1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung über den Geltungsbereich des Abkommens
der Internationalen Arbeitsorganisation über den Internationalen Währungsfonds
Vom 14. Oktober 1980 Vom 15. Oktober 1980
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa- Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli
tion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung 1944 geschlossene Abkommen über den Internatio-
(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206) nalen Währungsfonds in der Fassung von 1976
ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für die (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI
Vereinigten Staaten erneut am 18. Februar 1980 Abschnitt 2 Buchstabe b für
Vietnam am 17. Januar 1980 St. Lucia am 15.November1979
in Kraft getreten. St. Vincent am 28.Dezember1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachungen vom 21. November 1975 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S. 2206), vom 13. November 1978 (BGBl.11 S. 1384) und Bekanntmachung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1980
vom 29. November 1979 (BGBI. II S. 1296). II S. 12).
Bonn, den 14. Oktober 1980 Bonn, den 15. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Dr. Fleischhauer
Bekanntmachuf!g Bekanntmachuf!g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds zur Errichtung der
für landwirtschaftliche Entwicklung Interamerikanischen Entwicklungsbank
Vom 15. Oktober 1980 Vom 16. Oktober 1980
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich- Das Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche tung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Entwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar- (BGBI. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV Ab-
tikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weiteren schnitt 2 Buchstabe b, die Allgemeinen Vorschriften
Staat in Kraft getreten: über die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglie-
Grenada am 25. Juli 1980 der der Bank sind nach ihrem Abschnitt 10 für
Portugal am 25. März 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (BGBI. II S. 691 ). in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Juni 1979 (BGBI. II S. 755).
Bonn, den 15. Oktober 1980 Bonn, den 16. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung über den Geltungsbereich des Abkommens
der Internationalen Arbeitsorganisation über den Internationalen Währungsfonds
Vom 14. Oktober 1980 Vom 15. Oktober 1980
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa- Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli
tion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung 1944 geschlossene Abkommen über den Internatio-
(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206) nalen Währungsfonds in der Fassung von 1976
ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für die (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI
Vereinigten Staaten erneut am 18. Februar 1980 Abschnitt 2 Buchstabe b für
Vietnam am 17. Januar 1980 St. Lucia am 15.November1979
in Kraft getreten. St. Vincent am 28.Dezember1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachungen vom 21. November 1975 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S. 2206), vom 13. November 1978 (BGBl.11 S. 1384) und Bekanntmachung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1980
vom 29. November 1979 (BGBI. II S. 1296). II S. 12).
Bonn, den 14. Oktober 1980 Bonn, den 15. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Dr. Fleischhauer
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über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds zur Errichtung der
für landwirtschaftliche Entwicklung Interamerikanischen Entwicklungsbank
Vom 15. Oktober 1980 Vom 16. Oktober 1980
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich- Das Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche tung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Entwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar- (BGBI. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV Ab-
tikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weiteren schnitt 2 Buchstabe b, die Allgemeinen Vorschriften
Staat in Kraft getreten: über die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglie-
Grenada am 25. Juli 1980 der der Bank sind nach ihrem Abschnitt 10 für
Portugal am 25. März 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (BGBI. II S. 691 ). in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Juni 1979 (BGBI. II S. 755).
Bonn, den 15. Oktober 1980 Bonn, den 16. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung über den Geltungsbereich des Abkommens
der Internationalen Arbeitsorganisation über den Internationalen Währungsfonds
Vom 14. Oktober 1980 Vom 15. Oktober 1980
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa- Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli
tion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung 1944 geschlossene Abkommen über den Internatio-
(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206) nalen Währungsfonds in der Fassung von 1976
ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für die (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI
Vereinigten Staaten erneut am 18. Februar 1980 Abschnitt 2 Buchstabe b für
Vietnam am 17. Januar 1980 St. Lucia am 15.November1979
in Kraft getreten. St. Vincent am 28.Dezember1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachungen vom 21. November 1975 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S. 2206), vom 13. November 1978 (BGBl.11 S. 1384) und Bekanntmachung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1980
vom 29. November 1979 (BGBI. II S. 1296). II S. 12).
Bonn, den 14. Oktober 1980 Bonn, den 15. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Dr. Fleischhauer
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über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds zur Errichtung der
für landwirtschaftliche Entwicklung Interamerikanischen Entwicklungsbank
Vom 15. Oktober 1980 Vom 16. Oktober 1980
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich- Das Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche tung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Entwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar- (BGBI. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV Ab-
tikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weiteren schnitt 2 Buchstabe b, die Allgemeinen Vorschriften
Staat in Kraft getreten: über die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglie-
Grenada am 25. Juli 1980 der der Bank sind nach ihrem Abschnitt 10 für
Portugal am 25. März 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (BGBI. II S. 691 ). in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Juni 1979 (BGBI. II S. 755).
Bonn, den 15. Oktober 1980 Bonn, den 16. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung über den Geltungsbereich des Abkommens
der Internationalen Arbeitsorganisation über den Internationalen Währungsfonds
Vom 14. Oktober 1980 Vom 15. Oktober 1980
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa- Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli
tion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung 1944 geschlossene Abkommen über den Internatio-
(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206) nalen Währungsfonds in der Fassung von 1976
ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für die (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI
Vereinigten Staaten erneut am 18. Februar 1980 Abschnitt 2 Buchstabe b für
Vietnam am 17. Januar 1980 St. Lucia am 15.November1979
in Kraft getreten. St. Vincent am 28.Dezember1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachungen vom 21. November 1975 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S. 2206), vom 13. November 1978 (BGBl.11 S. 1384) und Bekanntmachung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1980
vom 29. November 1979 (BGBI. II S. 1296). II S. 12).
Bonn, den 14. Oktober 1980 Bonn, den 15. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Dr. Fleischhauer
Bekanntmachuf!g Bekanntmachuf!g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds zur Errichtung der
für landwirtschaftliche Entwicklung Interamerikanischen Entwicklungsbank
Vom 15. Oktober 1980 Vom 16. Oktober 1980
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich- Das Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche tung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Entwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar- (BGBI. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV Ab-
tikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weiteren schnitt 2 Buchstabe b, die Allgemeinen Vorschriften
Staat in Kraft getreten: über die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglie-
Grenada am 25. Juli 1980 der der Bank sind nach ihrem Abschnitt 10 für
Portugal am 25. März 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (BGBI. II S. 691 ). in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Juni 1979 (BGBI. II S. 755).
Bonn, den 15. Oktober 1980 Bonn, den 16. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980 1403
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Vom 16. Oktober 1980
In Bonn ist am 31. Juli 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Türkei über die Gewährung
einer Finanzhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 9
am 31. Juli 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Oktober 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus:
und a) Darlehen in Höhe von 130 000 000,- DM (einhundertdrei-
ßig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorha-
die Regierung der Republik Türkei,
ben (Projektdarlehen);
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen b) Darlehen in Höhe von 330 000 000,- DM (dreihundertdrei-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ßig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Devi-
Türkei, senkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-
wicklungshilfe zu festigen und·zu vertiefen, (1) Die Darlehen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dienen
der Finanzierung von Vorhaben (Projektdarlehen), wenn nach
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Im einzelnen ist dieser Betrag wie folgt zu verwenden:
a) In Höhe von 70 000 000,- DM (siebzig Millionen Deutsche
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Mark) zur Finanzierung des Projekts Braunkohletagebau
in der Republik Türkei beizutragen, und Wärmekraftwerk Afsin-Elbistan.
sind wie folgt übereingekommen: b) In Höhe von 40 000 000,- DM (vierzig Millionen Deutsche
Mark) zur Finanzierung des Projekts Staudamm und Was-
serkraftwerk Oymapinar.
Artikel 1
c) In Höhe von 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche
Mark) für die Türkische Industrie-Entwicklungsbank (Tür-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- kiye Sinai Kalkinma Bankasi A.S.) zur Finanzierung von In-
licht es der Regierung der Republik Türkei, neben dem bereits vestitionsvorhaben kleiner und mittlerer privater Unterneh-
mit Regierungsabkommen vom 28. Februar 1980 gewährten men der verarbeitenden Industrie für den zivilen Bedarf.
Darlehen in Höhe von 100 000 000,- DM (einhundert Millionen
Deutsche Mark) zur Verwirklichung der Ziele ihres Entwick- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
lungsplanes im Rahmen der Sonderhilfsaktion der Mitglied- vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit Deutschland und der Regierung der Republik Türkei durch an-
und Entwicklung (OECD) und multilateralen Institutionen im dere Vorhaben ersetzt werden.
Wege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr 1980 bei der Kredit- (3) Die Darlehen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dienen
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, weitere Darlehen der Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von Wa-
bis zur Höhe von insgesamt 460 000 000,- DM (vierhundert- ren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen
sechzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. zivilen Bedarfs, für die die Verschiffungsdokumente nach dem
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
1. Januar 1980 ausgestellt worden sind. Ausgenommen von trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
der Finanzierung sind Verbrauchsgüter für den privaten Be- gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern und Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Anlagen, die militärischen Zwecken dienen. schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(4) Der Darlehensnehmer ermächtigt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genann-
ten Betrag unmittelbar an die Bank für Internationalen Zah- Artikel 6
lungsausgleich (BIZ) in Basel (Schweiz), auszuzahlen. Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b finanziert
Artikel 3 werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit
nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
(1) Die Darlehen nach Artikel 1 dieses Abkommens haben
eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von zehn til-
gungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei vom Hundert Artikel 7
jährlich. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi und der Kreditanstalt chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der den.
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Die Merkez Bankasi handelt hierbei jeweils im Na- Artikel 8
men der Regierung der Republik Türkei. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Artikel 4 Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
chen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in
Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei
erhoben werden. Artikel 9
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Artikel 5
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sich ge-
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso- genseitig darüber unterrichtet haben, daß die für das Inkraft-
nen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie- treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, aussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 31. Juli 1980 in zwei Urschriften, je-
de in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des türkischen Wortlautes ist der engli-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Günter Obert '
Für die Regierung der Republik Türkei
V. Halefoglu
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980 1405
Bekanntmachung
über Änderungen der Anhänge
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
in der durch das Protokoll zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung
Vom 20. Oktober 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. September 1973 zu dem Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961
über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II S. 1353) werden nachstehende Änderungen der Anhänge I bis III bekanntgemacht:
1. In die Liste der in den Anhang I aufgenommenen Stoffe sind folgende Stoffe einzufügen:
a) im englischen Text
„SUFENTANIL (N-[ 4-(methoxymethyl)-1-[2-(2-thienyl)ethyl)-4-piperidyl]propionanilide) 11
und
,,TILIDINE ( (±)-ethyl trans-2-(dimethylamino)-1-phenyl-3-cyclohexene-1-carboxylate) 11
,
b) im deutschen Text
„SUFENTANIL N-{ 4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid 11
und
11
,,TILIDIN Ethyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-1-carboxylat) •
2. In die Liste der in den Anhang II aufgenommenen Stoffe ist folgender Stoff einzufügen:
a) im englischen Text
,,DEXTROPROPOXYPHENE (ct-(+)-4-dimethylamino-1 ,2-diphenyl-3-methyl-2-butanol propionate) ",
b) im deutschen Text
,,DEXTROPROPOXYPHEN (+)-( 1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-1-phenylpropyl)propionat' '.
3. In die Liste der in den Anhang III aufgenommenen Zubereitungen ist in Nummer 1 folgende Zubereitung einzufügen:
a) im englischen Text
,,Nicocodine",
b) im deutschen Text
11
,,Nicocodin •
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBI. II S. 111 ).
Bonn, den 20. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Steinbach
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens von 1971
über psychotrope Stoffe
Vom 20. Oktober 1980
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1976 z4_ dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971
über psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 14 77) werden nachstehende Anderungen der Anhänge 1, II und IV bekannt-
gemacht:
1. In die Liste der im Anhang I aufgeführten Stoffe sind folgende Stoffe einzufügen:
a) im englischen Text
INN Other non-proprietary Chemical name
or trivial names
TCP 1-[1-(2-thienyl)cyclohexyl]piperidine
PHP or PCPY 1-( 1-phenylcyclohexyl) pyrrol idi ne
PCE N-ethyl-1-phenylcyclohexylamine,
b) im deutschen Text
INN Andere Kurzbezeichnungen Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
TCP 1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]piperidin
PHP (PCPY) 1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]pyrrolidin
PCE N-Ethyl-1 -phenylcyclohexanamin.
2. In die Liste der im Anhang II aufgeführten Stoffe sind folgende Stoffe einzufügen:
a) im englischen Text
INN Other non-proprietary Chemical name
or trivial names
MECLOQUALONE 3-(o-chlorophenyl)-2-methyl-4(31-1)-quinazolinone
METHAQUALONE 2-methyl-3-o-tolyl-4(31-1)-quinazolinone,
b) im deutschen Text
INN Andere Kurzbezeichnungen Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
MECLOQUALON 3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-4(31-1)-chinazolinon
METHAQUALON 2-Methyl-3-o-tolyl-4(31-1)-chinazolinon.
3. In der Liste der im Anhang IV aufgeführten Stoffe wird sowohl im englischen wie im deutschen Text die Nummer 6
(englisch: METHAQUALONE; deutsch: METHAQUALON) gestrichen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 31. August 1978 (BGBI. II S. 1239).
Bonn, den 20. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Steinbach
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980 1407
Bekanntmachung Bekanntmachung
zu dem Artikel 46 der Konvention über den Geltungsbereich
zum Schutze der Menschenrechte der Berner Übereinkunft
und Grundfreiheiten zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 21. Oktober 1980 Vom 21. Oktober 1980
Frankreich hat mit Erklärung vom 16. Juli 1980 die Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Ar- Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der am
tikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum 24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fassung (BGBI.
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 197311 S. 1069) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
(BGBI. 1952 II S. 685, 953) - unter der Bedingung der stabe a für
Gegenseitigkeit -
Guinea am 20. November 1980
mit Wirkung vom 16. Juli 1980
in Kraft treten.
für drei Jahre
anerkannt. Die Unterwerfungserklärung erstreckt sich Guinea hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
nach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom gemäß Artikel I des Anhangs zu der vorbezeichneten
16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der ge- Übereinkunft erklärt, daß es die in den Artikeln II und III
nannten Konvention auch auf die Artikel 1 bis 4 des Pro- des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch
tokolls Nr. 4. nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. Februar 1978 (BGBI. II Bekanntmachung vom 19. September 1980 (BGBI. II
S. 261) und vom 25. Februar 1980 (BGBI. II S. 208). s. 1342).
Bonn, den 21. Oktober 1980 Bonn, den 21. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über die Aufhebung eines Vorbehalts zu dem Internationalen Übereinkommen
über die Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer
Vom 21. Oktober 1980
Der Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland zu
dem Internationalen Übereinkommen vom 20. Februar
1962 über die Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im
Roten Meer vom 14. September 1965 hinsichtlich des
jährlichen Höchstbeitrages (BGBI. 1967 II S. 828) wird
mit Wirkung vom 1. April 1981
zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Januar 1968 (BGBI. II S. 76).
Bonn, den 21. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980 1407
Bekanntmachung Bekanntmachung
zu dem Artikel 46 der Konvention über den Geltungsbereich
zum Schutze der Menschenrechte der Berner Übereinkunft
und Grundfreiheiten zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 21. Oktober 1980 Vom 21. Oktober 1980
Frankreich hat mit Erklärung vom 16. Juli 1980 die Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Ar- Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der am
tikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum 24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fassung (BGBI.
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 197311 S. 1069) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
(BGBI. 1952 II S. 685, 953) - unter der Bedingung der stabe a für
Gegenseitigkeit -
Guinea am 20. November 1980
mit Wirkung vom 16. Juli 1980
in Kraft treten.
für drei Jahre
anerkannt. Die Unterwerfungserklärung erstreckt sich Guinea hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
nach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom gemäß Artikel I des Anhangs zu der vorbezeichneten
16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der ge- Übereinkunft erklärt, daß es die in den Artikeln II und III
nannten Konvention auch auf die Artikel 1 bis 4 des Pro- des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch
tokolls Nr. 4. nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. Februar 1978 (BGBI. II Bekanntmachung vom 19. September 1980 (BGBI. II
S. 261) und vom 25. Februar 1980 (BGBI. II S. 208). s. 1342).
Bonn, den 21. Oktober 1980 Bonn, den 21. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über die Aufhebung eines Vorbehalts zu dem Internationalen Übereinkommen
über die Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer
Vom 21. Oktober 1980
Der Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland zu
dem Internationalen Übereinkommen vom 20. Februar
1962 über die Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im
Roten Meer vom 14. September 1965 hinsichtlich des
jährlichen Höchstbeitrages (BGBI. 1967 II S. 828) wird
mit Wirkung vom 1. April 1981
zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Januar 1968 (BGBI. II S. 76).
Bonn, den 21. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980 1407
Bekanntmachung Bekanntmachung
zu dem Artikel 46 der Konvention über den Geltungsbereich
zum Schutze der Menschenrechte der Berner Übereinkunft
und Grundfreiheiten zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 21. Oktober 1980 Vom 21. Oktober 1980
Frankreich hat mit Erklärung vom 16. Juli 1980 die Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Ar- Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der am
tikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum 24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fassung (BGBI.
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 197311 S. 1069) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
(BGBI. 1952 II S. 685, 953) - unter der Bedingung der stabe a für
Gegenseitigkeit -
Guinea am 20. November 1980
mit Wirkung vom 16. Juli 1980
in Kraft treten.
für drei Jahre
anerkannt. Die Unterwerfungserklärung erstreckt sich Guinea hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
nach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom gemäß Artikel I des Anhangs zu der vorbezeichneten
16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der ge- Übereinkunft erklärt, daß es die in den Artikeln II und III
nannten Konvention auch auf die Artikel 1 bis 4 des Pro- des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch
tokolls Nr. 4. nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. Februar 1978 (BGBI. II Bekanntmachung vom 19. September 1980 (BGBI. II
S. 261) und vom 25. Februar 1980 (BGBI. II S. 208). s. 1342).
Bonn, den 21. Oktober 1980 Bonn, den 21. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über die Aufhebung eines Vorbehalts zu dem Internationalen Übereinkommen
über die Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer
Vom 21. Oktober 1980
Der Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland zu
dem Internationalen Übereinkommen vom 20. Februar
1962 über die Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im
Roten Meer vom 14. September 1965 hinsichtlich des
jährlichen Höchstbeitrages (BGBI. 1967 II S. 828) wird
mit Wirkung vom 1. April 1981
zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Januar 1968 (BGBI. II S. 76).
Bonn, den 21. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
BekanntmachUl"!S:J
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 22. Oktober 1980
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) wird
nach seinem Artikel XXII Abs. 2 für
Japan am 4. November 1980
Zentralafrikanische Republik am 25. November 1980
in Kraft treten.
Die Anhänge 1, II und III in der jeweils zuletzt geänderten Fassung sind im
Bundesgesetzblatt 1979 II S. 71 O, 986, 1080 veröffentlicht worden.
Japan hat bei der Ratifikation folgenden Vorbehalt notifiziert:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement du Japon, accep- „Die Regierung von Japan nimmt das
tant la Convention sur le commerce inter- Übereinkommen über den internationalen
national des especes de faune et de flore Handel mit gefährdeten Arten freileben-
sauvages menacees d'extinction, formule der Tiere und Pflanzen an und bringt nach
des reserves speciales, conformement ä Artikel XXIII des Übereinkommens beson-
l'Article XXIII de la Convention, concer- dere Vorbehalte zu den in Anhang I auf-
nant les especes suivantes inscrites ä geführten Arten an:
l'Annexe 1:
Balaenoptera physalus Finnwal
Moschus moschiferus Himalaja-Moschustier
Chelonia mydas Pazifische Suppenschildkröte
Eretmochelys imbricata Echte Karettschildkröte
Lepidochelys olivacea Bastardschildkröte
Crocodylus porosus Leistenkrokodil
Varanus bengalensis Bengalenwaran
Varanus flavescens Gelbwaran
Varanus griseus.» Wüstenwaran.''
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. April 1980 (BGBI. II S. 664).
Bonn, den 22. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980 1409
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
über die Durchführung eines Austauschs
von Jugendlichen und Erwachsenen
in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung
Vom 22. Oktober 1980
Das in Paris am 5. Februar 1980 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Re-
publik über die Durchführung eines Austauschs von Ju-
gendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbil-
dung oder Fortbildung ist nach seinem Artikel 10
am 2. September 1980
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 22. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Durchführung eines Austauschs
von Jugendlichen und Erwachsenen
in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel
und Die Vertragsparteien beschließen, ein Programm zum Aus-
tausch von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erst-
die Regierung der Französischen Republik -
ausbildung oder Fortbildung durchzuführen.
in der Erwägung, daß die auf der Grundlage des deutsch-
französischen Vertrags vom 22. Januar 1963 durchgeführte
Artikel 2
Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung sich für beide Sei-
ten als fruchtbar erwiesen hat; (1) Im Rahmen dieses Abkommens schließen Einrichtungen
oder Anstalten der beruflichen Bildung unter Beachtung der
in dem Wunsch, zu einer besseren beruflichen Bildung von als Anlage beigefügten Bestimmungen Partnerschaftsverträ-
Jugendlichen und Erwachsenen in solchen Fachbereichen ge. Als Parteien dieser Verträge kommen auf französischer
beizutragen, in denen sich Lehrgänge im Partnerland insbe- Seite die Träger technischer und beruflicher Ausbildungsgän-
sondere hinsichtlich der Kenntnisse über die angewandten ge und entsprechender Fortbildungsmaßnahmen, insbeson-
Technologien, der Sprache und der Einsicht in die wirtschaft- dere Oberschulen und die als Gruppen für Fortbildungsmaß-
lichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten als besonders nahmen eingerichteten Anstalten, in Frage und auf deutscher
nutzbringend erweisen; Seite Ausbildungsbetriebe, Träger überbetrieblicher Ausbil-
dungsstätten, berufliche Schulen, Fortbildungsstätten und öf-
in der Absicht, die gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Be- fentlich-rechtliche Organisationen der beruflichen Bildung.
rufsbildungssysteme durch einen Vergleich ihrer Inhalte, Me-
(2) Die Partnerschaftsverträge bedürfen der Genehmigung
thoden und Ergebnisse zu verbessern;
durch die zuständigen nationalen Behörden, nachdem sie zu-
vor auf deren Vorschlag von der deutsch-französischen Exper-
in dem Wunsch, durch Förderung der Gleichwertigkeit der
tenkommission für berufliche Bildung geprüft worden sind.
Abschlußzeugnisse die günstigsten Voraussetzungen für die
berufliche Beweglichkeit über die Grenzen hinweg zu schaffen;
Artikel 3
von dem Wunsch geleitet, die Begegnung von Jugendlichen
(1) Der Austausch erstreckt sich auf
und Erwachsenen auf der Grundlage gemeinsamer Interes-
senschwerpunkte zu fördern, um die deutsch-französische a) die berufliche Bildung Jugendlicher,
Freundschaft mit Blick auf Europa zu stärken und zu erwei- b) die Maßnahmen zur beruflichen Bildung Erwachsener.
tern -
Bei der Organisation und Durchführung des Austauschs ist zu
sind wie folgt übereingekommen: berücksichtigen, daß er sich in den Ausbildungsgang einfügen
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
soll, der insbesondere die Jugendlichen auf eine Abschlußprü- (3) Die Lehrgangsteilnehmer werden im allgemeinen von ei-
fung des jeweiligen Landes vorbereitet; die Dauer wird dem- nem oder mehreren Ausbildern oder Lehrkräften ihrer Einrich-
entsprechend und je nach Fachbereich festgesetzt. Sie tung oder Anstalt begleitet und unterstützt.
sollte auf keinen Fall weniger als vier Wochen betragen.
(2) Dieser Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen Artikel 6
wird durchgeführt bei der beruflichen Erstausbildung und bei (1) Die durch den Austausch entstehenden Reisekosten
Maßnahmen der beruflichen Erwachsenenbildung werden von beiden Seiten jeweils für die eigenen Staatsange-
a) in den Bereichen, in denen eine Gleichwertigkeit der Ab- hörigen getragen.
schlußzeugnisse auf der Grundlage des zweiseitigen Ab- (2) Die Unterbringungskosten gehen grundsätzlich, außer in
kommens vom 16. Juni 1977 besteht oder vorgesehen ist; festzulegenden Einzelfällen, zu Lasten des Gastlands.
b) in technologisch fortgeschrittenen oder international aus-
(3) Die verschiedenen Vergütungen, Entschädigungen und
gerichteten Bereichen auf verschiedenen Qualifikations-
Beihilfen, welche die Teilnehmer unter Umständen beanspru-
niveaus, mit Ausnahme derjenigen, für welche die Hoch-
chen können, werden vom Entsendeland nach dessen natio-
schulen zuständig sind.
nalem Recht festgelegt und getragen.
Der Austausch kann Praktika in Betrieben einschließen.
(4) Jede Seite trägt die Reise- und Aufenthaltskosten der
mit der Durchführung des Austauschs beauftragten Bildungs-
fachkräfte ihres Landes.
Artikel 4
(5) Die laufenden Kosten des gemeinsamen Sekretariats
(1) Die deutsch-französische Expertenkommission für be- werden von jeder Seite je zur Hälfte getragen.
rufliche Bildung legt das gesamte Austauschprogramm fest,
(6) Über die Ausführung der oben festgelegten Finanzie-
beobachtet seine Durchführung und nimmt seine Auswertung
rungsmodalitäten stimmen sich beide Seiten in der Experten-
vor.
kommission ab.
(2) Im Rahmen der verfügbaren Mittel und der durch die Ex-
pertenkommission vorgegebenen Zielsetzungen führen die Artikel 7
Partnereinrichtungen oder -anstalten den Austausch durch. (1) Dieses Abkommen wird für eine Dauer von zwei Jahren
geschlossen; bis zu ihrem Ablauf berät die deutsch-französi-
(3) Jede Seite stellt Im Rahmen ihrer eigenen Verfahrens- sche Expertenkommission für berufliche Bildung über die Be-
praxis die Koordinierung des Programms auf nationaler Ebene dingungen für die Fortführung des Programms und die Zweck-
sicher. Die Koordinierung auf zweiseitiger Ebene wird der mäßigkeit etwaiger neuer Ausführungsmodalitäten.
deutsch-französischen Expertenkommission für berufliche
Bildung übertragen. Diese wird hierbei unterstützt (2) Danach wird das Abkommen stillschweigend um jeweils
fünf Jahre verlängert, außer im Falle der Kündigung, die min-
a) von den zur Koordinierung der Programme auf nationaler destens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer notifiziert
Ebene eingesetzten Verantwortlichen, die ihr über alle werden muß.
Maßnahmen Bericht erstatten, (3) Die Kommission prüft ferner, unter welchen Bedingungen
b) von einem gemeinsamen Sekretariat, das die ständige Ver- andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften am
waltung des Austauschprogramms übernimmt und die re- Austauschprogramm teilnehmen könnten.
gelmäßigen Zusammenkünfte der nationalen Verantwortli-
chen unterstützt. Artikel 8
Dieses Abkommen kann nur durch ein in derselben Form ge-
Artikel 5 schlossenes Abkommen zwischen den Vertragsparteienge-
ändert werden.
(1) Die Teilnehmer am Austausch werden vor ihrer Abreise
mit Artikel 9
wesentlichen Begriffen der Umgangssprache, Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Grundbegriffen der Fachsprache und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
den gesellschaftlichen Bedingungen des anderen Landes Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mo-
vertraut gemacht. Diese Vorbereitung wird mit Unterstützung naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
des deutsch-französischen Jugendwerks durchgeführt. klärung abgibt.
Artikel 10
(2) Die verantwortlichen Bildungsfachkräfte der Partnerein-
richtungen und -anstalten treten zusammen, um die Ziele der Beide Vertragsparteien teilen einander die Erfüllung der für
Lehrgänge und die Modalitäten ihrer Durchführung festzuset- das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen verfas-
zen. Sie sorgen dafür, daß die Beziehungen der Lehrgangsteil- sungsmäßigen oder innerstaatlichen Voraussetzungen mit.
nehmer zu Jugendlichen oder Erwachsenen, die im Gastland Das Abkommen tritt am Tage des Eingangs der letzten dieser
an demselben Bildungsgang teilnehmen, gefördert werden. Mitteilungen in Kraft.
Geschehen zu Paris am 5. Februar 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ·
Genscher
Für die Regierung der Französischen Republik
Jean Franc;:ois-Poncet
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980 1411
Anhang
Allgemeine Bestimmungen
für den Abschluß von Partnerschaftsverträgen nach dem Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen
in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung
1. Inhalt der Partnerschaftsverträge den Prüfungsterminen soll ein Austausch für die Perso-
nen, die an der Prüfung teilnehmen, nicht stattfinden.
Die Partnerschaftsverträge nach Artikel 2 des Abkom-
mens haben folgende Bestandteile und Regelungen zu 2.2. Die Austauschteilnehmer und das Begleitpersonal unter-
enthalten: liegen den für die aufnehmende Einrichtung geltenden
Ordnungen; bei Verstößen oder im Falle der Unfähigkeit
1.1. Namensverzeichnis der Teilnehmer am Austausch,
des Austauschteilnehmers, der Bildungsmaßnahme fol-
1.2. Angaben über Ort, Datum und Dauer des Austauschs, gen zu können, kann die Teilnahme am Austausch abge-
1.3. Festlegung des Ziels, der Art und des Inhalts des Bil- brochen werden.
dungsganges und der kulturellen Betreuung, 2.3. Während ihres Aufenthalts genießen die Austauschteil-
1.4. Namensangabe des oder der in der aufnehmenden Ein- nehmer und das Begleitpersonal von seiten ihrer Regie-
richtung für die Durchführung des Bildungsganges Ver- rungen eine soziale Sicherung, wie sie in den Versiche-
antwortlichen, rungsbestimmungen für das Entsendeland gilt. Für dieje-
nigen, die im Aufnahmeland keinen entsprechenden Ver-
1.5. Benennung der übrigen am Bildungsgang beteiligten Ein- sicherungsschutz genießen würden, wird eine entspre-
richtungen unter Beachtung der im Aufnahmeland gelten- chende Versicherung abgeschlossen.
den Vorschriften,
1.6. Einzelheiten über die sprachliche Vorbereitung und Un- 2.4. Vor dem Austausch wird für die Austauschteilnehmer und
terrichtung der Austauschteilnehmer über die gesell- - soweit notwendig - für die Begleitpersonen eine Haft-
schaftlichen Bedingungen des Aufnahmelandes nach Ar- pflichtversicherung zur Deckung von Schadensfolgen ab-
tikel 5 des Abkommens, geschlossen, die während des Aufenthalts im anderen
Land entstehen können.
1.7. Festlegung der Unterbringungsbedingungen (Beherber-
gung und Verpflegung), 2.5. Die für die Organisation des Austauschs im Entsendeland
1.8. Einzelheiten der Vorbereitung und Auswertung des Aus- Verantwortlichen sollen feststellen, daß der Versiche-
tauschs sowie die Bedingungen für die Begleitung der rungsschutz nach den Nummern 2.3 und 2.4 gewährlei-
Teilnehmer. stet ist.
2.6. Die Betriebskosten sowie die Beförderungs- und Betreu-
2. Allgemeine Austauschbedingungen
ungskosten, die unmittelbar während des Aufenthalts an-
2.1. Der Austausch ist Bestandteil der beruflichen Bildung und fallen, werden von der aufnehmenden Einrichtung getra-
führt zu einer Teilnahmebescheinigung. Drei Monate vor gen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 23. Oktober 1980
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungspro-
tokolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch
Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 196411 S. 1234), wird mit sei-
ner Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des Ra-
tes vom 18. Juni 1976 (BGBI. 1978 II S. 1331 ), nach Artikel XIII und XVI des
Abkommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichtigungsprotokolls für
Lesotho am 11 . Dezember 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. November 1979 (BGBI. II S. 1207).
Bonn, den 23. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 87 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Ttll II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Selten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dleeer Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertrlebaatück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 27. Oktober 1980
Barbados hat mit Note vom 24. Juli 1980, die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. August 1980
zugegangen ist, die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Inter-
nationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II
S. 430, 505; 197 4 II S. 769; 1980 II S. 1252) ist, nach Maßgabe nachstehender Erklärung anerkannt:
(Übersetzung)
"The Government of Barbados accepts as compulsory, ipso „Die Regierung von Barbados erkennt die Zuständigkeit des
facto, and without special agreement, on condition of reci- Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Absatz 2 [seines
procity, the jurisdiction of the International Court of Justice in Statuts] von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft
conformity with paragraph 2 of Article 36 [of the Statute] unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bis zu dem Zeit-
of the Court until such time as notice might be given to termin- punkt, zu dem die Annahme gekündigt wird, für alle nach Ab-
ate the acceptance, over all disputes arising after the declar- gabe der Erklärung entstehenden Streitigkeiten mit Ausnahme
ation is made, other than: der folgenden als obligatorisch an:
(a) disputes in regard to which parties have agreed or shall (a) Streitigkeiten, hinsichtlich derer die Parteien eine andere
agree to have recourse to some other method of peaceful Art der friedlichen Beilegung vereinbart haben oder ver-
settlement; einbaren;
(b) disputes with the Government of any other country which (b) Streitigkeiten mit der Regierung eines anderen Mitglied-
is a member of the Commonwealth of Nations, all of which lands des Commonwealth of Nations, die alle in einer von
disputes shall be settled in such manner as the parties den Parteien vereinbarten oder zu vereinbarenden Weise
have agreed or shall agree; beigelegt werden;
(c) disputes with regard to questions which by international (c) Streitigkeiten über Fragen, die nach dem Völkerrecht aus-
law fall exclusively within the jurisdiction of Barbados; schließlich in die Zuständigkeit von Barbados fallen;
(d) disputes arising out of or concerning jurisdiction or rights (d) Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Hoheitsge-
claimed or exercised by Barbados in respect of the con- walt oder Rechten, die von Barbados bezüglich der Erhal-
servation, management or exploitation of the living re- tung, Verwaltung oder Ausbeutung der lebenden Schätze
sources of the Sea, or in respect of the prevention or con- des Meeres oder bezüglich der Verhütung oder Überwa-
trol of pollution or contamination of the marine environ- chung der Verschmutzung oder Verseuchung der Mee-
ment in marine areas adjacent to the coast of Barbados." resumwelt in Meeresgebieten, die an die Küste von Bar-
bados grenzen, beansprucht oder ausgeübt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 2. Mai 1980 (BGBI. II S. 666) und
vom 28. August 1980 (BGBI. II S. 1252).
Bonn, den 27. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980 1403
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Vom 16. Oktober 1980
In Bonn ist am 31. Juli 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Türkei über die Gewährung
einer Finanzhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 9
am 31. Juli 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Oktober 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus:
und a) Darlehen in Höhe von 130 000 000,- DM (einhundertdrei-
ßig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorha-
die Regierung der Republik Türkei,
ben (Projektdarlehen);
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen b) Darlehen in Höhe von 330 000 000,- DM (dreihundertdrei-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ßig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Devi-
Türkei, senkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-
wicklungshilfe zu festigen und·zu vertiefen, (1) Die Darlehen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dienen
der Finanzierung von Vorhaben (Projektdarlehen), wenn nach
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Im einzelnen ist dieser Betrag wie folgt zu verwenden:
a) In Höhe von 70 000 000,- DM (siebzig Millionen Deutsche
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Mark) zur Finanzierung des Projekts Braunkohletagebau
in der Republik Türkei beizutragen, und Wärmekraftwerk Afsin-Elbistan.
sind wie folgt übereingekommen: b) In Höhe von 40 000 000,- DM (vierzig Millionen Deutsche
Mark) zur Finanzierung des Projekts Staudamm und Was-
serkraftwerk Oymapinar.
Artikel 1
c) In Höhe von 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche
Mark) für die Türkische Industrie-Entwicklungsbank (Tür-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- kiye Sinai Kalkinma Bankasi A.S.) zur Finanzierung von In-
licht es der Regierung der Republik Türkei, neben dem bereits vestitionsvorhaben kleiner und mittlerer privater Unterneh-
mit Regierungsabkommen vom 28. Februar 1980 gewährten men der verarbeitenden Industrie für den zivilen Bedarf.
Darlehen in Höhe von 100 000 000,- DM (einhundert Millionen
Deutsche Mark) zur Verwirklichung der Ziele ihres Entwick- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
lungsplanes im Rahmen der Sonderhilfsaktion der Mitglied- vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit Deutschland und der Regierung der Republik Türkei durch an-
und Entwicklung (OECD) und multilateralen Institutionen im dere Vorhaben ersetzt werden.
Wege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr 1980 bei der Kredit- (3) Die Darlehen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dienen
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, weitere Darlehen der Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von Wa-
bis zur Höhe von insgesamt 460 000 000,- DM (vierhundert- ren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen
sechzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. zivilen Bedarfs, für die die Verschiffungsdokumente nach dem
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
1. Januar 1980 ausgestellt worden sind. Ausgenommen von trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
der Finanzierung sind Verbrauchsgüter für den privaten Be- gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern und Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
Anlagen, die militärischen Zwecken dienen. schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(4) Der Darlehensnehmer ermächtigt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genann-
ten Betrag unmittelbar an die Bank für Internationalen Zah- Artikel 6
lungsausgleich (BIZ) in Basel (Schweiz), auszuzahlen. Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b finanziert
Artikel 3 werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit
nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
(1) Die Darlehen nach Artikel 1 dieses Abkommens haben
eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von zehn til-
gungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei vom Hundert Artikel 7
jährlich. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi und der Kreditanstalt chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der den.
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Die Merkez Bankasi handelt hierbei jeweils im Na- Artikel 8
men der Regierung der Republik Türkei. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Artikel 4 Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
chen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in
Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei
erhoben werden. Artikel 9
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Artikel 5
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sich ge-
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso- genseitig darüber unterrichtet haben, daß die für das Inkraft-
nen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie- treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, aussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 31. Juli 1980 in zwei Urschriften, je-
de in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des türkischen Wortlautes ist der engli-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Günter Obert '
Für die Regierung der Republik Türkei
V. Halefoglu
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980 1405
Bekanntmachung
über Änderungen der Anhänge
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
in der durch das Protokoll zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung
Vom 20. Oktober 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. September 1973 zu dem Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961
über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II S. 1353) werden nachstehende Änderungen der Anhänge I bis III bekanntgemacht:
1. In die Liste der in den Anhang I aufgenommenen Stoffe sind folgende Stoffe einzufügen:
a) im englischen Text
„SUFENTANIL (N-[ 4-(methoxymethyl)-1-[2-(2-thienyl)ethyl)-4-piperidyl]propionanilide) 11
und
,,TILIDINE ( (±)-ethyl trans-2-(dimethylamino)-1-phenyl-3-cyclohexene-1-carboxylate) 11
,
b) im deutschen Text
„SUFENTANIL N-{ 4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid 11
und
11
,,TILIDIN Ethyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-1-carboxylat) •
2. In die Liste der in den Anhang II aufgenommenen Stoffe ist folgender Stoff einzufügen:
a) im englischen Text
,,DEXTROPROPOXYPHENE (ct-(+)-4-dimethylamino-1 ,2-diphenyl-3-methyl-2-butanol propionate) ",
b) im deutschen Text
,,DEXTROPROPOXYPHEN (+)-( 1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-1-phenylpropyl)propionat' '.
3. In die Liste der in den Anhang III aufgenommenen Zubereitungen ist in Nummer 1 folgende Zubereitung einzufügen:
a) im englischen Text
,,Nicocodine",
b) im deutschen Text
11
,,Nicocodin •
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBI. II S. 111 ).
Bonn, den 20. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Steinbach
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens von 1971
über psychotrope Stoffe
Vom 20. Oktober 1980
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1976 z4_ dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971
über psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 14 77) werden nachstehende Anderungen der Anhänge 1, II und IV bekannt-
gemacht:
1. In die Liste der im Anhang I aufgeführten Stoffe sind folgende Stoffe einzufügen:
a) im englischen Text
INN Other non-proprietary Chemical name
or trivial names
TCP 1-[1-(2-thienyl)cyclohexyl]piperidine
PHP or PCPY 1-( 1-phenylcyclohexyl) pyrrol idi ne
PCE N-ethyl-1-phenylcyclohexylamine,
b) im deutschen Text
INN Andere Kurzbezeichnungen Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
TCP 1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]piperidin
PHP (PCPY) 1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]pyrrolidin
PCE N-Ethyl-1 -phenylcyclohexanamin.
2. In die Liste der im Anhang II aufgeführten Stoffe sind folgende Stoffe einzufügen:
a) im englischen Text
INN Other non-proprietary Chemical name
or trivial names
MECLOQUALONE 3-(o-chlorophenyl)-2-methyl-4(31-1)-quinazolinone
METHAQUALONE 2-methyl-3-o-tolyl-4(31-1)-quinazolinone,
b) im deutschen Text
INN Andere Kurzbezeichnungen Chemische Bezeichnung
oder Trivialnamen
MECLOQUALON 3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-4(31-1)-chinazolinon
METHAQUALON 2-Methyl-3-o-tolyl-4(31-1)-chinazolinon.
3. In der Liste der im Anhang IV aufgeführten Stoffe wird sowohl im englischen wie im deutschen Text die Nummer 6
(englisch: METHAQUALONE; deutsch: METHAQUALON) gestrichen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 31. August 1978 (BGBI. II S. 1239).
Bonn, den 20. Oktober 1980
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Steinbach
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980 1407
Bekanntmachung Bekanntmachung
zu dem Artikel 46 der Konvention über den Geltungsbereich
zum Schutze der Menschenrechte der Berner Übereinkunft
und Grundfreiheiten zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 21. Oktober 1980 Vom 21. Oktober 1980
Frankreich hat mit Erklärung vom 16. Juli 1980 die Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Ar- Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der am
tikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum 24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fassung (BGBI.
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 197311 S. 1069) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
(BGBI. 1952 II S. 685, 953) - unter der Bedingung der stabe a für
Gegenseitigkeit -
Guinea am 20. November 1980
mit Wirkung vom 16. Juli 1980
in Kraft treten.
für drei Jahre
anerkannt. Die Unterwerfungserklärung erstreckt sich Guinea hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
nach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom gemäß Artikel I des Anhangs zu der vorbezeichneten
16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der ge- Übereinkunft erklärt, daß es die in den Artikeln II und III
nannten Konvention auch auf die Artikel 1 bis 4 des Pro- des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch
tokolls Nr. 4. nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. Februar 1978 (BGBI. II Bekanntmachung vom 19. September 1980 (BGBI. II
S. 261) und vom 25. Februar 1980 (BGBI. II S. 208). s. 1342).
Bonn, den 21. Oktober 1980 Bonn, den 21. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über die Aufhebung eines Vorbehalts zu dem Internationalen Übereinkommen
über die Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer
Vom 21. Oktober 1980
Der Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland zu
dem Internationalen Übereinkommen vom 20. Februar
1962 über die Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im
Roten Meer vom 14. September 1965 hinsichtlich des
jährlichen Höchstbeitrages (BGBI. 1967 II S. 828) wird
mit Wirkung vom 1. April 1981
zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Januar 1968 (BGBI. II S. 76).
Bonn, den 21. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
BekanntmachUl"!S:J
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 22. Oktober 1980
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) wird
nach seinem Artikel XXII Abs. 2 für
Japan am 4. November 1980
Zentralafrikanische Republik am 25. November 1980
in Kraft treten.
Die Anhänge 1, II und III in der jeweils zuletzt geänderten Fassung sind im
Bundesgesetzblatt 1979 II S. 71 O, 986, 1080 veröffentlicht worden.
Japan hat bei der Ratifikation folgenden Vorbehalt notifiziert:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement du Japon, accep- „Die Regierung von Japan nimmt das
tant la Convention sur le commerce inter- Übereinkommen über den internationalen
national des especes de faune et de flore Handel mit gefährdeten Arten freileben-
sauvages menacees d'extinction, formule der Tiere und Pflanzen an und bringt nach
des reserves speciales, conformement ä Artikel XXIII des Übereinkommens beson-
l'Article XXIII de la Convention, concer- dere Vorbehalte zu den in Anhang I auf-
nant les especes suivantes inscrites ä geführten Arten an:
l'Annexe 1:
Balaenoptera physalus Finnwal
Moschus moschiferus Himalaja-Moschustier
Chelonia mydas Pazifische Suppenschildkröte
Eretmochelys imbricata Echte Karettschildkröte
Lepidochelys olivacea Bastardschildkröte
Crocodylus porosus Leistenkrokodil
Varanus bengalensis Bengalenwaran
Varanus flavescens Gelbwaran
Varanus griseus.» Wüstenwaran.''
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. April 1980 (BGBI. II S. 664).
Bonn, den 22. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980 1409
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
über die Durchführung eines Austauschs
von Jugendlichen und Erwachsenen
in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung
Vom 22. Oktober 1980
Das in Paris am 5. Februar 1980 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Re-
publik über die Durchführung eines Austauschs von Ju-
gendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbil-
dung oder Fortbildung ist nach seinem Artikel 10
am 2. September 1980
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 22. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Durchführung eines Austauschs
von Jugendlichen und Erwachsenen
in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel
und Die Vertragsparteien beschließen, ein Programm zum Aus-
tausch von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erst-
die Regierung der Französischen Republik -
ausbildung oder Fortbildung durchzuführen.
in der Erwägung, daß die auf der Grundlage des deutsch-
französischen Vertrags vom 22. Januar 1963 durchgeführte
Artikel 2
Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung sich für beide Sei-
ten als fruchtbar erwiesen hat; (1) Im Rahmen dieses Abkommens schließen Einrichtungen
oder Anstalten der beruflichen Bildung unter Beachtung der
in dem Wunsch, zu einer besseren beruflichen Bildung von als Anlage beigefügten Bestimmungen Partnerschaftsverträ-
Jugendlichen und Erwachsenen in solchen Fachbereichen ge. Als Parteien dieser Verträge kommen auf französischer
beizutragen, in denen sich Lehrgänge im Partnerland insbe- Seite die Träger technischer und beruflicher Ausbildungsgän-
sondere hinsichtlich der Kenntnisse über die angewandten ge und entsprechender Fortbildungsmaßnahmen, insbeson-
Technologien, der Sprache und der Einsicht in die wirtschaft- dere Oberschulen und die als Gruppen für Fortbildungsmaß-
lichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten als besonders nahmen eingerichteten Anstalten, in Frage und auf deutscher
nutzbringend erweisen; Seite Ausbildungsbetriebe, Träger überbetrieblicher Ausbil-
dungsstätten, berufliche Schulen, Fortbildungsstätten und öf-
in der Absicht, die gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Be- fentlich-rechtliche Organisationen der beruflichen Bildung.
rufsbildungssysteme durch einen Vergleich ihrer Inhalte, Me-
(2) Die Partnerschaftsverträge bedürfen der Genehmigung
thoden und Ergebnisse zu verbessern;
durch die zuständigen nationalen Behörden, nachdem sie zu-
vor auf deren Vorschlag von der deutsch-französischen Exper-
in dem Wunsch, durch Förderung der Gleichwertigkeit der
tenkommission für berufliche Bildung geprüft worden sind.
Abschlußzeugnisse die günstigsten Voraussetzungen für die
berufliche Beweglichkeit über die Grenzen hinweg zu schaffen;
Artikel 3
von dem Wunsch geleitet, die Begegnung von Jugendlichen
(1) Der Austausch erstreckt sich auf
und Erwachsenen auf der Grundlage gemeinsamer Interes-
senschwerpunkte zu fördern, um die deutsch-französische a) die berufliche Bildung Jugendlicher,
Freundschaft mit Blick auf Europa zu stärken und zu erwei- b) die Maßnahmen zur beruflichen Bildung Erwachsener.
tern -
Bei der Organisation und Durchführung des Austauschs ist zu
sind wie folgt übereingekommen: berücksichtigen, daß er sich in den Ausbildungsgang einfügen
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
soll, der insbesondere die Jugendlichen auf eine Abschlußprü- (3) Die Lehrgangsteilnehmer werden im allgemeinen von ei-
fung des jeweiligen Landes vorbereitet; die Dauer wird dem- nem oder mehreren Ausbildern oder Lehrkräften ihrer Einrich-
entsprechend und je nach Fachbereich festgesetzt. Sie tung oder Anstalt begleitet und unterstützt.
sollte auf keinen Fall weniger als vier Wochen betragen.
(2) Dieser Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen Artikel 6
wird durchgeführt bei der beruflichen Erstausbildung und bei (1) Die durch den Austausch entstehenden Reisekosten
Maßnahmen der beruflichen Erwachsenenbildung werden von beiden Seiten jeweils für die eigenen Staatsange-
a) in den Bereichen, in denen eine Gleichwertigkeit der Ab- hörigen getragen.
schlußzeugnisse auf der Grundlage des zweiseitigen Ab- (2) Die Unterbringungskosten gehen grundsätzlich, außer in
kommens vom 16. Juni 1977 besteht oder vorgesehen ist; festzulegenden Einzelfällen, zu Lasten des Gastlands.
b) in technologisch fortgeschrittenen oder international aus-
(3) Die verschiedenen Vergütungen, Entschädigungen und
gerichteten Bereichen auf verschiedenen Qualifikations-
Beihilfen, welche die Teilnehmer unter Umständen beanspru-
niveaus, mit Ausnahme derjenigen, für welche die Hoch-
chen können, werden vom Entsendeland nach dessen natio-
schulen zuständig sind.
nalem Recht festgelegt und getragen.
Der Austausch kann Praktika in Betrieben einschließen.
(4) Jede Seite trägt die Reise- und Aufenthaltskosten der
mit der Durchführung des Austauschs beauftragten Bildungs-
fachkräfte ihres Landes.
Artikel 4
(5) Die laufenden Kosten des gemeinsamen Sekretariats
(1) Die deutsch-französische Expertenkommission für be- werden von jeder Seite je zur Hälfte getragen.
rufliche Bildung legt das gesamte Austauschprogramm fest,
(6) Über die Ausführung der oben festgelegten Finanzie-
beobachtet seine Durchführung und nimmt seine Auswertung
rungsmodalitäten stimmen sich beide Seiten in der Experten-
vor.
kommission ab.
(2) Im Rahmen der verfügbaren Mittel und der durch die Ex-
pertenkommission vorgegebenen Zielsetzungen führen die Artikel 7
Partnereinrichtungen oder -anstalten den Austausch durch. (1) Dieses Abkommen wird für eine Dauer von zwei Jahren
geschlossen; bis zu ihrem Ablauf berät die deutsch-französi-
(3) Jede Seite stellt Im Rahmen ihrer eigenen Verfahrens- sche Expertenkommission für berufliche Bildung über die Be-
praxis die Koordinierung des Programms auf nationaler Ebene dingungen für die Fortführung des Programms und die Zweck-
sicher. Die Koordinierung auf zweiseitiger Ebene wird der mäßigkeit etwaiger neuer Ausführungsmodalitäten.
deutsch-französischen Expertenkommission für berufliche
Bildung übertragen. Diese wird hierbei unterstützt (2) Danach wird das Abkommen stillschweigend um jeweils
fünf Jahre verlängert, außer im Falle der Kündigung, die min-
a) von den zur Koordinierung der Programme auf nationaler destens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer notifiziert
Ebene eingesetzten Verantwortlichen, die ihr über alle werden muß.
Maßnahmen Bericht erstatten, (3) Die Kommission prüft ferner, unter welchen Bedingungen
b) von einem gemeinsamen Sekretariat, das die ständige Ver- andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften am
waltung des Austauschprogramms übernimmt und die re- Austauschprogramm teilnehmen könnten.
gelmäßigen Zusammenkünfte der nationalen Verantwortli-
chen unterstützt. Artikel 8
Dieses Abkommen kann nur durch ein in derselben Form ge-
Artikel 5 schlossenes Abkommen zwischen den Vertragsparteienge-
ändert werden.
(1) Die Teilnehmer am Austausch werden vor ihrer Abreise
mit Artikel 9
wesentlichen Begriffen der Umgangssprache, Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Grundbegriffen der Fachsprache und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
den gesellschaftlichen Bedingungen des anderen Landes Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mo-
vertraut gemacht. Diese Vorbereitung wird mit Unterstützung naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
des deutsch-französischen Jugendwerks durchgeführt. klärung abgibt.
Artikel 10
(2) Die verantwortlichen Bildungsfachkräfte der Partnerein-
richtungen und -anstalten treten zusammen, um die Ziele der Beide Vertragsparteien teilen einander die Erfüllung der für
Lehrgänge und die Modalitäten ihrer Durchführung festzuset- das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen verfas-
zen. Sie sorgen dafür, daß die Beziehungen der Lehrgangsteil- sungsmäßigen oder innerstaatlichen Voraussetzungen mit.
nehmer zu Jugendlichen oder Erwachsenen, die im Gastland Das Abkommen tritt am Tage des Eingangs der letzten dieser
an demselben Bildungsgang teilnehmen, gefördert werden. Mitteilungen in Kraft.
Geschehen zu Paris am 5. Februar 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ·
Genscher
Für die Regierung der Französischen Republik
Jean Franc;:ois-Poncet
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1980 1411
Anhang
Allgemeine Bestimmungen
für den Abschluß von Partnerschaftsverträgen nach dem Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen
in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung
1. Inhalt der Partnerschaftsverträge den Prüfungsterminen soll ein Austausch für die Perso-
nen, die an der Prüfung teilnehmen, nicht stattfinden.
Die Partnerschaftsverträge nach Artikel 2 des Abkom-
mens haben folgende Bestandteile und Regelungen zu 2.2. Die Austauschteilnehmer und das Begleitpersonal unter-
enthalten: liegen den für die aufnehmende Einrichtung geltenden
Ordnungen; bei Verstößen oder im Falle der Unfähigkeit
1.1. Namensverzeichnis der Teilnehmer am Austausch,
des Austauschteilnehmers, der Bildungsmaßnahme fol-
1.2. Angaben über Ort, Datum und Dauer des Austauschs, gen zu können, kann die Teilnahme am Austausch abge-
1.3. Festlegung des Ziels, der Art und des Inhalts des Bil- brochen werden.
dungsganges und der kulturellen Betreuung, 2.3. Während ihres Aufenthalts genießen die Austauschteil-
1.4. Namensangabe des oder der in der aufnehmenden Ein- nehmer und das Begleitpersonal von seiten ihrer Regie-
richtung für die Durchführung des Bildungsganges Ver- rungen eine soziale Sicherung, wie sie in den Versiche-
antwortlichen, rungsbestimmungen für das Entsendeland gilt. Für dieje-
nigen, die im Aufnahmeland keinen entsprechenden Ver-
1.5. Benennung der übrigen am Bildungsgang beteiligten Ein- sicherungsschutz genießen würden, wird eine entspre-
richtungen unter Beachtung der im Aufnahmeland gelten- chende Versicherung abgeschlossen.
den Vorschriften,
1.6. Einzelheiten über die sprachliche Vorbereitung und Un- 2.4. Vor dem Austausch wird für die Austauschteilnehmer und
terrichtung der Austauschteilnehmer über die gesell- - soweit notwendig - für die Begleitpersonen eine Haft-
schaftlichen Bedingungen des Aufnahmelandes nach Ar- pflichtversicherung zur Deckung von Schadensfolgen ab-
tikel 5 des Abkommens, geschlossen, die während des Aufenthalts im anderen
Land entstehen können.
1.7. Festlegung der Unterbringungsbedingungen (Beherber-
gung und Verpflegung), 2.5. Die für die Organisation des Austauschs im Entsendeland
1.8. Einzelheiten der Vorbereitung und Auswertung des Aus- Verantwortlichen sollen feststellen, daß der Versiche-
tauschs sowie die Bedingungen für die Begleitung der rungsschutz nach den Nummern 2.3 und 2.4 gewährlei-
Teilnehmer. stet ist.
2.6. Die Betriebskosten sowie die Beförderungs- und Betreu-
2. Allgemeine Austauschbedingungen
ungskosten, die unmittelbar während des Aufenthalts an-
2.1. Der Austausch ist Bestandteil der beruflichen Bildung und fallen, werden von der aufnehmenden Einrichtung getra-
führt zu einer Teilnahmebescheinigung. Drei Monate vor gen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 23. Oktober 1980
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife in der Fassung des Berichtigungspro-
tokolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch
Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 196411 S. 1234), wird mit sei-
ner Anlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch Empfehlung des Ra-
tes vom 18. Juni 1976 (BGBI. 1978 II S. 1331 ), nach Artikel XIII und XVI des
Abkommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichtigungsprotokolls für
Lesotho am 11 . Dezember 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. November 1979 (BGBI. II S. 1207).
Bonn, den 23. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 87 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Ttll II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Selten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dleeer Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertrlebaatück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 27. Oktober 1980
Barbados hat mit Note vom 24. Juli 1980, die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. August 1980
zugegangen ist, die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Inter-
nationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II
S. 430, 505; 197 4 II S. 769; 1980 II S. 1252) ist, nach Maßgabe nachstehender Erklärung anerkannt:
(Übersetzung)
"The Government of Barbados accepts as compulsory, ipso „Die Regierung von Barbados erkennt die Zuständigkeit des
facto, and without special agreement, on condition of reci- Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Absatz 2 [seines
procity, the jurisdiction of the International Court of Justice in Statuts] von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft
conformity with paragraph 2 of Article 36 [of the Statute] unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bis zu dem Zeit-
of the Court until such time as notice might be given to termin- punkt, zu dem die Annahme gekündigt wird, für alle nach Ab-
ate the acceptance, over all disputes arising after the declar- gabe der Erklärung entstehenden Streitigkeiten mit Ausnahme
ation is made, other than: der folgenden als obligatorisch an:
(a) disputes in regard to which parties have agreed or shall (a) Streitigkeiten, hinsichtlich derer die Parteien eine andere
agree to have recourse to some other method of peaceful Art der friedlichen Beilegung vereinbart haben oder ver-
settlement; einbaren;
(b) disputes with the Government of any other country which (b) Streitigkeiten mit der Regierung eines anderen Mitglied-
is a member of the Commonwealth of Nations, all of which lands des Commonwealth of Nations, die alle in einer von
disputes shall be settled in such manner as the parties den Parteien vereinbarten oder zu vereinbarenden Weise
have agreed or shall agree; beigelegt werden;
(c) disputes with regard to questions which by international (c) Streitigkeiten über Fragen, die nach dem Völkerrecht aus-
law fall exclusively within the jurisdiction of Barbados; schließlich in die Zuständigkeit von Barbados fallen;
(d) disputes arising out of or concerning jurisdiction or rights (d) Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Hoheitsge-
claimed or exercised by Barbados in respect of the con- walt oder Rechten, die von Barbados bezüglich der Erhal-
servation, management or exploitation of the living re- tung, Verwaltung oder Ausbeutung der lebenden Schätze
sources of the Sea, or in respect of the prevention or con- des Meeres oder bezüglich der Verhütung oder Überwa-
trol of pollution or contamination of the marine environ- chung der Verschmutzung oder Verseuchung der Mee-
ment in marine areas adjacent to the coast of Barbados." resumwelt in Meeresgebieten, die an die Küste von Bar-
bados grenzen, beansprucht oder ausgeübt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 2. Mai 1980 (BGBI. II S. 666) und
vom 28. August 1980 (BGBI. II S. 1252).
Bonn, den 27. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer