1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Erste Verordnung
.. zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen
des Ubereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
(1. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung)
Vom 9. Oktober 1980
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom § 2
30. November 1979 zu dem Übereinkommen vom Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
22. März 197 4 über den Schutz der Meeresumwelt des tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Ostseegebiets (BGBI. 1979 II S. 1229) wird verordnet: tu dem Übereinkommen vom 22. März 1974 über den
Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets auch im
§ 1 Land Berlin.
Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens
vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt § 3
des Ostseegebiets gemäß dessen Artikel 24 angenom-
mene Änderung der Anlage IV Regel 4 Abschnitt B des (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1980 in
Kraft.
Übereinkommens wird hiermit in Kraft gesetzt. Der ge-
änderte Wortlaut des Abschnitts B wird nachstehend (2) Am selben Tage tritt die Änderung der Anlage IV
veröffentlicht. Regel 4 Abschnitt B in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1980
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
(Übersetzung)
Paragraph B of Regulation 4 of the Annex IV Abschnitt B der Regel 4 der Anlage IV
to the Helsinki Convention des Helsinki-Übereinkommens
B Control of Discharge of Oil B Überwachung des Einleitens von Öl
1. a) Subject to the provisions of Paragraph C of this Regu- ( 1) a) Außer nach Abschnitt C ist jedes Einleiten von Öl oder
lation, any discharge into the sea of oil or oily mixtures from any ölhaltigen Gemischen aus jedem Öltankschiff und aus jedem
oil tanker and any ship of 400 tons gross tonnage and above anderen Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von 400 und mehr
other than an oil tanker shall be prohibited, while in the Baltic Registertonnen (AT), das kein Öltankschiff ist, ins Meer verbo-
Sea Area; ten, solange sich das Schiff im Ostseegebiet aufhält.
b) such ships While in the Baltic Sea Area shall retain on b) Diese Schiffe müssen während ihres Aufenthalts im
board all oil drainage and sludge, dirty ballast and tank wash- Ostseegebiet jeden Ölrest und jeden Ölschlamm sowie alles
ing waters and discharge them only to reception facilities. schmutzige Ballast- und Tankwaschwasser an Bord behalten
und dürfen sie nur in Auffanganlagen einleiten.
2. Subject to the provisions of Paragraph C of this Regula- (2) Außer nach Abschnitt C ist jedes Einleiten von Öl oder öl-
tion, any discharge into the sea of oil or oily mixtures from a haltigen Gemischen aus einem Schiff mit einem Bruttoraumge-
ship of less than 400 tons gross tonnage, other than an oil halt von weniger als 400 AT, das kein Öltankschiff ist, ins Meer
tanker, shall be prohibited while in the Baltic Sea Area, except verboten, solange sich das Schiff im Ostseegebiet aufhält, es
when the oil content of the effluent without dilution does not sei denn, daß der Ölgehalt des Ausflusses ohne Verdünnung
exceed 15 parts per million or alternatively when all of the fol- nicht mehr als 15 ppm beträgt oder daß alle folgenden Voraus-
lowing conditions are satisfied: setzungen erfüllt sind:
i) the ship is proceeding en route; i) das Schiff fährt auf seinem Kurs;
ii) the oil content of the effluent is less than 100 parts per ii) der Ölgehalt des Ausflusses beträgt weniger als 100 ppm
million; and und
iii) the discharge is made as far as practicable from the land, iii) das Einleiten erfolgt so weit wie möglich von Land, keines-
but in no case less than 12 nautical miles from the nearest falls jedoch weniger als 12 Seemeilen vom nächstgelege-
land. nen Land entfernt.
3. a) The provisions of Sub-Paragraphs 1 and 2 of this (3) a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Einleiten von
Paragraph shall not apply to the discharge of clean or segre- sauberem oder getrenntem Ballast.
gated ballast.
b) The provisions of Sub-Paragraph 1 of this Paragraph b) Absatz 1 gilt nicht für das Einleiten von behandeltem
shall not apply to the discharge of processed bilge water from Bilgewasser aus den Maschinenräumen, wenn alle folgenden
machinery spaces, provided that all of the following conditions Voraussetzungen erfüllt sind:
are satisfied:
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1351
i) the bilge water does not originate from cargo pump room i) das Bilgewasser stammt nicht aus Ladungs-Pumpen-
bilges; raumbitgen;
ii) the bilge water is not mixed with oil cargo residues; ii) das Bilgewasser ist nicht mit Ölladungsrückständen ver-
mischt;
1ii) the ship is proceeding en route; iii) das Schiff fährt auf seinem Kurs;
IV) the oil content of the effluent without dilution does not ex- iv) der Ölgehalt des Ausflusses beträgt ohne Verdünnung
ceed 15 parts per million; nicht mehr als 15 ppm;
v) the ship has in operation an oily-water separating system V) das Schiff hat ein ÖI-Wasser-Separatorsystem und ein
and an effective filtering system, or an equivalent equip- wirksames Filtersystem oder eine von der Verwaltung zu-
ment, approved by the Administration; gelassene gleichwertige Einrichtung in Betrieb;
vi) the system or equipment is such that it will produce an ef- vi) das System oder die Einrichtung ist so beschaffen, daß sie
fluent the oil content of which does not exceed 15 parts einen Ausfluß erzeugt, dessen Ölgehalt nicht mehr als 15
per million, and is provided with alarm arrangements to in- ppm beträgt, und ist sowohl mit Alarmeinrichtungen ver-
dicate when this level cannot be maintained, as well as a sehen, die ein Übersteigen dieses Wertes anzeigen, als
stopping device which will ensure that the discharge is auch mit einer Vorrichtung, die dafür sorgt, daß das Ein-
automatically stopped when the oil content of the effluent leiten automatisch beendet wird, wenn der Ölgehalt des
exceeds 15 parts per million. Ausflusses 15 ppm übersteigt.
4. a) No discharge into the sea shall contain chemicals or (4) a) Die ins Meer eingeleitete Flüssigkeit darf keine Che-
other substances in quantities or concentrations which are mikalien oder sonstigen Stoffe in Mengen oder Konzentratio-
hazardous to the marine environment or chemicals or other nen, die eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen, oder
substances introduced for the purpose of circumventing the Chemikalien oder sonstige Stoffe enthalten, die zur Umgehung
conditions of discharge specified in this Regulation. der in dieser Regel niedergelegten Einleitungsbedingungen
hinzugefügt wurden.
b) The oil residues which cannot be discharged into the b) Ölrückstände, die nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3
sea in compliance with Sub-Paragraphs 2 or 3 b) of this Para- Buchstabe b ins Meer eingeleitet werden können, müssen an
graph shall be retained on board or discharged to reception fa- Bord behalten oder, in Auffanganlagen eingeleitet werden.
cilities.
5. Whenever visible traces of oil are observed on or below (5) Werden auf oder unter der Wasseroberfläche in unmittel-
the surface of the water in the immediate vicinity of a ship or barer Nähe eines Schiffes oder seines Kielwassers sichtbare
its wake, the Contracting Parties should, to the extent they are Ölspuren bemerkt, so sollen die Vertragsparteien, soweit dies
reasonabley able to do so, promptly investigate the facts zumutbar und möglich ist, umgehend die mit der Frage, ob ein
bearing on the issue of whether there has been a violation of Verstoß gegen diese Regel vorliegt, zusammenhängenden
the provisions of this Regulation. The investigation should in- Tatsachen untersuchen. Die Untersuchung soll insbesondere
clude, in particular, the wind and sea conditions, the track and die Wind- und Seeverhältnisse, den Kurs und die Geschwin-
speed of the ship, other possible sources of the visible traces digkeit des Schiffes, sonstige mögliche Ursachen der sicht-
in the vicinity, and any relevent eil discharge records. baren Spuren in der näheren Umgebung und alle in Frage kom-
menden Aufzeichnungen über das Einleiten von Öl umfassen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 25. September 1980
Das Internationale Übereinkommen· von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979
II S. 141 ) wird nach seinem Artikel X für die
Tschechoslowakei am 18. November 1980
Türkei am 31 . Oktober 1980
Tunesien am 6. November 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. August 1980 (BGBI. II
S.1218).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 25. September 1980
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung
des Terrorismus (BGBI. 197811 S. 321) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Island am 1 2. Oktober 1980
in Kraft treten.
Island hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgenden Vorbehalt
eingelegt:
(Übersetzung)
,.The Government of lceland, in accord- „Die Regierung von Island behält sich
ance with the provisions of Article 13 of nach Artikel 13 des Übereinkommens und
the Convention and subject to the under- unter Berücksichtigung der in jenem Arti-
taking contained in that article, reserves kel enthaltenen Verpflichtung das Recht
the right to refuse extradition in respect of vor, die Auslieferung in bezug auf eine in
any offence mentioned in Article 1 which Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen,
it considers tobe a political offence, an of- die sie als politische Straftat, als eine mit
fence connected with a political offence einer politischen Straftat zusammenhän-
or an offence inspired by political mo- gende oder als eine auf politischen Be-
tives." weggründen beruhende Straftat an-
sieht."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Juni 1980 (BGBI. II S. 812).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. September 1980
In Lusaka ist durch Notenwechsel vom 2. Juli/
21. August 1980 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Sambia eine Vereinbarung über Finanzielle Zusammen-
arbeit getroffen worden, unter Bezugnahme auf das Ab-
kommen vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II
S. 124). Die Vereinbarung ist
am 21. August 1980
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1353
Lusaka, den 2. Juli 1980
Wi 444 SAA 55
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Lusaka
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Protokoll der ten Abkommens vom 21. Dezember 1979 einschließlich der
deutsch-sambischen Regierungsverhandlungen vom 19. März Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Vereinbarung.
1979 und das Abkommen zwischen unseren beiden Regierun-
gen über Finanzielle Zusammenarbeit vom 21. Dezember 1979 Falls sich die Regierung der Republik Sambia mit den in
folgende Vereinbarung für das Vorhaben „Ausbau des Fern- Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden er- ·
meldewesens in der Nord-West-Provinz" vorzuschlagen: klärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Re-
1. Der in Artikel 1 des Abkommens vom 21. Dezember 1979 gierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz
genannte Betrag von 14 Millionen DM (in Worten: vierzehn eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-
Millionen Deutsche Mark) wird um 1,5 Millionen DM (in den, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark)
auf 15,5 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen fünf- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
hunderttausend Deutsche Mark) erhöht. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Rainald Steck
An den
Außenminister der Republik Sambia
Herrn W. Chakulya
Lusaka
(Übersetzung)
Lusaka, den 21. August 1980
Exzellenz,
ich beehre mich, den Empfang des Briefes des Geschäftsträ-
gers ad interim der Bundesrepublik Deutschland, Dr. Rainald
Steck, mit Datum von 2. Juli 1980 zu bestätigen, der wie folgt
lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die in Absatz 1 und 2
oben enthaltenen \lorschläge der Regierung der Republik
Sambia genehm sind und eine Vereinbarung zwischen unse-
ren beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen
Tage in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung.
W. M. Chakulya, M.P.
An den
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Guenter Wasserberg
Lusaka
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949
Vom 25. September 1980
1.
Einer ergänzenden Mitteilung der schweizerischen Regierung vom 25. Ok-
tober 1979 zufolge war der von S u ri n am e mit Note vom 30. September 1976
abgegebenen Gebundenheitserklärung zu dem Genfer Abkommen vom 12.
August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBI. 1954 II
S. 781, 917) folgende zusätzliche Erklärung Surinames über die Aufrechter-
haltung eines Vorbehalts beigefügt:
(Übersetzung)
"Reservation made at the time of signa- „Bei der Unterzeichnung angebrachter
ture and confirmed at the time of ratifica- und bei der Ratifikation bestätigter Vor-
tion by the Netherlands regarding the behalt der Niederlande zum Genfer Ab-
Geneva Convention relative to the Pro- kommen vom 12. August 1949 zum
tection of Civilian Persons in Time of War Schutze von Zivilpersonen in Kriegszei-
of August 12, 1949, and succeeded to by ten, den die Republik Suriname durch ihre
the Republic of Suriname by its declar- Erklärung über die Weitergeltung über-
ation of continuity. nommen hat.
The Republic of Suriname declares that Die Republik Suriname erklärt, daß sie
it considers itself to be bound by the sich durch folgenden vom Königreich der
following reservation made by the King- Niederlande für Suriname angebrachten
dom of the Netherlands on behalf of Suri- Vorbehalt als gebunden betrachtet:
name:
'The Kingdom of the Netherlands re- ,Das Königreich der Niederlande behält
serves the right to impose the death pe- sich das Recht vor, die Todesstrafe ge-
nalty in accordance with the provisions mäß den Bestimmungen des Artikels 68
of Article 68, paragraph 2, without re- Absatz 2 ohne Rücksicht darauf zu ver-
gard to whether the offences referred to hängen, ob die darin erwähnten Ver-
therein are punishable by death under brechen nach den zur Zeit des Beginns
the law of the occupied territory at the der Besetzung geltenden Rechtsvor-
time the occupation begins.'" schriften des besetzten Gebietes mit
der Todesstrafe bedroht sind oder
nicht.'"
II.
Spanien hat mit Note vom 13. Oktober 1978, die der schweizerischen Re-
gierung am 5. Januar 1979 zuging, mitgeteilt, daß es seinen bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949
über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBI. 1954 II S. 781, 838) am
4. August 1952 eingelegten Vorbehalt zurücknimmt; dieser Vorbehalt hatte
folgenden Wortlaut:
(Übersetzung)
«Par ,droit international en vigueur, (ar- „Unter ,geltendem internationalem
ticle 99), l'Espagne entend n'accepter Recht' (Artikel 99) versteht Spanien nur in
que celui de source conventionnelle ou Verträgen festgelegtes Recht oder Recht,
celui qui aurait ete elabore au prealable das zuvor durch Organisationen, an de-
par des organismes auxquels eile prend nen Spanien beteiligt ist, ausgearbeitet
part.» wurde."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. November 1954 (BGBI. II S. 1133), vom 2. Mai 1977 (BGBI. II S. 450)
und vom 26. Juni 1978 (BGBI. II S. 954).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1355
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 25. September 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 1 2. Mai 1954
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
(BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 7 49; 1978 II S. 1493)
ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für
Zypern am 10. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Mai 1980 (BGBI. II S. 667).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 25. September 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für
Irland am 19. November 1980
Island am 15. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 641 ) .
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1355
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 25. September 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 1 2. Mai 1954
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
(BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 7 49; 1978 II S. 1493)
ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für
Zypern am 10. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Mai 1980 (BGBI. II S. 667).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 25. September 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für
Irland am 19. November 1980
Island am 15. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 641 ) .
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen
Vom 25. September 1980
Das Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 1975 zum
Protokoll vom 13. April 1962 über die Gründung Euro-
päischer Schulen (BGBI. 197811 S. 993) ist nach seinem
Artikel 5 für
Frankreich am 7. August 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 642).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 25. September 1980
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT)-BGBI. 197911 S. 1081-ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsverein-
barung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,
1112) nach ihrem Artikel XVII für
Irak am 21. Juli 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Februar 1980 (BGBI. II
s. 209).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen
Vom 25. September 1980
Das Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 1975 zum
Protokoll vom 13. April 1962 über die Gründung Euro-
päischer Schulen (BGBI. 197811 S. 993) ist nach seinem
Artikel 5 für
Frankreich am 7. August 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 642).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 25. September 1980
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT)-BGBI. 197911 S. 1081-ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsverein-
barung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,
1112) nach ihrem Artikel XVII für
Irak am 21. Juli 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Februar 1980 (BGBI. II
s. 209).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1357
l
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 26. September 1980
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Japan am 17. Oktober 1980
Marokko am 20. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBI. 11
S. 1163).
Bonn, den 26. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-kenianischen über das Inkrafttreten
Doppelbesteuerungsabkommens des deutsch-liechtensteinischen Abkommens
Vom 2. Oktober 1980 über Soziale Sicherheit
Vom 2. Oktober 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980
zu dem Abkommen vom 17. Mai 1977 zwischen der
zu dem Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bun-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kenia
desrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liech-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
tenstein über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 781)
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
(BGBI. 1979 II S. 606) wird bekanntgemacht, daß das
Artikel 26 Abs. 2
Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2
am 1. November 1980
am 17. Juli 1980
in Kraft treten wird.
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. September
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Juli 1980 in
1980 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. Oktober 1980 Bonn, den 2. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1357
l
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 26. September 1980
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Japan am 17. Oktober 1980
Marokko am 20. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBI. 11
S. 1163).
Bonn, den 26. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-kenianischen über das Inkrafttreten
Doppelbesteuerungsabkommens des deutsch-liechtensteinischen Abkommens
Vom 2. Oktober 1980 über Soziale Sicherheit
Vom 2. Oktober 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980
zu dem Abkommen vom 17. Mai 1977 zwischen der
zu dem Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bun-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kenia
desrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liech-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
tenstein über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 781)
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
(BGBI. 1979 II S. 606) wird bekanntgemacht, daß das
Artikel 26 Abs. 2
Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2
am 1. November 1980
am 17. Juli 1980
in Kraft treten wird.
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. September
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Juli 1980 in
1980 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. Oktober 1980 Bonn, den 2. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1357
l
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 26. September 1980
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Japan am 17. Oktober 1980
Marokko am 20. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBI. 11
S. 1163).
Bonn, den 26. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-kenianischen über das Inkrafttreten
Doppelbesteuerungsabkommens des deutsch-liechtensteinischen Abkommens
Vom 2. Oktober 1980 über Soziale Sicherheit
Vom 2. Oktober 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980
zu dem Abkommen vom 17. Mai 1977 zwischen der
zu dem Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bun-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kenia
desrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liech-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
tenstein über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 781)
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
(BGBI. 1979 II S. 606) wird bekanntgemacht, daß das
Artikel 26 Abs. 2
Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2
am 1. November 1980
am 17. Juli 1980
in Kraft treten wird.
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. September
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Juli 1980 in
1980 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. Oktober 1980 Bonn, den 2. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
BekanntmachUf"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 2. Oktober 1980
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15
Abs. 2 für
Argentinien am 8. Oktober 1980
Guinea am 13. November 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II
s. 1246).
Bonn, den 2. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 1980
In Mogadischu ist am 8. September 1980 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit un-
terzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-
tikel 7
am 8. September 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 25. September 1980
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung
des Terrorismus (BGBI. 197811 S. 321) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Island am 1 2. Oktober 1980
in Kraft treten.
Island hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgenden Vorbehalt
eingelegt:
(Übersetzung)
,.The Government of lceland, in accord- „Die Regierung von Island behält sich
ance with the provisions of Article 13 of nach Artikel 13 des Übereinkommens und
the Convention and subject to the under- unter Berücksichtigung der in jenem Arti-
taking contained in that article, reserves kel enthaltenen Verpflichtung das Recht
the right to refuse extradition in respect of vor, die Auslieferung in bezug auf eine in
any offence mentioned in Article 1 which Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen,
it considers tobe a political offence, an of- die sie als politische Straftat, als eine mit
fence connected with a political offence einer politischen Straftat zusammenhän-
or an offence inspired by political mo- gende oder als eine auf politischen Be-
tives." weggründen beruhende Straftat an-
sieht."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Juni 1980 (BGBI. II S. 812).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. September 1980
In Lusaka ist durch Notenwechsel vom 2. Juli/
21. August 1980 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Sambia eine Vereinbarung über Finanzielle Zusammen-
arbeit getroffen worden, unter Bezugnahme auf das Ab-
kommen vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II
S. 124). Die Vereinbarung ist
am 21. August 1980
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1353
Lusaka, den 2. Juli 1980
Wi 444 SAA 55
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Lusaka
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Protokoll der ten Abkommens vom 21. Dezember 1979 einschließlich der
deutsch-sambischen Regierungsverhandlungen vom 19. März Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Vereinbarung.
1979 und das Abkommen zwischen unseren beiden Regierun-
gen über Finanzielle Zusammenarbeit vom 21. Dezember 1979 Falls sich die Regierung der Republik Sambia mit den in
folgende Vereinbarung für das Vorhaben „Ausbau des Fern- Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden er- ·
meldewesens in der Nord-West-Provinz" vorzuschlagen: klärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Re-
1. Der in Artikel 1 des Abkommens vom 21. Dezember 1979 gierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz
genannte Betrag von 14 Millionen DM (in Worten: vierzehn eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-
Millionen Deutsche Mark) wird um 1,5 Millionen DM (in den, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark)
auf 15,5 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen fünf- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
hunderttausend Deutsche Mark) erhöht. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Rainald Steck
An den
Außenminister der Republik Sambia
Herrn W. Chakulya
Lusaka
(Übersetzung)
Lusaka, den 21. August 1980
Exzellenz,
ich beehre mich, den Empfang des Briefes des Geschäftsträ-
gers ad interim der Bundesrepublik Deutschland, Dr. Rainald
Steck, mit Datum von 2. Juli 1980 zu bestätigen, der wie folgt
lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die in Absatz 1 und 2
oben enthaltenen \lorschläge der Regierung der Republik
Sambia genehm sind und eine Vereinbarung zwischen unse-
ren beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen
Tage in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung.
W. M. Chakulya, M.P.
An den
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Guenter Wasserberg
Lusaka
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949
Vom 25. September 1980
1.
Einer ergänzenden Mitteilung der schweizerischen Regierung vom 25. Ok-
tober 1979 zufolge war der von S u ri n am e mit Note vom 30. September 1976
abgegebenen Gebundenheitserklärung zu dem Genfer Abkommen vom 12.
August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBI. 1954 II
S. 781, 917) folgende zusätzliche Erklärung Surinames über die Aufrechter-
haltung eines Vorbehalts beigefügt:
(Übersetzung)
"Reservation made at the time of signa- „Bei der Unterzeichnung angebrachter
ture and confirmed at the time of ratifica- und bei der Ratifikation bestätigter Vor-
tion by the Netherlands regarding the behalt der Niederlande zum Genfer Ab-
Geneva Convention relative to the Pro- kommen vom 12. August 1949 zum
tection of Civilian Persons in Time of War Schutze von Zivilpersonen in Kriegszei-
of August 12, 1949, and succeeded to by ten, den die Republik Suriname durch ihre
the Republic of Suriname by its declar- Erklärung über die Weitergeltung über-
ation of continuity. nommen hat.
The Republic of Suriname declares that Die Republik Suriname erklärt, daß sie
it considers itself to be bound by the sich durch folgenden vom Königreich der
following reservation made by the King- Niederlande für Suriname angebrachten
dom of the Netherlands on behalf of Suri- Vorbehalt als gebunden betrachtet:
name:
'The Kingdom of the Netherlands re- ,Das Königreich der Niederlande behält
serves the right to impose the death pe- sich das Recht vor, die Todesstrafe ge-
nalty in accordance with the provisions mäß den Bestimmungen des Artikels 68
of Article 68, paragraph 2, without re- Absatz 2 ohne Rücksicht darauf zu ver-
gard to whether the offences referred to hängen, ob die darin erwähnten Ver-
therein are punishable by death under brechen nach den zur Zeit des Beginns
the law of the occupied territory at the der Besetzung geltenden Rechtsvor-
time the occupation begins.'" schriften des besetzten Gebietes mit
der Todesstrafe bedroht sind oder
nicht.'"
II.
Spanien hat mit Note vom 13. Oktober 1978, die der schweizerischen Re-
gierung am 5. Januar 1979 zuging, mitgeteilt, daß es seinen bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949
über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBI. 1954 II S. 781, 838) am
4. August 1952 eingelegten Vorbehalt zurücknimmt; dieser Vorbehalt hatte
folgenden Wortlaut:
(Übersetzung)
«Par ,droit international en vigueur, (ar- „Unter ,geltendem internationalem
ticle 99), l'Espagne entend n'accepter Recht' (Artikel 99) versteht Spanien nur in
que celui de source conventionnelle ou Verträgen festgelegtes Recht oder Recht,
celui qui aurait ete elabore au prealable das zuvor durch Organisationen, an de-
par des organismes auxquels eile prend nen Spanien beteiligt ist, ausgearbeitet
part.» wurde."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 4. November 1954 (BGBI. II S. 1133), vom 2. Mai 1977 (BGBI. II S. 450)
und vom 26. Juni 1978 (BGBI. II S. 954).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1355
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 25. September 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 1 2. Mai 1954
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
(BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 7 49; 1978 II S. 1493)
ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für
Zypern am 10. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Mai 1980 (BGBI. II S. 667).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 25. September 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für
Irland am 19. November 1980
Island am 15. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 641 ) .
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen
Vom 25. September 1980
Das Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 1975 zum
Protokoll vom 13. April 1962 über die Gründung Euro-
päischer Schulen (BGBI. 197811 S. 993) ist nach seinem
Artikel 5 für
Frankreich am 7. August 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 642).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 25. September 1980
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT)-BGBI. 197911 S. 1081-ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsverein-
barung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,
1112) nach ihrem Artikel XVII für
Irak am 21. Juli 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Februar 1980 (BGBI. II
s. 209).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1357
l
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 26. September 1980
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Japan am 17. Oktober 1980
Marokko am 20. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBI. 11
S. 1163).
Bonn, den 26. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-kenianischen über das Inkrafttreten
Doppelbesteuerungsabkommens des deutsch-liechtensteinischen Abkommens
Vom 2. Oktober 1980 über Soziale Sicherheit
Vom 2. Oktober 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980
zu dem Abkommen vom 17. Mai 1977 zwischen der
zu dem Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bun-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kenia
desrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liech-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
tenstein über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 781)
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
(BGBI. 1979 II S. 606) wird bekanntgemacht, daß das
Artikel 26 Abs. 2
Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2
am 1. November 1980
am 17. Juli 1980
in Kraft treten wird.
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. September
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Juli 1980 in
1980 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. Oktober 1980 Bonn, den 2. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
BekanntmachUf"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 2. Oktober 1980
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15
Abs. 2 für
Argentinien am 8. Oktober 1980
Guinea am 13. November 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II
s. 1246).
Bonn, den 2. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 1980
In Mogadischu ist am 8. September 1980 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit un-
terzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-
tikel 7
am 8. September 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980 1359
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
und tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sän:itlichen Steuern
tischen Republik Somalia, und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ten Fin_anzierungsvertrages in der Demokratischen Republik
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Somalia erhoben werden.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-
ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen - freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-
benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Artikel 1 erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von Artikel 5
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Fi-
nanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der hierdurch finan- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie- vorzugt genutzt werden.
rungsbeitrag bis zu DM 6 700 000,- (in Worten: sechs Millio-
nen siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es Artikel 6
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
die die Lieferungs- und Leistungsverträge nach dem 1. Juli lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1980 abgeschlossen worden sind. land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Artikel 2 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Artikel 7
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie- Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 8. September 1980 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Abdurahman Farah
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Varlagsabonnernent. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dl...r Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Poatvertriebastück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 8. September 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen
Republik Somalia von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.