Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980 219
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 11. Februar 1980
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen
(BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzpro-
tokolle 1 und 2 zu diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2 Buch-
stabe b für
Italien am 25. Januar 1980
in Kraft getreten.
Italien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung
abgegeben:
(Translation) (Übersetzung)
"With reference to Article IV, para- „Mit Bezug auf Artikel IV Absatz 4 des
graph 4 of the Universal Copyright Con- Welturheberrechtsabkommens, revidiert
vention as revised at Paris on 24 July am 24. Juli 1971 in Paris, erklärt die Italie-
1971, the ltalian Government declares nische Regierung, daß in der Italienischen
that within the ltalian Republic protection Republik einem Werk kein längerer
to a work shall not be granted for a period Schutz als der gewährt wird, der für Wer-
longer than that fixed for the class of ke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem
works to which the work belongs, in the das Werk zum ersten Mal veröffentlicht
case of unpublished works by the law of worden ist, oder, sofern es sich um ein un-
the Contracting State of which the author veröffentlichtes Werk handelt, in dem
is a national, and in the case of published Vertragsstaat, dem der Urheber angehört,
works by the law of the Contracting State festgelegt ist.
in which the work has been first pub-
lished.
lf the law of any Contracting State Sehen die Rechtsvorschriften eines
grants two or more terms of protection, Vertragsstaates zwei oder mehr Schutz-
and a specified work is not protected by fristen vor und wird ein bestimmtes Werk
such State during the second or any sub- in diesem Staat, gleichviel aus welchem
sequent term for any reason, that work Grund, während der zweiten oder einer
shall not be granted protection within the der folgenden Fristen nicht geschützt, so
ltalian Republic during the second or any wird diesem Werk in der Italienischen Re-
subsequent term." publik während der zweiten oder einer fol-
genden Frist kein Schutz gewährt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1979 (BGBl.11 S. 897).
Bonn, den 11. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Haftung der Gastwirte
für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 25. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über
die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen ein-
gebrachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) wird nach
seinem Artikel 4 Abs. 3 für
Luxemburg am 26. April 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. August 1979 (BGBI. II
S. 973).
Bonn, den 25. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Februar 1980
In Bangkok ist am 28. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über
finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 28. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980 221
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht
und selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-
die Regierung des Königreichs Thailand -
füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Thailand, Artikel 3
Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditan-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
gen und zu vertiefen, und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Kö-
nigreich Thailand erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den
im Königreich Thailand beizutragen - sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
sind wie folgt übereingekommen: Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
Artikel 1 tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
licht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle- gungen.
hensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt am Main, für die Vorhaben Artikel 5
a) Gasturbinen-Dampfkraftwerk Bang Pakong Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
(bis zu achtzehn Millionen Deutsche Mark), lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
b) Netzausbau zur Stillegung isolierter Dieselstationen - EDE gelegt wird.
111-
(bis zu vier Millionen Deutsche Mark), Artikel 6
c) Siedlungsprogramme Pak Chan und Tai Muang Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(bis zu acht Millionen Deutsche Mark), deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
den ist, Darlehen bis zu insgesamt dreißig Millionen Deutsche den.
Mark aufzunehmen.
Artikel 7
(2) Die in Absatz (1) bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Thai-
Artikel 2 land innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
Artikel 8
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 28. Dezember 1979 (B. E. 2522)
in zwei Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei un-
terschiedlicher Auslegung des deutschen und des thailändi-
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Hellmuth Ackermann
Geschäftsträger a. i. der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Upadit Pachariyangkun
Minister des Auswärtigen
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Patentübereinkommens
Vom 27. Februar 1980
Das Europäische Patentübereinkommen vom 5. Ok-
tober 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826) wird nach sei-
nem Artikel 169 Abs. 2 für
Liechtenstein am 1. April 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. April 1979 (BGBl.11 S. 395).
Bonn, den 27. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Februar 1980
In Nikosia ist am 16. Januar 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 16. Januar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Februar 1980
· Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980 223
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
und blik Zypern erhoben werden.
die Regierung der Republik Zypern -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Zypern überläßt bei den sich aus
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
Zypern, nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
durch partnerschaftliche Zusammenarbeit zu festigen und zu Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
vertiefen, reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in der Republik Zypern beizutragen -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
sind wie folgt übereingekommen:
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
gelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 6
es der Regierung der Republik Zypern, bei der Kreditanstalt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Wasser-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
versorgung Nikosia" ein Darlehen bis zur Höhe von
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
aufzunehmen.
den.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
land gegenüber der Regierung der Republik Zypern innerhalb
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Zypern stellt die Kreditanstalt für Artikel 8
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Kraft.
Geschehen zu Nikosia am 16. Januar 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G.Söhnke
Für die Regierung der Republik Zypern
N. A. Rolandis
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 28. Februar 1980
1.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 17 45 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Irak am 30. März 1978
in Kraft getreten.
Irak hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärungen abge-
geben:
(Übersetzung)
"Sub-paragraph (b) of paragraph (1) of „Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Article 1 of the Convention shall cover the Übereinkommens bezieht sich auch auf
representatives of the national liberation die Vertreter der von der Liga der Arabi-
movements recognized by the League of schen Staaten oder der Organisation für
Arab States or the Organization of African die Einheit Afrikas anerkannten nationa-
Unity. len Befreiungsbewegungen.
The Republic of lraq shall not bind itself Die Republik Irak ist durch Artikel 13
by paragraph (1) of Article 13 of the Con- Absatz 1 des Übereinkommens nicht ge-
vention." bunden."
II.
Unter Bezugnahme auf die in vorstehendem Abschnitt I wiedergegebene Er-
klärung Iraks zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Übereinkommens sind
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende Mitteilungen an den
nachstehend aufgeführten Tagen notifiziert worden:
1. am 2. Mai 1979 von dem Vereinigten Königreich:
(Übersetzung)
"The Government of the United Kingdom ,,Die Regierung des Vereinigten König-
of Great Britain and Northern lreland do reichs Großbritannien und Nordirland be-
not regard as valid the reservation made trachtet den Vorbehalt Iraks zu Artikel 1
by lraq in respect of paragraph (1) (b) of Nummer 1 Buchstabe b des Übereinkom-
Article 1 of the said Convention." mens nicht als gültig."
2. am 30. November 1979 von der Bundesrepublik Deutschland:
,,Aus der Erklärung der Republik Irak zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Über-
einkommens ergeben sich keine Rechtswirkungen für die Bundesrepublik Deutsch-
land.''
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II S. 25).
Bonn, den 28. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980 225
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord
von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 28. Februar 1980
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Äthiopien am 25. Juni 1979
Bolivien am 3. Oktober 1979
Kuwait am 25. Februar 1980
Vietnam am 8. Januar 1980
In Kraft getreten.
Äthiopien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklärt, daß es sich durch Artikel 24 Abs. 1 des Abkom-
mens nicht gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11 . Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1147).
Bonn, den 28. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-irakischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 29. Februar 1980
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 10. Mai 1977 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Irak über den Luftverkehr (BGBI. 1979 II S. 1337)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 16 Abs. 2
am 21. März 1980
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. Februar 1980
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 29. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980 225
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord
von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 28. Februar 1980
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Äthiopien am 25. Juni 1979
Bolivien am 3. Oktober 1979
Kuwait am 25. Februar 1980
Vietnam am 8. Januar 1980
In Kraft getreten.
Äthiopien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklärt, daß es sich durch Artikel 24 Abs. 1 des Abkom-
mens nicht gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11 . Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1147).
Bonn, den 28. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-irakischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 29. Februar 1980
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 10. Mai 1977 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Irak über den Luftverkehr (BGBI. 1979 II S. 1337)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 16 Abs. 2
am 21. März 1980
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. Februar 1980
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 29. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
226 Bundesgesetzblatt, Jahr~ang 1980, Teil II
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 3. März 1980
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
Artikel IV Abs. 3 für
Peru am 9. Januar 1980
Volksrepublik China am 7. Januar 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1980 (BGBl.11 S. 120).
Bonn, den 3. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 3. März 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach
seinem Artikel XV für die
Volksrepublik China am 29. April 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1140).
Bonn, den 3. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
226 Bundesgesetzblatt, Jahr~ang 1980, Teil II
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 3. März 1980
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
Artikel IV Abs. 3 für
Peru am 9. Januar 1980
Volksrepublik China am 7. Januar 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1980 (BGBl.11 S. 120).
Bonn, den 3. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 3. März 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach
seinem Artikel XV für die
Volksrepublik China am 29. April 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1140).
Bonn, den 3. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980 227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften
Vom 4. März 1980
Die Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (BGBI. 1971
II S. 865; 1975 II S. 456) sind für folgende weitere Staaten an den nachste-
hend aufgeführten Tagen in Kraft getreten:
Angola am 15. August 1976
Botsuana am 26. Mai 1975
Dschibuti am 10. Juni 1978
Grenada am 4. März 1975
Guinea-Bi ssau am 29. Oktober 197 4
Kap Verde am 5. April 1976
Komoren am 9. März 1976
Mosambik am 11. Dezember 1975
Saö Terne und Prinicipe am 23.Juni 1976
Seschellen am 11 . Dezember 1979
Suriname am 16. Juni 1976
Tonga am 14.November1975
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II S. 18).
Bonn, den 4. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
.. über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 5. März 1980
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445) wird nach sei-
nem Artikel XI für
Argentinien am 29. März 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBI. II S. 348).
Bonn, den 5. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. Januar 1980
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Wegscheid
Vom 7. März 1980
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Ge-
meinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an
der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II
S. 2181) wird verordnet:
§ 1
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am
Grenzübergang Wegscheid auf deutschem Gebiet vor-
geschobene österreichische Grenzdienststellen nach
Maßgabe der Vereinbarung vom 11. Januar 1980 errich-
tet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
zes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom 14. Sep-
tember 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Österreich über Erleichterungen
der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und
Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land
Berlin.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesge-
setzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 7. März 1980
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980 215
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Bonn, den 11. Januar 1980
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die
für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik
Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Er-
leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr fol-
gende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenz-
dienststellen am Grenzübergang Wegscheid vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Wegscheid werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene öster-
reichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Sep-
tember 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
- die Bundesstraße 388 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- den Haftraum im nördlich der Bundesstraße gelegenen Dienstgebäude und die
Verbindungswege;
b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassene
Dienstgebäude südlich der Bundesstraße.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Re-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am 1. April 1980 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Mo-
nats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-
ner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
L. s.
An die Österreichische Botschaft
Bonn
Österreichische Botschaft Bonn, den 11. Jänner 1980
ZI. 112.05/48-A/80
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-
ner Verbalnote vom 11. Jänner 1980, 510-511.13/3OST, zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-
einbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
bildet, die am 1. April 1980 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhal-
tung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Aus-
druck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
L. s.
An das Auswärtige Amt
Bonn
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Februar 1980
In Bangkok ist am 13. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 13. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend nebst dem Brief-
wechsel vom gleichen Tage veröffentlicht.
Bonn, den 1. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000 DM (in
Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß
und
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
die Regierung des Königreichs Thailand - Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Lieferverträge oder Leistungsverträge nach dem 1. Oktober
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 1979 abgeschlossen worden sind.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Thailand, Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
gen und zu vertiefen, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung des Kö-
nigreichs Thailand zu schließende Finanzierungsvertrag, der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, schriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 3
im Königreich Thailand beizutragen -
Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
sind wie folgt übereingekommen:
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
Artikel 1 vertrages im Königreich Thailand erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Königreichs Thailand, von der Kreditan- Artikel 4
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den
der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr an- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
fallenden Devisenkosten für Transport, Versicherung und Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980 217
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Artikel 6
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
chen Genehmigungen. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand in-
nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
Artikel 5 eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun- Artikel 7
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 13. Dezember 1979 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedli-
cher Auslegung des deutschen und des englischen Wortlauts
ist der letztere maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter Boss
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
B. Nandabhiwat
Minister im Büro des Premierministers
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 13. Dezember 1979 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung des Königreichs
Thailand von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-
wie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-
zierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Bangkok, den 13. Dezember 1979
Wi 444 THA 19
Exzellenz,
anläßlich des heute unterzeichneten Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusam-
menarbeit in Höhe von DM 20 Mio möchte ich den besonderen Willen meiner Regierung unterstreichen, Ihrem lande
neben den multilateralen Unterstützungsaktionen, die von meiner Regierung mitgetragen werden, mit dieser Maßnah-
me auch bilateral bei der Lösung der durch den Flüchtlingsstrom aus Kambodscha, Laos und Vietnam entstandenen
Probleme zu helfen und damit die Entwicklungsanstrengungen Ihrer Regierung zu unterstützen.
Ich habe Ihre Mitteilung zur Kenntnis genommen, daß die Regierung des Königreichs Thailand die entsprechenden
Haushaltsmittel für zusätzliche Entwicklungsmaßnahmen in den durch den Flüchtlingsstrom betroffenen thailändi-
schen Gebieten einsetzen wird.
Nach Ihren Mitteilungen sind folgende Unterstützungsmaßnahmen dabei vorgesehen:
a) Gesundheitsmaßnahmen,
b) lnfrastrukturvorhaben (Straßenbau, Wasserversorgung, Elektrifizierung),
c) Aus- und Fortbildungs- sowie Umschulungsprogramme,
d) Siedlungsprogramme,
e) Kauf und Verteilung von Saatgut, Handwerkszeug und Mitteln für den Lebensunterhalt.
Ich habe außerdem von Ihrer Absicht Kenntnis genommen, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die
Durchführung der genannten Maßnahmen und die dabei entstehenden Kosten zu unterrichten.
Ich bitte Sie, mir den Erhalt dieses Briefes und Ihr Einverständnis mit dem Inhalt zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Walter Boss
Seiner Exzellenz
Herrn B. Nandabhiwat
Minister im Büro des Ministerpräsidenten
Bangkok
Department of Technical and Economic Cooperation 13. Dezember 1979
Krung Kasem Road, Bangkok, Thailand
Nr. 1804 (2)/22809
Exzellenz,
Ich beziehe mich auf den Brief Nr. Wi 444 THA 19 Ihrer Exzellenz vom 13. Dezember 1979, der wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Briefes zu bestätigen und Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß ich dem oben an-
geführten Inhalt dieses Briefes zustimme.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
B. Nandabhiwat
Minister im Büro des Ministerpräsidenten
Seiner Exellenz
Dr. Walter Boss
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Bangkok
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980 219
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 11. Februar 1980
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen
(BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzpro-
tokolle 1 und 2 zu diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2 Buch-
stabe b für
Italien am 25. Januar 1980
in Kraft getreten.
Italien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung
abgegeben:
(Translation) (Übersetzung)
"With reference to Article IV, para- „Mit Bezug auf Artikel IV Absatz 4 des
graph 4 of the Universal Copyright Con- Welturheberrechtsabkommens, revidiert
vention as revised at Paris on 24 July am 24. Juli 1971 in Paris, erklärt die Italie-
1971, the ltalian Government declares nische Regierung, daß in der Italienischen
that within the ltalian Republic protection Republik einem Werk kein längerer
to a work shall not be granted for a period Schutz als der gewährt wird, der für Wer-
longer than that fixed for the class of ke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem
works to which the work belongs, in the das Werk zum ersten Mal veröffentlicht
case of unpublished works by the law of worden ist, oder, sofern es sich um ein un-
the Contracting State of which the author veröffentlichtes Werk handelt, in dem
is a national, and in the case of published Vertragsstaat, dem der Urheber angehört,
works by the law of the Contracting State festgelegt ist.
in which the work has been first pub-
lished.
lf the law of any Contracting State Sehen die Rechtsvorschriften eines
grants two or more terms of protection, Vertragsstaates zwei oder mehr Schutz-
and a specified work is not protected by fristen vor und wird ein bestimmtes Werk
such State during the second or any sub- in diesem Staat, gleichviel aus welchem
sequent term for any reason, that work Grund, während der zweiten oder einer
shall not be granted protection within the der folgenden Fristen nicht geschützt, so
ltalian Republic during the second or any wird diesem Werk in der Italienischen Re-
subsequent term." publik während der zweiten oder einer fol-
genden Frist kein Schutz gewährt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1979 (BGBl.11 S. 897).
Bonn, den 11. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachul"!9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Haftung der Gastwirte
für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen
Vom 25. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über
die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen ein-
gebrachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) wird nach
seinem Artikel 4 Abs. 3 für
Luxemburg am 26. April 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. August 1979 (BGBI. II
S. 973).
Bonn, den 25. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Februar 1980
In Bangkok ist am 28. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über
finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 28. Dezember 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980 221
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht
und selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-
die Regierung des Königreichs Thailand -
füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Thailand, Artikel 3
Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditan-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
gen und zu vertiefen, und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Kö-
nigreich Thailand erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den
im Königreich Thailand beizutragen - sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
sind wie folgt übereingekommen: Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
Artikel 1 tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
licht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle- gungen.
hensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt am Main, für die Vorhaben Artikel 5
a) Gasturbinen-Dampfkraftwerk Bang Pakong Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
(bis zu achtzehn Millionen Deutsche Mark), lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
b) Netzausbau zur Stillegung isolierter Dieselstationen - EDE gelegt wird.
111-
(bis zu vier Millionen Deutsche Mark), Artikel 6
c) Siedlungsprogramme Pak Chan und Tai Muang Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
(bis zu acht Millionen Deutsche Mark), deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
den ist, Darlehen bis zu insgesamt dreißig Millionen Deutsche den.
Mark aufzunehmen.
Artikel 7
(2) Die in Absatz (1) bezeichneten Vorhaben können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Thai-
Artikel 2 land innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
Artikel 8
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 28. Dezember 1979 (B. E. 2522)
in zwei Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei un-
terschiedlicher Auslegung des deutschen und des thailändi-
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Hellmuth Ackermann
Geschäftsträger a. i. der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Upadit Pachariyangkun
Minister des Auswärtigen
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Patentübereinkommens
Vom 27. Februar 1980
Das Europäische Patentübereinkommen vom 5. Ok-
tober 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826) wird nach sei-
nem Artikel 169 Abs. 2 für
Liechtenstein am 1. April 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. April 1979 (BGBl.11 S. 395).
Bonn, den 27. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Februar 1980
In Nikosia ist am 16. Januar 1980 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 16. Januar 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Februar 1980
· Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980 223
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-
und blik Zypern erhoben werden.
die Regierung der Republik Zypern -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Zypern überläßt bei den sich aus
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
Zypern, nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
durch partnerschaftliche Zusammenarbeit zu festigen und zu Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-
vertiefen, reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 5
in der Republik Zypern beizutragen -
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-
lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
sind wie folgt übereingekommen:
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
gelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 6
es der Regierung der Republik Zypern, bei der Kreditanstalt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Wasser-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
versorgung Nikosia" ein Darlehen bis zur Höhe von
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
aufzunehmen.
den.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
land gegenüber der Regierung der Republik Zypern innerhalb
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
genteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Zypern stellt die Kreditanstalt für Artikel 8
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Kraft.
Geschehen zu Nikosia am 16. Januar 1980 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G.Söhnke
Für die Regierung der Republik Zypern
N. A. Rolandis
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachu11g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 28. Februar 1980
1.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 17 45 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Irak am 30. März 1978
in Kraft getreten.
Irak hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärungen abge-
geben:
(Übersetzung)
"Sub-paragraph (b) of paragraph (1) of „Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Article 1 of the Convention shall cover the Übereinkommens bezieht sich auch auf
representatives of the national liberation die Vertreter der von der Liga der Arabi-
movements recognized by the League of schen Staaten oder der Organisation für
Arab States or the Organization of African die Einheit Afrikas anerkannten nationa-
Unity. len Befreiungsbewegungen.
The Republic of lraq shall not bind itself Die Republik Irak ist durch Artikel 13
by paragraph (1) of Article 13 of the Con- Absatz 1 des Übereinkommens nicht ge-
vention." bunden."
II.
Unter Bezugnahme auf die in vorstehendem Abschnitt I wiedergegebene Er-
klärung Iraks zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Übereinkommens sind
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende Mitteilungen an den
nachstehend aufgeführten Tagen notifiziert worden:
1. am 2. Mai 1979 von dem Vereinigten Königreich:
(Übersetzung)
"The Government of the United Kingdom ,,Die Regierung des Vereinigten König-
of Great Britain and Northern lreland do reichs Großbritannien und Nordirland be-
not regard as valid the reservation made trachtet den Vorbehalt Iraks zu Artikel 1
by lraq in respect of paragraph (1) (b) of Nummer 1 Buchstabe b des Übereinkom-
Article 1 of the said Convention." mens nicht als gültig."
2. am 30. November 1979 von der Bundesrepublik Deutschland:
,,Aus der Erklärung der Republik Irak zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Über-
einkommens ergeben sich keine Rechtswirkungen für die Bundesrepublik Deutsch-
land.''
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II S. 25).
Bonn, den 28. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980 225
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord
von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 28. Februar 1980
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Äthiopien am 25. Juni 1979
Bolivien am 3. Oktober 1979
Kuwait am 25. Februar 1980
Vietnam am 8. Januar 1980
In Kraft getreten.
Äthiopien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklärt, daß es sich durch Artikel 24 Abs. 1 des Abkom-
mens nicht gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11 . Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1147).
Bonn, den 28. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-irakischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 29. Februar 1980
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 10. Mai 1977 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Irak über den Luftverkehr (BGBI. 1979 II S. 1337)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 16 Abs. 2
am 21. März 1980
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. Februar 1980
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 29. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
226 Bundesgesetzblatt, Jahr~ang 1980, Teil II
Bekanntmachu~p
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 3. März 1980
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem
Artikel IV Abs. 3 für
Peru am 9. Januar 1980
Volksrepublik China am 7. Januar 1980
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Februar 1980 (BGBl.11 S. 120).
Bonn, den 3. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 3. März 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach
seinem Artikel XV für die
Volksrepublik China am 29. April 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1140).
Bonn, den 3. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980 227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften
Vom 4. März 1980
Die Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (BGBI. 1971
II S. 865; 1975 II S. 456) sind für folgende weitere Staaten an den nachste-
hend aufgeführten Tagen in Kraft getreten:
Angola am 15. August 1976
Botsuana am 26. Mai 1975
Dschibuti am 10. Juni 1978
Grenada am 4. März 1975
Guinea-Bi ssau am 29. Oktober 197 4
Kap Verde am 5. April 1976
Komoren am 9. März 1976
Mosambik am 11. Dezember 1975
Saö Terne und Prinicipe am 23.Juni 1976
Seschellen am 11 . Dezember 1979
Suriname am 16. Juni 1976
Tonga am 14.November1975
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II S. 18).
Bonn, den 4. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
.. über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 5. März 1980
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445) wird nach sei-
nem Artikel XI für
Argentinien am 29. März 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBI. II S. 348).
Bonn, den 5. März 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck. Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Tell I werden Gesetze. Verordnungen. Anordnun-
gen und damit Im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
offent!icht. Im Bundesgesetzblatt Tell II werden volkerrechtliche Verein-
barungen. Vertrage mit der DDR und die dazu gehorenden Rechtsvor-
schnften und Bekanntmachungen sowie Zolltanfverordnungen veroffent-
licht
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement Ab-
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gilt auch fur Bundesgesetzblatter, die vor dem 1 Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Kein 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM 11.20 DM zuzugl1ch -,60 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2.30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
1st die Mehrwertsteuer enthalten. der angewandte Steuersatz betragt
Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
6.5%.
Neuauflage erscheint in Kürze!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten
Die Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre•
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Neuauflage soeben erschienen!
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis vön 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 6,5 0/o.