Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 577
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
Vom 14. März 1980
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Arti-
kel 15 Abs. 2 für
Kolumbien am 4. Mai 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. November 1979 (BGBI. II
S.1192).
Bonn, den 14. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 17. März 1980
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21
Abs. 3 für
Korea (Republik) am 4. Mai 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1 2. November 1979 (BGBI. II
S. 1282).
Bonn, den 17. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 577
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
Vom 14. März 1980
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Arti-
kel 15 Abs. 2 für
Kolumbien am 4. Mai 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. November 1979 (BGBI. II
S.1192).
Bonn, den 14. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 17. März 1980
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21
Abs. 3 für
Korea (Republik) am 4. Mai 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1 2. November 1979 (BGBI. II
S. 1282).
Bonn, den 17. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Vom 19. März 1980
In Bonn ist am 28. Februar 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei über die Gewäh-
rung einer Finanzhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 28. Februar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. März 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 579
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der
und
Türkiye Cumhuriyeti Merkez Bankasi und der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Türkei, Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen liegen. Die Merkez Bankasi handelt hierbei jeweils im Namen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Regierung der Republik Türkei.
Türkei,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- chen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei
erhoben werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
in der Republik Türkei beizutragen, Artikel 5
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
sind wie folgt übereingekommen: der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Artikel 1 trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt der gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Regierung der Republik Türkei zur Verwirklichung der Ziele ih- Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
res Entwicklungsplanes im Vorgriff auf einen deutschen Bei- schweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
trag der Sonderhilfsaktion der Mitgliedstaaten der Organisa- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) und multilateralen Institutionen bilaterale Finanzhilfe Artikel 6
für das Jahr 1980.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 2
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
licht es der Regierung der Republik Türkei bei der Kreditanstalt den.
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Darlehen bis zu
100 000 000 DM (in Worten: einhundert Millionen Deutsche Artikel 7
Mark) aufzunehmen.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
(2) Das Darlehen dient der Finanzierung der Devisenkosten des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs, für die die Verschif- land gegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb
fungsdokumente nach dem 1. Januar 1980 ausgestellt worden von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
sind. genteilige Erklärung abgibt.
(3) Ausgenommen von der Finanzierung sind Verbrauchsgü-
ter-für den privaten Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, so- Artikel 8
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken die-
nen. Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei
Artikel 3
und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sich ge-
( 1) Das Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens hat eine genseitig darüber unterrichtet haben, daß die für das Inkraft-
Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von zehn tilgungs- treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-
freien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei vom Hundert jährlich. aussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 28. Februar 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung der Republik Türkei
V. Halefoglu
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. März 1980
In Abidjan ist am 2. Februar 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 2. Februar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. März 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 581
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
und ren.
die Regierung der Republik Elfenbeinküste -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die Kredit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
Elfenbeinküste, gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Darle-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, hensgewährung ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See- und Luftverkehr keine Maßnahme, welche die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunter-
in der Republik Elfenbeinküste beizutragen - nehmen mit Sitz in ihren jeweiligen Ländern erschwert und er-
teilen gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
sind wie folgt übereingekommen: unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
licht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste oder einem lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
den Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, gelegt wird.
Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau der Eisenbahn-
strecke Anyama-Agboville", wenn nach Prüfung die Förde- Artikel e·
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu
20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Mark) aufzunehmen. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik den.
Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
land gegenüber der Regierung der Republik Elfenbeinküste in-
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik Elfenbeinküste, soweit sie
Artikel 8
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf- Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 2. Februar 1980 in je einer Ur-
schrift in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hanshei nrich Kru se
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
in der Republik Elfenbeinküste
Für die Regierung der Republik Elfenbeinküste
Simeon Ake
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Republik Elfenbeinküste ·
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 25. März 1980
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Jemen (Arabische Republik) am 17. April 1980
Ruanda am 2. April 1980
in Kraft treten.
Die Regierungen des Jemen und Ruandas haben nach Artikel 1 Abschnitt B
Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Ab-
kommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
«evenements survenus avant le premier „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
janvier 1951 » eingetreten sind"
von Jemen und Ruanda in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
ccevenements survenus avant le premier „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
janvier 1951 en Europa ou ailleurs» in Europa oder anderswo eingetreten
sind"
handelt.
Ruanda hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt ein-
gelegt:
(Übersetzung)
«Reserve a l'article 26: ,,Vorbehalt zu Artikel 26:
Pour des raisons d'ordre public, la Repu- Aus Gründen der öffentlichen Ordnung
blique Rwandaise se reserve le droit de fi- behält sich die Republik Ruanda das
xer une residence et des limites de circu- Recht vor, Flüchtlingen einen Aufenthalt
lation aux refugies.,. zuzuweisen und ihre Freizügigkeit zu be-
grenzen."
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S.1 293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Jemen (Arabische Republik) am 18. Januar 1980
Ruanda am 3. Januar 1980
in Kraft getreten.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 583
Ruanda hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt
eingelegt:
(Übersetzung)
«Reserve a l'article IV: ,,Vorbehalt ZU Artikel IV:
Pour le reglement de tout differend entre Zur Beilegung einer Streitigkeit zwischen
les Parties, le recours a la Cour Interna- den Vertragsparteien kann der Internatio-
tionale de Justice ne pourra etre introduit nale Gerichtshof nur mit vorheriger Zu-
que moyennant l'accord prealable de la stimmung der Republik Ruanda angeru-
Republique Rwandaise.» fen werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Januar 1979 (BGBI. II S. 66).
Bonn, den 25. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 25. März 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 17. Juni
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBI. 1965 II S. 465) wird nach seinem Artikel XI für
Katar am 1. Mai 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1980 (BGBI. II
s. 120).
Bonn, den 25. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu der Regionalen Vereinbarung
über den Rheinfunkdienst
Vom 25. März 1980
Nach Inkrafttreten der Verordnung über den Betrieb
von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Bin-
nenschiffahrt vom 22. Februar 1980 (BGBI. 1S. 169) in
Verbindung mit der Ersten Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse
für Seefunker vom 5. November 1979 (BGBI. 1 S. 1905)
ist der Vorbehalt zu Anhang 1 Nr. 1.4 Abs. 2 der Regio-
nalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst vom
1. Oktober 1976 (BGBI. 1977 II S. 290)
mit Wirkung vom 1. März 1980
gegenstandslos geworden.
Bonn, den 25. März 1980
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Dr. Spindler
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. März 1980
In Quito ist am 30. Januar 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador über Finanziel-
le Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 30.Januar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. März 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 585
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-
lung von Verbindlichkeiten der Darlehnsnehmer aufgrund der
und
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
die Regierung der Republik Ecuador,
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt
Ecuador, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Republik Ecuador erhoben werden.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
in der Republik Ecuador beizutragen, ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
sind wie folgt übereingekommen:
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Artikel 1
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Ecuador oder anderen von Artikel 5
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-
nehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem in Ar-
Main, für tikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Darlehen finanziert
werden, sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich
a) die Entwicklungsbank Banco Nacional de Fomento (BNF) dieses Abkommens öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im
ein Darlehen bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Millionen Deutsche Mark)
und Artikel 6
b) für das Vorhaben „projektbestimmte Warenhilfe für Elektri-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
zitätsversorgung Los Rios" ein Darlehen bis zu 5 Millionen
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehnsgewäh-
DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
aufzunehmen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
festgestellt worden ist. den.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Artikel 7
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador durch Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
andere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Ecuador innerhalb
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen genteilige Erklärung abgibt.
den Darlehnsnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
zu schließenden Verträge. Artikel 8
(2) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
selbst Darlehnsnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt Kraft.
Geschehen zu Quito am dreißigsten Januar neunzehnhun-
dertundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-
nischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Karl Rolf Nagel
Botschafter
Für die Regierung der Republik Ecuador
Alfredo Pareja Diezcanseco
Außenminister
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Abkommens
über den Fluglinienverkehr
Vom 27. März 1980
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 21. Mai 1974 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Finnland über den Fluglinienverkehr (BGBI. 1979 II
S. 1310) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 16
am 10. April 1980
in Kraft treten wird.
Bonn, den 27. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-jamaikanischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 27. März 1980
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 6. November 1975
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika
über den Luftverkehr (BGBI. 1979 II S. 1301) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 20
am 11 . April 1980
in Kraft treten wird.
Bonn, den 27. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Abkommens
über den Fluglinienverkehr
Vom 27. März 1980
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 21. Mai 1974 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Finnland über den Fluglinienverkehr (BGBI. 1979 II
S. 1310) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 16
am 10. April 1980
in Kraft treten wird.
Bonn, den 27. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-jamaikanischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 27. März 1980
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 6. November 1975
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika
über den Luftverkehr (BGBI. 1979 II S. 1301) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 20
am 11 . April 1980
in Kraft treten wird.
Bonn, den 27. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 587
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 27. März 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) (BGBI. 1977 II
S. 41) wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Australien am 22. Februar 1981
Polen am 14. Januar 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1979 (BGBI.
198011 S.16).
Bonn, den 27. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des deutsch-zyprischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 28. März 1980
In Nicosia ist am 6. März 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern über den grenz-
überschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der
Straße unterzeichnet worden. Das Abkommen tritt nach
seinem Artikel 19 Satz 1
am 6. April 1980
in Kraft. Das Abkommen und das dazugehörige Proto-
koll werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. März 1980
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Rehm
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Gesetz
zu der Vereinbarung vom 20. November 1978
zur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über Soziale Sicherheit
Vom 9. April 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel 1
Artikel 3
Der in Bonn am 20. November 1978 unterzeichne-
ten Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepu- kündung in Kraft.
blik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem
Sicherheit (BGBI. 1975 II S. 245) wird zugestimmt. Artikel 14 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. kanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. April 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 575
Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über Soziale Sicherheit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Abschnitt H
und
Besondere Bestimmungen
die Regierung des Staates Israel
haben in Anwendung des Artikels 29 Absatz 1 des Ab- Kapitel 1
kommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundes- Versicherung für den Fall der Mutterschaft
republik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale
Sicherheit, im folgenden als „Abkommen" bezeichnet, Artikel 6
folgendes vereinbart:
In den Fällen des Artikels 11 des Abkommens hat
der in Betracht kommende Träger auf Verlangen eine
Abschnitt I Bescheinigung über die Versicherungszeiten auszustel-
len, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
Allgemeine Bestimmungen zurückgelegt wurden.
Artikel 1 Kapitel 2
In den folgenden Bestimmungen werden die im Ab- Unfallversicherung
kommen angeführten Ausdrücke in der dort festgeleg-
ten Bedeutung verwendet.
Artikel 1
Artikel 2 Die Pflicht des Versicherten, dem zuständigen Träger
<las Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, be-
Den nach Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens einge- steht bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 des Ab-
richteten Verbindungsstellen obliegt im Rahmen ihrer kommens nur gegenüber dem Träger des Aufenthalts-
Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der versicher- ortes.
ten Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach
dem Abkommen. Kapitel 3
Artikel 3 Rentenversicherung
Die nach Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens einge-
Artikel 8
richteten Verbindungsstellen und die nach Artikel 8
Satz 2 dieser Vereinbarung zuständigen Träger verein- Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht be-
baren unbeschadet des Artikels 29 Absatz 1 des Abkom- reits vorschreiben, ist die Verbindungsstelle für die
mens und unter Beteiligung der zuständigen Behörden Rentenversicherung der Arbeiter für die Feststellung
jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Verwaltungs- der Leistung mit Ausnahme der Maßnahmen zur Erhal-
maßnahmen - einschließlich des Verfahrens über die tung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbs-
Erstattung und die Zahlung von Geldleistungen an Emp- fähigkeit zuständig, wenn
fänger im Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaates -,
die zur Durchführung des Abkommens notwendig und a) auch Versicherungszeiten nach den israelischen
zweckmäßig sind. Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anrechnungs-
fähig sind oder
Artikel 4
b) der Berechtigte sich im Gebiet des Staates Israel
(1) Soweit es sich nicht bereits aus den anzuwenden- gewöhnlich aufhält oder
den Rechtsvorschriften ergibt, haben die in Artikel 23
c) der Berechtigte sich als israelischer Staatsangehö-
Absatz 1 des Abkommens genannten Stellen im Rahmen riger gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Ver-
ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Per-
tragsstaaten aufhält.
sonen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel
zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung der Rechte Die Zuständigkeit der Sonderanstalten bleibt unberührt.
und Pflichten der Beteiligten erforderlich sind.
Artikel 9
(2) Besteht nach den anzuwendenden Rechtsvorschrif-
ten die Pflicht, dem Träger oder einer anderen Stelle Besteht bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 des
bestimmte Tatsachen mitzuteilen, so gilt diese Pflicht Abkommens ein Leistungsanspruch nach den israeli-
auch in bezug auf entsprechende Tatsachen, die im Ge- schen Rechtsvorschriften, so berechnet der israelische
biet des anderen Vertragsstaates oder nach dessen Recht Träger zunächst den Betrag der Leistung, die zustünde,
gegeben sind. wenn alle nach den Rechtsvorschriften beider Vertrags-
Artikel 5 staaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur
nach den israelischen Rechtsvorschriften zurückgelegt
Die zuständigen Träger des einen Vertragsstaates zah- worden wären. Sodann berechnet der israelische Träger
len Geldleistungen an Berechtigte im anderen Vertrags- die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des
staat ohne Einschaltung der Verbindungsstellen dieses nach Satz 1 errechneten Betrages nach dem Verhältnis,
Vertragsstaates. das zwischen der Dauer der nach den israelischen
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versiche- williger Beiträge am 19. Oktober 1972 in Kraft getrete-
rungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechts- nen deutschen übergangsrechtlichen Rechtsvorschriften
vorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigen- für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung
den Versicherungszeiten besteht. auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Renten-
versicherung nachentrichten. Der Eintritt des Versiche-
Artikel 10 rungsfalls in der Zeit zwischen dem 18. Oktober 1972
und dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung steht der
Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nachentrichtung nicht entgegen. Der Antrag ist, soweit
Rente erfüllt, so gilt der Antrag für einen Rentenbeginn für diesen nadl den in Satz 1 genannten Redltsvor-
frühestens ab 1. Januar 1973 als rechtzeitig gestellt, schriften eine Frist bestimmt ist, binnen drei Jahren
wenn er binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bei dem
dieser Vereinbarung gestellt wird. zuständigen Träger zu stellen, an den der letzte Beitrag
entrichtet wurde. Wurde der letzte Beitrag zur knapp-
Artikel 11 schaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so ist der
Antrag entsprechend der Art der zuletzt ausgeübten
Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 2 des Abkom- Beschäftigung bei der Verbindungsstelle der Renten-
mens erhalten die nach Artikel 3 Absatz 1 des Ab- versicherung der Arbeiter bzw. bei der Verbindungs-
kommens den deutschen Staatsangehörigen gleichge- stelle der Rentenversicherung der Angestellten zu stel-
stellten Personen den Betrag zum Krankenversiche- len. Die Beiträge können nur unmittelbar an den nach
rungsbeitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften nur, den Sätzen 3 oder 4 in Betracht kommenden Träger ge-
wenn sie an einen deutschen Träger der gesetzlichen zahlt werden. Dieser kann Teilzahlungen bis zu einem
Rentenversicherung mindestens einen Pflichtbeitrag oder Zeitraum von drei Jahren zulassen. Für die Anwendung
für mindestens 60 Monate freiwillige Beiträge wirksam der Bestimmungen dieses Artikels gelten im übrigen die
entrichtet haben. Satz 1 gilt auch für solche gleichge- für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge am 19. Ok-
stellte Personen, für die Nummer 9 des Schlußprotokolls tober 1972 in Kraft getretenen deutschen übergangs-
zum Abkommen nicht gilt, sowie für Beiträge, die nicht recht.lichen Rechtsvorschriften entsprechend.
zu einem deutschen Träger entrichtet wurden, soweit
aufgrund dieser Beiträge Renten gezahlt werden können,
die nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht als
Leistungen der Sozialen Sicherheit gelten. Hat eine
Abschnitt III
gleichgestellte Person, für die Nummer 9 des Schluß-
protokolls zum Abkommen nicht gilt, vor dem In- Schlußbestimmungen
krafttreten des Abkommens keinen nach den deutschen
Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Beitrag entrich-
tet, so müssen die in Satz 1 genannten freiwilligen Ar ti k e I 13
Beiträge in der Beitragsklasse entrichtet worden sein, Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
die mindestens der Hälfte des höchsten Beitrages des sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
jeweiligen Kalenderjahres entspricht. Für die Anwen- land gegenüber der Regierung des Staates Israel inner-
dung der Bestimmungen dieses Artikels gelten im üb- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
rigen die für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
am 19. Oktober 1972 in Kraft getretenen deutschen
übergangsrechtlichen Rechtsvorschriften entsprechend.
Artikel 14
Art i k e I 12 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die zustän-
digen Behörden einander mitgeteilt haben, daß die nach
Die nach Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens den innerstaatlichem Recht hierfür erforderlichen Vorausset-
deutschen Staatsangehörigen gleichgestellten Personen zungen vorliegen. Sie ist rückwirkend von dem Tage des
können nach Maßgabe der für die Nachentrichtung frei- Inkrafttretens des Abkommens an anzuwenden.
GESCHEHEN zu Bonn am 20. November 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und hebräisdler Spradle,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther van Well
Für die Regierung des Staates Israel
Yohanan Meroz
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 577
Bekanntmachu119
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
Vom 14. März 1980
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Arti-
kel 15 Abs. 2 für
Kolumbien am 4. Mai 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. November 1979 (BGBI. II
S.1192).
Bonn, den 14. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 17. März 1980
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21
Abs. 3 für
Korea (Republik) am 4. Mai 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1 2. November 1979 (BGBI. II
S. 1282).
Bonn, den 17. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Vom 19. März 1980
In Bonn ist am 28. Februar 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei über die Gewäh-
rung einer Finanzhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 28. Februar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. März 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 579
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der
und
Türkiye Cumhuriyeti Merkez Bankasi und der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Türkei, Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen liegen. Die Merkez Bankasi handelt hierbei jeweils im Namen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Regierung der Republik Türkei.
Türkei,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- chen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei
erhoben werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
in der Republik Türkei beizutragen, Artikel 5
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
sind wie folgt übereingekommen: der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
nen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Artikel 1 trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt der gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
Regierung der Republik Türkei zur Verwirklichung der Ziele ih- Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
res Entwicklungsplanes im Vorgriff auf einen deutschen Bei- schweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
trag der Sonderhilfsaktion der Mitgliedstaaten der Organisa- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) und multilateralen Institutionen bilaterale Finanzhilfe Artikel 6
für das Jahr 1980.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 2
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
licht es der Regierung der Republik Türkei bei der Kreditanstalt den.
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Darlehen bis zu
100 000 000 DM (in Worten: einhundert Millionen Deutsche Artikel 7
Mark) aufzunehmen.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich
(2) Das Darlehen dient der Finanzierung der Devisenkosten des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs, für die die Verschif- land gegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb
fungsdokumente nach dem 1. Januar 1980 ausgestellt worden von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
sind. genteilige Erklärung abgibt.
(3) Ausgenommen von der Finanzierung sind Verbrauchsgü-
ter-für den privaten Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, so- Artikel 8
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken die-
nen. Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei
Artikel 3
und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sich ge-
( 1) Das Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens hat eine genseitig darüber unterrichtet haben, daß die für das Inkraft-
Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von zehn tilgungs- treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-
freien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei vom Hundert jährlich. aussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 28. Februar 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung der Republik Türkei
V. Halefoglu
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. März 1980
In Abidjan ist am 2. Februar 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 2. Februar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. März 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 581
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
und ren.
die Regierung der Republik Elfenbeinküste -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die Kredit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
Elfenbeinküste, gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden.
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Darle-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, hensgewährung ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See- und Luftverkehr keine Maßnahme, welche die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunter-
in der Republik Elfenbeinküste beizutragen - nehmen mit Sitz in ihren jeweiligen Ländern erschwert und er-
teilen gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
sind wie folgt übereingekommen: unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
licht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste oder einem lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
den Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, gelegt wird.
Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau der Eisenbahn-
strecke Anyama-Agboville", wenn nach Prüfung die Förde- Artikel e·
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu
20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Mark) aufzunehmen. deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik den.
Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
land gegenüber der Regierung der Republik Elfenbeinküste in-
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik Elfenbeinküste, soweit sie
Artikel 8
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf- Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 2. Februar 1980 in je einer Ur-
schrift in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hanshei nrich Kru se
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
in der Republik Elfenbeinküste
Für die Regierung der Republik Elfenbeinküste
Simeon Ake
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Republik Elfenbeinküste ·
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 25. März 1980
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Jemen (Arabische Republik) am 17. April 1980
Ruanda am 2. April 1980
in Kraft treten.
Die Regierungen des Jemen und Ruandas haben nach Artikel 1 Abschnitt B
Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Ab-
kommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
«evenements survenus avant le premier „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
janvier 1951 » eingetreten sind"
von Jemen und Ruanda in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
ccevenements survenus avant le premier „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
janvier 1951 en Europa ou ailleurs» in Europa oder anderswo eingetreten
sind"
handelt.
Ruanda hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt ein-
gelegt:
(Übersetzung)
«Reserve a l'article 26: ,,Vorbehalt zu Artikel 26:
Pour des raisons d'ordre public, la Repu- Aus Gründen der öffentlichen Ordnung
blique Rwandaise se reserve le droit de fi- behält sich die Republik Ruanda das
xer une residence et des limites de circu- Recht vor, Flüchtlingen einen Aufenthalt
lation aux refugies.,. zuzuweisen und ihre Freizügigkeit zu be-
grenzen."
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S.1 293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Jemen (Arabische Republik) am 18. Januar 1980
Ruanda am 3. Januar 1980
in Kraft getreten.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 583
Ruanda hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt
eingelegt:
(Übersetzung)
«Reserve a l'article IV: ,,Vorbehalt ZU Artikel IV:
Pour le reglement de tout differend entre Zur Beilegung einer Streitigkeit zwischen
les Parties, le recours a la Cour Interna- den Vertragsparteien kann der Internatio-
tionale de Justice ne pourra etre introduit nale Gerichtshof nur mit vorheriger Zu-
que moyennant l'accord prealable de la stimmung der Republik Ruanda angeru-
Republique Rwandaise.» fen werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Januar 1979 (BGBI. II S. 66).
Bonn, den 25. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 25. März 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 17. Juni
1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBI. 1965 II S. 465) wird nach seinem Artikel XI für
Katar am 1. Mai 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1980 (BGBI. II
s. 120).
Bonn, den 25. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu der Regionalen Vereinbarung
über den Rheinfunkdienst
Vom 25. März 1980
Nach Inkrafttreten der Verordnung über den Betrieb
von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Bin-
nenschiffahrt vom 22. Februar 1980 (BGBI. 1S. 169) in
Verbindung mit der Ersten Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse
für Seefunker vom 5. November 1979 (BGBI. 1 S. 1905)
ist der Vorbehalt zu Anhang 1 Nr. 1.4 Abs. 2 der Regio-
nalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst vom
1. Oktober 1976 (BGBI. 1977 II S. 290)
mit Wirkung vom 1. März 1980
gegenstandslos geworden.
Bonn, den 25. März 1980
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Dr. Spindler
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. März 1980
In Quito ist am 30. Januar 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador über Finanziel-
le Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 30.Januar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. März 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 585
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-
lung von Verbindlichkeiten der Darlehnsnehmer aufgrund der
und
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
die Regierung der Republik Ecuador,
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt
Ecuador, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Republik Ecuador erhoben werden.
gen und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
in der Republik Ecuador beizutragen, ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
sind wie folgt übereingekommen:
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Artikel 1
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Ecuador oder anderen von Artikel 5
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-
nehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem in Ar-
Main, für tikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Darlehen finanziert
werden, sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich
a) die Entwicklungsbank Banco Nacional de Fomento (BNF) dieses Abkommens öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im
ein Darlehen bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Millionen Deutsche Mark)
und Artikel 6
b) für das Vorhaben „projektbestimmte Warenhilfe für Elektri-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
zitätsversorgung Los Rios" ein Darlehen bis zu 5 Millionen
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehnsgewäh-
DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
aufzunehmen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
festgestellt worden ist. den.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Artikel 7
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador durch Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
andere Vorhaben ersetzt werden. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Ecuador innerhalb
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen genteilige Erklärung abgibt.
den Darlehnsnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
zu schließenden Verträge. Artikel 8
(2) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
selbst Darlehnsnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt Kraft.
Geschehen zu Quito am dreißigsten Januar neunzehnhun-
dertundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-
nischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Karl Rolf Nagel
Botschafter
Für die Regierung der Republik Ecuador
Alfredo Pareja Diezcanseco
Außenminister
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Abkommens
über den Fluglinienverkehr
Vom 27. März 1980
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 21. Mai 1974 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Finnland über den Fluglinienverkehr (BGBI. 1979 II
S. 1310) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 16
am 10. April 1980
in Kraft treten wird.
Bonn, den 27. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-jamaikanischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 27. März 1980
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 6. November 1975
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika
über den Luftverkehr (BGBI. 1979 II S. 1301) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 20
am 11 . April 1980
in Kraft treten wird.
Bonn, den 27. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 587
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 27. März 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) (BGBI. 1977 II
S. 41) wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Australien am 22. Februar 1981
Polen am 14. Januar 1981
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1979 (BGBI.
198011 S.16).
Bonn, den 27. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des deutsch-zyprischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 28. März 1980
In Nicosia ist am 6. März 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern über den grenz-
überschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der
Straße unterzeichnet worden. Das Abkommen tritt nach
seinem Artikel 19 Satz 1
am 6. April 1980
in Kraft. Das Abkommen und das dazugehörige Proto-
koll werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. März 1980
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Rehm
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall der Genehmigung der zuständigen Behörde des
anderen Staates.
und
(3) Unternehmer, die Gelegenheitsverkehrsdienste im Sinne
die Regierung der Republik Zypern,
des Absatzes 1 ausführen, haben den zuständigen Behörden
im folgenden als „Vertragsparteien" bezeichnet - der Vertragsparteien auf Verlangen das im Protokoll nach Ar-
tikel 17 genannte Kontrolldokument vorzuzeigen.
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr auf der Straße zwischen beiden Staaten und im
Artikel 4
Transit durch beide Staaten zu regeln,
(1) Im grenzüberschreitenden Linienverkehr sowie im
sind wie folgt übereingekommen: Transitlinienverkehr bedürfen Unternehmer einer Genehmi-
gung der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.
Die Genehmigung wird jeweils nach den innerstaatlichen Ge-
Artikel 1 setzen und sonstigen Vorschriften erteilt.
(1) Das Abkommen regelt im Rahmen des geltenden Rechts (2) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn Einver-
beider Staaten die Beförderung von Personen und Gütern auf ständnis über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Li-
der Straße zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der nie besteht und der Grundsatz der Gegenseitigkeit berück-
Republik Zypern, im Transit durch beide Staaten sowie im Ver- sichtigt ist.
kehr mit Drittstaaten.
(3) Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen und de-
(2) Dieses Abkommen läßt die Rechte und Pflichten der Ver- ren Änderung sowie die Einstellung des Betriebs bedürfen der
tragsparteien unberührt, die sich aus bereits geschlossenen vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden der beiden
zwei- oder mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften er- Staaten.
geben.
Güterverkehr
Personenverkehr Artikel 5
Artikel 2 Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Be- ,.Kraftfahrzeug" jedes mechanisch angetriebene Straßenfahr-
förderung von Personen auf der Straße" die geschäftsmäßige zeug, das in einem der beiden Staaten zugelassen ist und das
oder entgeltliche Beförderung von Personen durch Kraftomni- gebaut oder ausgerüstet ist für die Beförderung von Gütern
und/oder das Ziehen jedes anderen Fahrzeugs, das für die Be-
busse.
förderung von Gütern gebaut oder ausgerüstet ist, einschließ-
Der Ausdruck „Kraftomnibus" bezeichnet Kraftfahrzeuge, lich des mitgeführten Anhängers oder Sattelanhängers, der
die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von zur Güterbeförderung gebaut ist.
mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und
bestimmt sind. Artikel 6
(1) Kraftfahrzeuge, die in einem der beiden Staaten zugelas-
Artikel 3
sen sind, bedürfen zur Beförderung von Gütern auf der Straße
(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmer des Ge- im Hoheitsgebiet des anderen Staates einer Genehmigung
legenheitsverkehrs, die ihren Betriebssitz in einem der beiden dieses Staates.
Staaten haben, bedürfen für Fahrten mit Kraftomnibussen in
(2) Für Anhänger oder Sattelanhänger, die in einem der bei-
oder durch das Hoheitsgebiet des anderen Staates keiner wei-
den Staaten zugelassen sind, ist keine Genehmigung erforder-
teren Genehmigung, wenn es sich handelt
lich. Dies gilt auch für nicht in der Bundesrepublik Deutschland
a) um Fahrten, die mit demselben Kraftomnibus ausgeführt oder der Republik Zypern zugelassene Anhänger oder Sattel-
werden, der auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Rei- anhänger, wenn diese in Verbindung mit einem Kraftfahrzeug
segruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurück- verwendet werden, das in einem der beiden Staaten zugelas-
bringt (Rundfahrten mit geschlossenen Türen) oder sen ist.
b) um Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste auf- (3) Die Mitglieder des nach Artikel 16 gebildeten Gemeinsa-
genommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leer- men Ausschusses vereinbaren auf der Grundlage der Gegen-
fahrt ist (Leerrückfahrten). seitigkeit ein Kontingent von Genehmigungen, das jeder Ver-
tragspartei in gleicher Höhe zur Verfügung steht.
Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach den Buchstaben a
und b dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch
Artikel 7
abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständigen Behörden
des betreffenden Staates eine Ausnahme hiervon gestattet Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung von Gütern
haben. auf der Straße
(2) Gelegenheitsverkehrsdienste mit Kraftomnibussen, die a) zwischen dem Staat, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen
nicht den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen ist, und dem anderen Staat (Wechselverkehr);
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 589
b) durch den anderen Staat (Transit); Artikel 15
c) zwischen dem anderen Staat und einem dritten Staat (Drei- (1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines
länderverkehr) entsprechend dem Verfahren, das von dem Personals gegen die im anderen Staat geltenden Gesetze und
nach Artikel16 gebildeten Gemeinsamen Ausschuß festge- sonstigen Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Abkom-
legt wird. mens treffen die zuständigen Behörden des Staates, in dem
das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständi-
Artikel 8 gen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung began-
gen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:
Die Beförderung der im Protokoll nach Artikel 17 aufgeführ-
ten Gegenstände bedarf keiner Genehmigung. a) Warnung des betreffenden Unternehmers;
b) Warnung in Verbindung mit der Mitteilung, daß jede weitere
Zuwiderhandlung dazu führt, daß der betreffende Unter-
Artikel 9 nehmer mit den ihm gehörenden oder von ihm betriebenen
Ohne Anrechnung auf das Kontingent nach Artikel 6 Ab- Fahrzeugen befristet oder dauernd von dem Hoheitsgebiet
satz 3 können Genehmigungen für die Beförderung von Um- der Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen
zugsgut ausgegeben werden, wenn dieses in besonders hier- wurde, ausgeschlossen wird, oder
für eingerichteten oder ausschließlich solchen Beförderungen c) Mitteilung des Ausschlusses.
dienenden Fahrzeugen befördert wird.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über
die getroffenen Maßnahmen.
Artikel 10 (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen Maß-
(1) Die Genehmigungen dürfen nur an solche Unternehmer nahmen, die von den Gerichten oder Volllstreckungsbehörden
ausgegeben werden, die nach den Gesetzen und sonstigen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung
Vorschriften des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, begangen wurde, getroffen werden.
Güter mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Straßen-
verkehr befördern dürfen.
Artikel 16
(2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein be-
Vertreter der zuständigen Behörden beider Staaten bilden
stimmtes Kraftfahrzeug erteilt.
einen Gemeinsamen Ausschuß, um die ordnungsgemäße
(3) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer nicht auf Durchführung dieses Abkommens und seine Anpassung an
ein anderes Kraftfahrzeug oder auf einen anderen Unterneh- die Verkehrsentwicklung zu gewährleisten. Der Gemeinsame
mer übertragen werden. Ausschuß tritt auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden
zusammen.
Artikel 11
Artikel 17
Die Genehmigungen werden ausgegeben als Fahrtgeneh-
migungen, gültig für eine Fahrt (hin und zurück). (1) Die Vertragsparteien legen für die Anwendung dieses
Abkommens im einzelnen Regelungen in einem Protokoll fest,
das Bestandteil dieses Abkommens ist, gleichzeitig mit dem
Artikel 12 Abkommen in Kraft tritt und mit diesem unterzeichnet wird.
Es ist unzulässig, mit Fahrzeugen, die in dem einen Staat zu- (2) Der nach Artikel 16 gebildete Gemeinsame Ausschuß ist
gelassen sind, Güter zwischen zwei im Hoheitsgebiet des an- ermächtigt, dieses Protokoll zu ändern, um es der laufenden
deren Staates liegenden Orten (Binnenverkehr) zu befördern. Entwicklung des Personen- und Güterverkehrs auf der Straße
anzupassen.
Artikel 18
Gemeinsame Bestimmungen
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Artikel 13 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die nach diesem Abkommen erforderlichen Unterlagen (z. B. Regierung der Republik Zypern innerhalb von drei Monaten
Genehmigung) sind bei allen Fahrten im anderen Staat mitzu- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
führen und den zuständigen Behörden der Vertragsparteien rung abgibt.
auf Verlangen vorzuweisen.
Artikel 19
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag der Un-
Artikel 14 terzeichnung in Kraft.
Für Unternehmer und Fahrpersonal des einen Staates sind Es bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Ver-
im Hoheitsgebiet des anderen Staates die dort geltenden Ge- tragsparteien schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten ge-
setze und sonstigen Vorschriften verbindlich. genüber der anderen Vertragspartei gekündigt wird.
Geschehen zu Nicosia am 6. März 1980 in zwei Urschriften
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. Söhnle
Für die Regierung der Republik Zypern
P. M. Kazamias
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Protokoll
nach Artikel 17 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republlk Zypern
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
1. Personenverkehr - die beantragte Genehmigungsdauer,
1. Das Kontrolldokument nach Artikel 3 Absatz 3 wird von - die Betriebsdauer,
dem Gemeinsamen Ausschuß festgelegt. - die Grenzübergangsstellen.
2. Im genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr nach
Artikel 3 Absatz 2 wird die Genehmigung 4. Schließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit ei-
ner der Vertragsparteien des Abkommens eine Überein-
- für die zyprischen Unternehmer vom Bundesminister
kunft über einen Gegenstand, der in den Artikeln 3 und 4
für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland,
des Abkommens oder in den diesbezüglichen Vorschrif-
- für die deutschen Unternehmer vom Minister of Com- ten dieses Protokolls geregelt ist, so treten die entspre-
munications and Works der Republik Zypern oder einer chenden Regelungen zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
von ihm ermächtigten Person der Übereinkunft mit dem Rat der Europäischen Gemein-
schaften insoweit außer Kraft.
erteilt.
Anträge sind
- von zyprischen Unternehmern über die zuständigen II. Güterverkehr
Behörden der Republik Zypern an den Bundesminister
5. ,,Zuständige Behörden", insbesondere im Sinne der Arti-
für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland,
kel 15 und 16, sind
- von deutschen Unternehmern an den Director, Depart-
a) in der Republik Zypern der Minister of Communications
ment of Inland Transport, Ministry of Communications
and Works oder eine von ihm ermächtigte Person,
and Works, Nicosia, Zypern,
b) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesmini-
zu richten. ster für Verkehr oder eine von diesem beauftragte Be-
Anträge für genehmigungspflichtige Gelegenheitsver- hörde.
kehrsdienste müssen folgende Angaben enthalten:
- Firma und Anschrift des Unternehmers, Zu Artikel 8
- Firma und Anschrift des Reiseveranstalters, der den 6. Keiner Genehmigung bedürfen
Auftrag erteilt hat,
a) die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder Per-
- Herkunftsstaat der Fahrgäste, sonenkraftwagen;
- amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der zu b) die Überführung von Leichen und der Asche Verstor-
benutzenden Kraftomnibusse, bener;
- Ausgangs- und Zielort der Reise, c) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;
- Fahrstrecke, d) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme
von Schlachtvieh;
- Grenzübergangsstellen,
e) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder von
- Daten der Reise,
Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstal-
- Zahl der Fahrer. tungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu
Antrags- und Genehmigungsvordrucke werden von dem oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
nach Artikel 16 gebildeten Gemeinsamen Ausschuß ver- f) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst-
einbart. werken;
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unter- g) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und
richten einander am Ende eines jeden Jahres über die An- Material ausschließlich zur Werbung und Unterrich-
zahl der ausgegebenen Genehmigungen. tung, z. B. Messe- und Ausstellungsgut;
3. Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs nach Artikel h) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, de-
4 müssen folgende Angaben enthalten: ren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Ge-
samtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder
- Firma und Anschrift des Unternehmers, deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Anhänger,
- amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der zu 3,5 t nicht übersteigt;
benutzenden Kraftomnibusse, i) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur
- den vorgesehenen Fahrplan, die Tarife und die Beför- Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere
derungsbedingungen, bei Naturkatastrophen).
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980 591
Zu den Artikeln 9 und 10 tions and Works oder eine von ihm ermächtigte Per-
son.
7. Sachliche oder örtliche Beschränkungen des Geltungs-
bereichs der Genehmigungen sind auf der Genehmigung
zu vermerken. 9. Fahrtgenehmigungen haben eine maximale Gültigkeits-
dauer von drei Monaten.
8. Die Genehmigungen werden ausgegeben
- an Unternehmer für in der Bundesrepublik Deutsch- 10. Die Genehmigungsvordrucke werden von dem nach Arti-
land zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bundes- kel 16 gebildeten Gemeinsamen Ausschuß vereinbart.
minister für Verkehr oder die von diesem beauftragten
Behörden,
11. Jede Sendung im gewerblichen Straßengüterverkehr muß
- an Unternehmer für in der Republik Zypern zugelasse- von einem internationalen Frachtbrief (CMR) begleitet
ne Kraftfahrzeuge durch den Minister of Communica- sein.
Geschehen zu Nicosia am 6. März 1980 in zwei Urschriften
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. Söhnle
Für die Regierung der Republik Zypern
P. M. Kazamias
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Karken
Vom 31. März 1980
Auf Grund des§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom 19. November 1979 über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Karken (BGBI. 1979 II S. 1198) wird hiermit bekanntge-
macht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs.1
am 1. März 1980
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 19. Februar 1980
die Vereinbarung vom 13. September/5. Oktober 1979 über die Zusammen-
legung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenz-
übergang Karken (BGBI. 1979 II S. 1199) in Kraft getreten.
Bonn, den 31 . März 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Lahnstein
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Hartkopf
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Neuauflagen soeben erschienen!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten
Die Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 6,5 0/o.