198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 6. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773)
ist nach seinem Artikel XXII Abs. 2 für
Guatemala am 5. Februar 1980
Italien am 31 . Dezember 1979
in Kraft getreten und wird in Kraft treten für
Liechtenstein am 28. Februar 1980
Tansania am 27. Februar 1980
Die Anhänge 1, II und III in der zuletzt geänderten Fassung sind im Bundes-
gesetzblatt 1979 II S. 710, 986 und 1080 veröffentlicht worden.
Italien hat bei der Ratifikation folgenden Vorbehalt zu Anhang I notifiziert:
(Übersetzung)
«II Govemo italiano dichiara ehe confor- „Die italienische Regierung erklärt, daß
memente al disposto dell'art. XXIII par. 2 sie nach Artikel XXIII Absatz 2 des Über-
della Convenzione sul commercio inter- einkommens über den internationalen
nazionale delle specie animali e vegetali Handel mit gefährdeten Arten freileben-
in via d'estinzione intende formulare le der Tiere und Pflanzen folgende beson-
seguenti riserve specifiche riguardanti le dere Vorbehalte in bezug auf die unten
specie sottoindicate iscritte nell'annes- angegebenen, in Anhang I aufgeführten
so l: Arten machen möchte:
- Caiman Latirostris - Caiman Latirostris
(reptilia crocodylia) (reptilia crocodylia)
Breitschnauzenkaiman
(Kriechtiere - Krokodile)
- Crocodylus niloticus - Crocodylus niloticus
(reptilia crocodylia) (reptilia crocodylia)
Nilkrokodil
(Kriechtiere - Krokodile)
- Crocodylus cataphractus - Crocodylus cataphractus
(reptilia crocodylia) (reptilia crocodylia)
Panzerkrokodil
(Kriechtiere - Krokodile)
- Crocodylus porosus - Crocodylus porosus
(reptilia crocodylia) (reptilia crocodylia)
Leistenkrokodil
(Kriechtiere - Krokodile)
- Chelonia mydas - Chelonia mydas
(reptilia cheloniidae)» (reptilia cheloniidae)
Pazifische Suppenschildkröte
(Kriechtiere - Meeresschildkröten)"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. August 1979 (BGBI. II S. 995).
Bonn, den 6. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 199
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 6. Februar 1980
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-
alter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II
S. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 19. Juni 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. II
S. 1363).
Bonn, den 6. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Februar 1980
In Bonn ist am 4. Mai 1979 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Arabischen Republik Syrien über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. September 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
und tieren.
Artikel 3
die Regierung der Arabischen Republik Syrien,
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien stellt die Kre-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi- stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
schen Republik Syrien, Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträ-
ge in der Arabischen Republik Syrien erhoben werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien überläßt bei
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
in der Arabischen Republik Syrien beizutragen,
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
sind wie folgt übereingekommen: schließen oder erschweren, und erteilt gemäß den geltenden
Rechtsvorschriften in der Arabischen Republik Syrien ohne
Artikel 1 Diskriminierung die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
licht es der Regierung der Arabischen Republik Syrien oder
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- Artikel 5
den Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen gemäß Artikel 1 finanziert werden, sind international öf-
a) Tiergesundheit und künstliche Besamung fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
b) Fernmeldeverbindungen in verschiedenen Gebieten weichendes festgelegt wird.
Syriens
c) Geräte für den Phosphattransport,
Artikel 6
wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 65 Millionen DM (in
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Worten: fünfundsechzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
men.
den.
(2) Falls die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben sich nicht
als förderungswürdig erweisen, können sie im Einvernehmen Artikel 7
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Regierung der Arabischen Republik Syrien durch andere des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Vorhaben ersetzt werden. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Syrien
Artikel 2 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf- Artikel 8
bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Dieses Abkommen tritt endgültig in Kraft, sobald die Regie-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
rung der Arabischen Republik Syrien der Regierung der Bun-
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Syrien, soweit desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher aussetzungen auf seiten der Arabischen Republik Syrien er-
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer füllt sind.
Geschehen zu Bonn am 4. Mai 1979 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der angliche
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
· Genscher
Für die Regierung der Arabischen Republik Syrien
Al Atassi
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 201
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
Ober Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 14. Februar 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 21. März 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1979 (BGBl.11 S. 684).
Bonn, den 14. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
einer Änderung der Gebührenordnung
der Europäischen Patentorganisation
Vom 13. Februar 1980
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorgani-
sation hat am 30. November 1979 eine weitere Ände-
rung der Gebührenordnung vom 20. Oktober 1977
(BGBI. 1978 II S. 1133, 1148) beschlossen. Der Be-
schluß wird auf Grund des Artikels X Nr. 1 des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni
1976 (BGBI. II S. 649) nachstehend bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1980 (BGBI. II S. 87).
Bonn, den 13. Februar 1980
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation
vom 30. November 1979
zur Änderung der Gebührenordnung
Decision of the Administrative Council
of 30 November 1979
amending the Rules relating to Fees
Decision du Conseil d'administration
du 30 novembre 1979
modifiant le reglement relatif aux taxes
Der Verwaltungsrat der Europäischen The Administrative Council of the Euro- Le Conseil d'administration de !'Orga-
Patentorganisation - pean Patent Organisation, nisation europeenne des brevets,
gestützt auf das Europäische Patent- having regard to the European Patent vu la Convention sur le brevet euro-
übereinkommen, insbesondere auf Arti- Convention, and in particular Article 33, päen, et notamment ses articles 33, para-
kel 33 Absatz 2 Buchstabe d und Arti- paragraph 2 (d), and Article 142 thereof, graphe 2, lettre d) et 142,
kel 142,
gestützt auf den am 22. Dezember having regard to the Patent Protection vu l'accord entre la Confädäration hel-
1978 unterzeichneten Patentschutzver- Treaty between the Swiss Confederation vätique et la Principautä de Liechtenstein
trag zwischen der Schweizerischen Eid- and the Principality of Liechtenstein, relatif ä la protection des brevets d'inven-
genossenschaft und dem Fürstentum signed on 22 Decembre 1978, tion, signä le 22 däcembre 1978,
Liechtenstein,
gestützt auf die Gebührenordnung, having regard to the Rules relating to vu le räglement relatif aux taxes,
Fees,
auf Vorschlag des Präsidenten des Eu- on a proposal from the President of the sur proposition du Präsident de !'Office
ropäischen Patentamts, European Patent Office, europäen des brevets,
nach Stellungnahme des Haushalts- having consulted the Budget and Fi- apres avis de la Commission du budget
und Finanzausschusses - nance Committee, et des finances,
beschließt: has decided as follows: däcide:
Artikel 1 Article 1 Article premier
Artikel 2 der Gebührenordnung wird Article 2 of the Rules relating to Fees L'article 2 du reglement relatif aux ta-
durch eine Nummer 3 a mit folgendem shall be supplemented by a new item 3 a xes est complätä par un point 3 bis qui se
Wortlaut ergänzt: which reads as follows: lit comme suit:
„3 a. Gemeinsame Benennungsgebühr "3 a. Joint designation fee for «3 bis. Taxe de däsignation
für die Schweizerische the Swiss Confederation conjointe pour la
Eidgenossenschaft und das DM and the Principality DM Confädäration helvätique
Fürstentum Liechtenstein 225". of Liechtenstein 225". et la Principautä DM
de Liechtenstein 225».
Artikel 2 Article 2 Article 2
Dieser Beschluß tritt am 1. April 1980 in This Decision shall enter into force on La präsente däcision entre en vigueur
Kraft. 1 st April 1980. le 1er avril 1980.
Geschehen zu München am 30. No- Done at Munich, 30 November 1979. Fait ä Munich, le 30 novembre 1979.
vember 1979.
Für den Verwaltungsrat For the Administrative Council Par le Conseil d'administration
Der Präsident The Chairman Le Präsident
G. Vianes
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 203
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Februar 1980
In Praia ist am 1. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 1. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, 15. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde durch
die Regierung der Republik Kap Verde -
andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Kap Verde, Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- publik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der
gen und zu vertiefen, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditan-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in Kap Verde beizutragen - öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: vertrages in Kap Verde erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
licht es der Regierung der Republik Kap Verde von der Kredit- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
„Kombiniertes Fracht- und Fahrgastschiff für die Route Sao kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Vicente - Santo Antao", wenn nach Prüfung die Förderungs- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
würdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
bis zu 3,425 Millionen DM (in Worten: dreimillionenvierhun- Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
dertfünfundzwanzigtausend 00/100 Deutsche Mark) zu erhal- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
ten. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
auszuschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt land gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde inner-
wird. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 8
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Praia am 1. Oktober 1979 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Török
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Jose Brito
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Februar 1980
In Praia ist am 17. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kap Verde über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. Dezember 1979
in Kraft getrete~; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 205
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Kap Verde - stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vertrages in Kap Verde erhoben werden.
Kap Verde,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
gen und zu vertiefen, aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in Kap Verde beizutragen - schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den
licht es der Regierung der Republik Kap Verde von der Kredi- deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
tanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben auszuschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt
„Kombiniertes Fracht- und Fahrgastschiff für die Route Sao wird.
Vicente - Santo Antao", wenn nach Prüfung die Förderungs- Artikel 6
würdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
bis zu 0,225 Millionen DM (in Worten: zweihundertfünfund- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
zwanzigtausend 00/100 Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- vorzugt genutzt werden.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde durch Artikel 7
andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- gegenteilige Erklärung abgibt.
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
publik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der Artikel 8
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in
schriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Praia am 17. Dezember 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Török
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Jose Brito
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachuf!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 19. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar-
tikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Malediven am 15. Januar 1980
Volksrepublik China am 15. Januar 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1178).
Bonn, den 19. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 21. Februar 1980
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Er-
leichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstel-
lungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstal-
tungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
(BGBI. 1967 II S. 745), wird nach seinem Artikel 19
Abs. 2 für
Libanon am 11. März 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. August 1978 (BGBI. II
S.1210).
Bonn, den 21. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachuf!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 19. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar-
tikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Malediven am 15. Januar 1980
Volksrepublik China am 15. Januar 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1178).
Bonn, den 19. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 21. Februar 1980
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Er-
leichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstel-
lungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstal-
tungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
(BGBI. 1967 II S. 745), wird nach seinem Artikel 19
Abs. 2 für
Libanon am 11. März 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. August 1978 (BGBI. II
S.1210).
Bonn, den 21. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 207
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 22. Februar 1980
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst
seinen Anlagen A, B und C (BGBI. 1969 II S. 1065,
1076) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Libanon am 11. März 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1163).
Bonn, den 22. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 22. Februar 1980
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) wird nach seinem Arti-
kel 21 Abs. 2 für
Libanon am 11. März 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. September 1979 (BGBI. II
s. 1056).
Bonn, den 22. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 207
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 22. Februar 1980
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst
seinen Anlagen A, B und C (BGBI. 1969 II S. 1065,
1076) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Libanon am 11. März 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1163).
Bonn, den 22. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 22. Februar 1980
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) wird nach seinem Arti-
kel 21 Abs. 2 für
Libanon am 11. März 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. September 1979 (BGBI. II
s. 1056).
Bonn, den 22. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Vom 22. Februar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni
1979 (BGBl.11 S. 685) zu den Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten,
dem Haschemitischen Königreich Jordanien, der Arabi-
schen Republik Syrien und der Libanesischen Republik
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen vom
18. Januar 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem
Haschemitischen Königreich Jordanien (BGBI. 1979 II
S. 693) nach seinem Artikel 16 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. Januar 1980
in _Kraft getreten ist.
Bonn, den 22. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
zu dem Artikel 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 25. Februar 1980
Zypern hat mit Erklärung vom 14. Januar 1980 die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Ar-
tikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum
. Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBI. 1952 II S. 685, 953) - unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 24. Januar 1980
für drei Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. November 1979 (BGBI. II
S. 1195) und vom 22. Januar 1980 (BGBl.11 S. 78).
Bonn, den 25. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Vom 22. Februar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni
1979 (BGBl.11 S. 685) zu den Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten,
dem Haschemitischen Königreich Jordanien, der Arabi-
schen Republik Syrien und der Libanesischen Republik
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen vom
18. Januar 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem
Haschemitischen Königreich Jordanien (BGBI. 1979 II
S. 693) nach seinem Artikel 16 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. Januar 1980
in _Kraft getreten ist.
Bonn, den 22. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
zu dem Artikel 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 25. Februar 1980
Zypern hat mit Erklärung vom 14. Januar 1980 die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Ar-
tikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum
. Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBI. 1952 II S. 685, 953) - unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 24. Januar 1980
für drei Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. November 1979 (BGBI. II
S. 1195) und vom 22. Januar 1980 (BGBl.11 S. 78).
Bonn, den 25. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 209
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 25. Februar 1980
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-
tungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel
14 Abs. 3 für
Dänemark am 29. Juli 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1979 (BGBI. II
s. 1204).
Bonn, den 25. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisatio·n (INMARSAT)
Vom 25. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (IN-
MARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem Ar-
tikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung
vom 3. September 1976 nach ihrem Artikel XVII für die
Volksrepublik China am 16. Juli 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31 . Januar 1980 (BGBI. II
s. 119).
Bonn, den 25. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 209
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 25. Februar 1980
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-
tungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel
14 Abs. 3 für
Dänemark am 29. Juli 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1979 (BGBI. II
s. 1204).
Bonn, den 25. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisatio·n (INMARSAT)
Vom 25. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (IN-
MARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem Ar-
tikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung
vom 3. September 1976 nach ihrem Artikel XVII für die
Volksrepublik China am 16. Juli 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31 . Januar 1980 (BGBI. II
s. 119).
Bonn, den 25. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
Vom 26. Februar 1980
Die Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBI. II
S. 336) über das Inkrafttreten des Übereinkommens
Nr. 96 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
1. Juli 1949 über Büros für entgeltliche Arbeitsvermitt-
lung (BGBI. 195411 S.456) fürUruguay am 7.Juli 1977
wird dahingehend ergänzt, daß Uruguay anläßlich der
Ratifikation die Bestimmungen von Teil III dieses Über-
einkommens angenommen hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mai 1979 (BGBl.11 S. 575).
Bonn, den 26. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 26. Februar 1980
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindest-
normen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 195711 S. 1321)
ist nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für
Bolivien am 31. Januar 1978
hinsichtlich der Teile 11, III, V, VI, VII, VIII, IX und X -
unter Inanspruchnahme aller nach Artikel 3 Abs. 1
vorgesehenen Ausnahmeregelungen -
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl.11 S. 659).
Bonn, den 26. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
Vom 26. Februar 1980
Die Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBI. II
S. 336) über das Inkrafttreten des Übereinkommens
Nr. 96 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
1. Juli 1949 über Büros für entgeltliche Arbeitsvermitt-
lung (BGBI. 195411 S.456) fürUruguay am 7.Juli 1977
wird dahingehend ergänzt, daß Uruguay anläßlich der
Ratifikation die Bestimmungen von Teil III dieses Über-
einkommens angenommen hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mai 1979 (BGBl.11 S. 575).
Bonn, den 26. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 26. Februar 1980
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindest-
normen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 195711 S. 1321)
ist nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für
Bolivien am 31. Januar 1978
hinsichtlich der Teile 11, III, V, VI, VII, VIII, IX und X -
unter Inanspruchnahme aller nach Artikel 3 Abs. 1
vorgesehenen Ausnahmeregelungen -
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl.11 S. 659).
Bonn, den 26. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 211
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 121
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Vom 26. Februar 1980
Das Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (BGBI. 1971 II
S. 1169) ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Bolivien am 31. Januar 1978
unter Inanspruchnahme aller nach Artikel 2 Abs. 1
vorgesehenen Ausnahmeregelungen
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 26. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung ·
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 26. Februar 1980
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung
der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973
II S. 1069) wird für die
Tschechoslowakei am 11 . April 1980
in Kraft treten.
Die Tschechoslowakei hat bei Hinterlegung ihrer Bei-
trittsurkunde eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der
Pariser Fassung der Übereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1979 (BGBI. II
s. 1204).
Bonn, den 26. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswätigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 211
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 121
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Vom 26. Februar 1980
Das Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (BGBI. 1971 II
S. 1169) ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Bolivien am 31. Januar 1978
unter Inanspruchnahme aller nach Artikel 2 Abs. 1
vorgesehenen Ausnahmeregelungen
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 26. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung ·
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 26. Februar 1980
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung
der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973
II S. 1069) wird für die
Tschechoslowakei am 11 . April 1980
in Kraft treten.
Die Tschechoslowakei hat bei Hinterlegung ihrer Bei-
trittsurkunde eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der
Pariser Fassung der Übereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1979 (BGBI. II
s. 1204).
Bonn, den 26. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswätigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor•
schritten und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Abkommens
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 27. Februar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 1 2. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 31. März 1978 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Finnland über die steu-
erliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im interna-
tionalen Verkehr (BGBI. 1979 II S. 1317) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 5
Abs.1
am 1. März 1980
in Kraft treten wird.
Bonn, den 27. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 199
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 6. Februar 1980
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-
alter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II
S. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 19. Juni 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. II
S. 1363).
Bonn, den 6. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Februar 1980
In Bonn ist am 4. Mai 1979 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Arabischen Republik Syrien über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. September 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-
und tieren.
Artikel 3
die Regierung der Arabischen Republik Syrien,
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien stellt die Kre-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi- stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
schen Republik Syrien, Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträ-
ge in der Arabischen Republik Syrien erhoben werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien überläßt bei
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
in der Arabischen Republik Syrien beizutragen,
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
sind wie folgt übereingekommen: schließen oder erschweren, und erteilt gemäß den geltenden
Rechtsvorschriften in der Arabischen Republik Syrien ohne
Artikel 1 Diskriminierung die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
licht es der Regierung der Arabischen Republik Syrien oder
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- Artikel 5
den Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-
lehen gemäß Artikel 1 finanziert werden, sind international öf-
a) Tiergesundheit und künstliche Besamung fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
b) Fernmeldeverbindungen in verschiedenen Gebieten weichendes festgelegt wird.
Syriens
c) Geräte für den Phosphattransport,
Artikel 6
wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 65 Millionen DM (in
rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-
Worten: fünfundsechzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
men.
den.
(2) Falls die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben sich nicht
als förderungswürdig erweisen, können sie im Einvernehmen Artikel 7
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
der Regierung der Arabischen Republik Syrien durch andere des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
Vorhaben ersetzt werden. lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Syrien
Artikel 2 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf- Artikel 8
bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Dieses Abkommen tritt endgültig in Kraft, sobald die Regie-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
rung der Arabischen Republik Syrien der Regierung der Bun-
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Syrien, soweit desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher aussetzungen auf seiten der Arabischen Republik Syrien er-
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer füllt sind.
Geschehen zu Bonn am 4. Mai 1979 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der angliche
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
· Genscher
Für die Regierung der Arabischen Republik Syrien
Al Atassi
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 201
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
Ober Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 14. Februar 1980
Das Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-
ber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-
schmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach
seinem Artikel XI Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 21. März 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1979 (BGBl.11 S. 684).
Bonn, den 14. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
einer Änderung der Gebührenordnung
der Europäischen Patentorganisation
Vom 13. Februar 1980
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorgani-
sation hat am 30. November 1979 eine weitere Ände-
rung der Gebührenordnung vom 20. Oktober 1977
(BGBI. 1978 II S. 1133, 1148) beschlossen. Der Be-
schluß wird auf Grund des Artikels X Nr. 1 des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni
1976 (BGBI. II S. 649) nachstehend bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1980 (BGBI. II S. 87).
Bonn, den 13. Februar 1980
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation
vom 30. November 1979
zur Änderung der Gebührenordnung
Decision of the Administrative Council
of 30 November 1979
amending the Rules relating to Fees
Decision du Conseil d'administration
du 30 novembre 1979
modifiant le reglement relatif aux taxes
Der Verwaltungsrat der Europäischen The Administrative Council of the Euro- Le Conseil d'administration de !'Orga-
Patentorganisation - pean Patent Organisation, nisation europeenne des brevets,
gestützt auf das Europäische Patent- having regard to the European Patent vu la Convention sur le brevet euro-
übereinkommen, insbesondere auf Arti- Convention, and in particular Article 33, päen, et notamment ses articles 33, para-
kel 33 Absatz 2 Buchstabe d und Arti- paragraph 2 (d), and Article 142 thereof, graphe 2, lettre d) et 142,
kel 142,
gestützt auf den am 22. Dezember having regard to the Patent Protection vu l'accord entre la Confädäration hel-
1978 unterzeichneten Patentschutzver- Treaty between the Swiss Confederation vätique et la Principautä de Liechtenstein
trag zwischen der Schweizerischen Eid- and the Principality of Liechtenstein, relatif ä la protection des brevets d'inven-
genossenschaft und dem Fürstentum signed on 22 Decembre 1978, tion, signä le 22 däcembre 1978,
Liechtenstein,
gestützt auf die Gebührenordnung, having regard to the Rules relating to vu le räglement relatif aux taxes,
Fees,
auf Vorschlag des Präsidenten des Eu- on a proposal from the President of the sur proposition du Präsident de !'Office
ropäischen Patentamts, European Patent Office, europäen des brevets,
nach Stellungnahme des Haushalts- having consulted the Budget and Fi- apres avis de la Commission du budget
und Finanzausschusses - nance Committee, et des finances,
beschließt: has decided as follows: däcide:
Artikel 1 Article 1 Article premier
Artikel 2 der Gebührenordnung wird Article 2 of the Rules relating to Fees L'article 2 du reglement relatif aux ta-
durch eine Nummer 3 a mit folgendem shall be supplemented by a new item 3 a xes est complätä par un point 3 bis qui se
Wortlaut ergänzt: which reads as follows: lit comme suit:
„3 a. Gemeinsame Benennungsgebühr "3 a. Joint designation fee for «3 bis. Taxe de däsignation
für die Schweizerische the Swiss Confederation conjointe pour la
Eidgenossenschaft und das DM and the Principality DM Confädäration helvätique
Fürstentum Liechtenstein 225". of Liechtenstein 225". et la Principautä DM
de Liechtenstein 225».
Artikel 2 Article 2 Article 2
Dieser Beschluß tritt am 1. April 1980 in This Decision shall enter into force on La präsente däcision entre en vigueur
Kraft. 1 st April 1980. le 1er avril 1980.
Geschehen zu München am 30. No- Done at Munich, 30 November 1979. Fait ä Munich, le 30 novembre 1979.
vember 1979.
Für den Verwaltungsrat For the Administrative Council Par le Conseil d'administration
Der Präsident The Chairman Le Präsident
G. Vianes
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 203
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Februar 1980
In Praia ist am 1. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 1. Oktober 1979
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, 15. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde durch
die Regierung der Republik Kap Verde -
andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Kap Verde, Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- publik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der
gen und zu vertiefen, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditan-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in Kap Verde beizutragen - öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: vertrages in Kap Verde erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
licht es der Regierung der Republik Kap Verde von der Kredit- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
„Kombiniertes Fracht- und Fahrgastschiff für die Route Sao kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Vicente - Santo Antao", wenn nach Prüfung die Förderungs- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
würdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
bis zu 3,425 Millionen DM (in Worten: dreimillionenvierhun- Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
dertfünfundzwanzigtausend 00/100 Deutsche Mark) zu erhal- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
ten. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
auszuschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt land gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde inner-
wird. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 8
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorzugt genutzt werden. Kraft.
Geschehen zu Praia am 1. Oktober 1979 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Török
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Jose Brito
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Februar 1980
In Praia ist am 17. Dezember 1979 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kap Verde über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. Dezember 1979
in Kraft getrete~; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Februar 1980
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Moltrecht
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 205
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Kap Verde - stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vertrages in Kap Verde erhoben werden.
Kap Verde,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi- Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
gen und zu vertiefen, aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
in Kap Verde beizutragen - schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den
licht es der Regierung der Republik Kap Verde von der Kredi- deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
tanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben auszuschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt
„Kombiniertes Fracht- und Fahrgastschiff für die Route Sao wird.
Vicente - Santo Antao", wenn nach Prüfung die Förderungs- Artikel 6
würdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
bis zu 0,225 Millionen DM (in Worten: zweihundertfünfund- deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
zwanzigtausend 00/100 Deutsche Mark) zu erhalten. Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- vorzugt genutzt werden.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde durch Artikel 7
andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-
lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 2 land gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be- gegenteilige Erklärung abgibt.
dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-
publik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der Artikel 8
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in
schriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Praia am 17. Dezember 1979 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Török
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Jose Brito
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachuf!g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 19. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-
tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar-
tikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Malediven am 15. Januar 1980
Volksrepublik China am 15. Januar 1980
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1178).
Bonn, den 19. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 21. Februar 1980
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Er-
leichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstel-
lungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstal-
tungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
(BGBI. 1967 II S. 745), wird nach seinem Artikel 19
Abs. 2 für
Libanon am 11. März 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. August 1978 (BGBI. II
S.1210).
Bonn, den 21. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 207
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 22. Februar 1980
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst
seinen Anlagen A, B und C (BGBI. 1969 II S. 1065,
1076) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Libanon am 11. März 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBI. II
s. 1163).
Bonn, den 22. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 22. Februar 1980
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) wird nach seinem Arti-
kel 21 Abs. 2 für
Libanon am 11. März 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. September 1979 (BGBI. II
s. 1056).
Bonn, den 22. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Vom 22. Februar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni
1979 (BGBl.11 S. 685) zu den Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten,
dem Haschemitischen Königreich Jordanien, der Arabi-
schen Republik Syrien und der Libanesischen Republik
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen vom
18. Januar 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem
Haschemitischen Königreich Jordanien (BGBI. 1979 II
S. 693) nach seinem Artikel 16 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. Januar 1980
in _Kraft getreten ist.
Bonn, den 22. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
zu dem Artikel 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 25. Februar 1980
Zypern hat mit Erklärung vom 14. Januar 1980 die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Ar-
tikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum
. Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBI. 1952 II S. 685, 953) - unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 24. Januar 1980
für drei Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. November 1979 (BGBI. II
S. 1195) und vom 22. Januar 1980 (BGBl.11 S. 78).
Bonn, den 25. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 209
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 25. Februar 1980
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-
tungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel
14 Abs. 3 für
Dänemark am 29. Juli 1980
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1979 (BGBI. II
s. 1204).
Bonn, den 25. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachu~g
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisatio·n (INMARSAT)
Vom 25. Februar 1980
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (IN-
MARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem Ar-
tikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung
vom 3. September 1976 nach ihrem Artikel XVII für die
Volksrepublik China am 16. Juli 1979
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31 . Januar 1980 (BGBI. II
s. 119).
Bonn, den 25. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
Vom 26. Februar 1980
Die Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBI. II
S. 336) über das Inkrafttreten des Übereinkommens
Nr. 96 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
1. Juli 1949 über Büros für entgeltliche Arbeitsvermitt-
lung (BGBI. 195411 S.456) fürUruguay am 7.Juli 1977
wird dahingehend ergänzt, daß Uruguay anläßlich der
Ratifikation die Bestimmungen von Teil III dieses Über-
einkommens angenommen hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mai 1979 (BGBl.11 S. 575).
Bonn, den 26. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 26. Februar 1980
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindest-
normen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 195711 S. 1321)
ist nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für
Bolivien am 31. Januar 1978
hinsichtlich der Teile 11, III, V, VI, VII, VIII, IX und X -
unter Inanspruchnahme aller nach Artikel 3 Abs. 1
vorgesehenen Ausnahmeregelungen -
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl.11 S. 659).
Bonn, den 26. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980 211
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 121
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Vom 26. Februar 1980
Das Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (BGBI. 1971 II
S. 1169) ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Bolivien am 31. Januar 1978
unter Inanspruchnahme aller nach Artikel 2 Abs. 1
vorgesehenen Ausnahmeregelungen
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 26. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung ·
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 26. Februar 1980
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung
der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973
II S. 1069) wird für die
Tschechoslowakei am 11 . April 1980
in Kraft treten.
Die Tschechoslowakei hat bei Hinterlegung ihrer Bei-
trittsurkunde eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der
Pariser Fassung der Übereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1979 (BGBI. II
s. 1204).
Bonn, den 26. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswätigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor•
schritten und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Abkommens
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 27. Februar 1980
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 1 2. Dezem-
ber 1979 zu dem Abkommen vom 31. März 1978 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Finnland über die steu-
erliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im interna-
tionalen Verkehr (BGBI. 1979 II S. 1317) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 5
Abs.1
am 1. März 1980
in Kraft treten wird.
Bonn, den 27. Februar 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer