Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1433
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Vertrages über
über dle Gründung Europäischer Schulen das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und
anderen Massenvernichtungswaffen auf dem
Vom 6. November 1980
Meeresboden und im Meeresuntergrund
Auf Anfrage hat das luxemburgische Außenministe- Vom 6. November 1980
rium mit Note vom 16. September 1980 nachträglich
notifiziert, daß am 1. September 1972 nicht nur die Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot
Satzung der Europäischen Schule vom 12. April 1957 der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massen-
(BGBI. 196511 S. 1041) für das Vereinigte Königreich in vernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Mee-
Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 18. Juli 1973, resuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem
BGBI. II S. 1020), sondern daß auch das Protokoll vom Artikel X Abs. 4 für
13. April 1962 über die Gründung Europäischer Schulen Kongo am 23. Oktober 1978
(BGBI. 1969 II S. 1301 ) für das
in Kraft getreten. Kongo hat seine Beitrittsurkunde am
Vereinigte Königreich am 1. September 1972 23. Oktober 1978 bei dem Verwahrer in Washington
in Kraft getreten ist. hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1977 (BGBI. II S. 638). Bekanntmachung vom 23. April 1980 (BGBI. II S. 632).
Bonn, den 6. November 1980 Bonn, den 6. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus
Vom 6. November 1980
In Bonn ist am 3. März 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Türkei über die Zusammenar-
beit auf dem Gebiet des Tourismus unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. Juli 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. November 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Burchard
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1433
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Vertrages über
über dle Gründung Europäischer Schulen das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und
anderen Massenvernichtungswaffen auf dem
Vom 6. November 1980
Meeresboden und im Meeresuntergrund
Auf Anfrage hat das luxemburgische Außenministe- Vom 6. November 1980
rium mit Note vom 16. September 1980 nachträglich
notifiziert, daß am 1. September 1972 nicht nur die Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot
Satzung der Europäischen Schule vom 12. April 1957 der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massen-
(BGBI. 196511 S. 1041) für das Vereinigte Königreich in vernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Mee-
Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 18. Juli 1973, resuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem
BGBI. II S. 1020), sondern daß auch das Protokoll vom Artikel X Abs. 4 für
13. April 1962 über die Gründung Europäischer Schulen Kongo am 23. Oktober 1978
(BGBI. 1969 II S. 1301 ) für das
in Kraft getreten. Kongo hat seine Beitrittsurkunde am
Vereinigte Königreich am 1. September 1972 23. Oktober 1978 bei dem Verwahrer in Washington
in Kraft getreten ist. hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1977 (BGBI. II S. 638). Bekanntmachung vom 23. April 1980 (BGBI. II S. 632).
Bonn, den 6. November 1980 Bonn, den 6. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus
Vom 6. November 1980
In Bonn ist am 3. März 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Türkei über die Zusammenar-
beit auf dem Gebiet des Tourismus unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. Juli 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. November 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Burchard
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Andere Bereiche des Tourismus können jederzeit in die Zu-
und sammenarbeit einbezogen werden.
die Regierung der Republik Türkei Artikel 3
- nachfolgend als Vertragsparteien bezeichnet - Die Vertragsparteien unterstützen gegenseitige Besuche
von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten sowie der
gestützt auf die bereits bestehende, umfassende und vielfäl- Presse zur Information der Öffentlichkeit über die touristischen
tige Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten, Möglichkeiten in beiden Staaten.
Artikel 4
in der Erkenntnis der wachsenden Bedeutung des Fremden-
verkehrs nicht nur für die Wirtschaft beider Staaten, sondern Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Grenzformalitäten
auch für die Verständigung zwischen den Völkern, für Touristen beider Staaten soweit wie möglich zu erleichtern
und zu vereinfachen.
in der Absicht, auf dem Gebiet des Tourismus noch enger Artikel 5
und wirksamer zusammenzuarbeiten,
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Touristen aus
im Geiste der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten dem Land der anderen Vertragspartei Hilfe nach Maßgabe des
Nationen über Tourismus und internationale Reisen vom Sep- jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts zu gewähren.
tember 1963 in Rom -
Artikel 6
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien bilden eine gemischte Arbeitsgruppe
für Tourismus aus Vertretern beider Regierungen. Jede Regie-
Artikel 1 rung kann Experten aus dem öffentlichen und privaten Sektor
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zwischen zu den Sitzungen dieser Arbeitsgruppe hinzuziehen.
Unternehmen, Organisationen und Institutionen in beiden Die Arbeitsgruppe
Staaten auf dem Gebiet des Tourismus fördern, im Rahmen ih- trägt Sorge für die Durchführung dieses Abkommens,
rer Möglichkeiten auf der Grundlage des beiderseitigen Nut-
tritt einmal im Jahr abwechselnd in einem der beiden Vertrags-
zens unterstützen und die dafür notwendigen Maßnahmen
staaten zusammen,
treffen.
untersucht die Ergebnisse der Zusammenarbeit im vorange-
Artikel 2 gangenen Zeitraum und
Die Zusammenarbeit nach Artikel 1 erstreckt sich auf: empfiehlt konkrete Aktivitäten für die Zusammenarbeit im fol-
genden Zeitraum.
a) die Veranstaltung von Einzel- und Gruppenreisen für Tou-
Artikel 7
risten einschließlich Jugendreisen zum Besuch beider
Staaten, Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
b) die Tourismuswerbung,
Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei Monaten
c) den Austausch von Informationen und Publikationen über nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
den Tourismus, rung abgibt.
Artikel 8
d) den Erfahrungsaustausch im Tourismus,
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Re-
e) Investitionen im Tourismus,
gierung der Republik Türkei der Regierung der Bundesrepublik
f) den Thermaltourismus, Deutschland notifiziert, daß die nach türkischem Recht not-
g) die Ausbildung von Fachkräften für den Tourismus: dies wendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
schließt auch Ausbildungsprogramme, Ausbildungsstätten
und Ausbildungsmaterialien ein, Artikel 9
h) Projekte der Tourismusplanung, Dieses Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Danach verlän-
gert es sich jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine Vertragspar-
i) das Führen und Betreiben von Unternehmen im Tourismus,
tei das Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten schrift-
j) den Austausch von Fachleuten. lich kündigt.
Geschehen zu Bonn am 3. März 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Türkei
Barlas Küntay
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1435
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Vertrags
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959
über dJe Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 10. November 1980
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. März
1978 zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
(BGBI. 1978 II S. 328) wird bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel XV Abs. 2
am 1. Januar 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am
7. Oktober 1980 in Paris ausgetauscht worden.
Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags
wird die deutsch-französische Vereinbarung vom
11. August/6. Oktober 1970 über die Ergänzung des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
(BGBI. 1976 II S. 1829) gegenstandslos.
Bonn, den 10. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich
über dJe Gründung eines Rates der Charta der Vereinten Nationen
für dJe Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens Vom 10. November 1980
Vom 10. November 1980
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 197 4 II S. 769; 1980 II
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach S. 1252) sowie das Statut des Internationalen Gerichts-
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für die hofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für
Philippinen am 1. Oktober 1980 Simbabwe am 25. August 1980
in Kraft getreten. St. Vincent am 16. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1 2. November 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 27. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1207). s. 1412).
Bonn.den 1QNovember1980 Bon~den 1QNovember1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Jestaedt Dr. Jestaedt
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1435
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Vertrags
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959
über dJe Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 10. November 1980
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. März
1978 zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
(BGBI. 1978 II S. 328) wird bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel XV Abs. 2
am 1. Januar 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am
7. Oktober 1980 in Paris ausgetauscht worden.
Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags
wird die deutsch-französische Vereinbarung vom
11. August/6. Oktober 1970 über die Ergänzung des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
(BGBI. 1976 II S. 1829) gegenstandslos.
Bonn, den 10. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich
über dJe Gründung eines Rates der Charta der Vereinten Nationen
für dJe Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens Vom 10. November 1980
Vom 10. November 1980
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 197 4 II S. 769; 1980 II
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach S. 1252) sowie das Statut des Internationalen Gerichts-
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für die hofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für
Philippinen am 1. Oktober 1980 Simbabwe am 25. August 1980
in Kraft getreten. St. Vincent am 16. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1 2. November 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 27. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1207). s. 1412).
Bonn.den 1QNovember1980 Bon~den 1QNovember1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Jestaedt Dr. Jestaedt
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1435
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Vertrags
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959
über dJe Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 10. November 1980
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. März
1978 zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
(BGBI. 1978 II S. 328) wird bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel XV Abs. 2
am 1. Januar 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am
7. Oktober 1980 in Paris ausgetauscht worden.
Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags
wird die deutsch-französische Vereinbarung vom
11. August/6. Oktober 1970 über die Ergänzung des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
(BGBI. 1976 II S. 1829) gegenstandslos.
Bonn, den 10. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich
über dJe Gründung eines Rates der Charta der Vereinten Nationen
für dJe Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens Vom 10. November 1980
Vom 10. November 1980
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 197 4 II S. 769; 1980 II
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach S. 1252) sowie das Statut des Internationalen Gerichts-
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für die hofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für
Philippinen am 1. Oktober 1980 Simbabwe am 25. August 1980
in Kraft getreten. St. Vincent am 16. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1 2. November 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 27. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1207). s. 1412).
Bonn.den 1QNovember1980 Bon~den 1QNovember1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Jestaedt Dr. Jestaedt
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord zur Errichtung des Internationalen Fonds
von Luftfahrzeugen begangene Handlungen für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 11. November 1980 Vom 11. November 1980
S ur in am e hat der Internationalen Zivilluftfahrtorga- Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
nisation am 10. September 1979 notifiziert, daß es sich tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
an das Abkommen vom 14. September 1963 über straf- Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weite-
begangene Handlungen (BGBI. 196911 S. 121 ), dessen ren Staat in Kraft getreten:
Anwendung durch die Niederlande auf sein Hoheitsge- St. Lucia am 9. Oktober 1980
biet erstreckt worden war (BGBI. 1976 II S. 426), als
gebunden betrachtet. Suriname hat seit dem Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
25. November 1975 die Unabhängigkeit erlangt. Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1402).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1980 (BGBI. II
s. 225).
Bonn, den 11 . November 1980 Bonn, den 11 . November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Jestaedt Dr. Jestaedt
Bekanntmachung
der Vereinbarung über die weitere Finanzierung und Tätigkeit
der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der Industriegesellschaft
Vom 12. November 1980
Die in Bonn am 31. Oktober 1979 durch Notenwech-
sel geschlossene Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland über die weitere Finanzierung und Tätigkeit
der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der In-
dustriegesellschaft (Abkommen vom 2. März 1973 -
BGBI. II S. 553) ist nach ihrem letzten Absatz
am 31 . Oktober 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 2. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord zur Errichtung des Internationalen Fonds
von Luftfahrzeugen begangene Handlungen für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 11. November 1980 Vom 11. November 1980
S ur in am e hat der Internationalen Zivilluftfahrtorga- Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
nisation am 10. September 1979 notifiziert, daß es sich tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
an das Abkommen vom 14. September 1963 über straf- Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weite-
begangene Handlungen (BGBI. 196911 S. 121 ), dessen ren Staat in Kraft getreten:
Anwendung durch die Niederlande auf sein Hoheitsge- St. Lucia am 9. Oktober 1980
biet erstreckt worden war (BGBI. 1976 II S. 426), als
gebunden betrachtet. Suriname hat seit dem Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
25. November 1975 die Unabhängigkeit erlangt. Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1402).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1980 (BGBI. II
s. 225).
Bonn, den 11 . November 1980 Bonn, den 11 . November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Jestaedt Dr. Jestaedt
Bekanntmachung
der Vereinbarung über die weitere Finanzierung und Tätigkeit
der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der Industriegesellschaft
Vom 12. November 1980
Die in Bonn am 31. Oktober 1979 durch Notenwech-
sel geschlossene Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland über die weitere Finanzierung und Tätigkeit
der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der In-
dustriegesellschaft (Abkommen vom 2. März 1973 -
BGBI. II S. 553) ist nach ihrem letzten Absatz
am 31 . Oktober 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 2. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1437
Der Bundesminister Bonn, den 31. Oktober 1979 5. Die beiden Regierungen nehmen zur Kenntnis, daß die Stif-
des Auswärtigen 640-321.05 GRO tung ihnen weiterhin zweimal jährlich eine Liste ihrer Pro-
jekte vorlegen wird.
Herr Minister,
6. Die beiden Regierungen begrüßen den Beschluß der Kura-
ich beehre mich, auf die am 17. Oktober 1978 in Bonn und toriumsmitglieder, daß sich die Arbeit der Stiftung künftig
am 13. Dezember 1978 in London nach Artikel 10 des Abkom- auf die von ihnen angegebenen vorrangigen Arbeitsgebiete
mens vom 2. März 1973 zwischen der Regierung der Bundes- konzentrieren wird, und hoffen, daß die Stiftung wie bisher
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Kö- Austausch- und Informationsprojekte finanzieren wird.
nigreichs Großbritannien und Nordirland über die Errichtung Weiterhin bestärken sie die Kuratoriumsmitglieder in ihrer
der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der Industrie- Absicht, die Verwaltungskosten der Stiftung im Verhältnis
gesellschaft geführten Konsultationen Bezug zu nehmen und zu den Projektkosten weiter herabzusetzen.
die in den nachfolgenden Diskussionen erzielten nachstehen-
7. Die beiden Regierungen werden alljährlich zusammentref-
den Absprachen protokollarisch festzuhalten:
fen, um die Tätigkeit der Stiftung zu überprüfen und sich mit
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die der Stiftung über deren Pläne zu beraten.
Regierung des Vereinigten Königreichs werden die Stiftung
8. Am Ende des dritten Jahres dieser Vereinbarung werden
für einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren, beginnend am
die beiden Regierungen prüfen, ob und in welcher Form die
1. Januar 1979, unterstützen.
Stiftung weitergeführt werden soll. Diese Prüfung wird den
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für Erfolg der Stiftung bei der Mittelbeschaffung aus anderen
die Tätigkeit der Stiftung für den unter Nummer 1 genann- als staatlichen Quellen in Betracht ziehen.
ten Zeitraum einen Betrag von f. 1 250 000,- in jährlichen
9. In Einklang mit Artikel 12 des Abkommens vom 2. März
Raten von jeweils f. 250 000,- zur Verfügung. Die Regie-
1973 gilt diese Vereinbarung auch für das Land Berlin, so-
rung des Vereinigten Königreichs stellt für denselben Zeit-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
raum einen Betrag von f. 625 000,- in jährlichen Raten von
gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs in-
jeweils f. 125 000,- zur Verfügung. Die Beiträge der beiden
nerhalb von drei Monaten nach dem Datum dieses Briefes
Regierungen werden vierteljährlich gezahlt.
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
3. Die beiden Regierungen bekräftigen den Beschluß der Ku-
Ich beehre mich vorzuschlagen, falls die vorstehenden Be-
ratoriumsmitglieder, daß die Aktiva der Stiftung am 31. De-
stimmungen auch der Auffassung der Regierung des Vereinig-
zember 1978 einbehalten und investiert werden und daß le-
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland entsprechen,
diglich der Ertrag dieses Kapitals für Projekte der Stiftung
daß dieser Brief und die diesbezügliche Antwort Eurer Exzel-
ausgegeben wird.
lenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-
4. Die beiden Regierungen begrüßen den Beschluß der Kura- gen bilden, die mit dem Datum der diesbezüglichen Antwort
toriumsmitglieder, den von der deutschen und der briti- Eurer Exzellenz in Kraft tritt.
schen Regierung vorgeschlagenen Projekten uneinge-
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
schränkt Rechnung zu tragen, und hoffen, daß bei der Er-
ausgezeichnetsten Hochachtung.
teilung von Aufträgen für Projekte deutsche und britische
Einrichtungen gleichermaßen berücksichtigt werden. Genscher
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige-
und Commonwealth-Angelegenheiten
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
The Right Honourable
The Lord Carrington, KCMG, MC
(Übersetzung)
Foreign and Commonwealth Office
London 31. Oktober 1979
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 31. Oktober bezüglich der Deutsch-
Britischen Stiftung für das Studium der Industriegesellschaft zu bestätigen, die in der
Übersetzung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich darf ferner bekräftigen, daß die in Ihrer Note enthaltenen Bedingungen auch der
Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
in dieser Angelegenheit entsprechen. Die Note wird dementsprechend eine Vereinba-
rung zwischen den beiden Regierungen darstellen und mit dem heutigen Datum in Kraft
treten.
Ich benutze diesen Anlaß, Ihnen, Exzellenz, erneut meine ausgezeichnete Hoch-
achtung zu versichern.
Carrington
Seiner Exzellenz
Herrn Hans-Dietrich Genscher
Bundesminister des Auswärtigen
Bonn
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen
Vom 12. November 1980
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar
1980 zu dem Abkommen vom 3. Februar 1977 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(BGBI. 1980 II S. 33) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2
am 1. Dezember 1980
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. Oktober 1980
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 25. Februar 1964
über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens
Vom 12. November 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980
zu der Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchfüh-
rung des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit in
der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September
1975 (BGBI. 1980 II S. 790) wird bekanntgemacht, daß
die Vereinbarung nach ihrem Artikel 28 Abs. 1
mit Wirkung vom 1. November 1976,
dem Tag des lnkrafttretens des Zusatzabkommens, in
Kraft getreten ist.
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen
Vom 12. November 1980
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar
1980 zu dem Abkommen vom 3. Februar 1977 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(BGBI. 1980 II S. 33) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2
am 1. Dezember 1980
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. Oktober 1980
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 25. Februar 1964
über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens
Vom 12. November 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980
zu der Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchfüh-
rung des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit in
der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September
1975 (BGBI. 1980 II S. 790) wird bekanntgemacht, daß
die Vereinbarung nach ihrem Artikel 28 Abs. 1
mit Wirkung vom 1. November 1976,
dem Tag des lnkrafttretens des Zusatzabkommens, in
Kraft getreten ist.
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1439
Bekanntmachung
zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche
Vom 12. November 1980
Unter Bezugnahme auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde Griechen-
lands am 16. Juli 1962 und des Vereinigten Königreichs am
24. September 1975 zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die An-
erkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II
S. 121) hat der Rechtsberater des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
mit Zirkularnote C. N. 124. 1980. TREATIES - 1 vom 10. Juni 1980 unter an-
derem folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
«A cet egard, je desire porter a votre „In diesem Zusammenhang möchte ich
connaissance que, dans une communica- Ihnen zur Kenntnis bringen, daß die Re-
tion recue le 18 avril 1980, le Gouverne- gierung von Griechenland dem General-
ment grec a notifie au Secretaire general sekretär in einer am 18. April 1980 einge-
que lors de son adhesion a la Convention gangenen Mitteilung notifiziert hat, daß
(lettre C.N. 166. 1962. TREATIES - 6 sie bei ihrem Beitritt zu dem Überein-
du 6 aoüt 1962) son intention avait ete de kommen (Schreiben C. N. 166. 1962.
formuler la declaration suivante figurant TREATIES - 6 vom 6. August 1962) die
dans le Decret-Loi d'approbation de la Absicht gehabt habe, die folgende Erklä-
Convention (D. L. no 4220 en date du rung abzugeben, die in der Rechtsverord-
19 septembre 1961): nung zur Genehmigung des Übereinkom-
mens enthalten ist (D. L. Nr. 4220 vom 19.
September 1961 ):
,L'approbation de la presente Conven- ,Dieses Übereinkommen wird mit den
tion est faite sous condition des deux limi- beiden in Artikel I Absatz 3 des Überein-
tations du paragraphe 3 de l'article 1er de kommens enthaltenen Einschränkungen
cette Convention., genehmigt.'
Je desire egalement vous informer que, Ich möchte Sie ferner davon in Kenntnis
dans une communication recue le 5 mai setzen, daß die Regierung des Vereinig-
1980, le Gouvernement du Royaume-Uni ten Königreichs Großbritannien und
de Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord Nordirland dem Generalsekretär in einer
a notifie au Secretaire general que son in- am 5. Mai 1980 zugegangenen Mitteilung
strument d'adhesion a ladite Convention notifiziert hat, daß ihre Beitrittsurkunde zu
(lettre C. N. 261. 1975. TREATIES- 8 du dem genannten Übereinkommen (Schrei-
1er octobre 1975) aurait dü specifier que ben C. N. 261. 1975. TREATIES - 8 vom
le Royaume-Uni n'appliquerait la Conven- 1. Oktober 1975) den Hinweis hätte ent-
tion qu'a la reconnaissance et a l'execu- halten müssen, daß das Vereinigte Kö-
tion des sentences rendues sur le territoi- nigreich das Übereinkommen nur auf die
re d'un autre Etat contractant et que cette Anerkennung und Vollstreckung solcher
declaration aurait dü etre faite egalement Schiedssprüche anwenden wird, die in
a l'egard de Gibraltar, de Hong-kong et de dem Hoheitsgebiet eines anderen Ver-
l'ile de Man auxquels la Convention avait tragsstaats ergangen sind, und daß diese
ete ulterieurement rendue applicable Erklärung auch im Namen von Gibraltar,
(lettres C. N. 27. 1977. TREATIES - 1 Hongkong und der Insel Man hätte abge-
du 25 fevrier 1977 et C. N. 39. 1979. geben werden müssen, auf die das Über-
TREATIES - 1 du 12 mars 1979) ... einkommen später erstreckt worden ist
(Schreiben C. N. 27. 1977. TREATIES - 1
vom 25. Februar 1977 sowie C. N. 39.
1979. TREATIES-1 vom 12. März 1979)."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 30. November 1962 (BGBI. 196311 S. 40), vom 6. November 1975 (BGBl.11
S. 1782), vom 26. Mai 1977 (BGBI. II S. 511 ), vom 13. Juni 1979 (BGBI. II
S. 751) und vom 10. Januar 1980 (BGBI. II S. 52).
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 12. November 1980
1.
In Ergänzung der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) zu Artikel 23
dieses Übereinkommens abgegebenen Erklärung hat
1. Schweden
mit Note vom 10. Juli 1980, die dem niederländischen Außenministerium am 11. Juli 1980 zuging, folgendes
erklärt:
(Übersetzung)
"The Swedish Government understands 'Letters of Re- .,Die schwedische Regierung versteht unter ,Rechtshilfeer-
quest issued for the purpose of pre-trial discovery of docu- suchen, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das unter
ments' for the purposes of the foregoing Declaration as in- der Bezeichnung 'pre-trial discovery of documents' bekannt
cluding any Letter of Request which requires a person: ist,' im Sinne der vorangegangenen Erklärung auch jedes
Rechtshilfeersuchen, auf Grund dessen eine Person
a) to state what documents relevant to the proceedings to a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit
which the Letterof Request relates are, or have been, in dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen be-
his possession, custody or power; or zieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer
Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben, oder
b) to produce any documents other than particular docu- b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersu-
ments specified in the Letter of Request, which are likely chen nicht einzeln bezeichnet sind, sich aber wahrschein-
tobe in his possession, custody or power." lich im Besitz, im Gewahrsam oder.in der Verfügungsgewalt
dieser Person befinden."
2. Dänemark
mit Note vom 22. Juli 1980, die dem niederländischen Außenministerium am 23. Juli 1980 zuging, folgendes
erklärt:
(Übersetzung)
"The declaration made by the Kingdom of Denmark in ac- „Die vom Königreich Dänemark abgegebene Erklärung nach
cordance with Article 23 conceming 'Letters of Request Artikel 23 über ,Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren zum
issued for the purpose of obtaining pre-trial discovery of Gegenstand haben, das unter der Bezeichnung 'pre-trial dis-
documents' shall apply to any Letter of Request which re- covery of documents' bekannt ist,' bezieht sich auf jedes
quires a person: Rechtshilfeersuchen, auf Grund dessen eine Person
a) to state what documents relevant to the proceedings to a) darlegen soll, welche im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln
which the Letter of Request relates are, or have been, in bezeichneten Schriftstücke im Zusammenhang mit dem
his possession, other than particular documents spec- Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht,
ified in the Letter of Request; or sich in ihrem Besitz befinden oder befunden haben, oder
b) to produce any documents other than particular docu- b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersu-
ments which are specified in the Letter of Request, and chen nicht einzeln bezeichnet sind, sich aber wahrschein-
which are likely tobe in his possession." lich im Besitz dieser Person befinden."
3. Norwegen
mit Note vom 7. August 1980, die dem niederländischen Außenministerium am 15. August 1980 zuging, folgen-
des erklärt:
(Übersetzung)
"The declaration made by the Kingdom of Norway in ac- „Die vom Königreich Norwegen abgegebene Erklärung nach
cordance with Article 23 concerning 'Letters of Request Artikel 23 über ,Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren zum
issued for the purpose of obtaining pre-trial discovery of Gegenstand haben, das unter der Bezeichnung 'pre-trial dis-
documents' shall apply only to Letters of Request which re- covery of documents' bekannt ist,• bezieht sich nur auf Rechts-
quire a person hilfeersuchen, auf Grund deren eine Person
a) to state what documents relevant to the proceedings to a) darlegen soll, welche im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln
which the Letter of Request relates, are, or have been, bezeichneten Schriftstücke im Zusammenhang mit dem
in his possession, other than particular documents Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht,
specified in the Letter of Request; or sich in ihrem Besitz befinden oder befunden haben, oder
b) to produce'any documents other than particular docu- b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersu-
ments which are specified in the Letter of Request, and chen nicht einzeln bezeichnet sind, sich aber wahrschein-
which are likely tobe in his possession." lich im Besitz dieser Person befinden."
II.
Das Vereinigte Königreich hat mit einer dem niederländischen Außenministerium am 16. September 1980
zugegangenen Erklärung das Übereinkommen auf die Kaimaninseln mit Wirkung vom 15. November 1980 erstreckt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1441
Mit dieser Erstreckungserklärung wurden der folgende Vorbehalt, die nachstehenden Bezeichnungen von Behör-
den nach Artikel 35 des Übereinkommens sowie die daran anschließend wiedergegebenen Erklärungen notifiziert:
(Übersetzung)
" ' ... in accordance with the provisions of Article 4 and Article ,, ,... nach den Artikeln 4 und 33 des Übereinkommens werden
33 of the Convention , ... the Cayman lslands will not accept die Kaimaninseln ein Rechtshilfeersuchen in französischer
a Letter of Request in French .. .' Sprache nicht entgegennehmen ...'
In accordance with Article 35 of the Convention the following Nach Artikel 35 des Übereinkommens sind folgende Bezeich-
designations have been made: nungen von Behörden notifiziert worden:
a) Under Articles 16 and 17 of the Convention, the Attorney a) Nach den Artikeln 16 und 17 des Übereinkommens wird der
General is designated as the competent authority for the Attorney General (Kronanwalt) als zuständige Behörde für
Cayman lslands; die Kaimaninseln bestimmt;
b) Under Article 18 of the Convention, the Clerk of the Grand b) nach Artikel 18 des Übereinkommens wird der Clerk of the
Court is designated as the competent authority; Grand Court (Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs)
als zuständige Behörde bestimmt;
c) Under Article 24 of the Convention, His Excellency the c) nach Artikel 24 des Übereinkommens wird Seine Exzellenz
Governor is designated as an additional authority compet- der Gouverneur als weitere Behörde bestimmt, die für die
ent to receive Letters of Request for execution in the Cay- Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen zur Erledigung in
man lslands; den Kaimaninseln zuständig ist.
and the following declarations: Es sind folgende Erklärungen abgegeben worden:
1. In accordance with Article 8, members of the judicial per- 1. Nach Artikel 8 können Mitglieder der ersuchenden gericht-
sonnel of the requesting authority may be present at the lichen Behörde bei der Erledigung eines Rechtshilfe-
execution of a Letter of Request in the Cayman lslands. ersuchens in den Kaimaninseln anwesend sein.
2. In accordance with Article 18, a diplomatic officer, consular 2. Nach Artikel 18 kann ein diplomatischer oder konsulari-
agent or commissioner authorised to take evidence under scher Vertreter oder ein Beauftragter, der befugt ist, nach
Article 15, 16 and 17 of the Convention may apply to the Artikel 15, 16 oder 17 des Übereinkommens Beweis aufzu-
competent authority in the Cayman lslands designated nehmen, sich an die oben bestimmte zuständige Behörde in
hereinbefore for appropriate assistance to obtain such evi- den Kaimaninseln wenden, um die für diese Beweisaufnah-
dence by compulsion provided that the Contracting State me erforderliche Unterstützung durch Zwangsmaßnahmen
whose diplomatic officer, consular agent or commissioner zu erhalten, sofern der Vertragsstaat, dessen diplomati-
makes the application has made a declaration affording scher oder konsularischer Vertreter oder Beauftragter den
reciprocal facilities under Article 18. Antrag stellt, eine Erklärung über die Gewährung entspre-
chender Erleichterungen nach Artikel 18 abgegeben hat.
3. In accordance with Article 23, the Cayman lslands will not 3. Nach Artikel 23 werden die Kaimaninseln Rechtshilfeersu-
execute Letters of Request issued for the purpose of ob- chen nicht erledigen, die ein Verfahren der 'pre-trial disco-
taining pre-trial discovery of documents. The Government very of documents' zum Gegenstand haben. Die Regierung
of the Cayman lslands understand 'Letters of Request issu- der Kaimaninseln versteht unter ,Rechtshilfeersuchen, die
ed for the purpose of obtaining pre-trial discovery of docu- ein Verfahren der 'pre-trial discovery of documents' zum
ments' for the purposes of the foregoing declaration as in- Gegenstand haben,' im Sinne der vorstehenden Erklärung
cluding any Letter of Request which requires a person: auch jedes Rechtshilfeersuchen, auf Grund dessen eine
Person
a) to state what documents relevant to the proceedings to a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang
which the Letter of Request relates are, or have been, in mit dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersu-
his possession, custody or power; or chen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam
oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden
haben.oder
b) to produce any documents other than particular docu- b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeer-
ments specified in the Letter of Request as being docu- suchen nicht einzeln bezeichnet sind, sich aber nach
ments appearing to the requested court to be, or likely Auffassung des ersuchten Gerichts im Besitz, im Ge-
to be, in his possession, custody or power. wahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Person
befinden. oder wahrscheinlich befinden.
4. In accordance with Article 27, by the law and practice of the 4. Nach Artikel 27 ist nach Recht und Übung der Kaimaninseln
Cayman lslands the prior permission referred to in Article die in den Artikeln 16 und 17 des Übereinkommens er-
16 and 17 of the Convention is not required in respect of wähnte vorherige Genehmigung für diplomatische oder
diplomatic officers, consular agents or commissioners of a konsularische Vertreter oder Beauftragte eines Vertrags-
Contracting State which does not require permission to be staats, der die Einholung der Genehmigung zum Zweck der
obtained for the purposes of taking evidence under Articles Beweisaufnahme nach Artikel 16 oder 17 nicht verlangt,
16 or 17." nicht erforderlich.''
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. September 1980 (BGB!. II S. 1290).
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachua,9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 13. November 1980
1.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
EI Salvador am 7. September 1980
mit dem Vorbehalt nach Artikel 13 Abs. 2
zu Artikel 13 Abs. 1
Haiti am 24. September 1980
Israel am 30. August 1980
mit dem Vorbehalt nach Artikel 13 Abs. 2
zu Artikel 13 Abs. 1
in Kraft getreten.
II.
Unter Bezugnahme auf die von Irak anläßlich seines Beitritts abgegebene
Erklärung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Übereinkommens hat
Israel am 31. Juli 1980 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen folgendes erk\ärt:
(Übersetzung)
"The Government of the State of Israel ,,Die Regierung des Staates Israel be-
does not regard as valid the reservation trachtet den Vorbehalt Iraks zu Artikel 1
made by lraq in respect of para- Nummer 1 Buchstabe b des genannten
graph (1) (b) of article 1 of the said Con- Übereinkommens nicht als gültig."
vention."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 28. Februar 1980 (BGBI. II S. 224) und vom 6. August 1980 (BGBI. II
s. 1142).
Bonn, den 13. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 9/80 - Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch)
Vom 18. November 1980
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 8 und 9 des Zoll- c) Die Tarifstelle 02.01 A IV wird gestrichen.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom d) Nach Tarifstelle 02.06 C I b) wird die Tarifstelle
18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom 02.06 C II b) mit der aus der Anlage 2 ersichtlichen
3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist, Fassung eingefügt.
wird verordnet:
e) Die Tarifstelle 02.06 C II wird geändert in 02.06
§ 1 C III und erhält die aus der Anlage 3 ersichtliche
Fassung.
Der Deutsche Teil-Zolltarif (BGBI. 196811 S. 1044) in
der zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom f) Bei Tarifstelle 15.02 B II wird in Spalte 3 (Zollsatz)
20. Oktober 1980 wie folgt geändert: die Angabe „7%" geändert in „6,8%".
g) Die Tarifstelle 15.02 B III wird gestrichen.
1. Die Angabe „Zu 01.04 AI a)" in Spalte 1 (Tarifnum- h) Die Tarifstelle 16.02 B III b) 2 aa) erhält die aus der
mer) wird geändert in „Zu 01.04 AI". Anlage 4 ersichtliche Fassung.
2. Nach der Angabe „Zu 01.04 A I" werden in Spalte 1 4. Es wird ein neuer Anhang „Anordnungen des Bun-
(Tarifnummer) die Angabe „Zu 01.04 A II" und in desministers der Finanzen (zu einzelnen Tarifstellen
Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Worte „nach nähe- des Gemeinsamen Zolltarifs)" mit der aus der Anla-
rer Anordnung des Bundesministers der Finanzen" ge 5 ersichtlichen Fassung angefügt.
eingefügt.
§2
3. Im Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Grie- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
chenland" wird Nummer 5 wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
a) Die Tarifstellen 01.04 AI b) und A II b) werden ge- auch im Land Berlin.
strichen.
b) Die Tarifstelle 01.04 A II a) wird geändert in 01.04 §3
A II und erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Fassung. in Kraft.
Bonn, den 18. November 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1431
Anlage 1
(zu § 1 Nr. 3 Buchstabe b)
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
2 3
01.04 A II 1,5%
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 3 Buchstabe d)
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
2 3
02.06 C II b) 24%
Anlage 3
(zu § 1 Nr. 3 Buchstabe e)
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
2 3
02.06 C III a) Zungen, Lebern, Herzen, Nieren, Zwerchfelle, Milzen, Lungen und
Luftröhren, von Wildschweinen ........... : ................. . 21,5%
b) durchwachsener Speck von Wildschweinen, nur gesalzen ... . 22,2%
c) andere ................................................... . 24%
Anlage 4
(zu § 1 Nr. 3 Buchstabe h)
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
2 3
16.02 B III b) 2 aa) 11 . von Schafen ............................................ . 17,8 %
22. von Ziegen: ............................................. .
aaa) Teigtaschen und Teigringe, mit zubereitetem Fleisch
gefüllt ............................................. . 20%
bbb) andere ............................................ . 19%
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anlage 5
(zu § 1 Nr. 4)
Anordnungen des Bundesministers der Finanzen
(zu einzelnen Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs)
Zu 01.04 A II:
( 1) Auf reinrassige Zuchttiere wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs ange-
wendet, wenn der Zollbeteiligte eine Bescheinigung der für den Verwendungsbetrieb
zuständigen obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Dienststelle vorlegt, wonach
1. die Einfuhr des Zuchttieres und seine Verwendung in dem Betrieb der Förderung der
tierischen Erzeugung dienen und
2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Dienststelle folgende Unterlagen vorgelegen haben:
a) ein Abstammungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des
Lieferlandes, der Angaben über Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kenn-
zeichnung (z. B. Ohrmarke, Brand) und Herkunftsort des Tieres enthält,
b) ein Leistungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Liefer-
landes, der die üblichen Angaben über die Leistungsergebnisse enthält,
c) eine Bescheinigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung
oder des zuständigen amtlich anerkannten Zuchtunternehmens, daß das Tier so-
fort oder im Hinblick auf sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Zucht-
buch (z. B. Herdbuch) eingetragen werden kann.
(2) Auf reinrassige Zuchttiere wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs ange-
wendet, wenn sie durch ein staatliches Gestüt oder eine wissenschaftliche For-
schungsanstalt verwendet werden sollen und der Zollbeteiligte mit dem Antrag auf Ab-
fertigung eine Bescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.
(3) Soweit für reinrassige Zuchttiere dieser Tarifstelle ein Besonderer Zollsatz ge-
genüber Griechenland festgesetzt ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1433
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Vertrages über
über dle Gründung Europäischer Schulen das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und
anderen Massenvernichtungswaffen auf dem
Vom 6. November 1980
Meeresboden und im Meeresuntergrund
Auf Anfrage hat das luxemburgische Außenministe- Vom 6. November 1980
rium mit Note vom 16. September 1980 nachträglich
notifiziert, daß am 1. September 1972 nicht nur die Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot
Satzung der Europäischen Schule vom 12. April 1957 der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massen-
(BGBI. 196511 S. 1041) für das Vereinigte Königreich in vernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Mee-
Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 18. Juli 1973, resuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem
BGBI. II S. 1020), sondern daß auch das Protokoll vom Artikel X Abs. 4 für
13. April 1962 über die Gründung Europäischer Schulen Kongo am 23. Oktober 1978
(BGBI. 1969 II S. 1301 ) für das
in Kraft getreten. Kongo hat seine Beitrittsurkunde am
Vereinigte Königreich am 1. September 1972 23. Oktober 1978 bei dem Verwahrer in Washington
in Kraft getreten ist. hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1977 (BGBI. II S. 638). Bekanntmachung vom 23. April 1980 (BGBI. II S. 632).
Bonn, den 6. November 1980 Bonn, den 6. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus
Vom 6. November 1980
In Bonn ist am 3. März 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Türkei über die Zusammenar-
beit auf dem Gebiet des Tourismus unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. Juli 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. November 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Burchard
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Andere Bereiche des Tourismus können jederzeit in die Zu-
und sammenarbeit einbezogen werden.
die Regierung der Republik Türkei Artikel 3
- nachfolgend als Vertragsparteien bezeichnet - Die Vertragsparteien unterstützen gegenseitige Besuche
von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten sowie der
gestützt auf die bereits bestehende, umfassende und vielfäl- Presse zur Information der Öffentlichkeit über die touristischen
tige Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten, Möglichkeiten in beiden Staaten.
Artikel 4
in der Erkenntnis der wachsenden Bedeutung des Fremden-
verkehrs nicht nur für die Wirtschaft beider Staaten, sondern Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Grenzformalitäten
auch für die Verständigung zwischen den Völkern, für Touristen beider Staaten soweit wie möglich zu erleichtern
und zu vereinfachen.
in der Absicht, auf dem Gebiet des Tourismus noch enger Artikel 5
und wirksamer zusammenzuarbeiten,
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Touristen aus
im Geiste der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten dem Land der anderen Vertragspartei Hilfe nach Maßgabe des
Nationen über Tourismus und internationale Reisen vom Sep- jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts zu gewähren.
tember 1963 in Rom -
Artikel 6
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien bilden eine gemischte Arbeitsgruppe
für Tourismus aus Vertretern beider Regierungen. Jede Regie-
Artikel 1 rung kann Experten aus dem öffentlichen und privaten Sektor
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zwischen zu den Sitzungen dieser Arbeitsgruppe hinzuziehen.
Unternehmen, Organisationen und Institutionen in beiden Die Arbeitsgruppe
Staaten auf dem Gebiet des Tourismus fördern, im Rahmen ih- trägt Sorge für die Durchführung dieses Abkommens,
rer Möglichkeiten auf der Grundlage des beiderseitigen Nut-
tritt einmal im Jahr abwechselnd in einem der beiden Vertrags-
zens unterstützen und die dafür notwendigen Maßnahmen
staaten zusammen,
treffen.
untersucht die Ergebnisse der Zusammenarbeit im vorange-
Artikel 2 gangenen Zeitraum und
Die Zusammenarbeit nach Artikel 1 erstreckt sich auf: empfiehlt konkrete Aktivitäten für die Zusammenarbeit im fol-
genden Zeitraum.
a) die Veranstaltung von Einzel- und Gruppenreisen für Tou-
Artikel 7
risten einschließlich Jugendreisen zum Besuch beider
Staaten, Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
b) die Tourismuswerbung,
Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei Monaten
c) den Austausch von Informationen und Publikationen über nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
den Tourismus, rung abgibt.
Artikel 8
d) den Erfahrungsaustausch im Tourismus,
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Re-
e) Investitionen im Tourismus,
gierung der Republik Türkei der Regierung der Bundesrepublik
f) den Thermaltourismus, Deutschland notifiziert, daß die nach türkischem Recht not-
g) die Ausbildung von Fachkräften für den Tourismus: dies wendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
schließt auch Ausbildungsprogramme, Ausbildungsstätten
und Ausbildungsmaterialien ein, Artikel 9
h) Projekte der Tourismusplanung, Dieses Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Danach verlän-
gert es sich jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine Vertragspar-
i) das Führen und Betreiben von Unternehmen im Tourismus,
tei das Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten schrift-
j) den Austausch von Fachleuten. lich kündigt.
Geschehen zu Bonn am 3. März 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Türkei
Barlas Küntay
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1435
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Vertrags
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959
über dJe Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 10. November 1980
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. März
1978 zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
(BGBI. 1978 II S. 328) wird bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel XV Abs. 2
am 1. Januar 1981
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am
7. Oktober 1980 in Paris ausgetauscht worden.
Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags
wird die deutsch-französische Vereinbarung vom
11. August/6. Oktober 1970 über die Ergänzung des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
(BGBI. 1976 II S. 1829) gegenstandslos.
Bonn, den 10. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich
über dJe Gründung eines Rates der Charta der Vereinten Nationen
für dJe Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens Vom 10. November 1980
Vom 10. November 1980
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 197 4 II S. 769; 1980 II
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach S. 1252) sowie das Statut des Internationalen Gerichts-
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für die hofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für
Philippinen am 1. Oktober 1980 Simbabwe am 25. August 1980
in Kraft getreten. St. Vincent am 16. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1 2. November 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 27. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1207). s. 1412).
Bonn.den 1QNovember1980 Bon~den 1QNovember1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Jestaedt Dr. Jestaedt
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord zur Errichtung des Internationalen Fonds
von Luftfahrzeugen begangene Handlungen für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 11. November 1980 Vom 11. November 1980
S ur in am e hat der Internationalen Zivilluftfahrtorga- Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
nisation am 10. September 1979 notifiziert, daß es sich tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
an das Abkommen vom 14. September 1963 über straf- Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weite-
begangene Handlungen (BGBI. 196911 S. 121 ), dessen ren Staat in Kraft getreten:
Anwendung durch die Niederlande auf sein Hoheitsge- St. Lucia am 9. Oktober 1980
biet erstreckt worden war (BGBI. 1976 II S. 426), als
gebunden betrachtet. Suriname hat seit dem Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
25. November 1975 die Unabhängigkeit erlangt. Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. II
s. 1402).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1980 (BGBI. II
s. 225).
Bonn, den 11 . November 1980 Bonn, den 11 . November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Jestaedt Dr. Jestaedt
Bekanntmachung
der Vereinbarung über die weitere Finanzierung und Tätigkeit
der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der Industriegesellschaft
Vom 12. November 1980
Die in Bonn am 31. Oktober 1979 durch Notenwech-
sel geschlossene Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland über die weitere Finanzierung und Tätigkeit
der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der In-
dustriegesellschaft (Abkommen vom 2. März 1973 -
BGBI. II S. 553) ist nach ihrem letzten Absatz
am 31 . Oktober 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 2. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1437
Der Bundesminister Bonn, den 31. Oktober 1979 5. Die beiden Regierungen nehmen zur Kenntnis, daß die Stif-
des Auswärtigen 640-321.05 GRO tung ihnen weiterhin zweimal jährlich eine Liste ihrer Pro-
jekte vorlegen wird.
Herr Minister,
6. Die beiden Regierungen begrüßen den Beschluß der Kura-
ich beehre mich, auf die am 17. Oktober 1978 in Bonn und toriumsmitglieder, daß sich die Arbeit der Stiftung künftig
am 13. Dezember 1978 in London nach Artikel 10 des Abkom- auf die von ihnen angegebenen vorrangigen Arbeitsgebiete
mens vom 2. März 1973 zwischen der Regierung der Bundes- konzentrieren wird, und hoffen, daß die Stiftung wie bisher
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Kö- Austausch- und Informationsprojekte finanzieren wird.
nigreichs Großbritannien und Nordirland über die Errichtung Weiterhin bestärken sie die Kuratoriumsmitglieder in ihrer
der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der Industrie- Absicht, die Verwaltungskosten der Stiftung im Verhältnis
gesellschaft geführten Konsultationen Bezug zu nehmen und zu den Projektkosten weiter herabzusetzen.
die in den nachfolgenden Diskussionen erzielten nachstehen-
7. Die beiden Regierungen werden alljährlich zusammentref-
den Absprachen protokollarisch festzuhalten:
fen, um die Tätigkeit der Stiftung zu überprüfen und sich mit
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die der Stiftung über deren Pläne zu beraten.
Regierung des Vereinigten Königreichs werden die Stiftung
8. Am Ende des dritten Jahres dieser Vereinbarung werden
für einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren, beginnend am
die beiden Regierungen prüfen, ob und in welcher Form die
1. Januar 1979, unterstützen.
Stiftung weitergeführt werden soll. Diese Prüfung wird den
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für Erfolg der Stiftung bei der Mittelbeschaffung aus anderen
die Tätigkeit der Stiftung für den unter Nummer 1 genann- als staatlichen Quellen in Betracht ziehen.
ten Zeitraum einen Betrag von f. 1 250 000,- in jährlichen
9. In Einklang mit Artikel 12 des Abkommens vom 2. März
Raten von jeweils f. 250 000,- zur Verfügung. Die Regie-
1973 gilt diese Vereinbarung auch für das Land Berlin, so-
rung des Vereinigten Königreichs stellt für denselben Zeit-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
raum einen Betrag von f. 625 000,- in jährlichen Raten von
gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs in-
jeweils f. 125 000,- zur Verfügung. Die Beiträge der beiden
nerhalb von drei Monaten nach dem Datum dieses Briefes
Regierungen werden vierteljährlich gezahlt.
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
3. Die beiden Regierungen bekräftigen den Beschluß der Ku-
Ich beehre mich vorzuschlagen, falls die vorstehenden Be-
ratoriumsmitglieder, daß die Aktiva der Stiftung am 31. De-
stimmungen auch der Auffassung der Regierung des Vereinig-
zember 1978 einbehalten und investiert werden und daß le-
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland entsprechen,
diglich der Ertrag dieses Kapitals für Projekte der Stiftung
daß dieser Brief und die diesbezügliche Antwort Eurer Exzel-
ausgegeben wird.
lenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-
4. Die beiden Regierungen begrüßen den Beschluß der Kura- gen bilden, die mit dem Datum der diesbezüglichen Antwort
toriumsmitglieder, den von der deutschen und der briti- Eurer Exzellenz in Kraft tritt.
schen Regierung vorgeschlagenen Projekten uneinge-
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
schränkt Rechnung zu tragen, und hoffen, daß bei der Er-
ausgezeichnetsten Hochachtung.
teilung von Aufträgen für Projekte deutsche und britische
Einrichtungen gleichermaßen berücksichtigt werden. Genscher
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige-
und Commonwealth-Angelegenheiten
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
The Right Honourable
The Lord Carrington, KCMG, MC
(Übersetzung)
Foreign and Commonwealth Office
London 31. Oktober 1979
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 31. Oktober bezüglich der Deutsch-
Britischen Stiftung für das Studium der Industriegesellschaft zu bestätigen, die in der
Übersetzung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich darf ferner bekräftigen, daß die in Ihrer Note enthaltenen Bedingungen auch der
Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
in dieser Angelegenheit entsprechen. Die Note wird dementsprechend eine Vereinba-
rung zwischen den beiden Regierungen darstellen und mit dem heutigen Datum in Kraft
treten.
Ich benutze diesen Anlaß, Ihnen, Exzellenz, erneut meine ausgezeichnete Hoch-
achtung zu versichern.
Carrington
Seiner Exzellenz
Herrn Hans-Dietrich Genscher
Bundesminister des Auswärtigen
Bonn
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen
Vom 12. November 1980
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar
1980 zu dem Abkommen vom 3. Februar 1977 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(BGBI. 1980 II S. 33) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2
am 1. Dezember 1980
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. Oktober 1980
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 25. Februar 1964
über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens
Vom 12. November 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980
zu der Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchfüh-
rung des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit in
der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September
1975 (BGBI. 1980 II S. 790) wird bekanntgemacht, daß
die Vereinbarung nach ihrem Artikel 28 Abs. 1
mit Wirkung vom 1. November 1976,
dem Tag des lnkrafttretens des Zusatzabkommens, in
Kraft getreten ist.
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1439
Bekanntmachung
zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche
Vom 12. November 1980
Unter Bezugnahme auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde Griechen-
lands am 16. Juli 1962 und des Vereinigten Königreichs am
24. September 1975 zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die An-
erkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II
S. 121) hat der Rechtsberater des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
mit Zirkularnote C. N. 124. 1980. TREATIES - 1 vom 10. Juni 1980 unter an-
derem folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
«A cet egard, je desire porter a votre „In diesem Zusammenhang möchte ich
connaissance que, dans une communica- Ihnen zur Kenntnis bringen, daß die Re-
tion recue le 18 avril 1980, le Gouverne- gierung von Griechenland dem General-
ment grec a notifie au Secretaire general sekretär in einer am 18. April 1980 einge-
que lors de son adhesion a la Convention gangenen Mitteilung notifiziert hat, daß
(lettre C.N. 166. 1962. TREATIES - 6 sie bei ihrem Beitritt zu dem Überein-
du 6 aoüt 1962) son intention avait ete de kommen (Schreiben C. N. 166. 1962.
formuler la declaration suivante figurant TREATIES - 6 vom 6. August 1962) die
dans le Decret-Loi d'approbation de la Absicht gehabt habe, die folgende Erklä-
Convention (D. L. no 4220 en date du rung abzugeben, die in der Rechtsverord-
19 septembre 1961): nung zur Genehmigung des Übereinkom-
mens enthalten ist (D. L. Nr. 4220 vom 19.
September 1961 ):
,L'approbation de la presente Conven- ,Dieses Übereinkommen wird mit den
tion est faite sous condition des deux limi- beiden in Artikel I Absatz 3 des Überein-
tations du paragraphe 3 de l'article 1er de kommens enthaltenen Einschränkungen
cette Convention., genehmigt.'
Je desire egalement vous informer que, Ich möchte Sie ferner davon in Kenntnis
dans une communication recue le 5 mai setzen, daß die Regierung des Vereinig-
1980, le Gouvernement du Royaume-Uni ten Königreichs Großbritannien und
de Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord Nordirland dem Generalsekretär in einer
a notifie au Secretaire general que son in- am 5. Mai 1980 zugegangenen Mitteilung
strument d'adhesion a ladite Convention notifiziert hat, daß ihre Beitrittsurkunde zu
(lettre C. N. 261. 1975. TREATIES- 8 du dem genannten Übereinkommen (Schrei-
1er octobre 1975) aurait dü specifier que ben C. N. 261. 1975. TREATIES - 8 vom
le Royaume-Uni n'appliquerait la Conven- 1. Oktober 1975) den Hinweis hätte ent-
tion qu'a la reconnaissance et a l'execu- halten müssen, daß das Vereinigte Kö-
tion des sentences rendues sur le territoi- nigreich das Übereinkommen nur auf die
re d'un autre Etat contractant et que cette Anerkennung und Vollstreckung solcher
declaration aurait dü etre faite egalement Schiedssprüche anwenden wird, die in
a l'egard de Gibraltar, de Hong-kong et de dem Hoheitsgebiet eines anderen Ver-
l'ile de Man auxquels la Convention avait tragsstaats ergangen sind, und daß diese
ete ulterieurement rendue applicable Erklärung auch im Namen von Gibraltar,
(lettres C. N. 27. 1977. TREATIES - 1 Hongkong und der Insel Man hätte abge-
du 25 fevrier 1977 et C. N. 39. 1979. geben werden müssen, auf die das Über-
TREATIES - 1 du 12 mars 1979) ... einkommen später erstreckt worden ist
(Schreiben C. N. 27. 1977. TREATIES - 1
vom 25. Februar 1977 sowie C. N. 39.
1979. TREATIES-1 vom 12. März 1979)."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 30. November 1962 (BGBI. 196311 S. 40), vom 6. November 1975 (BGBl.11
S. 1782), vom 26. Mai 1977 (BGBI. II S. 511 ), vom 13. Juni 1979 (BGBI. II
S. 751) und vom 10. Januar 1980 (BGBI. II S. 52).
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 12. November 1980
1.
In Ergänzung der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) zu Artikel 23
dieses Übereinkommens abgegebenen Erklärung hat
1. Schweden
mit Note vom 10. Juli 1980, die dem niederländischen Außenministerium am 11. Juli 1980 zuging, folgendes
erklärt:
(Übersetzung)
"The Swedish Government understands 'Letters of Re- .,Die schwedische Regierung versteht unter ,Rechtshilfeer-
quest issued for the purpose of pre-trial discovery of docu- suchen, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das unter
ments' for the purposes of the foregoing Declaration as in- der Bezeichnung 'pre-trial discovery of documents' bekannt
cluding any Letter of Request which requires a person: ist,' im Sinne der vorangegangenen Erklärung auch jedes
Rechtshilfeersuchen, auf Grund dessen eine Person
a) to state what documents relevant to the proceedings to a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit
which the Letterof Request relates are, or have been, in dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen be-
his possession, custody or power; or zieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer
Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben, oder
b) to produce any documents other than particular docu- b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersu-
ments specified in the Letter of Request, which are likely chen nicht einzeln bezeichnet sind, sich aber wahrschein-
tobe in his possession, custody or power." lich im Besitz, im Gewahrsam oder.in der Verfügungsgewalt
dieser Person befinden."
2. Dänemark
mit Note vom 22. Juli 1980, die dem niederländischen Außenministerium am 23. Juli 1980 zuging, folgendes
erklärt:
(Übersetzung)
"The declaration made by the Kingdom of Denmark in ac- „Die vom Königreich Dänemark abgegebene Erklärung nach
cordance with Article 23 conceming 'Letters of Request Artikel 23 über ,Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren zum
issued for the purpose of obtaining pre-trial discovery of Gegenstand haben, das unter der Bezeichnung 'pre-trial dis-
documents' shall apply to any Letter of Request which re- covery of documents' bekannt ist,' bezieht sich auf jedes
quires a person: Rechtshilfeersuchen, auf Grund dessen eine Person
a) to state what documents relevant to the proceedings to a) darlegen soll, welche im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln
which the Letter of Request relates are, or have been, in bezeichneten Schriftstücke im Zusammenhang mit dem
his possession, other than particular documents spec- Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht,
ified in the Letter of Request; or sich in ihrem Besitz befinden oder befunden haben, oder
b) to produce any documents other than particular docu- b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersu-
ments which are specified in the Letter of Request, and chen nicht einzeln bezeichnet sind, sich aber wahrschein-
which are likely tobe in his possession." lich im Besitz dieser Person befinden."
3. Norwegen
mit Note vom 7. August 1980, die dem niederländischen Außenministerium am 15. August 1980 zuging, folgen-
des erklärt:
(Übersetzung)
"The declaration made by the Kingdom of Norway in ac- „Die vom Königreich Norwegen abgegebene Erklärung nach
cordance with Article 23 concerning 'Letters of Request Artikel 23 über ,Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren zum
issued for the purpose of obtaining pre-trial discovery of Gegenstand haben, das unter der Bezeichnung 'pre-trial dis-
documents' shall apply only to Letters of Request which re- covery of documents' bekannt ist,• bezieht sich nur auf Rechts-
quire a person hilfeersuchen, auf Grund deren eine Person
a) to state what documents relevant to the proceedings to a) darlegen soll, welche im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln
which the Letter of Request relates, are, or have been, bezeichneten Schriftstücke im Zusammenhang mit dem
in his possession, other than particular documents Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht,
specified in the Letter of Request; or sich in ihrem Besitz befinden oder befunden haben, oder
b) to produce'any documents other than particular docu- b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersu-
ments which are specified in the Letter of Request, and chen nicht einzeln bezeichnet sind, sich aber wahrschein-
which are likely tobe in his possession." lich im Besitz dieser Person befinden."
II.
Das Vereinigte Königreich hat mit einer dem niederländischen Außenministerium am 16. September 1980
zugegangenen Erklärung das Übereinkommen auf die Kaimaninseln mit Wirkung vom 15. November 1980 erstreckt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1441
Mit dieser Erstreckungserklärung wurden der folgende Vorbehalt, die nachstehenden Bezeichnungen von Behör-
den nach Artikel 35 des Übereinkommens sowie die daran anschließend wiedergegebenen Erklärungen notifiziert:
(Übersetzung)
" ' ... in accordance with the provisions of Article 4 and Article ,, ,... nach den Artikeln 4 und 33 des Übereinkommens werden
33 of the Convention , ... the Cayman lslands will not accept die Kaimaninseln ein Rechtshilfeersuchen in französischer
a Letter of Request in French .. .' Sprache nicht entgegennehmen ...'
In accordance with Article 35 of the Convention the following Nach Artikel 35 des Übereinkommens sind folgende Bezeich-
designations have been made: nungen von Behörden notifiziert worden:
a) Under Articles 16 and 17 of the Convention, the Attorney a) Nach den Artikeln 16 und 17 des Übereinkommens wird der
General is designated as the competent authority for the Attorney General (Kronanwalt) als zuständige Behörde für
Cayman lslands; die Kaimaninseln bestimmt;
b) Under Article 18 of the Convention, the Clerk of the Grand b) nach Artikel 18 des Übereinkommens wird der Clerk of the
Court is designated as the competent authority; Grand Court (Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs)
als zuständige Behörde bestimmt;
c) Under Article 24 of the Convention, His Excellency the c) nach Artikel 24 des Übereinkommens wird Seine Exzellenz
Governor is designated as an additional authority compet- der Gouverneur als weitere Behörde bestimmt, die für die
ent to receive Letters of Request for execution in the Cay- Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen zur Erledigung in
man lslands; den Kaimaninseln zuständig ist.
and the following declarations: Es sind folgende Erklärungen abgegeben worden:
1. In accordance with Article 8, members of the judicial per- 1. Nach Artikel 8 können Mitglieder der ersuchenden gericht-
sonnel of the requesting authority may be present at the lichen Behörde bei der Erledigung eines Rechtshilfe-
execution of a Letter of Request in the Cayman lslands. ersuchens in den Kaimaninseln anwesend sein.
2. In accordance with Article 18, a diplomatic officer, consular 2. Nach Artikel 18 kann ein diplomatischer oder konsulari-
agent or commissioner authorised to take evidence under scher Vertreter oder ein Beauftragter, der befugt ist, nach
Article 15, 16 and 17 of the Convention may apply to the Artikel 15, 16 oder 17 des Übereinkommens Beweis aufzu-
competent authority in the Cayman lslands designated nehmen, sich an die oben bestimmte zuständige Behörde in
hereinbefore for appropriate assistance to obtain such evi- den Kaimaninseln wenden, um die für diese Beweisaufnah-
dence by compulsion provided that the Contracting State me erforderliche Unterstützung durch Zwangsmaßnahmen
whose diplomatic officer, consular agent or commissioner zu erhalten, sofern der Vertragsstaat, dessen diplomati-
makes the application has made a declaration affording scher oder konsularischer Vertreter oder Beauftragter den
reciprocal facilities under Article 18. Antrag stellt, eine Erklärung über die Gewährung entspre-
chender Erleichterungen nach Artikel 18 abgegeben hat.
3. In accordance with Article 23, the Cayman lslands will not 3. Nach Artikel 23 werden die Kaimaninseln Rechtshilfeersu-
execute Letters of Request issued for the purpose of ob- chen nicht erledigen, die ein Verfahren der 'pre-trial disco-
taining pre-trial discovery of documents. The Government very of documents' zum Gegenstand haben. Die Regierung
of the Cayman lslands understand 'Letters of Request issu- der Kaimaninseln versteht unter ,Rechtshilfeersuchen, die
ed for the purpose of obtaining pre-trial discovery of docu- ein Verfahren der 'pre-trial discovery of documents' zum
ments' for the purposes of the foregoing declaration as in- Gegenstand haben,' im Sinne der vorstehenden Erklärung
cluding any Letter of Request which requires a person: auch jedes Rechtshilfeersuchen, auf Grund dessen eine
Person
a) to state what documents relevant to the proceedings to a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang
which the Letter of Request relates are, or have been, in mit dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersu-
his possession, custody or power; or chen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam
oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden
haben.oder
b) to produce any documents other than particular docu- b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeer-
ments specified in the Letter of Request as being docu- suchen nicht einzeln bezeichnet sind, sich aber nach
ments appearing to the requested court to be, or likely Auffassung des ersuchten Gerichts im Besitz, im Ge-
to be, in his possession, custody or power. wahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Person
befinden. oder wahrscheinlich befinden.
4. In accordance with Article 27, by the law and practice of the 4. Nach Artikel 27 ist nach Recht und Übung der Kaimaninseln
Cayman lslands the prior permission referred to in Article die in den Artikeln 16 und 17 des Übereinkommens er-
16 and 17 of the Convention is not required in respect of wähnte vorherige Genehmigung für diplomatische oder
diplomatic officers, consular agents or commissioners of a konsularische Vertreter oder Beauftragte eines Vertrags-
Contracting State which does not require permission to be staats, der die Einholung der Genehmigung zum Zweck der
obtained for the purposes of taking evidence under Articles Beweisaufnahme nach Artikel 16 oder 17 nicht verlangt,
16 or 17." nicht erforderlich.''
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. September 1980 (BGB!. II S. 1290).
Bonn, den 12. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachua,9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 13. November 1980
1.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
EI Salvador am 7. September 1980
mit dem Vorbehalt nach Artikel 13 Abs. 2
zu Artikel 13 Abs. 1
Haiti am 24. September 1980
Israel am 30. August 1980
mit dem Vorbehalt nach Artikel 13 Abs. 2
zu Artikel 13 Abs. 1
in Kraft getreten.
II.
Unter Bezugnahme auf die von Irak anläßlich seines Beitritts abgegebene
Erklärung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Übereinkommens hat
Israel am 31. Juli 1980 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen folgendes erk\ärt:
(Übersetzung)
"The Government of the State of Israel ,,Die Regierung des Staates Israel be-
does not regard as valid the reservation trachtet den Vorbehalt Iraks zu Artikel 1
made by lraq in respect of para- Nummer 1 Buchstabe b des genannten
graph (1) (b) of article 1 of the said Con- Übereinkommens nicht als gültig."
vention."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 28. Februar 1980 (BGBI. II S. 224) und vom 6. August 1980 (BGBI. II
s. 1142).
Bonn, den 13. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980 1443
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 13. November 1980
Nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1980 zu den Protokollen
vom 19. November 1976 und vom 5. Juli 1978 über die Ersetzung des Gold-
frankens durch das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungs-
fonds sowie zur Regelung der Umrechnung des Goldfrankens in haftungs-
rechtlichen Bestimmungen (Goldfrankenumrechnungsgesetz) - BGBI. 1980 II
S. 721 -wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengü-
terverkehr (CMR) nach seinem Artikel 4 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 28. Dezember 1980
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 29. Sep-
tember 1980 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt
worden.
Das Protokoll wird ferner für folgende Staaten am 28. Dezember 1980 in
Kraft treten:
Dänemark
Finnland
Luxemburg
Vereinigtes Königreich
mit Erstreckung auf Gibraltar
Bonn,den 13.November1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Jestaedt
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit Im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugabe(Ungungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugeprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Ver1agag•.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Poetvertrlebaetück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 357. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 218 vom 22. November 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 218 vom 22. November 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
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