Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980 599
Verordnung
über die Inkraftsetzung der Änderung des Artikels 12 der Anlage IV (RIP)
des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr
Vom 18. April 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. April 1974 zu dem Zusatzübereinkommen vom 26. Februar 1966
zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr vom 25. Februar 1961
über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden sowie zu den Internationalen Überein-
kommen vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck-
verkehr (BGBI. 197 4 II S. 357) wird verordnet:
Artikel 1
Die im September 1979 beschlossene Änderung des Artikels 1 2 der Anlage IV - Internationale Ordnung für die
Beförderung von Privatwagen (RIP) - des Internationalen Übereinkommens vom 7. Februar 1970 über den Eisen-
bahnfrachtverkehr in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl.11 S. 1521 ), geändert durch die
Verordnung vom 10. November 1977 (BGBl.11 S. 1207), wird hiermit in Kraft gesetzt. Die geänderte Bestimmung
lautet in französischer und deutscher Fassung:
(Übersetzung)
«Article 12 „Artikel 12
Montant de l'indemnite Höhe der Entschädigung
pour depassement du delai de livraison bei Überschreitung der Lieferfrist
§ 1. - Si le chemin de fer est responsable d'un depasse- § 1. - Wenn die Eisenbahn für die Überschreitung der Lie-
ment du delai de livraison d'un wagon vide ou charge, il est ferfrist eines leeren oder beladenen Privatwagens haftet, so
tenu de payer a l'ayant droit une indemnite-forfaitaire par jour- hat sie, von der allfälligen Entschädigung für Lieferfristüber-
nee indivisible de retard, independamment de l'indemnite schreitung für das auf dem Wagen verladene Gut abgesehen,
eventuellement due pour le depassemant du delai de livraison dem Berechtigten eine feste Entschädigung für jeden auch nur
de la marchandise chargee. angefangenen Tag Verspätung zu bezahlen.
Cette indemnite est fixee a: Diese Entschädigung beträgt:
a) frs 13.50 pour les wagons modernes a bogies et pour les a) Fr. 13.50 für moderne Drehgestellwagen und diesen gleich-
wagons assimiles, tels qu'ils sont definis dans le contrat gestellte Wagen, so wie beide im Einstellungsvertrag defi-
d'immatriculation, niert sind;
b) frs 9.50 pour les autres wagons. b) Fr. 9.50 für die anderen Wagen.
§ 2. - L'expediteur d'un wagon vide peut demander une § 2. - Der Absender eines leeren Privatwagens kann eine
garantie particuliere du delai de livraison. ll est alors perc;u une besondere Gewährleistung der Lieferfrist verlangen. Es wird
taxe de frs 3.- par fraction indivisible de 100 km, avec minimum dafür eine Gebühr von Fr. 3.- für je auch nur angefangene 100
de frs 30.-. Cette taxe est toujours payee en totalite par l'ex- km, jedoch mindestens Fr. 30.- erhoben. Erfolgt die Zahlung
pediteur en cas de paiement des frais dans les conditions pre- der Kosten nach den Bedingungen des Artikels 17 § 2 a) 4.
vues a l'article 17, § 2, lettre a) 4°, de la CIM. CIM, so ist diese Gebühr in jedem Falle ganz vom Absender zu
bezahlen.
S'il y a depassement du delai de livraison, le chemin de fer Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn eine fe-
est tenu de payer une indemnite forfaitaire de frs 27.- par jour ste Entschädigung von Fr. 27.- je Tag für die in § 1 a) und von
pour les wagons vises en a) du § 1 et de frs 19.- par jour pour Fr. 19.- je Tag für die in § 1 b) genannten Wagen, jedoch min-
les wagons vises en b) du meme § 1 avec minimum de frs 60.-. destens Fr. 60.- zu zahlen.
§ 3. - Si le depassement du delai de livraison a pour cause § 3. - Wenn die Lieferfristüberschreitung auf Vorsatz oder
un dol ou une faute lourde imputable au chemin de fer, le mon- grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist, wird
tant de indemnite forfaitaire est porte a frs 27.- par jour pour die feste Entschädigung auf Fr. 27.- je Tag für die in§ 1 a) und
les wagons vises en a) du § 1 et a frs 19.- par jour pour les wa- auf Fr. 19.- je Tag für die in§ 1 b) genannten Wagen erhöht."
gons vises en b) du meme § 1.»
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der Ein-
gangsformel bezeichneten Gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.
Bonn, den 18. April 1980
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachul'!s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 2. April 1980
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Ret-
tung und Rückführung von Raumfahrern sowie die
Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenstän-
den (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7
Abs. 4 durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in
Washington, London und Moskau für
Indien am 9. Juli 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. August 1979 (BGBI. II
s. 1013).
Bonn, den 2. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. April 1980
In Nairobi ist am 14. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 14. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 2.April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980 601
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
die Regierung der Republik Kenia -
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kenia er-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
hoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kenia,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gen und zu vertiefen, nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
in der Republik Kenia beizutragen - men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
licht es der Regierung der Republik Kenia bei der Kreditanstalt rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Kenya chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
lndustrial Estates Ltd. (KIE)" ein Darlehen bis zu 6 800 000,-
den.
DM (in Worten: Sechs Millionen achthunderttausend Deutsche
Mark) aufzunehmen.
Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia durch an- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
dere Vorhaben ersetzt werden. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Artikel 2 genteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
Artikel 7
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen in Nairobi am 14. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alfred G. Kühn
Für die Regierung der Republik Kenia
Nwai Kibake
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Abkommens
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut über die Internationale Zivilluftfahrt
des Abkommens
Vom 9. April 1980
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 8. April 1980
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver- Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411 ) ist nach
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft- seinem Artikel 92 Buchstabe b für
fahrt (BGBI. 1971 II S: 984) ist nach seinem Artikel V für Monaco am 3. Februar 1980
Monaco am 3. Februar 1980 St. Lucia am 20. Dezember 1979
St. Lucia am 20. Dezember 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 26. November 1979 (BGBI. II
s. 107). s. 1295).
Bonn, den 8. April 1980 Bonn, den 9. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Freisehhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über das Inkrafttreten
des Internationalen Fernmeldevertrages des deutsch-syrischen Abkommens über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz
Vom 10. April 1980
von Kapitalanlagen
Vom 11. April 1980
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner zu dem Abkommen vom 2. August 1977 zwischen der
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Repu-
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI blik Syrien über die Förderung und den gegenseitigen
für Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1979 II S. 422) wird
Benin am 13. November 1979 bekanntgemacht, daß das Abkommen sowie das dazu-
gehörige Protokoll vom selben Tag nach Artikel 12
in Kraft getreten. Abs. 2 des Abkommens
am 20. April 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten werden.
Bekanntmachung vom 23. Januar 1980 (BGBl.11 S. 95).
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. März 1980 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. April 1980 Bonn, den 11. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr.Fleischhauer Dr. Fleischhauer
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Abkommens
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut über die Internationale Zivilluftfahrt
des Abkommens
Vom 9. April 1980
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 8. April 1980
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver- Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411 ) ist nach
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft- seinem Artikel 92 Buchstabe b für
fahrt (BGBI. 1971 II S: 984) ist nach seinem Artikel V für Monaco am 3. Februar 1980
Monaco am 3. Februar 1980 St. Lucia am 20. Dezember 1979
St. Lucia am 20. Dezember 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 26. November 1979 (BGBI. II
s. 107). s. 1295).
Bonn, den 8. April 1980 Bonn, den 9. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Freisehhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über das Inkrafttreten
des Internationalen Fernmeldevertrages des deutsch-syrischen Abkommens über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz
Vom 10. April 1980
von Kapitalanlagen
Vom 11. April 1980
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner zu dem Abkommen vom 2. August 1977 zwischen der
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Repu-
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI blik Syrien über die Förderung und den gegenseitigen
für Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1979 II S. 422) wird
Benin am 13. November 1979 bekanntgemacht, daß das Abkommen sowie das dazu-
gehörige Protokoll vom selben Tag nach Artikel 12
in Kraft getreten. Abs. 2 des Abkommens
am 20. April 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten werden.
Bekanntmachung vom 23. Januar 1980 (BGBl.11 S. 95).
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. März 1980 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. April 1980 Bonn, den 11. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr.Fleischhauer Dr. Fleischhauer
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Abkommens
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut über die Internationale Zivilluftfahrt
des Abkommens
Vom 9. April 1980
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 8. April 1980
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver- Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411 ) ist nach
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft- seinem Artikel 92 Buchstabe b für
fahrt (BGBI. 1971 II S: 984) ist nach seinem Artikel V für Monaco am 3. Februar 1980
Monaco am 3. Februar 1980 St. Lucia am 20. Dezember 1979
St. Lucia am 20. Dezember 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 26. November 1979 (BGBI. II
s. 107). s. 1295).
Bonn, den 8. April 1980 Bonn, den 9. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Freisehhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über das Inkrafttreten
des Internationalen Fernmeldevertrages des deutsch-syrischen Abkommens über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz
Vom 10. April 1980
von Kapitalanlagen
Vom 11. April 1980
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner zu dem Abkommen vom 2. August 1977 zwischen der
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Repu-
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI blik Syrien über die Förderung und den gegenseitigen
für Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1979 II S. 422) wird
Benin am 13. November 1979 bekanntgemacht, daß das Abkommen sowie das dazu-
gehörige Protokoll vom selben Tag nach Artikel 12
in Kraft getreten. Abs. 2 des Abkommens
am 20. April 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten werden.
Bekanntmachung vom 23. Januar 1980 (BGBl.11 S. 95).
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. März 1980 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. April 1980 Bonn, den 11. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr.Fleischhauer Dr. Fleischhauer
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Abkommens
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut über die Internationale Zivilluftfahrt
des Abkommens
Vom 9. April 1980
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 8. April 1980
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver- Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411 ) ist nach
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft- seinem Artikel 92 Buchstabe b für
fahrt (BGBI. 1971 II S: 984) ist nach seinem Artikel V für Monaco am 3. Februar 1980
Monaco am 3. Februar 1980 St. Lucia am 20. Dezember 1979
St. Lucia am 20. Dezember 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 26. November 1979 (BGBI. II
s. 107). s. 1295).
Bonn, den 8. April 1980 Bonn, den 9. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Freisehhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über das Inkrafttreten
des Internationalen Fernmeldevertrages des deutsch-syrischen Abkommens über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz
Vom 10. April 1980
von Kapitalanlagen
Vom 11. April 1980
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner zu dem Abkommen vom 2. August 1977 zwischen der
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Repu-
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI blik Syrien über die Förderung und den gegenseitigen
für Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1979 II S. 422) wird
Benin am 13. November 1979 bekanntgemacht, daß das Abkommen sowie das dazu-
gehörige Protokoll vom selben Tag nach Artikel 12
in Kraft getreten. Abs. 2 des Abkommens
am 20. April 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten werden.
Bekanntmachung vom 23. Januar 1980 (BGBl.11 S. 95).
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. März 1980 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. April 1980 Bonn, den 11. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr.Fleischhauer Dr. Fleischhauer
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 30. November 1978
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern
Vom 16. April 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 1 stellt.
Dem in Bonn am 30. November 1978 unterzeich- Artikel 3
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
schaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf kündung in Kraft.
dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern wird (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver- Artikel 17 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
öffentlicht. blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. April 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980 595
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern
Die Bundesrepublik Deutschland d) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"
und aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
die Schweizerische Eidgenossenschaft - Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
VON DEM WUNSCH GELEITET, ein Abkommen zur land und juristische Personen, Personengesell-
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der schaften und andere Personenvereinigungen, die
Nachlaß- und Erbschaftsteuern abzuschließen - nach dem in der Bundesrepublik Deutschland gel-
tenden Recht errichtet worden sind;
HABEN FOLGENDES VEREINBART: bb) in bezug auf die Schweiz:
natürliche Personen, die die schweizerische
Artikel 1
Staatsangehörigkeit besitzen, und juristische Per-
Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, sonen, Personengesellschaften und andere Per-
die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem sonenvereinigungen, die nach dem in der Schweiz
Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten. geltenden Recht errichtet worden sind;
Artikel 2 e) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
( 1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die At L aa) in der Bundesrepublik Deutschland:
der Erhebung, für Nachlaß• und Erbschaftsteuern, die der Bundesminister der Finanzen;
für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, der Län-
bb) in der Schweiz:
der, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemein-
deverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwal-
werden. tung oder sein bevollmächtigter Vertreter.
(2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten alle (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen
Steuern, die von Todes wegen als Nachlaßsteuern, Erb- Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts an-
anfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder deres erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte
Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses
werden. Staates über die Steuern zukommt, für die das Ab-
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkom- kommen gilt.
men gilt, gehören Artikel 4
a) in der Bundesrepublik Deutschland: (1) Einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hatte
die Erbschaftsteuer; der Erblasser
b) in der Schweiz: a) in der Bundesrepublik Deutschland, wenn er Inländer
die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Ge- im Sinne des Erbschaftsteuerrechts der Bundesrepu-
meinden erhobenen Erbschaftsteuern (Erbanfall- und blik Deutschland war;
Nachlaßsteuern). b) in der Schweiz, wenn er dort im Sinne des schweize-
rischen Erbschaftsteuerrechts Wohnsitz oder ständi-
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Nachlaß- und gen Aufenthalt hatte oder wenn dort der Erbgang zu
Erbschaftsteuern, die nach der Unterzeichnung dieses
eröffnen ist.
Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an
deren Stelle erhoben werden. (2) Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beiden Ver-
tragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes:
Artikel 3
a) Der Wohnsitz des Erblassers gilt als in dem Staat ge-
(1) Im Sinne dieses Abkommens legen, in dem er über eine ständige Wohnstätte ver-
a) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland", fügte. Verfügte er in beiden Staaten über eine stän-
im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des dige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in dem
Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundes- Staat gelegen, zu dem er die engeren persönlichen
republik Deutschland sowie das an die Hoheitsge- und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt
wässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende der Lebensinteressen).
und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat der
dem die Bundesrepublik Deutschland in Ubereinstim- Erblasser den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
mung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich hatte, oder verfügte er in keinem der Staaten über
des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes so- eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als
wie ihrer Naturschätze ausüben darf; in dem Staat gelegen, in dem er seinen gewöhnlichen
b) bedeutet der Ausdruck „Schweiz" die Schweizerische Aufenthalt hatte.
Eidgenossenschaft; c) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt
c) bedeuten die Ausdrücke ,.ein Vertragsstaat" und "der in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt
andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, sein Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen
die Bundesrepublik Deutschland oder die Schweiz; Staatsangehöriger er war.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
d) War der Erblasser Staatsangehöriger beider Staaten Artikel 6
oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen (1) Vermögen (ausgenommen das nach den Artikeln 5
Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegen- und 7 zu behandelnde Vermögen), das Betriebsvermögen
seitigem Einvernehmen. einer Betriebstätte eines Unternehmens ist, die ein Erb-
(3) Hatte ein Erblasser nadl den Absätzen 1 und 2 lasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in
seinen Wohnsitz in der Schweiz, verfügte er aber im einem Vertragsstaat hatte, im anderen Vertragsstaat
Zeitpunkt seines Todes seit mindestens fünf Jahren in hatte, kann im anderen Staat besteuert werden.
der Bunqesrepublik Deutschland über eine ständige (2) Der Ausdruck „Betriebstätte• bedeutet eine feste
Wohnstätte, so kann das Nachlaßvermögen ungeachtet Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unter-
der Artikel 5 bis 8 Absatz 1 nach dem Recht der Bundes- nehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
1 epublik Deutschland besteuert werden. Die nach dem
(3) Der Ausdruck nBetriebstätte" umfaßt insbesondere:
Abkommen in der Schweiz zulässige Besteuerung bleibt
unberührt. Artikel 10 Absatz 1 ist entsprechend anzu- a) einen Ort der Le:itung,
wenden. b) eine Zweigniederlassung,
(4) Hatte ein Erblasser im Zeitpunkt seines Todes c) eine Geschäftsstelle,
seinen Wohnsitz in der Schweiz und hatte er vorher d) eine Fabrikationsstätte,
über eine ständige Wohnstätte in der Bundesrepublik e) eine Werkstätte und
Deutschland verfügt, so kann das Nachlaßvermögen un- f) ein Bergwerk, ein 01- oder Gasvorkommen, einen
geachtet der Artikel 5 bis 8 Absatz 1 nach dem Recht Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn von Bodenschätzen.
der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor der Auf-
gabe seiner letzten Wohnstätte in der Bundesrepublik (4) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann
Deutschland mindestens fünf Jahre über eine solche eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate über-
Wohnstätte verfügt hatte und sein Tod in dem Jahr, in schreitet.
dem er zuletzt über eine solche Wohnstätte verfügt hatte, (5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
oder in den folgenden fünf Jahren eingetreten ist. Dies Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
gilt nicht, wenn der Erblasser a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Aus-
a) in der Schweiz einen Wohnsitz begründet hatte stellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren
aa) wegen Aufnahme einer echten unselbständigen des Unternehmens benutzt werden;
Tätigkeit in der Schweiz für einen Arbeitgeber, b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
an dem er über das Arbeitsverhältnis hinaus we- die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
der unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung Auslieferung unterhalten werden;
oder in anderer Weise wirtschaft1ich interessiert c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
war, oder die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden,
bb) wegen Eheschließung mit einem schweizerischen durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder ver-
Staatsangehörigen oder arbeitet zu werden;
b) in dem Zeitpunkt, in dem er zuletzt über eine ständige d) eine feste Gesdläftseinrichtung, die ausschließlich zu
Wohnstätte in der Bundesrepublik Deutschland ver- dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen
fügt hatte, schweizerischer Staatsangehöriger war. Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen
zu beschaffen;
Die nach dem Abkommen in der Schweiz zulässige Be-
steuerung bleibt unberührt. Artikel 10 Absatz 1 ist ent- e) eine feste Geschäftseinridltung, die ausschließlich zu
sprechend anzuwenden. dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen
andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art
(5) Als ständige Wohnstätte im Sinne dieses Artikels sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
gelten nicht eine Wohnung oder Räumlichkeiten, die
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu
Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dienen und
dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den
nachweislich nur gelegentlich verwendet werden.
Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben,
vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamt-
Artikel 5 tätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereiten-
(1) Unbewegliches Vermögen, das ein Erblasser, der der Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Ver-
(6) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängi-
tragsstaat hatte, im anderen Vertragsstaat besaß, kann
gen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 - für ein Unter-
im anderen Staat besteuert werden. nehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die
(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögenu hat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge ab-
Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich
zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze
umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen 2 und 3 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle
Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätig-
forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die keiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten
Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätig-
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie keiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrich-
Redlte auf veränderlidle oder feste Vergütungen für tung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten
die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Absatz nicht zu einer Betriebstätte machen.
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; (7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betrieb-
Vermögen. stätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für unbewegliches Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese
Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätig-
einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlidler Art dient. keit handeln.
Nr.16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980 597
(8) Vermögen (ausgenommen das nach Artikel 5 zu (4) Verbleibt nach den Abzügen, die auf Grund der
behandelnde Vermögen), das zu einer der Ausübung vorstehenden Absätze vorzunehmen sind, ein Schulden-
eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen rest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im
Tätigkeit ähnlicher Art dienenden festen Einrichtung ge- anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezo-
hört, die ein Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen gen.
Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, im anderen Ver- (5) Die vorstehenden Bestimmungen über den Schul-
tragsstaat hatte, kann im anderen Staat besteuert werden. denabzug gelten sinngemäß auch für den Abzug der Ver-
(9) Dieser Artikel gilt auch für Beteiligungen an Per- mächtnisse.
sonengesellschaften. Er erstreckt sich auch auf Darle- Artikel 10
hensforderungen, die dem Gesellschafter gegenüber der
Gesellschaft zustehen, und auf Wirtschaftsgüter, die der (1) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen
Gesellschaft von dem Gesellschafter überlassen worden Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so wird
sind, sofern diese Gegenstände nach dem Recht des Ver- die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
tragsstaats, in dem sich die Betriebstätte befindet, dem a) Die Bundesrepublik Deutschland nimmt in der Schweiz
Betriebsvermögen der Betriebstätte zugerechnet werden. gelegenes unbewegliches Vermögen im Sinne des
Artikels 5 Absatz 2 von der Besteuerung aus, wenn
Artikel 7 der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes schweize-
Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Ver- rischer Staatsangehöriger war. Sie kann aber bei der
kehr und der Binnenschiffahrt dienende Schiffe, die von Festsetzung der Steuer für das Vermögen, für das sie
einem Unternehmen betrieben werden, das einem Erb- das Besteuerungsrecht behält, den Steuersatz anwen-
lasser gehörte, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohn- den, der anzuwenden wäre, wenn das unbewegliche
sitz in einem Vertragsstaat hatte, und bewegliches Ver- Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen
mögen, das dem Betrieb dieser Schifte oder Luftf ahr- wäre.
zeuge dient, können im anderen Vertragsstaat besteuert
b) Soweit Buchstabe a nicht anzuwenden ist, rechnet die
werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäfts- Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vor-
leitung des Unternehmens im anderen Staat befindet.
schriften des deutschen Rechts über die Anrechnung
Artikel 8 ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht fest-
gesetzte Steuer die Steuer an, die in der Schweiz für
(1) Das nicht nach den Artikeln 5 bis 7 zu behandelnde
das Vermögen gezahlt wird, das nach dem Abkommen
Vermögen kann nur in dem Vertragsstaat besteuert wer-
in der Schweiz besteuert werden kann. Der anzu-
den, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen
rechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der
Wohnsitz hatte.
Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der
(2) Ungeachtet der Artikel 5 bis 7 und Absatz 1 dieses auf das Vermögen entfällt, das in der Schweiz be-
Artikels kann das Nachlaßvermögen nach dem Recht der steuert werden kann.
Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn der
Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in der (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen
Bundesrepublik Deutschland über eine ständige Wohn- Wohnsitz in der Schweiz, so wird die Doppelbesteuerung
stätte verfügte oder dort seinen gewöhnlichen Aufent- wie folgt vermieden:
halt hatte. Die nach dem Abkommen in der Schweiz zu- Die Schweiz nimmt das Vermögen, das nach den Ar-
lässige Besteuerung bleibt unberührt. Die Artikel 4 Ab- tikeln 5, 6 und 7 in der Bundesrepublik Deutschland be-
satz 5 und 10 Absatz t sind entsprechend anzuwenden. steuert werden kann, von der Besteuerung aus. Sie kann
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn im aber bei der Festsetzung der Steuer für das Vermögen,
Zeitpunkt des Todes des Erblassers dieser und der Er- für das sie das Besteuerungsrecht behält, den Steuersatz
werber schweizerische Staatsangehörige waren. anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das betreffende
Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen
Artikel 9
wäre.
(1) Schulden, die mit einem bestimmten Vermögens- Artikel 11
gegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. (1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen
im anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch
(2) Die anderen Schulden werden vom Wert des Ver- einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unter-
mögens abgezogen, das nur in dem Vertragsstaat be- worfen werden, die anders oder belastender sind als die
steuert werden kann, in dem der Erblasser seinen Wohn- Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-
sitz hatte. Diese Schulden werden bei der Anwendung pflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen
des Artikels 4 Absätze 3 und 4 und des Artikels 8 Ab- Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind
satz 2 auch in der Bundesrepublik Deutschland abge- oder unterworfen werden können.
zogen, wenn der Erblasser bzw. der Erwerber Inländer
im Sinne des Erbschaftsteuerrechts der Bundesrepublik (2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unter-
Deutschland waren. War der Erblasser nicht Inländer nehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat
und besteuert die Bundesrepublik Deutschland nach Ar- hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein, als die
tikel 4 Absatz 4 Vermögen, das nach Artikel 8 Absatz 1 Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die
nur in der Schweiz besteuert werden kann, so wird vom die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht
Wert dieses Vermögens der Teil der nach diesem Ab- so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat,
satz von der Schweiz zu berücksichtigenden Schulden den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen
abgezogen, der dem Verhältnis dieses Vermögens nach Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen
Berücksichtigung eines Schuldenausgleichs nach Absatz auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
3 zum gesamten Rohvermögen nach Abzug der unter zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Per-
Absatz 1 fallenden Schulden entspricht. sonen gewährt.
(3} Ubersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, (3) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Ka-
von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 pital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar,
und 2 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder
vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle
besteuert werden kann, abgezogen. unterliegt, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat weder
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden (2) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder be- Fall dahin ausgelegt werden, daß sie einem der Vertrags-
lastender sind als die Besteuerung und die damit zu- staaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmaß-
sammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähn- nahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vor-
liche Unternehmen des erstgenannten Staates unterwor- schriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen
fen sind oder unterworfen werden können. oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seinen
allgemeinen Interessen oder dem Ordre public wider-
(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Be-
sprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf
steuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung
des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Artikel 12
(l) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen Art i k e 1 14
eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vor-
zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die rechte die den Mitgliedern einer diplomatischen Mission
diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbe- oder konsularischen Vertretung oder ihren Familienan-
schadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staa- gehörigen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
ten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen
oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Behörde eines der beiden Staaten unterbreiten. Soweit eine Nachlaß- oder Erbschaftsteuer wegen dieser
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für Vorrechte im Empfangsstaat nicht erhoben werden kann,
begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine be- steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
friedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich be-
mühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständi- Art i k e 1 15
gen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das
daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteue- Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen
rung vermieden wird. Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten wer- Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
den sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei direkten Steuern und der Erbschaftsteuern in der zur
der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent- Zeit gültigen Fassung außer Kraft. Es findet nicht mehr
stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Anwendung auf Nachlässe, auf die dieses Abkommen
Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine nach Artikel 17 Absatz 2 anzuwenden ist.
Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann,
die im Abkommen nicht behandelt sind. Dies gilt auch Art i k e 1 16
für die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwen- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
dungen unter Lebenden. nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kön- Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten
nen zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vor- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
stehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erklärung abgibt.
Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Her- Artikel 17
beiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ra-
Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt
tifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern
werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden
ausgetauscht.
der Vertragsstaaten besteht.
(2) Das Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Tag in
Art i k e 1 13 Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden. Seine Bestimmungen finden auf Nachlässe von
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kön-
Personen Anwendung, die an oder nach diesem Tag
nen auf Verlangen diejenigen (gemäß den Steuergesetz- sterben.
gebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen
Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen. Art i k e 1 18
die notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von
Abkommens. Jede auf diese \Veise ausgetauschte Aus- einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder
kunft soll geheimgehalten und niemandem zugänglich Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem
gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs
Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum
hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Ende des Jahres 1983, kündigen. In diesem Fall findet
Steuern befaßt. Auskünfte, die irgendein Handels- oder das Abkommen nicht mehr auf Nachlässe von Personen
Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Ge- Anwendung, die nach Ablauf des Kalenderjahres ver-
schättsverf ahren offenbaren würden, dürfen nicht aus- storben sind, zu dessen Ende das Abkommen gekündigt
qetauscht werden. worden ist.
GESCHEHEN zu Bonn am 30. November 1978 in zwei
Ursduiften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Günther van Well
Rolf Böhme
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
M. Gelzer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980 599
Verordnung
über die Inkraftsetzung der Änderung des Artikels 12 der Anlage IV (RIP)
des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr
Vom 18. April 1980
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. April 1974 zu dem Zusatzübereinkommen vom 26. Februar 1966
zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr vom 25. Februar 1961
über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden sowie zu den Internationalen Überein-
kommen vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck-
verkehr (BGBI. 197 4 II S. 357) wird verordnet:
Artikel 1
Die im September 1979 beschlossene Änderung des Artikels 1 2 der Anlage IV - Internationale Ordnung für die
Beförderung von Privatwagen (RIP) - des Internationalen Übereinkommens vom 7. Februar 1970 über den Eisen-
bahnfrachtverkehr in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl.11 S. 1521 ), geändert durch die
Verordnung vom 10. November 1977 (BGBl.11 S. 1207), wird hiermit in Kraft gesetzt. Die geänderte Bestimmung
lautet in französischer und deutscher Fassung:
(Übersetzung)
«Article 12 „Artikel 12
Montant de l'indemnite Höhe der Entschädigung
pour depassement du delai de livraison bei Überschreitung der Lieferfrist
§ 1. - Si le chemin de fer est responsable d'un depasse- § 1. - Wenn die Eisenbahn für die Überschreitung der Lie-
ment du delai de livraison d'un wagon vide ou charge, il est ferfrist eines leeren oder beladenen Privatwagens haftet, so
tenu de payer a l'ayant droit une indemnite-forfaitaire par jour- hat sie, von der allfälligen Entschädigung für Lieferfristüber-
nee indivisible de retard, independamment de l'indemnite schreitung für das auf dem Wagen verladene Gut abgesehen,
eventuellement due pour le depassemant du delai de livraison dem Berechtigten eine feste Entschädigung für jeden auch nur
de la marchandise chargee. angefangenen Tag Verspätung zu bezahlen.
Cette indemnite est fixee a: Diese Entschädigung beträgt:
a) frs 13.50 pour les wagons modernes a bogies et pour les a) Fr. 13.50 für moderne Drehgestellwagen und diesen gleich-
wagons assimiles, tels qu'ils sont definis dans le contrat gestellte Wagen, so wie beide im Einstellungsvertrag defi-
d'immatriculation, niert sind;
b) frs 9.50 pour les autres wagons. b) Fr. 9.50 für die anderen Wagen.
§ 2. - L'expediteur d'un wagon vide peut demander une § 2. - Der Absender eines leeren Privatwagens kann eine
garantie particuliere du delai de livraison. ll est alors perc;u une besondere Gewährleistung der Lieferfrist verlangen. Es wird
taxe de frs 3.- par fraction indivisible de 100 km, avec minimum dafür eine Gebühr von Fr. 3.- für je auch nur angefangene 100
de frs 30.-. Cette taxe est toujours payee en totalite par l'ex- km, jedoch mindestens Fr. 30.- erhoben. Erfolgt die Zahlung
pediteur en cas de paiement des frais dans les conditions pre- der Kosten nach den Bedingungen des Artikels 17 § 2 a) 4.
vues a l'article 17, § 2, lettre a) 4°, de la CIM. CIM, so ist diese Gebühr in jedem Falle ganz vom Absender zu
bezahlen.
S'il y a depassement du delai de livraison, le chemin de fer Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn eine fe-
est tenu de payer une indemnite forfaitaire de frs 27.- par jour ste Entschädigung von Fr. 27.- je Tag für die in § 1 a) und von
pour les wagons vises en a) du § 1 et de frs 19.- par jour pour Fr. 19.- je Tag für die in § 1 b) genannten Wagen, jedoch min-
les wagons vises en b) du meme § 1 avec minimum de frs 60.-. destens Fr. 60.- zu zahlen.
§ 3. - Si le depassement du delai de livraison a pour cause § 3. - Wenn die Lieferfristüberschreitung auf Vorsatz oder
un dol ou une faute lourde imputable au chemin de fer, le mon- grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist, wird
tant de indemnite forfaitaire est porte a frs 27.- par jour pour die feste Entschädigung auf Fr. 27.- je Tag für die in§ 1 a) und
les wagons vises en a) du § 1 et a frs 19.- par jour pour les wa- auf Fr. 19.- je Tag für die in§ 1 b) genannten Wagen erhöht."
gons vises en b) du meme § 1.»
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der Ein-
gangsformel bezeichneten Gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.
Bonn, den 18. April 1980
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachul'!s
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 2. April 1980
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Ret-
tung und Rückführung von Raumfahrern sowie die
Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenstän-
den (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7
Abs. 4 durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in
Washington, London und Moskau für
Indien am 9. Juli 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. August 1979 (BGBI. II
s. 1013).
Bonn, den 2. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. April 1980
In Nairobi ist am 14. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 14. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn.den 2.April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980 601
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
die Regierung der Republik Kenia -
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kenia er-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
hoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kenia,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
gen und zu vertiefen, nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
in der Republik Kenia beizutragen - men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
licht es der Regierung der Republik Kenia bei der Kreditanstalt rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Kenya chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
lndustrial Estates Ltd. (KIE)" ein Darlehen bis zu 6 800 000,-
den.
DM (in Worten: Sechs Millionen achthunderttausend Deutsche
Mark) aufzunehmen.
Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia durch an- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
dere Vorhaben ersetzt werden. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Artikel 2 genteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
Artikel 7
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen in Nairobi am 14. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alfred G. Kühn
Für die Regierung der Republik Kenia
Nwai Kibake
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Abkommens
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut über die Internationale Zivilluftfahrt
des Abkommens
Vom 9. April 1980
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 8. April 1980
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver- Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411 ) ist nach
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft- seinem Artikel 92 Buchstabe b für
fahrt (BGBI. 1971 II S: 984) ist nach seinem Artikel V für Monaco am 3. Februar 1980
Monaco am 3. Februar 1980 St. Lucia am 20. Dezember 1979
St. Lucia am 20. Dezember 1979 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1980 (BGBI. II Bekanntmachung vom 26. November 1979 (BGBI. II
s. 107). s. 1295).
Bonn, den 8. April 1980 Bonn, den 9. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Freisehhauer Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über das Inkrafttreten
des Internationalen Fernmeldevertrages des deutsch-syrischen Abkommens über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz
Vom 10. April 1980
von Kapitalanlagen
Vom 11. April 1980
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979
1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner zu dem Abkommen vom 2. August 1977 zwischen der
Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Repu-
dem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI blik Syrien über die Förderung und den gegenseitigen
für Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1979 II S. 422) wird
Benin am 13. November 1979 bekanntgemacht, daß das Abkommen sowie das dazu-
gehörige Protokoll vom selben Tag nach Artikel 12
in Kraft getreten. Abs. 2 des Abkommens
am 20. April 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft treten werden.
Bekanntmachung vom 23. Januar 1980 (BGBl.11 S. 95).
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. März 1980 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. April 1980 Bonn, den 11. April 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr.Fleischhauer Dr. Fleischhauer
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980 603
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. April 1980
In Lima ist am 27. März 1980 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 27. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. April 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann im Einver-
und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch an-
die Regierung der Republik Peru, dere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Peru, (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ab-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent- zuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst
im Bewußtsein, daß-die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
in Peru beizutragen,
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für
Artikel 1 Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru erhoben werden.
licht es der Regierung der Republik Peru oder einem anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-
Artikel 4
hensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt/Main, für das Programm „Bewässerungsvorhaben südli- Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus
che Andenzone", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
keit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 15 Millio- nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
nen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzu- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
nehmen. ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
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Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe- rung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie
reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Artikel 5
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar- lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu- land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
gelegt wird. teilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh- Kraft.
Geschehen zu Lima am siebenundzwanzigsten März
neunzehnhundertachtzig in zwei Urschriften, jede in deutscher
und spanischer Spache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Werner Loeck
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Peru
Arturo Garcia
Außenminister von Peru