688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachu11p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 5. Mai 1980
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Ta-
gung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des
Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 197711 S. 213)
ist nach seinem Artikel 33 für
Haiti am 18. April 1980
Nicaragua am 17. März 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1979 (BGBI. II
S. 1159).
Bonn, den 5. Mai 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 5. Mai 1980
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Tag der Hinterlegung bei dem Verwahrer in Tag des
London Moskau Washington lnkrafttretens
Bangladesch 31. August 1979 31. August 1979 27. September 1979 31 . August 1979
Barbados 21. Februar 1980 21. Februar 1980
Indonesien 1 2. Juli 1979 12. Juli 1979 12. Juli 1979 12. Juli 1979
Jemen
(Demokratischer) 1.Juni 1979 1.Juni 1979
Kap Verde 24. Oktober 1979 24. Oktober 1979
Kongo 23. Oktober 1978 23. Oktober 1978
Sri Lanka 5. März 1979 5. März 1979 5. März 1979 5. März 1979
Gegenüber dem Verwahrerin London haben Tuvalu am 19. Januar 1979 und St. Lucia am 28. Dezember 1979
erklärt, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an den Vertrag gebunden betrachten, dessen An-
wendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden
war.
1n d o n es i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"1. The Government of lndonesia has decided to deposit to- „1. Die Regierung von Indonesien hat beschlossen, heute die
day the Instrument of Ratification of the Treaty on the Non- Ratifikationsurkunde zu dem Vertrag über die Nichtver-
Proliferation of Nuclear Weapons (NPT). In signing the breitung von Kernwaffen zu hinterlegen. Bei der Unter-
Treaty on 2 March 1970 the Government of lndonesia zeichnung des Vertrags am 2. März 1970 erklärte die Re-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 689
stated that it would ratify the same only after all aspects gierung von Indonesien, daß sie ihn erst ratifizieren wolle,
of national security of military, economic and social natu- wenn alle Gesichtspunkte der nationalen Sicherheit in mi-
res have been duly considered. litärischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht ausrei-
chend geprüft seien.
2. lndonesia today is actively carrying out its national devel- 2. Indonesien widmet sich heute intensiv seiner nationalen
opment. With a view to supporting and accelerating the Entwicklung. Damit der Entwicklungsprozeß, darunter die
development process, including the economic and social wirtschaftliche und soziale Entwicklung, gefördert und be-
development, lndonesia has decided from the outset to schleunigt wird, hat Indonesien von Anfang an beschlos-
make use of the nuclear energy for peaceful purposes. ln- sen, sich der Kernenergie für friedliche Zwecke zu bedie-
donesia's efforts in developing nuclear energy for peace- nen. Indonesiens Bemühungen um die Entwicklung der
ful purposes in its national development, require the as- Kernenergie für friedliche Zwecke im Rahmen seiner na-
sistance and cooperation of technologically advanced tionalen Entwicklung bedürfen der Unterstützung und Mit-
nuclear countries. With the ratification of this Treaty, the wirkung von technisch fortschrittlicheren Nuklear-Län-
Government of lndonesia wishes to draw the attention of dern. Bei der Ratifikation dieses Vertrags möchte die Re-
the nuclear countries to their obligations under Article IV gierung von Indonesien die Nuklear-Länder auf ihre Ver-
of the Treaty and expresses the hope that they would be pflichtungen nach Artikel IV des Vertrags aufmerksam
prepared to cooperate with non-nuclear countries in the machen und gibt der Hoffnung Ausdruck, daß diese Län-
use of nuclear energy for peaceful purposes and imple- der bereit sind, mit Nichtnuklear-Ländern bei der Nutzung
ment the provisions of Article IV of the Treaty for the bene- der Kernenergie für friedliche Zwecke zusammenzuarbei-
fit of developing countries without discrimination. ten und die Bestimmungen des Artikels IV des Vertrags
zum Wohl der Entwicklungsländer unter Wahrung der
Gleichbehandlung durchzuführen.
3. lf, on the one hand, States Parties to the Treaty which are 3. Haben einerseits die Vertragsparteien, die keine Kern-
not in possession of nuclear weapons, have, under Article waffen besitzen, nach Artikel II des Vertrags die Verpflich-
II of the Treaty, the obligation not to receive, possess or tung, Kernwaffen nicht anzunehmen, zu besitzen oder
manufacture nuclear weapons, lndonesia holds, on the herzustellen, so vertritt Indonesien andererseits die An-
other hand, the view that nuclear weapons states should sicht, daß Kernwaffenstaaten in gleicher Weise die Be-
equally observe the provisions of Article VI of the Treaty stimmungen des Artikels VI des Vertrags über die Been-
relating to the cessation of nuclear arms race. digung des nuklearen Wettrüstens einhalten sollten.
4. By depositing this Instrument of Ratification lndonesia is 4. Mit der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde ist Indo-
confident that in becoming Party to the Treaty it would nesien davon überzeugt, daß es, indem es Vertragspartei
contribute to the efforts made by the international com- wird, einen Beitrag zu den Bemühungen der internationa-
munity in the strengthening of international peace and se- len Gemeinschaft um die Festigung des Weltfriedens und
curity." der internationalen Sicherheit leistet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. September 1978 (BGBI. II S. 1266).
Bonn, den 5. Mai 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 5. Mai 1980
Zu dem Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot shington hinterlegt hatte; der Vertrag war für Ruanda
von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Welt- somit am 22. Oktober_1963 in Kraft getreten.
raum und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) haben bei Die Bekanntmachungen vom 22. Dezember 1965
dem Verwahrer in Moskau Beitrittsurkunden hinterlegt: (BGBI. 1966 II S. 7) und vom 11. August 1966 (BGBI. II
S. 776) werden hinsichtlich der Angaben zu Bolivien
Guinea-Bissau am 20. August 1976 dahingehend vervollständigt, daß Bolivien Ratifikations-
Jemen (Demokratischer) am 1.Juni 1979 urkunden am 25. Januar 1966 in London und am 4. Au-
gust 1965 in Moskau und in Washington hinterlegt hat-
Der Vertrag ist somit nach seinem Artikel III Abs. 4 für te; der Vertrag war für Bolivien somit am 4. August 1965
Guinea-Bissau am 20. August 1976 in Kraft getreten.
Jemen (Demokratischer) am 1. Juni 1979 Zu den nachfolgend aufgeführten Staaten waren
bereits Angaben über die Abgabe von Erklärungen bei
in Kraft getreten. dem Verwahrer in London darüber, daß sie sich auch
nach Erlangung der Unabhängigkeit an den Vertrag ge-
Die Bekanntmachung vom 5. Februar 1965 (BGBI. II bunden betrachten, veröffentlicht worden; entsprechen-
S. 124) wird hinsichtlich der Angaben zu Ruanda da- de Erklärungen dieser Staaten sind ferner an den nach-
hingehend vervollständigt, daß Ruanda Beitrittsurkun- stehend angegebenen Tagen bei dem Verwahrer in
den am 22. Oktober 1963 in London, am 16. Dezember Moskau und bei dem Verwahrer in Washington abgege-
1963 in Moskau und am 27. Dezember 1963 in Wa- ben worden:
Tag der Abgabe der Erklärung bei dem Verwahrer in an den Vertrag gebunden
Moskau Washington mit Wirkung vom
Bahamas 16. Juli 1976 13. August 1976 10. Juli 1973
Botsuana 5.Januar1968 4. März 1968 30. September 1966
Fidschi 14. Juli 1972 18. Juli 1972 10. Oktober 1970
Gambia 27. April 1965 27. April 1965 18. Februar 1965
Malawi 26. November 1964 26. November 1964 6. Juli 1964
Malta 25. November 1964 25. November 1964 21 . September 1964
Mauritius *) 30. April 1969 30. April 1969 12. März 1968
Sambia 11 . Januar 1965 11 . Januar 1965 24. Oktober 1964
Singapur 12. Juli 1968 12. Juli 1968 9. August 1965
Tonga 22.Juni 1971 7. Juli 1971 4.Juni 1970
*) Die Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. II S. 1996) wird hinsichtlich der Angaben zu Mauritius dahingehend
ergänzt, daß Mauritius seine Gebundenheitserklärung bei dem Verwahrer in London am 12. Mai 1969 abgegeben hatte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. März 1979 (BGBI. II S. 334).
Bonn, den 5. Mai 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 691
Bekanntmachung Bekanntmachu~9
zum Welturheberrechtsabkommen über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
Vom 7. Mai 1980
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 13. Mai 1980
Bangladesch hat am 4. Dezember 1979 gemäß Ar- Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tikel Vbis Abs. 1 des in Paris am 24. Juli 1971 revidierten tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Welturheberrechtsabkommens (BGBI. 1973 II S. 1069, Entwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar-
1111) erklärt, daß es die in den Artikeln vter und vqua ter tikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weiteren
vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nimmt. Staat in Kraft getreten:
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Dominica am 29. Januar 1980
Bekanntmachungen vom 26. November 1975 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S. 2233) und vom 2. April 1980 (BGBI. II S. 616).
Bekanntmachung vom 19. Februar 1980 (BGBI. II
s. 206).
Bonn, den 7. Mai 1980 Bonn, den 13. Mai 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Mai 1980
In Lima ist am 21. April 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 21. April 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Mai 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 691
Bekanntmachung Bekanntmachu~9
zum Welturheberrechtsabkommen über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
Vom 7. Mai 1980
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 13. Mai 1980
Bangladesch hat am 4. Dezember 1979 gemäß Ar- Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tikel Vbis Abs. 1 des in Paris am 24. Juli 1971 revidierten tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Welturheberrechtsabkommens (BGBI. 1973 II S. 1069, Entwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar-
1111) erklärt, daß es die in den Artikeln vter und vqua ter tikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weiteren
vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nimmt. Staat in Kraft getreten:
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Dominica am 29. Januar 1980
Bekanntmachungen vom 26. November 1975 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S. 2233) und vom 2. April 1980 (BGBI. II S. 616).
Bekanntmachung vom 19. Februar 1980 (BGBI. II
s. 206).
Bonn, den 7. Mai 1980 Bonn, den 13. Mai 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Mai 1980
In Lima ist am 21. April 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 21. April 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Mai 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst
und Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
die Regierung der Republik Peru, von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der
nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 3
Peru,
Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent- chen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
in Peru beizutragen, nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
sind wie folgt übereingekommen: ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
Artikel 1 erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
licht es der Regierung der Republik Peru oder einem anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle- Artikel 5
hensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt/Main, für das Vorhaben „Förderung kleiner und mittlerer Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Industriebetriebe", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
keit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 1O Millio- rung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie
nen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzuneh- des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.
men.
Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch ande- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
re Vorhaben ersetzt werden. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
Artikel 2 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
Artikel 7
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ab-
zuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Lima am einundzwanzigsten April neunzehn-
hundertachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-
nischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Werner Loeck
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Arturo Garcia
Außenminister von Peru
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 693
Bekanntmachung
der deutsch-saudiarabischen Vereinbarung
über die Rechtswahrung bei garantierten privaten Kapitalanlagen
Vom 19. Mai 1980
In Bonn ist am 2. Februar 1979 eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über
die Rechtswahrung bei garantierten privaten Kapitalan-
lagen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrer Nummer 5
am 15. März 1980
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Mai 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
über die Rechtswahrung bei garantierten privaten Kapitalanlagen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland derungsabtretungen erhalten hat, als Rechtsnachfolger
der mit solchen Garantien ausgestatteten Personen oder
und
Firmen anerkannt wird.
die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
3. a) Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Re-
kommen wie folgt überein: gierungen über die Auslegung dieser Vereinbarung
werden, soweit möglich, durch Verhandlungen zwi-
schen den Regierungen beigelegt. Kann eine Mei-
1. Um die Beteiligung der Privatwirtschaft der Bundesrepublik
Deutschland an Vorhaben zu verstärken, die neue Techno- nungsverschiedenheit nicht innerhalb von drei Monaten
logien in Saudi-Arabien einführen, kann die Regierung der nach Beantragung solcher Verhandlungen beigelegt
Bundesrepublik Deutschland Personen, die auf Grund der werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Re-
einschlägigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik gierungen einem Schiedsgericht zur Entscheidung
Deutschland empfangsberechtigt sind, Garantien zur Dek- nach Buchstabe c unterbreitet.
kung von Verlusten gewähren, die auf bestimmte Risiken im b) Ansprüche gegen eine der beiden Regierungen, die aus
Zusammenhang mit von der Regierung Saudi-Arabiens Verträgen oder Kapitalanlagen entstehen, für die eine
genehmigten Verträgen oder Kapitalanlagen in Saudi-Ara- Garantie im Einklang mit dieser Vereinbarung gewährt
bien zurückzuführen sind (im folgenden als „Garantien" wurde, und die nach Meinung der anderen Regierung
bezeichnet). Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ein völkerrechtliches Problem darstellen, werden auf
land ist damit einverstanden, daß nur diejenigen Verträge Verlangen der den Aspruch geltend machenden Regie-
oder Kapitalanlagen als „genehmigt" im Sinne dieser rung zum Gegenstand von Verhandlungen gemacht.
Vereinbarung gelten, die gegenüber der Regierung Saudi- Haben die beiden Regierungen den Anspruch innerhalb
Arabiens oder einer ihrer Dienststellen eingegangen oder von drei Monaten nach Beantragung der Verhandlun-
sonst in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen gen nicht einvernehmlich geregelt, so wird der An-
und sonstigen Vorschriften Saudi-Arabiens genehmigt spruch - einschließlich der Frage, ob er ein völkerrecht-
werden. liches Problem darstellt - auf Verlangen einer der bei-
2. Die Regierung Saudi-Arabiens erklärt sich damit einver- den Regierungen einem Schiedsgericht zur Entschei-
standen, daß in bezug auf die im Einklang mit dieser Verein- dung nach Buchstabe c unterbreitet.
barung gewährten Garantien die Regierung der Bundesre- c) Das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkei-
publik Deutschland oder eine ihrer Dienststellen, die im ten nach den Buchstaben a und b wird wie folgt gebildet
Rahmen solcher Garantien Zahlungen geleistet oder For- und wird wie folgt tätig:
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil it
i) Jede Regierung bestellt einen Schiedsrichter; die- wie die sonstigen Kosten werden von den beiden
se beiden Schiedsrichter einigen sich auf den An- Regierungen zu gleichen Teilen getragen. Das
gehörigen eines dritten Staates als Obmann, der Schiedsgericht kann eine im Einklang mit diesen
von den beiden Regierungen zu bestellen ist. Die Bestimmungen stehende andere Kostenregelung
Schiedsrichter sind innerhalb von zwei Monaten, treffen.
der Obmann innerhalb von drei Monaten nach Ein- iv) Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfah-
gang des Antrags einer der beiden Regierungen ren selbst.
auf ein Schiedsverfahren zu bestellen. Werden die
Ernennungen nicht innerhalb der genannten Fri- 4. Diese Vereinbarung bleibt bis zum Ablauf von sechs Mona-
sten vorgenommen, so kann in Ermangelung einer ten nach Eingang einer Note in Kraft, in der eine Regierung
anderen Vereinbarung jede Regierung den Präsi- der anderen mitteilt, daß sie nicht mehr Vertragspartei der
denten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die Vereinbarung zu sein beabsichtigt. In einem solchen Fall
erforderliche Ernennung oder Ernennungen vorzu- bleibt die Vereinbarung in bezug auf die während ihrer Lauf-
nehmen; beide Regierungen erklären sich bereit, zeit gewährten Garantien bis zum Erlöschen solcher Ga-
solche Ernennung oder Ernennungen anzuerken- rantien in Kraft, in keinem Fall jedoch länger als zwanzig
nen. Jahre nach Außerkrafttreten der Vereinbarung.
ii) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf 5. Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum des Austausches
der Grundlage der anzuwendenden Grundsätze der Ratifikationsurkunden zu dieser Vereinbarung durch
und Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entschei- gierung Saudi-Arabiens in Übereinstimmung mit den ein-
dung ist rechtskräftig und bindend. Nur die beiden schlägigen Gesetzen und Verfahren beider Länder in Kraft.
Regierungen können das Schiedsverfahren bean- 6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
tragen und daran teilnehmen. nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
iii) Jede Regierung trägt die Kosten ihres Schiedsrich- genüber der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien in-
ters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinba-
dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns so- rung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Geschehen zu Bonn am 2. Februar 1979 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Der Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Peter Hermes
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Für die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
Der Minister für Finanzen und Nationale Wirtschaft
Mohammed Abalkhail
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 695
Briefwechsel
den 2. Februar 1979
Exzellenz,
Anläßlich der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Rechtswahrung bei garan-
tierten privaten Kapitalanlagen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, haben die unterzeichnenden
Bevollmächtigten zusätzlich folgende Bestimmung vereinbart, die als integrierter Be-
standteil der erwähnten Vereinbarung gelten soll: Investitionen, die im Königreich Sau-
di-Arabien die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwick-
lungsgesellschaft) mbH, Köln, eine Entwicklungsgesellschaft, die ganz im Eigentum
der Bundesrepublik Deutschland steht, vornimmt, werden im Hinblick auf diese Verein-
barung ebenso behandelt, als wenn sie von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland im Einklang mit Nummer 1 und 2 der erwähnten Vereinbarung garantiert
worden wären.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Peter Hermes
Seiner Exzellenz
dem Minister für Finanzen
und nationale Wirtschaft
des Königreichs Saudi-Arabien
Herrn Mohammed Abalkhail
(Übersetzung)
Exzellenz,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 2. Februar 1979 zu bestätigen, der
folgenden Wortlaut hat:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Mohammed Abalkhail
Bekanntmachung Bekanntmachua,g
über das Inkrafttreten über den Geltungsbereich des Obereinkommens
des deutsch-malischen Vertrags über die gegenseitige Anerkennung
über die Förderung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen Vom 19. Mai 1980
Vom 19. Mai 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Januar Das Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die ge-
1979 zu dem Vertrag vom 28. Juni 1977 zwischen der genseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Hand-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali über feuerwaffen (BGBI. 1971 II S. 989) ist nach seinem Ar-
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapi- tikel VII Abs. 1 für das
talanlagen (BGBI. 1979 II S. 77) wird bekanntgemacht, Vereinigte Königreich am 1. März 1980
daß nach seinem Artikel 13 Abs. 2 der Vertrag - sowie
das Protokoll und der Briefwechsel - in Kraft getreten.
am 16. Mai 1980 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten sind. Bekanntmachung vom 28. April 1976 (BGB!. II S. 621 ).
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. April 1980 in
Bamako ausgetauscht worden.
Bonn, den 19. Mai 1980 Bonn,den 19.M~ 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Dr. Fleischhauer
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 695
Briefwechsel
den 2. Februar 1979
Exzellenz,
Anläßlich der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Rechtswahrung bei garan-
tierten privaten Kapitalanlagen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, haben die unterzeichnenden
Bevollmächtigten zusätzlich folgende Bestimmung vereinbart, die als integrierter Be-
standteil der erwähnten Vereinbarung gelten soll: Investitionen, die im Königreich Sau-
di-Arabien die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwick-
lungsgesellschaft) mbH, Köln, eine Entwicklungsgesellschaft, die ganz im Eigentum
der Bundesrepublik Deutschland steht, vornimmt, werden im Hinblick auf diese Verein-
barung ebenso behandelt, als wenn sie von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland im Einklang mit Nummer 1 und 2 der erwähnten Vereinbarung garantiert
worden wären.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Peter Hermes
Seiner Exzellenz
dem Minister für Finanzen
und nationale Wirtschaft
des Königreichs Saudi-Arabien
Herrn Mohammed Abalkhail
(Übersetzung)
Exzellenz,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 2. Februar 1979 zu bestätigen, der
folgenden Wortlaut hat:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Mohammed Abalkhail
Bekanntmachung Bekanntmachua,g
über das Inkrafttreten über den Geltungsbereich des Obereinkommens
des deutsch-malischen Vertrags über die gegenseitige Anerkennung
über die Förderung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen Vom 19. Mai 1980
Vom 19. Mai 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Januar Das Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die ge-
1979 zu dem Vertrag vom 28. Juni 1977 zwischen der genseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Hand-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali über feuerwaffen (BGBI. 1971 II S. 989) ist nach seinem Ar-
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapi- tikel VII Abs. 1 für das
talanlagen (BGBI. 1979 II S. 77) wird bekanntgemacht, Vereinigte Königreich am 1. März 1980
daß nach seinem Artikel 13 Abs. 2 der Vertrag - sowie
das Protokoll und der Briefwechsel - in Kraft getreten.
am 16. Mai 1980 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten sind. Bekanntmachung vom 28. April 1976 (BGB!. II S. 621 ).
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. April 1980 in
Bamako ausgetauscht worden.
Bonn, den 19. Mai 1980 Bonn,den 19.M~ 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Dr. Fleischhauer
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
BekanntmachU"!P
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 21. Mai 1980
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach
seinem Artikel XXIV in Kraft getreten für:
Indien am 9. Juli 1979
Indien hat seine Ratifikationsurkunde an diesem Tage in London,
Washington und Moskau hinterlegt.
Liechtenstein am 24. Dezember 1979
Liechtenstein hat seine Ratifikationsurkunde an diesem Tage in Moskau,
am 26. Dezember 1979 in Washington und am 9. Januar 1980 in London
hinterlegt.
Österreich am 10. Januar 1980
Österreich hat seine Ratifikationsurkunde an diesem Tage in London,
Washington und Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Februar 1980 (BGBl.11 S. 182).
Bonn, den 21. Mai 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Weil am Rhein/Basel-Autobahn
Vom 27. Mai 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. August § 2
1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des eingangs
Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander- genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfer-
tigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBI. § 3
1962 II S. 877) wird verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
§ 1
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
An der deutsch-schweizerischen Grenze werden am
an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
Grenzübergang Weil am Rhein/Basel-Autobahn neben-
einanderliegende Grenzabfertigungsstellen nach Maß- (3) DerTag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-
gabe der Vereinbarung vom 16. April 1980 errichtet. Die krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. geben.
Bonn, den 27. Mai 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 683
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Weil am Rhein/Basel-Autobahn
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni beim Autobahnmeisterei-Stützpunkt). bis zur Verbin-
1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der dungsstraße zur „Alten Straße" auf der Höhe der Aus-
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung fahrt der Bedienstetenparkplätze
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die von dort durch eine Linie entlang dem Rand des Zollhofes
Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird und des Touristikzentrums bis zur Autobahn;
folgende Vereinbarung geschlossen:
c) die begehbaren Verbindungstunnels zwischen den Dienst-
gebäuden;
Artikel 1
d) die in den Dienstgebäuden den deutschen und schweize-
(1) Am Grenzübergang Weil am Rhein/Basel-Autobahn wer- rischen Bediensteten zur gemeinschaftlichen Benutzung
den auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzab- überlassenen Räume;
fertigungsstellen errichtet.
e) die in den Dienstgebäuden den schweizerischen Bedien-
(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabfertigung steten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume.
finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
(2) Für Fahrzeuge, die aus dem deutschen Stauraum in die
Schweiz zurückgeleitet werden müssen, ist die im Norden der
Artikel 2
Grenzabfertigungsanlage liegende Aus- und Einfahrt ein-
( 1) Die Zone umfaßt schließlich der Straßenbrücke für die Dauer der Benutzung
a) das in Hochlage erstellte Teilstück der Autobahn von der Zone.
Grenze bis zu dem in Buchstabe b umschriebenen Gebiets- Artikel 3
teil und die Zubringerstraße zum schweizerischen Teil der
Grenzabfertigungsanlage; (1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg und das Grenzschutz-
amt Lörrach einerseits sowie die Zollkreisdirektion Basel an-
b) einen Gebietsteil, der begrenzt ist dererseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzel-
- im Osten durch den entlang der Autobahn und der Lust- heiten fest.
gartenstraße verlaufenden Begrenzungszaun bis zu sei- (2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die dienst-
ner nordöstlichen Ecke an den Bedienstetenparkplätzen; tuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im
- im Norden durch eine Gerade, die von der nordöstlichen gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen
Ecke des Begrenzungszaunes zum westlichen Rand des Maßnahmen.
Mittelstreifens bei Autobahn-km 812,555 führt,
Artikel 4
von dort durch eine Linie, die dem westlichen Rand des
Mittelstreifens bis Autobahn-km 812,334 folgt (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 des
und von diesem Punkt durch eine Linie, die nach Westen Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch diploma-
entlang dem nördlichen Rand des Stauraumes für Last- tischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
kraftwagen verläuft; (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter
- im Westen durch den Rand des Stauraumes für Last- Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag
kraftwagen (einschließlich der öffentlichen WC-Anlage eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Freiburg im Breisgau am 16. April 1980 in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hutter
Für die zuständigen obersten Schweizerischen Behörden
P. Affolter
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
im Bahnhof Schaffhausen
Vom 27. Mai 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. August § 2
1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des eingangs
Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander- genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfer-
tigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBI. § 3
1962 II S. 877) wird verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
§ 1 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
Im Bahnhof Schaffhausen werden nebeneinanderlie- an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
gende Grenzabfertigungsstellen nach Maßgabe der (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-
Vereinbarung vom 16. April 1980 errichtet. Die Verein- krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-
barung wird nachstehend veröffentlicht. ben.
Bonn, den 27. Mai 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 685
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
im Bahnhof Schaffhausen
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni hörenden Rampen, jedoch ohne die Hallenunterkellerun-
1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der gen und ohne die an andere Dritte vermieteten Hallen-
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung teile;
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die - die Zollrampe und die Pflanzenbeschaurampe;
Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird - die den deutschen Bediensteten im Verwaltungsgebäu-
folgende Vereinbarung abgeschlossen: de und in anderen Gebäuden des Güterbahnhofes inner-
halb der Zone zur alleinigen oder gemeinschaftlichen
Benutzung zur Durchführung ihrer Aufgaben überlasse-
Artikel 1 nen Räume;
(1) Im Personenbahnhof und im Güterbahnhof Schaffhausen c) die kürzesten Verbindungswege zwischen den verschiede-
werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen er- nen Teilen der Zone im Personen- bzw. im Güterbahnhof
richtet.
Schaffhausen.
(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabfertigung Artikel 3
finden statt
Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder
a) bei den Grenzabfertigungsstellen im Personenbahnhof Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten mit ei-
für Personen und das von ihnen mitgeführte Reisegepäck, nem der nächsten Züge oder, sofern eine Benutzung der Bahn
sofern sie in die gemäß Artikel 4 Absatz 2 bestimmten Züge nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung in den
einsteigen oder aus ihnen aussteigen; Nachbarstaat verbracht werden.
b) bei den Grenzabfertigungsstellen im Güterbahnhof
für die Güter. Artikel 4
(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg im Breisgau und das
(3) Die Grenzabfertigung kann auf das aufgegebene Reise-
Grenzschutzamt Konstanz einerseits sowie die Zollkreisdirek-
gepäck und das Expreßgut ausgedehnt werden.
tion Schaffhausen und die zuständige schweizerische Polizei-
behörde andererseits legen im gegenseitigen Einverständnis
und im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbahn und den
Artikel 2 Schweizerischen Bundesbahnen die Einzelheiten fest.
Die Zone umfaßt (2) Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und
a) im Personenbahnhof Zweckmäßigkeit die Züge, deren Reisende der Grenzabferti-
- die Bahnsteige 1, 2 und 3, südlich durch die Signalbrücke gung im Personenbahnhof Schaffhausen unterworfen sind.
und nördlich durch die Mitte der Eisenbahnüberführung (3) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die dienst-
Adlerstraße begrenzt; tuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im
- die Gleise A 1 bis A 10; gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen
- die den deutschen Bediensteten im Abfertigungspavillon Maßnahmen.
auf dem Bahnsteig und im Empfangsgebäude zur Durch- Artikel 5
führung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemein-
schaftlichen Benutzung überlassenen Räume; Die Vereinbarung vom 19. März 1970 über die Errichtung ne-
beneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Personen-
b) im Güterbahnhof bahnhof Schaffhausen wird aufgehoben.
- das gesamte Areal des Güterbahnhofes, begrenzt im
Norden durch das Südportal des Herblingertunnels, im Artikel 6
Süden durch die Mitte der Eisenbahnüberführung Adler-
straße, im Osten und Westen durch die Stützmauern und (1) Die Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Ab-
den Fuß der Böschungen, mit Ausnahme des Zufahrtglei- kommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplomatischer
ses zur Industriegleisanlage ins Herblingertal ab der Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
Wurzel der Anschlußweiche; (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter
- die Empfangs- und die Versandhalle der Deutschen Bun- Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag ei-
desbahn und der Spediteure, einschließlich der dazuge- nes Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Freiburg im Breisgau am 16. April 1980 in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hutter
Für die zuständigen obersten Schweizerischen Behörden
P. Affolter
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Verordnung
über den Amtsbereich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
im Bahnhof Erzingen
Vom 27. Mai 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. August § 2
1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des eingangs
Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander-
genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfer-
tigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBI.
1962 II S. 877) wird verordnet:
§ 3
§ 1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
Der Amtsbereich der an der deutsch-schweizeri- dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
schen Grenze im Bahnhof Erzingen gemäß Vereinba- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
rung vom 15. März 1966 (BGBI. 1966 II S. 281 ) errich- an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
teten nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstel-
len wird nach Maßgabe der Vereinbarung vom 16. April (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-
1980 neu bestimmt. Die Vereinbarung wird nachste- krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
hend veröffentlicht. geben.
Bonn, den 27. Mai 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 687
Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung vom 15. März 1966
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
in den Bahnhöfen Waldshut und Erzingen
sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt
auf den Strecken Waldshut-Koblenz und Erzingen-Schaffhausen
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni
1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die
Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird
folgende Vereinbarung geschlossen:
Artikel 1
Artikel 3 der Vereinbarung vom 15. März 1966 über die Er-
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in
den Bahnhöfen Waldshut und Erzingen sowie die Grenzabfer-
tigung in Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken
Waldshut-Koblenz und Erzingen-Schaffhausen wird wie folgt
gefaßt:
„Artikel 3
Die Zone umfaßt in Erzingen:
a) die Gleisanlage von der Einfahrtsweiche Richtung Walds-
hut bis zur Grenze sowie die Bahnsteige;
b) die den schweizerischen Bediensteten zur Durchführung
ihrer Aufgaben zur alleinigen oder zur gemeinschaftlichen
Benutzung mit deutschen Bediensteten überlassenen
Räume im Empfangsgebäude des Bahnhofs;
c) den an Gleis 4 angrenzenden Abschnitt der Straße, begin-
nend am beschrankten Bahnübergang der Kreisstraße
6570 und endend mit der Verladerampe."
Artikel 2
(1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 des
Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplomati-
scher Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag
eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Freiburg im Breisgau am 16. April 1980 in
zwei Urschriften in_ deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hutter
Für die zuständigen obersten Schweizerischen Behörden
P. Affolter
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachu11p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 5. Mai 1980
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Ta-
gung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des
Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 197711 S. 213)
ist nach seinem Artikel 33 für
Haiti am 18. April 1980
Nicaragua am 17. März 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1979 (BGBI. II
S. 1159).
Bonn, den 5. Mai 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 5. Mai 1980
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Tag der Hinterlegung bei dem Verwahrer in Tag des
London Moskau Washington lnkrafttretens
Bangladesch 31. August 1979 31. August 1979 27. September 1979 31 . August 1979
Barbados 21. Februar 1980 21. Februar 1980
Indonesien 1 2. Juli 1979 12. Juli 1979 12. Juli 1979 12. Juli 1979
Jemen
(Demokratischer) 1.Juni 1979 1.Juni 1979
Kap Verde 24. Oktober 1979 24. Oktober 1979
Kongo 23. Oktober 1978 23. Oktober 1978
Sri Lanka 5. März 1979 5. März 1979 5. März 1979 5. März 1979
Gegenüber dem Verwahrerin London haben Tuvalu am 19. Januar 1979 und St. Lucia am 28. Dezember 1979
erklärt, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an den Vertrag gebunden betrachten, dessen An-
wendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden
war.
1n d o n es i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"1. The Government of lndonesia has decided to deposit to- „1. Die Regierung von Indonesien hat beschlossen, heute die
day the Instrument of Ratification of the Treaty on the Non- Ratifikationsurkunde zu dem Vertrag über die Nichtver-
Proliferation of Nuclear Weapons (NPT). In signing the breitung von Kernwaffen zu hinterlegen. Bei der Unter-
Treaty on 2 March 1970 the Government of lndonesia zeichnung des Vertrags am 2. März 1970 erklärte die Re-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 689
stated that it would ratify the same only after all aspects gierung von Indonesien, daß sie ihn erst ratifizieren wolle,
of national security of military, economic and social natu- wenn alle Gesichtspunkte der nationalen Sicherheit in mi-
res have been duly considered. litärischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht ausrei-
chend geprüft seien.
2. lndonesia today is actively carrying out its national devel- 2. Indonesien widmet sich heute intensiv seiner nationalen
opment. With a view to supporting and accelerating the Entwicklung. Damit der Entwicklungsprozeß, darunter die
development process, including the economic and social wirtschaftliche und soziale Entwicklung, gefördert und be-
development, lndonesia has decided from the outset to schleunigt wird, hat Indonesien von Anfang an beschlos-
make use of the nuclear energy for peaceful purposes. ln- sen, sich der Kernenergie für friedliche Zwecke zu bedie-
donesia's efforts in developing nuclear energy for peace- nen. Indonesiens Bemühungen um die Entwicklung der
ful purposes in its national development, require the as- Kernenergie für friedliche Zwecke im Rahmen seiner na-
sistance and cooperation of technologically advanced tionalen Entwicklung bedürfen der Unterstützung und Mit-
nuclear countries. With the ratification of this Treaty, the wirkung von technisch fortschrittlicheren Nuklear-Län-
Government of lndonesia wishes to draw the attention of dern. Bei der Ratifikation dieses Vertrags möchte die Re-
the nuclear countries to their obligations under Article IV gierung von Indonesien die Nuklear-Länder auf ihre Ver-
of the Treaty and expresses the hope that they would be pflichtungen nach Artikel IV des Vertrags aufmerksam
prepared to cooperate with non-nuclear countries in the machen und gibt der Hoffnung Ausdruck, daß diese Län-
use of nuclear energy for peaceful purposes and imple- der bereit sind, mit Nichtnuklear-Ländern bei der Nutzung
ment the provisions of Article IV of the Treaty for the bene- der Kernenergie für friedliche Zwecke zusammenzuarbei-
fit of developing countries without discrimination. ten und die Bestimmungen des Artikels IV des Vertrags
zum Wohl der Entwicklungsländer unter Wahrung der
Gleichbehandlung durchzuführen.
3. lf, on the one hand, States Parties to the Treaty which are 3. Haben einerseits die Vertragsparteien, die keine Kern-
not in possession of nuclear weapons, have, under Article waffen besitzen, nach Artikel II des Vertrags die Verpflich-
II of the Treaty, the obligation not to receive, possess or tung, Kernwaffen nicht anzunehmen, zu besitzen oder
manufacture nuclear weapons, lndonesia holds, on the herzustellen, so vertritt Indonesien andererseits die An-
other hand, the view that nuclear weapons states should sicht, daß Kernwaffenstaaten in gleicher Weise die Be-
equally observe the provisions of Article VI of the Treaty stimmungen des Artikels VI des Vertrags über die Been-
relating to the cessation of nuclear arms race. digung des nuklearen Wettrüstens einhalten sollten.
4. By depositing this Instrument of Ratification lndonesia is 4. Mit der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde ist Indo-
confident that in becoming Party to the Treaty it would nesien davon überzeugt, daß es, indem es Vertragspartei
contribute to the efforts made by the international com- wird, einen Beitrag zu den Bemühungen der internationa-
munity in the strengthening of international peace and se- len Gemeinschaft um die Festigung des Weltfriedens und
curity." der internationalen Sicherheit leistet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. September 1978 (BGBI. II S. 1266).
Bonn, den 5. Mai 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 5. Mai 1980
Zu dem Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot shington hinterlegt hatte; der Vertrag war für Ruanda
von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Welt- somit am 22. Oktober_1963 in Kraft getreten.
raum und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) haben bei Die Bekanntmachungen vom 22. Dezember 1965
dem Verwahrer in Moskau Beitrittsurkunden hinterlegt: (BGBI. 1966 II S. 7) und vom 11. August 1966 (BGBI. II
S. 776) werden hinsichtlich der Angaben zu Bolivien
Guinea-Bissau am 20. August 1976 dahingehend vervollständigt, daß Bolivien Ratifikations-
Jemen (Demokratischer) am 1.Juni 1979 urkunden am 25. Januar 1966 in London und am 4. Au-
gust 1965 in Moskau und in Washington hinterlegt hat-
Der Vertrag ist somit nach seinem Artikel III Abs. 4 für te; der Vertrag war für Bolivien somit am 4. August 1965
Guinea-Bissau am 20. August 1976 in Kraft getreten.
Jemen (Demokratischer) am 1. Juni 1979 Zu den nachfolgend aufgeführten Staaten waren
bereits Angaben über die Abgabe von Erklärungen bei
in Kraft getreten. dem Verwahrer in London darüber, daß sie sich auch
nach Erlangung der Unabhängigkeit an den Vertrag ge-
Die Bekanntmachung vom 5. Februar 1965 (BGBI. II bunden betrachten, veröffentlicht worden; entsprechen-
S. 124) wird hinsichtlich der Angaben zu Ruanda da- de Erklärungen dieser Staaten sind ferner an den nach-
hingehend vervollständigt, daß Ruanda Beitrittsurkun- stehend angegebenen Tagen bei dem Verwahrer in
den am 22. Oktober 1963 in London, am 16. Dezember Moskau und bei dem Verwahrer in Washington abgege-
1963 in Moskau und am 27. Dezember 1963 in Wa- ben worden:
Tag der Abgabe der Erklärung bei dem Verwahrer in an den Vertrag gebunden
Moskau Washington mit Wirkung vom
Bahamas 16. Juli 1976 13. August 1976 10. Juli 1973
Botsuana 5.Januar1968 4. März 1968 30. September 1966
Fidschi 14. Juli 1972 18. Juli 1972 10. Oktober 1970
Gambia 27. April 1965 27. April 1965 18. Februar 1965
Malawi 26. November 1964 26. November 1964 6. Juli 1964
Malta 25. November 1964 25. November 1964 21 . September 1964
Mauritius *) 30. April 1969 30. April 1969 12. März 1968
Sambia 11 . Januar 1965 11 . Januar 1965 24. Oktober 1964
Singapur 12. Juli 1968 12. Juli 1968 9. August 1965
Tonga 22.Juni 1971 7. Juli 1971 4.Juni 1970
*) Die Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. II S. 1996) wird hinsichtlich der Angaben zu Mauritius dahingehend
ergänzt, daß Mauritius seine Gebundenheitserklärung bei dem Verwahrer in London am 12. Mai 1969 abgegeben hatte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. März 1979 (BGBI. II S. 334).
Bonn, den 5. Mai 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 691
Bekanntmachung Bekanntmachu~9
zum Welturheberrechtsabkommen über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
Vom 7. Mai 1980
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 13. Mai 1980
Bangladesch hat am 4. Dezember 1979 gemäß Ar- Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tikel Vbis Abs. 1 des in Paris am 24. Juli 1971 revidierten tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Welturheberrechtsabkommens (BGBI. 1973 II S. 1069, Entwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar-
1111) erklärt, daß es die in den Artikeln vter und vqua ter tikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weiteren
vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nimmt. Staat in Kraft getreten:
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Dominica am 29. Januar 1980
Bekanntmachungen vom 26. November 1975 (BGBI. II
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
S. 2233) und vom 2. April 1980 (BGBI. II S. 616).
Bekanntmachung vom 19. Februar 1980 (BGBI. II
s. 206).
Bonn, den 7. Mai 1980 Bonn, den 13. Mai 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Mai 1980
In Lima ist am 21. April 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 21. April 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Mai 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst
und Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
die Regierung der Republik Peru, von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der
nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 3
Peru,
Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent- chen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 4
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
in Peru beizutragen, nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
sind wie folgt übereingekommen: ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
Artikel 1 erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
licht es der Regierung der Republik Peru oder einem anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle- Artikel 5
hensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt/Main, für das Vorhaben „Förderung kleiner und mittlerer Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Industriebetriebe", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
keit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 1O Millio- rung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie
nen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzuneh- des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.
men.
Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch ande- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
re Vorhaben ersetzt werden. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
Artikel 2 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
Artikel 7
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ab-
zuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Lima am einundzwanzigsten April neunzehn-
hundertachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-
nischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Werner Loeck
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Arturo Garcia
Außenminister von Peru
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 693
Bekanntmachung
der deutsch-saudiarabischen Vereinbarung
über die Rechtswahrung bei garantierten privaten Kapitalanlagen
Vom 19. Mai 1980
In Bonn ist am 2. Februar 1979 eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über
die Rechtswahrung bei garantierten privaten Kapitalan-
lagen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrer Nummer 5
am 15. März 1980
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Mai 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
über die Rechtswahrung bei garantierten privaten Kapitalanlagen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland derungsabtretungen erhalten hat, als Rechtsnachfolger
der mit solchen Garantien ausgestatteten Personen oder
und
Firmen anerkannt wird.
die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
3. a) Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Re-
kommen wie folgt überein: gierungen über die Auslegung dieser Vereinbarung
werden, soweit möglich, durch Verhandlungen zwi-
schen den Regierungen beigelegt. Kann eine Mei-
1. Um die Beteiligung der Privatwirtschaft der Bundesrepublik
Deutschland an Vorhaben zu verstärken, die neue Techno- nungsverschiedenheit nicht innerhalb von drei Monaten
logien in Saudi-Arabien einführen, kann die Regierung der nach Beantragung solcher Verhandlungen beigelegt
Bundesrepublik Deutschland Personen, die auf Grund der werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Re-
einschlägigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik gierungen einem Schiedsgericht zur Entscheidung
Deutschland empfangsberechtigt sind, Garantien zur Dek- nach Buchstabe c unterbreitet.
kung von Verlusten gewähren, die auf bestimmte Risiken im b) Ansprüche gegen eine der beiden Regierungen, die aus
Zusammenhang mit von der Regierung Saudi-Arabiens Verträgen oder Kapitalanlagen entstehen, für die eine
genehmigten Verträgen oder Kapitalanlagen in Saudi-Ara- Garantie im Einklang mit dieser Vereinbarung gewährt
bien zurückzuführen sind (im folgenden als „Garantien" wurde, und die nach Meinung der anderen Regierung
bezeichnet). Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ein völkerrechtliches Problem darstellen, werden auf
land ist damit einverstanden, daß nur diejenigen Verträge Verlangen der den Aspruch geltend machenden Regie-
oder Kapitalanlagen als „genehmigt" im Sinne dieser rung zum Gegenstand von Verhandlungen gemacht.
Vereinbarung gelten, die gegenüber der Regierung Saudi- Haben die beiden Regierungen den Anspruch innerhalb
Arabiens oder einer ihrer Dienststellen eingegangen oder von drei Monaten nach Beantragung der Verhandlun-
sonst in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen gen nicht einvernehmlich geregelt, so wird der An-
und sonstigen Vorschriften Saudi-Arabiens genehmigt spruch - einschließlich der Frage, ob er ein völkerrecht-
werden. liches Problem darstellt - auf Verlangen einer der bei-
2. Die Regierung Saudi-Arabiens erklärt sich damit einver- den Regierungen einem Schiedsgericht zur Entschei-
standen, daß in bezug auf die im Einklang mit dieser Verein- dung nach Buchstabe c unterbreitet.
barung gewährten Garantien die Regierung der Bundesre- c) Das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkei-
publik Deutschland oder eine ihrer Dienststellen, die im ten nach den Buchstaben a und b wird wie folgt gebildet
Rahmen solcher Garantien Zahlungen geleistet oder For- und wird wie folgt tätig:
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil it
i) Jede Regierung bestellt einen Schiedsrichter; die- wie die sonstigen Kosten werden von den beiden
se beiden Schiedsrichter einigen sich auf den An- Regierungen zu gleichen Teilen getragen. Das
gehörigen eines dritten Staates als Obmann, der Schiedsgericht kann eine im Einklang mit diesen
von den beiden Regierungen zu bestellen ist. Die Bestimmungen stehende andere Kostenregelung
Schiedsrichter sind innerhalb von zwei Monaten, treffen.
der Obmann innerhalb von drei Monaten nach Ein- iv) Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfah-
gang des Antrags einer der beiden Regierungen ren selbst.
auf ein Schiedsverfahren zu bestellen. Werden die
Ernennungen nicht innerhalb der genannten Fri- 4. Diese Vereinbarung bleibt bis zum Ablauf von sechs Mona-
sten vorgenommen, so kann in Ermangelung einer ten nach Eingang einer Note in Kraft, in der eine Regierung
anderen Vereinbarung jede Regierung den Präsi- der anderen mitteilt, daß sie nicht mehr Vertragspartei der
denten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die Vereinbarung zu sein beabsichtigt. In einem solchen Fall
erforderliche Ernennung oder Ernennungen vorzu- bleibt die Vereinbarung in bezug auf die während ihrer Lauf-
nehmen; beide Regierungen erklären sich bereit, zeit gewährten Garantien bis zum Erlöschen solcher Ga-
solche Ernennung oder Ernennungen anzuerken- rantien in Kraft, in keinem Fall jedoch länger als zwanzig
nen. Jahre nach Außerkrafttreten der Vereinbarung.
ii) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf 5. Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum des Austausches
der Grundlage der anzuwendenden Grundsätze der Ratifikationsurkunden zu dieser Vereinbarung durch
und Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entschei- gierung Saudi-Arabiens in Übereinstimmung mit den ein-
dung ist rechtskräftig und bindend. Nur die beiden schlägigen Gesetzen und Verfahren beider Länder in Kraft.
Regierungen können das Schiedsverfahren bean- 6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
tragen und daran teilnehmen. nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
iii) Jede Regierung trägt die Kosten ihres Schiedsrich- genüber der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien in-
ters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinba-
dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns so- rung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Geschehen zu Bonn am 2. Februar 1979 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Der Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Peter Hermes
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Für die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
Der Minister für Finanzen und Nationale Wirtschaft
Mohammed Abalkhail
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980 695
Briefwechsel
den 2. Februar 1979
Exzellenz,
Anläßlich der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Rechtswahrung bei garan-
tierten privaten Kapitalanlagen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, haben die unterzeichnenden
Bevollmächtigten zusätzlich folgende Bestimmung vereinbart, die als integrierter Be-
standteil der erwähnten Vereinbarung gelten soll: Investitionen, die im Königreich Sau-
di-Arabien die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwick-
lungsgesellschaft) mbH, Köln, eine Entwicklungsgesellschaft, die ganz im Eigentum
der Bundesrepublik Deutschland steht, vornimmt, werden im Hinblick auf diese Verein-
barung ebenso behandelt, als wenn sie von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland im Einklang mit Nummer 1 und 2 der erwähnten Vereinbarung garantiert
worden wären.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Peter Hermes
Seiner Exzellenz
dem Minister für Finanzen
und nationale Wirtschaft
des Königreichs Saudi-Arabien
Herrn Mohammed Abalkhail
(Übersetzung)
Exzellenz,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 2. Februar 1979 zu bestätigen, der
folgenden Wortlaut hat:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Mohammed Abalkhail
Bekanntmachung Bekanntmachua,g
über das Inkrafttreten über den Geltungsbereich des Obereinkommens
des deutsch-malischen Vertrags über die gegenseitige Anerkennung
über die Förderung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen Vom 19. Mai 1980
Vom 19. Mai 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Januar Das Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die ge-
1979 zu dem Vertrag vom 28. Juni 1977 zwischen der genseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Hand-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali über feuerwaffen (BGBI. 1971 II S. 989) ist nach seinem Ar-
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapi- tikel VII Abs. 1 für das
talanlagen (BGBI. 1979 II S. 77) wird bekanntgemacht, Vereinigte Königreich am 1. März 1980
daß nach seinem Artikel 13 Abs. 2 der Vertrag - sowie
das Protokoll und der Briefwechsel - in Kraft getreten.
am 16. Mai 1980 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten sind. Bekanntmachung vom 28. April 1976 (BGB!. II S. 621 ).
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. April 1980 in
Bamako ausgetauscht worden.
Bonn, den 19. Mai 1980 Bonn,den 19.M~ 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Dr. Fleischhauer
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
BekanntmachU"!P
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 21. Mai 1980
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach
seinem Artikel XXIV in Kraft getreten für:
Indien am 9. Juli 1979
Indien hat seine Ratifikationsurkunde an diesem Tage in London,
Washington und Moskau hinterlegt.
Liechtenstein am 24. Dezember 1979
Liechtenstein hat seine Ratifikationsurkunde an diesem Tage in Moskau,
am 26. Dezember 1979 in Washington und am 9. Januar 1980 in London
hinterlegt.
Österreich am 10. Januar 1980
Österreich hat seine Ratifikationsurkunde an diesem Tage in London,
Washington und Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Februar 1980 (BGBl.11 S. 182).
Bonn, den 21. Mai 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer