1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Oktober 1980
In Ouagadougou ist am 12. September 1980 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 1 2. September 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Oktober 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland publik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
und schriften unterliegt.
die Regierung der Republik Obervolta -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt
Obervolta, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- vertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in Obervolta beizutragen - kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
sind wie folgt übereingekommen: ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
Artikel 1 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Obervolta von der Kreditanstalt
Artikel 5
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben Kraft-
fahrzeug-Überwachungszentrum einen Finanzierungsbeitrag Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
zu erhalten. fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
weichendes festgelegt wird.
Artikel 2
Artikel 6
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980 1415
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ober-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- volta innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
vorzugt genutzt werden. kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7
Artikel 8
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 12. September 1980 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Burkhard Ranft
Für die Regierung der Republik Obervolta
Sanogoh
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 23. Oktober 1980
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 197511 S. 1209) ist nach sei-
nem Artikel XXIV in Kraft getreten für:
Korea, Republik am 14. Januar 1980
Korea, Republik hat seine Ratifikationsurkunde an diesem Tage in
Washington hinterlegt.
Spanien am 2. Januar 1980
Spanien hat seine Ratifikationsurkunde an diesem Tage in Washington
hinterlegt.
Syrien am 6. Februar 1980
Syrien hat seine Beitrittsurkunde an diesem Tage in Washington hinter-
legt.
Trinidad und Tobago am 8. Februar 1980
Trinidad und Tobago hat seine Beitrittsurkunde an diesem Tage in
Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Mai 1980 (BGBI. II S. 696).
Bonn, den 23. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Tieren zum Schutz von Tieren
beim internationalen Transport in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 29. Oktober 1980 Vom 29. Oktober 1980
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember Das Europäische Übereinkommen vom 1O. März 1976
1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-
Transport (BGBI. 1973 II S. 721) wird nach seinem haltungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem
Artikel 48 Abs. 3 für die Artikel 14 Abs. 3 für die
Niederlande am 5. März 1981 Schweiz am 25. März 1981
(für das Königreich in Europa)
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Juni 1980 (BGBI. II S. 763).
Bekanntmachung vom 26. Juni 1978 (BGBI. II S. 919).
Bonn, den 29. Oktober 1980 Bonn, den 29. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 29. Oktober 1980
Unter Bezugnahme auf seine am 11 . November 1976 abgegebene Gebun-
denheitserklärung zu dem Übereinkommen vom 15. April 1958 über die An-
erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unter-
haltspflicht gegenüber Kindern (BGBI. 1961 II S. 1005) hat Suriname mit
Schreiben vom 29. Februar 1980 dem niederländischen Außenministerium
notifiziert, daß es den bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Nieder-
lande im Jahre 1964 eingelegten und anläßlich der durch Suriname erklärten
Rechtsnachfolge bei diesem Übereinkommen stillschweigend auch für Suri-
name aufrechterhaltenen Vorbehalt mit Wirkung vom 29. Februar 1980 zu-
rücknimmt. Dieser Vorbehalt hatte folgenden Wortlaut:
(Übersetzung)
ccOans le Royaume des Pays-Bas ne „Im Königreich der Niederlande werden
seront ni reconnues ni declarees execu- Entscheidungen einer Behörde eines an-
toires en vertu de la Convention les deci- deren Vertragsstaates, deren Zuständig-
sions rendues par une autorite d'un autre keit durch den Aufenthaltsort des Unter-
Etat contractant qui aurait ete competen- haltsberechtigten begründet ist, nicht auf
te en raison de la residence du creancier Grund des Übereinkommens anerkannt
d'aliments.» oder für vollstreckbar erklärt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 9. Juni 1964 (BGBI. II S. 784), vom 26. Oktober 1964 (BGBI. II S. 1407)
und vom 13. Mai 1977 (BGBI. II S. 467).
Bonn, den 29. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Tieren zum Schutz von Tieren
beim internationalen Transport in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 29. Oktober 1980 Vom 29. Oktober 1980
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember Das Europäische Übereinkommen vom 1O. März 1976
1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-
Transport (BGBI. 1973 II S. 721) wird nach seinem haltungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem
Artikel 48 Abs. 3 für die Artikel 14 Abs. 3 für die
Niederlande am 5. März 1981 Schweiz am 25. März 1981
(für das Königreich in Europa)
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Juni 1980 (BGBI. II S. 763).
Bekanntmachung vom 26. Juni 1978 (BGBI. II S. 919).
Bonn, den 29. Oktober 1980 Bonn, den 29. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 29. Oktober 1980
Unter Bezugnahme auf seine am 11 . November 1976 abgegebene Gebun-
denheitserklärung zu dem Übereinkommen vom 15. April 1958 über die An-
erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unter-
haltspflicht gegenüber Kindern (BGBI. 1961 II S. 1005) hat Suriname mit
Schreiben vom 29. Februar 1980 dem niederländischen Außenministerium
notifiziert, daß es den bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Nieder-
lande im Jahre 1964 eingelegten und anläßlich der durch Suriname erklärten
Rechtsnachfolge bei diesem Übereinkommen stillschweigend auch für Suri-
name aufrechterhaltenen Vorbehalt mit Wirkung vom 29. Februar 1980 zu-
rücknimmt. Dieser Vorbehalt hatte folgenden Wortlaut:
(Übersetzung)
ccOans le Royaume des Pays-Bas ne „Im Königreich der Niederlande werden
seront ni reconnues ni declarees execu- Entscheidungen einer Behörde eines an-
toires en vertu de la Convention les deci- deren Vertragsstaates, deren Zuständig-
sions rendues par une autorite d'un autre keit durch den Aufenthaltsort des Unter-
Etat contractant qui aurait ete competen- haltsberechtigten begründet ist, nicht auf
te en raison de la residence du creancier Grund des Übereinkommens anerkannt
d'aliments.» oder für vollstreckbar erklärt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 9. Juni 1964 (BGBI. II S. 784), vom 26. Oktober 1964 (BGBI. II S. 1407)
und vom 13. Mai 1977 (BGBI. II S. 467).
Bonn, den 29. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Tieren zum Schutz von Tieren
beim internationalen Transport in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 29. Oktober 1980 Vom 29. Oktober 1980
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember Das Europäische Übereinkommen vom 1O. März 1976
1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-
Transport (BGBI. 1973 II S. 721) wird nach seinem haltungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem
Artikel 48 Abs. 3 für die Artikel 14 Abs. 3 für die
Niederlande am 5. März 1981 Schweiz am 25. März 1981
(für das Königreich in Europa)
in Kraft treten.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Juni 1980 (BGBI. II S. 763).
Bekanntmachung vom 26. Juni 1978 (BGBI. II S. 919).
Bonn, den 29. Oktober 1980 Bonn, den 29. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 29. Oktober 1980
Unter Bezugnahme auf seine am 11 . November 1976 abgegebene Gebun-
denheitserklärung zu dem Übereinkommen vom 15. April 1958 über die An-
erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unter-
haltspflicht gegenüber Kindern (BGBI. 1961 II S. 1005) hat Suriname mit
Schreiben vom 29. Februar 1980 dem niederländischen Außenministerium
notifiziert, daß es den bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Nieder-
lande im Jahre 1964 eingelegten und anläßlich der durch Suriname erklärten
Rechtsnachfolge bei diesem Übereinkommen stillschweigend auch für Suri-
name aufrechterhaltenen Vorbehalt mit Wirkung vom 29. Februar 1980 zu-
rücknimmt. Dieser Vorbehalt hatte folgenden Wortlaut:
(Übersetzung)
ccOans le Royaume des Pays-Bas ne „Im Königreich der Niederlande werden
seront ni reconnues ni declarees execu- Entscheidungen einer Behörde eines an-
toires en vertu de la Convention les deci- deren Vertragsstaates, deren Zuständig-
sions rendues par une autorite d'un autre keit durch den Aufenthaltsort des Unter-
Etat contractant qui aurait ete competen- haltsberechtigten begründet ist, nicht auf
te en raison de la residence du creancier Grund des Übereinkommens anerkannt
d'aliments.» oder für vollstreckbar erklärt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 9. Juni 1964 (BGBI. II S. 784), vom 26. Oktober 1964 (BGBI. II S. 1407)
und vom 13. Mai 1977 (BGBI. II S. 467).
Bonn, den 29. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980 1417
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 30. Oktober 1980
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Ein-
fuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftli-
chen oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II S. 170)
ist nach seinem Artikel X für
Syrien am 16. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. September 1979 (BGBI. II
S. 1066).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 30. Oktober 1980
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Sri Lanka am 6. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. August 1980 (BGBI. II
S. 1218).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980 1417
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 30. Oktober 1980
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Ein-
fuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftli-
chen oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II S. 170)
ist nach seinem Artikel X für
Syrien am 16. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. September 1979 (BGBI. II
S. 1066).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 30. Oktober 1980
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II
S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Sri Lanka am 6. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. August 1980 (BGBI. II
S. 1218).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
der Ergänzung zu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über technischen Austausch und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
Vom 30. Oktober 1980
In Bonn ist am 19. März 1980 eine Ergänzung zu der
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für For-
schung und Technologie der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Atomenergiekommission der Vereinigten
Staaten von Amerika über technischen Austausch und
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Behandlung und
Beseitigung radioaktiver Abfälle vom 20. Dezember
1974 (BGBI. 1975 II S. 268) unterzeichnet worden. Die
Ergänzung ist nach ihrer Nummer 5
am 19. März 1980
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Ergänzung
zu der Vereinbarung über technischen Austausch und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
vom 20. Dezember 1974
In Anbetracht der Tatsache, daß in Anbetracht der Tatsache, daß
das Bundesministerium für Forschung und Technologie BMFT und DOE den Wunsch haben, den Umfang ihrer engen
(BMFT) der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium und langfristigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Be-
für Energie der Vereinigten Staaten von Amerika (und seine handlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle einschließlich
Vorgängerin, die Atomenergiekommission der Vereinigten der Alternativen der Beseitigung abgetrennter Abfallprodukte
Staaten von Amerika) Informationen über Forschung und Ent- und der Beseitigung abgebrannter Brennstoffe gemäß dieser
wicklung auf dem Gebiet der Behandlung und Beseitigung ra- Vereinbarung und im Einklang mit ihren jeweiligen Verträgen
dioaktiver Abfälle gemäß einer zwischen ihnen beschlossenen sowie innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften zu erwei-
und am 20. Dezember 1974 in Kraft getretenen Vereinbarung tern;
(im folgenden als die „Vereinbarung" bezeichnet) ausge-
tauscht haben; und wird folgendes vereinbart:
1. Themen der Zusammenarbeit
in Anbetracht der Tatsache, daß
Anhang A (Technische Themen) der Vereinbarung wird ge-
die Zuständigkeit für die Durchführung der Vereinbarung auf strichen und durch den beigefügten Anhang A ersetzt.
amerikanischer Seite inzwischen dem Ministerium für Energie
(DOE) der Vereinigten Staaten von Amerika gesetzlich über-
2. Benutzung und Weitergabe von Informationen
tragen worden ist; und
Artikel 5 der Vereinbarung wird gestrichen und durch den
in Anbetracht der Tatsache, daß beigefügten Anhang B zu dieser Ergänzung ersetzt.
BMFT und DOE gemeinsame Nichtverbreitungsziele verfol-
3. Geltungsdauer
gen und daher ein gemeinsames Interesse an der weiteren ge-
meinsamen Entwicklung der Technologie für die Behandlung Der erste Satz des Artikels 14 der Vereinbarung wird ge-
und Beseitigung radioaktiver Abfälle haben mit dem Ziel, die strichen und durch folgenden Satz ersetzt:
Anwendung der Kerntechnik zu verbessern und dabei gleich- „Diese Vereinbarung bleibt bis zum 31. Dezember 1984 in
zeitig die Gefahren der Weiterverbreitung so gering wie mög- Kraft und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert
lich zu halten; werden."
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980 1419
4. Andere Stellen Deutschland al~ auch in den Vereinigten Staaten von Ame-
rika an Teilfragen der Zusammenarbeit im Rahmen dieser
Ein neuer Artikel 16 mit folgendem Wortlaut wird aufgenom- Vereinbarung mitarbeiten können."
men:
5. Inkrafttreten
„Artikel 16
Diese Ergänzung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Die Vertragsparteien vereinbaren, daß vorbehaltlich des
schriftlichen Einvernehmens der Vertragsparteien und un- Anlagen
ter Beachtung aller Bestimmungen dieser Vereinbarung Anhang A - Technische Themen
auch andere Stellen sowohl in der Bundesrepublik Anhang B - Benutzung und Weitergabe von Informationen
Geschehen zu Bonn am 19. März 1980 in zwei Urschriften in
deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Erwin Stahl
Parlamentarischer Staatssekretär
Für das Ministerium für Energie
der Vereinigten Staaten von Amerika
Walter J. Stoessel, Jr.
Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika
Anhang A
Technische Themen der Zusammenarbeit
Zu den Themen der technischen Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung
können gehören:
1. Vorbereitung der Abfallarten
2. Dekontaminierung und Beseitigung
3. Oberirdische Lagerung
4. Beschreibung geologischer Formationen
5. Endlagerung in geologischen Formationen
6. Anforderungen an den Transport
7. Betriebstechnische Erwägungen
8. Umwelt- und Sicherheitsüberlegungen
9. Akzeptanzprobleme in der Öffentlichkeit
Diese Liste kann im gegenseitigen Einvernehmen durch weitere Themen für die Zu-
sammenarbeit schriftlich ergänzt werden.
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anhang B
Benutzung und Weitergabe von Informationen
1. Allgemeines den, können von der empfangenden Vertragspartei
Vorbehaltlich der Notwendigkeit, schutzfähige Informatio- nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig"
nen zu schützen, die bereits vor den oder nicht im Rahmen weitergegeben werden an:
der gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten gemeinsa- a) Personen im Zuständigkeitsbereich des Emp-
men Aktivitäten entstanden sind, und vorbehaltlich der Pa- fängers oder von diesem beschäftigte Personen
tentregelungen, die in den Zusatzbestimmungen über Pa- sowie an Ministerien und Regierungsstellen der
tente zu dieser Vereinbarung niedergelegt sind, unterstüt- empfangenden Vertragspartei.
zen die Vertragsparteien eine möglichst umfassende Wei- b) Haupt- oder Unterauftragsnehmer der empfan-
tergabe der im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung genden Vertragspartei, innerhalb oder außer-
gestellten oder ausgetauschten Informationen. halb der geographischen Grenzen der Zustän-
2. Benutzung rechtlich geschützter Informationen digkeit der empfangenden Vertragspartei, je-
doch nur zur Verwendung im Rahmen ihres Ver-
A. Definitionen, die in dieser Vereinbarung benutzt wer- trages oder ihrer Verträge mit der empfangen-
den: den Vertragspartei bei Arbeiten im Zusammen-
i) Der Begriff „Informationen" umfaßt wissenschaftli- hang mit dem Gegenstand der rechtlich ge-
che bzw. technische Daten, Ergebnisse oder For- schützten Information und unter der Vorausset-
schungs- und Entwicklungsmethoden sowie jede zung, daß jede auf diese Weise weitergegebene
andere Information, die im Rahmen dieser Vereinba- rechtlich geschützte Information einer Abspra-
rung zur Verfügung gestellt oder ausgetauscht wer- che über ihre Vertraulichkeit unterliegt und mit
den soll. einem einschränkenden Vermerk gekennzeich-
net wird, der im wesentlichen dem Wortlaut ent-
ii) Der Begriff „rechtlich geschützte Informationen" be-
spricht, der in Unterabsatz i angeführt ist.
zieht sich auf Informationen, die Betriebsgeheimnis-
se bzw. kommerzielle oder finanzielle Informationen, iii) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
die bevorrechtigt oder vertraulich sind, enthalten; Vertragspartei, die rechtlich geschützte Informatio-
dazu können z. B. Informationen gehören, die nen gemäß dieser Vereinbarung zur Verfügung
a) von ihrem Eigentümer als vertraulich behandelt stellt, kann die empfangende Vertragspartei diese
worden sind; rechtlich geschützten Informationen im größeren
b) üblicherweise von ihrem Eigentümer als vertrau- Umfange weitergeben als in Unterabsatz i zugelas-
lich behandelt werden; sen. Die Vertragsparteien werden gemeinsam Ver-
fahren entwickeln, wie die vorherige schriftliche Zu-
c) von der übermittelnden Vertragspartei an ande-
stimmung einer solchen weniger eingeschränkten
re Stellen (einschließlich der empfangenden
Weitergabe beantragt und eingeholt wird; jede Ver-
Vertragspartei) nur unter der Bedingung über-
tragspartei wird sich bemühen, eine solche Zustim-
mittelt worden sind, daß die Informationen ver-
mung zu erteilen, insoweit die bei ihr geltenden
traulich behandelt werden; und
Grundsätze, Vorschriften und Gesetze dies zulas-
d) der empfangenden Vertragspartei nur mit Ein- sen.
schränkungen bezüglich ihrer Weitergabe zu-
gänglich sind. C. Die Vertragsparteien werden alle Anstrengungen unter-
nehmen, um sicherzustellen, daß die von ihnen im Rah-
8. Verfahren men dieser Vereinbarung empfangenen schutzfähigen
i) Eine Vertragspartei, die gemäß dieser Vereinbarung Informationen entsprechend den Bestimmungen dieser
rechtlich geschützte Informationen erhält, beachtet Vereinbarung geschützt werden. Falls eine der Ver-
die Bevorrechtigung der Informationen. Jedes Doku- tragsparteien erkennt, daß sie nicht in der Lage sein
ment, das rechtlich geschützte Informationen ent- wird oder voraussichtlich kaum in der Lage sein wird,
hält, wird mit dem folgenden (oder einem im wesent- die in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen über
lichen ähnlichen) einschränkenden Vermerk ge- die vertrauliche Behandlung einzuhalten, wird sie die
kennzeichnet: andere Vertragspartei unverzüglich davon unterrichten.
,,Dieses Dokument enthält rechtlich geschützte In- Sodann werden sich die Vertragsparteien über eine ge-
formationen, die im Rahmen einer Vereinbarung eignete Vorgehensweise verständigen.
zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und D. Informationen, die sich aus Seminaren und anderen Zu-
dem Ministerium für Energie der Vereinigten Staa- sammenkünften im Rahmen dieser Vereinbarung erge-
ten vom 19. März 1980 als vertrauliche Informatio- ben, sowie Informationen, die sich aus Personalabstel-
nen zur Verfügung gestellt werden, und darf außer lungen, der Benutzung von Anlagen und aus gemeinsa-
an diese Stellen, ihre Auftragnehmer, Lizenznehmer men Projekten ergeben, werden von den Vertragspar-
und die betreffenden Ministerien der Regierungen teien entsprechend den in diesem Anhang aufgeführten
der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig- Grundsätzen behandelt; mündlich übermittelte rechtlich
ten Staaten ohne die vorherige Genehmigung durch geschützte Informationen unterliegen jedoch den Be-
stimmungen dieser Vereinbarung über die einge-
nicht weitergegeben werden. schränkte Weitergabe nur dann, wenn derjenige, der
Dieser Vermerk ist auf jeder Reproduktion dieses eine solche Information einem anderen übermittelt, den
Dokuments gleichgültig, ob es sich um das gesamte Empfänger von der Schutzfähigkeit der übermittelten
Dokument oder Teile davon handelt, anzubringen. Information in Kenntnis setzt und dies sofort schriftlich
bestätigt.
Diese Beschränkungen entfallen automatisch,
wenn diese Informationen vom Eigentümer ohne Be- E. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung soll die Benut-
schränkung weitergegeben werden." zung oder Weitergabe von Informationen verhindern,
ii) Rechtlich geschützte Informationen, die im Rahmen die eine Vertragspartei aufgrund anderer, nicht in dieser
dieser Vereinbarung als vertraulich empfangen wer- Vereinbarung niedergelegten Regelungen erhält.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980 1421
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 30. Oktober 1980
Kap Ve rd e hat am 16. Oktober 1979 dem General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert,
daß es sich an das Übereinkommen Nr. 81 der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die
Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
S. 584) gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit durch Portugal auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II
S. 191 ).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 30. Oktober 1980
Kap V erde hat am 16. Oktober 1979 dem General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert,
daß es sich an das Übereinkommen Nr. 100 der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die
Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Ar-
beitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 195611 S. 23)
gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch Portugal auf sein Ho-
heitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1979 (BGBI. II
S. 1300).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980 1421
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 30. Oktober 1980
Kap Ve rd e hat am 16. Oktober 1979 dem General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert,
daß es sich an das Übereinkommen Nr. 81 der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die
Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
S. 584) gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit durch Portugal auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II
S. 191 ).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 30. Oktober 1980
Kap V erde hat am 16. Oktober 1979 dem General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert,
daß es sich an das Übereinkommen Nr. 100 der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die
Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Ar-
beitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 195611 S. 23)
gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch Portugal auf sein Ho-
heitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1979 (BGBI. II
S. 1300).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen Nr. 101 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Vom 30. Oktober 1980
Unter Abänderung einer früheren, am 27. Januar 1978 wirksam gewordenen
Erklärung über die Anwendung des Übereinkommens Nr. 101 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1952 über den bezahlten Urlaub in der
Landwirtschaft (BGBI. 1954 II S. 1005) auf Hongkong wendet das
Ver e i n i g t e Königreich dieses Übereinkommen auf Hongkong mit Wirkung
vom 13. November 1979 nach Maßgabe folgender, am 13. November 1979 re-
gistrierter Erklärung an:
(Übersetzung)
"Article 1. ,Artikel 1:
The Convention is applied to all manual Das Übereinkommen gilt für alle Handar-
workers and to non-manual workers beiter und für andere Arbeiter, deren Lohn
whose wages do not exceed HK $ 3,500 3 500 Hongkong-Dollar im Monat nicht
per month." übersteigt "
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Mai 1979 (BGBl.11 S. 658) und vom 29. November 1979 (BGBl.11 S. 1297).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 111 des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung über die Beschäftigungspolitik
in Beschäftigung und Beruf
Vom 30. Oktober 1980
Vom 30. Oktober 1980
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Ar- Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskrimi- beitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti-
nierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II S. 97) gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist nach seinem Arti-
ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für kel 5 Abs. 3 für
Sambia am 23. Oktober 1980 Sambia am 23. Oktober 1980
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
S. 1360). S. 1360).
Bonn, den 30. Oktober 1980 Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen Nr. 101 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Vom 30. Oktober 1980
Unter Abänderung einer früheren, am 27. Januar 1978 wirksam gewordenen
Erklärung über die Anwendung des Übereinkommens Nr. 101 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1952 über den bezahlten Urlaub in der
Landwirtschaft (BGBI. 1954 II S. 1005) auf Hongkong wendet das
Ver e i n i g t e Königreich dieses Übereinkommen auf Hongkong mit Wirkung
vom 13. November 1979 nach Maßgabe folgender, am 13. November 1979 re-
gistrierter Erklärung an:
(Übersetzung)
"Article 1. ,Artikel 1:
The Convention is applied to all manual Das Übereinkommen gilt für alle Handar-
workers and to non-manual workers beiter und für andere Arbeiter, deren Lohn
whose wages do not exceed HK $ 3,500 3 500 Hongkong-Dollar im Monat nicht
per month." übersteigt "
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Mai 1979 (BGBl.11 S. 658) und vom 29. November 1979 (BGBl.11 S. 1297).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 111 des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung über die Beschäftigungspolitik
in Beschäftigung und Beruf
Vom 30. Oktober 1980
Vom 30. Oktober 1980
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Ar- Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskrimi- beitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti-
nierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II S. 97) gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist nach seinem Arti-
ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für kel 5 Abs. 3 für
Sambia am 23. Oktober 1980 Sambia am 23. Oktober 1980
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
S. 1360). S. 1360).
Bonn, den 30. Oktober 1980 Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen Nr. 101 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Vom 30. Oktober 1980
Unter Abänderung einer früheren, am 27. Januar 1978 wirksam gewordenen
Erklärung über die Anwendung des Übereinkommens Nr. 101 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1952 über den bezahlten Urlaub in der
Landwirtschaft (BGBI. 1954 II S. 1005) auf Hongkong wendet das
Ver e i n i g t e Königreich dieses Übereinkommen auf Hongkong mit Wirkung
vom 13. November 1979 nach Maßgabe folgender, am 13. November 1979 re-
gistrierter Erklärung an:
(Übersetzung)
"Article 1. ,Artikel 1:
The Convention is applied to all manual Das Übereinkommen gilt für alle Handar-
workers and to non-manual workers beiter und für andere Arbeiter, deren Lohn
whose wages do not exceed HK $ 3,500 3 500 Hongkong-Dollar im Monat nicht
per month." übersteigt "
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Mai 1979 (BGBl.11 S. 658) und vom 29. November 1979 (BGBl.11 S. 1297).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 111 des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung über die Beschäftigungspolitik
in Beschäftigung und Beruf
Vom 30. Oktober 1980
Vom 30. Oktober 1980
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Ar- Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskrimi- beitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti-
nierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II S. 97) gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist nach seinem Arti-
ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für kel 5 Abs. 3 für
Sambia am 23. Oktober 1980 Sambia am 23. Oktober 1980
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
S. 1360). S. 1360).
Bonn, den 30. Oktober 1980 Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980 1423
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub
(Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 31. Oktober 1980
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahl-
ten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) -
BGBI. 1975 II S. 7 45 - ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3
für
Luxemburg am 1. Oktober 1980
unter Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel
15 Abs. 1 Buchstaben a und b
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
S. 1360).
Bonn, den 31. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 31. Oktober 1980
Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und
Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
(BGBI. 1973 II S. 953) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Luxemburg am 9. Oktober 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Februar 1980 (BGBI. II
S. 192).
Bonn, den 31. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980 1423
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub
(Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 31. Oktober 1980
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahl-
ten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) -
BGBI. 1975 II S. 7 45 - ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3
für
Luxemburg am 1. Oktober 1980
unter Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel
15 Abs. 1 Buchstaben a und b
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
S. 1360).
Bonn, den 31. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 31. Oktober 1980
Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und
Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
(BGBI. 1973 II S. 953) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Luxemburg am 9. Oktober 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Februar 1980 (BGBI. II
S. 192).
Bonn, den 31. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
„ über das Inkrafttreten des Vertrages
zur Anderung des deutsch-österreichischen Vertrages vom 15. Dezember 1971
über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)
der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 31. Oktober 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980
zu dem Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Ver-
trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971 über
die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter
Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen
über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bun-
desrepublik Deutschland (BGBI. 1980 II S. 806) wird be-
kanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel III
Nummer 2
am 1. Januar 1981
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. Oktober 1980
in Wien ausgetauscht worden.
Bonn, den 31 . Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Oktober 1980
In Bonn ist am 16. November 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 16. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Oktober 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980 1425
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsc~land
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
übe"r Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und der
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Finanzie-
und
rungsverträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-
publik Bangladesch, Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-
gen und zu vertiefen, zierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben
werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
sind wie folgt übereingekommen: der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Artikel 1 Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
licht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, bei der lichen Genehmigungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
rungsbeiträge bis zu 70 000 000,00 DM (in Worten: siebzig
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 5
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
a) bis zu 55 000 000,00 DM (in Worten: fünfundfünzig Millio- öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
nen Deutsche Mark) für die Vorhaben Abweichendes festgelegt wird.
- Explorationsbohrungen nach
Erdgas und Erdöl 20 000 000,00 DM
Artikel 6
- Bevölkerungsprogramm 35 000 000,00 DM
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
b) bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
den Bezug von Waren und Leistungen in den Sektoren gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
Fernmeldewesen und Eisenbahnwesen und der im Zusam- vorzugt genutzt werden.
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung
Artikel 7
und Montage,
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
wenn die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
desch durch andere Vorhaben ersetzt werden. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 8
Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 16. November 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, bangalischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des bangalischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jens Petersen
Dr. F. Klamser
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Saadat Hussain
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls über den Geltungsbereich
zur Änderung und Ergänzung des deutsch- des Übereinkommens Nr. 141
japanischen Doppelbesteuerungsabkommens der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
Vom 4. November 1980 und ihre Rolle in der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September Vom 5. November 1980
1980 zum Protokoll vom 17. April 1979 zur Änderung
und Ergänzung des Abkommens vom 22. April 1966 zwi- Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen Ar-
schen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur beitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Verbände
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-
vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern lichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II S. 481)
(BGBI. 1980 II S. 1182) wird bekanntgemactit, daß das ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Protokoll nach seinem Artikel 7 Abs. 2
Italien am 18. Oktober 1980
am 10. November 1980
in Kraft getreten.
in Kraft treten wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Die Ratifikationsurkunden sind am 10. Oktober 1980 Bekanntmachung vom 15. Februar 1980 (BGBI. II
in Bonn ausgetauscht worden. s. 192).
Bonn, den 4. November 1980 Bonn, den 5. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten
Vom 5. November 1980
Die in Bonn am 16. Oktober 1980 durch Notenwech-
sel geschlossene Vereinbarung zwischen den Regie-
rungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französi-
schen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten ist nach
ihrer Nummer 9 für alle Vertragsparteien
am 16. Oktober 1980
in Kraft getreten. Die in Nummer 9 erwähnten Annah-
meerklärungen der Regierungen der Französischen Re-
publik und des Großherzogtums Luxemburg sind der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland am selben
Tage übermittelt worden.
Nachstehend wird die zum Abschluß der Vereinba-
rung führende Note der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland veröffentlicht.
Bonn, den 5. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls über den Geltungsbereich
zur Änderung und Ergänzung des deutsch- des Übereinkommens Nr. 141
japanischen Doppelbesteuerungsabkommens der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
Vom 4. November 1980 und ihre Rolle in der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September Vom 5. November 1980
1980 zum Protokoll vom 17. April 1979 zur Änderung
und Ergänzung des Abkommens vom 22. April 1966 zwi- Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen Ar-
schen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur beitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Verbände
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-
vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern lichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II S. 481)
(BGBI. 1980 II S. 1182) wird bekanntgemactit, daß das ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Protokoll nach seinem Artikel 7 Abs. 2
Italien am 18. Oktober 1980
am 10. November 1980
in Kraft getreten.
in Kraft treten wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Die Ratifikationsurkunden sind am 10. Oktober 1980 Bekanntmachung vom 15. Februar 1980 (BGBI. II
in Bonn ausgetauscht worden. s. 192).
Bonn, den 4. November 1980 Bonn, den 5. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten
Vom 5. November 1980
Die in Bonn am 16. Oktober 1980 durch Notenwech-
sel geschlossene Vereinbarung zwischen den Regie-
rungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französi-
schen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten ist nach
ihrer Nummer 9 für alle Vertragsparteien
am 16. Oktober 1980
in Kraft getreten. Die in Nummer 9 erwähnten Annah-
meerklärungen der Regierungen der Französischen Re-
publik und des Großherzogtums Luxemburg sind der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland am selben
Tage übermittelt worden.
Nachstehend wird die zum Abschluß der Vereinba-
rung führende Note der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland veröffentlicht.
Bonn, den 5. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
der Ergänzung zu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über technischen Austausch und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
Vom 30. Oktober 1980
In Bonn ist am 19. März 1980 eine Ergänzung zu der
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für For-
schung und Technologie der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Atomenergiekommission der Vereinigten
Staaten von Amerika über technischen Austausch und
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Behandlung und
Beseitigung radioaktiver Abfälle vom 20. Dezember
1974 (BGBI. 1975 II S. 268) unterzeichnet worden. Die
Ergänzung ist nach ihrer Nummer 5
am 19. März 1980
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Ergänzung
zu der Vereinbarung über technischen Austausch und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
vom 20. Dezember 1974
In Anbetracht der Tatsache, daß in Anbetracht der Tatsache, daß
das Bundesministerium für Forschung und Technologie BMFT und DOE den Wunsch haben, den Umfang ihrer engen
(BMFT) der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium und langfristigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Be-
für Energie der Vereinigten Staaten von Amerika (und seine handlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle einschließlich
Vorgängerin, die Atomenergiekommission der Vereinigten der Alternativen der Beseitigung abgetrennter Abfallprodukte
Staaten von Amerika) Informationen über Forschung und Ent- und der Beseitigung abgebrannter Brennstoffe gemäß dieser
wicklung auf dem Gebiet der Behandlung und Beseitigung ra- Vereinbarung und im Einklang mit ihren jeweiligen Verträgen
dioaktiver Abfälle gemäß einer zwischen ihnen beschlossenen sowie innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften zu erwei-
und am 20. Dezember 1974 in Kraft getretenen Vereinbarung tern;
(im folgenden als die „Vereinbarung" bezeichnet) ausge-
tauscht haben; und wird folgendes vereinbart:
1. Themen der Zusammenarbeit
in Anbetracht der Tatsache, daß
Anhang A (Technische Themen) der Vereinbarung wird ge-
die Zuständigkeit für die Durchführung der Vereinbarung auf strichen und durch den beigefügten Anhang A ersetzt.
amerikanischer Seite inzwischen dem Ministerium für Energie
(DOE) der Vereinigten Staaten von Amerika gesetzlich über-
2. Benutzung und Weitergabe von Informationen
tragen worden ist; und
Artikel 5 der Vereinbarung wird gestrichen und durch den
in Anbetracht der Tatsache, daß beigefügten Anhang B zu dieser Ergänzung ersetzt.
BMFT und DOE gemeinsame Nichtverbreitungsziele verfol-
3. Geltungsdauer
gen und daher ein gemeinsames Interesse an der weiteren ge-
meinsamen Entwicklung der Technologie für die Behandlung Der erste Satz des Artikels 14 der Vereinbarung wird ge-
und Beseitigung radioaktiver Abfälle haben mit dem Ziel, die strichen und durch folgenden Satz ersetzt:
Anwendung der Kerntechnik zu verbessern und dabei gleich- „Diese Vereinbarung bleibt bis zum 31. Dezember 1984 in
zeitig die Gefahren der Weiterverbreitung so gering wie mög- Kraft und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert
lich zu halten; werden."
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980 1419
4. Andere Stellen Deutschland al~ auch in den Vereinigten Staaten von Ame-
rika an Teilfragen der Zusammenarbeit im Rahmen dieser
Ein neuer Artikel 16 mit folgendem Wortlaut wird aufgenom- Vereinbarung mitarbeiten können."
men:
5. Inkrafttreten
„Artikel 16
Diese Ergänzung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Die Vertragsparteien vereinbaren, daß vorbehaltlich des
schriftlichen Einvernehmens der Vertragsparteien und un- Anlagen
ter Beachtung aller Bestimmungen dieser Vereinbarung Anhang A - Technische Themen
auch andere Stellen sowohl in der Bundesrepublik Anhang B - Benutzung und Weitergabe von Informationen
Geschehen zu Bonn am 19. März 1980 in zwei Urschriften in
deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Erwin Stahl
Parlamentarischer Staatssekretär
Für das Ministerium für Energie
der Vereinigten Staaten von Amerika
Walter J. Stoessel, Jr.
Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika
Anhang A
Technische Themen der Zusammenarbeit
Zu den Themen der technischen Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung
können gehören:
1. Vorbereitung der Abfallarten
2. Dekontaminierung und Beseitigung
3. Oberirdische Lagerung
4. Beschreibung geologischer Formationen
5. Endlagerung in geologischen Formationen
6. Anforderungen an den Transport
7. Betriebstechnische Erwägungen
8. Umwelt- und Sicherheitsüberlegungen
9. Akzeptanzprobleme in der Öffentlichkeit
Diese Liste kann im gegenseitigen Einvernehmen durch weitere Themen für die Zu-
sammenarbeit schriftlich ergänzt werden.
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anhang B
Benutzung und Weitergabe von Informationen
1. Allgemeines den, können von der empfangenden Vertragspartei
Vorbehaltlich der Notwendigkeit, schutzfähige Informatio- nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig"
nen zu schützen, die bereits vor den oder nicht im Rahmen weitergegeben werden an:
der gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten gemeinsa- a) Personen im Zuständigkeitsbereich des Emp-
men Aktivitäten entstanden sind, und vorbehaltlich der Pa- fängers oder von diesem beschäftigte Personen
tentregelungen, die in den Zusatzbestimmungen über Pa- sowie an Ministerien und Regierungsstellen der
tente zu dieser Vereinbarung niedergelegt sind, unterstüt- empfangenden Vertragspartei.
zen die Vertragsparteien eine möglichst umfassende Wei- b) Haupt- oder Unterauftragsnehmer der empfan-
tergabe der im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung genden Vertragspartei, innerhalb oder außer-
gestellten oder ausgetauschten Informationen. halb der geographischen Grenzen der Zustän-
2. Benutzung rechtlich geschützter Informationen digkeit der empfangenden Vertragspartei, je-
doch nur zur Verwendung im Rahmen ihres Ver-
A. Definitionen, die in dieser Vereinbarung benutzt wer- trages oder ihrer Verträge mit der empfangen-
den: den Vertragspartei bei Arbeiten im Zusammen-
i) Der Begriff „Informationen" umfaßt wissenschaftli- hang mit dem Gegenstand der rechtlich ge-
che bzw. technische Daten, Ergebnisse oder For- schützten Information und unter der Vorausset-
schungs- und Entwicklungsmethoden sowie jede zung, daß jede auf diese Weise weitergegebene
andere Information, die im Rahmen dieser Vereinba- rechtlich geschützte Information einer Abspra-
rung zur Verfügung gestellt oder ausgetauscht wer- che über ihre Vertraulichkeit unterliegt und mit
den soll. einem einschränkenden Vermerk gekennzeich-
net wird, der im wesentlichen dem Wortlaut ent-
ii) Der Begriff „rechtlich geschützte Informationen" be-
spricht, der in Unterabsatz i angeführt ist.
zieht sich auf Informationen, die Betriebsgeheimnis-
se bzw. kommerzielle oder finanzielle Informationen, iii) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
die bevorrechtigt oder vertraulich sind, enthalten; Vertragspartei, die rechtlich geschützte Informatio-
dazu können z. B. Informationen gehören, die nen gemäß dieser Vereinbarung zur Verfügung
a) von ihrem Eigentümer als vertraulich behandelt stellt, kann die empfangende Vertragspartei diese
worden sind; rechtlich geschützten Informationen im größeren
b) üblicherweise von ihrem Eigentümer als vertrau- Umfange weitergeben als in Unterabsatz i zugelas-
lich behandelt werden; sen. Die Vertragsparteien werden gemeinsam Ver-
fahren entwickeln, wie die vorherige schriftliche Zu-
c) von der übermittelnden Vertragspartei an ande-
stimmung einer solchen weniger eingeschränkten
re Stellen (einschließlich der empfangenden
Weitergabe beantragt und eingeholt wird; jede Ver-
Vertragspartei) nur unter der Bedingung über-
tragspartei wird sich bemühen, eine solche Zustim-
mittelt worden sind, daß die Informationen ver-
mung zu erteilen, insoweit die bei ihr geltenden
traulich behandelt werden; und
Grundsätze, Vorschriften und Gesetze dies zulas-
d) der empfangenden Vertragspartei nur mit Ein- sen.
schränkungen bezüglich ihrer Weitergabe zu-
gänglich sind. C. Die Vertragsparteien werden alle Anstrengungen unter-
nehmen, um sicherzustellen, daß die von ihnen im Rah-
8. Verfahren men dieser Vereinbarung empfangenen schutzfähigen
i) Eine Vertragspartei, die gemäß dieser Vereinbarung Informationen entsprechend den Bestimmungen dieser
rechtlich geschützte Informationen erhält, beachtet Vereinbarung geschützt werden. Falls eine der Ver-
die Bevorrechtigung der Informationen. Jedes Doku- tragsparteien erkennt, daß sie nicht in der Lage sein
ment, das rechtlich geschützte Informationen ent- wird oder voraussichtlich kaum in der Lage sein wird,
hält, wird mit dem folgenden (oder einem im wesent- die in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen über
lichen ähnlichen) einschränkenden Vermerk ge- die vertrauliche Behandlung einzuhalten, wird sie die
kennzeichnet: andere Vertragspartei unverzüglich davon unterrichten.
,,Dieses Dokument enthält rechtlich geschützte In- Sodann werden sich die Vertragsparteien über eine ge-
formationen, die im Rahmen einer Vereinbarung eignete Vorgehensweise verständigen.
zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und D. Informationen, die sich aus Seminaren und anderen Zu-
dem Ministerium für Energie der Vereinigten Staa- sammenkünften im Rahmen dieser Vereinbarung erge-
ten vom 19. März 1980 als vertrauliche Informatio- ben, sowie Informationen, die sich aus Personalabstel-
nen zur Verfügung gestellt werden, und darf außer lungen, der Benutzung von Anlagen und aus gemeinsa-
an diese Stellen, ihre Auftragnehmer, Lizenznehmer men Projekten ergeben, werden von den Vertragspar-
und die betreffenden Ministerien der Regierungen teien entsprechend den in diesem Anhang aufgeführten
der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig- Grundsätzen behandelt; mündlich übermittelte rechtlich
ten Staaten ohne die vorherige Genehmigung durch geschützte Informationen unterliegen jedoch den Be-
stimmungen dieser Vereinbarung über die einge-
nicht weitergegeben werden. schränkte Weitergabe nur dann, wenn derjenige, der
Dieser Vermerk ist auf jeder Reproduktion dieses eine solche Information einem anderen übermittelt, den
Dokuments gleichgültig, ob es sich um das gesamte Empfänger von der Schutzfähigkeit der übermittelten
Dokument oder Teile davon handelt, anzubringen. Information in Kenntnis setzt und dies sofort schriftlich
bestätigt.
Diese Beschränkungen entfallen automatisch,
wenn diese Informationen vom Eigentümer ohne Be- E. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung soll die Benut-
schränkung weitergegeben werden." zung oder Weitergabe von Informationen verhindern,
ii) Rechtlich geschützte Informationen, die im Rahmen die eine Vertragspartei aufgrund anderer, nicht in dieser
dieser Vereinbarung als vertraulich empfangen wer- Vereinbarung niedergelegten Regelungen erhält.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980 1421
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 30. Oktober 1980
Kap Ve rd e hat am 16. Oktober 1979 dem General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert,
daß es sich an das Übereinkommen Nr. 81 der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die
Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
S. 584) gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit durch Portugal auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II
S. 191 ).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 30. Oktober 1980
Kap V erde hat am 16. Oktober 1979 dem General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert,
daß es sich an das Übereinkommen Nr. 100 der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die
Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Ar-
beitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 195611 S. 23)
gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch Portugal auf sein Ho-
heitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1979 (BGBI. II
S. 1300).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen Nr. 101 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Vom 30. Oktober 1980
Unter Abänderung einer früheren, am 27. Januar 1978 wirksam gewordenen
Erklärung über die Anwendung des Übereinkommens Nr. 101 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1952 über den bezahlten Urlaub in der
Landwirtschaft (BGBI. 1954 II S. 1005) auf Hongkong wendet das
Ver e i n i g t e Königreich dieses Übereinkommen auf Hongkong mit Wirkung
vom 13. November 1979 nach Maßgabe folgender, am 13. November 1979 re-
gistrierter Erklärung an:
(Übersetzung)
"Article 1. ,Artikel 1:
The Convention is applied to all manual Das Übereinkommen gilt für alle Handar-
workers and to non-manual workers beiter und für andere Arbeiter, deren Lohn
whose wages do not exceed HK $ 3,500 3 500 Hongkong-Dollar im Monat nicht
per month." übersteigt "
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Mai 1979 (BGBl.11 S. 658) und vom 29. November 1979 (BGBl.11 S. 1297).
Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 111 des Übereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung über die Beschäftigungspolitik
in Beschäftigung und Beruf
Vom 30. Oktober 1980
Vom 30. Oktober 1980
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Ar- Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskrimi- beitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti-
nierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II S. 97) gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist nach seinem Arti-
ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für kel 5 Abs. 3 für
Sambia am 23. Oktober 1980 Sambia am 23. Oktober 1980
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
S. 1360). S. 1360).
Bonn, den 30. Oktober 1980 Bonn, den 30. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980 1423
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub
(Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 31. Oktober 1980
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahl-
ten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) -
BGBI. 1975 II S. 7 45 - ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3
für
Luxemburg am 1. Oktober 1980
unter Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel
15 Abs. 1 Buchstaben a und b
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II
S. 1360).
Bonn, den 31. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 31. Oktober 1980
Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und
Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
(BGBI. 1973 II S. 953) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Luxemburg am 9. Oktober 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Februar 1980 (BGBI. II
S. 192).
Bonn, den 31. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
„ über das Inkrafttreten des Vertrages
zur Anderung des deutsch-österreichischen Vertrages vom 15. Dezember 1971
über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)
der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 31. Oktober 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980
zu dem Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Ver-
trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971 über
die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter
Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen
über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bun-
desrepublik Deutschland (BGBI. 1980 II S. 806) wird be-
kanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel III
Nummer 2
am 1. Januar 1981
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. Oktober 1980
in Wien ausgetauscht worden.
Bonn, den 31 . Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Oktober 1980
In Bonn ist am 16. November 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 16. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Oktober 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980 1425
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsc~land
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
übe"r Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und der
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Finanzie-
und
rungsverträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-
publik Bangladesch, Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-
gen und zu vertiefen, zierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben
werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
sind wie folgt übereingekommen: der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Artikel 1 Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
licht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, bei der lichen Genehmigungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
rungsbeiträge bis zu 70 000 000,00 DM (in Worten: siebzig
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 5
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international
a) bis zu 55 000 000,00 DM (in Worten: fünfundfünzig Millio- öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
nen Deutsche Mark) für die Vorhaben Abweichendes festgelegt wird.
- Explorationsbohrungen nach
Erdgas und Erdöl 20 000 000,00 DM
Artikel 6
- Bevölkerungsprogramm 35 000 000,00 DM
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
b) bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
den Bezug von Waren und Leistungen in den Sektoren gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
Fernmeldewesen und Eisenbahnwesen und der im Zusam- vorzugt genutzt werden.
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung
Artikel 7
und Montage,
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
wenn die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
desch durch andere Vorhaben ersetzt werden. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2 Artikel 8
Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 16. November 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, bangalischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des bangalischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jens Petersen
Dr. F. Klamser
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Saadat Hussain
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls über den Geltungsbereich
zur Änderung und Ergänzung des deutsch- des Übereinkommens Nr. 141
japanischen Doppelbesteuerungsabkommens der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
Vom 4. November 1980 und ihre Rolle in der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September Vom 5. November 1980
1980 zum Protokoll vom 17. April 1979 zur Änderung
und Ergänzung des Abkommens vom 22. April 1966 zwi- Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen Ar-
schen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur beitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Verbände
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-
vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern lichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II S. 481)
(BGBI. 1980 II S. 1182) wird bekanntgemactit, daß das ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Protokoll nach seinem Artikel 7 Abs. 2
Italien am 18. Oktober 1980
am 10. November 1980
in Kraft getreten.
in Kraft treten wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Die Ratifikationsurkunden sind am 10. Oktober 1980 Bekanntmachung vom 15. Februar 1980 (BGBI. II
in Bonn ausgetauscht worden. s. 192).
Bonn, den 4. November 1980 Bonn, den 5. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten
Vom 5. November 1980
Die in Bonn am 16. Oktober 1980 durch Notenwech-
sel geschlossene Vereinbarung zwischen den Regie-
rungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französi-
schen Republik und des Großherzogtums Luxemburg
über die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten ist nach
ihrer Nummer 9 für alle Vertragsparteien
am 16. Oktober 1980
in Kraft getreten. Die in Nummer 9 erwähnten Annah-
meerklärungen der Regierungen der Französischen Re-
publik und des Großherzogtums Luxemburg sind der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland am selben
Tage übermittelt worden.
Nachstehend wird die zum Abschluß der Vereinba-
rung führende Note der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland veröffentlicht.
Bonn, den 5. November 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1980 1427
Der Staatssekretär Bonn, den 16. Oktober 1980
im Auswärtigen Amt
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- Departements Moselle, oder sein Vertreter sowie die
republik Deutschland und unter Bezugnahme auf die zwischen Präfekten der Departements Meuse, Meurthe et Mo-
Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, selle und Vosges oder ihre Vertreter und Vertreter der
der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxem- Regierung des Großherzogtums Luxemburg an. Zu
burg zuletzt am 21. März 1980 in Kaiserslautern geführten Be- den Sitzungen können Sachverständige hinzugezo-
sprechungen folgende Vereinbarung über die deutsch-franzö- gen werden.
sisch-luxemburgische Zusammenarbeit in den Grenzgebieten
b) Die Regionalkommission tritt so oft zusammen, wie es
vorzuschlagen:
erforderlich ist, mindestens einmal jährlich.
1. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der
c) Die Regionalkommission kann Arbeitsgruppen einset-
Französischen Republik und des Großherzogtums Lu-
zen.
xemburg kommen im Interesse einer Erleichterung der
Entwicklung ihrer unter Nummer 2 bezeichneten Grenzge- d) Die Regionalkommission gibt sich eine Geschäftsord-
biete überein, di~ grenzüberschreitende Zusammenarbeit nung.
weiter auszubauen. 6. Die Regionalkommission behandelt Fragen der Zusam-
Diese betrifft Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse, menarbeit, welche die unter Nummer 2 genannten Grenz-
insbesondere auf administrativem, technischem, sozia- gebiete betreffen, unter ihrem regionalen Aspekt. Sie be-
lem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet, die zur Fe- richtet der Regierungskommission über ihre Tätigkeit und
stigung und Entwicklung der nachbarschaftlichen Bezie- legt ihr gegebenenfalls Empfehlungen vor.
hungen geeignet sind. 7. Durch diese Vereinbarung wird die Tätigkeit der aufgrund
2. Die Durchführung der Bestimmungen der Nummer 1 wird internationaler Übereinkünfte gebildeten oder noch zu bil-
einer Regierungskommission und einer Regionalkommis- denden Gremien nicht berührt.
sion übertragen, die beauftragt sind, die Prüfung nachbar- 8. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
schaftlicher Fragen in folgenden Grenzgebieten zu er- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
leichtern und diesbezügliche Lösungen vorzuschlagen: genüber der Regierung der Französischen Republik und
- Saarland der Regierung des Großherzogtums Luxemburg innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung
- vom Land Rheinland-Pfalz: Regionen Trier und West-
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
pfalz sowie Landkreis Birkenfeld
9. Falls die Regierung der Französischen Republik und die
- Departements Meuse, Moselle, Meurthe et Moselle und
Regierung des Großherzogtums Luxemburg mit den oben
Vosges
genannten Bestimmungen einverstanden sind, werden
- Großherzogtum Luxemburg. dieser Brief und die Antwortbriefe der Botschaft der Fran-
Diese Grenzgebiete werden in einer dieser Vereinbarung zösischen Republik und der Botschaft des Großherzog-
als Anlage beigefügten Karte dargestellt. tums Luxemburg eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der
3. a) Die Regierungskommission besteht aus drei Delega- Französischen Republik und der Regierung des Großher-
tionen, deren Mitglieder von den jeweiligen Regierun- zogtums Luxemburg bilden, die mit dem Datum der letzten
gen ernannt werden. Annahmeerklärung in Kraft tritt. Die Regierung der Bun-
Jeder Delegation gehören höchstens neun Mitglieder desrepublik Deutschland unterrichtet die Regierungen
an. der Französischen Republik und des Großherzogtums Lu-
Jede Delegation kann Sachverständige hinzuziehen. xemburg von den eingegangenen Annahmeerklärungen.
b) Die Regierungskommission tritt in der Regel einmal 10. Diese Vereinbarung kann jederzeit von einer Vertragspar-
jährlich abwechselnd in einem der drei Staaten zu- tei gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich
sammen. und wird drei Monate nach ihrer Notifikation an die ande-
ren Vertragsparteien wirksam.
c) Die Regierungskommission kann Arbeitsgruppen ein-
setzen.
d) Die Regierungskommission gibt sich eine Geschäfts-
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
ordnung.
ausgezeichnetsten Hochachtung.
4. Die Regierungskommission behandelt Fragen der Zusam-
menarbeit, welche die unter Nummer 2 genannten Gebie- Lautenschlager
te betreffen, unter ihrem allgemeinen Aspekt.
Sie arbeitet Empfehlungen an die Vertragsparteien aus
und bereitet gegebenenfalls Entwürfe von Übereinkünften Seiner Exzellenz
vor. dem Botschafter von Frankreich
Die Regierungskommission kann die Regionalkommis- Herrn Jean-Pierre Brunet
sion beauftragen, ihr Vorschläge oder Entwürfe für Über- Bonn
einkünfte vorzulegen, ihr Empfehlungen zu unterbreiten
und ihr Bericht über Fragen zu erstatten, die sie ihr zur Seiner Exzellenz
Prüfung überträgt. dem Botschafter des
5. a) Der Regionalkommission gehören Vertreter der Lan- Großherzogtums Luxemburg
desregierungen des Saarlandes und von Rheinland- Herrn Georges Heisbourg
Pfalz, der Präfekt der Region Lothringen, Präfekt des Bonn
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreje: Für Teil l _und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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