892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Zwischenstaatliche über die Internationalen Regeln
Beratende Seeschiffahrts-Organisation zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 1. Juli 1980 Vom 1. Juli 1980
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi- Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa- Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be- stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
schluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 1978 11 S. 349), ist Artikel IV Abs. 3 für die
nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56 Buch- Türkei am 16. Mai 1980
stabe c für
in Kraft getreten.
Benin am 19. März 1980
St. Lucia am 10. April 1980 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBI. II S. 616).
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 641 ).
Bonn, den 1. Juli 1980 Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 1. Juli 1980
Nach Artikel 4 Abs. 1 der Europäischen Ordnung der
Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (BGBI. 1970 II
S. 909) hat Dänemark am 10. Juni 1980dem General-
sekretär des Europarats notifiziert, daß es unter Erwei-
terung der bereits anläßlich des lnkrafttretens der Euro-
päischen Ordnung der Sozialen Sicherheit für Däne-
mark am 17. Februar 1974 eingegangenen Verpflich-
tungen mit Wirkung vom 10. Juni 1980 zusätzlich die
Verpflichtungen aus Teil III der Ordnung übernommen
hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 4. August 1975 (BGBI. II
S. 1156), vom 14. Februar 1978 (BGBI. II S. 245) und
vom 21. Mai 1980 (BGBl.11 S. 741).
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Zwischenstaatliche über die Internationalen Regeln
Beratende Seeschiffahrts-Organisation zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 1. Juli 1980 Vom 1. Juli 1980
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi- Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa- Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be- stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
schluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 1978 11 S. 349), ist Artikel IV Abs. 3 für die
nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56 Buch- Türkei am 16. Mai 1980
stabe c für
in Kraft getreten.
Benin am 19. März 1980
St. Lucia am 10. April 1980 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBI. II S. 616).
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 641 ).
Bonn, den 1. Juli 1980 Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 1. Juli 1980
Nach Artikel 4 Abs. 1 der Europäischen Ordnung der
Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (BGBI. 1970 II
S. 909) hat Dänemark am 10. Juni 1980dem General-
sekretär des Europarats notifiziert, daß es unter Erwei-
terung der bereits anläßlich des lnkrafttretens der Euro-
päischen Ordnung der Sozialen Sicherheit für Däne-
mark am 17. Februar 1974 eingegangenen Verpflich-
tungen mit Wirkung vom 10. Juni 1980 zusätzlich die
Verpflichtungen aus Teil III der Ordnung übernommen
hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 4. August 1975 (BGBI. II
S. 1156), vom 14. Februar 1978 (BGBI. II S. 245) und
vom 21. Mai 1980 (BGBl.11 S. 741).
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Zwischenstaatliche über die Internationalen Regeln
Beratende Seeschiffahrts-Organisation zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 1. Juli 1980 Vom 1. Juli 1980
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi- Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa- Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be- stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
schluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 1978 11 S. 349), ist Artikel IV Abs. 3 für die
nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56 Buch- Türkei am 16. Mai 1980
stabe c für
in Kraft getreten.
Benin am 19. März 1980
St. Lucia am 10. April 1980 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBI. II S. 616).
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 641 ).
Bonn, den 1. Juli 1980 Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 1. Juli 1980
Nach Artikel 4 Abs. 1 der Europäischen Ordnung der
Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (BGBI. 1970 II
S. 909) hat Dänemark am 10. Juni 1980dem General-
sekretär des Europarats notifiziert, daß es unter Erwei-
terung der bereits anläßlich des lnkrafttretens der Euro-
päischen Ordnung der Sozialen Sicherheit für Däne-
mark am 17. Februar 1974 eingegangenen Verpflich-
tungen mit Wirkung vom 10. Juni 1980 zusätzlich die
Verpflichtungen aus Teil III der Ordnung übernommen
hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 4. August 1975 (BGBI. II
S. 1156), vom 14. Februar 1978 (BGBI. II S. 245) und
vom 21. Mai 1980 (BGBl.11 S. 741).
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 893
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Straßenverkehr über Straßenverkehrszeichen
Vom 1. Juli 1980 Vom 1. Juli 1980
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über
den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811 ) wird Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893)
nach seinem Artikel 4 7 Abs. 2 - unter Angabe des nach wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe des
Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters
(Kennzeichens) - für des Gefahrenwarnzeichens (nach Ziffer i) sowie des
Kuwait am 14. März 1981 Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für
(Kennzeichen: KWT) Kuwait am 13. Mai 1981
In Kraft treten. (Muster A8 / Muster B 28 )
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1979 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S. 1142). Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBI. II S. 618).
Bonn, den 1. Juli 1980 Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachuf!g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT''
Vom 11. Juli 1980
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach
seinem Artikel 23 für
Honduras am 6. Mai 1980
Niger am 14. April 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1_152).
Bonn, den 11 . Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 893
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Straßenverkehr über Straßenverkehrszeichen
Vom 1. Juli 1980 Vom 1. Juli 1980
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über
den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811 ) wird Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893)
nach seinem Artikel 4 7 Abs. 2 - unter Angabe des nach wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe des
Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters
(Kennzeichens) - für des Gefahrenwarnzeichens (nach Ziffer i) sowie des
Kuwait am 14. März 1981 Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für
(Kennzeichen: KWT) Kuwait am 13. Mai 1981
In Kraft treten. (Muster A8 / Muster B 28 )
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1979 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S. 1142). Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBI. II S. 618).
Bonn, den 1. Juli 1980 Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachuf!g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT''
Vom 11. Juli 1980
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach
seinem Artikel 23 für
Honduras am 6. Mai 1980
Niger am 14. April 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1_152).
Bonn, den 11 . Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 893
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Straßenverkehr über Straßenverkehrszeichen
Vom 1. Juli 1980 Vom 1. Juli 1980
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über
den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811 ) wird Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893)
nach seinem Artikel 4 7 Abs. 2 - unter Angabe des nach wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe des
Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters
(Kennzeichens) - für des Gefahrenwarnzeichens (nach Ziffer i) sowie des
Kuwait am 14. März 1981 Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für
(Kennzeichen: KWT) Kuwait am 13. Mai 1981
In Kraft treten. (Muster A8 / Muster B 28 )
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1979 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S. 1142). Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBI. II S. 618).
Bonn, den 1. Juli 1980 Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachuf!g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT''
Vom 11. Juli 1980
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach
seinem Artikel 23 für
Honduras am 6. Mai 1980
Niger am 14. April 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1_152).
Bonn, den 11 . Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle_ Zusammenarbeit
Vom 11. Juli 1980
In Daressalam ist am 12. Juni 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-
nia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 12. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juli 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Transport, Versicherung und Montage, einen Finanzierungs-
beitrag bis zu 23 000 000,00 DM (in Worten: dreiundzwanzig
und Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem 1. April 1980
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig- abgeschlossen worden sind.
ten Republik Tansania,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
gen und zu vertiefen, dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- einigten Republik Tansania zu schließende Finanzierungsver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Tansania beizutragen - Artikel 3
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
sind wie folgt übereingekommen: Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Fi-
Artikel 1 nanzierungsvertrages in der Vereinigten Republik Tansania
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erhoben werden.
es der Regierung der Vereinigten Repubtik Tansania, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan- Artikel 4
zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendige'l zivilen bei den sich aus _der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 895
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel- Artikel 6
che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 hinsichtlich
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
gungen. Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Repu-
blik Tansania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Artikel 5 des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Artikel 7
gen die wirtschaftlichen· Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 12. Juni 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Uhrig
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
A.H. Mshangama
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 12. Juni 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwteklung von Tansania von
Bedeutung sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 17. Juli 1980
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 über
ein Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II
S. 701 ), das für das Vereinigte Königreich am 19. Janu-
ar 1976 (BGBI. 1976 II S. 333) in Kraft getreten ist, ist
nach seinem Artikel 70 Abs. 1 auf
Guernsey und die Insel Man
mit Wirkung vom 15. Februar 1980
ausgedehnt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. August 1979 (BGBI. II
s. 983).
Bonn, den 17. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Juli 1980
In Jakarta ist am 27. Juni 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juli 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 897
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Indonesien - stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 dieses Abkommens erwähn-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ten Verträge in der Republik Indonesien erhoben werden.
Indonesien,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
gen und zu vertiefen,
Personen und Gütern im See - und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
der Republik Indonesien beizutragen - dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
Artikel 1 lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
licht es der Regierung der Republik Indonesien, bei der Kredit- gelegt wird.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden Re- Artikel 6
gierungen auszuwählende Vorhaben, wenn nach Prüfung die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
insgesamt 120 000 000,00 DM ( in Worten: einhundertzwanzig
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im nutzt werden.
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land der Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei
Artikel 2
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen, zu Erklärung abgibt.
denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen der Re-
Artikel 8
gierung der Republik Indonesien und der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen in Jakarta am 27. Juni 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hallier
Für die Regierung der Republik Indonesien
Panggabean
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23.Juli 1980
In Jakarta ist am 6. Juni 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juli 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Teil des Auftragswertes von höchstens 58 163 450 DM (in
und Worten: achtundfünfzig Millionen einhundertdreiundsechzig-
tausendvierhundertfünfzig Deutsche Mark) für solche Ausfuhr-
die Regierung der Republik Indonesien - geschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit Sitz im deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens für die Durchfüh-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rung des in Absatz 1 genannten Vorhabens abgeschlossen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik werden.
Indonesien,
Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für das
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen neben dem im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vor-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit auf dem gesehenen Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederauf-
Gebiet der Entwicklung zu festigen und zu vertiefen, bau Darlehensgeberin ist.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung dieses Dar1ehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Regie-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
rung der Republik Indonesien und der Kreditanstalt für Wieder-
der Republik Indonesien beizutragen -
aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
licht es der Regierung der Republik Indonesien, bei der Kredit-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Papierfabrik Letjes, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
Republik Indonesien erhoben werden.
keit festgestellt worden ist, ein Dar1ehen bis zu insgesamt
20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) aufzunehmen. Artikel 4
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich Die Regierung der Republik Indonesien über1äßt bei den sich
grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden in- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transparten von
nerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigon Dek- Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
kungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Dar1e- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
hen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 899
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Artikel 6
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land der Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei
Artikel 5 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Erklärung abgibt.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt- Artikel 7
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nutzt werden. Kraft.
Geschehen in Jakarta am 6. Juni 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Joachim Hallier
Für die Regierung der Republik Indonesien
Mochtar KS
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Poatvertrlebutück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-spanischen Abkommens
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 24. Juli 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 12. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 8. März 1979 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Spanien über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im
internationalen Verkehr (BGBI. 1979 II S. 1320) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 5 Abs. 1
am 1. Juni 1980
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 24. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Verordnung
zu dem Abkommen vom 24. Juli 1979
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 30. Juli 1980
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug- Artikel 2
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132) verordnet die Bun- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Geset-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: zes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2063) auch im Land
Artikel 1 Berlin.
Fahrzeuge, die im Gebiet der Portugiesischen Repu-
blik zugelassen sind, werden nach Maßgabe des in Lis-
sabon am 24. Juli 1979 unterzeichneten Abkommens Artikel 3
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
land und der Regierung der Portugiesischen Republik
dung in Kraft.
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeu-
gen im internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeug- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Ar-
steuer befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröf- tikel 6 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
fentlicht. kanntzugeben.
Bonn, den 30. Juli 1980
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 887
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Keine der Vertragsparteien ist jedoch verpflichtet, die
und Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 für Fahrzeuge zu gewäh-
ren, deren Halter im eigenen Hoheitsgebiet ansässig sind.
die Regierung der Portugiesischen Republik -
Artikel 3
von dem Wunsch geleitet, den Straßenverkehr zwischen den (1) Unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze
beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Ho- ist als vorübergehend im Sinne des Artikels 2 jeder einzelne
heitsgebiete zu erleichtern - Aufenthalt anzusehen, der die Dauer eines Jahres nicht über-
schreitet.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeugen,
die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, nur gewährt,
Artikel 1 wenn der einzelne Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff Vertragspartei vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht über-
„Fahrzeug" jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb schreitet.
sowie jeden Anhänger, der an ein solches Fahrzeug angekop- (3) Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Ein-
pelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder reisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen.
getrennt eingeführt wird.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können
von der in Absatz 2 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen,
Artikel 2 insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden
(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zu- oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltun-
gelassen sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- gen verwendet werden.
partei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt werden, Artikel 4
sind befreit
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
- von der Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des Kraftfahrzeug- Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei
steuergesetzes vom 1. Februar 1979 in der jeweils gelten- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
den Fassung; Erklärung abgibt.
Artikel 5
im Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik
Im Sinne dieses Abkommens gilt als Hoheitsgebiet der Por-
- von den Kraftfahrzeugsteuern, die in den Artikeln 15 und 17 tugiesischen Republik lediglich deren Festlandgebiet.
des Gesetzesdekrets (Decreto-Lei) Nr. 477/71 vom 6. No-
vember festgelegt sind, in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 6
- von der Kraftfahrzeugsteuer, die eingeführt wurde durch das (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die ver-
Gesetzesdekret (Decreto-Lei) Nr. 599/72 vom 30. Dezem- fassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
ber, in der jeweils geltenden Fassung. dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten
Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten auch für Fahrzeu-
letzte dieser Notifikationen eingegangen ist.
ge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von der Zulas-
sungspflicht befreit sind und in das Hoheitsgebiet der anderen (2) Dieses Abkommen wird für ein Jahr geschlossen und
Vertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht von einer Ver-
werden. tragspartei mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.
Geschehen zu Lissabon am 24. Juli 1979 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jesco von Puttkamer
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
Freitas Cruz
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Verordnung
zu dem Abkommen vom 12. Februar 1980
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
über die Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge
im internationalen Straßenverkehr
Vom 30. Juli 1980
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird nach-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung stehend veröffentlicht.
vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132) verordnet die Bun- Artikel 2
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Artikel 1 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Geset-
zes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Lastkraftwagen, Zugmaschinen (einschließlich Sat- vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2063) auch im Land
telzugmaschinen), Kraftomnibusse sowie Anhänger Berlin.
(einschließlich Sattelanhänger), die in der Volksrepublik Artikel 3
Bulgarien zugelassen sind, werden nach Maßgabe des
in Sofia am 12. Februar 1980 unterzeichneten Abkom- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik dung in Kraft.
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bul- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Ar-
garien über die Befreiung von Steuern und Gebühren für tikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr von der kanntzugeben.
Bonn, den 30. Juli 1980
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 889
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
über die Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge
im internationalen Straßenverkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
und im Gebiet der Volksrepublik Bulgarien
die Regierung der Volksrepublik Bulgarien, von den Straßengebühren
befreit.
- von dem Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen
Artikel 3
den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre
Gebiete zu erleichtern, (1) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeugen,
die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, nur gewährt,
- im Hinblick darauf, daß beide Staaten nach Maßgabe der wenn der einzelne Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertrags-
geltenden nationalen Rechtsvorschriften die im anderen partei vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet.
Staat zugelassenen Personenkraftwagen nicht mit Kraft- Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und
fahrzeugsteuer oder Straßengebühren belasten, der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden
sind wie folgt übereingekommen: von der in Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen
insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, ei~
ner Reparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellungen
Artikel oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff
„Fahrzeug" jeden Kraftomnibus, jeden Lastkraftwagen und Artikel 4
jede Zugmaschine (einschließlich Sattelzugmaschine) sowie
jeden Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob ber 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den
er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird. festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Artikel 5
Artikel 2 (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die
nach ihrem Recht erforderlichen Voraussetzungen für das In-
Fahrzeuge, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen
krafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt
sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet der
einen Monat nach dem Austausch der Notifikationen in Kraft.
anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
sen. Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von fünf
von der Kraftfahrzeugsteuer Monaten schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Sofia am 12. Februar 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Harald Heimsoeth
Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
Wassil Zanov
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Verordnung
zu dem Abkommen vom 21. Februar 1980
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die gegenseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 30. Juli 1980
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug- Artikel 2
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132) verordnet die Bun- tunQ_sgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: zur Anderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22.
Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2063) auch im Land Berlin.
Artikel 1
Fahrzeuge, die im Gebiet der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken zugelassen sind, werden nach
Maßgabe des in Moskau am 21. Februar 1980 unter- Artikel 3
zeichneten Abkommens zwischen der Regierung der
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
dung in Kraft.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die ge-
genseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. bekanntzugeben.
Bonn, den 30. Juli 1980
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 891
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die gegenseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Absatz 1 gilt auch für Fahrzeuge, die im Gebiet einer Ver-
und tragspartei von der Zulassungspflicht befreit sind.
die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
Artikel 3
von dem Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen
den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt
Gebiete zu erleichtern, sind, wird die Steuerbefreiung nach Artikel 2 dieses Abkom-
mens nur gewährt, wenn der einzelne Aufenthalt des Fahr-
sind wie folgt übereingekommen: zeugs im Gebiet der anderen Vertragspartei einundzwanzig
aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet. Bei der Berech-
nung der Aufenthaltsdauer des Fahrzeugs im Gebiet der ande-
Artikel 1 ren Vertragspartei werden der Tag der Einreise in dieses Ge-
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff biet und der Tag der Ausreise jeweils als volle Tage gerechnet.
„Fahrzeug" jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb
Wird das Fahrzeug für Messen, Ausstellungen oder ähnliche
sowie jeden Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an
Veranstaltungen verwendet, so wird die Steuerbefreiung für
ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig,
den Zeitraum gewährt, der zur Durchführung der bezeichneten
ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird. Solche
Veranstaltungen erforderlich ist.
Fahrzeuge sind insbesondere: Lastkraftwagen, Zugmaschinen
einschließlich Sattelzugmaschinen, Kraftomnibusse, Perso-
nenkraftwagen, Anhänger zu diesen Fahrzeugen sowie Motor- Artikel 4
räder.
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
ber 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den
Artikel 2 festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
(1) Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland be-
ziehungsweise in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in Artikel 5
das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt
sind, soweit nicht Artikel 3 anzuwenden ist, für ein Jahr in Kraft, an dem die Vertragsparteien die Mitteilungen ausge-
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tauscht haben, daß die hierfür in jedem der beiden Staaten er-
von der Kraftfahrzeugsteuer forderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
und (2) Das Abkommen bleibt in Kraft, bis eine Vertragspartei
der anderen Vertragspartei ihren Wunsch, dasselbe zu kündi-
im Gebiet der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gen, mitteilt. In diesem Falle tritt das Abkommen drei Monate
von den Straßengebühren nach Eingang der Mitteilung über die Kündigung bei der ande-
befreit. ren Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Moskau am 21. Februar 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Georg Wieck
Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
W. W. Demenzew
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Zwischenstaatliche über die Internationalen Regeln
Beratende Seeschiffahrts-Organisation zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 1. Juli 1980 Vom 1. Juli 1980
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi- Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa- Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be- stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
schluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 1978 11 S. 349), ist Artikel IV Abs. 3 für die
nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56 Buch- Türkei am 16. Mai 1980
stabe c für
in Kraft getreten.
Benin am 19. März 1980
St. Lucia am 10. April 1980 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBI. II S. 616).
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 641 ).
Bonn, den 1. Juli 1980 Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 1. Juli 1980
Nach Artikel 4 Abs. 1 der Europäischen Ordnung der
Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (BGBI. 1970 II
S. 909) hat Dänemark am 10. Juni 1980dem General-
sekretär des Europarats notifiziert, daß es unter Erwei-
terung der bereits anläßlich des lnkrafttretens der Euro-
päischen Ordnung der Sozialen Sicherheit für Däne-
mark am 17. Februar 1974 eingegangenen Verpflich-
tungen mit Wirkung vom 10. Juni 1980 zusätzlich die
Verpflichtungen aus Teil III der Ordnung übernommen
hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 4. August 1975 (BGBI. II
S. 1156), vom 14. Februar 1978 (BGBI. II S. 245) und
vom 21. Mai 1980 (BGBl.11 S. 741).
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 893
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Straßenverkehr über Straßenverkehrszeichen
Vom 1. Juli 1980 Vom 1. Juli 1980
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über
den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811 ) wird Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893)
nach seinem Artikel 4 7 Abs. 2 - unter Angabe des nach wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe des
Artikel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters
(Kennzeichens) - für des Gefahrenwarnzeichens (nach Ziffer i) sowie des
Kuwait am 14. März 1981 Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für
(Kennzeichen: KWT) Kuwait am 13. Mai 1981
In Kraft treten. (Muster A8 / Muster B 28 )
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1979 (BGBI. II Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S. 1142). Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBI. II S. 618).
Bonn, den 1. Juli 1980 Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachuf!g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT''
Vom 11. Juli 1980
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach
seinem Artikel 23 für
Honduras am 6. Mai 1980
Niger am 14. April 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1_152).
Bonn, den 11 . Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle_ Zusammenarbeit
Vom 11. Juli 1980
In Daressalam ist am 12. Juni 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-
nia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 12. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juli 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Transport, Versicherung und Montage, einen Finanzierungs-
beitrag bis zu 23 000 000,00 DM (in Worten: dreiundzwanzig
und Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem 1. April 1980
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig- abgeschlossen worden sind.
ten Republik Tansania,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
gen und zu vertiefen, dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- einigten Republik Tansania zu schließende Finanzierungsver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Tansania beizutragen - Artikel 3
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
sind wie folgt übereingekommen: Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Fi-
Artikel 1 nanzierungsvertrages in der Vereinigten Republik Tansania
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erhoben werden.
es der Regierung der Vereinigten Repubtik Tansania, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan- Artikel 4
zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendige'l zivilen bei den sich aus _der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 895
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel- Artikel 6
che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 hinsichtlich
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi- Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
gungen. Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Repu-
blik Tansania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Artikel 5 des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Artikel 7
gen die wirtschaftlichen· Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 12. Juni 1980 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Uhrig
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
A.H. Mshangama
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 12. Juni 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwteklung von Tansania von
Bedeutung sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 17. Juli 1980
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 über
ein Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II
S. 701 ), das für das Vereinigte Königreich am 19. Janu-
ar 1976 (BGBI. 1976 II S. 333) in Kraft getreten ist, ist
nach seinem Artikel 70 Abs. 1 auf
Guernsey und die Insel Man
mit Wirkung vom 15. Februar 1980
ausgedehnt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. August 1979 (BGBI. II
s. 983).
Bonn, den 17. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Juli 1980
In Jakarta ist am 27. Juni 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juli 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 897
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Indonesien - stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 dieses Abkommens erwähn-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ten Verträge in der Republik Indonesien erhoben werden.
Indonesien,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
gen und zu vertiefen,
Personen und Gütern im See - und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
der Republik Indonesien beizutragen - dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
Artikel 1 lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
licht es der Regierung der Republik Indonesien, bei der Kredit- gelegt wird.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden Re- Artikel 6
gierungen auszuwählende Vorhaben, wenn nach Prüfung die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
insgesamt 120 000 000,00 DM ( in Worten: einhundertzwanzig
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im nutzt werden.
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land der Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei
Artikel 2
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen, zu Erklärung abgibt.
denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen der Re-
Artikel 8
gierung der Republik Indonesien und der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen in Jakarta am 27. Juni 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hallier
Für die Regierung der Republik Indonesien
Panggabean
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23.Juli 1980
In Jakarta ist am 6. Juni 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 6. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juli 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Teil des Auftragswertes von höchstens 58 163 450 DM (in
und Worten: achtundfünfzig Millionen einhundertdreiundsechzig-
tausendvierhundertfünfzig Deutsche Mark) für solche Ausfuhr-
die Regierung der Republik Indonesien - geschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit Sitz im deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens für die Durchfüh-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rung des in Absatz 1 genannten Vorhabens abgeschlossen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik werden.
Indonesien,
Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für das
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen neben dem im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vor-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit auf dem gesehenen Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederauf-
Gebiet der Entwicklung zu festigen und zu vertiefen, bau Darlehensgeberin ist.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung dieses Dar1ehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Regie-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
rung der Republik Indonesien und der Kreditanstalt für Wieder-
der Republik Indonesien beizutragen -
aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
licht es der Regierung der Republik Indonesien, bei der Kredit-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Papierfabrik Letjes, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
Republik Indonesien erhoben werden.
keit festgestellt worden ist, ein Dar1ehen bis zu insgesamt
20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) aufzunehmen. Artikel 4
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich Die Regierung der Republik Indonesien über1äßt bei den sich
grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden in- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transparten von
nerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigon Dek- Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
kungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Dar1e- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
hen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 899
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Artikel 6
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land der Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei
Artikel 5 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Erklärung abgibt.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt- Artikel 7
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nutzt werden. Kraft.
Geschehen in Jakarta am 6. Juni 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Joachim Hallier
Für die Regierung der Republik Indonesien
Mochtar KS
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dleeer Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Poatvertrlebutück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-spanischen Abkommens
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 24. Juli 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 12. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 8. März 1979 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Spanien über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im
internationalen Verkehr (BGBI. 1979 II S. 1320) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 5 Abs. 1
am 1. Juni 1980
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 24. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek