauf hätte, nicht zuzugehen, wenn darauf vor oder (6) Sofern nicht der Lenkungsausschuß etwas anderes be-
nach der Sitzung verzichtet wird; schließt,
e) mit Zustimmung eines jeden Mitglieds des Lenkungsaus- a) entspricht das Rechnungsjahr des Projekts dem Kalender-
schusses kann ein Beschluß oder eine Empfehlung durch jahr;
Telex oder Telegramm herbeigeführt werden, ohne daß b) wird der BMFT vollständige und getrennte finanzielle Unter-
eine Sitzung anberaumt zu werden braucht. Der Vorsitzen- lagen führen, die eindeutig über alle Mittel Auskunft geben,
de..des Lenkungsausschusses trägt die Verantwortung da- die sich im Zusammenhang mit dem Projekt im Gewahrsam
für, daß die Mitglieder über jeden Beschluß und jede Emp- oder Besitz des BMFT befinden;
fehlung unterrichtet werden, die nach diesem Absatz her- c) wird das Projekt nicht mit Kosten für den Platzbedarf der
beigeführt werden; Anlage und Zufahrtswege belastet.
f) ein Mitglied jeder Vertragspartei muß auf Sitzungen des (7) Barbeiträge nach Absatz 1 sind In Deutscher Mark zu
Lenkungsausschusses anwesend sein, damit dieser für die zahlen, sofern nicht der Lenkungsausschuß etwas anderes
Erledigung der Geschäfte beschlußfähig ist; bestimmt. Die beim BMFT eingehenden Beiträge dürfen nur in
g) der Lenkungsausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig. Übereinstimmung mit dem Basisdokument und für andere vom
Das erfordert die Zustimmung jedes Mitglieds oder stellver- Lenkungsausschuß genehmigte Ausgaben verwendet wer-
tretenden Mitglieds, das auf der Sitzung, auf welcher der den.
Beschluß gefaßt wird, anwesend ist und an der Abstim- (8) Jede Vertragspartei trägt alle Kosten ihrer Beteiligung an
mung teilnimmt. dem Projekt, die keine aus dem Haushalt des Projekts finan-
zierten allgemeinen Kosten sind.
Artikel 5
(9) Der BMFT wird dem DOE innerhalb von sechs Monaten
Beobachter nach Ende eines Kalenderjahrs eine Kopie des jährlichen
Das DOE ist berechtigt, Beobachter zu benennen (nicht Nachweises über die Verwendung der Mittel mit einem beim
mehr a1s zwei gleichzeitig, außer im Fall von Kurzbesuchen von BMFT üblichen Prüfvermerk übermitteln. Überzahlungen des
höchstens zwei Wochen Dauer), die ohne Verursachung von DOE innerhalb eines Kalenderjahrs, ermittelt auf der Grundla-
Kosten für den BMFT oder die teilnehmende Industrie den ge der Nachweise über die Verwendung der Mittel, werden für
Fortschritt des Projekts in Übereinstimmung mit den vom Len- das folgende Jahr gutgeschrieben. Überzahlungen am Ende
. kungsausschuß festgelegten Vorschriften überwachen. des Projekts werden unverzüglich zurückgezahlt. Für den
Zweck dieses Absatzes hat der Katalysatorbeitrag einen Wert
von 14 Millionen DM.
Artikel 6
Artikel 7
Finanzierung
Informationen und geistiges Eigentum
( 1) Die Gesamtkosten des Projekts werden auf 63 Millionen
DM nach dem Preisniveau vom 21. August 1979 geschätzt. Bestimmungen in bezug auf Informationen und geistiges
Diese Kosten werden von den Vertragsparteien und der Indu- Eigentum sind in den Anlagen 2 und 3 enthalten.
strie auf folgende Weise getragen:
BMFT: 33 11:3 %, Artikel 8
DOE: 33 1h %. Gesetzliche Bestimmungen
Der BMFT wird für einen Kostenbeitrag der Industrie von (1) Jede Vertragspartei wird sich im Rahmen der anwendba-
33,13 % sorgen, von denen zwei Drittel (14 Millionen DM) in ren Rechtsvorschriften nach besten Kräften bemühen, die Er-
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
ledigung der mit der Bewegung von Personen, der Einfuhr von chenden Zuwendungsbedingungen (BKFT 1975) durchgeführt
Material und Ausrüstung und dem Transfer von Währungen, wird.
die für den Fortgang des Projekts notwendig sind, zusammen-
hängenden Förmlichkeiten zu erleichtern. Artikel 9
(2) Die Beteiligung jeder Vertragspartei an dem Projekt un- Berlin-Klausel
terliegt erforderlichenfalls der Zuweisung von Mitteln durch die Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
zuständige Behörde sowie der Verfassung und den auf die je- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
weilige Vertragspartei anwendbaren Gesetzen und sonstigen über der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in-
Vorschriften einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung
der Gesetze über das Verbot der Zahlung von Provisionen, eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Prozentsätzen, Maklergebühren oder Erfolgshonoraren an
Personen, die damit befaßt sind, Regierungsverträge zu ver-
mitteln, und der Beteiligung von Regierungsbeamten an sol- Artikel 10
chen Verträgen.
Schlußbeatimmungen
(3) Die Verpflichtung jeder der Vertragsparteien (mit Aus-
nahme der Verpflichtung zur Zahlung von Geldbeträgen wie (1) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anla-
vorstehend festgelegt) wird während der Zeit ausgesetzt, gen werden nicht so angesehen, als stellten sie eine Partner-
während deren die Vertragspartei durch irgendeinen außer- schaft oder einen Vertrag zwischen einer der Vertragsparteien
halb ihrer Kontrolle liegenden Grund einschließlich, ohne dar- und einer der hierin genannten juristischen Personen dar.
auf beschränkt zu sein, höherer Gewalt, unvermeidbarer Unfäl- (2) Jede Mitteilung einer Information, die einer Vertragspar-
le, Gesetze, Vorschriften, Verordnungen oder Anordnungen tei aufgrund dieser Vereinbarung zuzustellen oder zu-erteilen
einer nationalen, einzelstaatlichen, Regierungs- oder Kommu- ist, ist an den für den Lenkungsausschuß benannten Vertreter
nalbehörde, Kriegshandlungen oder Bedingungen, die sich der Vertragspartei zu richten und gilt, wenn sie durch Vorrang-
aus Krieg ergeben oder darauf zurückzuführen sind, Streik, Telex oder -Telegramm übersandt wird, vierundzwanzig Stun-
Aussperrung oder anderer Streitigkeiten mit Arbeitnehmern, den nach der Absendung als ordnungsgemäß übermittelt.
Mangel an Material, Ausrüstung und Arbeitskräften oder Man-
gel an Transportmöglichkeiten oder Verzögerung des Trans- (3) Bei Beendigung des Projekts liquidiert der BMFT etwaige
Aktiva des Projekts, und die Verteilung des Wertes der in der
ports, völlig oder zu einem wesentlichen Teil daran gehindert
Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Aktiva an den
ist, die Verpflichtung ganz oder teilweise zu erfüllen. Diebe-
troffene Vertragspartei muß alle zumutbaren Anstrengungen BMFT, das DOE und die Industrie erfolgt im Verhältnis ihres fi-
unternehmen, um die Auswirkungen solcher völligen oder teil- nanziellen Beitrags zu den Aktiva in der Bundesrepublik
Deutschland.
weisen Verhinderung möglichst gering zu halten, und wird die
andere Vertragspartei umgehend nach Anfang und Ende der (4) Diese Vereinbarung kann jederzeit von den Vertragspar-
Verhinderung untercichten. teien geändert werden. Die Änderungen treten in einer von den
Vertragsparteien bestimmten Weise in Kraft.
(4) Alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung,
die während ihrer Laufzeit entstehen, werden von den Ver- (5) Eine Abschrift dieser Vereinbarung wird in Anerkennung
tragsparteien einvernehmlich geregelt. des Interesses der Internationalen Energie-Agentur an der in-
(5) Die Vertragsparteien werden bei der Durchführung ihrer ternationalen Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung
Pflichten nach dieser Vereinbarung alle Erfahrung und Sorgfalt auf dem Gebiet der Kohletechnologie beim Exekutivdirektor
der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt.
aufwenden, die vernünftigerweise erwartet werden können.
Der BMFT ist dafür verantwortlich, daß das Projekt im Einklang (6) Diese Vereinbarung bleibt zunächst fünf Jahre von ihrem
mit allen anwendbaren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Datum an in Kraft und bleibt danach im Einvernehmen zwi-
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der entspre- schen den Vertragsparteien weiterhin in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 20. März 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den BMFT
Volker Hauff
Für das DOE
Walter Stoessel, Jr.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980 1457
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien
in Wasch- und Reinigungsmitteln
Vom 20. November 1980
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Septem-
ber 1968 über die Beschränkung der Verwendung be-
stimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln
(BGBI. 1972 II S. 553) ist nach seinem Artikel 5 Abs. 2
für
Luxemburg am 11 . November 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Januar 1979 (BGBI. II S. 47).
Bonn, den 20. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsordnung
zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 26. November 1980
Die Versammlung des Verbandes für die internationa-
le Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
hat am 26. September 1980 Änderungen der Ausfüh-
rungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag vom
19. Juni 1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664, 721) be-
schlossen. Die Änderungen werden auf Grund des Arti-
kels X Nr. 2 des Gesetzes über internationale Patent-
übereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649)
nachstehend bekanntgemacht. Die Änderung der Re-
gel 80.6 Absatz b ist am 1. Oktober 1980 in Kraft getre-
ten; die übrigen Änderungen treten am 1. Januar 1981
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1980 (BGBI. II
S. 1311 ). Diese wird dahingehend berichtigt, daß die am
16. Juni 1980 beschlossene Regel 13bis und die Ände-
rungen der Regeln 49.3 und 76.3 am 1. Januar 1981 in
Kraft treten.
Bonn, den 26. November 1980
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Deiters
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Änderungen der Ausführungsordnung
zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
(PCT)
gemäß Beschluß der PCT-Versammlung vom 26. September 1980
Amendments to the Regulations
under the Patent Cooperation Treaty
(PCT)
Adopted by the Assembly of the International Patent
Cooperation (PCT) Union on September 26, 1980
Modifications du reglement d'execution
du Traite de cooperation en matiere de brevets
(PCT)
Adoptees par !'Assemblee de !'Union internationale de cooperation
en matiere de brevets (Union PCT), le 26 septembre 1980
(Übersetzung)
Rule 22 Rigle 22 Regel22
Transmlttal of the Record Copy Transmission de l'exemplalre original Übermittlung des Aktenexemplars
22.1 [No change] 22.1 [Sans changement] 22.1 [Keine Änderung]
22.2 Alternative Procedure 22.2 Procedure alternative 22.2 Alternatiwerfahren
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [Keine Änderung]
(b) [No change] b) [Sans changement] b) [Keine Änderung]
(c) [No change] c) [Sans changement] c) [Keine Änderung]
(d) [No change] d) [Sans changement] d) [Keine Änderung]
(e) Where the receiving Office does not e) Lorsque l'office recepteur ne tient e) Hält das Anmeldeamt das Akten-
hold the record copy at the dlsposal of the pas l'exemplaire original ä la disposition exemplar nicht in dem im Absatz d festge-
applicant by the date fixed in paragraph du deposant ä la date indiquee ä l'alinea setzten Zeitpunkt zur Verfügung des An-
(d), or where, after having asked for the d) ou lorsque le deposant, ayant demande melders, oder hat der Anmelder, der um
record copy tobe malled to hlm, the appli- que l'exemplaire original lui soit adresse eine Übersendung des Aktenexemplars
cant has not received that copy at least par voie postale, ne l'a pas re~u dix jours gebeten hatte, es nicht spätestens zehn
1O days before the expiration of 13 au moins avant l'expiration du treizieme Tage vor dem Ablauf von 13 Monaten ab
months from the prlorlty date, the appli- mois ä compter de la date de priorite, le Prioritätsdatum erhalten, so kann der An-
cant may transmlt a copy of his Interna- deposant peut transmettre une copie de melder eine Kopie seiner internationalen
tional application to the International sa demande internationale au Bureau Anmeldung dem Internationalen Büro
Bureau. This copy ("provisional record International. Cette copie ( «exemplaire übersenden. Diese Kopie (,,vorläufiges
copy") shall be replaced by the record original provisoire•) est remplacee par Aktenexemplar") wird durch das Akten-
copy or, if the record copy has been lost, l'exemplaire original ou, sl ce dernier est exemplar oder, wenn dieses verloren ge-
by a· substltute record copy certified by perdu, par une copie de l'exemplaire ori- gangen ist, durch ein vom Anmeldeamt
the receivlng Office on the basis of the ginal etablie sur la base de la copie pour auf der Grundlage des Anmeldeamts-
home copy, as soon as practicable and, in l'office recepteuret certifiee conforme par exemplars beglaubigtes Ersatzakten-
any case, before the expiration of 15 cet office, des que cela est possible et, en exemplar sobald als möglich, in jedem
months from the prlority date. tout cas, avant l'expiration du quinzieme Fall aber vor dem Ablauf von 15 Monaten
mois ä compter de la date de priorite. seit dem Prioritätsdatum, ersetzt.
22.3 Time Limit under Article 12 (3) 22.3 Delai prevu ä l'article 12.3) 22.3 Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3
(a) The time limit referred to in Article a) Le delai prevu ä l'article 12.3) est: a) Dia in Artikel 12 Absatz 3 genannte
12 (3) shall be: Frist beträgt
(i) where the procedure under Rule 22.1 i) en cas d'application de la procedure i) für das Verfahren nach Regel 22.1
or Rule 22.2 (c) applies, 15 months prevue aux regles 22.1 ou 22.2 c), de oder 22.2 Absatz c 15 Monate ab Prio-
from the priority date; quinze mois ä compter de la date de ritätsdatum,
priorite;
(ii) where the procedure under Rule ii) en cas d'application de la procedure ii) für das Verfahren nach Regel 22.2 Ab-
22.2 (d) applies, 14 months from the prevue ä la regle 22.2. d), de quatorze satz d 14 Monate ab Prioritätsdatum;
priority date, exept that, where a pro- mois ä compter de la date de priorite, wird ein vorläufiges Aktenexemplar
visional record copy is filed under etant toutefois entendu que, en cas de nach Regel 22.2 Absatze eingereicht,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1980 1459
Rule 22.2 (e), it shall be 14 months depot d'un exemplaire original provi- so beträgt die Frist 14 Monate ab Prio-
from the priority date for the filing of soire selon la regle 22.2. e), ce delai ritätsdatum für die Einreichung des
the provisional record copy, and 15 est de quatorze mois a compter de la vorläufigen Aktenexemplars und 15
months from the priority date for the date de priorite pour le depöt de Monate ab Prioritätsdatum für die Ein-
filing of the record copy. l'exemplaire original provisoire et de reichung des Aktenexemplars.
quinze mois a compter de la date de
priorite pour le depöt de l'exemplaire
original.
(b) [Deleted] b) [Supprime] b) [Gestrichen]
22.4 [No change] 22.4 [Sans changement] 22.4 [Keine Änderung]
22.5 [No change] 22.5 [Sans changement] 22.5 [Keine Änderung]
Rule 80 Rigle 80 Regel80
Computatlon of Time Limits Calcul des d61als Berechnung der Fristen
80.1 [No change] 80.1 [Sans changement] 80.1 [Keine Änderung]
80.2 [No change] 80.2 [Sans changement] 80.2 [Keine Änderung]
80.3 [No change] 80.3 [Sans changement] 80.3 [Keine Änderung]
80.4 [No change] 80.4 [Sans changement] 80.4 [Keine Änderung]
80.5 [No change] 80.5 [Sans changement] 80.5 [Keine Änderung]
80.6 Date of Documents 80.6 Date de documents 80.6 Datum von Schriftstücken
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [Keine Änderung]
(b) Any receiving Office may exclude b) Tout office recepteur peut exclure b) Jedes Anmeldeamt kann die An-
the application of the second sentence of l'application de la deuxieme phras13 de wendung von Satz 2 des Absatzes a
paragraph (a) by a written notification to l'alinea a) en presentant une notification durch eine entsprechende schriftliche
that effect given to the International ecrite a cet effet au Bureau international Mitteilung an das Internationale Büro bis
Bureau by September 1, 1980. Such no- jusqu' au 1er septembre 1980. Une telle 1. September 1980 ausschließen. Diese
tification may be withdrawn at any time. notification peut etre retiree ä tout mo- Mitteilung kann jederzeit zurückgenom-
The International Bureau shall publish all ment. Le Bureau international publiera men werden. Das Internationale Büro ver-
such notifications and withdrawals in the toutes ces notifications et tous ces öffentlicht alle Mitteilungen und Zurück-
Gazette. retraits dans la gazette. nahmen im Blatt.
80.7 [No change] 80. 7 [Sans changement] 80.7 [Keine Änderung]
Rule 82 Ritgle 82 Regel82
lrregularltles In the Mall Service lrr6gularlt6s dans le servlce postal Störungen Im Postdienst
82.1 Delay or Loss in Mail 82.1 Retards ou perte du courrier 82.1 Verzögerungen oder Verlust bei
der Postzustellung
(a) Any interested party may offer evi- a) Toute partie lnteressee peut faire la a) Jeder Beteiligte kann den Beweis
dence that he has mailed the document or preuve qu'elle a poste le document ou la anbieten, daß er ein Schriftstück oder ein
letter 5 days prior to the expiration of the lettre cinq jours avant l'expiration du de-· Schreiben fünf Tage vor Ablauf der Frist
time limit. Except in cases where surface lai. Sauf lorsque le courrier par voie ter- bei der Post aufgegeben hat. Dieser Be-
mail normally arrives at its destination restre ou maritime arrive normalement ä weis kann nur angeboten werden, wenn
within 2 days of mailing, or where no air- destination dans les deux jours suivant sa die Beförderung durch Luftpost erfolgte,
mail service is available, such evidence remise ä la poste, ou lorsqu'il n'y a pas de wobei Fälle ausgenommen sind, in denen
may be offered only if the mailing was by courrier par voie aerienne, une telle preu- die normale Post in der Regel innerhalb
airmail. In any case, evidence may be of- ve ne peut etre faite que si l'expedition a von zwei Tagen Beförderungszeit am Be-
fered only if the mailing was by mail regis- ete faite par voie aerienne. Dans tous les stimmungsort eintrifft oder kein Luftpost-
tered by the postal authorities. cas, on ne peut faire ladite preuve que si dienst besteht. In jedem Fall kann der Be-
l'expedition a eu lieu sous pli recomman- weis nur angeboten werden, wenn die
de. Aufgabe zur Post eingeschrieben erfolg-
te.
(b) [No change] b) [Sans changement] b) [Keine Änderung]
(c) [No change] c) [Sans changement] c) [Keine Änderung]
82.2 Interruption in the Mail Service 82.2 Interruption du service postal 82.2 Unterbrechung des Postdienstes
(a) Any interested party may offer evi- a) Toute partie interessee peut faire la a) Jeder Beteiligte kann den Beweis
dence that on any of the 10 days preced- preuve que, lors de l'un quelconque des anbieten, daß an einem der letzten zehn
ing the day of expiration of the time limit dix jours qui ont precede la date d'expira- Tage vor Ablauf der Frist der Postdienst
the postal service was interrupted on tion du delai, le service postal a ete inter- an seinem Sitz, Wohnsitz, dem Ort der
account of war, revolution, civil disorder, rompu en raison de guerre, de revolution, Geschäftstätigkeit oder dem gewöhnli-
strike, natural calamity, or other like rea- de desordre civil, de greve, de calamite chen Aufenthaltsort als Folge eines Krie-
son, in the locality where the interested naturelle ou d'autres raisons semblables, ges, einer Revolution, einer Störung der
party resides or has his place of business dans la localite oü la partie interessee a öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer
or is staying. son domicile, son siege ou sa residence. Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursa-
chen unterbrochen war.
(b) [No change] b) [Sans changement] b) [Keine Änderung]
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezug•prela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 18 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dleeer Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Poatvertrlebaatück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Schedule of Fees Bareme de taxes Gebührenverzeichnis
Fees Taxes Gebühr
Amounts Montants Betrag
1. Basic Fee: 1. Taxe de base: 1. Grundgebühr:
(Rule 15.2 (a)) (regle 15.2. a)) (Regel 15.2 Absatz a)
if the international application con- si la demande internationale ne comp- falls die internationale Anmeldung
tains not more than 30 sheets te pas plus de 30 feuilles nicht mehr als 30 Blätter enthält
432 Swiss francs 432 francs suisses 432 Schweizer Franken
if the international application con- si la demande internationale compte falls die internationale Anmeldung
tains more than 30 sheets plus de 30 feuilles mehr als 30 Blätter enthält
432 Swiss francs plus 8 Swiss francs 432 francs suisses plus 8 francs suis- 432 Schweizer Franken und 8 Fran-
for each sheet in excess of 30 ses par feuille a compter de la ken für jedes 30 Blätter überstei-
sheets 31 8 gende Blatt
2. Designation Fee: 2. Taxe de designation: 2. Bestimmungsgebühr:
(Rule 15.2 (a)) (regle 15.2. a)) (Regel 15.2 Absatz a)
104 Swiss francs 104 francs suisses 104 Schweizer Franken
3. Handling Fee: 3. Taxe de traitement: 3. Bearbeitungsgebühr:
(Rule 57.2 (a)) (regle 57.2. a)) (Regel 57.2 Absatz a)
133 Swiss francs 133 francs suisses 133 Schweizer Franken
4. Supplement to the Handling Fee: 4. Supplement a la taxe de traitement: 4. Zusätzliche Bearbeitungsgebühr:
(Rule 57.2 (b)) (regle 57.2. b)) (Regel 57.2 Absatz b)
133 Swiss francs 133 francs suisses 133 Schweizer Franken
Surcharges Surtaxes Zuschlagsgebühr
5. Surcharge for late payment: 5. Surtaxe pour paiement tardif: 5. Zuschlagsgebühr wegen verspäteter
(Rule 16bis.2 (a)) (regle 16b1s2. a)) Zahlung:
(Regel 1 Sbis.2 Absatz a)
minimum: 200 Swiss francs Minimum: 200 francs suisses Mindestbetrag:
200 Schweizer Franken
maximum: 500 Swiss francs Maximum: 500 francs suisses Höchstbetrag:
500 Schweizer Franken