Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 793
zuständigen Trägers nicht vor, so wendet sich der Träger des Abschnitt VI
Aufenthaltsortes an den zuständigen Träger.
Verschiedenes
(3) Bei Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkom-
mens rechnen die Träger über jeden einzelnen Fall unmittel- Artikel 21
bar ab. Die deutschen Krankenkassen legen bei den Arznei-
kosten den Betrag zugrunde, der ihnen zusteht, wenn sie ein- In den Fällen des Artikels 39 Absatz 2 des Abkommens
ander Leistungsaushilfe erbringen. zieht der Träger der Vertragspartei, in deren Gebiet sich der
Schuldner befindet. die Gesamtforderung beim Schuldner
ein, sofern der Träger der anderen Vertragspartei es bean-
Artikel 18
tragt.
Artikel 7, 9, 10 und 11 dieser Vereinbarung gelten ent-
A rli ke 1 22
sprechend.
(t) In den Fällen der Nummer 3 des Schlußprotokolls zum
Abkommen teilt die Schweizerische Unfallversicherungsan-
stalt der deutschen Krankenkasse mit, daß eine Kostenteilung
Abschnitt IV in Betracht kommt.
Familienzulagen (2) Die deutschen Krankenkassen legen bei den Arzneiko-
sten den Betrag zugrunde, der ihnen zusteht, wenn sie einan-
der Leistungsaushilfe erbringen.
Artikel 19
(3) Die beteiligten Träger rechnen über jeden einzelnen Fall
Familienzulagen werden beantragt unmittelbar ab.
in der Schweiz A rli kel 23
bei der kantonalen Ausgleichskasse, der der Arbeitgeber
angeschlossen ist. Zur Weiterleitung der bei einer unzuständigen Stelle der
einen Vertragspartei eingehenden Anträge, Erklärungen,
in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsbehelfe und anderen Unterlagen an zuständige Stellen
von Arbeitnehmern bei dem Arbeitsamt. in dessen Bezirk der anderen Vertragspartei können die Verbindungsstellen
der Betrieb liegt. bei dem die Arbeitnehmer beschäftigt in Anspruch genommen werden.
sind, von sonstigen Erwerbstätigen bei dem Arbeitsamt. in
dessen Bezirk sie wohnen. Wohnt der Antragsteller nicht Artikel 24
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so ist das
Arbeitsamt zuständig. in dessen B~zirk er erwerbstätig ist; Fürsorgeträger im Sinne des Artikels 37 des Abkommens
wird die Erwerbstätigkeit in den Bezirken mehrerer sind
Arbeitsämter ausgeübt. so ist das Arbeitsamt Nürnberg in der Schweiz
zuständig.
die nach der Fürsorgegesetzgebung der Kantone bestimm-
Die zuständigen Behörden können andere Stellen als zustän- ten Stellen.
dig bezeichnen.
in der Bundesrepublik Deutschland
die überörtlichen und die örtlichen Träger der Sozialhilfe,
die Hauptfürsorgestellen und die Fürsorgestellen für
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, die Jugend-
wohlfahrtsbehörden (Jugendämter, Landesjugendämter,
Abschnitt V
oberste Landesbehörden).
Krankenversicherung
Artikel 25
Artikel 20
(t) Die bei Durchführung dieser Vereinbarung entstehen-
(1) Wird bei einer nach Nummer 14 Buchstabea des Schluß- den Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
protokolls zum Abkommen bezeichneten Krankenkasse ein
(2) Die tatsächlich entstandenen Kosten für Untersuchun-
Aufnahmegesuch gestellt, so wird eine Bescheinigung dar-
gen und Beobachtungen. einschließlich der damit
über vorgelegt, wann der Versicherte aus der deutschen zusammenhängenden weiteren Kosten werden von dem
gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden ist und
ersuchten Träger oder der ersuchten Verbindungsstelle vor-
von wann bis wann er in den letzten sechs aufeinanderfolgen-
gestreckt und von der ersuchenden Stelle nach Eingang der
den Monaten vorher dort versichert war. Die Träger der deut-
Kostenaufstellung erstattet.
schen gesetzlichen Krankenversicherung bescheinigen den
schweizerischen anerkannten Krankenkassen auf deren
Ersuchen auch weiter zurückliegende Versicherungszeiten. A rlikel 26
Die Bescheinigung wird von der Krankenkasse erteilt. der der Soweit die deutschen gesetzlichen Krankenkassen an der
Versicherte zuletzt angehört hat.
Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung
(2) Wird nach Nummer 14 Buchstabe b des Schlußproto- beteiligt sind, ist in der Bundesrepublik Deutschland der Bun-
kolls zum Abkommen bei einer deutschen gesetzlichen Kran- desverband der Ortskrankenkassen. Bonn-Bad Godesberg,
kenkasse die freiwillige Weiterversicherung beantragt. so Verbindungsstelle. Artikel 2 und 3 gelten entsprechend. ·
werden auf deren Verlangen Bescheinigungen darüber vor-
gelegt. wann der Versicherte bei schweizerischen anerkann- Artikel 27
ten Krankenkassen für Krankenpflege versichert war. Die
Bescheinigungen werden von den Krankenkassen erteilt. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin. wenn
denen er angehört hat. Die Beendigung der schweizerischen nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
Versicherung steht dem Ausscheiden aus der versicherungs- über dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei
pflichtigen Beschäftigung nach den deutschen Rechtsvor- Monaten nach Inkrafttreten der Ver"inbarung eine gegentei-
schriftPn QIPkh lige Erklärung abgibt.
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abschnitt VII Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar
1964 in Kraft, sobald die zuständigen Behörden einander mit-
Schlußbestlmmung geteilt haben, daß die nach innerstaatlichem Recht erforder-
lichen Voraussetzungen vorliegen.
Artikel 28 (2} Mil dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ver-
einbarung vom 23. August 1967 zwischen der Regierung der
( 1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Zusatzab- Bundesr~publik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-
kommen vom 9. September 1975 zum Abkommen zwischen desrat zur Durchführung des Abkommens über Soziale
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Sicherheit vom 25. Februar 1964 außer Kraft.
Geschehen zu Bern am 25. August 1978 in zwei Urschriften.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Lebsanfl
Für den Schweizerischen Bundesrat
H. Wolf
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 795
Gesetz
zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Bereich der Sozialen Sicherheit
und zu der Vereinbarung vom 28. März 1979
zur Durchführung dieses Übereinkommens
Vom 25. Juni 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Dem in Wien am 9. Dezember 1977 unterzeichneten
Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Artikel 3
Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Repu-
blik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossen- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schaft im Bereich der Sozialen Sicherheit und der in dung in Kraft.
Bern am 28. März 1979 unterzeichneten Vereinbarung (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach sei-
zur Durchführung dieses Übereinkommens wird zuge- nem Artikel 21 Abs. 2 und die Vereinbarung nach ihrem
stimmt. Das Übereinkommen und die Vereinbarung wer- Artikel 11 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt be-
den nachstehend veröffentlicht. kanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Übereinkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Bereich der Sozialen Sicherheit
Die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2
das Fürstentum Liechtenstein, (1) Dieses Übereinkommen bezieht sich vorbehaltlich des
die Republik Österreich Artikels 5 auf die im Anhang 2 bezeichneten Systeme der
Sozialen Sicherheit.
und die Schweizerische Eidgenossenschaft,
(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen
von dem Wunsche geleitet. ihre Zusammenarbeit auf dem Verträgen mit anderen Staaten oder aus überstaatlichem
Gebiet der Sozialen Sicherheit auszudehnen und die zweisei- Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit
tigen Beziehungen zwischen den Staaten zusammenzufassen, sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhält-
nis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
sind übereingekommen, folgendes zu vereinbaren:
Artikel 3
Abschnitt 1
Dieses Übereinkommen gilt
Allgemeine Bestimmungen
a) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre
Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre
Artikel t Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten,
Für die Anwendung dieses Übereinkommens b} für Flüchtlinge und Staatenlose. wenn sie sich im Gebiet
1. bedeutet der Ausdruck „zweiseitiges Abkommen" jedes eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten,
der im Anhang 4 angeführten Abkommen im Bereich der c} für die Angehörigen und Hinterbliebenen der unter Buch-
Sozialen Sicherheit; stabe b genannten Personen, soweit sie ihre Rechte von
2. hat der Ausdruck "Staatsangehöriger" die im Anhang 1 diesen Personen ableiten und sich im Gebiet eines Ver-
festgelegte Bedeutung; tragsstaates gewöhnlich aufhalten.
3. bedeutet der Ausdruck "Flüchtling" einen Flüchtling im
Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Proto- Artikel 4
kolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des Artikels 5
Flüchtlinge, für Fälle. in denen Versicherungszeiten nach den Rechtsvor-
4. bedeutet der Ausdruck "Staatenloser" einen Staatenlosen schriften von mehr als zwei Vertragsstaaten vorliegen.
im Sinne des Abkommens vom 28. September 1954 über
die R~htsstellung der Staatenlosen, Artikel 5
5. bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften" die ·Gesetze.
(1} Die Anwendung der im Anhang 4 ange(Qhrten Bestim-
Verordnungen und Satzungen, die sich auf im Anhang 2
mungen der zweiseitigen Abkommen wird unter den dort
bezeichnete Systeme. der Sozialen Sicherheit der Ver-
vorgesehenen Bedingungen auf die nach Artikel 3 in Betracht
tragsstaaten beziehen;
kommenden Personen ausgedehnt. Dabei gelten die Artikel 7,
6. bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" die im 12 bis 15 und 18 entsprechend.
Anhang 3 angeführten Behörden. (2} Die im Absatz 1 zweiter Satz bezeichneten Bestimmun-
7. bedeutet der Ausdruck .Rente"oder „Pension" eine Rente gen gelten entsprechend auch in Fallen, in denen ohne
oder Pension einschließlich aller Zuschlage. Zuschüsse Berücksichtigung des Absatzes 1 erster Satz ein zweiseitiges
und Erhöhungen. Abkommen anzuwenden ist.
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Übereinkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Bereich der Sozialen Sicherheit
Die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2
das Fürstentum Liechtenstein, (1) Dieses Übereinkommen bezieht sich vorbehaltlich des
die Republik Österreich Artikels 5 auf die im Anhang 2 bezeichneten Systeme der
Sozialen Sicherheit.
und die Schweizerische Eidgenossenschaft,
(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen
von dem Wunsche geleitet. ihre Zusammenarbeit auf dem Verträgen mit anderen Staaten oder aus überstaatlichem
Gebiet der Sozialen Sicherheit auszudehnen und die zweisei- Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit
tigen Beziehungen zwischen den Staaten zusammenzufassen, sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhält-
nis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
sind übereingekommen, folgendes zu vereinbaren:
Artikel 3
Abschnitt 1
Dieses Übereinkommen gilt
Allgemeine Bestimmungen
a) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre
Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre
Artikel t Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten,
Für die Anwendung dieses Übereinkommens b} für Flüchtlinge und Staatenlose. wenn sie sich im Gebiet
1. bedeutet der Ausdruck „zweiseitiges Abkommen" jedes eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten,
der im Anhang 4 angeführten Abkommen im Bereich der c} für die Angehörigen und Hinterbliebenen der unter Buch-
Sozialen Sicherheit; stabe b genannten Personen, soweit sie ihre Rechte von
2. hat der Ausdruck "Staatsangehöriger" die im Anhang 1 diesen Personen ableiten und sich im Gebiet eines Ver-
festgelegte Bedeutung; tragsstaates gewöhnlich aufhalten.
3. bedeutet der Ausdruck "Flüchtling" einen Flüchtling im
Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Proto- Artikel 4
kolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des Artikels 5
Flüchtlinge, für Fälle. in denen Versicherungszeiten nach den Rechtsvor-
4. bedeutet der Ausdruck "Staatenloser" einen Staatenlosen schriften von mehr als zwei Vertragsstaaten vorliegen.
im Sinne des Abkommens vom 28. September 1954 über
die R~htsstellung der Staatenlosen, Artikel 5
5. bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften" die ·Gesetze.
(1} Die Anwendung der im Anhang 4 ange(Qhrten Bestim-
Verordnungen und Satzungen, die sich auf im Anhang 2
mungen der zweiseitigen Abkommen wird unter den dort
bezeichnete Systeme. der Sozialen Sicherheit der Ver-
vorgesehenen Bedingungen auf die nach Artikel 3 in Betracht
tragsstaaten beziehen;
kommenden Personen ausgedehnt. Dabei gelten die Artikel 7,
6. bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" die im 12 bis 15 und 18 entsprechend.
Anhang 3 angeführten Behörden. (2} Die im Absatz 1 zweiter Satz bezeichneten Bestimmun-
7. bedeutet der Ausdruck .Rente"oder „Pension" eine Rente gen gelten entsprechend auch in Fallen, in denen ohne
oder Pension einschließlich aller Zuschlage. Zuschüsse Berücksichtigung des Absatzes 1 erster Satz ein zweiseitiges
und Erhöhungen. Abkommen anzuwenden ist.
781
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1980 Nr. 26
Tag In h a I t Seite
25. 6. 80 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
25. 6. 80 Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens vom
25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Sep-
tember 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 790
25. 6. 80 Gesetz zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft Im Bereich der Sozialen Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 28. März
1979 zur Durchführung dieses Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
25. 6. 80 Gesetz zu dem Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Vertrages zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971 über die Führung
von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen
über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . 806
24. 6. 80 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/80- Zollkontingent für Rum aus
AKP-Staaten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
613-2-1
21. 5. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ruanda über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
4. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . 812
12. 6. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämp-
fung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812
Gesetz
zu dem Abkommen vom 7. April 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Fürstentum Liechtenstein
über Soziale Sicherheit
Vom 25. Juni 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Ar-
das folgende Gesetz beschlossen: tikel 26 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
kanntzugeben.
Artikel 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ·
Dem in Vaduz am 7. April 1977 unterzeichneten Ab- wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
kommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicher- Bonn, den 25. Juni 1980
heit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht. Der Bundespräsident
Carstens
Artikel 2
Der Bundeskanzler
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Schmidt
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Artikel 3 Ehrenberg
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- Oer Bundesminls1er -des •Auswä·rtigen
dung in Kraft. Genscher
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Fürstentum Liechtenstein
über Soziale Sicherheit
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland S. .,Grenzgänger"
und Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die sich im
Seine Durchlaucht Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staa-
der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein tes gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen
Vertragsstaates einer regelmäßigen Beschäftigung nach-
in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten gehen;
zueinander im Bereiche der Sozialen Sicherheit zu fördern, 6. .,Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung
sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Rechtsvorschriften
obliegt;
und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
7. .,zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
zuständigen Träger;
Herrn Kurt Laqueur,
Geschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland a. i, 8. .,Beschäftigung"
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzu-
Seine Durchlaucht wendenden Rechtsvorschriften;
der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
Herrn Dr. Walter Kieber, 9. .,Beitragszeit"
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein. eine Zeit. für die nach den Rechtsvorschriften eines Ver-
tragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter gelten;
und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes ver- 10. ,,gleichgestellte Zeit"
einbart:
eine Zeit. soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht;
11. .,Versicherungszeiten"
Abschnitt I Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
12 „Geldleistung" oder „Rente"
Allgemelne Bestimmungen
eine Geldleistung oder Rente einschließlich aller
Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
Artikel 1
13. ,.Familienbeihilfen"
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
1. .,Gebiet" das Kindergeld,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein
den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundes- die Familienzulagen.
republik Deutschland,
in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein
Artikel 2
das Fürstentum Liechtenstein;
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.
2. "Staatsangehöriger"
bezieht es sich
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
1., auf die deutschen Rechtsvorschriften über
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland, · a) die Rentenversicherung und die hüttenknappschaftli-
in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein che Zusatzversicherung,
dessen Landesbürger; b) die Altershilfe für Landwirte,
3. .,Rechtsvorschriften" c) das Kindergeld;
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf 2 auf die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über
in Artikel 2 Absatz 1 bezeichnete Zweige der Sozialen
Sicherheit beziehen; a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
4. .,zuständige Behörde" b) die Invalidenversicherung,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland c) die Familienzulagen.
den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, (2) Soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten,
in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein finden bei Anwendung dieses Abkommens für beide Ver-
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein; . tragsstaaten die Rechtsvorschriften keine Anwendung, die
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 783
sich für sie oder für einen von ihnen aus zwischenstaatlichen
Artik<'l 8
Verträgen oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zur
Ausführung dieser zwischenstaatlichen Verträge oder dieses Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des
überstaatlichen Rechts dienen. Arbeitgebers kann die zuständige Behörde des Vertragsstaa-
tes, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 5 bis 7
Artikel 3 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvor-
schriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. gilt es den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unter-
für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre stellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die
Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der
von einem Staatsangehörigen ableiten. Enscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Ver-
tragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Artikel 4
Die in Artikel 3 genannten Personen stehen in ihren Rech-
ten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften der Vertrags-
staaten einander gleich, soweit dieses Abkommen nichts Abschnitt II
anderes bestimmt.
Rentenversicherung
Artikel 5
Artikel 9
(1) Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet
sich, soweit die Artikel 6 und 7 nichts anderes bestimmen, Für den deutschen Träger gilt folgendes:
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet sie beschäftigt sind. Für die Pflichtversicherung von t. Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften für den
Personen. die keine Beschäftigung ausüben, gelten die Rechts- Erwerb von Leistungsansprüchen anrechnungsfähige
vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie sich Versicherungszeiten von mindestens zwölf Kalendermo-
gewöhnlich aufhalten. Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 sowie die naten vorhanden. so werden für den Erwerb des Leistungs-
Artikel 6 bis 8 des Abkommens gelten für die Anwendung anspruchs nach den deutschen Rechtsvorschriften auch
der Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen sinngemäß. die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften
anrechnungsfähigen Versicherungszeiten berücksichtigt,
(2) Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Beiträge von Personen, auf die nach Absatz 1 die Rechtsvor-
schriften beider Vertragsstaaten anzuwenden sind, berück- 2. Ist die Wartezeit nach den deutschen Rechtsvorschriften
sichtigt jeder Vertragsstaat nur das in seinem Gebiet erzielte nur unter Anwendung der Nummer 1 erfüllt, so wird der
Einkommen. Kinderzuschuß zur Hälfte gewährt.
3. Nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zurück-
Artikel 6 gelegte Beitragszeiten werden nach der Nummer 1 in
Wird ein Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung be-
im Gebiet des einen Vertragsstaates für Rechnung dieses rücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter
Unternehmens vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Tage zurückgelegt sind. Ist nach den deutschen Rechtsvor-
Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt, so gelten für die schriften Voraussetzung für den Anspruch, daß ständige
Dauer der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaa- Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten
tes in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschrif- verrichtet sind. so werden auch die nach den liechtenstei-
ten des ersten Vertragsstaates. als wäre er in dessen Gebiet nischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszei-
beschäftigt. ten berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten solche
Arbeiten verrichtet wurden. Dies gilt nicht für die Gewäh-
Artikel 7 rung des Leistungszuschlages. Die Zurechnungszeit ist nur
dann in der knappschaftlichen Rentenversicherung anzu-
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von rechnen. wenn der letzte deutsche Beitrag vor Eintritt des
diesem oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer Versicherungsfalles an die knappschaftliche Rentenversi-
amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des cherung entrichtet worden ist
anderen Vertragsstaates beschäftigt. so gelten für die Dauer
der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die 4. Für die Anrechnung von Ausfallzeiten. die nicht pauschal
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so, als wäre er gewährt werden. und Zurechnungszeiten nach den deut-
in dessen Gebiet beschäftigt. schen Rechtsvorschriften stehen der Eintritt in die Versi-
cherunR und die Beitragszeiten nach den liechtensteini-
(2) Hat sich ein in Absatz 1 genannter Arbeitnehmer vor schen Rechtsvorschriften dem Eintritt in die Versiche-
Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungs- rung und den Beitragszeiten nach den deutschen Rechts-
land aufgehalten. so kann er binnen drei Monaten nach vorschriften gleich, soweit während dieser Zeiten eine
Beginn der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungs- Beschäftigung ausgeübt wurde. Für die Anrechnung von
pflicht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäfti- Zeiten einer Lehrzeit. einer Schul-, Fachschul- oder Hoch-
gungslandes wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitge- schulausbildung ist ferner erforderlich, daß ein Pflicht-
ber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten beitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften anrech-
vom Tage der Erklärung ab. nungsfähig ist.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für in Absatz 1 . 5. Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur
genannte Arbeitnehmer, die von einem anderen öffentlichen unter Anwendung der Nummer 1 erfüllt, so wird der auf
Arbeitgeber beschäftigt werden. die Zurechnungszeit entfallende Rententeil zur Hälfte
(4) Werden Personen. die nicht Staatsangehörige eines Ver- gewährt.
tragsstaates sind, von einem Vertragsstaat oder einem Mit- 6. Der für das vorgezogene Altersruhegeld nach den deut-
glied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung schen Rechtsvorschriften vorausgesetzten Beschäftigung
dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Tätigkeit stehen Beitragszeiten nach den liechten-
beschäftigt. so gelten in bezug auf die Versicherungspflicht steinischen Rechtsvorschriften ~\eich, soweit während
dessen Rechtsvorschriften. dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde.
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 10 (2) Ist ein Anspruch auf Familienbeihilfen für ein Kind
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, gegebe-
Für den liechtensteinischen Träger gilt folgendes: nenfalls unter Berücksichtigung des Abkommens, gegeben,
Soweit nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften der wobei Ausschlußvorschriften zur Vermeidung solcher dop-
Anspruch auf ordentliche Renten und deren Gewährung pelter Ansprüche unberücksichtigt bleiben, so werden Fami-
vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, lienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaa-
gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften tes gewährt, die nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 aufgrund der
auch deutsche Staatsangehörige, wenn sie Beschäftigung des Berechtigten anzuwenden sind. Wären
danach die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anzu-
a} den Rentenanspruch vor Verlassen des Fürstentums wenden, so werden die Familienbeihilfen nach den Rechts-
Liechtenstein erworben hatten oder vorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet
b) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den liechten- sich das Kind gewöhnlich aufhält. Die Gewährung ergänzen-
steinischen Rechtsvorschriften der deutschen Rentenver- der Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen
sicherung angehören oder Vertragsstaates wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
c) als Grenzgänger im Fürstent1.om Liechtenstein beschäftigt
waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versi-
cherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvor-
schriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Abschnitt IV
Monate Beiträge nach den liechtensteinischen Rechtsvor-
schriften entrichtet haben. Verschiedene Bestimmungen
Artikel 11 Kapitel 1
Deutsche Staatsangehörige sowie ihre Angehörigen und Amtshilfe und Rechtshilfe
Hinterbliebenen im Sinne des Artikels 3 haben Anspruch auf
außerordentliche Renten nach den liechtensteinischen Artikel 14
Rechtsvorschriften, wenn sie im Fürstentum Liechtenstein
ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar vor dem (1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und
Monat, von dem an die Rente beantragt wird, im Falle einer Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchfüh-
Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, rung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschrif-
einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersren- ten und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten
ten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten haben. sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist
kostenlos; Barauslagen, mit Ausnahme der Portokosten, wer-
den erstattet.
Abschnitt III (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für ärztliche Untersuchungen.
Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, der Ver-
Famlllenbelhllfen dienstausfalL die Kosten für Unterbringung zur Beobachtung
und sonstige Barauslagen, mit Ausnahme der Portokosten.
Artikel 12 werden von der ersuchenden Stelle erstattet. Die Kosten wer-
den nicht erstattet. wenn die ärztliche Untersuchung im
(1) Eine in Artikel 3 genannte Person, die in einem Ver- Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten
tragsstaat eine selbständige oder unselbständige Erwerbst:l- liegt.
tigkeit ausübt, hat nach dessen Rechtsvorschriften auch dann
Anspruch auf Familienbeihilfen. wenn sie ihren Wohnsitz Artikel 15
oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat hat,
sofern diese Erwerbstätigkeit nicht gegen bestehende Vor- (1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer
schriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitneh- der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertrags-
mer verstößt Satz 1 gilt auch. wenn die Person nach Beendi- staates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder
gung ihrer Erwerbstätigkeit im ersten Vertragsstaat nach Gebühren einschließlich KonsulargebOhren und Verwal-
dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen der Krankenversi- tungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch
cherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei Durchfüh-
Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhält rung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschrif-
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ten und dieses Abkommens einer entsprechenden Stelle des
der Anspruch auf Familienbeihilfen davon abhängig, daß die anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
Kinder im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder (2) Urkunden, die bei Durchführung der in Artikel 2
gewöhnlichen Aufenthalt haben. so werden Kinder der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses
Absatz 1 genannten Person. die sich im Gebiet des anderen Abkommens einer der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Stel-
Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, so berücksichtigt, als len eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Ver-
hätten sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufe.nthalt im wendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaates kei-
Gebiet des ersten Vertragsstaates. ner Legalisation oder einer anderen entsprechenden Förm-
lichkeit.
Artikel 13
Artikel 16
(1) Eine in Artikel 3 genannte Person, für die während eines
Kalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften des Die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Stellen können bei
einen und des anderen Vertragsstaates gelten, hat Anspruch Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des zwei- Rechtsvorschriften und dieses Abkommens unmittelbar mit-
ten Vertragsstaates erst vom folgenden Monat an. Die Fami- einander und mit den beteiligten Personen und deren Vertre-
lienbeihilfen werden bis zum Ende des Monats gewährt, in tern verkehren. U rtelle. Bescheide oder sonstige Schriftstücke
dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Die Rechts- können einer Person, die sich im Gebiet des anderen Ver-
vorschriften über die Gewährung der Geburtszulage bleiben tragsstaates aufhllt. unmittelbar durch eingeschriebenen
unberührt Brief mit Rückschein zugestellt werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 785
Kapitel 2 Artikel 19
Durchführung und Auslegung des Abkommens (1) Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der
Artikel 17 im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach
dessen Vorschriften gegen einen Drillen Anspruch auf Ersatz
(1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchfüh-
des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des
rung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnah-
ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvor-
men vereinbaren. Sie unterrichten einander über Änderun-
schriften über.
gen und Ergänzungen der für sie geltenden, in Artikel 2
Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften. (2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Lei-
stungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger
(2) Zur Durchführung des Abkommens werden hiermit des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen
Verbindungsstellen eingerichtet. Diese sind
Vertragsstaates zu, so macht der Träger des einen Vertrags-
in der Bundesrepublik Deutschland staates auf Antrag des Trägers des anderen Vertragsstaates
für die Rentenversicherung der Arbeiter auch dessen Ersatzanspruch geltend. Der Drille kann die
die Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe, Ansprüche der beiden Träger mit befreiender Wirkung
durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen.
für die Rentenversicherung der Angestellten Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
für die knappschaftliche Rentenversicherung
die Bundesknappschaft, Bochum, Artikel 20
für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung Geldleistungen können von einem Träger eines Vertrags-
die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saar- staates an eine Person, die sich im Gebiet des anderen Ver-
brücken,
tragsstaates aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wir-
für die Familienbeihilfen kung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger
die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg; und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des
Tages maßgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung
im Fürstentum· Liechtenstein zugrunde gelegt worden ist.
für die Alters- und Hinterlassenenversicherung
die Anstalt „Liechtensteinische Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung", Artikel 21
für die Invalidenversicherung (1) Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß
die Anstalt „Liechtensteinische Invalidenversicherung", gezahlt, so kann zu seinen Gunsten die auf denselben Zeit-
raum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden, nach
für die Familienbeihilfen
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gewähr-
die Anstalt „Liechtensteinische Familienausgleichskasse".
ten Leistung einbehalten werden.
(3) Die deutsche Verbindungsstelle für die Rentenversiche- (2) Soweit der Träger eines Vertragsstaates berechtigt ist.
rung der Arbeiter ist, mit Ausnahme der Maßnahmen zur eine zu Unrecht gewährte Geldleistung zurückzufordern,
Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfä- kann zu seinen Gunsten der zurückzufordernde Betrag von
higkeit, für die Gewährung der Leistungen aus der Renten- der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung einbehalten
versicherung der Arbeiter zuständig, wenn werden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Ver-
tragsstaates gewährt wird. Der zurückzufordernde Betrag
a) Leistungen in Anwendung dieses Abkommens in Betracht kann auch von einer laufenden Leistung einbehalten werden,
kommen oder soweit es die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
b) Leistungen in Anwendung dieses Abkommens nicht in zulassen.
Betracht kommen, der Berechtigte sich jedoch gewöhnlich (3) Eine Einbehaltung ist nach den Absätzen l und 2 nur
im Fürstentum Liechtenstein aufhält, zulässig, soweit sie anderweitig nicht möglich ist.
soweit nicht die Bundesbahnversicherungsanstalt oder die
Seekasse zuständig ist.
Artikel 22
(1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten
Artikel 18 über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens sol-
(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvor- len, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beige-
schriften eines Vertragsstaates bei einer Stelle im anderen legt werden.
Vertragsstaat gestellt worden, die für die Annahme des (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt
Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie gel- werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates
tenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag einem Schiedsgericht unterbreitet.
als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem
Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entspre-
jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder
chend.
sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann
(2) Ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet des einen Ver- einigen, der von den Regierungen beider Vertragsstaaten
tragsstaates gestellter Antrag auf eine Rente nach den bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt,
Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvor- nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat,
schriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksich- daß er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
tigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht einge-
wenn der Antragsteller erklärt, daß die Feststellung einer halten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen
Betracht kommenden Leistung bei Alter aufgeschoben wird. Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehö- Träger das Verfahren einleitet, als Tag der Antragstellung
riger eines Vertragsstaates oder ist er aus einem anderen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung
vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger (5) Eine Rente wird in Höhe des am Tage vor Inkrafttreten
eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert., so soll das dieses Abkommens zustehenden Betrages festgestellt, wenn
im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Neufeststellung nach Absatz 4 zu keinem oder einem
niedrigeren Zahlbetrag führen würde.
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen
vornehmen.
A rli ke 1 24
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit
aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses
und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen Abkommens.
sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mit- Artikel 25
glieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem
Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenrege- über der Regierung des Fürstentums Liechtenstein innerhalb
lung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Ver- von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens
fahren selbst. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 26
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifika-
Abschnitt V tionsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausge-
tauscht werden.
Übergangs- und Schlußbestlmmungen
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten
Artikel 23 Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifi-
kationsurkunden ausgetauscht werden.
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf
Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. Artikel 27
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die
( 1) Dieses Abkommen bleibt bis zum Ende des Kalenderjah-
vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der
res nach Ablauf des Jahres in Kraft, in dem es von einem Ver-
Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berück-
tragsstaat schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsstaat
sichtigl
gekündigt wird.
(3) frühere Entscheidungen stehen der Anwendung des
(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so
Abkommens nicht entgegen.
gellen seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Lei-
(4) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens stungsansprüche weiter, einschränkende Rechtsvorschriften
festgestellt sind, können unter dessen Berücksichtigung auch über den Ausschluß eines Anspruchs oder das Ruhen oder
von Amts wegen neu festgestellt werden. In diesen Fällen gilt die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthaltes im
unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 der Tag, an dem der Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses
Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Vaduz am 7. April 1977 in zwei Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Laqueur
Für das Fürstentum Liechtenstein
Dr. Kleber
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 787
Schlußprotokoll
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Fürstentum Liechtenstein
über Soziale Sicherheit
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepu- richtet sind, so werden auch die nach den liechtenstei-
blik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein nischen Rechtsvorschriften entrichteten Beiträge
geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklärten berücksichtigt, wenn mindestens ein Beitrag zur deut-
die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einver- schen Rentenversicherung wirksam entrichtet ist.
ständnis über folgendes besteht: e) Der Anspruch deutscher Staatsangehöriger, ihrer
1. Zu Artikel 2 des Abkommens: Angehörigen und Hinterbliebenen im Sinne des Ar-
tikels 3 des Abkommens sowie der in der vorstehen-
Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung des den Nummer 2 genannten Personen mit gewöhnli-
Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwen- chem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
dung eines anderen Abkommens oder einer überstaatli- Deutschland auf ordentliche Renten aus der liechten-
chen Regelung erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei steinischen Invalidenversicherung hängt davon ab,
Anwendung des Abkommens das andere Abkommen daß bei Eintritt der Invalidität während insgesamt
oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt, mindestens fünf vollen Jahren Beiträge entrichtet
soweit diese nichts anderes bestimmen. worden sind.
2. Zu Artikel 3 des Abkommens: f) Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für die liechten-
Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des steinischen Rechtsvorschriften über den Beitritt zur
Artikels l des Abkommens vorn 28. Juli 1951 über die freiwilligen Versicherung der im Ausland niederge-
Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom lassenen liechtensteinischen Staatsangehörigen
31. Januar 1967 zu diesem Abkommen sowie für Staaten- sowie über die Fürsorgeleistungen für die im Ausland
lose im Sinne des Artikels l des Übereinkommens vom wohnhaften invaliden liechtensteinischen Staatsan-
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staaten- gehörigen.
losen, wenn sich diese Personen im Gebiet eines Ver- g) Die liechtensteinischen Rechtsvorschriften hinsicht-
tragsstaates gewöhnlich aufhalten. Es gilt unter dersel- lich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung aus
ben Voraussetzung auch für ihre Angehörigen und Hin- der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
terbliebenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flücht- rung bleiben unberührt.
lingen oder Staatenlosen ableiten.
h) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die die Mit-
3. Zu ArtikeJ 4 des Abkommens: wirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in
a) Bei Anwendung des Abkommens stehen die in der den Organen der Selbstverwaltung der Träger und
vorstehenden Nummer 2 genannten Personen bezüg- der Verbände sowie in der Rechtssprechung der
lich der Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates den Sozialen Sicherheit gewährleisten, bleiben unberührt.
Angehörigen des Vertragssaales gleich, in dessen i) Artikel 4 des Abkommens gilt entsprechend für die
Gebiet sie sich gewöhnlich aufhalten. Günstigere Zahlung von Geldleistungen aus der deutschen
innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unbe- Unfallversicherung an Berechtigte, die sich als liech-
rührt. tensteinische Staatsangehörige oder deren Angehö-
b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen rige oder Hinterbliebene im Sinne des Artikels 3 des
Verträgen bleiben unberührt. Abkommens im Gebiet des Fürstentums Liechten-
stein gewöhnlich aufhalten, sofern entsprechende
c) Liechtensteinische Staatsangehörige, die sich ge- liechtensteinische Geldleistungen an Berechtigte
wöhnlich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik erbracht werden, die sich als deutsche Staatsangehö-
Deutschland aufhalten. sowie die in der vorstehenden rige oder deren Angehörige oder Hinterbliebene im
Nummer 2 Satz 1 genannten Personen mit aewöhnli- Sinne des Artikels 3 des Abkommens im Gebiet der
chem Aufenthalt im Gebiet des Fürstentums Liech- Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten.
tenstein sind zur freiwilligen Versicherung in der Dies gilt entsprechend für in der vorstehenden Num-
deutschen Rentenversicherung berechtigt. wenn sie mer 2 genannte Personen, die sich im Gebiet des Für-
zu dieser mindestens einen Beitrag wirksam entrich- stentums Liechtenstein gewöhnlich aufhalten, sofern
tet haben. entsprechende liechtensteinische Geldleistungen an
d) Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften für das in der Nummer 2 genannte Personen erbracht wer-
Recht auf freiwillige Versicherung Voraussetzung. den, die sich im Gebiet der ßundesrepublik Deutsch-
daß Beiträge zur deutschen Rentenversicherung ent- land gewöhnlich aufhalten.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
il Artikel 4 des Aukommens gilt nicht für Renten, die schrillen ohn<> Anwendung des Artik<'ls 9 NummPr 1
deutsche Versicherungsträger nach ihrem Ermessen des Abkommens erfüllt ist.
zahlen können.
d) Artikel 9 Nummern 4 und 6 d<>s Abkommens sowi<'
k) Artikel 4 gilt bei Anwendung der deutschen Vor- die Bestimmung unter dem vorsl<>henden Buchsldben
schriften, nach denen aufgrund von Arbeitsunfällen a gelten entsprechend für die nach den Iiechtenslei n i-
(Berufskrankheiten\ die außerhalb des Gebiets der schen Rechtsvorschriften zurückgeleglPn Zeilen,
Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, und v,ährend dcrn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt
bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, wurde, die versicherungspflichtig wäre, wenn die
nach denen aufgrund von Zeiten, die außerhalb dieses deutschen Rechtsvorschriften für sie gälten. In bezug
Gebiets zurückgelegt sind, Renten nur bei besonderen auf Artikel 9 Nummer 4 des Abkommens gilt dies
Voraussetzungen gezahlt werden, für liechtensteini- auch für nach dem 18. Oktober 1972 ausgf'üble selb-
sche Staatsangehörige sowie deren Angehörige und ständige Tätigkeiten, die auf Antrag versicherungs-
Hinterbliebene im Sinne des Artikels 3 des Abkom- pflichtig wären.
mens, solange sie sich im Gebiet des Fürstentums
Liechtenstein gewöhnlich aufhalten. 9. Zu Artikel 10 des Abkommens:
(1) Als der deutschen Rentenversicherung im Sinne des
4. Zu Artikel 5 des Abkommens: Artikels 10 Buchstabe b des Abkommens angehörend
Die Artikel 5, 6 und 8 des Abkommens gelten entspre- gelten deutsche Staatsangehörige,
chend für Personen. die nach in Artikel 2 Absatz 1 a) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den
bezeichneten Rechtsvorschriften wie Arbeitnehmer ver- liechtensteinischen Rechtsvorschriften in einen
sichert sind. Monat fällt, für den ein Beitrag zur deutschen gesetz-
5. Zu den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens: lichen Rentenversicherung wirksam entrichtet wird,
oder
Soweit nach den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens ein
Arbeitnehmer nicht den Rechtsvorschriften des Ver- b) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den
tragsstaates unterliegt, in dessen Gebiet er beschäftigt ist, liechtensteinischen Rechtsvorschriften in eine Zeit
finden auf ihn und seinen Arbeitgeber auch die Vor- fällt, die nach den deutschen Rechtsvorschriften eine
schriften dieses Vertragsstaates über die Beiträge, Umla- Ausfallzeit ist, oder
gen und Leistungen nach den Regelungen über Arbeits- c) wenn sie eine Versichertenrente aus der deutschen
förderung und Arbeitslosenversicherung keine Anwen- Rentenversicherung beziehen oder Anspruch auf
dung. eine solche haben oder
6. Zu Artikel 7 des Abkommens: d) wenn Eingliederungsmaßnahmen gewährt werden.
Die Frist nach Absatz 2 beginnt für Personen. die am (2) Deutsche Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung
Tage des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt oder Tätigkeit im Fürstentum Liechtenstein infolge
sind, mit diesem Tage. Unfalls oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange
7. Zu Artikel 8 des Abkommens: sie Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen
Invalidenversicherung erhalten oder im Fürstentum
Ist der Arbeitnehmer nicht im Gebiet des Vertragsstaa-
Liechtenstein verbleiben. für die Begründung des
tes beschäftigt. dessen Rechtsvorschriften er unterstellt
Anspruchs auf eine ordentliche Rente als nach den liech-
wird, so gilt er als an dem Ort beschäftigt. an dem er
tensteinischen Rechtsvorschriften versichert und unter-
zuletzt vorher beschäftigt war. War er vorher nicht in
liegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.
dessen Gebiet beschäftigt, so gilt er als an dem Ort
beschäftigt, an dem die zuständige Behörde dieses Ver- (3) Frauen deutscher Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz
tragsstaates ihren Sitz hat. in der Bundesrepublik Deutschland, die die sonstigen
Voraussetzungen nach den liechtensteinischen Rechts-
8. Zu Artikel 9 des Abkommens: vorschriften für die Begründung des Anspruchs auf
a) Artikel 9 Nummer 1 des Abkommens gilt entspre- ordentliche Mutterwaisenrenten erfüllen, gelten für die-
chend auch für Leistungen zur Rehabilitation, auf die sen Anspruch als versichert.
Anspruch besteht oder deren Gewährung im Ermes-
sen der Träger der deutschen Rentenversicherung 10. Zu Artikel 1 t des Abkommens:
liegt. mit der Maßgabe, daß die Beitragszeiten nach Die Aufenthaltsdauer gilt als nicht unterbrochen, wenn
den liechtensteinischen Rechtsvorschriften, soweit das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein w.ihrend eines
während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt Kalenderjahres nicht l.inger als drei Monate verlassen
wurde., für die Prüfung, ob im Zeitpunkt der Antrag- wurde. Zeilen der Befreiung von der Versicherung nach
stellung in den vorausgegangenen 24 Kalendermona- den liechtensteinischen Rechtsvorschriften werden auf
ten mindestens für sechs Kalendermonate Beiträge die Aufenthaltsdauer nicht angerechnet.
aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäfti-
gung oder Tätigkeit entrichtet worden sind, berück- 1 t. Zu Abschnitt III des Abkommens:
sichtigt werden, wenn dafür eine nach den deutschen Die Vertragsstaaten werden Verhandlungen auf nehmen.
Rechtsvorschriften anrechnungsfähige Versiche- um die Bestimmungen des Abschnitts III des Abkom-
rungszeit von mindestens einem Monat vorhanden mens zu überprüfen, wenn sich für einen der Vertrags-
ist. staaten die Grundsätze wesentlich ändern, nach denen
b) Bergbauliche Betriebe im Sinne des Artikels 9 Num- aufgrund zwischenstaatlicher Verträge oder überstaatli-
mer 3 des Abkommens sind Betriebe, In denen Mine- chen Rechts Familienbeihilfen für Kinder gew.ihrt wer-
ralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch oder Steine den, die in einem anderen Staat wohnen oder sich
und Erden überwiegend unterirdisch gewonnen wer- gewöhnlich aufhalten.
den. 12. Zu Abschnitt IV des Abkommens:
c) Artikel 9 Nummern 2 und 5 des Abkommens gilt Die Artikel 14, 15, 16 und 20des Abkommens gelten ent-
nicht bei Gewährung von Altersruheaelcl. wenn die sprechend für die deutsche Unfallversicherung auch
Wartezeit für eine Rente wegen Berufs- oder insoweit. als diese nicht in das Abkommen einbezogen
Erwerbsunfähigkeit nach den deutschen Rechtsvor- isl
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 789
13. Zu Artikel 17 dc>s Abkommc>ns: Abkommen nur gewährt, wenn dn V<>rsich<'rungc;ldll
Abweichend von Artikel 17 Absatz t des Abkommens nach dem 31. Dezember 1959 eingPlret<>n ist und rli<' B1•i-
kann deutscherseits auch die Bundesanstalt für Arbeit träge nicht erstattet worden sind.
die zur Duchführung des Abkommens notwendigen
VNwaltungsmaßnahmen vereinbaren. 15. Bei der Anwendung des Abkommc>ns wnden d<>ulsch<·
Rechtsvorschriften, soweit sie für Personen, diP wf'gen
14. Zu Artikel 23des Abkommens: ihrer politischen Haltung oder aus Gründen d<>r Rdss<',
Ordc>ntliche Renten der liechtensleinischen Alters- und des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt wor-
Hintnlassenenversicherung werden nach diesem den sind, günstigere Regelungen enthaltPn, nicht bc>rührt
Geschehen zu Vaduz am 7. April 1977 in zw<>i Urschriftc>n.
Für die Bundesrc>publik Deutschland
Laqueur
Für das Fürstentum Liechtc>nstc>in
Dr. Kieber
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Gesetz
zu der Vereinbarung vom 25. August 1978
zur Durchführung des Abkommens vom 25. Februar 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Soziale Sicherheit
in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975
Vom 25. Juni 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Der in Bern am 25. August 1978 unterzeichneten Ver-
einbarung zur Durchführung des Abkommens vom Artikel 3
25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schaft über Soziale Sicherheit (BGBI. 1965 II S. 1293) dung in Kraft.
in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Septem- (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Ar-
ber 1975 (BGBI. 197611 S. 1371) wird zugestimmt. Die tikel 28 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 791
Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 195·4
in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) Die in Artikel 30 und in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des
der Schweizerische Bundesrat Abkommens und in Artikel 26 dieser Vereinbarung genann-
ten Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander
haben in Anwendung des Artikels 35 Absatz 1 des Abkom- und den betroffenen Personen die Tatsachen mitzuteilen und
mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung
Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit der nach den in Artikel 2 des Abkommens genannten Rechts-
vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vorschriften, nach dem Abkommen und nach dieser Verein-
vom 9. September 1975, nachstehend als „Abkommen" barung bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten
bezeichnet, folgendes vereinbart: erforderlich sind.
(2) Hat eine Person nach den in Artikel 2 des Abkommens
genannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkommen oder
nach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger oder einer
anderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen oder
Abschnitt 1
bestimmte Beweismittel zur Verfügung zu stellen, so gilt diese
Allgemelnes Pflicht auch in bezug auf entsprechende Tatsachen und ent-
sprechende BeweismitteL die im Gebiet der anderen
Artikel t Vertragspartei oder nach deren Recht gegeben sind.
In den folgenden Bestimmungen werden die im Abkom-
men angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeu- Artikel 4
tung verwendet. (1) In den Fällen des Artikels 6 Absatz t Satz t des Abkom-
mens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger der
Artikel 2 VertragsparteL deren Rechtsvorschriften gelten, daß diese
angewandt werden. Der Antrag ist vom Arbeitgeber zu stel-
Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeich- len.
neten Stellen vereinbaren unbeschadet des Artikels 35
Absatz t des Abkommens sowie dieser Vereinbarung unter (2} Die Bescheinigung wird ausgestellt
Beteiligung der zuständigen Behörden für ihren Zuständig- in der Schweiz
keitsbereich die Verwaltungsmaßnahmen - einschließlich von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinter-
des Verfahrens bezüglich Erstattungen sowie der Zahlung lassenen- und Invalidenversicherung und von der zustän-
von Geldleistungen an Empfänger im Gebiet der anderen digen Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversiche-
Vertragspartei-, die zur Durchführung des Abkommens not- rungsanstalt,
wendig und zweckmäßig sind. Ihnen obliegt es ferner, außer
den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. alle son- in der Bundesrepublik Deutschland
stigen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens von dem Träger, der die Beiträge zur Rentenversicherung
erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zu treffen. insbeson- einzieht, und zwar auch für die übrigen Versicherungs-
dere Verwaltungshilfe zu leisten und zu vermitteln, Form- zweige. Ist eine Person nur in der Unfallversicherung ver-
blätter festzulegen sowie Merkblätter zur Verfügung zu stel- sichert. so stellt der zuständige Träger der Unfallversiche-
len. rung die Bescheinigung aus.
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abschnitt II Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneter
Träger dieser Vertragspartei im Hinblick auf die in Betracht
Rentenversicherungen kommenden Personen Leistungen gewährt.
Artikel 5 Artik~f 11
Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens gilt auch. wenn Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeich-
der nach dem Abkommen Berechtigte außerhalb des Ge- neten Träger erstellen jährlich zum 31. Dezember über die in
bietes der Vertragsparteien wohnt, und Leistungen nach Ab- das Gebiet der anderen Vertragspartei vorgenommenen Zah-
schnitt II des Abkommens nicht in Betracht kommen. lungen Statistiken, die Angaben über Zahl und Gesamtbetrag
der nach Rentenarten gegliederten Renten und Abfindungen
Artikel 6 enthalten. Diese Statistiken werden ausgetauscht.
Wer sich im Gebiet der einen Vertragspartei aufhält, reicht Artikel 12
den Antrag auf Gewährung einer Leistung nach den Rechts-
vorschriften der anderen Vertragspartei bei dem nach Arti- Für die Anwendung der Artikel 11 bis 13 und 16 des Ab-
kel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommen- kommens, der Nummer 10 b des Schlußprotokolls zum Ab-
den Träger der ersten Vertragspartei ein. Dieser leitet, auch kommen sowie des Artikels 2 des Zusatzabkommens vom
wenn weder er selbst noch ein anderer in Artikel 35 9. September 1975 zum Abkommen zwischen der Bundesre-
Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneter Träger dieser publik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
Vertragspartei zuständig ist, den Antrag unverzüglich an den schaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 teilt die
nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht schweizerische Verbindungsstelle dem in Artikel 35 Absätze
kommenden Träger der anderen Vertragspartei weiter. 2 und 3 des Abkommens bezeichneten deutschen Träger auf
Ersuchen in Kalenderjahren und Monaten die nach den
schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versi-
Artikel 1 cherungszeiten mit, getrennt nach Zeiten einer Beschäftigung
(1) Auf Antrag eines in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des oder einer Tätigkeit und nach anderen Zeiten; in den Fällen
Abkommens bezeichneten Trägers der einen Vertragspartei des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens teilt sie auch die
werden Untersuchungen und Beobachtungen einer Person. Zeiten der dort genannten Beschäftigungen mil
die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, von
dem nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Artikel 13
Betracht kommenden Träger dieser Vertragspartei durchge-
führt oder veranlaßt. Sie werden so durchgeführt, als wäre Für die Anwendung des Artikels 14 des Abkommens teilt
über eine vergleichbare Leistung nach den Rechtsvorschrif- die schweizerische Verbindungsstelle dem deutschen Träger
ten dieser Vertragspartei zu entscheiden. Ist für die Bundes- auf Ersuchen mit, ob der Rentner in der Schweiz für Kranken-
republik Deutschland keine Zuständigkeit begründet, so ist pflege versichert ist.
der angegangene Träger zuständig.
(2) Der Träger der einen Vertragspartei kann auch ohne Abschnitt III
Vermittlung des Trägers der anderen Vertragspartei Unter- Unfallversicherung
suchungen und Beobachtungen vornehmen lassen.
Artikel 14
Artikel 8
(1) Wer sich im Gebiet der einen Vertragspartei aufhält,
Geldleistungen werden an Empfänger im Gebiet der ande- kann den Antrag auf Gewährung einer Leistung nach den
ren Vertragspartei ohne Einschaltung einer Verbindungs- Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unmittelbar
stelle dieser Vertragspartei ausgezahlt. Nachzahlungen von bei deren Verbindungsstelle oder über die Verbindungsstelle
Geldleistungen können entweder nach Satz 1 oder über die der ersten Vertragspartei einreichen.
nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht
kommenden Träger ausgezahlt werden; Artikel 7 Absatz 1 (2) Artikel 17 bleibt unberührt.
Satz 3 gilt entsprechend.
Artikel 15
Artikel 9
Die Pflicht des Versicherten. dem zuständigen Träger das
(1) Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens
Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. besteht bei
bezeichneten Träger unterrichten einander, soweit möglich, Anwendung der Artikel 21 und 22 des Abkommens nur
über die Entscheidungen im Verfahren zur Feststellung der gegenüber dem Träger des Aufenthaltsortes. Dieser unter-
Leistung, wenn Versicherungszeiten nach den Rechtsvor- richtet den zuständigen Träger.
schriften beider Vertragsparteien vorliegen oder geltend
gemacht werden.
Artikel 16
(2) Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens
bezeichneten Träger unterrichten einander, soweit möglich, Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften der einen
unverzOglich über den Grund für eine Änderung in der Höhe Vertragspartei werden unbeschadet des Artikels 22 des
det Leistung, soweit die Änderung nicht Folge einer allgemei- Abkommens über deren Verbindungsstelle an Empfänger im
nen Anpassung ist. sowie Ober den Grund für den Wegfall der Gebiet der anderen Vertraaspartei ohne Einschaltuna der
Leistung. Verbindungsstelle dieser Vertragspartei gezahlt.
Artikel 10
Artikel 17
Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeich-
neten Träger der einen Vertragspartei können davon abse- (1) Der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Auf-
hen. die nach Ihren Rechtsvorschriften einzuholenden enthaltsortes. wenn Leistungen nach Artikel 21 oder 22 des
Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen von dem Abkommens zu gewlhren sind.
Im Gebiet der anderen Vertragspartei sich aufhaltenden (2) Beantragt ein Versicherter die Leistungen beim Träger
Anspruchsberechtigten zu beschaffen. solange auch ein in des Aufenthaltsortes und liegt diesem die Mitteilung des
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 793
zuständigen Trägers nicht vor, so wendet sich der Träger des Abschnitt VI
Aufenthaltsortes an den zuständigen Träger.
Verschiedenes
(3) Bei Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkom-
mens rechnen die Träger über jeden einzelnen Fall unmittel- Artikel 21
bar ab. Die deutschen Krankenkassen legen bei den Arznei-
kosten den Betrag zugrunde, der ihnen zusteht, wenn sie ein- In den Fällen des Artikels 39 Absatz 2 des Abkommens
ander Leistungsaushilfe erbringen. zieht der Träger der Vertragspartei, in deren Gebiet sich der
Schuldner befindet. die Gesamtforderung beim Schuldner
ein, sofern der Träger der anderen Vertragspartei es bean-
Artikel 18
tragt.
Artikel 7, 9, 10 und 11 dieser Vereinbarung gelten ent-
A rli ke 1 22
sprechend.
(t) In den Fällen der Nummer 3 des Schlußprotokolls zum
Abkommen teilt die Schweizerische Unfallversicherungsan-
stalt der deutschen Krankenkasse mit, daß eine Kostenteilung
Abschnitt IV in Betracht kommt.
Familienzulagen (2) Die deutschen Krankenkassen legen bei den Arzneiko-
sten den Betrag zugrunde, der ihnen zusteht, wenn sie einan-
der Leistungsaushilfe erbringen.
Artikel 19
(3) Die beteiligten Träger rechnen über jeden einzelnen Fall
Familienzulagen werden beantragt unmittelbar ab.
in der Schweiz A rli kel 23
bei der kantonalen Ausgleichskasse, der der Arbeitgeber
angeschlossen ist. Zur Weiterleitung der bei einer unzuständigen Stelle der
einen Vertragspartei eingehenden Anträge, Erklärungen,
in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsbehelfe und anderen Unterlagen an zuständige Stellen
von Arbeitnehmern bei dem Arbeitsamt. in dessen Bezirk der anderen Vertragspartei können die Verbindungsstellen
der Betrieb liegt. bei dem die Arbeitnehmer beschäftigt in Anspruch genommen werden.
sind, von sonstigen Erwerbstätigen bei dem Arbeitsamt. in
dessen Bezirk sie wohnen. Wohnt der Antragsteller nicht Artikel 24
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so ist das
Arbeitsamt zuständig. in dessen B~zirk er erwerbstätig ist; Fürsorgeträger im Sinne des Artikels 37 des Abkommens
wird die Erwerbstätigkeit in den Bezirken mehrerer sind
Arbeitsämter ausgeübt. so ist das Arbeitsamt Nürnberg in der Schweiz
zuständig.
die nach der Fürsorgegesetzgebung der Kantone bestimm-
Die zuständigen Behörden können andere Stellen als zustän- ten Stellen.
dig bezeichnen.
in der Bundesrepublik Deutschland
die überörtlichen und die örtlichen Träger der Sozialhilfe,
die Hauptfürsorgestellen und die Fürsorgestellen für
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, die Jugend-
wohlfahrtsbehörden (Jugendämter, Landesjugendämter,
Abschnitt V
oberste Landesbehörden).
Krankenversicherung
Artikel 25
Artikel 20
(t) Die bei Durchführung dieser Vereinbarung entstehen-
(1) Wird bei einer nach Nummer 14 Buchstabea des Schluß- den Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
protokolls zum Abkommen bezeichneten Krankenkasse ein
(2) Die tatsächlich entstandenen Kosten für Untersuchun-
Aufnahmegesuch gestellt, so wird eine Bescheinigung dar-
gen und Beobachtungen. einschließlich der damit
über vorgelegt, wann der Versicherte aus der deutschen zusammenhängenden weiteren Kosten werden von dem
gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden ist und
ersuchten Träger oder der ersuchten Verbindungsstelle vor-
von wann bis wann er in den letzten sechs aufeinanderfolgen-
gestreckt und von der ersuchenden Stelle nach Eingang der
den Monaten vorher dort versichert war. Die Träger der deut-
Kostenaufstellung erstattet.
schen gesetzlichen Krankenversicherung bescheinigen den
schweizerischen anerkannten Krankenkassen auf deren
Ersuchen auch weiter zurückliegende Versicherungszeiten. A rlikel 26
Die Bescheinigung wird von der Krankenkasse erteilt. der der Soweit die deutschen gesetzlichen Krankenkassen an der
Versicherte zuletzt angehört hat.
Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung
(2) Wird nach Nummer 14 Buchstabe b des Schlußproto- beteiligt sind, ist in der Bundesrepublik Deutschland der Bun-
kolls zum Abkommen bei einer deutschen gesetzlichen Kran- desverband der Ortskrankenkassen. Bonn-Bad Godesberg,
kenkasse die freiwillige Weiterversicherung beantragt. so Verbindungsstelle. Artikel 2 und 3 gelten entsprechend. ·
werden auf deren Verlangen Bescheinigungen darüber vor-
gelegt. wann der Versicherte bei schweizerischen anerkann- Artikel 27
ten Krankenkassen für Krankenpflege versichert war. Die
Bescheinigungen werden von den Krankenkassen erteilt. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin. wenn
denen er angehört hat. Die Beendigung der schweizerischen nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
Versicherung steht dem Ausscheiden aus der versicherungs- über dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei
pflichtigen Beschäftigung nach den deutschen Rechtsvor- Monaten nach Inkrafttreten der Ver"inbarung eine gegentei-
schriftPn QIPkh lige Erklärung abgibt.
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abschnitt VII Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar
1964 in Kraft, sobald die zuständigen Behörden einander mit-
Schlußbestlmmung geteilt haben, daß die nach innerstaatlichem Recht erforder-
lichen Voraussetzungen vorliegen.
Artikel 28 (2} Mil dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ver-
einbarung vom 23. August 1967 zwischen der Regierung der
( 1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Zusatzab- Bundesr~publik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-
kommen vom 9. September 1975 zum Abkommen zwischen desrat zur Durchführung des Abkommens über Soziale
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Sicherheit vom 25. Februar 1964 außer Kraft.
Geschehen zu Bern am 25. August 1978 in zwei Urschriften.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Lebsanfl
Für den Schweizerischen Bundesrat
H. Wolf
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 795
Gesetz
zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Bereich der Sozialen Sicherheit
und zu der Vereinbarung vom 28. März 1979
zur Durchführung dieses Übereinkommens
Vom 25. Juni 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Dem in Wien am 9. Dezember 1977 unterzeichneten
Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Artikel 3
Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Repu-
blik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossen- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schaft im Bereich der Sozialen Sicherheit und der in dung in Kraft.
Bern am 28. März 1979 unterzeichneten Vereinbarung (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach sei-
zur Durchführung dieses Übereinkommens wird zuge- nem Artikel 21 Abs. 2 und die Vereinbarung nach ihrem
stimmt. Das Übereinkommen und die Vereinbarung wer- Artikel 11 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt be-
den nachstehend veröffentlicht. kanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Übereinkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Bereich der Sozialen Sicherheit
Die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2
das Fürstentum Liechtenstein, (1) Dieses Übereinkommen bezieht sich vorbehaltlich des
die Republik Österreich Artikels 5 auf die im Anhang 2 bezeichneten Systeme der
Sozialen Sicherheit.
und die Schweizerische Eidgenossenschaft,
(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen
von dem Wunsche geleitet. ihre Zusammenarbeit auf dem Verträgen mit anderen Staaten oder aus überstaatlichem
Gebiet der Sozialen Sicherheit auszudehnen und die zweisei- Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit
tigen Beziehungen zwischen den Staaten zusammenzufassen, sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhält-
nis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
sind übereingekommen, folgendes zu vereinbaren:
Artikel 3
Abschnitt 1
Dieses Übereinkommen gilt
Allgemeine Bestimmungen
a) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre
Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre
Artikel t Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten,
Für die Anwendung dieses Übereinkommens b} für Flüchtlinge und Staatenlose. wenn sie sich im Gebiet
1. bedeutet der Ausdruck „zweiseitiges Abkommen" jedes eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten,
der im Anhang 4 angeführten Abkommen im Bereich der c} für die Angehörigen und Hinterbliebenen der unter Buch-
Sozialen Sicherheit; stabe b genannten Personen, soweit sie ihre Rechte von
2. hat der Ausdruck "Staatsangehöriger" die im Anhang 1 diesen Personen ableiten und sich im Gebiet eines Ver-
festgelegte Bedeutung; tragsstaates gewöhnlich aufhalten.
3. bedeutet der Ausdruck "Flüchtling" einen Flüchtling im
Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Proto- Artikel 4
kolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des Artikels 5
Flüchtlinge, für Fälle. in denen Versicherungszeiten nach den Rechtsvor-
4. bedeutet der Ausdruck "Staatenloser" einen Staatenlosen schriften von mehr als zwei Vertragsstaaten vorliegen.
im Sinne des Abkommens vom 28. September 1954 über
die R~htsstellung der Staatenlosen, Artikel 5
5. bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften" die ·Gesetze.
(1} Die Anwendung der im Anhang 4 ange(Qhrten Bestim-
Verordnungen und Satzungen, die sich auf im Anhang 2
mungen der zweiseitigen Abkommen wird unter den dort
bezeichnete Systeme. der Sozialen Sicherheit der Ver-
vorgesehenen Bedingungen auf die nach Artikel 3 in Betracht
tragsstaaten beziehen;
kommenden Personen ausgedehnt. Dabei gelten die Artikel 7,
6. bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" die im 12 bis 15 und 18 entsprechend.
Anhang 3 angeführten Behörden. (2} Die im Absatz 1 zweiter Satz bezeichneten Bestimmun-
7. bedeutet der Ausdruck .Rente"oder „Pension" eine Rente gen gelten entsprechend auch in Fallen, in denen ohne
oder Pension einschließlich aller Zuschlage. Zuschüsse Berücksichtigung des Absatzes 1 erster Satz ein zweiseitiges
und Erhöhungen. Abkommen anzuwenden ist.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 797
Abschnitt II Artikel 9
Besondere Bestimmungen ( 1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriflt>n
auch ohne Berücksichtigung des Artikels 6 ein Pensionsan-
spruch, so wendet der österreichische Träger die Artikel 6
Artikel 6
und 8 nicht an, solange ein Leistungsanspruch nach den
Sind nach den Rechtsvorschriften mehrerer Verlragsslaa- Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten nicht
len Versicherungszeilen zurückgelegt, so werden sie für den besteht.
Erwerb eines Rentenanspruches nach den deutschen Rechts- (2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften
vorschriften und eines Pensionsanspruches nach den öster- unter Berücksichtigung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch.
reichischen Rechtsvorschriften zusammengerechnet. soweit ohne daß Versicherungszeiten eines Vertragsstaates zu
sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß und berücksichtigen sind, nach dessen Rechtsvorschriften ein Lei-
in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen stungsanspruch nicht besteht, so läßt der österreichische Trä-
sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertrags- ger diese Versicherungszeiten bei der Anwendung des Arti-
staates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt kels 8 außer Betracht.
sind.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die bereits fest-
Artikel 7
gestellte Pension von Amts wegen jeweils nach Artikel 8 neu
Kommen mit oder ohne Berücksichtigung dieses Überein- festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvor-
kommens zwei oder drei zweiseitige Abkommen der Bundes- schriften eines anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neu-
republik Deutschland in Betracht. so gilt für den deutschen feststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der
Träger folgendes: Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Ver-
tragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht
a) Er errechnet den Betrag, der jeweils bei Berücksichtigung
der Neufeststellung nicht entgegen.
eines in Betracht kommenden zweiseitigen Abkommens
als Rente zu zahlen wäre;
Artikel 10
b) er stellt den höchsten der nach der Bestimmung unter
Buchstabe a errechneten Beträge als die von ihm unter (1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Berücksichtigung des betreffenden zweiseitigen Abkom- auch ohne Berücksichtigung des Artikels 6 Anspruch auf
mens zu zahlende Rente fest; Pension und wäre diese höher als die Summe der nach diesem
Übereinkommen errechneten Leistungen, so gewährt der
c) die Bestimmungen unter Buchstaben a und b gelten auch
österreichische Träger seine so errechnete Leistung, erhöht
für jeden weiteren Versichern ngsfal l.
um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach
diesem Übereinkommen errechneten Leistungen und der Lei-
Artikel 8 stung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvor-
schriften allein zustünde, als Teilleistung.
(1) Werden in Fällen des Artikels 6 Leistungen bean-
sprucht. so gilt für die Berechnung der nach den österreichi- (2) Die Teilleistung nach Absatz 1 wird von Amts wegen
schen Rechtsvorschriften geschuldeten Pension folgendes: neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den
a) Der österreichische Träger stellt nach den von ihm anzu- Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entsteht.
wendenden Rechtsvorschriften fest, ob unter Zusammen- Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des
rechnung der Versicherungszeilen Anspruch auf Pension Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses
besteht; anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entschei-
dungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
b) besteht Anspruch auf Pension, so berechnet der österrei-
chische Träger zunächst den theoretischen Betrag der
Pension, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechts- Abschnitt III
vorschriften der Vertragsstaaten für die Rentenberech-
nung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur Verschiedene Bestimmungen
nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu
berücksichtigen wären; Artikel tt
c) sodann berechnet der österreichische Träger die geschul- (1) Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung
dete Teilpension auf der Grundlage des nach Buchstabe b dieses Übereinkommens notwendigen Verwaltungsmaßnah-
errechneten Betrages nach dem Verhältnis, das zwischen men in einer Vereinbarung.
der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechts-
vorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten (2) Die zuständigen Behörden errichten, soweit erforderlich.
und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften zur Erleichterung der Durchführung dieses Übereinkom-
aller Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versiche- mens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und
rungszeiten besteht. raschen Verbindung zwischen den in Betracht kommenden
Trägern, Verbindungsstellen.
(2) Erreichen die Versicherungszeilen, die nach den öster-
reichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, ins-
gesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Pension, so Artikel 12
gewährt der österreichische Träger keine Pension, es sei Die Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen über die
denn, daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne Amtshilfe und Rechtshilfe zwischen Trägern, Behörden und
Anwendung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch besteht. Gerichten gelten für die Durchführung dieses Übereinkom-
(3) Erreichen die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu mens entsprechend.
berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht
zwölf Monate für die Berechnung der Rente, so berücksichtigt Artikel 13
der österreichische Träger diese Zeiten bei der Anwendung
des Absatzes t Buchstabe c, als wären es österreichische Ver- Die im Artikel 12 genannten Stellen könne·n bei Durchf üh-
sicherungszeiten. Dies gilt nicht. wenn nach den deutschen rung dieses Übereinkommens :unmittelbar miteinander und
Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Artikels 6 ein Ren- mit den beteiligten Personen und deren Vertretern· verkeh-
tenanspruch besteht. · ren.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 14 Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaa-
ten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei
(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt,
im Artikel 12 genannten Stelle eines Vertragsstaates vorzu- nachdem ein Vertragsstaat den anderen mitgeteilt hat, daß er
legen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreiten will.
einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben
befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf die Urkun- (4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht einge-
den oder sonstigen Schriftstücke, die bei Anwendung dieses halten, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Euro-
Übereinkommens ~iner entsprechenden Stelle eines anderen päischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erfor-
Vertragsstaates vorzulegen sind. derlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er verhin-
(2) Urkunden, die bei Anwendung dieses Übereinkommens dert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen.
bei einer der im Artikel 12 genannten Stellen eines Vertrags- Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertrags-
staates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegen- staates oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächst-
über Stellen eines anderen Vertragsstaates keiner Legalisa- folgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehö-
tion, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit. riger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Artikel 15 Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt
(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvor- die Kosten seines Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem
schriften eines Vertragsstaates in einem anderen Vertrags- Verfahren vor dem Schiedsgericht.. die Kosten des Obmanns
staat bei einer Stelle gestellt worden, bei der der Antrag auf sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten
eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein
Rechtsvorschriften rechtswirksam gestellt werden kann, so Verfahren selbst.
gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies
gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechts-
Abschnitt IV
behelfe entsprechend.
(2) Ein bei einer solchen Stelle im Gebiet des einen Ver- Übergangs- und Schlußbestlmmungen
tragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Artikel 18
Antrag auf entsprechende Leistungen nach den Rechtsvor-
schriften der anderen v ertragsstaaten, die unter Berücksich- (1) Dieses Übereinkommen gilt auch für die vor seinem
tigung dieses Übereinkommens in Betracht kommen; dies gilt Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Es gilt ferner
nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die für Versicherungszeiten vor seinem Inkrafttreten, die ein
Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Ver- Träger eines Vertragsstaates nach den von ihm anzuwenden-
tragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben den Recht$vorschriften zu berücksichtigen hat.
wird. (2) Absatz t begründet keinen Anspruch auf Leistungen für
(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe werden von Zeiten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich (3) In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz werden Renten
an die zuständige Stelle der anderen Vertragsstaaten weiter- (Pensionenl die erst aufgrund dieses Übereinkommens
geleitet. gebühren, auf Antrag des Berechtigten nach den Bestimmun-
gen dieses Übereinkommens festgestellt. Wird der Antrag
Artikel 16 innerhalb von zwe{ Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens eingebracht, so werden die Leistungen vom
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß
Inkrafttreten dieses Übereinkommens an gewährt, sonst von
gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende
dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der Ver-
Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach
tragsstaaten bestimmt ist.
den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates
Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger eines
Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger eines anderen Artikel 19
Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu
erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung Die beiliegenden Anhänge und das beiliegende Schlußpro-
gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur tokoll sind Bestandteile dieses Übereinkommens.
Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne
des ersten Satzes. Artikel 20
(2) Kann die Nachzahlung aufgrund des Absatzes 1 zugun- Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin,
sten von zwei oder mehr Trägern einbehalten werden, so sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
wird die Nachzahlung anteilig im Verhältnis der gezahlten gegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der
Vorschüsse verrechnet, wenn diese nicht voll gedeckt sind. Bundesregierung der Republik Österreich und dem Schwei-
zerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach
Artikel 17_ Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
( 1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die
Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sollen, Artikel 21
soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Ver- (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die
tragsstaaten beigelegt werden. Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Für-
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt stentums Liechtenstein hinterlegt. die den Regierungen der
werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates anderen Vertragsstaaten jede Hinterlegung einer Ratifika-
einem Schiedsgericht unterbreitet tionsurkunde nolifiziert.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. indem (2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten
jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt ·und die Mitglieder Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die vierte
sich auf den Angehörigen eines Nichtvertragsstaates als Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 799
Art i kc 1 22 (3) Di<'ses Übereinkomm<'n tritt mit dem Wirksdmwc>rdPn
der zweiten Kündigung für alle' Vertragsstadtrn duß<•r Krdlt
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zc>it
geschlossen. (4) Tritt dieses Üb<'r<'inkomm<'n für einen od<>r für dlle Ver-
tragsstaaten außer Kraft, so gelt<'n seine Bc>stimmungen für
(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch die bis dahin erworb<'nen Leistungsansprüche> weiter; <'in-
eine an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gerich- schränkende Vorschriften über den Ausschluß <'in<'s
tete Notifikation unter Einhaltung einer Frist von drei Mona- Anspruches oder das Ruhen oder die Entziehungc>n von Lei-
ten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die stungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben lür
Regierung des Fürstentums Liechtenstein notifiziert den diese Ansprüche hinsichtlich des Aufenthaltc>s im Gebiet d<>r
Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Kündigung. Vertragsstaaten unberücksichtigt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses
Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien am 9. Dezember 1977 in \·ier Ur-
schriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Ehrenberg
Für das Fürstentum Liechtenstein
Gassner
Für die Republik Österreich
Weißenberg
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
A. Schuler
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anhänge
zum Übereinkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Bereich der Sozialen Sicherheit
Anhang 1 Anhang 3
(Artikel 1 Ziffer 2) (Artikel 1 Ziffer 6)
Staatsangehörige der Vertragsstaaten Zuständige Behörden
1. Bundesrepublik Deutschland 1. Bundesrepublik Deutschland
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesre- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
publik Deutschland.
2. Liechtenstein
2, Liechtenstein
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.
Landesbürger des Fürstentums Liechtenstein.
3. Österreich
3. Österreich
Staatsbürger der Republik Österreich. Der Bundesminister für soziale Verwaltung.
4. Schweiz 4. Schweiz
Schweizer Bürger. Das Bundesamt für Sozialversicherung.
Anhang 2 Anhang 4
(Artikel 1 Ziffer 5) (Artikel 5)
Systeme, Ausdehnung des Anwendungsbereiches
auf die sich das Übereinkommen bezieht der zweiseitigen Abkommen
1. Bundesrepublik Deutschland 1. Bundesrepublik Deutschland - Liechtenstein
a) Rentenversicherung der Arbeiter, Artikel t Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 10 des Abkom-
mens über Soziale Sicherheit vom 7. April 1977 sowie
b) Rentenversicherung der Angestellten, Nummer 3 Buchstabe k und Nummer 9 Absätze t und 3
c) knappschaflliche Rentenversicherung. des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen mit der Maß-
gabe, daß
2. liechtensteln a) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte
Bestimmung des Artikels 4 nur auf die deutschen
a) Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Vorschriften über die Zahlung von Renten bei Auf-
b) Invalidenversicherung. enthalt im Ausland und die liechtensteinischen Vor-
schriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz
3. Österreich im Ausland bezieht,
a) Pensionsversicherung der Arbeiter, b) Nummer 3 Buchstabe k des Schlußprotokolls gilt,
sofern die in Betracht kommenden Personen
b) Pensionsversicherung der Angestellten,
aa) nicht österreichische Staatsangehörige sind,
c) knappschaftliche P~nsionsversicherung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates
d} Pensionsversicherung der in der außerhalb des Geltungsbereichs des Überein-
gewerblichen Wirtschaft selbständig kommens für die Bundesrepublik Deutschland
Erwerbstätigen, wohnen,
e) Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirt- bb) österreichische Staatsangehörige sind, auch dann,
schaft selbständig Erwerbstätigen wenn sie außerhalb des Gebietes der Vertrags-
staaten wohnen.
,t Schweiz 2. Bundesrepublik Deutschland - Österreich
a) Alters- und Hinterlassenenversicherun~ Artikel 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom
b) lnvalidenversicheruni;:?. 22. Dezember t 966 in -der Fassung des Ersten Zusatzab-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 801
kommens vom 10. April 1969 und des Zweiten Zusatzab- kommens für die Bundcsrc>publik Deutschland
kommens vom 29. März 1974 mit der Maßgabe, daß wohnen.
a) sich die Ausdehnung des Artikels 3 nur bezieht auf bb) österreichische Staatsangehörige sind, auch dann,
die deutschen Vorschriften über die Zahlung von wenn sie außerhalb des Gebietes der Vertrags-
Renten bPi Aufenthalt im Ausland, wobei die deut- staaten wohnen.
schen Vorschriften über die Zahlung von Renten nur
c) Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzabkommens unberührt
bei besonderen Voraussetzungen aufgrund von bleibt.
Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die außerhalb
des Geltungsbereichs des Übereinkommens für die 4. Liechtenstein - Österreich
Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind. und
aufgrund von Zeiten. die außerhalb dieses Gebietes Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 17 des Abkom-
zurückgelegt sind, nur einbezogen sind, solange die in mens im Bereiche der Sozialen Sicherheit vom 26. Septem-
Betracht kommenden Personen im Gebiet eines der ber 1968 in der Fassung des Zusatzabkommens vom
Vertragsstaaten außerhalb des Geltungsbereichs des 16. Mai 1977 sowie Ziffer 9 Buchstabe b des Schlußprolo-
Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutsch- kolls zu diesem Abkommen mit der Maßgabe, daß sich die
land wohnen. in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung
des Artikels 4 Absatz 1 nur auf die liechtensteinischen
b) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz
Bestimmung des Artikels 4 nur bezieht auf die öster- im Ausland bezieht.
reichischen Vorschriften über die Gewährung von
Leistungen bei Auslandsaufenthalt. 5. Liechtenstein - Schweiz
3. Bundesrepublik Deutschland - Schweiz Artikel 4 Artikel 3, Artikel 4 Buchstabe d, Artikel 5 und
Artikel 10 des Abkommens über die Alters-, Hinterlasse-
Artikel 1 Ziffer 4, Artikel 3, Artikel 19 Absatz 1 Buch-
nen- und Invalidenversicherung vom 3. September 1965
stabe a und Artikel 28 des Abkommens über Soziale
mit der Maßgabe, daß sich die Ausdehnung des Artikels 2
Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des
nur auf die liechtensteinischen und schweizerischen Vor-
Zusatzabkommens vom 9. September 1975 sowie die Zif-
schriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im
fern 10 c, 10 f und 10 g des Schlußprotokolls zu diesem
Ausland bezieht.
Abkommen mit der Maßgabe, daß
a) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte
6. Österreich - Schweiz
Bestimmung des Artikels 4 nur auf die deutschen
Vorschriften über die Zahlung von Renten bei Auf- Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 23 Buchstabe a des
enthalt im Ausland und die schweizerischen Vor- Abkommens über Soziale Sicherheit vom 15. November
schriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz 1967 in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom
im Ausland bezieht, 17. Mai 1973 und des Zweiten Zusatzabkommens vom
30. November 1977 sowie Ziffer 8 a und Ziffer 9 Buch-
bl Artikel 28 gilt, sofern die in Betracht kommenden
stabe c des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen mit
Personen der Maßgabe, daß sich die in Verbindung mit Artikel 3
aal nicht österreichische Staatsangehörige sind, ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 Absatz 1 nur auf
solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates die schweizerischen Vorschriften über die Rentenberech-
außerhalb des Geltungsbereichs des Überein- tigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht.
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Schlußprotokoll
zum Übereinkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschl~_nd,
dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Osterreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Bereich der Sozialen Sicherheit
Bei Unterzeichnung des heule nvischen der Bundesrepu- 2. Für die Feststellung dPr Leistungszugehörigkeit und
blik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Repu- Leistungszuständigkeit werden ausschließlich öster-
blik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft reichische Versicherungszeilen berücksichtigt.
geschlossenen Übereinkommens im Bereich der Sozialen 3 Die Bcsiimmungen der Artikel 6 und 8 gelten nicht
Sicherheit erklären die Bevollmächtigten der Vertragsstaa- für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Lei-
ten, daß Eim·erständnis über folgende Bestimmungen besteht: stung dPs Bergmannstreuegeldes aus der knapp-
schaftlichPn Pensionsversicherung.
1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens:
4. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschrif-
Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung des
ten die Gewährung von Leistungen der knappschaft-
Übereinkommens auch die Voraussetzungen für die
lichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesent-
Anwendung eines anderen Abkommens oder einer
lich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der öster-
überstaatlichen Regelung erfüllt. so läßt der deutsche
reichischen Rechtsvorschriften in bestimmten
Träger bei Anwendung des Übereinkommens das
Betrieben zurückgelegt sind. so werden von den
andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung
nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertrags-
unberücksichtigt, soweit diese nichts anderes bestim-
staaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur
men.
jene berücksichtigt., denen eine Beschäftigung in
II, Zu Artikel 4 des Übereinkommens: einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen
Tätigkeit zugrunde liegt.
Für deutsche Staatsangehörige gelten Kriegsdienstzeiten
5. Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz l wer-
und diesen gleichgehaltene Zeiten nach Maßgabe des im
den die nach den Rechtsvorschriften der anderen
Anhang 4 angeführten zweiseitigen Abkom~ens zwi-
Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versiche-
schen der Bundesrepublik Deutschland und Osterreich
als Versicherungszeiten nach den österreichischen rungszeilen ohne Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften. Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeil der
Versicherungszeiten herangezogen.
III, Zu Artikel 6 des Übereinkommens: 6. Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 Buchsta-
benbund c sind die sich deckenden Versicherungs-
Für den deutschen Träger gilt folgendes: zeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berück-
a) Die Zuordnung der nach den Rechtsvorschriften der sichtigen; Zeiten der liechtensteinischen und
anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versiche- schweizerischen freiwilligen Rentenversicherung
rungszeiten richtet sich jeweils nach den nach Arti- bleiben hierbei außer Betracht.
kel 7 des Übereinkommens in Betracht kommenden 7 Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz l Buch-
zweiseitigen Abkommen. stabe b gilt folgendes:
b) Liechtensteinische Versicherungszeiten werden a) Die Bemessungsgrundlage wird nur aus den
berücksichtigt., wenn die Voraussetzungen des Arti- österreichischen Versicherungszeiten gebildet.
kels 9 Nummern l und 6 des im Anhang 4 Num-
mer l bezeichneten zweiseitigen Abkommens und b) Beiträge zur Höherversicherung. der knapp-
der Nummer 8 Buchstabe d des Schlußprotokolls schaftliche Leistungszuschlag. der Hilflosenzu-
dazu erfüllt sind. Schweizerische Versicherungszei- schuß und die Ausgleichszulage bleiben außer
ten werden berücksichtigt., wenn die Voraussetzun- Ansatz.
gen des Artikels 11 Absatz l und des Artikels 13 des 8. Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz l Buch-
im Anhang 4 Nummer 3 bezeichneten zweiseitigen stabe c gilt folgendes:
Abkommens und der Nummer 10 des Schlußproto-
kolls dazu erfüllt sind. a) übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechts-
vorschriften der Vertragsstaaten zu berücksich-
tigenden Versicherungszeiten das nach den
IV, Zu den Artikeln 6 und 8 des Übereinkommens: österreichischen Rechtsvorschriften für die
Für die österreichischen Träger gilt folgendes: Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte
Höchstausmaß, so ist die geschuldete Leistung
1. In Fällen, in denen nach den liechtensteinischen nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen
oder schweizerischen Rechtsvorschriften an Stelle der Dauer der nach den österreichischen Rechts-
einer Witwenrente eine Altersrente oder an Stelle vorschriften zu berücksichtigenden Versiche-
einer einfachen Alters(lnvaliden)rente eine Ehe- rungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß
paaralters(Ehepaarinvaliden)rente gebührt. sind die von Versicherungsmonaten besteht.
Artikel 6 und 8 so anzuwenden, als ob Anspruch auf
die der österreichischen Pension entsprechende b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichi-
Rente nach den liechtensteinischen oder schweize- schen Leistung innerhalb der antPilmäßi~
rischen Rechtsvorschriften bestünde. ~ekürzten Grenzbeträge nach den österreichi-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 803
sehen Rechtsvorschriften zu berechnen. scha(tlichen Leistungszuschlc1g, den Hil[losenzu-
Bestünde hingegen allein aufgrund der nach schuß und die Ausgleichszulage.
österreichischen Rechtsvorschriften zu berück-
sichtigenden Versicherungszeilen Anspruch auf 10. Die Sonderzahlungen gebühren im Ausmc1ß dPr
Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem österreichischen Teilpension; Artikel 10 d<'s Üb<'r-
dieser Pension entsprechenden Ausmaß, es sei einkommens gilt entsprechend.
denn, daß nach den Rechtsvorschriften eines
l 1. Die einer Person, die aus politischen oder religiösPn
anderen Vertragsstaates eine Erhöhung der Lei-
Gründen oder aus Gründen der Abstammung in
stung ,vegen Hilflosigkeit gewährt wird.
ihren sozialversicherungsrechll ich<'n Verhältniss<>n
9. Der nach Artikel 8 Absatz l Buchstabe c errechnete einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichi-
Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge schen Rechtsvorschriften zustC'henden Rechte wer-
für Beiträge zur Höherversicherung, den knapp- den nicht berührt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses
Schlußprotokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Wien am 9. Dezember 1977 in vier Ur-
schriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Ehrenberg
Für das Fürstentum Liechtentein
Gassner
Für die Republik Österreich
Weißenberg
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
A. Schuler
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Vereinbarung
zur Durchführung des Übereinkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Bereich der Sozialen Sicherheit
Aufgrund des Artikels 11 des Übereinkommens zwischen für die knappschaftliche Rentenversicherung
der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechten-
die Bundesknappschaft, Bochum;
stein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit vom in Liechtenstein
9. Dezember 1977 - im folgenden als Übereinkommen
bezeichnet - haben für die Alters- und Hinterlassenenversicherung
die Anstalt „Liechtensleinische Alters- und Hinterlasse-
für die Bundesrepublik Deutschland nenversicherung", Vaduz,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, für die Invalidenversicherung
die Anstalt „Liechtensteinische lnvalidenversicherun~(.
für das Fürstentum Liechtenstein Vaduz;
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
in Österreich
für die Republik Österreich der Hauptverband der österreichischen Sozialversiche-
rungsträger, Wien;
der Bundesminister für soziale Verwaltung,
in der Schweiz
für die Schweizerische Eidgenossenschaft die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf.
das Bundesamt für Sozialversicherung
Artikel 3
zur Durchführung des Übereinkommens folgendes verein- Den in Artikel 2 bezeichneten Verbindungsstellen und den
bart: deutschen Trägern. deren Zuständigkeit nach den zweiseiti-
gen Abkommen unberührt bleibt, obliegen zur Erleichterung
Abschnitt I der Durchführung des Übereinkommens außer den in dieser
Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwal-
Allgemeine Bestimmungen
tungsmaßnahmen. Insbesondere die Leistung und Vermitt-
lung von Amtshilfe und Rechtshilfe sowie die Festlegung von
Artikel 1 Formblättern.
In dieser Vereinbarung werden die im Übereinkommen
angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung Artikel 4
verwendet Die in Betracht kommenden Träger sollen im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die vom Übereinkommen erfaßten Personen
Artikel 2 über ihre Rechte nach dem Übereinkommen allgemein auf-
klären; innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Pflicht
Verbindungsstellen nach Artikel 11 Absatz 2 des Überein- zur Aufklärung bleiben unberührt.
kommens sind
in der Bundesrepublik Deutschland
für die Rentenversicherung der Arbeiter
im Verhältnis zu Liechtenstein und der Schweiz Abschnitt II
die Landesv~rsicherungsanstalt Baden. Karlsruhe, Besondere Bestimmungen
im Verhältnis zu Österreich
die Landesversicherungsanstalt Oberbayern. Mün- Artikel 5
chen. (1) Die in Betracht kommenden Träger unterrichten einan-
der unverzüglich, gegebenenfalls über die Verbindungsstel-
für die Rentenversicherung der Angestellten
len. über Leistungsanlrä~e, auf die Abschnitt II des Überein-
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin. kommens anzuwenden ist.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 805
(2) Di1• Tr;ig1•r 1,•il1•n in d<'r Folg<• PindndPr duch diP sonsli- Abschnitt III
1.?"n für Pin,· L1•islungsfPslst<·llung <'rhPblich,•n Tdlsc1ch<'n,
Sonstige Bestimmungen
l.?"l.?"lwnl'nf,ills unl,•r 8Pifügung drztlich<>r Gutc1chl<•n, mit
Art i kt• 1 9
A rli k,·I 6 Zur Beschh•unigunl.? dPr LPistungsfPststellung stPll<'n diP
Träger auf Antrag PinPT nach ArtikPI 4 dPs ÜbPreinkommPns
Die zustdndi\.wn TrägN untPrricht<'n l'indnder übt>r dds in Betracht kommPndPn PPrson ein Jahr vor Erreich<'n Pin<'s
Ergt•bnis dPs FPslsh·llungsYerfahrcns und in dPr FolgP üb<•r für eine Leistung bei Alter maßgc>benden Lebensalters. sowPil
jede Änderung dn Leistungshöhe, sowPit diP ÄndPrung nicht möglich, diP VersichPrungslaufbahn zusammen.
Foll.?" PinPr dllg<'meirwn Anpassung ist
Abschnitt IV
Art i kPI 7 Schlußbestimmungen
LPistungPn df'r RPnl<'n- odPr Pensions\'(~rsichPrung \\'Prd<'n
Artikel 10
<ln die Anspruchsberechli1.?l<'n din•kl gezahlt. Nach7.dhlun-
gen an RPnten oder Pensionen können entweder direkt, über Diese VerPinbarung gilt auch für das land Berlin, sof<>rn
die Verbindungsstelle oder den zuständigen Träger des nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-
WohnortstadtPs des A nspruchsbcrechligtPn gezahlt wPrdPn. über den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser VPr-
einbarung eine gegenteifoie Erklärung abgibt.
ArtikPI 8
Artikel lt
Bescheide eines deutschen Trägers können einer Person,
die sich im Gebiet eines anderen Vertrdgsstaates aufhält, Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkom-
unmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden, soweit men in Kraft, sobald die Regierung der Bundesrepublik
das anzuwendende zweiseitige Abkommen nichts anderes Deutschland den zuständigen Behörden der anderen Ver-
bestimmt. Dies gilt auch in Fällen des Artikels 5 Absatz 2 des tragsstaaten mitgeteilt hat, daß die nach deutschem Recht
ÜbereinkommPns. erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Geschehen zu Bern am 28. März 1979 in vier Urschriften.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. Lebsanft
Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Heinrich Prinz v. Liechtenstein
Für den Bundesminister für soziale Verwaltung
Hans Thalberg
Für das Bundesamt für Sozialversicherung
A. Schuler
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 5. April 1979
zur Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971
über die Führu119 von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)
der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken
der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 25. Juni 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Dem in Wien am 5. April 1979 unterzeichneten Ver-
trag zur Änderung des Vertrages zwischen der Bundes- Artikel 3
republik Deutschland und der Republik Österreich vom
15. Dezember 1971 über die Führung von geschlosse- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
nen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österrei- dung in Kraft.
chischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen
Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland (BGBI. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel III
1973 II S. 609) wird zugestimmt. Der Vertrag wird nach- Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
stehend veröffentlicht. geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K Gscheidle
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 807
Vertrag
zur Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971
üger die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)
der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn
in der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland a) vereinbaren die für den Eisenbahnverkehr zuständigen
obersten Behörden der Vertragsstaaten, in welchem
und Ausmaß den Österreichischen Bundesbahnen eine Be-
die Republik Österreich rechtigung für Durchfuhrtransporte eingeräumt wird,
b) trifft die Deutsche Bundesbahn die danach erforderli-
sind in der Absicht, den Vertrag über die Führung von ge-
chen Maßnahmen im Benehmen mit der zuständigen
schlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Öster-
Grenzpolizeibehörde und der zuständigen Oberfinanz-
reichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen
direktion,
Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland den verän-
derten Gegebenheiten anzupassen, c) hören die Österreichischen Bundesbahnen die zustän-
dige Sicherheitsbehörde, die zuständige Finanzlandes-
wie folgt übereingekommen: direktion und die zuständige Eisenbahnbehörde an."
Artikel Artikel II
1. Artikel 1 Absatz 1 lit. a erhält folgende Fassung: Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
,,a) Reisezüge, Reisezugwagen, Packwagen und Postwa- Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Mona-
gen sowie Güterzüge und Güterzugwagen zwischen ten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklä-
den Bahnhöfen Salzburg Hauptbahnhof und Kufstein rung abgibt.
auf der Strecke Salzburg Hauptbahnhof-Rosen-
heim-Kufstein," Artikel III
1. Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
2. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: werden in Wien ausgetauscht werden.
,,Im Falle des fahrplanmäßigen Esenbahndurchgangs- 2. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach
verkehrs nach Absatz 1 lit. a Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 5. April 1979, in zwei Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Grabert
Für die Republik Österreich:
Lausecker
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 5/80-Zollkontingent für Rum aus AKP-Staaten)
Vom 24.Juni 1980
Auf Grund des§ 77 Abs. 8 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch das Gesetz vom
3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Der Anhang „Zollkontingente/1" des Deutschen Teil-Zolltarifs
(BGBI. 1968 II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Maßgabe ·
der Anlage ergänzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1980
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Anlage
(zu § 1)
Tarifstelle Warenbezeichnung
2
22.09 CI a) Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Quote
CI b) des für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 gelten-
den Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taf-
fia mit Ursprung in AKP-Staaten wird wie folgt aufgeteilt
und verwaltet:
1. 20 000 hl vom 1. Juli 1980 bis 31. Dezember 1980.
Nicht ausgenutzte Mengen werden der Teilmenge unter
Nummer 2 zugeschlagen.
2. 15 714 hl vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1981. Wird
die Teilmenge unter Nummer 1 zu 80 v. H. oder mehr
ausgenutzt, kann die Anwendung des Kontingentzoll-
satzes ab 1. Januar 1981 davon abhängig gemacht wer-
den, daß ein Zollkontingentschein des Bundesamts für
Ernährung und Forstwirtschaft vorgelegt wird; in diesem
Fall wird die Verwaltung der Teil-Zollkontingentsmenge
im Zollkontingentschein-Verfahren bis spätestens
31. Dezember 1980 im Bundesanzeiger bekannt-
gegeben.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 809
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Technische Zusammenarbeit
Vom 21. Mai 1980
In Kigali ist am 22. November 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ruanda über Tech-
nische Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 1. April 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21 . Mai 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland In folgenden
die Regierung der Republik Ruanda -
Bereichen vorsehen:
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, richtungen in Ruanda;
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
In Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa- c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
ten und Völker und tragsparteien einigen.
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche (2) Die Förderung kann erfolgen
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
sind wie folgt übereingekommen: und technischem Personal, Projektassistenten und HIifs-
kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
Artikel 1 republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- den als „entsandte Fachkräfte„ bezeichnet;
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen als „Material" bezeichnet);
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- c) durch Aus- und Fortbildung von ruandischen Fach- und
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- Führungskrlften und Wissenschaftlern In Ruanda. In der
kOnfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen• Bundesrepublik Deutschland oder In anderen Lindem;
arbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen„ bezeichnet)
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben d) In anderer geeigneter Welse.
der Technischen Zusammenarbeit In Ihrem Land selbst verant•
wortllch. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu Insbesondere nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht et-
organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab· was Abweichendes vorsehen:
lauf gehören. a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami- berufung dar. Sie sorgt dafür, daß die abberufene ruandi-
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die sche Fachkraft so bald wie möglich durch eine entspre-
Kosten tragen; chend qualifizierte ruandische Fachkraft ersetzt wird;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
außerhalb Ruandas; aus- und fortgebildete ruandische Staatsangehörige abge-
legt haben, entsprechend ihrem fachlichen Bildungsstand
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma-
terials; an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte An-
stellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b ge-
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-
nannten Abgaben und Lagergebühren;
gung;
f) Aus- und Fortbildung von ruandischen Fach- und Füh-
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den je-
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
weils geltenden deutschen Richtlinien.
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei- den Projektvereinbarungen übernommen werden;
chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte mens und den Projektvereinbarungen befaßten ruandi-
Material bei seinem Eintreffen in Ruanda in das Eigentum der schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt
Republik Ruanda über; das Material steht den geförderten Vor- unterrichtet werden.
haben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben un-
eingeschränkt zur Verfügung.
Artikel 4
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
richtet die Regierung der Republik Ruanda darüber, welche ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben be- a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
auftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
werden im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet. Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-
gen;
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik
Artikel 3
Ruanda einzumischen;
Leistungen der Regierung der Republik Ruanda:
c) die Gesetze der Republik Ruanda zu befolgen und Sitten
Sie und Gebräuche des Landes zu achten;
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Ruanda die erfor- d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,
derlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren mit der sie beauftragt sind;
Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Ruanda vertrauens-
Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrich-
voll zusammenzuarbeiten.
tung liefert;
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- Regierung der Republik Ruanda eingehott wird. Die durchfüh-
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen
rende Stelle bittet die Regierung der Republik Ruanda unter
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das
Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsen-
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be- dung der von ihr ausgewählten Fachkraft.
freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch
für in Ruanda beschafftes Material; (3) Wünscht die Regierung der Republik Ruanda die Abbe-
rufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung
haben; aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In glei-
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen ruandischen cher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektverein- land, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite ab-
barungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; berufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Ru-
anda so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte
sobald wie möglich durch ruandische Fachkräfte fortge-
führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses
Abkommens in Ruanda, in der Bundesrepublik Deutschland Artikel 5
oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, be- ( 1) Die Regierung der Republik Ruanda sorgt für den Schutz
nennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deutschen Aus- der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und
landsvertretung oder der von dieser benannten Fachkräfte der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu
genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie gehört insbesonde_re folgendes:
benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver-
pflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung minde- a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
stens fünf Jahre an dem Jeweiligen Vorhaben zu arbei~en. die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ih-
Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser ruandischen nen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-
Fachkräfte. sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte
ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf
Im Falle der unvermeidbaren vorzeitigen Abberufung einer welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Re-
ruandischen Fachkraft nimmt die Regierung der Republik gierung der Republik Ruanda gegen die entsandten Fach~
Ruanda frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik kräfte nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Deutschland Verbindung auf und legt die Gründe für die Ab- geltend gemacht werden;
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 811
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter- Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
lassungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftli- anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
chen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durch- Bedarfs;
führung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-
Aufgabe stehen;
ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Ar-
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die beits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
ungehinderte Ein- und Ausreise;
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
Artikel 6
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
zung, die die Regierung der Republik Ruanda ihnen ge- Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
währt, hingewiesen wird. bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-
beit der Vertragsparteien.
(2) Die Regierung der Republik Ruanda
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
Artikel 7
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen
im Rahmen dieses Abkommens gezahlte Vergütungen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen; rung abgibt.
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-
rend der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kau- Artikel 8
tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge- (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Ver-
brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je tragsparteien sich gegenseitig notifiziert haben, daß die ent-
Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl- sprechenden rechtlichen Verfahren abgeschlossen sind.
truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,
kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus-
Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
rüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus-
fuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zu-
oder abhanden gekommen sind; sammenarbeit weiter.
Geschehen zu Kigali, am 22. November 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Flender
C. W. Sanne
Für die Regierung der Republik Ruanda
Francois Ngarukiyintwali
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
H„ausgeber. Der Bundesminister der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
Offentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden vOlkerrechtliche Verein-
barungen, Vertrage mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Vertag vortiegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährtich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dlfler Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Poatvertriebutück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 4. Juni 1980
Vom 12. Juni 1980
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar
1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664) wird nach seinem 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBI. 1978 II
Artikel 63 Abs. 2 für S. 321) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Korea Spanien am 21. August 1980
(Demokratische Volksrepublik) am 8. Juli 1980 in Kraft treten.
Ungarn am 27. Juni 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft treten.
Bekanntmachung vom 29. November 1979 (BGBI. II
Ungarn hat bei Hinterlegung seiner Ratifikations- S.1296).
urkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 5 des
Patentzusammenarbeitsvertrages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Februar 1980 (BGBl.11 S. 183).
Bonn, den 4. Juni 1980 Bonn, den 1 2. Juni 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer