Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1339
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 6/80- Erhöhung des Zollkontingents 1980 für Bananen)
Vom 24. September 1980
Auf Grund des§ 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom
3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet die Bundesre-
gierung:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811 S. 1044) in der zur Zeit geltenden
Fassung wird mit Wirkung vom 1. Januar 1980 im Anhang Zollkontingente/2
in der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B (Bananen usw.) in der Spalte 2 (Wa-
renbezeichnung) die Mengenangabe „373 000 t'' ersetzt durch „550 000 t''.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. September 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 12. September 1980
Vom 12. September 1980
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664) wird nach seinem Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fas-
Artikel 63 Abs. 2 für sung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März
Finnland am 1. Oktober 1980 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBI.
1970 II S. 293, 391) wird mit Ausnahme der Artikel 1 bis
in Kraft treten. 12 nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs.3
F in n I an d hat bei der Hinterlegung seiner Ratifika- für
tionsurkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 2 Argentinien am 8. Oktober 1980
Buchstabe a Ziffer ii des Patentzusammenarbeitsvertra-
ges abgegeben. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1980 (BGBl.11 S. 812). Bekanntmachung vom 30. Juni 1980 (BGBl.11 S. 883).
Bonn, den 1 2. September 1980 Bonn, den 12. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 15. September 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Oktober
1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentü-
mer von Seeschiffen und das Unterzeichnungsprotokoll
hierzu (BGBI. 1972 II S. 653, 672) werden nach Arti-
kel 1 2 Abs. 3 des Übereinkommens für
Australien am 30. Januar 1981
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat
Australien den nach Absatz 2 Buchstabe a des Unter-
zeichnungsprotokolls zulässigen Vorbehalt eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Mai 1980 (BGBI. II S. 719).
Bonn, den 15. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 12. September 1980
Vom 12. September 1980
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664) wird nach seinem Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fas-
Artikel 63 Abs. 2 für sung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März
Finnland am 1. Oktober 1980 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBI.
1970 II S. 293, 391) wird mit Ausnahme der Artikel 1 bis
in Kraft treten. 12 nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs.3
F in n I an d hat bei der Hinterlegung seiner Ratifika- für
tionsurkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 2 Argentinien am 8. Oktober 1980
Buchstabe a Ziffer ii des Patentzusammenarbeitsvertra-
ges abgegeben. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1980 (BGBl.11 S. 812). Bekanntmachung vom 30. Juni 1980 (BGBl.11 S. 883).
Bonn, den 1 2. September 1980 Bonn, den 12. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 15. September 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Oktober
1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentü-
mer von Seeschiffen und das Unterzeichnungsprotokoll
hierzu (BGBI. 1972 II S. 653, 672) werden nach Arti-
kel 1 2 Abs. 3 des Übereinkommens für
Australien am 30. Januar 1981
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat
Australien den nach Absatz 2 Buchstabe a des Unter-
zeichnungsprotokolls zulässigen Vorbehalt eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Mai 1980 (BGBI. II S. 719).
Bonn, den 15. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 12. September 1980
Vom 12. September 1980
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664) wird nach seinem Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fas-
Artikel 63 Abs. 2 für sung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März
Finnland am 1. Oktober 1980 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBI.
1970 II S. 293, 391) wird mit Ausnahme der Artikel 1 bis
in Kraft treten. 12 nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs.3
F in n I an d hat bei der Hinterlegung seiner Ratifika- für
tionsurkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 2 Argentinien am 8. Oktober 1980
Buchstabe a Ziffer ii des Patentzusammenarbeitsvertra-
ges abgegeben. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1980 (BGBl.11 S. 812). Bekanntmachung vom 30. Juni 1980 (BGBl.11 S. 883).
Bonn, den 1 2. September 1980 Bonn, den 12. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 15. September 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Oktober
1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentü-
mer von Seeschiffen und das Unterzeichnungsprotokoll
hierzu (BGBI. 1972 II S. 653, 672) werden nach Arti-
kel 1 2 Abs. 3 des Übereinkommens für
Australien am 30. Januar 1981
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat
Australien den nach Absatz 2 Buchstabe a des Unter-
zeichnungsprotokolls zulässigen Vorbehalt eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Mai 1980 (BGBI. II S. 719).
Bonn, den 15. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1341
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta
Vom 15. September 1980
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 Artikel 9,
(BGBI. 1964 II S. 1261) ist nach ihrem Artikel 35 Abs. 3 Artikel 10,
für die Artikel 11,
am 22. Mai 1980 Artikel 12,
Niederlande
Artikel 13,
in Kraft getreten. Artikel 14,
Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Ratifika- Artikel 15,
tionsurkunde nach Artikel 20 Abs. 2 der Europäischen Artikel 16,
Sozialcharta erklärt, daß sie sich an folgende Artikel und Artikel 17,
Absätze gebunden betrachten: Artikel 18,
Artikel 19, Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9
a) in bezug auf das Königreich in EurQpa:
Artikel 1, b) in bezug auf die Niederländischen Antillen:
Artikel 2, Artikel 1,
Artikel 3, Artikel 5,
Artikel 4, Artikel 6 (ausgenommen für Angehörige
Artikel 5, des öffentlichen Dienstes),
Artikel 6, Absätze 1 , 2 und 3, Artikel 16
Artikel 6, Absatz 4 (ausgenommen für Angehörige
des öffentlichen Dienstes), Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Artikel 7, Bekanntmachung vom 14. November 1979 (BGBI. II
Artikel 8, S.1211).
Bonn, den 15. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern
Vom 17. September 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. April 1980 zu dem Abkommen
vom 30. November 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern (BGBI. 1980 II S. 594) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 17 Abs. 2
am 28. September 1980
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. August 1980 in Bern ausgetauscht
worden.
Bonn, den 17. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1341
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta
Vom 15. September 1980
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 Artikel 9,
(BGBI. 1964 II S. 1261) ist nach ihrem Artikel 35 Abs. 3 Artikel 10,
für die Artikel 11,
am 22. Mai 1980 Artikel 12,
Niederlande
Artikel 13,
in Kraft getreten. Artikel 14,
Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Ratifika- Artikel 15,
tionsurkunde nach Artikel 20 Abs. 2 der Europäischen Artikel 16,
Sozialcharta erklärt, daß sie sich an folgende Artikel und Artikel 17,
Absätze gebunden betrachten: Artikel 18,
Artikel 19, Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9
a) in bezug auf das Königreich in EurQpa:
Artikel 1, b) in bezug auf die Niederländischen Antillen:
Artikel 2, Artikel 1,
Artikel 3, Artikel 5,
Artikel 4, Artikel 6 (ausgenommen für Angehörige
Artikel 5, des öffentlichen Dienstes),
Artikel 6, Absätze 1 , 2 und 3, Artikel 16
Artikel 6, Absatz 4 (ausgenommen für Angehörige
des öffentlichen Dienstes), Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Artikel 7, Bekanntmachung vom 14. November 1979 (BGBI. II
Artikel 8, S.1211).
Bonn, den 15. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern
Vom 17. September 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. April 1980 zu dem Abkommen
vom 30. November 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern (BGBI. 1980 II S. 594) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 17 Abs. 2
am 28. September 1980
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. August 1980 in Bern ausgetauscht
worden.
Bonn, den 17. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren
Vom 17. September 1980
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom
14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder
irreführender Herkunftsangaben auf Waren (BGBI.
1970 II S. 293, 444) wird nach ihrem Artikel 5 Abs. 2 für
Kuba am 7. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1977 (BGBI. II S. 288).
Bonn, den 17. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 19. September 1980
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung
der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI.
1973 II S. 1069) wird mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21
und des Anhangs nach ihrem Artikel 28 Abs. 3 für
Argentinien am 8. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1980 (BGBI. II S. 963).
Bonn, den 19. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren
Vom 17. September 1980
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom
14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder
irreführender Herkunftsangaben auf Waren (BGBI.
1970 II S. 293, 444) wird nach ihrem Artikel 5 Abs. 2 für
Kuba am 7. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1977 (BGBI. II S. 288).
Bonn, den 17. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 19. September 1980
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung
der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI.
1973 II S. 1069) wird mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21
und des Anhangs nach ihrem Artikel 28 Abs. 3 für
Argentinien am 8. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1980 (BGBI. II S. 963).
Bonn, den 19. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1343
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. September 1980
In Mogadischu ist am 6. August 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. August 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. September 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-
die Regierung der Demokratischen Republik Somali!1 - dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
tischen Republik Somalia, tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Somalia erhoben werden.
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
Artikel 1
läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht trags ~rgebenden Transporten von Personen und Gütern im
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Aufstockung des Vorhabens „Wasserversorgung I" (Ausbau welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
der Trinkwasserversorgung für die Städte Jowhar, Afgooye, nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Balcad und Marka) einen Finanzierungsbeitrag bis zu Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
8 700 000,- DM (in Worten: acht Millionen siebenhundert- benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. erforderlichen Genehmigungen.
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
weichendes festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 8
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 6. August 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, somalischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Mohamed Omar Jama
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. September 1980
In Mogadischu ist am 6. August 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. August 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. September 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1345
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Finanzierungsvertrags in der Demokratischen Republik
und
Somalia erhoben werden.
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
zwischen dec Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
tischen Republik Somalia, trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
gen und zu vertiefen, dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der
sind wie folgt übereingekommen: in Artikel 1 bezeichneten Studien anzuwendende Verfahren
wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu
Artikel 1
schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von Artikel 6
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Vorhaben „Studienfonds zur Vorbereitung von Maßnahmen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
der Finanziellen Zusammenarbeit" einen Finanzierungsbei- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
trag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Deutsche Mark) zu erhalten. gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
vorzugt genutzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
rungsvertrag, der.den in der Bundesrepublik Deutschland gel- land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
tenden Rechtsvorschriften unterliegt. Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen- Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 6. August 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, somalischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Mohamed Omar Jama
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr
Vom 23. September 1980
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Salomonen ist
durch Notenwechsel vom 13./22. August 1980 Überein-
stimmung darüber erzielt worden, daß das in London am
20. März 1928 unterzeichnete deutsct1-britische Ab-
kommen über den Rechtsverkehr (RGBI. 1928 II S. 623)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Salomonen weiter angewandt wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1960 (BGBI. II S. 1518).
Bonn, den 23. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich ~es Welturheberrechtsabkommens
Vom 23. September 1980
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2 für
Panama am 3. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juni 1980 (BGBI. II S. 833).
Bonn, den 23. SeptembE?r 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr
Vom 23. September 1980
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Salomonen ist
durch Notenwechsel vom 13./22. August 1980 Überein-
stimmung darüber erzielt worden, daß das in London am
20. März 1928 unterzeichnete deutsct1-britische Ab-
kommen über den Rechtsverkehr (RGBI. 1928 II S. 623)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Salomonen weiter angewandt wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1960 (BGBI. II S. 1518).
Bonn, den 23. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich ~es Welturheberrechtsabkommens
Vom 23. September 1980
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2 für
Panama am 3. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juni 1980 (BGBI. II S. 833).
Bonn, den 23. SeptembE?r 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1347
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 25. September 1980
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhan-
dels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
ken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13
Abs. 2 für
Togo am 8. Juli 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1979 (BGBI. 1980
II S. 24).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 25. September 1980
Ägypten hat mit Note vom 28. April 1980 der Regie-
rung der Vereinigten Staaten notifiziert, daß es seinen -
seinerzeit als Vereinigte Arabische Republik - bei Hin-
terlegung seiner Ratifikationsurkunden zu dem Vertrag
vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaffen-
- versuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter
Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) am 10. Januar 1964 ein-
gelegten Vorbehalt in bezug auf Israel zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 5. Februar 1965
(BGBI. II S. 124) und vom 5. Mai 1980 (BGBI. II S. 690).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959
über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 29. September 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Rechtshilfeersuchen deutscher Verwaltungsbe-
hörden, denen eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt
Artikel 1 (Artikel II Buchstabe a des Vertrags), werden so behan-
delt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe
Dem in Jerusalem am 20. Juli 1977 unterzeichneten bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Verwaltungsbe-
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und hörden legen die Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde
dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen vor, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechts-
hilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwen-
Artikel 5
dung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend
veröffentlicht. Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen
im Sinne des Artikels XI Abs. 5 des Vertrags nur inso-
Artikel 2 weit befugt, als sie -nach innerstaatlichem Recht in ei-
Für die nach Artikel IX Abs. 1 Satz 2 des Vertrags er- gener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
forderlichen Haftentscheidungen ist zuständig der Rich-
ter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder Artikel 6
der Amtsrichter, in dessen Bezirk die Behörde, die die ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer in Israel vorsätzlich
Rechtshilfehandlung vornehmen soll, ihren Sitz hat. oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung im Straßenver-
kehr begeht, die dort mit Strafe, Geldbuße oder einer
sonstigen Sanktion bedroht ist und die unter Berück-
Artikel 3 sichtigung der am Begehungsort geltenden Verkehrsre-
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 geln nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit zu
Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Ar- beurteilen wäre, wenn sie im Geltungsbereich dieses
tikels IX Abs. 1 des Vertrags eingeschränkt. Gesetzes begangen worden wäre. Die Verfolgung ist je-
doch nur zulässig, wenn
1. der Betroffene
Artikel 4
a) zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung Deut-
( 1) Rechtshilfeersuchen israelischer Behörden, de-
scher war oder es danach geworden ist oder
nen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach
deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre (Arti- b) im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen
kel II Buchstabe a des Vertrags), werden so behandelt, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und
als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe be-
drohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehör- 2. die zuständige Behörde des Begehungsortes um die
Verfolgung ersucht hat.
de kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung
der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Rechtshilfehandlung übertragen. geahndet werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1335
Artikel 7
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 8
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis
6 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Arti-
kel 2 bis 6 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Arti-
kel XX Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
kanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. September 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Israel
über die Ergänzung des Europäischen Ubereinkommens vom 20. April 1959
über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Die Bundesrepublik Deutschland werden Gegenstände nidit herausgegeben, die nach dem
und Recht des ersurntPn Staatf's der BPschlagnahme nicht
untnliegPn.
der Staat rsrael,
(2) Rechte dritter Personen 'und, unbeschadet des Ab-
in dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Uber-
satzes 3, des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des
einkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Obereinkommens oder nach diesem Vertrag herauszu-
Strafsachen zwischen den beiden Staaten zu erleichtern
gebenden Gegenständen bleilwn unberührt.
und die in diesem Ubereinkomnien vorgesehene Regelung
der Rechtshilfe in Strafsac.tien zu ergänzen,
(J) Sind Gegenstände, die aus einer strafbaren Hand-
haben folgendes vereinbart: lung herrühren, oder <las durch ihre Verwertung erlangte
Entgelt unter Verletzung von Zoll- oder Steuervorschrif-
ten in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ge-
Artikel langt, so wird der um Herausgabe ersuchte Staat bei der
In diesem Vertrag wird das Europäische Ubereinkom- Herausgabe der Gegenstände an den ersud1enden Staat
men vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf- ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dinglichP Haftung
sachen als Ubereinkommen bezeichnet. nad1 den Vorschriften seines Zoll- oder Steuerredits nidit
geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der durdi die straf-
bare Handlung geschädigte Eigentümer dPr Gegenstände
Artikel II die Abgabe selbst schuldet.
(Zu Artikel 1 des Ubereinkommens)
Die Verpflichtung zur Rechtshilfe nach Artikel 1 des Artikel V
Ubereinkommens besteht auch, soweit dies mit dem Recht (Zu Artikel 4 des Ubereinkommens)
des ersuchten Staates vereinbar ist
(1) Die Anwesenheit von beteiligten Behörden und Per-
a) in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem Recht sonen bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im
eines oder beider Staaten nur mit Geldbuße bedroht ersuchten Staat kann gestattet werden, auch wenn dessen
sind, soweit mindestens in einem der beiden Staaten Redit die Anwesenheit dieser Behörden und Personen bei
ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufE'n Untersudiungshandlungen nicht vorsieht, dies aber nadi
werden kann; den innerstaatlichen VorschriftEm df's ersuctl<'nd('n Staates
b) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen zulässig ist.
zu Unrecht erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen;
(2) Die bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen
c) in Gnadensachen; anwesenden beteiligten Behörden und Personen können
d) bei Ersuchen um Zustellung von Aufforderungen zum Fragen anregen oder Maßnahmen Prbitten, oi(' sich auf
Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen oder die Rechtshilfehandlungen beziehen.
von Geldbußen sowie von Entscheidungen über Ver-
(3) Die Justizbehörden des (.'rsuchten Staates können
fahrenskosten, wenn die Frist für den Beginn der Voll-
streckung mindestens 60 Tage nach der Zustellung be- beteiligten Personen aufgebt.>n, sich durch einen im er-
trägt; suchten Staat zugelassenen Reditsanwalt vertreten zu
lassen, wenn sie FragPn anregen oclPr Maßnahmen er-
e) bei Zivilansprüchen, die mit einer Strafklage verbun- bitten wollPn.
den sind, solange das für Strafsachen zuständige Ge-
richt noch nicht endgültig über den Strafanspruch ent- Artikel VI
schieden hat. (Zu Artikel 5 des Ubereinkommens)
Artikel III
Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens um Ubermitt-
(Zu Artikel 2 des Ubereinkommens) h.ing von Beweisstücken, um Durchsuchung oder um Be-
schlagnahme von Gegenständen ist nicht davon abhängig,
In den Fällen des Artikels 2 Buchstabe b des Oberein-
daß die c.lem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Hand-
kommens soll die Rechtshilfe nach Möglichkeit unter Auf-
hmg im PrsucMen Staat auslieferungsfähig ist.
lagen oder Bedingungen gewährt werden, wenn dadurch
die Beeinträchtigung der Interessen des ersuchten Staates
vermieden werden kann. Ar l i k e I VII
(Zu Artikel 7 des Ubereinkommens)
A rli ke 1 IV
(Zu Artikel 3 des UbereinkommensJ Abgesehen von besonders dringenden Fällen müssen
Ersuchen um Zustellung von Ladungen mindestens 40
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 des Ubereinkommens auf- Tage vor dem für das Erscheinen der geladenen Person
geführten Gegenstände können nur herausgegeben wer- festgesetzten Zeitpunkt der Justizbehörde des ersuchten
den, wenn ein Beschlagnahmebeschluß der zuständigen Staates zugegangen sein, die die Zustellung der Ladung
Justizbehörde des ersuchenden Staates vorliegt. Jedoch zu bewirken hat.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1337
Artikel Vill Strafregister, können unmittelbar an die zuständigen
(Zu Artikel 10 des Obereinkommens) Strafregisterbehörden der Vertragsparteien gerichtE>t wer-
den.
Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Obereinkommens finde>!
auf alle Fälle der Ladung eines Zeugen oder Sadiver• \4) ln den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 des Uberein-
ständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen kommens findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundes-
des Artikels 10 Absatz 1 des Obereinkommens nidit vor· minister der Justiz der Bundesrepublik Deutsch land und
liegen. dem Justizminister des Staates Israel statt.
Artikel IX (5) Im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Vor-
(Zu Artikel 11 des Obereinkommens) schriften kann der Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen
Angelegenheiten, mit denen die Polizei befaßt ist, und in
(1) Der ersuchte Staat kann der Anwesenheit einer im
denen nur Auskünfte, Personenfeststellungen, Verneh-
Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft befind· mungen durch die Polizei oder Fahndungsmaßnahmen be-
liehen Person bei der Vornahme der Rechtshilfehandlung nötigt werden, unmittelbar zwischen dem Bundeskriminal-
zustimmen. Erteilt der ersuchte Staat die Zustimmung, so amt der Bundesrepublik Deutschland (Interpol Wiesbaden)
haben seine zuständigen Behörden die Person für die und dem Leiter der Kriminalpolizei, Israel Police, Natio-
Dauer ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des ersuchten nal HeadquartE>rs, Jnusalem, durc:hgeführt Wt'rden.
Staates in Haft zu halten oder auf andere Weise sicher•
zustellen, daß sie in das Hoheitsgebiet des ersuchenden
Staates zurückgeführt werden kann. Die Person ist ohne Artikel XII
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit nach Vornahme (Zu den Artikeln 16 und 17 des Obereinkommens)
der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Staat unver· ( 1) Die Ersuchen und alle beigefügten und nachfolgen•
züglic:h wieder zuzuführen, sofern dieser nicht die Frei- den Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden
lassung verlangt. Staates abgefaßt. Ihnen sind Obersetzungen in die
(2) Artikel 12 des Obereinkommens findet auf die Fälle englische Sprache oder in eine der amtlichen Sprachen
des Absatzes I entsprechende Anwendung. des ersuchten Staates beizufügen. Den in Erledigung
eines Rechtshilfeersuchens erstellten Schriftstücken
braucht eine Obersetzung in die englische Sprache oder in
Artikel X
eine der amtlichen Sprad1en des ersuchenden Staates nur
(Zu Artikel 14 des Obereinkommens) beigefügt zu werden, wenn dies<•r diE> Kosl<>n dE>r Uber-
setzung trägt.
(1) Außer den in Artikel 14 Absatz I des Obereinkom-
mens vorgesehenen Angaben sind (2) Schriftstücke und Urkunden, die dufgrund des Ober-
a) in Ersuchen um Vernehmungen die Fragen, die an diE> einkommens und dieses Vertrages übermittelt werden.
zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen, in bedürfen kE>inn Art von Beglc1ubigung odn L<>galisation.
numerierter Reihenfolge möglichst genau zu formu·
lieren, A r t i k c I XIII
b) in Ersuchen um Zustellung von Verfahrensurkunden (Zu Artikel 20 des Uberc>inkommens)
und Gerichtsentscheidungen die Art des zuzustellenden
Schriftstücks sowie die Stellung des Empfängers im Die durd1 die Herausgabe eines Gegenstandes nad1
Verfahren zu bezeichnen. Artikel IV Absatz t entstanden<>n Koslf'n sind vom er-
suc:hendE>n Staat zu Nstatten.
(2) Telefonische und telegrafische Ersuchen bedürfc>n
schriftlicher Bestätigung. Artikel XIV
(3) Werden in dringenden Fällen auf Veranlassung von (Zu Artikel 21 des Obereinkommens)
Justizbehörden Rechtshilfeersuchen von dem Bundes-
kriminalamt der Bundesrepublik Deutschland (Interpol ( 1) Ersucht ein Staat den dnden'n um Strafverfolgung
Wiesbaden) oder von dem Leiter der Kriminalpolizei, Pines Angehörigen dieses Staates odc>r einer Person, dif·
Israel Police, National Headquarters, Jerusalem, gestellt, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen einer im
so ist außer den in Artikel 14 Absatz 1 des Obereinkom- Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangenen straf-
mens und den im vorstehenden Absatz 1 vorgesehenen baren Handlung und ist ein. Strafantrag nur nad1 dem
Angaben der Auftrag der Justizbehörde einschließlirn des Red1t df's ersuchten Staates erforderlid1, so kann er inner•
AktenzE>ichens anzugeben. halb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgeholt werden.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Ersuchens bei der
zur Strafverfolgung zuständigen Behördf' dE>s Nsuchten
Art i ke 1 XI
Staates.
(Zu Artikel 15 des Obereinkommens)
(2) Dem Ersuchen werden beigefügt
(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, a) die Verfahrensunterlagen in Urschrift oder beglaubig•
können die Justizministerien der Länder (Landesjustizver• ter Abschrift, eine Sachverhaltsdarstellung und E>twaige
waltungen) der Bundesrepublik Deutschland und der Beweisgegenständc> sowi('
Director of Courts, Administration ol Courts, Jerusalem,
unmittelbar miteinander verkehren. In dringenden Fällen b) eine Abschrift der Strafbestimmungen, die nach dem
können Doppel der Ersuchen gleichzeitig von einer Justiz- dl11 Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind.
behörde des ersuchenden Staates an die zuständige Justiz- (3) Der ersuchende Staat wird so bald wie möglich von
behörde des ersuchten Staates zur Vorbereitung der dem aufgrund des Ersuchens Veranlaßten unterrichtet.
Rechtshilfehandlung übermittelt werden. überlassene Gegenstände sowie Verfahrensunterlagen,
(2) Ersuchen von Verwaltungsbehörden, die Zuwider- die in Urschrift übersandt worden sind, werden dem er-
handlungen im Sinne des Artikels II Bud1stabe a ver- suchenden Staat nach Abschluß des Verfahrens kostenfr('i
folgen, werden auf dem in Absatz I vorgesehenen Weg zurückgegeben, sofern dieser nicht darauf verzichtet.
übermittelt. (4) Wurde im ersuchten Staat eine Strafverfolgung ein·
(3) Ersuchen um Obermittlung von Auskünften oder geleitet, so sehen die Behörden des ersuchenden Staates
Auszügen aus dem Strafregister zu strafrechtlichen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnah·
Zwecken, einschließlich der Löschung von Eintragungen im men gegen den Beschuldigten wegen derselben Tat ab.
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Sie können jedoch die Verfolgung oder Vollstreckung fort- Sac:hverhalt in diesem Staat als Ubertretung od~r als
setzen oder wiederaufnehmen, wenn Zuwiderhandlung im Sinne des Artikels II Buchstabe a zu
würdigen ist.
a) der ersuchte Staat mitteilt, daß er das Strafverfahren
nicht zu Ende führen kann, insbesondere weil der Be- A r t i k e I XVII
schuldigte sich der Strafverfolgung oder der Strafvoll- Die Beurteilung, ob die einem Rechtshilfeersuchen zu-
streckung im ersuchten Staat entzieht, oder daß er das grunde liegende Zuwiderhandlung verjährt ist, richtet sich
Strafverfahren zwar abgeschlossen, aber keine Ent- nach dem Recht des ersuchenden Staates. Dies gilt nicht
scheidung über die dem Ersuchen zugrunde liegende für Ersuchen nach Artikel 21 des Obereinkommens und
Straftat dem Grunde nach getroffen hat; Artikel XIV dirses Vertrages.-
b) aus nachträglich bekannt gewordenen Gründen vor
Erlaß einer gerichtlichen Strafverfügung, eines gericht- Artikel XVIII
lichen Strafbefehls oder eines Bußgeldbescheides oder (Zu Artikel 25 des Ubereinkommens)
vor Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die
ersuchende Behörde das Ersuchen um Strafverfolgung Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
zurückgenommen hat. nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von
(5) Die aus der Anwendung dieses Artikels entstehen- drei Monaten nadl Inkrafttreten des Vertrages eine
den Kosten werden nicht erstattet. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel XV Artikel XIX
(Zu Artikel 22 des Ubereinkommens) (Zu Artikel 29 des Obereinkommens)
(1) Nachrichten über Verurteilungen und nachfolgende Kündigt eine der Vertragsparteien das Ubereinkommen,
Maßnahmen werden mindestens einmal alle sechs Monate so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen den Ver-
zwischen dem Bundesminister der Justiz der Bundes- tragsparteien nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren
republik Deutschland und dem Minister der Polizei des nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei dem
Staates Israel ausgetauscht. Generalsekretär des Europarats wirksam.
(2) Auf Ersuchen übermittelt der eine Staat dem ande-
ren Staat Abschriften strafgerichtlicher Erkenntnisse, um .\ rtikel XX
dem ersuchenden· Staat die Prüfung zu ermöglichen, ob (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifika-
innerstaatliche Maßnahmen aufgrund der angeforderten tionsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn aus-
Entscheidungen getroffen werden sollen. Der Schriftver- 9etauscht werden.
kehr hierüber findet zwischen dem Bundesminister der
Justiz der Bundesrepublik Deutschland und dem Justiz- (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der
minister des Staates Israel statt. Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeit-
punkt das Ubereinkommen für beide Parteien des vor-
(3) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertrags- liegenden Vertrages verbindlich ist, andernfalls zugleich
partei anstelle der in den Absätzen 1 und 2 bezeidmeten mit dem Obereinkommen.
Behörden eine andere Behörde als zuständig benennen.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt
Artikel XVI werden; er tritt sechs Monate nadt der Kündigung außer
Kraft. Er tritt auch ohne besondere Kündigung in dem
Die Verfolgung einer im Hoheitsgebiet einer Vertrags- Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Ubereinkommen zwi-
partei begangenen Zuwiderhandlung ist im Hoheitsgebiet schen den Parteien des vorlie!lenden Vertrages unwirk-
der anderen Vertragspartei auch dann zulässig, wenn der sam wird.
Geschehen zu Jerusalem am 20. Juli 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und hebräischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Per Fischer
Für den Staat Israel
M.Dayan
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1339
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 6/80- Erhöhung des Zollkontingents 1980 für Bananen)
Vom 24. September 1980
Auf Grund des§ 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom
3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet die Bundesre-
gierung:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811 S. 1044) in der zur Zeit geltenden
Fassung wird mit Wirkung vom 1. Januar 1980 im Anhang Zollkontingente/2
in der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B (Bananen usw.) in der Spalte 2 (Wa-
renbezeichnung) die Mengenangabe „373 000 t'' ersetzt durch „550 000 t''.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. September 1980
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 12. September 1980
Vom 12. September 1980
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664) wird nach seinem Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fas-
Artikel 63 Abs. 2 für sung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März
Finnland am 1. Oktober 1980 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBI.
1970 II S. 293, 391) wird mit Ausnahme der Artikel 1 bis
in Kraft treten. 12 nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs.3
F in n I an d hat bei der Hinterlegung seiner Ratifika- für
tionsurkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 2 Argentinien am 8. Oktober 1980
Buchstabe a Ziffer ii des Patentzusammenarbeitsvertra-
ges abgegeben. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1980 (BGBl.11 S. 812). Bekanntmachung vom 30. Juni 1980 (BGBl.11 S. 883).
Bonn, den 1 2. September 1980 Bonn, den 12. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 15. September 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Oktober
1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentü-
mer von Seeschiffen und das Unterzeichnungsprotokoll
hierzu (BGBI. 1972 II S. 653, 672) werden nach Arti-
kel 1 2 Abs. 3 des Übereinkommens für
Australien am 30. Januar 1981
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat
Australien den nach Absatz 2 Buchstabe a des Unter-
zeichnungsprotokolls zulässigen Vorbehalt eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Mai 1980 (BGBI. II S. 719).
Bonn, den 15. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1341
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta
Vom 15. September 1980
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 Artikel 9,
(BGBI. 1964 II S. 1261) ist nach ihrem Artikel 35 Abs. 3 Artikel 10,
für die Artikel 11,
am 22. Mai 1980 Artikel 12,
Niederlande
Artikel 13,
in Kraft getreten. Artikel 14,
Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Ratifika- Artikel 15,
tionsurkunde nach Artikel 20 Abs. 2 der Europäischen Artikel 16,
Sozialcharta erklärt, daß sie sich an folgende Artikel und Artikel 17,
Absätze gebunden betrachten: Artikel 18,
Artikel 19, Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9
a) in bezug auf das Königreich in EurQpa:
Artikel 1, b) in bezug auf die Niederländischen Antillen:
Artikel 2, Artikel 1,
Artikel 3, Artikel 5,
Artikel 4, Artikel 6 (ausgenommen für Angehörige
Artikel 5, des öffentlichen Dienstes),
Artikel 6, Absätze 1 , 2 und 3, Artikel 16
Artikel 6, Absatz 4 (ausgenommen für Angehörige
des öffentlichen Dienstes), Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Artikel 7, Bekanntmachung vom 14. November 1979 (BGBI. II
Artikel 8, S.1211).
Bonn, den 15. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern
Vom 17. September 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. April 1980 zu dem Abkommen
vom 30. November 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern (BGBI. 1980 II S. 594) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 17 Abs. 2
am 28. September 1980
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. August 1980 in Bern ausgetauscht
worden.
Bonn, den 17. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren
Vom 17. September 1980
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom
14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder
irreführender Herkunftsangaben auf Waren (BGBI.
1970 II S. 293, 444) wird nach ihrem Artikel 5 Abs. 2 für
Kuba am 7. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1977 (BGBI. II S. 288).
Bonn, den 17. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 19. September 1980
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung
der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI.
1973 II S. 1069) wird mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21
und des Anhangs nach ihrem Artikel 28 Abs. 3 für
Argentinien am 8. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1980 (BGBI. II S. 963).
Bonn, den 19. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1343
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. September 1980
In Mogadischu ist am 6. August 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. August 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. September 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-
die Regierung der Demokratischen Republik Somali!1 - dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
tischen Republik Somalia, tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Artikel 3
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Somalia erhoben werden.
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
Artikel 1
läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht trags ~rgebenden Transporten von Personen und Gütern im
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Aufstockung des Vorhabens „Wasserversorgung I" (Ausbau welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
der Trinkwasserversorgung für die Städte Jowhar, Afgooye, nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Balcad und Marka) einen Finanzierungsbeitrag bis zu Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
8 700 000,- DM (in Worten: acht Millionen siebenhundert- benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. erforderlichen Genehmigungen.
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
weichendes festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 8
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 6. August 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, somalischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Mohamed Omar Jama
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. September 1980
In Mogadischu ist am 6. August 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. August 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. September 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1345
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Finanzierungsvertrags in der Demokratischen Republik
und
Somalia erhoben werden.
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-
zwischen dec Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
tischen Republik Somalia, trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
gen und zu vertiefen, dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der
sind wie folgt übereingekommen: in Artikel 1 bezeichneten Studien anzuwendende Verfahren
wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu
Artikel 1
schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von Artikel 6
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Vorhaben „Studienfonds zur Vorbereitung von Maßnahmen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
der Finanziellen Zusammenarbeit" einen Finanzierungsbei- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
trag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Deutsche Mark) zu erhalten. gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
vorzugt genutzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
rungsvertrag, der.den in der Bundesrepublik Deutschland gel- land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
tenden Rechtsvorschriften unterliegt. Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen- Kraft.
Geschehen zu Mogadischu am 6. August 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, somalischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Metternich
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Mohamed Omar Jama
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr
Vom 23. September 1980
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Salomonen ist
durch Notenwechsel vom 13./22. August 1980 Überein-
stimmung darüber erzielt worden, daß das in London am
20. März 1928 unterzeichnete deutsct1-britische Ab-
kommen über den Rechtsverkehr (RGBI. 1928 II S. 623)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Salomonen weiter angewandt wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1960 (BGBI. II S. 1518).
Bonn, den 23. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich ~es Welturheberrechtsabkommens
Vom 23. September 1980
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2 für
Panama am 3. September 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juni 1980 (BGBI. II S. 833).
Bonn, den 23. SeptembE?r 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980 1347
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 25. September 1980
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhan-
dels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
ken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13
Abs. 2 für
Togo am 8. Juli 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1979 (BGBI. 1980
II S. 24).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zu dem Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 25. September 1980
Ägypten hat mit Note vom 28. April 1980 der Regie-
rung der Vereinigten Staaten notifiziert, daß es seinen -
seinerzeit als Vereinigte Arabische Republik - bei Hin-
terlegung seiner Ratifikationsurkunden zu dem Vertrag
vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaffen-
- versuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter
Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) am 10. Januar 1964 ein-
gelegten Vorbehalt in bezug auf Israel zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 5. Februar 1965
(BGBI. II S. 124) und vom 5. Mai 1980 (BGBI. II S. 690).
Bonn, den 25. September 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten
Die Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachwels A
Abgeschlossen am 30. Juni 1980- Format DIN A 4 - Umfang 20 Selten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich
2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 3,00 DM
{2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung des Be-
trages auf Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-
preis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.