50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976
Vom 8. Januar 1980
Das Internationale Kaffee-übereinkommen von 1976
(BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 62 für folgen-
den weiteren Staat endgültig in Kraft getreten:
Angola am 1 7. Oktober 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1978 (BGBI. II
s. 1488).
Bonn, den 8. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Vom 9. Januar 1980
Das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs-
rechtes (BGBI. 1956 II S. 2072) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Haiti am 5. Juni 1980
in Kraft treten.
Die Komoren haben am 23. Oktober 1978 dem Generaldirektor des Inter-
nationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen
gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch Frankreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Unter Abänderung einer am 15. Oktober 1963 registrierten Erklärung über
die Anwendung auf Hongkong wendet das Vereinigte Königreich dieses
Übereinkommen auf Hongkong mit Wirkung vom 4. Juni 1979 nach Maßgabe
folgender, am 4. Juni 1979 registrierter Abänderungen an:
(Übersetzung)
"Article 3 „Artikel 3
1 . All officers of a trade union are re- 1. Alle Funktionäre einer Gewerkschaft
quired tobe or have been engaged or em- müssen in dem Gewerbe, der Industrie
ployed in the trade, industry or occupation oder dem Beruf tätig oder beschäftigt sein
with which the trade union is directly con- oder gewesen sein, mit denen sich die
cerned but this requirement may be modi- Gewerkschaft unmittelbar befaßt, jedoch
fied at the discretion of the public author- kann dieses Erfordernis nach freiem
ity. Ermessen der Behörde geändert werden.
2. The funds of a trade union may be 2 .. Gewerkschaftsgelder dürfen nur für
expended only for objects specified in die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften
national laws or approved by the public angeführten oder behördlich genehmig-
authority. ten Zwecke verwendet werden.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980 51
3. Amalgamation of registered trade 3. Der Zusammenschluß eingetragener
unions is subject to the consent of the Gewerkschaften bedarf der Zustimmung
public authority where either of the trade der Behörde, wenn eine der Gewerk-
unions is a member of an organisation schaften Mitglied einer außerhalb des
established outside the territory. Hoheitsgebiets bestehenden Organisa-
tion ist.
4. The public authority may in certain 4. Die Behörde kann unter bestimmten
circumstances intervene for the purpose Umständen eingreifen, um die Konten
of supervising the accounts of trade einer Gewerkschaft zu prüfen und die
unions and ensuring the application of Anwendung ihrer Geschäftsordnung
their rules. sicherzustellen.
Article 5 Artikel 5
1. The consent of the public authority is 1. Der Anschluß einer Gewerkschaft an
required for affiliation of trade unions with eine internationale Organisation bedarf
international organisations. der Zustimmung der Behörde.
2. Federations of trade unions may be 2. Gewerkschaftsverbände können nur
established only by registered trade von eingetragenen Gewerkschaften
unions engaged in the same trade, occu- gegründet werden, die auf das gleiche
pation or industry, and membership of Gewerbe, den gleichen Beruf oder die
federations of trade unions is restricted to gleiche Industrie gerichtet sind, und die
registered trade unions engaged in the Zugehörigkeit zu Gewerkschaftsverbän-
same trade, occupation or industry as the den ist auf eingetragene Gewerkschaften
component trade unions comprising such beschränkt, die auf das gleiche Gewerbe,
trade union federations. den gleichen Beruf oder die gleiche Indu-
strie gerichtet sind wie die einzelnen
Gewerkschaften, welche die Gewerk-
schaftsverbände bilden.
Article 6 Artikel 6
The modifications on Article 3 relating Die Änderungen zu Artikel 3, die sich
to primary trade unions apply also to fede- auf einfache Gewerkschaften beziehen,
rations of trade unions, exept that no per- gelten auch für Gewerkschaftsverbände;
son who is not or has not been engaged jedoch darf niemand, der nicht in einem
in a trade, industry or occupation with Gewerbe, einer Industrie oder einem
which the primary union is directly con- Beruf tätig ist oder tätig gewesen ist, mit
cerned may be an officer of a federation of denen sich die einfache Gewerkschaft
trade unions." unmittelbar befaßt, Funktionär eines
Gewerkschaftsverbands sein."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 12. August 1964 (BGBI. II S. 1251) und vom 16. Mai 1979 (BGBl.11
S. 582).
Bonn, den 9. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 10. Januar 1980
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Jordanien am 13. f ebruar 1980
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 14. November 1979 die Erstreckung des Übereinkommens auf
Bermuda nach Maßgabe folgender Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
". . . The Government of Bermuda will ..... Die Regierung von Bermuda wird das
apply the Convention, in accordance with Übereinkommen in Übereinstimmung mit
article 1, paragraph 3 thereof, only to the dessen Artikel I Absatz 3 nur auf die
recognition and enforcement of awards Anerkennung und Vollstreckung solcher
made in the territory of another Contrac- Schiedssprüche anwenden, die im
ting State." Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags-
staats ergangen sind."
Die Erstreckung auf Bermuda wird nach Artikel X Abs. 2 des Übereinkom-
mens am 12. Februar 1980 in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung erge_ht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1 2. November 1979 (BGBI. II S. 1 206).
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe
Vom 10. Januar 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952
zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in
Seeschiffe (BGBI. 197211 S. 653, 655) wird nach seinem
Artikel 14 Buchstabe b für
Italien am 9. Mai 1980
in Kraft treten. Italien hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde erklärt, daß es sich die nach Artikel 10
Buchstaben a und b des Übereinkommens vorgesehe-
nen Rechte vorbehält.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1978 (BGBI. 1979
II S. 20).
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 10. Januar 1980
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Jordanien am 13. f ebruar 1980
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 14. November 1979 die Erstreckung des Übereinkommens auf
Bermuda nach Maßgabe folgender Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
". . . The Government of Bermuda will ..... Die Regierung von Bermuda wird das
apply the Convention, in accordance with Übereinkommen in Übereinstimmung mit
article 1, paragraph 3 thereof, only to the dessen Artikel I Absatz 3 nur auf die
recognition and enforcement of awards Anerkennung und Vollstreckung solcher
made in the territory of another Contrac- Schiedssprüche anwenden, die im
ting State." Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags-
staats ergangen sind."
Die Erstreckung auf Bermuda wird nach Artikel X Abs. 2 des Übereinkom-
mens am 12. Februar 1980 in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung erge_ht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1 2. November 1979 (BGBI. II S. 1 206).
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe
Vom 10. Januar 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952
zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in
Seeschiffe (BGBI. 197211 S. 653, 655) wird nach seinem
Artikel 14 Buchstabe b für
Italien am 9. Mai 1980
in Kraft treten. Italien hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde erklärt, daß es sich die nach Artikel 10
Buchstaben a und b des Übereinkommens vorgesehe-
nen Rechte vorbehält.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1978 (BGBI. 1979
II S. 20).
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980 53
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
Vom 10. Januar 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952
zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtli-
che Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBI.
1972 II S. 653, 663) wird nach seinem Artikel 12 Buch-
stabe b für
Italien am 9. Mai 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. September 1979 (BGBI. II
s. 1055).
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen
Vom 10. Januar 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952
zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgericht-
liche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und
anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammen-
hängenden Ereignissen (BGBI. 197211 S. 653, 668) wird
nach seinem Artikel 8 Buchstabe b für
Italien am 9. Mai 1980
in Kraft treten. Italien hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde erklärt, daß es sich das nach Artikel 4
Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Recht vorbe-
hält.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1979 (BGBI. II
s. 1075).
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980 53
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
Vom 10. Januar 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952
zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtli-
che Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBI.
1972 II S. 653, 663) wird nach seinem Artikel 12 Buch-
stabe b für
Italien am 9. Mai 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. September 1979 (BGBI. II
s. 1055).
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen
Vom 10. Januar 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952
zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgericht-
liche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und
anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammen-
hängenden Ereignissen (BGBI. 197211 S. 653, 668) wird
nach seinem Artikel 8 Buchstabe b für
Italien am 9. Mai 1980
in Kraft treten. Italien hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde erklärt, daß es sich das nach Artikel 4
Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Recht vorbe-
hält.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1979 (BGBI. II
s. 1075).
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Januar 1980
In Lilongwe ist durch Notenwechsel vom 3./4. Dezember 1979 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Malawi - unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 1. April 1976 (BGBI. II
S. 1006) und den Notenwechsel vom 24. Januar/2. März 1979 (BGBl.11
S. 1045) - eine Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen wor-
den. Die Vereinbarung ist
am 4. Dezember 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Lilongwe, den 3. Dezember 1979
Wi 444.00/2
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 1. April 1976 zwischen unseren beiden
Regierungen über Kapitalhilfe und den Notenwechsel vom 24. Januar/2. März 1979
folgende Vereinbarung über den „Neubau der Straße' Chiweta-Chiguliro-Mzokoto-
Kacheche" vorzuschlagen:
1. Für das Vorhaben „Neubau der Straße Chiweta-Chiguliro-Mzokoto-Kacheche"
wird der bereitgestellte Betrag von 31 627 000,-DM (in Worten: einunddreißig Mil-
lionen sechshundertsiebenundzwanzigtausend Deutsche Mark) um einen Finan-
zierungsbeitrag bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)
auf 37 627 000 DM (in Worten: siebenunddreißig Millionen sechshundertsieben-
undzwanzigtausend Deutsche Mark) erhöht. Dieser Finanzierungsbeitrag dient
auch der Finanzierung zusätzlicher Bauüberwachungsmaßnahmen.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
1. April 1976 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7), ausgenommen Artikel 2
Absatz 2, auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den in Nummer 1 und 2 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren
beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Anwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Karl Wand
Dem Finanzminister der Republik Malawi
Herrn E. Bwanali, M. P.
lilongwe
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980 55
(Übersetzung)
Lilongwe 3
4. Dezember 1979
Exzellenz,
ich möchte den Empfang Ihres Briefes vom 3. Dezember 1979 bestätigen, der wie
folgt lautet:
(Es folgt der Text der vorstehenden Note.)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Regierung von Malawi mit dem Inhalt Ihres
Briefes einverstanden ist und daß Ihre Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen Tage in
Kraft tritt.
Ihr ergebener
E. C. 1. Bwanali
Finanzminister
Seiner Exzellenz dem Botschafter
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
P. 0. Box 30046
Lilongwe 3
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 1980
In Santo Domingo ist am 21. November 1979 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Dominikanischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen, zu
denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Dar-
die Regierung der Dominikanischen Republik -
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika-
nischen Republik,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kre-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
gen und zu vertiefen, stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- träge in der Dominikanischen Republik erhoben werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 4
in der Dominikanischen Republik beizutragen - Die Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen: ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Artikel 1 unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
licht es der Regierung der Dominikanischen Republik, bei der dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
a) für das Vorhaben „Programmbestimmte Warenhilfe für den Genehmigungen.
Energiesektor'', wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- Artikel 5
keit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 15 Millionen
DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) und Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen gemäß Artikel 1 Buchstabe a finanziert werden, sind
b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen- fall etwas Abweichendes festgelegt wird.
digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage Artikel 6
ein Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Deutsche Mark) deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
aufzunehmen. rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
(2) Es muß sich sowohl bei dem Vorhaben gemäß Absatz 1 den.
Buchstabe a als auch bei dem Vorhaben gemäß Absatz 1 Artikel 7
Buchstabe b um Lieferungen und Leistungen handeln, für die
die Liefer- beziehungsweise Leistungsverträge nach dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
31. August 1979 abgeschlossen worden sind. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
(3) Für das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorhaben Deutschland gegenüber der Regierung der Dominikanischen
muß es sich um Lieferungen und Leistungen gemäß der die- Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
sem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln. Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 8
Deutschland und der Regierung der Dominikanischen Repu- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
blik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Santo Domingo am 21. November 1979 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rainer Offergeld
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für die Regierung der Dominikanischen Republik
Don Antonio Guzman
Präsident der Republik
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980 57
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 21. November 1979 aus dem Darlehen finanziert wer-
den können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Dominikanischen
Republik von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über die Verlängerung
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976
Vom 14. Januar 1980
Gemäß Artikel 68 Abs. 2 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von
1976 (BGBI. 1976 II S. 1389) haben bis zum 30. September 1979 folgende
Staaten erklärt, an dem Übereinkommen während der verbleibenden drei
Jahre weiterhin teilnehmen zu wollen:
Bundesrepublik Deutschland Luxemburg
Angola Madagaskar
Äthiopien Malawi
Australien Mexiko
Belgien Neuseeland
Durch Notifizierung vom 13. Septem-
Benin
ber 1979 ist das Übereinkommen auf
Bolivien die Insel Niue erstreckt worden.
Brasilien Nicaragua
Burundi Niederlande
Costa Rica Nigeria
Dänemark Norwegen
Dominikanische Republik Österreich
Ecuador Panama
Elfenbeinküste Papua-Neuguinea
EI Salvador Paraguay
Finnland Peru
Frankreich Portugal
Gabun Ruanda
Ghana Schweden
Guatemala Schweiz
Guinea Sierra Leone
Haiti Spanien
Honduras Tansania
Indien Togo
Indonesien Trinidad und Tobago
Irland Uganda
Israel Ungarn
Italien Venezuela
Jamaika Vereinigtes Königreich
Japan Durch Notifizierung vom 17. Septem-
ber 1979 ist das Übereinkommen auf
Jugoslawien den Amtsbezirk Guernsey und Jersey
Kamerun und auf Hongkong erstreckt worden.
(Vereinigte Republik) Vereinigte Staaten
Kanada Zaire
Kenia Zentralafrikanische Republik
Kolumbien Zypern
Kongo Europäische
Liberia Wirtschaftsgemeinschaft
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Januar 1980 (BGB!. II S. 50).
Bonn, den 14. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980 59
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 16. Januar 1980
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze
zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erfor-
schung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II
5. 1967) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Jemen (Demokratischer) am 1. Juni 1979
Seschellen am 5. Januar 1978
in Kraft getreten.
Der Jemen (Demokratischer) hat seine Beitrittsur-
kunde am 1. Juni 1979 in Moskau hinterlegt. Die Se-
schellen haben ihre Beitrittsurkunde am 5. Januar 1978
in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juni 1979 (BGBI. II 5. 756).
Bonn, den 16. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
-Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats
Vom 18. Januar 1980
Das Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats und
das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu diesem
Abkommen (BGBI. 1954 II 5. 493,501; 1957 II 5. 261)
sind nach Artikel 7 Buchstabe d des Zusatzprotokolls
für
Liechtenstein am 16. Mai 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 18. April 1978 (BGBI. II
5. 507) und vom 29. Dezember 1978 (BGBI. 1979 II
5. 35).
Bonn, den 18. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Januar 1980
In Lissabon ist am 4. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 4. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980 47
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
die Regierung der Portugiesischen Republik,
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
träge in Portugal erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-
sischen Republik,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei
gen und zu vertiefen, den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern in See-, Land- und Luftverkehr
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
in der Portugiesischen Republik beizutragen, schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
sind wie folgt übereingekommen: Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
licht es der Regierung der Portugiesischen Republik oder lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
einem von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, gelegt wird.
Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau des Fischerei-
hafens Olhäo", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 20 000 000 DM (in Artikel 6
Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. den.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf- Artikel 8
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ren. Kraft.
Geschehen zu Lissabon am 4. Dezember 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jesco von Puttkamer
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
F. Cruz
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Januar 1980
In Lissabon ist am 4. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 4. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980 49
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantie-
und ren.
die Regierung der Portugiesischen Republik, Artikel 3
Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie- stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
sischen Republik, Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge in Portugal erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
in der Portugiesischen Republik beizutragen, rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
sind wie folgt übereingekommen: schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Artikel 1 Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Portugiesischen Republik oder Artikel 5
einem von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Lieferung von Ausrü- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
stungen für das portugiesische Fernsehen (Radiotelevisäo gelegt wird.
Portuguesa)", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 25 000 000 DM (in Artikel 6
Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
men.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik den.
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem land gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre- Artikel 8
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf- Kraft.
Geschehen zu Lissabon am 4. Dezember 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jesco von Puttkamer
Für die Regieru~g der Portugiesischen Republik
F.Cruz
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976
Vom 8. Januar 1980
Das Internationale Kaffee-übereinkommen von 1976
(BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 62 für folgen-
den weiteren Staat endgültig in Kraft getreten:
Angola am 1 7. Oktober 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1978 (BGBI. II
s. 1488).
Bonn, den 8. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Vom 9. Januar 1980
Das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs-
rechtes (BGBI. 1956 II S. 2072) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Haiti am 5. Juni 1980
in Kraft treten.
Die Komoren haben am 23. Oktober 1978 dem Generaldirektor des Inter-
nationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen
gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
durch Frankreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Unter Abänderung einer am 15. Oktober 1963 registrierten Erklärung über
die Anwendung auf Hongkong wendet das Vereinigte Königreich dieses
Übereinkommen auf Hongkong mit Wirkung vom 4. Juni 1979 nach Maßgabe
folgender, am 4. Juni 1979 registrierter Abänderungen an:
(Übersetzung)
"Article 3 „Artikel 3
1 . All officers of a trade union are re- 1. Alle Funktionäre einer Gewerkschaft
quired tobe or have been engaged or em- müssen in dem Gewerbe, der Industrie
ployed in the trade, industry or occupation oder dem Beruf tätig oder beschäftigt sein
with which the trade union is directly con- oder gewesen sein, mit denen sich die
cerned but this requirement may be modi- Gewerkschaft unmittelbar befaßt, jedoch
fied at the discretion of the public author- kann dieses Erfordernis nach freiem
ity. Ermessen der Behörde geändert werden.
2. The funds of a trade union may be 2 .. Gewerkschaftsgelder dürfen nur für
expended only for objects specified in die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften
national laws or approved by the public angeführten oder behördlich genehmig-
authority. ten Zwecke verwendet werden.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980 51
3. Amalgamation of registered trade 3. Der Zusammenschluß eingetragener
unions is subject to the consent of the Gewerkschaften bedarf der Zustimmung
public authority where either of the trade der Behörde, wenn eine der Gewerk-
unions is a member of an organisation schaften Mitglied einer außerhalb des
established outside the territory. Hoheitsgebiets bestehenden Organisa-
tion ist.
4. The public authority may in certain 4. Die Behörde kann unter bestimmten
circumstances intervene for the purpose Umständen eingreifen, um die Konten
of supervising the accounts of trade einer Gewerkschaft zu prüfen und die
unions and ensuring the application of Anwendung ihrer Geschäftsordnung
their rules. sicherzustellen.
Article 5 Artikel 5
1. The consent of the public authority is 1. Der Anschluß einer Gewerkschaft an
required for affiliation of trade unions with eine internationale Organisation bedarf
international organisations. der Zustimmung der Behörde.
2. Federations of trade unions may be 2. Gewerkschaftsverbände können nur
established only by registered trade von eingetragenen Gewerkschaften
unions engaged in the same trade, occu- gegründet werden, die auf das gleiche
pation or industry, and membership of Gewerbe, den gleichen Beruf oder die
federations of trade unions is restricted to gleiche Industrie gerichtet sind, und die
registered trade unions engaged in the Zugehörigkeit zu Gewerkschaftsverbän-
same trade, occupation or industry as the den ist auf eingetragene Gewerkschaften
component trade unions comprising such beschränkt, die auf das gleiche Gewerbe,
trade union federations. den gleichen Beruf oder die gleiche Indu-
strie gerichtet sind wie die einzelnen
Gewerkschaften, welche die Gewerk-
schaftsverbände bilden.
Article 6 Artikel 6
The modifications on Article 3 relating Die Änderungen zu Artikel 3, die sich
to primary trade unions apply also to fede- auf einfache Gewerkschaften beziehen,
rations of trade unions, exept that no per- gelten auch für Gewerkschaftsverbände;
son who is not or has not been engaged jedoch darf niemand, der nicht in einem
in a trade, industry or occupation with Gewerbe, einer Industrie oder einem
which the primary union is directly con- Beruf tätig ist oder tätig gewesen ist, mit
cerned may be an officer of a federation of denen sich die einfache Gewerkschaft
trade unions." unmittelbar befaßt, Funktionär eines
Gewerkschaftsverbands sein."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 12. August 1964 (BGBI. II S. 1251) und vom 16. Mai 1979 (BGBl.11
S. 582).
Bonn, den 9. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Fleischhauer
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 10. Januar 1980
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) wird nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Jordanien am 13. f ebruar 1980
in Kraft treten.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 14. November 1979 die Erstreckung des Übereinkommens auf
Bermuda nach Maßgabe folgender Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
". . . The Government of Bermuda will ..... Die Regierung von Bermuda wird das
apply the Convention, in accordance with Übereinkommen in Übereinstimmung mit
article 1, paragraph 3 thereof, only to the dessen Artikel I Absatz 3 nur auf die
recognition and enforcement of awards Anerkennung und Vollstreckung solcher
made in the territory of another Contrac- Schiedssprüche anwenden, die im
ting State." Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags-
staats ergangen sind."
Die Erstreckung auf Bermuda wird nach Artikel X Abs. 2 des Übereinkom-
mens am 12. Februar 1980 in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung erge_ht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1 2. November 1979 (BGBI. II S. 1 206).
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe
Vom 10. Januar 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952
zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in
Seeschiffe (BGBI. 197211 S. 653, 655) wird nach seinem
Artikel 14 Buchstabe b für
Italien am 9. Mai 1980
in Kraft treten. Italien hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde erklärt, daß es sich die nach Artikel 10
Buchstaben a und b des Übereinkommens vorgesehe-
nen Rechte vorbehält.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1978 (BGBI. 1979
II S. 20).
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980 53
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
Vom 10. Januar 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952
zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtli-
che Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBI.
1972 II S. 653, 663) wird nach seinem Artikel 12 Buch-
stabe b für
Italien am 9. Mai 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. September 1979 (BGBI. II
s. 1055).
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen
Vom 10. Januar 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952
zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgericht-
liche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und
anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammen-
hängenden Ereignissen (BGBI. 197211 S. 653, 668) wird
nach seinem Artikel 8 Buchstabe b für
Italien am 9. Mai 1980
in Kraft treten. Italien hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde erklärt, daß es sich das nach Artikel 4
Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Recht vorbe-
hält.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1979 (BGBI. II
s. 1075).
Bonn, den 10. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Januar 1980
In Lilongwe ist durch Notenwechsel vom 3./4. Dezember 1979 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Malawi - unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 1. April 1976 (BGBI. II
S. 1006) und den Notenwechsel vom 24. Januar/2. März 1979 (BGBl.11
S. 1045) - eine Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen wor-
den. Die Vereinbarung ist
am 4. Dezember 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Lilongwe, den 3. Dezember 1979
Wi 444.00/2
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 1. April 1976 zwischen unseren beiden
Regierungen über Kapitalhilfe und den Notenwechsel vom 24. Januar/2. März 1979
folgende Vereinbarung über den „Neubau der Straße' Chiweta-Chiguliro-Mzokoto-
Kacheche" vorzuschlagen:
1. Für das Vorhaben „Neubau der Straße Chiweta-Chiguliro-Mzokoto-Kacheche"
wird der bereitgestellte Betrag von 31 627 000,-DM (in Worten: einunddreißig Mil-
lionen sechshundertsiebenundzwanzigtausend Deutsche Mark) um einen Finan-
zierungsbeitrag bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)
auf 37 627 000 DM (in Worten: siebenunddreißig Millionen sechshundertsieben-
undzwanzigtausend Deutsche Mark) erhöht. Dieser Finanzierungsbeitrag dient
auch der Finanzierung zusätzlicher Bauüberwachungsmaßnahmen.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
1. April 1976 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7), ausgenommen Artikel 2
Absatz 2, auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den in Nummer 1 und 2 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren
beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Anwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Karl Wand
Dem Finanzminister der Republik Malawi
Herrn E. Bwanali, M. P.
lilongwe
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980 55
(Übersetzung)
Lilongwe 3
4. Dezember 1979
Exzellenz,
ich möchte den Empfang Ihres Briefes vom 3. Dezember 1979 bestätigen, der wie
folgt lautet:
(Es folgt der Text der vorstehenden Note.)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Regierung von Malawi mit dem Inhalt Ihres
Briefes einverstanden ist und daß Ihre Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen Tage in
Kraft tritt.
Ihr ergebener
E. C. 1. Bwanali
Finanzminister
Seiner Exzellenz dem Botschafter
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
P. 0. Box 30046
Lilongwe 3
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 1980
In Santo Domingo ist am 21. November 1979 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Dominikanischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Januar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen, zu
denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Dar-
die Regierung der Dominikanischen Republik -
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika-
nischen Republik,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kre-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
gen und zu vertiefen, stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- träge in der Dominikanischen Republik erhoben werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 4
in der Dominikanischen Republik beizutragen - Die Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen: ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Artikel 1 unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
licht es der Regierung der Dominikanischen Republik, bei der dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
a) für das Vorhaben „Programmbestimmte Warenhilfe für den Genehmigungen.
Energiesektor'', wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- Artikel 5
keit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 15 Millionen
DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) und Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen gemäß Artikel 1 Buchstabe a finanziert werden, sind
b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen- fall etwas Abweichendes festgelegt wird.
digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage Artikel 6
ein Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Deutsche Mark) deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
aufzunehmen. rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
(2) Es muß sich sowohl bei dem Vorhaben gemäß Absatz 1 den.
Buchstabe a als auch bei dem Vorhaben gemäß Absatz 1 Artikel 7
Buchstabe b um Lieferungen und Leistungen handeln, für die
die Liefer- beziehungsweise Leistungsverträge nach dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
31. August 1979 abgeschlossen worden sind. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
(3) Für das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorhaben Deutschland gegenüber der Regierung der Dominikanischen
muß es sich um Lieferungen und Leistungen gemäß der die- Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
sem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln. Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 8
Deutschland und der Regierung der Dominikanischen Repu- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
blik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Santo Domingo am 21. November 1979 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rainer Offergeld
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für die Regierung der Dominikanischen Republik
Don Antonio Guzman
Präsident der Republik
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980 57
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Regierungsabkommens vom 21. November 1979 aus dem Darlehen finanziert wer-
den können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Dominikanischen
Republik von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf
sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über die Verlängerung
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976
Vom 14. Januar 1980
Gemäß Artikel 68 Abs. 2 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von
1976 (BGBI. 1976 II S. 1389) haben bis zum 30. September 1979 folgende
Staaten erklärt, an dem Übereinkommen während der verbleibenden drei
Jahre weiterhin teilnehmen zu wollen:
Bundesrepublik Deutschland Luxemburg
Angola Madagaskar
Äthiopien Malawi
Australien Mexiko
Belgien Neuseeland
Durch Notifizierung vom 13. Septem-
Benin
ber 1979 ist das Übereinkommen auf
Bolivien die Insel Niue erstreckt worden.
Brasilien Nicaragua
Burundi Niederlande
Costa Rica Nigeria
Dänemark Norwegen
Dominikanische Republik Österreich
Ecuador Panama
Elfenbeinküste Papua-Neuguinea
EI Salvador Paraguay
Finnland Peru
Frankreich Portugal
Gabun Ruanda
Ghana Schweden
Guatemala Schweiz
Guinea Sierra Leone
Haiti Spanien
Honduras Tansania
Indien Togo
Indonesien Trinidad und Tobago
Irland Uganda
Israel Ungarn
Italien Venezuela
Jamaika Vereinigtes Königreich
Japan Durch Notifizierung vom 17. Septem-
ber 1979 ist das Übereinkommen auf
Jugoslawien den Amtsbezirk Guernsey und Jersey
Kamerun und auf Hongkong erstreckt worden.
(Vereinigte Republik) Vereinigte Staaten
Kanada Zaire
Kenia Zentralafrikanische Republik
Kolumbien Zypern
Kongo Europäische
Liberia Wirtschaftsgemeinschaft
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Januar 1980 (BGB!. II S. 50).
Bonn, den 14. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1980 59
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 16. Januar 1980
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze
zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erfor-
schung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II
5. 1967) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Jemen (Demokratischer) am 1. Juni 1979
Seschellen am 5. Januar 1978
in Kraft getreten.
Der Jemen (Demokratischer) hat seine Beitrittsur-
kunde am 1. Juni 1979 in Moskau hinterlegt. Die Se-
schellen haben ihre Beitrittsurkunde am 5. Januar 1978
in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juni 1979 (BGBI. II 5. 756).
Bonn, den 16. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
-Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats
Vom 18. Januar 1980
Das Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats und
das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu diesem
Abkommen (BGBI. 1954 II 5. 493,501; 1957 II 5. 261)
sind nach Artikel 7 Buchstabe d des Zusatzprotokolls
für
Liechtenstein am 16. Mai 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 18. April 1978 (BGBI. II
5. 507) und vom 29. Dezember 1978 (BGBI. 1979 II
5. 35).
Bonn, den 18. Januar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
Offentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Joli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1979
Auslieferung ab Februar 1980
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Teil II: 14,40 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
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Die Titelblätter, die zeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang
1979 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen den jeweiligen Ausgaben 1980
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