678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
35. In der Vereinbarung Nr. 135 erhält der Absatz 3 folgende b) dem Vereinigten Königreich mit der Maßgabe, daß
Fassung: nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 eingefügt
wird:
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
,.(4) Bei Beförderung der Silofahrzeuge auf Seeschif-
desrepublik Deutschland und Norwegen sowie dem Ver-
einigten Königreich." fen gilt folgendes:
Die Silofahrzeuge müssen mit Befestigungseinrich-
36. In der Vereinbarung Nr. 136 erhält der Absatz 5 folgende tungen versehen sein, die an der Behälterauflagerung
Fassung: - oder an dem Fahrzeugrahmen so angebracht sind, daß
das Federsystem entlastet und das Silofahrzeug an
,.(5) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Deck der Schiffe seemäßig gelascht werden kann."
desrepublik Deutschland und
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
a) der Schweiz, und6."
Bekanntmachuf!g
Ober den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 6. Mai 1980
Das Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Bei-
legung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten
und Angehörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II
S. 369) ist nach seinem Artikel 68 Abs. 2 für
Neuseeland am 2. Mai 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Mai 1978 (BGBl.11 S. 878).
Bonn, den 6. Mai 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bundesgesetzblatt
669
Teil II Z 1998 AX
1980 Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1980 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
16. 5. 80 Zwölfte„Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäi-
schen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(12. Ausnahmeverordnung zum ADR - 12. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
6. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investi-
tionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 678
7. 5. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . 679
Zwölfte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(12. Ausnahmeverordnung zum ADR - 12. ADR-AusnV)
Vom 16. Mai 1980
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes §2
vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Überein- Für die Vereinbarungen Nr. 7, 10, 17, 19, 20, 23, 24,
kommen vom 30. September 1957 über die internatio- 27,41,50,51,55,59,60,61,62,65,68,69, 70,72,74,
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße 77,82,85,87,92, 108,113,121,122,126,129,131,
(ADA) (BGBI. 1969 II S. 1489) wird verordnet: 135 und 136 über Abweichungen von den Vorschriften
der Anlagen A und B zum ADA sind Änderungen verein-
bart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft
gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung
§1 veröffentlicht.
Die auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und §3
10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 137 bis 150
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
über Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes
und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30.
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. Sep-
September 1957 über die internationale Beförderung
tember 1957 über die internationale Beförderung ge-
gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) in der Neufas-
fährlicher Güter auf der Straße (ADA) auch im Land Ber-
sung 1977 (Anlagenband zum BGBI. 1977 II Nr. 44), zu-
lin.
letzt geändert durch die 2. ADA-Änderungsverordnung §4
vom 26. Februar 1980 (BGBl.11 S. 133), werden hiermit
in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
1 zu dieser Verordnung veröffentlicht. dung in Kraft.
Bonn, den 16. Mai 1980
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Anlage 1
(zu§ 1)
Vereinbarung Nr. 137 Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner
Dichte (Schüttgewicht) und in seinen anderen physika-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 (2) dür- lischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form oder Ober-
fen Bleiverbindungen der Rn. 2601, Ziffer 72, unter folgenden fläche und dgl.) dem Originalgut entsprechen.
Bedingungen in Tankcontainern befördert werden:
2.2 Chemische Beständigkeit
1. Die Tankcontainer müssen den Vorschriften des An-
hangs B. 1 b des ADR entsprechen, soweit nicht nach- Die chemische Beständigkeit des Werkstoffes gegen-
folgend besondere Bedingungen festgelegt sind: über dem Transportgut muß vom Hersteller oder Verwen-
... der nachgewiesen oder bestätigt werden .
1.1 Abweichend von Rn. 212 621 des ADR sind die Tanks
nach einem Berechnungsdruck zu bemessen, der dem 2.3 Prüfbericht
1,3fachen des Füll- oder des Entleerungsdrucks ent- Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der fol-
spricht. gende Angaben enthalten muß:
1.2 Abweichend von Rn. 212 630 des ADR dürfen die Tank- - Hersteller des Behälters,
container auch mit einer Untenentleerung ausgerüstet - Beschreibung des Behälters (z. B. Art des verwende-
sein. Diese muß durch eine Verschlußkappe oder eine ten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessungen, Wand-
gleichwirksame Einrichtung verschließbar sein. Rn. dicken, Gewichte usw.),
212 131 gilt nicht. - Fertigungsverfahren,
1.3 Abweichend von Rn. 212 650 des ADR sind die Tanks - zugelassene Füllgüter,
erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck, der dem
- Prüfergebnis,
1,3fachen des Betriebsdrucks entspricht, zu prüfen.
- Kennzeichnung sowie
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu - die bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindest-
vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA
wanddicke.
(D137)."
3. Kennzeichnung
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und den Niederlanden. Jeder entsprechend dem geprüften Baumuster herge-
stellte Schüttgutbehälter ist durch
- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,
Vereinbarung Nr. 138
- die Kurzbezeichnung des Staates, in dem die Prüfung
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2624 und 2625 durchgeführt wird,
der Anlage Ades ADA dürfen Barium- und Bleiverbindungen - die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 71 und 72, unter folgenden
- die Registriernummer,
Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert
werden: - Monat und Jahr der Herstellung,
- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jah-
1. Verpackung
ren sowie
1.1 Die Stoffe sind in flexible Schüttgutbehälter mit einem - den vorangestellten Satz: .,Füllung mit Gefahrgut nur
Fassungsraum von höchstens 1000 Litern zu verpacken. gemäß ... (Zeichen des Baumusters)."
1.2 Die Behälter müssen den zu erwartenden mechani- gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
schen, thermischen und chemischen Beanspruchungen
4. Besondere Vorschriften
standhalten und dicht sein. Sie müssen gegen die ge-
fährlichen Stoffe beständig sein. Sie müssen ferner im Die genannten Stoffe dürfen in flexiblen Schüttgutbehäl-
erforderlichen Maße beständig sein gegenüber Alterung tern nur als geschlossene Ladung befördert werden.
und ultravioletter Strahlung. Diese Anforderungen müs- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
sen während der Gebrauchsdauer erfüllt sein. Die Ge- vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
brauchsdauer ist vom Hersteller anzugeben. Die ange- (D 138)."
gebene Gebrauchsdauer darf höchstens 5 Jahre betra-
gen. (3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und Luxemburg, Österreich sowie der
1.3 Die Behälter müssen so gebaut sein, daß ihre gefahrlose Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Manipulierbarkeit mit Kran und Flurförderfahrzeugen ge-
währleistet ist. Vereinbarung Nr. 139
1.4 Die Behälter müssen einer Baumusterprüfung bei einer
im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt ge- (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431
mäß den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unter- der Anlage Ades ADR finden auf Zinkstaub und Zinkpulver der
zogen worden sein. Klasse 4.2, Rn. 2431, Ziffer 6 a), die Vorschriften der Anlagen
A und B des ADA keine Anwendung.
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
2.1 Fallprüfung vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und
Je Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut gefülltes 10 602 des ADR (D 139)."
Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer Höhe von (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-
1,2 m auf die Boden naht fallen zu lassen (Aufprallfläche: publik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine der
waagerechte Betonplatte). Vertragsparteien.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1980 671
Vereinbarung Nr. 140 Vereinbarung Nr. 143
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2812 der An- (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2475 der
lage Ades ADA dürfen Chlorparaffinsulfochloride der Klasse 8, Anlage Ades ADA darf Natriumamid der Klasse 4.3, Rn. 2471,
Rn. 2801, Ziffer 22, auch in freitragenden Kunststoffgefäßen Ziffer 3, unter folgenden Bedingungen auch in Stahlfässern in
mit einem Fassungsraum von höchstens 120 Litern unter fol- Mengen bis höchstens 100 kg befördert werden:
genden Bedingungen befördert werden:
1. Verpackung
1. Die Eignung·der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumu-
sterprüfung bei einer im Versandland behördlich anerkann- 1.1 Der Stoff ist in Stahlfässer, die mit Einfüll- und Entlüf-
ten Prüfanstalt entsprechend den zwischen den Vertrags- tungsstutzen versehen sind, zu verpacken. Der in den
parteien anerkannten Vorschriften nachgewiesen sein. Gefäßen nach der Füllung verbleibende Leerraum muß
mit Stickstoff ausgefüllt sein.
2. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 % ihres Fassungs-
raums gefüllt sein. 1.2 Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei einer
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt ge-
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADA mäß den unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit Er-
(D 140)." folg unterzogen worden sein.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
republik Deutschland und Österreich sowie Spanien bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien. 2.1 Fallprüfung
Sechs Fässer sind zu 98 % ihres Fassungsraums mit
Wasser zu füllen und folgenden Fallversuchen zu unter-
Vereinbarung Nr. 141 ziehen:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2134 (1) d) der Zwei Fässer sind je einmal auf den Oberbodenrand ne-
Anlage A des ADA dürfen Treibladungsanzünder der Klas- ben dem Verschluß, zwei Fässer je einmal auf den Bo-
se 1 b, Rn. 2131, Ziffer 2 c), auch wie folgt verpackt werden: denrand und zwei Fässer je einmal auf die Mantellängs-
naht horizontal auf die Aufprallfläche fallen zu lassen. Die
Die Treibladungsanzünder sind in einer Innenverpackung aus Aufprallfläche muß eine starre, glatte, flache und hori-
geeignetem Kunststoff festzulegen, die in eine Holzkiste ein- zontale Oberfläche besitzen.
zusetzen ist.
Fallhöhe
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA Fallhöhe in Metern der Maßzahl der Dichte des zu beför-
(D141)." dernden Füllgutes, aufgerundet auf die erste Dezimal-
stelle - Mindestfallhöhe: 1,2 m.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und den Niederlanden bis auf Widerruf Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
durch eine der Vertragsparteien. Die Fässer müssen dicht bleiben, nachdem der Aus-
gleich zwischen dem inneren und dem äußeren Druck
hergestellt worden ist.
Vereinbarung Nr. 142
2.2 Dichtheitsprüfung
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2821 des ADA Je Bauart müssen 3 Fässer bei Raumtemperatur einer
dürfen wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit höch- Druckprobe mit 0,2 kg/cm 2 Luftüberdruck unter Wasser
stens 60 % Wasserstoffperoxid der Rn. 2801, Ziffer 41 a) und unterzogen werden.
b), auch in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fas-
sungsraum von höchstens 60 Litern, ohne Schutzbehälter, un- Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
ter folgenden Bedingungen verpackt werden: Während einer Prüfdauer von 5 Minuten muß der Prüf-
1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumu-
sterprüfung bei einer im Versandland behördlich anerkann- 2.3
.
druck unverändert und das Faß dicht bleiben.
Stapeldruckprüfung
ten Prüfanstalt entsprechend den zwischen den Vertrags-
parteien anerkannten Vorschriften nachgewiesen sein. Die Drei zu 98 % mit Wasser gefüllte Fässer müssen wäh-
nach dem geprüften Baumuster hergestellten Gefäße müs- rend 24 Stunden einem Gewicht standhalten, das auf ei-
sen durch den Namen oder das Kurzzeichen des Herstel- ner flachen Unterlage auf das Versandstück gestellt wird
lers, das Kurzzeichen des Versandlandes, die Kurzbe- und dem Gewicht gleicher Versandstücke entspricht, die
zeichnung der Prüfanstalt, die Registriernummer sowie Mo- während der Beförderung in einer Stapelhöhe von 3 m
nat und Jahr der Herstellung gut lesbar und dauerhaft ge- mit dem Originalfüllgut darauf gestapelt werden könnten.
kennzeichnet sein. Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
2. In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad der Gefäße sind Die Fässer dürfen keine Verformung zeigen, die ihre Wi-
die Vorschriften in Rn. 2821 Abs. 3 des ADA zu beachten. derstandsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen
könnte, wenn die Fässer gestapelt werden.
3. Vor der Verladung dieser Verpackungen muß die Ladeflä-
che völlig gereinigt werden. Besonders mit Öl oder Fett ver- 2.4 Kennzeichnung
unreinigte Gegenstände sowie brennbare Gegenstände - Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Fässer
wie Reste von Verpackungsmaterial - sind vollständig zu sind durch
entfernen. Die Vorschriften in Rn. 81 414 des ADA sind
entsprechend anzuwenden. - Namen oder Kurzzeichen des Herstellers,
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu - Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung durchge-
führt wird,
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(D 142)." - Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre- - Registriernummer sowie
publik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu- - Monat und Jahr der Herstellung
blik bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien. gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
3. Sonstige Vorschriften (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
Jedes Faß ist, bevor es zum ersten Mal für die Beförde- vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR
rung verwendet wird, einer Dichtheitsprüfung gemäß Zif- (D144)."
fer 2.2 zu unterziehen. (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Schweden bis auf Widerruf durch
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu eine der Vertragsparteien.
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR
(D 143)."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-
Vereinbarung Nr. 145
publik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu- (1) Abweichend von Rn. 212 251 Abs. 5 des ADR dürfen
blik, Luxemburg, Österreich, Schweden sowie der Schweiz bis Tankcontainer zur Beförderung von tiefgekühlten verflüssigten
auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien. Gasen der Rn. 2201, Ziffern 7 und 8, mit einem Fassungsraum
von höchstens 1000 Litern auch mit dem 1,3fachen des auf
Vereinbarung Nr. 144 dem Tank angegebenen Betriebsdrucks, mindestens jedoch
3 kg/cm 2 (Überdruck), geprüft und eine von Rn. 212 127
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2625 und 2626 Abs. 3 abweichende Mindestwanddicke unter folgenden Be-
der Anlage A des ADR dürfen Bleiacetat der Klasse 6.1, dingungen haben:
Rn. 2601, Ziffer 72, und Antimonverbindungen der Klasse 6.1, Die Tankcontainer müssen entsprechend den Vorschriften des
Rn. 2601, Ziffer 75, in freitragenden Säcken aus geeignetem Anhangs 8.1 b der Anlage B des ADR durch die zuständige Be-
Kunststoff oder in Kunststoffgewebesäcken mit Kunststoffolie hörde oder eine von ihr beauftragte Stelle für den Straßenver-
in Mengen bis höchstens 50 kg unter folgenden Bedingungen kehr zugelassen sein.
befördert werden:
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
1. Verpackung vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR
1.1 Die Stoffe sind in freitragende Säcke aus geeignetem (D 145)."
Kunststoff oder in Kunststoffgewebesäcke mit Kunst- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-
stoffolie in Mengen bis höchstens 50 kg zu verpacken. publik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-
1.2 Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei einer blik, Finnland sowie Luxemburg.
im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt ge-
mäß den unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit Er-
folg unterzogen worden sein. Vereinbarung Nr. 146
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
des ADR darf Acetylacetonperoxid, mit mindestens 50 %
2.1 Je Bauart sind 3 mit Originalgut oder Ersatzgut gefüllte Phlegmatisierungsmitteln, als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe A,
Säcke bei Raumtemperatur aus einer Höhe von 1,20 m im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingun-
jeweils einmal auf die Breitseite, Schmalseite und den gen befördert werden:
Sackboden fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerech-
te Betonplatte). Bei Verwendung von Ersatzgut muß die- 1. Der Stoff ist unter Berücksichtigung der Vorschriften der
ses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen ande- Rn. 2552 und 2553 des ADR in Gefäße aus geeignetem
ren physikalischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form Kunststoff zu verpacken, die in geeignete nichtmetallische
der Oberfläche u. dgl.) dem Originalgut entsprechen. Schutzbehälter einzusetzen sind.
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis 2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg enthalten.
An den geprüften Säcken darf weder eine größere Rißbil- 3. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vorschriften
dung auftreten noch ein Teil des Inhalts austreten. in Rn. 2562 des ADR entsprechend.
2.2 Prüfbericht 4. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschriften der
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der fol- Rn. 2563 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß.
gende Angaben enthalten muß: 5. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten
Hersteller des Sackes, wie die unter Absatz 1 angegebene Benennung. Sie ist rot
zu unterstreichen und durch die Angabe „5.2, ADR" zu er-
Beschreibung des Sackes (z. B. Art des verwendeten
gänzen.
Werkstoffes, Einfärbungen, Abmessungen, Wanddicken,
Gewichte usw.), 6. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für das ge-
Fertigungsverfahren, nannte organische Peroxid entsprechend, soweit nachfol-
gend nicht Besonderheiten festgelegt sind.
zugelassene Füllgüter,
Prüfergebnis, (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR
Kennzeichnung,
(D 146)."
die bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindestwand-
dicke. (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Norwegen.
2.3 Kennzeichnung
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Säcke
sind durch Vereinbarung Nr. 147
- Namen oder Kurzzeichen des Herstellers, (1) Abweichend von Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des
- Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung durchge- ADR darf m-Chlorperoxybenzoesäure, 85%ig, als Stoff der
führt wird, Klasse 5.2 unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr
- Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, befördert werden:
- Registriernummer sowie 1. Verpackung
- Monat und Jahr der Herstellung 1.1 Die Peroxide müssen in Gefäße oder Beutel aus geeig-
gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen. netem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nicht-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1980 673
metallische Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Beutel (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
oder Gefäß darf höchstens 5 kg und ein Versandstück desrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf
höchstens 30 kg Peroxid enthalten. Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
1.2 Die allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 2552
für Stoffe der Klasse 5.2 sind zu beachten.
Vereinbarung Nr. 149
2. Zusammenpackung
(1) Abweichend von Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des
Die Peroxide dürfen weder mit anderen Stoffen und Ge-
ADA darf Methyllithium (5%ige 2-molare Lösung in Diäthyl-
genständen der Anlage A des ADR noch mit sonstigen
Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden. äther) unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr beför-
dert werden:
3. Gefahrzettel auf den Versandstücken
Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach Muster 3 1. Verpackung
und mit einem Zettel nach Muster 1 des Anhangs A. 9 der 1.1 Methyllithium ist in Glasflaschen mit Kunststoffschraub-
Anlage Ades ADA zu versehen. kappe zu verpacken. Die Glasflasche ist mit saugfähigem
Auf die Bezettelung nach Muster 1 kann nur bei Ver- Polyestergranulat in eine Falzdeckeldose einzubetten.
sandstücken verzichtet werden, bei denen durch von ei- Bis zu 6 Falzdeckeldosen sind in eine Wellpapp-Falt-
ner im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt schachtel einzusetzen und allseitig mit Holzwolle zu um-
(Prüfstelle) oder im Einvernehmen mit ihr ausgeführte geben.
Brand- oder andere geeignete Versuche nachgewiesen 1.2 Ein Versandstück darf höchstens 12 kg wiegen.
wurde, daß die Versandstücke nicht zur Explosion kom-
men können. 1.3 Die Verpackungskombination muß einer Baumusterprü-
fung bei einer im Versandland behördlich anerkannten
4. Besondere Vorschriften Prüfstelle gemäß den nachstehenden Bedingungen mit
4.1 Die Peroxide sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge Erfolg unterzogen worden sein.
zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeu-
gen muß eine ausreichende Belüftung sichergestellt 2. Bedingungen für die Baumusterprüfung
sein. Bedeckte Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden
2.1 Dichtheitsprüfung der Falzdeckeldosen
und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser
Fahrzeuge muß aus einem undurchlässigen schwer Sechs Falzdeckeldosen sind mit einem inneren Luftüber-
brennbaren Gewebe bestehen. Die Vorschriften in Rn. druck von 0,3 kg/cm 3 zu prüfen.
10 171 (2) sind anzuwenden, wenn die Menge des Per- Es darf keine Luft entweichen.
oxids die Gewichtsgrenze von 1000 kg überschreitet. 2.2 Fallprüfung
4.2 Die sonstigen Vorschriften der Klasse 5.2 in Rn. 52 248, Das vollständige Versandstück - Glasgefäß in Falzdek-
52 403, 52 413, 52 414 sowie die allgemeinen Vorschrif- keldose, 6 Falzdeckeldosen in einem Schutzbehälter -
ten in Kapitel I der Anlage B des ADR sind sinngemäß zu ist einer Fallprüfung bei Raumtemperatur aus 1,8 m Fall-
beachten. höhe zu unterziehen.
4.3 Werden die Versandstücke gemäß Rn. 1O 118 (1) in Dabei ist das Prüfmuster jeweils flach auf den Boden,
Containern befördert, so sind diese ggf. auch mit Zetteln flach auf die Oberseite, flach auf eine Breitseite, flach auf
nach Muster 1 zu versehen [s. Rn. 1O 118 (5)]. eine Schmalseite und auf die kürzeste Kante fallen zu
lassen.
(2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des
Gutes aufzunehmen: ,,m-Chlorperoxybenzoesäure, 85%ig, Nach diesen Prüfungen muß der Schutzbehälter in einem
5.2, ADR". Die Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen. Der derartigen Zustand sein, daß die einzelnen Falzdeckel-
Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken: dosen zuverlässig zusammengehalten werden und ein
,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (D 147)." Undichtwerden dieser Gefäße verhindert wird.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre- 2.3 Stapeldruckprüfung
publik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Wider- Drei Versandstücke müssen während 24 Stunden bei
ruf durch eine der Vertragsparteien. Raumtemperatur und 65 % relativer Luftfeuchte einem
Gewicht standhalten, das auf einer flachen Unterlage auf
das Versandstück gestellt wird und dem Gewicht glei-
Vereinbarung Nr. 148 cher Versandstücke entspricht, die während der Beför-
derung in einer Stapelhöhe von 3 m mit dem Originalfüll-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2206 der An- gut darauf gestapelt werden könnten.
lage A des ADR darf Chloräthyl (Äthylchlorid) der Klasse 2,
Keines der geprüften Muster darf einen größeren Riß und
Rn. 2201, Ziffer 3 bt), auch in der unter Ziffer 1. bezeichneten
keines der darin enthaltenen Innengefäße einen Riß oder
Verpackung befördert werden. eine undichte Stelle aufweisen. Die Außenverpackung
1. Verpackung darf außerdem keine Verformung zeigen, die ihre Wider-
1.1 Innenverpackung standsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen
könnte, wenn die Versandstücke gestapelt werden.
Die Röhren mit dem Gas sind einzeln mit saugfähigem
inertem und nicht brennbarem anorganischem Polster- 2.4 Kennzeichnung
granulat in luftdicht verschlossene Aluminiumfalzdeckel- Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Ver-
dosen zu verpacken. packungen sind durch
1.2 Außenverpackung Name oder Kurzzeichen des Herstellers,
Die Aluminiumfalzdeckeldosen mit den Röhren sind in Kurzbezeichnung des Staates, in dem die Prüfung
Holzkisten einzusetzen, die mit Aluminium- oder Kunst- durchgeführt wird,
stoffolie ausgekleidet sein müssen. Kurzbezeichnung der Prüfanstalt (Prüfstelle),
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu Registriernummer sowie
vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR Monat und Jahr der Herstellung
(D 148)." gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
3. Sonstige Vorschriften Vereinbarung Nr. 150
Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2431, Ziffer 3 a), gelten- (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2600 und 2601
den Vorschriften der Anlage Ades ADA sind für Methyl- der Anlage A des ADA finden auf Antimontrioxid der Klasse
lithium entsprechend anzuwenden. 6.1, Rn. 2601, Ziffer 75, die Vorschriften der Anlagen A und B
des ADA keine Anwendung, wenn das Antimontrioxid höch-
(2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des stens 0,5 % Arsen - bezogen auf das Gesamtgewicht - ent-
Gutes aufzunehmen: ,,Methyllithium (5%ige 2-molare Lösung hält.
in Diäthyläther), 4.2, ADA." Die Gutsbezeichnung ist rot zu un- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender dieses Gut wie
terstreichen. Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspa- folgt zu bezeichnen: ,,Antimontrioxid mit einem Arsengehalt
pier zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des von höchstens 0,5 %. " Außerdem hat er zusätzlich zu vermer-
ADA (D 149)." ken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des
ADA (D 150)."
(3) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-
republik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Wi- publik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-
derruf durch eine der Vertragsparteien. blik bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1980 675
Anlage 2
(zu§ 2)
Änderungen der Vereinbarungen
Nr. 7, 10, 17, 19,20,23,24,27,41,50,51,55,59,60,61,62,65,68,69, 70, 72, 74, 77,
82,85,87,92, 108,113,121,122,126,129,131,135,136
1. Die Vereinbarung Nr. 7 tritt außer Kraft. 10. In der Vereinbarung Nr. 50 erhält der Absatz 3 folgende
2. In der Vereinbarung Nr. 10 erhält der Absatz 3 folgende Fassung:
Fassung: ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
a) Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden so-
desrepublik Deutschland und wie dem Vereinigten Königreich,
a) Belgien sowie Frankreich, b) Schweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch
b) der Deutschen Demokratischen Republik, Österreich eine der Vertragsparteien.
sowie Schweden bis auf Widerruf durch eine der Ver- 11. In der Vereinbarung Nr. 51 erhält der Absatz 3 folgende
tragsparteien." Fassung:
3. In der Vereinbarung Nr. 17 erhält der Absatz 3 folgende .,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Fassung: desrepublik Deutschland und Luxemburg sowie Spanien
bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien."
.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum 12. In der Vereinbarung Nr. 55 erhält der Absatz 3 folgende
30. September 1984." Fassung:
.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
4. In der Vereinbarung Nr. 19 erhält der Absatz 3 folgende desrepublik Deutschland und den Niederlanden sowie der
Fassung: Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragspartei-
,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- en."
desrepublik Deutschland und Luxemburg bis auf Widerruf 13. In der Vereinbarung Nr. 59 erhält der Absatz 3 folgende
durch eine der Vertragsparteien." Fassung:
5. In der Vereinbarung Nr. 20 erhält der Absatz 3 folgende ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Fassung: desrepublik Deutschland und Frankreich, Luxemburg,
,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Österreich sowie Schweden bis auf Widerruf durch eine
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati- der Vertragsparteien."
schen Republik , Österreich sowie Schweden bis auf Wi- 14. In der Vereinbarung Nr. 60 erhält im Absatz 3 der Buch-
derruf durch eine der Vertragsparteien." stabe a folgende Fassung:
6. In der Vereinbarung Nr. 23 erhält der Absatz 3 folgende „a) der Deutschen Demokratischen Republik, Luxemburg
Fassung: sowie Schweden."
.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 15. In der Vereinbarung Nr. 61 erhält der Absatz 3 folgende
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati- Fassung:
schen Republik sowie Österreich bis auf Widerruf durch .,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
eine der Vertragsparteien." desrepublik Deutschland und Luxemburg, Österreich so-
7. In der Vereinbarung Nr. 24 erhält der Absatz 3 folgende wie Schweden bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
Fassung: parteien.''
.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 16. In der Vereinbarung Nr. 62 erhält der Absatz 3 folgende
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati- Fassung:
schen Republik sowie Österreich bis zum 30. September
.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
1984."
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-
8. In der Vereinbarung Nr. 27 erhält der Absatz 4 folgende schen Republik, Luxemburg, Österreich sowie Schweden
Fassung: bis zum 30. September 1984."
,.(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 17. In der Vereinbarung Nr. 65 erhält im Absatz 3 der Buch-
desrepublik Deutschland und stabe b folgende Fassung:
a) der Deutschen Demokratischen Republik, Österreich .,b) Österreich bis zum 30. September 1984."
sowie Schweden bis zum 30. September 1984,
18. In der Vereinbarung Nr. 68 erhält der Absatz 3 folgende
b) dem Vereinigten Königreich für vorhandene festver-
Fassung:
bundene Tanks."
.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
9. In der Vereinbarung Nr. 41 erhält der Absatz 3 folgende desrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf
Fassung: durch eine der Vertragsparteien."
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
19. Die Vereinbarung Nr. 69 wird durch folgende Fassung er-
desrepublik Deutschland und
setzt:
a) Belgien,
„Vereinbarung Nr. 69
b) der Deutschen Demokratischen Republik, Luxemburg,
den Niederlanden, Österreich sowie Schweden bis (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
zum 30. September 1984." der Anlage B des ADA dürfen Acrylamide-Monomere, as-
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
similiert der Rn. 2601, Ziffer 21, der Anlage Ades ADA un- gen mit ausreichender Sicherheit beim höchstzuläs-
ter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen in Tank- sigen Füllgewicht folgende Beanspruchungen auf-
fahrzeugen befördert werden. nehmen können:
(2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Ausrü- - 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung
stung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen: - 1faches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung
- 1faches Gesamtgewicht vertikal aufwärts
1. Bau
- 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.
1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen
Werkstoffen hergestellt sein, die bei einer Tempera- 2. Ausrüstung
tur zwischen - 20 °C und + 50 °C trennbruchsicher 2.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie
und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion während der Beförderung und Handhabung gegen
sein müssen. Für geschweißte Tanks darf nur ein Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie
Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbar- müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten, wie
keit einwandfrei feststeht und für den ein ausrei- die Tanks selbst.
chender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer
Umgebungstemperatur von - 20 ° C in den Schweiß- · 2.2 Die Tanks dürfen auch Untenentleerung haben. Die
Entleereinrichtungen müssen den Vorschriften der
nähten und der Schweißeinflußzone gewährleistet
werden kann. Rn. 211 131 entsprechen; außerdem müssen die
Auslaufrohre der Tanks durch Blindflansche, Ver-
1.2 Die Tanks müssen für einen Druck von mindestens schlußkappen oder gleichwirksame Einrichtungen
4 kg/cm 2 (Überdruck) berechnet sein. verschließbar sein.
2.3 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer
1.3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem Durch- Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die in-
messer von nicht mehr als 1,8 m müssen eine Dicke nere Besichtigung zu ermöglichen.
von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus dem
2.4 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von
Werkstoff St 37 bestehen, oder eine gleichwertige
rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der
Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall herge-
Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank
stellt sind. Für alle Tanks mit einem Durchmesser
um mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider-
von mehr als 1,8 m beträgt die Mindestwanddicke
standsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt
6 mm, wenn sie aus dem Werkstoff St 37 hergestellt
sein.
sind, oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung
eines anderen Metalls. 3. Prüfungen
Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder
1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-
aufweisen, kann die Mindestwanddicke im Verhält- nahme und wiederkehrend zu prüfen. Die erstmalige
nis zu diesem Schutz verringert werden. Für Tanks Prüfung muß eine Bauprüfung, eine innere und äu-
mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m ßere Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung und
dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm eine Abnahmeprüfung umfassen.
bei Verwendung von St 37 betragen oder eine
Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt
gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen
geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dicht-
Metalls haben. Für Tanks mit einem Durchmesser
heitsprüfung unterzogen werden. Die wiederkeh-
von mehr als 1,8 m ist diese Dicke bei Verwendung
renden Prüfungen müssen eine innere und äußere
von St 37 auf 4 mm zu erhöhen oder auf einen
Prüfung sowie im allgemeinen eine Wasserdruck-
gleichwertigen Wert bei Verwendung eines anderen
prüfung umfassen. Die Tanks sind vor Inbetriebnah-
Metalls.
me und spätestens alle 5 Jahre zu prüfen. Vor Inbe-
triebnahme und spätestens alle 2½ Jahre ist eine
1.5 Ein zusätzlicher Schutz im Sinne der Ziffer 1.4 liegt
Dichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrü-
vor, wenn
stungsteile vorzunehmen. Über die Prüfungen sind
1. die Tanks als Doppelwandtanks gebaut sind. Die Bescheinigungen durch einen im Versandland amt-
Summe der Wanddicken der metallenen Außen- lich anerkannten Sachverständigen auszustellen.
wand und der des Tanks muß mindestens der für
den Tank in Ziffer 1.3 festgelegten Mindest- 4. Kennzeichnung
wanddicke entsprechen, An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodie-
2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Fest- rendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild
stoffzwischenschicht von mindestens 50 mm muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Dicke gebaut sind. Dabei muß die Außenwand Hersteller oder Herstellerzeichen,
eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben, wenn Herstellungsnummer,
sie aus dem Werkstoff St 37 oder eine solche Baujahr,
von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaser-
verstärktem Kunststoff mit einem Glasgehalt von Prüfdruck,
mindestens 30 % besteht. Die Feststoffzwi- Rauminhalt in Litern,
schenschicht muß bei 50 % Verformungsgrad bei unterteilten Tanks
mindestens ein Arbeitsaufnahmevermögen ha- Rauminhalt jedes Tankabteils,
ben, wie eine Polyurethanschicht von 50 mm Berechnungstemperatur,
Dicke und 400 kg/cm 3 Nennraumgewicht.
Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der
Die spezifische Formänderungsarbeit des Werk- letztmaligen wiederkehrenden Prüfung,
stoffes der Feststoffzwischenschicht ist an ei-
Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vor-
nem Prüfkörper nach deutscher Industrienorm
genommen hat,
53421 im Vergleich zu ermitteln.
an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden,
1.6 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck
Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtun- anzugeben.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1980 677
5. Betrieb 23. In der Vereinbarung Nr. 77 erhält der Absatz 3 folgende
5.1 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 % ihres Fassungs- Fassung:
raums gefüllt sein. ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum
5.2 Stabilität 30. September 1984."
Die Breite, welche sich durch die volle Abstandsflä-
che am Boden ergibt (Entfernung zwischen den äu- 24. In der Vereinbarung Nr. 82 erhält der Absatz 3 folgende
ßeren rechten und linken Punkten der Aufstandsflä- Fassung:
che der Reifen einer Achse), muß mindestens 90 % ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Stra- desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum
ßentankfahrzeuges betragen. Der Nachweis dazu 30. September 1984."
ist durch ein geeignetes Rechenverfahren zu erbrin-
gen. 25. In der Vereinbarung Nr. 85 erhält der Absatz 3 folgende
Fassung:
6. Die sonstigen Vorschriften des ADA sind entspre- ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
chend zu beachten. desrepublik Deutschland und
In der Bescheinigung der besonderen Zulassung a) der Deutschen Demokratischen Republik, Luxemburg,
nach Anhang 8.3 der Anlage B des ADA ist zu be- Österreich, Schweden, der Schweiz sowie dem Ver-
scheinigen, daß das Fahrzeug den technischen An- einigten Königreich,
forderungen dieser Vereinbarung entspricht. Die zu-
b) Portugal oder im Transitverkehr über ihr Hoheitsge-
gelassenen Stoffe sind namentlich aufzuführen.
biet."
(3) Bei Beförderung der Tankfahrzeuge auf Seeschiffen 26. In der Vereinbarung Nr. 87 sind im Absatz 1 Zeile 3 die
gilt folgendes: Worte „bis zum 31. Dezember 1978" zu streichen.
Die Tanks müssen mit Sicherheitsventilen ausgerüstet
27. In der Vereinbarung Nr. 92 sind in der Einleitung des Ab-
sein, die den in Rn. 211 233 Abs. 1 des Anhangs 8.1 a
schnitts 8. die Worte „31. Dezember 1979" durch die
festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Sicher-
Worte „30. September 1984" zu ersetzen.
heitsventile müssen sich bei einem Druck, der 90 % des
Prüfdrucks beträgt, automatisch öffnen. Außerdem müs- 28. In der Vereinbarung Nr. 108 erhält im Absatz 3 der Buch-
sen die Tankfahrzeuge mit Befestigungseinrichtungen stabe a folgende Fassung:
versehen sein, die an der Tankauflagerung oder an dem
Fahrzeugrahmen so angebracht sind, daß das Federsy- ,,a) der Schweiz, Spanien sowie dem Vereinigten König-
stem entlastet und das Tankfahrzeug an Deck der Schiffe reich,".
seemäßig gelascht werden kann. 29. In der Vereinbarung Nr. 113 erhält der Absatz 3 folgende
Fassung:
(4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
des ADA (D 69)." desrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich, den
Niederlanden, Österreich sowie der Schweiz."
(5) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 30. In der Vereinbarung Nr. 121 ist im Absatz 1, Ziffer 3.1, in
desrepublik Deutschland und der ersten Zeile das Wort „und" durch das Wort „oder" zu
a) Luxemburg sowie Österreich bis zum 30. September ersetzen. Der Absatz 3 erhält folgende Fassung:
1984, ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
b) der Deutschen Demokratischen Republik bis zum desrepublik Deutschland und
30. September 1984 mit der Maßgabe, daß in Ab- a) Belgien,
satz 2, Ziffer 1.5, der letzte Satz durch folgende Fas- b) Frankreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
sung ersetzt wird: parteien."
,,Die spezifische Formänderungsarbeit des Werkstof-
31. In der Vereinbarung Nr. 122 erhält der Absatz 3 folgende
fes der Feststoffzwischenschicht ist entsprechend ei-
Fassung:
ner von den zuständigen Behörden anerkannten Me-
thode im Vergleich zu ermitteln."" ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen de~. Bun-
desrepublik Deutschland und Belgien, Luxemburg, Oster-
20. In der Vereinbarung Nr. 70 erhält der Absatz 3 folgende reich, Schweden sowie der Schweiz."
Fassung: 32. In der Vereinbarung Nr. 126 erhält der Absatz 4 folgende
.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Fassung:
desrepublik Deutschland und ,,(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
a) Frankreich, desrepublik Deutschland und
b) Schweden bis auf Widerruf durch eine der Vertrags- a) Belgien bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
parteien." parteien,
b) den Niederlanden."
21. In der Vereinbarung Nr. 72 erhält der Absatz 3 folgende
33. In der Vereinbarung Nr. 129 erhält der Absatz 3 folgende
Fassung:
Fassung:
.,(3) Diese Regelung gilt im Verk~hr zwischen d~r Bun-
desrepublik Deutschland und Osterreich sowie der ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar- desrepublik Deutschland und Frankreich sowie Öster-
teien." reich."
34. In der Vereinbarung Nr. 131 erhält der Absatz 3 folgende
22. In der Vereinbarung Nr. 74 erhält der Absatz 2 folgende Fassung:
Fassung: ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
.,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-
desrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf schen Republik, Luxemburg, Norwegen, Schweden, der
durch eine der Vertragsparteien." Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich."
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
35. In der Vereinbarung Nr. 135 erhält der Absatz 3 folgende b) dem Vereinigten Königreich mit der Maßgabe, daß
Fassung: nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 eingefügt
wird:
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
,.(4) Bei Beförderung der Silofahrzeuge auf Seeschif-
desrepublik Deutschland und Norwegen sowie dem Ver-
einigten Königreich." fen gilt folgendes:
Die Silofahrzeuge müssen mit Befestigungseinrich-
36. In der Vereinbarung Nr. 136 erhält der Absatz 5 folgende tungen versehen sein, die an der Behälterauflagerung
Fassung: - oder an dem Fahrzeugrahmen so angebracht sind, daß
das Federsystem entlastet und das Silofahrzeug an
,.(5) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Deck der Schiffe seemäßig gelascht werden kann."
desrepublik Deutschland und
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
a) der Schweiz, und6."
Bekanntmachuf!g
Ober den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 6. Mai 1980
Das Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Bei-
legung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten
und Angehörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II
S. 369) ist nach seinem Artikel 68 Abs. 2 für
Neuseeland am 2. Mai 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Mai 1978 (BGBl.11 S. 878).
Bonn, den 6. Mai 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1980 679
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 7. Mai 1980
1.
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 5. Juli
1974 nebst Schlußprotokollen (BGBl.197511 S.1513)
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag,
4. das Wertbriefabkommen,
5. das Postpaketabkommen,
6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
7. das Postscheckabkommen,
8. das Postnachnahmeabkommen,
9. das Postauftragsabkommen,
10. das Postsparkassenabkommen,
11. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 28. September 1979 1-3,5
Argentinien am 28. November 1979 1-9, 11
Argentinien hat bei der Ratifikation erklärt,
(Übersetzung)
daß die Bestimmung des Artikels 25 Absatz 1 des Weltpostvertrags über den Um-
lauf von Im Einlieferungsland gültigen Postwertzeichen für Argentinien nicht als
verbindlich angesehen wird, sofern auf diesen Postwertzeichen die geographi-
sche und rechtliche Wirklichkeit Argentiniens entstellt wird; dies gilt unbeschadet
der Anwendung von Absatz 15 der durch Notenwechsel vom 5. August 1971 ge-
billigten gemeinsamen argentinisch-britischen Erklärung vom 1. Juli 1971 über
Verbindungen und Bewegungen zwischen dem argentinischen Festland und den
Malwinen.
Dominica am 31. Januar 1980 1-5
mit folgender Erklärung:
(Übersetzung)
Der Dominicanische Bund möchte die Vorbehalte in Anspruch nehmen, die auf ihn
als Teil der Überseegebiete des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland bisher Anwendung fanden, das heißt die Vorbehalte nach den Artikeln 1
und X des Schlußprotokolls zum Weltpostvertrag, Artikel II Übersicht 1 laufende
Nummer 41 und Übersicht 2 laufende Nummer 22 sowie den Artikeln IV und X des
Schlußprotokolls zum Postpaketabkommen.
Kolumbien am 26. Juli 1979 1-11
Libanon am 5. Oktober 1979 1-6,8
Monaco am 3. Januar 1980 1-9
Nigeria am 7. November 1979 1
Philippinen am 19. November 1979 1-3
San Marino am 26. Oktober 1979 1-11
Zaire am 6. Dezember 1979 1, 6-8
am 11. August 1977 2-5
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugsl)feis Bundesanzeiger Verfagqes.m.b.H. · Poatfadt 13 20 • 5300 Bonn 1
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. PoatvertrlebsatUck · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
II.
Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (BGBI. 196511 S. 1633)
ist in Kraft getreten für:
Dominica am 31. Januar 1980
Libanon am 5. Oktober 1979
Zaire am 6. Dezember 1979
III.
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Weltpost-
vereins (BGBI. 1971 II S. 245) ist in Kraft getreten für:
Albanien am 28. September 1979
Dominica am 31. Januar 1980
Libanon am 5. Oktober 1979
Zaire am 6. Dezember 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1979 (BGBl.11 S.1292).
Bonn, den 7. Mai 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek