Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 933
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juli 1980
In Gaborone ist am 9. Juli 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 9. Juli 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
die Regierung der Republik Botsuana -
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Republik Botsuana zu schließende Finanzierungsvertrag, der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Botsuana, schriften unterliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
vertrages in Botsuana erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Botsuana beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Artikel 1
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
es der Regierung der Republik Botsuana, vertreten durch das der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Finanzministerium, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Frankfurt am Main, für das Programm „Unterstützung des Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
Eisenbahnwesens" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 32,975 ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
Millionen DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen neunhun- für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
dertfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten. chen Genehmigungen.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen- land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-
des festgelegt wird. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 8
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 9. Juli 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Seeger
Für die Regierung der Republik Botsuana
Dr. 0. K. S. Masire
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Juli 1980
In Antananarivo ist am 20. Mai 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 20. Mai 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
-Sonn, den 31. Juli 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 935
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- wähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-
tischen Republik Madagaskar, kar erhoben werden.
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
gen und zu vertiefen, überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
in der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen, ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
sind wie folgt übereingekommen: chen Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Madagas-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
kar, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
gelegt wird.
für die Vorhaben
a) Lieferung von Lastkraftwagen (bis zu 5,0 Millionen DM; in Artikel 6
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
b) Lieferung von Material für die Ausrüstung von Häfen (bis zu deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
5,0 Millionen DM; in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Darlehen bis zu insgesamt 10 000 000 DM (in Worten: den.
zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
Artikel 7
(2) Das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
publik Deutschland und der Regierung der Demokratischen
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Republik Madagaskar durch andere Vorhaben ersetzt werden.
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Artikel 2 des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen, zu
denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Dar- Artikel 8
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Antananarivo, am 20. Mai 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Scholz
Außerordentlicher und Bevollmächtiger Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Christian Remi Richard
Außenminister
der Demokratischen Republik Madagaskar
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-niederländischen
Vereinbarung vom 13. September/5. Oktober 1979 über die Zusammenlegung
der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Karken
Vom 4.August 1980
Am 25. Juli 1980 hat die Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des
Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesre-
publik Deutschland- und dem Königreich der Niederlan-
de über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und
über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) in Verbindung mit der
Vereinbarung vom 13. September/5. Oktober 1979
über die Zusammenlegung der deutschen und der nie-
derländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang
Karken (BGBI. 1979 II S. 1198) eine Mitteilung an die
niederländische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser
Mitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in
der auf niederländischem Gebiet gelegenen Zone wie in
der Gemeinde Karken.
In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die
Grenzabfertigung auf niederländischem Gebiet vorneh-
men.
Bonn, den 4. August 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 4. August 1980
In Ouagadougou ist am 30. Juni 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 937
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
und
vertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.
die Regierung der Republik Obervolta -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich
Obervolta, aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen und zu vertiefen, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Obervolta beizutragen - Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
Artikel 1 weichendes festgelegt wird.
Die Regie;ung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Obervolta, von der Kreditanstalt Artikel 6
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Was-
serversorgung von 9 Gemeindezentren" einen weiteren Finan- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
zierungsbeitrag bis zu 6,2 Millionen DM (in Worten: sechsmil- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
lionenzweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Damit Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
erhöht sich der insgesamt für das Vorhaben zur Verfügung ge- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
stellte Betrag auf 11 Millionen DM. vorzugt genutzt werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
publik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den land gegenüber der Regierung der" Republik Obervolta inner-
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
schriften unterliegt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou, am 30. Juni 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schrameyer
Für die Regierung der Republik Obervolta
Sanogoh
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. August 1980
In Ouagadougou ist am 30. Juni 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervotta über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kreditanstalt fQr Wiederaufbau und der Regierung der Re-
publik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den
und
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
die Regierung der Republik Obervolta - schriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Obervolta, Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
gen und zu vertiefen, vertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
in Obervolta beizutragen - Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
sind wie folgt übereingekommen: kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Artikel 1 Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Obervolta von der Kreditanstalt dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Was-
serversorgung Koudougou" einen weiteren Finanzierungs- Artikel 5
beitrag bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zweimillionen Deut-
sche Mark) zu erhalten. Damit erhöht sich der insgesamt für Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
das Vorhaben zur Verfügung gestellte Betrag auf 27 ,8 Millio- nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
nen DM (in Worten: siebenundzwanzigmillionenachthundert- fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Bnzelfall etwas Ab-
weichendes festgelegt wird.
tausend Deutsche Mark).
Artikel 2 Artikel 6
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Bundesgesetzblatt
925
Teil II Z 1998 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1980 Nr. 33
Tag Inhalt Seite
13. 8. 80 Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen In Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 925
22. 7. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1980 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930
30. 7. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 933
31. 7. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit . . 934
4. 8. 80 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-niederländischen Vereinbarung
vom 13. September/5.Oktober 1979 über die Zusammenlegung der deutschen und der nieder-
ländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Karken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
4. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
6. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit..................... 938
8. 8. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939
Gesetz
zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 13. August 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Arti-
kel 30 Abs. 2 und der Briefwechsel in Kraft treten, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel 1
Dem in Jerusalem am 20. Juli 1977 unterzeichneten Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und sind gewahrt.
dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
und Handelssachen und dem Briefwechsel vom
26. November 1979 wird zugestimmt. Der Vertrag und Bonn, den 13. August 1980
der Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Artikel 2 Hans-Ulrich Klose
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Artikel 3 Dr. Vogel
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- Der Bundesminister des Auswärtigen
dung in Kraft. Genscher
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Israel
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Die Bundesrepublik Deutschland stand oder die Handlungsfähigkeit von Personen zum
Gegenstand haben, sowie auf Entscheidungen in Angele-
und genheiten des ehelichen Güterrechts;
der Staat Israel 2. auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Erbrechts;
in dem Wunsch, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die 3. auf Entscheidungen, die in einem gerichtlichen Strafverfah-
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei- ren über Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis des Zivil-
dungen in Zivil- und Handelssachen sicherzustellen, und Handelsrechts ergangen sind;
4. auf Entscheidungen, die in einem Konkursverfahren, einem
sind wie folgt übereingekommen:
Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses oder
einem entsprechenden Verfahren ergangen sind, ein-
schließlich der Entscheidungen, durch die für ein solches
Erster Abschnitt
Verfahren über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen
Grundsatz der Anerkennung und Vollstreckung gegenüber den Gläubigem erkannt wird;
Artikel 1 5. auf Entscheidungen in Angelegenheiten der sozialen
Sicherheit;
In Zivil- und Handelssachen werden Entscheidungen der
Gerichte in einem Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat 6. auf Entscheidungen in Atomhaftungssachen;
unter den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen aner- 7. auf einstweilige Verfügungen oder Anordnungen und auf
kannt und vollstreckt. Arreste.
Artikel 2 (2) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 1 ist dieser
(1) Unter Entscheidungen im Sinne dieses Vertrages sind Vertrag auf Entscheidungen anzuwenden, die Unterhalts-
alle gerichtlichen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre pflichten zum Gegenstand haben.
Benennung (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungsbefehle) und
ohne Rücksicht darauf zu verstehen, ob sie in einem Verfahren
der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen Artikel 5
sind; hierzu zählen auch die gerichtlichen Vergleiche. Ausge- (1) Die Anerkennung darf nur versagt werden:
nommen sind jedoch diejenigen Entscheidungen der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit, die in einem einseitigen Verfahren erlas- 1. wenn für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zustän-
sen sind. digkeit im Sinne des Artikels 7 oder aufgrund einer Überein-
kunft, der beide Vertragsstaaten angehören, gegeben ist;
(2) Gerichtliche Entscheidungen sind insbesondere auch
2. wenn die Anerkennung der Entscheidung der öffentlichen
1. die Beschlüsse eines Rechtspflegers, durch die der Betrag Ordnung des Anerkennungsstaats widerspricht;
des für ein Kind zu leistenden Unterhalts festgesetzt wird,
die Beschlüsse eines Urkundsbeamten oder eines Rechts- 3. wenn die Entscheidung auf betrügerischen Machenschaf-
pflegers, durch die der Betrag der Kosten des Verfahrens ten während des Verfahrens beruht;
später festgesetzt wird, und Vollstreckungsbefehle; 4. wenn die Anerkennung der Entscheidung geeignet ist, die
2. Entscheidungen des Registrars im Versäumnisverfahren, Hoheitsrechte oder die Sicherheit des Anerkennungs-
im Urkundenprozeß, in Kostensachen und in arbeitsrecht- staats zu beeinträchtigen;
lichen Angelegenheiten. 5. wenn ein Verfahren zwischen denselben Parteien und
wegen desselben Gegenstandes vor einem Gericht im
Anerkennungsstaat anhängig ist und wenn dieses Gericht
zweiter Abschnitt zuerst angerufen wurde;
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen 6. wenn in dem Anerkennungsstaat bereits eine mit einem
ordentlichen Rechtsmittel nicht anfechtbare Entscheidung
Artikel 3 vorliegt, die unter denselben Parteien und wegen dessel-
ben Gegenstandes ergangen ist.
Die in Zivil- oder Handelssachen über Ansprüche der Par-
teien ergangenen Entscheidungen der Gerichte in dem einen (2) Hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelas-
Staat, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel sen, so darf die Anerkennung der Entscheidung auch versagt
angefochten werden können, werden in dem anderen Staat werden, wenn
anerkannt.
1. das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück
Artikel 4 dem Beklagten
(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages finden keine a) nach den Gesetzen des Entscheidungsstaats nicht
Anwendung: wirksam oder
1. auf Entscheidungen in Ehesachen oder anderen Familien- b) unter Verletzung einer zwischenstaatlichen Überein-
standssachen und auf Entscheidungen, die den Personen- kunft oder
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 927
c) nicht so rechtzeitig, daß er sich hätte verteidigen kön- Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats aufgehalten
nen, hatte;
zugestellt worden ist; 6. wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung im
Geschäftsverkehr oder auf die Verletzung eines Patents,
2. der Beklagte nachweist, daß er sich nicht hat verteidigen Gebrauchsmusters, Warenzeichens, Sortenschutzrechts,
können, weil ohne sein Verschulden das der Einleitung des gewerblichen Musters oder Modells oder Urheberrechts
Verfahrens dienende S_chriftstück entweder überhaupt im Entscheidungsstaat gegründet worden ist;
nicht oder nicht rechtzeitig genug zu seiner Kenntnis
gelangt ist. 7. wenn mit der Klage ein Recht an einer unbeweglichen .
Sache oder ein Anspruch aus einem Recht an einer sol-
Artikel 6 chen Sache geltend gemacht worden ist und wenn die
(1) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt wer- unbewegliche Sache im Entscheidungsstaat belegen ist;
den, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach 8. wenn für den Fall, daß der Beklagte in den beiden Staaten
den Regeln seines internationalen Privatrechts andere . weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Auf-
Gesetze angewendet hat, als sie nach dem internationalen enthalt hatte, sich zur Zeit der Einleitung des Verfahrens
Privatrecht des Anerkennungsstaats anzuwenden gewesen in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, Ver-
wären. mögen des Beklagten befunden hat;
(2) Die Anerkennung darf jedoch aus dem in Absatz 1 9. wenn es sich um eine Widerklage gehandelt hat, bei wel-
genannten Grunde versagt werden, wenn die Entscheidung cher der Gegenanspruch mit der im Hauptprozeß erhobe-
auf der Beurteilung eines ehe- oder sonstigen familienrechtli- nen Klage im rechtlichen Zusammenhang stand, und
chen Verhältnisses, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der wenn für die Gerichte des Entscheidungsstaats eine
gesetzlichen Vertretung oder eines erbrechtlichen Verhältnis- Zuständigkeit im Sinne dieses Vertrages zur Entschei-
ses beruht. Das gleiche gilt für eine Entscheidung, die auf der dung über die im Hauptprozeß erhobene Klage selbst
Beurteilung der Rechts- oder Handlungsfähigkeit einer juristi- anzuerkennen ist;
schen P~rson, einer Gesellschaft oder einer Vereinigung 10. wenn mit der Klage ein Anspruch auf Schadensersatz
beruht, sofern diese nach dem Recht des Anerkennungsstaats oder auf Herausgabe des Erlangten deshalb geltend
errichtet ist und in diesem Staat ihren satzungsmäßigen oder gemacht worden ist, weil eine Vollstreckung aus einer
tatsächlichen Sitz oder ihre Hauptniederlassung hat. Die Ent- Entscheidung eines Gerichts im anderen Staat betrieben
scheidung ist dennoch anzuerkennen, wenn sie auch bei worden war, die in diesem Staat aufgehoben oder abge-
Anwendung des internationalen Privatrechts des Anerken- ändert worden ist;
nungsstaats gerechtfertigt wäre.
11. wenn der Beklagte sich vor dem Gericht des Staates, in
dem die Entscheidung ergangen ist, auf das Verfahren zur
Artikel 7 Hauptsache eingelassen hat, für die sonst eine Zustän-
digkeit des Gerichts, die nach diesem Vertrag anzuerken-
(1) Die Zuständigkeit der Gerichte im Entscheidungsstaat
nen wäre, nicht gegeben ist; dies gilt jedoch nicht, wenn
wird im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Nummer 1 anerkannt:
der Beklagte vor der Einlassung zur Hauptsache erklärt
1. wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens der Beklagte hat, daß er sich auf das Verfahren nur im Hinblick auf Ver-
im Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnli- mögen im Staat des angerufenen Gerichts einlasse.
chen Aufenthalt oder, falls es sich um eine juristische Per- (2) Die Zuständigkeit der Gerichte im Entscheidungsstaat
son, eine Gesellschaft oder eine Vereinigung handelt, sei-
wird jedoch nicht anerkannt, wenn die Gerichte im Anerken-
nen satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz oder seine
nungsstaat nach seinem Recht für die Klage, die zur Entschei-
Hauptniederlassung hatte;
dung geführt hat, ausschließlich zuständig sind.
2. wenn der Beklagte im Entscheidungsstaat eine geschäft-
liche Niederlassung oder eine Zweigniederlassung hatte
und für Ansprüche aus deren Betriebe belangt worden ist; Artikel 8
3. wenn der Beklagte sich durch eine Vereinbarung für ein (1) Wird die in einem Staat ergangene Entscheidung in dem
bestimmtes Rechtsverhältnis der Zuständigkeit der anderen Staat geltend gemacht, so darf nur geprüft werden, ob
Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen einer der in Artikel 5 oder 6 Absatz 2 genannten Versagungs-
ist, unterworfen hat, es sei denn, daß eine solche Verein- gründe vorliegt.
barung nach dem Recht des Staates, in dem die Entschei- (2) Das Gericht in dem Staat, in dem die Entscheidung gel-
dung geltend gemacht wird, unzulässig ist; eine Vereinba- tend gemacht wird, Ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit
rung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn eine des Gerichts im Entscheidungsstaat (Artikel 5 Absatz 1 Num-
Partei ihre Erklärung schriftlich abgegeben und die mer 1) an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen,
Gegenpartei sie angenommen hat oder wenn eine münd- aufgrund deren das Gericht seine Zuständigkeit angenommen
lich getroffene Vereinbarung von einer Partei schriftlich hat, gebunden.
bestätigt worden ist, ohne daß die Gegenpartei der Bestä-
tigung widersprochen hat; (3) Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft
werden.
4. wenn die Klage einen Unterhaltsanspruch zum Gegen-
stand hatte und wenn der Unterhaltsberechtigte zur Zeit Artikel 9
der Einleitung des Verfahrens in dem Entscheidungsstaat
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder (1) Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen
wenn die Zuständigkeit mit Rücksicht auf die Verbindung werden in dem anderen Vertragsstaat anerkannt, ohne daß es
mit einer Ehesache oder Familienstandssache begründet hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
war; (2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist,
5. wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung oder auf als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei,
eine Handlung, die nach dem Recht des Entscheidungs- welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren
staats einer unerlaubten Handlung gleichgestellt wird, nach dem Dritten Abschnitt die Feststellung beantragen, daß
gegründet worden ist, wenn die Tat im Hoheitsgebiet des die Entscheidung anzuerkennen ist.
Entscheidungsstaats begangen worden ist und wenn der (3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem
Täter sich bei Begehung der schädigenden Handlung im Gericht eines Vertragsstaats, dessen Entscheidung von der
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über 5. die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Zustellungsur-
die Anerkennung entscheiden. kunde oder einer anderen Urkunde, aus c,fer sich ergibt, daß
die Entscheidung der Partei, gegen welche die Zwangsvoll-
streckung betrieben werden soll, zugestellt worden ist;
Dritter Abschnitt
6. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde,
aus der sich ergibt, daß die den Rechtsstreit einleitende
1. Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen
Klage, Vorladung oder ein anderes der Einleitung des Ver-
und gerichtlicher Vergleiche
fahrens dienendes Schriftstück dem Beklagten nach dem
Recht des Entscheidungsstaats zugestellt worden ist,
Artikel 10 sofern sich der Beklagte auf das Verfahren, in dem die Ent-
Entscheidungen der Gerichte in dem einen Staat, auf die scheidung ergangen ist, nicht zur Hauptsache eingelassen
dieser Vertrag anzuwenden ist, sind in dem anderen Staat zur hat;
Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn 7. eine Übersetzung der vorerwähnten Urkunden in die oder
1. sie in dem Entscheidungsstaat vollstreckbar sind; eine Sprache des Vollstreckungsstaats, die von einem
amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzer oder einem
2. sie in dem Staat, in dem die Zwangsvollstreckung durchge- dazu befugten Notar eines der beiden Staaten als richtig
führt werden soll (Vollstreckungsstaat), anzuerkennen bescheinigt sein muß.
sind.
(2) Die in dem vorstehenden Absatz angeführten Urkunden
bedürfen keiner Legalisation und vorbehaltlich des Absatzes 1
Artikel 11 Nummer 7 keiner ähnlichen Förmlichkeit.
Das Verfahren, in dem die Zwangsvollstreckung zugelassen
wird, und die Zwangsvollstreckung selbst richten sich, soweit
in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, nach dem Artikel 16
Recht des Vollstreckungsstaats. ( 1) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der
Zwangsvollstreckung hat sich das angerufene Gericht auf die
Artikel 12 Prüfung zu beschränken, ob die nach Artikel 15 erforderlichen
Ist der Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben Urkunden beigebracht sind und ob einer der in Artikel 5 oder 6
will, in dem Entscheidungsstaat das Armenrecht bewilligt wor- Absatz 2 genannten Versagungsgründe vorliegt.
den, so genießt sie das Armenrecht ohne weiteres nach den (2) Gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung kann der
Vorschriften des Vollstreckungsstaats für das Verfahren, in Schuldner auch vorbringen, es stünden ihm Einwendungen
dem über die Zulassung der Zwangsvollstreckung entschie- gegen den Anspruch selbst zu aus Gründen, die erst nach
den wird, und für die Zwangsvollstreckung. Erlaß der Entscheidung entstanden seien. Das Verfahren, in
dem die Einwendungen geltend gemacht werden können, rich-
Artikel 13 tet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Zwangsvoll-
streckung durchgeführt werden soll. Darüber hinaus darf die
Den Antrag, die Zwangsvollstreckung zuzulassen, kann Entscheidung nicht nachgeprüft werden.
jeder stellen, der in dem Entscheidungsstaat berechtigt ist,
Rechte aus der Entscheidung geltend zu machen. (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der
Zwangsvollstreckung ist auszusetzen, wenn der Schuldner
nachweist, daß die Vollstreckung gegen ihn einzustellen sei
Artikel 14 und daß er die Voraussetzungen erfüllt hat, von denen die Ein-
(1) Der Antrag, die Zwangsvollstreckung zuzulassen, ist stellung abhängt.
1. in der Bundesrepublik Deutschland an das Landgericht,
2. im Staat Israel an den District Court in Jerusalem, der Artikel 17
sowohl sachlich als auch örtlich ausschließlich zuständig Das Gericht kann auch nur einen Teil der Entscheidung zur
ist, Zwangsvollstreckung zulassen,
zu richten. 1. wenn die Entscheidung einen oder mehrere Ansprüche
(2) Örtlich zuständig ist in der Bundesrepublik Deutschland betrifft und die betreibende Partei beantragt, die Entschei-
das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen dung nur hinsichtlich eines oder einiger Ansprüche oder
Wohnsitz und bei Fehlen eines solchen Vermögen hat oder die hinsichtlich eines Teils des Anspruchs zur Zwangsvoll-
Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. streckung zuzulassen;
(3) Jede Vertragspartei kann durch eine Erklärung gegen- 2. wenn die Entscheidung einen oder mehrere Ansprüche
über der anderen Vertragspartei ein anderes Gericht als betrifft und der Antrag nur wegen eines oder einiger
zuständig im Sinne des Absatzes 1 bestimmen. Ansprüche oder nur hinsichtlich eines Teils des Anspruchs
begründet ist.
Artikel 15
(1) Die Partei, welche die Zulassung zur Zwangsvollstrek- Artikel 18
kung beantragt, hat beizubringen:
Wird die Entscheidung zur Zwangsvollstreckung zugelas-
1. eine von dem Gericht in dem Staat, in dem die Entschei- sen, so ordnet das Gericht erforderlichenfalls zugleich die
dung ergangen ist, hergestellte beglaubigte Abschrift der Maßnahmen an, die zum Vollzug der Entscheidung notwendig
Entscheidung; sind.
2. den Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig ist:
3. den Nachweis, daß die Entscheidung nach dem Recht des
Entscheidungsstaats vollstreckbar ist; Artikel 19
4. wenn der Antragsteller nicht der in der Entscheidung Die Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche richtet sich nach
benannte Gläubiger ist, den Nachweis seiner Berechti- den Artikeln 10 bis 18; jedoch sind die Vorschriften des Arti-
gung; kels 15 Absatz 1 Nummer 2 und 6 nicht anzuwenden.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 929
II. Vollstreckung nicht rechtskräftiger Entscheidungen ten gelten und die für besondere Rechtsgebiete die Anerken-
in Unterhaltssachen nung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen regeln.
(2) Die Anerkennung und die Vollstreckung von Schieds-
Artikel 20 sprüchen bestimmen sich nach den zwischenstaatlichen
Entscheidungen, die Unterhaltspflichten zum Gegenstand Übereinkünften, die für beide Staaten in Kraft sind.
haben, sind in entsprechender Anwendung der Artikel 10 bis
18 zur Zwangsvollstreckung· zuzulassen, auch wenn sie noch Artikel 26
nicht rechtskräftig sind. (1) Die Vorschriften dieses Vertrages sind nur auf solche
gerichtlichen Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden,
die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages erlassen oder
III. Vollstreckung anderer nicht rechtskräftiger
errichtet werden und Sachverhalte zum Gegenstand haben,
Entscheidungen
die nach dem 1. Januar 1966 entstanden sind.
Artikel 21
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Schuldtiteln, die
nicht unter diesen Vertrag oder andere Verträge, die zwischen
Andere Entscheidungen, die noch nicht rechtskräftig sind, beiden Staaten gelten oder gelten werden, fallen, bestimmt
werden in entsprechender Anwendung der Artikel 10 bis 18 sich weiter nach allgemeinen Vorschriften.
zur Zwangsvollstreckung zugelassen. Jedoch sind in diesem
Falle nur solche Maßnahmen zulässig, die der Sicherung des
betreibenden Gläubigers dienen.
Fünfter Abschnitt
Sch lußvorsch ritten
Vierter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen Artikel 27
Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat seine
Artikel 22 Rechtsvorschriften mit, die
(1) Die Gerichte in dem einen Staat werden auf Antrag einer 1. für den Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig ist
Prozeßpartei die Klage zurückweisen oder, falls sie es für (Artikel 15 Absatz 1 Nummer 2), und
zweckmäßig erachten, das Verfahren aussetzen, wenn ein
Verfahren zwischen denselben Parteien und wegen desselben 2. für den Nachweis, daß die Entscheidung vollstreckbar ist
Gegenstandes in dem anderen Staat bereits anhängig ist und (Artikel 15 Absatz 1 Nummer 3),
in diesem Verfahren eine Entscheidung ergehen kann, die in maßgebend sind.
ihrem Staat nach den Vorschriften dieses Vertrages anzuer-
kennen sein wird. Artikel 28
(2) Jedoch können in Eilfällen die Gerichte eines jeden Staa- Alle Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieses Vertra-
tes die in ihrem Recht vorgesehenen einstweiligen Maßnah- ges entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.
men, einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet
sind, anordnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welches
Gericht mit der Hauptsache befaßt ist. Artikel 29
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 23 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung des Staates Israel innerhalb von drei Monaten nach
Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung
Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
über die Kosten des Prozesses kann aufgrund dieses Vertra-
ges nur bewilligt werden, wenn er auf die Entscheidung in der
Hauptsache anzuwenden wäre. Artikel 30
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-
Artikel 24 urkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht
werden.
Die Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung
kann verweigert werden, wenn 25 Jahre vergangen sind, seit- (2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem Austausch der
dem die Entscheidung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht Ratifikationsurkunden in Kraft.
mehr angefochten werden konnte.
Artikel 31
Artikel 25 Jeder der beiden Staaten kann den Vertrag kündigen. Die
(1) Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem
zwischenstaatlicher Übereinkünfte, die zwischen beiden Staa- sie dem anderen Staat notifiziert wurde.
Geschehen zu Jerusalem am 20. Juli 1977 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und hebräischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Per Fischer
Für den Staat Israel
M. Dajan
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herrn Herrn Martin J. Glass,
Ministerialdirektor Dr. Walter Rolland Deputy Attorney General
Leiter der Delegation Leiter der Delegation
der Bundesrepublik Deutschland des Staates Israel
Sehr geehrter Herr Dr. Rolland, Sehr geehrter Herr Glass,
im Zusammenhang mit dem Abschluß des Vertrages zwi- ich habe die Ehre, den Eingang Ihres Schreibens vom heu-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel tigen Tage zu bestätigen, das folgenden Inhalt hat:
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ,,Im Zusammenhang mit dem Abschluß des Vertrages zwi-
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
habe ich die Ehre, darauf hinzuweisen, daß die Anerkennung über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung in Israel in gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Fällen von „denial of natural justice" ausgeschlossen sein habe ich die Ehre, darauf hinzuweisen, daß die Anerkennung
kann, wenn der Beklagte vor Erlaß des Urteils keine angemes- und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung in Israel in
sene Gelegenheit gehabt hat, seine Verteidigungs- oder Fällen von „denial of natural justice" ausgeschlossen sein
Beweismittel vorzubringen. Ich habe zur Kenntnis genommen, kann, wenn der Beklagte vor Erlaß des Urteils keine angemes-
daß die Bundesrepublik Deutschland darin einen Anwen- sene Gelegenheit gehabt hat, seine Verteidigungs- oder
dungsfall des Artikels 5 Abs. 1 Nummer 2 des Vertrages sieht. Beweismittel vorzubringen. Ich habe zur Kenntnis genommen,
daß die Bundesrepublik Deutschland darin einen Anwen-
dungsfall des Artikels 5 Abs. 1 Nummer 2 des Vertrages
sieht."
Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung Hochachtung
Jerusalem, den 26. November 1979 Bonn, den 26. November 1979
Martin J. Glass Dr. Walter Rolland
Deputy Attorney General Ministerialdirektor
(Legislation)
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung' der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über finanzielle Zusammenarbeit 1980
Vom 22.Juli 1980
In Bonn ist am 23. Juni 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-
menarbeit 1980 unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 9
am 23. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juli 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 931
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1980
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Bis zu 40 Millionen DM (in Worten: vierzig Millionen Deut-
sche Mark) werden zur Förderung kleiner und mittlerer ge-
und
werblicher und landwirtschaftlicher Betriebe indischen Finan-
die Regierung der Republik Indien - zierungsinstitutionen zur Verfügung gestellt.
im Geiste der bestehenden traditionellen freundschaftlichen Hiervon erhalten:
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
a) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia Lime-
Indien,
ted (ICICI) bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfund-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- b) lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu 15 Mil-
gen und zu vertiefen, lionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark).
(5) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorhaben
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik In-
dien durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
in Indien beizutragen - (6) Bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen
Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten
sind wie folgt übereingekommen: für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau-
fenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
Artikel 1
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht verwendet. 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen
es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden Deutsche Mark) werden hiervon für den Kauf von Komponen-
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh- ten von 210 Megawatt-Sätzen durch Bharat Heavy Electricals
mern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Limited (BHEL) von Kraftwerk Union (KWU) verwendet. Es muß
am Main, Darlehen bis zu insgesamt 360 Millionen DM (in Wor- sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
ten: dreihundertundsechzig Millionen Deutsche Mark) aufzu- Abkommen beigefügten Liste handeln, für die die Verschif-
nehmen. fungsdokumente nach dem 30. Juni 1980 ausgestellt oder die
nach diesem Datum erbracht worden sind. Bei der Verwen-
dung dieses Betrages werden die Anforderungen von in Indien
Artikel 2
errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung so-
(1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der wie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen berück-
Absätze 2 bis 6 dieses Artikels verwendet. sichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der
(2) Bis zu 216 Millionen DM (in Worten: zweihundertund- Maßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Liberalisie-
sechzehn Millionen Deutsche Mark) werden für folgende von rung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der Bun-
beiden Regierungen gemeinsam ausgewählte Vorhaben ver- desrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung
wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- der Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen
stellt worden ist: Deutschen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwick-
lungsvorhaben verwendet.
Zweiter Tagebau mit nachgelagertem Kraftwerk Neyveli II,
Superwärmekraftwerk Singrauli II,
Ozeanographisches Forschungsschiff, Artikel 3
Agricultural Refinance and Development Corporation (1) Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen,
(ARDC) 111, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen den
Ländliche Wasserversorgung in Madhya Pradesh Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
(erste Phase). schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
(3) Bis zu 44 Millionen DM (in Worten: vierundvierzig Millio- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
nen Deutsche Mark) werden für die Finanzierung von Kapital-
(2) Den Trägem der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorha-
anlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens die-
ben steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und Ga-
nen und deren Auftragswert im Einzelfalle 3 Millionen DM (in
rantiemöglichkeiten, die durch die Indische Industrieentwick-
Worten: drei Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In Aus-
lungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen. Die
nahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe von
Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die oben er-
5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) in
wähnte Bank jeweils genügend Rupien-Mittel zur Verfügung
dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit einem Wert
hat, um den Bedarf solcher Projekte zu berücksichtigen.
von über 1 Million DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)
bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreditanstalt für (3) Die Regierung der Republik Indien wird, soweit sie nicht
Wiederaufbau. Der Abfluß der Mittel wird sich bis zum 31. März selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kreditanstalt für
1983 erstrecken. Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
land geht davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallen- nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Werden
den Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwen- der Indischen Staatsbank (Reserve Bank of lndia) oder einer
det. anderen Stelle Befugnisse hinsichtlich des Zahlungstransfers
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
eingeräumt, so wird auch diese Stelle unabhängig von der Re- was Abweichendes festgelegt wird. Die Lieferungen und Lei-
gierung der Republik Indien den Transfer der Zahlungen aus stungen für das Ozeanografische Forschungsschiff, die auf-
den Darlehensverträgen garantieren. grund der Hilfezusagen von 1977 und 1980 finanziert werden,
sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich dieses
Artikel 4 Abkommens öffentlich auszuschreiben.
Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
Artikel 7
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in der Repu- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
blik Indien erhoben werden. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
Artikel 5 schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-
nutzt werden.
Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der
Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Artikel 8
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen ge- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb
nehmen erforderlichen Genehmigungen. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Artikel 9
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen nach Artikel 2 Absatz 2 finanziert werden, sind interna- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
tional öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall et- Kraft.
Geschehen zu Bonn am 23. Juni 1980 in zwei Urschriften, je-
de in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jens Petersen
Dr. Franz Klamser
Für die Regierung der Republik Indien
M. R. Sivaraman
Anlage
zum Abkommen vom 23. Juni 1980
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
Uber Finanzielle Zusammenarbeit 1980
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens bis
zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen
finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung In-
diens von Bedeutung sind,
f) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungsin-
stitute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebührer:.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 933
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juli 1980
In Gaborone ist am 9. Juli 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 9. Juli 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
die Regierung der Republik Botsuana -
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Republik Botsuana zu schließende Finanzierungsvertrag, der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Botsuana, schriften unterliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
vertrages in Botsuana erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Botsuana beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Artikel 1
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
es der Regierung der Republik Botsuana, vertreten durch das der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Finanzministerium, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Frankfurt am Main, für das Programm „Unterstützung des Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
Eisenbahnwesens" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 32,975 ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
Millionen DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen neunhun- für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
dertfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten. chen Genehmigungen.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen- land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-
des festgelegt wird. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 8
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 9. Juli 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Seeger
Für die Regierung der Republik Botsuana
Dr. 0. K. S. Masire
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Juli 1980
In Antananarivo ist am 20. Mai 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik
Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 20. Mai 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
-Sonn, den 31. Juli 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 935
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- wähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-
tischen Republik Madagaskar, kar erhoben werden.
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
gen und zu vertiefen, überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
in der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen, ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
sind wie folgt übereingekommen: chen Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
licht es der Regierung der Demokratischen Republik Madagas-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
kar, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
gelegt wird.
für die Vorhaben
a) Lieferung von Lastkraftwagen (bis zu 5,0 Millionen DM; in Artikel 6
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
b) Lieferung von Material für die Ausrüstung von Häfen (bis zu deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
5,0 Millionen DM; in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Darlehen bis zu insgesamt 10 000 000 DM (in Worten: den.
zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
Artikel 7
(2) Das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
publik Deutschland und der Regierung der Demokratischen
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Republik Madagaskar durch andere Vorhaben ersetzt werden.
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Artikel 2 des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen, zu
denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Dar- Artikel 8
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Antananarivo, am 20. Mai 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Scholz
Außerordentlicher und Bevollmächtiger Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Christian Remi Richard
Außenminister
der Demokratischen Republik Madagaskar
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-niederländischen
Vereinbarung vom 13. September/5. Oktober 1979 über die Zusammenlegung
der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Karken
Vom 4.August 1980
Am 25. Juli 1980 hat die Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des
Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesre-
publik Deutschland- und dem Königreich der Niederlan-
de über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und
über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) in Verbindung mit der
Vereinbarung vom 13. September/5. Oktober 1979
über die Zusammenlegung der deutschen und der nie-
derländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang
Karken (BGBI. 1979 II S. 1198) eine Mitteilung an die
niederländische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser
Mitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in
der auf niederländischem Gebiet gelegenen Zone wie in
der Gemeinde Karken.
In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die
Grenzabfertigung auf niederländischem Gebiet vorneh-
men.
Bonn, den 4. August 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 4. August 1980
In Ouagadougou ist am 30. Juni 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 937
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
und
vertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.
die Regierung der Republik Obervolta -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich
Obervolta, aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gen und zu vertiefen, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Obervolta beizutragen - Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
Artikel 1 weichendes festgelegt wird.
Die Regie;ung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Obervolta, von der Kreditanstalt Artikel 6
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Was-
serversorgung von 9 Gemeindezentren" einen weiteren Finan- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
zierungsbeitrag bis zu 6,2 Millionen DM (in Worten: sechsmil- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
lionenzweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Damit Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
erhöht sich der insgesamt für das Vorhaben zur Verfügung ge- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
stellte Betrag auf 11 Millionen DM. vorzugt genutzt werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
publik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den land gegenüber der Regierung der" Republik Obervolta inner-
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
schriften unterliegt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou, am 30. Juni 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schrameyer
Für die Regierung der Republik Obervolta
Sanogoh
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. August 1980
In Ouagadougou ist am 30. Juni 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervotta über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kreditanstalt fQr Wiederaufbau und der Regierung der Re-
publik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den
und
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
die Regierung der Republik Obervolta - schriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Obervolta, Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
gen und zu vertiefen, vertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
in Obervolta beizutragen - Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
sind wie folgt übereingekommen: kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Artikel 1 Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Obervolta von der Kreditanstalt dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Was-
serversorgung Koudougou" einen weiteren Finanzierungs- Artikel 5
beitrag bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zweimillionen Deut-
sche Mark) zu erhalten. Damit erhöht sich der insgesamt für Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
das Vorhaben zur Verfügung gestellte Betrag auf 27 ,8 Millio- nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
nen DM (in Worten: siebenundzwanzigmillionenachthundert- fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Bnzelfall etwas Ab-
weichendes festgelegt wird.
tausend Deutsche Mark).
Artikel 2 Artikel 6
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1980 939
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und'Leistun- land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
vorzugt genutzt werden. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich Artikel 8
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou, am 30. Juni 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schrameyer
Für die Regierung der Republik Obervolta
Sanogoh
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
Uber Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 8. August 1980
In Ouagadougou ist am 30. Juni 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über
Fjnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herauageber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit Im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
Offentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
achrtften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugebedlngunee,t: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müesen bla spätestens 30. 4. bzw. 31 . 10. jeden Jahres
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6,5%. Poetvertrlebutück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
und kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
die Regierung der Republik Obervolta - ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Obervolta,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 5
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
gen und zu vertiefen, nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, weichendes festgelegt wird.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 6
in Obervolta beitzutragen - Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
sind wie folgt übereingekommen:
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
Artikel 1 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
vorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Obervolta von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben Kläran- Artikel 7
lage für die Textilfabrik VOLTEX einen Finanzierungsbeitrag Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
bis zu 2,6 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen sechs- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-
Artikel 2 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- gegenteilige Erklärung abgibt.
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re- Artikel 8
publik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Kraft.
schriften unterliegt.
Artikel 3
Geschehen zu Ouagadougou, am 30. Juni 1980 in zwei Ur-
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs- Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.
Schrameyer
Artikel 4
Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den sich Für die Regierung der Republik Obervolta
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Sanogoh