18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften
Vom 4. Dezember 1979
Die Bekanntmachung vom 19. Mai 1972 (BGBI. 1972 II S. 615) über den
Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli
1969 (BGBI. 1971 II S. 865; 1975 II S. 456) wird nachträglich dahingehend
ergänzt, daß
1. die Internationalen Gesundheitsvorschriften
für die
Deutsche Demokratische Republik am 8. August 1973
und ferner für folgende Staaten an den nachstehend aufgeführten Tagen
in Kraft getreten sind:
Bahamas am 1. Juli 1974
Bangladesch am 19. August 1972
Korea (Demokratische Volksrepublik) am 19. August 1973
Swasiland am 16. Juli 1973
Vereinigte Arabische Emirate am 30.Juni 1972
2. Kuba dem Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation am 9. Novem-
, ber 1973 die Rücknahme der ursprünglich von Kuba zu Artikel 3 Abs. 1 und
Artikel 4 Abs. 1 eingelegten Vorbehalte notifiziert hat.
Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Weil
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1979
In Bujumbura ist am 27. November 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 10
am 27. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den1~Dezember1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften
Vom 4. Dezember 1979
Die Bekanntmachung vom 19. Mai 1972 (BGBI. 1972 II S. 615) über den
Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli
1969 (BGBI. 1971 II S. 865; 1975 II S. 456) wird nachträglich dahingehend
ergänzt, daß
1. die Internationalen Gesundheitsvorschriften
für die
Deutsche Demokratische Republik am 8. August 1973
und ferner für folgende Staaten an den nachstehend aufgeführten Tagen
in Kraft getreten sind:
Bahamas am 1. Juli 1974
Bangladesch am 19. August 1972
Korea (Demokratische Volksrepublik) am 19. August 1973
Swasiland am 16. Juli 1973
Vereinigte Arabische Emirate am 30.Juni 1972
2. Kuba dem Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation am 9. Novem-
, ber 1973 die Rücknahme der ursprünglich von Kuba zu Artikel 3 Abs. 1 und
Artikel 4 Abs. 1 eingelegten Vorbehalte notifiziert hat.
Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Weil
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1979
In Bujumbura ist am 27. November 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 10
am 27. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den1~Dezember1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980 19
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der DEG bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend
Deutsche Mark) zur Verfügung.
und
die Regierung der Republik Burundi - (3) Unter Berücksichtigung des bereits mit Regierungsab-
kommen vom 7. Juni 1979 (5 Millionen DM) bereitgestellten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Finanzierungsbeitrags erhöhen sich die in den Absätzen 1 und
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 2 aufgeführten Beträge auf insgesamt 41,5 Millionen DM (in
Burundi, Worten: einundvierzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche
Mark).
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-
gen und zu vertiefen, desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Burundi durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (1) Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge gemäß Arti-
in der Republik Burundi beizutragen - kel 1 Absatz 1 sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt
werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
sind wie folgt übereingekommen: aufbau und der Regierung der Republik Burundi zu schließen-
den Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik
Artikel 1 Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erhöhung der Beteili-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
gung der DEG wird nach Maßgabe der Satzung der BNDE
licht es der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditan-
bewirkt.
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben
a) Stromversorgung Ngozi/Kayanza Artikel 3
(bis zu 7 Millionen DM) (1) Die Regierung der Republik Burundi garantiert hinsicht-
b) Stromversorgung von Rutana und Gihofi lich der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beteiligung die freie
(bis zu 8 Millionen DM) Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang
mit dem Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von
c) Stromversorgung Kirundo anfallenden Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquida-
(bis zu 3,5 Millionen DM) tionserlöses.
d) Wasserversorgung Bujumbura, Phase l (2) Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet sich im
(bis zu 7 Millionen DM) eigenen Namen und für die Bank in Burundi, die im Auftrag der
e) Sanierung ländlicher Wasserversorgungszentren Regierung für Devisenkontrollmaßnahmen zuständig ist, der
(bis zu 3 Millionen DM) BNDE bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegen-
über der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen.
f) Brücken-Programm
(bis zu 3 Millionen DM) In gleicher Weise werden die Regierung der Republik Burundi
und die vorerwähnte, für Devisenkontrollmaßnahmen zustän-
g) Studienfonds
dige burundische Bank der Zahlung eines Veräußerungserlö-
(bis zu 2,5 Millionen DM)
ses an die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1 Absatz 2
h) Kredit für die Banque Nationale de Developpement Econo- genannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.
mique (BNDE)
(3) Die Regierung der Republik Burundi erteilt auf Antrag für
(bis zu 2 Millionen DM)
die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmig-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ten Status" nach den in Burundi geltenden Gesetzen.
worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 36 Millionen DM (in
Worten: sechsunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhal- Artikel 4
ten. Davon stellen 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million
fünfhunderttausend Deutsche Mark) Restmittel aus früheren (1) Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditan-
Zusagen dar. stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Finan-
licht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusam-
zierungsverträge in der Republik Burundi erhoben werden.
menarbeit (DEG) mbH, Köln, ihre Beteiligung an der Banque
Nationale de Developpement Economique (BNDE) von 26,63 (2) Die Regierung der Republik Burundi stellt die Deutsche
Millionen FBU auf 53,51 FBU = 17,27% des auf 310 Millionen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DEG) von
FBU erhöhten Grundkapitals aufzustocken, wenn nach Prü- sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Für die die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder
dadurch neben der Ausgabe von Gratisaktien im Wert von 2,91 der Liquidation der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beteiligung
Millionen FBU erforderliche Kapitalzuführung von 23,97 Millio- sowie mit deren Erträgen in der Republik Burundi erhoben wer-
nen FBU stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 5 werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit
nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der
Artikel 8
Republik Burundi in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien
und Zusagen automatisch auch für die erhöhte Beteiligung. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Artikel 6 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich bevorzugt genutzt werden.
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver• Artikel 9
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver•
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei• Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 6 hinsichtlich
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung land gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb
dieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7 Artikel 10
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeiträgen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 27. November 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Vogel
C. W. Sanne
Für die Regierung der Republik Burundi
Bihute
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Dezember 1979
In Bonn ist am 18. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 18. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980 21
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten·Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
und mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt
ten Republik Tansania,
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages
und des Darlehens ergebenden Transporten von Personen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
gen und zu vertiefen,
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Vereinigten Republik Tansania beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem in
Artikel 1 Artikel 2 bezeichneten Finanzierungsbeitrag und Darlehen
finanziert werden, sind international öffentlich auszuschrei-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der wird.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Vorhaben „Zellstoff- und Papierfabrik Mufindi" einen Finanzie-
rungsbeitrag als Zuschuß in Höhe von 46 780 807,45 DM (in Artikel 6
Worten: sechsundvierzig Millionen siebenhundertachtzigtau- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sendachthundertsieben Deutsche Mark) und ein Darlehen in deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Höhe von 21 119 192,55 DM (in Worten: einundzwanzig Millio- Finanzierungsbeitrags und des Darlehens ergebenden Liefe-
nen einhundertneunzehntausendeinhundertzweiundneunzig rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Deutsche Mark) zu erhalten. Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags und des Darle-
hens sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, Mit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Regierung der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Kraft.
Geschehen zu Bonn am 18. Oktober 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Merinyo Maro
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten
von Verordnungen und Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
an der deutsch-schweizerischen Grenze
Vom 19. Dezember 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom gender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang
12. September 1979 über die Errichtung nebeneinan- Bad Säckingen/Stein (BGBI. II S. 1018) in Kraft getre-
derliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzüber- ten.
gang Bad Säckingen/Stein (BGBI. II S. 1017) wird hier- Zum gleichen Zeitpunkt ist Artikel 1 Buchstabe e der
mit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem Vereinbarung vom 6. Oktober 1966 über die zeitweilige
§ 3 Abs.1 Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Straßen-
am 1. Dezember 1979 übergängen (BGBI. 196711 S. 719) außer Kraft getreten.
in Kraft getreten ist. Damit ist auch die Verordnung vom 4. Januar 1967
über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabferti-
Am gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels gung an Straßenübergängen an der deutsch-schweize-
vom 26. November 1979 die Vereinbarung vom rischen Grenze (BGB!. II S. 718) insoweit nach ihrem § 3
29. August 1979 über die Errichtung nebeneinanderlie- Abs. 2 außer Kraft getreten.
Bonn, den 19. Dezember 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Bekanntmachung
der Vereinbarung vom 12. Dezember 1979
• zur Ergänzung der Anlage II zum Vertrag vom 6. September 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr
Vom 19. Dezember 1979
Der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
Deutschland und der Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich haben am 12. Dezember 1979 die
Ergänzung der Anlage II zum Vertrag vom 6. September
1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich über Zollerleichterungen im
kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr
(BGBI. 1963 II S. 1279) auf Grund seines Artikels 16
Abs. 2 vereinbart. Die Vereinbarung wird nachstehend
veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung von 18. September 1973 (BGBI. II
s. 1478).
Bonn, den 19. Dezember 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 16. Januar 1980 23
Vereinbarung
zur Ergänzung der Anlage II zum Vertrag vom 6. Septembe,r 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr
und im Durchgangsverkehr
Der Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
und
der Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich
haben auf Grund von Artikel 16 Absatz 2 des Vertrages vom
6. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Österreich über Zollerleichterungen im
kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr folgendes
vereinbart:
Artikel 1
Das Verzeichnis der Durchgangsstrecken (Anlage II zum
Vertrag) wird wie folgt ergänzt:
Im Unterabschnitt „Straßenverkehr" des Abschnittes B wird
a) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 1 eingefügt
., 1 a. Grän (Enge) - Fallmühle - Pfronten - Vils''.
b) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 8 a eingefügt
„8 b. Reith bei Unken-Aschauklammweg beim Grenzstein
Nr. 172/1 - Gamboden - Kessleralm beim Grenzstein
Nr. 177 b''.
c) die bisher mit „8 b" bezeichnete Durchgangsstrecke mit
,,8 c" bezeichnet,
d) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 31 eingefügt
„32. Hanging-Wegscheid-Achleiten-Achleiten
33. Hanging-Wegscheid-Passau/Saming-Saming".
Artikel 2
Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1980 in Kraft.
Geschehen zu Wien am 12. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften.
Für den Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hutter
Für den Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich
Dr. Perrelli
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Sklaverei des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei,
Vom 20. Dezember 1979
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher
Einrichtungen und Praktiken
Vom 20. Dezember 1979
Suriname hat am 12. Oktober 1979 dem General- S ur i n am e hat am 1 2. Oktober 1979 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich
an das Übereinkommen vom 25. September 1926 über an das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956
die Sklaverei (RGBI. 192911 S. 63) gebunden betrachtet, über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhan-
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit dels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
durch die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt ken (BGBI. 195811 S. 203) gebunden betrachtet, dessen
worden war. Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1976 (BGBI. II den war.
s. 1738). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1979 (BGBI. II
s. 1074).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens · über den Geltungsbereich des Internationalen
über die Staatsangehörigkeit Freibord-Übereinkommens von 1966
verheirateter Frauen
Vom 20. Dezember 1979
Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 197311 5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) wird nach seinem
S. 1249) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für Artikel 28 Abs. 3 für
Barbados am 24. Januar 1980 Samoa am 23.Januar1980
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II S. 950). Bekanntmachung vom 4. April 1979 (BGBl.11 S. 374).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Sklaverei des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei,
Vom 20. Dezember 1979
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher
Einrichtungen und Praktiken
Vom 20. Dezember 1979
Suriname hat am 12. Oktober 1979 dem General- S ur i n am e hat am 1 2. Oktober 1979 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich
an das Übereinkommen vom 25. September 1926 über an das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956
die Sklaverei (RGBI. 192911 S. 63) gebunden betrachtet, über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhan-
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit dels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
durch die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt ken (BGBI. 195811 S. 203) gebunden betrachtet, dessen
worden war. Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1976 (BGBI. II den war.
s. 1738). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1979 (BGBI. II
s. 1074).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens · über den Geltungsbereich des Internationalen
über die Staatsangehörigkeit Freibord-Übereinkommens von 1966
verheirateter Frauen
Vom 20. Dezember 1979
Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 197311 5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) wird nach seinem
S. 1249) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für Artikel 28 Abs. 3 für
Barbados am 24. Januar 1980 Samoa am 23.Januar1980
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II S. 950). Bekanntmachung vom 4. April 1979 (BGBl.11 S. 374).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Sklaverei des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei,
Vom 20. Dezember 1979
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher
Einrichtungen und Praktiken
Vom 20. Dezember 1979
Suriname hat am 12. Oktober 1979 dem General- S ur i n am e hat am 1 2. Oktober 1979 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich
an das Übereinkommen vom 25. September 1926 über an das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956
die Sklaverei (RGBI. 192911 S. 63) gebunden betrachtet, über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhan-
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit dels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
durch die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt ken (BGBI. 195811 S. 203) gebunden betrachtet, dessen
worden war. Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1976 (BGBI. II den war.
s. 1738). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1979 (BGBI. II
s. 1074).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens · über den Geltungsbereich des Internationalen
über die Staatsangehörigkeit Freibord-Übereinkommens von 1966
verheirateter Frauen
Vom 20. Dezember 1979
Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 197311 5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) wird nach seinem
S. 1249) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für Artikel 28 Abs. 3 für
Barbados am 24. Januar 1980 Samoa am 23.Januar1980
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II S. 950). Bekanntmachung vom 4. April 1979 (BGBl.11 S. 374).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Sklaverei des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei,
Vom 20. Dezember 1979
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher
Einrichtungen und Praktiken
Vom 20. Dezember 1979
Suriname hat am 12. Oktober 1979 dem General- S ur i n am e hat am 1 2. Oktober 1979 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich
an das Übereinkommen vom 25. September 1926 über an das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956
die Sklaverei (RGBI. 192911 S. 63) gebunden betrachtet, über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhan-
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit dels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
durch die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt ken (BGBI. 195811 S. 203) gebunden betrachtet, dessen
worden war. Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1976 (BGBI. II den war.
s. 1738). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1979 (BGBI. II
s. 1074).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens · über den Geltungsbereich des Internationalen
über die Staatsangehörigkeit Freibord-Übereinkommens von 1966
verheirateter Frauen
Vom 20. Dezember 1979
Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 197311 5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) wird nach seinem
S. 1249) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für Artikel 28 Abs. 3 für
Barbados am 24. Januar 1980 Samoa am 23.Januar1980
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II S. 950). Bekanntmachung vom 4. April 1979 (BGBl.11 S. 374).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980 25
Bekanntmachu11g Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich
über· die Geltendmachung von des Internationalen Übereinkommens von 1960
Unterhaltsansprüchen im Ausland zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 20. Dezember 1979 Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Gel- Das Internationale Übereinkommen vom 17. Juni
tendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBI. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 (BGBI. 1965 II S. 465) wird nach seinem Artikel XI für
für Samoa am 23. Januar 1980
Suriname am 11. November 1979 in Kraft treten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. August 1979 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. II s. 963).
s. 1299).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu11g Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See von Straftaten gegen völkerrechtlich
Vom 20. Dezember 1979
geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen- die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Strafta-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem ten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
Artikel IV Abs. 3 für schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) -
Samoa am 23. Oktober 1979 BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17
Abs. 2 für
in Kraft getreten.
Barbados am 25. November 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1154). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. August 1979 (BGBI. II
s. 974).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn,den2QDezember1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980 25
Bekanntmachu11g Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich
über· die Geltendmachung von des Internationalen Übereinkommens von 1960
Unterhaltsansprüchen im Ausland zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 20. Dezember 1979 Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Gel- Das Internationale Übereinkommen vom 17. Juni
tendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBI. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 (BGBI. 1965 II S. 465) wird nach seinem Artikel XI für
für Samoa am 23. Januar 1980
Suriname am 11. November 1979 in Kraft treten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. August 1979 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. II s. 963).
s. 1299).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu11g Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See von Straftaten gegen völkerrechtlich
Vom 20. Dezember 1979
geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen- die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Strafta-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem ten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
Artikel IV Abs. 3 für schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) -
Samoa am 23. Oktober 1979 BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17
Abs. 2 für
in Kraft getreten.
Barbados am 25. November 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1154). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. August 1979 (BGBI. II
s. 974).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn,den2QDezember1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980 25
Bekanntmachu11g Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich
über· die Geltendmachung von des Internationalen Übereinkommens von 1960
Unterhaltsansprüchen im Ausland zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 20. Dezember 1979 Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Gel- Das Internationale Übereinkommen vom 17. Juni
tendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBI. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 (BGBI. 1965 II S. 465) wird nach seinem Artikel XI für
für Samoa am 23. Januar 1980
Suriname am 11. November 1979 in Kraft treten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. August 1979 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. II s. 963).
s. 1299).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu11g Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See von Straftaten gegen völkerrechtlich
Vom 20. Dezember 1979
geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen- die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Strafta-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem ten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
Artikel IV Abs. 3 für schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) -
Samoa am 23. Oktober 1979 BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17
Abs. 2 für
in Kraft getreten.
Barbados am 25. November 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1154). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. August 1979 (BGBI. II
s. 974).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn,den2QDezember1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980 25
Bekanntmachu11g Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich
über· die Geltendmachung von des Internationalen Übereinkommens von 1960
Unterhaltsansprüchen im Ausland zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 20. Dezember 1979 Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Gel- Das Internationale Übereinkommen vom 17. Juni
tendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBI. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 (BGBI. 1965 II S. 465) wird nach seinem Artikel XI für
für Samoa am 23. Januar 1980
Suriname am 11. November 1979 in Kraft treten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. August 1979 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. II s. 963).
s. 1299).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu11g Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See von Straftaten gegen völkerrechtlich
Vom 20. Dezember 1979
geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen- die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Strafta-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem ten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
Artikel IV Abs. 3 für schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) -
Samoa am 23. Oktober 1979 BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17
Abs. 2 für
in Kraft getreten.
Barbados am 25. November 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1154). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. August 1979 (BGBI. II
s. 974).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn,den2QDezember1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(ATP) ,
Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(ATP) - BGBI. 1974 II S. 565 -, wird nach seinem Arti-
kel 11 Abs. 2 für
Belgien am 1. Oktober 1980
Vereinigtes Königreich am 5. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1150).
Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1979
In Jakarta ist am 25. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 25. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980 27
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) hat sich bereiterklärt, im Rahmen der bestehenden inner-
und staatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-
kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Präam-
die Regierung der Republik Indonesien, bel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum
Höchstbetrag von 217 000 000 DM (zweihundertundsieb-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zehn Millionen Deutsche Mark) zu übernehmen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Indonesien,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des obenerwähnten Darlehens sowie die
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
gen und zu vertiefen, schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gen.
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in beiden Ländern beizutragen, Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr der Republik öffentlichen Ausgaben frei, die bei Abschluß oder Durchfüh•
Indonesien beabsichtigt, bei der Werft Schlichting GmbH, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indonesien erho-
Lübeck-Travemünde, vier Semi-Container-Schiffe zu bestel- ben werden.
len und daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Artikel 4
furt/Main, beabsichtigt, der Republik Indonesien, vertreten
durch das Finanzministerium, nachstehend als „Darlehens- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
nehmer" bezeichnet, zur Finanzierung dieser Bestellung ein deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Darlehen bis zur Höhe von 217 000 000 DM (zweihundertund- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
siebzehn Millionen Deutsche Mark) zu gewähren, chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-
tigt werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Artikel 1 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in Erklärung abgibt.
der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-
ren kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden Artikel 6
und die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Zusammenarbeit entsprechen; Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 25. Oktober 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des indo-
nesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgeben.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Schödel
Lambsdorff
Für die Regierung der Republik Indonesien
Mochtar KS
- --- - - - - - - - - - - -------------------
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 20. Dezember 1979
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung des Übereinkommens
Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1976 über drei-
gliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-
normen (BGBI. 197911 S. 1057) mit Wirkung vom 20. Oktober 1978 auf Hong-
kong nach Maßgabe folgender Abänderungen erstreckt:
(Übersetzung)
"Article 3. ,,Artikel 3.
While employers and workers are repre- Während Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sented by six members each on the jeweils mit sechs Mitgliedern im ,Labour
Labour Advisory Board, four of the em- Advisory Board' vertreten sind, werden
ployers' representatives are freely nomi- vier der Arbeitgebervertreter von ihren
nated by their respective associations jeweiligen Verbänden frei benannt und
and three workers' representatives are drei der Arbeitnehmervertreter jährlich
elected annually by workers' trade unions von den Arbeitnehmergewerkschaften in
in a secret ballot. The remaining members geheimer Wahl bestimmt. Die restlichen
are direct appointees of the Governor." Mitglieder werden vom Gouverneur
unmittelbar benannt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. September 1979 (BGBl.11 S. 1057).
Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1979
In Bonn ist am 30. November 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Präsidenten der Islamischen Republik
Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften
Vom 4. Dezember 1979
Die Bekanntmachung vom 19. Mai 1972 (BGBI. 1972 II S. 615) über den
Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli
1969 (BGBI. 1971 II S. 865; 1975 II S. 456) wird nachträglich dahingehend
ergänzt, daß
1. die Internationalen Gesundheitsvorschriften
für die
Deutsche Demokratische Republik am 8. August 1973
und ferner für folgende Staaten an den nachstehend aufgeführten Tagen
in Kraft getreten sind:
Bahamas am 1. Juli 1974
Bangladesch am 19. August 1972
Korea (Demokratische Volksrepublik) am 19. August 1973
Swasiland am 16. Juli 1973
Vereinigte Arabische Emirate am 30.Juni 1972
2. Kuba dem Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation am 9. Novem-
, ber 1973 die Rücknahme der ursprünglich von Kuba zu Artikel 3 Abs. 1 und
Artikel 4 Abs. 1 eingelegten Vorbehalte notifiziert hat.
Bonn, den 4. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Weil
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1979
In Bujumbura ist am 27. November 1979 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 10
am 27. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den1~Dezember1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980 19
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der DEG bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend
Deutsche Mark) zur Verfügung.
und
die Regierung der Republik Burundi - (3) Unter Berücksichtigung des bereits mit Regierungsab-
kommen vom 7. Juni 1979 (5 Millionen DM) bereitgestellten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Finanzierungsbeitrags erhöhen sich die in den Absätzen 1 und
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 2 aufgeführten Beträge auf insgesamt 41,5 Millionen DM (in
Burundi, Worten: einundvierzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche
Mark).
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-
gen und zu vertiefen, desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Burundi durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (1) Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge gemäß Arti-
in der Republik Burundi beizutragen - kel 1 Absatz 1 sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt
werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
sind wie folgt übereingekommen: aufbau und der Regierung der Republik Burundi zu schließen-
den Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik
Artikel 1 Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erhöhung der Beteili-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
gung der DEG wird nach Maßgabe der Satzung der BNDE
licht es der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditan-
bewirkt.
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben
a) Stromversorgung Ngozi/Kayanza Artikel 3
(bis zu 7 Millionen DM) (1) Die Regierung der Republik Burundi garantiert hinsicht-
b) Stromversorgung von Rutana und Gihofi lich der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beteiligung die freie
(bis zu 8 Millionen DM) Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang
mit dem Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von
c) Stromversorgung Kirundo anfallenden Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquida-
(bis zu 3,5 Millionen DM) tionserlöses.
d) Wasserversorgung Bujumbura, Phase l (2) Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet sich im
(bis zu 7 Millionen DM) eigenen Namen und für die Bank in Burundi, die im Auftrag der
e) Sanierung ländlicher Wasserversorgungszentren Regierung für Devisenkontrollmaßnahmen zuständig ist, der
(bis zu 3 Millionen DM) BNDE bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegen-
über der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen.
f) Brücken-Programm
(bis zu 3 Millionen DM) In gleicher Weise werden die Regierung der Republik Burundi
und die vorerwähnte, für Devisenkontrollmaßnahmen zustän-
g) Studienfonds
dige burundische Bank der Zahlung eines Veräußerungserlö-
(bis zu 2,5 Millionen DM)
ses an die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1 Absatz 2
h) Kredit für die Banque Nationale de Developpement Econo- genannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.
mique (BNDE)
(3) Die Regierung der Republik Burundi erteilt auf Antrag für
(bis zu 2 Millionen DM)
die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmig-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ten Status" nach den in Burundi geltenden Gesetzen.
worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 36 Millionen DM (in
Worten: sechsunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhal- Artikel 4
ten. Davon stellen 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million
fünfhunderttausend Deutsche Mark) Restmittel aus früheren (1) Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditan-
Zusagen dar. stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Finan-
licht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusam-
zierungsverträge in der Republik Burundi erhoben werden.
menarbeit (DEG) mbH, Köln, ihre Beteiligung an der Banque
Nationale de Developpement Economique (BNDE) von 26,63 (2) Die Regierung der Republik Burundi stellt die Deutsche
Millionen FBU auf 53,51 FBU = 17,27% des auf 310 Millionen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DEG) von
FBU erhöhten Grundkapitals aufzustocken, wenn nach Prü- sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Für die die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder
dadurch neben der Ausgabe von Gratisaktien im Wert von 2,91 der Liquidation der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beteiligung
Millionen FBU erforderliche Kapitalzuführung von 23,97 Millio- sowie mit deren Erträgen in der Republik Burundi erhoben wer-
nen FBU stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 5 werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit
nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der
Artikel 8
Republik Burundi in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien
und Zusagen automatisch auch für die erhöhte Beteiligung. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-
Artikel 6 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich bevorzugt genutzt werden.
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver• Artikel 9
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver•
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei• Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 6 hinsichtlich
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung land gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb
dieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7 Artikel 10
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeiträgen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 27. November 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Vogel
C. W. Sanne
Für die Regierung der Republik Burundi
Bihute
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Dezember 1979
In Bonn ist am 18. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 18. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980 21
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten·Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
und mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
träge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt
ten Republik Tansania,
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages
und des Darlehens ergebenden Transporten von Personen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
gen und zu vertiefen,
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Vereinigten Republik Tansania beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem in
Artikel 1 Artikel 2 bezeichneten Finanzierungsbeitrag und Darlehen
finanziert werden, sind international öffentlich auszuschrei-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der wird.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Vorhaben „Zellstoff- und Papierfabrik Mufindi" einen Finanzie-
rungsbeitrag als Zuschuß in Höhe von 46 780 807,45 DM (in Artikel 6
Worten: sechsundvierzig Millionen siebenhundertachtzigtau- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
sendachthundertsieben Deutsche Mark) und ein Darlehen in deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Höhe von 21 119 192,55 DM (in Worten: einundzwanzig Millio- Finanzierungsbeitrags und des Darlehens ergebenden Liefe-
nen einhundertneunzehntausendeinhundertzweiundneunzig rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Deutsche Mark) zu erhalten. Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags und des Darle-
hens sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, Mit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Regierung der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Kraft.
Geschehen zu Bonn am 18. Oktober 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Merinyo Maro
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten
von Verordnungen und Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
an der deutsch-schweizerischen Grenze
Vom 19. Dezember 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom gender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang
12. September 1979 über die Errichtung nebeneinan- Bad Säckingen/Stein (BGBI. II S. 1018) in Kraft getre-
derliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzüber- ten.
gang Bad Säckingen/Stein (BGBI. II S. 1017) wird hier- Zum gleichen Zeitpunkt ist Artikel 1 Buchstabe e der
mit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem Vereinbarung vom 6. Oktober 1966 über die zeitweilige
§ 3 Abs.1 Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Straßen-
am 1. Dezember 1979 übergängen (BGBI. 196711 S. 719) außer Kraft getreten.
in Kraft getreten ist. Damit ist auch die Verordnung vom 4. Januar 1967
über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabferti-
Am gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels gung an Straßenübergängen an der deutsch-schweize-
vom 26. November 1979 die Vereinbarung vom rischen Grenze (BGB!. II S. 718) insoweit nach ihrem § 3
29. August 1979 über die Errichtung nebeneinanderlie- Abs. 2 außer Kraft getreten.
Bonn, den 19. Dezember 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Bekanntmachung
der Vereinbarung vom 12. Dezember 1979
• zur Ergänzung der Anlage II zum Vertrag vom 6. September 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr
Vom 19. Dezember 1979
Der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
Deutschland und der Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich haben am 12. Dezember 1979 die
Ergänzung der Anlage II zum Vertrag vom 6. September
1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich über Zollerleichterungen im
kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr
(BGBI. 1963 II S. 1279) auf Grund seines Artikels 16
Abs. 2 vereinbart. Die Vereinbarung wird nachstehend
veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung von 18. September 1973 (BGBI. II
s. 1478).
Bonn, den 19. Dezember 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 16. Januar 1980 23
Vereinbarung
zur Ergänzung der Anlage II zum Vertrag vom 6. Septembe,r 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr
und im Durchgangsverkehr
Der Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
und
der Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich
haben auf Grund von Artikel 16 Absatz 2 des Vertrages vom
6. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Österreich über Zollerleichterungen im
kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr folgendes
vereinbart:
Artikel 1
Das Verzeichnis der Durchgangsstrecken (Anlage II zum
Vertrag) wird wie folgt ergänzt:
Im Unterabschnitt „Straßenverkehr" des Abschnittes B wird
a) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 1 eingefügt
., 1 a. Grän (Enge) - Fallmühle - Pfronten - Vils''.
b) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 8 a eingefügt
„8 b. Reith bei Unken-Aschauklammweg beim Grenzstein
Nr. 172/1 - Gamboden - Kessleralm beim Grenzstein
Nr. 177 b''.
c) die bisher mit „8 b" bezeichnete Durchgangsstrecke mit
,,8 c" bezeichnet,
d) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 31 eingefügt
„32. Hanging-Wegscheid-Achleiten-Achleiten
33. Hanging-Wegscheid-Passau/Saming-Saming".
Artikel 2
Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1980 in Kraft.
Geschehen zu Wien am 12. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften.
Für den Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hutter
Für den Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich
Dr. Perrelli
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Sklaverei des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei,
Vom 20. Dezember 1979
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher
Einrichtungen und Praktiken
Vom 20. Dezember 1979
Suriname hat am 12. Oktober 1979 dem General- S ur i n am e hat am 1 2. Oktober 1979 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich
an das Übereinkommen vom 25. September 1926 über an das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956
die Sklaverei (RGBI. 192911 S. 63) gebunden betrachtet, über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhan-
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit dels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
durch die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt ken (BGBI. 195811 S. 203) gebunden betrachtet, dessen
worden war. Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1976 (BGBI. II den war.
s. 1738). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1979 (BGBI. II
s. 1074).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens · über den Geltungsbereich des Internationalen
über die Staatsangehörigkeit Freibord-Übereinkommens von 1966
verheirateter Frauen
Vom 20. Dezember 1979
Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 197311 5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) wird nach seinem
S. 1249) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für Artikel 28 Abs. 3 für
Barbados am 24. Januar 1980 Samoa am 23.Januar1980
in Kraft treten. in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II S. 950). Bekanntmachung vom 4. April 1979 (BGBl.11 S. 374).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980 25
Bekanntmachu11g Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich
über· die Geltendmachung von des Internationalen Übereinkommens von 1960
Unterhaltsansprüchen im Ausland zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 20. Dezember 1979 Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Gel- Das Internationale Übereinkommen vom 17. Juni
tendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBI. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 (BGBI. 1965 II S. 465) wird nach seinem Artikel XI für
für Samoa am 23. Januar 1980
Suriname am 11. November 1979 in Kraft treten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. August 1979 (BGBI. II
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. II s. 963).
s. 1299).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu11g Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See von Straftaten gegen völkerrechtlich
Vom 20. Dezember 1979
geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen- die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Strafta-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem ten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
Artikel IV Abs. 3 für schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) -
Samoa am 23. Oktober 1979 BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17
Abs. 2 für
in Kraft getreten.
Barbados am 25. November 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1154). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. August 1979 (BGBI. II
s. 974).
Bonn, den 20. Dezember 1979 Bonn,den2QDezember1979
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(ATP) ,
Vom 20. Dezember 1979
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(ATP) - BGBI. 1974 II S. 565 -, wird nach seinem Arti-
kel 11 Abs. 2 für
Belgien am 1. Oktober 1980
Vereinigtes Königreich am 5. Oktober 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1150).
Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1979
In Jakarta ist am 25. Oktober 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 6
am 25. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980 27
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) hat sich bereiterklärt, im Rahmen der bestehenden inner-
und staatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-
kungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Präam-
die Regierung der Republik Indonesien, bel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum
Höchstbetrag von 217 000 000 DM (zweihundertundsieb-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zehn Millionen Deutsche Mark) zu übernehmen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Indonesien,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des obenerwähnten Darlehens sowie die
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
gen und zu vertiefen, schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gen.
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in beiden Ländern beizutragen, Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr der Republik öffentlichen Ausgaben frei, die bei Abschluß oder Durchfüh•
Indonesien beabsichtigt, bei der Werft Schlichting GmbH, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Indonesien erho-
Lübeck-Travemünde, vier Semi-Container-Schiffe zu bestel- ben werden.
len und daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Artikel 4
furt/Main, beabsichtigt, der Republik Indonesien, vertreten
durch das Finanzministerium, nachstehend als „Darlehens- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
nehmer" bezeichnet, zur Finanzierung dieser Bestellung ein deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Darlehen bis zur Höhe von 217 000 000 DM (zweihundertund- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
siebzehn Millionen Deutsche Mark) zu gewähren, chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksich-
tigt werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Artikel 1 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Mona-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in Erklärung abgibt.
der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-
ren kann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden Artikel 6
und die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Zusammenarbeit entsprechen; Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 25. Oktober 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des indo-
nesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgeben.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Schödel
Lambsdorff
Für die Regierung der Republik Indonesien
Mochtar KS
- --- - - - - - - - - - - -------------------
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 20. Dezember 1979
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung des Übereinkommens
Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1976 über drei-
gliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-
normen (BGBI. 197911 S. 1057) mit Wirkung vom 20. Oktober 1978 auf Hong-
kong nach Maßgabe folgender Abänderungen erstreckt:
(Übersetzung)
"Article 3. ,,Artikel 3.
While employers and workers are repre- Während Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sented by six members each on the jeweils mit sechs Mitgliedern im ,Labour
Labour Advisory Board, four of the em- Advisory Board' vertreten sind, werden
ployers' representatives are freely nomi- vier der Arbeitgebervertreter von ihren
nated by their respective associations jeweiligen Verbänden frei benannt und
and three workers' representatives are drei der Arbeitnehmervertreter jährlich
elected annually by workers' trade unions von den Arbeitnehmergewerkschaften in
in a secret ballot. The remaining members geheimer Wahl bestimmt. Die restlichen
are direct appointees of the Governor." Mitglieder werden vom Gouverneur
unmittelbar benannt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. September 1979 (BGBl.11 S. 1057).
Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1979
In Bonn ist am 30. November 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Präsidenten der Islamischen Republik
Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. November 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980 29
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für den Bezug von Fernmeldematerial (programmbestimmte
Warenhilfe) verwendet.
und
(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht
der Präsident der Islamischen Republik Pakistan,
davon aus, daß die Regierung der Islamischen Republik Paki-
stan die durch den Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-
schen Republik Pakistan, verwendet.
(7) Die in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Vorhaben
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- desrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen
gen und zu vertiefen, Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
in Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der Bun- gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
desrepublik Deutschland der Regierung der Islamischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
Republik Pakistan bisher schon gewährt worden sind, bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan,
in der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber
sind wie folgt übereingekommen: der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
nehmer aufgrund der nach Absatz (1) zu schließenden Ver-
Artikel 1 träge garantieren.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder Artikel 3
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
den Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
bau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zu 70 Millionen DM (in Wor- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
ten: siebzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
(2) Die Darlehen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der träge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.
Absätze 3 bis 5 dieses Artikels verwendet, wenn nach Prüfung
die Förderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden
ist. Artikel 4
(3) Bis zu 35 Millionen DM (in Worten: fünfunddreißig Millio- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt
nen Deutsche Mark) werden für das Bewässerungsprogramm bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
Ghotki verwendet. porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
(4) Bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten
für den Bezug von Bus-Fahrgestellen (programmbestimmte berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
Warenhilfe) verwendet. dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(5) Bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten Genehmigungen.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artik_el 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gelegt wird. land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Paki-
stan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Artikel 6 Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 8
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
den. Kraft.
Geschehen zu Bonn am 30. November 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. van Wall
Dr. F. Klamser
Für den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan
Aftab Ahmad Khan
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Vom 20. Dezember 1979
In Ankara ist am 27. September 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über die
Gewährung einer Finanzhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 27. September 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980 31
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) In Höhe von 42 500 000,- DM (zweiundvierzig Millionen
und fünfunderttausend Deutsche Mark) für sieben Zementfabri-
ken in Diyarbakir, Urfa, Adiyaman, Samsun, Mu~. Siirt und
die Regierung der Republik Türkei, Denizli.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen c) In Höhe von 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mark) für die Türkische Industrie-Entwicklungsbank (Tür-
Türkei, kiye Sinai Kalkinma Bankasi A.S.) zur Finanzierung von
Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer privater Unter-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen nehmen der verarbeitenden Industrie für den zivilen Bedarf.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent- (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
wicklungshilfe zu festigen und vertiefen, vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei durch
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- andere Vorhaben ersetzt werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Artikel 3
in der Republik Türkei beizutragen,
(1) Die Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens haben
eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von zehn til-
sind wie folgt übereingekommen:
gungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei vom Hundert
jährlich.
Artikel 1
(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
der Regierung der Republik Türkei zur Verwirklichung der Ziele der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi und der Kreditanstalt
ihres Entwicklungsplanes im Rahmen des Türkei-Konsortiums für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
wicklung (OECD) bilaterale Finanzhilfe für das Jahr 1979. unterliegen. Die Merkez Bankasi handelt hierbei jeweils im
(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus: Namen der Regierung der Republik Türkei.
a) einer Zahlungserleichterung in Höhe von 433 125,- DM
(vierhundertdreiunddreißigtausendeinhundertfünfund- Artikel 4
zwanzig Deutsche Mark) durch die Zinssenkung von 5 3/ 4
auf 3 vom Hundert jährlich gemäß Artikel 2 des Abkommens Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
vom 3. Juni 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepu- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei lichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in
über die Gewährung einer Finanzhilfe; Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei
erhoben werden.
b) Darlehen in Höhe von 130 000 000,- DM (einhundert-
dreißig Millionen Deutsche Mark) nach Maßgabe der Arti-
kel 2 bis 8 dieses Abkommens. Artikel 5
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
Artikel 2 der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
licht es der Regierung der Republik Türkei, bei der Kreditan- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Höhe von insgesamt 130 000 000,- DM (einhundertdreißig Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung von Vorhaben dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(Projektdarlehen), wenn nach Prüfung deren Förderungswür-
digkeit festgestellt worden ist. Im einzelnen ist der vorge-
nannte Betrag wie folgt zu verwenden: Artikel 6
a) In Höhe von 67 500 000,- DM (siebenundsechzig Millionen Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung des lehen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b finanziert
Pro)ekts Braunkohlentagebau und Wärmekraftwerk Af§in- werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit
Elbistan. nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonri.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen. Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2.20 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt
6.5%. Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Artikel 7 Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer- Artikel 9
den.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei
Artikel 8 und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sich
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich gegenseitig darüber unterrichtet haben, daß die für das Inkraft-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Ankara am 27. September 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlautes ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sahm
Für die Regierung der Republik Türkei
Z. Muezzinoglu