Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980 831
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 13. Juni 1980
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBl.1970 II S. 293,295) wird nach seinem Artikel 15
Abs. 2 für die
Philippinen am 14. Juli 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Mai 1980 (BGBI. II S. 667).
Bonn, den 13. Juni 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung -
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Sultanats Oman
über die Entwicklung der wirtschaftlichen
und industriellen Zusammenarbeit
Vom 16. Juni 1980
In Maskat ist am 25. November 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Sultanats Oman über die
Entwicklung der wirtschaftlichen und industriellen Zu-
sammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 21. Dezember 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Juni 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Sultanats Oman
über die Entwicklung der wirtschaftlichen
und industriellen Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gien sowie der Ausbildung und Entsendung oder dem Aus-
tausch von Fachleuten und Praktikanten,
und
- auf sonstigen, von den Vertragsparteien einvernehmlich
die Regierung des Sultanats Oman -
festgelegten Gebieten.
In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien im
im Geiste der zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Rahmen ihrer Möglichkeiten
und dem Sultanat Oman bestehenden freundschaftlichen Be-
ziehungen, - die Zusammenarbeit im wirtschaftlichen, industriellen und
technischen Bereich erleichtern,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen
- Kontakte zwischen omanischen Unternehmen sowie Orga-
durch fruchtbare Zusammenarbeit zu festigen, nisationen und Finanzinstitutionen in der Bundesrepublik
Deutschland herstellen. Die Regierung der Bundesrepublik
in dem Bestreben, die wirtschaftliche und industrielle Zu- Deutschland wird im Einklang mit ihren Vorschriften und Re-
sammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen beider Staaten zu gelungen von ihrem geltenden Instrumentarium für Ausfuhr-
fördern - kredit- und Investitionsbürgschaften Gebrauch machen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die Bedingungen für die im Rahmen dieses Abkommens
durchzuführenden einzelnen Vorhaben der wirtschaftlichen
Die Vertragsparteien streben im Einklang mit den Zielen und
und industriellen Zusammenarbeit werden von den beteiligten
Zwecken dieses Abkommens die Erweiterung und Vertiefung
Unternehmen, Organisationen und Institutionen im Einklang
der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwi-
mit den in jedem der beiden Staaten geltenden gesetzlichen
schen ihren beiden Ländern an und unterstützen im Rahmen
Bestimmungen vereinbart.
ihrer Möglichkeiten den Abschluß und die Durchführung von
Verträgen zwischen Unternehmen über wirtschaftliche und Artikel 4
industrielle Zusammenarbeit.
Zur Förderung der Ziele dieses Abkommens wird eine ge-
meinsame deutsch-omanische Kommission gebildet. Die
Artikel 2 Kommission setzt sich aus Vertretern der beiden Regierungen
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie der Wirtschaft beider Länder zusammen. Sie tritt auf
Verlangen einer der beiden Seiten abwechselnd in der Bun-
die Zusammenarbeit von Unternehmen und Institutionen der
beiden Länder, um die Durchführung gemeinsamer Vorhaben desrepublik Deutschland und im Sultanat Oman zusammen,
von Unternehmen, Organisationen und Institutionen der bei- um die Möglichkeiten für eine Erweiterung und Vertiefung der
den Länder zu erleichtern; hierbei geht es um die Zusammen- wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwischen
beiden Ländern zu prüfen.
arbeit
- bei der Planung, der Errichtung, dem Ausbau und der Moder- Artikel 5
nisierung von Industrieanlagen,
Dieses Abkommen berührt nicht die von der Bundesrepublik
- bei der Produktion und dem Vertrieb von industriellen und Deutschland und dem Sultanat Oman geschlossenen zweisei-
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, tigen und mehrseitigen Abkommen und Vereinbarungen. So-
- bei der Planung und Durchführung von lnfrastrukturvor- weit erforderlich führen die Vertragsparteien in diesem Zusam-
menhang auf Vorschlag einer Vertragspartei Konsultationen,
haben,
wobei sie den grundlegenden Zielsetzungen dieses Abkom-
- bei der Exploration, Gewinnung und Verarbeitung von Roh- mens Rechnung tragen.
stoffen und
- beim Austausch von Patenten, Lizenzen, Know-how und Artikel 6
technischen Informationen, bei der Anwendung und Verbes- Die Vertragsparteien prüfen, ob die vereinbarte Zusammen-
serung bestehender und der Entwicklung neuer Technolo- arbeit durch den Abschluß eines Vertrages über die Förderung
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980 833
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen und eines Artikel 8
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geför-
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, nachdem die Regierung
dert werden kann. des Sultanats Oman der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland notifiziert hat, daß die erforderlichen innerstaat-
Artikel 7 lichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung des Sultanats Oman innerhalb von drei Monaten (3) Wird das Abkommen nicht spätestens sechs Monate vor
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä- Ablauf dieses Zeitraums schriftlich gekündigt, so wird es um
rung abgibt. jeweils vier Jahre verlängert.
Geschehen zu Maskat am 25. November 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Mez
Für die Regierung des Sultanats Oman
Qais A. AI-Zawawi
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 20. Juni 1980
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 197311S.1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2, das Zusatzprotokoll 2 zu die-
sem Abkommen nach seiner Nummer 2 Buchstabe b für
den Heiligen Stuhl am 6. Mai 1980
die Tschechoslowakei am 17. April 1980
in Kraft getreten.
Das Zusatzprotokoll 1 zu dem Abkommen ist nach
seiner Nummer 2 Buchstabe b für
den Heiligen Stuhl am 6. Mai 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Mai 1980 (BGBI. II S. 691 ).
Bonn, den 20. Juni 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 24. Juni 1980
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
(BGBI. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111) ist nach seinem Ar-
tikel 18 Abs. 2 für
Bangladesch am 8. Juni 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juni 1980 (BGBI. II S. 744).
Bonn, den 24. Juni 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Juni 1980
In Kinshasa ist am 25. Februar 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ·
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 25. Februar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980 835
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
der Exekutivrat der Republik Zaire -
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
blik Zaire erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Zaire,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gen und zu vertiefen, nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in der Republik Zaire beizutragen - dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
licht es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder anderen, von gelegt wird.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-
nehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, für Vorhaben, die während der 6. Sitzung der Großen Artikel 6
deutsch-zairischen Gemischten Kommission im gegenseiti- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
gen Einvernehmen festgelegt wurden, wenn nach Prüfung die deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
70,0 Mio DM (in Worten: Siebzig Millionen Deutsche Mark) chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
aufzunehmen. den.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch an- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen genteilige Erklärung abgibt.
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Artikel 8
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen in-
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nerstaatlichen Voraussetzungen aufseiten der Republik Zaire
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa am Montag, den 25. Februar 1980,
in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schattmann
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Lengema Dulia
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 26. Juni 1980
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Nicaragua am 26. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird für die
Se schellen am 22. Juli 1980
in Kraft treten.
Die Regierungen Nicaraguas und der Seschellen haben nach Artikel 1 Ab-
schnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A
Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951" eingetreten sind"
von Nicaragua und den Seschellen in dem Sinne verstanden werden, daß es
sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
before 1 January 1951" in Europa oder anderswo eingetreten
sind"
handelt.
II.
Das Protokoll vom 31. Jahuar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Nicaragua am 28. März 1980
Seschellen am 23. April 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 25. März 1980 (BGBl.11 S. 582) und vom 20. Mai 1980 (BGBl.11 S. 718).
Bonn, den 26. Juni 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980 837
Bekanntmachuf!p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 26. Juni 1980
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-
nationale Hydrographische Organisation (BGBI. 1969 II
S. 417) ist nach seinem Artikel XX für
Trinidad und Tobago am 5. Mai 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanritmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. II
S.1192).
Bonn, den 26. Juni 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juni 1980
In Freetown ist am 23. Mai 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 23. Mai 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Republik Sierra Leone erhoben werden.
die Regierung der Republik Sierra Leone -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sierra Leone, Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
gen und zu vertiefen, men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
im Bewußsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Sierra Leone beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
Artikel 1 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
( 1 ) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- gelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorha- Artikel 6
ben „Entsorgung im Großraum Freetown" ein Darlehen bis zu
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
5 000 000,- DM (in Worten: Fünf Millionen Deutsche Mark) deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
aufzunehmen.
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik den.
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 2
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone in-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Kraft.
Geschehen zu Freetown am 23. Mai 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Graf Bassewitz
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
F. M. Mi nah
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980 839
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juni 1980
In Accra ist am 5. Mai 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 5. Mai 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
_ Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana durch an-
die Regierung der Republik Ghana - dere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
Ghana
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen und zu vertiefen,
(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegenüber der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-
mers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung garantieren.
in der Republik Ghana beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 1
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- blik Ghana erhoben werden.
licht es der Regierung der Republik Ghana, bei der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
„Instandsetzung Fähren Voltasee", wenn nach Prüfung die Artikel 4
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
zu 2 800 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen achthundert- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
tausend Deutsche Mark) aufzunehmen. nen und Gütern im See-, land- und Luftverkehr den Passagie-
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen den.
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Artikel 7
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 5 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- genteilige Erklärung abgibt.
gelegt wird.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Accra am 5. Mai 1980 in zwei Urschriften, je-
de in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herbert Weil
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Amon Nikoi
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juni 1980
In Accra ist am 5. Mai 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusam•
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 5. Mai 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980 841
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
die Regierung der Republik Ghana - chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen blik Ghana erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ghana,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gen und zu vertiefen, nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in der Republik Ghana beizutragen - dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
licht es der Regierung der Republik Ghana, bei der Kreditan-
gelegt wird.
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
,,ReparaturTefle Brücke'', wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu Artikel 6
14 400 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millionen vierhundert- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
tausend Deutsche Mark) aufzunehmen. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana durch an- werden.
dere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
genteilige Erklärung abgibt.
(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh- Artikel 8
mers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
garantieren. Kraft.
Geschehen zu Accra am 5. Mai 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herbert Weil
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Amon Nikoi
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juni 1980
In Cotonou ist am 24. April 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 24. April 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin durch
die Regierung der Volksrepublik Benin, andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre- Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
publik Benin, dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Volksrepublik Benin zu schließende Finanzierungsvertrag, der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
gen und zu vertiefen, schriften unterliegt.
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
in der Volksrepublik Benin beizutragen, und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
vertrages in der Volksrepublik Benin erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich
Artikel 1
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
licht es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kre- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Pro- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gramm Förderung der Holz- und Forstwirtschaft einen Finan- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
zierungsbeitrag bis zu 4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millio- Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
nen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die För- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
derungswürdigkeit festgestellt worden ist. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
829
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1980 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
4. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zu-
sammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 829
13. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorga-
nisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 831
16. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Sultanats Oman über die Entwicklung der wirtschaftlichen und industriellen
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 831
20. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . 833
24. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834
25. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834
26. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 836
26. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-
graphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837
30. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837
30. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
30. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840
30. 6. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
3. 7. 80 Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Verein-
barungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-
schweizerischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1980 beigefügt.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1980
In Bonn ist am 9. Mai 1980 ein Abkommen zwischen zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der kel 8
Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu- am 9. Mai 1980
blik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit unter- in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
und
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Artikel 3
Sri Lanka -
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel
tischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,
2 erwähnten Verträge in Sri Lanka erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
.Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
in Sri Lanka beizutragen - nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
sind wie folgt übereingekommen: benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-. Artikel 5
licht es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Re- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
publik Sri Lanka, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
Frankfurt am Main, für die Vorhaben schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
a) Zusatzinvestitionen in den Papierfabriken Embilipitiya und gelegt wird.
Valaichchenai Darlehen bis zu 12,0 Millionen DM (zwölf Artikel 6
Millionen Deutsche Mark), Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
b) Rehabilitierung von Dieseltriebwagen der Ceylon Govern- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
ment Railway Darlehen bis zu 10,0 Millionen DM (zehn Mil- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
lionen Deutsche Mark) chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
den.
aufzunehmen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
Artikel 7
festgestellt worden ist.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Soziali-
land gegenüber der Regierung der Demokratischen Sozialisti-
stischen Republik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt
schen Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach In-
werden.
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Artikel 2 gibt.
Artikel 8
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen, zu
denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen den Dar- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Kraft.
Geschehen zu Bonn am 9. Mai 1980 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, englischer und singhalesischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des singhalesischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jens Petersen
Dr. Franz Klamser
Für die Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
Ronnie Weerakoon
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980 831
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 13. Juni 1980
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBl.1970 II S. 293,295) wird nach seinem Artikel 15
Abs. 2 für die
Philippinen am 14. Juli 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Mai 1980 (BGBI. II S. 667).
Bonn, den 13. Juni 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung -
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Sultanats Oman
über die Entwicklung der wirtschaftlichen
und industriellen Zusammenarbeit
Vom 16. Juni 1980
In Maskat ist am 25. November 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Sultanats Oman über die
Entwicklung der wirtschaftlichen und industriellen Zu-
sammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 21. Dezember 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Juni 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Sultanats Oman
über die Entwicklung der wirtschaftlichen
und industriellen Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gien sowie der Ausbildung und Entsendung oder dem Aus-
tausch von Fachleuten und Praktikanten,
und
- auf sonstigen, von den Vertragsparteien einvernehmlich
die Regierung des Sultanats Oman -
festgelegten Gebieten.
In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien im
im Geiste der zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Rahmen ihrer Möglichkeiten
und dem Sultanat Oman bestehenden freundschaftlichen Be-
ziehungen, - die Zusammenarbeit im wirtschaftlichen, industriellen und
technischen Bereich erleichtern,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen
- Kontakte zwischen omanischen Unternehmen sowie Orga-
durch fruchtbare Zusammenarbeit zu festigen, nisationen und Finanzinstitutionen in der Bundesrepublik
Deutschland herstellen. Die Regierung der Bundesrepublik
in dem Bestreben, die wirtschaftliche und industrielle Zu- Deutschland wird im Einklang mit ihren Vorschriften und Re-
sammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen beider Staaten zu gelungen von ihrem geltenden Instrumentarium für Ausfuhr-
fördern - kredit- und Investitionsbürgschaften Gebrauch machen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die Bedingungen für die im Rahmen dieses Abkommens
durchzuführenden einzelnen Vorhaben der wirtschaftlichen
Die Vertragsparteien streben im Einklang mit den Zielen und
und industriellen Zusammenarbeit werden von den beteiligten
Zwecken dieses Abkommens die Erweiterung und Vertiefung
Unternehmen, Organisationen und Institutionen im Einklang
der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwi-
mit den in jedem der beiden Staaten geltenden gesetzlichen
schen ihren beiden Ländern an und unterstützen im Rahmen
Bestimmungen vereinbart.
ihrer Möglichkeiten den Abschluß und die Durchführung von
Verträgen zwischen Unternehmen über wirtschaftliche und Artikel 4
industrielle Zusammenarbeit.
Zur Förderung der Ziele dieses Abkommens wird eine ge-
meinsame deutsch-omanische Kommission gebildet. Die
Artikel 2 Kommission setzt sich aus Vertretern der beiden Regierungen
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie der Wirtschaft beider Länder zusammen. Sie tritt auf
Verlangen einer der beiden Seiten abwechselnd in der Bun-
die Zusammenarbeit von Unternehmen und Institutionen der
beiden Länder, um die Durchführung gemeinsamer Vorhaben desrepublik Deutschland und im Sultanat Oman zusammen,
von Unternehmen, Organisationen und Institutionen der bei- um die Möglichkeiten für eine Erweiterung und Vertiefung der
den Länder zu erleichtern; hierbei geht es um die Zusammen- wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwischen
beiden Ländern zu prüfen.
arbeit
- bei der Planung, der Errichtung, dem Ausbau und der Moder- Artikel 5
nisierung von Industrieanlagen,
Dieses Abkommen berührt nicht die von der Bundesrepublik
- bei der Produktion und dem Vertrieb von industriellen und Deutschland und dem Sultanat Oman geschlossenen zweisei-
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, tigen und mehrseitigen Abkommen und Vereinbarungen. So-
- bei der Planung und Durchführung von lnfrastrukturvor- weit erforderlich führen die Vertragsparteien in diesem Zusam-
menhang auf Vorschlag einer Vertragspartei Konsultationen,
haben,
wobei sie den grundlegenden Zielsetzungen dieses Abkom-
- bei der Exploration, Gewinnung und Verarbeitung von Roh- mens Rechnung tragen.
stoffen und
- beim Austausch von Patenten, Lizenzen, Know-how und Artikel 6
technischen Informationen, bei der Anwendung und Verbes- Die Vertragsparteien prüfen, ob die vereinbarte Zusammen-
serung bestehender und der Entwicklung neuer Technolo- arbeit durch den Abschluß eines Vertrages über die Förderung
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980 833
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen und eines Artikel 8
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geför-
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, nachdem die Regierung
dert werden kann. des Sultanats Oman der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland notifiziert hat, daß die erforderlichen innerstaat-
Artikel 7 lichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung des Sultanats Oman innerhalb von drei Monaten (3) Wird das Abkommen nicht spätestens sechs Monate vor
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä- Ablauf dieses Zeitraums schriftlich gekündigt, so wird es um
rung abgibt. jeweils vier Jahre verlängert.
Geschehen zu Maskat am 25. November 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Mez
Für die Regierung des Sultanats Oman
Qais A. AI-Zawawi
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 20. Juni 1980
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 197311S.1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2, das Zusatzprotokoll 2 zu die-
sem Abkommen nach seiner Nummer 2 Buchstabe b für
den Heiligen Stuhl am 6. Mai 1980
die Tschechoslowakei am 17. April 1980
in Kraft getreten.
Das Zusatzprotokoll 1 zu dem Abkommen ist nach
seiner Nummer 2 Buchstabe b für
den Heiligen Stuhl am 6. Mai 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Mai 1980 (BGBI. II S. 691 ).
Bonn, den 20. Juni 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 24. Juni 1980
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
(BGBI. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111) ist nach seinem Ar-
tikel 18 Abs. 2 für
Bangladesch am 8. Juni 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juni 1980 (BGBI. II S. 744).
Bonn, den 24. Juni 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Juni 1980
In Kinshasa ist am 25. Februar 1980 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ·
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 25. Februar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980 835
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
der Exekutivrat der Republik Zaire -
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
blik Zaire erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Zaire,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gen und zu vertiefen, nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in der Republik Zaire beizutragen - dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
licht es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder anderen, von gelegt wird.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-
nehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, für Vorhaben, die während der 6. Sitzung der Großen Artikel 6
deutsch-zairischen Gemischten Kommission im gegenseiti- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
gen Einvernehmen festgelegt wurden, wenn nach Prüfung die deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
70,0 Mio DM (in Worten: Siebzig Millionen Deutsche Mark) chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
aufzunehmen. den.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch an- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen genteilige Erklärung abgibt.
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Artikel 8
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen in-
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nerstaatlichen Voraussetzungen aufseiten der Republik Zaire
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa am Montag, den 25. Februar 1980,
in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schattmann
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Lengema Dulia
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 26. Juni 1980
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Nicaragua am 26. Juni 1980
in Kraft getreten; es wird für die
Se schellen am 22. Juli 1980
in Kraft treten.
Die Regierungen Nicaraguas und der Seschellen haben nach Artikel 1 Ab-
schnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A
Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951" eingetreten sind"
von Nicaragua und den Seschellen in dem Sinne verstanden werden, daß es
sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
before 1 January 1951" in Europa oder anderswo eingetreten
sind"
handelt.
II.
Das Protokoll vom 31. Jahuar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Nicaragua am 28. März 1980
Seschellen am 23. April 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 25. März 1980 (BGBl.11 S. 582) und vom 20. Mai 1980 (BGBl.11 S. 718).
Bonn, den 26. Juni 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980 837
Bekanntmachuf!p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 26. Juni 1980
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-
nationale Hydrographische Organisation (BGBI. 1969 II
S. 417) ist nach seinem Artikel XX für
Trinidad und Tobago am 5. Mai 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanritmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. II
S.1192).
Bonn, den 26. Juni 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juni 1980
In Freetown ist am 23. Mai 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 23. Mai 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Republik Sierra Leone erhoben werden.
die Regierung der Republik Sierra Leone -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sierra Leone, Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
gen und zu vertiefen, men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
im Bewußsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Sierra Leone beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
Artikel 1 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
( 1 ) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- gelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorha- Artikel 6
ben „Entsorgung im Großraum Freetown" ein Darlehen bis zu
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
5 000 000,- DM (in Worten: Fünf Millionen Deutsche Mark) deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
aufzunehmen.
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik den.
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 2
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone in-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Kraft.
Geschehen zu Freetown am 23. Mai 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Graf Bassewitz
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
F. M. Mi nah
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980 839
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juni 1980
In Accra ist am 5. Mai 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 5. Mai 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
_ Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana durch an-
die Regierung der Republik Ghana - dere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
Ghana
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen und zu vertiefen,
(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegenüber der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-
mers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung garantieren.
in der Republik Ghana beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 1
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- blik Ghana erhoben werden.
licht es der Regierung der Republik Ghana, bei der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
„Instandsetzung Fähren Voltasee", wenn nach Prüfung die Artikel 4
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
zu 2 800 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen achthundert- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
tausend Deutsche Mark) aufzunehmen. nen und Gütern im See-, land- und Luftverkehr den Passagie-
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen den.
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung Artikel 7
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Artikel 5 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- genteilige Erklärung abgibt.
gelegt wird.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Accra am 5. Mai 1980 in zwei Urschriften, je-
de in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herbert Weil
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Amon Nikoi
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juni 1980
In Accra ist am 5. Mai 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusam•
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 5. Mai 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980 841
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
die Regierung der Republik Ghana - chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen blik Ghana erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ghana,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gen und zu vertiefen, nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
in der Republik Ghana beizutragen - dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
licht es der Regierung der Republik Ghana, bei der Kreditan-
gelegt wird.
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
,,ReparaturTefle Brücke'', wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu Artikel 6
14 400 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millionen vierhundert- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
tausend Deutsche Mark) aufzunehmen. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana durch an- werden.
dere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
genteilige Erklärung abgibt.
(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh- Artikel 8
mers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
garantieren. Kraft.
Geschehen zu Accra am 5. Mai 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herbert Weil
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Amon Nikoi
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juni 1980
In Cotonou ist am 24. April 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 24. April 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin durch
die Regierung der Volksrepublik Benin, andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre- Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
publik Benin, dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Volksrepublik Benin zu schließende Finanzierungsvertrag, der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
gen und zu vertiefen, schriften unterliegt.
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
in der Volksrepublik Benin beizutragen, und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
vertrages in der Volksrepublik Benin erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich
Artikel 1
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
licht es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kre- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Pro- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
gramm Förderung der Holz- und Forstwirtschaft einen Finan- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
zierungsbeitrag bis zu 4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millio- Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
nen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die För- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
derungswürdigkeit festgestellt worden ist. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1980 843
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
weichendes festgelegt wird. land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Artikel 6 gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 8
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 24. April 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Weinberger
Für die Regierung der Volksrepublik Benin
Coovi Prosper Houedako
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
an der deutsch-schweizerischen Grenze
Vom 3. Juli 1980
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom abfertigungsstellen am Grenzübergang Weil am
27. Mai 1980 Rhein/Basel-Autobahn (BGBI. II S. 683),
a) über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz- b) über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-
abfertigungsstellen am Grenzübergang Weil am abfertigungsstellen im Bahnhof Schaffhausen (BGBI.
Rhein/Basel-Autobahn (BGBI. II S. 682), II S. 685) und
b) über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz- c) zur Änderung der Vereinbarung vom 15. März 1966
abfertigungsstellen im Bahnhof Schaffhausen (BGBI. über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-
II S. 684) und abfertigungsstellen in den Bahnhöfen Waldshut und
c) über den Amtsbereich der nebeneinanderliegenden Erzingen sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen
Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Erzingen während der Fahrt auf den Strecken Waldshut-Ko-
(BGBI. II S. 686) blenz und Erzingen-Schaffhausen (BGBI. II S. 687)
in Kraft getreten.
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnungen
nach ihrem § 3 Abs. 1 Zum gleichen Zeitpunkt ist die Vereinbarung vom
am 14. Juni 1980 19. März 1970 über die Errichtung nebeneinanderlie-
gender Grenzabfertigungsstellen im Personenbahnhof
in Kraft getreten sind. Schaffhausen (BGBI. II S. 264) außer Kraft getreten.
Damit ist auch die Verordnung vom 14. Mai 1970 über
Am gleichen Tag sind auf Grund der Notenwechsel
die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzab-
vom 12. Juni 1980 die Vereinbarungen vom 16. April
fertigungsstellen im Personenbahnhof Schaffhausen
1980
(BGBI. II S. 263) nach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft ge-
a) über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz- treten.
Bonn, den 3. Juli 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeige•
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 353. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1980,
ist im Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 125 vom 11. Juli 1980 kann zum Preis von 2,75 DM
(2,15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 0/o Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.