622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über technische Handelshemmnisse
Vom 11. April 1980
Das während der Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen des All-
gemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) ausgehandelte, von der Bun-
desrepublik Deutschland in Genf am 17. Dezember 1979 unterzeichnete Über-
einkommen vom 12. April 1979 über technische Handelshemmnisse ist nach
seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1980
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist ferner am 1. Januar 1980 in Kraft getreten für:
Brasilien,
Dänemark (außer für die Färöer-Inseln),
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
Frankreich,
Irland,
Italien,
Kanada,
Luxemburg,
Neuseeland,
Norwegen,
Schweden,
Schweiz,
Vereinigte Staaten.
Das Übereinkommen ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 71 vom 17. März 1980 S. 29 in den verbindlichen Sprachen Englisch
(englische Ausgabe) und Französisch (französische Ausgabe) mit einer deut-
schen Übersetzung (deutsche Ausgabe) veröffentlicht worden.
Bonn, den 11 . April 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Würzen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 623
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Vom 11. April 1980
Das während der Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen des All-
gemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) ausgehandelte, von der Bun-
desrepublik Deutschland in Genf am 17. Dezember 1979 unterzeichnete Über-
einkommen vom 1 2. April 1979 über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen ist
nach seinem Artikel 9 Nr. 9.3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1980
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist ferner am 1. Januar 1980 in Kraft getreten für:
Dänemark (außer für die Färöer-Inseln),
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
Frankreich,
Irland,
Kanada,
Luxemburg,
Norwegen,
Schweden,
Vereinigte Staaten.
Kanada hat folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"The Government of Canada reserves „Die Regierung von Kanada behält sich
its position with regard to the obligations im Hinblick auf den Abschluß seiner in-
in Article 2 pending the completion of do- nerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren
mestic legislative procedures. The Gov- seine Haltung zu den Verpflichtungen in
ernment of Canada will, however, afford Artikel 2 vor. Die Regierung von Kanada
duty-free treatment equivalent to that wird jedoch ab 1. Januar 1980 eine zoll-
provided for in Article 2 as of 1 January freie Behandlung gewähren, die der in Ar-
1980, and will promptly pursue comple- tikel 2 vorgesehenen gleichwertig ist, und
tion of necessary domestic legislative wird unverzüglich den Abschluß der not-
procedures. This reservation will be with- wendigen innerstaatlichen Gesetzge-
drawn when these procedures will have bungsverfahren verfolgen. Dieser Vorbe-
been completed." halt wird zurückgenommen, wenn diese
Verfahren abgeschlossen sind."
Das Übereinkommen ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 71 vom 17. März 1980 S. 58 in den verbindlichen Sprachen Englisch
(englische Ausgabe) und Französisch (französische Ausgabe) mit einer deut-
schen Übersetzung (deutsche Ausgabe) veröffentlicht worden.
Bonn, den 11. April 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Würzen
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 16. April 1980
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die
internationale Registrierung von Marken in der am
14. Juli 1967 in Stockholm beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 418) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 4 Buchstabe b für
Korea
(Demokratische Volksrepublik) am 10. Juni 1980
in Kraft treten.
Korea (Demokratische Volksrepublik) hat die in Arti-
kel 3bis Abs. 1 des Abkommens vorgesehene Erklärung
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1979 (BGBI. II S. 396).
Bonn,den 1aApril 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 17. April 1980
Dänemark hat am 12. März 1980 dem Generalse-
kretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es seinen
bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem
Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Ver-
hütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten ge-
gen völkerrechtlich geschützte Personen einschließ-
lich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.
1976 II S. 1745 - am 1. Juli 1975 eingelegten Vorbe-
halt, daß das Übereinkommen bis auf weiteres keine An-
wendung auf die Färöer und Grönland findet, mit Wir-
kung vom 1. April 1980 zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568)
und vom 28. Februar 1980 (BGBl.11 S. 224).
Bonn.den 1~April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 16. April 1980
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die
internationale Registrierung von Marken in der am
14. Juli 1967 in Stockholm beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 418) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 4 Buchstabe b für
Korea
(Demokratische Volksrepublik) am 10. Juni 1980
in Kraft treten.
Korea (Demokratische Volksrepublik) hat die in Arti-
kel 3bis Abs. 1 des Abkommens vorgesehene Erklärung
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1979 (BGBI. II S. 396).
Bonn,den 1aApril 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 17. April 1980
Dänemark hat am 12. März 1980 dem Generalse-
kretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es seinen
bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem
Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Ver-
hütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten ge-
gen völkerrechtlich geschützte Personen einschließ-
lich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI.
1976 II S. 1745 - am 1. Juli 1975 eingelegten Vorbe-
halt, daß das Übereinkommen bis auf weiteres keine An-
wendung auf die Färöer und Grönland findet, mit Wir-
kung vom 1. April 1980 zurücknimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568)
und vom 28. Februar 1980 (BGBl.11 S. 224).
Bonn.den 1~April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 625
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. April 1980
In Lilongwe ist am 4. Januar 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 4. Januar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
!m Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind wie folgt übereingekommen:
und
die Regierung der Republik Malawi -
Artikel 1
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermog-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik licht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan-
Malawi, stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ,,Distriktkrankenhaus Mzimba", wenn nach Prüfung die Förde-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- rungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-
gen und zu vertiefen, beitrag bis zu 5 000 000 DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
sche Mark) zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Deutschland und der Regierung der Republik Malawi durch an-
in Malawi beizutragen - dere Vorhaben ersetzt werden.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 2 Artikel 5
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re- öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
publik Malawi zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in weichendes festgelegt wird.
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegt. Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 3
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß vorzugt genutzt werden.
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
vertrags in Malawi erhoben werden. Artikel 7
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- genteilige Erklärung abgibt.
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Artikel 8
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 4. Januar 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl Wand
Für die Regierung der Republik Malawi
Edward Bwanali
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. April 1980
In Lusaka ist am 19. März 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abko~-
men ist nach seinem Artikel 8
am 19. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 627
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung .der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
und Republik Sambia erhoben werden.
die Regierung der Republik Sambia -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Sambia, Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-
sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
gen und zu vertiefen, dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in Sambia beizutragen - Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind öffentlich auszuschreiben, so-
sind wie folgt übereingekommen: weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 1 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
es der Regierung der Republik Sambia, bei der Kreditanstalt deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Was- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
serversorgung Chipata" ein Darlehen bis zu 27 000 000,- DM chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
(in Worten: siebenundzwanzig Millionen Deutsche Mark) auf- den.
zunehmen.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 19. März 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rainald Steck
Für die Regierung der Republik Sambia
Kebby Musokotwane
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. April 1980
In Banjul ist am 13. März 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 13. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (Programmbestimmte Warenhilfe), wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-
und
rungsbeitrag bis zu 4 400 000,- DM (in Worten: viermillionen-
die Regierung der Republik Gambia - vierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehur.gen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Deutschland und der Regierung der Republik Gambia durch
Gambia, andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 2
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Empfänger und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepu-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Republik Gambia beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
licht es der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditan- fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
,.Ausbau und Instandhaltung von ländlichen Zufahrtsstraßen" vertrages in Gambia erhoben werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 629
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
aus der Zuschußgewährung ergebenden Transporten von Per- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver- vorzugt genutzt werden.
kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Artikel 7
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nehmen erforderlichen Genehmigungen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Gambia
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Artikel 5 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf- Artikel 8
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
weichendes festgelegt wird. Kraft.
Geschehen zu Banjul am 13. März 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. Horstmann
Für die Regierung der Republik Gambia
Lamin Kity Jabang
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. April 1980
In Banjul ist am 13. März 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 13. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
und
vertrages in Gambia erhoben werden.
die Regierung der Republik Gambia -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Gambia, Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich
aus der Zuschußgewährung ergebenden Transporten von Per-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
gen und zu vertiefen, men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Gambia beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
Artikel 1 fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- weichendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
Abwasserbeseitigung Banjul, wenn nach Prüfung die Förde- Artikel 6
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
beitrag bis zu 8 500 000,- DM (in Worten: achtmillionenfünf- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik vorzugt genutzt werden.
Deutschland und der Regierung der Republik Gambia durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
dem Empfänger und der Kreditanstalt für WiederaufbaL• zu Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Gambia
schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepu- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- Kraft.
Geschehen zu Banjul am 13. März 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. Horstmann
Für die Regierung der Republik Gambia
Lamin Kity Jabang
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 631
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über das· Einheitliche Scheckgesetz
Vom 21. April 1980
Unter Bezugnahme auf die am 27. April 1936 erfolgte Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde zu dem Abkommen vom 19. März 1931 über das Einheitliche
Scheckgesetz nebst zwei Anlagen und Protokoll (RGBI. 1933 II S. 537) hat
Frankreich am 7. Februar 1979 dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen folgende Mitteilung notifiziert:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement fran<;:ais mene actu- „Die französische Regierung verfolgt
ellement une politique de lutte contre la zur Zeit eine Politik des Kampfes gegen
fraude fiscale. A cette fin il a, notamment, die Steuerhinterziehung. Zu diesem
pris des mesures tendant ä limiter la pos- Zweck hat sie namentlich Maßnahmen
sibilite d'endossement des cheques, les- zur Begrenzung der Möglichkeit des In-
quelles figurent dans la loi de finance dossaments von Schecks getroffen; die-
fran<;:aise pour 1979. se sind im französischen Finanzgesetz für
1979 aufgeführt.
De telles mesures peuvent se reveler Bei solchen Maßnahmen kann sich
en contradiction avec la Convention du ein Widerspruch zum Abkommen vom
19 mars 1931 portant loi uniforme sur les 19. März 1931 über das Einheitliche
cheques pour laqueUe !'Organisation des Scheckgesetz ergeben, dessen Verwah-
Nations Unies assure les fonctions de de- rer die Vereinten Nationen sind. Frank-
positaire. La France est partie ä cette reich ist seit dem 27. April 1936 Vertrags-
Convention depuis le 27 avril 1936. partei dieses Abkommens.
Aussi, pour eviter toute contradiction Um jeglichen Widerspruch zwischen
entre les dispositions internes francaises den französischen innerstaatlichen Be-
et celles de ladite Convention, le Gouver- stimmungen und diesem Abkommen zu
nement fran<;:ais entend formuler la reser- vermeiden, möchte die französische Re-
ve relative aux articles 5 et 14 de l'annexe gierung daher den Vorbehalt nach Ar-
1qui est prevue ä l'article 7 annexe II de la tikel 7 der Anlage II zum Abkommen vom
Convention du 19 mars 1931.» 19. März 1931 in bezug auf die Artikel 5
und 14 der Anlage I machen."
Hierauf hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. Februar 1980
folgende Erklärung abgegeben:
,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Mitteilung der französi-
schen Regierung zu dem Abkommen vom 19. März 1931 über das Einheitliche Scheck-
gesetz, die der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 7. Februar 1979 erhalten
und durch Zirkularnote C. N. 29. 1979. Treaties-1 des geschäftsführenden Direktors
der Allgemeinen Rechtsabteilung vom 10. Februar 1979 weitergeleitet hat und die über
die durch die genannte Mitteilung bewirkte Änderung der Partnerschaft Frankreichs an
dem Abkommen unterrichtete, zur Kenntnis genommen und erhebt keine Einwände da-
gegen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 18. Juni 1936 (RGBI. II S. 213), vom 25. Juni 1976 (BGBI. II S. 1243) und
vom 16. September 1976 (BGBI. II S. 1696).
Bonn, den 21. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen
auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 23. April 1980
Zu dem Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden
und im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) haben bei dem Verwahrer in
Moskau
Jemen (Demokratischer) die Ratifikationsurkunde am 1. Juni 1979
Kap Verde die Beitrittsurkunde am 24. Oktober 1979
Kuba die Beitrittsurkunde am 3. Juni 1977
Säo Tome und Principe die Beitrittsurkunde am 24. August 1979
hinterlegt. Der Vertrag ist somit nach seinem Artikel X Abs. 4 für
Jemen (Demokratischer) am 1. Juni 1979
Kap Verde am 24. Oktober 1979
Kuba am 3. Juni 1977
Säo Tome und Principe am 24.August 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Januar 1978 (BGBI. II S. 158), die dahingehend ergänzt wird, daß
Äthiopien Ratifikationsurkunden zu diesem Vertrag ferner am 14. Juli 1977
bei dem Verwahrer in Moskau und bei dem Verwahrer in Washington hinterlegt
hat; auf Grund der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Ä'thiopiens bei dem
Verwahrer in London am 12. Juli 1977 war der Vertrag für Äthiopien am
1 2. Juli 1977 in Kraft getreten.
Bonn, den 23. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 633
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. April 1980
In Managua ist am 27. März 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der
Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 27. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus
der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer bei der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-
die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus gen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs
der Republik Nicaragua, und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen cherung und Montage ein Darlehen bis zu 6 Millionen DM (in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
Nicaragua,
(2) Nach diesem Abkommen sind nur Lieferungen und Lei-
stungen gemäß der beigefügten Liste finanzierbar, sofern die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch Finanzielle Zusammenarbeit zwischen beiden Vertrags- entsprechenden Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach
parteien zu festigen und zu vertiefen, dem 1. November 1979 abgeschlossen worden sind.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
in der Republik Nicaragua beizutragen, schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Repu-
blik Nicaragua, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,
Artikel 1
wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten
licht es der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Re- des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
publik Nicaragua oder einem anderen von beiden Regierungen ßenden Verträge garantieren.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Nicaragua stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
kel 2 erwähnten Verträge in der Republik Nicaragua erhoben den.
werden.
Artikel 6
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Nicaragua überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, land gegenüber der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die der Republik Nicaragua innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Artikel 7
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Managua am siebenundzwanzigsten März
neunzehnhundertachtzig in zwei Urschriften, jede in deutscher
und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Volker Haak
Für die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus
der Republik Nicaragua
Miguel d'Escoto
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 27. März 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:
Güter zur Deckung des laufenden, notwendigen, zivilen Bedarfs, insbesondere:
a) Chemikalien zur Bekämpfung des Kaffeerostes,
b) Geräte und Fahrzeuge zur Bekämpfung des Kaffeerostes.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Volker Haak
Miguel d'Escoto
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 635
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. April 1980
In Lissabon ist am 7. März 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zu-
sammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 7. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) bis zu 27 000 000,- DM (siebenundzwanzig Millionen Deut-
sche Mark) zur Förderung von kleinen und mittleren Betrie-
und
ben, einschließlich der Agroindustrie auf dem Kontinent
die Regierung der Portugiesischen Republik, und in den autonomen Regionen über den Banco de Fo-
mente Nacional;
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
b) bis zu 10 000 000,- DM (zehn Millionen Deutsche Mark) zur
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-
Finanzierung des Industrieparks Covilhä;
sischen Republik,
c) bis zu 3 000 000,- DM (drei Millionen Deutsche Mark) zur
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Finanzierung der Wasserversorgung in ländlichen Gebie-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ten: Viseu, Mangualde und Nelas;
gen und zu vertiefen,
d) bis zu 3 000 000,- DM (drei Millionen Deutsche Mark) zur
Finanzierung der Abwasserbeseitigung in ländlichen Ge-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
bieten: Minde und Mira d'Aire;
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
e) bis zu 12 000 000,- DM (zwölf Millionen Deutsche Mark)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zur Finanzierung des Industrieparks Beja.
in der Portugiesischen Republik beizutragen, (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
sind wie folgt übereingekommen: Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Artikel 2
licht es der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- (1) Die Verwendung dieser Darlehen, sowie die Bedingun-
den Darlehensnehmern bei der Kreditanstalt für Wiederauf- gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
bau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
von 55 000 000,- DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen bau, Frankfurt am Main, abzuschließenden Verträge, die den in
Deutsche Mark) aufzunehmen. der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen.
(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung folgender Vorha-
ben, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festge- (2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie
stellt worden ist; nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark Artikel 5
in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garan- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
tieren.
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
gelegt wird.
Artikel 3
Artikel 6
Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sämtlichen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
in Portugal erhoben werden. lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
werden.
Artikel 7
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr land gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe- mens eine gegenteilige Erklärung aboibt.
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Artikel 8
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Lissabon am 7. März 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jesco vo11 Puttkamer
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
Cavaco Silva
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Technische Zusammenarbeit
Vom 24. April 1980
In Bonn ist am 4. Juli 1978 ein Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Jemenitischen Arabischen
Republik über Technische Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
Abs.1
am 6. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 637
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
und c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen.
die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik -
(2) Die Förderung kann erfolgen
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa- republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
ten und Völker und den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - als „Material" bezeichnet);
c) durch Aus- und Fortbildung von jemenitischen Fach- und
sind wie folgt übereingekommen: Führungskräften und Wissenschaftlern in der Jemeniti-
schen Arabischen Republik, in der Bundesrepublik
Artikel 1 Deutschland oder in anderen Ländern;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- d) in anderer geeigneter Weise.
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht et-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- was Abweichendes vorsehen:
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenar- a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
beit (im folgenden als: ,.Projektvereinbarungen" bezeichnet)
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Kosten tragen;
Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und au-
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und ßerhalb der Jemenitischen Arabischen Republik;
organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab-
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma-
lauf gehören.
terials;
Artikel 2
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
(1) Die Proje~tvereinbarungen können eine Förderung durch von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b ge-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden nannten Abgaben und Lagergebühren;
Bereichen vorsehen:
f) Aus- und Fortbildung von jemenitischen Fach- und Füh-
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein- rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den je-
richtungen in der Jemenitischen Arabischen Republik; weils geltenden deutschen Richtlinien.
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei- Artikel 4
chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Bundesrepublik Deutschland für das Vorhaben gelieferte Ma- dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
terial bei seinem Eintreffen in der Jemenitischen Arabischen
Republik in das Eigentum der Jemenitischen Arabischen Re- a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
publik über, das Material steht den geförderten Vorhaben und fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge- Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-
schränkt zur Verfügung. gen;
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter- b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Jemeniti-
richtet die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik schen Arabischen Republik einzumischen;
darüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit c) die Gesetze der Jemenitischen Arabischen Republik zu be-
der Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jewei- folgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
lige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisa-
tionen oder Stellen werden im folgenden als „durchführende d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,
Stelle" bezeichnet. mit der sie beauftragt sind;
e) mit den amtlichen Stellen der Jemenitischen Arabischen
Artikel 3 Republik vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Leistungen der Regierung der Jemenitischen Arabischen (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Republik: dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
Sie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik eingeholt
wird. Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Jeme-
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Jemenitischen nitischen Arabischen Republik unter Übersendung des Le-
Arabischen Republik die erforderlichen Grundstücke und benslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausge-
Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, wählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ab-
soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- lehnende Mitteilung der Regierung der Jemenitischen Arabi-
land auf ihre Kosten die Einrichtung liefert; schen Republik ein, so gilt dies als Zustimmung.
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik (3) Wünscht die Regierung der Jemenitischen Arabischen
Deutschland für das Vorhaben gelieferte Material von Li- Republik die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird
zenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentli- sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
chen Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß land Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch
das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesre-
Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle publik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deut-
auch für in der Jemenitischen Arabischen Republik be- scher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung
schafftes Material; der Jemenitischen Arabischen Republik so früh wie möglich
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- darüber unterrichtet wird.
haben;
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen jemeniti-
schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt- Artikel 5
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; (1) Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-
sobald wie möglich durch jemenitische Fachkräfte fortge- sandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-
führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses milienmitglieder; hierzu gehört insbesondere folgendes:
Abkommens in der Jemenitischen Arabischen Republik, in a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ih-
aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter nen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-
Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder der sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte
von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf
diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Be- welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Je-
werber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ih- menitischen Arabischen Republik gegen die entsandten
rer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem je- Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässig-
weiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene keit geltend gemacht werden;
Bezahlung dieser jemenitischen Fachkräfte;
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-
aus- und fortgebildete jemenitische Staatsangehörige ab- lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
gelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel- einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufga-
lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; be stehen;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben ungehinderte Ein- und Ausreise;
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
gung;
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor- zung, die die Regierung der Jemenitischen Arabischen Re-
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht publik ihnen gewährt, hingewiesen wird.
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
den Projektvereinbarungen übernommen werden; (2) Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom- a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
mens und den Projektvereinbarungen befaßten jemeniti- blik Deutschland an ensandte Fachkräfte für Leistungen im
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine
unterrichtet werden. Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 639
gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regie- Artikel 6
rung der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnah-
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
men im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh- beit der Vertragsparteien.
rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-
Artikel 7
tionfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-
Dieses Abkommen gilt auch für das Lanö Berlin, sofern nicht
brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb
truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,
genteilige Erklärung abgibt.
kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü- Artikel 8
stung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr
von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die (1 )Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder Vertragsparteien einander notifizieren, daß die erforderlichen
abhanden gekommen sind; innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
Abkomm·ens erfüllt sind.
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
Bedarfs; Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
d) erteilt denen in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ge- (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
bühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zu-
Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen. sammenarbeit weiter.
Geschehen zu Bonn am 4. Juli 1978 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther van Well
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
Ahmed Kaid Barakat
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. April 1980
In Sanaa ist am 13. August 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. August 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik stellt
die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik - die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemeniti- ten Vertrags in der Jemenitischen Arabischen Republik erho-
ben werden.
schen Arabischen Republik,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
gen und zu vertiefen, trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
in der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen - benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
Artikel 1
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
licht es der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik, weichendes festgelegt wird.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
das Vorhaben „Landwirtschaftsprojekt Wadi Mawr", wenn
Artikel 6
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist, einen Finanzierungsbeitrag als nicht rückzahlbaren Zu- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
schuß bis zu 15 Millionen Deutsche Mark (in Worten: fünfzehn deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Eim,er- vorzugt genutzt werden.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-
schen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Jemenitischen Arabischen
Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Je-
menitischen Arabischen Republik zu schließende Finanzie- Artikel 8
rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
tenden Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 13. August 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Schuppius
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
Ali Al Bahr
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 641
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 25. April 1980
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen
Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß für die Zwecke des Ar-
tikels 5 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Dezember 1971
das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 196511 S. 465) gemäß Beschluß der Versammlung des
Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom
19. März 1980
vom 1. Januar 1981 an
durch das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141 ) ersetzt wird.
Bonn,den 25.April 1980
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung Bekanntmachu"!9
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
des Internationalen Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende
über Maßnahmen auf Hoher See Seeschiffahrts-Organisation
bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 28. April 1980
Vom 28. April 1980
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem- schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver- tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach schluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349), ist
seinem Artikel XI Abs. 2 für nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56
Papua-Neuguinea am 10. Juni 1980 Buchstabe c für die
Portugal am 15. Mai 1980 Vereinigten Arabischen Emirate am 4. März 1980
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 5. Februar 1980 (BGBI. II
s. 201 ). S.121).
Bonn.den 2aApril 1980 Bonn, den 28. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 641
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 25. April 1980
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen
Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß für die Zwecke des Ar-
tikels 5 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Dezember 1971
das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 196511 S. 465) gemäß Beschluß der Versammlung des
Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom
19. März 1980
vom 1. Januar 1981 an
durch das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141 ) ersetzt wird.
Bonn,den 25.April 1980
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung Bekanntmachu"!9
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
des Internationalen Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende
über Maßnahmen auf Hoher See Seeschiffahrts-Organisation
bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 28. April 1980
Vom 28. April 1980
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem- schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver- tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach schluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349), ist
seinem Artikel XI Abs. 2 für nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56
Papua-Neuguinea am 10. Juni 1980 Buchstabe c für die
Portugal am 15. Mai 1980 Vereinigten Arabischen Emirate am 4. März 1980
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 5. Februar 1980 (BGBI. II
s. 201 ). S.121).
Bonn.den 2aApril 1980 Bonn, den 28. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 641
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 25. April 1980
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen
Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß für die Zwecke des Ar-
tikels 5 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Dezember 1971
das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 196511 S. 465) gemäß Beschluß der Versammlung des
Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom
19. März 1980
vom 1. Januar 1981 an
durch das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141 ) ersetzt wird.
Bonn,den 25.April 1980
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung Bekanntmachu"!9
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
des Internationalen Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende
über Maßnahmen auf Hoher See Seeschiffahrts-Organisation
bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 28. April 1980
Vom 28. April 1980
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem- schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver- tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach schluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349), ist
seinem Artikel XI Abs. 2 für nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56
Papua-Neuguinea am 10. Juni 1980 Buchstabe c für die
Portugal am 15. Mai 1980 Vereinigten Arabischen Emirate am 4. März 1980
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 5. Februar 1980 (BGBI. II
s. 201 ). S.121).
Bonn.den 2aApril 1980 Bonn, den 28. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls
zum Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen
Vom 28. April 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1978
zu dem Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 1975 zum
Protokoll vom 13. April 1962 über die Gründung Euro-
päischer Schulen (BGBI. 1978 II S. 993) wird bekannt-
gemacht, daß das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 5
Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 28. Februar 1980
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde der Bun-
desrepublik Deutschland ist am 16. Oktober 1978 bei
der luxemburgischen Regierung hinterlegt worden.
Das Zusatzprotokoll ist ferner für
Belgien am 28. Februar 1980
Italien am 10. März 1980
Luxemburg am 28. Februar 1980
Niederlande am 28. Februar 1980
Vereinigtes Königreich am 28. Februar 1980
in Kraft getreten.
Bonn, den 28. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Zusatzvereinbarung
über die Finanzierung der Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Geologischen Wissenschaften und Techniken
Vom 29. April 1980
In Bonn ist am 15. April 1980 eine Zusatzvereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Minister für Geologie
der Volksrepublik China über die Finanzierung der Zu-
sammenarbeit auf den Gebieten der Geologischen Wis-
senschaften und Techniken geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrem § 5
am 15. April 1980
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. April 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Engelmann
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 0. Mai 1980 643
Zusatzvereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft
der Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
und dem Minister für Geologie
der Volksrepublik China
vertreten durch den Leiter der Abteilung für Wissenschaft und Technik
des Ministeriums für Geologie
über die Finanzierung der Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Geologischen Wissenschaften und Techniken
Der Bundesminister für Wirtschaft Schürfen, für die Anschaffung von Instrumenten und Ausrü-
der Bundesrepublik Deutschland stungsgegenständen, deren Transport, Reparatur u. a. sowie
und die Art und Weise der Bezahlung. Jede Seite übernimmt im
Rahmen der Projektdurchführung im eigenen Land die Aufent-
der Minister für Geologie der Volksrepublik China haltskosten für die zuvor bestimmten Personen der anderen
Seite, wie Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Dienstreisen
ausgehend von und dienstlich erforderliche Transporte sowie medizinische
Betreuung.
der Regelung in § 3 der Vereinbarung zwischen dem Bun-
desminister für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (2) Jede Seite übernimmt nach Maßgabe des Arbeitspro-
und dem Staatlichen Hauptamt für Geologie der Volksrepublik gramms nach § 2 Absatz 1 der Vereinbarung die Aufenthalts-
China über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der geolo- kosten für solche Gastwissenschaftler der anderen Seite im
gischen Wissenschaften und Techniken vom 19. Juni 1979 eigenen lande, deren Besuch einen allgemeinen wissen-
- im folgenden Vereinbarung genannt-, schaftlichen Erfahrungsaustausch zum Ziel hat.
(3) Jede Seite trägt im eigenen lande die Aufenthaltskosten
den Prinzipien der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen der Vertreter der anderen Seite aus Anlaß des jährlichen Tref-
Nutzens, fens nach § 2 Absatz 1 der Vereinbarung.
sind über die Finanzierung der Zusammenarbeit auf den Ge-
bieten der Geologischen Wissenschaften und Techniken wie § 3
folgt übereingekommen: (1) Bücher, Zeitschriften, Karten und sonstige Informationen
sowie Proben nach § 1 Absatz 3, Ziffer 1., 2. der Vereinbarung
§ 1 aus eigenen Beständen werden kostenlos zur Verfügung ge-
(1) Jede Seite trägt die bei der Durchführung der Vereinba- stellt.
rung anfallenden Kosten selbst, soweit im Einzelfall nichts an- (2) Werden die Materialien nicht aus eigenen Beständen zur
deres vereinbart wird. Verfügung gestellt, trägt der Besteller die Kosten. Anstatt ei-
(2) Insbesondere trägt jede Seite die Kosten für Löhne, Ge- ner baren Zahlung können die Kosten durch vergleichbare Ma-
hälter und Auslandsreisen der in §§ 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 der terialien ausgeglichen werden (Kompensation). Die Bestim-
Vereinbarung erwähnten Personen sowie die Kosten für die mung bzw. Anerkennung der Kompensation und die Feststel-
Familienangehörigen und dienstliche Nachrichtenübermitt- lung einer verbleibenden Zahlungspflicht erfolgt durch beide
lung. Seiten auf dem jährlichen Treffen nach § 2 Absatz 1 der Ver-
einbarung.
§ 2 § 4
Abweichend von § 1 Absatz 1 wird folgendes vereinbart: Diese Zusatzvereinbarung gilt im Einklang mit der bestehen-
(1) Beide Seiten beteiligen sich an der Finanzierung der im den Lage auch für Berlin (West).
Rahmen des Arbeitsprogramms nach § 2 Absatz 1 der Verein-
barung festzulegenden Projekte. Bei der Festlegung der Pro-
§ 5
jekte der gemeinsamen Arbeiten werden auch die von beiden
Seiten gemeinsam zu tragenden Kosten bestimmt, einschließ- Diese Zusatzvereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich-
lich der Kosten für Explorationsarbeiten, z. 8. Bohrungen und nung in Kraft und wird Bestandteil der Vereinbarung.
Geschehen zu Bonn am 15. April 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Wirtschaft Für den Minister für Geologie
der Bundesrepublik Deutschland der Volksrepublik China
Der Präsident der Bundesanstalt Der Leiter der Abteilung für Wissenschaft und Technik
für Geowissenschaften und Rohstoffe des Ministeriums für Geologie
F. Sender Xia Guozhi
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 30. April 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 197411
S. 676) ist nach seinem Artikel 6 für
Angola am 6. April 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Februar 1978 (BGBI. II
S. 258).
Bonn, den 30. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhau·er
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 2 Artikel 5
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re- öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
publik Malawi zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in weichendes festgelegt wird.
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegt. Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Artikel 3
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß vorzugt genutzt werden.
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
vertrags in Malawi erhoben werden. Artikel 7
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- genteilige Erklärung abgibt.
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Artikel 8
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 4. Januar 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl Wand
Für die Regierung der Republik Malawi
Edward Bwanali
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. April 1980
In Lusaka ist am 19. März 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abko~-
men ist nach seinem Artikel 8
am 19. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 627
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung .der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
und Republik Sambia erhoben werden.
die Regierung der Republik Sambia -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Sambia, Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-
sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
gen und zu vertiefen, dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in Sambia beizutragen - Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind öffentlich auszuschreiben, so-
sind wie folgt übereingekommen: weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Artikel 1 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
es der Regierung der Republik Sambia, bei der Kreditanstalt deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Was- rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
serversorgung Chipata" ein Darlehen bis zu 27 000 000,- DM chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
(in Worten: siebenundzwanzig Millionen Deutsche Mark) auf- den.
zunehmen.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 19. März 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rainald Steck
Für die Regierung der Republik Sambia
Kebby Musokotwane
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. April 1980
In Banjul ist am 13. März 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 13. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (Programmbestimmte Warenhilfe), wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-
und
rungsbeitrag bis zu 4 400 000,- DM (in Worten: viermillionen-
die Regierung der Republik Gambia - vierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehur.gen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Deutschland und der Regierung der Republik Gambia durch
Gambia, andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen, Artikel 2
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Empfänger und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepu-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Republik Gambia beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
licht es der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditan- fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
,.Ausbau und Instandhaltung von ländlichen Zufahrtsstraßen" vertrages in Gambia erhoben werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 629
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
aus der Zuschußgewährung ergebenden Transporten von Per- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver- vorzugt genutzt werden.
kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Artikel 7
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nehmen erforderlichen Genehmigungen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Gambia
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Artikel 5 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf- Artikel 8
fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
weichendes festgelegt wird. Kraft.
Geschehen zu Banjul am 13. März 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. Horstmann
Für die Regierung der Republik Gambia
Lamin Kity Jabang
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. April 1980
In Banjul ist am 13. März 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 13. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
und
vertrages in Gambia erhoben werden.
die Regierung der Republik Gambia -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Gambia, Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich
aus der Zuschußgewährung ergebenden Transporten von Per-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
gen und zu vertiefen, men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Gambia beizutragen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
Artikel 1 fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- weichendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
Abwasserbeseitigung Banjul, wenn nach Prüfung die Förde- Artikel 6
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
beitrag bis zu 8 500 000,- DM (in Worten: achtmillionenfünf- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik vorzugt genutzt werden.
Deutschland und der Regierung der Republik Gambia durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
dem Empfänger und der Kreditanstalt für WiederaufbaL• zu Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Gambia
schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepu- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf- Kraft.
Geschehen zu Banjul am 13. März 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. Horstmann
Für die Regierung der Republik Gambia
Lamin Kity Jabang
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 631
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über das· Einheitliche Scheckgesetz
Vom 21. April 1980
Unter Bezugnahme auf die am 27. April 1936 erfolgte Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde zu dem Abkommen vom 19. März 1931 über das Einheitliche
Scheckgesetz nebst zwei Anlagen und Protokoll (RGBI. 1933 II S. 537) hat
Frankreich am 7. Februar 1979 dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen folgende Mitteilung notifiziert:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement fran<;:ais mene actu- „Die französische Regierung verfolgt
ellement une politique de lutte contre la zur Zeit eine Politik des Kampfes gegen
fraude fiscale. A cette fin il a, notamment, die Steuerhinterziehung. Zu diesem
pris des mesures tendant ä limiter la pos- Zweck hat sie namentlich Maßnahmen
sibilite d'endossement des cheques, les- zur Begrenzung der Möglichkeit des In-
quelles figurent dans la loi de finance dossaments von Schecks getroffen; die-
fran<;:aise pour 1979. se sind im französischen Finanzgesetz für
1979 aufgeführt.
De telles mesures peuvent se reveler Bei solchen Maßnahmen kann sich
en contradiction avec la Convention du ein Widerspruch zum Abkommen vom
19 mars 1931 portant loi uniforme sur les 19. März 1931 über das Einheitliche
cheques pour laqueUe !'Organisation des Scheckgesetz ergeben, dessen Verwah-
Nations Unies assure les fonctions de de- rer die Vereinten Nationen sind. Frank-
positaire. La France est partie ä cette reich ist seit dem 27. April 1936 Vertrags-
Convention depuis le 27 avril 1936. partei dieses Abkommens.
Aussi, pour eviter toute contradiction Um jeglichen Widerspruch zwischen
entre les dispositions internes francaises den französischen innerstaatlichen Be-
et celles de ladite Convention, le Gouver- stimmungen und diesem Abkommen zu
nement fran<;:ais entend formuler la reser- vermeiden, möchte die französische Re-
ve relative aux articles 5 et 14 de l'annexe gierung daher den Vorbehalt nach Ar-
1qui est prevue ä l'article 7 annexe II de la tikel 7 der Anlage II zum Abkommen vom
Convention du 19 mars 1931.» 19. März 1931 in bezug auf die Artikel 5
und 14 der Anlage I machen."
Hierauf hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. Februar 1980
folgende Erklärung abgegeben:
,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Mitteilung der französi-
schen Regierung zu dem Abkommen vom 19. März 1931 über das Einheitliche Scheck-
gesetz, die der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 7. Februar 1979 erhalten
und durch Zirkularnote C. N. 29. 1979. Treaties-1 des geschäftsführenden Direktors
der Allgemeinen Rechtsabteilung vom 10. Februar 1979 weitergeleitet hat und die über
die durch die genannte Mitteilung bewirkte Änderung der Partnerschaft Frankreichs an
dem Abkommen unterrichtete, zur Kenntnis genommen und erhebt keine Einwände da-
gegen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 18. Juni 1936 (RGBI. II S. 213), vom 25. Juni 1976 (BGBI. II S. 1243) und
vom 16. September 1976 (BGBI. II S. 1696).
Bonn, den 21. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen
auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 23. April 1980
Zu dem Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden
und im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) haben bei dem Verwahrer in
Moskau
Jemen (Demokratischer) die Ratifikationsurkunde am 1. Juni 1979
Kap Verde die Beitrittsurkunde am 24. Oktober 1979
Kuba die Beitrittsurkunde am 3. Juni 1977
Säo Tome und Principe die Beitrittsurkunde am 24. August 1979
hinterlegt. Der Vertrag ist somit nach seinem Artikel X Abs. 4 für
Jemen (Demokratischer) am 1. Juni 1979
Kap Verde am 24. Oktober 1979
Kuba am 3. Juni 1977
Säo Tome und Principe am 24.August 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Januar 1978 (BGBI. II S. 158), die dahingehend ergänzt wird, daß
Äthiopien Ratifikationsurkunden zu diesem Vertrag ferner am 14. Juli 1977
bei dem Verwahrer in Moskau und bei dem Verwahrer in Washington hinterlegt
hat; auf Grund der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Ä'thiopiens bei dem
Verwahrer in London am 12. Juli 1977 war der Vertrag für Äthiopien am
1 2. Juli 1977 in Kraft getreten.
Bonn, den 23. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 633
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. April 1980
In Managua ist am 27. März 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der
Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 27. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus
der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer bei der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-
die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus gen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs
der Republik Nicaragua, und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen cherung und Montage ein Darlehen bis zu 6 Millionen DM (in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
Nicaragua,
(2) Nach diesem Abkommen sind nur Lieferungen und Lei-
stungen gemäß der beigefügten Liste finanzierbar, sofern die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch Finanzielle Zusammenarbeit zwischen beiden Vertrags- entsprechenden Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach
parteien zu festigen und zu vertiefen, dem 1. November 1979 abgeschlossen worden sind.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
in der Republik Nicaragua beizutragen, schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Repu-
blik Nicaragua, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,
Artikel 1
wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten
licht es der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Re- des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
publik Nicaragua oder einem anderen von beiden Regierungen ßenden Verträge garantieren.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Nicaragua stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
kel 2 erwähnten Verträge in der Republik Nicaragua erhoben den.
werden.
Artikel 6
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Nicaragua überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, land gegenüber der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die der Republik Nicaragua innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Artikel 7
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Managua am siebenundzwanzigsten März
neunzehnhundertachtzig in zwei Urschriften, jede in deutscher
und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Volker Haak
Für die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus
der Republik Nicaragua
Miguel d'Escoto
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 27. März 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:
Güter zur Deckung des laufenden, notwendigen, zivilen Bedarfs, insbesondere:
a) Chemikalien zur Bekämpfung des Kaffeerostes,
b) Geräte und Fahrzeuge zur Bekämpfung des Kaffeerostes.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Volker Haak
Miguel d'Escoto
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 635
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. April 1980
In Lissabon ist am 7. März 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zu-
sammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 7. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) bis zu 27 000 000,- DM (siebenundzwanzig Millionen Deut-
sche Mark) zur Förderung von kleinen und mittleren Betrie-
und
ben, einschließlich der Agroindustrie auf dem Kontinent
die Regierung der Portugiesischen Republik, und in den autonomen Regionen über den Banco de Fo-
mente Nacional;
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
b) bis zu 10 000 000,- DM (zehn Millionen Deutsche Mark) zur
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-
Finanzierung des Industrieparks Covilhä;
sischen Republik,
c) bis zu 3 000 000,- DM (drei Millionen Deutsche Mark) zur
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Finanzierung der Wasserversorgung in ländlichen Gebie-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- ten: Viseu, Mangualde und Nelas;
gen und zu vertiefen,
d) bis zu 3 000 000,- DM (drei Millionen Deutsche Mark) zur
Finanzierung der Abwasserbeseitigung in ländlichen Ge-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
bieten: Minde und Mira d'Aire;
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
e) bis zu 12 000 000,- DM (zwölf Millionen Deutsche Mark)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zur Finanzierung des Industrieparks Beja.
in der Portugiesischen Republik beizutragen, (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
sind wie folgt übereingekommen: Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Artikel 2
licht es der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- (1) Die Verwendung dieser Darlehen, sowie die Bedingun-
den Darlehensnehmern bei der Kreditanstalt für Wiederauf- gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
bau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
von 55 000 000,- DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen bau, Frankfurt am Main, abzuschließenden Verträge, die den in
Deutsche Mark) aufzunehmen. der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen.
(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung folgender Vorha-
ben, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festge- (2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie
stellt worden ist; nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark Artikel 5
in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garan- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
tieren.
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
gelegt wird.
Artikel 3
Artikel 6
Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sämtlichen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
in Portugal erhoben werden. lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
werden.
Artikel 7
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr land gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe- mens eine gegenteilige Erklärung aboibt.
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Artikel 8
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Lissabon am 7. März 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jesco vo11 Puttkamer
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
Cavaco Silva
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Technische Zusammenarbeit
Vom 24. April 1980
In Bonn ist am 4. Juli 1978 ein Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Jemenitischen Arabischen
Republik über Technische Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
Abs.1
am 6. Juli 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 637
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
und c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen.
die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik -
(2) Die Förderung kann erfolgen
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa- republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-
ten und Völker und den als „entsandte Fachkräfte" bezeichnet;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - als „Material" bezeichnet);
c) durch Aus- und Fortbildung von jemenitischen Fach- und
sind wie folgt übereingekommen: Führungskräften und Wissenschaftlern in der Jemeniti-
schen Arabischen Republik, in der Bundesrepublik
Artikel 1 Deutschland oder in anderen Ländern;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- d) in anderer geeigneter Weise.
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht et-
parteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein- was Abweichendes vorsehen:
künfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenar- a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
beit (im folgenden als: ,.Projektvereinbarungen" bezeichnet)
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben
lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
der Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-
wortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Kosten tragen;
Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und au-
sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und ßerhalb der Jemenitischen Arabischen Republik;
organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab-
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma-
lauf gehören.
terials;
Artikel 2
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-
(1) Die Proje~tvereinbarungen können eine Förderung durch von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b ge-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden nannten Abgaben und Lagergebühren;
Bereichen vorsehen:
f) Aus- und Fortbildung von jemenitischen Fach- und Füh-
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein- rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den je-
richtungen in der Jemenitischen Arabischen Republik; weils geltenden deutschen Richtlinien.
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei- Artikel 4
chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Bundesrepublik Deutschland für das Vorhaben gelieferte Ma- dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
terial bei seinem Eintreffen in der Jemenitischen Arabischen
Republik in das Eigentum der Jemenitischen Arabischen Re- a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
publik über, das Material steht den geförderten Vorhaben und fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge- Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-
schränkt zur Verfügung. gen;
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter- b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Jemeniti-
richtet die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik schen Arabischen Republik einzumischen;
darüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit c) die Gesetze der Jemenitischen Arabischen Republik zu be-
der Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jewei- folgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
lige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisa-
tionen oder Stellen werden im folgenden als „durchführende d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,
Stelle" bezeichnet. mit der sie beauftragt sind;
e) mit den amtlichen Stellen der Jemenitischen Arabischen
Artikel 3 Republik vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Leistungen der Regierung der Jemenitischen Arabischen (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Republik: dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der
Sie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik eingeholt
wird. Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Jeme-
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Jemenitischen nitischen Arabischen Republik unter Übersendung des Le-
Arabischen Republik die erforderlichen Grundstücke und benslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausge-
Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, wählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ab-
soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- lehnende Mitteilung der Regierung der Jemenitischen Arabi-
land auf ihre Kosten die Einrichtung liefert; schen Republik ein, so gilt dies als Zustimmung.
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik (3) Wünscht die Regierung der Jemenitischen Arabischen
Deutschland für das Vorhaben gelieferte Material von Li- Republik die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird
zenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentli- sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
chen Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß land Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch
das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesre-
Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle publik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deut-
auch für in der Jemenitischen Arabischen Republik be- scher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung
schafftes Material; der Jemenitischen Arabischen Republik so früh wie möglich
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- darüber unterrichtet wird.
haben;
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen jemeniti-
schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt- Artikel 5
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; (1) Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-
sobald wie möglich durch jemenitische Fachkräfte fortge- sandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-
führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses milienmitglieder; hierzu gehört insbesondere folgendes:
Abkommens in der Jemenitischen Arabischen Republik, in a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ih-
aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter nen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-
Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder der sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte
von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf
diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Be- welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Je-
werber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ih- menitischen Arabischen Republik gegen die entsandten
rer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem je- Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässig-
weiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene keit geltend gemacht werden;
Bezahlung dieser jemenitischen Fachkräfte;
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-
aus- und fortgebildete jemenitische Staatsangehörige ab- lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
gelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel- einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufga-
lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; be stehen;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben ungehinderte Ein- und Ausreise;
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
gung;
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor- zung, die die Regierung der Jemenitischen Arabischen Re-
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht publik ihnen gewährt, hingewiesen wird.
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
den Projektvereinbarungen übernommen werden; (2) Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom- a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
mens und den Projektvereinbarungen befaßten jemeniti- blik Deutschland an ensandte Fachkräfte für Leistungen im
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine
unterrichtet werden. Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 639
gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regie- Artikel 6
rung der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnah-
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
men im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh- beit der Vertragsparteien.
rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-
Artikel 7
tionfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-
Dieses Abkommen gilt auch für das Lanö Berlin, sofern nicht
brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb
truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,
genteilige Erklärung abgibt.
kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü- Artikel 8
stung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr
von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die (1 )Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder Vertragsparteien einander notifizieren, daß die erforderlichen
abhanden gekommen sind; innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
Abkomm·ens erfüllt sind.
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
Bedarfs; Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
d) erteilt denen in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ge- (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
bühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zu-
Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen. sammenarbeit weiter.
Geschehen zu Bonn am 4. Juli 1978 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther van Well
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
Ahmed Kaid Barakat
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. April 1980
In Sanaa ist am 13. August 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. August 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik stellt
die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik - die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemeniti- ten Vertrags in der Jemenitischen Arabischen Republik erho-
ben werden.
schen Arabischen Republik,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
gen und zu vertiefen, trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
in der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen - benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
Artikel 1
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
licht es der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik, weichendes festgelegt wird.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
das Vorhaben „Landwirtschaftsprojekt Wadi Mawr", wenn
Artikel 6
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist, einen Finanzierungsbeitrag als nicht rückzahlbaren Zu- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
schuß bis zu 15 Millionen Deutsche Mark (in Worten: fünfzehn deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Eim,er- vorzugt genutzt werden.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-
schen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Jemenitischen Arabischen
Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Je-
menitischen Arabischen Republik zu schließende Finanzie- Artikel 8
rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
tenden Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 13. August 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Schuppius
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
Ali Al Bahr
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980 641
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 25. April 1980
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen
Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß für die Zwecke des Ar-
tikels 5 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Dezember 1971
das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 196511 S. 465) gemäß Beschluß der Versammlung des
Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom
19. März 1980
vom 1. Januar 1981 an
durch das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141 ) ersetzt wird.
Bonn,den 25.April 1980
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung Bekanntmachu"!9
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
des Internationalen Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende
über Maßnahmen auf Hoher See Seeschiffahrts-Organisation
bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 28. April 1980
Vom 28. April 1980
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem- schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver- tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach schluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349), ist
seinem Artikel XI Abs. 2 für nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56
Papua-Neuguinea am 10. Juni 1980 Buchstabe c für die
Portugal am 15. Mai 1980 Vereinigten Arabischen Emirate am 4. März 1980
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 5. Februar 1980 (BGBI. II
s. 201 ). S.121).
Bonn.den 2aApril 1980 Bonn, den 28. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Fleischhauer Dr. Fleischhauer
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls
zum Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen
Vom 28. April 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1978
zu dem Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 1975 zum
Protokoll vom 13. April 1962 über die Gründung Euro-
päischer Schulen (BGBI. 1978 II S. 993) wird bekannt-
gemacht, daß das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 5
Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 28. Februar 1980
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde der Bun-
desrepublik Deutschland ist am 16. Oktober 1978 bei
der luxemburgischen Regierung hinterlegt worden.
Das Zusatzprotokoll ist ferner für
Belgien am 28. Februar 1980
Italien am 10. März 1980
Luxemburg am 28. Februar 1980
Niederlande am 28. Februar 1980
Vereinigtes Königreich am 28. Februar 1980
in Kraft getreten.
Bonn, den 28. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Zusatzvereinbarung
über die Finanzierung der Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Geologischen Wissenschaften und Techniken
Vom 29. April 1980
In Bonn ist am 15. April 1980 eine Zusatzvereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Minister für Geologie
der Volksrepublik China über die Finanzierung der Zu-
sammenarbeit auf den Gebieten der Geologischen Wis-
senschaften und Techniken geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrem § 5
am 15. April 1980
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. April 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Engelmann
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 0. Mai 1980 643
Zusatzvereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft
der Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
und dem Minister für Geologie
der Volksrepublik China
vertreten durch den Leiter der Abteilung für Wissenschaft und Technik
des Ministeriums für Geologie
über die Finanzierung der Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Geologischen Wissenschaften und Techniken
Der Bundesminister für Wirtschaft Schürfen, für die Anschaffung von Instrumenten und Ausrü-
der Bundesrepublik Deutschland stungsgegenständen, deren Transport, Reparatur u. a. sowie
und die Art und Weise der Bezahlung. Jede Seite übernimmt im
Rahmen der Projektdurchführung im eigenen Land die Aufent-
der Minister für Geologie der Volksrepublik China haltskosten für die zuvor bestimmten Personen der anderen
Seite, wie Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Dienstreisen
ausgehend von und dienstlich erforderliche Transporte sowie medizinische
Betreuung.
der Regelung in § 3 der Vereinbarung zwischen dem Bun-
desminister für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (2) Jede Seite übernimmt nach Maßgabe des Arbeitspro-
und dem Staatlichen Hauptamt für Geologie der Volksrepublik gramms nach § 2 Absatz 1 der Vereinbarung die Aufenthalts-
China über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der geolo- kosten für solche Gastwissenschaftler der anderen Seite im
gischen Wissenschaften und Techniken vom 19. Juni 1979 eigenen lande, deren Besuch einen allgemeinen wissen-
- im folgenden Vereinbarung genannt-, schaftlichen Erfahrungsaustausch zum Ziel hat.
(3) Jede Seite trägt im eigenen lande die Aufenthaltskosten
den Prinzipien der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen der Vertreter der anderen Seite aus Anlaß des jährlichen Tref-
Nutzens, fens nach § 2 Absatz 1 der Vereinbarung.
sind über die Finanzierung der Zusammenarbeit auf den Ge-
bieten der Geologischen Wissenschaften und Techniken wie § 3
folgt übereingekommen: (1) Bücher, Zeitschriften, Karten und sonstige Informationen
sowie Proben nach § 1 Absatz 3, Ziffer 1., 2. der Vereinbarung
§ 1 aus eigenen Beständen werden kostenlos zur Verfügung ge-
(1) Jede Seite trägt die bei der Durchführung der Vereinba- stellt.
rung anfallenden Kosten selbst, soweit im Einzelfall nichts an- (2) Werden die Materialien nicht aus eigenen Beständen zur
deres vereinbart wird. Verfügung gestellt, trägt der Besteller die Kosten. Anstatt ei-
(2) Insbesondere trägt jede Seite die Kosten für Löhne, Ge- ner baren Zahlung können die Kosten durch vergleichbare Ma-
hälter und Auslandsreisen der in §§ 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 der terialien ausgeglichen werden (Kompensation). Die Bestim-
Vereinbarung erwähnten Personen sowie die Kosten für die mung bzw. Anerkennung der Kompensation und die Feststel-
Familienangehörigen und dienstliche Nachrichtenübermitt- lung einer verbleibenden Zahlungspflicht erfolgt durch beide
lung. Seiten auf dem jährlichen Treffen nach § 2 Absatz 1 der Ver-
einbarung.
§ 2 § 4
Abweichend von § 1 Absatz 1 wird folgendes vereinbart: Diese Zusatzvereinbarung gilt im Einklang mit der bestehen-
(1) Beide Seiten beteiligen sich an der Finanzierung der im den Lage auch für Berlin (West).
Rahmen des Arbeitsprogramms nach § 2 Absatz 1 der Verein-
barung festzulegenden Projekte. Bei der Festlegung der Pro-
§ 5
jekte der gemeinsamen Arbeiten werden auch die von beiden
Seiten gemeinsam zu tragenden Kosten bestimmt, einschließ- Diese Zusatzvereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich-
lich der Kosten für Explorationsarbeiten, z. 8. Bohrungen und nung in Kraft und wird Bestandteil der Vereinbarung.
Geschehen zu Bonn am 15. April 1980 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Wirtschaft Für den Minister für Geologie
der Bundesrepublik Deutschland der Volksrepublik China
Der Präsident der Bundesanstalt Der Leiter der Abteilung für Wissenschaft und Technik
für Geowissenschaften und Rohstoffe des Ministeriums für Geologie
F. Sender Xia Guozhi
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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6,5%. Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 30. April 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 197411
S. 676) ist nach seinem Artikel 6 für
Angola am 6. April 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Februar 1978 (BGBI. II
S. 258).
Bonn, den 30. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhau·er