848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
Ober Rnanzielle Zusammenarbeit
Vom 25.Junl 1980
In Jakarta ist am 31. März 1980 im Rahmen des Werft-
hilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 6
am 31. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieser Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von
und DM 50 000 000,- (fünfzig Millionen Deutsche Mark) zu gewäh-
ren,
die Regierung der Republik Indonesien
sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Indonesien, Artikel
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in
gen und zu vertiefen, der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-
ren kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- und die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche Zu-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, sammenarbeit entspechen;
b) hat sich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung staatlichen Richtlinien und bei Vorlieg~n der übrigen Dek-
in beiden Ländern beizutragen, kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Präam-
bel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum
in Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr, Fernmelde- Höchstbetrag von DM 50 000 000,- (fünfzig Millionen Deut-
wesen und Tourismus der Republik Indonesien beabsichtigt, sche Mark) zu übernehmen.
bei der Werft Orenstein & Koppel AG, Lübeck, einen Lade-
raum-Saugbagger zu bestellen und daß die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Republik In- Artikel 2
donesien, vertreten durch das Finanzministerium, nachste- Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die
hend als „Darlehensnehmer" bezeichnet, zur Finanzierung Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980 -849
sehen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
deraufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. tigt werden.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
gen öffentlichen Ausgaben frei, die bei Abschluß oder Durch- Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-
führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indonesien ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
erhoben werden. Erklärung abgibt.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 31. März 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hallier
Für die Regierung der Republik Indonesien
Panggabean
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juni 1980
In Accra ist am 5. Mai 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 5. Mai 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Ghana - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik blik Ghana erhoben werden.
Ghana,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
gen und zu vertiefen, der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Republik Ghana beizutragen - schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
licht es der Regierung der Republik Ghana, bei der Kreditan- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben gelegt wird .
.,Transportsystem Voltasee", wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu
Artikel 6
75 200 000,00 DM (in Worten: Fünfundsiebzig Millionen zwei-
hunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana durch an-
den.
dere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ghana in-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Artikel 8
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-
mers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
garantieren. Kraft.
Geschehen zu Accra am 5. Mai 1980 in zwei Urschriften, je-
de in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herbert Weil
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Amon Nikoi
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980 851
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltgesundheitsorganisation
Vom 30. Juni 1980
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 1974 II S. 43; 1975 II S. 1103;
1977 II S. 339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Äquatorialguinea am 5. Mai 1980
Simbabwe am 16. Mai 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Dezember 1979 (BGBI.
1980 II S. 14).
Bonn, den 30. Juni 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zur Durchführung des deutsch-israelischen Abkommens
vom 17. Dezember 1973 über Soziale Sicherheit
Vom 1. Juli 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. April 1980
zu der Vereinbarung vom 20. November 1978 zur
Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staat Israel über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II
S. 574) wird bekanntgemacht, daß die Vereinbarung
nach ihrem Artikel 14
am 12. Juni 1980
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980 851
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltgesundheitsorganisation
Vom 30. Juni 1980
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 1974 II S. 43; 1975 II S. 1103;
1977 II S. 339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Äquatorialguinea am 5. Mai 1980
Simbabwe am 16. Mai 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Dezember 1979 (BGBI.
1980 II S. 14).
Bonn, den 30. Juni 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zur Durchführung des deutsch-israelischen Abkommens
vom 17. Dezember 1973 über Soziale Sicherheit
Vom 1. Juli 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. April 1980
zu der Vereinbarung vom 20. November 1978 zur
Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staat Israel über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II
S. 574) wird bekanntgemacht, daß die Vereinbarung
nach ihrem Artikel 14
am 12. Juni 1980
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Tel11 werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
Offentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DOR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
lk:ht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfa<:h 13 20, 5300 Bonn 1, Tef. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprele: Für Tel11 und Teil II halb.iährllch je 48,- DM. Einzelstücke Je
angefangene 16 Selten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für BundesgesetzblAtter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verfagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertrlebutllck · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 1. Juli 1980
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 5. Juli
1974 nebst Schlußprotokollen (BGBI. 1975 II S. 1513)
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag,
4. das Wertbriefabkommen,
5. das Postpaketabkommen,
6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
7. das Postscheckabkommen,
8. das Postnachnahmeabkommen,
9. das Postauftragsabkommen,
10. das Postsparkassenabkommen,
11. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Birma am 27. Februar 1980 1-5
Gambia am 1. Februar 1980 1-5
Spanien am 21.Dezember1979 1-11
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Mai 1980 (BGBI. II S. 679).
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
845
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1980 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
18. 7. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Dezember 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet
des Veterlnärwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845
25. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848
30. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849
30. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . 851
1. 7. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-israe-
lischen Abkommens vom 17. Dezember 1973 über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851
1. 7. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . 852
Gesetz
zu dem Abkommen vom 21. Dezember 1979
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
auf dem Gebiet des Veterinärwesens
Vom 18. Juli 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates tikel 7 Abs. 2 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
das folgende Gesetz beschlossen: blatt bekanntzugeben.
Artikel 1 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Dem am 21. Dezember 1979 unterzeichneten Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik auf dem Gebiet des Veterinärwe- Bonn, den 18. Juli 1980
sens einschließlich des Protokollvermerks und der Er-
klärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 4 Der Bundespräsident
Abs. 3 des Abkommens wird zugestimmt. Das Abkom- Carstens
men, der Protokollvermerk sowie die Erklärungen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo- Der Bundeskanzler
kratischen Republik zu Artikel 4 Abs. 3 des Abkommens Schmidt
werden nachstehend veröffentlicht.
Der Bundesminister
Artikel 2 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Artikel 3 Antje Huber
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Der Bundesminister
dung in Kraft.
für innerdeutsche Beziehungen
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Ar- E. Franke
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
auf dem Gebiet des Veterinärwesens
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. Die Abkommenspartner tauschen die amtlichen Berichte
über den Stand der Tierseuchen unverzüglich aus.
und
3. Die Abkommenspartner unterstützen sich gegenseitig im
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Falle des Auftretens oder des Verdachts des Auftretens der
unter Ziffer 1 fallenden Tierkrankheiten bei der Diagnose
sind in dem Bestreben, mit diesem Abkommen entspre- und stellen im Bedarfsfalle Bakterien- und Virusstämme,
chend dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 über die Grundla- diagnostische Seren und Antigene für diesen Zweck zur
gen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Verfügung.
land und der Deutschen Demokratischen Republik die Ent-
wicklung normaler gutnachbarlicher Beziehungen zwischen
Artikel 2
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-
kratischen Republik zu fördern, Die Abkommenspartner
1. unterrichten sich auf Wunsch gegenseitig über
geleitet von dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Veterinärwesens zu entwickeln, um im beidersei- - den Aufbau des Veterinärwesens,
tigen Interesse die Gesundheit der Menschen zu erhalten, - die von ihnen auf dem Gebiet des Veterinärwesens
Tierkrankheiten zu verhüten und zu bekämpfen sowie deren erlassenen Rechtsvorschriften,
Verschleppung zu verhindern,
- die Anwendung veterinärmedizinischer Erkenntnisse
eingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit zum Schutze der Tiere vor übertragbaren Tierkrankhei-
und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 ten einschließlich Parasitosen sowie anderen besonde-
ren Gefahren für die Tierbestände;
übereingekommen, dieses Abkommen zu schließen: 2. tauschen Erfahrungen aus über Maßnahmen bei nicht
übertragbaren Tierkrankheiten sowie bei schädlichen Ein-
Artikel 1 wirkungen, insbesondere durch toxische Mittel und radio-
aktive Stoffe, die große Verluste an Tieren hervorrufen oder
Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankhei-
die Produktivität der Tierbestände mindern können;
ten führen die Abkommenspartner folgende Maßnahmen
durch: 3. tragen in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden
Gesetzen und sonstigen Vorschriften der beiden Staaten
1. Die Abkommenspartner geben einander Nachricht und
dazu bei, daß der wissenschaftliche Erfahrungsaustausch
erteilen einander Auskünfte über in allen Bereichen der Veterinärmedizin weiterentwickelt
- das Auftreten und den Ver1auf folgender übertragbarer und gefördert wird.
Tierkrankheiten:
Afrikanische Pferdepest,
Afrikanische Schweinepest. Artikel 3
Ansteckende Schweinelähmung, Die Abkommenspartner unterstützen einander im Rahmen
Beschälseuche, der für sie gültigen Rechtsbestimmungen bei der Beachtung
und Durchführung der Veterinärvorschriften
Bläschenkrankheit der Schweine,
Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder, - beim grenzüberschreitenden Verkehr mit lebenden Tieren,
Tierkörpern, Teilen von Tieren, tierischen Erzeugnissen und
Klassische Schweinepest, Rohstoffen sowie mit Gegenständen, die Träger von Anstek-
Lungenseuche der Rinder, kungsstoffen sein können,
Maul- und Klauenseuche (klassische und exotische - über den Schutz der Tiere bei Transporten im grenzüber-
Typen), schreitenden Verkehr.
Rinderpest,
Rotz,
Schafpocken, Artikel 4
neue übertragbare Tierkrankheiten mit hoher Anstek- (1) Zur Durchführung dieses Abkommens können zwischen
kungsgefahr oder Sterblichkeit; der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
- die zur Bekämpfung dieser übertragbaren Tierkrankhei- durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
ten getroffenen Maßnahmen; Forsten oder den Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit, und der Regierung der Deutschen Demokrati-
- die von diesen übertragbaren Tierkrankheiten betroffe- schen Republik, vertreten durch das Ministerium für land-,
nen Gebiete sowie die Anzahl der erkrankten Tierbe- Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, Regelungen getroffen
stände; werden. Vertreter der Veterinärdienste dieser Ministerien
- den ermittelten Virus-Typ und-Subtyp im Falle der Maul- kommen nach Bedarf zu Beratungen und zum gegenseitigen
und Klauenseuche. Erfahrungsaustausch zusammen.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980 847
(2) Die Veterinärdienste der in Absatz 1 genannten Mini- Artikel 6
sterien der Abkommenspartner verständigen sich im Rahmen
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
der Maßnahmen nach Artikel 1 Ziffern 1 und 3, Artikel 2 Ziffer 3 ber 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den
und Artikel 3 unmittelbar, erforderlichenfalls telefonisch, tele-
festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
grafisch oder fernschriftlich.
(3) Die Abkommenspartner sehen vor, daß im Rahmen des Artikel 7
Artikels 3 die für die Abfertigung des grenzüberschreitenden (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
Verkehrs staatlich beauftragten Tierärzte in Notfallsituationen abgeschlossen. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um wei-
im Interesse des Schutzes und der Gesundheit der Tiere für die tere fünf Jahre, sofern es nicht von einem Abkommenspartner
schnelle Information der anderen Seite Sorge tragen. spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich
gekündigt wird.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens
bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Abkom-
Artikel 5
menspartnern. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide
Durch dieses Abkommen werden die Rechte und Verpflich- Abkommenspartner einander mitgeteilt haben, daß die erfor-
tungen der Abkommenspartner aus anderen von ihnen derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
geschlossenen Verträgen und Abkommen nicht berührt. treten erfüllt sind.
Geschehen in Berlin am 21. Dezember 1979 in zwei Urschrif-
ten in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Gaus
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Schwedler
Protokollvermerk
zu Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Dezember 1979
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
auf dem Gebiet des Veterinärwesens
Die für Notfallsituationen vorgesehene Information erfolgt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Grenzinformationspunkte
entsprechend der Vereinbarung vom 20. September 1973 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über
Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik.
Erklärung der Bundesrepublik Deutschland
zu Artikel 4 Absatz 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon
aus, daß die Information nach Artikel 4 Absatz 3 auch für Berlin
(West) gewährleistet ist.
Erklärung der Deutschen Demokratischen Republik
zu Artikel 4 Absatz 3
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
gewährleistet die Information in Notfallsituationen auch im
grenzüberschreitenden Verkehr zu Berlin (West) zwischen
beauftragten Tierärzten der Deutschen Demokratischen
Republik und Tierärzten in Berlin (West).
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
Ober Rnanzielle Zusammenarbeit
Vom 25.Junl 1980
In Jakarta ist am 31. März 1980 im Rahmen des Werft-
hilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 6
am 31. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieser Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von
und DM 50 000 000,- (fünfzig Millionen Deutsche Mark) zu gewäh-
ren,
die Regierung der Republik Indonesien
sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Indonesien, Artikel
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in
gen und zu vertiefen, der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-
ren kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- und die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche Zu-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, sammenarbeit entspechen;
b) hat sich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung staatlichen Richtlinien und bei Vorlieg~n der übrigen Dek-
in beiden Ländern beizutragen, kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Präam-
bel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum
in Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr, Fernmelde- Höchstbetrag von DM 50 000 000,- (fünfzig Millionen Deut-
wesen und Tourismus der Republik Indonesien beabsichtigt, sche Mark) zu übernehmen.
bei der Werft Orenstein & Koppel AG, Lübeck, einen Lade-
raum-Saugbagger zu bestellen und daß die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Republik In- Artikel 2
donesien, vertreten durch das Finanzministerium, nachste- Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die
hend als „Darlehensnehmer" bezeichnet, zur Finanzierung Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980 -849
sehen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
deraufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes- lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. tigt werden.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kredit- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
gen öffentlichen Ausgaben frei, die bei Abschluß oder Durch- Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-
führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indonesien ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
erhoben werden. Erklärung abgibt.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 31. März 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hallier
Für die Regierung der Republik Indonesien
Panggabean
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juni 1980
In Accra ist am 5. Mai 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 5. Mai 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Ghana - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik blik Ghana erhoben werden.
Ghana,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
gen und zu vertiefen, der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Republik Ghana beizutragen - schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
licht es der Regierung der Republik Ghana, bei der Kreditan- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben gelegt wird .
.,Transportsystem Voltasee", wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu
Artikel 6
75 200 000,00 DM (in Worten: Fünfundsiebzig Millionen zwei-
hunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana durch an-
den.
dere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ghana in-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Artikel 8
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-
mers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
garantieren. Kraft.
Geschehen zu Accra am 5. Mai 1980 in zwei Urschriften, je-
de in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herbert Weil
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Amon Nikoi
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1980 851
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltgesundheitsorganisation
Vom 30. Juni 1980
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBI. 1974 II S. 43; 1975 II S. 1103;
1977 II S. 339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Äquatorialguinea am 5. Mai 1980
Simbabwe am 16. Mai 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Dezember 1979 (BGBI.
1980 II S. 14).
Bonn, den 30. Juni 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zur Durchführung des deutsch-israelischen Abkommens
vom 17. Dezember 1973 über Soziale Sicherheit
Vom 1. Juli 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. April 1980
zu der Vereinbarung vom 20. November 1978 zur
Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staat Israel über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II
S. 574) wird bekanntgemacht, daß die Vereinbarung
nach ihrem Artikel 14
am 12. Juni 1980
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Tel11 werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
Offentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DOR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
lk:ht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfa<:h 13 20, 5300 Bonn 1, Tef. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprele: Für Tel11 und Teil II halb.iährllch je 48,- DM. Einzelstücke Je
angefangene 16 Selten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für BundesgesetzblAtter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verfagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertrlebutllck · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 1. Juli 1980
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 5. Juli
1974 nebst Schlußprotokollen (BGBI. 1975 II S. 1513)
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag,
4. das Wertbriefabkommen,
5. das Postpaketabkommen,
6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
7. das Postscheckabkommen,
8. das Postnachnahmeabkommen,
9. das Postauftragsabkommen,
10. das Postsparkassenabkommen,
11. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Birma am 27. Februar 1980 1-5
Gambia am 1. Februar 1980 1-5
Spanien am 21.Dezember1979 1-11
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Mai 1980 (BGBI. II S. 679).
Bonn, den 1. Juli 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer