Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1089
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 25. Juli 1980
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach
seinem Artikel 92 Buchstabe b für
Vietnam am 12. April 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. April 1980 (BGBl.11 S. 602).
Bonn, den 25. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. August 1980
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-
fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für
Vietnam am 12. April 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. April 1980 (BGBI. II S. 602).
Bonn,den 1.August1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1089
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 25. Juli 1980
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach
seinem Artikel 92 Buchstabe b für
Vietnam am 12. April 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. April 1980 (BGBl.11 S. 602).
Bonn, den 25. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. August 1980
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-
fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für
Vietnam am 12. April 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. April 1980 (BGBI. II S. 602).
Bonn,den 1.August1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Vom 1. August 1980
Die Satzung der Ernährungs- und Landwirtschafts-
organisation der Vereinten Nationen (FAO) vom 16. Ok-
tober 1945 (BGBI. 1971 II S. 1033) ist nach ihrem Arti-
kel XXI Abs. 4 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Angola am 1. Dezember 1977
Bahamas am 26. November 1975
Dominica am 28. November 1979
Dschibuti am 1. Dezember 1977
Kap Verde am 26. November 1975
Komoren am 1. Dezember 1977
Korea,
Demokratische
Volksrepublik am 1. Dezember 1977
Mosambik am 1. Dezember 1977
Namibia am 1. Dezember 1977
Samoa am 28. November 1979
Säo Tome und Principe am 1. Dezember 1977
Seschellen am 1. Dezember 1977
St. Lucia am 28. November 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. September 1976 (BGBI. II
s. 1679).
Bonn, den 1. August 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
965
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
. 1980 Ausgegeben zu Bonn am 29. August 1980 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
22. 8. 80 Gesetz zu dem Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 31. Oktober 1979 sowie zu den
mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965
25. 7.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt 1089
1. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachi-
gen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1089
1. 8. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschafts-
organisation der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1090
5. 8.80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . 1091
Gesetz
zu dem Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 31. Oktober 19 79
sowie zu den mit diesem Abkommen
in Zusammenhang stehenden Abkommen
Vom 22. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Der Tag, an dem
das folgende Gesetz beschlos~en:
- das Zweite AKP-EWG-Abkommen nach seinem Arti-
kel 183 Abs. 1 und die in der Schlußakte aufgeführ-
Artikel 1
ten Zusatzdokumente,
Dem in Lome am 31 . Oktober 1979 von der Bundes- - das Abkommen über die Waren, die unter die Zustän-
republik Deutschland unterzeichneten digkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome sowie den und Stahl fallen, nach seinem Artikel 7,
in der Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumenten, - das Interne Durchführungsabkommen nach seinem
- Abkommen über die Waren, die unter die Zuständig- Artikel 7,
keit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und - das Interne Finanzabkommen nach seinem Artikel 31
Stahl fallen,
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im
und dem in Brüssel am 20. November 1979 von der Bun- Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
desrepublik Deutschland unterzeichneten
Internen Abkommen über die zur Durchführung des
Zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome zu tref-
fenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
Verfahren, wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
- Internen Abkommen über die Finanzierung und Ver-
Bonn, den 22. August 1980
waltung der Hilfe der Gemeinschaft
wird zugestimmt. Die Abkommen und die Schlußakte Der Bundespräsident
zum zweiten AKP-EWG-Abkommen werden nachste- Carstens
hend veröffentlicht.
Für den Bundeskanzler
Artikel 2 Der Bundesminister der Justiz
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Dr. Vogel
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- Der Bundesminister für Wirtschaft
dung in Kraft. Lambsdorff
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
zweites AKP-EWG-Abkommen
von Lome
Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik Kiribati,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, der Präsident der Republik Liberia,
der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar,
der Präsident Irlands, der Präsident der Republik Malawi,
der Präsident der Italienischen Republik, der Präsident der Republik Mali,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Ihre Majestät die Königin von Mauritius,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs der Präsident der Republik Niger,
Großbritannien und Nordirland,
der Chef der Bundesregierung von Nigeria,
Vertragsparteien des am 25. März 1957 in Rom unter- der Chef des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea,
zeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend die „Gemein- der Präsident der Republik Ruanda,
schaft" genannt, deren Staaten im folgenden als „Mit- der Präsident der Republik Santa Lucia,
gliedstaaten" bezeichnet werden,
das Staatsoberhaupt von Westsamoa,
und der Präsident der Demokratischen Republik Säo Tome
und Principe,
der Rat der Europäischen Gemeinschaften
einerseits der Präsident der Republik Senegal,
und der Präsident der Republik Seschellen,
das Staatsoberhaupt der Bahamas, der Präsident der Republik Sierra Leone,
das Staatsoberhaupt von Barbados, der Präsident des Unabhängigen Staates Salomonen,
der Präsident der Volksrepublik Benin, der Präsident der Demokratischen Republik Somalia,
Präsident des Obersten Revolutionsrates,
der Präsident der Republik Botsuana,
der Präsident der Demokratischen Republik Sudan,
der Präsident der Republik Burundi,
der Präsident der Republik Suriname,
der Präsident der Vereinigten Republik Kamerun,
Seine Majestät der König des Königreichs Swasiland,
der Präsident der Republik Kap Verde,
der Präsident der _vereinigten Republik Tansania,
der Präsident der Zentralafrikanischen Republik,
der Präsident der Republik Tschad,
der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren,
der Präsident der Republik Togo,
der Präsident der Volksrepublik Kongo,
Seine Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tonga,
der Präsident der Republik Elfenbeinküste,
der Präsident der Republik Trinidad und Tobago,
der Präsident der Republik Dschibuti,
Ihre Majestät die Königin von Tuvalu,
der Premierminister und Minister für Auswärtiges
des Unabhängigen Staates Dominica, der Präsident der Republik Uganda,
der Vorsitzende des Vorläufigen Militär-Verwaltungsrates und der Präsident der Republik Zaire,
des Ministerrates und Oberbefehlshaber der Revolutions- der Präsident der Republik Sambia,
armee von Äthiopien,
deren Staaten im folgenden als „AKP-Staaten" bezeich-
Ihre Majestät die Königin von Fidschi,
net werden,
der Präsident der Gabunischen Republik,
andererseits -
der Präsident der Republik Gambia,
der Präsident der Republik Ghana, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, im folgenden der „Vertrag" genannt,
das Staatsoberhaupt von Grenada, und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe
der Präsident der Revolutionären Volksrepublik Guinea, der AKP-Staaten,
der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau, in dem Bestreben, auf der Grundlage völliger Gleichberech-
der Präsident der Republik Äquatorialguinea, tigung zwischen Partnern und in ihrem gegenseitigen Interes-
se eine enge und andauernde Zusammenarbeit im Geiste in-
der Präsident der Republik Guyana, ternationaler Solidarität herzustellen,
der Präsident der Republik Obervolta,
in dem festen Willen ihre Bemühungen im Hinblick auf die
das Staatsoberhaupt von Jamaika,
wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt der
der Präsident der Republik Kenia, AKP-Staaten gemeinsam zu verstärken,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 967
in dem Wunsch, ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck zu der Präsident der Französischen Republik:
bringen, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen ihren Ländern gemäß den Grundsätzen der Charta Robert Gai I ey,
der Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstärken, Minister für Zusammenarbeit,
in dem festen Willen, ihre Bemühungen um die Schaffung ei- Pierre Bern a rd-Reymond,
nes Modells für die Beziehungen zwischen entwickelten Staa- Staatssekretär, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;
ten und Entwicklungsstaaten, das mit dem Streben der inter-
nationalen Gemeinschaft nach einer neuen, gerechteren und
der Präsident Irlands:
ausgewogeneren Weltwirtschaftsordnung vereinbar ist, fort-
zusetzen und zu verstärken, Michael O' Kennedy,
Minister für auswärtige Angelegenheiten Irlands;
entschlossen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ent-
wicklungsstands ihrer Länder die Zusammenarbeit zwischen
den AKP-Staaten und der Gemeinschaft auf dem Gebiet des der Präsident der Italienischen Republik:
Handels zu fördern und dafür eine sichere Grundlage im Ein-
klang mit ihren internationalen Verpflichtungen zu gewährlei- Giuseppe Zamberletti,
sten, Staatssekretär,
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;
in dem Bewußtsein der Notwendigkeit, die Zusammenarbeit
und den Handel zwischen den AKP-Staaten im allgemeinen zu Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
entwickeln, sowie der besonderen Notwendigkeit, die wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklung in den AKP- Jean Dondelinger,
Staaten und auf interregionaler Ebene zu beschleunigen,
Botschafter,
Ständiger Vertreter Luxemburgs
eingedenk der besonderen Bedeutung der landwirtschaftli-
bei den Europäischen Gemeinschaften;
chen und ländlichen Entwicklung der AKP-Staaten und der
Notwendigkeit, die diesem Zweck dienenden Bemühungen zu
verstärken, Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
in dem Wunsch, die Interessen der AKP-Staaten, deren D. F. van der Mei,
Wirtschaft in erheblichem Ausmaß von der Ausfuhr von Grund- Staatssekretär,
stoffen abhängig ist, zu wahren und die Ressourcen dieser Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;
Länder zu erschließen,
in dem Bestreben, die industrielle Entwicklung der AKP- Ihre Majestät die Königin
Staaten durch eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwi- des Vereinigten Königreichs Großbritannien
schen diesen Staaten und den Mitgliedstaaten zu fördern, und Nordirland:
in der Erkenntnis der Notwendigkeit, den am wenigsten ent- The Hon. Douglas Richard H u rd, CBE,
wickelten AKP-Staaten eine besondere Behandlung zu ge- Mitglied des Parlaments,
währen und besondere·Maßnahmen für die AKP-Binnenstaa- Staatssekretär,
ten und -Inselstaaten vorzusehen, um ihnen bei der Überwin- Minister für auswärtige
dung ihrer spezifischen Schwierigkeiten zu helfen, und Commonwealth-Angelegenheiten;
in dem Bewußtsein der Notwendigkeit, einen geeigneten
Mechanismus für möglichst umfassende Konsultationen zur der Rat der Europäischen Gemeinschfl.ften:
Entwicklung der AKP-EWG-Zusammenarbeit zu schaffen -
Michael O' Kennedy,
Amtierender Präsident des Rates
der Europäischen Gemeinschaften,
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen; sie ha- Minister_ für auswärtige Angelegenheiten Irlands;
ben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Claude Cheysson,
Mitglied der Kommission
Seine Majestät der König der Belgier: der Europäischen Gemeinschaften;
Paul Noterdaeme,
das Staatsoberhaupt des Bundes der Bahamas:
Botschafter,
Ständiger Vertreter Belgiens R. F. Anthony Roberts,
bei den Europäischen Gemeinschaften;
Hochko~missa-r des Bundes der Bahamas in London;
Ihre Majestät die Königin von Dänemark: das Staatsoberhaupt von Barbados:
Niels Ersb!lf II, The Hon. Harold Bernard St. John, QC, MP,
Staatssekretär, Botschafter, Stellvertretender Premierminister
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; und Minister für Handel, Fremdenverkehr und Industrie;
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: · der Präsident ·der Volksrepublik Benin:
Klaus von Dohnanyi, Andre Atchade,
Staatsminister, Auswärtiges Amt; Minister für Handel und Fremdenverkehr;
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
der Präsident der"Republik Botsuana: Ihre Majestät die Königin von Fidschi:
Archibald Mooketsa Mogwe, Satya Nand Nandan,
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Leiter der Missiqn Fidschis
.. bei den Europäischen Gemeinschaften;
der Präsident der Republik Burundi:
Donatien Bi h u t e, der Präsident der Gabunischen Republik:
Minister für Planung;
Michel Anchouey,
Minister für Planung, Entwicklung,
der Präsident der Vereinigten Republik Kamerun: Raumordnung und Fremdenverkehr;
Robert Naah,
Stellvertretender Minister für Wirtschaft und Planung; der Präsident der Republik Gambia:
Mohamadu Cadi Cham,
der Präsident der Republik Kap Verde: Minister für Finanzen und Handel;
Abilio Augusto Montero Du arte,
Minister für auswärtige Angelegenheiten; der Präsident der Republik Ghana:
Dr. Amon Nikoi,
der Präsident der Zentralafrikanischen Republik: Minister für Finanzen und Wirtschaftsplanung;
Jean-Pierre Le Bouder,
das Staatsoberhaupt von Grenada:
Minister für Zusammenarbeit, Planung
und allgemeine Statistik, Fennis Augustine,
zuständig für die Gesellschaften und Unternehmen
Hochkommissar Grenadas in London;
zur Prüfung der Vorhaben
betreffend insbesondere die Organisation
und Förderung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Präsident der Revolutionären Volksrepublik Guinea:
der Agro-Nahrungsmittelindustrie;
N'Faly Sangare,
der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren: Gesandter bei den Europäischen Gemeinschaften;
Ali Mroudjae, der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau:
Minister für auswärtige Angelegenheiten Dr. Vasco Cabral,
und Zusammenarbeit;
Staatskommissar
für Wirtschaftskoordinierung und Planung;
der Präsident der Volksrepublik Kongo:
Elenga Ngaporo, der Präsident der Republik Äquatorialguinea:
- Minister für Handel; Christino Seriche Malabo Bioco,
Oberleutnant des Heeres,
der Präsident der Republik Elfenbeinküste: Mitglied des Obersten Militärrates;
Abdoulaye K o n e,
der Präsident der Republik Guyana:
Minister für Wirtschaft, Finanzen und Planung;
.Samuel Rudolph lnsanally,
der Präsident der Republik Dschibuti: Ständiger Vertreter Guyanas
bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
Ahmed lbrahim Ab d i,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Präsident der Republik Obervolta:
der Republik Dschibuti bei der französischen Regierung
und bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Georges Sanogoh,
Minister für Planung und Zusammenarbeit;
der Premierminister und Minister für Auswärtiges
des Dominicanischen Bundes: -0as Staatsoberhaupt von Jamaika:
Arden Shi 11 i ngford, _Donald Rainfordl
Hochkommissar Dominicas in London; Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Jamaikas
bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
der Vorsitzende des vorläufigen Militär-Verwaltungsrates
und des Ministerrates und Oberbefehlshaber der Präsident der Republik Kenia:
der Revolutionsarmee von Äthiopien:
Joseph Muliro,
Teferra Wolde-Semait,
Ständiger Sekretär,
Minister der Finanzen; Ministerium für Landwirtschaft;
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 969
der Präsident der Republik Kiribati: der Präsident der Republik Santa Lucia:
The Hon. Douglas Richard H u rd, CBE, George William Odium,
Mitglied des Parlaments, Stellvertretender Premierminister,
Staatsminister für auswärtige
und Commonwealth-Angelegenheiten
.. ,
,Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel;
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland; das Staatsoberhaupt von Westsamoa:
The Hon. Filipo Vaovasamanaia,
Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho:
Minister der Finanzen;
The Hon. Morena Makhaola Lerotholi;
der Präsident
der Präsident der Republik Liberia: cler Demokratischen Republik Säo Tome und Principe:
The Hon. D. Franklin Ne a 1, Maria de Amorim,
Minister für Planung und Wirtschaft; Minister für auswärtige Angelegenheiten
und Zusammenarbeit;
der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar:
der Präsident der Republik Senegal:
Justin Rarivoson,
Minister für Wirtschaft und Handel; Ousmane Seck,
Minister für Finanzen und Wirtschaft;
der Präsident der Republik Malawi:
.der Präsident der Republik Seschellen:
The Hon. Stott Zondwayo Je r e,
Mitglied des Parlaments, Dr. Maxime Ferrari,
Minister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr; Minister für Planung und Entwicklung;
der Präsident der Republik Mali: der Präsident der Republik Sierra Leone:
Maitre Alioune Blondin Beye, The Hon. Dr. 1. M. Fofana,
Minister für auswärtige Angelegenheiten Minister für Handel und Industrie;
und internationale Zusammenarbeit;
der Präsident des Unabhängigen Staates Salomonen:
der Präsident der Islamischen.Republik Mauretanien:
The Hon. Douglas Richard H u rd, CBE,
Abdellah Ould Daddah,
Mitglied des Parlaments,
Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,
Staatsminister für auswärtige
Vertreter der lslami~chen Republik Mauretanien
und Commonwealth-Angelegenheiten
bei den Europäischen Gemeinschaften;
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;
Ihre Majestät die Königin von Mauritius: der Präsident der Demokratischen Republik Somalia,
Präsident des Obersten Revolutionsrates:
The Hon. Sir Sateam Boolell,
Minister für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen Omar Salah Ahmed,
und Umwelt; Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,
Vertreter der Demokratischen Republik Somalia
der Präsident der Republik Niger: bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
Mai Maigena,
•• der Präsident der Demokratischen Republik Sudan:
Minister für Wirtschaft, Handel und lndÜstrie;
lzz EI Din Hamid,
der Chef der Bundesregierung von Nigeria: Staatsminister für Ministerratsangelegenheiten;
P. Ayodele Afolabi, der Präsident der Republik Suriname:
Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter, Ludwig C. ZuiverlQon,
Leiter der Mission der Bundesrepublik Nigeria
bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; _ _ Minister für Wirtschaft;
Seine Majestät der König des Köniqrei~h·s Swasiland:
der Chef des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea:
Dzabulumjiva H.S. Nhlabatsi,
Frederick Bernard Carl Reiher,
Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten,
Botschafter bei den Europäischen Gemeinschaften; Energie und Nachrichten- und Verkehrswesen;
der Präsident der Republik Ruanda: der Präsident der Vereinigten Republik Tansania:
Ambroise Mulindangabo, Alphonce M. Rulegura,
Minister für Planung; Minister für Handel;
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
der Präsident der Republik Tschad: Kapitel 1
Handelsregelung
lssaka Ramat Al Hamdou,
Geschäftsträger a. i.,
Artikel 2
Botschaft der Republik Tschad in Brüssel;
(1) Die Ursprungswaren der AKP-Staaten sind frei von Zöl-
der Präsident der Republik Togo: len und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemein-
schaft zugelassen.
Koudjolou D o g o,
(2)- a) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten,
Minister für Planung,
- die in der Liste des Anhangs II des Vertrags aufgeführt sind
industrielle Entwicklung und Verwaltungsreform;
und einer gemeinsamen Marktorganisation nach Artikel 40
Seine Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tonga: des Vertrags unterliegen,
- die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der
Seine Königliche Hoheit Kronprinz Tu p out o · a;
Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonder-
regelung unterliegen,
der Präsident der Republik Trinidad und Tobago:
gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft abweichend von der
Eustache Sei g noret, allgemeinen Regelung, die gegenüber Drittländern Anwen-
Hochkommissar in London; dung findet, folgende Bestimmungen:
i) Waren, für die nach den zum Zeitpunkt der Einfuhr gelten-
Ihre Majestät die Königin von Tuvalu: den gemeinschaftlichen Bestimmungen außer Zöllen keine
Satya Nand Na n da n, andere Maßnahme bei der Einfuhr vorgesehen ist, sind zoll-
frei zur Einfuhr zugelassen;
Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,
Leiter der Mission Fidschis ii) für andere als die unter Ziffer i fallenden Waren ergreift die
bei den Europäischen Gemeinschaften; Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um eine gün-
stigere Regelung als diejenige für Drittländer, denen für die
gleichen Waren die Meistbegünstigung eingeräumt wird, zu
der Präsident der Republik Uganda:
gewährleisten.
The Hon. Ateker Ej a I u, b) Beantragen die AKP-Staaten während der Durchfüh-
Minister für regionale Zusammenarbeit; rung dieses Abkommens, daß für neue Agrarproduktionen
oder für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nicht vom Inkraft-
der Präsident der Republik Zaire: treten des Abkommens an unter eine Sonderregelung fallen,
eine solche Regelung eingeräumt wird, so prüft die Gemein-
Kiakwama Kia Kiziki, schaft diese. Anträge in Konsultationen mit den AKP-Staaten.
Staatskommissar für Wirtschaft, Industrie und Handel; c) Die unter Buchstabe a genannte Regelung tritt gleich-
zeitig mit diesem Abkommen in Kraft und gilt während der ge-
der Präsident der Republik Sambia: samten Laufzeit des Abkommens.
Remi Chisupa, Wenn die Gemeinschaft jedoch während der Durchführung
dieses Abkommens
Mitglied des Parlaments,
Minister für Handel und Industrie; - eine oder mehrere Waren einer gemeinsamen Marktorgani-
sation oder im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen
Agrarpolitik einer Sonderregelung unterwirft, behält sie sich
diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befun- vor, die Einfuhrregelung für diese Waren mit Ursprung in den
denen Vollmachten
AKP-Staaten nach Konsultation im Ministerrat anzupassen.
In diesem Fall findet Buchstabe a Anwendung;
wie folgt übereingekommen:
- eine gemeinsame Marktorganisation oder eine im Rahmen
Titel 1 der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte
Sonderregelung ändert, behält sie sich vor, die Regelung für
Handelspolitische Zusammenarbeit die Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Konsulta-
lion im Ministerrat zu ändern. In diesem Fall verpflichtet sich
Artikel 1 die Gemeinschaft, zugunsten der Waren mit Ursprung in den
Auf dem Gebiet der handelspolitischen Zusammenarbeit ist AKP-Staaten eine Vergünstigung beizubehalten, die mit der
es das Ziel dieses Abkommens, den Handel sowohl zwischen Vergünstigung vergleichbar ist, die ihnen vorher gegenüber
den AKP-Staaten und der Gemeinschaft unter Berücksichti- den Ursprungswaren der Drittländer, denen die Meistbegün:-.
gung des jeweiligen Entwicklungsstands als auch zwischen stigung eingeräumt ist, gewährt wurde.
den AKP-Staaten untereinander zu fördern. . d) Erwägt die Gemeinschaft der, Abschluß eines Präfe-
Bei der Verfolgung dieses Ziels wird besonders beachtet, renzabkommens mit dritten Staaten, so unterrichtet sie die
AKP-Staaten hiervon. Auf Antrag der AKP-Staaten finden
daß dem Warenverkehr der AKP-Staaten mit der Gemein-
schaft tatsächliche zusätzliche Vergünstigungen gewährt Konsultationen zur Wahrung ihrer Interessen statt.
,
werden müssen, um das Wachstumstempo ihres Handels und i
insbesondere des Stroms ihrer Ausfuhren nach der Gemein- !
Artikel 3 i
schaft zu beschleunigen und die Bedingungen für den Zugang
ihrer Waren zum Markt der Gemeinschaft zu verbessern, damit (1) Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungs- J
ein besseres Gleichgewicht im Warenverkehr der Vertragspar-
teien gewährleistet wird.
waren der AKP-Staaten keine mengenmäßigen Beschränkun-
gen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.
~:1
Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien die Bestim- (2) Absatz 1 präjudiziert jedoch nicht die Einfuhrregelung,
mungen dieses Titels ebenso wie die geeigneten Maßnahmen die den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedanken-
durch, die in den Titeln V, VI und VII vorgesehen sind. strich genannten Waren vorbehalten ist.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 971
Die Gemeinschaft unterrichtet die AKP-Staaten von der Auf- Artikel 9
hebung der restlichen mengenmäßigen Beschränkungen für
(1) Die AKP-Staaten sind in Anbetracht ihrer derzeitigen
diese Waren.
Entwicklungsertordernisse nicht gehalten, während der Gel-
tungsdauer dieses Abkommens in bezug auf die Einfuhr von
Artikel 4 Ursprungswaren der Gemeinschaft Verpflichtungen entspre-
Die Bestimmungen dieses Kapitels stehen den Verpflichtun- chend den Verpflichtungen einzugehen, die die Gemeinschaft
gen nicht entgegen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls aufgrund dieses Kapitels hinsichtlich der Einfuhr der Ur-
im Rahmen internationaler Grundstoffübereinkommen einge- sprungswaren der AKP-Staaten eingegangen ist.
hen könnten. (2) a) Im Rahmen des Handelsverkehrs mit der Gemein-
Beabsichtigen die Vertragsparteien, derartige Übereinkom- schaft unterlassen die AKP-Staaten jede Diskriminierung zwi-
men zu schließen, so finden Konsultationen über diese Frage schen den Mitgliedstaaten und räumen der Gemeinschaft eine
statt, damit die jeweiligen Interessen aller Vertragsparteien Behandlung ein, die nicht weniger günstig ist als die Meistbe-
berücksichtigt werden. günstlgung.
b) Die Meistbegünstigung im Sinne von Buchstabe a gilt
Artikel 5 nicht für die wirtschaftlichen und handelspolitischen Bezie-
hungen zwischen AKP-Staaten oder zwischen einem oder
(1) Artikel 3 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten mehreren AKP-Staaten und anderen Entwicklungsländern.
oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der
öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz
der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Artikel 10
Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, ge- Sofern dies noch nicht in Anwendung des AKP-EWG-Ab-
schichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerbli- kommens von Lome geschehen ist, teilt jede Vertragspartei
chen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. dem Ministerrat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
(2) Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen auf keinen Abkommens ihren Zolltarif mit. Sie teilt ihm auch jeweils spä-
Fall ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine ver- tere Änderungen in ihrem Tarif mit, sobald sie in Kraft treten.
schleierte Beschränkung des Handels im allgemeinen darstel-
len. Artikel 11
(3) Beeinträchtigt die Anwendung der in Absatz 1 genann- ( 1) Die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren" zur
ten Maßnahmen die Interessen eines oder mehrerer AKP- Durchführung dieses Kapitels sowie die entsprechenden Me-
Staaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen im Hinblick thoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind im Pro-
auf eine befriedigende Lösung statt. tokoll Nr. 1 definiert.
(2) Der Ministerrat kann Änderungen zum Protokoll Nr. 1 er-
lassen.
Artikel 6
(3) Soweit der Begriff „Ursprungswaren" für eine bestimmte
Die Behandlung von Ursprungswaren der AKP-Staaten bei
Ware noch nicht in Durchführung von Absatz 1 oder Absatz 2
der Einfuhr dart nicht günstiger sein als diejenige, die für den
definiert ist, wendet jede Vertragspartei weiterhin ihre eigene
Handel zwischen den Mitgliedstaaten gilt.
Regelung an.
Artikel 12
Artikel 7 ( 1) Wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen
Besteht die Gefahr, daß neue Maßnahmen oder Maßnah- für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines
men, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zwecks Ver- oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äuße-
besserung des Warenverkehrs beschlossenen Programme zur re finanzielle Stabilität gefährdet, oder wenn Schwierigkeiten
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorge- auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs
sehen sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen
beeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft vor Erlaß könnten, so kann die Gemeinschaft Schutzmaßnahmen treffen
dieser Maßnahmen die AKP-Staaten über den Ministerrat da- oder den betreffenden Mitgliedstaat dazu ermächtigen. Diese
von. Maßnahmen, ihre Dauer und die Einzelheiten ihrer Durchfüh-
rung werden dem Ministerrat unverzüglich bekanntgegeben.
Damit die Gemeinschaft die Interessen der betreffenden
AKP-Staaten berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag (2) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichten
Konsultationen im Hinblick auf eine befriedigende Lösung sich, Schutzmaßnahmen und andere Mittel nicht zu protektio-
statt. nistischen Zwecken oder zur Behinderung einer strukturellen
Entwicklung einzusetzen.
Artikel 8 (3) Diese Schutzmaßnahmen müssen sich auf die Maßnah-
men beschränken, die die geringsten Störungen für den Han-
(1) Beeinträchtigen bestehende, zur Erleicherung des Wa-
del zwischen den Vertragsparteien bei der Verwirklichung der
renverkehrs getroffene Regelungen der Gemeinschaft, ihre
Ziele dieses Abkommens mit sich bringen und dürfen nicht
Auslegung, ihre Anwendung oder ihre Durchführung die Inter-
über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten un-
essen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren
bedingt ertorderliche Maß hinausgehen.
Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine befriedigende Lö-
sung statt. (4) Bei den Schutzmaßnahmen werden zum Zeitpunkt ihrer
Anwendung der Umfang der jeweiligen Ausfuhren der AKP-
(2) Die AKP-Staaten können im Ministerrat ebenfalls ande-
Staaten nach der Gemeinschaft und ihr Entwicklungspotential
re Schwierigkeiten des Warenverkehrs, die sich aus von den
berücksichtigt.
Mitgliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen
ergeben, im Hinblick auf eine befriedigende Lösung zur Spra- Artikel 13
che bringen.
(1) Über die Anwendung der Schutzklausel finden, unabhän-
(3) Die zuständigen Organe der Gemeinschaft unterrichten gig davon, ob es sich um die Einführung oder die Verlängerung
den Ministerrat im weitestmöglichen Umfang über derartige dieser Maßnahmen handelt, vorherige Konsultationen statt.
Maßnahmen. Die Gemeinschaft erteilt den AKP-Staaten alle für diese Kon-
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
sultationen notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die Daten Antrag der betreffenden Vertragsparteien über diese Maß-
zur Verfügung, anhand deren festgestellt werden kann, in wel- nahmen Konsultationen insbesondere mit dem Ziel stattfin-
chem Maße die Einfuhren einer bestimmten Ware aus einem den, die Einhaltung von Artikel 12 Absatz 3 sicherzustellen.
oder mehreren AKP-Staaten die in Artikel 1 2 Absatz 1 ge-
nannten Wirkungen hervorgerufen haben.
(2) Haben Konsultationen stattgefunden, so treten die Kapitel 2
Schutzmaßnahmen oder jede zwischen den betreffend,m
AKP-Staaten und der Gemeinschaft geschlossene Vereinba- Besondere Verpflichtungen
rung nach Abschluß dieser Konsultationen in Kraft. betreffend Rum und Bananen
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen vorherigen
Artikel 17
Konsultationen stehen jedoch sofortigen Beschlüssen nicht
entgegen, die die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten ge- Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation
mäß Artikel 1 2 Absatz 1 fassen könnten, wenn besondere Um- für Alkohol wird die Einfuhr von Waren der Tarifstelle 22.09 C 1
stände dies erfordern. - Rum, Arrak, Taffia - mit Ursprung in den AKP-Staaten in die
Gemeinschaft abweichend von Artikel 2 Absatz 1 durch das
(4) Zur leichteren Prüfung der Fakten, die Marktstörungen
Protokoll Nr. 5 geregelt.
hervorrufen können, wird ein Mechanismus geschaffen, der die
statistische Überwachung bestimmter Ausfuhren der AKP-
Staaten nach der Gemeinschaft gewährleisten soll. Artikel 18
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßige Kon- Damit die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für
sultationen durchzuführen, um befriedigende Lösungen für die Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verbessert werden
Probleme zu finden, die zur Anwendung der Schutzklausel füh- können, vereinbaren die Vertragsparteien die in Protokoll Nr. 4
ren könnten. festgelegten Zielsetzungen.
Artikel 14
Artikel 19
Der Ministerrat prüft auf Antrag einer betroffenen Ver-
tragspartei die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen Dieses Kapitel sowie die Protokolle Nr. 4 und Nr. 5 gelten
der Anwendung der Schutzklausel. nicht für die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den
französischen Überseedepartements.
Artikel 15
Bei Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Schutz- Kapitel 3
maßnahmen wird den Interessen der am wenigsten entwickel-
ten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und AKP-lnselstaa- Absatzförderung
ten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Artikel 20
Artikel 16 Die Vertragsparteien führen zur Erreichung der in Artikel 1
Um eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieses genannten Ziele Absatzförderungsmaßnahmen von der Pro-
Abkommens im Bereich der handelspolitischen Zusammenar- duktionsstufe bis zur Endstufe der Verteilung durch. Damit soll
beit zu gewährleisten, beschließen die Vertragsparteien, sich gewährleistet werden, daß die AKP-Staaten einerseits den
gegenseitig zu unterrichten und zu konsultieren. größtmöglichen Nutzen aus den Bestimmungen dieses Ab-
kommens über die handelspolitische, landwirtschaftliche und
Abgesehen von den Fällen, in denen Konsultationen in den industrielle Zusammenarbeit ziehen und daß sie andererseits
Artikeln 1 bis 15 ausdrücklich vorgesehen sind, finden Konsul- durch Diversifizierung des Angebots und Steigerung von Wert
tationen auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten und Umfang ihrer Ausfuhren unter den günstigsten Bedingun-
nach Maßgabe der Verfahrensregeln des Artikels 168 insbe- gen an den Märkten der Gemeinschaft sowie an den inländi-
sondere in folgenden Fällen statt: schen, den regionalen und den internationalen Märkten teil-
1. Beabsichtigen die Vertragsparteien handelspolitische nehmen können.
Maßnahmen zu treffen, die die Interessen einer oder meh-
rerer Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens be- Artikel 21
einträchtigen, so haben sie den Ministerrat hiervon zu un-
terrichten. Auf Antrag der betreffenden Vertragsparteien Die in Artikel 20 vorgesehenen Maßnahmen zur Absatzför-
finden Konsultationen statt, um deren jeweilige Interessen derung umfassen eine technische und finanzielle Hilfe zur Er-
zu berücksichtigen. reichung der folgenden Ziele:
2. Gelangen die AKP-Staaten während der Laufzeit dieses a) Schaffung und/oder Verbesserung der Struktur von Orga-
Abkommens zu der Auffassung, daß die unter Artikel 2 Ab- nisationen, Zentren oder Unternehmen, die an der Entwick-
satz 2 Buchstabe a fallenden landwirtschaftlichen Erzeug- lung des Handels der AKP-Staaten mitwirken, sowie Beur-
nisse, für die keine Sonderregelung gilt, die Gewährung ei- teilung von Personalbedarf, Finanzgebaren und Arbeitsme-
ner solchen Regelung rechtfertigen, so können im Minister- thoden;
rat Konsultationen stattfinden. b) Grundausbildung, Ausbildung von Führungskräften und be-
3. Eine Vertragspartei gelangt zu der Auffassung, daß auf- rufliche Bildung für Fachkräfte in Bereichen der Entwick-
grund einer Regelung in einer anderen Vertragspartei, ihrer lung und der nationalen und internationalen Absatzförde-
Auslegung, ihrer Anwendung oder ihrer Durchführung der rung;
Warenverkehr behindert wird. c) Produktpolitik, einsch!ießlich Forschung, Verarbeitung,
4. Beabsichtigt die Gemeinschaft, mit dritten Staaten ein Prä- Qualitätsgarantie und -kontrolle, Verpackung und Aufma-
ferenzabkommen zu schließen, so unterrichtet sie hiervon chung;
die AKP-Staaten. Auf Antrag der AKP-Staaten finden zur d) Schaffung ergänzender Infrastrukturen, unter anderem
Wahrung ihrer Interessen Konsultationen statt. Transport- und Lagereinrichtungen, um den Fluß der Aus-
5. Treffen die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten Schutz- fuhren der AKP-Staaten zu erleichtern;
maßnahmen gemäß Artikel 12, so können im Ministerrat auf e) Werbung;
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 973
f) Einführung, Förderung und Verbesserung der Zusammen- Artikel 24
arbeit zwischen den Unternehmern der AKP-Staaten sowie
Die Ausfuhrerlöse, auf die das Stabilisierungssystem An•
zwischen diesen und den Unternehmern der Mitgliedstaa-
wendung findet, sind die Erlöse aus der Ausfuhr des einzelnen
ten der Gemeinschaft und in Drittländern und Schaffung
AKP·Staates nach der Gemeinschaft jeder Ware der nachste-
geeigneter Mechanismen zur Förderung einer solchen Zu-
henden Liste, die unter Berücksichtigung von Faktoren wie Be-
sammenarbeit;
schäftigungslage, Verschlechterung der Austauschrelationen
g) Durchführung und Auswertung von Markt- und Marketing- zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP•Staat
studien und -erhebungen: und Entwicklungsstand des betreffenden AKP-Staates aufge-
h) Erfassung, Prüfung urid Verbreitung von quantitativen und stellt worden ist.
qualitativen Daten über den Handel und Erleichterung des Artikel 25
freien Zugangs zu den in der Gemeinschaft und in den AKP-
Staaten bestehenden oder zu schaffenden lnforma- (1) Folgende Waren sind in das System einbezogen:
tionssystemen/-einrichtungen; NIMEXE-Kennziffer
1 . Erdnüsse, in Schalen oder
i) Beteiligung der AKP-Staaten an Messen, Ausstellungen
ohne Schalen 12.01·31 bis 12.01·35
und insbesondere an internationalen Fachausstellungen,
die in einer in Konsultation mit den AKP-Staaten aufzustel- 2. Erdnußöl 15.07. 7 4 und 15.07 •87
lenden Liste aufgeführt werden, sowie an der Organisation 3. Kakaobohnen 18.01-00
von Handelsveranstaltungen; 4. Kakaomasse 18.03-10 bis 18.03-30
j) besondere Hilfen für Klein- und Mittelbetriebe bei der Aus- 5. Kakaobutter 18.04-00
wahl und Entwicklung von Waren, sowie in bezug auf Ab- 6. Kaffee, roh oder geröstet 09.01-11 bis 09.01 -17
satzmöglichkeiten und gemeinsame Vermarktungsunter- 7. Kaffeeauszüge
nehmungen; oder-essenzen 21.02· 11 bis 21.02-15
k) Die Beteiligung der am wenigsten entwickelten AKP-Staa- 8. Baumwolle, weder gekrem•
ten an den geplanten Absatzföderungsmaßnahmen wird pelt noch gekämmt 55.01·10 bis 55.01 ·90
durch besondere Regelungen gefördert, die insbesondere 9. Baumwoll-Linters 55.02· 10 bis 55.02-90
die Übernahme der Reisekosten des Personals und der Ko-
sten für den Transport der auszustellenden Gegenstände 10. Kokosnüsse 08.01-71 bis 08.01-75
und Waren bei der Teilnahme an Messen und Ausstellun- 11. Kopra 12.01·42
gen betreffen. 12. Kokosnußöl 15.07 •29, 15.07 • 77 und
15.07-92
Artikel 22 13. Palmöl 15.07•19, 15.07-61 und
15.07•63
Außer den Mitteln, die im Rahmen der in Artikel 109 vorge-
sehenen nationalen Richtprogramme von jedem AKP-Staat 14. Palmkernöl 15.07•31, 15.07•78 und
zur Finanzierung von Absatzförderungsmaßnahmen entspre- 15.07·93
chend ihren Entwicklungsprioritäten und -leitlinien eingesetzt 15. Palmnüsse und Palmkerne 12.01•44
werden können, können die Beiträge der Gemeinschaft zur Fi- 16. Rohe Häute und Felle 41.01·11 bis 41 .01 -95
nanzierung derartiger Maßnahmen mit regionalem Charakter -
1 7. Rind- und Kai bieder 41 .02·05 bis 41 .02·98
im Rahmen der in Artikel 133 vorgesehenen Programme für die
regionale Zusammenarbeit - 40 Millionen Europäische Rech- 18. Schaf- und Lammleder 41.03·10 bis 41.03·99
nungseinheiten - im folgenden „ERE" genannt - erreichen. 19. Ziegen• und Zickelleder 41.04-10 bis 41.04-99
20. Rohholz 44.03-20 bis 44.03-99
21. Holz, vierseitig oder zwei-
Titel II seitig grob zugerichtet, aber
Erlöse aus der Ausfuhr von Grundstoffen nicht weiterbearbeitet 44.04-20 bis 44.04-98
22. Holz, in der Längsrichtung
Kapitel 1 gesägt 44.05·10 bis 44.05-79
23. Bananen. frisch 08.01-31
Stabilisierung der Ausfuhrerlöse
24. Tee 09.02-10 bis 09.02-90
Artikel 23 25. Rohsisal 57.04-10
26. Vanille 09.05-00
( 1) Um die schädlichen Auswirkungen der Schwankungen
der Ausfuhrerlöse zu beheben und den AKP•Staaten zu helfen, 27. Gewürznelken, Mutternei•
eines der Haupthindernisse für die Stabilität, die Rentabilität ken und Nelkenstiele 09.07-00
und das anhaltende Wachstum ihrer Wirtschaft zu überwin• 28. Wolle, weder gekrempelt
den, um ihre Entwicklungsanstrengungen zu unterstützen und noch gekämmt 53.01-10 bis 53.01-40
ihnen die Möglichkeit zu geben, auf diese Weise den wirt• 29. Feine Angoraziegenhaare 53.02-95
schaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Bevölkerung zu si- 30. Gummi arabicum 13.02-91
chern und zum Schutz ihrer Kaufkraft beizutragen, wird ein
System angewandt, das die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse 31. Pyrethrum (Blüten, Blätter,
für die von den AKP·Staaten nach der Gemeinschaft ausge- Stiele, Rinde, Wurzeln) so-
führten Waren, von denen ihre Wirtschaft abhängig ist und die wie Säfte und Auszüge von
Preis- oder Mengenschwankungen oder gleichzeitigen Pyrethrum 12.07-10 und 13.03-15
Schwankungen dieser beiden Faktoren unterliegen, gewähr- 32. Aetherische, nicht terpen•
leisten soll. frei gemachte Öle von Ge•
würznelken, Niaouli und
(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele müssen die transferier•
Ylang-Ylang 33.01·23
ten Mittel für die Erhaltung der Finanzströme in dem betreffen-
den Sektor verwendet oder zwecks Diversifizierung in andere 33. Sesamsamen 12.01-68
geeignete Sektoren geleitet werden und der wirtschaftlichen 34. Kaschunüsse
und sozialen Entwicklung dienen. und Kaschukeme 08.01-77
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
35. Pfeffer 09.04-11 und 09.04- 70 Artikel 30
36. Garnelen 03.03-43 ( 1) Die Durchführung des Systems betrifft die in Artikel 25
37. Kalmare 03.03-68 aufgeführten Waren,
38. Baumwollsamen 12.01 -66 a) die in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht wer-
39. Ölkuchen 23.04-01 bis 23.04-99 den oder
40. Kautschuk 40.01-20 bis 40.01 -60 b) dort dem aktiven Veredelungsverkehr im Hinblick auf ihre
41. Erbsen 07 .01 -41 und 07 .01 -43 Verarbeitung unterworfen sind.
07.05-21 und 07.05-61
(2) Die Statistiken, die zur Durchführung des Systems her-
42. Bohnen 07 .01 -45 und 07 .01-47 angezogen werden, ergeben sich
07.05-25 und 07.05-65
a) entweder aus dem Vergleich der Statistiken der Gemein-
43. Linsen 07 .05-30 und 07 .05- 70
schaft und der AKP-Staaten unter Berücksichtigung der
44. Eisenerz (Erze, Konzentra- tob-Werte
te, Schwefelkiesabbrände) 26.01-12 bis 26.01 -18
b) oder aus der Multiplikation der aus den Statistiken des be-
(2) Die Ausfuhren von Eisenerz (Erze, Konzentrate, Schwe- treffenden AKP-Staates ermittelten Einheitswerte der Aus-
felkiesabbrände) aus Lagerstätten, die zur Zeit der Unter- fuhren dieses Staates mit den von der Gemeinschaft einge-
zeichnung dieses Abkommens abgebaut werden, fallen wäh- führten Mengen, die aus den Gemeinschaftsstatistiken
rend eines auf die ersten fünf Anwendungsjahre dieses hervorgehen.
Systems beschränkten Zeitraums unter die Artikel 23 bis 47. (3) Bei Einreichung des Transferantrags für die einzelnen
Nach Ablauf dieses Zeitraums fällt Eisenerz vollständig un- Waren entscheidet sich der antragstellende AKP-Staat für ei-
ter die Artikel 49 bis 59. nes der beiden oben beschriebenen Systeme.
(3) Bei der Vorlage jedes Transferantrags wählt der AKP- Artikel 31
Staat zwischen folgenden Systemen:
Für die in Artikel 23 genannten Zwecke stellt die Gemein-
a) jede in Artikel 25 Absatz 1 aufgeführte Ware stellt eine schaft für die Laufzeit dieses Abkommens für das System ei-
Ware im Sinne der Artikel 27, 29, 36, 37, 38, 39, 42, 43 nen Betrag von 550 Millionen ERE bereit, der zur Erfüllung ihrer
und 44 dar; gesamten Verpflichtungen im Rahmen des Systems bestimmt
b) die Warengruppen 1 und 2, 3 bis 5, 6 und 7, 8 und 9, 10 bis ist. Dieser Betrag wird von der Kommission verwaltet.
12, 13 bis 15, 16 bis 19 und 20 bis 22 stellen Jeweils eine
Ware im Sinne der Artikel 27, 29, 36, 37, 38, 39, 42, 43 und Artikel 32
44 dar. (1) Der Gesamtbetrag nach Artikel 31 wird entsprechend
der Zahl der Anwendungsjahre in gleiche jährliche Tranchen
Artikel 26 geteilt.
Treten zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens (2) Restbeträge am Ende eines jeden der ersten vier Anwen-
für eine oder mehrere Waren, die nicht in Artikel 25 aufgeführt dungsjahre dieses Abkommens werden automatisch auf das
sind, von denen aber die Wirtschaft eines oder mehrerer AKP- folgende Jahr übertragen.
Staaten in erheblichem Umfang abhängig ist, starke Schwan-
kungen auf, so äußert sich der Ministerrat spätestens sechs Artikel 33
Monate, nachdem der oder die betreffenden AKP-Staaten ei-
nen Antrag gestellt haben. zur Aufnahme dieser Ware oder Die für jedes Anwendungsjahr verfügbaren Mittel bestehen
Waren in die Liste. aus der Summe
1. der jährlichen Tranche, gekürzt um die gegebenenfalls auf-
Artikel 27 grund von Artikel 34 Nummer 1 verwendeten Beträge;
Auf Antrag eines oder mehrerer AKP-Staaten betreffend 2. der gemäß Artikel 32 Absatz 2 übertragenen Mittel;
eine oder mehrere der in Artikel 25 genannten Waren kann der 3. der gemäß der Artikel 42 und 43 zur Auffüllung gezahlten
Ministerrat auf der Grundlage eines Berichts, den die Kommis- Beträge;
sion der Europäischen Gemeinschaften - im folgenden die
4. der gegebenenfalls gemäß Artikel 34 Nummer 1 freigege-
,,Kommission" genannt - in Verbindung mit dem oder den an-
tragstellenden AKP-Staaten erstellt, beschließen, daß das benen Beträge.
System auf die Ausfuhren der betreffenden Waren durch die- Artikel 34
sen bzw. diese AKP-Staaten nach anderen AKP-Staaten An-
wendung findet. Reichen die Mittel für ein Anwendungsjahr nicht aus, so
kann der Ministerrat auf der Grundlage des ihm von der Kom-
mission vorgelegten Berichts
Artikel 28
1. für jedes Jahr, außer dem letzten, einen Vorgriff von höch-
Der betreffende AKP-Staat bescheinigt, daß die Waren, auf
stens 20% auf die Tranche des folgenden Jahres genehmi-
die das System Anwendung findet, im Sinne von Artikel 2 des
gen;
Protokolls Nr. 1 ihren Ursprung in seinem Hoheitsgebiet ha-
ben. 2. den Betrag der zu tätigenden Transfers kürzen.
Artikel 29 Artikel 35
Das System findet auf die Erlöse eines AKP-Staates aus der Vor Ablauf des in Artikel 31 vorgesehenen Zeitraums be-
Ausfuhr der in Artikel 25 aufgeführten Waren Anwendung, schließt der Ministerrat über die Verwendung etwaiger Rest-
wenn die Erlöse aus der Ausfuhr der einzelnen Waren nach al- bestände des in Artikel 31 genannten Gesamtbetrags sowie
len Bestimmungen im Jahr vor dem Anwendungsjahr minde- über die Bedingungen der weiteren Verwendung der Beträge,
stens 6,5 % seiner Gesamterlöse aus der Warenausfuhr, nach die von den AKP-Staaten nach Ablauf des in Artikel 31 ge-
Abzug der Wiederausfuhren, ausgemacht haben. Dieser Satz nannten Zeitraums aufgrund der Artikel 42 und 43 noch zur
beträgt für Sisal 5 %. Auffüllung zu zahlen sind.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 975
Artikel 36 (3) Die Kommission und der betreffende AKP-Staat treffen
alle zweckdienlichen Maßnahmen, um einen raschen Transfer
( 1) Zur Durchführung des Stabilisierungssystems wird für je- sicherzustellen. Zu diesem Zweck können insbesondere Vor-
den AKP-Staat und für jede Ware ein Bezugsniveau errechnet. auszahlungen geleistet werden.
(2) Dieses Bezugsniveau entspricht dem Durchschnitt der (4) Die Transferbeträge werden nicht verzinst.
Ausfuhrerlöse während der vier Jahre vor jedem Anwendungs-
jahr.
Artikel 41
(3) Wenn jedoch ein AKP-Staat
( 1) Über die Verwendung der transferierten Mittel beschließt
- die Verarbeitung einer traditionell im Rohzustand ausge- der begünstigte AKP-Staat unter Beachtung der in Artikel 23
führten Ware aufnimmt oder festgelegten Ziele.
- mit der Ausfuhr einer traditionell nicht erzeugten Ware be- (2) Während der Prüfung des Antrags, in jedem Fall aber vor
ginnt, Unterzeichnung des Transferabkommens, übermittelt der an-
so kann das System auf der Grundlage eines Bezugsniveaus tragstellende AKP-Staat der Kommission Angaben über die
angewendet werden, das aufgrund der drei dem Anwendungs- wahrscheinliche Verwendung des Transfers.
jahr vorangegangenen Jahre berechnet wird. (3) Der begünstigte AKP-Staat teilt der Kommission inner-
halb von zwölf Monaten nach der Unterzeichnung des Trans-
Artikel 37 ferabkommens mit, wofür er die Transferbeträge verwendet
hat.
Ein AKP-Staat hat das Recht, einen Transfer zu beantragen,
wenn aufgrund der Ergebnisse eines Kalenderjahres seine tat- Artikel 42
sächlichen Erlöse - im Sinne von Artikel 30 - aus der Ausfuhr
vorbehaltlich des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c tragen
der einzelnen Waren nach der Gemeinschaft oder - in den in
die AKP-Staaten, die Transfers erhalten haben, während eines
Artikel 27 genannten Fällen - nach anderen AKP-Staaten oder
Zeitraums von sieben Jahren nach dem Jahr, in dem der Trans-
- in den in Artikel 46 Absatz 3 vorgesehenen Fällen - nach al-
ferbetrag ausgezahlt worden ist, gemäß Artikel 43 zur Auffül-
len Bestimmungen mindestens 6,5 % unter dem Bezugsniveau
lung der von der Gemeinschaft für das System bereitgestellten
liegen.
Mittel bei.
Artikel 38
Artikel 43
(1) Transferanträge sind nicht zulässig, wenn
( 1) Soweit die Entwicklung der Erlöse aus der Ausfuhr einer
a) der Antrag nach dem 31. März des auf das Anwendungs- Ware, die aufgrund eines Ausfuhrerlösrückgangs zu einem
jahr folgenden Jahres gestellt wird; Transfer zugunsten des betreffenden AKP-Staates Anlaß ge-
b) es sich bei der Prüfung des Antrags, die die Kommission in geben hat, dies gestattet, trägt dieser AKP-Staat zur Auffül-
Verbindung mit dem betreffenden AKP-Staat vornimmt, lung der Mittel des Systems bei.
zeigt, daß der Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr nach (2) Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 ermittelt die
der Gemeinschaft die Folge einer Handelspolitik dieses Kommission
AKP-Staates ist, die besonders die Ausfuhren nach der
Gemeinschaft ungünstig beeinflußt. - zu Beginn jedes Jahres während der sieben Jahre, die dem
Jahr folgen, in dem der Transfer gezahlt worden ist.
(2) Transfaranträge können ferner für unzulässig erklärt
werden, wenn nach Konsultationen aus den Antragsunterla- - solange nicht der gesamte Transferbetrag dem System er-
gen ersichtlich ist, daß der antragstellende AKP-Staat im An- stattet worden ist,
wendungsjahr bei seinen Ausfuhren nach allen Bestimmungen - nach Maßgabe des Artikels 30,
für jede der Waren, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich
ob für das Vorjahr,
zum Durchschnitt seiner Ausfuhrerlöse nach allen Bestimmun-
gen in den vier Jahren vor cem Anwendungsjahr einen Über- a) der Einheitswert der betreffenden nach der Gemeinschaft
schuß erzielt hat. ausgeführten Ware höher ist als der durchschnittliche Ein-
heitswert während der vier dem Vorjahr vorangegangenen
Artikel 39 Jahre,
(1) Alle Transferanträge sind an die Kommission zu richten, b) die tatsächlich nach der Gemeinschaft ausgeführte Menge
die sie in Verbindung mit dem betreffenden AKP-Staat prüft. dieser Ware mindestens gleich dem Durchschnitt der Men-
gen ist, die in den vier dem Vorjahr vorangegangenen Jah-
(2) Die Differenz zwischen dem Bezugsniveau und den tat-
ren nach der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,
sächlichen Erlösen, zuzüglich 1 % für statistische Irrtümer und
Auslassungen, bildet die Transfergrundlage. c) die Erlöse des betreffenden Jahres für die betreffende
Ware mindestens 106,5 % der durchschnittlichen Erlöse
(3) Werden bei der Prüfung der Entwicklung der Ausfuhr
aus der Ausfuhr nach der Gemeinschaft während der vier
nach allen Bestimmungen und der Produktion der betreffenden
dem Vorjahr vorangegangenen Jahre erreichen.
Ware durch den antragstellenden AKP-Staat sowie der Nach-
frage in der Gemeinschaft erhebliche Veränderungen festge- (3) Sind die drei in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen
stellt, so finden zwischen der Kommission und dem antragstel- gleichzeitig erfüllt, so entrichtet der AKP-Staat an das System
lenden AKP-Staat Konsultationen statt, um zu ermitteln, ob einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen den im Vorjahr
und inwieweit sich diese Veränderungen auf den Transfer- tatsächlich erzielten Erlösen aus den Ausfuhren nach der Ge-
betrag auswirken können. meinschaft und den durchschnittlichen Erlösen aus den Aus-
fuhren nach der Gemeinschaft in den vier dem Vorjahr voran-
gegangenen Jahren, wobei der Beitrag zur Auffüllung der Mit-
Artikel 40
tel des Systems auf den betreff enden Transferbetrag begrenzt
(1) Nach Abschluß der in Verbindung mit dem antragstel!en- ist.
den AKP-Staat vorgenommenen Prüfung faßt die Kommission
(4) Nach einem Zahlungsaufschub von zv,ei Jahren, der in
einen Transferbeschluß.
dem Jahr wirksam wird, in dem die Verpflichtung zur Beteili-
(2) Über jeden Transfer wird zwischen der Kommission und gung an der Auffüllung festgestellt worden ist, wird dieser Be-
dem betreffenden AKP-Staat ein Transferabkommen ge- trag in jährlichen Raten von einem Fünftel als Beitrag an das
schlossen. System entrichtet.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
(5) Läßt die Prüfung der Entwicklung der Ausfuhren nach al- (2) Bei der Anwendung des Artikels 24 werden die besonde-
len Bestimmungen und der Produktion der betreffenden Ware ren Schwierigkeiten dieser AKP-Staaten berücksichtigt.
in dem betreffenden AKP-Staat sowie der Entwicklung der
Nachfrage in der Gemeinschaft bedeutende Veränderungen
erkennen, so finden zwischen der Kommission und dem betref- Kapitel 2
fenden Staat Konsultationen statt, um festzustellen, ob und
Besondere Verpflichtungen betreffend Zucker
bejahendenfalls in welchem Maße diese Veränderungen einen
Beitrag zur Auffüllung der Mittel des Systems rechtfertigen.
Artikel 48
Ist diese Rechtfertigung gegeben, so entrichtet der betref-
fende AKP-Staat nach Maßgabe von Absatz 4 den bei den (1) Gemäß Artikel 25 des AKP-EWG.,.Abkommens von Lome
Konsultationen festgelegten Beitrag an das System. und dem Protokoll Nummer 3 im Anhang zu dem genannten
Abkommen hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unbescha-
(6) Auf der Grundlage der vom Ministerrat gemäß Artikel 27 det der anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
gefaßten Beschlüsse werden die in diesem Artikel genannten für unbestimmte Zeit bestimmte Mengen rohen oder weißen
Ausfuhren nach der Gemeinschaft um die Ausfuhren nach an- Rohrzucker mit Ursprung in den rohrzuckererzeugenden und -
deren AKP-Staaten erhöht. ausführenden AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese
Staaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und
Artikel 44 einzuführen.
Sind die Mittel nach Ablauf der in Artikel 42 genannten Frist (2) Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 25 des AKP-
von sieben Jahren nicht vollständig aufgefüllt, so kann der Mi- EWG-Abkommens von Lome sind in dem in Absatz 1 genann-
nisterrat unter Berücksichtigung insbesondere der Lage und ten Protokoll Nummer 3 festgelegt. Der Wortlaut dieses Proto-
der voraussichtlichen Entwicklung der Zahlungsbilanz, der kolls wird als Protokoll Nummer 7 in das vorliegende Abkom-
Währungsreserven und der Außenverschuldung des betref- men übernommen.
fenden AKP-Staates folgendes beschließen:
(3) Artikel 12 des vorliegenden Abkommens ist im Rahmen
- die vollständige oder teilweise, sofortige oder zeitlich ge- des genannten Protokolls nicht anwendbar.
staffelte Einzahlung der Forderungen oder
(4) Zwecks Durchführung des Artikel 8 des genannten Pro-
- den Verzicht auf die Forderung. tokolls können während des Anwendungszeitraums des vor-
liegenden Abkommens die mit dem Abkommen geschaffenen
Artikel 45 Organe in Anspruch genommen werden.
(1) Um ein wirksames und rasches Funktionieren des Stabi- (5) Artikel 8 Absatz 2 des genannten Protokolls ist anwend-
lisierungssystems zu gewährleisten, wird zwischen jedem bar, wenn das vorliegende Abkommen außer Kraft tritt.
AKP-Staat und der Kommission eine Zusammenarbeit auf dem
(6) Die Erklärungen in den Anhängen XIII, XXI und XXII zur
Gebiet der Statistik und des Zollwesens eingeführt.
Schlußakte des AKP-EW~-Abkommens von Lome werden be-
(2) Die AKP-Staaten und die Kommission beschließen im stätigt und bleiben anwendbar. Diese Erklärungen sind dem
gegenseitigen Einvernehmen alle praktischen Maßnahmen, vorliegenden Abkommen als solche beigefügt.
um insbesondere den Austausch der erforderlichen Informa-
(7) Dieser Artikel und das in Absatz 1 genannte Protokoll
tionen, die Vortage der Transferanträge, die Angaben über die
Nummer 3 sind nicht auf die Beziehungen zwischen ·den AKP-
Verwendung der Transfers, die Durchführung der Bestimmun-
Staaten und den französischen überseeischen Departements
gen über die Auffüllung und alle sonstigen Einzelheiten des
anwendbar.
Systems durch möglichst weitgehende Verwendung einheitli-
cher Formblätter zu erleichtern.
Titel III
Artikel 46
Bergbauerzeugnisse
( 1) Für die in Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten
AKP-Staaten
Kapitel 1
a) beträgt der in Artikel 29 festgesetzte Satz 2 %;
Hilfe für Vorhaben und Programme
b) beträgt der in Artikel 37 festgesetzte Satz 2 %;
c) finden die Bestimmungen über den Beitrag zur Auffüllung Artikel 49
der dem System zur Verfügung gestellten Mittel keine An-
Um zur Schaffung einer stabileren Grundlage für die Ent-
wendung.
wicklung der AKP-Staaten beizutragen, deren Wirtschaft in
(2) Bei der Anwendung der Artikel 24, 34 und 37 werden die hohem Maße vom Bergbau abhängt, und um insbesondere die-
besonderen Schwierigkeiten der in Absatz 1 genannten AKP- sen Staaten zu helfen, der Verringerung ihrer Kapazität zur
Staaten berücksichtigt. Ausfuhr von Bergbauerzeugnissen nach der Gemeinschaft
(3) Für einige AKP-Staaten, deren Ausfuhren zum größten und der entsprechenden Verringerung ihrer Ausfuhrerlöse
Teil nicht für die Gemeinschaft bestimmt sind, kann der Mini- entgegenzuwirken, wird ein System eingeführt, das diese
sterrat beschließen, daß das System abweichend von den Ar- Staaten bei ihren Bemühungen um die Behebung der nachtei-
tikeln 24 und 30 auf alle Ausfuhren der betreffenden Waren ligen Auswirkungen unterstützen soll, die die vorübergehen-
ohne Rücksicht auf ihre Bestimmung Anwendung findet. Es den und von dem Willen der betroffenen AKP-Staaten unab-
wird dann auf der Grundlage der Ausfuhrstatistiken des betref- hängigen schweren Störungen im Bereich des Bergbaus auf
fenden AKP-Staates durchgeführt. ihre Einnahmen haben.
Artikel 50
Artikel 47
(1) Das in Artikel 49 vorgesehene System findet auf tolgende
(1) Für die in Artikel 155 Absatz 3 Buchstabenbund c auf- Bergbauerzeugnisse Anwendung:
geführten AKP-Staaten
- Kupfer, einschließlich der damit verbundenen Kobalt-
a) beträgt der in Artikel 29 festgesetzte Satz 2 %; produktion;
b) beträgt der in Artikel 37 festgesetzte Satz 2 %. - Phosphate;
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 977
- Mangan; Artikel 53
- Bauxit und Aluminiumoxyd; ( 1) Ein AKP-Staat, der während der vier vorangegangenen
- Zinn; Jahre in der Regel mindestens 15 % seiner Einnahmen aus der
Ausfuhr einer von Artikel 50 erfaßten Ware bezogen hat, kann
- Schwefelkiesabbrände und Eisenerze, auch agglomeriert
eine Finanzhilfe aus den Mitteln der besonderen Fir.anzie-
(einschließlich Pellets), ausgenommen die in Artikel 25 Ab-
rungsfazilität beantragen, wenn die Bedingungen nach Arti-
satz 2 genannten Fälle während des in diesem Artikel ge-
kel 52 erfüllt sind.
nannten Zeitraums.
(2) Im Falle der in Artikel 155 Absatz 3 genannten Staaten
(2) Treten für eine oder mehrere Waren, die in dieser Liste
beträgt der im vorstehenden Absatz vorgesehene Satz 10 %.
nicht erfaßt sind, von denen die Volkswirtschaft eines oder
mehrerer AKP-Staaten jedoch weitgehend abhängig ist, frühe- (3) Der Antrag auf Finanzhilfe wird an die Kommission
stens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens gerichtet, die ihn in Verbindung mit dem betreffenden AKP-
schwerwiegende Störungen auf, so äußert sich der Ministerrat Staat prüft. Die Erfüllung der Bedingungen wird von der Kom-
spätestens sechs Monate, nachdem die betreffenden AKP- mission und dem AKP-Staat im gegenseitigen Einvernehmen
Staaten einen entsprechenden Antrag gestellt haben, zur Auf- festgestellt. Die von der Kommission dem AKP-Staat notifi-
nahme dieser Ware oder Waren in die Liste. zierte Feststellung gibt letzterem einen Anspruch auf die Fi-
nanzhilfe der Gemeinschaft aus den Mitteln der besonderen
Artikel 51 Finanzierungsfazilität.
(1) Für die in Artikel 49 genannten Zwecke wird für die Lauf-
zeit dieses Abkommens eine besondere Finanzierungsfazilität Artikel 54
geschaffen, für die die Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer ge- (1) Die in Artikel 53 vorgesehene Finanzhilfe wird zur Errei-
samten Verpflichtungen im Rahmen dieses Systems einen Ge- chung der in Artikel 49 festgelegten Ziele verwendet.
samtbetrag von 280 Millionen ERE bereitstellt:
(2) Der Betrag der Finanzhilfe zur Finanzierung von Vorha-
a) Dieser Betrag wird von der Kommission verwaltet. ben oder Programmen wird von der Kommission nach Maßga-
b) Dieser Gesamtbetrag wird entsprechend der Zahl der An- be der für die besondere Finanzierungsfazilität verfügbaren
wendungsjahre in gleiche jährliche Tranchen aufgeteilt. Je- Mittel, der Art der von dem betreffenden AKP-St3at vorge-
des Jahr, außer im letzten Jahr, kann der Ministerrat auf der schlagenen Vorhaben oder Programme und der Möglichkeiten
Grundlage eines ihm von der Kommission vorgelegten Be- einer Mitfinanzierung festgesetzt. Bei der Festsetzung dieses
richts, sofern erforder1ich, einen Vorgriff von höchstens Betrags werden der Umfang des Rückgangs der Produktions-
50 % auf die Tranche des folgenden Jahres genehmigen. und Ausfuhrkapazitäten und der von den AKP-Staaten erlitte-
nen Einahmeverluste im Sinne von Artikel 52 berücksichtigt.
c) Restbeträge am Ende eines jeden Anwendungsjahres die-
ses Abkommens - mit Ausnahme des letzten Jahres - wer- (3) In keinem Fall können einem einzigen AKP-Staat mehr
den automatisch auf das folgende Jahr übertragen. als 50 % der im Rahmen der jährlichen Tranche verfügbaren
d) Reichen die Mittel für ein Anw~ndungsjahr nicht aus, so Mittel gewährt werden.
werden die fälligen Beträge entsprechend gekürzt. (4) Die Verfahren für die Gewährung einer Hilfe unter den
e) Die für jedes Anwendungsjahr verfügbaren Mittel bestehen obengenannten Bedingungen und die Durchführungsmodali-
aus der Summe täten dazu sind in Titel VII festgelegt; sie tragen der Notwen-
digkeit einer raschen Abwicklung der Hilfe Rechnung.
- der jährlichen Tranche, gekürzt um die gegebenenfalls
aufgrund von Buchstabe b verwendeten Beträge;
- der gemäß Buchstabe c übertragenen Mittel. Artikel 55
(2) Der Ministerrat beschließt vor Ablauf des in Artikel 188 (1) Um vorsorgliche Maßnahmen zu ermöglichen, durch die
vorgesehenen Zeitraums über die Verwendung etwaiger Rest- sich Schäden an Produktionsanlagen währenrl der Prüfung
bestände des Gesamtbetrags. oder Durchführung dieser Vorhaben oder Programme verhin-
dern lassen, kann die Gemeinschaft einem AKP-Staat auf An-
trag eine Vorauszahlung gewähren. Diese Möglichkeit schließt
Artikel 52 nicht aus, daß der AKP-Staat die Soforthilfen gemäß Arti-
kel 137 in Anspruch nimmt.
(1) Die Finanzmittel der besonderen Fazilität nach Artikel 51
können von den gemäß Artikel 53 in Betracht kommenden (2) Da die Vorauszahlung zur Vorfinanzierung der Vorhaben
Ländern in Anspruch genommen werden, wenn festgestellt oder Programme gewährt wird, die mit ihr vorbereitet werden,
wird oder in den folgenden Monaten damit gerechnet werden werden bei der Festsetzung ihrer Höhe Bedeutung und Art die-
kann, daß ihre Produktions- oder Ausfuhrkapazitäten oder ihre ser Vorhaben oder Programme berücksichtigt.
Ausfuhrerlöse für eine von Artikel 50 erfaßte und nach der Ge-
meinschaft ausgeführte Ware so stark zurückgehen, daß (3) Die Vorauszahlung wird in Form von Lieferungen, Dienst-
durch die ernste Gefährdung der Rentabilität einer im übrigen leistungen oder auch als Barzahlung gewährt, wenn letztere
lebensfähigen und wirtschaftlichen Produktion die Entwick- für geeigneter gehalten wird.
lungspolitik des betreffenden AKP-Staates ernstlich in Frage
gestellt ist und es dieser dadurch unmöglich wird, die Produk- (4) Die Vorauszahlung wird in den Betrag der Hilfen der Ge-
tionsanlagen oder die Ausfuhrkapazität normal zu erneuern meinschaft in Form von Vorhaben oder Programmen bei der
oder zu erhalten. Unterzeichnung des diesbezüglichen Finanzierungsabkom-
mens einbezogen.
(2) Die vorstehend genannte Möglichkeit zur Inanspruch-
nahme des Systems ist ebenfalls gegeben, wenn infolge ern-
ster technischer Zwischenfälle oder Störungen oder infolge Artikel 56
schwerwiegender interner oder externer politischer Ereignisse Die aus den Mitteln der besonderen Finanzierungsfazilität
ein wesentlicher Rückgang der Produktions- oder Ausfuhrka- gewährten Hilfen werden zu den gleichen Bedingungen wie die
pazitäten eintritt oder vorherzusehen ist. Sonderdarlehen zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen zu-
(3) Als wesentlichen Rückgang der Produktions- und Aus- gunsten der in Artikel 155 Absatz 3 aufgeführten Staaten be-
fuhrkapazitäten gilt ein Absinken um 10 %. rücksichtigt werden.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Kapitel 2 Artikel 63
Entwicklung des Bergbau- und Energiepotentials Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung von Investitio-
der AKP-Staaten nen für die Förderung ihrer Zusammenarbeit in Entwicklungs-
fragen bewußt und erkennen in diesem Zusammenhang die
Artikel 57 Notwendigkeit an, geeignete Maßnahmen zur Förderung sol-
cher Investitionen in den im beiderseitigen Interesse liegenden
Die Gemeinschaft ist bereit, ihre technische und finanzielle Bereichen zu treffen.
Unterstützung zu gewähren, um entsprechend den Modalitä-
ten der einzelnen Instrumente, die ihr zur Verfügung stehen,
und nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Erschließung Artikel 64
des Bergbau- und Energiepotentials der AKP-Staaten zu hel- Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Behandlung
fen. von Investitionen aus den Mitgliedstaaten in den AKP-Staaten
nach der gemeinsamen Erklärung in Anhang IX geregelt wird.
Artikel 58
Auf Antrag eines oder mehrerer AKP-Staaten führt die Ge-
meinschaft im Rahmen der tech ni sehen Hilfe Maßnahmen
zur Stärkung der wissenschaftlichen und technischen Kapazi- Titel V
tät dieser Staaten auf dem Gebiet der Geologie und des Berg-
baus durch, damit sie die verfügbaren Kenntnisse besser nut-
Industrielle Zusammenarbeit
zen und ihre Forschungs- und Explorationsprogramme ent-
sprechend ausrichten können. Artikel 65
Gegebenenfalls gewährt die Gemeinschaft ihre technische In Erkenntnis der dringenden Notwendigkeit, die industrielle
und finanzielle Hilfe auch für die Einrichtung nationaler und re- Entwicklung der AKP-Staaten zu fördern, kommen die Ge-
gionaler Fonds für die Exploration in den AKP-Staaten. meinschaft und die AKP-Staaten überein, alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um eine wirksame industrielle Zusam-
Bei Forschungsarbeiten und Investitionen zur Vorbereitung
menarbeit herbeizuführen.
der Inbetriebnahme von Bergbau- und Energievorhaben kann
die Gemeinschaft eine Hilfe in Form von haftendem Kapital
nach den in Artikel 105 genannten Modalitäten leisten, gege- Artikel 66
benenfalls in Verbindung mit Kapitalbeteiligungen aus den be-
Die industrielle Zusammenarbeit zwischen der Gemein-
treffenden AKP-Staaten und zusammen mit anderen Geldge-
bern. schaft und den AKP-Staaten ist auf folgende Ziele gerichtet:
a) Förderung neuer, dynamisch-komplementärer Beziehun-
Artikel 59 gen im industriellen Bereich zwischen der Gemeinschaft
Die Europäische Investitionsbank - im folgenden die „Bank" und den AKP-Staaten, insbesondere durch die Herstellung
genannt - kann ihre eigenen Mittel gemäß ihrer Satzung fall- neuer Industrie- und Handelsverbindungen zwischen den
weise über den in Artikel 95 festgesetzten Betrag hinaus für Industrien der Gemeinschaft und den Industrien der AKP-
Investitionsvorhaben im Bergbau und in der Energiewirtschaft Staaten;
einsetzen, die von dem betreffenden AKP-Staat und der Ge- b) Förderung der Entwicklung und der Diversifizierung von In-
meinschaft als im beiderseitigen Interesse liegend anerkannt dustrien aller Art in den AKP-Staaten und zu diesem Zweck
werden. Begünstigung der Zusammenarbeit auf regionaler und in-
terregionaler Ebene;
c) Förderung des Aufbaus von Industrien mit integrierender
Titel IV Funktion, die Verbindungen zwischen den verschiedenen
Industriezweigen der AKP-Staaten herstellen und dies~n
1nvestitionen
Staaten so die wesentliche Grundlage für die Entwicklung
ihrer Technologie liefern können;
Artikel 60
d) Begünstigung der Komplementarität zwischen der Indu-
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind bestrebt, strie und anderen Wirtschaftsbereichen, insbesondere der
Maßnahmen zu treffen, die den Unternehmern einen Anreiz Landwirtschaft, durch die Entwicklung von Zweigindustrien
bieten, sich an den Bemühungen der AKP-Staaten um ihre in- der Landwirtschaft, damit die Landflucht eingedämmt, die
dustrielle Entwicklung zu beteiligen. und empfehlen den Unter- Nahrungsmittelproduktion und andere Produktionszweige
nehmern. sich dabei nach den Entwicklungszielen und -priori- angekurbelt und der Aufbau weiterer Industrien zur Nut-
täten sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften und Rege- zung der natürlichen Ressourcen gefördert wird;
lungen der AKP-Staaten zu richten.
e) Erleichterung des Technologietransfers, Förderung der An-
passung der Technologien an die spezifischen Verhältnis-
Artikel 61 se und Bedürfnisse der AKP-Staaten und Unterstützung
dieser Staaten bei der Bestimmung, Beurteilung und Aus-
Jeder AKP-Staat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um im wahl der für ihre Entwicklung erforderlichen Technologien
Rahmen dieses Titels eine wirksame Zusammenarbeit mit der sowie bei ihren Bemühungen um die Erweiterung ihrer Ka-
Gemeinschaft und de'l Mitgliedstaaten oder mit den Unterneh- pazitäten für angewandte Forschung zur Anpassung der
mern oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu fördern, Technologie und der Ausbildung von Industriefacharbeitern
die die Entwicklungsziele und -prioritäten des AKP-Aufnahme- auf allen Stufen;
staates beachten.
f) Begünstigung der Beteiligung von Staatsangehörigen der
AKP-Staaten an Industrien ·aller Art, die sich in ihren Län-
Artikel 62 dern entwickeln;
Jeder AKP-Staat bemüht sich, seine prioritären Bereiche im g) größtmöglicher Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen
Rahmen der industriellen Zusammenarbeit und die von ihm ge- für Staatsangehörige der AKP-Staaten, zur Versorgung der
wünschte Form dieser Zusammenarbeit möglichst deutlich an- Inlands- und Auslandsmärkte sowie zur Beschaffung von
zugeben. Deviseneinnahmen für diese Staaten;
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 979
h) Erleichterung der allgemeinen industriellen Entwicklung Arti ke 1 69
der AKP-Staaten, vor allem ihrer Fertigwarenproduktion, Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Errichtung und
durch angemessene Berücksichtigung ihres spezifischen Entwicklung aller Arten von kleinen und mittleren Industrie-
Bedarfs bei der Formulierung der Politik zur Anpassung der betrieben, die die AKP-Staaten aufgrund ihrer Entwicklungs-
Industriestrukturen der Gemeinschaft an weltweite Verän- ziele für wichtig halten, und zwar mit Maßnahmen der finanziel-
derungen; len und technischen Zusammenarbeit, die den spezifischen
i) Unterstützung.der Gründung gemeinsamer AKP-EWG-ln- Bedürinissen dieser Betriebe in diesen Staaten angepaßt sind,
dustrieunternehmen in den AKP-Staaten; sowie durch Förderung des Transfers angemessener Res-
sourcen von Privatunternehmen der Gemeinschaft mittels ge-
j) Unterstützung und Förderung der Gründung und Stärkung eigneter Anreize, insbesondere in Form von gemeinsamen Un-
von Industrie- und Handelsverbänden in den AKP-Staaten, ternehmungen von kleinen und mittleren Industriebetrieben
die zur vollen Nutzung der eigenen Ressourcen dieser der Gemeinschaft und der AKP-Staaten. Diese Maßnahmen
Staaten im Hinblick auf die Entwicklung der einheimischen betreffen insbesondere:
Industrien beitragen;
1. die Beurteilung des Entwicklungspotentials des Sektors
k) Hilfe bei der Schaffung und Verwaltung von Einrichtungen der kleinen und mittleren Industriebetriebe;
in den AKP-Staaten, die der Industrie Beratungsdienste in
Rechtsfragen und anderen Bereichen bieten; 2. die Schaffung und Stärkung von Informations-, Förde-
rungs-, Beratungs- und Überwachungseinrichtungen so-
1) Stärkung der bestehenden Finanzierungseinrichtungen wie von Kreditinstituten und von Strukturen zur Förderung
und Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Kredit- des Absatzes im Ausland und im Inland;
aufnahme zur Förderung des Wachstums und der Entwick-
lung von Industrien in den AKP-Staaten, einschließlich der 3. die Schaffung von geeigneten Infrastrukturen und Indu-
Förderung der kleinen und mittleren arbeitsintensiven strieparks;
Grundindustrien auf dem lande. 4. die berufliche Grundausbildung und Weiterbildung;
5. die Bereitstellung angemessener Strukturen für den Trans-
Artikel 67 fer, die Anpassung und die Innovation geeigneter Techno-
Zur Erreichung der in Artikel 66 genannten Ziele trägt die logien;
Gemeinschaft mit allen in diesem Abkommen dafür vorgesehe- 6. die Ermittlung von Möglichkeiten für die Weitervergabe von
nen Mitteln zur Durchführung von Programmen, Vorhaben und Aufträgen und die Erleichterung der Durchführung;
Aktionen bei, die ihr im Bereich der Ausbildung in Industriebe-
rufen, der kleinen und mittleren Industriebetriebe, der inländi- 7. die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der kleinen
schen Verarbeitung von Rohstoffen der AKP-Staaten, der und mittleren Industriebetriebe.
technologischen Zusammenarbeit, der Infrastrukturen für die
Industrie, der Absatzförderung, der Zusammenarbeit in der Artikel 70
Energiewirtschaft, der Industrieinformation und Industrieförde-
Im Rahmen der globalen Zusammenarbeit im Bereich der in-
rung von den AKP-Staaten oder mit deren Zustimmung unter-
dustriellen Entwicklung wird besonders auf die Verarbeitung
breitet werden.
der Rohstoffe der AKP-Staaten im Inland geachtet, damit ver-
arbeitete Rohstoffe einen größeren und angemessenen Anteil
Artikel 68 an der Produktion und an den Ausfuhren der AKP-Staaten er-
Die Gemeinschaft leistet mit allen verfügbaren Mitteln der fi- halten. In diesem Zusammenhang werden gegebenenfalls die
nanziellen und technischen Zusammenarbeit die erforderliche spezifischen Bedürinisse der einzelnen Sektoren berücksich-
Hilfe bei der Ausbildung in Industrieberufen, einschließlich der tigt, wobei der Nahrungsmittelindustrie gebührende Aufmerk-
Ausbildung in den Industrieinvestitionstätigkeiten, insbeson- samkeit zu widmen ist. Die Gemeinschaft leistet mit den ver-
dere der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, damit die schiedenen Mitteln der finanziellen und technischen Zusam-
AKP-Staaten die technologischen Kenntnisse und Fähigkei- menarbeit einen Beitrag
ten erwerben, entwickeln und anpassen können, die für ihr in- 1. zur Förderung, Entwicklung und Finanzierung von Verarbei-
dustrielles Wachstum und die Verbesserung der Lebensqua- tungsindustrien in den AKP-Staaten;
lität ihrer Bevölkerung erforderlich sind.
2. zu Durchführbarkeitsstudien;
Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft auf Antrag der
3. zur Beurteilung der Verarbeitungsmöglichkeiten und zur
AKP-Staaten eine wirksame Hilfe bei der Evaluierung des Be-
darfs und der Durchführung geeigneter Maßnahmen wie: Weitergabe von Informationen über Verarbeitungstechno-
logien;
a) Zulassung von Staatsangehörigen der AKP-Staaten zu
Fachschuleinrichtungen und anderen geeigneten Hoch- 4. zur Förderung der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen
schuleinrichtungen; der AKP-Staaten nach der Gemeinschaft und nach ande-
ren Märkten.
b) Schaffung und Betrieb nationaler und regionaler Einrich-
tungen oder Zentren der AKP-Staaten für Ausbildung und Artikel 71
Forschung; Um den AKP-Staaten zu helfen, ihre eigene Kapazität auf
c) Ausarbeitung und Durchführung von Programmen für die dem Gebiet der wissenschaftlichen und technologischen Ent-
industrielle Fachausbildung von Staatsangehörigen der wicklung zu stärken, und um den Erwerb, den Transfer und die
AKP-Staaten auf allen Stufen und Veranstaltung von pra- Anpassung von Technologien unter Bedingungen zu erleich-
xisbezogenen Lehrgängen und Praktika in Unternehmen tern, die den größtmöglichen Nutzen bei geringsten Kosten
und Industrien der Gemeinschaft und der AKP-Staaten; versprechen, ist die Gemeinschaft bereit, mit den Mitteln der fi-
nanziellen und technischen Zusammenarbeit einen Beitrag zu
d) Konzeption und Förderung von Tätigkeiten zur Konsolidie- leisten, insbesondere
rung geeigneter einheimischer Technologien und zum Er-
werb angemessener ausländischer Technologien, insbe- a) zur Errichtung und Stärkung von industriebezogenen wis-
sondere aus anderen Entwicklungsländern; senschaftlichen und technischen Infrastrukturen in den
AKP-Staaten;
e) Förderung des Austauschs und anderer Formen der Zu-
sammenarbeit zwischen Universitäten und Fachinstituten b) zur Aufstellung und Durchführung von Forschungs- und
der Gemelnschaft und der AKP-Staaten. Entwicklungsprogrammen;
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
c) zur Ermittlung und Schaffung von Möglichkeiten für eine übrigen Auslandsmärkten zu steigern und ferner den Handel
Zusammenarbeit zwischen Forschungsinstituten, Hoch- mit Industrieerzeugnissen zwischen den AKP-Staaten gemäß
schuleinrichtungen und Unternehmen der AKP-Staaten, Artikel 93 anzukurbeln und auszuweiten.
der Gemeinschaft. der Mitgliedstaaten und anderer Länder;
d) zur Ermittlung, zur Beurteilung und zum Erwerb von Tech-
Artikel 75
nologien einschließlich der Aushandlung günstiger Bedin-
gungen für ausländische Technologien, Patente und ande- Für die Durchführung der Programme, Vorhaben und Maß-
res ausländisches gewerbliches Eigentum, insbesondere nahmen der industriellen Zusammenarbeit, für die die Gemein-
durch Finanzierung und/oder andere geeignete Vereinba- schaft finanzielle Mittel bereitstellt, ist unter Berücksichtigung
rungen mit Unternehmen und Einrichtungen in der Gemein- der Besonderheiten der Maßnahmen im Industriebereich
schaft; Titel VII maßgebend.
e) zur Einrichtung von Beratungsdiensten in den AKP-Staa-
ten zur Unterstützung bei der Ausarbeitung von Vorschrif- Artikel 76
ten für den Technologietransfer und die Weitergabe verfüg- (1) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen die ge-
barer Informationen, insbesondere über die Bedingungen genseitigen Vorteile der Zusammenarbeit im Energiebereich
von Technologieverträgen, die Technologiearten und an. Mit dem Ziel der Entwicklung des herkömmlichen und des
-quellen sowie die Ertahrung der AKP-Staaten und anderer neuen Energiepotentials sowie der Autarkie der AKP-Staaten
Länder mit der Verwendung bestimmter Technologien; gewährt die Gemeinschaft insbesondere bei den folgenden
f) zur Förderung der technologischen Zusammenarbeit zwi- Aufgaben ihre Unterstützung:
schen den AKP-Staaten und zwischen diesen und anderen a) Erstellung von Inventaren der Energieressourcen und der
Entwicklungsländern, um alle besonders geeigneten wis- Energienachfrage, wobei der nichtkommerziellen Energie-
senschaftlichen und technischen Möglichkeiten, über die nachfrage gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird;
jene Staaten gegebenenfalls verfügen, optimal zu nutzen.
b) Durchführung von Strategien für Alternativenergien in Pro-
grammen und Vorhaben, die der Erfahrung der AKP-Staa-
Artikel 72 ten besonders Rechnung tragen und insbesondere Wind-
energie, Sonnenenergie, geothermische Energie und
Die Gemeinschaft leistet mit allen verfügbaren Mitteln der fi-
Hydroenergie betreffen;
nanziellen und technischen Zusammenarbeit einen Beitrag
zum Aufbau und Ausbau der für die industrielle Entwicklung er- c) Entwicklung des Investitionspotentials für die Exploration
forderlichen Infrastruktur, insbesondere im Verkehrs- und und Entwicklung nationaler und regionaler Energiequellen
Kommunikationswesen, im Bereich der Energiewirtschaft, der sowie zur Erschliessung von Standorten mit außergewöhn-
Forschung und der technologischen Anpassung, der Ausbil- lichen Energieproduktionskapazitäten, die die Ansiedlung
dung in Industrieberufen und der Ansiedlung von Unterneh- von energieintensiven Industrien gestatten;
men.
d) In Übereinstimmung mit den Entwicklungszielen der AKP-
Staaten stärkere Beteiligung dieser Staaten an der Bewirt-
Artikel 73
schaftung und Kontrolle ihrer Energieressourcen mit allen
( 1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zum Aufbau und in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteln;
Ausbau in den AKP-Staaten von Industrien, insbesondere in
e) Aufstellung eines Energieprogramms für die ländlichen Ge-
folgenden Bereichen:
biete mit besonderer Betonung der den Grundbedürfnissen
a) Industrien mit integrierender Funktion, die Verbindungen entsprechenden Energietechnologie und Energieplanung
zwischen den einzelnen Wirtschaftszweigen herstellen für die ländlichen Gebiete;
können;
f) Förderung der Forschung, der Anpassung und der Verbrei-
b) Industrien zur Verarbeitung der Naturschätze der AKP- tung von geeigneten Technologien sowie der ertorderli-
Staaten; chen Ausbildung zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs im
Energiebereich;
c) Industrien, die mit der Entwicklung der Landwirtschaft und
der Wertsteigerung der landwirtschaftlichen Produktion g) Herstellung der erforderlichen Ausrüstungen für die Erzeu-
verbunden sind; gung und die Verteilung von Energie in den AKP-Staaten
sowie Anwendung energiesparender Verfahren;
d) alle anderen Produktionszweige, die den im Inland erzielten
Mehrwert steigern, sich günstig auf die Beschäftigungslage h) Durchführung von Maßnahmen, die die negativen Auswir-
und die Handelsbilanz auswirken, die Diversifizierung und kungen der Energieproduktion auf die Umwelt möglichst
das regionale Gleichgewicht der Industrien unterstützen niedrig halten und umweltfreundliche Vorhaben fördern;
oder die industrielle und interregionale Zusammenarbeit
i) Erhaltung bestehender und künftiger Energieressourcen
fördern.
der AKP-Staaten sowohl herkömmlicher als auch neuer
(2) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt vor- Art.
zugsweise durch Darlehen der Bank und haftendes Kapital,
den spezifischen Finanzierungsformen für Industrieunterneh- (2) Für die Durchführung der Programme, Vorhaben und
men. Die Modalitäten für die Verwendung von haftendem Ka- Maßnahmen der Zusammenarbeit im Energiebereich, für die
pital sind in Titel VII so festgelegt, daß eine Anpassung an die die Gemeinschaft finanzielle Mittel bereitstellt, ist Titel VII
mit der Finanzierung von Industrieunternehmen in den AKP-
maßgebend.
Staaten verbundenen besonderen Schwierigkeiten möglich
ist. Bei Forschungs- ur.d Versuchsvorhaben sowie Vorhaben
der Exploration und der Erschließung, die von gemeinsamem
Interesse sind, können die unter Titel VII vorgesehenen Res-
Artikel 74
sourcen ergänzt werden durch
Damit die AKP-Staaten aus der Handelsregelung und den a) andere finanzielle und technische Ressourcen der Gemein-
anderen Bestimmungen dieses Abkommens vollen Nutzen zie-
schaft,
hen können, werden Maßnahmen zur Absatzförderung durch-
geführt, um die Vermarktung der Industrieerzeugnisse der b) Maßnahmen zur Bereitstellung von öffentlichem und priva-
AKP-Staaten auf dem Gemeinschaftsmarkt wie auch auf den tem Kapital, insbesondere Mitfinanzierung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 981
Artikel 77 men der Bestimmungen und Grundsätze dieses Titels insbe-
(1) Es werden Maßnahmen zur Industrieinformation und In- sondere durch Förderung der Initiativen von Unternehmern der
dustrieförderung getroffen, um den regelmäßigen Informa- Gemeinschaft und der AKP-Staaten zur Errichtung und Stär-
tionsaustausch und die erforderlichen Kontakte im industriel- kung von Industrieunternehmen in den AKP-Staaten bei.
len Bereich zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten Als operationelles, auf die Praxis ausgerichtetes Instrument
zu gewährleisten und zu intensivieren. beteiligt sich das Zentrum zu diesem Zweck an der Förderung
(2) Diese Maßnahmen zur Industrieinformation und Indu- von lebensfähigen Industrievorhaben, die den Bedürfnissen
strieförderung könnten insbesondere folgenden Zwecken die- der AKP-Staaten entsprechen, und berücksichtigt dabei be-
nen: sonders die Bedeutung der Möglichkeiten auf den Binnen- und
Außenmärkten, der Verarbeitung von Rohstoffen und der Ver-
a) alle zweckdienlichen Informationen über die Tendenzen wendung von einheimischem Material für die Verarbeitungsin-
der Industriepolitik in der Gemeinschaft, den AKP-Staaten dustrie. Diese Tätigkeiten werden in enger Zusammenarbeit
und der gesamten Welt sowie über Bedingungen und Mög- mit den AKP-Staaten, den Mitgliedstaaten sowie der Kommis-
lichkeiten der industriellen Entwicklung der AKP-Staaten sion und der Bank im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse aus-
zusammenzustellen und zu verbreiten; geführt.
b) auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten Zu- Im Industrieförderungsprogramm wird besonders auf die Er-
sammenkünfte zur Prüfung der unter Buchstabe a genann- mittlung und Nutzung der Möglichkeiten für gemeinsame Un-
ten Themen zu veranstalten; ternehmungen und die Weitervergabe von Aufträgen sowie
c) jede andere Art von Kontakten und Zusammenkünften zwi- des Potentials der kleinen und mittleren Industriebetriebe ge-
schen den Verantwortlichen der Industriepolitik sowie den achtet. Die Entwicklung und Konsolidierung regionaler Indu-
Investoren und Unternehmern der Gemeinschaft und der strievorhaben wird ebenfalls ausreichend berücksichtigt.
AKP-Staaten zu erleichtern; Bei seinen Bemühungen, die Gründung und Stärkung von In-
d) Studien und Gutachten zur Ermittlung konkreter Möglich- dustrieunternehmen in den AKP-Staaten zu unterstützen, trifft
keiten für die industrielle Zusammenarbeit mit der Gemein- das Zentrum im Rahmen seiner Mittel und Aufgaben geeignete
schaft zu erstellen, um die industrielle Entwicklung der Maßnahmen für den Transfer und die Entwicklung der Techno-
AKP-Staaten zu fördern und die Durchführung solcher logie sowie für die Ausbildung in Industrieberufen und die In-
Maßnahmen zu erleichtern; dustrieinformation.
Artikel 80
e) durch geeignete Maßnahmen der technischen Zusammen-
arbeit zur Gründung, zur Errichtung und zum Betrieb von In- (1) Das Zentrum hat zur Eriüllung seiner Aufgabe den Auf-
dustrieförderungseinrichtungen der AKP-Staaten beizutra- trag,
gen; a) alle zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen
f) den Zugang zur Dokumentation und anderen in der Ge- und Möglichkeiten der industriellen Zusammenarbeit zu-
meinschaft verfügbaren Informationsquellen und ihre Be- sammenzustellen und zu verbreiten und Kontakten und
nutzung zu erleichtern. Treffen aller Art zwischen den Verantwortlichen der Indu-
striepolitik, den Investoren und den Wirtschafts- und
Artikel 78 Finanzunternehmern der Gemeinschaft und der AKP-Staa-
ten zu organisieren und zu erleichtern;
(1) Ein Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit, der dem
Botschafterausschuß untersteht, ist beauftragt, b) Informationen sowie spezifische Berater- und Gutachter-
dienste einschließlich Durchführbarkeitsstudien bereitzu-
a) die Fortschritte bei der Durchführung des globalen Pro- stellen, um die von den AKP-Staaten gewünschte Gündung
gramms für die industrielle Zusammenarbeit, das sich aus von Industrieunternehmen zu beschleunigen und die Le-
diesem Abkommen ergibt, zu prüfen und gegebenenfalls bensfähigkeit bestehender Unternehmen zu sichern; falls
dem Botschafterausschuß Empfehlungen zu unterbreiten; eriorderlich beteiligt sich das Zentrum an den Folgemaß-
b) die Probleme und die Fragen betreffend die Politik der in- nahmen und an der Durchführung;
dustriellen Zusammenarbeit, die ihm von den AKP-Staaten c) auf der Grundlage des von den AKP-Staaten angegebenen
oder von der Gemeinschaft unterbreitet werden, zu prüfen Bedarfs die Möglichkeiten einer Ausbildung in Industriebe-
und falls notwendig ein Gutachten zu diesen Themen abzu- rufen, die dem Bedarf der bereits bestehenden und der ge-
geben, um geeignete Lösungen vorzuschlagen; planten Industrieunternehmen in den AKP-Staaten ent-
c) auf Antrag der Gemeinschaft und der AKP-Staaten eine sprechen, zu ermitteln und zu beurteilen, wobei die ver-
Prüfung der Tendenzen der Industriepolitik der AKP-Staa- schiedenen vorhandenen Einrichtungen für die Durchfüh-
ten und der Mitgliedstaaten sowie der Entwicklung der rung und Finanzierung solcher Ausbildungsmaßnahmen zu
Lage der Industrie in der gesamten Welt vorzunehmen, um berücksichtigen sind, und gegebenenfalls bei ihrer Ausfüh-
die er1orderlichen Informationen zur Verbesserung der in- rung Hilfe zu leisten;
dustriellen Zusammenarbeit und zur Erleichterung der in- d) Untersuchungen, Information und Gutachten betreffend
dustriellen Entwicklung der AKP-Staaten auszutauschen; den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung geeigneter
Industrietechnologie, einschließlich technologischer In-
d) die Tätigkeiten des in Artikel 79 genannten Zentrums für in-
frastrukturen, für die den AKP-Staaten wichtigen konkre-
dustrielle Entwicklung zu lenken, zu überwachen und zu
ten Vorhaben zu ermitteln, zu beurteilen und zur Ver1ügung
kontrollieren und dem Botschafterausschuß und über die-
zu stellen;
sen dem Ministerrat Bericht zu erstatten;
e) falls erforderlich, Informationen über mögliche Finanzie-
e) alle anderen Aufgaben auszuführen, die ihm vom Botschaf-
rungsquellen zu ermitteln und zur Verfügung zu stellen.
terausschuß übertragen werden.
(2) Bei der Eriüllung seiner Aufgaben berücksichtigt das
(2) Die Zusammensetzung des Ausschusses für industrielle
Zentrum die spezifischen Probleme der am wenigsten entwik-
Zusammenarbeit und die Einzelheiten seiner Arbeitsweise
kelten AKP-Staaten sowie der AKP-Binnen- und Inselstaaten.
werden vom Ministerrat festgelegt.
Artikel 79 Artikel 81
Das gemäß Artikel 36 des AKP-EWG-Abkommens von Lome (1) Der Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit ist das für
errichtete Zentrum für industrielle Entwicklung trägt im Rah- das Zentrum zuständige Aufsichtsorgan.
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
(2) Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der von ei- im allgemeinen im Zuge der Steigerung der landwirtschaft-
nem stellvertretenden Direktor unterstützt wird; beide werden lichen Produktion erreicht werden kann;
vom Ausschuß ernannt. Der Ausschuß legt die Beschäfti-
b) zur Festigung der Ernährungssicherheit der AKP-Staaten
gungsbedingungen für das Personal des Zentrums fest.
und zur Deckung des Nahrungsbedarfs ihrer Bevölkerung,
(3) Ein Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum bei der Program- vor allem durch quantitative und qualitative Verbesserung
mierung und Entwicklung seiner industriellen Tätigkeiten zu der Nahrungsmittelproduktion;
beraten und zu unterstützen. Der Beirat wird vom Direktor ge-
c) zur Verbesserung der Produktivität der ländlichen Tätigkei-
gebenenfalls zu allen geplanten Maßnahmen und den wichti-
ten und zu ihrer Diversifizierung, besonders durch den
gen Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Zen- Transfer geeigneter Technologien und durch rationelle
trums gehört. Er kann ebenfalls von sich aus Anregungen ma-
Nutzung der pflanzlichen und tierischen Ressourcen bei
chen und dem Direktor jede ihm zweckdienlich erscheinende
gleichzeitigem Schutz der Umwelt;
Frage unterbreiten. Er gibt seine Stellungnahme zum jährli-
chen Arbeitsprogramm, zum Haushaltsplan und zum Gesamt- d) zur Steigerung des Wertes der landwirtschaftlichen Pro-
bericht ab. duktion im Inland, insbesondere durch Verarbeitung der
pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse in diesen Ländern
(4) Der Beirat des Zentrums setzt sich aus Personen mit um-
selbst;
fassender Erfahrung in der Industrie, vor allem auf dem Verar-
beitungssektor, zusammen. Die Mitglieder werden für ihre Per- e) zur sozialen und kulturellen Entwicklung der Landbevölke-
son aufgrund ihrer Befähigung unter den Staatsangehörigen rung, insbesondere durch integrierte Maßnahmen im Ge-
der Vertragsstaaten des Abkommens ausgewählt und vom sundheits- und Bildungswesen;
Ausschuß zu den von ihm festgelegten Bedingungen ernannt. f) zur Erhöhung der Fähigkeit der Bevölkerung, ihre Entwick-
(5) Der Haushaltsplan des Zentrums, dem die Stellungnah- lung selbst zu sichern, vor allem durch eine gründlichere
me des Beirats beigefügt ist, wird vorn Ausschuß geprüft und Beherrschung ihrer technischen und wirtschaftlichen Um-
festgestellt. Der Ausschuß legt die Haushaltsordnung des welt.
Zentrums fest. Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finan-
Artikel 84
zierung dieses Haushaltsplans mit einer getrennten Mittelzu-
weisung bis zu einem Höchstbetrag von 25 Millionen ERE und Damit die Zusammenarbeit bei der ländlichen Entwicklung
die den nach Artikel 133 der Finanzierung von Vorhaben der zur Erreichung der in Artikel 83 genannten Ziele beiträgt, ge-
regionalen Zusammenarbeit vorbehaltenen Mitteln entnom- hören dazu insbesondere die folgenden Maßnahmen:
men wird. a) Vorhaben zur integrierter, ländlichen Entwicklung, die ins-
(6) Zwei Rechnungsprüfer prüfen die Haushaltsführung des besondere auf bäuerliche Familienbetriebe und Genossen-
Zentrums. schaften abgestellt sind und außerdem handwerkliche und
kommerzielle Tätigkeiten im ländlichen Raum zugute kom-
(7) Die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums men;
werden vom Ministerrat auf Vorschlag des Botschafteraus-
schusses nach Inkrafttreten des Abkommens festgelegt. b) landwirtschaftliche Wasserbauvorhaben verschiedener
Art, die die verfügbaren Wasservorkommen ausnutzen:
Wasserbau-Kleinstvorhaben in den Dörfern, Regulierung
Artikel 82
von Wasserläufen und Erschließung von Anbauflächen mit
Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Titels be- teilweiser oder vollständiger Regulierung der Wasserzufuhr
rücksichtigt die Gemeinschaft die spezifischen Bedürfnisse und -ableitung;
und Probleme der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten
c) Maßnahmen zum Schutz der Kulturen, zur Erhaltung und
und der AKP-Binnenstaaten und -Inselstaaten entsprechend
Lagerung der Ernten sowie zur Vermarktung der Agrarer-
den von diesen Staaten aufgestellten Prioritäten, insbesonde-
zeugnisse, um Produktionsanreize für die Bauern zu schaf-
re in bezug auf die Verarbeitung ihrer Rohstoffe, die Entwick-
fen;
lung, den Transfer und die Anpassung der Technologie, die
Förderung von kleinen und mittleren Industriebetrieben, die d) Schaffung von agro-industriellen Einheiten, die die primäre
Entwicklung ihrer Infrastrukturen und ihrer Bergbau- und Ener- landwirtschaftliche Produktion, ihre Verarbeitung und Ver-
gieressourcen und eine angemessene Ausbildung in wissen- packung sowie die Vermarktung des fertigen Erzeugnisses
schaftlichen, technologischen und technischen Bereichen. umfassen;
e) Maßnahmen für die Viehzucht: Schutz, Nutzung und Ver-
besserung des Viehbestands, Wertsteigerung der Erzeug-
Titel VI nisse;
landwirtschaftliche Zusammenarbeit f) Maßnahmen für die Fischerei und die Fischzucht: Nutzung
der natürlichen Bestände und Entwicklung neuer Produk-
tionen, Haltbarmachung und Vermarktung der Erzeugnisse;
Artikel 83
g) Nutzung und Entwicklung der forstwirtschaftlichen Res-
(1) Wesentliches Ziel der landwirtschaftlichen Zusammen- sourcen zu Zwecken der Produktion und des Umweltschut-
arbeit zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten muß zes;
es sein, letzteren in ihren Bemühungen um eine Lösung der
Probleme der ländlichen Entwicklung, der Verbesserung und h) Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Le-
Ausweitung der landwirtschaftlichen Produktion für den In- bensbedingungen im ländlichen Raum, wie soziale Infra-
landsverbrauch wie für die Ausfuhr und bei etwaigen Proble- strukturen, Trinkwasserversorgung, Kommunikationsnetze
men im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit ihrer Be- usw.;
völkerung beizustehen. i) Maßnahmen im Bereich der angewandten Ackerbau- und
(2) Dabei leistet die Zusammenarbeit bei der ländlichen Ent- Tierzuchtforschung, die sich vor oder während der Durch-
wicklung im Rahmen der allgemeinen Ziele der finanziellen und führung der Maßnahmen der landwirtschaftlichen Zusam-
technischen Zusammenarbeit insbesondere einen ~eitrag menarbeit als notwendig erweisen können;
a) zur Verbesserung der Lebensbedingungen der ländlichen j) Maßnahmen zur Ausbildung einheimischer Führungskräfte
Bevölkerung, insbesondere durch eine Erhöhung der Ein- auf allen Stufen, denen Aufgaben im Bereich der Planung,
kommen und durch die Schaffung vori Arbeitsplätzen, was Durchführung und Abwicklung der Maßnahmen zur ländli-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 983
chen Entwicklung sowie in der angewandten Ackerbau- b) Es leitet Anfragen der AKP-Staaten betreffend spezifische
und Tierzuchtforschung übertragen werden sollen. Techniken oder deren Anpassung für die Landwirtschaft an
Einrichtungen weiter, die für die Behandlung solcher Anfra-
gen geeignet sind.
Artikel 85
c) Es erleichtert den Agrarforschungsstellen der AKP-Staa-
Die in Artikel 84 beschriebenen Maßnahmen der Zusam-
ten den Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen
menarbeit im ländlichen Raum sind entsprechend den Ent-
im Agrarbereich und zu den Datenbanken.
scheidungen und Prioritäten, die von den AKP-Staaten selbst
festzulegen sind, Teil der Entwicklungspolitik dieser Staaten. d) Es erleichtert die Verbreitung der Information über die Pro-
Die zu ihrer Durchführung erforderlichen und in den Richtpro- grammierung. der Agrarforschung entsprechend den Erfor-
grammen eingesetzten finanziellen und technischen Mittel der dernissen der Entwicklung.
Gemeinschaft ergänzen die eigenen Mittel der AKP-Staaten
e) Es setzt sich für Treffen zwischen Forschern, Planern und
und werden nach Maßgabe des Titels VII eingesetzt.
Entwicklungsbeauftragten ein, um den Erfahrungsaus-
tausch in Fragen im Zusammenhang mit bestimmten öko-
Artikel 86 logischen Räumen und über genau umrissene Themen zu
Bei der Durchführung der in Artikel 84 vorgesehenen Maß- verbessern.
nahmen der Zusammenarbeit können die verschiedenen f) Es fördert ?wischen den Facheinrichtungen für die ver-
nationalen oder zwischenstaatlichen Dienste der AKP-Staa- schiedenen Aspekte der tropischen Landwirtschaft und
ten, die sich mit der landlichen Entwicklung befassen, zwecks des ländlichen Raums den Austausch von Informationen
Verbesserung ihrer eigenen Leistungsfähigkeit als eine tech- und Ergebnissen aus der Praxis.
nische Hilfe einzelne Sachverstandige oder Beraterteams ins-
g) Es trägt dazu bei, die Anpassung der verfügbaren Informa-
besondere für folgende Aufgaben in Anspruch nehmen:
tionen an den Beratungs- und Entwicklungsbedarf zu er-
- Konzeptior, der Politik in bezug auf die ländliche Entwick- leichtern.
lung,
h) Es erleichtert den Ausbildern und Beratern der AKP-Staa-
- Identifizierung und Ausarbeitung der Vorhaben auf diesem ten den Zugang zu den Informationen, die sie für die Wahr-
Gebiet, nehmung ihrer Aufgaben benötigen.
- Durchführung, Verwaltung und Auswertung dieser Vorha- i) Es leitet Anträge auf spezifische Ausbildungsmaßnahmen
ben, an die bestehenden zuständigen Einrichtungen weiter.
- Tätigkeiten der angewandten Forschung, j) Ganz allgemein trägt es dazu bei, den AKP-Staaten den
- Ausbildung von einheimischem Personal. Zugang zu den Arbeitsergebnissen der nationalen, regio-
nalen und internationalen Einrichtungen, insbesondere in
Die technische Hilfe wird im Rahmen eines Mandats, das der Gemeinschaft und den AKP-Staaten, die für technische
ihre Aufgaben festlegt, für eine bestimmte Zeit nach Maßgabe Fragen der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwick-
des Titels VII bereitgestellt. Die Hilfe muß im Einklang mit den lung zuständig sind, zu erleichtern, und bleibt mit diesen
nationalen Richtprogrammen und den regionalen Programmen Einrichtungen in Verbindung.
stehen.
(3) Um geeignete Lösungen für die Probleme der AKP-Staa-
Artikel 87 ten zu ermitteln und insbesondere ihren Zugang zu Informatio-
nen, technischen Neuerungen und Forschungsergebnissen
( 1) Damit die AKP-Staaten die Möglichkeiten für zwischen-
auf dem Gebiet der ländlichen Entwicklungen zu verbessern,
staatliche Aktionen und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
veranstaltet das Zentrum Treffen für die Vertreter der Fachein-
ländlichen Entwicklung besser nutzen können, ist die Gemein-
richtungen der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten für ange-
schaft bereit. aus den für die regionale Zusammenarbeit
wandte Agrarforschung, vor allem im Bereich der tropischen
bestimmten Mitteln einen Beitrag zu Initiativen zu leisten, die
Landwirtschaft und/oder in Fragen der ländlichen Entwicklung,
von zwe, oder mehr AKP-Staaten konzipierte und durchge-
die vom Botschafterausschuß oder den von ihm beauftragten
führte Produktions-, Forschungs- und Ausbildungsvorhaben
betreffen. Instanzen anerkannt sind.
(4) a) Der Botschafterausschuß ist das Aufsichtsorgan des
(2) Die Hilfe für die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet wird
Zentrums.
entsprechend den Bestimmungen und Verfahren für die regio-
nale Zusammenarbeit bereitgestellt, vorzugsweise unter Ein- b) Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der
schaltung bestehender nationaler und zwischenstaatlicher vom Botschafterausschuß bei Inkrafttreten dieses Abkom-
Einrichtungen. mens ernannt wird.
c) Der Direktor des Zentrums erstattet dem Botschaf-
Artikel 88 terausschuß Bericht über die Tätigkeiten des Zentrums.
(1) Es wird ein Technisches Zentrum für Zusammenarbeit in d) Die Einzelheiten der Arbeitsweise und das Verfahren
der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich errichtet. für die Annahme des Haushaltsplans des Zentrums werden
Das Zentrum steht den für die landwirtschaftliche Entwick- vom Botschafterausschuß festgelegt. Der Haushalt des Zen-
lung zuständigen Behörden der AKP-Staaten zur Verfügung, trums wird gemäß den Bestimmungen des Abkommens über
um ihnen einen besseren Zugang zur Information, zur For- die finanzielle und technische Zusammenarbeit finanziert.
schung und zur Ausbildung sowie zu den Neuerungen auf Dem Direktor des Zentrums stehen Mitarbeiter zur Seite, die im
landwirtschaftlichem und ländlichem Gebiet zu sichern. In sei- Rahmen des vom Botschafterausschuß im Haushaltsplan fest-
nem Aufgabenbereich arbeitet es eng mit den Organen und gelegten Personalbestands eingestellt werden.
Einrichtungen zusammen, die in diesem Abkommen oder in
den ihm beigefügten Erklärungen genannt sind. Artikel 89
(2) Das Zentrum hat folgende Aufgaben: Die Nahrungsmittelhilfe ist eine vorübergehende Maßnah-
a) Es sorgt, insbesondere auf Antrag der AKP-Staaten, für die me; Endziel der AKP-Staaten ist es, durch ihre eigene Erzeu-
Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Infor- gung zur Nahrungsmittelselbstversorgung zu gelangen.
mationen über besondere Fragen der ländlichen Entwick- Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten bemühen sich um
lung, die diese Staaten aufwerfen. Mittel und Wege, die Nahrungsmittelhilfeaktionen, die gegebe-
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
nenfalls von der Gemeinschaft autonom zugunsten eines AKP- e) auf diese Weise Herstellung ausgewogenerer Wirtschafts-
Staates gemäß den für diese Form der Hilfe festgelegten Re- beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der übrigen
geln und Zuteilungskriterien beschlossen werden, nach Mög- Welt und verstärkte Beteiligung der AKP-Staaten am Welt-
lichkeit besser mit Aktionen zu kombinieren, die mit den in die- handel.
sem Abkommen vorgesehenen Mitteln durchgeführt werden. (3) Die Durchführung der finanziellen und technischen Zu-
sammenarbeit er1ordert auf allen Ebenen die tatsächliche und
Artikel 90 effektive Beteiligung der AKP-Staaten und der Gemeinschaft
an der Verwaltung und an dem Betrieb der Instrumente der fi-
Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Titels wird
nanziellen und technischen Zusammenarbeit sowie an der
den spezifischen Problemen und Schwierigkeiten der am we-
gleichzeitigen und ex-post-Evaiuierung der Vorhaben und
nigsten entwickelten AKP-Staaten vor allem in den Bereichen
Programme dieser Zusammenarbeit nach Maßgabe des Arti-
Produktion, Verarbeitung, Ausbildung, Forschung, Verkehr,
kels 108.
Vermarktung, Aufmachung und Schaffung der Einlagerungs-
Artikel 93
strukturen eine besondere Priorität eingeräumt.
(1) Die Vorhaben und Aktionsprogramme können folgendes
betreffen:
Titel VII
- Investitionen, einschließlich der begleitenden Hilfe und Fol-
Finanzielle und technische Zusammenarbeit gehilfe nach den Artikeln 152 und 153;
- Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit.
Kapitel 1
(2) Diese Vorhaben und Aktionsprogramme können sowohl
Allgemeine Bestimmungen im Rahmen der bei der Programmierung festgelegten Prioritä-
ten als auch im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit unter
Artikel 91 anderem folgende Bereiche betreffen:
(1) Ziel derfinanziellen und technischen Zusammenarbeit ist a) ländliche Entwicklung, Industrialisierung, Handwerk, Ener-
es, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der AKP-Staa- giewirtschaft, Bergbau, Fremdenverkehr, wirtschaftliche
ten auf der Grundlage der von diesen Staaten _festgelegten und soziale Infrastruktur;
Prioritäten im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien zu
fördern. b) Strukturverbesserungen in den produktiven Wirtschafts-
zweigen;
(2) Diese Zusammenarbeit ergänzt die Bemühungen der
AKP-Staaten und steht mit ihnen im Einklang. Sie erstreckt c) Umweltschutz;
sich auf die Vorbereitung, die Finanzierung und die Durchfüh- d) Aufsuchen, Exploration und Nutzung von Bodenschätzen;
rung der Vorhaben und Aktionsprogramme, die zur wirtschaft-
e) Ausbildung, angewandte wissenschaftliche und techni-
lichen und sozialen Entwicklung der AKP-Staaten beitragen
und ihrer Art nach den jeweiligen Bedürfnissen und Gegeben- sche Forschung, Anpassung oder technische Neuerung
sowie Technologietransfer;
heiten dieses Staates angepaßt sind.
f) Industrieförderung und -information;
(3) Sie soll den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten,
AKP-Binnenstaaten und AKP-lnselstaaten helfen, die spezifi- g) Vermarktung und Absatzförderung;
schen Hindernisse zu überwinden, die ihren Entwicklungsbe-
h) Förderung der einheimischen Klein- und Mittelbetriebe;
mühungen entgegenstehen.
i) Kleinstvorhaben zur Entwicklung an der Basis.
(4) Sie soll die regionale Zusammenarbeit der AKP-Staaten
begünstigen. (3) Mit der Finanzhilfe können sowohl die Ausgaben im Aus-
land als auch die örtlich anfallenden Ausgaben für die Durch-
Artikel 92 führung der Vorhaben und Aktionsprogramme bestritten wer-
( 1) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit berück- den.
sichtigt, daß den besonderen Gegebenheiten jedes Staates, (4) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit kann
insbesondere seiner Entwicklungspolitik, den einzuschlagen- sich nur unter den Voraussetzungen der Artikel 152 und 153
den Strategien, den von ihm gesetzten Prioritäten und seinen auf die laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebs-
eigenen Möglichkeiten und Mitteln Rechnung getragen wer- kosten erstrecken, die von den AKP-Staaten oder etwaigen
den muß. anderen Begünstigten zu tragen sind.
(2) In diesem Rahmen sollen die Vorhaben und Aktionspro- (5) Um den spezifischen Problemen Rechnung zu tragen, die
gramme dazu beitragen, daß folgendes ganz oder teilweise er- sich den AKP-Binnenstaaten aufgrund ihrer geographischen
reicht wird: Lage stellen, berücksichtigt die Gemeinschaft mit Vorrang:
a) Befähigung der AKP-Staaten, die Voraussetzungen für ihre a) die von den Binnenstaaten vorgelegten Studien, Vorhaben,
wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu verbessern und Aktionsprogramme, Ausbildungsmaßnahmen und Aktionen
in stärkerem Maße zu beeinflussen; der technischen Hilfe, die eine Verringerung der durch die
Binnenlage bedingten besonderen Schwierigkeiten, vor al-
b) Sicherung eines stetigen und harmonischen Wachstums
lem der Verkehrs-, Kommunikations- und Energieversor-
der Wirtschaft der AKP-Staaten durch eine quantitative
gungsschwierigkeiten, gestatten;
und qualitative Steigerung ihrer Produktion und damit ihres
Volkseinkommens sowie durch Beseitigung struktureller b) die notwendige Forschung zur besseren Nutzung der Ener-
Ungleichgewichte im Wege einer Diversifizierung und In- giequellen und Bodenschätze und erforderlichenfalls zur
tegration ihrer Volkswirtschaften; Durchführung der entsprechenden Investitionsvorhaben.
c) Anhebung des Lebensstandards der Bevölkerung der AKP- (6) Die Gemeinschaft erkennt die besonderen Probleme der
Staaten; AKP-lnselstaaten, vor allem die Schwierigkeiten, die ihnen
Verkehr und Kommunikationen innerhalb ihrer Gebiete, unter-
d) Gewährung von Soforthilfen an AKP-Staaten, damit diese einander und mit der Gemeinschaft bereiten, und räumt des-
außergewöhnlich ernste wirtschaftliche und soziale halb geeigneten Maßnahmen Vorrang ein, die darauf abzielen,
Schwierigkeiten infolge von Naturkatastrophen oder ande-
ren vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen über- a) den Waren- und Personenverkehr im Luft- und Seeverkehr
winden können; zu fördern;
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b) die Tätigkeiten der Seefischerei zu entwickeln; 2. für die in den Artikeln 91 und 92 genannten Zwecke bis zu
c) soweit erforderlich, zur Erforschung und besseren Nutzung 685 Millionen ERE in Form von Darlehen der Bank, die diese
der Energiequellen beizutragen; aus Eigenmitteln nach Maßgabe ihrer Satzung und mit ei-
ner Zinsvergütung von 3 % unter den in Artikel 104 vorge-
d) die ungünstigen Auswirkungen der besonderen Schwierig- sehenen Bedingungen gewährt. Diese Zinsvergütung geht
keiten dieser Staaten zu verringern, die durch die Entfer- zu Lasten des Betrags der unter Nummer 1 Buchstabe a
nung zu ihren überseeischen Märkten, die Zerstückelung genannten Zuschüsse.
ihres Hoheitsgebietes und ihre besondere Bedrohung
durch Naturkatastrophen zusätzlich benachteiligt sind. Artikel 96
Artikel 94 Auf Antrag der AKP-Staaten und gemäß Vereinbarung zwi-
schen den Beteiligten können die Finanzmittel der Gemein-
(1) Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammen-
schaft für Mitfinanzierungsmaßnahmen verwendet werden.
arbeit können begünstigt werden: wenn dadurch die Finanzströme nach den AKP-Staaten aus-
a) die AKP-Staaten; geweitet und deren Bemühungen um die Harmonisierung der
internationalen Zusammenarbeit zugunsten ihrer Entwicklung
b) die regionalen und zwischenstaatlichen Einrichtungen, an
unterstützt werden können. Besondere Aufmerksamkeit erhal-
denen sich ein oder mehrere AKP-Staaten beteiligen und
ten:
die von diesen ermächtigt sind;
a) Großvorhaben, die nicht von einem Geldgeber allein finan-
c) die von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten geschaf- ziert werden können;
fenen gemischten Einrichtungen, die von diesen Staaten
ermächtigt sind, bestimmte spezifische Ziele, insbesonde- b) Vorhaben, bei denen die Beteiligung der Gemeinschaft und
re im Bereich der landwirtschaftlichen, industriellen und ihre Erfahrung mit Vorhaben die Beteiligung anderer Finan-
handelspolitischen Zusammenarbeit, zu verfolgen. zierungseinrichtungen erleichtern könnten;
(2) Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammen- c) Vorhaben, bei denen sich eine Diversifizierung der Finan-
arbeit können im Einvernehmen mit dem oder den betreffenden zierung unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungsbedin-
AKP-Staaten für von diesen Staaten genehmigte Vorhaben gungen oder der Investitionskosten als vorteilhaft erweisen
oder Aktionsprogramme auch begünstigt werden: kann, insbesondere Sozialvorhaben;
a) öffentliche oder mit öffentlicher Beteiligung geschaffene d) regionale oder interregionale Vorhaben.
Entwicklungseinrichtungen der AKP-Staaten, insbesonde-
re deren Entwicklungsbanken; · Artikel 97
b) örtliche Behörden und private Einrichtungen, die in den be- Mitfinanzierungsmaßnahmen können in Form einer gemein-
treffenden Ländern zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- samen Finanzierung oder einer Parallelfinanzierung durchge-
wicklung beitragen; führt werden. Vorzug wird der kostengünstigsten Lösung mit
c) Unternehmen, die ihre Tätigkeiten nach den Methoden der dem größten Nutzeffekt gegeben.
gewerblichen und kaufmännischen Geschäftsführung aus-
üben und als Gesellschaften eines AKP-Staates im Sinne Artikel 98
von Artikel 161 gegründet wurden;
Im Einvernehmen mit den Beteiligten und unbeschadet der
d) die Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige der eigenen Vorschriften der einzelnen Finanzierungseinrichtun-
AKP-Staaten sind, oder ähnliche Einrichtungen und, in Er- gen wird bei den Maßnahmen der Gemeinschaft und denen der
mangelung derartiger Verbände oder Einrichtungen, die Er- anderen Geldgeber während der Planung und Durchführung
zeuger selbst; des gemeinsam finanzierten Vorhabens oder Aktionspro--
e) die Stipendiaten und Praktikanten im Rahmen der Ausbil- gramms für die erforderliche Harmonisierung und Koordinie-
dungsmaßnahmen. rung gesorgt, damit die Zahl der von den AKP-Staaten durch-
zuführenden Verfahren nicht zu groß wird und diese Verfahren
flexibler gestaltet werden können.
Kapitel 2
Finanzmittel und Finanzierungsformen Artikel 99
Im Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat kann die
Artikel 95 Gemeinschaft den beteiligten Geldgebern auf Wunsch verwal-
tungstechnische Unterstützung gewähren, um die Durchfüh-
Für die Laufzeit dieses Abkommens beläuft sich der Ge-
rung des gemeinsam finanzierten Vorhabens oder Aktions-
samtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft auf 5 227 Millionen
programms zu erleichtern.
ERE.
Dieser Betrag umfaßt Artikel 100
Auf Antrag des betreffenden AKP-Staates und im Einver-
1 . 4 542 Millionen ERE aus dem Europäischen Entwicklungs-
nehmen mit den anderen Beteiligten kann die Kommission
fonds - nachstehend der „Fonds" genannt -, davon
oder die Bank bei den Vorhaben, an deren Finanzierung sie
a) für die in den Artikeln 91 und 92 genannten Zwecke sich beteiligt, die Federführung oder die Koordinierung über-
3 71 2 Millionen ERE, nämlich nehmen.
- 2 928 Millionen ERE in Form von Zuschüssen;
Artikel 101
- 504 Millionen ERE in Form von Sonderdarlehen;
(1) Die Vorhaben oder Aktionsprogramme können durch Zu-
- 280 Millionen ERE in Form von haftendem Kapital;
schüsse, Sonderdarlehen, haftendes Kapital oder Darlehen
bl für die in Titel II genannten Zwecke bis zu 550 Millionen der Bank aus ihren eigenen Mitteln oder aber durch Verbin-
ERE in Form von Transfers zur Stabilisierung der Aus- dung zweier oder mehrerer dieser Finanzierungsformen finan-
fuhrerlöse; ziert werden.
c I fur die in Titel III Kapitel 1 genannten Zwecke eine be- (2) Die Finanzierung von Vorhaben betreffend produktive In-
sondere Finanzierungsfazilität bis zu 280 Millionen vestitionen in der Industrie, Agro-lndustrie, im Fremdenver-
ERE; kehr, im Bergbau und in der Energieproduktion, die mit einer In-
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
vestition in diesen Sektoren verbunden ist, wird vorrangig festzulegenden Modalitäten nach dem zum Zeitpunkt der Un-
durch Darlehen der Bank aus Eigenmitteln und in Form von terzeichnung des Darlehensvertrags geltenden Wert kapitali-
haftendem Kapital gewährleistet. siert und auf den Betrag der Zuschüsse nach Artikel 95 ange-
rechnet; er wird unmittelbar an die Bank überwiesen.
(3) Für die von der Kommission verwalteten Mittel des Fonds
wird nach dem Entwicklungsstand und der geographischen,
Artikel 105
wirtschaftlichen und finanziellen Lage des oder der betreffen-
den AKP-Staaten gemeinsam festgelegt, welche Finanzie- (1) Zur Förderung von investitionsgebundenen Vorhaben im
rungsform oder -formen die beste Nutzung der verfügbaren Bereich der Industrie, der Agro-lndustrie, des Bergbaus: des
Mittel gewährleistet. Ihre wirtschaftlichen und sozialen Aus- Fremdenverkehrs und in Sonderfällen im Verkehrssektor und
wirkungen können gleichfalls berücksichtigt werden. Fernmeldewesen sowie zur Energieerzeugung, die für die Wirt-
schaft des oder der betreffenden AKP-Staaten von allgemei-
(4) Für die von der Bank verwalteten Mittel werden die nem Interesse sind, kann die Gemeinschaft Hilfen in Form von
Finanzierungsformen nach der Art des Vorhabens, seiner vor- haftendem Kapital gewähren.
aussichtlichen wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität
sowie nach dem Entwicklungsstand und der wirtschaftlichen (2) Die Hilfen in Form von haftendem Kapital können insbe-
und finanziellen Lage des oder der betreffenden AKP-Staaten sondere zur Erreichung folgender Ziele beitragen:
festgelegt. Außerdem werden die Faktoren berücksichtigt, die a) unmittelbare oder mittelbare Aufstockung der Eigenmittel
bei rückzahlbaren Hilfen deren Bedienung gewährleisten. oder der diesen gleichgestellten Mittel von öffentlichen, ge-
mischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen und Ge-
Artikel 102 währung von Hilfen in Form von Quasi-Kapital an diese Un-
ternehmen;
Sonderdarlehen werden mit einer Laufzeit von 40 Jahren
und einem Tilgungsaufschub von 10 Jahren gewährt. Sie wer- b) Finanzierung von spezifischen Untersuchungen zur Vorbe-
den mit 1 % jährlich verzinst. reitung und Ausarbeitung von Vorhaben und Unterstützung
der Unternehmen während der Anlaufzeit;
Artikel 103 c) Finanzierung von Forschungsarbeiten und Investitionen
( 1) Zuschüsse oder Sonderdarlehen können einem AKP- zur Vorbereitung der Inbetriebnahme von Vorhaben im
Staat oder über diesen AKP-Staat einem Endbegünstigten ge- Bergbau- und Energiesektor.
währt werden. (3) Zur Erreichung dieser Ziele kann die Gemeinschaft zeit-
(2) Im letzteren Falle werden die Bedingungen für die Zuwei- weilige Minderheitsbeteiligungen am Kapital der betreffenden
sung der Finanzmittel durch den AKP-Staat an den Endbegün- Unternehmen oder der Einrichtungen für Entwicklungsfinan-
stigten im Finanzierungsabkommen festgelegt. zierung in den AKP-Staaten aufnehmen. Diese Beteiligungen
können in Verbindung mit einem Darlehen der Bank oder mit
(3) Alle Gewinne, die dem AKP-Staat daraus erwachsen, einer anderen Hilfe in Form von haftendem Kapital erfolgen.
daß er einen Zuschuß erhält oder ein Darlehen, dessen Zins- Sobald die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind,
satz oder Rückzahlungsfristen günstiger sind als die des End- werden sie vorzugsweise an Staatsangehörige oder Eirrich-
darlehens, werden von dem AKP-Staat unter den im Finanzie- tungen der AKP-Staaten übertragen.
rungsabkommen vorgesehenen Bedingungen für Entwick-
lungszwecke verwendet. (4) Die Hilfen in Form von Quasi-Kapital können sein:
(4) Unter Berücksichtigung des Antrags des betreffenden a) nachgeordnete Darlehen, bei denen Tilgung und gegebe-
AKP-Staates kann die Bank gemäß Artikel 101 die Finanzmit- nenfalls Zinszahlung erst einsetzen, nachdem die sonsti-
tel, deren Verwaltung sie übernimmt, dem Endbegünstigten gen Bankforderungen beglichen worden sind;
entweder direkt oder durch Einschaltung einer Entwicklungs- b) bedingte Darlehen, bei denen Tilgung oder Laufzeit von der
bank oder des betreffenden AKP-Staates gewähren. Erfüllung der bei der Darlehensgewährung festgelegten
Bedingungen abhängen. Bedingte Darlehen können mit
Artikel 104 Zustimmung des betreffenden AKP-Staates einem be-
stimmten Unternehmen direkt gewährt werden. Sie können
(1) Die Prüfung der Zulässigkeit der Vorhaben durch die ferner einem AKP-Staat oder Facheinrichtungen der AKP-
Bank und die Gewährung von Darlehen aus deren Eigenmitteln Staaten für Entwicklungsfinanzierung gewährt werden, da-
erfolgen in Verbindung mit dem oder den betreffenden AKP- mit diese sich am Kapital von Unternehmen in den in Ab-
Staaten nach den in der Satzung der Bank und in diesem Ab- satz 1 genannten Sektoren beteiligen können, sofern diese
kommen festgelegten Einzelheiten, Bedingungen und Verfah- Maßnahme zur Finanzierung von vorbereitenden Investitio-
ren sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftl:chen und fi- nen oder von neuen produktiven Investitionen gehört und
nanziellen Lage des oder der betreffenden AKP-Staaten und sich durch eine andere finanzielle Maßnahme der Gemein-
der Faktoren, die bei rückzahlbaren Hilfen deren Bedienung schaft, gegebenenfalls aus anderen Finanzierungsquellen,
gewährleisten. im Rahmen einer Mitfinanzierung ergänzen läßt.
(2) Die Laufzeit der von der Bank aus Eigenmitteln gewähr- c) Darlehen an Facheinrichtungen für Entwicklungsfinanzie-
ten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen rung in den AKP-Staaten, sofern die Art ihrer Tatigkeit und
Merkmalen des Vorhabens festgelegt; sie darf höchstens Verwaltung dies gestatten. Solche Darlehen konnen an
25 Jahre betragen. andere Unternehmen rückübertragen werden und fur
(3) Es wird der von der Bank zum Zeitpunkt der Unterzeich- Beteiligungen an anderen Unternehmen verwendet wer-
nung des jeweiligen Darlehensvertrages erhobene Zinssatz den.
angewandt. Dieser Zinssatz wird durch eine Zinsvergütung um (5) Die Bedingungen für die in Absatz 4 genannten Hilfen in
3% gesenkt; ausgenommen sind Darlehen für Investitionen im Form von Quasi-Kapital werden entsprechend den Merkmalen
Erdölsektor. der zu finanzierenden Vorhaben von Fall zu Fall festgelegt. Al-
Dieser Vergütungssatz wird jedoch automatisch in der Wei- lerdings sind die Bedingungen für die Gewährung der Hi:fe in
se angepaßt, daß der vom Darlehensnehmer tatsächlich ge- Form von Quasi-Kapital im allgemeinen günstiger als bei zins-
zahlte Zinssatz nicht weniger als 5% und nicht mehr als 8% begünstigten Darlehen der Bank. Der Zinssatz darf nicht höher
beträgt. sein als bei den zinsbegünstigten Darlehen.
(4) Der Gesamtbetrag der Zinsvergütungen wird zu einem (6) Werden die in diesem Artikel genannten Hilfen Planungs-
von der Gemeinschaft festzusetzenden Satz und nach von ihr büros gewährt oder dienen sie zur Finanzierung von For-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 987
schungsarbeiten oder Investitionen zur Vorbereitung der In- keiten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, AKP-Bin-
betriebnahme eines Vorhabens, so können sie in die Kapital- nenstaaten und AKP-lnselstaaten bei der Durchführung ihrer
hilfe einbezogen werden, die die Trägergesellschaft bei Durch- Vorhaben und Aktionsprogramme verringern lassen.
führung des Vorhabens erhalten kann. (4) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft sind gemeinsam
verantwortlich für:
Artikel 106 a) die Festlegung der allgemeinen Politik und der Leitlinien für
(1) Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird bei die finanzielle und technische Zusammenarbeit im Rahmen
der Festlegung des Volumens der finanziellen Mittel, die diese der gemeinsamen Organe;
Staaten von der Gemeinschaft im Rahmen ihres Richtprog- b) die Aufstellung der Richtprogramme für die Gemeinschafts-
ramms erwarten können, eine besondere Behandlung einge-
hilfe;
räumt.
c) die Prüfung der Vorhaben und Aktionsprogramme, auch ih-
Außerdem wird den besonderen Schwierigkeiten der AKP- rer Übereinstimmung mit den Zielen und Prioritäten und mit
Binnenstaaten oder -Inselstaaten Rechnung getragen. den Bestimmungen dieses Abkommens;
(2) Diese finanziellen Mittel werden unter Berücksichtigung d) die geeigneten Durchführungsmaßnahmen zur Gewährlei-
der wirtschaftlichen Lage und der Art der Bedürfnisse der ein- stung gleicher Bedingungen für die Teilnahme an Aus-
zelnen Staaten zu besonders günstigen Finanzierungsbedin- schreibungen und Aufträgen;
gungen gewährt. Es handelt sich hauptsächlich um Zuschüsse
und, soweit angebracht, um Sonderdarlehen oder haftendes e) die Evaluierung der Auswirkungen und Ergebnisse der ab-
Kapital. geschlossenen oder laufenden Vorhaben und Aktionspro-
gramme;
(3) Die Sonderdarlehen werden den am wenigsten entwik-
kelten Staaten mit einer Laufzeit von 40 Jahren und einem Til- f) die Nachprüfung, ob die Ausführung der von der Gemein-
gungsaufschub von 10 Jahren gewährt. Sie werden mit 0,75% schaft finanzierten Vorhaben und Aktionsprogramme im
jährlich verzinst. Einklang mit den beschlossenen Zweckbestimmungen und
den Bestimmungen dieses Abkommens steht.
(4) Die Gemeinschaft erleichtert vorrangig den am wenig-
sten entwickelten AKP-Staaten den Zugang zu den Hilfen in (5) Die Gemeinschaft ist verantwortlich für die Vorbereitung
Form von haftendem Kapital, das durch die Bank verwaltet der Finanzierungsbeschlüsse betreffend die Vorhaben und
wird. Aktionsprogramme und die entsprechende Beschlußfassung.
(5) Außerdem können in den am wenigsten entwickelten (6) a) Im Rahmen des Ministerrats wird ein AKP-EWG-Aus-
AKP-Staaten Darlehen aus Eigenmitteln der Bank unter Be- schuß eingesetzt, der den Auftrag hat, generell und anhand
rücksichtigung der in Artikel 104 festgelegten Kriterien ge- konkreter Beispiele zu prüfen, durch welche Maßnahmen sich
währt werden. die Durchführung der finanziellen und technischen Zusam-
menarbeit - insbesondere durch eine Beschleunigung und Er-
Artikel 107 leichterung der Verfahren - verbessern läßt.
Die: Gemeinschaft kann den am wenigsten entwickelten b) Dem Ausschuß gehören auf paritätischer Grundlage
AKP-Staaten auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 139 Ab- die vom Minlsterrat bestellten Vertreter der AKP-Staaten und
satz 4 bei der Suche nach Lösungen für ihre Verschuldungs-, der Gemeinschaft oder deren Bevollmächtigte an. Der Aus-
Schuldendienst- und Zahlungsbilanzprobleme helfen. schuß tritt vierteljährlich und mindestens einmal jährlich auf
Ministerebene zusammen. Ein Vertreter der Bank nimmt an
den Sitzungen des Ausschusses teil.
Kapitel 3
c) Der Ministerrat legt die Geschäftsordnung des Aus-
Verantwortlichkeiten der AKP-Staaten und der EWG schusses fest, insbesondere die Bedingungen der Vertretung
und die Anzal der Mitglieder des Ausschusses, die Beratungs-
Artikel 108 modalitäten und die Bedingungen für die Ausübung des Vor-
sitzes.
(1) Die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen wer-
den von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft als gleichge- d) Im Rahmen der ihm vom Ministerrat übertragenen Be-
stellte Partner in enger Zusammenarbeit durchgeführt. fugnisse führt der Ausschuß insbesondere folgende Aufgaben
aus:
(2) Die AKP-Staaten sind verantwortlich für.
(i) Er sammelt Informationen über die bestehenden Verfah-
a) die Festlegung der Ziele und Prioritäten, die den Richtpro- ren zur Durchführung der finanziellen und technischen Zu-
grammen zugrunde liegen, die sie aufstellen; sammenarbeit und erteilt die erforderlichen Erläuterungen
b) die Auswahl der Vorhaben und Aktionsprogramme, die sie zu den Verfahren.
der Gemeinschaft zur Finanzierung vorzulegen beschlie- (ii) Er prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staa-
ßen; ten spezifische Schwierigkeiten, die bei der Durchführung
c) die Vorbereitung der Unterlagen für die Vorhaben und Ak- dieser finanziellen und technischen Zusammenarbeit auf-
tionsprogramme und ihre Vorlage bei der Gemeinschaft; treten.
(iii) Er legt dem Ministerrat im Rahmen des unter Buchstabe f
d) die Vorbereitung, die Aushandlung und den Abschluß der
genannten Jahresberichts etwaige Bemerkungen und An-
Aufträge;
regungen zu dem in Artikel 119 genannten Jahresbericht
e) die Ausführung der von der Gemeinschaft finanzierten Vor- vor.
haben und Aktionsprogramme;
(iv) Er unterbreitet dem Ministerrat Anregungen zur Verbes-
f) die Verwaltung und Unterhaltung der im Rahmen der finan- serung oder Beschleunigung der Durchführung der finan-
ziellen und technischen Zusammenarbeit durchgeführten ziellen und technischen Zusammenarbeit.
Maßnahmen.
(v) Er prüft die Probleme im Zusammenhang mit der Durch-
(3) Die Gemeinschaft kann den AKP-Staaten auf Antrag bei führung der in Artikel 110 vorgesehenen Zeitpläne für die
der AusfL.ihrung der in Absatz 2 genannten Aufgaben techni- Mittelbindung, Ausführung und Zahlung, um die Beseiti-
schen Beistand leisten. Sie prüft insbesondere die spezifi- gung etwaiger Schwierigkeiten und Engpässe auf den
schen Maßnahmen, durch die sich die besonderen Schwierig- verschiedenen Ebenen zu ermöglichen.
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
(vi) Er führt alle anderen Aufgaben aus, die ihm vom Minister- Gedankenaustausch zwischen den Vertretern des AKP-
rat übertragen werden. Staates und der Gemeinschaft ergeben haben;
e) Mit Zustimmung des Botschafterausschusses kann b) die Ziele und Prioritäten des AKP-Staates, bei denen sich
der Ausschuß Sachverständigensitzungen einberufen, die in eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft als
regelmäßigen Zeitabständen Ursachen etwaiger Schwierig- besonders angebracht erweisen;
keiten oder Engpässe bei der Durchführung der finanziellen c) die spezifischen Vorhaben und Aktionsprogramme, mit de-
und technischen Zusammenarbeit untersuchen sollen. Diese nen sich die Entwicklungsziele verwirklichen lassen, sofern
Sachverständigen schlagen dem Ausschuß Mittel und Wege sie eindeutig festliegen. Sie werden ebenso wie die Vorha-
zur Beseitigung dieser Schwie~igkeiten und Engpässe vor. ben und Aktionsprogramme, die anschließend auf der
Grundlage der im Richtprogramm festgehaltenen Ziele und
f) Der Auschuß prüft den Jahresbericht über die Verwal-
Prioritäten ausgewählt werden, nach Maßgabe von Arti-
tung der finanziellen und technischen Hilfe der Gemeinschaft, kel 112 geprüft.
der ihm von der Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 2 vor-
gelegt wird. Er verabschiedet im Rahmen der ihm vom Minister- (4) Aufgrund dieser verschiedenen Aspekte wird nach Maß-
rat übertragenen Befugnisse an diesen gerichtete Empfehlun- gabe von Artikel 110 eine optimale Zeitfolge für die Mittelbin-
gen und Entschließungen über Maßnahmen zur Verwirkli- dung festgelegt.
chung der Ziele der finanziellen und technischen Zusammen- (5) Die Richtprogramme sind so flexibel, daß mögliche Ände-
arbeit. Er erstellt einen Jahresbericht über den Stand seiner ~ungen der wirtschaftlichen Lage eines AKP-Staates und jede
Arbeiten, der vom Rat auf seiner Jahrestagung über die Fest- Anderung seiner ursprünglichen Prioritäten und Ziele berück-
legung der Politik und der Leitlinien für die finanzielle und tech- sichtigt werden können. Jedes Programm kann auf Antrag des
nische Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 119 geprüft betreffenden AKP-Staates geändert werden. In jedem Fall wird
wird. es mindestens einmal während des Anwendungszeitraums
(7) Soweit es sich um Finanzierungen von Vorhaben han- dieses Abkommens überprüft.
delt, die in den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen, können (6) Diese Programme beziehen sich weder auf die Soforthil-
die in den Kapiteln 4, 6, 7 und 8 festgelegten Modalitäten und fen nach Artikel 137 noch auf die Aktionen zur Stabilisierung
Verfahren für die Durchführung der finanziellen und techni- der Ausfuhrerlöse gemäß Titel II.
schen Zusammenarbeit im Benehmen mit den betreffenden
AKP-Staaten angepaßt werden, um der Art der von der Bank (7) Anläßlich der Erstellung des Richtprogramms eines AKP-
finanzierten Vorhaben Rechnung zu tragen und um es ihr zu Staates findet zwischen den Vertretern dieses Staates und
ermöglichen, im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Ve(fahren der Gemeinschaft ein Gedankenaustausch statt über die Prio-
ihre Transaktionen gemäß den Zielen dieses Abkommens ritäten und Ziele des AKP-Staates auf regionaler Ebene. Dabei
durchzuführen. werden die spezifischen Vorhaben und Aktionsprogramme, mit
denen sich diese Ziele im Rahmen der regionalen Zusammen-
Kapitel 4 arbeit erreichen lassen, zur Kenntnis genommen.
Programmierung, Untersuchung,
Durchführung und Evaluierung Artikel 110
(1) a) Bei der Programmierung der von der Kommission
Artikel 109 verwalteten Fondsmittel wird jedes Jahr gemeinsam mit dem
betreffenden AKP-Staat und unter Berücksichtigung der von
(1) Die von der Gemeinschaft in Ergänzung der eigenen Lei-
den Vertragsparteien einzuhaltenden Verpflichtungen und
stungen der AKP-Staaten finanzierten Maßnahmen fügen sich Prioritäten eine optimale Zeitfolge für die globale Mittelbin-
in den Rahmen der wirtschaftlichen und sozialen Entwick- dung festgelegt.
lungspläne und -programme dieser Staaten ein und stimmen
auf nationaler wie auf regionaler Ebene mit den von ihnen fest- b) Die optimale Zeitfolge wird so bestimmt, daß der glo-
gelegten Entwicklungszielen und -prioritäten überein. bale Betrag der jährlich zu bindenden Mittel möglichst gleich-
mäßig über die gesamte Laufzeit dieses Abkommens verteilt
(2) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit wird zu
ist.
Beginn des Anwendungszeitraums dieses Abkommens so c) Der am Ende des letzten Anwendungsjahres dieses
programmiert, daß: Abkommens gegebenenfalls verbleibende Restbetrag aus
dem Fonds wird bis zu seiner völligen Ausschöpfung nach den
a) jeder AKP-Staat vor der Aufstellung des Richtprogramms gleichen Bedingungen, die für dieses Abkommen vorgesehen
möglichst frühzeitig und möglichst genau über die Höhe der sind, verwendet.
von der Kommission verwalteten Finanzbeträge, die ihm
während dieses Zeitraums gewährt werden können, sowie (2) Hat der AKP-Staat vollständige Vorhabensunterlagen
über die eventuell damit verbundenen Einzelheiten und Be- gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgelegt, so wird
dingungen unterrichtet ist; von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat ein
Zeitplan für die Prüfung bis zur Phase der Erstellung des Fi-
b) die Vertragspartner Sorge dafür tragen können, daß die nanzierungsvorschlags festgelegt.
verschiedenen Instrumente und Mittel der Zusammenar-
beit, die in diesem Abkommen zur Verwirklichung der Ziele (3) Der Finanzierungsvorschlag enthält einen Zeitplan für
der finanziellen und technischen Zusammenarbeit vorge- die technische und finanzielle Durchführung des Vorhabens,
sehen sind, optimal eingesetzt werden; der in das Finanzierungsabkommen übernommen wird und die
Dauer der verschiedenen Durchführungsphasen erfaßt.
c) die Gemeinschaft über die Entwicklungsziele und -prioritä-
ten, die sich die einzelnen AKP-Staaten setzen, sowie über (4) Jedes Jahr wird von dem nationalen Anweisungsbefug-
die Vorhaben und Aktionsprogramme, die diese Staaten ten und dem Beauftragten der Kommission eine Gegenüber-
zur Finanzierung im Rahmen ihrer Ziele und Prioritäten vor- stellung der Mittelbindungen und Zahlungen erstellt, um die
zulegen beschließen, unterrichtet ist. Ursachen für die bei der Durchführung des Richtzeitplans fest-
gestellten Verzögerungen zu ermitteln und die zu ihrer Behe-
(3) Auf der Grundlage der Vorschläge der einzelnen AKP- bung gebotenen Maßnahmen vorzuschlagen.
Staaten wird von der Gemeinschaft und dem jeweiligen Staat
im gegenseitigen Einvernehmen ein Richtprogramm aufge-
stellt. Diesem Programm sind zu entnehmen: Artikel 111
a) die Leitlinien und der Anwendungsbereich der finanziellen (1) a) Für die Ausarbeitung der Unterlagen für die Vorha-
und technischen Zusammenarbeit, wie sie sich aus dem ben und Aktionsprogramme, die aufgrund der Richtprogramme
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 989
vorgeschlagen werden, sind die betreffenden AKP-Staaten (3) Die spezifischen Schwierigkeiten und Zwänge der am
oder die von ihnen anerkannten anderen Begünstigten verant- wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die sich auf den Nutzef-
wortlich. fekt, die Lebensfähigkeit und die Rentabilität der Vorhaben
b) Die Unterlagen müssen alle zur Prüfung des Vorha- und Aktionsprogramme auswirken, werden bei deren Prüfung
bens notwendigen Auskünfte enthalten. berücksichtigt.
c) Die Gemeinschaft kann auf Wunsch bei der Erstel-
Artikel 113
lung dieser Unterlagen Hilfe leisten.
(1) Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Finanzie-
(2) Diese Unterlagen werden der Gemeinschaft von den
rungsvorschlag zusammengefaßt, der als Grundlage für den
AKP-Staaten oder den anderen in Artikel 94 Absatz 1 vorge-
Beschluß der Gemeinschaft dient.
sehenen Begünstigten offiziell übermittelt. Handelt es sich um
Begünstigte nach Artikel 94 Absatz 2, so ist die ausdrückliche (2) Die von den zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft
Zustimmung des oder der betreffenden Staaten erforderlich. abgefaßten Finanzierungsvorschläge werden den betreffen-
den AKP-Staaten zugeleitet.
(3) Alle gemäß Absatz 2 offiziell übermittelten Vorhaben und
Aktionsprogramme werden dem Organ der Gemeinschaft, das (3) a) Hat das Organ der Gemeinschaft, das zu den Vorha-
die Finanzierungsbeschlüsse zu fassen hat, zur Kenntnis ge- ben Stellung zu nehmen hat, in einem Fall keine befürwortende
bracht. Stellungnahme abgegeben, so konsultieren die zuständigen
Artikel 112 Dienststellen der Gemeinschaft die Vertreter des oder derbe-
treffenden AKP-Staaten über das weitere Vorgehen, vor allem
(1) a) Die Prüfung der Vorhaben und Aktiensprogramme dazu, ob es zweckmäßig ist, dem betreffenden Organ der Ge-
erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft meinschaft die gegebenenfalls geänderten Unterlagen erneut
und den AKP-Staaten oder etwaigen anderen Begünstigten. vorzulegen.
b) Diese Prüfung betrifft die verschiedenen Aspekte b) Bevor dieses Organ endgültig Stellung nimmt, wer-
der Vorhaben und Aktionsprogramme, insbesondere die wirt- den die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten auf
schaftlichen, sozialen, technischen, finanziellen und verwal- Wunsch von den Vertretern der Gemeinschaft innerhalb die-
tungstechnischen Aspekte. ses Organs gehört, wobei sie ihre Begründung des Vorhabens
c) Mit dieser Prüfung soll gewährleistet werden, daß die vortragen können.
Vorhnben und Aktionsprogramme tatsächlich den Kriterien (4) Wird das Vorhaben in der endgültigen Stellungnahme
des Absatzes 2 entsprechen. dieses Organs nicht befürwortet, so konsultieren die zuständi-
(2) Bei der Prüfung der Vorhaben und Aktionsprogramme gen Dienststellen der Gemeinschaft erneut die Vertreter des
werden folgende Kriterien zugrunde geiegt: oder der betreffenden AKP-Staaten, um zu klären, ob das Vor-
haben der Gemeinschaft unverändert vorgelegt oder vielmehr
a) Die Vorhaben und Aktionsprogramme müssen den Zielen
zurückgezogen oder geändert werden soll.
und Prioritäten des AKP-Staates entsprechen. Sie müssen
den inländischen Leistungen und anderen Ressourcen (5) Ist der AKP-Staat der Ansicht, daß das Vorhaben dem
ausländischer Herkunft Rechnung tragen und mit ihnen so- beschlußfassenden Organ der Gemeinschaft in der ursprüng-
wie mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar lichen Form vorgelegt werden soll, so kann er alle ihm notwen-
sein. dig erscheinenden Angaben übermitteln, um die Information
b) Der Nutzeffekt der Vorhaben und Aktionsprogramme wird dieses Organs vor der endgültigen Beschlußfassung zu ergän-
anhand einer Analyse, bei der die einzusetzenden Mittel zen. Außerdem kann er, bevor dieses Organ beschließt, von
den erwarteten Auswirkungen gegenübergestellt werden, dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rates der Europäi-
nach technischen, sozialen, wirtschaftlichen und finanziel- schen Gemeinschaften gehört werden und dabei diese Infor-
len Gesichtspunkten beurteilt; die möglichen Varianten mation ergänzen.
werden geprüft. (6) Konnte das Vorhaben durch die beschlußfassenden Or-
c) Die Lebensfähigkeit der Vorhaben und Aktionsprogramme gane der Gemeinschaft nicht für eine Finanzierung in Betracht
wird für die jeweils betroffenen Wirtschaftssubjekte, d. h. gezogen werden, so wird der betreffende AKP-Staat über die
den Staat, ein Unternehmen oder eine Gebietskörper- Gründe dieses Beschlusses unterrichtet.
schaft, beurteilt. Durch diesen Teil der Prüfung soll sicher-
gestellt werden, daß das Vorhaben während des für die Art
der Maßnahme als normal geltenden Zeitraums die erwar- Artikel 114
teten Auswirkungen hat. (1) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die Fi-
Diese Prüfung soll ferner Gewißheit darüber geben, daß nanzierungsvorschläge mehrjährige Programme oder Global-
das Personal und die anderen, insbesondere finanziellen beträge betreffen, wenn es sich um die Finanzierung folgender
Mittel örtlichen Ursprungs, die für Betrieb und Unterhaltung Maßnahmen handelt:
der Investitionsvorhaben sowie zur Deckung etwaiger fi- a) Komplexe von Ausbildungsaktionen,
nanzieller Belastungen aus dem Vorhaben erforderlich
sind, tatsächlich zur Verfügung stehen. b) Programme für Kleinstvorhaben,
c) Maßnahrnenkomplexe im Rahmen der technischen Zusam-
Zu diesem Zweck werden Haushaltsvoranschläge erstellt
menarbeit und Absatzförderung.
und die Möglichkeiten einer Anpassung des Vorhabens an
die örtlichen Zwänge und Ressourcen geprüft. Die Finanzierungsbeschlüsse betreffend die einzelnen Aktio-
nen und Vorhaben werden im Rahmen dieser Programme und
d) Die Rentabilitätsprüfung betrifft die verschiedenen erwar-
Globalbeträge gefaßt.
teten Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere die ma-
teriellen, wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Auswir- (2) Im gleichen Sinne können Vorhaben und Aktionspro-
kungen, nach Möglichkeit anhand einer Kosten-Nutzen- gramme bis zu einem begrenzten Betrag im beschleunigten
Analyse. Verfahren beschlossen werden.
e) Bei der Prüfung sind die nicht quantifizierbaren Auswirkun- (3) In allen Fällen werden zu allen im Rahmen dieses Abkom-
gen der Vorhaben zu berücksichtigen; besondere Aufmerk- mens durchgeführten Vorhaben und Aktionsprogrammen die
samkeit ist ferner den Auswirkungen des Vorhabens auf die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleuni-
Umwelt zu widmen. gung der Verfahren getroffen.
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 115 Evaluierungsbericht, der auf die verschiedenen Aspekte des
(1) Im Falle der von der Kommission verwalteten Fondsmittel Verlaufs des Vorhabens und auf seine Ergebnisse eingeht.
wird für jedes Vorhaben oder Aktionsprogramm, zu dem ein Fi- b) Dieser Bericht kann als Grundlage für eine im gegen-
nanzierungsbeschluß gefaßt worden ist, ein Finanzierungsab- seitigen Einvernehmen beschlossene Neuorientierung des in
kommen zwischen der Kommission im Namen der Gemein- Durchführung befindlichen Vorhabens dienen.
schaft und dem oder den betreffenden AKP_-Staaten geschlos-
(2) a) Die abgeschlossenen Vorhaben und Aktionspro-
sen. In diesem Finanzierungsabkommen werden insbesondere
gramme werden von den betreffenden AKP-Staaten und der
die finanziellen Verpflichtungen des Fonds sowie die Finanzie-
Gemeinschaft gemeinsam beurteilt. Die Evaluierung betrifft die
rungsmodalitäten und -bedingungen angegeben. Dem Finan-
Ergebnisse verglichen mit den Zielen, die Verwaltung und den
zierungsabkommen wird ein Zeitplan für die Mittelbindungen
Betrieb der abgeschlossenen Vorhaben sowie deren Instand-
und Zahlungen als Anhang beigefügt.
haltung. Die Ergebnisse dieser Evaluierung werden von den
(2) Für jedes durch ein Sonderdarlehen finanzierte Vorha- beiden Parteien geprüft.
ben oder Aktionsprogramm wird ferner zwischen der Kommis- b) Die zustandigen Behörden der Gemeinschaft und
sion im Namen der Gemeinschaft und dem Darlehensnehmer der betreffenden AKP-Staaten treffen jeweils für ihren Zustän-
ein Darlehensvertrag ausgearbeitet. digkeitsbereich die Maßnahmen, die sich aufgrund der Evalu-
ierungsarbeiten als notwendig er,neisen.
Artikel 116
Beim Rechnungsabschluß für die Vorhaben und Aktions- Kapitel 5
programme, die aus den von der Kommission verwalteten
Politik und Leitlinien
Fondsmitteln finanziert wurden, werden etwa festgestellte
Restbeträge dem betreffenden AKP-Staat gutgeschrieben
und zu diesem Zwecke in den Büchern des Fonds getrennt Artikel 119
ausgewiesen. Sie können unter den in diesem Abkommen vor- (1) Der Ministerrat prüft mindestens einmal jährlich die Ver-
gesehenen Bedingungen zur Finanzierung von Vorhaben und wirklichung der Ziele der finanziellen und technischen Zusam-
Aktionsprogrammen verwendet werden. menarbeit sowie die allgemeinen Probleme, die im Zuge dieser
Zusammenarbeit auftreten. Diese Prüfung erstreckt sich auch
Artikel 117 auf die regionale Zusammenarbeit und die Maßnahmen zugun-
sten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-
(1) a) Mittelüberschreitungen während der Durchführung
Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten.
der Vorhaben und Aktionsprogramme, die aus den von der
Kommission verwalteten Fondsmitteln finanziert werden, ge- (2) Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Ministerrat
hen vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen zu La- einen Jahresbericht über die Verwaltung der finanziellen und
sten des oder der betreffenden AKP-Staaten. technischen Hilfe der Gemeinschaft vor. Dieser Bericht wird in
Zusammenarbeit mit der Bank für die sie betreffenden Teile
b) In den Finanzierungsabkommen sind jedoch für je-
ausgearbeitet und dem in Artikel 108 Absatz 6 genar,nten
des Vorhaben vorläufig Mittel eingesetzt, die zur Deckung der
AKP-EWG-Ausschuß übermittelt. Er gibt insbesondere Auf-
Kostensteigerungen und unvorhergesehener Ausgaben be-
schluß über den Stand der Bindung, Durchführung und Ver-
stimmt sind.
wendung der Hilfe nach Finanzierungsart und Empfängerstaat
c) Die AKP-Staaten können in ihren Richtprogrammen sowie über die Ergebnisse der Arbeiten zur Evaluierung der
zu diesem Zweck ebenfalls eine Reserve vorsehen. Vorhaben und Aktionsprogramme.
(2) Sobald sich die Möglichkeit einer Mittelüberschreitung (3) Diesen Informationen werden die Ergebnisse der Arbei-
abzeichnet, informiert der Nationale Anweisungsbefugte den ten des in Artikel 108 Absatz 6 genannten AKP-EWG-Aus-
Hauptanweisungsbefugten hiervon über den Beauftragten der schusses über die allgmeinen Probleme einer Verbesserung
Kommission. Der Hauptanweisungsbefugte wird dabei von den der Durchführung der finanziellen und technischen Zusam-
Maßnahmen unterrichtet, die der Nationale Anweisungsbefug- menarbeit sowie die Berichte der Sachverständigengruppen
te zur Deckung dieser Mittelüberschreitung zu treffen beab- beigefügt, die der Ministerrat regelmäßig beauftragen kann,
sichtigt, sei es eine Einschränkung des Vorhabens oder Ak- die Ursachen etwaiger Schwierigkeiten oder Engpässe der ei-
tionsprogramms, sei es ein Rückgriff auf inländische Mittel nen oder anderen Seite zu untersuchen, damit sie beseitigt
oder andere nichtgemeinschaftliche Quellen. werden können.
(3) Erweist es sich als unmöglich, das Vorhaben oder Ak- (4) Anhand der in den Absätzen 2 und 3 genannten Informa-
tionsprogramm einzuschränken oder die Überschreitung aus tionen legt der Ministerrat die Politik und die Leitlinien für die
inländischen oder anderen nichtgemeinschaftlichen Mitteln zu finanzielle und technische Zusammenarbeit fest und nimmt
decken, so kann das für die Finanzierungsbeschlüsse zustän- Entschließungen zu den Maßnahmen an, die von der Gemein-
dige Organ der Gemeinschaft fallweise eine zusätzliche Mittel- schaft und den AKP-Staaten zur Verwirklichung der Ziele der
bindung beschließen und die entsprechenden Ausgaben fi- Zusammenarbeit zu ergreifen sind.
nanzieren.
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 stellt der nationale
Kapitel 6
Anweisungsbefugte im Benehmen mit dem Hauptanweisungs-
befugten die in Artikel 116 genannten Restbeträge zur Dek- Durchführung der finanziellen
kung der bei einem Vorhaben oder Aktionsprogramm festge- und technischen Zusammenarbeit
stellten Mittelüberschreitung bis zu einem Höchstbetrag von
15 % der für dieses Vorhaben oder Aktionsprogramm vorgese- Artikel 120
henen Finanzmittel zur Verfügung.
Die AKP-Staaten und die von ihnen nach Maßgabe des Ar-
tikels 94 ermächtigten anderen Begünstigten führen die von
Artikel 118 der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Aktionsprogram-
(1) a) Während der Durchführung der Vorhaben und Ak- me durch.
tionsprogramme kann eine Evaluierung vorgenommen werden. Sie sind daher insbesondere für die Vorbereitung, die Aus-
Die betreffenden AKP-Staaten und die Gemeinschaft erstel- handlung und den Abschluß der zur Durchführung dieser Maß-
len gemeinsam in vereinbarten regelmäßigen Abständen einen nahmen erforderlichen Aufträge verantwortlich.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 991
Artikel 121 gen vor, die für die ordnungsgemäße Durchführung der geneh-
migten Vorhaben und Aktionsprogramme unter den wirtschaft-
(1) Die Kommission bestellt den Hauptanweisungsbefugten
lich und technisch günstigsten Bedingungen erforderlich sind.
des Fonds; dieser sorgt für die Durchführung der Finanzie-
rungsbeschlüsse und hat die Verantwortung für die Verwal- Zu diesem Zweck entscheidet er uber
tung der Mittel des Fonds. In dieser Eigenschaft und insbeson- a) technische Deta,landerungen. sofern sie die vereinbarten
dere unter Berücksichtigung der in Artikel 110 genannten Zeit- technischen Losungen nicht verandern und sich ,m Rah-
pläne für die Mittelbindungen und Zahlungen nimmt er die Mit- men der Ruckstellung fur Detailanderungen halten:
telbindungen sowie die Feststellung und Anordnung der Aus-
gaben vor und sorgt für die buchmäßige Erfassung der Mittel- b) Detailänderungen bei Kostenvoranschlägen für laufende
bindungen und Auszahlungsanordnungen. Arbeiten; ·
(2) In enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anwei- c) Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb der Ko-
sungsbefugten sorgt der Hauptanweisungsbefugte dafür, daß stenvoranschläge;
für die Teilnahme an den Ausschreibungen gleiche Bedingun- d) aus wirtschaftlichen und technischen Gründen gerechtfer-
gen für alle bestehen, daß Diskriminierungen beseitigt werden tigte Standortänderungen bei aus mehreren Einheiten be-
und daß das wirtschaftlich günstigste Angebot gewählt wird. stehenden Anlagen;
Vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Beauftragten der Kom-
e) Verhängung oder Erlaß von Vertragsstrafen;
mission nach Artikel 1 23 erteilt er in diesem Sinne vor Be-
kanntgabe der Ausschreibung seine Zustimmung zu den Aus- f) Befreiung der Bürgen;
schreibungsunterlagen, nimmt das Ergebnis der Auswertung
g) Käufe auf dem örtlichen Markt ohne Rücksicht auf den Ur-
der Angebote entgegen und billigt den Vorschlag für die Auf-
sprung;
tragsvergabe.
h) Verwendung von nicht aus den Mitgliedstaaten oder den
(3) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten des nationalen An-
AKP-Staaten stammendem Baustellengerät, für das es in
weisungsbefugten nach Artikel 122 Absatz 4 nimmt der
den Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine ver-
Hauptanweisungsbefugte die Änderungen vor und beschließt
gleichbare Produktion gibt;
die Mittelbindungen, die für die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung der genehmigten Vorhaben und Aktionsprogramme unter i) Weitervergabe an Nachunternehmen;
den wirtschaftlich und technisch günstigsten Bedingungen er- j) endgültige Abnahmen; der Beauftragte ist jedoch verpflich-
forderlich sind.
tet, an den vorläufigen Abnahmen teilzunehmen und ver-
Artikel 122 sieht die entsprechenden Protokolle mit seinem Sichtver-
(1) a) Die Regierung jedes AKP-Staates bestellt einen na- merk; er hat gegebenenfalls auch an den endgültigen Ab-
tionalen Anweisungsbefugten, der die Behörden seines Lan- nahmen teilzunehmen, insbesondere wenn wegen des Um-
des bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommis- fangs der Beanstandungen bei der vorläufigen Abnahme
sion verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. größere Arbeiten noch einmal ausgeführt werden müssen.
b) Der nationale Anweisungsbefugte kann einen Teil (5) Bei Aufträgen von weniger als 3,5 Millionen ERE und ge-
dieser Aufgaben übertragen; er unterrichtet den Hauptanwei- nerell bei allen Aufträgen, bei denen ein beschleunigtes Ver-
sungsbefugten von den von ihm vorgenommenen Befugnis- fahren angewandt wird, gelten die Beschlüsse, die der natio-
übertragungen. nale Anweisungsbefugte im Rahmen der ihm übertragenen
Befugnisse faßt, binnen 30 Tagen nach ihrer Notifizierung an
(2) Neben seinen Aufgaben in der Phase der Vorbereitung, den Beauftragten der Kommission als von der Kommission ge-
der Vorlage und der Prüfung der Vorhaben hat der nationale nehmigt.
Anweisungsbefugte folgende Aufgaben:
Artikel 123
a) In enger Zusammenarbeit mit dem Hauptanweisungsbe-
(1) a) Die Kommission bestellt in jedem AKP-Staat oder für
fugten sorgt er dafür, daß für die Teilnahme an den Aus-
eine Gruppe von AKP-Staaten einen Beauftragten, der sie ver-
schreibungen gleiche Bedingungen für alle bestehen, daß
tritt, um die Durchführung des Abkommens zu erleichtern. Der
Diskriminierungen beseitigt werden und daß das wirt-
bzw. die betreffenden AKP-Staaten erteilen ihre Zustimmung
schaftlich günstigste Angebot gewählt wird.
zur Bestellung des Beauftragten der Kommission.
b J Er bereitet die Ausschreibungsunterlagen vor und legt sie
b) Wird ein Beauftragter für eine Gruppe von AKP-Staa-
dem Beauftragten vor Bekanntgabe der Ausschreibung zur
ten bestellt, so werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit
Zustimmung vor.
er in jedem der Staaten der Gruppe, in dem er keinen Ge-
c) Er nimmt die Bekanntgabe der Ausschreibungen vor. schäftssitz hat, durch einen am Ort ansässigen Bediensteten
vertreten ist.
d) Er nimmt die eingehenden Angebote entgegen, führt die
Aufsicht über die Angebotsauswertung, stellt das Ergebnis (2) Die Kommission erteilt ihrem Beauftragten die erforder-
der Auswertung fest und übermittelt es dem Beauftragten lichen Weisungen und überträgt ihm die erforderlichen Befug-
zusammen mit einem Vorschlag für die Vergabe des Auf- nisse zur Erleichterung und Beschleunigung der Vorbereitung,
trags. Prüfung und Durchführung der Maßnahmen, die aus den von
ihr verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. Bei der
e) Er unterzeichnet die Aufträge, Nachtragsvereinbarungen
Ausübung seiner Tätigkeit arbeitet der Beauftragte eng mit
und Kostenvoranschläge und notifiziert sie dem Beauftrag-
dem nationalen Anweisungsbefugten zusammen, gegenüber
ten der Kommission.
dem er die Kommission vertritt. Als solcher
(3) Im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel nimmt der na-
a) erteilt er bei Ausschreibungen im beschleunigten Verfah-
tionale Anweisungsbefugte die Feststellung und Anordnung
ren seine Zustimmung zu den Ausschreibungsunterlagen
der Ausgaben insbesondere unter Berücksichtigung der Zeit-
oder übermittelt diese in den übrigen Fällen dem Hauptan-
pläne für die Mittelbindungen und Zahlungen nach Artikel 110
weisungsbefugten zwecks Zustimmung;
vor. Er bleibt für die ihm anvertrauten Mittel verantwortlich, bis
die Kommission die Maßnahmen genehmigt hat, für deren b) ist er bei der Öffnung der Angebote anwesend und erhält
Durchführung ihm die Mittel anvertraut wurden. eine Kopie dieser Angebote sowie der Ergebnisse ihrer
Prüfung;
(4) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung des Be-
auftragten der Kommission nimmt der nationale Anweisungs- c) erteilt er innerhalb eines Monats seine Zustimmung zu dem
befugte während der Durchführung der Vorhaben die Änderun- vom nationalen Anweisungsbefugten erstellten Vorschlag
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
für die Auftragsvergabe, wenn das ausgewählte Angebot tes überwiesen und nach Maßgabe der Fälligkeit der zu lei-
folgende drei Bedingungen erfüllt: Es handelt sich um das stenden Zahlungen in die Landeswährung des AKP-Staates
niedrigste Angebot, das wirtschaftlich günstigste Angebot, konvertiert.
und die Angebotssumme bleibt im Rahmen der für den Auf- (3) Die beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleistungen
trag bereitgestellten Mittel; unentgeltlich; auf die Einlagen wird kein Zins gezahlt
d) erteilt er bei Ausschreibungen im beschleunigten Verfah- (4) Die beauftragte Zahlstelle nimmt im Rahmen der verlug-
ren in allen Fällen innerhalb eines Monats seine Zustim- baren Mittel die angeordneten Zahlungen vor, nachdem sie die
mung zu dem Vorschlag für die Auftragsvergabe; sachliche und rechnerische Richtigkeit der vorgelegten Bele-
e) übermittelt er, wenn die unter Buchstabe c genannten Be- ge sowie die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung nachge-
dingungen nicht erfüllt sind, den Vorschlag für die Auftrags- prüft hat.
vergabe dem Hauptanweisungsbefugten zur Zustimmung, (5) Die Bezahlung der Leistungen in anderen Währungen als
der innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des endgül- den Landeswährungen der AKP-Staaten erfolgt gemäß den
tigen Ergebnisses der Angebotsauswertung und des Vor- Weisungen der Kommission durch Ziehung auf ihre Konten.
schlags für die Auftragsvergabe bei dem Beauftragten der
Kommission entscheidet;
f) beteiligt er sich an der Vorbereitung und der Aushandlung Kapitel 7
der Dienstleistungsaufträge. Wettbewerb und Bevorzugung
(3) a) Der Beauftragte vergewissert sich im Auftrag der
Kommission, daß die Vorhaben und Aktionsprogramme, die Artikel 125
aus den von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds fi-
nanziert werden, finanziell und technisch einwandfrei ausge- (1) Bei Maßnahmen, die von der Gemeinschaft finanziert
führt werden. werden, steht die Beteiligung an Ausschreibungen und Aufträ-
gen allen natürlichen Personen und allen Gesellschaften, die
b) Zu diesem Zweck versieht er die Aufträge, Nach- in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, sowie allen
tragsvereinbarungen und Kostenvoranschläge sowie die vom natürlichen Personen und allen Gesellschaften der AKP-Staa-
nationalen Anweisungsbefugten erteilten Auszahlungsanord- ten zu gleichen Bedingungen offen.
nungen mit seinem Sichtvermerk.
Die in Unterabsatz 1 genannten Gesellschaften sind die Ge-
(4) Der Beauftragte erstellt jährlich eine Zusammenfassung sellschaften im Sinne des Artikels 161.
der Maßnahmen des Fonds in dem oder den AKP-Staaten, zu
denen er abgeordnet ist. Der Bericht wird dem oder den betref- (2) Die Maßnahmen zur Begünstigung der Beteiligung der
fenden AKP-Staaten von der Kommission zugeleitet. Unternehmen der AKP-Staaten an der Ausführung der Aufträ-
ge sollen die größtmögliche Nutzung des natürlichen und
(5) Der Beauftragte arbeitet mit den nationalen Behörden menschlichen Potentials dieser Staaten ermöglichen.
bei der Evaluierung der abgeschlossenen Vorhaben und Ak-
tionsprogramme zusammen. Über diese Evaluierungen wer- (3) Absatz 1 bedeutet nicht, daß die von der Gemeinschaft
den Berichte erstellt, die den betreffenden AKP-Staaten und bereitgestellten Mittel ausschließlich für den Kauf von Gutem
der Kommission zugeleitet werden. oder die Vergütung von Dienstleistungen in den Mitgliedstaa-
ten und den AKP-Staaten verwendet werden müssen.
(6) Der Beauftragte unterrichtet die nationalen Behörden
über die Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammen- (4) Die Beteiligung dritter Länder an den von der Gemein-
arbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft un- schaft finanzierten Aufträgen darf nur ausnahmsweise erfol-
mittelbar von Interesse sein können. gen und ist im Einzelfall jeweils auf begründeten Antrag des
betreffenden AKP-Staates durch das zuständige Organ der
(7) a) Der Beauftragte unterhält ständigen Kontakt zum na- Gemeinschaft zu genehmigen. Sofern nicht andere relevante
tionalen Anweisungsbefugten, um die bei der finanziellen und Gesichtspunkte maßgebend sind, wird berücksichtigt, daß
technischen Zusammenarbeit auftretenden spezifischen Pro- eine übermäßige Verteuerung der Investitionen, die auf Entfer-
bleme zu analysieren und dafür Abhilfe zu schaffen. nungen und Transportschwierigkeiten oder auf Lieferfristen
b) Zu diesem Zweck prüft er insbesondere regelmäßig zurückzuführen ist, vermieden werden soll, insbesondere im
ob die Maßnahmen entsprechend den Terminen abgewickelt Fall der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-
werden, die in den gemäß Artikel 110 aufgestellten Zeitplänen Binnenstaaten und AKP-lnselstaaten.
vorgesehen sind. (5) Die Kommission und der betreffende AKP-Staat treffen
(8) Er übermittelt dem AKP-Staat alle zweckdienlichen Infor- geeignete Maßnahmen, um dem zuständigen Organ der Ge-
mationen und Dokumente über die Verfahren zur Durchführung meinschaft die für die Beschlußfassung über diese Ausnah-
der finanziellen und technischen Zusammenarbeit. men erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Das be-
treffende Organ prüft diese Angaben im Falle der AKP-Staa-
(9) Der Beauftragte bereitet die Finanzierungsvorschläge ten, deren geographische Lage die Wettbewerbsfähigkeit der
vor.
Lieferanten und Auftragnehmer der Gemeinschaft und der
AKP-Staaten stark verringert, mit besonderer Aufmerksam-
Artikel 124 keit.
(1) Zur Ausführung der Zahlungen in Landeswährung der (6) Beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von
Maßnahmen der regionalen oder interregionalen Zusammen-
AKP-Staaten werden in jedem AKP-Staat im Namen der Kom-
arbeit, an denen Drittländer interessiert sind, oder gemeinsam
mission auf die Währung eines Mitgliedstaates lautende Kon-
ten bei einem staatlichen oder halbstaatlichen Kreditinstitut mit anderen Geldgebern an der Finanzierung der Vorhaben, so
eröffnet, das im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem kann die Beteiligung dritter Länder an den von der Gemein-
AKP-Staat und der Kommission ausgewählt wird. Dieses Kre- schaft finanzierten Aufträgen genehmigt werden.
ditinstitut nimmt die Aufgaben einer beauftragten Zahlstelle
wahr. Artikel 126
(2) Die Kommission weist den in Absatz 1 genannten Konten ( 1) Die AKP-Staaten und die Kommission treffen geeignete
entsprechend dem tatsächlichen Kassenbedarf und gemäß Maßnahmen, um unter gleichen Bedingungen eine möglichst
dem in Artikel 110 vorgesehenen Zeitplan für die Zahlungen umfassende Beteiligung an den Ausschreibungen und Aufträ-
Mittel zu. Die Mittel werden in der Währung eines Mitgliedstaa- gen für Bauarbeiten und Lieferungen zu gewährleisten, die aus
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 993
den von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finan- c) wird für Lieferungen den Industrie- oder Handwerksbetrie-
ziert werden. ben der AKP-Staaten bei der Gegenüberstellung von wirt-
(2) Mit diesen Maßnahmen soll insbesondere erreicht wer- schaftlich und technisch gleichwertigen Angeboten eine
Präferenz von 15 % eingeräumt.
den, daß
a) die Ausschreibungen zuvor unter Einhaltung angemesse- Diese Präferenz wird nur den einheimischen Unternehmen
ner Fristen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften der AKP-Staaten gewährt, die einen ausreichenden Mehr-
und in den Amtsblättern der AKP-Staaten sowie durch je- wert schaffen.•
den anderen geeigneten Informationsträger veröffentlicht
werden; Artikel 129
b) diskriminierende Praktiken oder technische Spezifikatio- Um die rasche und wirksame Durchführung der von der Ge-
nen ausgeschlossen werden, die einer umfassenden Betei- meinschaft finanzierten Vorhaben und Aktionsprogramme in
ligung unter gleichen Bedingungen im Wege stehen könn- den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sicherzustellen,
ten; räumt die Gemeinschaft spezifischen Maßnahmen in folgen-
den Bereichen besonderen Vorrang ein:
c) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Mitglied-
staaten und der AKP-Staaten insbesondere durch Voraus- a) Erteilung von Aufträgen im Anschluß an beschleunigte Aus-
wahl und Bildung von Arbeitsgemeinschaften gefördert schreibungen nach Maßgabe des Artikels 1 28;
wird. b) Vergabe von Aufträgen nach beschränkter Ausschreibung
Artikel 127 und Abschluß von Aufträgen in direkter Absprache nach
(1) Die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln des Maßgabe des Artikels 127;
Fonds finanzierten Bau- und Lieferaufträge werden im allge- c) Ausführung in staatlicher Regie nach Maßgabe des Arti-
meinen im Anschluß an eine öffentliche Ausschreibung verge-
kels 127;
ben.
d) Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch die Kommis-
(2) Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Soforthilfen so- sion im Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat,
wie bei anderen Maßnahmen, sofern die Dringlichkeit festge- wenn es sich um dringliche, geringfügige oder kurzfristige
stellt ist oder die Art, die Geringfügigkeit oder die besonderen Maßnahmen handelt, insbesondere im Falle von Gutachten
Merkmale der Bauarbeiten oder Lieferungen es rechtfertigen, zur Vorbereitung der Vorhaben und Aktionsprogramme;
können die AKP-Staaten im Einvernehmen mit der Kommis-
sion ausnahmsweise genehmigen: e) Gestaltung der Zahlungsverfahren in dem Sinne, daß Vor-
finanzierungen nicht von ihnen getragen werden müssen.
- die Auftragsvergabe nach beschränkter Ausschreibung,
- den Abschluß von Aufträgen in direkter Absprache, Artikel 130
- die Ausführung in staatlicher Regie. (1) Bei jeder Maßnahme gelten als Kriterien für die Wahl des
(3) Außerdem kann bei Maßnahmen unter 3,5 Millionen ERE wirtschaftlich günstigsten Angebots insbesondere die von den
die Durchführung in staatlicher Regie genehmigt werden, Bietern gebotenen Qualifikationen und Garantien, die Art der
wenn in dem begünstigten AKP-Staat bei den staatlichen Stel- Bauarbeiten oder Lieferungen und die Bedingungen für ihre
len geeignete Ausrüstungen und qualifiziertes Personal in Ausführung, die Preise der Leistungen, die Kosten der Nutzung
ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. und der technische Wert.
(2) Werden unter Zugrundelegung der vorgenannten Krite-
Artikel 128 rien zwei Angebote als gleichwertig anerkannt, so wird der
Vorzug dem Angebot des einheimischen Unternehmens eines
Zur Förderung einer möglichst umfassenden Beteiligung der
AKP-Staates oder, falls ein solches Angebot nicht vorliegt,
einheimischen Unternehmen der AKP-Staaten an der Ausfüh-
demjenigen Angebot gegeben, das die größtmögliche Nutzung
rung von Bau- und Lieferaufträgen, die aus den von der Kom-
des natürlichen und menschlichen Potentials der AKP-Staa-
mission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden,
ten ermöglicht.
a) wird für Bauarbeiten, deren Auftragswert auf weniger als
(3) Die AKP-Staaten und die Kommission tragen dafür Sor-
3,5 Millionen ERE geschätzt wird, ein beschleunigtes Aus-
ge, daß alle Auswahlkriterien in den Ausschreibungsunterla-
schreibungsverfahren durchgeführt. Bei diesem Verfahren
gen aufgeführt sind.
beschränkt sich die Veröffentlichung auf den betreffenden
AKP-Staat und die benachbarten AKP-Staaten; die Fristen
für die Einreichung der Angebote werden gemäß den im be- Artikel 131
treffenden AKP-Staat geltenden Regelungen festgesetzt. Die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe und Ausfüh-
Die Durchführung eines solchen beschleunigten Verfah- rung der Bau- und Lieferaufträge, die aus den Mitteln des von
rens schließt nicht aus, daß die Kommission dem betreffen- der Kommission verwalteten Fonds finanziert werden, sind in
den AKP-Staat eine internationale Ausschreibung vor- den Allgemeinen Vergabebedingungen aufgeführt, die auf Vor-
schlagen kann, wenn sich zeigt, daß die Art der Bauarbei- schlag der Kommission durch Beschluß des Ministerrats auf
ten oder die Vorteile einer umfassenderen Beteiligung den dessen erster Tagung nach Inkrafttreten dieses Abkommens
internationalen Wettbewerb rechtfertigen; festgelegt werden.
b) wird für die Ausführung von Arbeiten im Werte von weniger Artikel 132
als 3,5 Millionen ERE den einheimischen Unternehmen der
AKP-Staaten bei der Gegenüberstellung von wirtschaftlich (1) Streitigkeiten zwischen der Verwaltung eines AKP-Staa-
und technisch gleichwertigen Angeboten eine Präferenz tes und einem Unternehmer, einem Lieferanten oder einem
von 10 % eingeräumt. Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit der Vergabe
oder Ausführung eines vom Fonds finanzierten Auftrags wer-
Diese Präferenz ist den nach dem Recht des betreffenden
den im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit nach einer vom Mini-
AKP-Staates bestimmten einheimischen Unternehmen
sterrat festgelegten Verfahrensregelung entschieden.
dieser Staaten mit der Maßgabe vorbehalten, daß sie ihren
Steuersitz und ihre Haupttätigkeit in einem AKP-Staat ha- (2) Die in Absatz 1 genannte Verfahrensregelung wird auf
ben und daß ein erheblicher Teil des Kapitals und der Füh- Vorschlag der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft vom Mini-
rungskräfte von einem oder mehreren AKP-Staaten ge- sterrat spätestens auf dessen erster Tagung nach Inkrafttre-
stellt werden; ten dieses Abkommens festgelegt.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 980, Teil II
Kapitel 8 c) Energieerzeugung und gemeinsame Nutzung der naturlt-
chen Ressourcen;
Regionale Zusammenarbeit
d) Forschung und Technologie im Hinblick auf die Intensivie-
Artikel 133 rung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit;
(1) Bei der Durchführung der finanziellen und technischen e) Landwirtschaft, insbesondere Viehzucht, Industrie und För-
Zusammenarbeit leistet die Gemeinschaft eine wirksame Hilfe derung des Handels zwischen den AKP-Staaten mit den
zur Erreichung der Ziele, die sich die AKP-Staaten im Bereich Erzeugnissen dieser Sektoren;
der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit setzen. f) Schul- und Ausbildungswesen, einschließlich der Schaf-
Diese Hilfe bezweckt fung von gemeinsamen Einrichtungen für fortgeschrittene
a) die Beschleunigung der Zusammenarbeit und der wirt- Technologie im Rahmen von Ausbildungsprogrammen. die
schaftlichen Entwicklung in und zwischen den Regionen die volle Teilnahme der Einheimischen an der wirtschaftli-
der AKP-Staaten; chen Entwicklung ermöglichen sollen;
b) die raschere Diversifizierung der Volkswirtschaft der AKP- g) Bekämpfung der stark verbreiteten Endemien und ganz all-
Staaten; gemein Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundhe;ts-
zustands der Bevölkerung;
c) die Verminderung der wirtschaftlichen Abhängigkeit der
AKP-Staaten von den Einfuhren durch größtmögliche Ent- h) Zusammenarbeit im Fremdenverkehrswesen. einschiieß-
wicklung der Produktionen, bei denen diese Staaten über lich der Schaffung oder Stärkung der Zentren fur Fremden-
echte Möglichkeiten verfügen; verkehrswerbung auf regionaler Basis im Hinblick auf die
Steigerung des regionalen und internationalen Fremden-
d) die Schaffung hinreichend großer Märkte innerhalb der verkehrs;
AKP-Staaten und der benachbarten Staaten durch Besei-
tigung der Hemmnisse, die der Entwicklung und Integration i) technische Hilfe bei der Schaffung regionaler Einrichtun-
dieser Märkte entgegenstehen; gen für Zusammenarbeit oder bei der Entwicklung neuer
Tätigkeiten in den vorhandenen regionalen Einrichtungen.
e) die Förderung und Ausweitung des Handels der AKP-Staa- einschließlich der Ausarbeitung spezifischer Programme
ten untereinander und mit den benachbarten Drittländern; und Vorhaben;
f) die größtmögliche Nutzung der Ressourcen und Dienste j) Hilfe für Maßnahmen der Berufsvereinigungen der AKP-
der AKP-Staaten; Staaten und der Gemeinschaft, mit denen eine Produk-
g) die Stärkung der von den AKP-Staaten zur Förderung der tionsverbesserung und ei,,e bessere Vermarktung auf den
regionalen Zusammenarbeit und Integration geschaffenen Auslandsmärkten angestrebt werden.
Einrichtungen; (2) Um die regionale Zusammenarbeit der am wenigsten
h) die Durchführung spezifischer Maßnahmen wgunsten der entwickelten AKP-Staaten zu fördern, werden die einschlägi-
Binnen- und Inselstaaten, insbesondere im Verkehrswe- gen Bestimmungen vorrangig bei Vorhaben angewendet, d,e
sen. mindestens einen der am wenigsten entwickelten AKP-3taa-
ten betreffen und vor allem der Schaffung der Infrastruktur für
(2) Zu diesem Zweck ist von den in Artikel 95 für die wirt- das Verkehrswesen, das Fernmeldewesen, die Energiewirt-
schaftliche und soziale Entwicklung der AKP-Staaten vorge- schaft und die Entwicklung der Produktion dienen
sehenen Finanzmitteln ein Betrag von 600 Millionen ERE der
Finanzierung ihrer regionalen und interregionalen Vorhaben
und der Beteiligung an Mitfinanzierungsmaßnahmen vorbehal- Artikel 136
ten, die zur Verwirklichung dieser Vorhaben durchgeführt wer- (1) Der AKP-Staat oder die Gruppe von AKP-Staaten, die
den können. sich mit benachbarten Nicht-AKP-Staaten an einem regiona-
Artikel 134 len oder interregionalen Vorhaben beteiligen, können bei der
Gemeinschaft die Finanzierung des von ihnen zu übernehmen-
( 1) a) Im Sinne dieses Abkommens erstreckt sich die regio-
den Anteils an diesem Vorhaben beantragen
nale Zusammenarbeit auf die Beziehungen zwischen zwei
oder mehr AKP-Staaten oder zwischen einem oder mehreren (2) Die Einrichtungen der regionalen Zusammenarbeit, die
AKP-Staaten und einem oder mehreren benachbarten Dritt- bereits bestehen oder geschaffen werden, können im Namen
ländern. der ihnen angehörenden AKP-Staaten und mit deren aus-
drücklicher Zustimmung bei der Gemeinschaft einen Finanzie-
b) Die interregionale Zusammenarbeit erstreckt sich auf
rungsantrag stellen.
die Beziehungen zwischen zwei oder mehr regionalen Organi-
sationen, denen AKP-Staaten angehören, oder zwischen ei- (3) Wird ein Vorhaben oder ein Aktionsprogramm von der
nem oder mehreren AKP-Staaten und einer regionalen Orga- Gemeinschaft über eine regionale Einrichtung finanziert, so
nisation. werden die für die Endbegünstigten geltenden Finanzierungs-
bedingungen im Einvernehmen mit dem bzw. den betreffenden
(2) Regionale Vorhaben im Sinne dieses Abkommens sind
AKP-Staat(en) zwischen der Gemeinschaft und der betretien-
Vorhaben, die durch die Verwirklichung gemeinsamer oder ko-
den regionalen Einrichtung vereinbart.
ordinierter einzelstaatlicher Maßnahmen unmittelbar zur Lö-
sung eines Z'Nei oder mohr Staaten gemeinsamen Entwick-
lungsproblems beitragen.
Artikel 135
Kapitel 9
( 1) Der Anwendungsbereich der regionalen und interregio-
Soforthilfen
nalen Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:
a l die beschleunigte Industrialisierung der AKP-Staaten
Artikel 137
durch Schaffung von regionalen und interregionalen Unter-
nehmen unter Berücksichtigung der Anlage der dazugehö- (1) AKP-Staaten, die sich infolge von Naturkatastrophen
rigen Infrastrukturen; oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlichen Umstän-
den in ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten
b) Verkehrswesen: Straßen, Eisenbahnen, Luft- und Seever- mit Ausnahmecharakter befinden, können Soforthilfen ge-
kehr, Binnenwasserstraßen, Post und Fernmeldewesen; währt werden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 995
(2) Für die Finanzierung der Soforthilfen nach Absatz 1 wird Kapitel 10
im Rahmen de& Fonds eine Sonderrückstellung gebildet. Technische Zusammenarbeit
(3) a) Die Sonderrückstellung wird zunächst auf einen Be-
trag von 60 Millionen ERE festgesetzt. Am Ende jedes Jahres Artikel 138
der Anwendung dieses Abkommens wird diese Rückstellung
wieder auf den Anfangsbetrag gebracht. Die technische Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 93
umfaßt:
b) Der Betrag der Mittel des Fonds, die während des An-
wendungszeitraums dieses Abkommens der Sonderrückstel- a) Allgemeine Studien, insbesondere in den Bereichen Tech-
lung zugeführt werden können, darf 200 Millionen ERE nicht nik, Wirtschaft, Organisation, Ausbildung oder Verwaltung;
überschreiten. b) spezifische Studien für ein Vorhaben oder Aktionspro-
c) Bei Ablauf dieses Abkommens werden die der Son- gramm;
derrückstellung zugeführten, jedoch für Soforthilfen bisher c) Überwachungs-, Beratungs- und Verwaltungsleistungen
nicht gebundenen Mittel den Mitteln des Fonds wieder zuge- oder Stellung von Personal der technischen Hilfe während
führt und können zur Finanzierung anderer Maßnahmen, die in der Ausführung eines Vorhabens oder Aktionsprogramms;
den Anwendungsbereich der finanziellen und technischen Zu-
d) nicht an die Ausführung eines Vorhabens oder Aktions-
sammenarbeit fallen, verwendet werden, sofern der Ministerrat
programms gebundene Leistungen im Rahmen der techni-
nichts anderes beschließt.
schen Hilfe.
d) Ist die Sonderrückstellung vor Ablauf dieses Abkom-
mens erschöpft, so beschließen die AKP-Staaten und die Ge- Artikel 139
meinschaft im Rahmen der zuständigen paritätischen Organe (1) Die technische Zusammenarbeit kann an Vorhaben und
die geeigneten Maßnahmen, um bei Situationen im Sinne von Aktionsprogramme gebunden sein oder im allgemeinen Rah-
Absatz 1 Abhilfe zu schaffen. men erfolgen.
(4) Die Soforthilfen sind nicht rückzahlbar. Sie werden von (2) Die an Vorhaben und Aktionsprogramme gebundene
Fall zu Fall gewährt. technische Hilfe umfaßt insbesondere:
(5) a) Die Soforthilfen müssen zur Finanzierung von Maß- a) Entwicklungsstudien;
nahmen beitragen, die zur möglichst wirksamen und raschen
b) die für die Ausarbeitung der Vorhaben und Aktionspro-
Beseitigung der in Absatz 1 genannten ernsten Schwierigkei-
ten am besten geeignet sind. gramme notwendigen technischen, wirtschaftlichen, finan-
ziellen und kaufmännischen Studien sowie die erforderli-
b) Diese Maßnahmen können in Bauleistungen, Liefe- chen Forschungs- und Prospektionsarbeiten;
rungen oder Dienstleistungen sowie in Barleistungen und aus-
nahmsweise in der vollständigen oder teilweisen Erstattung c) Hilfe bei der Zusammenstellung der Unterlagen;
der Beträge bestehen, die der AKP-Staat für die Ausführung d) Hilfe bei der Durchführung und Überwachung der Arbeiten;
der im Finanzierungsabkommen über die betreffende Sofort-
e) die vorübergehende Übernahme der Kosten für die Techni-
hilfe aufgeführten Maßnahmen bereits aufgewendet hat.
ker und die Lieferung der für die einwandfreie Erfüllung ih-
c) Der AKP-Staat, der eine Soforthilfe erhält, deckt sei- res Auftrags erforderlichen Mittel;
nen Versorgungsbedarf nach Maßgabe von Artikel 125 auf den
f) die Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit, die vor-
Märkten der Gemeinschaft, der AKP-Staaten oder dritter Län-
übergehend für die Errichtung, die Inbetriebnahme, den Be-
der.
trieb und die Instandhaltung eines bestimmten Vorhabens
d) Gegebenenfalls können diese Hilfen mit Zustimmung erforderlich sein können, soweit erforderlich, einschließlich
des betreffenden AKP-Staates durch Vermittlung von Fach- einer angemessenen technischen Hilfe und der Ausbildung
einrichtungen oder unmittelbar von der Kommission durchge- von Staatsangehörigen des oder der betreffenden Staaten.
führt werden.
(3) Die allgemeine technische Zusammenarbeit umfaßt ins-
(6) Die Soforthilfen werden nicht zur Behebung der nachtei- besondere:
ligen Auswirkungen der Schwankungen der Ausfuhrerlöse a) Untersuchungen über die Entwicklungs- und Diversifizie-
eingesetzt, die Gegenstand des Titels II sind. rungsaussichten bzw. -möglichkeiten der Wirtschaft der
AKP-Staaten sowie über Probleme, die Gruppen von AKP-
(7) Die Einzelheiten der Gewährung dieser Hilfen werden im Staaten oder alle diese Staaten betreffen;
Dringlichkeitsverfahren festgelegt. Die Zahlungs- und Durch-
b) Untersuchungen nach Wirtschaftszweigen und nach Wa-
führungsbedingungen werden von Fall zu Fall festgesetzt; bei
ren;
Ausführung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags
kann der nationale Anweisungsbefugte Vorauszahlungen ge- c) Entsendung von Sachverständigen, Beratern, Technikern
währen. und Ausbildern der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten
mit einem bestimmten und befristeten Auftrag in diese
(8) a) Die im Rahmen einer Soforthilfe finanzierten Maßnah- Staaten;
men müssen innerhalb kürzester Zeit durchgeführt und die d) Lieferung von Lehr-, Versuchs- und Vorführmaterial;
Mittel in jedem Fall innerhalb von 6 Monaten nach der Festle-
e) allgemeine Unterrichtung und Dokumentation zur Förde-
gung der Einzelheiten für ihre Durchführung verwendet wer-
rung der Entwicklung der AKP-Staaten sowie der vollen
den, sofern diese Einzelheiten nichts anderes bestimmen und
Verwirklichung der Ziele der Zusammenarbeit.
sofern nicht während der Durchführungszeit aufgrund außer-
gewöhnlicher Umstände einvernehmlich eine Fristverlänge- (4) Auf Antrag der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten
rung vereinbart wird. gewährt die Gemeinschaft den Maßnahmen der technischen
Zusammenarbeit besonderen Vorrang, deren Ziel es ist:
b) Sind die bereitgestellten Mittel nicht in voller Höhe
fristgerecht verwendet worden, so kann die Mittelbindung des a) die in den Rahmen der Richtprogramme fallenden Vorha-
Fonds auf den Betrag gekürzt werden, der den fristgemäß ver- ben und Aktionsprogramme auszuwählen, vorzubereiten
wendeten Mitteln entspricht. und durchzuführen;
c) Die nichtverwendeten Mittel werden in diesem Fall b) die Durchführung des Systems zur Stabilisierung der Aus-
der Sonderrückstellung wieder zugeführt. fuhrerlöse zu erleichtern;
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
c) die technische Zusammenarbeit zwischen AKP-Staaten zu e) Zusammenarbeit zwischen Ausbildungs- und Forschungs-
fördern; instituten und Hochschulen der Mitgliedstaaten mit ent-
sprechenden Einrichtungen der AKP-Staaten.
d) Studien und Forschungsarbeiten durchzuführen, die auf die
Lösung spezifischer Probleme der wirtschaftlichen und so- (5) Diese Maßnahmen werden vorrangig in dem begünstig-
zialen Entwicklung abgestellt sind, vor allem auf die Anpas- ten AKP-Staat oder auf regionaler Ebene durchgeführt. Im Be-
sung der Techniken an die besonderen Bedingungen und darfsfall können sie in einem anderen AKP-Staat oder in einem
Merkmale der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten. Mitgliedstaat stattfinden. Bei Spezialausbildungen, die den
Bedürfnissen der AKP-Staaten besonders angepaßt sind,
können Ausbildungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem
Artikel 140
anderen Entwicklungsland durchgeführt werden.
(1) Die Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit wer-
(6) Auf Antrag der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten
den im Wege von Dienstleistungsaufträgen durchgeführt; die
räumt die Gemeinschaft den Maßnahmen besonderen Vorrang
Aufträge werden an Beratungsgesellschaften, beratende In-
ein, die den folgenden Zielen dienen:
genieure oder Sachverständige vergeben, die insbesondere
aufgrund ihrer beruflichen Befähigung und ihrer praktischen a) Ausbildung der Führungskräfte und des sonstigen Perso-
Erfahrung mit den von ihnen zu behandelnden Fragen ausge- nals, der für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu-
wählt werden. Bei gleicher Kompetenz wird Sachverständigen ständigen öffentlichen Verwaltungsdienste und techni-
oder Beratungsgesellschaften der AKP-Staaten der Vorzug schen Dienste, um deren Leistungsfähigkeit zu verbessern
gegeben. In Ausnahmefällen können die Aufträge in Regie und dadurch den vollen Nutzen aus den von diesem Ab-
durchgeführt werden. kommen gebotenen Möglichkeiten ziehen zu können;
(2) Zur Beschleunigung der Verfahren können die Dienstlei- b) Ausbildung und Fortbildung der Führungskräfte und des
stungsaufträge, einschließlich der Einstellung von Beratern sonstigen Personals des Privatsektors.
und anderen Fachleuten der technischen Hi!fe, entweder von
dem nationalen Anweisungsbefugten auf Vorschlag der Kom- Artikel 142
mission bzw. mit deren Zustimmung oder von der Kommission
im Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat ausgehan- (1) Die Bestimmungen betreffend die Vergabe von Dienstlei-
delt, ausgearbeitet und abgeschlossen werden, wenn es sich stungsaufträgen werden vom Ministerrat auf seiner ersten Ta-
um dringende Maßnahmen oder um Maßnahmen geringeren gung nach Inkrafttreten dieses Abkommens in einem Beschluß
Umfangs oder von kurzer Dauer handelt, insbesondere bei festgelegt.
Gutachten, die der Ausarbeitung der Vorhaben und Aktions- (2) Bis zum Inkrafttreten diAses Beschlusses gelten jedoch
programme dienen. für die Dienstleistungsaufträge, die nach dem 1. März 1980 ge-
schlossen werden, die Artikel 24 bis 27 des Protokolls Nr. 2
Artikel 141 des AKP-EWG-Abkommens von Lome und die gemeinsame
Erklärung zu Artikel 26 des genannten Protokolls in der im An-
(1) Die technische Zusammenarbeit im Bereich der Ausbil-
hang zum vorliegenden Abkommen übernommenen Fassung
dung beruht auf Mehrjahresausbildungsprogrammen und spe-
zifischen Maßnahmen.
Artikel 143
(2) Die Mehrjahresprogramme dienen folgenden Zwecken:
(1) Verfügt ein AKP-Staat unter seinen administrativen und
a) Ausbildung von Staatsangehörigen der AKP-Staaten unter
technischen Führungskräften über einheimisches Personal,
Berücksichtigung der von den AKP-Staaten angegebenen
das einen erheblichen Teil des Personalbedarfs für die Aus-
Prioritäten im Bereich der Bildung und Berufsausbildung,
führung einer Maßnahme der technischen Zusammenarbeit in
b) Ausbildung von Führungskräften, insbesondere mittleren staatlicher Regie ausmacht, so kann die Gemeinschaft in Aus-
und technischen Führungskräften, in Verbindung mit von nahmefällen durch Übernahme der Kosten für bestimmte, die-
der Gemeinschaft in den einzelnen AKP-Staaten finanzier- sem Staat fehlende Sachmittel oder durch Stellung ausländi-
ten Entwicklungsvorhaben, damit nach und nach die tech- scher Sachverständiger zur Ergänzung seines Personaibe-
nische Hilfe abgelöst und die Anlagen in vollem Umfang und stands zu den Aufwendungen der Regie beitragen.
für die Dauer von einheimischen Führungskräften der AKP-
(2) Die Beteiligung der Gemeinschaft darf sich nur auf die
Staaten übernommen werden können.
Übernahme der Kosten ergänzender Maßnahmen und vor-
(3) Bei den spezifischen Maßnahmen handelt es sich um übergehender Ausführungsausgaben erstrecken, die nur für
punktuelle Aktionen in der Berufsausbildung sowie auf dem die betreffende Maßnahme verwendet werden dürfen, unter
Gebiet der Forschung und der technischen Neuerung auf der Ausschluß aller ständiger Betriebskosten
Ebene der Staaten oder der regionalen Einrichtungen. Ihr
Zweck ist die Qualifizierung und Fortbildung von Personal der
öffentlichen Dienste und Einrichtungen oder der Agrar-, Indu- Kapitel 11
strie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen sowie die
Technische Hilfe und Finanzierung
Ausbildung der Ausbilder in diesen verschiedenen Bereichen.
der Klein- und Mittelbetriebe
(4) Diese technische Zusammenarbeit im Ausb1\dungsbe-
re1ch wird auf folgende Weise verwirklicht: Artikel 144
a) Gewährung von Studien- und Praktikastipendien an (1) Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen zugunsten von
Staatsangehörige der AKP-Staaten; Klein- und Mittelbetrieben der AKP-Staaten. Die Art der Finan-
b) Entsendung von Sachverständigen und Ausbildern, die zierung richtet sich nach den Merkmalen des von diesen Staa-
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staa- ten vorgelegten Aktionsprogramms.
ten sind, mit einem bestimmten befristeten Auftrag in die (2) Die technische Hilfe der Gemeinschaft trägt dazu bei, die
AKP-Staaten; Tätigkeit der Einrichtungen der AKP-Staaten zur Entwicklung
c) Veranstaltung von Ausbildungs- und Fortbildungssemina- von Klein- und Mittelbetrieben zu unterstützen und die für die-
ren und -lehrgängen für Staatsangehörige der AKP-Staa- se Betriebe erforderliche Berufsausbildung sicherzustellen.
ten; (3) Die Finanzierungen der Gemeinschaft. die mittels ruck-
d) Lieferung von Lehr-, Schulungs-, Versuchs-, Vorführ- und zahlbarer oder gegebenenfalls nichtruckzahlbarer H,lten
Forschungsmaterial; durchgeführt werden. erfolgen in der Regel 1n 1nd1rekter Form
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 997
durch Vermittlung Dntter. Sie können auch in Form von direk- die Gemeinschaft kann sich jedoch auch an der Finanzierung
ten Hilfen erfolgen. Die indirekten Hilfen werden immer vorran- von Kleinstvorhaben in den städtischen Siedlungsgebieten
gig gewährt, wenn sich in dem betreffenden AKP-Staat eine beteiligen.
Bank oder eine andere nationale Stelle befindet, die zur Errei- (3) Zu den Kleinstvorhaben gehören insbesondere: Stau-
chung des betreffenden Ziels beiträgt. Diese indirekten Hilfen dämme, Brunnen und Wasserleitungen, Speicher und Lager-
können gewährt werden: häuser zur Lagerung von Lebensmitteln und Ernten, Elektrifi-
- von der Bank aus den von ihr verwalteten Mitteln an Banken zierung ländlicher Gebiete, landwirtschaftliche Wirtschaftswe-
oder Kreditinstitute zugunsten von Klein- und Mittelbetrie- ge und Brücken, Landebahnen auf dem lande, Molen, Impf-
. ben der Industrie, der Agroindustrie und des Fremdenver- pferche und -gänge, Primarschulen, Lehrwerkstätten, Stätten
kehrs; für handwerkliche Tätigkeiten wie Zentren und Genossen-
schaften, Entbindungsanstalten, Sozialzentren, Betreuungs-
- von der Kommission aus den von ihr verwalteten Mitteln an
stellen, Warenschuppen, Kanalisation und Baulanderschlie-
öffentliche Einrichtungen, Körperschaften oder Genossen-
ßungen in städtischen Gebieten, Räumlichkeiten zur Förde-
schaften, deren Aufgabe in der Entwicklung von Handwerk,
Handel und Landwirtschaft besteht. rung kommerzieller Tätigkeiten und andere Vorhaben, die den
in Absatz 1 genannten Kriterien entsprechen.
(4) Erfolgt die Finanzierung über eine eingeschaltete Ein-
richtung, so trägt diese die Verantwortung für die Vorlage der
Artikel 147
einzelnen Vorhaben innerhalb des vorher genehmigten Ak-
tionsprogramms und für die Verwaltung der ihr zur Verfügung (1) Jedes Vorhaben, für das die Unterstützung der Gemein-
gestellten Finanzmittel. Die Finanzierungsbedingungen für die schaft beantragt wird, muß auf eine Initiative der Gebietskör-
Endbegünstigten werden im gegenseitigen Einvernehmen zwi- perschaft zurückgehen, die den Nutzen daraus ziehen wird.
schen dem betreffenden AKP-Staat, dem zuständigen Organ Kleinstvorhaben werden grundsätzlich von drei Seiten ge-
der Gemeinschaft und der eingeschalteten Einrichtung festge- meinsam finanziert:
legt.
- von der begünstigten Körperschaft in Form von Bar-, Sach-
(5) Die Vorhaben werden von der Finanzierungseinrichtung oder Dienstleistungen. die ihrer Leistungsfähigkeit entspre-
geprüft. Diese beschließt in eigener finanzieller Verantwortung chen;
die Gewährung der Enddarlehen zu Bedingungen, die im Ein-
klang mit den in dem betreffenden AKP-Staat für Maßnahmen - vom AKP-Staat in Form einer finanziellen Beteiligung, einer
dieser Art üblichen Bedingungen festgesetzt werden. Beteiligung mit öf1entlichen Ausrüstungen oder einer
Dienstleistung;
(6) Bei der Gewährung der Finanzierungsbedingungen be-
rücksichtigt die Gemeinschaft, daß die Finanzierungseinrich- - vom Fonds.
tung ihre Verwaltungskosten, ihre Wechselkurs- und Finanz- (2) Die Summe der vom AKP-Staat und der betreffenden
risiken sowie die Kosten der technischen Hilfe decken muß, Körperschaft übernommenen Beteiligung muß grundsätzlich
die den Unternehmen oder anderen Enddarlehensnehmern mindestens ebenso hoch sein wie der vom Fonds beantragte
geleistet wird. Zuschuß. Die Leistungen der drei Beteiligten sind gleichzeitig
bereitzustellen. Die Körperschaft verpflichtet sich, bei jedem
Kapitel 12 Vorhaben die Instandhaltung und den Betrieb notfalls mit Un-
terstützung der staatlichen Behörden sicherzustellen.
Kleinstvorhaben
Artikel 145 Artikel 148
(1) Um den Erfordernissen der Gebietskörperschaften im (1) a) Der betreffende AKP Staat stellt ein Jahrespro-
Bereich der Entwicklung konkret Rechnung zu tragen, beteiligt gramm auf, in dem die geplanten Vorhaben in ihren Grundzü-
sich der Fonds auf Antrag der AKP-Staaten an der Finanzie- gen dargelegt sind, und legt es der Kommission vor.
rung von Kleinstvorhaben. b) Nach Prüfung durch die Dienststellen der Kommis-
(2) Die zu diesem Zweck erforderlichen Beträge sind in dem sion wird dieses Programm den zuständigen Organen der Ge-
Artikel 109 Absatz 3 genannten Richtprogramm für die Ge- meinschaft gemäß Artikel 113 zur Beschlußfassung über die
meinschaftshilfe eingesetzt; die entsprechenden Mittel zur Finanzierung unterbreitet.
Deckung der mit dieser Art von Maßnahmen verbundenen Ver- (2) Im Rahmen der festgelegten Jahresprogramme werden
pflichtungen werden den in Artikel 95 Nummer 1 Buchstabe a die Finanzierungsbeschlüsse für die einzelnen Kleinstvorha-
erster Gedankenstrich vorgesehenen Zuschüssen entnom- ben von dem betreffenden AKP-Staat mit Zustimmung des Be-
men. auftragten der Kommission gefaßt, die einen Monat nach No-
(3) Der Ausarbeitung und Durchführung von Kleinstvorha- tifizierung dieser Beschlüsse als erteilt gilt.
ben in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird be-
sonderer Vorrang eingeräumt. Artikel 149
Artikel 146 Nach Abschluß jedes Kleinstvorhabenprogramms übermit-
telt der begünstigte AKP-Staat in Verbindung mit dem Beauf-
(1) a) Kleinstvorhaben kommen für eine Finanzierung durch tragten der Kommission den Kommissionsdienststellen einen
die Gemeinschaft in Betracht, wenn sie Bericht über die Durchführung.
- einem echten und vorrangigen örtlichen Bedarf entspre-
chen,
- unter aktiver Beteiligung der Gebietskörperschaften durch- Kapitel 13
geführt werden.
Steuer- und Zollregelung und andere Bestimmungen
b) Die Beteiligung des Fonds je Kleinstvorhaben darf
150 000 ERE nicht überschreiten.
Artikel 150
(2) Die Kleinstvorhabenprogramme betreffen kleine Vorha-
ben, die sich wirtschaftlich und sozial auf das Leben der Bevöl- Die Steuer- und Zollregelung, die in den AKP-Staaten für die
kerung und der Gemeinden der AKP-Staaten auswirken. Diese von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge gilt, ist Gegen-
Vorhaben werden grundsätzlich auf dem Land durchgeführt; stand des Protokolls Nr. 6.
2
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 151 Lage ergeben, und in die Lage versetzt werden, die durch die-
Wird dieses Abkommen von einem AKP-Staat nach Maß- ses Abkommen gebotenen Möglichkeiten voll zu nutzen.
gabe des Titels XI nicht ratifiziert oder gekündigt, so ergibt sich (2) Die spezifischen Bestimmungen, die aufgrund dieses Ti-
daraus für die Vertragsparteien die Verpflichtung, die Beträge tels zugunsten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten
der in diesem Abkommen vorgesehenen Finanzmittel anzu- sowie der AKP-Binnenstaaten und -Inselstaaten eingefuhrt
passen. Diese Anpassung erfolgt nach Maßgabe der Arti- werden, sind in den Artikeln 15, 21, 46, 47, 53, 82, 90, 93, 106,
kel 185 und 186 ebenfalls, wenn AKP-Staaten diesem Abkom- 107, 112, 125, 129, 133, 135, 139, 141, 145, 152 und 153 die-
men beitreten. ses Abkommens sowie in Artikel 30 des Protokolls Nr. 1 ent-
halten.
Artikel 152
(3) Die in den drei nachstehenden Listen aufgeführten AKP-
(1) Die Finanzierung von Vorhaben und Aktionsprogrammen Staaten können je nach ihren Bedürfnissen und ihren Mer1<.ma-
kann sich auch auf die streng auf die Anlaufzeit begrenzten len in den Genuß der in diesem Artikel genannten besonderen
Ausgaben erstrecken, beispielsweise für die Instandhaltung
Maßnahmen kommen:
und den Betrieb von noch nicht mit voller Leistung arbeitenden
Anlagen, soweit diese im Finanzierungsvorschlag aufgeführ- a) Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten
ten Ausgaben für die Erstellung, den Betriebsbeginn und die Äthiopien Ruanda
Nutzung der Anlagen erforderlich sind.
Benin Salomonen
(2) Besonderer Vorrang wird begleitenden Hilfen für die am Botsuana Santa Lucia
wenigsten entwickelten AKP-Staaten eingeräumt.
Burundi Sao Tome und Principe
Dominica Seschellen
Artikel 153
Dschibuti Sierra Leone
(1) Gemäß Artikel 93 Absatz 4 können nach Maßgabe der Somalia
Gambia
Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels Folgehilfen finanziert wer-
Grenada Sudan
den.
Guinea Swasiland
(2) Die Folgehilfen können die Betriebs-, Instandhaltungs-
Guinea-Bissau Tansania
und Verwaltungskosten für früher ausgeführte Investitionsvor-
haben decken, um deren volle Nutzung sicherzustellen, insbe- Kap Verde Togo
sondere durch die Lieferung von Gerät für die Instandhaltung Komoren Tonga
und/oder durch die Ausführung größerer Instandsetzungsar- Lesotho Tschad
beiten. Tuvalu
Malawi
(3) Diese Hilfeil werden vorübergehend und degressiv ge- Mali Uganda
währt.
Mauretanien Westsamoa
(4) Diese Hilfen müssen unter Berücksichtigung der Bedürf- Niger Zentralafrikanische Republik
nisse und Eigenmittel des betreffenden AKP-Staates Ausnah-
Obervolta
mecharakter behalten.
(5) Besonderer Vorrang wird Folgehilfen für die am wenig- b) AKP-Binnenstaaten
sten entwickelten AKP-Staaten eingeräumt. Botsuana Ruanda
Burundi Sambia
Artikel 154 Lesotho Swasiland
Bei Ablauf dieses Abkommen~ werden Malawi Tschad
Mali Uganda
- die in Artikel 95 in Form von haftendem Kapital vorgesehe-
nen Mittel, die noch nicht gebunden sind, mit den im gleichen Niger Zentralafrikanische Republik
Artikel in Form von Sonderdarlehen vorgesehenen Mitteln Obervolta
zusammengelegt;
c) AKP-lnselstaaten
- die in Artikel 133 zur Finanzierung regionaler Vorhaben vor-
Bahamas Papua-Neuguinea
gesehenen Mittel, die noch nicht gebunden sind, mit Vorrang
zur Finanzierung anderer regionaler Vorhaben und Aktions- Barbados Santa Lucia
programme zugunsten der gleichen Teilregion verfügbar. Dominica Salomonen
Fidschi Sao Tome und Principe
Grenada Se schellen
Jamaika Tonga
Titel VIII Trinidad und Tobago
Kap Verde
Allgemeine Bestimmungen Komoren Tuvalu
betreffend Madagaskar Westsamoa
die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, Mauritius
AKP-Binnenstaaten und AKP-lnselstaaten
(4) Die Listen der in Absatz 3 genannten AKP-Staaten kön-
Artikel 155 nen durch Beschluß des Ministerrates geändert werden,
( 1) Im Rahmen dieses Abkommens wird zum einen den am - falls ein sich in vergleichbarer Lage befindender dritter Staat
wenigsten entwickelten AKP-Staaten eine besondere Be- diesem Abkommen beitritt;
handlung eingeräumt und werden zum anderen für die AKP- - falls sich die Wirtschaftslage eines dieser Staaten so erheb-
Binnenstaaten und -Inselstaaten besondere Maßnahmen vor- lich und dauerhaft ändert, daß seine Einbeziehung in die
gesehen, damit sie ihre spezifischen Schwierigkeiten und Hin- Gruppe der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten erfor-
dernisse überwinden können, die sich für erstere aus der Art derlich wird oder daß die Einbeziehung nicht mehr gerecht-
ihrer Bedürfnisse und für letztere aus ihrer geographischen fertigt ist.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 999
Titel IX sellschaften der AKP-Staaten keine diskriminierende Behand-
lung an. Ist jedoch bei einer bestimmten Tätigkeit ein AKP-
Zahlungs- und Kapitalverkehr, Staat oder ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, die Gleichbe-
Niederlassung, Dienstleistungen handlung zu gewähren, so sind die Mitgliedstaaten bzw. die
AKP-Staaten nicht verpflichtet, bei dieser Tätigkeit den
Kapitel 1 Staatsangehörigen und Gesellschaften des betreffenden
Staats eine solche Behandlung zu gewähren.
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 161
Artikel 156
Gesellschaften im Sinne dieses Abkommens sind die Ge-
Die Vertragsparteien unterlassen hinsichtlich der Devisen-
sellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts ein-
regelung für den mit den Investitionen verbundenen Kapital-
schließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristi-
verkehr und die laufenden Zahlungen Maßnahmen, die mit den
schen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Aus-
Verpflichtungen unvereinbar wären, die sich für sie aus der An-
nahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
wendung der Bestimmungen dieses Abkommens für die Berei-
che des Handels, der Dienstleistungen, des Niederlassungs- Gesellschaften eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staats
rechts und der industriellen Zusammenarbeit ergeben. Diese sind die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
Verpflichtungen hindern die Vertragsparteien jedoch nicht oder eines AKP-Staats gegründeten Gesellschaften, die ihren
daran, aus Gründen ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Haupt-
oder schwerwiegender Zahlungsbilanzprobleme die erforder- niederlassung in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat
lichen Schutzmaßnahmen zu treffen. haben; sollten sie indessen nur ihren satzungsmäßigen Sitz in
einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat haben, so muß
Artikel 157 ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit
der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats oder dieses AKP-Staats
(1) Bezüglich der Devisengeschäfte in Verbindung mit den stehen.
Investitionen und den laufenden Zahlungen unterlassen es die
AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten andererseits
Artikel 162
im Rahmen des Möglichen, gegen die andere Partei diskrimi-
nierende Maßnahmen zu treffen oder dritten Staaten eine gün- Der Ministerrat prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der
stigere Behandlung zu gewähren, wobei sie dem evolutiven AKP-Staaten die Fragen, die sich aus der Anwendung der Ar-
Charakter des internationalen Währungssystems, bestehen- tikel 160 und 161 ergeben können. Außerdem gibt er hierzu
den spezifischen Währungsvereinbarungen und Zahlungsbi- alle zweckdienlichen Empfehlungen ab.
lanzproblemen Rechnung tragen.
(2) Falls sich solche Maßnahmen oder eine solche Behand-
lung als unvermeidbar erweisen sollten, so würden sie im Ein-
Titel X
klang mit den internationalen Devisenvorschriften getroffen Die Organe
oder beibehalten und alle Anstrengungen unternommen, damit
die negativen Auswirkungen für die betreffenden Parteien auf
Artikel 163
ein Mindestmaß verringert würden.
Die Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der
Botschafterausschuß und die Beratende Versammlung.
Artikel 158
Während der gesamten Laufzeit der in Artikel 95 genannten
Artikel 164
Darlehen bzw. Beteiligungen an haftendem Kapital verpflich-
ten sich die AKP-Staaten, (1) Der Ministerrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kom-
a) den in Artikel 94 erwähnten Begünstigten die Devisen zur
mission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und je
Verfügung zu stellen, die für Zins-, Provisions- und Til-
einem Mitglied der Regierungen der AKP-Staaten anderer-
gungszahlungen für die zur Verwirklichung der Maßnahmen
seits.
in ihrem Hoheitsgebiet gewährten Darlehen und Hilfen in
Form von Quasi-Kapital erforderlich sind, (2) Jedes Mitglied des Ministerrats kann sich bei Verhinde-
rung vertreten lassen. Der Vertreter übt sämtliche Rechte des
b) der Bank die Devisen zur Verfügung zu stellen, die für den
Mitglieds aus.
Transfer der bei ihr in nationaler Währung anfallenden Net-
toeinkünfte und -erlöse aus Beteiligungen der Gemein- (3) Der Ministerrat ist nur beschlußfähig, wenn die Hälfte der
schaft am Kapital der Unternehmen erforderlich sind. Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften, ein
Mitglied der Kommission und zwei Drittel der die Regierungen
Artikel 159 der AKP-Staaten vertretenden Mitglieder anwesend sind.
Der Ministerrat prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der (4) Der Ministerrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
AKP-Staaten die Fragen, die sich aus der Anwendung der Ar-
tikel 156, 157 und 158 ergeben können. Außerdem gibt er hier-
zu alle zweckmäßigen Empfehlungen ab. Artikel 165
Der Vorsitz im Ministerrat wird abwechselnd von einem Mit-
glied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und einem
Kapitel 2 Mitglied der Regierung eines AKP-Staats wahrgenommen,
Niederlassung und Dienstleistungen welcher von den AKP-Staaten benannt wird.
Artikel 160 Artikel 166
Hinsichtlich _der Niederlassungs- und Dienstleistungsrege- (1) Der Ministerrat tritt einmal jährlich auf Veranlassung sei-
lung wenden die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaa- nes Präsidenten zusammen.
ten andererseits gegenüber Staatsangehörigen und Gesell- (2) Er tritt ferner nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung
schaften der Mitgliedstaaten bzw. Staatsangehörigen und Ge- zusammen, sooft dies erforderlich ist.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
(3) Die Geschäftsordnung des Ministerrats sieht vor, daß die Artikel 170
Kopräsidenten, unterstützt von Beratern, zwischen den Ta-
gungen des Ministerrats regelmäßig miteinander Konsultatio- Der Botschafterausschuß besteht aus einem Vertreter jedes
Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission einerseits
nen führen und Meinungen austauschen können.
und einem Vertreter jedes AKP-Staats andererseits.
Artikel 167 Artikel 171
(1) Der Ministerrat äußert sich im gegenseitigen Einverneh- (1) Der Botschafterausschuß unterstützt den Ministerrat bei
men der Gemeinschaft einerseits und der AKP-Staaten ande- der Erfüllung von dessen Aufgaben. Er führt jeden ihm vom Mi-
rerseits. nisterrat übertragenen Auftrag aus.
(2) Die Gemeinschaft einerseits und die AKP-Staaten ande- (2) Der Botschafterausschuß übt die Befugnisse aus und
rerseits bestimmen je in einem internen Protokoll das Verfah- nimmt die Aufgaben wahr, die ihm vom Ministerrat übertragen
ren, nach dem sie ihre Haltung erarbeiten. werden.
(3) Der Botschafterausschuß prüft das Funktionieren dieses
Abkommens und die bei der Verwirklichung der vom Minister-
Artikel 168 rat festgelegten Ziele erzielten Fortschritte.
(1) Der Ministerrat legt die großen Leitlinien für die im Rah- (4) Der Botschafterausschuß berichtet dem Ministerrat über
men der Anwendung dieses Abkommens durchzuführenden seine Tätigkeit, insbesondere auf den Gebieten, für die ihm Be-
Arbeiten fest. fugnisse übertragen worden sind. Er unterbreitet dem Mini-
(2) Der Ministerrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen die sterrat ferner Vorschläge, Entschließungen, Empfehlungen
Ergebnisse der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung oder Stellungnahmen, die er für notwendig oder zweckdienlich
und trifft alle für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom- erachtet.
mens erforderlichen Maßnahmen. (5) Der Botschafterausschuß überwacht die Arbeiten aller
Zu diesem Zweck kann der Ministerrat alle von der Beratenden Ausschüsse und aller ständigen und/oder Ad-hoc-Gremien
Versammlung hierzu angenommenen Entschließungen oder oder -Arbeitsgruppen, die in diesem Abkommen vorgesehen
Empfehlungen berücksichtigen. sind oder in Anwendung dieses Abkommens eingesetzt wer-
den, und unterbreitet dem Ministerrat in regelmäßigen Zeitab-
(3) Die Beschlüsse, die vom Ministerrat in den in diesem Ab- ständen Berichte.
kommen vorgesehenen Fällen gefaßt werden, sind für die Ver-
tragsparteien verbindlich; diese müssen die erforderlichen (6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Botschafteraus-
Durchführungsmaßnahmen treffen. schuß in jedem Halbjahr mindestens einmal zusammen.
(4) Der Ministerrat kann ferner Entschließungen annehmen,
Artikel 172
Erklärungen abgeben, Empfehlungen aussprechen oder Stel-
lungnahmen abgeben, die er zur Erreichung der festgelegten (1) Der Vorsitz im Botschafterausschuß wird abwechselnd
Ziele und zum einwandfreien Funktionieren dieses Abkom- von einem Vertreter eines Mitgliedstaats, welcher von der Ge-
mens für erforderlich hält. meinschaft benannt wird, und einem Vertreter eines AKP-
Staats wahrgenommen, welcher von den AKP-Staaten be-
(5) Der Ministerrat veröffentlicht jährlich einen Bericht sowie
nannt wird.
andere von ihm für nützlich erachtete Informationen.
(2) Der Botschafterausschuß gibt sich eine Geschäftsord-
(6) Der Ministerrat kann geeignete Vorkehrungen treffen, um
nung, die dem Ministerrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
die Aufrechterhaltung von wirksamen Kontakten und Konsul-
tationen sowie einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen
den Wirtschafts- und Sozialkreisen der Mitgliedstaaten und Artikel 173
der AKP-Staaten sicherzustellen. Ein Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Minister-
(7) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten können den Mi- rats oder des Botschafterausschusses teil, wenn auf der Ta-
nisterrat mit allen Fragen betreffend die Anwendung dieses gesordnung Punkte stehen, die in die Zuständigkeitsbereiche
Abkommens befassen. der Bank fallen.
(8) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen finden Artikel 174
auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten im Mini-
Die Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das Funktio-
sterrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung Konsultationen
nieren des Ministerrates und des Botschafterausschusses
statt.
oder anderer gemischter Organe erforderlichen Arbeiten wer-
(9) Der Ministerrat kann Ausschüsse oder Gruppen oder Ad- den auf paritätischer Grundlage nach Maßgabe der Geschäfts-
hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung der von ihm als notwen- ordnung des Ministerrates wahrgenommen.
dig erachteten Arbeiten einsetzen.
(10) Auf Antrag einer der Vertragsparteien kann ein Mei- Artikel 175
nungsaustausch über Fragen stattfinden, die sich unmittelbar (1) Die Beratende Versammlung setzt sich paritätisch aus
auf die durch dieses Abkommen erfaßten Gebiete beziehen. Mitgliedern des Europäischen Parlaments für die Gemein-
(11) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einver- schaft einerseits und aus den von den AKP-Staaten benann-
nehmen einen Meinungsaustausch über andere wirtschaftli- ten Parlamentsmitgliedern oder Vertretern andererseits zu-
che oder technische Fragen von beiderseitigem Interesse sammen.
durchführen. (2) Die Beratende Versammlung prüft geeignete Mittel zur
Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft
und den AKP-Staaten und zur Förderung der Durchfüt-.rung der
Artikel 169 Ziele dieses Abkommens und kann, insbesondere anläßlich
Der Ministerrat kann, wenn dies erforderlich ist, seine Befug- der Prüfung des Jahresberichts des Ministerrates, diesem alle
nisse dem Botschafterausschuß übertragen. Der Botschafter- Empfehlungen unterbreiten, die sie für zweckdienlich hält.
ausschuß äußert sich in diesem Fall nach Maßgabe des Arti- (3) Die Beratende Versammlung bestellt ihr Präsidium und
kels 167. gibt sich eine Geschäftsordnung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1001
(4) Die Beratende Versammlung tritt mindestens einmal Artikel 180
jährlich zusammen. Dieses Abkommen gilt vorbehaltlich der darin vorgesehenen
(5) Die Beratungen der Beratenden Versammlung werden besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen
von einem Paritätischen Ausschuß vorbereitet. Die Beratende den AKP-Staaten und den französischen überseeischen De-
Versammlung kann ferner beratende Ad-hoc-Ausschüsse zur partements, zum einen nach Maßgabe des Vertrags für die Ge-
Ausführung der von ihr festgelegten besonderen Aufgaben biete, in denen dieser Vertrag angewendet wird, und zum an-
einsetzen. deren für die Gebiete der AKP-Staaten.
(6) Die Beratende Versammlung prüft den gemäß Artikel 168
Absatz 5 erstellten Bericht.
Artikel 181
(7) Die Beratende Versammlung kann auf Ad-hoc-Basis
Die Vertragsparteien vereinbaren, daß sie im Falle des Bei-
jede ihr wünschenswert erscheinende Verbindung aufneh-
tritts eines dritten Staates zur Gemeinschaft soweit erforder-
men, um die Stellungnahmen der Wirtschafts- und Sozialkrei-
lich die entsprechenden Übergangs- und Anpassungsmaß-
se zu der Politik der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Ab-
nahmen treffen werden.
kommens einzuholen.
(8) Die Beratende Versammlung kann auf den Gebieten, die Artikel 182
dieses Abkommen betreffen oder darin angesprochen werden,
Entschließungen verabschieden. (1) a) Dieses Abkommen wird für die Gemeinschaft durch
einen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften
(9) Die Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das Funk- rechtsgültig geschlossen, der gemäß dem Vertrag gefaßt und
tionieren der Beratenden Versammlung erforderlichen Arbei- den Parteien dieses Abkommens notifiziert wird.
ten werden auf paritätischer Grundlage nach Maßgabe der Ge-
schäftsordnung der Beratenden Versammlung wahrgenom- b) Er bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichner-
men. staaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
c) Die Ratifikation dieses Abkommens gilt ebenfalls als
Artikel 176 Ratifikation des am gleichen Tag unterzeichneten Abkommens
über die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen
(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung oder Anwendung
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen.
dieses Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat, mehreren
Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft einerseits und einem (2) Die Ratifikationsurkunden und die Akte zur Notifizierung
oder mehreren AKP-Staaten andererseits ergeben, können des Abschlusses dieses Abkommens werden, soweit es die
dem Ministerrat unterbreitet werden. AKP-Staaten betrifft, beim Sekretariat des Rates der Europäi-
schen Gemeinschaften und, soweit es die Gemeinschaft und
(2) Gelingt es dem Ministerrat nicht, den Streitfall beizule-
die Mitgliedstaaten betrifft, beim Sekretariat der AKP-Staaten
gen, so kann er auf Antrag einer der betroffenen Vertragspar-
hinterlegt. Die Sekretariate unterrichten die Unterzeichner-
teien ein Vermittlungsverfahren einleiten, dessen Ausgang
staaten und die Gemeinschaft hiervon unverzüglich.
dem Rat in einem Bericht anläßlich seiner nächsten Tagung
mitgeteilt wird.
(3) a) Wird der Streitfall nicht beigelegt, so bestellt der Mi- Artikel 183
nisterrat auf Antrag einer der betroffenen Vertragsparteien ei-
nen Schiedsrichter. Anschließend bestellen die beiden am (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Mo-
Streit beteiligten Parteien im Sinne von Absatz 1 innerhalb von nats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Ratifikations-
zwei Monaten je einen weiteren Schiedsrichter. urkunden der Mitgliedstaaten und von mindestens zwei Drit-
teln der AKP-Staaten sowie die Urkunde zur Notifizierung des
b) Die Schiedssprüche ergehen innerhalb von 18 Mo- Abschlusses dieses Abkommens durch die Gemeinschaft hin-
naten mit Stimmenmehrheit. terlegt worden sind.
c) Jede der am Streit beteiligten Parteien ist verpflich- (2) Ein AKP-Staat, der die in Artikel 182 genannten Verfah-
tet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen ren bis zum Tag des lnkrafttretens dieses Abkommens gemäß
Maßnahmen zu treffen. Absatz 1 nicht abgeschlossen hat, kann dies nur binnen zwölf
Monaten nach dem Inkrafttreten zum Abschluß bringen und
Artikel 177 nur binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten fortsetzen,
es sein denn, er teilt dem Ministerrat vor Ablauf dieser Frist mit,
Die Mittel für die Verwaltungskosten der in diesem Abkom-
daß er diese Verfahren spätestens innerhalb der auf diese
men vorgesehenen Organe werden nach Maßgabe des Proto- Frist folgenden sechs Monate abschließen will, und nimmt vor
kolls Nr. 2 aufgebracht.
Ablauf der letztgenannten Frist die erforderliche Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde vor.
Artikel 178
(3) Auf AKP-Staaten, die die in Artikel 182 genannten Ver-
Die auf Grund dieses Abkommens gewährten Vorrechte und fahren am Tag des lnkrafttretens dieses Abkommens gemäß
lmmunitäten sind im Protokoll Nr. 3 festgelegt. Absatz 1 nicht abgeschlossen haben, findet es vom ersten Tag
des zweiten auf den Abschluß dieser Verfahren folgenden Mo-
nats an Anwendung.
(4) Die AKP-Unterzeichnerstaaten, die dieses Abkommen
nach Maßgabe des Absatzes 2 ratifizieren, erkennen die Gül-
Titel XI tigkeit aller Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens
Allgemeine und Schlußbestimmungen an, die zwischen dem Inkrafttreten und dem Zeitpunkt, von
dem an dieses Abkommen auf sie Anwendung findet, getroffen
werden. Sie erfüllen vorbehaltlich einer Frist, die ihnen der Mi-
Artikel 179
nisterrat gegebenenfalls gewährt, spätestens sechs Monate
Verträge, Übereinkommen, Abkommen oder Vereinbarun- nach dem Abschluß der in Artikel 182 genannten Veriahren
gen jeder Form oder Art zwischen einem oder mehreren Mit- alle Verpflichtungen, die sie aufgrund dieses Abkommens oder
gliedstaaten und einem oder mehreren AKP-Staaten dürfen aufgrund von Durchführungsbeschlüssen des Ministerrates zu
der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegenstehen. übernehmen haben.
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
(5) Die Geschäftsordnung der durch dieses Abkommen ein- (3) In dem betreffenden Abkommen kann der Termin festge-
gesetzten Organe bestimmt, ob und unter welchen Bedingun- setzt werden, zu dem einzelne dieser Rechte und Pflichten auf
gen die Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die die in Artikel ihn Anwendung finden.
182 genannten Verfahren zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
(4) Durch einen solchen Beitritt dürfen jedoch die Vorteile
dieses Abkommens nicht abgeschlossen haben, als Beobach-
nicht beeinträchtigt werden, die sich für die AKP-Unterzeich-
ter an den Sitzungen dieser Organe teilnehmen. Die in der Ge-
nerstaaten dieses Abkommens aus den Bestimmungen über
schäftsordnung getroffene Regelung ist nur bis zu dem Zeit-
finanzielle und technische Zusammenarbeit, die Stabilisierung
punkt wirksam, von dem an dieses Abkommen auf die genann-
der Ausfuhrerlöse und die industrielle Zusammenarbeit erge-
ten Staaten Anwendung findet; sie wird auf jeden Fall unwirk-
ben.
sam, sobald der betreffende Staat nach Maßgabe des Ab-
Artikel 187
satzes 2 dieses Artikels nicht mehr ratifizieren kann.
Vom Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens an werden
die dem Ministerrat durch das AKP-EWG-Abkommen von
Artikel 184 Lome übertragenen Befugnisse soweit erforderlich und in
( 1) Der Ministerrat wird über jeden Antrag eines Staats auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des
Beitritt zur Gemeinschaft oder Assoziierung mit ihr unterrich- vorliegenden Abkommens von dem mit dem vorliegenden Ab-
tet. kommen eingesetzten Ministerrat ausgeübt.
(2) Der Ministerrat wird auch über jeden Antrag eines Staats
auf Beitritt zu einem Wirtschaftszusammenschluß von AKP- Artikel 188
Staaten unterrichtet. ( 1) Dieses Abkommen läuft 5 Jahre nach dem 1. März 1980,
d. h. am 28. Februar 1985 ab.
Artikel 185 (2) Achtzehn Monate vor Ablauf dieses Zeitraums treten die
(1) Stellt ein im vierten Teil des Vertrags genanntes Land Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um die Bestimmungen
oder Gebiet, das unabhängig geworden ist, einen Antrag auf zu prüfen, die in der Folge für die Beziehungen zwischen der
Beitritt zu diesem Abkommen, so wird dieser Antrag dem Mi- Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und den
nisterrat vorgelegt. AKP-Staaten andererseits gelten sollen.
(2) Nach Zustimmung des Ministerrates tritt das betreffende (3) Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkraft-
Land diesem Abkommen bei durch Hinterlegung einer Bei- treten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaß-
trittsurkunde beim Sekretariat des Rates der Europäischen nahmen.
Gemeinschaften, das dem Sekretariat der AKP-Staaten eine
beglaubigte Abschrift übermittelt und die Unterzeichnerstaa- Artikel 189
ten davon unterrichtet. Dieses Abkommen kann von der Gemeinschaft gegenüber
jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der
(3) Dieser Staat hat dann die gleichen Rechte und Pflichten
Gemeinschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
wie die AKP-Staaten. Durch einen solchen Beitritt dürfen die
gekündigt werden.
Vorteile, die sich für die AKP-Unterzeichnerstaaten dieses Ab-
kommens aus den Bestimmungen über die finanzielle und Artikel 190
technische Zusammenarbeit und über die Stabilisierung der
Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle sind Be-
Ausfuhrerlöse ergeben, nicht beeinträchtigt werden.
standteil desselben.
Artikel 186
Artikel 191
( 1) Steift ein Staat, dessen Wirtschaftsstruktur und Produk-
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, eng-
tion mit denen der AKP-Staaten vergleichbar sind, einen An-
lischer, dänischer, französischer, italienischer und niederlän-
trag auf Beitritt zu diesem Abkommen, so bedarf dieser Antrag
discher Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleicherma-
der Zustimmung des Ministerrates. Der betreffende Staat kann
ßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Ra-
diesem Abkommen durch Abschluß eines Abkommens mit der
tes der Europäischen Gemeinschaften und beim Sekretariat
Gemeinschaft beitreten.
der AKP-Staaten hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der
(2) Dieser Staat hat dann die gleichen Rechte und Pflichten Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Ab-
wie die AKP-Staaten. schrift.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu lome am einunddreißigsten Oktober neun-
zehnhundertneunundsiebzig.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1003
Protokoll Nr. 1
über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel 1
g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus
Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren" den unter Buchstabe f genannten Waren hergestellt wor-
den sind;
Artikel 1 h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Ge-
(1) Zur Anwendung des Abkommens gelten unbeschadet winnung von Rohstoffen verwendet werden können;
der Absätze 3 und 4 als Ursprungswaren eines AKP-Staats, i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit
wenn sie gemäß Artikel 5 befördert worden sind: anfallen;
a) Waren, die vollständig in einem oder mehreren AKP-Staa- j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchsta-
ten hergestellt sind, ben a bis_i genannten Waren hergestellt worden sind.
b) Waren, die in einem oder mehreren AKP-Staaten unter Ver-
wendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Artikel 3
Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne (1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b gel-
von Artikel 3 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet ten als ausreichend:
worden sind.
a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß die
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 gelten die AKP-Staaten als hergestellten Waren unter eine andere Tarifnummer einzu-
ein Gebiet.
reihen sind als sie für die verwendeten Waren gilt; ausge-
(3) Sofern Waren, die vollständig in der Gemeinschaft oder nommen sind jedoch die in der Liste A im Anhang II aufge-
in den in Anmerkung 9 bestimmten Ländern und Gebieten her- führten Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sonderbestim-
gestellt worden sind, in einem oder mehreren AKP-Staaten be- mungen für diese Liste Anwendung finden;
oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in diesem b) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be- oder Ver-
oder diesen AKP-Staaten hergestellt, wenn sie gemäß Artikel arbeitungen.
5 befördert worden sind.
Als Abschnitte, Kapitel und Nummern gelten die Abschnitte,
(4) Die in der Gemeinschaft oder in den Ländern und Gebie- Kapitel und Nummern der Nomenklatur des Rates für die Zu-
ten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen gelten als in ei- sammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zur Einreihung
nem oder mehreren AKP-Staaten vorgenommen, wenn die der Waren in die Zolltarife.
hergestellten Waren später in einem oder in mehreren AKP-
(2) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware eine Pro-
Staaten be- oder verarbeitet werden und wenn sie gemäß Ar-
tikel 5 befördert worden sind. zentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer
Herstellung verwendbaren Waren einschränkt, so darf der Ge-
(5) Zur Anwendung der Absätze 1 bis 4 und sofern alle darin samtwert dieser Waren ohne Rücksicht darauf, ob sie gemäß
vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, gelten die in zwei oder den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingun-
mehreren AKP-Staaten hergestellten Waren als Ursprungs- gen infolge der Be- oder Verarbeitung oder der Montage unter
waren des AKP-Staats, in dem die letzte Be- oder Verarbei- eine andere Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der her-
tung stattgefunden hat. Weder die in Artikel 3 Absatz 3 Buch- gestellten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozent-
staben a, b, c und d genannten Behandlungen noch die Kumu- sätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder dem hö-
lierung dieser Be- oder Verarbeitungen gelten dabei als Be- heren der beiden Prozentsätze, falls sie verschieden hoch
oder Verarbeitungen. sind, entspricht.
(6) Die in der Liste C im Anhang IV aufgeführten Waren sind (3) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a gelten ohne
vorübergehend von der Anwendung dieses Protokolls ausge- Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Tarifnummer stattgefun-
schlossen. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der- den hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht aus-
Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für diese Waren. reichend, um die Eigenschaft von Ursprungswaren zu verlei-
hen:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während
Artikel 2 des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu er-
halten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in
Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zu-
gelten als in einem oder mehreren AKP-Staaten oder in der satz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und
Gemeinschaft oder in den Ländern und Gebieten vollständig ähnliche Behandlungen);
hergestellt:
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen,
a) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Wa-
Meeresgrund gewonnen worden sind; ren zu Sortimenten); Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
b) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind; c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zu-
c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sammenstellen von Packstücken;
sind und dort aufgezogen wurden; ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke,
d) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. so-
worden sind; wie alle anderen einfachen Behandlungen zur ver-
kaufsmäßigen Aufmachung;
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen
f) Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren
Schiffen gewonnene Waren; selbst oder auf ihren Umschließungen;
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
e) i) einfaches Mischen von Waren der gleichen Art, wenn b) eine von den Zollbehörden des 0urchfuhrlands ausgestell-
ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die te Bescheinigung mit folgenden Angaben:
im Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen, - genaue Warenbeschreibung,
um als Ursprungsware eines AKP-Staats, der Gemein-
schaft oder eines Landes oder Gebietes zu gelten; - Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, ge-
gebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe,
ii) einfaches Mischen von Waren verschiedener Arten,
sofern nicht ein oder mehrere Bestandteile die in die- - die Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen
sem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen, sich die Waren im Durchfuhrtand aufgehalten haben;
um als Ursprungswaren eines AKP-Staats, der Ge- c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen beweis-
meinschaft oder eines Landes oder Gebietes zu gel- kräftigen Unterlagen.
ten, und sofern dieser Bestandteil bzw. diese Bestand-
teile zur Bestimmung der wesentlichen Beschaffen-
heitsmerkmale der fertigen Ware beitragen;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu ei- Titel II
nem vollständigen Artikel;
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-
staben a bis f genannten Behandlungen;
Artikel 6
h) Schlachten von Tieren.
(i) a) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft
im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Waren-
verkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren Muster in An-
Artikel 4 hang V wiedergegeben ist.
Ist in den in Artikel 3 erwähnten listen A und B bestimmt, daß b) Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt
die in einem AKP-Staat hergestellten Waren nur dann als Ur- werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigenschaft
sprungswaren gelten, wenn der Wert der zu ihrer Herstellung im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird, soweit es sich um
verwendeten Waren einen bestimmten Prozentsatz des Werts Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren ent-
der hergestellten Waren nicht überschreitet, sind für die Be- halten, deren Wert je Sendung 1 420 Europäische Rechnungs-
rechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu einheiten nicht überschreitet, durch ein Formblatt EUR. 2 er-
Legen: bracht, dessen Muster in Anhang VI wiedergegeben ist.
- einerseits für Waren, deren Einfuhr nachgewiesen wird, der c) Bis einschließlich 30. April 1981 entspricht die in der
Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr; und für Waren unbe- nationalen Währung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft
stimmbaren Ursprungs, der erste nachweisbar für diese Wa- anzuwendende Europäische Rechnungseinheit dem Gegen-
ren im Gebiet der Vertragsparteien, in dem die Herstellung wert der Europäischen Rechnungseinheit in der nationalen
erfolgt, gezahlte Preis; Währung dieses Landes am 30. Juni 1978. Für jeden weiteren
- andererseits der Preis ab Werk der hergestellten Waren, ab- Zeitraum von zwei Jahren entspricht sie dem Gegenwert der
züglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden Europäischen Rechnungseinheit in der nationalen Währung
inneren Abgaben. dieses Landes am ersten Werktag im Oktober des Jahres, das
diesem Zeitraum von zwei Jahren vorangegangen ist.
Artikel 5 d) Zu Beginn jedes weiteren Zeitraums von zwei Jahren
können von der Gemeinschaft erforderlichenfalls berichtigte
(1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absätze 1, 3 und 4 gelten Beträge eingeführt werden, die die vorstehend und in Artikel
als unmittelbar aus den AKP-Staaten in die Gemeinschaft oder 16 Absatz 2 genannten, in ERE ausgedrückten Beträge erset-
aus der Gemeinschaft oder den Ländern und Gebieten in die zen und dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen von
AKP-Staaten befördert die Waren, deren Beförderung die Ge-
der Gemeinschaft spätestens einen Monat vor ihrem Inkraft-
biete anderer als dieser Staaten, Länder und Gebiete nicht be- treten zu notifizieren sind. Diese Beträge sind in jedem Fall so
rührt. Jedoch kann die Beförderung von Waren, die eine einzi- festzusetzen, daß sich der in der nationalen Währung eines
ge Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Landes ausgedrückte Wert der Begrenzung nicht verringert.
die der AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der Länder und
Gebiete, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vor- e) Ist die Rechnung für eine Ware in der Währung eines
übergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, so- anderen Mitgliedstaats ausgesteift, so erkennt der Einfuhr-
fern die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen staat den von diesem Mitgliedstaat angegebenen Betrag an.
oder beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und (2) Ein zerlegter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84
die Waren dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch ge- und 85 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf
bracht worden sind und dort gegebenenfalls nur ent- und ver- dem Gebiete des Zollwesens wird auf Antrag des Zollanmel-
laden worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands ders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den von den zu-
gerichtete Behandlung erfahren haben. ständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teil-
Unterbrechungen und Änderungen des Beförderungswegs, sendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten
die auf Ereignisse auf See oder auf Höhere Gewalt zurückzu- Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für den voll-
führen sind, schließen die Anwendung der in diesem Protokoll ständigen Artikel vorgelegt wird.
vorgesehenen Vorzugsbehandlung nicht aus, sofern die Wa- (3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten,
ren während dieser Änderungen oder Unterbrechungen nicht Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden,
in den Handel oder zum Verbrauch gebracht worden sind und werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie
nur eine auf ihren Schutz und die Erhaltung ihres Zustands ge- als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten
richtete Behandlung erfahren haben. sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vorausset-
(4) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen
zungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbe- Vorschrift 3 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenar-
hörden der Gemeinschaft vorgelegt werden:
beit auf dem Gebiet des Zollwesens gelten als Ursprungswa-
a) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestell- ren, wenn alle dazugehörigen Artikel Ursprungswaren sind.
tes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungsarti-
durch das Durchfuhrland erfolgt ist; keln und Artikeln ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1005
Ursprungsware, sofern der Wert der Artikel ohne Ursprungs- überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall
eigenschaft 15% des Gesamtwertes der Warenzusammen- muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächti-
stellung nicht überschreitet. gung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Na-
men und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei
Artikel 7
enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennum-
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei der mer, die auch aufgedruckt sein kann.
Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-
c1en des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfü- Artikel 10
gung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich (1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
erfolgt oder sichergestellt ist. EUR. 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von die-
(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung sem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter zu beantra-
EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, gen.
ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver- (2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle
schuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für
Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist. In diesem Falle sind auf die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
der Bescheinigung die Umstände, unter denen sie ausgestellt ausgestellt werden kann.
worden ist, besonders zu vermerken.
Artikel 11
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird nur auf
schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Dieser Antrag (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 muß innerhalb
wird auf dem Formblatt nach dem Muster in Anhang V gestellt einer Frist von zehn Monaten, nachdem sie durch die Zollbe-
und gemäß diesem Protokoll ausgefüllt. hörde des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, der Zoll-
stelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 darf nur aus-
gestellt werden.
gestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwendung des Ab-
kommens dienen soll. (2) Werden die Waren über einen Hafen eines AKP-Staates,
eines Landes oder eines Gebietes befördert, der bzw. das
(5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen sind
nicht das Ursprungsland ist, so beginnt eine neue Frist von
von den Zollbehörden des Ausfuhrlands mindestens drei Jahre
lang aufzubewahren. zehn Monaten mit dem Zeitpunkt, in dem die Zollbehörden des
Durchfuhrhafens in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung
Artikel 8 EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von den - den Vermerk „Transit"
Zollbehörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die - den Namen des Durchfuhrlandes
Waren als Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls ange- - einen Datumsstempel
sehen werden können. angebracht haben.
(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in Absatz 1 Diese Regelung tritt in Kraft, nachdem der Kommission ein
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel Musterabdruck des verwendeten Stempels übermittelt worden
verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ih- ist.
nen zweckdienlich erscheinen.
Die Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß der Mitgliedstaaten weiter.
die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausge-
füllt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im (3) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen
Feld „Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Mög- EUR. 1 können stets durch eine oder mehrere andere EUR. 1-
lichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Bescheinigungen ersetzt werden, sofern der Austausch bei
Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwi- der Zollstelle vorgenommen wird, bei der sich die Waren befin-
schenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausge- den.
füllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu Artikel 12
ziehen und der nichtausgefüllte Teil durchzustreichen. Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
(4) In den von der Zollbehörde auszufüllenden Teil der Wa- den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvor-
renverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung schriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Überset-
der Bescheinigung anzugeben. zung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Ein-
fuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers er-
gänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Vorausset-
Artikel 9
zungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem
Formblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V wiederge- Artikel 13
geben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der
Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfaßt ist. Es ist ( 1) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, die den
in einer dieser Sprachen abzufassen und muß den internen Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Artikel 11
Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwen-
handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugel- dung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die
schreiber und in Druckschrift erfolgen. Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhn-
licher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(2) Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei
die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen (2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-
darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit ei- fuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die
nem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwen- Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
den. Dieses ist mit einm grünen, guillochierten Überdruck zu
versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenom- Artikel 14
mene Verfälschung sichtbar wird.
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in
(3) Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Waren- der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und den Angaben in
verkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Ein-
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
fuhriörmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung
Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei in die Gemeinschaft in dem Zustand versandt worden sind,
nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung sich auf die ge- in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,
stellten Waren bezieht.
d) die Viaren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstel-
lung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur
Artikel 15 Voriührung auf dieser Aufstellung verwendet worden sind.
Das Formblatt EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI wieder- (2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung
gegeben ist, ist vom Ausführer auszufüllen. Es ist in einer der unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Be-
Amtssprachen abzufassen, in denen das Abkommen verfaßt scheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung
ist, und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhr- anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftli-
staats entsprechen. Falls es handschriftlich ausgefüllt wird, cher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Um-
muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ge- stände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden
schehen. sind.
Das Formblatt EUR. 2 besteht aus einem einzigen Blatt im (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche
Format von 210 x 148 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes öffentliche Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-
Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von minde- wirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren
stens 64 g zu verwenden. unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veran-
Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Formblätter staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer
vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu er- Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
mächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf
die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß Artikel 18
das Kennzeichen der Druckerei sowie eine Seriennummer tra-
( 1) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß Arti-
gen, die auch aufgedruckt sein kann.
kel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf
Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2 auszustellen. die sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß der Ausführer auf
Nach Ausfüllung und Unterzeichnung des Formblatts heftet es dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Antrag:
der Ausführer bei Paketpostsendungen an die Paketkarte an. - den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich
Beim Versand mit der Briefpost legt der Ausführer das Form- die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,
blatt in die Sendung.
- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Ware keine
Diese Bestimmungen befreien die Ausführer nicht von der Warenverkehrsbescheiningung EUR. 1 ausgestellt worden
Eriüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.
festgelegten Förmlichkeiten.
(2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheini-
gung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft
Artikel 16 haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den ent-
{1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen ver- sprechenden Unterlagen übereinstimmen.
schickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Rei- Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
senden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrs- müssen einen der folgenden Vermerke tragen: ,,NACHTRÄG-
bescheinigung EUR. 1 oder ohne Ausfüllung eines Formblatts LICH AUSGESTELLT", ,,OEUVRE APOSTERIORI", .,RILASCI-
EUR. 2 als Ursprungswaren angesehen, sofern es sich um Ein- ATO APOSTERIORI", ,,AFGEGEVEN APOSTERIORI", ,,ISSU-
fuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zu- ED RETROSPECTIVELY", ,,UDSTEDT EFTERF©LGENDE".
grunde liegen, und angemeldet wird, daß sie den Vorausset-
zungen für die Anwendung dieser Bestimmungen entspre-
chen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel Artikel 19
bestehen darf. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die kehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer von den Zoll-
gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren beste- behörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen,
hen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdoku-
oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haus- mente ausgefertigt wird.
halt bestimmt sind, und sofern auch weder die Beschaffenheit Dieses Duplikat wird mit einem der folgenden Vermerke verse-
noch die Menge vermuten lassen, daß die Einfuhr aus ge- hen: .,DUPLIKAT", .,DUPLICATA", .,DUPLICATO", .,DUPLI-
schäftlichen Gründen erfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert CAAT", .,DUPLICATE".
der Waren bei Kleinsendungen 90 Europäische Rechnungs-
einheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden Art i ke 1 20
enthaltenen Waren 285 Europäische Rechnungseinheiten (1) Bei Anwendung von Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 berück-
nicht überschreiten. sichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheini-
gung EUR. 1 die zuständige Zollstelle des AKP-Staats, in dem
Artikel 17 eine solche Bescheinigung für Waren beantragt wird, bei de-
ren Herstellung Waren mit Herkunft aus anderen AKP-Staa-
( 1) Werden Waren aus einem AKP-Staat zu einer Ausstel-
ten, aus der Gemeinschaft oder aus Ländern oder Gebieten
lung in einen anderen als einen AKP-Staat oder als einen Mit-
verwendet wurden, eine Erklärung, deren Muster im An-
gliedstaat oder ein Land oder Gebiet versandt und nach der
hang VII wiedergegeben ist; diese Erklärung wird vom Ausfüh-
Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so ist das
rer des Herkunftsstaates, -landes oder -gebietes entweder auf
Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die
der Handelsrechnung für diese Waren oder in einer Anlage zu
Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als
dieser Rechnung gegeben.
Ursprungswaren eines AKP-Staats erfüllen und sofern den zu-
ständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß (2} Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der Echtheit
und Richtigkeit der Angaben der in Absatz 1 vorgesehenen Er-
a) ein Ausführer diese Waren aus einem AKP-Staat in den
klärung oder zwecks weiterer Auskünfte vom Ausführer die
Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
Vorlage des nach Maßgabe von Artikel 21 ausgestellten Aus-
b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Ge- kunftsblatts, dessen Muster im Anhang VIII wiedergegeben ist,
meinschaft verkauft oder überlassen hat, verlangen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1007
Artikel 21 Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang
Die zuständige Zollstelle des Staates, Landes oder Gebie- des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so
tes, aus dem diese Waren ausgeführt worden sind, stellt das können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig er-
Auskunftsblatt über die verwendeten Waren auf Antrag des achteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.
Ausführers dieser Waren entweder in den in Artikel 20 Ab- (3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbe-
satz 2 bezeichneten Fällen oder auf Veranlassung des Aus- hörden des Einfuhrstaats innerhalb einer Frist von höchstens
führers aus. Es wird in zweifacher Ausfertigung erstellt; eine drei Monaten mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich
Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt, der es ent- feststellen lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbe-
weder dem Ausführer der zuletzt hergestellten Waren oder der scheinigung EUR. 1 oder das Formblatt EUR. 2 für die tatsäch-
Zollstelle zuzuleiten hat, bei der die Warenverkehrsbescheini- lich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese Waren wirklich
gung EUR. 1 für diese Waren beantragt wird. Die zweite Aus- die Vorzugsbehandlung Anwendung finden kann.
fertigung wird von der ausstellenden Zollstelle mindestens drei
Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Aus-
Jahre lang aufbewahrt.
fuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären, oder treten da-
durch Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden
Artikel 22 diese Fälle dem in Artikel 28 vorgesehenen Ausschuß für Zu-
Die AKP-Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.
zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer und
EUR. 1 begleitete Waren, die während der Beförderung zeit- den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets dessen
weilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, Gesetzgebung.
dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlun-
gen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind. Artikel 26
Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 20 genannten Aus-
Artikel 23 kunftsblätter erfolgt in den in Artikel 25 vorgesehenen Fällen
entsprechend den dort vorgesehenen Verfahren.
(1) Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Ab-
drucke der verwendeten Stempel sowie die Anschriften der für
die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 Artikel 27
und die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheini- Nach Maßgabe von Artikel 11 des Abkommens überprüft der
gungen EUR. 1 und der Formblätter EUR. 2 zuständigen Zoll- Ministerrat jährlich oder jedesmal, wenn die AKP-Staaten oder
stellen. die Gemeinschaft dies beantragen, die Durchführung dieses
Die Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden der Protokolls und seine wirtschaftlichen Auswirkungen, um die
Mitgliedstaaten weiter. notwendigen Änderungen oder Anpassungen vorzunehmen.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu Der Ministerrat berücksichtigt dabei unter anderem die Aus-
gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten, die Länder und Ge- wirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungs-
biete und die AKP-Staaten einander durch ihre Zollverwaltun- regeln.
gen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrs- Die ergangenen Beschlüsse treten so bald wie möglich in
bescheinigungen EUR. 1, der Richtigkeit der Angaben über Kraft.
den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren, der Er-
Artikel 28
klärungen der Ausführer auf den Formblättern EUR. 2 und der
Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der in Artikel 20 genannten (1) Es wird ein Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen
Auskunftsblätter. eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsge-
mäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls ·die Zu-
Artikel 24 sammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle son-
stigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzufuh-
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der
ren, die ihm übertragen werden könnten.
zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein
Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an- (2) Der Ausschuß tritt insbesondere zur Vorbereitung der
fertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 zu Beschlüsse des Ministerrats gemäß Artikel 27 regelmäßig zu-
erhalten, oder der ein Formblatt EUR. 2 mit sachlich falschen sammen.
Angaben anfertigt oder anfertigen läßt.
(3) Der Ausschuß faßt Beschlüsse über Abweichungen von
diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 30.
Artikel 25 (4) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen
(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheini- der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen zuständigen Beam-
gungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 erfolgt stichpro- ten der Kommission und andererseits aus Sachverständigen,
benweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zoll- die die AKP-Staaten vertreten, und aus für Zollfragen zustän-
behörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echt- digen Beamten von regionalen Zusammenschlüssen der AKP-
heit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über Staaten.
den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Ware haben. Artikel 29
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden Der Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen prüft regel-
des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 mäßig die Auswirkungen der Ursprungsregeln auf die AKP-
oder das Formblatt EUR. 2 oder eine Photokopie dieser Be- Staaten, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter
scheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des ihnen, und empfiehlt dem Ministerrat geeignete Maßnahmen.
Ausfuhrstaats zurück und nennen dabei gegebenenfalls die
sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung
Artikel 30
rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift davon
vorgelegt worden ist, so fügen sie diese der Warenverkehrsbe- (1) Abweichungen von diesem Protokoll können vom Aus-
scheinigung EUR. 1 oder dem Formblatt EUR. 2 bei; sie teilen schuß genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender
alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der An- oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigen. Zu
gaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt diesem Zweck unterrichten der oder die betreffenden AKP-
schließen lassen. Staaten die Gemeinschaft vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
die AKP-Staaten den Ausschuß befassen, von ihrem Antrag (6) Der Ausschuß trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit
und fügen die gemäß Anmerkung 10 erstellten Unterlagen zur so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ein-
Begründung des Antrags bei. gang des Antrags bei der Gemeinschaft, ein Beschluß gefaßt
(2) Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere be- wird. Kommt im Ausschuß kein Beschluß zustande, so wird die
Angelegenheit an den Botschafterausschuß verwiesen, der in-
rücksichtigt:
nerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt seiner Befassung
a) der Entwicklungsstand oder die geographische Lage des darüber beschließt.
oder der betreffenden AKP-Staaten;
(7) a) Die Abweichungen gelten für einen vom Ausschuß
b) Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln die festzusetzenden Zeitraum, der in der Regel zwei Jahre beträgt.
Möglichkeit einer in einem AKP-Staat bestehenden Indu- Dieser Zeitraum kann auf höchstens drei Jahre verlängert wer-
strie, ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft fortzusetzen den, wenn die Abweichung einen der am wenigsten entwickel-
merklich beeinträchtigen würde, und besonders Fälle, in ten AKP-Staaten betrifft.
denen diese Anwendung die Einstellung der Tätigkeit zur
b) In dem Abweichungsbeschluß können Verlängerun-
Folge haben könnte;
gen um ein Jahr vorgesehen werden, ohne daß ein erneuter
c) spezifische Fälle, in denen eindeutig bewiesen werden Beschluß des Ausschusses erforderlich wird, sofern der oder
kann, daß größere Investitionen in eine Industrie wegen der die betreffenden AKP-Staaten drei Monate vor Ablauf des je-
Ursprungsregeln unterbleiben könnten und in denen eine weiligen Zeitraums den Nachweis erbringen, daß sie den Be-
Abweichung die Durchführung eines Investitionsprog- stimmungen dieses Protokolls, von denen abgewichen wird,
ramms begünstigen und die schrittweise Einhaltung dieser noch nicht riachkommen konnten.
Regeln ermöglichen würde.
c) Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben,
(3) In allen Fällen ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe so prüft der Ausschuß sie so bald wie möglich und beschließt
der Regeln über den kumulativen Warenursprung gelöst wer- nach dem in Absatz 6 vorgesehenen Verfahren über eine er-
den kann. neute Verlängerung der Abweichung. Es werden alle geeigne-
(4) Ferner wird der Antrag auf Genehmigung einer Abwei- ten Schritte unternommen, um Unterbrechungen in der An-
chung im Falle eines der am wenigsten entwickelten AKP- wendung der Abweichung zu vermeiden.
Staaten unter besonderer Berücksichtigung wohlwollend ge-
prüft, wobei die folgenden Faktoren besonders berücksichtigt
werden: Artikel 31
a) die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fas- Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anträge auf Ge-
senden Beschlüsse, insbesondere auf die Beschäftigungs- nehmigung einer Abweichung von diesem Protokoll im ent-
lage; sprechenden institutionellen Rahmen zu prüfen, sobald das
Abkommen unterzeichnet worden ist, damit die Abweichungen
b) die Notwendigkeit, die Abweichung während eines be-
zum gleichen Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft treten kön-
stimmten Zeitraums anzuwenden, der der besonderen
Lage dieses weniger entwickelten AKP-Staats und seinen nen.
Schwierigkeiten Rechnung trägt.
Artikel 32
(5) Bei der Prüfung der einzelnen Anträge ist insbesondere
die Möglichkeit zu berücksichtigen, daß die Ursprungseigen- Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
schaft Waren verliehen werden kann, bei deren Herstellung
Ursprungswaren aus benachbarten Entwicklungsländern oder
aus Entwicklungsländern, zu denen ein AKP-Staat oder die Artikel 33
AKP-Staaten besondere Beziehungen unterhalten, verwendet Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten treffen jeweils für ih-
worden sind; Voraussetzung hierfür ist das Zustandekommen ren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderli-
einer zufriedenstellenden Zusammenarbeit der Verwaltungen. chen Maßnahmen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1009
Anhang 1
Erläuterungen
1
Anmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2 ) heit der Mitglieder dieser Räte Staatsangehörige der an die-
sem Abkommen beteiligten Staaten sind und im Falle von
Die Begriffe „ein oder mehrere AKP-Staaten", .,die Gemein-
Personengesellschaften oder Gesellschaften mit be-
schaften" und „Länder und Gebiete" umfassen auch die Ho-
schränkter Haftung das Gesellschaftskapital außerdem
heitsgewässer.
mindestens zur Hälfte an dem Abkommen beteiligten Staa-
Die auf See befindlichen Schiffe einschließlich der Fabrik- ten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsan-
schiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Waren be- gehörigen solcher Staaten gehört;
oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des oder
- deren Besatzung, einschließlich des Stabs, zumindestens
der AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der Länder und Ge-
50 % aus Staatsangehörigen der an dem Abkommen betei-
biete, zu denen sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 6 er-
ligten Staaten besteht.
haltenen Voraussetzungen erfüllen.
Anmerkung 2 - zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Anmerkung 7 - zu Artikel 4
Bei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware der Als „Preis ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt
AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder eines der Länder oder wird, in dessen Unternehmen eine Be- oder Verarbeitung
Gebiete ist, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie, Brenn- durchgeführt worden ist, einschließlich des Werts aller ver-
stoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, wendeten Waren.
die zur Herstellung der fertigen Ware verwendet wurden, oder Als „Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember
die bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgül- 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert
tige Zusammensetzung der Waren eingehenden Erzeugnisse der Waren festgelegt ist.
ihren Ursprung in Drittländern haben.
Anmerkung 3 - zu Artikel 1 Anmerkung 8 - zu Artikel 23
Wird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer in ei- Die befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über die
nem AKP-Staat hergestellten Ware eine Prozentregel ange- Voraussetzungen, unter denen die Ware hergestellt worden
wandt, so entspricht der aufgrund der in Artikel 1 genannten ist, und geben dabei insbesondere die Voraussetzungen an,
Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Preis der unter denen die Ursprungsregeln in den verschiedenen AKP-
hergestellten Ware ab Werk abzüglich des Zollwerts der in die Staaten, Mitgliedstaaten oder Ländern und Gebieten beachtet
Gemeinschaft, in die AKP-Staaten oder in die Länder und Ge- worden sind.
biete eingeführten Drittlandswaren.
Anmerkung 9 - zu Artikel 1 Absatz 3
Anmerkung 4 - zu Artikel 3, Absätze 1 und 2 und zu Artikel 4 „Länder und Gebiete" im Sinne dieses Protokolls sind die im
Wenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die Pro- vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
zentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der schaftsgemeinschaft genannten Länder und Gebiete.
Tarifnummer für die gegebenenfalls verwendete Nichtur-
sprungsware. Anmerkung 10 - zu Artikel 30 Absatz 1
Zur Erleichterung der Prüfung der Abweichungsanträge
Anmerkung 5 - zu Artikel 1 durch den Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen legt
der antragstellende AKP-Staat zur Begründung seines An-
Zur Anwendung der Ursprungsregeln werden die Umschlie- trags möglichst vollständige Unterlagen vor, in denen insbe-
ßungen und die in ihnen enthaltenen Waren als ein Ganzes an- sondere die nachstehenden Fragen beantwortet werden:
gesehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen für
die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unabhän- - Bezeichnung der fertigen Ware
gig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden, - Art und Menge der Ursprungswaren von Drittländern
selbständigen Gebrauchswert haben.
- Art und Menge der Ursprungswaren der AKP-Staaten, der
Gemeinschaft und der Länder und Gebiete oder der in die-
Anmerkung 6 sen Ländern verarbeiteten Waren
Der Ausdruck „ihre Schiffe" ist nur anwendbar auf Schiffe, - Herstellungsverfahren
- die in einem Mitgliedstaat oder einem AKP-Staat im Schiffs- - Mehrwert
register eingetragen oder dort angemeldet sind; - Beschäftigtenzahl des betreffenden Unternehmens
- die die Flagge eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staats - Voraussichtliches Volumen der Ausfuhren nach der Ge-
führen; meinschaft
- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen - Andere Möglichkeiten der Rohstoffversorgung
von an dem Abkommen beteiligten Staaten oder einer Ge- - Begründung der beantragten Dauer unter Berücksichtigung
sellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten ge- der vorangegangenen Ermittlungen zur Erschließung neuer
legen ist, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzer Versorgungsquellen
des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehr-
- Sonstige Bemerkungen.
Das gleiche gilt für etwaige Verlängerungsanträge.
') Fur diese Regeln wird auf die in der gemeinsamen Erklärung betrettend den Ur-
sprung von F1 schereierzeugnissen auf Seite 1063 vorgesehene Prufung Bezug Die in Artikel 30 Absatz 6 genannte Frist beginnt zum Zeit-
genommen. punkt der Befassung der Gemeinschaft.
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anhang II
Liste A
Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,
den dabei hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren
nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verleihen
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die E,genschatt von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
02.06 Fleisch und genießbarer Salzen, Einlegen in Salzlake,
Schlachtabfall aller Art (ausge- Trocknen oder Räuchern von
nommen Geflügellebern), gesal- Fleisch und genießbarem
zen, in Salzlake, getrocknet oder Schlachtabfall der Tarifnrn. 02.01
geräuchert oder 02.04
03.02 Fische, getrocknet, gesalzen oder Trocknen, Salzen, Einlegen in
in Salzlake; Fische, geräuchert, Fischsalzlake; Räuchern von
auch vor oder während des Räu- Fischen, auch bei gleichzeitigem
cherns gegart Garkochen
04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, Konservieren, Eindicken oder
eingedickt oder gezuckert Zuckern von Milch oder Rahm der
Tarifnr. 04.01
04.03 Butter Herstellen aus Milch oder Rahm
04.04 Käse und Quark Herstellen aus Waren der Tarif-
nrn. 04.01 bis 04.03
07.02 Gemüse und Küchenkräuter, Gefrieren von Gemüse und
gegart oder nicht, gefroren Küchenkräutern
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur Einlegen von Gemüse und
vorläufigen Haltbarmachung in Küchenkräutern der Tarifnr. 07.01
Salzlake oder in Wasser mit einem in Salzlake oder in Wasser mit
Zusatz von anderen Stotten einem Zusatz von anderen
eingelegt, jedoch nicht zum unmit- Stoffen
telbaren Genuß besonders zube-
reitet
07.04 Gemüse und Küchenkräuter, Trocknen oder Zerkleinern von
getrocknet, auch in Stücke oder Gemüse und Küchenkräutern der
Scheiben geschnitten, als Pulver Tarifnrn. 07.01 bis 07.03
oder sonst zerkleinert, aber nicht
weiter zubereitet
08.10 Früchte, gekocht oder nicht, Einfrieren von Früchten
gefroren, ohne Zusatz von Zucker
08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht Einlegen von Früchten der Tarif-
(z. B. durch Schwefeldioxid oder in nrn. 08.01 bis08.09 in Salzlake
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder in Wasser mit einem Zusatz
oder andere vorläufig konservie- von anderen Stoffen
rend wirkende Stoffe zugesetzt
sind), zum unmittelbaren Genuß
nicht geeignet
08.12 Früchte (ausgenommen solche der Trocknen von Früchten
Tarifnrn. 08.01 bis 08.05), getrock-
net
11.01 Mehl von Getreide Herstellen aus Getreide
11.02 Grobgrieß und Feingrieß; Getrei- Herstellen aus Getreide
dekörner, geschält, perlförmig
geschliffen, geschrotet, ge-
quetscht oder als Flocken, ausge-
nommen Reis der Tarifnr. 10.06;
Getreidekeime, ganz, gequetscht,
als Flocken oder gemahlen
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1011
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
11.04 Mehl von trockenen Hülsenfrüch- Herstellen aus trockenen Hülsen-
ten der Tarifnr. 07.05 oder von früchten der Tarifnr. 07.05, aus
Früchten des Kapitels 8; Mehl und Waren der Tarifnr. 07.06 oder aus
Grieß von Sagomark und von Früchten des Kapitels 8
Wurzeln oder Knollen der
Tarifnr. 07.06
11.05 Mehl, Grieß und Flocken von Herstellen aus Kartoffeln
Kartoffeln
11.07 Malz, auch geröstet Herstellen aus Getreide
11.08 Stärke, Inulin Herstellen aus Getreide des
Kapitels 10, aus Kartoffeln oder
anderen Waren des Kapitels 7
11.09 Kleber von Weizen, auch getrock- Herstellen aus Weizen oder
net Weizenmehl
15.01 Schweineschmalz, anderes Herstellen aus Waren der
Schweinefett und Geflügelfett, Tarifnr. 02.05
ausgepreßt, ausgeschmolzen oder
mit Lösungsmitteln ausgezogen
15.02 Talg (von Rindern, Schafen oder Herstellen aus Waren der
Ziegen), roh, ausgeschmolzen Tarifnrn. 02.01 oder 02.06
oder mit Lösungsmitteln ausgezo-
gen, einschließlich Premier Jus
15.04 Fette und Öle von Fischen oder Herstellen aus Fischen oder
Meeressäugetieren, auch raffiniert Meeressäugetieren
15.06 Andere tierische Fette und Öle Herstellen aus Waren des Kapi-
(z. B. Klauenöl, Knochenfett, tels 2
Abfallfett)
ex 15.07 Fette pflanzliche Öle, flüssig oder Herstellen aus Waren der Kapi-
fest, roh, gereinigt oder raffiniert, tel 7 oder 12
ausgenommen Holzöl (Chinaöl,
Tungöl, Abrasinöl, Baeococcaöl),
Oiticicaöl, Myrtenwachs und
Japanwachs und ausgenommen
Öle zu anderen technischen oder
industriellen Zwecken als zum
Herstellen von Lebensmitteln
16.01 Würste und dergleichen, aus Herstellen aus Waren des Kapi-
Fleisch, aus Schlachtabfall oder tels 2
aus Tierblut
16.02 Fleisch und Schlachtabfall, anders Herstellen aus Waren des Kapi-
zubereitet oder haltbar gemacht tels 2
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar Herstellen aus Waren des Kapi-
gemacht, einschließlich Kaviar und tels 3
Kaviarersatz
16.05 Krebstiere und Weichtiere, zube- Herstellen aus Waren des Kapi-
reitet oder haltbar gemacht tels 3
ex 17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest, Herstellen aus anderen Waren des
aromatisiert oder gefärbt Kapitels 17, deren Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware
überschreitet
ex 17.02 Andere Zucker, fest, aromatisiert Herstellen aus anderen Waren des
oder gefärbt Kapitels 17, deren Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware
überschreitet
ex 17.02 Andere Zucker, fest, ohne Zusatz Herstellen aus Waren aller Art
von Aroma- oder Farbstoffen;
Zuckersirupe, ohne Zusatz von
Aroma- oder Farbstoffen; Kunst-
honig. auch mit natürlichem Honig
vermischt; Zucker und Melassen,
karamelisiert
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschaft.
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
ex 17.03 Melassen, aromatisiert oder Herstellen aus anderen Waren des
gefärbt Kapitels 17, deren Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware
überschreitet
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen aus anderen Waren des
Kapitels 17, deren Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware
überschreitet
18.06 Schokolade und andere kakaohal- Herstellen aus Waren des Kapi-
tige Lebensmittelzubereitungen tels 17, deren Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware
überschreitet
ex 19.02 Malz-Extrakt Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 11.07
ex 19.02 Zubereitungen zur Ernährung von Herstellen aus Getreide und
Kindern oder zum Diät- oder Getreidefolgeerzeugnissen,
Küchengebrauch, auf der Grundla- Fleisch und Milch oder unter
ge von Mehl, Grieß, Stärke oder Verwendung von Waren des
Malz-Extrakt, auch mit einem Kapitels 17, deren Wert 30 % des
Gehalt an Kakao von weniger als Wertes der hergestellten Ware
50 Gewichtshundertteilen überschreitet
19.03 Teigwaren Herstellen aus Hartweizen
19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Herstellen aus Kartoffelstärke
Sagomark, Kartoffelsago und
anderer)
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen Herstellen aus anderen Waren als
oder Rösten von Getreide herge- - Mais der Art Zea indurata
stellt (Puffreis, Corn Flakes und
- Hartweizen
dergleichen)
- Waren des Kapitels 17,
deren Wert 30 % der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- Vitaminen, Mineralsalzen,
chemischen Erzeugnissen oder
natürlichen oder anderen
Stoffen oder Zubereitungen,
die als Zusätze verwendet
werden
19.07 Brot, Schiffszwieback und andere Herstellen aus Waren des
gewöhnliche Backwaren, ohne Kapitels 11
Zusatz von Zucker, Honig, Eiern,
Fett, Käse oder Früchten; Hostien,
Oblatenkapseln für Arzneiwaren,
Siegeloblaten und dergleichen
19.08 Feine Backwaren, auch mit belie- Herstellen aus Waren des
bigem Gehalt an Kakao Kapitels 11
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Haltbarmachen von Gemüse,
Früchte, mit Essig zubereitet oder frisch oder gefroren oder vorläufig
haltbar gemacht, auch mit Zusatz haltbar gemacht oder mit Essig
von Salz, Gewürzen, Senf oder haltbar gemacht
Zucker
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Haltbarmachen von Gemüse,
Essig zubereitet oder haltbar frisch oder gefroren
gemacht
20.03 Früchte, gefroren, mit Zusatz von Herstellen aus Waren des Kapitels
Zucker 17, deren Wert 30 % des Wertes
der hergestellten Ware über-
schreitet
20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen Herstellen aus Waren des Kapitels
und Pflanzenteile, mit Zucker 17, deren Wert 30 % des Wertes
haltbar gemacht (durchtränkt und der hergestellten Ware über-
abgetropft, glasiert oder kandiert) schreitet
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1013
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft.
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
ex 20.05 Konfitüren, Marmeladen, Frucht- Herstellen aus Waren des Kapitels
gelees, Fruchtpasten und Frucht- 17, deren Wert 30 % des Wertes
muse, durch Kochen hergestellt, der hergestellten Ware über-
mit Zusatz von Zucker schreitet
20.06 Früchte, in anderer Weise zuberei-
tet oder haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker oder Alkohol:
A. Schafenfrüchte Herstellen ohne Zusatz von
Zucker oder Alkohol, unter Ver-
wendung von Ursprungswaren der
Tarifnrn. 08.01, 08.05 oder 12.01,
deren Wert mindestens 60 % des
Wertes der hergestellten Ware
entspricht
B. andere Herstellen aus Waren des Kapitels
17, deren Wert 30 % des Wertes
der hergestellten Ware über-
schreitet
ex 20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Trau- Herstellen aus Waren des Kapitels
benmost), nicht gegoren, ohne 17, deren Wert 30 % des Wertes
Zusatz von Alkohol, auch mit der hergestellten Ware über-
Zusatz von Zucker schreitet
ex 21.02 Geröstete Zichorienwurzeln und Herstellen aus Zichorienwurzeln,
Auszüge hieraus frisch oder getrocknet
21.05 Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen aus Waren der Tarifnr.
Suppen oder Brühen; Suppen und 20.02
Brühen; zusammengesetzte
homogenisierte Lebensmittelzu-
bereitungen
ex 21.07 Zuckersirupe, aromatisiert oder Herstellen aus Waren des Kapitels
gefärbt 17, deren Wert 30 % des Wertes
der hergestellten Ware über-
schreitet
22.02 Limonaden (einschließlich der aus Herstellen aus Fruchtsäften 1 )
Mineralwasser hergestellten) und oder unter Verwendung von
andere nichtalkoholische Geträn- Waren des Kapitels 17, deren
ke, ausgenommen Frucht- und Wert 30 % des Wertes der herge-
Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07 stellten Ware überschreitet
22.06 Wermutwein und andere Weine Herstellen aus Waren der Tarifnm.
aus frischen Weintrauben, mit 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05
Pflanzen oder anderen Stoffen
aromatisiert
22.08 Aethylalkohol und Sprit mit einem Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
Gehalt an Aethylalkohol von 80° 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05
oder mehr, unvergällt; Aethylalko-
hol und Sprit mit beliebigem Gehalt
an Aethylalkohol, vergällt
22.09 Sprit mit einem Gehalt an Aethylal- Herstellen aus Waren der Tarifnm.
kohol von weniger als 80°, unver- 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05
gällt; Branntwein, Likör und andere
alkoholische Getränke; zusam-
mengesetzte alkoholische Zube-
reitungen zum Herstellen von
Getränken
22.10 Speiseessig Herstellen aus Waren der Tarifnm.
08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05
1
) Diese Best,mmung gilt nicht, wenn es sich um Satt von Ananas, Limonen. Limetten und von Pampelmusen handelt.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgange Be- oder Verarbe,t.Jngsvorgange
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht d,e Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbeze,chnung verleihen ver1e,hen
ex 23.03 Rückstände von der Maisstärke- Herstellen aus Mais oder Mais-
gewinnung (ausgenommen einge- mehl
dicktes Maisquellwasser) mit
einem auf den Trockenstoff bezo-
genen Proteingehalt von mehr als
40 Gewichtshundertteilen
23.04 Ölkuchen und andere Rückstände Herstellen aus verschiedenen
von der Gewinnung pflanzlicher Waren
Öle, ausgenommen Öldrass
23.07 Futter, melassiert oder gezuckert; Herstellen aus Getreide und
andere Zubereitungen der bei der Getreideerzeugnissen, Fleisch,
Fütterung verwendeten Art Milch, Zucker und Melasse
ex 24.02 Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Herstellung, bei der mindestens
Rauchtabak 70 % der Menge der verwendeten
Waren der Tarifnr. 24.01
Ursprungswaren sind
30.03 Arzneiwaren, auch für die Veteri- Herstellen unter Verwendung von
närmedizin Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
31.05 Andere Düngemittel; Erzeugnisse Herstellen unter Verwendung von
des Kapitels 31 in Tabletten, Waren, deren Wert 50 % des
Pastillen oder ähnlichen Formen Wertes der hergestellten Waren
oder in Packungen mit einem nicht überschreitet
Gewicht von 10 kg oder weniger
32.06 Farblacke Herstellen aus Waren der Tarifnm.
32.04 oder 32.05
32.07 Andere Farbmittel; anorganische Mischen von Oxiden oder Salzen
Erzeugnisse, die als Luminophore des Kapitels 28 mit Füllstoffen, wie
verwendet werden z. B. Bariumsulfat, Kreide, Barium-
karbonat und Satinweiß
ex 33.06 Destillierte aromatische Wässer Herstellen aus ätherischen Ölen
und wässrige Lösungen ätheri- (auch terpenfrei gemacht), flüssig
scher Öle, auch zu medizinischen oder fest (konkret), und Resinoi-
Zwecken den
35.05 Dextrine und Dextrinleime; lösliche Herstellen aus Mais oder Kartof-
oder geröstete Stärke; Klebstoffe feln
aus Stärke
ex 35.07 Zubereitungen zum Klären von Herstellen unter Verwendung von
Bier, aus Papain und Bentonit; Waren, deren Wert 50% des
enzymatische Zubereitungen zum Wertes der hergestellten Ware
Entfernen von Leim aus Spinnstof- nicht überschreitet
fen
37.01 lichtempfindliche photographi- Herstellen aus Waren der Tarifnr.
sche Platten und Planfilme (aus- 37.02
genommen Papier, Karten oder
Gewebe), nicht belichtet
37.02 lichtempfindliche Filme in Rollen Herstellen aus Waren der Tarifnr.
oder Streifen, auch gelocht, nicht 37.01
belichtet
37.04 lichtempfindliche, photographi- Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
sche Platten und Filme, belichtet, 37.01 oder 37.02
nicht entwickelt (Negative oder
Positive)
38.11 Desinfektionsmittel, lnsekticide, Herstellen unter Verwendung von
Fungicide, Mittel gegen Nagetiere, Waren, deren Wert 50 % des
Herbicide, Keimhemmungsmittel, Wertes der hergestellten Ware
Pflanzenwuchsregulatoren und nicht überschreitet
ähnliche Erzeugnisse, in Zuberei-
tungen oder in Formen oder
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1015
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaf1, an Waren ohne Ursprungseigenschaft.
die nicht die Eigenschaf1 von Ursprungswaren die die Eigenschaf1 von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
Aufmachungen für den Einzelver-
kauf oder als Waren (z. B. Schwe-
felbänder, Schwefelfäden, Schwe-
felkerzen und Fliegenfänger)
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zube- Herstellen unter Verwendung von
reitete Appreturen und zubereitete Waren, deren Wert 50 % des
Beizmittel aller Art, wie sie in der Wertes der hergestellten Ware
Textilindustrie, Papierindustrie, nicht überschreitet
Lederindustrie oder ähnlichen
Industrien gebraucht werden
38.13 Abbeizmittel für Metalle; Flußmittel Herstellen unter Verwendung von
und andere Hilfsmittel zum Waren, deren Wert 50 % des
Schweißen oder Löten von Metal- Wertes der hergestellten Ware
len; Pasten und Pulver zum Löten nicht überschreitet
oder Schweißen aus Metall und
anderen Stoffen; Überzugsmassen
und Füllmassen für Schweißelek-
troden und Schweißstäbe
ex 38.14 Antiklopfmittel, Antioxidantien, Herstellen unter Verwendung von
Antigums, Viskositätsverbesserer, Waren, deren Wert 50% des
Antikorrosivadditives und ähnliche Wertes der hergestellten Ware
zubereitete Additives für Mineral- nicht überschreitet
öle, ausgenommen zubereitete
Additives für Schmierstoffe
38.15 Zusammengesetzte Vulkanisa- Herstellen unter Verwendung von
tionsbeschleuniger Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
38.17 Gemische und Ladungen für Herstellen unter Verwendung von
Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgra- Waren, deren Wert 50 % des
naten und Feuerlöschbomben Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
38.18 Zusammengesetzte Lösungs- und Herstellen unter Verwendung von
Verdünnungsmittel für Lacke und Waren, deren Wert 50 % des
ähnliche Erzeugnisse Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 38.19 Chemische Erzeugnisse und Herstellen unter Verwendung von
Zubereitungen der chemischen Waren, deren Wert 50 % des
Industrie oder verwandter Indu- Wertes der hergestellten Ware
strien (einschließlich Mischungen nicht überschreitet
von Naturprodukten), anderweit
weder genannt noch inbegriffen;
Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Indu-
strien, anderweit weder genannt
noch inbegriffen, ausgenommen:
- Fuselöle und Dippelöl
- Naphthensäuren und ihre was-
serunlöslichen Salze; Ester der
Naphthensäuren
- Sulfonaphthensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze; Ester
der Sulfonaphthensäuren
- Petroleumsulfonate, ausgenom-
men solche des Ammoniums,
der Alkalimetalle oder der Aet-
hanolamine, thiophenhaltige
Sulfosäuren von Öl aus bitumi-
nösen Mineralien und ihre Satze
- Alkylbenzol-Gemische und
Alkylnaphthalin-Gemische
- Ionenaustauscher
- Katalysatoren
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren ohne Ursprungseigenschaf1, an Waren ohne Ursprungseigenscha!t
die nicht die Eigenschatt von Ursprungswaren die die Eigenschaf1 von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
- Absorbentien zum Vervollstän-
digen des Vakuums in elektri-
schen Röhren
- feuerieste Zemente, feuerieste
Mörtel und ähnliche feuerfeste
Massen
- Gasreinigungsmasse
- graphitierte, metallpulverhaltige
Kohlen oder andere Kohlen, in
Form von Platten, Stangen oder
anderen Zwischenerzeugnis-
sen, ausgenommen Waren aus
künstlichem Graphit der Tarifnr.
38.01
- Sorbit, ausgenommen Sorbit der
Tarifnr. 29.04
- Ammoniakwasser oder Roham-
moniak, das beim Reinigen von
Leucht- oder Kokereigas anfällt
ex 39.02 Polymerisationserzeugnisse Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. Herstellen unter Verwendung von
39.01 bis 39.06, ausgenommen Waren, deren Wert 50 % des
Klappfächer und starre Fächer, Wertes der hergestellten Ware
Fächergestelle und Fächergriffe, nicht überschreitet
Teile von Fächergestellen und
Fächergriffen sowie Miederstäbe
und dergleichen für Korsette,
Kleider und Bekleidungszubehör
40.05 Platten, Blätter und Streifen, aus Herstellen unter Verwendung von
nichtvulkanisiertem Naturkaut- Waren, deren Wert 50 % des
schuk oder nichtvulkanisiertem Wertes der hergestellten Ware
synthetischem Kautschuk, ausge- nicht überschreitet
nommen „smoked sheets" und
„crepe sheets" der Tarifnrn. 40.01
und 40.02; Granalien aus vulkani-
sationsfertigen Mischungen von
Naturkautschuk oder syntheti-
schem Kautschuk; sogenannte
Masterbatches aus nichtvulkani-
siertem Naturkautschuk oder
nichtvulkanisiertem syntheti-
schem Kautschuk, dem vor oder
nach der Koagulation Ruß (auch
mit Mineralöl) oder Kieselsäurean-
hydrid (auch mit Mineralöl) zuge-
setzt ist, in beliebigen Formen
41.08 Lackleder und metallisiertes Leder Lackieren oder Metallisieren von
Leder der Tarifnrn. 41.02 bis 41.06
(ausgenommen Leder von indi-
schen Metis und von indischen
Ziegen, nur pflanzlich gegerbt,
auch weiter bearbeitet, jedoch
augenscheinlich zum unmittelba-
ren Herstellen von Lederwaren
nicht verwendbar), wenn der Wert
des verwendeten Leders 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
43.03 Waren aus Pelzfellen Herstellen aus Pelzfellen in Plat-
ten, Säcken, Vierecken, Kreuzen
oder ähnlichen Formen (ex Tarifnr.
43.02)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1017
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
ex 44.21 Kisten, Kistchen, Verschläge, Herstellen aus noch nicht auf die
Trommeln und ähnliche Verpak- erforderlichen Maße zugeschnitte-
kungsmittel, aus Holz, vollständig, nen Brettern
ausgenommen aus Faserplatten
ex 44.28 Holz, für Zündhölzer vorgerichtet; Herstellen aus Holzdraht
Holznägel für Schuhe
ex 45.03 Waren aus Naturkork Herstellen aus Waren der Tarifnr.
45.01
ex 48.07 Papier und Pappe, liniiert oder Herstellen aus Papierhalbstoff
kariert, jedoch nicht anderweit
bedruckt, in Rollen oder Bogen
48.14 Schreibwaren: Briefblöcke, Brief- Herstellen unter Verwendung von
umschläge, Einstückbriefe, Post- Waren, deren Wert 50 % des
karten (ohne Bilder) und Briefkar- Wertes der hergestellten Ware
ten; Schachteln, Taschen und nicht überschreitet
ähnliche Behältnisse, aus Papier
oder Pappe, mit einer Zusammen-
stellung solcher Schreibwaren
48.15 Andere Papiere und Pappen, zu Herstellen aus Papierhalbstoff
einem bestimmten Zweckzuge-
schnitten
ex 48.16 Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten Herstellen unter Verwendung von
und andere Verpackungsmittel, Waren, deren Wert 50 % des
aus Papier oder Pappe Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
49.09 Postkarten, Glückwunschkarten, Herstellen aus Waren der Tarifnr.
Weihnachtskarten und derglei- 49.11
chen, mit Bildern, in beliebigem
Druck hergestellt, auch mit Verzie-
rungen aller Art
49.10 Kalender aller Art, aus Papier oder Herstellen aus Waren der Tarifnr.
Pappe, einschließlich Blöcke von 49.11
Abreißkalendern
50.04 1) Seidengarne, nicht in Aufmachun- Herstellen aus Waren, die nicht zu
gen für den Einzelverkauf der Tarifnr. 50.04 gehören
50.05 1
) Garne aus Schappe- oder Bourret- Herstellen aus Waren der Tarifnr.
teseide, nicht in Aufmachung für 50.03
den Einzelverkauf
ex 50.07 1) Seidengarne, Schappeseidengar- Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
ne oder Bourretteseidengarne, in 50.01 bis 50.03
Aufmachungen für den Einzelver-
kauf
ex 50.07 1) Katgutnachahmungen aus Seide Herstellen aus Waren der Tarifnr.
50.01 oder aus Waren der Tarifnr.
50.03, weder gekrempelt noch
gekämmt
50.09 2) Gewebe aus Seide, Schappeseide Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
oder Bourretteseide 50.02 oder 50.03
51.01 1
) Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen Waren
Spinnfäden, nicht in Aufmachun- oder Spinnmasse
gen für den Einzelverkauf
') Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird, und die
Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen ein-
gereiht würde Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten
Spinnstoffe nicht überschreitet
'1 Fur Gewebe aus zwei oder mehr So,nnstoffen gellen kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird,
und d,e Bestimmungen betrettend d Ie Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Sp,nn-
sto'ien eingereiht würde O,ese ReGel gilt Jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Sp,nnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller ver-
arte,'.eten Sp,nnstotte nicht u~e• sr::r1•e.:et Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 % fur Polyurätharifaden m,t Z.v1schenstucken aus elastischen Polyäthersegmenten. auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58 07;
- 30 % für Streifen mit einer e,e1te von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefarbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tan!nummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
51.02 1
) Monofile, Streifen (künstliches Herstellen aus chemischen Waren
Stroh und dergleichen) und Kat- oder Spinnmasse
gutnachahmungen, aus syntheti-
scher oder künstlicher Spinnmas-
se
51.03 1
) Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen Waren
Spinnfäden in Aufmachungen für oder Spinnmasse
den Einzelverkauf
51.04 2
) Gewebe aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen Waren
künstlichen Spinnfäden (ein- oder Spinnmasse
schließlich Gewebe aus Monofilen
oder Streifen) der Tarifnrn. 51.01
oder 51.02
52.01 1
) Metallfäden in Verbindung mit Herstellen aus chemischen Wa-
Garnen aus Spinnstoffen (Metall- ren, Spinnmasse oder Naturfa-
garne), einschließlich mit Metallfä- sern, aus synthetischen oder
den umsponnene Garne aus künstlichen Spinnfasern oder
Spinnstoffen; metallisierte Garne ihren Abfällen, weder gekrempelt
aus Spinnstoffen noch gekämmt
52.02 2) Gewebe aus Metallfäden, Gewebe Herstellen aus chemischen Wa-
aus Metallgarnen oder aus metalli- ren, Spinnmasse oder Naturfa-
sierten Garnen der Tarifnr. 52.01 sern, aus synthetischen oder
zur Bekleidung, Innenausstattung künstlichen Spinnfasern oder
oder zu ähnlichen Zwecken ihren Abfällen
53.06 1
) Streichgarne aus Wolle, nicht in Herstellen aus Waren der Tarifnrn
Aufmachungen für den Einzelver- 53.01 oder 53.03
kauf
53.07 1
) Kammgarne aus Wolle, nicht in Herstellen aus Waren der Tarifnrn
Aufmachungen für den Einzelver- 53.01 oder 53.03
kauf
53.08 1
) Garne aus feinen Tierhaaren, nicht Herstellen aus feinen Tierhaaren,
in Aufmachungen für den Einzel- nicht bearbeitet, der Tarifnr. 53.02
verkauf
53.09 1) Garne aus groben Tierhaaren oder Herstellen aus groben Tierhaaren.
aus Roßhaar, nicht in Aufmachun- nicht bearbeitet, der Tarifnr. 53.02,
gen für den Einzelverkauf oder aus Roßhaar, nicht bearbei-
tet, der Tarifnr. 05.03
53.10 1
) Garne aus Wolle, aus feinen oder Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
groben Tierhaaren oder aus 05.03 und 53.01 bis 53.04
Roßhaar, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
53.11 2
) Gewebe aus Wolle oder feinen Herstellen aus Waren der Tarifnrn
Tierhaaren 53.01 bis 53.05
53.12 2) Gewebe aus groben Tierhaaren Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
oder aus Roßhaar 53.02 bis 53.05 oder aus Roßhaar
der Tarifnr. 05.03
54.03 1
) Leinengarne und Ramiegarne, Herstellen aus Waren der Tarifnr
nicht in Aufmachungen für den 54.01, weder gekrempelt noch
Einzelverkauf gekämmt, oder aus Waren der
Tarifnr. 54.02
54.04 1
) Leinengarne und Ramiegarne, in Herstellen aus Waren der Tarifnrn
Aufmachungen für den Einzelver- 54.01 oder 54.02
kauf
1) Fur Garne aus zwei oder mehr Spinnstolfon gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das M,schgarn eingereiht wird. und c,e
Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils e,n Faden aus den e;nzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen e,n-
gereiht wurda Diese Regel gilt jedoch nicht !ur einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten
Spinnstoffe n,cht uberschre1tet.
') Fur Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, 1n die das M,schgewebe e1ngere•ht w,rd
und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern. in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen be, der Herstell urig des M,schgewebes verwendeten Sp,r,n-
stoHen eingereiht wurde Diese Regel g:lt jedoch nicht !ur einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder 1hr Gew,cht 10 % des Gesamtgewichts alier ver-
arbeiteten Spinnstoffe n1ch: uberschre1tet Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 % fur Polyurathan!aden mit Zwischenstucken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn e~ 51 01 und ex 58 07;
- 30 % fur Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm. bestehend aus einer Seele aus einem dunnen Aluminiums!re,!en oder aus einem mit Alum1n1umpuder
bedeckten oder nicht bedeckten KunststoHstreifen, die mit durchsichtigem oder gefarbtem Leim zwischen zwei Stre1feri aus Kunststoff geklebt 1st
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1019
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tar,fnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
54.05 2) Gewebe aus Flachs oder Ramie Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
54.01 oder 54.02
55.05 1
) Baumwollgarne, nicht in Aufma- Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
chungen für den Einzelverkauf 55.01 oder 55.03
55.06 1) Baumwollgarne in Aufmachungen Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
für den Einzelverkauf 55.01 oder 55.03
55.07 2) Drehergewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
55.01, 55.03 oder 55.04
55.08 2) Schlingengewebe (Frottiergewe- Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
be) aus Baumwolle 55.01, 55.03 oder 55.04
55.09 2) Andere Gewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
55.01, 55.03 oder 55.04
56.01 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen Waren
Spinnfasern, weder gekrempelt oder Spinnmasse
noch gekämmt
56.02 Spinnkabel Herstellen aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
56.03 Abfälle von synthetischen oder Herstellen aus chemischen Waren
künstlichen Spinnstoffen (ein- oder Spinnmasse
schließlich Garnabfälle und Reiß-
spinnstoff}, weder gekrempelt
noch gekämmt
56.04 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen Waren
Spinnfasern und Abfälle von oder Spinnmasse
synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen, gekrempelt, ge-
kämmt oder anders für die Spinne-
rei vorbereitet
56.05 1) Garne aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen Waren
künstlichen Spinnfasern (oder aus oder Spinnmasse
Abfällen von synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen), nicht in
Aufmachungen für den Einzelver-
kauf
56.06 1) Garne aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen Waren
künstlichen Spinnfasern (oder aus oder Spinnmasse
Abfällen von synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen), in
Aufmachungen für den Einzelver-
kauf
56.07 2) Gewebe aus synthetischen oder Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
künstlichen Spinnfasern 56.01 bis 56.03
57.06 1
) Garne aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jutewerg
textilen Bastfasern der Tarifnr. oder anderen rohen textilen
57.03 Bastfasern der Tarifnr. 57.03
ex 57.07 1) Hanfgarne Herstellen aus rohem Hanf
ex 57.07 1
) Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus rohen pflanzlichen
Spinnstoffen, ausgenommen Spinnstoffen der Tarifnrn. 57.02
Hanfgarne bis 57.04
') Fur Garne aus zwei oder mehr SpinnstoHen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer. in die das Mischgarn eingereiht wird, und die
Bestimmungen betreHend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen ein-
gereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten
Spinnstoffe nicht uberschreitet.
') Fur Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird,
und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinn-
stoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller ver-
arbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58 07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschatt, an Waren ohne Ursprungseigenschatt.
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
ex 57.07 Papiergarne Herstellen aus Waren des Kapitels
47, chemischen Waren, Spinn-
masse oder Naturfasern, aus
synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern oder ihren Abfällen,
weder gekrempelt noch gekämmt
57.10 2
) Gewebe aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jutewerg
textilen Bastfasern der Tarifnr. oder anderen rohen textilen
57.03 Bastfasern der Tarifnr. 57.03
Gewebe aus anderen pflanzlichen Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
ex57.11 2
)
57.01, 57.02, 57.04 oder aus
Spinnstoffen
Kokosgarnen der Tarifnr. 57.07
Herstellen aus Papier, chemi-
ex 57.11 Gewebe aus Papiergarnen
schen Waren, Spinnmasse oder
Naturfasern, aus synthetischen
oder künstlichen Spinnt asern oder
ihren Abfällen
Geknüpfte Teppiche, auch konfek- Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
58 01 1
)
50.01 bis 50.03, 51.01, 53.01 bis
tioniert
53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03 oder 57.01 bis
57.04
Andere Teppiche, auch konfektio- Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
58.02 1
)
50.01 bis 50.03, 51.01, 53.01 bis
niert; Kelim, Sumak, Karamanie
und dergleichen, auch konfektio- 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
niert
oder aus Kokosgarnen der Tarifnr.
57.07
Samt, Plüsch, Schlingengewebe Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
58.04 1
)
und Chenillegewebe, ausgenom- 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,
men Gewebe der Tarifnrn. 55.08 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis
56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus
und 58.05
chemischen Waren oder Spinn-
masse
Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
58.05 1
) Bänder und schußlose Bänder aus
parallel gelegten und geklebten 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,
Garnen oder Spinnstoffen (bol- 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis
ducs), ausgenommen Waren der 56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus
chemischen Waren oder Spinn-
Tarifnr. 58.06
masse
1 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
58.06 )
Waren, gewebt, nicht bestickt, als 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,
54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis
Meterware oder zugeschnitten
56.03 oder aus chemischen
Waren oder Spinnmasse
1 Chenillegarne; Gimpen (andere als Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
58.07 )
50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,
umsponnene Garne der Tarifnr.
54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis
52.01 und als umsponnene Garne
56.03 oder aus chemischen
aus Roßhaar); Geflechte und
sonstige Posamentierwaren, als Waren oder Spinnmasse
Meterware; Quasten, Troddeln,
Oliven, Nüsse, Pompons und
dergleichen
•J ~~~::~=~~?~~l:~~~~in~~;rn:hrere~pinns~offen bes.tehen. gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstotte
uberschre1tet. Dieser Prozent~a~t:;höhf~~~ ~~;~ gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstotte nicht
- 20 % !ur Polyurathanläden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tanlnrn. ex 51.01 und ex 58 07
- 30 % !ur Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm bestehend s · S 1 · d.. · · · , 1
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichti;~m ~:; ge~!~t!~ ~~7~~wi~~~:~ ~~;t~\~;f~~e~~; ~~~rs:s~~ 11e ;:;;ie;t \~luminiumpuder
'J ~~~ ~i~w;:s~i~u~uzn~!in~:;r:«:~dScii~n;:;~~i~~!~~~:~:j~a;;il~i!i~~~~e~~n:uetd~~!~~zl~f~e n~treffend die Tarifnummer, 1
in die das Mischgewebe eingereiht wird.
!~~=~~t!1;ie~i~~~~~~d~i3,i:z~~:~~~:;1!tg~te~ii~~:i~~~~\~~~~~:~~e:~f~emischte Spinisto~~~:ee:~~ii~r0~8:rsit~; ~:~?::t ~bst~:;~b::a:r;ee;l~~\e~l;;~n;:
- 20 % !ur Polyuräthanläden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarilnrn ex 51.01 und ex 58.07
30 % !ur Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm bestehend a s e· S 1 · d. A · · · ·
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mii durchsichtigim ~:; ge~!r~t!~ {~:~wi~~~!~ z~;-:'~\~~(~~e:~; ~~~:s~~J;:;;ie~i\:iluminiumpuder
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1021
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
d,e n,cht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
58.08 1
) Tülle und geknüpfte Netzstoffe, Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
ungemustert 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,
54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis
56.03 oder aus chemischen
Waren oder Spinnmasse
58.09 1
) Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
Bobinetgardinenstoffe, gemustert; 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,
Spitzen (maschinen- oder handge- 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis
fertigt), als Meterware oder als 56.03 oder aus chemischen
Motiv Waren oder Spinnmasse
58.10 Stickereien als Meterware oder als Herstellen unter Verwendung von
Motiv Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
59.01 1
) Watte und Waren daraus; Scher- Herstellen aus Naturfasern,
staub, Knoten und Noppen, aus chemischen Waren oder Spinn-
Spinnstoffen masse
ex 59.02 1
) Filze und Waren daraus, ausge- Herstellen aus Naturfasern,
nommen Nadelfilze, auch getränkt chemischen Waren oder Spinn-
oder bestrichen masse
ex 59.02 1
) Nadelfilze, auch getränkt oder Herstellen aus Naturfasern,
bestrichen chemischen Waren oder Spinn-
masse; Herstellen aus Spinnfa-
sern oder endlosen Spinnkabeln
aus Polypropylen mit einer Fein-
heit der Einzelfaser von unter 8
den., deren Wert 40 % des Wertes
der hergestellten Waren nicht
überschreitet
59.03 1
) Vliesstoffe und Waren daraus, Herstellen aus Naturfasern,
auch getränkt oder bestrichen chemischen Waren oder Spinn-
masse
59.04 1
) Bindfäden, Seile und Taue, auch Herstellen aus Naturfasern,
geflochten chemischen Waren, Spinnmasse
oder Kokosgarnen der Tarifnr.
57.07
59.05 1
) Netze aus Waren der Tarifnr. Herstellen aus Naturfasern,
59.04, in Stücken als Meterware chemischen Waren, Spinnmasse
oder abgepaßt; abgepaßte Fi- oder Kokosgarnen der Tarifnr.
schernetze aus Garnen, Bindfäden 57.07
oder Seilen
59.06 1
) Andere Waren aus Garnen, Bindfä- Herstellen aus Naturfasern,
den, Seilen oder Tauen, ausge- chemischen Waren, Spinnmasse
nommen Gewebe und Waren oder Kokosgarnen der Tarifnr.
daraus 57.07
59.07 Gewebe, mit leim oder stärkehalti- Herstellen aus Garnen
gen Zurichtestoffen bestrichen,
zum Einbinden von Büchern, zum
Herstellen von Futteralen und
anderen Kartonagen oder zu
ähnlichen Zwecken; Pauslein-
wand; präparierte Malleinwand;
Bougram und ähnliche Erzeugnis-
se für die Hutmacherei
') Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen. gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe.
Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht
überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 % fur Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsPonnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbe,tungsvorgange Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Urspr..:ngseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die E1genschat1 scn Ursprungswaren d,e die E:genschat1 vcn Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verle·hen verleihen
59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten Herstellen aus Garnen
oder anderen Kunststoffen ge-
tränkt, bestrichen oder überzogen
oder mit Lagen aus diesen Stoffen
versehen
59.10 1
) Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen oder
Fußbodenbelag aus einem Grund Spinnfasern
aus Spinnstoffen mit aufgetrage-
ner Deckschicht aus beliebigen
Stoffen, auch zugeschnitten
ex 59.11 Kautschutierte Gewebe, ausge- Herstellen aus Garnen
nommen Gewirke, mit Ausnahme
solcher Gewebe, die aus Geweben
aus synthetischen Spinnfäden
oder aus Flächenerzeugnissen
aus parallel liegenden Garnen aus
Spinnfäden bestehen und die mit
Kautschuk-Latex getränkt oder
überzogen sind, und die einen
Anteil an Spinnstoffen von minde-
stens 90 Gewichtshundertteilen
haben und zur Herstellung von
Bereifungen oder zu anderen
technischen Zwecken verwendet
werden
ex 59.11 Kautschutierte Gewebe, ausge- Herstellen aus chemischen Ware n
nommen Gewirke, die aus Gewe-
ben aus synthetischen Spinnfäden
oder aus Flächenerzeugnissen
aus parallel liegenden Garnen aus
Spinnfäden bestehen und die mit
Kautschuk-Latex getränkt oder
überzogen sind, und die einen
Anteil an Spinnstoffen von minde-
stens 90 Gewichtshundertteilen
haben und zur Herstellung von
Bereifungen oder zu anderen
technischen Zwecken verwendet
werden
59.12 Andere Gewebe, getränkt oder Herstellen aus Garnen
bestrichen; bemalte Gewebe für
Theaterdekorationen, Atelierhin-
tergründe und dergleichen
59.13 1
) Gummielastische Gewebe, ausge- Herstellen aus einfachen Garne n
nommen Gewirke
59.15 1) Pumpenschläuche und ähnliche Herstellen aus Waren der Tarifnr n.
Schläuche, aus Spinnstoffen, auch 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05
mit Armaturen oder Zubehör aus 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bi s
anderen Stoffen 56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus
chemischen Waren oder Spinn-
masse
59.16 1
) Förderbänder und Treibriemen, Herstellen aus Waren der Tarifnr n.
aus Spinnstoffen, auch verstärkt 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05
54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bi s
56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus
chemischen Waren oder Spinn-
masse
') Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Sca:te 4 dieser Liste fur alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe
Diese Regel gilt jedoch nicht !ur einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe. wenn sein oder 1hr Gewicht 1 0 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstotte nicht
uberschre1tet Dieser Prozentsatz erhoht sich auf:
- 20 % !ur Polyuräthanladen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % !ur Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm. bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gelarbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt 1st
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1023
Hergestellte Ware Be- oder Verarl:>€1tungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die rncht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die E1genscralt von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen ~erle,hen
59.17 1
) Technische Gewebe und Gegen- Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
stände des technischen Bedaris, 50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,
aus Spinnstoffen 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis
56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus
chemischen Waren oder Spinn-
masse
ex Kapitel Gewirke, ausgenommen Wirkwa- Herstellen aus Naturiasern,
60 1 ) ren, die durch Zusammennähen gekrempelt oder gekämmt, aus
oder sonstiges Zusammenfügen Waren der Tarifnrn. 56.01 bis
der gewirkten (zugeschnittenen 56.03, aus chemischen Waren
oder abgepaßten) Teile hergestellt oder Spinnmasse
werden
ex 60.02 Handschuhe aus Gewirken, weder Herstellen aus Garnen 2)
gummielastisch noch kautschu-
tiert, durch Zusammennähen oder
sonstiges Zusammenfügen der
gewirkten (zugeschnittenen oder
abgepaßten) Teile hergestellt
Herstellen aus Garnen 2)
ex 60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe,
Socken, Söckchen, Strumpfscho-
ner und ähnliche Wirkwaren,
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch Zusammen-
nähen oder sonstiges Zusammen-
fügen der gewirkten (zugeschnit-
tenen oder abgepaßten) Teile
hergestellt
ex 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, Herstellen aus Garnen 2)
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch Zusammen-
nähen oder sonstiges Zusammen-
fügen der gewirkten (zugeschnit-
tenen oder abgepaßten) Teile
hergestellt
ex 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszube- Herstellen aus Garnen 2)
hör und andere Wirkwaren, weder
gummielastisch noch kautschu-
tiert, durch Zusammennähen oder
sonstiges Zusammenfügen der
gewirkten (zugeschnittenen oder
abgepaßten) Teile hergestellt
ex 60.06 Gummielastische Gewirke und Herstellen aus Garnen 2)
kautschutierte Gewirke sowie
Waren daraus (einschließlich
Knieschützer und Gummistrümp-
fe), durch Zusammennähen oder
sonstiges Zusammenfügen der
gewirkten (zugeschnittenen oder
abgepaßten) Teile hergestellt
ex 61.01 Oberkleidung für Männer und Herstellen aus Garnen 2)
Knaben, ausgenommen Feuer-
schutzkleidung aus Gewebe,
beschichtet mit einer Folie aus
aluminisiertem Polyester
1
) Be, Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe
Diese Regel gilt jedoch nicht fur einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder 1hr Gewicht 1 0 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht
uberschre1tet. Dieser Prozentsatz erhoht sich auf:
- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefarbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
2
) Die verwendeten Garnituren und Zul:>€hör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe). die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigen-
schaft e,ner Ursprungsware. wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarb€iteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbe1tung5,.,o,gange Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren orne U•sprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschaft
die nicht die E ..;enschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft 110n Ursprungswarer,
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verlehen
ex 61.01 Feuerschutzkleidung aus Gewebe. Herstellen aus nicht beschichte-
beschichtet mit einer Folie aus ten Geweben, deren Wert 40 %
aluminisiertem Polyester des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1 )
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen Herstellen aus Garnen 1)
und Kleinkinder, nicht bestickt,
ausgenommen Feuerschutzklei-
dung aus Gewebe, beschichtet mit
einer Folie aus aluminisiertem
Polyester
ex 61.02 Feuerschutzkleidung aus Gewebe, Herstellen aus nicht beschichte-
beschichtet mit einer Folie aus ten Geweben, deren Wert 40 %
aluminisiertem Polyester des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen Herstellen aus nicht bestickten
und Kleinkinder, bestickt Geweben, deren Wert 40 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 1 )
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen aus Garnen 1
)
Männer und Knaben, auch Kragen,
Vorhemden und Manschetten
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen aus Garnen 1
)
Frauen, Mädchen und Kleinkinder
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus rohen Einfachgar-
tücher, nicht bestickt nen 1 ) 2 )
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus nicht bestickten
tücher, bestickt Geweben, deren Wert 40 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 1 )
ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Halstü- Herstellen aus rohen Einfachgar-
cher, Kragenschoner, Kopftücher, nen aus Naturfasern oder synthe-
Schleier und ähnliche Waren, nicht tischen oder künstlichen Fasern
bestickt oder ihren Abfällen oder aus
chemischen Waren oder Spinn-
masse 1 )
ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Halstü- Herstellen aus nicht bestickten
cher, Kragenschoner, Kopftücher, Geweben, deren Wert 40 % des
Schleier und ähnliche Waren, Wertes der hergestellten Ware
bestickt nicht überschreitet 1 )
61.07 Krawatten Herstellen aus Garnen 1
)
61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Herstellen aus Garnen 1
)
Büstenhalter, Hosenträger,
Strumpfhalter, Strumpfbänder,
Sockenhalter und ähnliche Waren,
aus Spinnstoffen, auch gewirkt,
auch gummielastisch
ex61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken Herstellen aus Garnen 1
)
und Säckchen, nicht gewirkt,
ausgenommen Feuerschutzklei-
dung aus Gewebe, beschichtet mit
einer Folie aus aluminisiertem
Polyester
ex61.10 Feuerschutzkleidung aus Gewebe, Herstellen aus nicht beschichte-
beschichtet mit einer Folie aus ten Geweben, deren Wert 40 %
aluminisiertem Polyester des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet ; )
') Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestottel, C1e die Tarifnummer wechseln, nehmen der r:eu;;estellten '.'✓ are nicht d,e E,ge,-
schaft einer Ursprungsware. wenn 1hr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarb€1teten Spinnstotte nicht uberschre1tet
') Bei \Varen aus zwei oder mehr Spinnstotten gilt diese Regel nicht fur einen oder mehrere gemischte Spinnstotte, wenn sein oder 1hr Gewicht 1 O des Gesam:gew,c~:s
aller verarbe,teien Spinnstof'e nicht uberschre,tet
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1025
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren ohne Ursprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungse,genschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren dre die E1genschatt von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
ex 61.11 Anderes konfektioniertes Beklei- Herstellen aus Garnen 1
)
dungszubehör; Schweißblätter,
Schulterpolster und andere Pol-
ster für Schneiderarbeiten, Gürtel,
Muffe, Schutzärmel usw., ausge-
nommen Kragen, Hemdeinsätze,
Bluseneinsätze, Jabots, Man-
schetten und ähnliche Putzwaren
für Ober- und Unterkleidung für
Frauen und Mädchen, bestickt
ex 61.11 Kragen, Hemdeinsätze, Blusenein- Herstellen aus nicht bestickten
sätze, Jabots, Manschetten und Geweben, deren Wert 40 % des
ähnliche Putzwaren für Ober- und Wertes der hergestellten Ware
Unterkleidung für Frauen und nicht überschreitet , )
Mädchen, bestickt
62.01 Decken Herstellen aus rohen Garnen der
Kapitel 50 bis 56 2 )
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wä- Herstellen aus rohen Einfachgar-
sche zur Körperpflege und andere nen 2 )
Haushaltswäsche; Vorhänge,
Gardinen und andere Gegenstän-
de zur Innenausstattung, nicht
bestickt
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wä- Herstellen aus nicht bestickten
sche zur Körperpflege und andere Geweben, deren Wert 40 % des
Haushaltswäsche; Vorhänge, Wertes der hergestellten Ware
Gardinen und andere Gegenstän- nicht überschreitet
de zur Innenausstattung, bestickt
62.03 Säcke und Beutel zu Verpak- Herstellen aus chemischen Wa-
kungszwecken ren, Spinnmasse oder Naturfa-
sern, aus synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder
ihren Abfällen 2 )
62.04 Planen, Segel, Markisen, Zelte und Herstellen aus rohen Einfachgar-
Zeltlagerausrüstungen nen 2 )
ex 62.05 Andere konfektionierte Waren aus Herstellen unter Verwendung von
Geweben, einschließlich Schnitt- Waren, deren Wert 40 % des
muster zum Herstellen von Beklei- Wertes der hergestellten Ware
dung, ausgenommen Klappfächer nicht überschreitet
und starre Fächer, Fächergestelle
und Fächergriffe, Teile von Fächer-
gestellen und Fächergriffen
64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Ober- Herstellen aus Schuhteilen aus
teil aus Kautschuk oder Kunststoff Stoffen aller Art, ausgenommen
Metall, in Form von Zusammenset-
zungen, bestehend aus Schuh-
oberteilen, die mit einer Brand-
sohle oder anderen Bodenteilen
(ausgenommen Laufsohle} ver-
bunden sind
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder Herstellen aus Schuhteilen aus
oder Kunstleder; Schuhe mit Stoffen aller Art, ausgenommen
Laufsohlen aus Kautschuk oder Metall, in Form von Zusammenset-
Kunststoff (ausgenommen Schuhe zungen, bestehend aus Schuh-
der Tarifnr. 64.01) oberteilen, die mit einer Brand-
sohle oder anderen Bodenteilen
(ausgenommen Laufsohle) ver-
bunden sind
') Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe). d,e die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht d,e Eigen-
schaft einer Ursprungsware. wenn 1hr Gewicht 1 O % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht uberschre,tet.
'l Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht fur einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts
aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht uberschreitet.
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder VerarbeitJr.gsvorgän9e Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren ohne Urspr.Jngse1genschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschah
die nicht die Eigenschaft van Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungsware'l
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihe„ verleihen
64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Herstellen aus Schuhteilen aus
Laufsohlen aus Holz oder Kork Stoffen aller Art, ausgenommen
Metall, in Form von Zusammenset-
zungen, bestehend aus Schuh-
oberteilen, die mit einer Brand-
sohle oder anderen Bodenteilen
(ausgenommen Laufsohle) ver-
bunden sind
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus ande- Herstellen aus Schuhteilen aus
ren Statten (z.B. Schnüre, Pappe, Stoffen aller Art, ausgenommen
Gewebe, Filz, Geflecht) Metall, in Form von Zusammenset-
zungen, bestehend aus Schuh-
oberteilen, die mit einer Brand-
sohle oder anderen Bodenteilen
(ausgenommen Laufsohle) ver-
bunden sind
65.03 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Spinnfasern 1
)
gen, aus Filz, aus Hutstumpen oder
Hutplatten der Tarifnr. 65.01
hergestellt, ausgestattet oder
nicht ausgestattet
65.05 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder
gen (einschließlich Haarnetze), Spinnfasern 1 )
gewirkt oder aus Stücken (ausge-
nommen Streifen) von Geweben,
Gewirken, Spitzen, Filz oder
anderen Spinnstottwaren herge-
stellt, ausgestattet oder nicht
ausgestattet
66.01 Regenschirme und Sonnenschir- Herstellen unter Verwendung von
me, einschließlich Stockschirme, Waren, deren Wert 50 % des
Schirmzelte und dergleichen Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 70.07 Gegossenes oder gewalztes Herstellen aus gegossenem,
Flachglas und „Tafelglas" (auch gezogenem oder gewalztem Glas
geschliffen oder poliert), anders der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten oder gebogen oder
anders bearbeitet (z. 8. mit abge-
schrägten Rändern, graviert);
Isolierflachglas aus mehreren
Schichten
70.08 Vorgespanntes Einschichten-Si- Herstellen aus gegossenem,
cherheitsglas und Mehrschichten- gezogenem oder gewalztem Glas
Sicherheitsglas (Verbundglas), der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
auch fassoniert
70.09 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus gegossenem,
einschließlich Rückspiegel gezogenem oder gewalztem Glas
der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
71.15 Waren aus echten Perlen, Edel- Herstellen unter Verwendung von
steinen, Schmucksteinen, synthe- Waren, deren Wert 50 % des
tischen oder rekonstituierten Wertes der hergestellten Ware
Steinen nicht überschreitet
7307 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Herstellen aus Waren der Tarifnr.
Brammen und Platinen, aus Stahl; 73.06
Stahl, nur vorgeschmiedet oder
gehämmert (Schmiedehalbzeug)
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Herstellen aus Waren der Tarifnr.
Rollen 73.07
1 Die verwer,:ceten Garnituren und Zubehor (ausgenommen Futter und Einlagestottel, die die Tar1 1 '1ummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die LJ,sprungs-
e1genscha~ wenn 1hr Gew,cht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Sp1nnst0He n,ch: uberschre1tet
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1027
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
73.09 Breitflachstahl Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
73.07 oder 73.08
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm Herstellen aus Waren der Tarifnr.
stranggepreßt oder geschmiedet 73.07
(einschließlich Walzdraht); Stab-
stahl, kalt hergestellt oder kalt
fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus
Stahl für den Bergbau
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
warm stranggepreßt, geschmiedet, 73.07 bis 73.1 O, 73.12 oder 73.13
kalt hergestellt oder kalt fertigge-
stellt; Spundwandstahl, auch
gelocht oder aus zusammenge-
setzten Elementen hergestellt
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
73.07 bis 73.09 oder 73.13
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
gewalzt 73.07 bis 73.09
73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen, Herstellen aus Waren der Tarifnr.
ausgenommen isolierte Drähte für 73.10
die Elektrotechnik
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Waren der Tarifnr.
Eisen oder Stahl; Schienen, 73.06
Leitschienen, Weichenzungen,
Herzstücke, Kreuzungen, Wei-
chen, Zungenverbindungsstan-
gen, Zahnstangen, Bahnschwel-
len, Laschen, Schienenstühle und
Winkel, Unterlagsplatten, Klemm-
platten, Spurplatten und Spurstan-
gen und anderes speziell für das
Verlegen, Zusammenfügen oder
Befestigen von Schienen herge-
stelltes Material
73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
aus Stahl, ausgenommen Waren 73.06, 73.07 oder der Tarifnr.
der Tarifnr. 73.19 73.15 in den in den Tarifnrn. 73.06
und 73.07 aufgeführten Formen
74.03 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung von
Kupfer, massiv Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
74.04 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung von
der, aus Kupfer, mit einer Dicke Waren, deren Wert 50 % des
von mehr als 0, 1 5 mm Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
74.05 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung von
Bänder, aus Kupfer (auch geprägt, Waren, deren Wert 50 % des
zugeschnitten, gelocht, überzo- Wertes der hergestellten Ware
gen, bedruckt oder auf Papier, nicht überschreitet
Pappe, Kunststoff oder ähnlichen
Unterlagen befestigt), mit einer
Dicke (ohne Unterlage) von O, 15
mm oder weniger
74.06 Pulver und Flitter, aus Kupfer Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung von
und Hohlstangen, aus Kupfer Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren ohne Ursprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschatt.
die nicht d,e Eigenschaft von Ursprungswaren d,e die E1genschatt von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbeze,chnung verleihen verle,hen
74.08 Rohriormstücke, Rohrverschluß- Herstellen unter Verwendung von
stücke und Rohrverbindungsstük- Waren, deren Wert 50 % des
ke (Nippel, Kniestücke, Kupplun- Wertes der hergestellten Ware
gen, Muffen, Flansche und ähnli- nicht überschreitet
che Waren), aus Kupfer
74.10 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Herstellen unter Verwendung von
Waren, aus Kupferdraht, ausge- Waren, deren Wert 50 % des
nommen isolierte Drahtwaren für Wertes der hergestellten Ware
die Elektrotechnik nicht überschreitet
7 4.11 Gewebe (einschließlich endlose Herstellen unter Verwendung von
Gewebe), Gitter und Geflechte, Waren, der8n Wert 50 % des
aus Kupferdraht; Streckbleche aus Wertes der hergestellten Ware
Kupfer nicht überschreitet
74.15 Stifte, Nägel, zugespitzte Kram- Herstellen unter Verwendung von
pen, Haken und Reißnägel, aus Waren, deren Wert 50 % des
Kupfer oder mit Schaft aus Eisen Wertes der hergestellten Ware
oder Stahl mit Kupferkopf; Bolzen nicht überschreitet
und Muttern (auch mit Gewinde),
Schrauben, Ringschrauben und
Schraubhaken, Niete, Splinte,
Keile und ähnliche Waren der
Schrauben- und Nietenindustrie,
aus Kupfer; Unterlegscheiben
(auch geschlitzte Unterlegschei-
ben und Federringscheiben) aus
Kupfer
74.16 Federn aus Kupfer Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
74.17 Nichtelektrische Koch- und Heiz- Herstellen unter Verwendung von
geräte, wie sie üblicherweise im Waren, deren Wert 50 % des
Haushalt verwendet werden, Teile Wertes der hergestellten Ware
davon, aus Kupfer nicht überschreitet
74.18 Haushaltsartikel, Hauswirtschafts- Herstellen unter Verwendung von
artikel, sanitäre und hygienische Waren, deren Wert 50 % des
Artikel, Teile davon, aus Kupfer Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
74.19 Andere Waren aus Kupfer Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
75.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung von
Nickel, massiv Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
75.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung von
der, von beliebiger Dicke, aus Waren, deren Wert 50 % des
Nickel; Pulver, Flitter, aus Nickel Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7504 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung von
Hohlstangen, Rohriormstücke, Waren, deren Wen 50 % des
Rohrverschlußstücke und Rohr- Wertes der hergestellten Waren
verbindungsstücke (Nippel, Knie- nicht überschreitet
stücke, Kupplungen, MuHen,
Flansche und ähnliche Waren),
aus Nickel
75 05 Anoden zum Vernickeln, auch Herstellen unter Verwendung von
elektrolytisch hergestellt, roh oder Waren, deren Wen 50 % des
bearbeitet Wertes der hergestellten Ware
nicht uberschreitet
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1029
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschaft.
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tar,fnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
75.06 Andere Waren aus Nickel Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
76.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung von
Aluminium, massiv Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
76.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung von
der, aus Aluminium, mit einer Dicke Waren, deren Wert 50 % des
von mehr als 0,20 mm Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
76.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung von
Bänder, aus Aluminium (auch Waren, deren Wert 50 % des
geprägt, zugeschnitten, gelocht, Wertes der hergestellten Ware
überzogen, bedruckt oder auf nicht überschreitet
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einer Dicke (ohne Unterlage)
von 0,20 mm oder weniger
76.05 Pulver und Flitter, aus Aluminium Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
76.06 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung von
und Hohlstangen, aus Aluminium Waren, deren Wert 50 % des
Wertes, der hergestellten Ware
nicht überschreitet
76.07 Rohrformstücke, Rohrverschluß- Herstellen unter Verwendung von
stücke und Rohrverbindungsstük- Waren, deren Wert 50 % des
ke (Nippel, Kniestücke, Kupplun- Wertes der hergestellten Ware
gen, Muffen, Flansche und ähnli- nicht überschreitet
che Waren), aus Aluminium
76.08 Konstruktionen sowie Teile von Herstellen unter Verwendung von
Konstruktionen (z. 8. Schuppen, Waren, deren Wert 50 % des
Brücken und Brückenteile, Türme, Wertes der hergestellten Ware
Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, nicht überschreitet
Bedachungen, Tür- und Fenster-
rahmen, Geländer), aus Alumini-
um; zu Konstruktionszwecken
vorgearbeitete Bleche, Stäbe,
Profile, Rohre usw., aus Aluminium
76.09 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche Herstellen unter Verwendung von
und ähnliche Behälter, für Stoffe Waren, deren Wert 50 % des
aller Art (ausgenommen verdichte- Wertes der hergestellten Ware
te oder verflüssigte Gase), aus nicht überschreitet
Aluminium, mit einem Fassungs-
vermögen von mehr als 3001, ohne
mechanische oder wärmetechni-
sche Einrichtung, auch mit lnnen-
auskleidung oder Wärmeschutz-
verkleidung
76.10 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen Herstellen unter Verwendung von
und ähnliche Behälter zu Trans- Waren, deren Wert 50 % des
port- oder Verpackungszwecken, Wertes der hergestellten Ware
aus Aluminium, einschließlich nicht überschreitet
Verpackungsröhrchen und Tuben
76.11 Behälter aus Aluminium für ver- Herstellen unter Verwendung von
dichtete oder verflüssigte Gase Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
3
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herges1ellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbei1ungsvorgange
an Waren ohne Ursprungseigenschaft an Waren ohne Ursprungseigenschaft.
die nicht d,e E,genschaft von Ursprungswaren die die E1gens~r,af1 von Ursprungswaren
Tar,fnummer Warenbezeichnung ver1e1hen verleihen
76.12 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Herstellen unter Verwendung von
Waren, aus Aluminiumdraht, Waren, deren Wert 50 % des
ausgenommen isolierte Drahtwa- Wertes der hergestellten Ware
ren für die Elektrotechnik nicht überschreitet
76.15 Haushaltsartikel, Hauswirtschafts- Herstellen unter Verwendung von
artikel, sanitäre und hygienische Waren, deren Wert 50 % des
Artikel, Teile davon, aus Aluminium Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
76.16 Andere Waren aus Aluminium Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
77.02 Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Herstellen unter Verwendung von
Bleche, Tafeln, Bänder, nach Waren, deren Wert 50 % des
Größe sortierte Drehspäne, Pulver Wertes der hergestellten Ware
und Flitter, Rohre (einschließlich nicht überschreitet
Rohlinge), Hohlstangen aus
Magnesium; andere Waren aus
Magnesium
78.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Blei, Herstellen unter Verwendung von
massiv Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergesteilten Ware
nicht überschreitet
78.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung von
der, aus Blei, mit einem Ouadrat- Waren, deren Wert 50 % des
metergewicht von mehr als 1,7 kg Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
78.04 Folien und dünne Bänder, aus Blei Herstellen unter Verwendung von
(auch geprägt, zugeschnitten, Waren, deren Wert 50 % des
gelocht, überzogen, bedruckt oder Wertes der hergestellten Ware
auf Papier, Pappe, Kunststott oder nicht überschreitet
ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einem Quadratmetergewicht
(ohne Unterlage) von 1,7 kg oder
weniger; Pulver und Flitter, aus
Blei
78.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung von
Hohlstangen, Rohrformstücke, Waren, deren Wert 50 % des
Rohrverschlußstücke und Rohr- Wertes der hergestellten Ware
verbindungsstücke (Nippel, Knie- nicht überschreitet
stücke, S-förmig gebogene Rohre
für Geruchverschlüsse, Kupplun-
gen, Mutten, Flansche und ähnli-
che Waren), aus Blei
78.06 Andere Waren aus Blei Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
79.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Zink, Herstellen unter Verwendung von
massiv Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
79.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung von
der, aus Zink, in beliebiger Dicke; Waren, deren Wert 50 % des
Pulver und Flitter, aus Zink Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
79.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung von
Hohlstangen, Rohrformstücke, Waren, deren Wert 50 % des
Rohrverschlußstücke und Rohr- Wertes der hergestellten Ware
verbindungsstücke (Nippel, Knie- nicht überschreitet
stücke, Kupplungen, Muffen,
Flansche und ähnliche Waren),
aus Zink
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1031
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungse,genschaft.
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
79.06 Andere Waren aus Zink Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
80.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn, Herstellen unter Verwendung von
massiv Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
80.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung von
der, aus Zinn, mit einem Quadrat- Waren, deren Wert 50 % des
metergewicht von mehr als 1 kg Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
80.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung von
Bänder, aus Zinn (auch geprägt, Waren, deren Wert 50 % des
zugeschnitten, gelocht, überzo- Wertes der hergestellten Ware
gen, bedruckt oder auf Papier, nicht überschreitet
Pappe, Kunststoff oder ähnlichen
Unterlagen befestigt), mit einem
Quadratmetergewicht (ohne
Unterlage) von 1 kg oder weniger;
Pulver und Flitter, aus Zinn
80.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung von
Hohlstangen, Rohrformstücke, Waren, deren Wert 50 % des
Rohrverschlußstücke und Rohr- Wertes der hergestellten Ware
verbindungsstücke (Nippel, Knie- nicht überschreitet
stücke, Kupplungen, Muffen,
Flansche und ähnliche Waren),
aus Zinn
82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Be- oder Verarbeitung oder
Verwendung in Werkzeugmaschi- Montage unter Verwendung von
nen und mechanischem oder Waren und Teilen, deren Wert
nichtmechanischem Handwerks- 40 % des Wertes der hergestell-
zeug (z. B. zum Treiben, Stanzen, ten Ware nicht überschreitet
Gewindeschneiden, Gewindeboh-
ren, Bohren, Fräsen, Ausweiten,
Schneiden, Drehen, Schrauben),
einschließlich Zieheisen, Preßmat-
rizen zum Warmstrangpressen von
Metallen, Erd-, Gesteins- und
Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeiten-
dem Teil
82.06 Messer und Schneidklingen, für Be- oder Verarbeitung oder
Maschinen oder mechanische Montage unter Verwendung von
Geräte Waren und Teilen, deren Wert
40 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84 Kessel, Maschinen, Apparate und Be- oder Verarbeitung oder
mechanische Geräte, ausgenom- Montage unter Verwendung von
men Maschinen, Apparate, Geräte Waren und Teilen, deren Wert
und Einrichtungen zur Kälteerzeu- 40 % des Wertes der hergestell-
gung, mit elektrischer oder anderer ten Ware nicht überschreitet
Ausrüstung (Tarifnr. 84.15). und
Nähmaschinen, einschließlich
Möbel zum Einbau von Nähma-
schinen (ex Tarifnr. 84.41)
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgange Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verle,hen
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Be- oder Verarbeitung oder
Einrichtungen zur Kälteerzeugung, Montage unter Verwendung von
mit elektrischer oder anderer Waren und Teilen, deren Wert
Ausrüstung 40 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile 1 ) Ursprungswaren sind
ex 84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen Be- oder Verarbeitung oder
von Spinnstottwaren, Leder oder Montage unter Verwendung von
Schuhen) einschließlich Möbel Waren und Teilen, deren Wert
zum Einbau von Nähmaschinen 40 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet,
sofern
- dem Wert nach mindestens
50 % der zur Montage des
Kopfes (ohne Motor) verwende-
ten Waren und Teile 1 ) Ur-
sprungswaren sind und
- der Mechanismus für die Ober-
fadenzuführung, der Greifer mit
Antriebsmechanismus und die
Steuerorgane für den Zickzack-
stich Ursprungswaren sind
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate Be- oder Verarbeitung oder
und Geräte sowie andere elektro- Montage unter Verwendung von
technische Waren, ausgenommen Waren und Teilen, deren Wert
Waren der Tarifnrn. 85.14 und 40 % des Wertes der hergestell-
85.15 ten Ware nicht überschreitet
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtun- Be- oder Verarbeitung oder
gen dazu; Lautsprecher; Tonfre- Montage unter Verwendung von
quenzverstärker Waren und Teilen, deren Wert
40 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet,
sofern
- dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren
und Teile 1 ) Ursprungswaren
sind und
- der Wert der Transistoren, die
nicht Ursprungswaren sind, 3 %
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 2 )
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für Be- oder Verarbeitung oder
den Funksprech- oder Funktele- Montage unter Verwendung von
graphieverkehr; Sende- und Waren und Teilen, deren Wert
Empfangsgeräte für Rundfunk oder 40 % des Wertes der hergestell-
Fernsehen (einschließlich der mit ten Ware nicht überschreitet,
Tonaufnahme- und Tonwiederga- sofern
begeräten kombinierten Empfän- - dem Wert nach mindestens
ger) sowie Fernsehkameras; 50 % der verwendeten Waren
Geräte für Funknavigation, Funk- und Teile 1 ) Ursprungswaren
messung oder Funkfernsteuerung sind und
- der Wert der Transistoren 3 %
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 2 )
') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) fur die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates. in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durch-
gefuhrt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen ware;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingefuhrten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
1) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 %
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1033
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren ohne Ursprungseigenschaft, an Waren ohne U•sprungse1genschaft,
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von UrsprungsNaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verfe,hen
Kapitel 86 Schienenfahrzeuge; ortsfestes Be- oder Verarbeitung oder
Gleismaterial; nichtelektrische Montage unter Verwendung von
mechanische Signalvorrichtungen Waren und Teilen, deren Wert
für Verkehrswege 40 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Be- oder Verarbeitung oder
Krafträder, Fahrräder und andere Montage unter Verwendung von
nicht schienengebundene Land- Waren und Teilen, deren Wert
fahrzeuge, ausgenommen Waren 40 % des Wertes der hergestell-
der Tarifnr. 87.09 ten Ware nicht überschreitet
87.09 Krafträder und Fahrräder mit Be- oder Verarbeitung oder
Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Montage unter Verwendung von
Beiwagen für Krafträder oder Waren und Teilen, deren Wert
Fahrräder aller Art 40 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile 1 ) Ursprungswaren sind
ex Kapitel 90 Optische, photographische und Be- oder Verarbeitung oder
kinematographische Instrumente, Montage unter Verwendung von
Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- Waren und Teilen, deren Wert
und Präzisionsinstrumente, -appa- 40 % des Wertes der hergestell-
rate und -geräte; medizinische und ten Ware nicht überschreitet
chirurgische Instrumente, Appara-
te und Geräte, ausgenommen
Waren der Tarifnrn. 90.05, 90.07
(ausgenommen Photoblitzlampen
mit elektrischer Zündung}, 90.08,
90.12 und 90.26
90.05 Ferngläser und Fernrohre, mit oder Be- oder Verarbeitung oder
ohne Prismen Montage unter Verwendung von
Waren und Teilen, deren Wert
40 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile 1 ) Ursprungswaren sind
ex 90.07 Photoapparate; Blitzlichtgeräte Be- oder Verarbeitung oder
und -vorrichtungen für photogra- Montage u'nter Verwendung von
phische Zwecke sowie Photoblitz- Waren und Teilen, deren Wert
lampen, andere als Entladungs- 40 % des Wertes der hergestell-
lampen der Tarifnr. 85.02, ausge- ten Ware nicht überschreitet,
nommen Photoblitzlampen mit sofern dem Wert nach mindestens
elektrischer Zündung 50 % der verwendeten Waren und
Teile 1 ) Ursprungswaren sind
90.08 Kinematographische Apparate Be- oder Verarbeitung oder
(Bildaufnahme- und Tonaufnah- Montage unter Verwendung von
meapparate, auch kombiniert; Waren und Teilen, deren Wert
Vorführapparate mit oder ohne 40 % des Wertes der hergestell-
Tonwiedergabe) ten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile 1 ) Ursprungswaren sind
') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Wa_ren und Teil_e, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durch•
gefuhrt wird. nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgange Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren ohne Ursprungseigenschaft. an Waren ohne Ursprungseigenschaft.
die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Tarifnummer Warenbezeichnung verleihen verleihen
90.12 Optische Mikroskope, auch für Be- oder Verarbeitung oder
Mikrophotographie, Mikrokinema- Montage unter Verwendung von
tographie oder Mikroprojektion Waren und Teilen, deren Wert
40 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile 1 ) Ursprungswaren sind
90.26 Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizi- Be- oder Verarbeitung oder
tätszähler, für Verbrauch oder Montage unter Verwendung von
Produktion, einschließlich Prüf- Waren und Teilen, deren Wert
oder Eichzähler 40 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile 1 ) Ursprungswaren sind
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausgenommen Be- oder Verarbeitung oder
Waren der Tarifnrn. 91.04 und Montage unter Verwendung von
91.08 Waren und Teilen, deren Wen
40 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
91.04 Andere Uhren Be- oder Verarbeitung oder
Montage unter Verwendung von
Waren und Teilen, deren Wert
40 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile 1 ) Ursprungswaren sind
91.08 Andere Uhrwerke, gangfenig Be- oder Verarbeitung oder
Montage unter Verwendung von
Waren und Teilen, deren Wert
40 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile 1 ) Ursprungswaren sind
ex Kapitel 92 Musikinstrumente; Tonaufnahme- Be- oder Verarbeitung oder
oder Tonwiedergabegeräte; Bild- Montage unter Verwendung von
und Tonaufzeichnungsgeräte oder Waren und Teilen, deren Wert
Bild- und Tonwiedergabegeräte, 40 % des Wertes der hergestell-
für das Fernsehen; Teile und ten Ware nicht überschreitet
Zubehör für diese Instrumente und
Geräte, ausgenommen Waren der
Tarifnr. 92.11
92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Be- oder Verarbeitung oder
Diktiergeräte und andere Tonauf- Montage unter Verwendung von
nahme- oder Tonwiedergabegerä- Waren und Teilen, deren Wert
te, einschließlich Platten-, Band- 40 % des Wertes der hergestell-
und Drahtspieler, mit oder ohne ten Ware nicht überschreitet,
Tonabnehmer; Bild- und Tonauf- sofern
zeichnungsgeräte oder Bild- und - dem Wert nach mindestens
Tonwiedergabegeräte, für das 50 % der verwendeten Waren
Fernsehen und Teile 1 ) Ursprungswaren
sind und
- der Wert der verwendeten
Transistoren 3 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht
') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile 1st folgendes zugrunde zu legen:
überschreitet 2 )
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der !ur diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durch-
gefuhrt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;
bl !ur andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die 8€stimmung
- des Wertes der eingefuhrten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
') Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 %.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1035
Hergestellte Ware Be- oder Verarbe,tungsvorgange Be- oder Verarbei!ungsvorgänge
an Waren ohne Urs;J'ungse,qer.schaft, an Waren ohne Ursprungse,genschaft,
die nicht o,e E,genschati von Ursprur,gswaren die d,e Eigenschaft von Ursprungsware'1
Tarifnummer Warenbezeichnung verle,hen verleihen
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 96.01 Bürstenwaren und Pinsel (Bür- Herstellen unter Verwendung von
sten, Schrubber, Pinsel und Waren, deren Wert 50 % des
dergleichen), einschließlich Bür- Wertes der hergestellten Ware
sten, die Maschinenteile sind; nicht überschreitet
Roller zum Anstreichen, Wischer
aus Kautschuk oder ähnlichen
geschmeidigen Stoffen
97.03 Anderes Spielzeug; Modelle zum Herstellen unter Verwendung von
Spielen Waren, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
98.01 Knöpfe, Druckknöpfe, Manschet- Herstellen unter Verwendung von
tenknöpfe und dergleichen (ein- Waren, deren Wert 50 % des
schließlich Knopf-Rohlinge, Wertes der hergestellten Ware
Knopfformen und Knopfteile) nicht überschreitet
98.08 Farbbänder für Schreibmaschinen Herstellen unter Verwendung von
und ähnliche Farbbänder, auch auf Waren, deren Wert 50 % des
Spulen; Stempelkissen, auch Wertes der hergestellten Ware
getränkt, auch mit Schachteln nicht überschreitet
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anhang III
Liste B
Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
die zu keinem Wechsel der Tarifnummer führen,
den daraus hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaf!,
Tar,lnummer Warenbezeichnung die die Eigenscha~ von Ursprungswaren verleihen
Durch Einbau von Waren und Teilen, in Kessel, Maschi-
nen, Apparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92, in
Kessel und Heizkörper der Tarifnummer 73.37 sowie in
Waren der Tarifnummern 97.07 und 98.03 verlieren
diese Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungswa-
ren, sofern der Wert der Waren und Teile 5 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
13.02 Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,
auch gebleicht; natürliche Gummen, Gummiharze deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware
und Balsame nicht überschreitet
ex 15.05 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus Wollfett
ex 15.1 0 Technische Fettalkohole Herstellen aus technischen Fettsäuren
ex 17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest, aromatisiert oder Herstellen aus Rüben- oder Rohrzucker, fest, ohne
gefärbt Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, dessen Wert 30 %
des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 17.02 Laktose, Glukose, Ahornzucker und andere Zucker, Herstellen aus anderem Zucker, fest, ohne Zusatz von
fest, aromatisiert oder gefärbt Aroma- oder Farbstoffen, dessen Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 17.03 Melassen, aromatisiert oder gefärbt Herstellen aus Waren, ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen, deren Wert 30 % des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 21.03 Senf Herstellen aus Senfmehl
ex 22.09 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 50° Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren von
Getreide gewonnenem Alkohol, wobei wertmäßig
höchstens 15 % der hergestellten Ware aus Waren
besteht, die keine Ursprungswaren sind
ex 25.15 Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, oberflächliches
Dicke von 25 cm oder weniger Schleifen und Reinigen von Marmor, roh, roh behauen,
durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr
als 25 cm
ex 25.16 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und
Werksteine, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch Sagen
Dicke von 25 cm oder weniger lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr als 25 cm
ex 25.18 Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse Brennen von Rohdolomit
ex25.19 Anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein Herstellen aus natürlichem Magnesiumkarbonat
(Magnesit)
ex 25.19 Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit), auch Zerkleinern und Aufmachen in hermetisch verschlosse-
gebrannt, ausgenommen Magnesiumoxid, zerklei- nen Behältnissen von natürlichem Magnesiumkarbonat
nert und in hermetisch verschlossenen Behältnis- (Magnesit), auch gebrannt, ausgenommen Magnesium-
sen aufgemacht oxid
ex 25.24 Asbestfasern, roh Behandlung von Asbestgestein (Asbestkonzentrat)
ex 25.26 Glimmerabfall, gemahlen und homogenisiert Mahlen und Homogenisieren von Glimmerabfall
ex 25.32 Farberden, gebrannt oder gepulvert Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1037
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft
Tarifnummer Warenbezeichnung die d,e Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
ex Kap. Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwand- Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,
28 bis 37 ter Industrien, ausgenommen Schwefelsäurean- deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware
hydrid (ex 28.13), durch Glühen behandelte natürli- nicht überschreitet
che Kalziumaluminiumphosphate, zerkleinert und
gemahlen (ex 31.03), Tannine (ex 32.01 ), ätherische
Öle, Resinoide und terpenhaltige Nebenerzeugnisse
(ex 33.01 ), Zubereitungen zum Zartmachen von
Fleisch, Zubereitungen zum Klären von Bier, aus
Papain und Bentonit, und enzymatische Zubereitun-
gen zum Entfernen von Leim aus Spinnstoffen
(ex 35.07)
ex 28.13 Schwefelsäureanhydrid Herstellen aus Schwefligsäureanhydrid
ex 31.03 Durch Glühen behandelte natürliche Kalziumalumi- Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen behandelten
niumphosphate, zerkleinert und gemahlen natürlichen Kalziumaluminiumphosphaten
ex 32.01 Tannine (Gerbsäuren}, einschließlich des mit Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ur-
Wasser ausgezogenen Gallapfeltannins, ihre Salze, sprungs
Äther, Ester und anderen Derivaten
ex 33.01 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht). flüssig Herstellen aus Konzentration ätherischer Öle in Fetten,
oder fest (konkret); Resinoide; terpenhaltige Neben- nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen,
erzeugnisse aus ätherischen Ölen durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen
ex 35.07 Zubereitungen zum Zartmachen von Fleisch, Zube- Herstellen aus Enzymen oder zubereiteten Enzymen,
reitungen zum Klären von Bier, aus Papain und deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware
Bentonit; enzymatische Zubereitungen zum Entfer- nicht überschreitet
nen von Leim aus Spinnstoffen
ex Kap. 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu- Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,
strie, ausgenommen raffiniertes Tallöl (ex 38.05), deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware
Sulfatterpentinöl, gereinigt (ex 38,07), und nicht überschreitet.
Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt
(ex 38.09}
ex 38.05 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 38.07 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von rohem
Sulfatterpentinöl
ex 38.09 Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt Destillieren von Holzteer
ex Kap.-39 Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,
daraus, ausgenommen Filme aus lonomeren deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware
(ex 39.02) nicht überschreitet
ex 39.02 Filme aus lonomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen
Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Äthylen und
Methacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metalli-
sche Ionen, hauptsächlich Zink und Sodium, ist
ex 40.01 Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk Walzen von „crepe sheets" aus Naturkautschuk
ex 40.07 Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk mit Spinn- Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und Kordeln
stofferzeugnissen überzogen aus Weichkautschuk
ex 41.01 Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern Enthaaren von Schaf- und lammfell
ex 41.02 Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Nachgerben von nur gegerbtem Rind- oder Kalbleder
Roßleder und Leder von anderen Einhufern, nicht zu (einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder von
Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen Leder anderen Einhufern
der Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nachgegerbt
ex 41.03 Schaf- und lammleder, nicht zu Pergamentleder Nachgerben von nur gegerbtem Schaf- und Lammleder
zugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06
und 41.08, nachgegerbt
ex 41.04 Ziegen- und Zickelleder, nicht zu Pergamentleder Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen- und
zugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 Zickelleder
und 41 .08, nachgegerbt
ex 41.05 Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer Tiere
nicht zu Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen
Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nachgegerbt
ex 43.02 Pelzfelle, zusammengesetzt Bleichen, Färben, Zurichten, Zuschneiden und Zusam-
mensetzen von gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren ohne Ursprungse,genscha!t.
Warenbezeichnung die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
ex 44.22 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcher- Herstellen aus Faßstäben aus Holz, auch auf beiden
waren, Teile davon Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet
ex 50.03 Abfälle von Seide, Schappeseide, Bouretteseide Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide,
und Kämmlinge, gekrempelt oder gekämmt Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlingen
ex 50.09
ex 51.04
ex 53.11 Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung (Bleichen,
ex 53.12 Zurichten, Trocknen, Dampfbehandlung, Noppen,
ex 54.05 Bedruckte Gewebe Kunststopfen, Imprägnieren, Sanforisieren, Merzerisie-
ex 55.07 ren) von Geweben, deren Wert 4 7 ,5 % des Wertes der
ex 55.08 hergestellten Ware nicht tiberschreitet
ex 55.09
ex 56.07
ex 59.14 Glühstrümpfe Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken
ex 67.01 Staubwedel Herstellen aus Federn, Teilen von Federn oder Daunen
ex 68.03 Waren aus Ton- oder Preßschiefer Herstellen von Waren aus Schiefer
ex 68.04 Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, aus Schneiden, Anpassen und Kleben von Schleifstoffen,
Natursteinen, aus agglomerierten Schleifstoffen die von ihrer Form her nicht erkennbar zum Hand-
oder keramisch hergestellt gebrauch geeignet sind
ex 68.13 Asbestwaren; Waren aus Gemischen auf der Herstellen von Waren aus Asbest, aus Gemischen auf
Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von
Asbest und Magnesiumkarbonat Asbest und Magnesiumkarbonat
ex 68.15 Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf Papier Herstellen von Waren aus Glimmer
oder Geweben
ex 70.10 Flaschen und Flakons, geschliffen Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert 50 %
des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, Schleifen von Glaswaren, deren Wert 50 % des Wertes
bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von der hergestellten Ware nicht überschreitet, oder
Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenom- vollständig manuelles Verzieren (ausgenommen
men Waren der Tarifnr. 70.19 Siebdrucke) von mundgeblasenen Glaswaren, deren
Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 70.20 Waren aus Glasfaser Herstellen aus rohen Glasfasern
ex 71.02 Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen, roh
anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch
wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorüber-
gehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich zusam-
mengestellt sind
ex 71.03 Synthetische und rekonstituierte Steine, geschliffen Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten
oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, Steinen, roh
auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung
vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich
zusammengestellt sind
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug, auch Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerklei-
vergoldet oder platiniert nern von Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet, auch Legieren oder elektrolytisches Trennen von Silber und
vergoldet oder platiniert Silberlegierungen, unbearbeitet
ex 71.06 Silberplattierungen als Halbzeug Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zerklei-
nern von Silberplattierungen, unbearbeitet
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen, als Halbzeug, auch Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerklei-
platiniert nern von Gold und Goldlegierungen, auch platiniert,
unbearbeitet
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet, auch Legieren oder elektrolytisches Trennen von Gold und
platiniert Goldlegierungen, unbearbeitet
ex 71.08 Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerklei-
Silber) als Halbzeug nern von Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder
auf Silber), unbearbeitet
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle, als Halbzeug Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerklei-
nern von Platin und Platinbeimetallen, unbearbeitet
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1039
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
Tarifnummer Warenbezeichnung die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen, Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin und
unbearbeitet Platinbeimetallen und ihren Legierungen, unbearbeitet
ex 71.10 Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerklei-
unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), als nern von Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf
Halbzeug unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), unbearbeitet
ex 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl
- in den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13 Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr. 73.06
aufgeführten Formen aufgeführten Formen
- in den in der Tarifnr. 73.14 aufgeführten Formen .Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn. 73.06 und
73.07 aufgeführten Formen
ex 73.29 Schneeketten Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 % des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 74.01 Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes) Konvertern von Kupfermatte
ex 74.01 Raffiniertes Kupfer Thermische oder elektrolytische Raffination von Kupfer
zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes), von
Bearbeitungsabfällen und von Schrott aus Kupfer
ex 74.01 Kupferlegierungen Schmelzen und thermische Behandlung von raffinier-
tem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und Schrott aus
Kupfer
ex 75.01 Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr. Raffinieren von Nickelmatte, Nickelspeise und anderen
75.05) Zwischenerzeugnissen der Nickelherstellung durch
Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf chemischem
Wege
ex 75.01 Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott von
Nickel durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf
chemischem Wege
ex 76.01 Rohaluminium Herstellen durch thermische oder elektrolytische
Behandlung von nicht legiertem Aluminium, Bearbei-
tungsabfällen und Schrott von Aluminium
76.16 Andere Waren aus Aluminium Herstellen aus Geweben (einschließlich endlose
Gewebe), Gittern und Geflechten, aus Aluminiumdraht,
aus Streckblech aus Aluminium, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 77.02 Andere Waren aus Magnesium Herstellen aus Stäben (Stangen), Profilen, Draht,
Blechen, Tafeln, Bändern, nach Größe sortierten
Drehspänen, Pulver und Flitter, Rohren (einschließlich
Rohlingen), Hohlstangen, aus Magnesium, deren Wert
50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 77.04 Beryllium (Glucinium), verarbeitet Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von
Rohberyllium, dessen Wert 50 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 78.01 Raffiniertes Blei Herstellen durch thermisches Raffinieren von Werkblei
ex 81.01 Wolfram, verarbeitet Herstellen aus Rohwolfram, dessen Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 81.02 Molybdän, verarbeitet Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 81.03 Tantal, verarbeitet Herstellen aus Rohtantal, dessen Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 81.04 Andere unedle Metalle, verarbeitet Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen, deren
Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 82.09 Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit Herstellen aus Klingen für Messer
schneidender oder gezahnter Klinge (einschließlich
Klappmesser für den Gartenbau)
ex 83.06 Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,
Metallen, ausgenommen Statuetten deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgange
an Waren ohne Ursprungseigenschaft,
Tarifnummer Warenbezeichnung d,e die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
ex 84.05 Kesseldampfmaschinen, auch beweglich (ausge- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-
nommen Dampftraktoren der Tarifnr. 87.01) dung von Waren, deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-
dung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen, ausgenom- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-
men Strahltriebwerke und Gasturbinen dung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwende-
ten Waren und Teile 1 ) Ursprungswaren sind
84.16 Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metall- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-
walzwerke und Glaswalzmaschinen; Walzen für dung von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des
diese Maschinen Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-
beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer dung von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des
Temperaturänderung beruhende Vorgänge, für die Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie
84.31 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-
Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstel- dung von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des
len oder Fertigstellen von Papier oder Pappe Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
84.33 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-
Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, dung von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des
einschließlich Schneidemaschinen aller Art Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwa- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-
ren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum dung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des
Einbau von Nähmaschinen Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern
- dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage
des Kopfes (ohne Motor) verwendeten Waren und
Teile 1 ) Ursprungswaren sind und
- der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der
Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuer-
organe für den Zickzackstich Ursprungswaren sind
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautspre- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-
cher, Tonfrequenzverstärker dung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des
V/ertes der hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwende-
ten Waren und Teile Ursprungswaren sind 2 }
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-
und Funktelegraphieverkehr; Sende- und Emp- dung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des
fangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (ein- Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet,
schließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwieder- sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwende-
gabegeräten kombinierten Empfänger) sowie ten Waren und Teile Ursprungswaren sind 2 )
Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funk-
messung oder Funkfernsteuerung
87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn. Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-
87.01, 87.02 oder 87.03 dung von Waren und Teilen, deren Wert 15 % des
V✓ er\es der hergestellten Ware nicht überschreitet
') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen
a) !ur die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der !ur diese Waren 1m Geb,et des Staat1es. 1n dem die Be- oder \/erart.Je,tunq oo•.::r t,!ontage durch-
gefuhri wird, nachweisbar gezahlt worden 1st oder im Falle eines Verkaufs zu zahleci wct·e
b) !ur andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wer1es der e,ngefuhr1en Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs
') Die Anwendung dieser Regel darf nicht dazu fuhren, daß der in Liste A fur diese Tar,fn Jmrner ver gesehene Satz von 3 % fur Transistoren uberschr,'.ten wird
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1041
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungs11orgänge
an Waren ohne Ursprungseigenschaft.
Tarifnummer Warenbezeichnung die die Eigenschaft 110n Ursprungswaren 11erleihen
ex 94.01 Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen umgewandelt Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-
werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr. dung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit einem
94.02). aus unedlen Metallen Quadratmetergewicht von höchstens 300 g in ge-
brauchsfertigen Formen, deren Wert 25 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht überschreitet 1 )
ex 94.03 Andere Möbel aus unedlen Metallen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-
dung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit einem
Quadratmetergewicht von höchstens 300 g in ge-
brauchsfertigen Formen, deren Wert 25 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht überschreitet 1 )
ex 95.05 Waren aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein, Herstellen aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein,
Horn, Geweihen, Korallen, auch wiedergewonnen, Horn, Geweihen, Korallen, auch wiedergewonnen, und
und anderen tierischen Schnitzstoffen anderen tierischen Schnitzstoffen, bearbeitet
ex 95.08 Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Steinnüsse, Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Steinnüsse,
andere Nüsse, harte Samen, usw.); Waren aus andere Nüsse, harte Samen, usw.), bearbeitet, oder aus
Meerschaum, Bernstein (auch wiedergewonnen), Meerschaum, Bernstein, auch wiedergewonnen, Jett
Jett und jettähnlichen mineralischen Stoffen und jettähnlichen mineralischen Stoffen, bearbeitet
ex 96.01 Pinsel und ähnliche Waren Herstellen unter Verwendung von Pinselköpfen, deren
Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 97.06 Köpfe von Golfschlägern, aus Holz oder anderen Herstellen aus Rohlingen
Stoffen
ex 98.11 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen
') Diese Regel gilt nicht, wenn auf die anderen Waren und Teile, die beim He;stellen der Fertigware verwendet werden, die allgemeine Regel des Wechsels der Tarif-
nummer angewandt wird
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anhang IV
Liste C
Liste der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet
Nummer des Warenbezeichnung
Zolltarifs
ex 27.07 Ähnliche aromatische Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als 65 Raum-
hundertteile bis 250 °C übergehen (einschließlich Benzin-Benzolgemische), zur Verwendung als Kraft- oder
Heizstoffe
27.09
e bis Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Wachs aus Mineralien
e 27.16
ex 29.01 Kohlenwasserstoffe:
- azyklische
- alizyklische, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene
- Benzol, Toluol, Xylole
zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 34.03 Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mine-
ralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
ex 34.04 wachse aus Paraf1in, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien, aus paraffinischen Rückständen
ex 38.14 Zubereitete Additive für Schmierstoffe
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1043
Anhang V
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Na<TI(' ,011s1.,nd,geAnschr,ft Staall
EUR.1 Nr. A 000000
Vor dem Auslul~n Anmerkungen auf der Ruckserte beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
3. Empfänger !N.,mc ,011s1aed g,• Ansch"'' Sla•II
(Ausivllung !r1~,ge!'>!elft)
und
4. Staat, Staatengruppe 5. Besttmmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen ·staatengruppe oder -gebiet
bzw. deren Ursprungs-
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfullung fre,g<'Slell!) 7. Bemerkungen
1 ) Bei unver- 8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1 ); Warenbezeichnung 9. Rohgewicht 10. Rechnungen
(kg)oder fAush,llung
packten
lre,gestelll)
Waren ist andere Maße
die Anzahl (1, m,, usw.)
der Gegen-
stande
oder -lose
geschüttet•
anzugeben.
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/
D,e R,cht,gke,t der Erklarung wird besche,n,gt.
EXPORTEURS
2 ) Nur auszu- Ausluhrpapier 2 ) Stempel
Der Unterzeichner erklärt. daß d,e vorgenannten
füllen, Waren d,e Voraussetzungen erlullen, um d,ese.
Art/Muster ....................... Nr. . . . . . . . .
wenn nach Bescheinigung zu erlangen.
den inter- vom .......................................... .
nen Rechts- Zollbehörde: .................................. .
vorschritten
des Ausfuhr- Ausslellender/s Staat/Gebiet: · ···••• (Ort 1,nd Datum)
staates
oder 11e-
b1etes er-
forderlich
I0,1 und Dalum)
(U~lerschroft)
(Unterschrott)
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben.daß diese Beschein:gung ')
• von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden
ist und daß die darin enthaltenen Angaben richtig s,nd.
• nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die R1cht.gkeit
der darin enthaltenen Angaben entspricM (siehe beigefugte
Bemerkungen).
Es ·w,rd um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit
und Richtigkeit ersucht.
········ ....... .
(Ort und Datum) (O·~ end Oatu'T)
· Stempel
(Unlerschr,ft) (Unterschr,!1)
') Zulrellendes Feld ao, •euieo.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind
so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenfalls die beabsichtigten Eintragungen
hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt
hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in derWarenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume beste-
hen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenpo-
sten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die i::eststellung der Nämlichkeit möglich
ist.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1045
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
EUR.1 Nr. A 000000
Vor dem Auslullen Anmerkungen auf der Ruckse,te beachten
2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Prä-
ferenzverkehr zwischen
3. Empfänger INJ"'C ,o't,1., 0
d gr Aoschf lt StJ,,I/
!Au,;;,1..;Uu„g •1c-,q,~-..1t-llt !
und
!Angabe de• bet,ellcnden Staaten S1aa1eng•uppen odc• Geb,ete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet. als dessen ·staatengruppe oder -gebiet
bzw. deren Ursprungs-
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Auslullung 1,e g~stell!I 7. Bemerkungen
1
) Bei unver- 8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1 ); Warenbezeichnung 9. Rohgewicht 10. Rechnungen
packten (kg)oder (Auslvliurg
Waren 1st fre,gestel'!J
andere Maße
die Anzahl
(l,ml, usw.)
der Gegen-
stande
oder •lose
geschuttel„
anzugeben
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERSiEXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausfuhrer/u:porteur der auf der Vorderseite beschriebenen V~'aren,
ERKLÄRT, daß diese Waren die Voracssetzungcn eriullcn, um d,e bc1gcfügtc Besche,n1gung 1u erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen d,csc Waren d,e vorgenannten Voraussetzungen erlullen, w,e folgt:
······································································································-·······················
LEGT folgende Nachweise VOR'):
·································································································································
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständ,gen Behorden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die fur die Ausstellung der bcigefugten
Bescheinigung erforderlich s,nd, und gegebenenfalls jede Kontrolle se·1ner Buchführung und der Herstellungsbed1ngungen fur die
obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der be,gelügten Bescheinigung fur diese Waren.
(On urxJ Oaluml
(Unterschr1fl)
') Zum Be,sp,el [,rlahrpap,ere. W•ren,erl,ehrsbesche,n,gungen,Rechnungen, Er~larungen des Herstellers usw uber doe verwendeten Erzeugn,sse oder doe in un,edir.dertem Z„s~nd w,ede,
iiiuSgt"!uhr1en W,;reri.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1047
Anhang VI
----- -------- --- -- --- ......----
1 Formblatt für den begünstigten Warenverkehr
FORMBLATT EUR.2 Nr. zwischen und _ .. ,)
~ Ausführer (Name, vollstand1ge Anschrift, Staat) ~ Erklärung des Ausführers
Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend
bezeichneten Waren, erkläre, daß diese die für die Aus-
stellung dieses i=ormblatts geforderten Voraussetzungen
erfüllen und daß sie die Eigenschaft von Ursprungswa-
ren gemäß den Bedingungen für den in l=eld 1 genann-
ten begünstigten Warenverkehr erworben haben.
~ Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
~ Ort und Datum
~ Unterschrift des Ausführers
L2J Bemerkungen 2) ~ Ursprungsstaat 3 ) ~ Bestimmungsstaat 4 )
~ Rohgewicht (kg)
~ Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung ~ Behörde oder Dienststelle des Ausfuhr-
staats 4 ), der die Nachprüfung der Erklärung
des Ausführers obliegt
1
) Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete
2) Hinweise auf Prüfungen durch die zuständige Behörde oder Dienststelle, soweit sie schon stattgefunden haben.
3) Als Ursprungsstaat gilt der Staat, die Staatengruppe oder das Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten.
4
) Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet.
~ Ersuchen um Nachprüfung ~ Ergebnis der Nachprüfung
Es wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Die Nachprüfung hat ergeben, daß 1 )
i=ormblatts abgegebenen Erklärung des Ausführers ersucht")
• die auf diesem i=ormblatt eingetragenen Angaben
richtig sind; 1 )
• das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Rich-
tigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen) 1 )
.... ,den .. ............ 19 ................................................ ,den....................... ....... 19
(Unterschrift)
(Unterschrift)
1 ) Zutreffendes ankreuzen
•) Die nachträgliche Prüfung des i:ormblatts erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der
Echtheit des i:ormblatts und an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.
Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2
1. Ein i=-ormblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in ~eld 1 ge-
nannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu lesen.
2. Im Postverkehr heftet der AL•sführer bei Paketsendungen das formblatt an die Paketkarte an; bei Briefsendungen legt
er das formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklä-
rung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR. 2" sowie die Seriennummer des Formblatts ein.
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller übrigen durch Zoll- oder Postvorschriften
festgelegten Förmlichkeiten.
4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verplichtung, den zuständigen Behörden alle
Nachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbe-
dingungen der in ~eld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anhang VII
Modell der Erklärung
Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren hergestellt worden sind in
(Angabe des Staats oder der Staaten, auf den oder die das Abkommen Anwendung findet und in dem oder denen die
Waren hergestellt wurden.)
und Ue nach Fall):
a) *) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs „vollständig hergestellte Waren«
oder
b) *) aus folgenden Waren hergestellt worden sind:
Beschreibung Ursprungsstaat Wert •)
und den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind:
.. (Angabe der Bearbeitung)
in
............................................................................. (Angabe des Staats oder der Staaten, auf den oder die das Abkommen Anwendung
findet und in dem oder denen die Waren hergestellt wurden.)
....,den ...
(Unterschrill)
•i Zutreffendes eintragen
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1049
Anhang Vlll
,---- 1 Versender
- - - - - - - - ----
1)
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
AUSKUNFTSBLATT
fur den Erhalt einer
----
WARENBESCHEINIGUNG
im Rahmen der Vorschriften für den Warenverkehr zw;schen der
2 Empfanger 1i
EUROPÄISCHEN
WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
und den
AKP-STAATEN
--
3 Verarbeiter 1) 4 Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte
6 Einfuhrzollbehörde 2) 5 Fur amtliche Zwecke
7 Einfuhrpapiere 2)
Muster Nr
Serie
vom
1 1 1 1
WAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT
8 Zeichen, Nummern, Anzahl 9 Nummer des BZT und Warenbezeichnung 10 Menge 3)
und Art der Packstucke
11 Wert 4)
VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN
12 Nummer des BZT und Warenbezeichnung 13 Ursprungsstaat 14 Menge3) 15 Wert 2)5)
16 Art der Be- oder Verarbeitung
17 Bemerkungen
18 SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 19 ERKLÄRUNG DES VERSENDERS
Die Richtigkeit der Erklarung wird bescheinigt: Ich, der Unterzeichner,
Dokument:
Art/Muster Nr. erkläre, daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte
richtig sind
Zollbehörde
,den
Den 1 1 1 1
1 1 1 1
Stempel der
Zollbehorde
(Unterschflft) (Untcrschri!11
1). 2), 3), 4), 5) Siehe Rückseite
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung Die Nachprufung hat er']eben, daß dieses Auskunftsblatt
des Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit
a) von der in ihm angegebenen Zollbehorde ausgestellt
wurde und die in ihm enthaltenen Angaben richtig sind·)
b) nicht den Erfordernissen fur seine Echtheit und fur die
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefugte Bemerkungen ·i)
- - - - - - - - - - - - . den _ _ _ _ _ _ _ 19 __
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,den _ _ _ _ _ _ 19 __
r-~--7
S:crrpel de, S1err,pe1 der
Zollbehorde Zollt:,erc,rde
1
l-~---
tUntc,sctv,h des Z0Hbea111ten1 (Uni er schri!1 des Zollbeam1en1
•) N,chlz u1•et1endes b•1te streichen
- - --------------~---------------------------__;
HINWEISE ZUR VORDERSEITE
1) Name oder Firmenbezeichnung und vollstand1ge Adresse.
2) Freiwillige Angabe
3) kg, hl, m3 oder andere Maße
4) Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehorig Diese Vorschrift
findet Jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie fur die in ihnen verpackten
Waren nicht ublich sind und sie unabhangig von ihrer Verwendung als Umschließung einen
dauernden selbstandigen Gebrauchswert haben
5) Der Wert ist entsprechend den Vorschriften des Abkommens r1nzugeben. auf das Bezug
genommen wird
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1051
Protokoll Nr. 2
über die Verwaltungskosten der Organe
Die hohen Vertragsparteien - Sie übernehmen in gleicher Weise die Reise- und Aufent-
haltskosten für das für diese Tagungen erforderliche Personal
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die sowie die Post- und Fernmeldegebühren.
dem Abkommen beigefügt sind:
Die Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, für die Über-
setzung und Vervielfältigung der Dokumente sowie für die
Artikel 1 technische Organisation der Tagungen (Räumlichkeiten, Bü-
romaterial, Amtsdiener usw.) werden von der Gemeinschaft
Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft einerseits und die oder von den AKP-Staaten übernommen, je nachdem, ob die
AKP-Staaten andererseits übernehmen sowohl die Personal-, Tagungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Ho-
Reise- und Aufenthaltskosten als auch die Post- und Fernmel- heitsgebiet eines AKP-Staats stattfinden.
degebühren, die ihnen aufgrund ihrer Teilnahme an den Ta-
gungen des Ministerrates und der von ihm abhängigen Organe
entstehen. Artikel 3
Die gemäß Artikel 176 des Abkommens bestellten Schieds-
Die Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, für die Über- richter haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten und
setzung und Vervielfältigung der Dokumente sowie für die ihrer Aufenthaltskosten. Letztere werden vom Ministerrat fest-
technische Organisation der Tagungen (Räumlichkeiten, Bü- gesetzt.
romaterial, Amtsdiener usw.) werden von der Gemeinschaft
Die Reise- und Aufenthaltskosten der Schiedsrichter wer-
oder von einem der AKP-Staaten übernommen, je nachdem,
den von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten je zur Hälfte
ob die Tagungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder
übernommen.
im Hoheitsgebiet eines AKP-Staats stattfinden.
Die Ausgaben für die von den Schiedsrichtern errichtete
Kanzlei, die Untersuchung der Streitfälle und die technische
Organisation der Gerichtssitzungen (Räumlichkeiten, Perso-
nal, Dolmetscher usw.) übernimmt die Gemeinschaft.
Artikel 2
Die Kosten für außerordentliche Untersuchungsmaßnahmen
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten übernehmen die auf werden mit den anderen Ausgaben beglichen; hierfür gewäh-
sie entfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für ihre Teil- ren die Parteien Vorschüsse nach Maßgabe des Beschlusses
nehmer an den Tagungen der Beratenden Versammlung. der Schiedsrichter.
Protokoll Nr. 3
über die Vorrechte und lmmunitäten
Die hohen Vertragsparteien - Sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die
dem Abkommen beigefügt sind:
in dem Bestreben, das reibungslose Funktionieren des Ab-
kommens sowie die Vorbereitung der Arbeiten im Rahmen des Kapitel 1
Abkommens und die Anwendung der zu seiner Durchführung
getroffenen Maßnahmen durch den Abschluß eines Protokolls Personen, die an den Arbeiten im Rahmen
über die Vorrechte und lmmunitäten zu erleichtern, des Abkommens teilnehmen
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 1
Es ist zu diesem Zweck angebracht, die Vorrechte und lm- Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der
munitäten für die Personen, die an Arbeiten im Zusammen- AKP-Staaten und die Vertreter der Organe der Europäischen
hang mit der Durchführung des Abkommens teilnehmen, sowie Gemeinschaften sowie ihre Berater und Sachverständigen
für die amtliche Nachrichtenübermittlung über diese Arbeiten und die Mitglieder des Personals des Sekretariats der AKP-
festzulegen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des Staaten, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der
am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Protokolls über AKP-Staaten an den Arbeiten der Organe des Abkommens
die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemein- oder der Koordinierungsorgane oder an Arbeiten im Zusam-
schaften. menhang mit der Durchführung des Abkommens teilnehmen,
genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der
Es ist ferner angebracht, die Regelung für die Vermögensge- Reise von und zum Dienstort die üblichen Vorrechte, lmmuni-
genstände, Liegenschaften und Gutha~en des AKP-Minister- täten und Erleichterungen.
rates und für dessen Personal vorzusehen.
Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder der Beratenden Ver-
Mit dem Abkommen von Georgetown vom 6. Juni 1975 wur- sammlung des Abkommens, die Schiedsrichter, die aufgrund
de die AKP-Staatengruppe gebildet und ein Rat der AKP-Mi- des Abkommens bestellt werden können, die Mitglieder der
nister sowie ein Ausschuß der AKP-Botschafter eingesetzt. beratenden Gremien der Wirtschafts- und Sozialkreise, die
Die Sekretariatsgeschäfte der Organe der AKP-Staatengrup- eingesetzt werden können, sowie die Beamten und Bedienste-
pe werden vom Generalsekretariat der AKP-Staaten wahrge- ten dieser Organe und die Mitglieder der Organe der Europäi-
nommen. schen Investitionsbank und deren Personal, sowie das Perso-
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
nal des Zentrums für industrielle Entwicklung und des Techni- Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nach-
schen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft richtenübermittlung der Gemeinschaft, der Organe des Ab-
und im ländlichen Bereich. kommens und der Koordinierungsorgane unterliegen nicht der
Zensur.
Kapitel 4
Kapitel 2
Personal des Sekretariats der AKP-Staaten
Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben
des Rates der AKP-Minister
Artikel 7
Artikel 2 Dem Sekretär (den Sekretären} und dem stellvertretenden
Sekretär (den stellvertretenden Sekretären) des Rates der
Die Räumlichkeiten und Gebäude, die vom Rat der AKP-Mi- AKP-Minister und den anderen ständigen Mitgliedern seines
nister amtlich genutzt werden, sind unverletzlich. Sie dürien höheren Personals, die von den AKP-Staaten benannt wer-
nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet den, stehen unter der Verantwortung des amtierenden Präsi-
werden. denten des Ausschusses der AKP-Botschafter in dem Staat, in
Die Vermögensgegenstände und Guthaben des Rates der dem der Rat der AKP-Minister seinen Sitz hat, die den Mitglie-
AKP-Minister dürlen ohne Ermächtigung des durch das Ab- dern des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertre-
kommen eingesetzten Ministerrates nicht Gegenstand von tungen zuerkannten Vorteile zu. Ihren Ehegatten und ihren in
Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern stehen unter
sein, soweit dies nicht für Untersuchungen im Zusammenhang den gleichen Bedingungen die dem Ehegatten und den min-
mit Unfällen, die durch ein dem Rat der AKP-Minister gehören- derjährigen Kindern der Mitglieder des diplomatischen Perso-
des bzw. für ihn im Verkehr befindliches Kraftfahrzeug verur- nals zuerkannten Vorteile zu.
sacht werden, oder im Falle eines Verstoßes gegen die Stra-
ßenverkehrsordnung oder im Falle von Unfällen eriorderlich ist, Artikel 8
die durch ein solches Fahrzeug verursacht werden.
Der Staat, in dem der Rat der AKP-Minister seinen Sitz hat,
gewährt den in Artikel 7 nicht genannten ständigen Bedienste-
Artikel 3 ten des Sekretariats der AKP-Staaten die Immunität von der
Die Archive des Rates der AKP-Minister sind unverletzlich. Gerichtsbarkeit nur für die von ihnen in amtlicher Eigenschaft
und im Rahmen ihrer amtlichen Befugnisse vorgenommenen
Handlungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht in Fällen, in de-
Artikel 4
nen ein ständiger Bediensteter des Sekretariats der AKP-
Der Rat der AKP-Minister, seine Guthaben, Einkünfte und Staaten gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsord-
sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten nung verstößt oder in denen das ihm gehörende oder von ihm
Steuer befreit gelenkte Kraftfahrzeug Schäden verursacht.
Erwirbt der Rat der AKP-Minister in größerem Umfang be-
wegliche oder unbewegliche Güter, die zur Ausübung seiner Artikel 9
amtlichen Verwaltungstätigkeit unbedingt eriorderlich sind,
Name, Dienstrang und -Stellung sowie Anschrift des amtie-
und sind in den Preisen hieriür indirekte Steuern oder Ver-
renden Präsidenten des Ausschusses der AKP-Botschafter,
kaufsabgaben inbegriffen, so trifft der Aufenthaltsstaat in allen
des Sekretärs (der Sekretäre} und des stellvertretenden Se-
Fällen, in denen es ihm möglich ist, geeignete Maßnahmen für
kretärs (der stellvertretenden Sekretäre} des Rates der AKP-
den Erlaß oder die Erstattung dieser Steuern und Abgaben.
Minister sowie der ständigen Bediensteten des Sekretariats
Von den Abgaben und Gebühren, die lediglich die Vergütung der AKP-Staaten werden vom Präsidenten des Rates der
von Dienstleistungen darstellen, wird keine Befreiung gewährt. AKP-Minister in regelmäßigen Zeitabständen der Regierung
des Staats mitgeteilt, in dem der Rat der AKP-Minister seinen
Artikel 5 Sitz hat.
Der Rat der AKP-Minister ist von allen Zöllen sowie Ein- und
Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu sei- Kapitel 5
nem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in Allgemeine Bestimmungen
dieser Weise eingeführten Gegenstände dürien im Hoheitsge-
biet des Staates, in den sie eingeführt worden sind, weder ver-
kauft noch in anderer Weise gegen Entgelt oder unentgeltlich Artikel 10
abgetreten werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, lmmunitä-
Regierung dieses Staats genehmigt. ten und Erleichterungen werden den Betreffenden ausschließ-
lich im Interesse ihrer Amtstätigkeit gewährt.
Die in diesem Protokoll genannten Organe und Einrichtun-
Kapitel 3 gen haben die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen
dies nach ihrer Auffassung ihren Interessen nicht zuwiderläuft.
Amtliche Nachrichtenübermittlung
Artikel 11
Artikel 6
Auf Streitfälle bezüglich dieses Protokolls findet Artikel 176
Der Gemeinschaft, den Organen des Abkommens und den
des Abkommens Anwendung.
Koordinierungsorganen steht für ihre amtliche Nachrichten-
übermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Der Rat der AKP-Minister und die Europäische Investitions-
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien die gleiche Behandlung bank können in einem Schiedsveriahren als Parteien auftre-
wie den internationalen Organisationen zu. ten.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1053
Protokoll Nr. 4
betreffend Bananen
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen über nach- Produ:~tionsstadium bis zum Verbrauchsstadium durchgeführt
stehende Ziele zur Verbesserung der Produktions- und Ver- und betreffen insbesondere:
marktungsbedingungen für Bananen der AKP-Staaten überein
- die Verbesserung der Bedingungen der Produktion, der Ern-
und beschließen, daß geeignete Maßnahmen zu ihrer Verwirk-
te, der Behandlung und der Beförderung im Inland,
lichung getroffen werden.
- die Absatzförderung.
Artikel
Artikel 3
Kein AKP-Staat wird bei der Ausfuhr seiner Bananen nach
den Märkten der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu Um diese Ziele zu erreichen, kommen die beiden Vertrags-
seinen herkömmlichen Märkten und seiner Vorteile auf diesen parteien überein, sich in einer ständigen gemischten Gruppe
Märkten ungünstiger gestellt sein als bisher oder derzeit. miteinander zu besprechen; diese wird von einer Sachverstän-
digengruppe unterstützt, deren Aufgabe es ist, die spezifi-
Artikel 2 schen Probleme, die bei der Anwendung dieses Protokolls auf-
treten könnten, laufend zu prüfen, um Lösungen vorzuschla-
Der betreffende AKP-Staat und die Gemeinschaft bespre- gen.
chen sich miteinander, um die zur Verbesserung der Produk-
tions- und Vermarktungsbedingungen für Bananen durchzu-
Artikel 4
führenden Maßnahmen zu bestimmen. Zu diesem Zweck wer-
den alle im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam- Sollten sich die AKP-Erzeugerländer veranlaßt sehen, eine
menarbeit vorgesehenen Mittel eingesetzt. Die betreffenden gemeinsame Organisation zur Verwirklichung der Ziele dieses
Maßnahmen sollen den AKP-Staaten und besonders Somalia Protokolls zu gründen, so unterstützt die Gemeinschaft eine
unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Lage die Möglichkeit solche Organisation und prüft alle an sie gerichteten Anträge
geben, ihre Wettbewerbsfähigkeit sowohl auf ihren herkömm- auf Unterstützung der Tätigkeiten dieser Organisation, die in
lichen Absatzmärkten als auch auf den anderen Märkten der den Bereich der regionalen Maßnahmen im Rahmen der finan-
Gemeinschaft zu verbessern. Sie werden in allen Stadien vom ziellen und technischen Zusammenarbeit fallen.
Protokoll Nr. 5
betreffend Rum
Artikel 1 c) Sollte der Verbrauch von Rum in den Mitgliedstaaten er-
Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation heblich zunehmen, so verpflichtet sich die Gemeinschaft, den
für Alkohol werden die Waren der Tarifstelle 22.09 CI mit Ur- in diesem Protokoll festgelegten jährlichen Prozentsatz der Er-
sprung in den AKP-Staaten zollfrei zur Einfuhr in die Gemein- höhung erneut zu prüfen.
schaft zugelassen, und zwar unter Bedingungen, die eine Ent- d) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, entsprechende Kon-
wicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP- sultationen durchzuführen, bevor sie die in Buchstabe b vorge-
Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwischen den sehenen Maßnahmen erläßt.
Mitgliedstaaten andererseits gestatten.
e) Die Gemeinschaft erklärt sich ferner bereit, zusammen mit
den betreffenden AKP-Staaten nach Maßnahmen zu suchen,
Artikel 2 die eine Ausweitung der Rumverkäufe dieser Staaten auf den
nicht traditionellen Märkten ermöglichen könnten.
a) Zur Anwendung von Artikel 1 setzt die Gemeinschaft ab-
weichend von Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens jährlich die Artikel 3
Mengen fest, die zollfrei eingeführt werden können; sie legt da-
bei die größten jährlichen Mengen zugrunde, die aus den AKP- Um diese Ziele zu erreichen, kommen die Vertragsparteien
überein, sich in einer gemischten Gruppe miteinander zu be-
Staaten im laufe der letzten drei Jahre, für die Statistiken vor-
sprechen, deren Aufgabe es ist, die spezifischen Probleme, die
liegen, in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, zuzüglich
bei der Anwendung dieses Protokolls auftreten könnten, lau-
einer jährlichen Wachstumsrate von 40 % auf dem Markt des
fend zu prüfen.
Vereinigten Königreichs und von 18 % auf den anderen Märk-
ten der Gemeinschaft. Artikel 4
b) Falls die Anwendung von Buchstabe a die Entwicklung ei- Die Gemeinschaft hilft den AKP-Staaten auf deren Antrag im
nes traditionellen Handelsstroms zwischen den AKP-Staaten Rahmen des Titels I Kapitel 3 ihre Rumverkäufe auf den tradi-
und einem Mitgliedstaat behindert, ergreift die Gemeinschaft tionellen und nicht traditionellen Märkten der Gemeinschaft zu
die geeigneten Maßnahmen zur Behebung dieser Situation. fördern und auszuweiten.
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Protokoll Nr. 6
über die in den AKP-Staaten geltende Steuer- und Zollregelung
für die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge
Artikel 1 wendet werden, gelten als am inländischen Markt getätigt und
unterliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Steuerregelung
(1) Die AKP-Staaten wenden auf die von der Gemeinschaft
in dem begünstigten AKP-Staat.
finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die
nicht weniger günstig ist als die Regelung für den meistbegün-
stigten Staat oder die meistbegünstigte internationale Organi- Artikel 6
sation auf dem Gebiet der Entwicklung. Den Unternehmen, die zur Ausführung der Bauaufträge Be-
Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden die gegenüber rufsausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag für diese
den AKP-Staaten oder anderen Entwicklungsländern ange- Ausrüstung eine Regelung der vorübergehenden Verwendung
wandten Regelungen nicht berücksichtigt. gewährt, wie sie in den inländischen Rechtsvorschriften des
begünstigten AKP-Staates festgelegt ist.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wenden die AKP-Staaten
auf die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge die in den
Artikeln 2 bis 12 vorgesehene Regelung an. Artikel 7
Berufsausrüstung, die zur Ausführung der in einem Studien-,
Artikel 2 Kontroll- oder Überwachungsauftrag festgelegten Aufgaben
erforderlich ist, wird in dem oder den begünstigten AKP-Staa-
Auf die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge werden
ten unter Befreiung von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen
weder Stempel- und Eintragungsgebühren noch Steuerabga-
und anderen Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden
ben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten AKP-
Verwendung zugelassen, insofern als diese Steuern und Ab-
Staat gelten oder eingeführt werden.
gaben nicht die Vergütung e:ner Dienstleistung darstellen.
Allerdings können diese Aufträge nach Maßgabe der gelten-
den Gesetze der AKP-Staaten der Formalität der Eintragung
Artikel 8
unterworfen werden. Diese Formalität kann mit der Erhebung
einer Gebühr verbunden sein, die einer Vergütung der Dienst- (1) Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen
leistung entspricht und die Kosten des Verwaltungsakts nach Gebrauch der nicht im Inland angeworbenen natürlichen Per-
Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden sonen bestimmt ist, die mit der Ausführung der in einem Stu-
AKP-Staates nicht überschreitet. dien-, Kontroll- oder Überwachungsauftrag festgelegten Auf-
gaben betraut sind, kann nach Maßgabe der geltenden
Rechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staats ohne Erhe-
Artikel 3 bung der Zölle, Eingangsabgaben, Steuern und anderen Steu-
(1) Auf die von der Gemeinschaft finanzierten Studien-, Kon- erabgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.
troll- und Überwachungsaufträge werden in dem begünstigten (2) Diese Bestimmungen gelten auch für die Familienange-
AKP-Staat keine Umsatzsteuern erhoben. hörigen der in Absatz 1 bezeichneten Personen.
(2) Die bei der Ausführung der von der Gemeinschaft finan-
zierten Bau-, Studien-, Kontroll- und Überwachungsaufträge Artikel 9
erzielten Gewinne sind nach der inländischen Steuerregelung
des AKP-Staates zu versteuern, sofern die natürlichen oder ju- (1) Der Beauftragte der Kommission und das Personal der
ristischen Personen, die diese Gewinne erzielt haben, in die- Delegationen mit Ausnahme des im Inland angeworbenen Per-
sem Staat eine ständige Niederlassung besitzen oder die Dau- sonals sind in dem AKP-Staat, in dem sie niedergelassen sind,
er der Ausführung cer Aufträge sechs Monate überschreitet. von allen direkten Steuern befreit.
(2) Für das in Absatz 1 bezeichnete Personal gilt Artikel 8
gleichfalls.
Artikel 4
Artikel 10
(1) Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines von der Ge-
meinsch_~ft finanzierten Lieferauftrags werden getätigt, ohne Die AKP-Staaten gewähren die Befreiung von den nationa-
daß die Uberschreitung der Zollgrenze des begünstigten AKP- len oder örtlichen Steuern oder Abgaben auf Zinsen, Provisio-
Staates die Erhebung von Zöllen, Eingangsabgaben, Steuern nen und Tilgungen im Rahmen der Hilfen, welche die Gemein-
oder anderen Steuerabgaben gleicher Wirkung zur Folge hat. schaft als Sonderdarlehen, nachgeordnete oder bedingte Dar-
lehen in Form von haftendem Kapital oder als Darlehen aus ei-
(2) Betrifft ein von der Gemeinschaft finanzierter Lieferauf- genen Mitteln der Bank gemäß den Artikeln 101 und 105 des
trag eine Ursprungsware des begünstigten AKP-Staates, so Abkommens gewährt.
wird dieser Auftrag zum Preis ab Werk der betreffenden Liefe-
rung zuzüglich der in dem AKP-Staat für diese Lieferung gel- Artikel 11
tenden inländischen Steuern und Abgaben abgeschlossen. Für alle in diesem Protokoll nicht bezeichneten Angelegen-
(3) Die Abgabenbefreiung wird im Wortlaut des Auftrags heiten gelten die inländischen Rechtsvorschriften der an dem
ausdrücklich vorgesehen. Abkommen beteiligten Staaten.
Artikel 5 Artikel 12
Käufe von Kraftstoffen, Schmierstoffen und Kohlenwasser- Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Ausführung
stoff-Bindemitteln sowie ganz allgemein aller Materialien, die aller von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge, die nach In-
bei einem von der Gemeinschaft finanzierten Bauauftrag ver- krafttreten dieses Abkommens abgeschlossen werden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1055
Protokoll Nr. 7
mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker
im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lome
und den entsprechenden Erklärungen, die dem genannten Abkommen beigefügt sind
Protokoll Nr. 3
betreffend AKP-Zucker
Artikel 1 Mauritius 65300
(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich für unbestimmte Zeit, Swasiland 19 700
bestimmte Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ur- Trinidad und Tobago 54 200
sprung in den AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese
Staaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und Artikel 4
einzuführen.
( 1) Während eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten vorn
(2) Die Schutzklausel des Artikels 10 des Abkommens ist 1. Juli bis zum 30. Juni - nachstehend „Lieferzeitraum" ge-
nicht anwendbar. Die Durchführung dieses Protokolls erfolgt nannt - verpflichten sich die zuckerausführenden AKP-Staa-
im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisa- ten, die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mengen vorbehaltlich
tion für Zucker, durch welche jedoch dle Verpflichtung der Ge- etwaiger Berichtigungen infolge der Anwendung von Artikel 7
meinschaft nach Absatz 1 nicht berührt wird. zu liefern. Eine entsprechende Verpflichtung gilt gleicherma-
ßen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Mengen für den
Artikel 2 Zeitraum bis zum 30. Juni 1975, der ebenfalls als ein Liefer-
( 1) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablauf eines vom zeitraum angesehen wird.
Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens gerechneten (2) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten bis zum 30. Juni 1975
Zeitraums von fünf Jahren keine Änderungen in diesem Proto- zu liefernden Mengen schließen die Lieferungen ein, die vorn
koll in Kraft treten. Danach können Änderungen, die gegebe- Verschiffungshafen oder im Falle von Binnenstaaten über die
nenfalls im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden, zu Grenze unterwegs sind.
einem zu vereinbarenden Zeitraum in Kraft treten.
(3) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker während des
(2) Die Bedingungen für die Erfüllung der in Artikel 1 ge- Zeitraums bis zum 30. Juni 1975 werden die in dem am 1. Juli
nannten Verpflichtung werden vor Ablauf des siebten Jahres 1975 beginnenden Zeitraum geltenden garantierten Preise
ihrer Anwendung neu überprüft. angewandt. Entsprechende Vereinbarungen können für die
nachfolgenden Lieferzeiträume getroffen werden.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 1 erwähnten in metrischen Tonnen Weiß- Artikel 5
zucker ausgedrückten Rohrzuckermengen, nachstehend „ver- (1) Weißer oder roher Rohrzucker wird auf dem Gemein-
einbarte Mengen" genannt, die in dem in Artikel 4 Abs. 1 ge- schaftsmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern frei ausge-
nannten Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu liefern sind, handelten Preisen abgesetzt.
sind folgende: (2) Die Gemeinschaft greift nicht ein, wenn ein Mitgliedstaat
Barbados 49 300 zuläßt, daß die Verkaufspreise innerhalb seiner Grenzen den
Fidschi 163 600 Schwellenpreis der Gemeinschaft überschreiten.
Guayana 157 700 (3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, innerhalb des Rah-
Jamaika 118 300 mens der vereinbarten Mengen, Weiß- oder Rohzuckermen-
gen, die nicht in der Gemeinschaft zu einem Preis vermarktet
Kenia 5000
werden können, der mindestens dem garantierten Preis ent-
Madagaskar 10000 spricht, zu dem garantierten Preis zu kaufen.
Malawi 20000
(4) Der in Rechnungseinheiten ausgedrückte garantierte
Mauritius 487 200 Preis bezieht sich auf unverpackten Zucker cif europäische
Swasiland 116 400 Häfen der Gemeinschaft und wird für Zucker der Standardqua-
Tansania 10000 lität festgesetzt. Er wird jährlich nach Maßgabe der in der Ge-
meinschaft erzielten Preise unter Berücksichtigung aller wich-
Trinidad und Tobago 69000
tigen wirtschaftlichen Faktoren ausgehandelt und spätestens
Uganda 5000 bis zum 1. Mai, der dem Lieferzeitraum, für den er gelten soll,
Volksrepublik Kongo 10000 unmittelbar vorausgeht, festgelegt.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Mengen ohne
Zustimmung der einzelnen betroffenen Staaten nicht herabge- Artikel 6
setzt werden. Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten garantier-
(3) Für den Zeitraum bis 30. Juni 1975 sind jedoch folgende ten Preis werden von den Interventionsstellen oder anderen
in metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückte Mengen ver- von der Gemeinschaft benannten Stellen durchgeführt.
einbart:
Barbados 29600 Artikel 7
Fidschi 25600 (1) liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während ei-
Guayana 29600 nes bestimmten Lieferzeitraums aus Gründen höherer Gewalt
die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so räumt die Kom-
Jamaika 83800
mission ihm auf Antrag die notwendige zusätzliche Lieferfrist
Madagaskar 2000 ein.
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
(2) Teilt ein zuckerausführender AKP-Staat der Kommission len Rahmen statt. Zu diesem Zweck können die durch das Ab-
im laufe eines Lieferzeitraums mit, daß er die vereinbarte Men- kommen eingesetzten Organe während des Zeitraums der An-
ge nicht in voller Höhe liefern kann und daß er die in Absatz 1 wendung des Abkommens in Anspruch genommen werden.
erwähnte zusätzliche Frist nicht in Anspruch zu nehmen (2) Wird das Abkommen nicht mehr angewandt, so beschlie-
wünscht, so wird die nicht gelieferte Menge von der Kommis- ßen die in Absatz 1 erwähnten Lieferstaaten und die Gemein-
sion zur Lieferung während des betreffenden Lieferzeitraums schaft geeignete institutionelle Maßnahmen, um die weitere
neu zugeteilt. Die Kommission kann die Neuzuteilung nach Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen.
Konsultation mit den betreffenden Staaten vornehmen.
(3, Die in diesem P, otokoll vorgesehenen regelmäßigen
(3) Uefert ein zuckerausführender AKP-Staat während ei- Überprüfungen finden in dem vereinbarten institutionellen
nes Lieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer Gewalt Rahmen statt.
die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so wird die verein-
barte Menge für alle späteren Lieferzeiträume um die nicht ge-
Artikel 9
lieferte Menge gekürzt.
Oie von einigen ,uckerausführenden AKP-Staaten traditio-
(4) Die Kommission kann beschließen, daß die nicht gelie-
nell an die Mitgliedstaaten gelieferten besonderen Zuckerar-
ferte Menge für die späteren Ueferzeiträume den in Artikel 3
ten werden in die in Artikel 3 genannten Mengen einbezogen
genannten anderen Staaten neu zugeteilt wird. Diese Neuzu-
und ebenso wie diese behandelt.
teilung geschieht in Konsultationen mit den betreffenden
Staaten.
Artikel 10
Artikel 8 Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Abkom-
( 1) Auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die Zucker nach mens genannten Zeitpunkt in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt
Maßgabe dieses Protokolls liefern, oder auf Antrag der Ge- kann das Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem
meinschaft finden Konsultationen über alle für die Anwendung AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemein-
dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen in einem geeig- schaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist ge-
neten, von den Vertragsparteien festzulegenden institutionel- kündigt werden.
Anhang
Erklärungen zum Protokoll Nr. 3
des AKP-EWG-Abkommens von Lome
1. Gemeinsame Erklärung betreffend etwaige Anträge auf b) Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975 werden jedoch
Teilnahme an dem Protokoll Nr. 3 folgende Mengen festgesetzt:
Wünscht ein AKP-Staat, der Vertragspartei des Abkom- Belize 14 800 metrische Tonnen
mens, im Protokoll Nr. 3 aber nicht namentlich aufgeführt St.-Kitts-Nevis-Anguilla
ist, an den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 teilzuneh- 7 900 metrische Tonnen 2 )
men, so wird sein entsprechender Antrag geprüft. 1}
3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 1O des Protokolls
2. Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zucker mit Ur- Nr.3
sprung in Bellze, St.-Kttts-Nevis-Angullla und Surinam Die Gemeinschaft erklärt, daß Artikel 10 des Protokolls
a) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die erforderlichen Nr. 3, welcher die Möglichkeit einer Kündigung des Proto-
Maßnahmen zu treffen, um für die nachstehenden Men- kolls nach Maßgabe des genannten Artikels vorsieht, der
gen rohen ooor weißen Rohrzucker mit Ursprung in Rechtssicherheit dient und für die Gemeinschaft keinerlei
Änderung oder Einschränkung der in Artikel 1 des Proto-
Belize 39 400 metrische Tonnen kolls Nr. 3 aufgestellten Grundsätze darstellt. 3 )
St.-Kitts-Nevis-Anguilla 14 800 metrische Tonnen
Surinam 4 000 metrische Tonnen
'l Anhang XIII zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkommens von lome
die gleiche wie die im Protokoll Nr. 3 vorgesehene Be- ') Anhang XXI zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkommens von Lome
handlung sicherzustellen. JJ Anhang XXII zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkomm€ns von Lome
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1057
Schlußakte
Die Bevollmächtigten des Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien,
Seiner Majestät des Königs der Belgier, Ihrer Majestät der Königin von Mauritius,
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark, des Präsidenten der Republik Niger,
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, des Chefs der Bundesregierung von Nigeria,
des Präsidenten der Französischen Republik, des Chefs des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea,
des Präsidenten Irlands, des Präsidenten der Republik Ruanda,
des Präsidenten der Italienischen Republik, des Präsidenten der Republik St. Lucia,
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg, des Staatsoberhaupts von Westsamoa,
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, des Präsidenten der Demokratischen Republik Säo Tome
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs und Principe,
Großbritannien und Nordirland des Präsidenten der Republik Senegal,
und des des Präsidenten der Republik Seschellen,
Rates der Europäischen Gemeinschaften
des Präsidenten'Cfer Republik Sierra leone,
und einerseits
des Präsidenten des Unabhängigen Staates Salomonen,
die Bevollmächtigten des Präsidenten der Demokratischen Republik Somalia,
des Staatsoberhaupts der Bahamas, Präsident des Obersten Revolutionsrates,
des Staatsoberhaupts von Barbados, des Präsidenten der Demokratischen Republik Sudan,
des Präsidenten der Volksrepublik Benin, des Präsidenten der Republik Suriname,
des Präsidenten der Republik Botsuana, Seiner Majestät des Königs des Königreichs Swasiland,
des Präsidenten der Republik Burundi, des Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,
des Präsidenten der Vereinigten Republik Kamerun, des Präsidenten der Republik Tschad,
des Präsidenten der Republik Kap Verde, des Präsidenten der Republik Togo,
des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik. Seiner Majestät des Königs Taufa'ahau Tupou IV von Tonga,
des Präsidenten der Islamischen Bundesrepublik Komoren, des Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago,
des Präsidenten der Volksrepublik Kongo, Ihrer Majestät der Königin von Tuvalu,
des Präsidenten der Republik Elfenbeinküste, des Präsidenten der Republik Uganda,
des Präsidenten der Republik Dschibuti, des Präsidenten der Republik Zaire,
des Premierministers und Ministers für Auswärtiges des Unab- des Präsidenten der Republik Sambia
hängigen Staates Dominica, andererseits,
des Vorsitzenden des Vorläufigen Militär-Verwaltungsrates
und des Ministerrates und des Oberbefehlshabers der Revo- die am 31. Oktober 1979 zur Unterzeichnung des zweiten
lutionsarmee von Äthiopien, AKP-EWG-Abkommens von Lome in Lome zusammengetreten
sind, haben folgende Texte festgelegt:
Ihrer Majestät der Königin von Fidschi,
des Präsidenten der Gabunischen Republik, Das zweite AKP-EWG-Abkommen von Lome
des Präsidenten der Republik Gambia, sowie die folgenden Protokolle:
des Präsidenten der Republik Ghana, Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Ur-
sprungswaren" und über die Methoden der
des Staatsoberhaupts von Grenada, Zusammenarbeit der Verwaltungen
des Präsidenten der Revolutionären Volksrepublik Guinea, Protokoll Nr. 2 über die Verwaltungskosten der Organe
des Präsidenten des Staatsrates von Guinea-Bissau, Protokoll Nr. 3 über die Vorrechte und lmmunitäten
des Präsidenten der Republik Äquatorialguinea, Protokoll Nr. 4 betreffend Bananen
des Präsidenten der Republik Guyana, Protokoll Nr. 5 betreffend Rum
des Präsidenten der Republik Obervolta, Protokoll Nr. 6 über die in den AKP-Staaten geltende Steuer-
des Staatsoberhaupts von Jamaika, und Zollregelung für die von der Gemeinschaft
finanzierten Aufträge
des Präsidenten der Republik Kenia,
des Präsidenten der Republik Kiribati, Protokoll Nr. 7 mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 be-
treffend AKP-Zucker im Anhang zu dem
Seiner Majestät des Königs des Königreichs Lesotho, am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-
des Präsidenten der Republik Liberia, EWG-Abkommen von lome und den entspre-
chenden Erklärungen. die dem genannten Ab-
des Präsidenten der Demokratischen Republik Madagaskar, kommen beigefügt sind
des Präsidenten der Republik Malawi,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und die Bevoll-
des Präsidenten der Republik Mali, mächtigten der AKP-Staaten haben außerdem den Text des
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommens über die Waren, die unter die Zuständigkeit der 22. Gemeinsame Erklärung zum Protokoll Nr. 5 (Anhang XXII)
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, ange-
nommen. 23. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 5
(Anhang XXIII)
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft und die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben fer- 24. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Protokolls Nr. 5
(Anhang XXIV)
ner den Text der nachstehend aufgeführten und dieser
Schlußakte beigefügten Erklärungen festgelegt:
1. Gemeinsame Erklärung betreffend die Vorlage des Ab-
kommens im GATT (Anhang 1) Die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben ferner Kennt-
nis von den nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte
2. Gemeinsame Erklärung betreffend die Regelung des Zu- beigefügten Erklärungen genommen:
gangs zu den Märkten der französischen überseeischen
Departements für die unter Artikel 2 Absatz 2 fallenden 1. Erklärung der Gemeinschaft zur Liberalisierung des Han-
Waren (Anhang II) dels (Anhang XXV)
3. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 9 und 11 des Ab- 2. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 2 Absatz 2 des Ab-
kommens (Anhang III) kommens (Anhang XXVI}
4. Gemeinsame Erklärung betreffend die unter die gemein- 3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Abkommens
same Agrarpolitik fallenden Waren (Anhang IV) (Anhang XXVII)
5. Gemeinsame Erklärung betreffend den Handel zwischen 4. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 2 Buch-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Botsua- stabe a des Abkommens (Anhang XXVIII)
na, Lesotho und Swasiland (Anhang V) 5. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 12 Absatz 3 des
6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 Absatz 3 des Ab- Abkommens (Anhang XXIX)
kommens (Anhang VI) 6. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 21 des Abkom-
7. Gemeinsame Erklärung betreffend die Konzertierung mens (Anhang XXX)
EWG/ AKP bei Einführung eines weltweiten Systems zur 7. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 95 des Abkom-
Stabilisierung der Ausfuhrerlöse (Anhang VII} mens (Anhang XXXI)
8. Gemeinsame Erklärung betreffend die Förderung von In- 8. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 95 des Abkom-
vestitionen im Bergbau (Anhang VIII) mens (Anhang XXXII)
9. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens 9. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 156 des Abkom-
(Anhang IX) mens (Anhang XXXIII)
10. Gemeinsame Erklärung betreffend die zusätzliche Finan- 10. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepu-
zierung der industriellen Zusammenarbeit (Anhang X) blik Deutschland zur Bestimmung des Begriffs „Deutscher
11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 82 des Abkommens Staatsangehöriger" (Anhang XXXIV)
(Anhang XI) 11. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepu-
12. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 131 des Abkommens blik Deutschland über die Geltung des Abkommens für
(Anhang XII) Berlin (Anhang XXXV)
13. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 132 des Abkommens 12. Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 30 und 31 des
(Anhang XIII) Protokolls Nr. 1 (Anhang XXXVI)
14. Gemeinsame Erklärung mit dem Wortlaut der Artikel 24 13. Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 1 be-
bis 27 des Protokolls Nr. 2 des AKP-EWG-Abkommens treffend die Ausdehnung der Hoheitsgewässer (An-
von Lome, auf die in Artikel 142 des vorliegenden Abkom- hang XXXVII)
mens Bezug genommen wird, und dem Wortlaut der ge- 14. Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 2 (An-
meinsamen Erklärung zu Artikel 26 des genannten Proto- hang XXXVIII)
kolls (Anhang XIV)
15. Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 2 über die
15. Gemeinsame Erklärung betreffend die Arbeitskräfte, die Verwaltungskosten der Organe (Anhang XXXIX)
Staatsangehörige einer der Vertragsparteien sind und
sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates 16. Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 3 (An-
oder eines AKP-Staates aufhalten (Anhang XV) hang XL)
16. Gemeinsame Erklärung betreffend die Vertretung der re-
gionalen Wirtschaftszusammenschlüsse (Anhang XVI) Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft haben Kenntnis von den nachstehend aufgeführten und
17. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 185 des Abkommens
dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen genommen:
(Anhang XVII)
1. Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 2 des Abkommens
18. Gemeinsame Erklärung betreffend die Seefischerei (An-
(Anhang XLI)
hang XVIII)
2. Erklärung der AKP-Staaten betreffend die Regelung für
19. Gemeinsame Erklärung betreffend den Seeverkehr (An-
Bergbauerzeugnisse (Anhang XLII)
hang XIX)
3. Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 95 des Abkommens
20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 (Anhang XX)
(Anhang XLIII)
21. Gemeinsame Erklärung betreffend den Ursprung von
4. Erklärung der AKP-Staaten zum Ursprung der Fischerei-
Fischerei-Erzeugnissen (Anhang XXI)
Erzeugnisse (Anhang XLIV)
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte gesetzt.
Geschehen zu Lome am einunddreißigsten Oktober neun-
zehnhundertneunundsiebzig.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1059
Anhang 1 Anhang V
Gemeinsame Erklärung Gemeinsame Erklärung
betreffend die Vorlage des Abkommens im GATT betreffend den Handel zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Die Vertragsparteien konsultieren sich anläßlich der Vorlage und Botsuana, Lesotho und Swasiland
und der Prüfung der handelspolitischen Bestimmungen des
Abkommens im Rahmen des GATT. Im Hinblick auf das Protokoll Nr. 22 Abschnitt I Punkt 3 zur
Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der
Verträge geben die Regierungen von Botsuana, Lesotho und
Swasiland folgende Erklärung ab, die von der Gemeinschaft
Anhang II entgegengenommen wird:
- Die drei Regierungen verpflichten sich, mit Inkrafttreten des
Gemeinsame Erklärung Abkommens auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der
betreffend die Regelung des Zugangs zu den Märkten Gemeinschaft die gleiche Zollregelung wie auf die Einfuhr
von Waren mit Ursprung in dem anderen land anzuwenden,
der französischen überseeischen Departements
das an der Zollunion beteiligt ist, der sie angehören.
für die unter Artikel 2 Absatz 2 fallenden Waren
- Diese Verpflichtung wird unbeschadet der verschiedenen
Verfahren eingegangen, die gegebenenfalls zur Finanzie-
Die Vertragsparteien bekräftigen, daß die Kapitel 1 und 3
rung der Haushalte der drei Regierungen bestehen, soweit
des Titels I des Abkommens für die Beziehungen zwischen den
eine Beziehung zwischen dieser Finanzierung und der Ein-
AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departe-
fuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. dem
ments gelten.
anderen land der Zollunion besteht, der sie angehören.
Die Gemeinschaft kann während der Laufzeit des Abkom-
- Die drei Regierungen verpflichten sich, durch ihre Zollrege-
mens die Regelung des Zugangs zu den Märkten der franzö-
lungen und insbesondere durch die Anwendung der im Ab-
sischen überseeischen Departements für die unter Artikel 2
kommen aufgestellten Ursprungsregeln dafür Sorge zu tra-
Absatz 2 fallenden Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten
gen, daß keine Verkehrsverlagerung erfolgt, die sich für die
entsprechend den Erfordernissen der wirtschaftlichen Ent-
Gemeinschaft dadurch nachteilig auswirkt, daß diese Län-
wicklung dieser Departements ändern.
der mit einem anderen land an einer Zollunion beteiligt sind,
Bei der Prüfung der etwaigen Nutzung dieser Möglichkeit der sie angehören.
berücksichtigt die Gemeinschaft den unmittelbaren Handels-
verkehr zwischen den AKP-Staaten und den französischen Anhang VI
überseeischen Departements. Die Verfahren zur Unterrich-
tung und Konsultierung der betreffenden Parteien werden
nach Maßgabe des Artikels 16 Nummer 1 durchgeführt. Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 46 Absatz 3 des Abkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, die gemäß Artikel 17
Absatz 4 des AKP-EWG-Abkommens von Lome gefaßten Be-
Anhang III schlüsse zugunsten folgender AKP-Staaten aufrechtzuerhal-
ten: Burundi, Äthiopien, Guinea-Bissau, Ruanda, Swasiland,
Gemeinsame Erklärung Komoren, Lesotho, Westsamoa, Seschellen, Tonga, Kap
Verde, Salomonen und Tuvalu.
zu den Artikeln 9 und 11 des Abkommens
Wenden die AKP-Staaten bei der Einfuhr von Waren mit Ur- Anhang VII
sprung in der Gemeinschaft eine besondere Zollregelung an,
so gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 entspre-
Gemeinsame Erklärung
chend. In allen anderen Fällen, in denen die von den AKP-
Staaten angewandte Einfuhrregelung eine Bescheinigung des betreffend die Konzertierung EWG/AKP
Ursprungs erfordert, akzeptieren die AKP-Staaten die Ur- bei Einführung eines weltweiten Systems
sprungszeugnisse, die den Bestimmungen der- einschlägigen zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse
internationalen Übereinkommen entsprechen.
Die Vertragsparteien kommen überein, sich im Rahmen des
Abkommens zu konzertieren, um etwaige doppelte Aus-
gleichsleistungen zu vermeiden, falls während des Anwen-
Anhang IV dungszeitraums des Abkommens ein weltweites System zur
Stabilisierung der Ausfuhrerlöse geschaffen werden sollte.
Gemeinsame Erklärung
betreffend die unter die gemeinsame Agrarpolitik
Anhang VIII
fallenden Waren
Die Vertragsparteien erkennen an, daß die unter die gemein- Gemeinsame Erklärung
same Agrarpolitik fallenden Waren, insbesondere hinsichtlich betreffend die Förderung von Investitionen
der Schutzmaßnahmen, besonderen Regelungen und Verord- im Bergbau
nungen unterliegen. Die die Schutzklausel betreffenden Be-
stimmungen des Abkommens sind auf diese Waren nur inso- Um für europäische Investitionen in den von den AKP-Staa-
weit anwendbar, als sie mit dem besonderen Charakter dieser ten durchgeführten Entwicklungsvorhaben im Bergbau und in
Regelungen und Verordnungen vereinbar sind. der Energiewirtschaft bessere Voraussetzungen zu schaffen,
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
können die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einerseits sammenarbeit mit der Gemeinschaft beimessen. Sie be-
und die AKP-Staaten andererseits im Rahmen der in Titel IV kundet ihre Bereitschaft, gemeinsam mit den AKP-Staaten
genannten allgemeinen Ziele bei der Behandlung von Investi- eingehend zu prüfen, auf welche Weise zusätzliche Finanz-
tionen auch Abkommen über Einzelvorhaben schließen, wenn mittel für die industrielle Entwicklung der AKP-Staaten mo-
sich die Gemeinschaft und gegebenenfalls europäische Unter- bilisiert werden können.
nehmen an deren Finanzierung beteiligen.
3. Die vielschichtigen und vielfältigen Aspekte dieses Pro-
blems, zusammen mit der Notwendigkeit, zusätzliche Fi-
nanzmittel zu mobiJ;sieren und zu finden, erfordern gründ-
Anhang IX
liche Überlegungen unter Hinzuziehung von Sachverstän-
digen.
Gemeinsame Erklärung
4. Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen daher
zu Artikel 64 des Abkommens
überein, gemeinsam so bald wie möglich, spätestens aber
innerhalb von neun Monaten nach Unterzeichnung des Ab-
1. Hat ein AKP-Staat mit einem Mitgliedstaat ein zwischen- kommens, eine ausführliche Analyse dieses Problems und
staatliches Abkommen über die Behandlung von Investitio- der Möglichkeiten zur Beschaffung zusätzlicher Finanzmit-
nen geschlossen, oder schließt er ein solches Abkommen, tel zu unternehmen. Der Bericht über diese Untersuchung
so erkennt er an, daß vom Inkrafttreten des neuen Abkom- wird dem Ministerrat über den Botschafterausschuß unver-
mens von Lome an für Investitionen aus den Mitgliedstaa- züglich zur Prüfung zugeleitet, damit die geeigneten Maß-
ten der Gemeinschaft in den AKP-Staaten das Recht auf nahmen getroffen werden.
eine nicht diskriminierende Behandlung gilt.
2. a) Die Verwirklichung dieses Rechts beruht auf bilateralen
Anhang XI
zwischenstaatlichen Investitionsabkommen, die als Be-
zugsgrundlage dienen.
Gemeinsame Erklärung
b) Hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten dieses Abkom-
mens geschlossenen bilateralen zwischenstaatlichen
zu Artikel 82 des Abkommens
Investitionsabkommen werden bei der nicht diskrimi-
nierenden Behandlung die Bestimmungen der als Be- Die Vertragsparteien erkennen an, daß einige der am wenig-
zugsgrundlage dienenden Abkommen berücksichtigt. sten entwickelten AKP-Staaten und der AKP-Binnenstaaten
Der AKP-Staat hat das Recht, diese Behandlung zu än- und -Inselstaaten bestimmte spezifische Nachteile aufweisen,
dern oder anzupassen, wenn internationale Verpflich- die sie weniger anziehend für Investitionen erscheinen lassen
tungen und/oder veränderte De-facto-Umstände dies als andere Entwicklungsländer.
erforderlich machen. Deshalb erklären sich die Vertragsparteien damit einver-
3. Die Durchführung der nicht diskriminierenden Behandlung standen, daß es wünschenswert wäre, zusätzlich Sondermaß-
gemäß Nummer 2 Buchstabe a legen die Vertragsstaaten nahmen zur Investitionsförderung in einigen dieser Staaten zu
in einem bilateralen zwischenstaatlichen Briefwechsel treffen.
oder in einer anderen nach dem Rechtssystem eines Ver- Im Hinblick auf dieses Ziel kommen die Vertragsparteien
tragsstaates erforderlichen Form fest.
überein, so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Ab-
4. Jede Vertragspartei kann den Abschluß eines solchen Ab- kommens eine gemeinsame Untersuchung durchzuführen, um
kommens beantragen. Wird ein solches Abkommen ge- zu ermitteln, welche spezifischen Maßnahmen für diese Staa-
schlossen, so tritt es unverzüglich in Übereinstimmung mit ten getroffen werden sollten, um sie für Investitionen anzie-
dem Rechtssystem des betreffenden AKP-Staates in Kraft. hender zu machen.
5. Unter solche Abkommen fallen nur Streitigkeiten betreffend
Investitionen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Ab-
Anhang XII
kommens entstehen.
6. Die Behandlung von Investitionen, die vor dem Inkrafttreten
Gemeinsame Erklärung
dieses Abkommens getätigt wurden, wird von den beiden
Parteien unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
zu Artikel 131 des Abkommens
als Bezugsgrundlage dienenden Abkommens geprüft.
Bis zur Anwendung des in Artikel 131 vorgesehenen Be-
schlusses richtet sich die Vergabe und Ausführung der vom
Anhang X Fonds finanzierten öffentlichen Aufträge
- in den AKP-Staaten, die Vertragsparteien des am 29. Juli
Gemeinsame Erklärung 1969 in Jaunde unterzeichneten Abkommens waren, nach
betreffend die zusätzliche Finanzierung den am 31. Januar 1975 geltenden Rechtsvorschritten,
der industriellen Zusammenarbeit - in den anderen AKP-Staaten nach ihren auf internationale
Verträge anwendbaren Rechtsvorschriften oder ihren dies-
1. Bei der Aushandlung des Abkommens, das auf das bezüglichen Praktiken.
AKP/EWG-Abkommen von Lome folgen soll, haben die
AKP-Staaten und die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit
anerkannt, zusätzliche Finanzmittel zu mobilisieren, damit
Anhang XIII
ein umfangreiches Kapital für die industrielle Entwicklung
zur Verfügung gestellt werden könnte. Die AKP-Staaten Gemeinsame Erklärung
und die Gemeinschaft sind angesichts der technischen zu Artikel 132 des Abkommens
Qualität der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft
und den AKP-Staaten übereingekommen, für diesen Zweck
Bis zur Anwendung des in Artikel 132 vorgesehenen Be-
geeignete Lösungen zu erarbeiten.
schlusses werden alle Streitigkeiten vorübergehend nach der
2. Die Gemeinschaft erkennt die Bedeutung an, die die AKP- Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handels-
Staaten der industriellen Entwicklung im Rahmen ihrer Zu- kammer endgültig entschieden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1061
Anhang XIV vom Fonds finanzierten Verträge über technische Zusam-
menarbeit:
Gemeinsame Erklärung
- in den AKP-Staaten, die Vertragsparteien des am
mit dem Wortlaut der Artikel 24 bis 27
29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten Abkommens
des Protokolls Nr. 2 waren, die Allgemeinen Bestimmungen, die bei den vom
des AKP-EWG-Abkommens von Lome, Fonds finanzierten Verträgen gegenwärtig angewandt
auf die in Artikel 142 des vorliegenden Abkommens werden;
Bezug genommen wird, und dem Wortlaut
- in den anderen AKP-Staaten. soweit diese die bei den
der gemeinsamen Erklärung zu Artikel 26 vom Fonds finanzierten Verträgen angewandten Allge-
des genannten Protokolls meinen Bestimmungen vorübergehend nicht anwenden,
Artikel 24 die auf die internationalen Verträge anwendbaren natio-
nalen Rechtsvorschriften oder die diesbezüglichen Prak-
Die Verträge über technische Zusammenarbeit werden frei- tiken.
händig vergeben. Bestimmte Verträge können im Wege der
Ausschreibung vergeben werden, wenn dieses Verfahren, na- b) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten haben vereinbart,
mentlich bei umfangreichen, besonders komplizierten und daß die Kommission so schnell wie möglich nach Inkrafttre-
technisch besonders schwierigen Studien, aus technischen, ten des Abkommens eine allgemeine Vergütungsordnung
wirtschaftlichen oder finanziellen Gründen gerechtfertigt ist. für die Festlegung der in den Verträgen vorzusehenden Ho-
norare erstellen und den AKP-Staaten zur Zustimmung
Artikel 25 vorlegen wird.
(1) Für jede Maßnahme der technischen Zusammenarbeit
bei der ein Verfahren der freihändigen Vergabe angewandt
werden soll, erstellt die Kommission eine begrenzte Liste von
Bewerbern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
und/oder der AKP-Staaten sind; die Auswahl der Bewerber er-
folgt unter Zugrundelegung von Kriterien. die ihre Qualifika-
tion, Erfahrung und Unabhängigkeit gewährleisten, sowie un- Anhang XV
ter Berücksichtigung ihrer Verfügbarkeit für die in Aussicht ge-
nommene Maßnahme.
Gemeinsame Erklärung
Der betreffende AKP-Staat wählt unter diesen Bewerbern
betreffend die Arbeitskräfte, die Staatsangehörige
nach eigenem Ermessen denjenigen aus, an den er den Ver-
trag vergeben will. einer der Vertragsparteien sind und sich
rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
(2) Findet eine Ausschreibung statt, so wird die begrenzte oder eines AKP-Staates aufhalten
Liste von Bewerbern in enger Zusammenarbeit zwischen der
Kommission und dem betreffenden AKP-Staat unter Zugrun-
delegung der in Absatz 1 vorgesehenen Kriterien erstellt. Der 1. Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern, die die
Vertrag wird an denjenigen Bewerber vergeben, der nach Auf- Staatsangehörigkeit eines AKP-Staates besitzen und in
fassung der Kommission und des betreffenden AKP-Staats seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig gegen Entgelt beschäf-
das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat. tigt sind, eine Regelung, die hinsichtlich der Arbeits- und
Entgeltbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit be-
(3) Die AKP-Studienbüros, die für Maßnahmen im Rahmen ruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen
der technischen Zusammenarbeit in Frage kommen, werden Staatsangehörigen beinhaltet.
von der Kommission und dem oder den betreffenden AKP-
Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt. Jeder AKP-Staat gewährt den Arbeitnehmern aus den Mit-
gliedstaaten, die in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig ge-
Artikel 26 gen Entgelt beschäftigt sind, die gleiche Regelung.
Im Rahmen der in Artikel 22 vorgesehenen gemeinsamen 2. Die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines AKP-
Regelung und der von der Kommission und den AKP-Staaten Staates besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaa-
in gegenseitigem Einvernehmen ausgearbeiteten allgemeinen tes rechtmäßig gegen Entgelt beschäftigt sind, und die mit
Vergütungsordnung werden die Verträge über technische Zu- ihnen lebenden Familienangehörigen genießen hinsichtlich
sammenarbeit von den zuständigen Behörden der AKP-Staa- der an die Beschäftigung geknüpften Leistungen aus der
ten unter Hinzuziehung des in Artikel 31 erwähnten Beauftrag- sozialen Sicherheit in diesem Mitgliedstaat eine Regelung,
ten der Europäischen Kommission - nachstehend der „Beauf- die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskrimi-
tragte" genannt - und mit seiner Zustimmung ausgearbeitet, nierung gegenüber den Staatsangehörigen dieses Mit-
ausgehandelt und geschlossen. gliedstaates beinhaltet.
Jeder AKP-Staat gewährt den Arbeitnehmern aus den Mit-
Artikel 27 gliedstaaten, die in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig ge-
gen Entgelt beschäftigt sind, sowie deren Familienangehö-
Die Kommission fördert im Rahmen des Möglichen die Zu- rigen eine Regelung, die der in Absatz 1 vorgesehenen Re-
sammenarbeit zwischen Studienbüros, beratenden Ingenieu- gelung entspricht.
ren und Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der AKP-
Staaten, sowie die Arbeitsgemeinschaften, die Weitergabe an 3. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechte und Pflich-
Nachunternehmer oder die Heranziehung von einheimischen ten aus bilateralen Abkommen zwischen AKP-Staaten und
Sachverständigen in den Teams von Studienbüros oder bera- Mitgliedstaaten, soweit diese zugunsten der Staatsange-
tenden Ingenieuren der Mitgliedstaaten. hörigen der AKP-Staaten oder der Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten eine günstigere Regelung vorsehen.
4. Die Parteien dieser Erklärung sind übereingekommen, daß
Gemeinsame Erklärung
sie sich aus dieser Erklärung ergebenden Fragen in befrie-
zu Artikel 26 des Protokolls Nr. 2
digender Weise und, soweit erforderlich, im Wege bilatera-
a) Bis zur Anwendung des in Artikel 22 des Protokolls Nr. 2 ler Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß entspre-
vorgesehenen Beschlusses gelten für die Ausführung der chender Übereinkünfte geregelt werden.
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anhang XVI 5. Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar, regional oder
über geeignete internationale Organisationen zusammen,
um die Erhaltung der Fischbestände, einschließlich der Be-
Gemeinsame Erklärung stände an ausgeprägten Wanderfischen, zu sichern und die
betreffend die Vertretung der regionalen angestrebte bestmögliche Nutzung dieser Fischbestände
Wirtschaftszusammenschlüsse zu fördern.
Der Ministerrat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit
die Ostafrikanische Gemeinschaft und die Karibische Gemein-
schaft im Ministerrat und im Botschafterausschuß als Beob-
achter vertreten sein können. Er prüft die Anträge im Hinblick
auf ähnliche Maßnahmen zugunsten anderer regionaler Zu-
sammenschlüsse zwischen AKP-Staaten von Fall zu Fall.
Anhang XIX
Anhang XVII Gemeinsame Erklärung
betreffend den Seeverkehr
Gemeinsame Erklärung
1. a) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Entwicklung
zu Artikel 185 des Abkommens
und die Förderung des Handels zwischen den AKP-
Staaten und der Gemeinschaft Hand in Hand gehen
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten sind bereit, den im sollte mit der harmonischen Entwicklung wirksamer und
vierten Teil des Vertrags genannten Ländern und Gebieten, die sicherer Verkehrsleistungen der Seeschittahrt unter
unabhängig geworden sind, den Beitritt zu dem Abkommen zu wirtschaftlich befriedigenden Bedingungen.
gestatten, wenn sie ihre Beziehungen mit der Gemeinschaft in
dieser Form fortsetzen möchten. b) Sie betonen die Bedeutung des Beitrags, den die Ge-
meinschaft in diesem Zusammenhang mit der Verab-
schiedung der Verordnung betrettend das Übereinkom-
Anhang XVIII men der Vereinten Nationen über einen Verhaltensko-
dex für Linienkonferenzen hierzu geleistet hat. Mit die-
ser Verordnung soll sichergestellt werden, daß die Ent-
Gemeinsame Erklärung wicklungsländer, die Vertragsparteien dieses Kodex
betreffend die Seefischerei sind, in den Genuß der darin vorgesehenen Bestimmun-
gen kommen können.
1. Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen die Be- c) Die Gemeinschaft erkennt die Bemühungen der AKP-
deutung der Entwicklung der Fischbestände in den der Ge-
Staaten um eine größere Beteiligung am Massengutver-
richtsbarkeit der AKP-Küstenstaaten unterstehenden Ge- sand auf dem Seewege an.
wässern als Beitrag zu dem gesamten Entwicklungsprozeß
dieser Staaten an. Diese Maßnahmen fügen sich in den 2. Im Hinblick darauf erklären sich die Vertragsparteien bereit,
Rahmen der von den betreffenden AKP-Staaten jeweils in dem durch dieses Abkommen eingesetzten Ministerrat
festgelegten Politik zur Erhaltung und Nutzung der Fisch- die Themen von gemeinsamem Interesse in diesem Bereich
bestände ein. zu prüfen.
2. Überzeugt von der Notwendigkeit einer weiteren Zusam- 3. Die Gemeinschaft erkennt die Bedeutung der Seeschiffahrt
menarbeit im Bereich der Fischerei, erklären die AKP-Staa- als einen der Motoren des Wirtschaftswachstums und der
ten sich bereit, mit der Gemeinschaft bilaterale Fischerei- Entwicklung der AKP-Staaten an. Sie erklärt sich bereit, im
abkommen auszuhandeln, die den Schiffen, die die Flagge Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Instru-
eines der Mitgliedstaaten führen, für beide Seiten zufrie- mente der finanziellen und technischen Zusammenarbeit
denstellende Bedingungen für die Fischereitätigkeit in den zur Entwicklung dieses Sektors in den AKP-Staaten auf
der Gerichtsbarkeit von AKP-Staaten unterstehenden entsprechenden Antrag dieser Staaten beizutragen. Dieser
Meeresgewässern sichern können. Vorbehaltlich beson- Beitrag könnte insbesondere folgendes betreffen:
derer Vereinbarungen zwischen benachbarten Staaten in- i) Studien zur Verbesserung der Verkehrsleistungen der
nerhalb einer Subregion, einschließlich gegenseitiger Fi- Seeschiffahrt, um dem derzeitigen und künftigen Be-
schereiabkommen, vermeiden die AKP-Staaten, die derar- darf des internationalen Handels, insbesondere zwi-
tige Abkommen schließen, jegliche Diskriminierung zwi- schen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft sowie
schen den Mitgliedstaaten oder gegenüber der Gemein- zwischen den AKP-Staaten untereinander, optimal zu
schaft. entsprechen;
3. Die Gemeinschaft handelt im gleichen Geiste, wenn AKP-
1i) Gründung und Entwicklung von Seeschiffahrtsgesell-
Staaten, die in derselben Subregion liegen wie Gebiete, für
schaften der AKP-Staaten und Förderung gemeinsa-
die der Vertrag von Rom gilt, Fischereitätigkeiten in der ent-
mer AKP-EWG-Seeverkehrsunternehmungen;
sprechenden Fischereizone ausüben wollen.
iii) die Bereitstellung einer technischen Hilfe für die Aus-
4. Die für beide Seiten zufriedenstellenden Bedingungen, auf bildung in Seeberufen, die Seeschiffahrtspolitik, die
die in Absatz 2 Bezug genommen wird, betreffen insbeson- Seeschiffahrtsordnung, Ausfuhr- und Einfuhrangele-
dere Art und Umfang der Gegenleistungen, die den betref- genheiten, Dokumentation, Seeversicherungen usw.;
fenden AKP-Staaten im Rahmen dieser bilateralen Abkom-
men gewährt werden. iv) die Lieferung von Durchführbarkeitsstudien und tech-
nischer Hilfe zur Verbesserung des Betriebs der Häfen
Mit diesen Gegenleistungen kann die Entwicklung des Fi- der AKP-Staaten und Evaluierung von Vorhaben be-
schereigewerbes in diesen AKP-Staaten gefördert werden; treffend Häfen und Schiffswerften.
sie werden zusätzlich zu den Mittelbewilligungen für Vorha-
ben gewährt, die im gleichen Bereich im Rahmen der in die- Die Gemeinschaft leistet ferner Unterstützung bei der Un-
sem Abkommen vorgesehenen finanziellen und techni- tersuchung aller anderen Probleme oder Schwierigkeiten
schen Zusammenarbeit durchgeführt werden. in Fragen des Seeverkehrs.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1063
Anhang XX Bezüglich der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen in
den AKP-Staaten erklärt sich die Gemeinschaft schon jetzt
Gemeinsame Erklärung bereit, Anträge auf Abweichung von den Ursprungsregeln für
die Verarbeitungserzeugnisse dieses Produktionssektors un-
zu Protokoll Nr. 1 voreingenommen zu prüfen, soweit sich diese Anträge auf die
Existenz von obligatorischen Fanganlandungen im Rahmen
1. Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des von Fischereiabkommen mit Drittländern gründen. Bei dieser
Protokolls gilt das Seefrachtpapier, das in dem Hafen aus- Prüfung wird die Gemeinschaft insbesondere berücksichtigen,
gestellt wird, in dem die Waren erstmals mit Bestimmung daß die betreffenden Drittländer den normalen Absatz dieser
nach der Gemeinschaft verladen werden, als einziges Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung, soweit sie nicht für den
Frachtpapier für die Waren, für die in AKP-Staaten ohne nationalen oder regionalen Verbrauch bestimmt sind, gewähr-
Küste Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt wer- leisten müßten.
den.
2. Für aus AKP-Staaten ohne Küste ausgeführte Waren, die
anderswo als in AKP-Staaten oder in Anmerkung 9 er- Anhang XXII
wähnten Ländern und Gebieten zwischengelagert werden,
können nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 Warenver- Gemeinsame Erklärung
kehrsbescheinigungen ausgestellt werden. zum Protokoll Nr. 5
3. Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls wer-
den die von einer zuständigen Behörde ausgestellten und Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen,
von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehenen daß ihre Behörden 1 • Genehmigungssystem nicht so anwen-
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 angenommen. den, daß die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe a genannten
4. Um den Unternehmen der AKP-Staaten die Suche nach Mengen Rum behindert wird.
neuen Versorgungsquellen zu erleichtern, damit sie die Be-
stimmungen des Protokolls über Ursprungskumulierung so
weit wie möglich ausnutzen können, wird dafür gesorgt, Anhang XXIII
daß das Zentrum für industrielle Entwicklung die Unterneh-
mer der AKP-Staaten bei der Herstellung geeigneter Kon-
takte zu den Lieferanten in den AKP-Staaten, der Gemein- Gemeinsame Erklärung
schaft und den Ländern und Gebieten unterstützt und daß zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 5
die Beziehungen im Rahmen der industriellen Zusammen-
arbeit zwischen den betreffenden Unternehmen gefördert Die Gemeinschaft verpflichtet sich, im Falle der Errichtung
werden. einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol mit den tra-
Außerdem beschließen die Vertragsparteien die Herausga- ditionellen Rumexporteuren Konsultationen zu führen, damit
be eines Handbuchs über die Ursprungsregeln für den amt- deren Interessen bei einer Veränderung der Marktbedingun-
lichen Gebrauch und für den Gebrauch der Exporteure; sie gen gewahrt bleiben.
denken daran, die Verteilung dieses Handbuchs mit Infor-
mationsseminaren zu verbinden.
Anhang XXIV
Anhang XXI
Gemeinsame Erklärung
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Protokolls Nr. 5
betreffend den Ursprung
von Fischereierzeugnissen Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Gemeinschaft Ar-
tikel 4 unter der Bedingung zugestimmt hat, daß
Die Gemeinschaft erkennt das Recht der AKP-Küstenstaa-
a) jeder AKP-Staat, der in den Genuß dieses Artikels kommen
ten an, die Fischereiressourcen in allen ihrer Gerichtsbarkeit
möchte, in sein nationales Richtprogramm entsprechende
unterstehenden Gewässern zu erschließen und rationell zu
nutzen. Vorhaben zur Förderung des Absatzes von Rum aufnimmt,
b) dadurch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die bestehenden
die Werbung für Alkohol nicht präjudiziert werden.
Ursprungsregeln überprüft werden müssen, um festzustellen,
welche Änderungen in Anbetracht des Absatzes 1 daran vor-
genommen werden könnten.
Mit Rücksicht auf ihre jeweiligen Anliegen und Interessen Anhang XXV
beschließen die AKP-Staaten und die Gemeinschaft, die Prü-
fung des Problems, das die Verbringung von Fischereierzeug- Erklärung der Gemeinschaft
nissen aus Fängen in den der nationalen Gerichtsbarkeit der zur Liberalisierung des Handels
AKP-Staaten unterstehenden Zonen nach den Märkten der
Gemeinschaft aufwirft, fortzusetzen, um zu einer für beide Sei-
ten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Prüfung Die Gemeinschaft ist sich bewußt, daß durch die Anwendung
findet im geeigneten Rahmen baldmöglichst nach Unterzeich- des Abkommens insgesamt dafür gesorgt werden muß, daß
nung des Abkommens statt und wird, soweit erforderlich, nach die Wettbewerbslage der AKP-Staaten in den Fällen gewahrt
Inkrafttreten des Abkommens im Rahmen des Ausschusses bleibt, in denen ihre Handelsvorteile auf dem Gemeinschafts-
für Zusammenarbeit im Zollwesen fortgesetzt. Die Ergebnisse markt durch Maßnahmen zur allgemeinen Liberalisierung des
dieser Prüfung werden im ersten Jahr der Anwendung des Ab- Handels beeinträchtigt werden.
kommens dem Botschafterausschuß und spätestens im zwei- Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, in allen spezifischen
ten Jahr dem Ministerrat vorgelegt, damit sich dieser mit der Fällen, die ihr von den AKP-Staaten zur Kenntnis gebracht
Angelegenheit befaßt, um zu einer für beide Seiten zufrieden- werden, gemeinsam entsprechende spezifische Maßnahmen
stellenden Lösung zu gelangen. zur Wahrung der Interessen dieser Staaten zu prüfen.
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anhang XXVI Anhang XXX
Erklärung der Gemeinschaft Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens zu Artikel 21 des Abkommens
Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Die Gemeinschaft hat sich damit einverstanden erklärt, daß
Abkommens ist die Gemeinschaft bereit, zwecks Verwirkli- im Fall der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die an
chung der in Artikel 1 festgelegten Ziele die Prüfung der Anträ- Messen und Ausstellungen teilnehmen, die Reisekosten des
ge der AKP-Staaten, wonach für andere landwirtschaftliche Personals und die Kosten für den Transport der auszustellen-
Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a des Ab- den Gegenstände und Waren, von dem Beauftragten der Kom-
kommens eine Sonderregelung gelten soll, in Angriff zu neh- mission in dem betreffenden Land zum Zeitpunkt der Reise
men. oder Versendung direkt gezahlt werden.
Diese Prüfung erstreckt sich entweder auf neue landwirt-
schaftliche Produktionen, für die es echte Möglichkeiten der
Anhang XXXI
Ausfuhr in die EWG gibt, oder auf bereits bestehende Produk-
tionen, die nicht unter die Durchführungsbestimmungen zu der
vorgenannten Regelung fallen, sofern diese Waren einen er- Erklärung der Gemeinschaft
heblichen Anteil an der Ausfuhr eines oder mehrerer AKP- zu Artikel 95 des Abkommens
Staaten ausmachen.
1. Die Gemeinschaft gibt die Zusage, daß die Verwaltungsko-
sten der Delegationen der Gemeinschaft in den AKP-Staa-
ten, die früher zu Lasten des Haushaltsplans des Europäi-
schen Entwicklungsfonds gingen, ab Inkrafttreten dieses
Anhang XXVII Abkommens vom Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften getragen werden.
Die Kosten der Delegationen während der Laufzeit des
Erklärung der Gemeinschaft
neuen Abkommens werden auf 180 Millionen Europäische
zu Artikel 3 des Abkommens Rechnungseinheiten geschätzt.
2. Der Höchstbetrag der Darlehen der Europäischen Investi-
Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens berührt nicht die Sonder-
tionsbank aus ihren eigenen Mitteln ist in Artikel 95 Num-
regelung für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Kraftfahr-
mer 2 des Abkommens festgesetzt.
zeug-Montageindustrie in Irland, die Gegenstand des Proto-
kolls Nr. 7 zur Akte über die Beitrittsbedingungen und die An- Gemäß Artikel 59 können jedoch zusätzliche Darlehen der
passungen der Verträge ist. Bank aus ihren eigenen Mitteln zur Finanzierung von Inve-
stitionsvorhaben im Bergbau und in der Energiewirtschaft
verwendet werden, die für die Gemeinschaft und den be-
treffenden AKP-Staat beiderseits von Interesse sind.
Diese zusätzlichen Darlehen gemäß Artikel 18 der Satzung
Anhang XXVIII der Bank werden vom Rat der Gouverneure der Bank ge-
mäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Sat-
zung genehmigt.
Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens Es ist die Absicht der Vertragsparteien, daß diese zusatz-
lichen Darlehen während des Zeitraums der Anwendung
Indem sich die Gemeinschaft damit einverstanden erklärt, des Abkommens 200 Millionen Europäische Rechnungs-
daß der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a des AKP- einheiten erreichen.
EWG-Abkommens von Lome in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe 3. Folglich wird sich der Gesamtbetrag derfinanziellen Beiträ-
a übernommen wird, hält sie an der Auslegung dieses Textes ge, die die EWG für die AKP-Staaten bereitzustellen sich
fest, wonach die AKP-Staaten der Gemeinschaft keine ungün- bemühen wird, auf 5 607 Millionen Europäische Rech-
stigere Behandlung einräumen als die Behandlung, die sie ent- nungseinheiten belaufen.
wickelten Staaten im Rahmen von Handelsabkommen einräu-
men, sofern diese Staaten den AKP-Staaten nicht weiterge- Soweit der in Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannte Be-
hende Präferenzen gewähren als die Gemeinschaft. trag von 180 Millionen Europäische Rechnungseinheiten
nicht zur Deckung der Kosten der Delegationen vollständig
ausgenutzt wird, ist der unverbrauchte Restbetrag für die fi-
nanziellen Hilfen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft zugunsten der AKP-Staaten zu verwenden.
Anhang XXIX
Anhang XXXII
Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens
Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 95 des Abkommens
Sollte die Gemeinschaft die in diesem Art1kel erwähnten
Maßnahmen mit einer auf das unbedingt erforderliche Maß be-
grenzten Tragweite treffen, so würde sie sich bemühen, dieje- Die in Artikel 95 angegebenen Beträge zur Deckung aller
nigen Maßnahmen zu ermitteln, die durch ihre geographische den AKP-Staaten von der Gemeinschaft zur Verfügung ge-
Auswirkung und/oder die Art der betroffenen Waren die Aus- stellten Finanzmittel werden in „ERE" ausgedrückt; diese ERE
fuhren der AKP-Staaten am wenigsten beeinträchtigen wür- ist durch den Beschluß des Rates vom 21. April 1975 über die
den. Definition und Umrechnung der Europäischen Rechnungsein-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1065
heit definiert worden, die verwendet wird, um die Beträge der Die Gemeinschaft wird Verfahren einführen, die es ihr ge-
in Artikel 42 des AKP-EWG-Abkommens von Lome genannten statten, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb kürzestmög-
Hilfen auszudrücken. licher Frist zu treffen, um insbesondere in der Lage zu sein, im
Rahmen der Anwendung von Artikel 31 des Protokolls in Dring-
Aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen
lichkeitsfällen eingreifen zu können.
Gemeinschaften, der den AKP-Staaten zur Kenntnis gebracht
wird, kann die ERE durch die Europäische Währungseinheit,
ECU, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom
18. Dezember 1978 definiert ist, ersetzt werden. Anhang XXXVII
Für den Fall, daß ein derartiger Beschluß gefaßt wird, und in
dem Bestreben, die Verwaltungsverfahren der einzelnen Ab- Erklärung der Gemeinschaft
kommen zu vereinfachen, würde die ECU ebenfalls bei den im zum Protokoll Nr. 1
Rahmen der früheren Abkommen eingeleiteten oder noch ein- betreffend die Ausdehnung der Hoheitsgewässer
zuleitenden Maßnahmen angewandt.
Die Gemeinschaft erinnert daran, daß nach den anerkannten
einschlägigen Völkerrechtsgrundsätzen die maximale Aus-
Anhang XXXIII dehnung der Hoheitsgewässer auf zwölf Seemeilen begrenzt
ist, und erklärt, daß sie bei allen Bezugnahmen auf diesen Be-
griff im Protokoll dessen Bestimmungen unter Berücksichti-
Erklärung der Gemeinschaft gung dieser Begrenzung anwenden wird.
zu Artikel 156 des Abkommens
Die Gemeinschaft bestätigt die Erklärung, die während der Anhang XXXVIII
Verhandlungen über das am 28. Februar 1975 unterzeichnete
AKP-EWG-Abkommen von Lome abgegeben wurde, und ver-
tritt die Auffassung, daß die Streichung der Worte „unter Be- Erklärung der Gemeinschaft
achtung von Artikel 157'', deren Aufnahme am Schluß von Ar- zum Protokoll Nr. 2
tikel 156 sie bei den Verhandlungen beantragt hatte, die der-
zeitige rechtliche Beziehung zwischen den Artikeln 156 und Nach Kenntnisnahme von dem Antrag der AKP-Staaten auf
157 nicht beeinträchtigt. Gewährung eines finanziellen Beitrags zu den Verwaltungsko-
sten ihres Sekretariats erklärt sich die Gemeinschaft im Geiste
der auf der zweiten Tagung des AKP-EWG-Ministerrats in Fid-
Anhang XXXIV schi diesbezüglich übernommenen Verpflichtungen bereit, die
konkreten Anträge, die ihr zu gegebener Zeit vorgelegt wer-
den, mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, damit das Se-
Erklärung des Vertreters der Regierung kretariat über das gegebenenfalls erforderliche Personal ver-
der Bundesrepublik Deutschland fügen kann.
zur Bestimmung des Begriffs
,,Deutscher Staatsangehöriger"
Anhang XXXIX
Soweit in diesem Abkommen von den Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten die Rede ist, bedeutet dies für die Bundes-
republik Deutschland „Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Erklärung der Gemeinschaft
der Bundesrepublik Deutschland". zum Protokoll Nr. 2
über die Verwaltungskosten der Organe
Anhang XXXV In dem Bewußtsein, daß die Kosten für das Dolmetschen in
Sitzungen sowie für die Übersetzung der Dokumente im we-
sentlichen aufgrund ihrer eigenen Bedürfnisse entstehen, ist
Erklärung des Vertreters der Regierung
die Gemeinschaft bereit, weiterhin das bisherige Verfahren
der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und diese Kosten sowohl für die Sitzungen der
über die Geltung des Abkommens für Berlin Organe des Abkommens im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats als auch im Hoheitsgebiet eines AKP-Staats zu über-
Das zweite AKP-EWG-Abkommen von Lome gilt auch für nehmen.
d~s Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland gegenüber den übrigen Vertragsparteien bin-
nen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge- Anhang XL
genteilige Erklärung abgibt.
Erklärung der Gemeinschaft
zum Protokoll Nr. 3
Anhang XXXVI
Das Protokoll Nr. 3 ist nach internationalem Recht ein mul-
Erklärung der Gemeinschaft tilateraler Rechtsakt. Die spezifischen Probleme, die sich bei
zu den Artikeln 30 und 31 der Anwendung des Protokolls Nr. 3 im Gastland gegebenfalls
des Protokolls Nr. 1 stellen, könnten jedoch im Wege einer bilateralen Vereinba-
rung mit diesem Staat geregelt werden.
Die Gemeinschaft erkennt an, daß es für die AKP-Staaten Die Gemeinschaft hat Kenntnis genommen von den Anträ-
besonders wichtig ist, daß die Maßnahmen zur Durchführung gen der AKP-Staaten auf Änderung einiger Bestimmungen
der Abweichungsbeschlüsse so bald wie möglich nach ihrer des Protokolls Nr. 3, insbesondere hinsichtlich des Status des
Verabschiedung angewendet werden. Personals des Sekretariats der AKP-Staaten.
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Die Gemeinschaft ist bereit, gemeinsam nach geeigneten fuhrerlöse für diese Waren enthält, nicht in ausreichendem
Lösungen für die von den AKP-Staaten in ihren Anträgen auf- Maße den Problemen der AKP-Länder gerecht wird, deren
geworfenen Probleme zu suchen, um ein gesondertes Rechts- Wirtschaft weitgehend auf die Ausfuhr von Bergbauerzeug-
instrument im obengenannten Sinne zu schaffen. nissen angewiesen ist.
Das Gastland wird unter diesen Umständen unbeschadet 3. Die AKP-Staaten bitten daher die Gemeinschaft, sich damit
der derzeitigen Vorteile, die das AKP-Sekretariat und sein Per- einverstanden zu erklären, daß das gesamte System gleich
sonal genießen, zu Beginn der Anwendung mit dem Ziel überprüft wird, es in
dem Sinne zu verbessern und zu erweitern, daß den Aus-
1. hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „höheres Perso-
wirkungen, die die mangelnde Stabilität der Einnahmen aus
nal", der im gegenseitigen Einvernehmen definiert wird,
der Ausfuhr von Bergbauerzeugnissen für die Erzeuger-
Verständnis zeigen;
staaten hat, Rechnung getragen wird.
2. die Befugnisse anerkennen, die der Präsident des Rates
4. Außerdem haben die AKP-Staaten im laufe der Verhand-
der AKP-Minister dem Präsidenten des Ausschusses der
lungen über die Erneuerung des Abkommens von Lome
AKP-Botschafter überträgt, um die Anwendung von Arti-
eine Reihe von Anträgen gestellt, welche die Einbeziehung
kel 9 des Protokolls zu vereinfachen;
einer bestimmten Anzahl von Bergbauerzeugnissen in die
3. sich bereiterklären, den Mitgliedern des Personals des für diese Warengruppe geltende Regelung betreffen.
AKP-Sekretariats gewisse Erleichterungen einzuräumen,
5. Die Gemeinschaft hat die Aufnahme einiger dieser Waren
um ihnen entgegenzukommen, wenn sie im Gastland zum
abgelehnt.
ersten Mal Wohnung nehmen;
6. Die AKP-Staaten unterstreichen die Bedeutung, die diese
4. die steuerlichen Fragen, die das AKP-Sekretariat und sein
Waren für die Wirtschaft einiger AKP-Staaten haben und
Personal angehen, in geeigneter Weise prüfen.
bitten die Gemeinschaft dringend, diese Anträge weiter zu
prüfen, damit die betreffenden Waren im Verlauf der Durch-
führung des zweiten Abkommens von Lome in die genannte
Anhang XLI
Regelung einbezogen werden.
Erklärung der AKP-Staaten
zu Artikel 2 des Abkommens
Anhang XLIII
In dem Bewußtsein, daß die Regel der Meistbegünstigungs-
klausel, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii auf Erklärung der AKP-Staaten
dem Markt der Gemeinschaft auf die Erzeugnisse mit Ursprung zu Artikel 95 des Abkommens
in den AKP-Staaten anwendbar ist, ein Ungleichgewicht und
Diskriminierungen zur Folge hat, bekräftigen die AKP-Staaten Im Geiste der Zusammenarbeit haben sich die AKP-Staaten
ihre Auslegung, wonach die in diesem Artikel vorgesehenen im Rahmen dieses Abkommens mit einem Gesamtbetrag der
Konsultationen bewirken sollen, daß ihren wichtigsten export- Hilfe von 5 607 Millionen Europäische Rechnungseinheiten
fähigen Produktionen eine Regelung zugute kommt, die zumin- einverstanden erklärt; sie möchten jedoch festhalten, daß die-
dest ebenso günstig ist wie diejenige, die die Gemeinschaft ser Betrag ihres Erachtens nicht ausreichend ist und auch dem
den Drittländern gewährt, denen die Meistbegünstigung ein- Einvernehmen in bezug auf den Umfang der finanziellen Hilfe,
geräumt ist. das die Konpräsidenten des Ministerrates bei den Verhand-
Ferner müssen Konsultationen stattfinden, wenn lungen im Juni 1979 erreicht hatten, nicht ganz entspricht.
a) ein oder mehrere AKP-Staaten potentielle Lieferanten bei Die AKP-Staaten gehen ferner davon aus, daß die finanzielle
einem oder mehreren besonderen Erzeugnissen sind, bei Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen dieses Abkommens den
denen Präferenzdrittländer eine günstigere Regelung in obengenannten Betrag tatsächlich nicht unterschreiten wird.
Anspruch nehmen können;
b) ein oder mehrere AKP-Staaten in Betracht ziehen, nach der
Gemeinschaft ein oder mehrere besondere Erzeugnisse Anhang XLIV
auszuführen, bei denen Präferenzdrittländer eine günstige-
re Regelung in Anspruch nehmen können.
Erklärung der AKP-Staaten
zum Ursprung der Fischereierzeugnisse
Anhang XLII
Die AKP-Staaten bekräftigen den Standpunkt, den sie im
Erklärung der AKP-Staaten Verlauf der Verhandlungen über die Ursprungsregeln bezüg-
betreffend die Regelung für Bergbauerzeugnisse lich Fischereierzeugnisse stets zum Ausdruck gebracht haben
und halten folglich an ihrer Auffassung fest, daß aufgrund ihrer
Hoheitsrechte über die Fischereiressourcen in den ihrer natio-
1. Die AKP-Staaten begrüßen die Einführung einer AKP-
nalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern alle in die-
EWG-Handelsregelung für Bergbauerzeugnisse.
sen Gewässern getätigten und im Hinblick auf die Verarbei-
2. Die AKP-Staaten bedauern jedoch, daß Titel III dadurch, tung obligatorisch in Häfen der AKP-Staaten angelandeten
daß er keine Bestimmungen zur Stabilisierung ihrer Aus- Fänge Ursprungseigenschaft erhalten müßten.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1067
Protokoll
der Unterzeichnung des Zweiten AKP/EWG-Abkommens von Lome
Die Bevollmächtigten der AKP-Staaten, der Europäischen
Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften haben heute das Zweite AKP/EWG-Abkom-
men von Lome, die dazugehörige Schlußakte und das Abkom-
men über die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäi-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, unterzeichnet.
Bei dieser Gelegenheit wurde zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und den AKP-Staaten vereinbart,
diesem Protokoll die Erklärung der Gemeinschaft zu der in Ar-
tikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten Regelung für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnis-
se sowie weitere Erklärungen als Anhang beizufügen.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Im Namen des Ministerrates der Staaten in Afrika,
im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
Anhang
Erklärung der Gemeinschaft
betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse
Bei den Verhandlungen zwischen den AKP-Staaten und der
Gemeinschaft hat letztere ihre Verhandlungspartner über die
Bestimmungen unterrichtet, die den AKP-Staaten die in Arti-
kel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Vorzugsrege-
lung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verar-
beitungserzeugnisse im Wege von gemeinschaftlichen Ver-
ordnungen gewährleisten dürften.
Diese Vorschläge sind auf der letzten Verhandlungstagung
auf Ministerebene vom 25. bis 27. Juni 1979 ergänzt worden.
Die Liste der Maßnahmen, die die Gemeinschaft in Anwendung
der vorgenannten Bestimmung des zweiten AKP-EWG-Akom-
mens von lerne zu treffen beabsichtigt, ist im Anhang enthal-
ten.
Die Gemeinschaft erklärt hierzu, daß sie alle erforderlichen
Maßnahmen treffen wird, damit die entsprechenden Agrar-
verordnungen so bald wie möglich genehmigt werden und
nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Interimsregelung nach
dem Auslaufen des AKP-EWG-Abkommens von Lome in Kraft
treten.
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anhang
Einfuhrregelung
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel
mit Ursprung in den AKP-Staaten
Gemeinsame Marktorganisation Sonderregelung für die AKPIÜLG
1. Rindfleisch
Tarifstellen 01.02 A II Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisa-
02.01 A 11 tion unterliegen.
02.06 CI a)
02.01 B II b) Übersteigen die Einfuhren in die Gemeinschaft von Rindfleisch der Tarifstelle
02.06 CI b) 02.01 A II mit Ursprung in einem AKP-Staat im laufe eines Jahres eine Men-
15.02 B1 ge, die der Einfuhr in die Gemeinschaft im laufe des Jahres, in dem zwischen
16.02 B III b) 1 aa 1969 bis 1974 die größten Warenmengen mit Ursprung in dem betreffenden
1 bb AKP-Staat in die Gemeinschaft eingeführt wurden, zuzüglich eines jährli-
chen Steigerungssatzes von 7 %, entspricht, so wird die Zollbefreiung für die
Waren mit Ursprung in dem betreffenden AKP-Staat nach dem Verfahren
des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 teilweise oder vollständig
ausgesetzt.
Die Kommission erstattet in diesem Fall dem Rat Bericht, der auf Vorschlag
der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die betreffenden Einfuhren
beschließt. Siehe auch den Inhalt des Briefwechsels im Anhang.
2. Fischerei-Erzeugnisse
Tarifstellen 03.01 Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation
03.02 unterliegen.
03.03
05.15 A
16.04
16.05
23.01 B
3. Ölsaaten und ölhaltige
Früchte
Tarifstellen 12.01 B Befreiung von Zöllen.
12.02
15.04
15.07 B, C, D
15.12
15.13
15.17 B II
23.04 B
4. Getreide
Tarifnummer 10.05 B Mais Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländern um 1,5 RE/t.
Tarifstellen 10.07 B Hirse aller Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländern um 50 %.
Art, ausgenom-
men Sorghum
C Sorghum
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1069
Gemeinsame Marktorganisation Sonderregelung für die AKP/ÜLG
5. Reis
Tarifstellen: Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländern je 100 kg
10.06 A I Rohreis (Paddyreis) - bei Rohreis (Paddyreis) um 50 % und um 0,30 RE
10.06 A II geschälter Reis - bei geschältem Reis um 50 % und um 0,30 RE
10.06 B halbgeschliffener oder - bei vollständig geschliffenem Reis
vollständig
= um den Schutzanteil für die Industrie
geschliffener Reis
= um 50 % und um 0,45 RE
- bei halbgeschliffenem Reis
= um den Schutzanteil für die Industrie, geändert entsprechend dem
Umrechnungskoeffizient für halbgeschliffenen oder vollständig ge-
schliffenen Reis
= um 50 % und um 0,45 RE
10.06 C Bruchreis - bei Bruchreis um 50 % und um 0,25 RE.
Diese Ausnahmebestimmung gilt nur für Waren, bei denen der cif-Angebots-
preis nach Anpassung entsprechend den etwaigen Qualitätsunterschieden
im Verhältnis zur Standardqualität, für die der Schwellenpreis festgesetzt
worden ist, für jede Ware wenigstens den besonderen cif-Preis erreicht, der
für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP vorgesehen ist.
Im Falle des Überschreitens der Durchschnittsmenge der Einfuhren in die
EWG aus den gleichen Herkunftsländern im laufe der letzten drei Jahre, für
die Statistiken erhältlich sind, zuzüglich 5 % wird die Ausnahmebestimmung
ganz oder teilweise aufgehoben.
6. Verarbeitungserzeugnisse Nichtanwendung des festen Teilbetrags der Abschöpfung gegenüber Dritt-
aus Getreide und Reis ländern bei diesen Waren.
Tarifstellen
Außerdem Herabsetzung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung je
100 kg:
07.06 A - um 0, 15 RE für ex 07 .06 A (Wurzeln oder Knollen von Manihot, Salep und
ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke, ausgenommen
süße Kartoffeln)
ex 11.01 C, D, E, F, G
ex 11.02 A, B, C, D, E, F, G
11.04 - um 0,30 RE für ex 1 1.04 (Mehl und Grieß von Sagomark, Manihot, Salep
und anderen Wurzeln und Knollen der Tarifstelle 07.06)
11.07
ex 11.08 A 1, 11,111, IV, V - um 50 % für 11.08 A V (Stärke, andere)
11.09 Ferner,
17.02 B II
- Nichtanwendung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung auf Wur-
21.07 F 11 zeln, Mehl, Grieß und Stärke von Maranta (07.06 ex A, 11.04 C ex. l, II ex
23.02 A a + b, 11.08 A ex V).
23.03 A1
23.07 ex 8
7. Obst und Gemüse, Zollbefreiung ohne Zeitplan für die Vermarktung für:
frisch und gekühlt 07.01 F Hülsengemüse
G ex IV Rettich (Raphanus sativus), genannt „mooli"
S Gemüsepaprika
T andere
08.02 D Pampelmusen und Grapefruits
08.02 E andere
08.08 E Papaya-Früchte
ex F Granadillen
08.09 andere Früchte
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Gemeinsame Marktorganisation Sonderregelung für die AKPIÜLG
Zollsenkung um 80 % für:
08.02 A Orangen
08.02 B Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementi-
nen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten
Senkung der Zölle um 60 % für:
07 .01 H Speisezwiebeln vom 15. Februar bis 15. Mai bis zu einer Höchst-
grenze von 500 t
07.01 M Tomaten vom 15. November bis 30. April im Rahmen eines Kontin-
gents von 2.000 t
Senkung der Zölle um 40 % für:
07 .01 Q IV Pilze
07.01 G Karotten und Speisemöhren vom 1. Januar bis 31. März bis zu
einer Höchstgrenze von 500 t
07.01 K Spargel vom 15. August bis 31. Januar
8. Verarbeitungserzeugnisse Zollbefreiung für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation unter-
aus Obst und Gemüse liegen.
Tarifstellen ex 07.02 Darüber hinaus Aufhebung des Zucker-Zusatzzolls bei Konserven und Säf-
ex 07.03 ten von
ex 07.04 - Ananas
08.10 - Passionsfrüchten und Guawen
08.11 - Mischungen aus Ananas, Papaya-Früchten und Grenadillen
08.12
08.13 Ferner Aufhebung des Zucker-Zusatzzolls bei Pampelmusenkonserven
ex 13.038
20.01 bis 20.06
ex 20.07
9. Wein Zollbefreiung für:
Tarifstellen:
20.07
AI ex a)
b) 1
B I a 1 aa) Traubensäfte, nicht gegoren
11
bb)
b 1 aa)
11
bb)
10. Rohtabak
Tarifstelle 24.01 Tabak, roh Zollbefreiung
oder unver-
arbeitet;
Tabak-
abfälle
A. Tabak mit einem Wert je Pack-
stück von 280 RE oder mehr für
100 kg Eigengewicht
B. Andere Ergeben sich ernsthafte Störungen aufgrund einer erheblichen Zunahme der
zollfreien Einfuhr von Rohtabak (24.01) mit Ursprung in den AKP-Staaten
oder verursacht diese Einfuhr Schwierigkeiten, die zur Verschlechterung der
Wirtschaftslage in einem Gebiet der Gemeinschaft führen, so kann die Kom-
mission gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens die erforderlichen
Schutzmaßnahmen einschließlich solcher treffen, mit denen einer Verkehrs-
verlagerung begegnet werden soll, oder den betreffenden Mitgliedstaat dazu
ermächtigen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1071
Gemeinsame Marktorganisation Sonderregelung für die AKPIÜLG
11. Bestimmte Waren, die durch die Ver- Befreiung des gesamten Sektors der Verarbeitungserzeugnisse aus land-
arbeitung landwirtschaftlicher Er- wirtschaftlichen Erzeugnissen [Verordnung (EWG) Nr. 1059/69] vom festen
zeugnisse gewonnen werden Teilbetrag.
[Verordnung (EWG) Nr. 1059/69
des Rates]
Darüber hinaus Aussetzung des beweglichen Teilbetrags für:
Tarifstellen ex 17.04 17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:
18.06 C. sogenannte „weiße Schokolade"
19.02 bis 19.05 18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
19.07 und 19.08 C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt, kakaohaltige
ex 21.02 Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen
ex21.06 auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen.
ex 21.07
19.02 Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum
ex 22.02 Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stär-
ex 29.04 ke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als
ex 35.01 50 Gewichtshundertteilen:
35.05
ex 38.12
38.19T B. andere:
II. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von
weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:
a) mit einem Gehalt an Stärke von 45 oder mehr, jedoch weniger
als 65 Gewichtshundertteilen.
4. mit einem Gehalt an Stärke von 45 oder mehr, jedoch we-
niger als 65 Gewichtshundertteilen.
19.04 Sago (Tapiokasago), Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und
anderer)
19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zu-
satz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten:
0. andere, mit einem Gehalt an Stärke:
ex II. von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr, ausgenommen
Schiffszwieback
19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:
B. andere:
IV. a) ex 1 } Kekse
V. ex a) und b)
1 2. Sonderregelung für die Einfuhr be-
stimmter landwirtschaftlicher Wa-
ren mit Ursprung in den AKP-Staa-
ten und den ÜLG in die französi-
schen überseeischen Departements
01.02 A II: Hausrinder (einschließlich Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern.
Büffel) lebend
02.01 A II: Fleisch von Rindern, Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern.
frisch, gekühlt oder ge-
froren
10.06 Reis Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern.
10.05 B Mais Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern. Erforderliche
Maßnahmen der Gemeinschaft gegen Störungen des Gemeinschaftsmark-
tes bei Einfuhren von mehr als 25 000 t im Jahr.
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anlage Briefwechsel über AKP-Rindfleisch
Brief Nr. 1 Brief Nr. 2
Lome, den 31. Oktober 1979 Lome, den 31. Oktober 1979
Herr Präsident! Herr Präsident!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit
bereit ist, unter Einhaltung der gemeinsamen Marktorganisa- folgendem Wortlaut zu bestätigen:
tion für Rindfleisch für einen Zeitraum von 5 Jahren besondere
Maßnahmen zu treffen, um den traditionellen Rindfleischex- „Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft
porteuren unter den AKP-Staaten die Aufrechterhaltung ihrer bereit ist, unter Einhaltung der gemeinsamen Marktorganisa-
Position auf dem Markt der Gemeinschaft zu ermöglichen und tion für Rindfleisch für einen Zeitraum von 5 Jahren besondere
damit ihren Erzeugern ein gewisses Einkommensniveau zu si- Maßnahmen zu treffen, um den traditionellen Rindfleisch-
exporteuren unter den AKP-Staaten die Aufrechterhaltung ih-
chern.
rer Position auf dem Markt der Gemeinschaft zu ermöglichen
Diese Maßnahmen betreffen eine Senkung der nicht in Zöl- und damit ihren Erzeugern ein gewisses Einkommensniveau
len bestehenden Abgaben bei der Einfuhr von Rindfleisch mit zu sichern. ·
Ursprung in den nachstehend aufgeführten AKP-Staaten um
90 %, unter der Voraussetzung, daß bei der Ausfuhr durch die Diese Maßnahmen betreffen eine Senkung der nicht in Zöl-
betreffenden AKP-Staaten ein entsprechender Betrag als Ab- len bestehenden Abgaben bei der Einfuhr von Rindfleisch mit
Ursprung in den nachstehend aufgeführten AKP-Staaten um
gabe erhoben wird.
90 %, unter der Voraussetzung, daß bei der Ausfuhr durch die
Diese Senkung gilt je Kalenderjahr für folgende Mengen, betreffenden AKP-Staaten ein entsprechender Betrag als Ab-
ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen: gabe erhoben wird.
Botsuana 18 916 Tonnen Diese Senkung gilt je Kalenderjahr für folgende Mengen,
Kenia 142 Tonnen ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:
Madagaskar 7 579 Tonnen Botsuana 18 916 Tonnen
Swasiland 3363 Tonnen Kenia 142 Tonnen
Die in einem Jahr genehmigte Gesamtmenge darf 30 000 Madagaskar 7 579 Tonnen
Tonnen Rindfleisch ohne Knochen nicht überschreiten. Swasiland 3 363 Tonnen
Ist in einem bestimmten Jahr einer der vorstehend genann- Die in einem Jahr genehmigte Gesamtmenge darf 30 000
ten AKP-Staaten nicht in der Lage, die festgesetzte Gesamt- Tonnen Rindfleisch ohne Knochen nicht überschreiten.
menge zu liefern, und wünscht nicht, in den Genuß der im
nachstehenden Absatz genannten Maßnahmen zu kommen, Ist in einem bestimmten Jahr einer der vorstehend genann-
so kann die Kommission die fehlende Menge im Rahmen der ten AKP-Staaten nicht in der Lage, die festgesetzte Gesamt-
jährlichen Gesamtmenge auf die übrigen AKP-Staaten auftei- menge zu liefern, und wünscht nicht, in den Genuß der im
len, für die diese Regelung gilt. In einem solchen Falle schla- nachstehenden Absatz genannten Maßnahmen zu kommen
gen die betreffenden AKP-Staaten der Kommission späte- so kann die Kommission die fehlende Menge im Rahmen de;
stens am 1. Juli jedes Jahres den oder die AKP-Staaten vor, jährlichen Gesamtmenge auf die übrigen AKP-Staaten auftei-
die in der Lage sind, die neue zusätzliche Menge zu liefern, und len, für die diese Regelung gilt. In einem solchen Falle schla-
nennen den AKP-Staat, der nicht in der Lage ist, die gesamte gen die betreffenden AKP-Staaten der Kommission späte-
ihm zugeteilte Menge zu liefern; diese neue vorübergehende stens am 1. Juli jedes Jahres den oder die AKP-Staaten vor,
Zuteilung hat jedoch keinen Einfluß auf die ursprünglichen die in der Lage sind, die neue zusätzliche Menge zu liefern, und
nennen den AKP-Staat, der nicht in der Lage ist, die gesamte
Mengen.
ihm zugeteilte Menge zu liefern; diese neue vorübergehende
Für den Fall, daß ein Rückgang dieser Ausfuhren infolge von Zuteilung hat jedoch keinen Einfluß auf die ursprünglichen
Katastrophen wie Dürre, Wirbelstürme oder Viehseuchen vor- Mengen.
aussehbar ist oder festgestellt wird, ist die Gemeinschaft be-
reit, die geeigneten Maßnahmen zu prüfen, damit die in einem Für den Fall, daß ein Rückgang dieser Ausfuhren infolge von
Jahr aus diesen Gründen nicht gelieferten Mengen im Jahr da- Katastrophen wie Dürre, Wirbelstürme oder Viehseuchen vor-
vor oder im darauffolgenden Jahr geliefert werden können. aussehbar ist oder festgestellt wird, ist die Gemeinschaft be-
reit, die geeigneten Maßnahmen zu prüfen, damit die in einem
Der Ausnahmecharakter dieser Maßnahmen beruht auf dem Jahr aus diesen Gründen nicht gelieferten Mengen im Jahr da-
bestehenden Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den vor oder im darauffolgenden Jahr geliefert werden können.
AKP-Staaten, auf der Tatsache, daß die betreffenden AKP-
Der Ausnahmecharakter dieser Maßnahmen beruht auf dem
Staaten unter den Ländern, die diese Ware nach der Gemein-
bestehenden Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den
schaft ausführen, die am wenigsten entwickelten Ausfuhrlän-
AKP-Staaten, auf der Tatsache, daß die betreffenden AKP-
der sind, sowie auf der sehr großen Bedeutung, die die Ausfuhr
Staaten unter den Ländern, die diese Ware nach der Gemein-
dieser Ware nach der Gemeinschaft für die Wirtschaft dieser
schaft ausführen, die am wenigsten entwickelten Ausfuhrlän-
Länder hat.
der sind, sowie auf der sehr großen Bedeutung, die die Ausfuhr
Die Gemeinschaft ist damit einverstanden, daß bei Anwen- dieser Ware nach der Gemeinschaft für die Wirtschaft dieser
dung der in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Länder hat.
Schutzklausel auf dem Rindfleischsektor die erforderlichen
Die Gemeinschaft ist damit einverstanden, daß bei Anwen-
Maßnahmen getroffen werden, damit das mit dieser Regelung
dung der in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehe-
vereinbarte Volumen der Ausfuhren der AKP-Staaten nach der
nen Schutzklausel auf dem Rindfleischsektor die erforderli-
Gemeinschaft aufrechterhalten werden kann.
chen Maßnahmen getroffen werden, damit das mit dieser Re-
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses gelung vereinbarte Volumen der Ausfuhren der AKP-Staaten
Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr Präsi- nach der Gemeinschaft aufrechterhalten werden kann."
dent, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner aus-
~ezeichnetsten Hochachtung.
Für den Rat
der Europäischen Gemeinschaften Für die Regierungen der AKP-Staaten
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1073
Erklärung der Gemeinschaft Erklärung der Gemeinschaft
betreffend die Lieferung zu Artikel 59 des Abkommens
von verfügbaren landwirtschaftlichen Erzeugnissen und betreffend zusätzliche Darlehen der EIB
an die AKP-Staaten
Der Höchstbetrag der Darlehen der Europäischen Investi-
Um zu einer besseren Sicherung der Nahrungsmittelversor- tionsbank aus ihren eigenen Mitteln ist in Artikel 95 Absatz 2
gung in den AKP-Staaten beizutragen, wird sich die Gemein- des Abkommens festgesetzt. In Übeinstimmung mit Artikel 59
schaft bemühen, neben den in dem Kapitel über die landwirt- können jedoch zusätzliche Darlehen der Bank aus Eigenmit-
schaftliche Zusammenarbeit vorgesehenen Vorhaben der fi- teln zur Finanzierung von Investitionsvorhaben im Bergbau
nanziellen und technischen Zusammenarbeit die Instrumente und in der Energiewirtschaft verwendet werden, die für die Ge-
der gemeinsamen Agrarpolitik so einzusetzen. daß für be- meinschaft und den betreffenden AKP-Staat beiderseits von
stimmte Grundnahrungsmittel die durchzuführenden Geschäf- Interesse sind.
te im Rahmen der normalen Handelsstrukturen zu Bedingun-
Es ist die Absicht der Vertragsparteien, daß diese zusätzli-
gen zustande kommen können, die eine größere Stabilität der
chen Darlehen während des Zeitraums der Anwendung des
Versorgung ermöglichen.
Abkommens 200 Millionen Europäische Rechnungseinheiten
erreichen.
Gemeinsame Erklärung Ferner könnten während der Laufzeit des Abkommens zu-
betreffend die Behandlung von bearbeitetem Reis sätzliche Darlehen der Bank aus Eigenmitteln möglicherweise
aus den AKP-Staaten aufgrund von Artikel 18 der Satzung der Bank und je nach den
Mitteln der Bank, dem Umfang der bereits gewährten Darlehen,
In Anbetracht der Probleme der AKP-Staaten, die herkömm- der Größe der Vorhaben, die finanziert werden sollen, und den
licherweise bearbeiteten Reis erzeugen und in die Gemein- Bürgschaften für diese zusätzlichen Darlehen in Erwägung ge-
schaft ausführen, kommen die Vertragsparteien überein, die zogen werden.
reellen Schwierigkeiten und Hemmnisse für die Vermarktung Diese zusätzlichen Darlehen gemäß Artikel 18 der Satzung
von bearbeitetem Reis mit Ursprung in bestimmten AKP-Staa- der Bank werden vom Rat der Gouverneure der Bank gemäß
ten auf dem EWG-Markt so bald wie möglich nach dem Inkraft- Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Satzung ge-
treten des neuen Abkommens gemeinsam zu prüfen, und zwar nehmigt.
im Hinblick auf die Durchführung von spezifischen Maßnahmen
zur Förderung oder Steigerung des Absatzes dieser Ware.
Erklärung der Gemeinschaft
Die Durchführung dieser Untersuchung wird die Vertrags-
parteien jedoch nicht daran hindern, zur Unterstützung dieser
zu Artikel 59 des Abkommens
Staaten nach Möglichkeit alle sofortigen und vorübergehen-
den Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich halten. Die Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 95 bezieht sich
teilweise auf Artikel 59.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 38 des Abkommens Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 78 des Abkommens
Artikel 38 wird so günstig wie möglich angewandt, damit den
gegebenenfalls auftretenden besonderen Umständen Rech- Bei der Ausarbeitung der für den Ausschuß für industrielle
nung getragen wird. Zusammenarbeit geltenden Regeln muß der Ministerrat die
Notwendigkeit einer paritätischen Vertretung im Ausschuß,
Gemeinsame Erklärung insbesondere auf der Ebene des gemeinsamen Vorsitzes, be-
rücksichtigen und auf die Beteiligung hoher Beamter von bei-
zu Artikel 41 des Abkommens
den Seiten drängen.
Zwischen der Durchführung eines Transfers und den Anga-
ben betreffend diesen Transfer, die gemäß Artikel 41 Absatz 2
Gemeinsame Erklärung
zu erteilen sind, wird kein Abhängigkeitsverhältnis hergestellt.
zu Artikel 81 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Wahl des
zu Artikel 43 des Abkommens Direktors und des stellvertretenden Direktors ausschließlich
deren Verdienste und Befähigung im Hinblick auf die in Titel V
Auf Antrag eines AKP-Staates prüft die Kommission mit die- definierten Aufgaben des Zentrums entscheidend sind. Sie
sem die Möglichkeit, seinen Beitrag zur Auffüllung der Mittel kommen ferner überein, daß das Personal des Zentrums aus
des Systems ganz oder teilweise in Landeswährung zu leisten. der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten stammen kann.
Ferner vereinbaren die Vertragsparteien, daß die Verant-
wortlichkeiten des Direktors und des stellvertretenden Direk-
Gemeinsame Erklärung tors eindeutig festgelegt werden.
betreffend das erste Kalenderjahr der Anwendung
Die Vertragsparteien kommen überein, daß das erste An- Gemeinsame Erklärung
wendungsjahr des in den Artikeln 23 bis 46 vorgesehenen zu Artikel 95 des Abkommens
Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse das Kalender-
jahr ist, in dem das Abkommen tatsächlich in Kraft tritt. Wenn
Die für haftendes Kapital, die Maßnahmen der regionalen
der Zeitplan für die Inkraftsetzung es jedoch erfordert, werden
Zusammenarbeit, die Soforthilfen, die Maßnahmen zur Stabi-
alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um die Anwendung des
lisierung der Ausfuhrerlöse und die besondere Finanzierungs-
Systems für das erste Kalenderjahr zu gewährleisten, für das
die Umstände es gestatten. fazilität für Bergbauerzeugnisse vorgesehenen Beträge, die
bei Ablauf des vom Abkommen erfaßten Zeitraums nicht ge-
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
bunden sind, können nach Maßgabe des Artikel 154 erster und Gemeinsame Erklärung
zweiter Gedankenstrich, bzw. der Artikel 137, 35 und 51 zur Fi- zu den Artikeln 134 und 136 des Abkommens
nanzierung von Vorhaben und Aktionsprogrammen wieder
verwendet werden.
Der Ausdruck „benachbarte Nicht-AKP-Staaten" bedeutet
nicht unbedingt, daß es sich um Länder mit einer gemeinsa-
men Grenze zu einem AKP-Staat handelt.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 103 Absatz 4 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung
Im Falle der Bank ist das Verfahren einer zweistufigen Finan- zu Artikel 142 des Abkommens
zierung vor allem angezeigt,
- wenn es sich darum handelt, durch einen globalen Beitrag In außergewöhnlichen Fällen können im Einvernehmen mit
an eine Entwicklungseinrichtung Aktionen zugunsten von der Kommission die Dienste von Studienbüros oder Sachver-
Klein- und Mittelbetrieben eines AKP-Staates zu fördern; ständigen, die Staatsangehörige dritter Länder sind, in An-
spruch genommen werden.
- wenn es die allgemeine Politik eines AKP-Staates ist, daß
die ihm von ausländischen Gebern gewährten langfristigen
Kredite über die Regierung geleitet werden. Gemeinsame Erklärung
über die besondere Berücksichtigung Zaires
Obwohl Zaire wegen seiner geographischen Lage nicht in
Gemeinsame Erklärung die Liste der AKP-Binnenstaaten aufgenommen wurde, haben
zu Artikel 105 Absatz 1 des Abkommens die Gemeinschaft und die AKP-Staaten doch die besonderen
Probleme und Sachzwänge anerkannt, denen sich dieser
Im Verkehrssektor und im Fernmeldewesen würde es sich Staat in Anbetracht der Schwierigkeiten gegenübersieht, die
um industrieartige Unternehmen mit autonomer Betriebsfüh- durch die unzureichenden Zugangswege zum Meer und das
rung handeln, die die Verwendung von haftendem Kapital Fehlen einer geeigneten Infrastruktur für einen Ausgang an
rechtfertigen können. seiner eigenen Küste bedingt sind.
Während der Geltungsdauer dieses Abkommens ist die Ge-
meinschaft, solange die gegenwärtigen Schwierigkeiten und
Erklärung der Gemeinschaft Sachzwänge weiterbestehen, bereit, in dem gleichen positiven
zu Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens Geist und aus der gleichen besonderen Perspektive wie bei
der Anwendung der Bestimmung des Abkommens über AKP-
Binnenstaaten alle Anträge der Behörden Zaires zu prüfen und
Die Hilfen in Form von Quasi-Kapital können entweder als diesen bei ihren Bemühungen um Überwindung der Probleme
Ergänzung zu einem Darlehen der Bank oder allein gewährt zu helfen.
werden, wenn ein solches Darlehen in Anwendung der in Ar-
tikel 104 Absatz 1 des Abkommens aufgeführten Kriterien
Erklärung der AKP-Staaten
nicht in Betracht kommt.
zu den Artikeln 125 und 161 des Abkommens
Nach Auffassung der AKP-Staaten umfaßt der Begriff „Ge-
Gemeinsame Erklärung sellschaften der AKP-Staaten" alle ganz oder teilweise im
zu Artikel 105 Absatz 5 des Abkommens Staatseigentum eines AKP-Staates stehenden Unternehmen.
Da die Hilfen in Form von Quasi-Kapital für die Finanzierung
und Förderung von Unternehmen in den AKP-Staaten beson- Gemeinsame Erklärung
ders interessant und passend sind, kommen die AKP-Staaten zu Artikel 168 Absatz 6 des Abkommens
und die Gemeinschaft überein, diese Form der Hilfe zu erhöhen
und während der Laufzeit des Abkommens intensiver als bis- Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, zwi-
her einzusetzen. schen den Wirtschafts- und Sozialkreisen der Gemeinschaft
und der AKP-Staaten einen effektiven Dialog einzuführen; zu
diesem Zweck können unter der Schirmherrschaft des AKP-
EWG-Ministerrats Ad-hoc-Sitzungen über genau festgelegte
Themen von beiderseitigen Interesse stattfinden.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 128 Buchstabe b des Abkommens
Gemeinsame Erklärung
Die Kommission und der oder die betreffenden AKP-Staaten zur tradionellen Fischereitätigkeit
beurteilen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Gege-
benheiten in dem bzw. den betreffenden Staaten, was als er- 1. In den zweiseitigen Verhandlungen zwischen einem AKP-
heblicher Teil der Führungskräfte und des Kapitals anzusehen Staat und der Gemeinschaft ist einer der zu berücksichti-
ist. genden Faktoren die von Schiffen, welche die Flagge eines
Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen, gegenwärtig oder
in jüngster Vergangenheit ausgeübte Fischereitätigkeit so-
Gemeinsame Erklärung wie das gemeinsame Interesse, das an der künftigen Ent-
zu Artikel 128 Buchstabe c des Abkommens wicklung neuer Fischereitätigkeiten bestehen karm.
2. Bei den Fischereiabkommen, die gegebenenfalls vor dem
Um zu beurteilen, ob es sich um einen ausreichenden Mehr- Inkrafttreten des Abkommens zwischen AKP-Staaten und
wert der Waren handelt, richten sich die für die Ausschreibun- der Gemeinschaft geschlossen werden, wird von dem Geist
gen zuständigen Behörden nach den Ursprungsregeln des Ab- und dem allgemeinen Rahmen der gemeinsamen Erklärung
kommens. betreffend die Seefischerei ausgegangen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1075
Verhandlungsprotokoll
Erklärung der Gemeinschaft Gemeinsame Erklärung
betreffend Sisalerzeugnisse zu Titel VI des Abkommens
Die Gemeinschaft ist damit einverstanden, daß die Untersu-
Um die in Artikel 83 Absatz 1 genannten Ziele leichter errei-
chungen im Hinblick auf eine etwaige Einbeziehung dieses Er-
chen zu können, wird folgendes vereinbart:
zeugnisses während der Durchführung des neuen Abkom-
mens unter Berücksichtigung des Standpunktes der betreffen- Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen überein, in
den AKP-Staaten in der Frage eines Erzeuger-Nerbraucher- die künftige Geschäftsordnung des AKP/EWG-Botschafter-
abkommens fortgesetzt werden. ausschusses Bestimmungen aufzunehmen, die die Einsetzung
eines Unterausschusses für Zusammenarbeit in der landwirt-
schaftlichen und ländlichen Entwicklung vorsehen. Dieser Un-
Erklärung der Gemeinschaft
terausschuß, der im Bedarfsfall zusammentritt, hat die Aufga-
betreffend Zitrusfrüchte be,
Die AKP-Staaten haben darauf bestanden, daß auch Unter- a) die Fortschritte der AKP-Staaten auf dem Gebiet der länd-
suchungen im Hinblick auf eine etwaige Einbeziehung dieser lichen Entwicklung, vor allem unter dem Gesichtspunkt ih-
Erzeugnisse während der Durchführung des neuen Abkom- rer Ernährungslage, und die Fortschritte der Zusammenar-
mens fortgesezt werden. Die Gemeinschaft erklärt jedoch, sie beit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft auf
könne heute noch nicht versprechen, daß diese Untersuchun- diesem Gebiet insgesamt zu verfolgen,
gen unbedingt zu einer befürwortenden Stellungnahme führen
werden. b) auf Vorschlag der AKP-Staaten und/oder der Gemein-
schaft die für einzelne Ländergruppen, bestimmte Regio-
Erklärung der Gemeinschaft nen oder für spezifische Erzeugnisse typischen Probleme
der ländlichen Entwicklung zu prüfen,
betreffend Tabak
c) die Möglichkeiten einer besseren Koordinierung zwischen
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, im Rahmen der Durch- den verschiedenen, für die ländliche Entwicklung zuständi-
führung des Abkommens die Möglichkeit zu prüfen, Tabak bis gen Einrichtungen zu prüfen, wobei es sich um regionale,
zu einer Höchstmenge für die Ausfuhren nach der Gemein- internationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen mit
schaft, die in Höhe der derzeitigen Ausfuhrmengen festgesetzt Beteiligung der AKP-Staaten handeln kann,
wird, in das STABEX-System einzubeziehen, sofern die Ein-
führung einer solchen Regelung keine Störungen auf dem d) dem AKP /EWG-Botschafterausschuß über seine Beratun-
Markt der Gemeinschaft für diese Ware auslöst. gen Bericht zu erstatten,
e) den AKP/EWG-Botschafterausschuß bei der Aufsicht über
das technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Land-
Erklärung der AKP-Staaten wirtschaft und im ländlichen Bereich zu unterstützen,
betreffend Tabak
f) gegebenenfalls auf Antrag des AKP/EWG-Botschafteraus-
Die Möglichkeit, Tabak in das STABEX-System einzubezie- schusses Treffen zwischen den für die landwirtschaftliche
hen, wird auf der ersten Tagung des Ministerrates nach dem und ländliche Entwicklung Verantwortlichen der AKP-Staa-
Inkrafttreten des Abkommens geprüft. ten und der Gemeinschaft zu veranstalten.
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
über die Waren, die unter die Zuständigkeit
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik Kiribati,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, der Präsident der Republik Liberia,
Der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar,
De, Präsident Irlands, der Präsident der Republik Malawi,
Der Präsident der Italienischen Republik, der Präsident der Republik Mali,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Ihre Majestät die Königin von Mauritius,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß- der Präsident der Republik Niger,
britannien und Nordirland, der Chef der Bundesregierung von Nigeria,
der Chef des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea,
Vertragsparteien des am 17. April 1951 in Paris unter-
zeichneten Vertrags über die Gründung der Europäischen der Präsident der Republik Ruanda,
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, deren Staaten im fol- der Präsident der Republik Santa Lucia,
genden als „Mitgliedstaaten" bezeichnet werden,
das Staatsoberhaupt von Westsamoa,
einerseits
und der Präsident der Demokratischen Republik Säo Tome
und Principe,
das Staatsoberhaupt der Bahamas,
der Präsident der Republik Senegal,
das Staatsoberhaupt von Barbados,
der Präsident der Republik Seschellen,
der Präsident der Volksrepublik Benin,
der Präsident der Republik Sierra Leone,
der Präsident der Republik Botsuana,
der Präsident des Unabhängigen Staates Salomonen,
der Präsident der Republik Burundi,
der Präsident der Demokratischen Republik Somalia,
der Präsident der Vereinigten Republik Kamerun, Präsident des Obersten Revolutionsrates,
der Präsident der Republik Kap Verde, der Präsident der Demokratischen Republik Sudan,
der Präsident der Zentralafrikanischen Republik, der Präsident der Republik Suriname,
der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren, Seine Majestät der König des Königreichs Swasiland,
der Präsident der Volksrepublik Kongo, der Präsident der Vereinigten Republik Tansania,
der Präsident der Republik Bfenbeinküste, der Präsident der Republik Tschad,
der Präsident der Republik Dschibuti, der Präsident der Republik Togo,
der Premierminister und Minister für Auswärtiges Seine Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tanga,
des Unabhängigen Staates Dominica,
der Präsident der Republik Trinidad und Tobago,
der Vorsitzende des Vorläufigen Militär-Verwaltungsrates und
des Ministerrates und Oberbefehlshaber der Revolutions- Ihre Majestät die Königin von Tuvalu,
armee von Äthiopien, der Präsident der Republik Uganda,
Ihre Majestät die Königin von Fidschi, der Präsident der Republik Zaire,
der Präsident der Gabunischen Republik, der Präsident der Republik Sambia
der Präsident der Republik Gambia, andererseits,
der Präsident der Republik Ghana, gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
das Staatsoberhaupt von Grenada,
der Präsident der Revolutionären Volksrepublik Guinea, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 232,
der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau,
der Präsident der Republik Äquatorialguinea, in der Erwägung, daß das am heutigen Tag unterzeichnete
zweite AKP-EWG-Abkommen von Lome nicht für die Waren
der Präsident der Republik Guyana,
gilt, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemein-
der Präsident der Republik Obervolta, schaft für Kohle und Stahl fallen,
das Staatsoberhaupt von Jamaika,
in dem Bestreben, den Handel mit diesen Waren zwischen den
der Präsident der Republik Kenia, Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten zu entwickeln -
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1077
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und ha- das Staatsoberhaupt von Barbados:
ben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
The Hon. Harold Bernard St. John, QC, MP,
Seine Majestät der König der Belgier: Stellvertretender Premierminister
und Minister für Handel, Fremdenverkehr und Industrie;
Paul Noterdaeme,
Botschafter, der Präsident der Volksrepublik Benin:
Ständiger Vertreter Belgiens
bei den Europäischen Gemeinschaften; Andre Atchade,
Minister für Handel und Fremdenverkehr;
Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
der Präsident der Republik Botsuana:
Niels Ersbßll,
Archibald Mooketsa Mogwe,
Staatssekretär, Botschafter,
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; Minister für auswärtige Angelegenheiten;
der Präsident der Republik Burundi:
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Donatien Bihute,
Klaus von Dohnanyi,
Minister für Planung;
Staatsminister, Auswärtiges Amt;
der Präsident der Vereinigten Republik Kamerun:
der Präsident der Französischen Republik:
Robert Naah,
Robert Galley, Stellvertretender Minister für Wirtschaft und Planung;
Minister für Zusammenarbeit,
Pierre Bernard-Reymond, der Präsident der Republik Kap Verde:
Staatssekretär, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; Abilio Augusto Montero Ouarte,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
der Präsident Irlands:
der Präsident der Zentralafrikanischen Republik:
Michael O'Kennedy,
Jean-Pierre Le B o u der,
Minister für auswärtige Angelegenheiten Irlands;
Minister für Zusammenarbeit, Planung
und allgemeine Statistik,
der Präsident der Italienischen Republik: zuständig für die Gesellschaften und Unternehmen
Giuseppe Zamberletti, zur Prüfung der Vorhaben
betreffend insbesondere die Organisation
Staatssekretär, und Förderung der Maßnahmen auf dem Gebiet
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; der Agro-Nahrungsmittelindustrie;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren:
Jean Dondelinger, Ali Mroudjae,
Botschafter, Minister für auswärtige Angelegenheiten
Ständiger Vertreter Luxemburgs und Zusammenarbeit;
bei den Europäischen Gemeinschaften;
der Präsident der Volksrepublik Kongo:
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Elenga Ngaporo,
D. F. van der Mei, Minister für Handel;
Staatssekretär,
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; der Präsident der Republik Elfenbeinküste:
Abdoulaye K o n e,
Ihre Majestät die Königin
Minister für Wirtschaft, Finanzen und Planung;
des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland:
der Präsident der Republik Dschibuti:
The Hon. Douglas Richard Hurd, CBE,
Ahmed lbrahim Abdi,
Mitglied des Parlaments,
Staatssekretär, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
Minister für auswärtige der Republik Dschibuti bei der französischen Regierung
und Commonwealth-Angelegenheiten; und bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
der Premierminister und Minister für Auswärtiges
das Staatsoberhaupt des Bundes der Bahamas: des Oominicanischen Bundes:
R. F. Anthony Roberts, Arden Shillingford,
Hochkommissar des Bundes der Bahamas in London; Hochkommissar Dominicas in London;
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
der Vorsitzende des vorläufigen Militär-Verwaltungsrates der Präsident der Republik Kenia:
und des Ministerrates und Oberbefehlshaber
der Revolutionsarmee von Äthiopien: Joseph Muliro,
Ständiger Sekretär,
Teferra Wolde-Semait, Ministerium für Landwirtschaft;
Minister der Finanzen;
der Präsident der Republik Kiribati:
Ihre Majestät die Königin von Fidschi: The Hon. Douglas Richard Hurd, CBE,
Satya Nand Nandan, Mitglied des Parlaments,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Staatsminister für auswärtige
Leiter der Mission Fidschis und Commonwealth-Angelegenheiten
bei den Europäischen Gemeinschaften; des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;
Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho:
der Präsident der Gabunischen Republik:
The Hon. Morena Makhaola Lerotholi;
Michel Anchouey,
Minister für Planung, Entwicklung,
der Präsident der Republik Liberia:
Raumordnung und Fremdenverkehr;
The Hon. 0. Franklin Neal,
der Präsident der Republik Gambia: Minister für Planung und Wirtschaft;
Mohamadu Cadi Cham,
der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar.
Minister für Finanzen und Handel;
Justin Rarivoson,
der Präsident der Republik Ghana: Minister für Wirtschaft und Handel;
Dr. Amon Nikoi,
der Präsident der Republik Malawi:
Minister für Finanzen und Wirtschaftsplanung;
The Hon. Stott Zondwayo Jere,
das Staatsoberhaupt von Grenada: Mitglied des Parf aments,
Minister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr;
Fennis Augustine,
Hochkommissar Grenadas in London; der Präsident der Republik Mali:
der Präsident der Revolutionären Volksrepublik Guinea: Maitre Alioune Blondin Beye,
Minister für auswärtige Angelegenheiten
N'Faly Sangare,
und internationale Zusammenarbeit;
Gesandter bei den Europäischen Gemeinschaften;
der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien:
der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau:
Abdellah Ould Daddah,
Dr. Vasco Cabral,
Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,
Staatskommissar Vertreter der Islamischen Republik Mauretanien
für Wirtschaftskoordinierung und Planung; bei den Europäischen Gemeinschaften;
der Präsident der Republik Äquatorialguinea: Ihre Majestät die Königin von Mauritius:
Christino Seriche Malabo Bioco, The Hon. Sir Sateam Boolell,
Oberleutnant des Heeres, Minister für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen
Mitglied des Obersten Militärrates; und Umwelt;
der Präsident der Republik Guyana: der Präsident der Republik Niger:
Samuel Rudolph lnsanally, Mai Maigena,
Ständiger Vertreter Guyanas Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie;
bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
der Chef der Bundesregierung von Nigeria:
der Präsident der Republik Obervolta:
P. Ayodele Afolabi,
Georges Sanogoh,
Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,
Minister für Planung und Zusammenarbeit; Leiter der Mission der Bundesrepublik Nigeria
bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
das Staatsoberhaupt von Jamaika:
der Chef des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea:
Donald Rainford,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Jamaikas Frederick Bernard Carf Reiher,
bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Botschafter bei den Europäischen Gemeinschaften;
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1079
der Präsident der Republik Ruanda: der Präsident der Vereinigten Republik Tansania:
Ambroise Mulindangabo, Alphonce M. Rulegura,
Minister für Planung; Minister für Handel;
der Präsident der Republik Santa Lucia: der Präsident der Republik Tschad:
George William Odium, lssaka Ramat Al Hamdou,
Stellvertretender Premierminister, Geschäftsträger a. i.,
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel; Botschaft der Republik Tschad in Brüssel;
das Staatsoberhaupt von Westsamoa: der Präsident der Republik Togo:
The Hon. Filipo Vaovasamanaia, Koudjolou D o g o,
Minister der Finanzen; Minister für Planung,
industrielle Entwicklung und Verwaltungsreform;
der Präsident
der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe: Seine Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tonga:
Maria de Amorim, Seine Königliche Hoheit Kronprinz Tupouto'a;
Minister für auswärtige Angelegenheiten
und Zusammenarbeit; der Präsident der Republik Trinidad und Tobago:
der Präsident der Republik Senegal: Eustache Seignoret,
Hochkommissar in London;
Ousmane Seck,
Minister für Finanzen und Wirtschaft;
Ihre Majestät die Königin von Tuvalu:
der Präsident der Republik Seschellen: Satya Nand Nandan,
Dr. Maxime Ferrari, Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,
Leiter der Mission Fidschis
Minister für Planung und Entwicklung; bei den Europäischen Gemeinschaften;
der Präsident der Republik Sierra Leone:
der Präsident der Republik Uganda:
The Hon. Dr. 1. M. Fofana,
The Hon. Ateker Ej a I u,
Minister für Handel und Industrie;
Minister für regionale Zusammenarbeit;
der Präsident des Unabhängigen Staates Salomonen:
der Präsident der Republik Zaire:
The Hon. Douglas Richard H u rd, CBE,
Kiakwama Kia Kiziki,
Mitglied des Parlaments,
Staatsminister für auswärtige Staatskommissar für Wirtschaft, Industrie und Handel;
und Commonwealth-Angelegenheiten
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland; der Präsident der Republik Sambia:
Remi Chisupa,
der Präsident der Demokratischen Republik Somalia,
Präsident des Obersten Revolutionsrates: Mitglied des Parlaments,
Minister für Handel und Industrie;
Omar Salah Ahmed,
Außerordentlicher und bevollmächtiger Botschafter,
Vertreter der Demokratischen Republik Somalia
bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-
nen Vollmachten
der Präsident der Demokratischen Republik Sudan:
wie folgt übereingekommen:
lzz EI Din Hamid,
Staatsminister für Ministerratsangelegenheiten; Artikel
Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Ge-
der Präsident der Republik Suriname: meinschaft für Kohle und Stahl fallen, sind, wenn sie ihren Ur-
sprung in den AKP-Staaten haben, frei von Zöllen und Abga-
Ludwig C. Zuiverloon, ben mit gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zu-
Minister für Wirtschaft; gelassen.
Seine Majestät der König des Königreichs Swasiland: Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung in den Mit-
Dzabulumjiva H.S. Nhlabatsi, gliedstaaten sind gemäß Titel I Kapitel 1 des am heutigen Tag
Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten, unterzeichneten zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome
Energie und Nachrichten- und Verkehrswesen; zur Einfuhr in die AKP-Staaten zugelassen.
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 3 Artikel 7
Sind Angebote von Unternehmen der AKP-Staaten geeig- Dieses Abkommen wird von den Unterzeichnerstaaten nach
net, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu beein- Maßgabe des Artikels 182 des am heutigen Tag unterzeichne-
trächtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf einen Unter- ten zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome ratifiziert.
schied in den Wettbewerbsbedingungen bei den Preisen zu- Es tritt zur gleichen Zeit wie das vorgenannte Abkommen in
rückzuführen, so können die Mitgliedstaaten zweckdienliche Kraft.
Maßnahmen treffen und insbesondere die in Artikel 1 vorgese-
henen Zugeständnisse zurücknehmen.
Artikel 8
Artikel 4 Dieses Abkommen läuft 5 Jahre nach dem 1. März 1980, das
heißt am 28. Februar 1985 ab. Es tritt gegenüber jedem Unter-
In allen Fällen, in denen die Durchführung der vorstehenden zeichnerstaat außer Kraft, der gemäß Artikel 189 des zweiten
Bestimmungen dies nach Ansicht einer der Parteien erfordert, AKP-EWG-Abkommens von Lome nicht mehr Vertragspartei
finden zwischen den beteiligten Parteien Konsultationen statt. des letzteren Abkommens ist.
Artikel 5
Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln für die Anwen- Artikel 9
dung des zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome sind
ebenfalls auf dieses Abkommen anwendbar. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
scher, englischer, französicher, italienischer und niederländi-
scher Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
Artikel 6 verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates
Die Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich aus dem Ver- der Europäisehen Gemeinschaften und im Sekretariat der
trag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für AKP-Staaten hinterlegt; diese Sekretariate übermitteln der
Kohle und Stahl ergeben, werden durch dieses Abkommen Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Ab-
nicht berührt. schrift.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Lome am einunddreißigsten Oktober
neunzehnhundertneunundsiebzig.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1081
Internes Abkommen ·
über die zur Durchführung des zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome
zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen oder Stellungnahmen abzugeben, wird die gemeinsame Hal-
der Mitgliedstaaten tung vom Rat nach Anhörung der Kommission einstimmig fest-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - gelegt.
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen (3) Für die Festlegung der gemeinsamen Haltung der Vertre-
Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „Vertrag" genannt, ter der Gemeinschaft Im Botschafterausschuß gilt Absatz 1
und auf das am 31. Oktober 1979 unterzeichnete zweite AKP- entsprechend.
EWG-Abkommen von Lqme, nachstehend „Abkommen" ge-
Artikel 2
nannt,
(1) Zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen
in Erwägung nachstehender Gründe: des AKP-EWG-Ministerrates in den unter die Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten fallenden Bereichen erlassen diese ent-
Die Vertreter der Gemeinschaft müssen im Rahmen des sprechende Vorschriften.
durch das Abkommen vorgesehenen Ministerrats, nachste-
(2) Absatz 1 gilt auch für Beschlüsse und Empfehlungen, die
hend „AKP-EWG-Ministerrat" genannt, gemeinsame Haltun-
der Botschafterausschuß nach Maßgabe des Artikels 171 des
gen einnehmen. Die Durchführung der Beschlüsse, Empfeh- Abkommens gefaßt oder ausgesprochen hat.
lungen und Stellungnahmen dieses Rates kann jedoch je nach
Fall ein Vorgehen der Gemeinschaft, ein gemeinsames Vorge-
hen der Mitgliedstaaten oder das Vorgehen eines Mitglied-
staats erforderlich machen. Artikel 3
Alle zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und ei-
Daher ist es für die Mitgliedstaaten erforderlich, die Bedin- nem oder mehreren AKP-Staaten geschlossenen oder zu
gungen zu präzisieren, unter denen in den unter ihre Zustän- schließenden Verträge, Übereinkommen, Abkommen oder
digkeit fallenden Bereichen die von den Vertretern der Ge- Vereinbarungen jeder Form oder Art und alle Teile hiervon, die
meinschaft im AKP-EWG-Ministerrat einzunehmenden ge- sich auf in dem Abkommen behandelte Angelegenheiten er-
meinsamen Haltungen festgelegt werden. Es obliegt ihnen fer- strecken, werden von dem oder den betreffenden Mitglied-
ner, in den gleichen Bereichen die Maßnahmen zur Durchfüh- staaten unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der
rung der Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen die- Kommission mitgeteilt.
ses Rates zu treffen, die ein gemeinsames Vorgehen der Mit-
gliedstaaten oder das Vorgehen eines Mitgliedstaats erforder- Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission berät
lich machen könnten. der Rat über die auf diese Weise mitgeteilten Texte.
Außerdem sollte vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaa-
ten einander und der Kommission alle zwischen einem oder Artikel 4
mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren AKP-
Hält ein Mitgliedstaat in Bereichen, die unter die Zuständig-
Staaten geschlossenen oder zu schließenden Verträge, Über-
keit der Mitgliedstaaten fallen, die Anwendung des Arti-
einkommen, Abkommen oder Vereinbarungen und alle Teile
kels 176 des Abkommens für erforderlich, so konsultiert er vor-
hiervon, die sich auf in dem Abkommen behandelte Angele-
genheiten erstrecken, mitteilen. her die anderen Mitgliedstaaten.
Hat der AKP-EWG-Ministerrat zum Vorgehen des in Ab-
Ferner sind Verfahren vorzusehen, nach denen die Mitglied- satz 1 genannten Mitgliedstaats Stellung zu nehmen, so ent-
staaten die Streitigkeiten beilegen, die sich zwischen ihnen im spricht die Haltung der Gemeinschaft der des betreffenden
Zusammenhang mit dem Abkommen ergeben könnten; Mitgliedstaats, es sei denn, daß die im Rat vereinigten Vertre-
ter der Regierungen der Mitgliedstaaten etwas anderes be-
nach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemein- schließen.
schaften -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Streitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedstaaten im Zusam-
menhang mit dem Abkommen, den ihm beigefügten Protokol-
Artikel 1 len sowie den zur Durchführung des Abkommens unterzeich-
(1) Die gemeinsame Haltung, welche die Vertreter der Ge- neten internen Abkommen ergeben, werden auf Antrag derbe-
meinschaft im AKP-EWG-Ministerrat einzunehmen haben, treibenden Partei dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-
wenn sich dieser mit unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaa- schaften nach Maßgabe des Vertrags und des Protokolls über
ten fallenden Fragen befaßt, wird vom Rat nach Anhörung der die Satzung des Gerichtshofs im Anhang zum Vertrag vorge-
Kommission einstimmig festgelegt. legt.
(2) Wenn der AKP-EWG-Ministerrat beabsichtigt, dem im
Abkommen vorgesehenen Botschafterausschuß gemäß Arti- Artikel 6
kel 169 des Abkommens die Befugnis zu übertragen, in den Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-
unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Berei- gliedstaaten können nach Anhörung der Kommission dieses
chen Beschlüsse zu fassen, Empfehlungen auszusprechen Abkommen jederzeit ändern oder ergänzen.
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 7 erfüllt sind. Es bleibt für denselben Zeitraum wie das Abkom-
men anwendbar.
Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten Artikel 8
nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ge-
nehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten noti- Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-
fizieren dem Sekretariat des Rates der Europäischen Gemein- scher, englischer, französischer, italienischer und niederländi-
schaften, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens er- scher Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
forderlichen Verfahren abgeschlossen sind. verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates
der Europäischen Gemoinschaften hinterlegt; dieses übermit-
Dieses Abkommen tritt zum gleichen Zeitpunkt wie das Ab- telt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte
kommen in Kraft, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten November neun-
zehnhundertneunundsiebzig.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1083
Internes Abkommen von 1979
über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen sind wie folgt übereingekommen:
der Mitgliedstaaten -
Kapitel 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „der Vertrag" ge- Artikel 1
nannt,
(1) Die Mitgliedstaaten errichten einen Europäischen Ent-
wicklungsfonds (1980), nachstehend „Fonds" genannt.
in Erwägung nachstehender Gründe:
(2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 4 636 Millionen
Im Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome, nachstehend Europäischen Rechnungseinheiten ausgestattet, nachste-
„das Abkommen" genannt, ist der Gesamtbetrag der Hilfe der hend „ERE" genannt, der wie folgt von den Mitgliedstaaten
Gemeinschaft für die AKP-Staaten auf 5 227 Millionen Rech- aufgebracht wird:
nungseinheiten festgesetzt worden.
Belgien 273,524 Millionen ERE, d. h. 5,9 %
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit- Dänemark 115,900 Millionen ERE, d. h. 2,5 %
gliedstaaten sind übereingekommen, den Betrag der Hilfe zu Bundesrepublik
Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds und zugunsten Deutschland 1 311,988 Millionen ERE, d. h. 28,3 %
der überseeisr.hen Länder und Gebiete, die zu Frankreich, den
Frankreich 1186,816 Millionen ERE, d. h. 25,6 %
Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Be-
ziehungen unterhalten - nachstehend „Länder und Gebiete" Irland 27,816 Millionen ERE, d. h. 0,6 %
genannt-, auf 94 Millionen Rechnungseinheiten festzusetzen. Italien 533,140 Millionen ERE, d. h. 11,5 %
Ferner ist vorgesehen, daß die Europäische Investitionsbank- Luxemburg 9,272 Millionen ERE, d. h. 0,2 %
nachstehend „die Bank" genannt, aus eigenen Mitteln einen Niederlande 343,064 Millionen ERE, d. h. 7,4 %
Betrag von 15 Millionen Rechnungseinheiten für die Länder
und Gebiete bereitstellt. Vereinigtes
Königreich 834,480 Millionen ERE, d. h. 18,0 %.
Die für die Anwendung dieses Abkommens verwendete b) Diese Aufteilung kann im Falle des Beitritts eines
Rechnungseinheit ist in dem Beschluß 75/250/EWG 1) defi- neuen Mitgliedstaates zur Gemeinschaft durch einstimmigen
niert. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, diese Rechnungsein- Beschuß des Rates geändert werden.
heit durch Ratsbeschluß durch die ECU zu ersetzen.
(3) Der In Absatz 2 genannte Betrag wird wie folgt verteilt:
Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens und des
a) 4 542 Millionen ERE
Beschlusses betreffend die Länder und Gebiete - nachste-
für die AKP-Staaten, davon:
hend „Beschluß" genannt-, ist es angebracht, einen 5. Euro-
päischen Entwicklungsfonds zu schaffen und die Enzelheiten 2 928 Millionen ERE in Form von
der Ausstattung dieses Fonds sowie die Beiträge der Mitglied- Zuschüssen,
staaten hierzu festzulegen. 504 Millionen ERE in Form von
Sonderdarlehen,
Es ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finan- 280 Millionen ERE in Form von
zielle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Planung, Prüfung haftendem Kapital,
und Billigung der Hilfen sowie die Einzelheiten für die Kontrolle
der Verwendung der Hilfe festzulegen. 550 Millionen ERE in Form von
Transfers nach Titel II Kapitel 1 des Abkommens,
Ein Ausschuß von Vertretern der Regierungen der Mitglied- 280 Millionen ERE in Form von
staaten bei der Kommission und ein gleicher Ausschuß bei der besonderen Finanzierungsfazilitäten nach Titel III
Bank sind einzusetzen. Kapitel 1 des Abkommens;
Es empfiehlt sich, die Arbeit der Kommission und der Bank b) 85 Millionen ERE für die Länder und Gebiete,
zur Anwendung des Abkommens und die entsprechenden Be- davon:
stimmungen des Beschlusses in Einklang zu bringen. Es ist 51 Millionen ERE in Form von
deshalb wünschenswert, daß der Ausschuß bei der Kommis- Zuschüssen,
sion und der Ausschuß bei der Bank soweit Irgend möglich die-
selbe Zusammensetzung aufweisen. 27 Millionen ERE in Form von
Sonderdarlehen,
Der Rat hat am 16. Juli 1974 eine Entschließung über die _,,,,,- 7 Millionen ERE in Form von
Harmonisierung und Koordinierung der Politik der Mitglied- haftendem Kapital;
staaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit angenommen, z. E. in Form von
besonderen Finanzierungsfazilitäten gemäß den die
nach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemein- Bergbauerzeugnisse betreffenden Bestimmungen des
schaften - Beschlusses;
c) 9 Millionen ERE in Form von Transfers für die_ Länder und
Gebiete gemäß den die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse
') ABI. Nr. L 104 vom 24. 4. 1975, S. 35 betreffenden Bestimmungen des Beschlusses.
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
(4) Wenn ein Land oder Gebiet nach Erlangung der Unab- auf; die Einzelheiten für die Zahlung dieser Beiträge durch die
hängigkeit dem Abkommen beitritt, werden die Beträge nach Mitgliedstaaten werden in der in Artikel 28 vorgesehenen Fi-
Absatz 3 Buchstabe b herabgesetzt und die Beträge nach Ab- nanzregelung festgelegt. Sie unterbreitet diesen Fälligkeits-
satz 3 Buchstabe a durch einstimmigen Beschluß des Rates plan dem Rat, der mit der in Artikel 17 Absatz 4 vorgesehenen
auf Vorschlag der Kommission entsprechend erhöht. qualifizierten Mehrheit beschließt.
(5) In diesem Falle erhält das betreffende Land weiterhin die Reichen die Beträge nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf
in Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene Zuweisung, Jedoch des Fonds In dem betreffenden Haushaltsjahr zu decken, so
nach den Verwaltungsregeln des Titels II des Abkommens. unterbreitet die KommiJsion dem Rat Vorschläge für weitere
Zahlungen; der Rat beschließt so rasch wie möglich mit der in
Artikel 17 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.
Artikel 2
(3) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die durch den In Absatz 2
Zu dem in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Betrag kommen genannten Abruf der Beiträge verfügbar werdenden Mittel von
Darlehen bis zu 700 Millionen EAE. welche die Bank unter den der Kommission für die Finanzierung der nach den Artikeln 10
von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Ei- bis 21 und 26 sowie 27 bewilligten Vorhaben, Programme oder
genmitteln gewährt. Transfers in Anspruch genommen werden, verbleiben sie ge-
Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt: mäß der in Artikel 28 genannten Finanzregelung auf den Son-
derkonten, die die einzelnen Mitgliedstaaten bei ihrer Staats-
a) bis zu 685 Millionen ERE für Finanzierungen in den AKP- kasse oder bei den von ihnen bestimmten Stellen eröffnet ha•
Staaten, ben.
b) bis zu 15 Millionen ERE für Finanzierungen in den Ländern Artikel 7
und Gebieten.
(1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird so lange, bis er
Artikel 3 erschöpft ist, nach denselben Bestimmungen verwendet, die
(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens wird die Rech- im Abkommen, im Beschluß und in diesem Abkommen vorge-
nungseinheit verwendet, die in dem Beschluß 75/250/EWG sehen sind.
definiert ist. (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf
(2) Durch Beschluß des Rates kann die Rechnungseinheit der Geltungsdauer dieses Abkommens den noch nicht abge-
durch die vom Rat gemäß der Verordnung (EWG) rufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 6 zu zahlen.
Nr. 3180/78 ') definierte ECU ersetzt werden.
Artikel 8
Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, der Bank gegen-
Für die Finanzierung der in Artikel 104 des Abkommens und über die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen
in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses ge- Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehens-
nannten Zinsvergütungen wird ein Höchstbetrag von 175 Mil- nehmer aus den Verträgen ergeben, welche die Bank aufgrund
lionen ERE aus den im Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b des Artikels 95 des Abkommens und der entsprechenden Be-
genannten Zuschüssen vorgesehen. Der bei Ablauf des Zeit- stimmungen des Beschlusses als auch gegebenenfalls des
raums, in dem die Darlehen der Bank gewährt werden, nicht Artikels 59 des Abkommens über Darlehen aus ihren Eigenmit-
gebundene Teil dieses Betrages fließt wieder den für Zuschüs- teln geschlossen hat.
se vorgesehenen Mitteln zu. (2) Die Bürgschaft beschränkt sich auf 75 % des Gesamtbe-
Der Rat kann auf einen im Einvernehmen mit der Bank gefaß- trags der von der Bank aufgrund der Darlehensverträge bereit-
ten Vorschlag der Kommission eine Aufstockung dieses gestellten Mittel; sie wird für die Deckung jedlichen Risikos
Höchstbetrags beschließen. übernommen.
(3) Bei den Mittelbindungen im Sinne von Artikel 59 des Ab-
Artikel 5 kommens können die Mitgliedstaaten unbeschadet der in den
vorstehenden Absätzen 1 und 2 genannten Gesamtbürgschaft
Alle Finanzgeschäfte zugunsten der AKP-Staaten sowie der auf Antrag der Bank in besonderen Fällen gegenüber dieser zu
Länder und Gebiete werden nach Maßgabe dieses Abkom- einem Satz von über 75 %, der bis zu 100 % der von der Bank
mens zu Lasten des Fonds abgewickelt; ausgenommen hier- im Rahmen der entsprechenden Darlehensverträge bereitge-
von sind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln ge- stellten Mittel gehen kann, die Bürgschaft übernehmen.
währt.
(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der
Artikel 6 Absätze 1 bis 3 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den
einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.
(1) Binnen eines Monats nach Inkrafttreten des Abkommens
und danach jährlich vor dem 1. September stellt die Kommis-
sion unter Berücksichtigung der Vorausschätzungen der Bank Artikel 9
für die von ihr verwalteten Maßnahmen einen Voranschlag der (1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarle-
Mittelbindungen für jedes Haushaltsjahr auf; diesen Voran- hen, die den AKP-Staaten und den Ländern und Gebieten so-
schlag übermittelt sie dem Rat. wie den französischen überseeischen Departements nach
(2) In gleicher Weise legt die Kommission den Gesamtbetrag dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie die Erlöse und
der voraussichtlichen Zahlungen für jedes Haushaltsjahr fest Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser
und teilt ihn dem Rat mit. Auf der Grundlage dieses Betrags Staaten, Länder und Gebiete sowie Departements erfolgten
stellt sie unter Berücksichtigung der erforderlichen Kassen- Transaktionen von haftendem Kapital werden den Mitglied-
mittel, einschließlich der Mittel zur Deckung der Ausgaben die staaten entsprechend ihrer Beitragsleistung an den Fonds,
sich aus der Anwendung des Titels II Kapitel 1 des Abk~m- aus dem diese Beträge stammen, zurückgezahlt, sofern der
mens und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlus- Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission be-
s~s ergeben, sowie der Mittel zur Deckung der Ausgaben, die schließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu ver-
sich aus der Anwendung des Titels III Kapitel 1 des Abkom- wenden.
mens ergeben, einen Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der im Un-
terabsatz 1 genannten Darlehen und Transaktionen zustehen,
') ABI. Nr. L 379 vom 30.12.1978, S. 1 werden vorher in Abzug gebracht.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1085
(2) Der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b festgesetz- Artikel 14
te Betrag der Zuschüsse des Fonds wird durch etwaige weite- (1) Unbeschadet der besonderen Aufträge, die die Bank von
re Einnahmen des Fonds erhöht. der Gemeinschaft für die Einziehung des Kapitals und der Zin-
sen der Sonderdarlehen erhält, und der Transaktionen im Rah-
Kapitel II men der besonderen Finanzierungsfazilität, sorgt die Kommis-
sion auf Rechnung der Gemeinschaft für die finanzielle Durch-
Artikel 10 führung der Geschäfte, die in Form von Zuschüssen, Sonder-
(1) vorbehaltlich der Artikel 17 bis 21 wird der Fonds unbe- darlehen, Transfers oder der besonderen Finanzierungsfazili-
schadet der Befugnisse der Bank für die Verwaltung bestimm- tät aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie leistet die Zah-
ter Beihilfeformen von der Kommission gemäß der in Artikel 28 lung nach der in Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung.
vorgesehenen Finanzregelung verwaltet. (2) Die Bank sorgt auf Rechnung der Gemeinschaft für die fi-
(2) Vorbehaltlich der Artikel 22 bis 24 verwaltet die Bank für nanzielle Durchführung der aus Mitteln des Fonds gewährten
Rechnung der Gemeinschaft gemäß ihrer Satzung und der in Hilfen in Form von haftendem Kapital. In diesen Fällen handelt
Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung das haftende Kapital die Bank im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Die Ge-
und die aus dem Fonds finanzierten Zinsvergütungen. meinschaft hat alle sich daraus ergebenden Rechte, insbeson-
dere die Rechte einer Gläubigerin oder Eigentümerin.
Artikel 11 (3) Die Bank sorgt für die finanzielle Abwicklung der aus Ei-
genmitteln gewährten Darlehen, für die Zinsvergütungen aus
Die Kommission sorgt für die Befolgung der vom Rat festge- Mitteln des Fonds gezahlt werden.
legten Politik der Hilfe und die Einhaltung der vom AKP-EWG-
Ministerrat gemäß Artikel 119 des Abkommens festgelegten
Gesamtausrichtung der technischen und finanziellen Zusam- Artikel 15
menarbeit. (1) Zur Anwendung von Artikel 109 des Abkommens werden
Artikel 12 unter der allgemeinen Verantwortung der Kommission mit Be-
teiligung der Bank Dienstreisen für die Programmierung durch-
(1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander re- geführt, um ein Richtprogramm auszuarbeiten, in dem insbe-
gelmäßig über die ihnen vorgelegten Finanzierungsanträge sondere die sektoralen, teilsektoralen und regionalen Ziele
sowie über die ersten Kontakte, welche die zuständigen Stel- und Prioritäten des betreffenden AKP-Staates präzisiert und
len der AKP-Staaten, der Länder und Gebiete oder andere Be- die Vorhaben genannt werden, soweit sie klar herausgestellt
günstigte der in Artikel 94 des Abkommens und in den ent- werden.
sprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen
Hilfe vor Einreichung ihrer Anträge mit ihnen aufgenommen ha- (2) Zur Vorbereitung der Dienstreisen teilt die Kommission
ben. den Mitgliedstaaten die bei den AKP-Staaten eingeholten In-
formationen über Inhalt, Perspektiven und Ziele ihres Entwick-
(2) Die Kommission und die Bank unterrichten einander über lungsplans sowie die genau definierten Vorhaben mit, durch
den Verlauf der Prüfungen der Finanzierungsanträge. die sich diese Ziele, deren Finanzierung sie wünschen, ver-
(3) Die Kommission erteilt die in den Absätzen 1 und 2 vor- wirklichen lassen. Die Kommission erstellt diese Informationen
gesehenen Informationen über ihr Verbindungsbüro. Dieses in Verbindung mit der Bank, soweit diese betroffen ist.
Büro erteilt und sammelt außerdem alle Informationen allge- Gleichzeitig teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit,
meiner Art, durch welche die Harmonisierung der Verwal- welche bilateralen Hilfen sie gewährt haben oder in Aussicht
tungsverfahren und die Beurteilung der Anträge erleichtert nehmen.
werden kann.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission bringen diese An-
Artikel 13 gaben regelmäßig auf den neuesten Stand, wobei sie sich ins-
(1) Die Kommission prüft die Vorhaben, die nach Artikel 101 besondere auf die Informationen stützen, die gemäß den übli-
des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des chen Verfahren eingeholt und aufeinander abgestimmt wer-
Beschlusses für eine Finanzierung durch Zuschüsse oder den.
Sonderdarlehen aus dem Fonds in Betracht kommen. Sie übermitteln sich gegenseitig die Angaben, die über die
anderen bilateralen, regionalen und multilateralen Hilfen vor-
Die Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß
liegen, die den betreffenden AKP-Staaten gewährt wurden
Titel II Kapitel 1 des Abkommens und den entsprechenden Be-
oder gewährt werden sollen.
stimmungen des Beschlusses vorgelegt werden, sowie die
Vorhaben und Programme, die für die besondere Finanzie- (3) Dieser Artikel ist ebenfalls auf die überseeischen Länder
rungsfazilität nach Titel III Kapitel 1 -des Abkommens in Be- und Gebiete anwendbar, gegebenenfalls in einer den verfas-
tracht kommen. sungsmäßigen Strukturen einer jeden Länder- oder Gebiets-
gruppe angepaßten vereinfachten Form.
(2) Die Bank prüft die Vorhaben, die nach ihrer Satzung und
gemäß Artikel 101 des Abkommens sowie den entsprechen-
den Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung Artikel 16
durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln mit oder ohne Zinsver- (1) Vor den Dienstreisen für die Programmierung arbeitet die
gütung oder durch haftendes Kapital in Betracht kommen. Kommission unter Mitwirkung der Bank je Land ein kurzes Pa-
(3) Vorhaben betreffend produktive Investitionen in den Be- pier aus, das alle von den Mitgliedstaaten und den AKP-Staa-
reichen Industrie, Agro-lndustrie und Bergbau sowie im Frem- ten eingeholten Informationen enthält und von der Kommission
denverkehrssektor und zur Energieerzeugung in Verbindung zwecks Beurteilung der künftigen Zusammenarbeit in Entwick-
mit einer Investition in diesen Bereichen werden bei der Bank lungsfragen zwischen dem AKP-Staat und der Gemeinschaft
eingereicht, die prüft, ob diese Vorhaben für eine der von ihr untersucht wird.
verwalteten Hilfsformen in Betracht kommen. Auf der Grundlage dieses Papiers findet ein Gedankenaus-
(4) Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens oder eines tausch zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kom-
Aktionsprogramms durch die Kommission oder durch die Bank mission und der Bank statt, um den allgemeinen Rahmen der
heraus, daß dieses Vorhaben oder Programm nicht für eine der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat fest-
von ihnen verwalteten Hilfsformen in Betracht kommt, so über- zulegen und soweit möglich die Kohärenz zwischen der Ge-
mitteln sie einander diese Anträge nach Unterrichtung des et- meinschaftshilfe und der Hilfe der Mitgliedstaaten zugunsten
waigen Begünstigten. der AKP-Staaten sicherzustellen.
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
(2) Im Anschluß an die Dienstreisen für die Programmierung, konsultiert die Kommission die Vertreter des oder der betref-
die die Kommission und die Bank in die AKP-Staaten unter- fenden AKP-Staaten. Ist keine befürwortende Stellungnahme
nehmen, wird den Mitgliedstaaten das Richtprogramm für die abgegeben worden, so werden diese auf Wunsch von den Ver-
Gemeinschaftshilfe zugunsten Jedes AKP-Staates übermittelt, tretern der Gemeinschaft gemäß Artikel 113 Absatz 3 des Ab-
um einen Gedankenaustausch zwischen den Vertretern der kommens angehört.
Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank zu ermögli-
(4) In den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen wird der gegebe-
chen. Dieser Gedankenaustausch findet statt, wenn ihn ein
nenfalls revidierte oder ergänzte Finanzierungsvorschlag dem
oder mehrere Mitgliedstaaten beantragen. EEF-Ausschuß auf einer seiner nächsten Tagungen erneut
(3) Soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal während vorgelegt.
des vom Abkommen erfaßten Zeitraums, prüfen die Vertreter
Lehnt dieser Ausschuß eine befürwortende Stellungnahme
der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank die Fort-
erneut ab, so konsultiert die Kommission gemäß Artikel 113
schritte bei der Durchführung der Richtprogramme sowie die
Absatz 4 des Abkommens erneut den Vertreter des oder der
Änderungen, die auf Antrag der betreffenden AKP-Staaten
betreffenden AKP-Staaten.
daran vorzunehmen sind.
Artikel 17 Artikel 19
(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß - nachstehend (1) Die Finanzierungsvorschläge werden der Kommission
„EEF-Ausschuß" genannt - aus Vertretern der Regierungen zusammen mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses zur
der Mitgliedstaaten eingesetzt. Beschlußfassung vorgelegt.
Den Vorsitz in diesem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der. (2) Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des
Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kom- EEF-Ausschusses abzuweichen, oder hat dieser einen Finan-
mission wahrgenommen. zierungsvorschlag nicht befürwortet, so muß sie entweder den
Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Aus- Finanzierungsvorschlag zurückziehen oder ihn dem Rat so
schusses teil. bald wie möglich vorlegen, der unter den gleichen Abstim-
mungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß beschließt.
(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des
EEF-Ausschusses. Im letztgenannten Fall kann der betreffende AKP-Staat ge-
mäß Artikel 113 Absatz 5 des Abkommens dem Rat vor der
(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden im EEF-Aus- endgültigen Entscheidung alle Unterlagen übermitteln, die
schuss wie folgt gewogen: dem AKP-Staat zur Ergänzung der Information notwendig er-
Belgien 6 scheinen, und kann vom Präsidenten und den Mitgliedern des
Dänemark 3 Rates gehört werden.
Deutschland 27
Frankreich 24 Artikel 20
Irland 2 Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuß regelmäßig
Italien 12 über alle Finanzierungsanträge, die ihr von einem oder mehre-
1 ren AKP-Staaten offiziell vorgelegt worden sind, unabhängig
Luxemburg
davon, ob diese Anträge von ihren Dienststellen in Betracht
Niederlande 8 gezogen werden oder nicht.
Vereinigtes Königreich 17
(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer
qualifizierten Mehrheit von 69 Stimmen ab. Artikel 21
(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung und die in Absatz 4 Dem EEF-Ausschuß wird das Ergebnis der Untersuchungen
genannte qualifizierte Mehrheit können durch einstimmigen vorgelegt, die die Kommission regelmäßig durchführt, um die
Beschluß des Rates geändert werden, wenn der Gemeinschaft laufenden oder bereits abgeschlossenen Arbeiten insbeson-
ein weiterer Mitgliedstaat beitritt. dere nach den angestrebten Entwicklungszielen zu bewerten.
Artikel 22
Artikel 18 (1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Re-
(1) Der EEF-Ausschuß nimmt Stellung zu den Finanzie- gierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend •Ausschuß „Ar-
rungsvorschlägen, die ihm von der Kommission für Vorhaben tikel 22"• genannt - eingesetzt.
oder Aktionsprogramme mit Finanzierung durch Zuschüsse, Den Vorsitz des Ausschusses „Artikel 22" führt der Vertre-
Sonderdarlehen oder die besondere Sonderfinanzierungsfazi- ter des Mitgliedstaates, der den Vorsitz im Rat der Gouverneu-
lität vorgelegt werden. re der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses
(2) Die sich auf Vorhaben beziehenden Finanzierungsvor- werden von der Bank wahrgenommen.
schläge geben insbesondere Auskunft über den Zusammen- Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des
hang zwischen diesen Vorhaben und den Entwicklungsaus- Ausschusses teil.
sichten des oder der betreffenden Länder; sie enthalten gege-
benenfalls Angaben über die Verwendung der früheren Hilfen (2) Der Rat legt einstimmig die Geschäftsordnung des Aus-
der Gemeinschaft in diesen Ländern. schusses „Artikel 22" fest.
(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im Ausschuß „Arti-
Sie enthalten insbesondere die Maßnahmen zur Förderung
kel 22" werden nach Artikel 17 Absatz 3 gewogen.
der Beteiligung von Unternehmen der AKP-Staaten sowie der
Länder und Gebiete an der Durchführung der Vorhaben gemäß (4) Der Ausschuß „Artikel 22" gibt seine Stellungnahme mit
Titel VII Kapitel 7 des Abkommens und der entsprechenden einer qualifizierten Mehrheit von 69 Stimmen ab.
Bestimmungen des Beschlusses.
(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung und die in Absatz 4
(3) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderungen genannte qualifizierte Mehrheit können durch einstimmigen
des Finanzierungsvorschlags oder ist zu diesem Vorschlag Beschluß des Rates geändert werden, wenn der Gemeinschaft
keine befürwortende Stellungnahme abgegeben worden, so ein weiterer Mitgliedstaat beitritt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1087
Artikel 23 Bank erforderlich sind, regelmäßig über alle offiziell bei ihr ein-
gereichten Finanzierungsanträge, und zwar unabhängig da-
( 1) Der Ausschuß „Artikel 22" nimmt zu den ihm von der
von, ob diese von ihren Dienststellen in Betracht gezogen wer-
Bank unterbreiteten Anträgen auf Darlehen mit Zinsvergütung
den oder nicht.
sowie zu den Vorschlägen für eine Finanzierung mit haftendem
Kapital Stellung. (2) Dem Ausschuß „Artikel 22" wird das Ergebnis der Unter-
suchungen vorgelegt, die die Bank regelmäßig durchführt, um
Bei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter der
die laufenden oder bereits abgeschlossenen Arbeiten insbe-
Kommission darlegen, wie diese die Vorschläge beurteilt. Die-
sondere nach den angestrebten Entwicklungszielen zu bewer-
se Beurteilung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der
ten.
Vorhaben mit der Entwicklungshilfepolitik der Gemeinschaft,
den im Abkommen festgelegten Zielen der finanziellen und Artikel 25
technischen Zusammenarbeit und den vom AKP-EWG-Mini-
(1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich, unter
sterrat festgelegten allgemeinen Leitlinien.
welchen Bedingungen die Hilfe der Gemeinschaft, die sie je-
Die Bank unterrichtet den Ausschuß „Artikel 22" ferner über weils zu verwalten haben, von den AKP-Staaten, den Ländern
die von ihr für den Erdölsektor beabsichtigte Gewährung von und Gebieten oder etwaigen sonstigen Begünstigten verwen-
Darlehen ohne Zinsvergütung. det wird.
(2) Die von der Bank dem Ausschuß „Artikel 22" vorgelegten (2) In enger Verbindung mit den verantwortlichen Behörden
Unterlagen geben insbesondere Aufschluß über den Zusam- des oder der betreffenden Länder vergewissern sie sich ferner
menhang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaus- - soweit es sie betrifft -, unter welchen Bedingungen die mit
sichten des oder der betreffenden Länder und enthalten gege- Gemeinschaftshilfe finanzierten Vorhaben von den Begünstig-
benenfalls Angaben über die von der Gemeinschaft gewährten ten verwendet werden.
rückzahlbaren Hilfen und den Stand ihrer Beteiligungen.
(3) Die Kommission und die Bank prüfen bei den in den Ab-
(3) Gibt der Ausschuß „Artikel 22" zu einem Vorschlag, an sätzen 1 und 2 genannten Anlässen, wieweit die in Artikel 91
dem ein AKP-Staat oder eine Gruppe von AKP-Staaten inter- und 92 des Abkommens und in den entsprechenden Bestim-
essiert ist, keine befürwortende Stellungnahme ab, so konsul- mungen des Beschlusses genannten Zielsetzungen verwirk-
tiert die Bank die Vertreter des oder der betreffenden Staaten; licht wurden.
es findet dann das Verfahren nach Artikel 113 Absätze 3 und
(4) Die Kommission und die Bank unterrichten den Rat min-
4 des Abkommens Anwendung.
destens einmal jährlich über die Einhaltung der in den Absät-
(4) Gibt der Ausschuß „Artikel 22" zu einem Antrag auf ein zen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen.
Darlehen mit Zinsvergütung eine befürwortende Stellungnah- Der Rat trifft mit der in Artikel 17 Absatz 4 vorgesehenen
me ab, so wird der Antrag zusammen mit der mit Gründen ver-
qualifizierten Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen.
sehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenen-
falls der vom Vertreter der Kommission gegebenen Beurtei-
lung dem Verwaltungsrat der Bank zur satzungsmäßigen Be-
Kapitel III
schlußfassung unterbreitet.
Gibt der Ausschuß „Artikel 22" keine befürwortende Stel- Artikel 26
lungnahme ab, so zieht die Bank den Antrag zurück oder be-
schließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall wird der An- Die Beträge der in den Artikeln 39 und 40 des Abkommens
trag zi.;sammen mit der mit Gründen versehenen Stellungnah- und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses
me des Ausschusses und gegehenenfalls der vom Vertreter genannten Transfers, sowie die Beträge der in Artikel 42 des
der Kommission abgegebenen Beurteilung dem Verwaltungs- Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des
rat der Bank zur satzungsmäßigen Beschlußfassung unter- Beschlusses genannten Beiträge zur Wiederauffüllung der
breitet. Mittel werden in der in Artikel 3 bezeichneten Rechnungsein-
heit ausgedrückt.
(5) Gibt der Ausschuß „Artikel 22" zu einem Vorschlag für
eine Finanzierung mit haftendem Kapital eine befürwortende Diese Zahlungen werden in der Währung eines oder mehre-
Stellungnahme ab, so wird dieser Vorschlag dem Verwal- rer Mitgliedstaaten geleistet, welche die Kommission nach
tungsrat der Bank zur satzungsmäßigen Beschlußfassung un- Rücksprache mit dem betreffenden AKP-Staat oder den zu-
terbreitet. ständigen Stellen der Länder und Gebiete gewählt hat.
Gibt der Ausschuß „Artikel 22" keine befürwortende Stel-
lungnahme ab, so zieht die Bank den Vorschlag zurück oder Artikel 27
bittet den Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Ausschuß „Arti-
Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jährlich einen zu-
kel 22" führt, so bald wie möglich den Rat damit zu befassen.
sammenfassenden Bericht über das Funktionieren des
Im letzteren Fall wird der Vorschlag zusammen mit der mit Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und über die
Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses „Arti- Verwendung der Transfermittel durch die AKP-Staaten vor.
kel 22'' und gegebenenfalls der vom Vertreter der Kommission
abgegebenen Beurteilung dem Rat vorgelegt. Dieser Bericht stellt insbesondere den Einfluß dieses
Systems auf die wirtschaftliche Entwicklung der begünstigten
Der Rat beschließt unter den gleichen Abstimmungsbedin- .Länder und auf die Entwicklung des Außenhandels dar.
gungen wie der Ausschuß „Artikel 22".
Dieser Artikel ist auch auf die Länder und Gebiete anwend-
Beschließt der Rat, die Stellungnahme des Ausschusses bar.
„Artikel 22" zu bestätigen, so zieht die Bank ihren Vorschlag
zurück.
Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so lei- Kapitel IV
tet diese die satzungsmäßigen Verfahren ein.
Artikel 28
Artikel 24 Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen
(1) Die Bank unterrichtet den Ausschuß Artikel 22" vorbe- werden in einer Finanzregelung festgelegt, die der Rat bei In-
haltlich der Änderungen, die in Anbetracht' der Art der finan- krafttreten des Abkommens mit der in Artikel 17 Absatz 4 vor-
zierten Maßnahmen und der satzungsmäßigen Verfahren der gesehenen qualifizierten Mehrheit anhand eines Entwurfs der
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Kommission und nach Anhörung der Bank zu den sie betref- Der Restbetrag des Fonds, der durch das am 29. Juli 1969
fenden Bestimmungen, sowie nach Anhörung des gemäß Ar- in Jaunde unterzeichnete Interne Abkommen über die Finan-
tikel 206 des Vertrages_ eingesetzten Rechnungshofs erläßt. zierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen
wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Internen Abkom-
Artikel 29 men sowie der am 31. Januar 1975 geltenden Regelung ver-
waltet.
(1) Bei Ablauf jedes Haushaltsjahres stellt die Kommission
die Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres sowie die Der Restbetrag des Fonds, der durch das am 11. Juli 1975
Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds in Brüssel unterzeichnete Interne Abkommen über die Finan-
auf. zierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen
wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Internen Abkom-
(2) Unbeschadet von Absatz 4 übt der gemäß Artikel 206 men sowie der am 1. März 1980 geltenden Regelung verwaltet.
des Vertrages eingesetzte Rechnungshof seine Befugnisse
auch in bezug auf die Geschäfte des Fonds aus. Die Art und (2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbe-
Weise, wie der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, wird in trags das Fehlen von Mitteln die ordnungsgemäße Durchfüh-
der in Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt. rung von Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten
Fonds finanziert werden, so kann die Kommission gemäß Ar-
(3) Die Entlastung hinsichtlich der Finanzverwaltung des tikel 18 zusätzliche Finanzierungsvorschläge unterbreiten.
Fonds wird der Kommission vom Europäischen Parlament auf
Empfehlung des Rates erteilt, der mit der qualifizierten Mehr-
heit gemäß Artikel 17 Absatz 4 beschließt. Artikel 31
(4) Die Finanzierungen aus dem Fonds, welche die Bank ver- Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten
waltet, unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt.
die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten Geschäf- Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren
te vorgesehen sind. Die Bank übermittelt der Kommission und dem Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Abwicklung der von ~aß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen
ihr verwalteten und aus dem Fonds durchgeführten Finanzie- Verfahren abgeschlossen sind.
rungen.
Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie
das zweite AKP-EWG-Abkommen. Es bleibt jedoch so lange in
Artikel 30 Kraft, bis die vom Fonds durchgeführten Finanzierungen voll-
(1) Der Restbetrag des durch das Durchführungsabkommen ständig abgewickelt sind.
im Anhang zum Vertrag geschaffenen Entwicklungsfonds für
die überseeischen Länder und Gebiete wird weiterhin gemäß Artikel 32
dem genannten Durchführungsabkommen sowie der am·
31. Dezember 1962 geltenden Regelung verwaltet. Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-
scher, englischer, französischer, italienischer und niederländi-
Der Restbetrag des Fonds, der durch das am 20. Juli 1963 scher Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
in Jaunde unterzeichnete Interne Abkommen über die Finan- verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretarits des Rates der
zierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt
wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Internen Abkom- der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Ab-
men sowie der am 31. Mai 1969 geltenden Regelung verwaltet. schrift.
Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten November neun-
zehnhundertneunundsiebzig.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1089
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 25. Juli 1980
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach
seinem Artikel 92 Buchstabe b für
Vietnam am 12. April 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. April 1980 (BGBl.11 S. 602).
Bonn, den 25. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. August 1980
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-
fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für
Vietnam am 12. April 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. April 1980 (BGBI. II S. 602).
Bonn,den 1.August1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Vom 1. August 1980
Die Satzung der Ernährungs- und Landwirtschafts-
organisation der Vereinten Nationen (FAO) vom 16. Ok-
tober 1945 (BGBI. 1971 II S. 1033) ist nach ihrem Arti-
kel XXI Abs. 4 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Angola am 1. Dezember 1977
Bahamas am 26. November 1975
Dominica am 28. November 1979
Dschibuti am 1. Dezember 1977
Kap Verde am 26. November 1975
Komoren am 1. Dezember 1977
Korea,
Demokratische
Volksrepublik am 1. Dezember 1977
Mosambik am 1. Dezember 1977
Namibia am 1. Dezember 1977
Samoa am 28. November 1979
Säo Tome und Principe am 1. Dezember 1977
Seschellen am 1. Dezember 1977
St. Lucia am 28. November 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. September 1976 (BGBI. II
s. 1679).
Bonn, den 1. August 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1980 1091
Bekanntmachu~g ·
,, über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über psychotrope Stoffe ·
Vom 5.August 1980
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
(BGBI. 1976 II S. 1477) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Grenada am 24.Juli 1980
Malawi am 8. Juli 1980
Vereinigte Staaten am 15. Juli 1980
in Kraft getreten; es wird ferner für
Äthiopien am 21. September 1980
in Kraft treten.
Die Vereinigten Staaten haben bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde folgenden Vorbehalt eingelegt:
(Übersetzung)
,,That in accord w:th paragraph 4 of Ar- „Daß in Übereinstimmung mit Artikel 32
ticle 32 of the Con\'ention, peyote har- Absatz 4 des Übereinkomrr.ens das zur
vested and distributed for use by the Na- Verwendung durch die Native American
tive American Church in its religious rites Church für ihre religiösen Bräuche geern-
is excepted from the provisions of Article tete und verteilte Peyote von den Bestim-
7 of the Convention on Psychotropic Sub- mungen des Artikels 7 des Übereinkom-
stances." mens über psychotrope Stoffe ausge-
nommen ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. April 1980 (BGBI. II S. 616).
Bonn, den 5. August 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herau•a•ti.r: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Vel'Of'dnungen, Anordnun-
gen und damit Im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprel•: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt K61n 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Pr•I• dl...r Auqati.: 10,90 DM (9,80 DM zuzüglich 1,30 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,40 DM. Im Bezugspreis Bundeunzeipr Vertagegea.m.b.H. · Po.tfac:h 13 20 · 5300 Bonn 1
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt ·
6,5%. Poatvertrlebatik:k · Z 1998 AX · Gebühr ti.uhlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 354. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2, 15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.